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30. Dezember 2009 - Logo | boerse-stuttgart.de

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ietet. Zum Nachweis <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit sind <strong>de</strong>m Antrag insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Unterlagen beizufügen:<br />

a) Ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, <strong>de</strong>r sämtliche Vornamen, <strong>de</strong>n Geburtsnamen, <strong>de</strong>n Geburtstag, <strong>de</strong>n<br />

Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit enthalten muss,<br />

2) § 3a Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

§ 3a Berufliche Eignung: Börsenhändler ohne Befristung<br />

(1) Fachliche Kenntnisse im Sinne <strong>de</strong>s § 3 liegen vor, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse über die<br />

Regelwerke <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n-Württembergischen Wertpapierbörse sowie die Funktionsweise <strong>de</strong>s Börsenhan<strong>de</strong>ls besitzt.<br />

Der Nachweis <strong>de</strong>r nach Satz 1 erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse kann insbeson<strong>de</strong>re durch die erfolgreiche Ablegung einer<br />

Prüfung gemäß §§ 5 bis 19 an <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n-Württembergischen Wertpapierbörse erbracht wer<strong>de</strong>n<br />

(Börsenhändlerprüfung) o<strong>de</strong>r durch vergleichbare Prüfungen. Die Ablegung dieser <strong>de</strong>r BörsenhändlerpPrüfung<br />

darf vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung nach § 1 Absatz 2 gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.<br />

3) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

§ 4 Vereinfachtes Zulassungsverfahren<br />

(2) Als Börsenhändler wird zugelassen, wer außerhalb Deutschlands an einer Wertpapierbörse mit Sitz innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n<br />

Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfügt, die bereits länger als sechs Monate im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Antragstellung andauert, sofern die Zulassungsbestimmungen <strong>de</strong>s jeweiligen Marktes mit <strong>de</strong>n hiesigen<br />

vergleichbar sind.<br />

Der Geschäftsführung ist<br />

– eine Kopie <strong>de</strong>r Zulassungsbescheinigung und<br />

– <strong>de</strong>r Lebenslauf<br />

zu übermitteln.<br />

* Än<strong>de</strong>rungen sind durch Unter- und Durchstreichungen kenntlich gemacht.<br />

Stuttgart, 10. <strong>Dezember</strong> <strong>2009</strong><br />

BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE<br />

WERTPAPIERBÖRSE<br />

Dr. Rolf Deml<br />

Geschäftsführer<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Börsenordnung <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n-Württembergischen Wertpapierbörse<br />

Der Börsenrat <strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n-Württembergischen Wertpapierbörse hat in seiner Sitzung am 3. <strong>Dezember</strong> <strong>2009</strong> die<br />

nachfolgend ersichtlichen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Börsenordnung beschlossen.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen treten zum 1. Januar 2010 in Kraft.<br />

1) § 15 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

§ 15 Wegfall, Rücknahme, Wi<strong>de</strong>rruf und Ruhen <strong>de</strong>r Zulassung<br />

…<br />

(6) Die Zulassung eines Börsenhändlers erlischt durch schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s Börsenhändlers gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsführung.<br />

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