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Immobilienerwerb

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GRUNDLEGENDE<br />

INFORMATIONEN<br />

ZUM IMMOBILIENERWERB


GRUNDLEGENDE<br />

INFORMATIONEN ZUM<br />

IMMOBILIENERWERB<br />

Stand November 2020<br />

Wohneigentum und Teileigentum ist eine besondere<br />

Form des Eigentums und im Wohnungseigentumsgesetz<br />

(nachfolgend »WEG«)<br />

geregelt. Hierbei besteht Sondereigentum an<br />

dem jeweiligen Eigentumseinheit. Jede Eigentumseinheit<br />

kann einzeln verkauft oder belastet<br />

werden.<br />

Neben dem Sondereigentum hat jeder Eigentümer<br />

auch noch gemeinschaftliches Miteigentum<br />

an dem Grundstück sowie der Teile,<br />

Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die<br />

nicht im Sondereigentum oder im Eigentum<br />

eines Dritten stehen. Im Rahmen von Sondernutzungsrechten<br />

können bestimmte Gebäudeflächen,<br />

die im Gemeinschaftseigentum stehen,<br />

wie z. B. Kellerräume oder Stellplätze, der ausschließlichen<br />

Nutzung eines Eigentümers zugeordnet<br />

werden.<br />

Die Eigentümer bilden die sog. Eigentümergemeinschaft.<br />

Deren oberstes Selbstverwaltungsorgan<br />

ist die Eigentümerversammlung, die über<br />

einen Mehrheitsbeschluss einen Verwalter bestellen<br />

muss.<br />

1.<br />

Kaufvertrag<br />

Nach Abschluss des Kaufvertrags über eine<br />

Eigentumseinheit ist der Käufer grundsätzlich<br />

an diesen gebunden. Verhält sich die<br />

Verkäuferin vertragswidrig, hat der Käufer<br />

das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten.<br />

Erhält der Käufer jedoch im Nachgang zu seiner<br />

Kaufentscheidung die erwartete Finanzierung<br />

nicht oder treten andere Umstände<br />

auf, die in seiner Person begründet sind und<br />

aufgrund derer er seine Kaufentscheidung<br />

rückgängig machen möchte (bspw. eine Änderung<br />

der persönlichen Lebensplanung),<br />

so stellt dies keinen Rücktrittsgrund dar. Der<br />

Käufer muss sich in diesem Fall am Vertrag<br />

festhalten lassen. Für seine Verpflichtungen<br />

aus dem Kaufvertrag haftet der Käufer mit<br />

seinem gesamten Vermögen. Ist der Käufer<br />

nicht in der Lage, den geschuldeten Kaufpreis<br />

zu bezahlen, so ist es zudem nicht ausgeschlossen,<br />

dass die Verkäuferin Schadensersatzansprüche<br />

geltend macht.<br />

Somit werden (neben eventuellen Beschlüssen<br />

der Eigentümergemeinschaft) maßgebliche<br />

Rechtsbe-ziehungen für einen Käufer<br />

durch den Kaufvertrag an einer Immobilie, die<br />

Teilungserklärung und den Verwaltervertrag<br />

bestimmt. Die nachfolgenden Ausführungen<br />

enthalten lediglich eine gekürzte und zusammenfassende<br />

Beschreibung. Die vollständigen<br />

Regelungen dieser Verträge sind dem individuellen<br />

Kaufvertragsentwurf bzw. einer Kopie der<br />

Teilungserklärung und des Verwaltervertrages<br />

zu entnehmen, die sich jeder Kaufinteressent<br />

vor Vertragsunterzeichnung aushändigen lassen<br />

und sorgfältig prüfen sollte.


2.<br />

Verwaltervertrag<br />

Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums besteht<br />

ein Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft<br />

und der Haus- und<br />

Wohnungseigentumsverwaltung (nachfolgend<br />

»Verwalter«). Der Käufer einer Eigentumswohnung<br />

tritt in die Eigentümergemeinschaft und<br />

den Verwaltervertrag ein.<br />

Die Bestellung des Verwalters erfolgte durch<br />

die Eigentümerschaft per Beschluss für die<br />

Dauer von drei bis fünf Jahren. Der Verwaltervertrag<br />

kann nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden. Die Aufgaben des Verwalters ergeben<br />

sich insbesondere aus einem als Anlage<br />

zum Verwaltervertrag beigefügten Leistungskatalog.<br />

Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören<br />

insbesondere die gesetzlichen Aufgaben<br />

wie z. B. Durchführung von Beschlüssen der<br />

Eigentümergemeinschaft, die Überwachung<br />

der Einhaltung der Hausordnung, die Erstellung<br />

eines Wirtschaftsplans je Wirtschaftsjahr,<br />

die Erstellung einer Jahresabrechnung über<br />

die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben<br />

im Veranlagungszeitraum, die Durchführung<br />

der ordentlichen Eigentümerversammlung und<br />

die Geldverwaltung. Vor der Auftragsvergabe<br />

durch den Verwalter ist bei vorab festgesetzten<br />

Beträgen die Zustimmung der Eigentümerversammlung<br />

einzuholen.<br />

Die Vergütung des Verwalters ist Bestandteil<br />

des monatlich zu zahlenden Wohngeldes.<br />

Einen Verwaltervertrag bezüglich der Verwaltung<br />

der im Sondereigentum stehenden<br />

Eigentumseinheiten – z. B. hinsichtlich der<br />

Mietverwaltung – ist durch den jeweiligen<br />

Käufer bei Bedarf selbst abzuschließen. In<br />

den meisten Fällen bietet der Verwalter der<br />

WEG auch eine gesonderte Mietverwaltung<br />

an.<br />

3.<br />

Wohnungseigentumsgesetz<br />

Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG,<br />

ist die Grundlage aller rechtlichen Aspekte<br />

rund um das Thema Eigentumswohnung. Das<br />

Gesetz über das Wohnungseigentum und<br />

das Dauerwohnrecht, so die vollständige<br />

Bezeichnung, regelt unter anderem die Begründung<br />

von Wohnungseigentum, Rechte<br />

und Pflichten der Eigentümergemeinschaft<br />

und die Verwaltung von Wohnungseigentum.<br />

Die WEG ist Trägerin von Rechten und<br />

Pflichten und kann Verträge abschließen,<br />

zum Beispiel ein Konto eröffnen. Das Eigentumsrecht<br />

wird im WEG in § 1 in Wohneigentum,<br />

Sondereigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches<br />

Eigentum unterteilt.<br />

4.<br />

Hausgeld<br />

Als Mitglied der Eigentümergemeinschaft<br />

ist der Käufer zur Leistung einer monatlichen<br />

Vorauszahlung verpflichtet, mit der die<br />

laufenden Kosten des Objekts abgedeckt<br />

werden. Die monatlichen Vorauszahlungen<br />

und Beiträge in die Instandhaltungsrücklage<br />

werden im genehmigten Wirt-schaftsplan<br />

festgelegt (zusammen »Hausgeld«).<br />

2


5 .<br />

Vermietete Wohnung<br />

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die<br />

zum Zeitpunkt des Erwerbs vermietet ist,<br />

bestehen einige rechtliche Grundlagen, die ein<br />

Kaufinteressent beachten muss.<br />

Vorkaufsrecht des Mieters<br />

Nach § 577 BGB besteht bei Wohnungen, die<br />

erst nach der Überlassung der Wohnung an den<br />

Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt<br />

wurden, grundsätzlich ein Vorkaufsrecht<br />

zugunsten des Mieters. Verkauft der Eigentümer<br />

die Wohnung an einen Dritten, so hat der<br />

Mieter das Recht, durch Ausübung seines Vorkaufsrechtes<br />

einen Kaufvertrag mit dem gleichen<br />

Inhalt wie der von dem Ver-käufer mit<br />

dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Das Vorkaufsrecht ist innerhalb<br />

einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung<br />

an den Mieter vom Kaufvertrag auszuüben.<br />

Schließt der Käufer einen Kaufvertrag über<br />

eine vermietete Wohnung ab, so besteht folglich<br />

das Risiko, dass der Mieter nach Abschluss<br />

des notariellen Kaufvertrags sein Vorkaufsrecht<br />

ausübt und der Verkäufer von dem Kaufvertrag<br />

zurücktritt. Mit Ausnahme der Notar- und Gerichtskosten<br />

für die Beurkundung und Vollziehung<br />

des Kaufvertrags und dessen Rückabwicklung<br />

hat der Käufer in diesem Fall die Kosten<br />

für Aufwendungen, die er im Hinblick auf den<br />

Vertragsabschluss gemacht hat und die aufgrund<br />

der Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />

erforderlich werden, selbst zu tragen. Dies gilt<br />

insbesondere für die Kosten im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss und der Rückabwicklung eines<br />

zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossenen<br />

Darlehensvertrags. Es bestehen grundsätzlich<br />

auch keine Schadensersatzansprüche<br />

gegenüber der Verkäuferin im Hinblick auf entgangenen<br />

Gewinn oder ähnliches.<br />

Eintritt in bestehendes Mietverhältnis<br />

Mit der Eigentumsumschreibung einer vermieteten<br />

Wohnung geht das bestehende<br />

Mietverhältnis auf den Erwerber als neuem<br />

Vermieter über. Der Erwerber tritt in das<br />

bestehende Mietverhältnis mit dem Mieter<br />

und den sich daraus ergebenden Rechten<br />

und Pflichten ein.<br />

Kündigungssperrfrist<br />

Bei Wohnungen, die vermietet wurden, bevor<br />

an dem Objekt Wohneigentum begründet<br />

und das Wohnungseigentum veräußert<br />

wurde, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses<br />

durch den Erwerber wegen Eigenbedarf<br />

oder Hinderung einer angemessenen<br />

wirtschaftlichen Verwertung erst nach<br />

Ablauf der sog. Kündigungssperrfrist nach<br />

§ 577a BGB zulässig.<br />

Beispielsweise gilt seit dem 1. Oktober<br />

2013 aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung<br />

vom 13. August 2013 für<br />

ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von<br />

zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung<br />

in eine Eigentumswohnung und<br />

anschließender Veräußerung.<br />

3


7.<br />

Sanierungs-, Instandhaltungs-<br />

und Modernisierungsmaßnahmen<br />

Ein Käufer einer Wohnung mit 10-jähriger<br />

Kündigungssperrfrist sollte daher beachten,<br />

dass die Möglichkeit einer ordentlichen Eigenbedarfskündigung<br />

von gesetzlicher Seite für<br />

10 Jahre ausgeschlossen ist. Die Sperrfrist beginnt<br />

erst mit der Umschreibung des Käufers<br />

als neuen Eigentümer im Grundbuch. Die Sperrfristen<br />

haben in jedem Bundesland eine unterschiedlich<br />

festgelegte Dauer, in einigen gelten<br />

auch nur die gesetzlichen Kündigungsfristen<br />

ohne die erweiterte Sperrfrist.<br />

6.<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Bei jeder Immobiliennutzung entstehen Kosten,<br />

die sogenannten Bewirtschaftungskosten.<br />

Je nach Art der Nutzung variieren die Höhe und<br />

Umlagefähigkeit.<br />

Zu den Bewirtschaftungskosten zählen: Betriebskosten<br />

und Heizkosten, Kosten der Instandhaltung<br />

und Verwaltungskosten.<br />

Bei der Vermietung von Eigentum sind die Bewirtschaftungskosten,<br />

die auf den Mieter umgelegt<br />

werden können, beschränkt, während<br />

bei der Vermietung von gewerblichen Objekten<br />

alle Bewirtschaftungskosten umgelegt werden<br />

dürfen. Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten<br />

kann der Eigentümer zum Teil steuerlich<br />

geltend machen.<br />

Die Teilungserklärung beinhaltet die<br />

Pflicht zur regelmßigen monatlichen Einzahlung<br />

einer Instandhaltungsrücklage. Die<br />

Instandhaltungsrücklage dient dazu, zukünftig<br />

anfallende Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum<br />

(z. B. Aufzüge, Fenster,<br />

Fußböden, Versorgungsleitungen, gemeinschaftliche<br />

Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage)<br />

durch die angesparten Gelder<br />

der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.<br />

8.<br />

Kosten<br />

Mit dem Erwerb einer Eigentumseinheit entstehen<br />

dem Käufer einmalige und laufende<br />

Kosten.<br />

Einmalige Kosten sind bspw. die Grunderwerbsteuer<br />

sowie die Notargebühren und<br />

Gebühren für die Anträge beim Grundbuchamt.<br />

Laufende Kosten sind bspw. die vorgenannten<br />

Bewirtschaftungskosten (s. Hausgeld)<br />

sowie die jährliche Grundsteuer für die Immobilie<br />

(wird vom Finanzamt berechnet,<br />

wird quartalsweise zu zahlen und kann auf<br />

den Mieter umgelegt werden). Weitere laufende<br />

Kosten können auch Kosten für eine<br />

Sondereigentumsverwaltung sein (Mietverwaltung,<br />

s. Punkt 2, freiwillig) sowie bei<br />

manchen Grundstücken auch eine sog. Erbpacht.<br />

4


9.<br />

Eigen- oder<br />

Fremdnutzung<br />

Der Käufer kann die Eigentumswohnung selbst<br />

bewohnen (sog. Eigennutzung) oder diese an<br />

einen Dritten vermieten (sog. Fremdnutzung).<br />

Bei den angebotenen Eigentumswohnungen,<br />

die zum Zeit-punkt des Erwerbs nicht vermietet<br />

sind oder die erst noch zu Wohnungen ausgebaut<br />

werden, kommen grundsätzlich beide Nutzungsarten<br />

in Betracht. Bei dem Erwerb einer<br />

vermieteten Eigentumswohnung gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Da beim Erwerb einer vermieteten Wohnung<br />

der Käufer in die sich aus dem bisherigen Mietverhältnis<br />

ergebenden Rechte und Pflichten mit<br />

dem Mieter eintritt ist der Käufer an den bestehenden<br />

Mietvertrag gebunden. Eine Eigennutzung<br />

einer beim Erwerb vermieteten Wohnung<br />

kommt daher erst nach Ablauf bzw. Kündigung<br />

des bestehenden Mietvertrags in Betracht.<br />

10.<br />

Mietvertrag<br />

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der mit<br />

dem Mieter abgeschlossene Mietvertrag<br />

unwirksame Rege-lungen enthält – bspw. bezüglich<br />

der Schönheitsreparaturklausel und/<br />

oder der Instandsetzungs- und Instandhaltungsklauseln.<br />

Hier besteht die Möglichkeit,<br />

dass, wenn diese Klauseln unwirksam sind, die<br />

entsprechenden Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen<br />

und/oder Instandhaltungsmaßnahmen<br />

nicht wirksam auf den Mieter<br />

umgelegt werden können und der Käufer – als<br />

Eigentümer der Wohnung – für diese Kosten bei<br />

entsprechendem Renovierungs- bzw. Instandhaltungsbedarf<br />

aufzukommen hat.<br />

Ferner können auch weitere Regelungen im<br />

Mietvertrag enthalten sein, wie z. B. gesonderte<br />

Kündigungsfristen, Mietpreisklauseln,<br />

etc.<br />

Dem Kaufinteressenten einer vermieteten<br />

Eigentumseinheit wird empfohlen, den<br />

bestehenden Mietvertrag sorgfältig zu lesen<br />

und entweder selbstständig auf etwaige<br />

Risiken zu prüfen oder sich Rat bei einem<br />

Rechtsanwalt zu suchen.<br />

11.<br />

Mietrechtliche Vorschriften,<br />

insbesondere<br />

Mietpreisbremse und<br />

Mietendeckel<br />

Das deutsche Mietrecht weist zahlreiche<br />

Vorschriften insbesondere zum Schutz<br />

privater Wohnungseigentumsmieter auf und<br />

beschränkt Rechte der Vermieter. Auch die<br />

Rechtsprechung setzt den Rechten der Vermieter<br />

und der Durchsetzung dieser Rechte<br />

häufig hohe Schranken. Dabei werden<br />

diese für Vermieter nachteiligen Umstände<br />

zunehmend weiter verschärft.<br />

So gilt etwa in Berlin seit dem 1. Juni 2015<br />

die Verordnung zur zulässigen Miethöhe<br />

bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2<br />

BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) (GVBl.<br />

S. 101), sog. »Mietpreisbremse«.<br />

5


Hiernach darf die Miete für alle ab 1. Juni<br />

2015 abgeschlossenen Mietverträge über<br />

Wohnraum zu Beginn des Mietverhältnisses<br />

grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

höchstens um 10 % übersteigen<br />

(§ 556d Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme von<br />

der Mietenbegrenzung besteht auch, wenn der<br />

Vermieter innerhalb der letzten drei Jahre Modernisierungsmaßnahmen<br />

durchgeführt hat.<br />

Keine Anwendung findet die Mietenbegrenzung<br />

auf Wohnungen, die nach dem 1. Oktober<br />

2014 erstmals genutzt und vermietet werden.<br />

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die<br />

Mietpreisbremse verschärft. Vermieter müssen<br />

seit Januar 2019 unaufgefordert und schriftlich<br />

offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt<br />

wurde.<br />

Für Berlin ist am 23.02.2020 das Gesetz zur<br />

Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur<br />

Mietenbegrenzung – MietenWoG Bln in Kraft<br />

getreten. Das Gesetz gilt – soweit es nicht verfassungswidrig,<br />

nichtig oder unwirksam ist –<br />

zunächst für fünf Jahre.<br />

Wer am Stichtag 18.06.2019 in einer Wohnung<br />

wohnte und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes<br />

den 23.02.2020 immer noch in dieser<br />

Wohnung wohnt, dessen Miete wird auf dem<br />

Stand des 18.06.2019 eingefroren. Wenn zwischen<br />

dem Stichtag und dem 23.02.2020 ein<br />

Mieterwechsel stattgefunden hat, so wird die in<br />

dieser Zeit vereinbarte Miete eingefroren.<br />

Der § 4 MietenWoG Bln, der ein Verbot zur<br />

Überschreitung von gesetzlich festgelegten<br />

Mietobergrenzen im Fall der erstmaligen<br />

Vermietung und Wiedervermietung nach<br />

Inkrafttreten des Gesetzes enthält, wird erst am<br />

23. November 2020 in Kraft treten.<br />

Im Falle der Verfassungswidrigkeit, Nichtigkeit<br />

oder Unwirksamkeit des MietenWoG<br />

Bln gilt aber die mietvertraglich vereinbarte<br />

Nettokaltmiete fort. Möglicherweise gilt die<br />

mietvertraglich vereinbarte Nettokaltmiete<br />

auch bei einer teilweisen Verfassungswidrigkeit,<br />

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des<br />

MietenWoG Bln sowie nach dem Auslaufen/<br />

Außerkrafttreten des MietenWoG Bln.<br />

Weitere Information zu diesem Thema<br />

finden Sie auch auf der Internetseite der<br />

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und<br />

Wohnen: https://mietendeckel.berlin.de/<br />

für deren Inhalt wir jedoch keine Haftung<br />

übernehmen.<br />

12.<br />

Steuerpflichtigkeit von<br />

Mieterträgen<br />

Die aus der Vermietung erzielten Erträge<br />

unterliegen der Einkommenssteuer. Die Einkünfte<br />

aus der Vermietung wirken sich steuerlich<br />

unterschiedlich aus und sind von der<br />

persönlichen Einkommenssi-tuation des Anlegers<br />

abhängig. Jedem Kaufinteressenten<br />

wird daher empfohlen, sich über steuerliche<br />

Auswirkungen zu informieren oder sich Rat<br />

bei einem Steuerberater zu suchen.<br />

6


13.<br />

Mieterschutz<br />

Im Rahmen des Mieterschutzes sind bestimmte<br />

vertraglich nicht abdingbare Regelungen,<br />

die zugunsten des Mieters von Wohnraum die<br />

freie Kündigung durch den Vermieter oder die<br />

Beendigung von Mietverhältnissen aus anderen<br />

Gründen einschränken (soziales Mietrecht) zu<br />

beachten.<br />

Außerordentliche fristlose Kündigung<br />

(§§ 569, 543 BGB)<br />

Sie ist trotz Mieterschutz unter Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalls, v. a. des<br />

Verschuldens, z. B. bei folgendem Verhalten<br />

des Mieters zulässig:<br />

• Vernachlässigung oder Überlassung der<br />

Mietsache an Dritte, sodass die Mietsache<br />

erheblich gefährdet wird.<br />

• Verzug mit der Zahlung des Mietzinses in<br />

Höhe von zwei Monatsmieten in einem<br />

Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />

Termine erstreckt.<br />

• Nachhaltige Störung des Hausfriedens, die<br />

für den Vermieter unter Abwägung aller<br />

Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.<br />

Sonstige Kündigungen (Kündigungsfristen)<br />

Der Vermieter kann in sonstigen Fällen ein<br />

Mietverhältnis durch Kündigung nur auflösen,<br />

wenn er ein berechtigtes Interesse an der<br />

Beendigung hat (§ 573 BGB).<br />

Der Mieterschutz gilt für:<br />

• die ordentliche Kündigung,<br />

• die außerordentliche Kündigung mit<br />

gesetzlicher Frist.<br />

Vom Mieterschutz sind ausgenommen:<br />

• die ordentliche Kündigung über eine<br />

Wohnung in einem vom Vermieter selbst<br />

bewohnten Gebäude mit nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen,<br />

• grundsätzlich die ordentliche Kündigung<br />

innerhalb der vom Vermieter selbst<br />

bewohnten Wohnung,<br />

• bestimmte Teilkündigungen.<br />

Selbst bei Vorliegen eines berechtigten<br />

Interesses kann der Mieter der Kündigung<br />

bei Vorliegen einer bes. Härte widersprechen<br />

und die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

verlangen (§§ 574, 574a BGB).<br />

Mietaufhebungsvertrag<br />

Die einvernehmliche Aufhebung ist trotz<br />

Mieterschutz jederzeit zulässig.<br />

Weitere Vereinbarungen<br />

Ein Recht zum Rücktritt zugunsten des Vermieters<br />

oder eine auflösende Bedingung<br />

sind unzulässig. Das Mietverhältnis gilt<br />

als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />

(§ 572 BGB).<br />

Zeitmietvertrag<br />

Er ist wirksam, wenn dem Mieter bei Vertragsschluss<br />

wahlweise folgende Befristungsgründe<br />

schriftlich mitgeteilt werden:<br />

• Die Räume sollen als Wohnung für den<br />

Vermieter oder Angehörige genutzt<br />

werden.<br />

• Die Räume sollen in zulässiger Weise<br />

beseitigt oder so wesentlich verändern<br />

werden, dass die Maßnahmen durch eine<br />

Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

erheblich erschwert würden.<br />

• Die Räume sollen an einen zur Dienstleistung<br />

Verpflichteten vermietet werden.<br />

Bei allen anderen Befristungsgründen wird<br />

das Mietverhältnis wiederum wie ein Mietverhältnis<br />

auf unbestimmte Zeit behandelt<br />

(§ 575 BGB).<br />

7


14.<br />

Gesetz zur Sicherung<br />

der Zweckbestimmung<br />

von Sozialwohnungen<br />

(Wohnungsbindungsgesetz<br />

– WoBindG)<br />

Die Wohnungsbindung besteht ausschließlich<br />

bei staatlich geförderten Wohnungen nach dem<br />

Wohnungsbindungsgesetz. Diese Wohnungen<br />

dürfen nur zu konkreten Mietbedingungen inkl.<br />

einer festgesetzten Miethöhe an Interessenten<br />

vermietet werden, die Höhe der Miete darf die<br />

Kosten, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen<br />

durch den Vermieter erforderlich sind,<br />

nicht übersteigen (vgl. § 8 Wohnungsbindungsgesetz).<br />

Mieter einer solchen Wohnung müssen<br />

über einen sogenannten Wohnberechtigungsschein<br />

(WBS) verfügen.<br />

Dieser wird erteilt, wenn gesetzlich festgelegte<br />

Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.<br />

Die jeweiligen Einkommensgrenzen variieren<br />

je nach Bundesland. Die Wohnungsbindung<br />

entsteht durch eine staatliche Förderung,<br />

die der Eigentümer in Anspruch genommen hat.<br />

Die für ihn dadurch entstandenen finanziellen<br />

Vorteile sollen auf diesem Wege vor allem bedürftigen<br />

Mietern zu Gute kommen.<br />

15.<br />

Allgemeine rechtliche<br />

Risiken<br />

Dieses Dokument beruht auf den rechtlichen<br />

und tatsächlichen Grundlagen zum<br />

Zeitpunkt seiner Er-stellung. Sollten sich<br />

nach diesem Zeitpunkt Änderungen in den<br />

tatsächlichen Umständen und/oder der<br />

Rechtsprechung, den Gesetzen und/oder<br />

der Verwaltungspraxis der zuständigen Ordnungsbe-hörden<br />

(bspw. Bauaufsichtsbehörde)<br />

ergeben, welche auch eine Rückwirkung<br />

entfalten können, könnten sich daraus Nachteile<br />

für den Käufer ergeben. Dies ist abhängig<br />

von der jeweiligen Änderung, etwaige<br />

Auswirkungen können daher nicht prognostiziert<br />

oder beurteilt werden.<br />

Die aufgeführten Informationen erheben<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit und<br />

stellen keine rechtliche Beratung dar. Es<br />

kann und soll einen allgemeinen Überblick<br />

über Rechte und Pflichten beim Erwerb einer<br />

Eigentumswohnung verschaffen, kann aber<br />

nicht einen individuellen, qualifizierten und<br />

vollumfänglichen Rechtsrat ersetzen.<br />

16.<br />

16. Immobilienlexikon<br />

Informieren Sie sich gerne auch auf unserer<br />

Homepage unter folgendem Link:<br />

https://www.accentro.de/service-leistungen/der-immobilienkauf/immobilienlexikon/<br />

Die Wohnungsbindung – oft auch als Belegungsbindung<br />

bezeichnet – ist Teil der Wohnungsförderung<br />

und gehört somit in den<br />

Verantwortungsbereich der jeweiligen Bundesländer,<br />

so dass sich die einzelnen Bedingungen<br />

unterscheiden können.<br />

8


ACCENTRO GmbH<br />

Kantstraße 44 / 45 | 10625 Berlin<br />

Tel. +49 (0)30 887 181 7576<br />

Fax +49 (0)30 887 181 49<br />

www.accentro.de<br />

mail@accentro.de<br />

Haftungsausschluss: Die Angaben in dieser Broschüre<br />

dienen zur Information. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird<br />

keine Haftung übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten.<br />

Diese Broschüre stellt kein vertragliches Angebot dar.<br />

Abbildungen und Darstellungen sind beispielhaft und<br />

unverbindlich.<br />

Bildnachweise: S. 5-9: AdobeStock; Icons: flaticon

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