Immobilienerwerb
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GRUNDLEGENDE<br />
INFORMATIONEN<br />
ZUM IMMOBILIENERWERB
GRUNDLEGENDE<br />
INFORMATIONEN ZUM<br />
IMMOBILIENERWERB<br />
Stand November 2020<br />
Wohneigentum und Teileigentum ist eine besondere<br />
Form des Eigentums und im Wohnungseigentumsgesetz<br />
(nachfolgend »WEG«)<br />
geregelt. Hierbei besteht Sondereigentum an<br />
dem jeweiligen Eigentumseinheit. Jede Eigentumseinheit<br />
kann einzeln verkauft oder belastet<br />
werden.<br />
Neben dem Sondereigentum hat jeder Eigentümer<br />
auch noch gemeinschaftliches Miteigentum<br />
an dem Grundstück sowie der Teile,<br />
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die<br />
nicht im Sondereigentum oder im Eigentum<br />
eines Dritten stehen. Im Rahmen von Sondernutzungsrechten<br />
können bestimmte Gebäudeflächen,<br />
die im Gemeinschaftseigentum stehen,<br />
wie z. B. Kellerräume oder Stellplätze, der ausschließlichen<br />
Nutzung eines Eigentümers zugeordnet<br />
werden.<br />
Die Eigentümer bilden die sog. Eigentümergemeinschaft.<br />
Deren oberstes Selbstverwaltungsorgan<br />
ist die Eigentümerversammlung, die über<br />
einen Mehrheitsbeschluss einen Verwalter bestellen<br />
muss.<br />
1.<br />
Kaufvertrag<br />
Nach Abschluss des Kaufvertrags über eine<br />
Eigentumseinheit ist der Käufer grundsätzlich<br />
an diesen gebunden. Verhält sich die<br />
Verkäuferin vertragswidrig, hat der Käufer<br />
das Recht, vom Kaufvertrag zurück zu treten.<br />
Erhält der Käufer jedoch im Nachgang zu seiner<br />
Kaufentscheidung die erwartete Finanzierung<br />
nicht oder treten andere Umstände<br />
auf, die in seiner Person begründet sind und<br />
aufgrund derer er seine Kaufentscheidung<br />
rückgängig machen möchte (bspw. eine Änderung<br />
der persönlichen Lebensplanung),<br />
so stellt dies keinen Rücktrittsgrund dar. Der<br />
Käufer muss sich in diesem Fall am Vertrag<br />
festhalten lassen. Für seine Verpflichtungen<br />
aus dem Kaufvertrag haftet der Käufer mit<br />
seinem gesamten Vermögen. Ist der Käufer<br />
nicht in der Lage, den geschuldeten Kaufpreis<br />
zu bezahlen, so ist es zudem nicht ausgeschlossen,<br />
dass die Verkäuferin Schadensersatzansprüche<br />
geltend macht.<br />
Somit werden (neben eventuellen Beschlüssen<br />
der Eigentümergemeinschaft) maßgebliche<br />
Rechtsbe-ziehungen für einen Käufer<br />
durch den Kaufvertrag an einer Immobilie, die<br />
Teilungserklärung und den Verwaltervertrag<br />
bestimmt. Die nachfolgenden Ausführungen<br />
enthalten lediglich eine gekürzte und zusammenfassende<br />
Beschreibung. Die vollständigen<br />
Regelungen dieser Verträge sind dem individuellen<br />
Kaufvertragsentwurf bzw. einer Kopie der<br />
Teilungserklärung und des Verwaltervertrages<br />
zu entnehmen, die sich jeder Kaufinteressent<br />
vor Vertragsunterzeichnung aushändigen lassen<br />
und sorgfältig prüfen sollte.
2.<br />
Verwaltervertrag<br />
Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums besteht<br />
ein Verwaltervertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft<br />
und der Haus- und<br />
Wohnungseigentumsverwaltung (nachfolgend<br />
»Verwalter«). Der Käufer einer Eigentumswohnung<br />
tritt in die Eigentümergemeinschaft und<br />
den Verwaltervertrag ein.<br />
Die Bestellung des Verwalters erfolgte durch<br />
die Eigentümerschaft per Beschluss für die<br />
Dauer von drei bis fünf Jahren. Der Verwaltervertrag<br />
kann nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />
werden. Die Aufgaben des Verwalters ergeben<br />
sich insbesondere aus einem als Anlage<br />
zum Verwaltervertrag beigefügten Leistungskatalog.<br />
Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören<br />
insbesondere die gesetzlichen Aufgaben<br />
wie z. B. Durchführung von Beschlüssen der<br />
Eigentümergemeinschaft, die Überwachung<br />
der Einhaltung der Hausordnung, die Erstellung<br />
eines Wirtschaftsplans je Wirtschaftsjahr,<br />
die Erstellung einer Jahresabrechnung über<br />
die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben<br />
im Veranlagungszeitraum, die Durchführung<br />
der ordentlichen Eigentümerversammlung und<br />
die Geldverwaltung. Vor der Auftragsvergabe<br />
durch den Verwalter ist bei vorab festgesetzten<br />
Beträgen die Zustimmung der Eigentümerversammlung<br />
einzuholen.<br />
Die Vergütung des Verwalters ist Bestandteil<br />
des monatlich zu zahlenden Wohngeldes.<br />
Einen Verwaltervertrag bezüglich der Verwaltung<br />
der im Sondereigentum stehenden<br />
Eigentumseinheiten – z. B. hinsichtlich der<br />
Mietverwaltung – ist durch den jeweiligen<br />
Käufer bei Bedarf selbst abzuschließen. In<br />
den meisten Fällen bietet der Verwalter der<br />
WEG auch eine gesonderte Mietverwaltung<br />
an.<br />
3.<br />
Wohnungseigentumsgesetz<br />
Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG,<br />
ist die Grundlage aller rechtlichen Aspekte<br />
rund um das Thema Eigentumswohnung. Das<br />
Gesetz über das Wohnungseigentum und<br />
das Dauerwohnrecht, so die vollständige<br />
Bezeichnung, regelt unter anderem die Begründung<br />
von Wohnungseigentum, Rechte<br />
und Pflichten der Eigentümergemeinschaft<br />
und die Verwaltung von Wohnungseigentum.<br />
Die WEG ist Trägerin von Rechten und<br />
Pflichten und kann Verträge abschließen,<br />
zum Beispiel ein Konto eröffnen. Das Eigentumsrecht<br />
wird im WEG in § 1 in Wohneigentum,<br />
Sondereigentum, Teileigentum und gemeinschaftliches<br />
Eigentum unterteilt.<br />
4.<br />
Hausgeld<br />
Als Mitglied der Eigentümergemeinschaft<br />
ist der Käufer zur Leistung einer monatlichen<br />
Vorauszahlung verpflichtet, mit der die<br />
laufenden Kosten des Objekts abgedeckt<br />
werden. Die monatlichen Vorauszahlungen<br />
und Beiträge in die Instandhaltungsrücklage<br />
werden im genehmigten Wirt-schaftsplan<br />
festgelegt (zusammen »Hausgeld«).<br />
2
5 .<br />
Vermietete Wohnung<br />
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die<br />
zum Zeitpunkt des Erwerbs vermietet ist,<br />
bestehen einige rechtliche Grundlagen, die ein<br />
Kaufinteressent beachten muss.<br />
Vorkaufsrecht des Mieters<br />
Nach § 577 BGB besteht bei Wohnungen, die<br />
erst nach der Überlassung der Wohnung an den<br />
Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt<br />
wurden, grundsätzlich ein Vorkaufsrecht<br />
zugunsten des Mieters. Verkauft der Eigentümer<br />
die Wohnung an einen Dritten, so hat der<br />
Mieter das Recht, durch Ausübung seines Vorkaufsrechtes<br />
einen Kaufvertrag mit dem gleichen<br />
Inhalt wie der von dem Ver-käufer mit<br />
dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Das Vorkaufsrecht ist innerhalb<br />
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung<br />
an den Mieter vom Kaufvertrag auszuüben.<br />
Schließt der Käufer einen Kaufvertrag über<br />
eine vermietete Wohnung ab, so besteht folglich<br />
das Risiko, dass der Mieter nach Abschluss<br />
des notariellen Kaufvertrags sein Vorkaufsrecht<br />
ausübt und der Verkäufer von dem Kaufvertrag<br />
zurücktritt. Mit Ausnahme der Notar- und Gerichtskosten<br />
für die Beurkundung und Vollziehung<br />
des Kaufvertrags und dessen Rückabwicklung<br />
hat der Käufer in diesem Fall die Kosten<br />
für Aufwendungen, die er im Hinblick auf den<br />
Vertragsabschluss gemacht hat und die aufgrund<br />
der Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />
erforderlich werden, selbst zu tragen. Dies gilt<br />
insbesondere für die Kosten im Zusammenhang<br />
mit dem Abschluss und der Rückabwicklung eines<br />
zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossenen<br />
Darlehensvertrags. Es bestehen grundsätzlich<br />
auch keine Schadensersatzansprüche<br />
gegenüber der Verkäuferin im Hinblick auf entgangenen<br />
Gewinn oder ähnliches.<br />
Eintritt in bestehendes Mietverhältnis<br />
Mit der Eigentumsumschreibung einer vermieteten<br />
Wohnung geht das bestehende<br />
Mietverhältnis auf den Erwerber als neuem<br />
Vermieter über. Der Erwerber tritt in das<br />
bestehende Mietverhältnis mit dem Mieter<br />
und den sich daraus ergebenden Rechten<br />
und Pflichten ein.<br />
Kündigungssperrfrist<br />
Bei Wohnungen, die vermietet wurden, bevor<br />
an dem Objekt Wohneigentum begründet<br />
und das Wohnungseigentum veräußert<br />
wurde, ist eine Kündigung des Mietverhältnisses<br />
durch den Erwerber wegen Eigenbedarf<br />
oder Hinderung einer angemessenen<br />
wirtschaftlichen Verwertung erst nach<br />
Ablauf der sog. Kündigungssperrfrist nach<br />
§ 577a BGB zulässig.<br />
Beispielsweise gilt seit dem 1. Oktober<br />
2013 aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung<br />
vom 13. August 2013 für<br />
ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von<br />
zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung<br />
in eine Eigentumswohnung und<br />
anschließender Veräußerung.<br />
3
7.<br />
Sanierungs-, Instandhaltungs-<br />
und Modernisierungsmaßnahmen<br />
Ein Käufer einer Wohnung mit 10-jähriger<br />
Kündigungssperrfrist sollte daher beachten,<br />
dass die Möglichkeit einer ordentlichen Eigenbedarfskündigung<br />
von gesetzlicher Seite für<br />
10 Jahre ausgeschlossen ist. Die Sperrfrist beginnt<br />
erst mit der Umschreibung des Käufers<br />
als neuen Eigentümer im Grundbuch. Die Sperrfristen<br />
haben in jedem Bundesland eine unterschiedlich<br />
festgelegte Dauer, in einigen gelten<br />
auch nur die gesetzlichen Kündigungsfristen<br />
ohne die erweiterte Sperrfrist.<br />
6.<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Bei jeder Immobiliennutzung entstehen Kosten,<br />
die sogenannten Bewirtschaftungskosten.<br />
Je nach Art der Nutzung variieren die Höhe und<br />
Umlagefähigkeit.<br />
Zu den Bewirtschaftungskosten zählen: Betriebskosten<br />
und Heizkosten, Kosten der Instandhaltung<br />
und Verwaltungskosten.<br />
Bei der Vermietung von Eigentum sind die Bewirtschaftungskosten,<br />
die auf den Mieter umgelegt<br />
werden können, beschränkt, während<br />
bei der Vermietung von gewerblichen Objekten<br />
alle Bewirtschaftungskosten umgelegt werden<br />
dürfen. Nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten<br />
kann der Eigentümer zum Teil steuerlich<br />
geltend machen.<br />
Die Teilungserklärung beinhaltet die<br />
Pflicht zur regelmßigen monatlichen Einzahlung<br />
einer Instandhaltungsrücklage. Die<br />
Instandhaltungsrücklage dient dazu, zukünftig<br />
anfallende Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum<br />
(z. B. Aufzüge, Fenster,<br />
Fußböden, Versorgungsleitungen, gemeinschaftliche<br />
Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage)<br />
durch die angesparten Gelder<br />
der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.<br />
8.<br />
Kosten<br />
Mit dem Erwerb einer Eigentumseinheit entstehen<br />
dem Käufer einmalige und laufende<br />
Kosten.<br />
Einmalige Kosten sind bspw. die Grunderwerbsteuer<br />
sowie die Notargebühren und<br />
Gebühren für die Anträge beim Grundbuchamt.<br />
Laufende Kosten sind bspw. die vorgenannten<br />
Bewirtschaftungskosten (s. Hausgeld)<br />
sowie die jährliche Grundsteuer für die Immobilie<br />
(wird vom Finanzamt berechnet,<br />
wird quartalsweise zu zahlen und kann auf<br />
den Mieter umgelegt werden). Weitere laufende<br />
Kosten können auch Kosten für eine<br />
Sondereigentumsverwaltung sein (Mietverwaltung,<br />
s. Punkt 2, freiwillig) sowie bei<br />
manchen Grundstücken auch eine sog. Erbpacht.<br />
4
9.<br />
Eigen- oder<br />
Fremdnutzung<br />
Der Käufer kann die Eigentumswohnung selbst<br />
bewohnen (sog. Eigennutzung) oder diese an<br />
einen Dritten vermieten (sog. Fremdnutzung).<br />
Bei den angebotenen Eigentumswohnungen,<br />
die zum Zeit-punkt des Erwerbs nicht vermietet<br />
sind oder die erst noch zu Wohnungen ausgebaut<br />
werden, kommen grundsätzlich beide Nutzungsarten<br />
in Betracht. Bei dem Erwerb einer<br />
vermieteten Eigentumswohnung gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Da beim Erwerb einer vermieteten Wohnung<br />
der Käufer in die sich aus dem bisherigen Mietverhältnis<br />
ergebenden Rechte und Pflichten mit<br />
dem Mieter eintritt ist der Käufer an den bestehenden<br />
Mietvertrag gebunden. Eine Eigennutzung<br />
einer beim Erwerb vermieteten Wohnung<br />
kommt daher erst nach Ablauf bzw. Kündigung<br />
des bestehenden Mietvertrags in Betracht.<br />
10.<br />
Mietvertrag<br />
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der mit<br />
dem Mieter abgeschlossene Mietvertrag<br />
unwirksame Rege-lungen enthält – bspw. bezüglich<br />
der Schönheitsreparaturklausel und/<br />
oder der Instandsetzungs- und Instandhaltungsklauseln.<br />
Hier besteht die Möglichkeit,<br />
dass, wenn diese Klauseln unwirksam sind, die<br />
entsprechenden Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen<br />
und/oder Instandhaltungsmaßnahmen<br />
nicht wirksam auf den Mieter<br />
umgelegt werden können und der Käufer – als<br />
Eigentümer der Wohnung – für diese Kosten bei<br />
entsprechendem Renovierungs- bzw. Instandhaltungsbedarf<br />
aufzukommen hat.<br />
Ferner können auch weitere Regelungen im<br />
Mietvertrag enthalten sein, wie z. B. gesonderte<br />
Kündigungsfristen, Mietpreisklauseln,<br />
etc.<br />
Dem Kaufinteressenten einer vermieteten<br />
Eigentumseinheit wird empfohlen, den<br />
bestehenden Mietvertrag sorgfältig zu lesen<br />
und entweder selbstständig auf etwaige<br />
Risiken zu prüfen oder sich Rat bei einem<br />
Rechtsanwalt zu suchen.<br />
11.<br />
Mietrechtliche Vorschriften,<br />
insbesondere<br />
Mietpreisbremse und<br />
Mietendeckel<br />
Das deutsche Mietrecht weist zahlreiche<br />
Vorschriften insbesondere zum Schutz<br />
privater Wohnungseigentumsmieter auf und<br />
beschränkt Rechte der Vermieter. Auch die<br />
Rechtsprechung setzt den Rechten der Vermieter<br />
und der Durchsetzung dieser Rechte<br />
häufig hohe Schranken. Dabei werden<br />
diese für Vermieter nachteiligen Umstände<br />
zunehmend weiter verschärft.<br />
So gilt etwa in Berlin seit dem 1. Juni 2015<br />
die Verordnung zur zulässigen Miethöhe<br />
bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2<br />
BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) (GVBl.<br />
S. 101), sog. »Mietpreisbremse«.<br />
5
Hiernach darf die Miete für alle ab 1. Juni<br />
2015 abgeschlossenen Mietverträge über<br />
Wohnraum zu Beginn des Mietverhältnisses<br />
grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
höchstens um 10 % übersteigen<br />
(§ 556d Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme von<br />
der Mietenbegrenzung besteht auch, wenn der<br />
Vermieter innerhalb der letzten drei Jahre Modernisierungsmaßnahmen<br />
durchgeführt hat.<br />
Keine Anwendung findet die Mietenbegrenzung<br />
auf Wohnungen, die nach dem 1. Oktober<br />
2014 erstmals genutzt und vermietet werden.<br />
Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die<br />
Mietpreisbremse verschärft. Vermieter müssen<br />
seit Januar 2019 unaufgefordert und schriftlich<br />
offenlegen, wie viel Miete vom Vormieter verlangt<br />
wurde.<br />
Für Berlin ist am 23.02.2020 das Gesetz zur<br />
Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur<br />
Mietenbegrenzung – MietenWoG Bln in Kraft<br />
getreten. Das Gesetz gilt – soweit es nicht verfassungswidrig,<br />
nichtig oder unwirksam ist –<br />
zunächst für fünf Jahre.<br />
Wer am Stichtag 18.06.2019 in einer Wohnung<br />
wohnte und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes<br />
den 23.02.2020 immer noch in dieser<br />
Wohnung wohnt, dessen Miete wird auf dem<br />
Stand des 18.06.2019 eingefroren. Wenn zwischen<br />
dem Stichtag und dem 23.02.2020 ein<br />
Mieterwechsel stattgefunden hat, so wird die in<br />
dieser Zeit vereinbarte Miete eingefroren.<br />
Der § 4 MietenWoG Bln, der ein Verbot zur<br />
Überschreitung von gesetzlich festgelegten<br />
Mietobergrenzen im Fall der erstmaligen<br />
Vermietung und Wiedervermietung nach<br />
Inkrafttreten des Gesetzes enthält, wird erst am<br />
23. November 2020 in Kraft treten.<br />
Im Falle der Verfassungswidrigkeit, Nichtigkeit<br />
oder Unwirksamkeit des MietenWoG<br />
Bln gilt aber die mietvertraglich vereinbarte<br />
Nettokaltmiete fort. Möglicherweise gilt die<br />
mietvertraglich vereinbarte Nettokaltmiete<br />
auch bei einer teilweisen Verfassungswidrigkeit,<br />
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des<br />
MietenWoG Bln sowie nach dem Auslaufen/<br />
Außerkrafttreten des MietenWoG Bln.<br />
Weitere Information zu diesem Thema<br />
finden Sie auch auf der Internetseite der<br />
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und<br />
Wohnen: https://mietendeckel.berlin.de/<br />
für deren Inhalt wir jedoch keine Haftung<br />
übernehmen.<br />
12.<br />
Steuerpflichtigkeit von<br />
Mieterträgen<br />
Die aus der Vermietung erzielten Erträge<br />
unterliegen der Einkommenssteuer. Die Einkünfte<br />
aus der Vermietung wirken sich steuerlich<br />
unterschiedlich aus und sind von der<br />
persönlichen Einkommenssi-tuation des Anlegers<br />
abhängig. Jedem Kaufinteressenten<br />
wird daher empfohlen, sich über steuerliche<br />
Auswirkungen zu informieren oder sich Rat<br />
bei einem Steuerberater zu suchen.<br />
6
13.<br />
Mieterschutz<br />
Im Rahmen des Mieterschutzes sind bestimmte<br />
vertraglich nicht abdingbare Regelungen,<br />
die zugunsten des Mieters von Wohnraum die<br />
freie Kündigung durch den Vermieter oder die<br />
Beendigung von Mietverhältnissen aus anderen<br />
Gründen einschränken (soziales Mietrecht) zu<br />
beachten.<br />
Außerordentliche fristlose Kündigung<br />
(§§ 569, 543 BGB)<br />
Sie ist trotz Mieterschutz unter Berücksichtigung<br />
der Umstände des Einzelfalls, v. a. des<br />
Verschuldens, z. B. bei folgendem Verhalten<br />
des Mieters zulässig:<br />
• Vernachlässigung oder Überlassung der<br />
Mietsache an Dritte, sodass die Mietsache<br />
erheblich gefährdet wird.<br />
• Verzug mit der Zahlung des Mietzinses in<br />
Höhe von zwei Monatsmieten in einem<br />
Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />
Termine erstreckt.<br />
• Nachhaltige Störung des Hausfriedens, die<br />
für den Vermieter unter Abwägung aller<br />
Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.<br />
Sonstige Kündigungen (Kündigungsfristen)<br />
Der Vermieter kann in sonstigen Fällen ein<br />
Mietverhältnis durch Kündigung nur auflösen,<br />
wenn er ein berechtigtes Interesse an der<br />
Beendigung hat (§ 573 BGB).<br />
Der Mieterschutz gilt für:<br />
• die ordentliche Kündigung,<br />
• die außerordentliche Kündigung mit<br />
gesetzlicher Frist.<br />
Vom Mieterschutz sind ausgenommen:<br />
• die ordentliche Kündigung über eine<br />
Wohnung in einem vom Vermieter selbst<br />
bewohnten Gebäude mit nicht mehr als<br />
zwei Wohnungen,<br />
• grundsätzlich die ordentliche Kündigung<br />
innerhalb der vom Vermieter selbst<br />
bewohnten Wohnung,<br />
• bestimmte Teilkündigungen.<br />
Selbst bei Vorliegen eines berechtigten<br />
Interesses kann der Mieter der Kündigung<br />
bei Vorliegen einer bes. Härte widersprechen<br />
und die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
verlangen (§§ 574, 574a BGB).<br />
Mietaufhebungsvertrag<br />
Die einvernehmliche Aufhebung ist trotz<br />
Mieterschutz jederzeit zulässig.<br />
Weitere Vereinbarungen<br />
Ein Recht zum Rücktritt zugunsten des Vermieters<br />
oder eine auflösende Bedingung<br />
sind unzulässig. Das Mietverhältnis gilt<br />
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />
(§ 572 BGB).<br />
Zeitmietvertrag<br />
Er ist wirksam, wenn dem Mieter bei Vertragsschluss<br />
wahlweise folgende Befristungsgründe<br />
schriftlich mitgeteilt werden:<br />
• Die Räume sollen als Wohnung für den<br />
Vermieter oder Angehörige genutzt<br />
werden.<br />
• Die Räume sollen in zulässiger Weise<br />
beseitigt oder so wesentlich verändern<br />
werden, dass die Maßnahmen durch eine<br />
Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
erheblich erschwert würden.<br />
• Die Räume sollen an einen zur Dienstleistung<br />
Verpflichteten vermietet werden.<br />
Bei allen anderen Befristungsgründen wird<br />
das Mietverhältnis wiederum wie ein Mietverhältnis<br />
auf unbestimmte Zeit behandelt<br />
(§ 575 BGB).<br />
7
14.<br />
Gesetz zur Sicherung<br />
der Zweckbestimmung<br />
von Sozialwohnungen<br />
(Wohnungsbindungsgesetz<br />
– WoBindG)<br />
Die Wohnungsbindung besteht ausschließlich<br />
bei staatlich geförderten Wohnungen nach dem<br />
Wohnungsbindungsgesetz. Diese Wohnungen<br />
dürfen nur zu konkreten Mietbedingungen inkl.<br />
einer festgesetzten Miethöhe an Interessenten<br />
vermietet werden, die Höhe der Miete darf die<br />
Kosten, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen<br />
durch den Vermieter erforderlich sind,<br />
nicht übersteigen (vgl. § 8 Wohnungsbindungsgesetz).<br />
Mieter einer solchen Wohnung müssen<br />
über einen sogenannten Wohnberechtigungsschein<br />
(WBS) verfügen.<br />
Dieser wird erteilt, wenn gesetzlich festgelegte<br />
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.<br />
Die jeweiligen Einkommensgrenzen variieren<br />
je nach Bundesland. Die Wohnungsbindung<br />
entsteht durch eine staatliche Förderung,<br />
die der Eigentümer in Anspruch genommen hat.<br />
Die für ihn dadurch entstandenen finanziellen<br />
Vorteile sollen auf diesem Wege vor allem bedürftigen<br />
Mietern zu Gute kommen.<br />
15.<br />
Allgemeine rechtliche<br />
Risiken<br />
Dieses Dokument beruht auf den rechtlichen<br />
und tatsächlichen Grundlagen zum<br />
Zeitpunkt seiner Er-stellung. Sollten sich<br />
nach diesem Zeitpunkt Änderungen in den<br />
tatsächlichen Umständen und/oder der<br />
Rechtsprechung, den Gesetzen und/oder<br />
der Verwaltungspraxis der zuständigen Ordnungsbe-hörden<br />
(bspw. Bauaufsichtsbehörde)<br />
ergeben, welche auch eine Rückwirkung<br />
entfalten können, könnten sich daraus Nachteile<br />
für den Käufer ergeben. Dies ist abhängig<br />
von der jeweiligen Änderung, etwaige<br />
Auswirkungen können daher nicht prognostiziert<br />
oder beurteilt werden.<br />
Die aufgeführten Informationen erheben<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und<br />
stellen keine rechtliche Beratung dar. Es<br />
kann und soll einen allgemeinen Überblick<br />
über Rechte und Pflichten beim Erwerb einer<br />
Eigentumswohnung verschaffen, kann aber<br />
nicht einen individuellen, qualifizierten und<br />
vollumfänglichen Rechtsrat ersetzen.<br />
16.<br />
16. Immobilienlexikon<br />
Informieren Sie sich gerne auch auf unserer<br />
Homepage unter folgendem Link:<br />
https://www.accentro.de/service-leistungen/der-immobilienkauf/immobilienlexikon/<br />
Die Wohnungsbindung – oft auch als Belegungsbindung<br />
bezeichnet – ist Teil der Wohnungsförderung<br />
und gehört somit in den<br />
Verantwortungsbereich der jeweiligen Bundesländer,<br />
so dass sich die einzelnen Bedingungen<br />
unterscheiden können.<br />
8
ACCENTRO GmbH<br />
Kantstraße 44 / 45 | 10625 Berlin<br />
Tel. +49 (0)30 887 181 7576<br />
Fax +49 (0)30 887 181 49<br />
www.accentro.de<br />
mail@accentro.de<br />
Haftungsausschluss: Die Angaben in dieser Broschüre<br />
dienen zur Information. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird<br />
keine Haftung übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten.<br />
Diese Broschüre stellt kein vertragliches Angebot dar.<br />
Abbildungen und Darstellungen sind beispielhaft und<br />
unverbindlich.<br />
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