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Bauen im Landkreis Darmstadt-Dieburg - Ober-Ramstadt

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A u s g a b e 2 0 1 1 / 2 0 1 2<br />

<strong>Bauen</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />

Region<br />

der Zukunft<br />

<strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>


Liebe Leserinnen und Leser,<br />

sehr geehrte Bauinteressierte,<br />

mit dieser Neuauflage der Baubroschüre für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> wollen wir Sie,<br />

fast schon traditionsgemäß, über Neuerungen<br />

<strong>im</strong> Bau- und Umweltrecht informieren und Ihnen<br />

insgesamt eine wertvolle Hilfe und Tipps für alle<br />

Fragen rund um den „Traum vom Eigenhe<strong>im</strong>“<br />

geben.<br />

Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, sind<br />

eine Fülle von gesetzlichen Vorgaben, vom Kauf<br />

des Grundstücks bis zum Einzug, zu beachten<br />

und in die Planung mit einzubeziehen.<br />

Diese Broschüre soll Ihnen helfen, die Vorbereitung<br />

und Durchführung Ihres Vorhabens zu erleichtern<br />

und die Zusammenarbeit mit den am<br />

Bau beteiligten Fachbehörden so schnell und<br />

reibungslos wie möglich zu gestalten.<br />

Genauso wichtig sind jedoch Informationen zu<br />

einer energie- und ressourcenschonenden und<br />

somit auch wirtschaftlich effektiven Bauweise,<br />

denn ein schonender Umgang mit unserer Umwelt<br />

ist wichtiger denn je.<br />

Diese trägt auch zu einer Erhaltung und Fortentwicklung<br />

unseres <strong>Landkreis</strong>es als Standort in der<br />

Region Rhein-Main bei.<br />

Als Dienstleister möchten wir Ihnen daher mit<br />

dieser Broschüre einen ersten Überblick geben,<br />

sodass Sie gezielt Ansprechpartner heraussuchen<br />

können, die Ihnen gerne <strong>im</strong> weiteren Gespräch<br />

mit Rat und Tat zur Seite stehen.<br />

Ihrem persönlichen Bauvorhaben wünschen wir<br />

gutes Gelingen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr<br />

Klaus-Peter Schellhaas<br />

Landrat<br />

Christel Fleischmann<br />

Kreisbeigeordneter<br />

GRUSSWORT<br />

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Kostenlose Service-Hotline: 0800 401 4001<br />

Unsere Fachbereiche <strong>im</strong> Überblick:<br />

■ Desinfektionsmaßnahmen<br />

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Abfahrt sowie die Angebotserstellung<br />

sind bei uns prinzipiell kostenfrei!<br />

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Herausgeber:<br />

BVB-Verlagsgesellschaft mbH<br />

Herausgegeben in Zusammenarbeit mit<br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>.<br />

Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen<br />

für die nächste Ausgabe richten Sie bitte an<br />

die Verwaltung.<br />

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne<br />

Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.<br />

Irrtum vorbehalten.<br />

Copyright 2011<br />

BVB-Verlagsgesellschaft mbH<br />

Titel, Umschlaggestaltung, Art und Anordnung des<br />

Inhalts sind urheberrechtlich geschützt.<br />

Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

INHALTSVERZEICHNIS / IMPRESSUM<br />

THEMA AB SEITE<br />

Grußwort.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Inhaltsverzeichnis / Impressum.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Region der Zukunft.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Das Bauplanungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Das Bauordnungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Vorbeugender Brandschutz.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />

Denkmalschutz und Denkmalpflege.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

Wasserrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

Boden- und Umweltschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

Energiesparendes <strong>Bauen</strong> und Modernisieren. . . . . . . . . . . 47<br />

Der Staat hilft …<br />

be<strong>im</strong> <strong>Bauen</strong> oder Wohnungskauf.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />

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B e r a t u n g - E n t w u r f - P l a n u n g - B a u l e i t u n g - B r a n d s c h u t z


Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> ist mit seinen<br />

rund 290.000 Einwohnern in 23 Kommunen ein<br />

bedeutender Teil der Metropolregion Frankfurt<br />

Rhein-Main-Neckar. Er umschließt die Wissenschaftsstadt<br />

<strong>Darmstadt</strong> und verbindet die Vorzüge<br />

des städtischen und ländlichen Lebens. Eine<br />

herausragende Infrastruktur kennzeichnet den<br />

<strong>Landkreis</strong> als attraktiven Standort. Die über 80<br />

modernen Schulen, die Kreisvolkshochschule,<br />

eine internationale Schule, weiterführende Bildungseinrichtungen,<br />

Berufsschulen sowie Universitäten,<br />

Hochschulen und Fachhochschulen in<br />

unmittelbarer Nähe sind Basis für eine hervorragende<br />

Bildungsinfrastruktur. Moderne Unternehmen<br />

mit Weltruf, ein solider Mittelstand sowie<br />

lebendiges Handwerk und Handel prägen die<br />

Wirtschaftsstruktur.<br />

Die vielfältigen kulturellen Angebote, eine hohe<br />

Wohn- und Lebensqualität in einer landschaftlich<br />

reizvollen Umgebung festigen die Attraktivität<br />

in der Region der Zukunft.<br />

Für eine sinnvolle und abwechslungsreiche Gestaltung<br />

der Freizeit und Naherholung haben<br />

die Städte und Gemeinden <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> eine<br />

Fülle von Möglichkeiten zu bieten. In herrlichen<br />

Landschaften und anziehenden Orten kann man<br />

verweilen oder Ausflüge unternehmen. Ein vorbildlich<br />

ausgeschildertes Radwegenetz bietet<br />

Radlern auf 500 Kilometern Länge ideale Bedingungen<br />

für alltägliche Strecken oder eine aktive<br />

Freizeitgestaltung. In 120 Vereinen, Reitställen<br />

und Pferdepensionsbetrieben wird aktiv Pferdesport<br />

ausgeübt. Darüber hinaus stehen moderne<br />

Sport- und Freizeitanlagen, großzügige Bäder<br />

sowie ansprechende Kultur- und Bürgerzentren<br />

zur Verfügung.<br />

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<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> ist als familienfreundlicher<br />

<strong>Landkreis</strong> lebendig und lädt auch zum Genießen<br />

ein. Mehr als 50 Direktvermarkter und Gastronomen<br />

<strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> haben sich zu der regionalen<br />

Initiative „Frisch und Lecker <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> der Genießer“<br />

zusammen getan und bieten eine große<br />

Vielfalt ortstypischer Nahrungsmittel und Spezialitäten<br />

an. Viele landwirtschaftliche Unternehmen<br />

und Gaststätten arrangieren regelmäßig<br />

Hoffeste, Spezialitätenwochen und Kostproben.<br />

Tradition und Fortschritt verbinden sich <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> in idealer Weise. Gemeinsam<br />

mit der Stadt <strong>Darmstadt</strong> zählt er zu den<br />

Standorten mit der besten Verkehrsinfrastruktur<br />

bundesweit. Der Frankfurter Flughafen ist in wenigen<br />

Fahrminuten erreichbar. Eine hervorragen-<br />

de Einbindung in das nationale und europäische<br />

Bundesfernstraßennetz mit mehreren Autobahnen<br />

sowie der direkte Zugang zu den ICE-Fernbahnhöfen<br />

in Frankfurt, Frankfurt Flughafen,<br />

Hanau, Aschaffenburg und <strong>Darmstadt</strong> sowie ein<br />

gut ausgebautes Angebot <strong>im</strong> Öffentlichen Personennahverkehr<br />

machen es den Bewohnern des<br />

<strong>Landkreis</strong>es leicht, mobil zu sein.<br />

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1. Das Bauplanungsrecht<br />

Das Bauplanungsrecht ist der Bereich des öffentlichen<br />

Rechts, der die planerischen Voraussetzungen<br />

für die Bebauung einzelner Grundstücke<br />

regelt - ob, was und wie viel darf gebaut werden?<br />

Es stellt sicher, dass eine gewisse städtebauliche<br />

Ordnung entwickelt und erhalten wird,<br />

das Einzelbauvorhaben sich also in die bestehende<br />

Umgebung einfügt.<br />

Zunächst wird die städtebauliche Ordnung durch<br />

die Aufstellung von Bauleitplänen der Kommunen<br />

(Städte und Gemeinden) gewährleistet; die<br />

Kommunen haben in ihrer jeweiligen Gemarkung<br />

die Planungshoheit. Bauleitpläne, Flächennutzungsplan<br />

und Bebauungsplan, enthalten Regeln<br />

über Art und Maß der zulässigen Bebauung<br />

<strong>im</strong> Plangebiet. Sie können bei der Bauaufsicht<br />

der Kreisverwaltung sowie bei den Kommunen<br />

eingesehen werden.<br />

Flächennutzungsplan:<br />

• Darstellung der Bodennutzung in ihren Grundzügen<br />

für das gesamte Stadt-/Gemeindegebiet<br />

Bebauungsplan:<br />

• Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

• Rechtsverbindliche Festsetzung der Art und<br />

des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />

usw.<br />

Das Bauplanungsrecht enthält außerdem Vorschriften<br />

darüber, welche Nutzung in Bereichen<br />

zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt wurde<br />

(Auffangvorschriften). Eine weitere Aufgabe<br />

des Bauplanungsrechts ist es, Planungen für<br />

DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />

überörtliche Verkehrswege und andere Fachplanungen,<br />

z. B. die Naturschutzplanung, mit der<br />

örtlichen Planung abzust<strong>im</strong>men. Derartige Fachplanungen<br />

sind kein Gegenstand des eigentlichen<br />

Bauplanungsrechts.<br />

1.1 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan erstreckt sich nach der<br />

Regelung des Baugesetzbuches über das gesamte<br />

Stadt-/Gemeindegebiet. Er enthält eine grobmaschige<br />

Planung und wird <strong>im</strong> Gegensatz zum<br />

Bebauungsplan, der verbindlicher Bauleitplan<br />

ist, oft als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.<br />

Im Flächennutzungsplan werden nicht die einzelnen<br />

Baugebiete festgestellt, sondern lediglich<br />

Bauflächen. Auch hinsichtlich der Verkehrswege<br />

ist nur eine grobe Planung vorgesehen. So werden<br />

nur die überörtlichen Verkehrswege und die<br />

innerörtlichen Hauptverkehrszüge berücksichtigt,<br />

sonstige Straßen nicht.<br />

Aus dem Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan<br />

zu entwickeln und aufzustellen, der<br />

sich jedoch nicht in allen Details an den Flächennutzungsplan<br />

halten muss. Die Planungskonzeption<br />

des Flächennutzungsplans ist fortzuschreiben,<br />

sie darf in ihren Grundentscheidungen nicht<br />

verändert werden. Wenn sich die Kommune nicht<br />

an diese Regelung hält, ist der Bebauungsplan<br />

nichtig.<br />

1.2 Bebauungsplan<br />

Der Bebauungsplan enthält für relativ kleine Teile<br />

der Kommune die Festsetzungen hinsichtlich<br />

Maß und Art und Weise der Bebauung. Er wird<br />

aus dem für das gesamte Gebiet der Kommune<br />

gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und ist<br />

wesentlich detaillierter. Bei geringer Bautätigkeit<br />

in der Kommune reicht unter Umständen auch<br />

ein Bebauungsplan allein aus. Bei Vorliegen dringender<br />

Gründe kann die Kommune auch einen<br />

sogenannten vorzeitigen Bebauungsplan erlassen.<br />

Laut Baugesetzbuch (BauGB) soll der<br />

Bebauungsplan<br />

• Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />

• die überbaubare Grundstücksfläche und<br />

• die örtlichen Verkehrsflächen<br />

festsetzen. Es gibt aber keinen Mindestinhalt<br />

für Bebauungspläne. Vielmehr ist dies Sache des<br />

jeweiligen planerischen Ermessens der Kommunen.<br />

Bebauungspläne, in denen die oben genannten<br />

Punkte nicht konkret festgelegt werden, heißen<br />

einfache Bebauungspläne. Werden die genannten<br />

Punkte hingegen konkret festgelegt, so liegt<br />

ein qualifizierter Bebauungsplan vor. Die Art<br />

der baulichen Nutzung wird von einem in der<br />

Baunutzungsverordnung festgelegten Katalog<br />

best<strong>im</strong>mt. Danach müssen die einzelnen Gebiete<br />

z. B. in Wohngebiete, Mischgebiete oder<br />

Sondergebiete eingeteilt werden. Das Maß der<br />

baulichen Nutzung wird dadurch best<strong>im</strong>mt, dass<br />

die Kommune die Grundflächen- und Geschossflächenzahl,<br />

die Geschosszahl, die Gebäudehöhe<br />

9


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u. a. festlegt.<br />

Der Bebauungsplan wird von der jeweiligen<br />

Kommune als Satzung beschlossen. Einer Genehmigung<br />

durch die höhere Verwaltungsbehörde<br />

(<strong>Landkreis</strong>, Regierungspräsidium) bedarf<br />

es nur in Ausnahmefällen. Diese sind dann gegeben,<br />

wenn ein selbstständiger, vorgezogener<br />

oder vorzeitiger Bebauungsplan vorliegt, also<br />

nur dann, wenn der Bebauungsplan ohne zugrunde<br />

liegenden Flächennutzungsplan ergeht<br />

bzw vom zugrunde liegenden Flächennutzungsplan<br />

abweicht.<br />

1.3 Baunutzungsverordnung<br />

In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird<br />

beschrieben, welche Art der baulichen Nutzung<br />

in unterschiedlichen Baugebieten zulässig ist.<br />

Aus den Beschreibungen der Verordnung ergeben<br />

sich<br />

• reine, allgemeine und besondere Wohngebiete<br />

und Kleinsiedlungsgebiete,<br />

• Dorf-, Misch- und Kerngebiete,<br />

• Gewerbe- und Industriegebiete sowie<br />

• Sondergebiete.<br />

Die BauNVO regelt ebenfalls das Maß der baulichen<br />

Nutzung. Es best<strong>im</strong>mt sich aus der Grundund<br />

Geschossflächenzahl sowie aus der Zahl der<br />

Vollgeschosse. Dabei kann die Zahl der Vollgeschosse<br />

ergänzt oder ersetzt werden durch die<br />

Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen und ggf.<br />

die Dachneigung.<br />

Lt. BauNVO wird die Art der Bebauung durch die<br />

Bauweise geregelt, die <strong>im</strong> Bebauungsplan als<br />

offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt<br />

DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />

werden kann. In der offenen Bauweise werden<br />

die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als<br />

Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen<br />

errichtet, die eine Länge von 50 Metern<br />

nicht überschreiten dürfen. Die geschlossene<br />

Bauweise beinhaltet Gebäude ohne seitlichen<br />

Grenzabstand (grenzständige Bebauung); von<br />

der Regelung kann abgewichen werden, wenn<br />

bereits eine Bebauung vorhanden ist, die einen<br />

Grenzabstand erfordert.<br />

Die BauNVO enthält die Option, abweichende<br />

Bauweisen festzusetzen, die jedoch einzeln<br />

detailliert zu beschreiben sind. Gesondert festgesetzt<br />

werden dürfen außerdem best<strong>im</strong>mte<br />

Haustypen, z. B. Einzelhaus, Doppelhaus oder<br />

Hausgruppe.<br />

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der BauNVO<br />

sind die überschaubaren Grundstücksflächen.<br />

Sie werden durch die Festsetzung von Baulinien,<br />

Baugrenzen oder Bebauungstiefen best<strong>im</strong>mt.<br />

Auf einer festgesetzten Baulinie muss gebaut<br />

werden, das Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen<br />

kann nur in geringfügigem Ausmaß<br />

zugelassen werden. Eine Baugrenze darf nicht<br />

überschritten, jedoch mit der Bebauung innerhalb<br />

ihres Rahmens zurückgeblieben werden.<br />

Gleiches gilt sinngemäß für die Bebauungstiefe.<br />

1.4 Bauvorhaben <strong>im</strong> Innenbereich<br />

Der Innenbereich ist das Gebiet, welches nicht<br />

<strong>im</strong> Außenbereich liegt. Es kann sich dabei z. B.<br />

um ein Gebiet mit qualifiziertem Bebauungsplan<br />

handeln, das die <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile umschließt. Baulücken innerhalb des<br />

Gebietes schließen die Bezeichnung als Innenbereich<br />

nicht aus, solange der Eindruck einer<br />

Geschlossenheit mit zusammenhängender, aufeinander<br />

folgender Bebauung vermittelt wird.<br />

Die Genehmigung von Bauvorhaben <strong>im</strong> Innenbereich<br />

ist davon abhängig, ob<br />

• die Art der baulichen Nutzung,<br />

• das Maß der baulichen Nutzung und<br />

• die Bauweise<br />

sich in die nähere Umgebung einfügt. Zudem<br />

muss die Erschließung des Bauvorhabens sichergestellt<br />

sein.<br />

1.5 Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich<br />

Der Außenbereich soll grundsätzlich von neuer<br />

Bebauung freigehalten werden. Mit dieser Vorgabe<br />

verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel,<br />

den Naturhaushalt so weit wie möglich zu schonen,<br />

das Landschaftsbild zum Zwecke der Erholung<br />

zu erhalten und die kommunale Infrastruktur<br />

zu schützen. Das <strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Außenbereich ist<br />

daher <strong>im</strong> Regelfall unzulässig.<br />

Ausnahmen sind Vorhaben, die gerade für den<br />

Außenbereich privilegiert oder begünstigt sind,<br />

wie z. B. landwirtschaftliche Vorhaben. Nur die<br />

Bebauung von Baulücken innerhalb von Splittersiedlungen<br />

kann <strong>im</strong> Einzelfall zulässig sein.<br />

Auch sind angemessene bauliche Erweiterungen<br />

vorhandener Wohngebäude <strong>im</strong> Außenbereich<br />

zulässig, wobei <strong>im</strong> Familienverbund sogar eine<br />

zweite Wohnung geschaffen werden darf. Auch<br />

bei Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich ist das Ein-<br />

11


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DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />

vernehmen mit der Kommune erforderlich. Bevor<br />

aber für ein Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich ein<br />

Bauantrag gestellt wird, wird empfohlen, ein<br />

Bauberatungsgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde<br />

bzw. zunächst eine Bauvoranfrage (Vorbescheid)<br />

zu beantragen.<br />

1.6 Vorgezogene Planreife<br />

In § 33 des Baugesetzbuches ist vorgegeben,<br />

dass Baugenehmigungen auch vor der Rechtskraft<br />

eines Bebauungsplanes erteilt werden<br />

können (Zulässigkeit von Vorhaben während der<br />

Planfeststellung). Voraussetzung ist, dass<br />

• die öffentliche Auslegung durchgeführt ist und<br />

die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden<br />

sind,<br />

• anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans nicht<br />

entgegensteht,<br />

• der Antragsteller die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

anerkennt und<br />

• die Erschließung gesichert ist.<br />

Mit der vorgezogenen Planreife berücksichtigt<br />

der Gesetzgeber, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />

mitunter ein langwieriges Verfahren<br />

ist. Dem Bauherrn soll durch die Vorschrift<br />

des § 33 des Baugesetzbuches ermöglicht werden,<br />

seine Bauwünsche zeitnah zu realisieren.<br />

1.7 Bebaubarkeit und Erschließung<br />

Nicht jedes Grundstück ist auch Bauland. Wenn<br />

Sie sich für ein Grundstück interessieren, sollten<br />

Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde erkundi-<br />

gen, in welchem Bereich des Bebauungsplanes<br />

es liegt. Sie erfahren dort, welche planungsrechtliche<br />

Situation für das ausgewählte Grundstück<br />

gilt und welche Vorschriften Sie be<strong>im</strong> Bau auf<br />

diesem Grundstück zu beachten haben bzw. ob<br />

überhaupt eine Bebaubarkeit vorliegt.<br />

Grundsätzlich gilt, dass ein Grundstück erschlossen<br />

bzw. erschließbar sein muss, damit auf ihm<br />

gebaut werden kann. Die Erschließung eines<br />

Grundstückes ist gesichert, wenn die Anbindung<br />

an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung<br />

mit Strom, Wasser und Abwasser <strong>im</strong> erforderlichen<br />

Maß gewährleistet ist. Die Länderbauordnungen<br />

ergänzen diese allgemeine Vorgabe häufig<br />

durch spezielle Best<strong>im</strong>mungen zur Ver- und<br />

Entsorgung.<br />

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1. Das Bauordnungsrecht<br />

Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni<br />

2002 in der Neufassung vom 15. Januar 2011<br />

(GVBl. I S. 46), regelt die Ausführung von baulichen<br />

Anlagen auf Grundstücken und best<strong>im</strong>mt<br />

<strong>im</strong> Einzelnen die ordnungsrechtlichen Anforderungen<br />

an deren Errichtung, Aufstellung und<br />

Anbringung, Erhaltung, Gestaltung und bauliche<br />

Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung sowie<br />

Abbruch und Beseitigung.<br />

Zuständig für die Durchführung der Genehmigungsverfahren<br />

und für das Ergreifen<br />

ordnungsbehördlicher Maßnahmen sind die<br />

Unteren Bauaufsichtsbehörden. Die Unteren<br />

Bauaufsichtsbehörden finden Sie in den Kreisverwaltungen<br />

der <strong>Landkreis</strong>e und den Stadtverwaltungen<br />

der kreisfreien Städte (<strong>Darmstadt</strong>,<br />

Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main,<br />

Wiesbaden), der kreisangehörigen Städte mit<br />

mehr als 50.000 Einwohnern (Bad Homburg v. d.<br />

Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselshe<strong>im</strong>,<br />

Wetzlar) sowie der Städte Bad Hersfeld,<br />

L<strong>im</strong>burg a. d. Lahn und <strong>Ober</strong>ursel.<br />

Die HBO wird ergänzt durch weitere Rechtsvorschriften.<br />

Dies sind z. B.:<br />

• die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung,<br />

die die Prüfung und Prüfberechtigung<br />

z. B. der Standsicherheit regelt,<br />

• die Feuerungsverordnung, die die in der HBO<br />

enthaltenen allgemeinen Anforderungen an<br />

Feuerungsanlagen konkretisiert und<br />

• die Nachweisberechtigten-Verordnung, die die<br />

Berechtigung von Personen regelt, die bautechnische<br />

Nachweise nach der Hessischen<br />

Bauordnung erstellen dürfen.<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

Hinzu kommen spezielle Verordnungen oder<br />

Richtlinien zu besonderen Bauten, wie für Garagen,<br />

Hochhäuser, Schulbauten oder Versammlungsstätten.<br />

Bauaufsichtlich eingeführte Vordrucke best<strong>im</strong>men<br />

oder empfehlen Form und Inhalt von Bauanträgen,<br />

Bescheinigungen und anderen Schriftstücken.<br />

Der Gesetzestext und die Vordrucke für bauaufsichtliche<br />

Verfahren können von der<br />

Homepage des Hessischen Ministeriums für<br />

Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

(www.wirtschaft.hessen.de) heruntergeladen<br />

werden.<br />

1.1 Die Hessische Bauordnung<br />

Die Bauordnung wurde von überflüssigen Best<strong>im</strong>mungen<br />

und Regelungen befreit, damit<br />

einfacher, schneller und kostengünstiger gebaut<br />

werden kann.<br />

1.1.1 Was ist neu <strong>im</strong> materiellen<br />

Recht?<br />

Brandschutzanforderungen, Gebäudeklassen<br />

Im Interesse der Ländereinheitlichkeit ist in die<br />

Hessische Bauordnung das Brandschutzkonzept<br />

der Musterbauordnung weitgehend übernommen.<br />

Hierzu gehört insbesondere die Aufteilung<br />

von Gebäuden in Gebäudeklassen:<br />

1. Gebäudeklasse 1:<br />

a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit<br />

nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von<br />

insgesamt nicht mehr als 400 m²,<br />

b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude.<br />

2. Gebäudeklasse 2:<br />

Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als<br />

zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht<br />

mehr als 400 m².<br />

3. Gebäudeklasse 3:<br />

sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe.<br />

4. Gebäudeklasse 4:<br />

Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten<br />

mit jeweils nicht mehr als 400 m² in<br />

einem Geschoss.<br />

5. Gebäudeklasse 5:<br />

sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.<br />

Für die Berechnung der Höhe ist das Maß zwischen<br />

der <strong>Ober</strong>kante des Rohfußbodens des<br />

höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum<br />

vorhanden oder möglich ist, und der<br />

Geländeoberfläche maßgeblich. Das Gesetz lässt<br />

bei geneigter Geländeoberfläche die Berechnung<br />

der mittleren Höhe zu.<br />

Die angegebenen Flächen sind die Brutto-Grundflächen<br />

entsprechend der DIN 277. Flächen in<br />

Kellergeschossen werden nicht hinzu addiert.<br />

Die Gebäudeklassen haben auch für die Verfahrensvorschriften<br />

eine wesentliche Bedeutung.<br />

Technische Baubest<strong>im</strong>mungen<br />

Öffentlich-rechtlich müssen nur noch die bauaufsichtlich<br />

eingeführten Technischen Baubest<strong>im</strong>mungen<br />

anstelle der allgemein anerkannten<br />

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Regeln der Technik beachtet werden. Privatrechtliche<br />

Vereinbarungen über die Einhaltung der allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik bleiben<br />

hiervon unberührt.<br />

Erleichterung des Ausbaus von Kellergeschossen<br />

Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen<br />

künftig wie in Dachgeschossen nur 2,20 m lichte<br />

Höhe haben.<br />

Hierdurch wird insbesondere der nachträgliche<br />

Ausbau erleichtert.<br />

Verzicht auf Ausstattungsstandards bei<br />

Wohnungen<br />

Die Forderung nach ausreichend großen Trockenräumen<br />

oder ausreichend großen Waschküchen<br />

(§ 47 Abs. 5 HBO 1993) ist nicht in die neue HBO<br />

übernommen. Auf die bisher festgelegte Mindestgröße<br />

von 6 m² für einen Abstellraum (Nebenraum)<br />

wurde verzichtet.<br />

Verzicht auf den Waldabstand<br />

Die Forderung nach Einhaltung eines Abstandes<br />

zwischen baulichen Anlagen und Wäldern ist<br />

entfallen.<br />

Einheitlicher Abweichungstatbestand<br />

Ausnahmen und Befreiungen von der HBO sind<br />

durch einen einheitlichen Abweichungstatbestand<br />

ersetzt. Die Zulassung von Abweichungen<br />

ist hierdurch erleichtert. Die bisher nur unter<br />

strengen Tatbestandsvoraussetzungen mögliche<br />

Befreiung ist entfallen.<br />

Nicht jeder auftretende Fall kann durch das<br />

Bauordnungsrecht hinreichend geregelt und zutreffend<br />

erfasst werden. Die Vorschrift über Ab-<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

weichungen eröffnet die Möglichkeit, dem Einzelfall<br />

gerecht werdende Entscheidungen unter<br />

Abweichung von den generellen Anforderungen<br />

zu treffen. Damit wird das Bauordnungsrecht<br />

insgesamt in seiner Anwendung flexibler und<br />

offener gegenüber Innovationen.<br />

Barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen<br />

verbessert<br />

Abweichend von der Zielvorgabe, Standards zu<br />

reduzieren, wurden die Anforderungen an barrierefreies<br />

<strong>Bauen</strong> dem Entwurf der Musterbauordnung<br />

angeglichen. Über das geltende Recht<br />

hinaus wird verlangt, dass schon in Gebäuden<br />

mit mehr als zwei Wohnungen - statt wie bisher<br />

erst ab mehr als drei Wohnungen - die Wohnungen<br />

eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein<br />

müssen. Die neue Regelung erfasst auch Gebäude<br />

mit Mischnutzung, während das geltende<br />

Recht nur auf Wohngebäude abstellt. Das barrierefreie<br />

<strong>Bauen</strong> wird hierdurch gefördert.<br />

1.1.2 Was ist neu <strong>im</strong> Verfahrensrecht?<br />

Im Bereich des Verfahrensrechts wurde<br />

• der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben<br />

erweitert,<br />

• das baugenehmigungsfreie <strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Bereich<br />

von Bebauungsplänen neu eingeführt,<br />

• das vereinfachte Genehmigungsverfahren erweitert<br />

und die in diesem Verfahren zu prüfenden<br />

Anforderungen erheblich reduziert,<br />

• die Bauaufsichtsbehörden verfahrensübergreifend<br />

von der Durchführung der bautechnischen<br />

Prüfung entlastet; die Verantwortung<br />

ist in die Hände privater Sachverständiger oder<br />

hinreichend qualifizierter Fachplaner gelegt,<br />

• die umfassende bauliche Prüfung (bisher klassisches<br />

Baugenehmigungsverfahren) auf abschließend<br />

genannte Sonderbauten und größere<br />

Gebäude beschränkt.<br />

Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht<br />

oder der bauaufsichtlichen Prüfung<br />

entbindet nicht von der Verpflichtung, die an<br />

bauliche Anlagen gestellten Anforderungen<br />

einzuhalten. Hierfür sind vorrangig die Bauherrschaft<br />

und die von ihr beauftragten am Bau Beteiligten<br />

selbst verantwortlich. Die neu geschaffenen<br />

Freiräume stärken die Eigenverantwortung<br />

der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten.<br />

Diese gestärkte Eigenverantwortung würdigt<br />

auch die Neufassung des Bußgeldkataloges für<br />

Ordnungswidrigkeiten <strong>im</strong> Bauordnungsrecht vom<br />

14. Januar 2008. Hier wurde der Höchstbetrag für<br />

Ordnungswidrigkeiten bei besonders schwerwiegenden<br />

Störungen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung auf 500.000,– Euro erhöht.<br />

Es besteht jedoch eine Option für die Bauherrschaft,<br />

ob Sie statt der Genehmigungsfreistellung<br />

ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

oder eine bauaufsichtliche Prüfung <strong>im</strong> „normalen“<br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt<br />

haben möchten. Ebenso kann für Vorhaben, die<br />

dem vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

unterfallen, ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren<br />

gewählt werden.<br />

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1.2 Zum Verfahrensrecht <strong>im</strong><br />

Einzelnen<br />

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung,<br />

die Nutzungsänderung, der Abbruch und<br />

die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von<br />

Teilen baulicher Anlagen bedarf nach § 54 HBO<br />

grundsätzlich der Baugenehmigung, es sei denn,<br />

es ist ausdrücklich etwas anderes best<strong>im</strong>mt.<br />

1.2.1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />

(§ 55 HBO, Anlage 2)<br />

Für baugenehmigungsfreie Vorhaben ist ein Bauantrag<br />

oder ein Anzeigeverfahren nicht erforderlich.<br />

Die Anlage 2 zur HBO enthält eine abschließende<br />

Auflistung der betroffenen Vorhaben. Der<br />

Katalog enthält überwiegend Vorhaben, die bauordnungsrechtlich<br />

eher von geringer Bedeutung<br />

sind.<br />

In den Katalog sind auch Vorhaben aufgenommen,<br />

für die die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht<br />

unter Vorbehalt gestellt ist,<br />

weil sie nur unter best<strong>im</strong>mten Gesichtspunkten<br />

aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz<br />

oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

der Überprüfung bedürfen und bei denen qualifizierte<br />

Fachleute und Sachverständige zur Beurteilung<br />

dieser Gesichtspunkte zur Verfügung<br />

stehen. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt in diesen<br />

Fällen unbeteiligt.<br />

Soweit die Gemeinde bei Bauvorhaben, die dem<br />

Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde unterliegen,<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein<br />

Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden<br />

soll, hat die Bauherrschaft einen Bauantrag<br />

bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen, soweit<br />

sie nicht von der Durchführung der Maßnahme<br />

Abstand n<strong>im</strong>mt.<br />

1.2.2 Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />

<strong>im</strong> beplanten Bereich<br />

(Genehmigungsfreistellung-<br />

§ 56 HBO)<br />

Welche Vorhaben unterfallen der Genehmigungsfreistellung?<br />

Gebäude, die keine Sonderbauten sind, zugehörige<br />

Nebengebäude und Nebenanlagen sowie<br />

sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude<br />

sind, dürfen ohne Baugenehmigung errichtet<br />

werden, wenn<br />

• sie <strong>im</strong> Geltungsbereich eines qualifizierten<br />

oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

liegen,<br />

• sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31<br />

des Baugesetzbuches bedürfen,<br />

• die Erschließung <strong>im</strong> Sinne des Baugesetzbuches<br />

gesichert ist,<br />

• sie keiner Abweichung nach bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften bedürfen und<br />

• die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats,<br />

nachdem die erforderlichen Bauvorlagen<br />

bei ihr eingegangen sind, der Bauherrschaft<br />

schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll, oder<br />

eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1<br />

Satz 2 des Baugesetzbuches bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

beantragt.<br />

Erforderliche Bauvorlagen:<br />

Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen<br />

bei der Gemeinde einzureichen und<br />

zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde<br />

zuzuleiten. Es ist zu empfehlen,<br />

eine Zustellungsform zu wählen, mit der der<br />

Zeitpunkt des Zugangs der Unterlagen nachgewiesen<br />

werden kann.<br />

Erforderlich sind die Bauvorlagen, die der Gemeinde<br />

die planungsrechtliche Beurteilung des<br />

Vorhabens ermöglichen. Welche dies sind, ergibt<br />

sich aus den bauaufsichtlich eingeführten Vordrucken.<br />

St<strong>im</strong>men Sie <strong>im</strong> Zweifelsfall die einzureichenden<br />

Bauvorlagen mit Ihrer Gemeinde ab.<br />

Was prüft die Bauaufsichtsbehörde / die<br />

Gemeinde bei genehmigungsfrei gestellten<br />

Vorhaben?<br />

Die Genehmigungsfreistellung zielt vorrangig<br />

auf ein genehmigungsfreies <strong>Bauen</strong> ab, d. h. es<br />

findet keine bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung<br />

statt. Das Bauvorhaben ist der ausschließlichen<br />

Verantwortung der Bauherrschaft<br />

überlassen, die für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften verantwortlich ist. Die<br />

Bauherrschaft ist in diesem Zusammenhang<br />

verpflichtet, geeignete am Bau Beteiligte, Nachweisberechtigte<br />

und ggf. Sachverständige zu beauftragen.<br />

Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt<br />

allein zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit,<br />

also <strong>im</strong> gemeindlichen Interesse; sie hat<br />

ein Prüfrecht, aber keine Prüfpflicht.<br />

Sind Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />

erforderlich, z. B. eine denkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung oder eine<br />

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Ausnahmegenehmigung nach einer Landschaftsschutzverordnung,<br />

ist die Bauherrschaft<br />

selbst verantwortlich, sie einzuholen.<br />

Was ist, wenn die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht<br />

Gebrauch macht?<br />

Die Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll,<br />

führt zur Baugenehmigungspflicht des Bauvorhabens.<br />

Die Bauherrschaft hat keinen Anspruch<br />

darauf, dass die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht<br />

keinen Gebrauch macht.<br />

1.2.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 57 HBO)<br />

Welche Vorhaben unterfallen dem vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren?<br />

Dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

unterfallen exakt die Vorhaben, die auch der<br />

Genehmigungsfreistellung unterfallen. Das vereinfachte<br />

Baugenehmigungsverfahren kommt<br />

<strong>im</strong>mer dann zur Anwendung, wenn die sonstigen<br />

Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung<br />

nicht gegeben sind:<br />

• das Vorhaben liegt nicht <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes,<br />

• die Erschließung ist nicht gesichert,<br />

• das Vorhaben weicht von den planerischen<br />

Festsetzungen oder vom Bauordnungsrecht ab<br />

oder<br />

• die Gemeinde hat innerhalb eines Monats<br />

nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen<br />

erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll.<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

Bauantrag, erforderliche Bauvorlagen:<br />

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />

ist ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen<br />

unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

einzureichen. Auf die bauaufsichtlich eingeführten<br />

Vordrucke wird hingewiesen.<br />

Eine frühzeitige Abst<strong>im</strong>mung über den notwendigen<br />

Inhalt des Bauantrages mit der Bauaufsichtsbehörde<br />

kann zur Beschleunigung Ihres<br />

Genehmigungsverfahrens beitragen.<br />

Sind in die Baugenehmigung andere fachgesetzliche<br />

Genehmigungen eingeschlossen, ist die<br />

jeweilige Fachbehörde <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

zu beteiligen. St<strong>im</strong>men Sie auch mit diesen<br />

Behörden ab, welche Bauvorlagen erforderlich<br />

sind. Sie vermeiden damit Verzögerungen.<br />

Was prüft die Bauaufsichtsbehörde <strong>im</strong> vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren?<br />

Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft das Vorhaben<br />

auf die Zulässigkeit<br />

• nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts,<br />

• von beantragten Abweichungen vom Bauordnungsrecht,<br />

• nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />

soweit wegen der Baugenehmigung eine<br />

Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt<br />

oder ersetzt wird; dies trifft z. B. für die denkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung zu. Daneben<br />

hat die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der<br />

entsprechenden Zuständigkeitsübertragung<br />

über die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung<br />

zu entscheiden.<br />

Im Kern ist die Baugenehmigung in diesem<br />

Verfahren damit auf die planungsrechtliche Genehmigung<br />

reduziert. Damit wird die Eigenverantwortung<br />

der Bauherrschaft und der am Bau<br />

Beteiligten gestärkt und das Verfahren beschleunigt.<br />

Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften müssen gesondert beantragt und<br />

begründet werden! Die Bauaufsichtsbehörde ist<br />

nicht verpflichtet, die Bauvorlagen hinsichtlich<br />

der Notwendigkeit von Abweichungen zu überprüfen.<br />

Wann darf mit dem Bau begonnen werden?<br />

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eingang des vollständigen Antrages<br />

zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann<br />

diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei<br />

Monate verlängern. Wenn über den Bauantrag<br />

nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden<br />

ist, gilt die Genehmigung als erteilt (fiktive Baugenehmigung).<br />

Der Eingang des vollständigen<br />

Bauantrages ist der Bauherrschaft zu bestätigen,<br />

sie kann deshalb selbst die Frist berechnen.<br />

Für den Beginn der Frist ist nicht der Abschluss<br />

der Vollständigkeitsprüfung maßgeblich, sondern<br />

der Eingang des vollständigen Bauantrages.<br />

Stellt sich <strong>im</strong> Laufe des vereinfachten Genehmigungsverfahrens<br />

heraus, dass zur Entscheidung<br />

erforderliche Bauvorlagen fehlen, hat die Bauaufsichtsbehörde<br />

diese von der Bauherrschaft<br />

nachzufordern. Eine bereits erteilte Bestätigung<br />

der Vollständigkeit des Bauantrages ist mit der<br />

Nachforderung richtig zu stellen. Die Entschei-<br />

21


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dungsfrist beginnt mit dem Eingang der fehlenden<br />

Bauvorlagen neu.<br />

Das frühzeitige Abst<strong>im</strong>men mit der Bauaufsichtsbehörde<br />

und ggf. mit den betroffenen Fachbehörden,<br />

welche Bauvorlagen für die Beurteilung<br />

des Vorhabens erforderlich sind, kann Ihnen und<br />

der Bauaufsichtsbehörde Ärger ersparen.<br />

Müsste die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />

innerhalb der regulären Entscheidungsfrist<br />

ablehnen, weil z. B. erforderliche Unterlagen<br />

fehlen, beantragen Sie die Verlängerung der Entscheidungsfrist.<br />

1.2.4 Das „herkömmliche“<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

(§ 58 HBO)<br />

Welche Vorhaben unterfallen dem herkömmlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren?<br />

Dem Baugenehmigungsverfahren nach § 58<br />

unterfallen nur noch Sonderbauten (§ 2 Abs. 8<br />

HBO) und die dazu gehörenden Nebengebäude<br />

und Nebenanlagen.<br />

Was prüft die Bauaufsichtsbehörde <strong>im</strong> herkömmlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren?<br />

Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit<br />

des Vorhabens<br />

• nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts,<br />

• nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts,<br />

• nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />

soweit<br />

- wegen der Baugenehmigung eine Entschei-<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

dung nach den fachgesetzlichen Vorschriften<br />

entfällt oder ersetzt wird oder<br />

- in anderen Fachgesetzen kein Zulassungsverfahren<br />

vorgeschrieben ist.<br />

Nach anderem Fachrecht erforderliche selbstständige<br />

Genehmigungen muss die Bauherrschaft<br />

eigenverantwortlich herbeiführen. Die<br />

Bauaufsichtsbehörde ist insoweit nicht befugt,<br />

eine Baugenehmigung zu versagen, weil eine<br />

nach anderem Recht erforderliche Genehmigung<br />

noch nicht erteilt ist.<br />

1.2.5 Verzicht auf die bautechnische<br />

Prüfung (§ 59 HBO)<br />

Ausgenommen bei Sonderbauten wird sowohl<br />

bei genehmigungsfreien als auch bei genehmigungspflichtigen<br />

Vorhaben auf die bauaufsichtliche<br />

Prüfung folgender bautechnischer Nachweise<br />

verzichtet:<br />

• Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer<br />

tragender Bauteile,<br />

• vorbeugender Brandschutz und<br />

• Nachweise für Energieerzeugungsanlagen.<br />

Bautechnische Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes<br />

werden generell, d. h. auch bei Sonderbauten,<br />

nicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

geprüft.<br />

Die bautechnischen Nachweise sind entweder<br />

von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigten)<br />

aufzustellen oder nach Prüfung auf<br />

Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen<br />

durch privat beauftragte anerkannte<br />

Sachverständige zu bescheinigen.<br />

Die Sachverständigen und Nachweisberechtigten<br />

übernehmen für ihren Bereich auch eigenverantwortlich<br />

die Bauüberwachung.<br />

In der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />

sind die zugelassenen<br />

Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche<br />

beschrieben. Prüfberechtigte bzw.<br />

Prüfsachverständige für Standsicherheit sind<br />

die früheren Prüfingenieure für Standsicherheit.<br />

Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen<br />

sind die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen<br />

bzw. Bezirksschornsteinfegermeister,<br />

Sachverständige für Vermessungswesen die<br />

öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie<br />

andere, anerkannte Vermessungsingenieure,<br />

Sachverständige für Brandschutz und Erd- und<br />

Grundbau besonders zugelassene Architekten<br />

und Ingenieure sowie anerkannte Personen für<br />

technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden.<br />

Anerkennungsbehörden sind das Regierungspräsidium<br />

<strong>Darmstadt</strong>, die Architekten- und<br />

Stadtplanerkammer und die Ingenieurkammer.<br />

1.3 Bauvoranfrage, Teilbaugenehmigung<br />

und Baubeginn<br />

1.3.1 Die Bauvoranfrage<br />

Vor Einleitung des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens<br />

kann zu einzelnen Fragen des<br />

Bauvorhabens, die <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />

zu prüfen sind, eine Vorprüfung beantragt<br />

werden. Ob ein Grundstück überhaupt oder nach<br />

den Vorstellungen der Bauherrschaft bebaut<br />

werden kann, ist nicht <strong>im</strong>mer eindeutig erkenn-<br />

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ar. Eine sichere Möglichkeit, diese Zweifel auszuräumen,<br />

bietet die Bauvoranfrage.<br />

Anforderungen, die in einem Genehmigungsverfahren<br />

nicht geprüft werden, können allerdings<br />

nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage sein.<br />

Mit dem Bauvorbescheid ist über den Teil der<br />

Baugenehmigung, der dem Bauvorbescheidsverfahren<br />

zu Grunde lag, abschließend und bindend<br />

entschieden. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids<br />

erstreckt sich jedoch nur auf die in<br />

diesem Verfahren konkret geklärten Fragen.<br />

Der Bauvorbescheid ist 3 Jahre gültig. Er kann<br />

auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert<br />

werden. Anders als die Teilbaugenehmigung<br />

berechtigt der Bauvorbescheid nicht zur Ausführung<br />

des Vorhabens.<br />

Welche Bauvorlagen notwendig sind, richtet sich<br />

nach der zu prüfenden Frage. Diese muss so konkret<br />

sein, dass sie von der Bauaufsichtsbehörde<br />

verbindlich beantwortet werden kann. Im Zweifelsfall<br />

sollte eine frühzeitige Abst<strong>im</strong>mung des<br />

Inhalts des Antrages mit der Bauaufsichtsbehörde<br />

vorgenommen werden.<br />

1.3.2 Teilbaugenehmigung<br />

Zur schnelleren Abwicklung eines Bauvorhabens<br />

kann, sobald ein Bauantrag eingereicht ist, der<br />

Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für<br />

einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag<br />

zugelassen werden.<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

1.3.3 Baugenehmigung und Baubeginn<br />

Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen,<br />

wenn innerhalb von drei Jahren nach<br />

Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung<br />

des Bauvorhabens nicht begonnen wurde<br />

oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen<br />

ist. Dies gilt ebenfalls für die aus der Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 56 folgende Berechtigung<br />

zur Ausführung des Bauvorhabens.<br />

Ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung<br />

kann nur gestellt werden, wenn zum<br />

Zeitpunkt der Antragstellung die Baugenehmigung<br />

noch gültig ist. Eine Verlängerung der aus<br />

der Genehmigungsfreistellung (§ 56) folgenden<br />

Berechtigung sieht das Gesetz nicht vor. Die Berechtigung<br />

zur Bauausführung kann nur erneut<br />

durch Mitteilung des Bauvorhabens an die Gemeinde<br />

unter den Voraussetzungen des § 56<br />

herbeigeführt werden.<br />

Die Baugenehmigung lässt auf Grund anderer<br />

Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum<br />

Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen,<br />

Erlaubnissen und Zust<strong>im</strong>mungen oder zum Erstatten<br />

von Anzeigen unberührt.<br />

Nicht eingeschlossen in die bauaufsichtliche<br />

Prüfung sind zivilrechtliche Fragen, z. B. ob die<br />

Bauherrschaft die für die Ausführung des Bauvorhabens<br />

erforderliche Verfügungsgewalt über<br />

das Baugrundstück hat.<br />

Vor Zugang der Baugenehmigung, vor Ablauf der<br />

Genehmigungsfrist <strong>im</strong> Vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />

oder vor Ablauf der Antrags-/Erklärungsfrist<br />

der Gemeinde bei genehmigungs-<br />

freigestellten Vorhaben darf mit der Ausführung<br />

des Bauvorhabens nicht begonnen werden.<br />

1.4 Die am Bau Beteiligten<br />

Die Bauherrschaft ist umfassend für die rechtmäßige<br />

Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich.<br />

Sie kann sich, z. B. durch die entwurfsverfassende<br />

Person, vertreten lassen. Die Bauherrschaft<br />

ist verpflichtet, die nach öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen<br />

sowie Anzeigen und Nachweise zu erbringen.<br />

Einen Wechsel in der Person der Bauherrschaft<br />

hat die neue Bauherrschaft unverzüglich der<br />

Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies<br />

gewährleistet, dass sich die Bauaufsichtsbehörde<br />

jederzeit an die verantwortliche Person halten<br />

kann.<br />

Wesentliche Verpflichtung der Bauherrschaft ist,<br />

für die Planung, Überwachung und Ausführung<br />

eines Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte<br />

(entwurfsverfassende Person, Nachweisberechtigte,<br />

Sachverständige, Unternehmen, Bauleitung)<br />

zu beauftragen.<br />

1.5 Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung<br />

Die Ausführung von baulichen Anlagen - auch<br />

der baugenehmigungsfreien - kann von der Unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde überwacht werden,<br />

soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich<br />

ist. Überprüft werden bei Bedarf die Einhaltung<br />

der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen<br />

und die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

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der Pflichten der am Bau Beteiligten. Die Bauüberwachung<br />

kann sich auch auf nicht von der<br />

Bauaufsichtsbehörde geprüfte Sachverhalte erstrecken.<br />

Die Bauherrschaft hat die Voraussetzungen dafür<br />

zu schaffen, dass eine ordnungsgemäße Bauüberwachung<br />

stattfinden kann, insbesondere<br />

die vorgesehenen Bauzustandsbesichtigungen<br />

durchgeführt werden können. Hierzu gehören<br />

Mitteilungspflichten best<strong>im</strong>mter Bauzustände<br />

(außer bei baugenehmigungsfreien Vorhaben<br />

nach § 55 HBO):<br />

• Fertigstellung des Rohbaus.<br />

• Abschließende Fertigstellung eines genehmigten<br />

Gebäudes.<br />

Von der Bauherrschaft nach § 59 beauftragte<br />

Sachverständige oder Nachweisberechtigte bescheinigen<br />

auch die mit den von ihnen bescheinigten<br />

oder aufgestellten bautechnischen Nachweisen<br />

übereinst<strong>im</strong>mende Bauausführung. Die<br />

Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde<br />

vorzulegen; sie können mit der Anzeige der Fertigstellung<br />

des Rohbaus verbunden werden.<br />

Für das zukunftsfähige Wohnen ist die ganzheitliche<br />

und ausgeglichene Berücksichtigung ökologischer,<br />

ökonomischer und sozialer Belange<br />

zur langfristigen Sicherung unserer Lebensbedürfnisse<br />

<strong>im</strong> Wohnbereich und zur angemessenen<br />

Erhöhung von Wohnwert und Wohnkomfort<br />

unerlässlich.<br />

Ein wichtiges Thema der Nachhaltigkeit ist der<br />

Umgang mit fossilen Energieträgern. In einem<br />

Umfeld hoher Energiekosten und der aktuellen<br />

Diskussion zum Kl<strong>im</strong>aschutz erhält die Reduzie-<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

rung des Energieverbrauchs nicht nur <strong>im</strong> Neubau,<br />

sondern gerade auch <strong>im</strong> Gebäudebestand<br />

<strong>im</strong>mer mehr Bedeutung.<br />

Die <strong>im</strong> Februar 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) des Bundes erfasst<br />

vorrangig Neubauten. Die Nachweise nach EnEV<br />

gelten nach Maßgabe der Hessischen Bauordnung<br />

als bautechnische Nachweise für Wärmeschutz<br />

und Energieerzeugungsanlagen. Sie sind<br />

von anerkannten Nachweisberechtigten für<br />

Wärmeschutz aufzustellen und mit den Bauvorlagen<br />

einzureichen. Die EnEV berücksichtigt die<br />

gebotene energetische Nachrüstung des Gebäudebestandes<br />

nur eingeschränkt. Die anstehende<br />

Novellierung wird Veränderungen herbeiführen,<br />

wie den Energiepass für Bestandsgebäude. Trotzdem<br />

wird die Triebfeder für die Inangriffnahme<br />

zur Nutzung der gewaltigen Energieeinsparpotenziale<br />

<strong>im</strong> Gebäudebestand in der Eigenverantwortlichkeit<br />

der Gebäudeeigentümer verbleiben.<br />

Die Landesregierung unterstützt mit der von ihr<br />

initiierten Hessischen Energiespar-Aktion (HEA)<br />

- einer Motivations- und Informationsoffensive<br />

- und ihren Kooperationspartnern die Förderung<br />

der Energieeinsparung. Die HEA ist auch ein modernes<br />

Instrument der Wirtschaftsförderung. Sie<br />

setzt darauf, dass Ökonomie und Ökologie bei<br />

der Energieeinsparung gleichermaßen greifen.<br />

In enger Zusammenarbeit von Wirtschaft, Staat<br />

und Forschung werden qualitativ hochwertige<br />

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durchgeführt und Unterlagen mit<br />

wertvollem Basiswissen entwickelt. Mit den<br />

angebotenen Informationen und Beratungen<br />

werden Entscheidungsgrundlagen für die Haus-<br />

eigentümer zur Planung und Umsetzung wirksamer<br />

Energiesparmaßnahmen ihrer Gebäude<br />

geschaffen. In diesem Zusammenhang wird<br />

auch auf die Broschüren „Ratgeber zur energetischen<br />

Gebäudemodernisierung“ und „Effiziente<br />

Wärmeversorgung – Ratgeber für Eigentümer<br />

von Wohngebäuden“ hingewiesen. Neben vielfältigen<br />

allgemeinen Informationen zum Thema<br />

enthalten sie auch die Dokumentation des jeweiligen<br />

vorangegangenen Wettbewerbs.<br />

Im Mittelpunkt der HEA steht die Heizenergieeinsparung<br />

<strong>im</strong> Altbau. Raumheizung und Warmwasserbereitung<br />

beanspruchen rund 40% des<br />

Endenergieverbrauchs. Jeder Neubau – sei er<br />

noch so energieeffizient oder als Niedrigstenergiehaus<br />

ausgeführt – löst zunächst einmal einen<br />

zusätzlichen Ressourcenverbrauch aus. Alle auf<br />

den Neubau abzielenden Verschärfungen führen<br />

letztlich nicht zur gewünschten Reduktion von<br />

CO²-Emissionen. Verbesserungen sind nachhaltig<br />

nur durch Effizienzsteigerung <strong>im</strong> Gebäudebestand<br />

zu erreichen. Angestrebt wird ein Wert von<br />

100 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr<br />

und besser.<br />

Die Gebäudemodernisierung aus rein energetischen<br />

Gründen bleibt trotz ihrer Wirtschaftlichkeit<br />

und vielfältiger Ansätze und den Bemühungen<br />

des Landes, engagierter Firmen und<br />

Verbände sowie des Bundes bislang eher die<br />

Ausnahme. Anlass für energetische Modernisierungsmaßnahmen<br />

sind überwiegend ohnehin<br />

notwendige Instandhaltungsarbeiten oder Eigentümerwechsel.<br />

Deshalb liegt der Endenergiebedarf<br />

zur Beheizung des hessischen Wohnungsbestandes<br />

nach wie vor zwischen 250 und 500<br />

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wird geschätzt, dass von den ca. 2,7 Millionen<br />

bestehenden Wohneinheiten in Hessen, mehr als<br />

1,5 Mio. Wohneinheiten energetisch sinnvoll modernisiert<br />

werden könnten. Insbesondere für Gebäude<br />

vor der 1. Wärmeschutzverordnung, also<br />

für Gebäude, die vor 1979 errichtet wurden, sind<br />

Energieeinsparungen von 50 bis 70% bei den<br />

heutigen Energiepreisen wirtschaftlich rentabel.<br />

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sind, und welche Energiesparpotentiale erschlossen<br />

werden können, stellt der von der HEA entwickelte<br />

Energiepass Hessen dar. In Kooperation<br />

mit verschiedenen <strong>Landkreis</strong>en (Waldeck-Frankenberg,<br />

Odenwald, Wetterau, Hochtaunus) wurden<br />

bereits Energiesparaktionen durchgeführt,<br />

der Energiepass Hessen vorgestellt und über<br />

1.500 Energiepässe<br />

kostenfrei vergeben.<br />

Ebenso von Bedeutung<br />

ist das elektronischeInformationsinstrument<br />

„Rechnet<br />

sich das?!“. Es bietet<br />

Interessierten die<br />

Möglichkeit schnell<br />

und einfach die Energieeinsparpotentiale des eigenen<br />

Gebäudes überschlägig zu ermitteln.<br />

Weitere vielfältige Informationen über die<br />

HEA und den Energiepass Hessen werden auf<br />

der Internetseite<br />

www.hessische-energiespar-aktion.de<br />

angeboten.<br />

Die Broschüren „Ratgeber zur energetischen<br />

Gebäudemodernisierung“ und „Effiziente<br />

KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar<br />

DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />

Wärmeversorgung – Ratgeber für Eigentümer<br />

von Wohngebäuden“ können unter folgender<br />

Anschrift kostenfrei bestellt werden:<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung<br />

Referat VI 2<br />

Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />

65185 Wiesbaden<br />

Telefon: (0611) 815-2954<br />

Fax: (0611) 815-2219<br />

Die Broschüre steht auch <strong>im</strong> Internet zum Download<br />

zur Verfügung:<br />

www.wirtschaft.hessen.de<br />

„Veröffentlichungen“<br />

Weitere Informationen zum energiesparenden<br />

<strong>Bauen</strong> und Modernisieren erhalten Sie be<strong>im</strong><br />

Institut Wohnen und Umwelt<br />

Annastraße 15<br />

64285 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: (06151) 2904-0<br />

www.iwu.de<br />

und bei der<br />

Hessischen Energiespar-Aktion<br />

Annastraße 15<br />

64285 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: (06151) 2904-58<br />

www.hessischeenergiesparaktion.de<br />

Bauaufsicht des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />

Jägertorstraße 207<br />

64289 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: (06151) 881-2341<br />

Fax: (06151) 881-2411<br />

E-Mail: bauaufsicht@ladadi.de<br />

Sprechzeiten:<br />

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und<br />

14:00 - 17:00 Uhr<br />

AnsprechpartnerInnen:<br />

Im Internet-Portal des <strong>Landkreis</strong>es<br />

www.ladadi.de<br />

finden Sie unter „<strong>Bauen</strong> und Umwelt“, „Bauaufsicht“<br />

alles Wissenswerte zur Hessischen Bauordnung<br />

und eine umfangreiche Übersicht Ihrer<br />

AnsprechpartnerInnen.<br />

KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar<br />

31


32<br />

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Die Hessische Bauordnung (HBO) fordert, dass<br />

bauliche Anlagen und Einrichtungen so zu bauen<br />

und zu betreiben sind, dass der Entstehung eines<br />

Brandes, sowie der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt<br />

wird, sowie die Rettung von Menschen<br />

und Tieren und wirksame Löscharbeiten durchgeführt<br />

werden können. Die Anforderungen am<br />

Gebäude sind hierfür in der Hessischen Bauordnung<br />

und für Sonderbauten, wie Versammlungsstätten<br />

oder Verkaufsstätten geregelt. Eine<br />

weitere Grundlage des vorbeugenden Brandschutzes,<br />

sind die verschiedenen Verordnungen,<br />

Richtlinien und Normen (EN/DIN).<br />

Bei der Planung ist es oft erforderlich, die Regelwerke<br />

der verschiedenen Vorschriften auf die<br />

individuellen Vorhaben abzust<strong>im</strong>men. Hierzu<br />

steht als Fachbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>,<br />

die Abteilung Brand- und Katastrophenschutz,<br />

Rettungsdienst zur Verfügung.<br />

Bei Abst<strong>im</strong>mungsgesprächen werden gerne<br />

Lösungsmöglichkeiten gesucht und gefunden.<br />

Hierbei gilt es insbesondere auch, die Rahmenbedingungen<br />

für den abwehrenden Brandschutz,<br />

wie Zugänglichkeit oder Löschwasserversorgung<br />

zu klären.<br />

Ralph Stühling Tel. 06071/9639-10<br />

r.stuehling@bk.ladadi.de<br />

Willi Enders Tel. 06071/9639-11<br />

w.enders@bk.ladadi.de<br />

Joach<strong>im</strong> Köbel Tel. 06071/9639-14<br />

j.koebel@bk.ladadi.de<br />

Karin Ewald Tel. 06071/9639-15<br />

k.ewald@bk.ladadi.de<br />

VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ<br />

Von der Fachabteilung werden auch Informations-<br />

und Schulungsveranstaltungen <strong>im</strong> Bereich<br />

der Brandschutzaufklärung angeboten. Diese<br />

reichen von der besonderen Gefahr durch Rauch<br />

und dem richtigen Einsatz der Rauchwarnmelder<br />

und Feuerlöscher, bis zur Schulung von Brandschutzhelfern<br />

in Betrieben und Einrichtungen.<br />

Ebenso bei der technischen Abst<strong>im</strong>mung für<br />

Brandmeldeanlagen, Brandschutzplänen oder<br />

Brandschutzordnungen. Die erfahrenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter<br />

stehen gerne zur Verfügung.<br />

Sonderbau <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />

Wegbeschreibung<br />

Die Abteilung Brand- und Katastrophenschutz,<br />

Rettungsdienst finden Sie in <strong>Dieburg</strong> von der<br />

B26 zur K128. Im Kreisel (aus Richtung Klein-<br />

Z<strong>im</strong>mern) Einfahrt Kettelerstraße bis zur Fußgängerampel.<br />

Rechts in die Straße „Am Altstädter<br />

See 7“ abbiegen, Gebäude DRK, 1.OG (neben<br />

der Feuerwehr <strong>Dieburg</strong>).<br />

33


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Poller<br />

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Versenkbare<br />

Poller<br />

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P<br />

UH 300<br />

UH 100<br />

Zaun<br />

VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ<br />

BRA A<br />

E+3<br />

BRA B<br />

E+3<br />

E/+3<br />

Treppenraum<br />

A<br />

BRA C<br />

E+3<br />

Verwaltung (EG)<br />

FIB<br />

BMZ<br />

Zaun<br />

Zugang BMZ<br />

A<br />

A<br />

E/+3<br />

FSD<br />

FSE<br />

Legende<br />

BRA Brand-/Rettungsabschnitt<br />

FSD<br />

FSE<br />

FIB<br />

BMA-Blitzleuchte<br />

FEU-Schlüsseldepot<br />

FEU-Freischaltelement<br />

FEU-Info- u. Bedientableau<br />

Terrasse<br />

Lüftungsgerät<br />

P<br />

Dach<br />

Treppen-<br />

E/+3 raum D Küche (EG)<br />

Cafeteria (EG)<br />

Herausnehmbare<br />

Absperrpfosten<br />

BRA D<br />

E+3<br />

P<br />

d Radw<br />

ee<br />

gg<br />

un un uß uß- -<br />

Radw d FF E/+3<br />

Freitreppe E<br />

NSHV<br />

Herausnehmbare<br />

Absperrpfosten<br />

BRA E<br />

E+3<br />

W<br />

G<br />

Müll<br />

Sammelplatz<br />

Gehfähige Gehfähige<br />

Terrasse<br />

Elektroanschluß Erdgasanschluß<br />

Wasseranschluß<br />

E<br />

P<br />

Herausnehmbare<br />

Absperrpfosten<br />

Herausnehmbare<br />

Absperrpfosten<br />

Müll<br />

P<br />

Geplante<br />

Wohnanlage<br />

zum betreuten<br />

Wohnen<br />

E+3<br />

FEU/RETTD P<br />

FEU/RETTD<br />

W<br />

P<br />

FEU/RETTD<br />

Musterstraße<br />

UH 100<br />

Befahrbare Feuerwehrfläche<br />

Gehweg-/Parkplatzfläche<br />

Nicht/bedingt befahrbar<br />

A<br />

A<br />

Feuerwehrpläne<br />

Treppenraum<br />

Aufzug (Krankentrage)<br />

Aufzug (Krankenbett)<br />

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Mai 2009<br />

NOTZUFAHRT<br />

Trafostation<br />

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Musterstadt<br />

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Lageplan<br />

Feuerwehrplan nach Absprache mit der Abteilung Brand-<br />

und Katastrophenschutz, Rettungsdienst<br />

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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />

Denkmalpflege ist Geschichts- und Kulturpflege.<br />

Es gilt, den gewachsenen Rahmen, in dem wir<br />

wohnen und leben, zu bewahren. Denkmäler<br />

machen geschichtliche Zusammenhänge wie<br />

soziale Auseinandersetzungen, die Entwicklung<br />

des Handels, des Verkehrs und der Arbeits- und<br />

Wohnverhältnisse erlebbar.<br />

Sie sind Quellen und Zeugnisse menschlicher<br />

Geschichte und Entwicklung. Jede Generation<br />

muss <strong>im</strong>mer wieder von neuem lernen, dass geschichtliche<br />

Spuren identitätsstiftend sind und<br />

die Vergangenheit wichtig für Gegenwart und<br />

Zukunft ist.<br />

„Das architektonische Erbe ist ein unersetzlicher<br />

Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt der<br />

Europäischen Kultur,... .“ (Europäische Denkmalschutz-Charta,<br />

26. September 1975).<br />

Die Mitsprache der Denkmalpflege will vor allem<br />

sicherstellen, dass historisch gewachsene Ortsbilder<br />

von störenden Einflüssen frei gehalten<br />

werden. Verbesserungen sind stets willkommen,<br />

und so ist es auch bei erforderlichen Neubauten<br />

wichtig, die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung<br />

und Landschaftspflege einzubeziehen.<br />

Was ist ein Kulturdenkmal?<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> hat seit 1988<br />

eine so genannte Denkmaltopographie, in der<br />

die denkmalgeschützten Gebäude erfasst und<br />

beschrieben sind.<br />

Außerdem werden Listen von nachträglich erfassten<br />

Kulturdenkmälern und Gesamtanlagen<br />

geführt, über die die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

gerne Auskunft gibt.<br />

Das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG)<br />

unterscheidet zwischen Einzelkulturdenkmälern<br />

und denkmalgeschützten Gesamtanlagen.<br />

Beides wird unter dem Begriff Kulturdenkmäler<br />

zusammengefasst.<br />

Schutzwürdige Kulturdenkmäler sind „... Sachen,<br />

Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung<br />

aus künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />

technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen<br />

Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“<br />

(§2 (1) HDSchG)<br />

Gesamtanlagen sind „... Straßen-, Platz-, und<br />

Ortsbilder, einschließlich der mit ihnen verbundenen<br />

Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an<br />

deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen<br />

oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches<br />

Interesse besteht.“ (§2 (2) 1 HDSchG) Dieser<br />

Schutz betrifft alle Gebäude, die innerhalb ihrer<br />

Grenzen liegen. Geschützt ist das historische Erscheinungsbild<br />

der Anlage.<br />

Wird mindestens eines der oben genannten<br />

gesetzlichen Merkmale von Kulturdenkmälern<br />

erfüllt, dann „ist“ ein Gebäude Denkmal. Dafür<br />

ist kein Verwaltungsakt nötig, die Denkmaleigenschaft<br />

tritt „ipso iure“ (lat. „durch das Recht<br />

selbst“) ein. Der Erhaltungszustand oder die<br />

vorgesehenen Maßnahmen spielen dabei keine<br />

Rolle.<br />

Archäologie<br />

§2 (2) 2 HDSchG bezeichnet auch Bodendenkmäler<br />

als Kulturdenkmäler. Sie sind „... bewegliche<br />

oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um<br />

Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen,<br />

tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die<br />

aus Epochen und Kulturen stammen, für die<br />

Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse sind.“ (§19<br />

HDSchG)<br />

Bodendenkmäler sind unverzüglich der zuständigen<br />

Denkmalbehörde anzuzeigen. (§20 (1)<br />

HDSchG)<br />

Überall <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> sind vorchristliche, römische<br />

und mittelalterliche Spuren zu finden.<br />

Deshalb ist es erforderlich, vor Baubeginn abzuklären,<br />

ob sich das Vorhaben in einem archäologisch<br />

relevanten Bereich befindet, um rechtzeitige<br />

Grabungen und die entsprechende fachliche<br />

Begleitung sicher zu stellen.<br />

Beispiele von Kulturdenkmälern und denkmalgeschützten<br />

Gesamtanlagen<br />

Jedem als Denkmäler bekannt sind: Statuen, Gedenksteine,<br />

Grenzsteine, Flurdenkmäler, Grabsteine,<br />

Brunnen, Kirchen, Rathäuser, Burgen,<br />

Schlösser und ähnliches.<br />

Aber auch einfache Wohngebäude wie die Eulengasse<br />

11 in <strong>Dieburg</strong> (Bild unten) können unter<br />

Denkmalschutz stehen.<br />

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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />

„Das kleine zweigeschossige, traufständige<br />

Haus hat ein weit vorkragendes Fachwerkobergeschoss<br />

wohl des 16. Jhs. Das massive<br />

Untergeschoss hat eine große Tordurchfahrt. ...<br />

Als Bautypus gehört es zu den wenigen Ackerbürgerhäusern<br />

des 16. Jhs. und ist daher Kulturdenkmal<br />

aus baugeschichtlichen Gründen.“<br />

(Auszug aus der Denkmaltopographie <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>)<br />

Bei denkmalgeschützten Gesamtanlagen sind<br />

besonders die alten Städte mit ummauertem<br />

Stadtkern hervorzuheben: <strong>Dieburg</strong>, Babenhausen,<br />

Groß-Umstadt, Schaafhe<strong>im</strong>. Hier gibt es<br />

auch viele Gebäude mit sehr alten Konstruktionen,<br />

die als Einzeldenkmäler geschützt sind.<br />

Der Grundriss von Babenhausen kann das als<br />

Beispiel verdeutlichen (Bild links, Ausschnitt aus<br />

der Denkmaltopographie <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<br />

<strong>Dieburg</strong>).<br />

Sehr typisch sind <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> aber auch die alten<br />

Ortskerne mit Hofreitenanlagen, deren <strong>im</strong> hinteren<br />

Grundstücksbereich liegende Scheunen und Gartenflächen<br />

einen prägenden Ortsrand zu den freien<br />

Wald- und Wiesenflächen bilden. Zum Teil sind<br />

diese „Scheunenkränze“ noch vollständig erhalten.<br />

Historische Parks sowie Grün- und Wasserflächen<br />

wie die mit dem Schloss Heiligenberg verbundene<br />

Grünanlage (rechts <strong>im</strong> Bild die Zehntlinde),<br />

sind ebenfalls denkmalgeschützt.<br />

Der Heiligenberg wurde mit dem Bau des Schlosses<br />

<strong>im</strong> 19. Jh. gartenarchitektonisch gestaltet.<br />

Es entstand eine Anlage nach dem Vorbild eines<br />

englischen Gartens, der gartenbaugeschichtliche<br />

Bedeutung besitzt.<br />

Denkmalerfassung<br />

Die systematische Erfassung des Denkmalbestandes<br />

begann in den 80er Jahren des 20.<br />

Jahrhunderts bundesweit durch die zuständigen<br />

Landesämter für Denkmalpflege. Bei Einzelkulturdenkmälern<br />

benachrichtigt das Landesamt<br />

auch die Eigentümer. Die denkmalgeschützten<br />

Gesamtanlagen werden nachrichtlich von den<br />

zuständigen Gemeinden veröffentlicht.<br />

Was ist zu beachten<br />

Sollen bauliche Maßnahmen an einem denkmalgeschützten<br />

Objekt durchgeführt werden, sei es<br />

auch „nur“ ein neuer Anstrich, eine Dachneueindeckung,<br />

eine Fensterinstandsetzung oder ein<br />

Austausch, muss eine Genehmigung der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde eingeholt werden, und<br />

zwar vor Beginn der Arbeiten. Bei denkmalgeschützten<br />

Gebäuden sind z.B. auch Solaranlagen,<br />

Dachausbauten, Werbeanlagen Maßnahmen<br />

zur Energieeinsparung oder Einfriedungen<br />

genehmigungspflichtig.<br />

Für Maßnahmen, die nach neuer Hessischer<br />

Bauordnung vom 18. Juni 2002 baugenehmigungsfrei<br />

sind, wird trotzdem die denkmalschutzrechtliche<br />

Genehmigung benötigt,<br />

wenn die betreffenden Gebäude denkmalgeschützt<br />

sind! Diese rein denkmalrechtliche<br />

Genehmigung wird gebührenfrei erteilt. Antragsformulare<br />

sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

oder <strong>im</strong> Internet erhältlich.<br />

Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird<br />

die Untere Denkmalschutzbehörde während des<br />

Prüfverfahrens von der Bauaufsicht beteiligt. Die<br />

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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />

denkmalschutzrechtliche Stellungnahme und die<br />

darin enthaltenen denkmalfachlich begründeten<br />

Bedingungen und Auflagen werden zusammen<br />

mit vielem anderem Inhalt der Baugenehmigung.<br />

Im Hessischen Denkmalschutzgesetz besagt der<br />

§11, dass Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern<br />

verpflichtet sind, diese <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu<br />

behandeln. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen,<br />

kann die Denkmalschutzbehörde einschreiten,<br />

um den Erhalt des Objektes sicherzustellen.<br />

Umgebung zum Kulturdenkmal<br />

Ist ein Gebäude selbst nicht denkmalgeschützt,<br />

befindet sich aber in unmittelbarer Umgebung<br />

oder Nachbarschaft eines Kulturdenkmals oder<br />

einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, sind<br />

alle Maßnahmen am Äußeren genehmigungspflichtig<br />

(§16 (2) HDSchG), um eine Beeinträchtigung<br />

des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales<br />

auszuschließen.<br />

Beratung<br />

Kostenlose fachliche Beratung und Auskunft zu<br />

allen den Denkmalschutz betreffenden Fragen<br />

gehören zum Service der Mitarbeiter/Innen der<br />

Unteren Denkmalschutzbehörde.<br />

Zuschüsse<br />

Dem <strong>Landkreis</strong> stehen zurzeit leider keine Mittel<br />

zur Verfügung, um Zuschüsse zu den denkmalrelevanten<br />

Kosten zu geben.<br />

Für best<strong>im</strong>mte denkmalpflegerische Anforderungen,<br />

wie zum Beispiel bauhistorische oder<br />

restauratorische Voruntersuchungen aber auch<br />

größere Einzelmaßnahmen, kann das Landesamt<br />

für Denkmalpflege Hessen Gelder gewähren. Nähere<br />

Informationen dazu erhalten Sie be<strong>im</strong> Landesamt<br />

für Denkmalpflege in Wiesbaden.<br />

Hinzuweisen ist außerdem auf die Möglichkeit<br />

der Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer.<br />

Dem Finanzamt vorzulegende Bescheini-<br />

gungen stellt das Landesamt für Denkmalpflege<br />

aus. Ein Informationsblatt des Landesamtes für<br />

Denkmalpflege Hessen ist auch bei der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde erhältlich.<br />

Grundsätzlich ist für alle Maßnahmen die Abst<strong>im</strong>mung<br />

und denkmalschutzrechtliche Genehmigung<br />

mit den kommunalen Denkmalpflegern<br />

wie bereits beschrieben erforderlich.<br />

Für direkte (Geld) oder indirekte (Steuerermäßigungen)<br />

Finanzhilfen sind die Arbeiten zusätzlich<br />

vorab mit dem zuständigen Gebietsreferenten<br />

der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege)<br />

abzust<strong>im</strong>men.<br />

Auskunft / Adressen<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />

Untere Denkmalschutzbehörde<br />

Jägertorstraße 207<br />

64289 <strong>Darmstadt</strong><br />

Tel. 06151-881-2331<br />

Fax 06151-881-2229<br />

E-Mail: denkmalschutz@ladadi.de<br />

Sprechzeiten:<br />

Donnerstag 8:00-12:00, 14:00-17:00 Uhr<br />

Telefonische Anmeldung wird empfohlen.<br />

Die Räume der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

befinden sich in Trakt 1.<br />

Landesamt für Denkmalpflege Hessen<br />

Schloss Biebrich/Westflügel<br />

65203 Wiesbaden<br />

Tel. 0611-6906-0<br />

Fax 0611-6906-140<br />

www.denkmalpflege-hessen.de<br />

41


42<br />

STADTWERKE<br />

StadtWerke PfungStadt<br />

Wasser - Abwasser<br />

Notruf 06157-988-4040<br />

Telefon 06157-988-1146<br />

www.stadtwerke-pfungstadt.de<br />

RUND UM HAUS & GARTEN


Was ist aus wasserrechtlicher Sicht<br />

be<strong>im</strong> <strong>Bauen</strong> zu beachten?<br />

Erschließung eines Grundstückes<br />

Zur Erschließung eines Grundstückes gehören<br />

auch die Versorgung mit Trinkwasser und die<br />

Entsorgung von Abwasser. Sofern beides über<br />

öffentliche Anlagen erfolgt, ist das Bauvorhaben<br />

aus wasserrechtlicher Sicht unproblematisch.<br />

Wenn jedoch Trinkwasser aus eigenen Brunnen<br />

gefördert werden soll, muss unter Umständen<br />

eine eigene Erlaubnis eingeholt werden. Auch<br />

die Abwasserreinigung in eigenen Behandlungsanlagen<br />

erfordert in der Regel eine eigenständige<br />

wasserrechtliche Entscheidung.<br />

Grundwasserhaltung<br />

Sofern eine Grundwasserhaltung z. B. bei der Errichtung<br />

der Fundamente erforderlich sein sollte,<br />

ist zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich<br />

ist. Die Einleitung des geförderten Grundwassers<br />

in die Kanalisation ist grundsätzlich<br />

nicht zulässig. Es empfiehlt sich ohnehin, sich<br />

bereits bei der Planung über die Grundwasserstände<br />

zu informieren, um geeignete Maßnahmen<br />

für hohe oder wechselnde Flurabstände zu<br />

ergreifen. Bei niedrigem Flurabstand sind u. U.<br />

wasserdichte Bauwerke vorzusehen. Unbeabsichtigte<br />

Erschließungen des Grundwassers sind<br />

der Wasserbehörde mitzuteilen.<br />

<strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Uferbereich und in festgesetzten<br />

Überschwemmungsgebieten<br />

Im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

ist außerhalb von <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile die Errichtung baulicher<br />

Anlagen der Zust<strong>im</strong>mung der Wasserbehörde.<br />

WASSERRECHT<br />

<strong>Bauen</strong> in Wasserschutzgebieten<br />

In den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten<br />

ist die Bebauung verboten. Für die Zonen III, IIIA<br />

und IIIB gilt dieses Verbot regelmäßig nicht. Einzelheiten<br />

sind den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen<br />

zu entnehmen.<br />

Lagerung wassergefährdender Stoffe<br />

Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B.<br />

Heizöl) ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.<br />

Diese Anzeige ist auch vorgeschrieben,<br />

wenn es keiner förmlichen Baugenehmigung bedarf.<br />

Eine Baugenehmigung ist erst ab einer Lagermenge<br />

von mehr als 5.000 l vorgeschrieben.<br />

Erdwärmesonden<br />

Die Niederbringung von Erdwärmesonden bedarf<br />

der wasserrechtlichen Erlaubnis. Ein entsprechender<br />

Antrag findet sich in einem Leitfaden<br />

der Hessischen Landesanstalt für Umwelt<br />

und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203<br />

Wiesbaden, der <strong>im</strong> Internet unter www.hlug.de<br />

veröffentlicht ist.<br />

Brunnen<br />

Die Absicht, einen Brunnen niederzubringen, um<br />

z.B. den Garten zu bewässern, ist der Wasserbehörde<br />

anzuzeigen. Damit geht einher, dass be<strong>im</strong><br />

örtlichen Wasserversorgungsunternehmen die<br />

Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang<br />

einzuholen ist.<br />

Für weitere Informationen stehen Ihnen die<br />

MitarbeiterInnen der Unteren Wasserbehörde,<br />

Rheinstr. 94 (Dugena Haus) in <strong>Darmstadt</strong><br />

gerne zur Verfügung:<br />

Tel.: 06151/881-1420<br />

Fax.: 06151/881-1428<br />

e-mail: uwb@ladadi.de<br />

43


44<br />

<strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />

Wohnen und Arbeiten <strong>im</strong> Herzen von <strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />

inmitten der Natur und idealer Infrastruktur<br />

Gewerbegebiet Pomawiese<br />

1,4 ha sofort verfügbar und bebaubar<br />

92 – 98 €/m 2 , GRZ 0,6 / GFZ 1,2<br />

2 Vollgeschosse max. 12 m<br />

5 ha Erweiterungsfläche ab 2013/2014<br />

B 426 mit Direktanschluss an die A5 / A67,<br />

verkehrsgünstige Lage <strong>im</strong> Rhein-Main-Gebiet,<br />

gute Anbindung an das Schienennetz (32 min.<br />

Hbf Frankfurt), Flughafen Frankfurt 35 km<br />

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG<br />

MIAG-Gelände<br />

9,8 ha Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen (davon 1,5 ha G),<br />

ca. 130 Wohneinheiten (Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser),<br />

50 WE barrierefreier und seniorengerechter Geschosswohnungsbau<br />

sehr gute soziale Infrastruktur in der Stadt vorhanden,<br />

familiengerechtes Wohnen, Kinderbetreuung ab dem 1. Lebensjahr,<br />

2 Grundschulen, Gesamtschule mit gymnasialer <strong>Ober</strong>stufe<br />

Magistrat der Stadt <strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />

-Wirtschaftsförderung-<br />

Darmstädter Straße 29 · 64372 <strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />

Tel: 06154/702-0 · E-Mail: magistrat@ober-ramstadt.de<br />

www.ober-ramstadt.de


Mutterboden<br />

Mutterboden, der bei Baumaßnahmen sowie bei<br />

wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche<br />

ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten<br />

und vor Vernichtung oder Vergeudung zu<br />

schützen. Dieses Gebot zum Schutz des Mutterbodens<br />

ist in das Baugesetzbuch aufgenommen<br />

worden. Mutterboden, der nicht sofort wieder<br />

verwendet wird, ist in Mieten mit einer Sohlenbreite<br />

von bis zu 3,0 m und einer Höhe bis zu<br />

1,30 m aufzusetzen. Die Mieten sollen möglichst<br />

<strong>im</strong> Schatten und abseits vom Baubetrieb liegen.<br />

Sie sind mit Grassoden o. ä. abzudecken und vor<br />

dem Austrocknen zu bewahren.<br />

Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle<br />

Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle<br />

sind grundsätzlich schon an den<br />

Anfallstellen getrennt zu erfassen und getrennt<br />

einer Verwertung zuzuführen. Vor allem sind<br />

bei Abrissen von Gebäuden oder Gebäudeteilen<br />

schadstoffhaltige Materialien (insbesondere<br />

asbesthaltige Baustoffe) und Bauteile, die eine<br />

Aufbereitung behindern oder verhindern können<br />

(Rohrleitungen, Fenster, Türen, Fußbodenbeläge<br />

usw.), vorher auszubauen. Folgende Aufteilung<br />

der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge<br />

sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von<br />

Bau- und Abrissmaßnahmen berücksichtigt werden:<br />

Bodenaushub<br />

Bodenaushub sollte möglichst an Ort und Stelle<br />

oder <strong>im</strong> Landschaftsbau verwendet werden.<br />

BODEN- UND UMWELTSCHUTZ<br />

Bauschutt<br />

Als aufbereitungsfähiger Bauschutt gelten z. B.<br />

Beton mit und ohne Eisen, Pflastersteine, Naturstein,<br />

Kalksandsteine, Dachsteine und Ziegelmaterial.<br />

Zum nicht aufbereitungsfähigen Bauschutt,<br />

der einer zugelassenen Deponie zuzuführen ist,<br />

zählen alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen<br />

Stoffe, wie z. B. Gips, Mörtel, Kalk, Schamotte,<br />

Schiefer, B<strong>im</strong>sstein, Leichtbaustoffe und<br />

Fliesen.<br />

Verwertbare Baustellenabfälle<br />

Alle verwertbaren Baustellenabfälle sind nach<br />

Möglichkeit sortenrein zu trennen und einer Wiederverwertung<br />

zuzuführen. Metalle (Schrotthändler),<br />

Papier und Pappe (Altpapiersammlung/-handel),<br />

saubere Verpackungen aus Kunststoff oder<br />

Styropor (gelber Sack), Altholz, Bauholz, Kisten<br />

und Paletten (Altholzverwertung).<br />

Nicht verwertbare Baustellenabfälle<br />

Nichtverwertbare brennbare Baustellenabfälle, z.<br />

B. Tapeten, Bodenbeläge, Türen, Tür- und Fensterrahmen,<br />

Vertäfelungen, Fußbodendielen, sind der<br />

Müllverbrennungsanlage zuzuführen.<br />

Schadstoffhaltige Abfälle<br />

Als Sonderabfall sind beispielsweise zu entsorgen<br />

Abbeizer, Gebinde mit Resten von alten Holzschutzmitteln,<br />

Batterien, Färb- und Lackverdünner,<br />

nicht ausgehärtete Klebstoffe sowie Kitt- und<br />

Spachtelmassen, Spraydosen, Teerrückstände und<br />

Bitumen. Alles, was mit schädlichen Stoffen vermischt<br />

ist, wird damit auch zu Sonderabfall.<br />

Asbesthaltige Abfälle<br />

Sie unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften.<br />

So ist der Bauaufsichtsbehörde bereits vor Erteilung<br />

einer Abbruchgenehmigung die Bescheinigung<br />

eines Sachkundigen darüber vorzulegen,<br />

ob Bauteile der zu beseitigenden Gebäude Asbest<br />

oder asbesthaltige Materialien enthalten. Mit<br />

der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten<br />

von asbesthaltigen Materialien können nur<br />

Firmen beauftragt werden, die Sachkunde nach<br />

TRGS 519 erworben haben.<br />

Wildes Ablagern von Bauschutt und Baustellenabfällen<br />

auf nicht dafür zugelassenen Flächen ist<br />

eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />

geahndet werden kann.<br />

45


46<br />

Kompetenz in allen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts<br />

DR. RODENHÄUSER,<br />

LEHR & GUTTING<br />

Kiesstraße 41 · 64283 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: 0 61 51/42 76-0<br />

Telefax: 0 61 51/42 76-11<br />

E-Mail: rolegu@rolegu.de<br />

Internet: www.rolegu.de<br />

Dr. Wolfgang Rodenhäuser<br />

Claus-Peter Lehr<br />

Clemens Gutting<br />

Dr. Henrik Jacoby<br />

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


ENERGIESPARENDES BAUEN UND MODERNISIEREN<br />

Für das zukunftsfähige Wohnen ist die ganzheitliche<br />

und ausgeglichene Berücksichtigung<br />

ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange<br />

zur langfristigen Sicherung unserer Lebensbedürfnisse<br />

<strong>im</strong> Wohnbereich und zur angemessenen<br />

Erhöhung von Wohnwert und Wohnkomfort unerlässlich.<br />

Ein wichtiges Thema der Nachhaltigkeit ist der<br />

Umgang mit fossilen Energieträgern. In einem<br />

Umfeld hoher Energiekosten und der aktuellen<br />

Diskussion zum Kl<strong>im</strong>aschutz erhält die Reduzierung<br />

des Energieverbrauchs nicht nur <strong>im</strong> Neubau,<br />

sondern gerade auch <strong>im</strong> Gebäudebestand <strong>im</strong>mer<br />

mehr Bedeutung.<br />

Seit Anfang 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz<br />

(EEWärme-Gesetz) und seit<br />

Oktober 2009 eine neue verschärfte Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV). Nachfolgend sind die<br />

wichtigsten Änderungen zusammengefasst.<br />

Was ändert sich für Neubauten?<br />

Der Jahrespr<strong>im</strong>ärenergiebedarf für Heizung,<br />

Warmwasser, Lüftung und Kühlung muss um 30<br />

Prozent niedriger sein als nach EnEV 2007. Die<br />

Wärmedämmung der Gebäudehülle muss <strong>im</strong><br />

durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.<br />

Gemäß EEWärme-Gesetz ist der Bauherr verpflichtet,<br />

zur Deckung des Wärmebedarfs erneuerbare<br />

Energien wie Solarthermie (zu 15 Prozent),<br />

Biogas (30 Prozent), Biomasse, Erd- oder Umweltwärme<br />

(50 Prozent) zu nutzen. Das entfällt,<br />

wenn die Vorgaben der EnEV 2009 um 15 Prozent<br />

unterschritten werden.<br />

Was ändert sich <strong>im</strong> Bestand?<br />

Altbauten sind von der neuen EnEV nur betroffen,<br />

wenn größere bauliche Maßnahmen an mehr als<br />

einem Zehntel der Gebäudehülle vorgenommen<br />

werden. Dazu zählen das Dämmen der Wände<br />

oder der Austausch von Fenstern. Die neuen<br />

Bauteile müssen einen um 30 Prozent besseren<br />

energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.<br />

Alternativ kann der Jahrespr<strong>im</strong>ärenergiebedarf<br />

um 30 Prozent gesenkt werden, z. B. durch eine<br />

moderne Heizungsanlage.<br />

Wann müssen Nachtspeicherstromheizungen<br />

außer Betrieb?<br />

In Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten<br />

müssen sie bis 2020 durch effizientere<br />

Geräte ersetzt werden. Nachtspeichergeräte, die<br />

erst nach 1990 eingebaut wurden, dürfen noch<br />

30 Jahre weiterbetrieben werden.<br />

Bis wann müssen alle Dächer gedämmt sein?<br />

Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke<br />

oder das Dach darüber eine Wärmedämmung<br />

erhalten. Ausnahme: Für Ein- und<br />

Zweifamilienhäuser gilt dies nur, wenn seit dem<br />

1.2.2002 der Eigentümer gewechselt hat.<br />

Was ist der Solarstrom-Bonus?<br />

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren<br />

Strom vorrangig <strong>im</strong> Gebäude selbst genutzt wird,<br />

wird bei der Energieeffizienz-Berechnung berücksichtigt.<br />

Beispielsweise kann die Dämmung dann<br />

dünner ausfallen.<br />

Informationen rund um den Energieausweis<br />

Wie viel Benzin das eigene Auto verbraucht wissen<br />

die meisten, was die eigene Wohnung jedoch<br />

an Energie „schluckt“, können nur wenige sagen.<br />

Der Energieausweis für Wohngebäude gibt ab<br />

sofort Mietern, Käufern und Eigentümern Aus-<br />

kunft. Der Energieausweis für Wohngebäude ist<br />

seit 1. Januar 2009 Pflicht. Für Hausbesitzer ist<br />

der Energieausweis eine Orientierungshilfe und<br />

ein opt<strong>im</strong>aler Einstieg in die energetische Modernisierung<br />

ihres Gebäudes. Denn er weist die<br />

energetischen Mängel des Hauses auf und zeigt,<br />

mit welchen wirtschaftlichen Maßnahmen seine<br />

Energiebilanz verbessert werden kann.<br />

Weitere Informationen zum energiesparenden<br />

<strong>Bauen</strong> und Modernisieren erhalten Sie be<strong>im</strong><br />

Institut Wohnen und Umwelt<br />

Annastraße 15<br />

64285 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: (06151) 2904-0<br />

www.iwu.de<br />

und bei der<br />

Hessischen Energiespar-Aktion<br />

Annastraße 15<br />

64285 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon: (06151) 2904-58<br />

www.energiesparaktion.de<br />

47


48<br />

Rechtsanwälte und Notare<br />

Dr. Karl-Ernst Engelbrecht Rechtsanwalt<br />

Notar a. D.<br />

Johannes Ferdinand Glenz Rechtsanwalt<br />

Notar a. D.<br />

Kurt Weidmann Rechtsanwalt<br />

Notar a. D.<br />

Schwerpunkttätigkeit Privates Baurecht, Arzthaftung<br />

Bettina Ebenau Rechtsanwältin und Notarin<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Christoph Engelbrecht Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />

Verena Pommarius Rechtsanwältin und Notarin<br />

Fachanwältin für Familienrecht<br />

Sven Golüke Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Schlichter der Gütestelle<br />

der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main<br />

Wir beraten Sie gerne bei Rechtsfragen rund um den Immobilienerwerb.<br />

Gleich, ob es sich um die Gestaltung Ihres Kaufvertrags oder um andere wichtige Fragen,<br />

z. B. <strong>im</strong> Familien- und Erbrecht geht:<br />

Wir helfen Ihnen weiter. Kompetent, zuverlässig, neutral. Beratung ist <strong>im</strong>mer inklusive.<br />

Mathildenplatz 11 (am Gericht)) ) Gerichtsfach 7 · 64283 <strong>Darmstadt</strong><br />

Telefon (0 61 51) 99 37-0 · Telefax (0 61 51) 99 37 50<br />

Homepage: www.rae-engelbrecht.de · e-mail: Kanzlei@rae-engelbrecht.de


ENERGIESPARENDES BAUEN UND MODERNISIEREN<br />

Hilfreiche Informationen<br />

Allgemein<br />

Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums<br />

für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)<br />

finden Sie Informationen zur Energieeffizienz<br />

in Gebäuden, neutrale Einrichtungen zur<br />

Beratung von Verbrauchern, eine Übersicht der<br />

Förderungen von Bund und Land sowie ausführliche<br />

Informationen zu den Erneuerbaren Energien.<br />

www.energieland.hessen.de<br />

Dena Deutsche Energieagentur:<br />

www.zukunft-haus.info/de/verbraucher.html<br />

Förderprogramme<br />

Es gibt zahlreiche Förderprogramme und günstige<br />

Kredite. Weitere Informationen dazu finden Sie<br />

unter den angegebenen Links:<br />

www.energiefoerdeung.info<br />

www.energiesparaktion.de<br />

(Projekt des Hessischen Ministeriums für Umwelt,<br />

Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)<br />

www.foerderdata.de<br />

www.kfw.de<br />

www.bafa.de<br />

Energieberatungen in der Region<br />

Beratungszentrum der Verbraucherzentrale<br />

Luisenplatz 6 (Carree-Galerie, 1. OG),<br />

64283 <strong>Darmstadt</strong><br />

E-Mail: darmstadt@verbraucher.de<br />

Internet:<br />

www.verbraucherzentrale-energieberatung.de<br />

www.verbraucher.de/bauen_wohnen_energie<br />

Tel. Terminvergabe: 06151-279990<br />

Tel. Kurzberatung zum Thema Energiesparen:<br />

0900 1 3637443 (14 cent/min)<br />

Weitere Energiestützpunkte der Verbraucherzentralen<br />

sind in: Pfungstadt, Seehe<strong>im</strong>-Jugenhe<strong>im</strong>,<br />

Groß-Z<strong>im</strong>mern und Grieshe<strong>im</strong><br />

Energieberatungsstelle <strong>im</strong> Kreishaus <strong>Dieburg</strong> (TIZ)<br />

Schloßgasse 17<br />

Terminvereinbarung ist erforderlich, für jeden<br />

1. Mittwoch <strong>im</strong> Monat unter<br />

Tel. 06151-881-1503 oder -1506<br />

E-Mail: r.flemming@ladadi.de<br />

Vor-Ort-Energieberatung der ENTEGA<br />

Wird in einigen Kommunen <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />

angeboten<br />

www.energieportal24.de, www.entega.de<br />

Weitere Energieberater/innen:<br />

www.energiesparaktion.de<br />

(Energieberater-Datenbank)<br />

www.energieberater-datenbank.de<br />

(GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker)<br />

Vor-Ort-Energieberatung und Gebäudeenergieberatung<br />

werden durch die BAFA (Bundesamt für<br />

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bezuschusst.<br />

www.bafa.de<br />

49


50<br />

1. Hessen-Baudarlehen<br />

1.1 Förderungsziel<br />

Das Land Hessen fördert den Neubau und Ersterwerb<br />

selbst genutzten Wohneigentums mit einem<br />

Hessen-Baudarlehen (HBD). Bevorzugt werden<br />

bei der Förderung Familien und andere Haushalte<br />

mit zwei und mehr Kindern sowie Haushalte, bei<br />

denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen<br />

ein besonderer baulicher Bedarf<br />

besteht.<br />

1.2 Woraus besteht die Förderung?<br />

Das Hessen-Baudarlehen beträgt bis zu 65.000,00<br />

€ (Grundförderung) zuzüglich eines Zuschlages,<br />

der sich an den Grundstückskosten einschließlich<br />

Erschließungskosten je m² orientiert. Um<br />

den Grundstückspreis je m² zu ermitteln, sind die<br />

gesamten Grundstückskosten durch die Grundstücksgröße<br />

(m²) zu teilen. Die Grundstückskosten<br />

je m² x 100 ergeben den Zuschlag, höchstens<br />

jedoch 50.000,00 €. Bei Grundstückskosten<br />

einschließlich Erschließungskosten von weniger<br />

als 150,00 €/ m² oder in Fällen von Schenkungen<br />

oder Erbschaften ist von einem Betrag von<br />

150,00 €/ m² auszugehen.<br />

1.3 Konditionen des Hessen-Baudarlehens<br />

• Zinssatz<br />

ca. 40 % unter Kapitalmarktniveau<br />

Garantiert wird der Zinssatz ab dem Zeitpunkt<br />

der Antragstellung bei der zuständigen Wohnungsbauförderungsstelle,<br />

sofern der Antrag<br />

mit vollständigen Unterlagen innerhalb von<br />

DER STAAT HILFT … BEIM BAUEN ODER WOHNUNGSKAUF<br />

Grundförderung<br />

65.000,00 €<br />

65.000,00 €<br />

65.000,00 €<br />

Zuschlagsbetrag Grundstückskosten<br />

(inkl. Erschließung) je m² x 100<br />

150,00 € x 100 =<br />

15.000,00 €<br />

330,00 € x 100 =<br />

33.000,00 €<br />

500,00 € x 100 =<br />

50.000,00 €<br />

sechs Wochen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank<br />

Hessen (WI-Bank) bewilligungsreif vorgelegt<br />

wird. Der jeweils aktuelle Zinssatz des<br />

Hessen-Baudarlehens kann bei der WI-Bank<br />

- auf der Internet-Homepage www.wibank.de<br />

eingesehen oder<br />

- telefonisch erfragt werden unter der WI-Bank-<br />

Hotline: 069/9132-5559.<br />

• Laufzeit 30 Jahre, mit 2 tilgungsfreien Jahren<br />

• Einkommensüberprüfung: Der Darlehensnehmer<br />

hat nach fünf Jahren einen Nachweis zu<br />

erbringen, dass sein Einkommen die Einkommensgrenzen<br />

um nicht mehr als 20 % überschreitet,<br />

anderenfalls wird die Zinsverbilligung<br />

eingestellt<br />

• weitere Zinsverbilligung für nochmals fünf Jahre<br />

ab dem elften Jahr möglich (um ca. 15 %<br />

bezogen auf den dann üblichen Kapitalmarktzins),<br />

wenn der Darlehensnehmer nachweist,<br />

dass sein Einkommen die Einkommensgrenze<br />

um nicht mehr als 20 % übersteigt.<br />

Darlehensbetrag<br />

80.000,00 €<br />

95.000,00 €*<br />

115.000,00 €<br />

* Das höchstmögliche Gesamtdarlehen ist auf volle 5.000,00 € abzurunden.<br />

1.4 Voraussetzungen der Förderung<br />

I. Einkommensgrenzen<br />

Förderberechtigt sind Antragsteller, deren Gesamteinkommen<br />

folgende Einkommensgrenzen<br />

nicht übersteigt:<br />

• Zweipersonenhaushalt: 37.000,00 € pro Jahr<br />

• Zuschlag für jede weitere Person: 7.500,00 €<br />

pro Jahr<br />

• zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind:<br />

650,00 € pro Jahr<br />

II. Eigenkapital und Eigenleistung<br />

Bauvorhaben sollen nur gefördert werden, wenn<br />

Eigenleistung (Eigenkapital, Wert des eigenen<br />

Baugrundstücks sowie Selbst- und Verwandtenhilfe)<br />

in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtkosten<br />

eingesetzt wird.<br />

III. Belastungsgrenzen<br />

Es werden nur Bauvorhaben gefördert, wenn<br />

die Belastung unter Berücksichtigung der <strong>im</strong><br />

Zeitpunkt der Bewilligung erkennbaren persönlichen<br />

und einkommensmäßigen Umstände für die<br />

künftigen Wohnungsinhaber auf Dauer tragbar


DER STAAT HILFT … BEIM BAUEN ODER WOHNUNGSKAUF<br />

erscheint.Die Belastung darf 25 % des Gesamteinkommens<br />

nicht unterschreiten.<br />

IV. Wohnflächengrenzen<br />

Die Wohnungen sollen folgende Wohnflächengrenzen<br />

nicht überschreiten:<br />

• Gebäude mit einer Wohnung 150 m²<br />

• Gebäude mit zwei Wohnungen 200 m²<br />

• Eigengenutzte Eigentumswohnung 120 m²<br />

1.5 Förderfähige Bauvorhaben<br />

Es werden nur Bauvorhaben gefördert, mit denen<br />

vor Bewilligung der Förderungsmittel noch<br />

nicht begonnen bzw. der notarielle Kaufvertrag<br />

noch nicht abgeschlossen wurde. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann die zuständige Wohnungsbauförderungsstelle<br />

einen vorzeitigen Baubeginn<br />

zulassen.<br />

Der Ausbau und die Erweiterung bestehender<br />

selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser um<br />

eine weitere Wohnung, die <strong>im</strong> Rahmen des Generationenverbundenen<br />

Wohnens zur Nutzung<br />

durch Angehörige best<strong>im</strong>mt ist, können ebenfalls<br />

gefördert werden, wenn die Baumaßnahme auf<br />

Grund ihres Bauaufwands mit einem Neubau<br />

vergleichbar ist und eine vollständige Wohnung<br />

entsteht.<br />

1.6 Antragstellung<br />

Der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln<br />

ist auf dem Antragsvordruck unter Beifügung<br />

der darin bezeichneten Unterlagen bei der<br />

Wohnungsbauförderungsstelle des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> einzureichen. Diese leitet den<br />

Antrag an die WI-Bank weiter.<br />

Nur bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen<br />

spätestens sechs Wochen nach Antragstellung<br />

kann die WI-Bank den Zinssatz bei Antragstellung<br />

garantieren.<br />

Nähere Informationen und<br />

Antragsunterlagen<br />

• bei der Wohnungsbauförderungsstelle Ihres<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>, Jägertorstr.<br />

207, 64289 <strong>Darmstadt</strong><br />

Ansprechpartner<br />

• Herr Haas Telefon 06151/881-1146<br />

• Frau Bickerle Telefon 06151/881-1140<br />

E-Mail: wohnungswesen@ladadi.de


ichtig ran gehen<br />

Zum ganzheitlichen Energiekonzept<br />

gehört der passende Strom- und<br />

Gas-Versorger.<br />

Ein Neubau ist eine einmalige Gelegenheit, von Anfang<br />

an alles richtig zu machen. Bauherren und Planer setzen<br />

darum auf ganzheitliche Energiekonzepte mit günstiger<br />

Ökobilanz und opt<strong>im</strong>alem Kosten/Nutzen-Verhältnis<br />

über die gesamte Lebenszeit eines Gebäudes hinweg.<br />

Mitentscheidend ist die Wahl des richtigen Strom- und<br />

Gas-Lieferanten. Gefragt sind verlässliche Leistungen,<br />

günstige Preise und interessante ökologische Zusatzprodukte<br />

bei voller Wahlfreiheit.<br />

Entscheiden Sie sich von Anfang an für einen Versorger,<br />

der zu Ihnen passt; als tragende Säule in Ihrem Energiekonzept.<br />

Energieversorgung für Neubauten? Von Anfang an richtig ran!<br />

Infotelefon: 06251 / 13 01-450, Infoportal: www.ggew.de<br />

Die GGEW AG ist der konzernunabhängige interkommunale<br />

Energieversorger von der Bergstraße. Sympa-<br />

thisch und zuverlässig wie ein neuer Nachbar. Mit<br />

interessanten Strom- und Gas-Tarifen für den ganzen<br />

Kreis <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>.<br />

Sie bauen in Alsbach-Hähnlein, Bickenbach oder Seehe<strong>im</strong>-Jugenhe<strong>im</strong>?<br />

Dann heißen wir Sie in unserem Netzgebiet<br />

herzlich willkommen. Gerne beraten wir Sie und<br />

Ihre Planungspartner in allen Fragen der Erschließung<br />

und des Netzanschlusses.<br />

Gestaltung: Atelier Löwentor

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