Bauen im Landkreis Darmstadt-Dieburg - Ober-Ramstadt
Bauen im Landkreis Darmstadt-Dieburg - Ober-Ramstadt
Bauen im Landkreis Darmstadt-Dieburg - Ober-Ramstadt
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A u s g a b e 2 0 1 1 / 2 0 1 2<br />
<strong>Bauen</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />
Region<br />
der Zukunft<br />
<strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
sehr geehrte Bauinteressierte,<br />
mit dieser Neuauflage der Baubroschüre für den<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> wollen wir Sie,<br />
fast schon traditionsgemäß, über Neuerungen<br />
<strong>im</strong> Bau- und Umweltrecht informieren und Ihnen<br />
insgesamt eine wertvolle Hilfe und Tipps für alle<br />
Fragen rund um den „Traum vom Eigenhe<strong>im</strong>“<br />
geben.<br />
Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, sind<br />
eine Fülle von gesetzlichen Vorgaben, vom Kauf<br />
des Grundstücks bis zum Einzug, zu beachten<br />
und in die Planung mit einzubeziehen.<br />
Diese Broschüre soll Ihnen helfen, die Vorbereitung<br />
und Durchführung Ihres Vorhabens zu erleichtern<br />
und die Zusammenarbeit mit den am<br />
Bau beteiligten Fachbehörden so schnell und<br />
reibungslos wie möglich zu gestalten.<br />
Genauso wichtig sind jedoch Informationen zu<br />
einer energie- und ressourcenschonenden und<br />
somit auch wirtschaftlich effektiven Bauweise,<br />
denn ein schonender Umgang mit unserer Umwelt<br />
ist wichtiger denn je.<br />
Diese trägt auch zu einer Erhaltung und Fortentwicklung<br />
unseres <strong>Landkreis</strong>es als Standort in der<br />
Region Rhein-Main bei.<br />
Als Dienstleister möchten wir Ihnen daher mit<br />
dieser Broschüre einen ersten Überblick geben,<br />
sodass Sie gezielt Ansprechpartner heraussuchen<br />
können, die Ihnen gerne <strong>im</strong> weiteren Gespräch<br />
mit Rat und Tat zur Seite stehen.<br />
Ihrem persönlichen Bauvorhaben wünschen wir<br />
gutes Gelingen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr<br />
Klaus-Peter Schellhaas<br />
Landrat<br />
Christel Fleischmann<br />
Kreisbeigeordneter<br />
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Herausgeber:<br />
BVB-Verlagsgesellschaft mbH<br />
Herausgegeben in Zusammenarbeit mit<br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>.<br />
Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen<br />
für die nächste Ausgabe richten Sie bitte an<br />
die Verwaltung.<br />
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne<br />
Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit.<br />
Irrtum vorbehalten.<br />
Copyright 2011<br />
BVB-Verlagsgesellschaft mbH<br />
Titel, Umschlaggestaltung, Art und Anordnung des<br />
Inhalts sind urheberrechtlich geschützt.<br />
Nachdruck - auch auszugsweise - nicht gestattet.<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
INHALTSVERZEICHNIS / IMPRESSUM<br />
THEMA AB SEITE<br />
Grußwort.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Inhaltsverzeichnis / Impressum.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
Region der Zukunft.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
Das Bauplanungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
Das Bauordnungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Vorbeugender Brandschutz.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33<br />
Denkmalschutz und Denkmalpflege.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
Wasserrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />
Boden- und Umweltschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
Energiesparendes <strong>Bauen</strong> und Modernisieren. . . . . . . . . . . 47<br />
Der Staat hilft …<br />
be<strong>im</strong> <strong>Bauen</strong> oder Wohnungskauf.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50<br />
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B e r a t u n g - E n t w u r f - P l a n u n g - B a u l e i t u n g - B r a n d s c h u t z
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> ist mit seinen<br />
rund 290.000 Einwohnern in 23 Kommunen ein<br />
bedeutender Teil der Metropolregion Frankfurt<br />
Rhein-Main-Neckar. Er umschließt die Wissenschaftsstadt<br />
<strong>Darmstadt</strong> und verbindet die Vorzüge<br />
des städtischen und ländlichen Lebens. Eine<br />
herausragende Infrastruktur kennzeichnet den<br />
<strong>Landkreis</strong> als attraktiven Standort. Die über 80<br />
modernen Schulen, die Kreisvolkshochschule,<br />
eine internationale Schule, weiterführende Bildungseinrichtungen,<br />
Berufsschulen sowie Universitäten,<br />
Hochschulen und Fachhochschulen in<br />
unmittelbarer Nähe sind Basis für eine hervorragende<br />
Bildungsinfrastruktur. Moderne Unternehmen<br />
mit Weltruf, ein solider Mittelstand sowie<br />
lebendiges Handwerk und Handel prägen die<br />
Wirtschaftsstruktur.<br />
Die vielfältigen kulturellen Angebote, eine hohe<br />
Wohn- und Lebensqualität in einer landschaftlich<br />
reizvollen Umgebung festigen die Attraktivität<br />
in der Region der Zukunft.<br />
Für eine sinnvolle und abwechslungsreiche Gestaltung<br />
der Freizeit und Naherholung haben<br />
die Städte und Gemeinden <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> eine<br />
Fülle von Möglichkeiten zu bieten. In herrlichen<br />
Landschaften und anziehenden Orten kann man<br />
verweilen oder Ausflüge unternehmen. Ein vorbildlich<br />
ausgeschildertes Radwegenetz bietet<br />
Radlern auf 500 Kilometern Länge ideale Bedingungen<br />
für alltägliche Strecken oder eine aktive<br />
Freizeitgestaltung. In 120 Vereinen, Reitställen<br />
und Pferdepensionsbetrieben wird aktiv Pferdesport<br />
ausgeübt. Darüber hinaus stehen moderne<br />
Sport- und Freizeitanlagen, großzügige Bäder<br />
sowie ansprechende Kultur- und Bürgerzentren<br />
zur Verfügung.<br />
REGION DER ZUKUNFT<br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> ist als familienfreundlicher<br />
<strong>Landkreis</strong> lebendig und lädt auch zum Genießen<br />
ein. Mehr als 50 Direktvermarkter und Gastronomen<br />
<strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> haben sich zu der regionalen<br />
Initiative „Frisch und Lecker <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> der Genießer“<br />
zusammen getan und bieten eine große<br />
Vielfalt ortstypischer Nahrungsmittel und Spezialitäten<br />
an. Viele landwirtschaftliche Unternehmen<br />
und Gaststätten arrangieren regelmäßig<br />
Hoffeste, Spezialitätenwochen und Kostproben.<br />
Tradition und Fortschritt verbinden sich <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> in idealer Weise. Gemeinsam<br />
mit der Stadt <strong>Darmstadt</strong> zählt er zu den<br />
Standorten mit der besten Verkehrsinfrastruktur<br />
bundesweit. Der Frankfurter Flughafen ist in wenigen<br />
Fahrminuten erreichbar. Eine hervorragen-<br />
de Einbindung in das nationale und europäische<br />
Bundesfernstraßennetz mit mehreren Autobahnen<br />
sowie der direkte Zugang zu den ICE-Fernbahnhöfen<br />
in Frankfurt, Frankfurt Flughafen,<br />
Hanau, Aschaffenburg und <strong>Darmstadt</strong> sowie ein<br />
gut ausgebautes Angebot <strong>im</strong> Öffentlichen Personennahverkehr<br />
machen es den Bewohnern des<br />
<strong>Landkreis</strong>es leicht, mobil zu sein.<br />
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1. Das Bauplanungsrecht<br />
Das Bauplanungsrecht ist der Bereich des öffentlichen<br />
Rechts, der die planerischen Voraussetzungen<br />
für die Bebauung einzelner Grundstücke<br />
regelt - ob, was und wie viel darf gebaut werden?<br />
Es stellt sicher, dass eine gewisse städtebauliche<br />
Ordnung entwickelt und erhalten wird,<br />
das Einzelbauvorhaben sich also in die bestehende<br />
Umgebung einfügt.<br />
Zunächst wird die städtebauliche Ordnung durch<br />
die Aufstellung von Bauleitplänen der Kommunen<br />
(Städte und Gemeinden) gewährleistet; die<br />
Kommunen haben in ihrer jeweiligen Gemarkung<br />
die Planungshoheit. Bauleitpläne, Flächennutzungsplan<br />
und Bebauungsplan, enthalten Regeln<br />
über Art und Maß der zulässigen Bebauung<br />
<strong>im</strong> Plangebiet. Sie können bei der Bauaufsicht<br />
der Kreisverwaltung sowie bei den Kommunen<br />
eingesehen werden.<br />
Flächennutzungsplan:<br />
• Darstellung der Bodennutzung in ihren Grundzügen<br />
für das gesamte Stadt-/Gemeindegebiet<br />
Bebauungsplan:<br />
• Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />
• Rechtsverbindliche Festsetzung der Art und<br />
des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise<br />
usw.<br />
Das Bauplanungsrecht enthält außerdem Vorschriften<br />
darüber, welche Nutzung in Bereichen<br />
zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt wurde<br />
(Auffangvorschriften). Eine weitere Aufgabe<br />
des Bauplanungsrechts ist es, Planungen für<br />
DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />
überörtliche Verkehrswege und andere Fachplanungen,<br />
z. B. die Naturschutzplanung, mit der<br />
örtlichen Planung abzust<strong>im</strong>men. Derartige Fachplanungen<br />
sind kein Gegenstand des eigentlichen<br />
Bauplanungsrechts.<br />
1.1 Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan erstreckt sich nach der<br />
Regelung des Baugesetzbuches über das gesamte<br />
Stadt-/Gemeindegebiet. Er enthält eine grobmaschige<br />
Planung und wird <strong>im</strong> Gegensatz zum<br />
Bebauungsplan, der verbindlicher Bauleitplan<br />
ist, oft als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.<br />
Im Flächennutzungsplan werden nicht die einzelnen<br />
Baugebiete festgestellt, sondern lediglich<br />
Bauflächen. Auch hinsichtlich der Verkehrswege<br />
ist nur eine grobe Planung vorgesehen. So werden<br />
nur die überörtlichen Verkehrswege und die<br />
innerörtlichen Hauptverkehrszüge berücksichtigt,<br />
sonstige Straßen nicht.<br />
Aus dem Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan<br />
zu entwickeln und aufzustellen, der<br />
sich jedoch nicht in allen Details an den Flächennutzungsplan<br />
halten muss. Die Planungskonzeption<br />
des Flächennutzungsplans ist fortzuschreiben,<br />
sie darf in ihren Grundentscheidungen nicht<br />
verändert werden. Wenn sich die Kommune nicht<br />
an diese Regelung hält, ist der Bebauungsplan<br />
nichtig.<br />
1.2 Bebauungsplan<br />
Der Bebauungsplan enthält für relativ kleine Teile<br />
der Kommune die Festsetzungen hinsichtlich<br />
Maß und Art und Weise der Bebauung. Er wird<br />
aus dem für das gesamte Gebiet der Kommune<br />
gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und ist<br />
wesentlich detaillierter. Bei geringer Bautätigkeit<br />
in der Kommune reicht unter Umständen auch<br />
ein Bebauungsplan allein aus. Bei Vorliegen dringender<br />
Gründe kann die Kommune auch einen<br />
sogenannten vorzeitigen Bebauungsplan erlassen.<br />
Laut Baugesetzbuch (BauGB) soll der<br />
Bebauungsplan<br />
• Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />
• die überbaubare Grundstücksfläche und<br />
• die örtlichen Verkehrsflächen<br />
festsetzen. Es gibt aber keinen Mindestinhalt<br />
für Bebauungspläne. Vielmehr ist dies Sache des<br />
jeweiligen planerischen Ermessens der Kommunen.<br />
Bebauungspläne, in denen die oben genannten<br />
Punkte nicht konkret festgelegt werden, heißen<br />
einfache Bebauungspläne. Werden die genannten<br />
Punkte hingegen konkret festgelegt, so liegt<br />
ein qualifizierter Bebauungsplan vor. Die Art<br />
der baulichen Nutzung wird von einem in der<br />
Baunutzungsverordnung festgelegten Katalog<br />
best<strong>im</strong>mt. Danach müssen die einzelnen Gebiete<br />
z. B. in Wohngebiete, Mischgebiete oder<br />
Sondergebiete eingeteilt werden. Das Maß der<br />
baulichen Nutzung wird dadurch best<strong>im</strong>mt, dass<br />
die Kommune die Grundflächen- und Geschossflächenzahl,<br />
die Geschosszahl, die Gebäudehöhe<br />
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u. a. festlegt.<br />
Der Bebauungsplan wird von der jeweiligen<br />
Kommune als Satzung beschlossen. Einer Genehmigung<br />
durch die höhere Verwaltungsbehörde<br />
(<strong>Landkreis</strong>, Regierungspräsidium) bedarf<br />
es nur in Ausnahmefällen. Diese sind dann gegeben,<br />
wenn ein selbstständiger, vorgezogener<br />
oder vorzeitiger Bebauungsplan vorliegt, also<br />
nur dann, wenn der Bebauungsplan ohne zugrunde<br />
liegenden Flächennutzungsplan ergeht<br />
bzw vom zugrunde liegenden Flächennutzungsplan<br />
abweicht.<br />
1.3 Baunutzungsverordnung<br />
In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird<br />
beschrieben, welche Art der baulichen Nutzung<br />
in unterschiedlichen Baugebieten zulässig ist.<br />
Aus den Beschreibungen der Verordnung ergeben<br />
sich<br />
• reine, allgemeine und besondere Wohngebiete<br />
und Kleinsiedlungsgebiete,<br />
• Dorf-, Misch- und Kerngebiete,<br />
• Gewerbe- und Industriegebiete sowie<br />
• Sondergebiete.<br />
Die BauNVO regelt ebenfalls das Maß der baulichen<br />
Nutzung. Es best<strong>im</strong>mt sich aus der Grundund<br />
Geschossflächenzahl sowie aus der Zahl der<br />
Vollgeschosse. Dabei kann die Zahl der Vollgeschosse<br />
ergänzt oder ersetzt werden durch die<br />
Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen und ggf.<br />
die Dachneigung.<br />
Lt. BauNVO wird die Art der Bebauung durch die<br />
Bauweise geregelt, die <strong>im</strong> Bebauungsplan als<br />
offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt<br />
DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />
werden kann. In der offenen Bauweise werden<br />
die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als<br />
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen<br />
errichtet, die eine Länge von 50 Metern<br />
nicht überschreiten dürfen. Die geschlossene<br />
Bauweise beinhaltet Gebäude ohne seitlichen<br />
Grenzabstand (grenzständige Bebauung); von<br />
der Regelung kann abgewichen werden, wenn<br />
bereits eine Bebauung vorhanden ist, die einen<br />
Grenzabstand erfordert.<br />
Die BauNVO enthält die Option, abweichende<br />
Bauweisen festzusetzen, die jedoch einzeln<br />
detailliert zu beschreiben sind. Gesondert festgesetzt<br />
werden dürfen außerdem best<strong>im</strong>mte<br />
Haustypen, z. B. Einzelhaus, Doppelhaus oder<br />
Hausgruppe.<br />
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der BauNVO<br />
sind die überschaubaren Grundstücksflächen.<br />
Sie werden durch die Festsetzung von Baulinien,<br />
Baugrenzen oder Bebauungstiefen best<strong>im</strong>mt.<br />
Auf einer festgesetzten Baulinie muss gebaut<br />
werden, das Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen<br />
kann nur in geringfügigem Ausmaß<br />
zugelassen werden. Eine Baugrenze darf nicht<br />
überschritten, jedoch mit der Bebauung innerhalb<br />
ihres Rahmens zurückgeblieben werden.<br />
Gleiches gilt sinngemäß für die Bebauungstiefe.<br />
1.4 Bauvorhaben <strong>im</strong> Innenbereich<br />
Der Innenbereich ist das Gebiet, welches nicht<br />
<strong>im</strong> Außenbereich liegt. Es kann sich dabei z. B.<br />
um ein Gebiet mit qualifiziertem Bebauungsplan<br />
handeln, das die <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile umschließt. Baulücken innerhalb des<br />
Gebietes schließen die Bezeichnung als Innenbereich<br />
nicht aus, solange der Eindruck einer<br />
Geschlossenheit mit zusammenhängender, aufeinander<br />
folgender Bebauung vermittelt wird.<br />
Die Genehmigung von Bauvorhaben <strong>im</strong> Innenbereich<br />
ist davon abhängig, ob<br />
• die Art der baulichen Nutzung,<br />
• das Maß der baulichen Nutzung und<br />
• die Bauweise<br />
sich in die nähere Umgebung einfügt. Zudem<br />
muss die Erschließung des Bauvorhabens sichergestellt<br />
sein.<br />
1.5 Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich<br />
Der Außenbereich soll grundsätzlich von neuer<br />
Bebauung freigehalten werden. Mit dieser Vorgabe<br />
verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel,<br />
den Naturhaushalt so weit wie möglich zu schonen,<br />
das Landschaftsbild zum Zwecke der Erholung<br />
zu erhalten und die kommunale Infrastruktur<br />
zu schützen. Das <strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Außenbereich ist<br />
daher <strong>im</strong> Regelfall unzulässig.<br />
Ausnahmen sind Vorhaben, die gerade für den<br />
Außenbereich privilegiert oder begünstigt sind,<br />
wie z. B. landwirtschaftliche Vorhaben. Nur die<br />
Bebauung von Baulücken innerhalb von Splittersiedlungen<br />
kann <strong>im</strong> Einzelfall zulässig sein.<br />
Auch sind angemessene bauliche Erweiterungen<br />
vorhandener Wohngebäude <strong>im</strong> Außenbereich<br />
zulässig, wobei <strong>im</strong> Familienverbund sogar eine<br />
zweite Wohnung geschaffen werden darf. Auch<br />
bei Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich ist das Ein-<br />
11
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DAS BAUPLANUNGSRECHT<br />
vernehmen mit der Kommune erforderlich. Bevor<br />
aber für ein Bauvorhaben <strong>im</strong> Außenbereich ein<br />
Bauantrag gestellt wird, wird empfohlen, ein<br />
Bauberatungsgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde<br />
bzw. zunächst eine Bauvoranfrage (Vorbescheid)<br />
zu beantragen.<br />
1.6 Vorgezogene Planreife<br />
In § 33 des Baugesetzbuches ist vorgegeben,<br />
dass Baugenehmigungen auch vor der Rechtskraft<br />
eines Bebauungsplanes erteilt werden<br />
können (Zulässigkeit von Vorhaben während der<br />
Planfeststellung). Voraussetzung ist, dass<br />
• die öffentliche Auslegung durchgeführt ist und<br />
die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden<br />
sind,<br />
• anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen<br />
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht<br />
entgegensteht,<br />
• der Antragsteller die Festsetzungen des Bebauungsplans<br />
anerkennt und<br />
• die Erschließung gesichert ist.<br />
Mit der vorgezogenen Planreife berücksichtigt<br />
der Gesetzgeber, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />
mitunter ein langwieriges Verfahren<br />
ist. Dem Bauherrn soll durch die Vorschrift<br />
des § 33 des Baugesetzbuches ermöglicht werden,<br />
seine Bauwünsche zeitnah zu realisieren.<br />
1.7 Bebaubarkeit und Erschließung<br />
Nicht jedes Grundstück ist auch Bauland. Wenn<br />
Sie sich für ein Grundstück interessieren, sollten<br />
Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde erkundi-<br />
gen, in welchem Bereich des Bebauungsplanes<br />
es liegt. Sie erfahren dort, welche planungsrechtliche<br />
Situation für das ausgewählte Grundstück<br />
gilt und welche Vorschriften Sie be<strong>im</strong> Bau auf<br />
diesem Grundstück zu beachten haben bzw. ob<br />
überhaupt eine Bebaubarkeit vorliegt.<br />
Grundsätzlich gilt, dass ein Grundstück erschlossen<br />
bzw. erschließbar sein muss, damit auf ihm<br />
gebaut werden kann. Die Erschließung eines<br />
Grundstückes ist gesichert, wenn die Anbindung<br />
an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung<br />
mit Strom, Wasser und Abwasser <strong>im</strong> erforderlichen<br />
Maß gewährleistet ist. Die Länderbauordnungen<br />
ergänzen diese allgemeine Vorgabe häufig<br />
durch spezielle Best<strong>im</strong>mungen zur Ver- und<br />
Entsorgung.<br />
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1. Das Bauordnungsrecht<br />
Die Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni<br />
2002 in der Neufassung vom 15. Januar 2011<br />
(GVBl. I S. 46), regelt die Ausführung von baulichen<br />
Anlagen auf Grundstücken und best<strong>im</strong>mt<br />
<strong>im</strong> Einzelnen die ordnungsrechtlichen Anforderungen<br />
an deren Errichtung, Aufstellung und<br />
Anbringung, Erhaltung, Gestaltung und bauliche<br />
Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung sowie<br />
Abbruch und Beseitigung.<br />
Zuständig für die Durchführung der Genehmigungsverfahren<br />
und für das Ergreifen<br />
ordnungsbehördlicher Maßnahmen sind die<br />
Unteren Bauaufsichtsbehörden. Die Unteren<br />
Bauaufsichtsbehörden finden Sie in den Kreisverwaltungen<br />
der <strong>Landkreis</strong>e und den Stadtverwaltungen<br />
der kreisfreien Städte (<strong>Darmstadt</strong>,<br />
Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main,<br />
Wiesbaden), der kreisangehörigen Städte mit<br />
mehr als 50.000 Einwohnern (Bad Homburg v. d.<br />
Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselshe<strong>im</strong>,<br />
Wetzlar) sowie der Städte Bad Hersfeld,<br />
L<strong>im</strong>burg a. d. Lahn und <strong>Ober</strong>ursel.<br />
Die HBO wird ergänzt durch weitere Rechtsvorschriften.<br />
Dies sind z. B.:<br />
• die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung,<br />
die die Prüfung und Prüfberechtigung<br />
z. B. der Standsicherheit regelt,<br />
• die Feuerungsverordnung, die die in der HBO<br />
enthaltenen allgemeinen Anforderungen an<br />
Feuerungsanlagen konkretisiert und<br />
• die Nachweisberechtigten-Verordnung, die die<br />
Berechtigung von Personen regelt, die bautechnische<br />
Nachweise nach der Hessischen<br />
Bauordnung erstellen dürfen.<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
Hinzu kommen spezielle Verordnungen oder<br />
Richtlinien zu besonderen Bauten, wie für Garagen,<br />
Hochhäuser, Schulbauten oder Versammlungsstätten.<br />
Bauaufsichtlich eingeführte Vordrucke best<strong>im</strong>men<br />
oder empfehlen Form und Inhalt von Bauanträgen,<br />
Bescheinigungen und anderen Schriftstücken.<br />
Der Gesetzestext und die Vordrucke für bauaufsichtliche<br />
Verfahren können von der<br />
Homepage des Hessischen Ministeriums für<br />
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
(www.wirtschaft.hessen.de) heruntergeladen<br />
werden.<br />
1.1 Die Hessische Bauordnung<br />
Die Bauordnung wurde von überflüssigen Best<strong>im</strong>mungen<br />
und Regelungen befreit, damit<br />
einfacher, schneller und kostengünstiger gebaut<br />
werden kann.<br />
1.1.1 Was ist neu <strong>im</strong> materiellen<br />
Recht?<br />
Brandschutzanforderungen, Gebäudeklassen<br />
Im Interesse der Ländereinheitlichkeit ist in die<br />
Hessische Bauordnung das Brandschutzkonzept<br />
der Musterbauordnung weitgehend übernommen.<br />
Hierzu gehört insbesondere die Aufteilung<br />
von Gebäuden in Gebäudeklassen:<br />
1. Gebäudeklasse 1:<br />
a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit<br />
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von<br />
insgesamt nicht mehr als 400 m²,<br />
b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude.<br />
2. Gebäudeklasse 2:<br />
Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als<br />
zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht<br />
mehr als 400 m².<br />
3. Gebäudeklasse 3:<br />
sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe.<br />
4. Gebäudeklasse 4:<br />
Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten<br />
mit jeweils nicht mehr als 400 m² in<br />
einem Geschoss.<br />
5. Gebäudeklasse 5:<br />
sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.<br />
Für die Berechnung der Höhe ist das Maß zwischen<br />
der <strong>Ober</strong>kante des Rohfußbodens des<br />
höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum<br />
vorhanden oder möglich ist, und der<br />
Geländeoberfläche maßgeblich. Das Gesetz lässt<br />
bei geneigter Geländeoberfläche die Berechnung<br />
der mittleren Höhe zu.<br />
Die angegebenen Flächen sind die Brutto-Grundflächen<br />
entsprechend der DIN 277. Flächen in<br />
Kellergeschossen werden nicht hinzu addiert.<br />
Die Gebäudeklassen haben auch für die Verfahrensvorschriften<br />
eine wesentliche Bedeutung.<br />
Technische Baubest<strong>im</strong>mungen<br />
Öffentlich-rechtlich müssen nur noch die bauaufsichtlich<br />
eingeführten Technischen Baubest<strong>im</strong>mungen<br />
anstelle der allgemein anerkannten<br />
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Regeln der Technik beachtet werden. Privatrechtliche<br />
Vereinbarungen über die Einhaltung der allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
Erleichterung des Ausbaus von Kellergeschossen<br />
Aufenthaltsräume in Kellergeschossen müssen<br />
künftig wie in Dachgeschossen nur 2,20 m lichte<br />
Höhe haben.<br />
Hierdurch wird insbesondere der nachträgliche<br />
Ausbau erleichtert.<br />
Verzicht auf Ausstattungsstandards bei<br />
Wohnungen<br />
Die Forderung nach ausreichend großen Trockenräumen<br />
oder ausreichend großen Waschküchen<br />
(§ 47 Abs. 5 HBO 1993) ist nicht in die neue HBO<br />
übernommen. Auf die bisher festgelegte Mindestgröße<br />
von 6 m² für einen Abstellraum (Nebenraum)<br />
wurde verzichtet.<br />
Verzicht auf den Waldabstand<br />
Die Forderung nach Einhaltung eines Abstandes<br />
zwischen baulichen Anlagen und Wäldern ist<br />
entfallen.<br />
Einheitlicher Abweichungstatbestand<br />
Ausnahmen und Befreiungen von der HBO sind<br />
durch einen einheitlichen Abweichungstatbestand<br />
ersetzt. Die Zulassung von Abweichungen<br />
ist hierdurch erleichtert. Die bisher nur unter<br />
strengen Tatbestandsvoraussetzungen mögliche<br />
Befreiung ist entfallen.<br />
Nicht jeder auftretende Fall kann durch das<br />
Bauordnungsrecht hinreichend geregelt und zutreffend<br />
erfasst werden. Die Vorschrift über Ab-<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
weichungen eröffnet die Möglichkeit, dem Einzelfall<br />
gerecht werdende Entscheidungen unter<br />
Abweichung von den generellen Anforderungen<br />
zu treffen. Damit wird das Bauordnungsrecht<br />
insgesamt in seiner Anwendung flexibler und<br />
offener gegenüber Innovationen.<br />
Barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen<br />
verbessert<br />
Abweichend von der Zielvorgabe, Standards zu<br />
reduzieren, wurden die Anforderungen an barrierefreies<br />
<strong>Bauen</strong> dem Entwurf der Musterbauordnung<br />
angeglichen. Über das geltende Recht<br />
hinaus wird verlangt, dass schon in Gebäuden<br />
mit mehr als zwei Wohnungen - statt wie bisher<br />
erst ab mehr als drei Wohnungen - die Wohnungen<br />
eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein<br />
müssen. Die neue Regelung erfasst auch Gebäude<br />
mit Mischnutzung, während das geltende<br />
Recht nur auf Wohngebäude abstellt. Das barrierefreie<br />
<strong>Bauen</strong> wird hierdurch gefördert.<br />
1.1.2 Was ist neu <strong>im</strong> Verfahrensrecht?<br />
Im Bereich des Verfahrensrechts wurde<br />
• der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben<br />
erweitert,<br />
• das baugenehmigungsfreie <strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Bereich<br />
von Bebauungsplänen neu eingeführt,<br />
• das vereinfachte Genehmigungsverfahren erweitert<br />
und die in diesem Verfahren zu prüfenden<br />
Anforderungen erheblich reduziert,<br />
• die Bauaufsichtsbehörden verfahrensübergreifend<br />
von der Durchführung der bautechnischen<br />
Prüfung entlastet; die Verantwortung<br />
ist in die Hände privater Sachverständiger oder<br />
hinreichend qualifizierter Fachplaner gelegt,<br />
• die umfassende bauliche Prüfung (bisher klassisches<br />
Baugenehmigungsverfahren) auf abschließend<br />
genannte Sonderbauten und größere<br />
Gebäude beschränkt.<br />
Die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht<br />
oder der bauaufsichtlichen Prüfung<br />
entbindet nicht von der Verpflichtung, die an<br />
bauliche Anlagen gestellten Anforderungen<br />
einzuhalten. Hierfür sind vorrangig die Bauherrschaft<br />
und die von ihr beauftragten am Bau Beteiligten<br />
selbst verantwortlich. Die neu geschaffenen<br />
Freiräume stärken die Eigenverantwortung<br />
der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten.<br />
Diese gestärkte Eigenverantwortung würdigt<br />
auch die Neufassung des Bußgeldkataloges für<br />
Ordnungswidrigkeiten <strong>im</strong> Bauordnungsrecht vom<br />
14. Januar 2008. Hier wurde der Höchstbetrag für<br />
Ordnungswidrigkeiten bei besonders schwerwiegenden<br />
Störungen der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung auf 500.000,– Euro erhöht.<br />
Es besteht jedoch eine Option für die Bauherrschaft,<br />
ob Sie statt der Genehmigungsfreistellung<br />
ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
oder eine bauaufsichtliche Prüfung <strong>im</strong> „normalen“<br />
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt<br />
haben möchten. Ebenso kann für Vorhaben, die<br />
dem vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
unterfallen, ein „normales“ Baugenehmigungsverfahren<br />
gewählt werden.<br />
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1.2 Zum Verfahrensrecht <strong>im</strong><br />
Einzelnen<br />
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung,<br />
die Nutzungsänderung, der Abbruch und<br />
die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von<br />
Teilen baulicher Anlagen bedarf nach § 54 HBO<br />
grundsätzlich der Baugenehmigung, es sei denn,<br />
es ist ausdrücklich etwas anderes best<strong>im</strong>mt.<br />
1.2.1 Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />
(§ 55 HBO, Anlage 2)<br />
Für baugenehmigungsfreie Vorhaben ist ein Bauantrag<br />
oder ein Anzeigeverfahren nicht erforderlich.<br />
Die Anlage 2 zur HBO enthält eine abschließende<br />
Auflistung der betroffenen Vorhaben. Der<br />
Katalog enthält überwiegend Vorhaben, die bauordnungsrechtlich<br />
eher von geringer Bedeutung<br />
sind.<br />
In den Katalog sind auch Vorhaben aufgenommen,<br />
für die die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht<br />
unter Vorbehalt gestellt ist,<br />
weil sie nur unter best<strong>im</strong>mten Gesichtspunkten<br />
aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz<br />
oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
der Überprüfung bedürfen und bei denen qualifizierte<br />
Fachleute und Sachverständige zur Beurteilung<br />
dieser Gesichtspunkte zur Verfügung<br />
stehen. Die Bauaufsichtsbehörde bleibt in diesen<br />
Fällen unbeteiligt.<br />
Soweit die Gemeinde bei Bauvorhaben, die dem<br />
Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde unterliegen,<br />
innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein<br />
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden<br />
soll, hat die Bauherrschaft einen Bauantrag<br />
bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen, soweit<br />
sie nicht von der Durchführung der Maßnahme<br />
Abstand n<strong>im</strong>mt.<br />
1.2.2 Baugenehmigungsfreie Vorhaben<br />
<strong>im</strong> beplanten Bereich<br />
(Genehmigungsfreistellung-<br />
§ 56 HBO)<br />
Welche Vorhaben unterfallen der Genehmigungsfreistellung?<br />
Gebäude, die keine Sonderbauten sind, zugehörige<br />
Nebengebäude und Nebenanlagen sowie<br />
sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude<br />
sind, dürfen ohne Baugenehmigung errichtet<br />
werden, wenn<br />
• sie <strong>im</strong> Geltungsbereich eines qualifizierten<br />
oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
liegen,<br />
• sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31<br />
des Baugesetzbuches bedürfen,<br />
• die Erschließung <strong>im</strong> Sinne des Baugesetzbuches<br />
gesichert ist,<br />
• sie keiner Abweichung nach bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften bedürfen und<br />
• die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats,<br />
nachdem die erforderlichen Bauvorlagen<br />
bei ihr eingegangen sind, der Bauherrschaft<br />
schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll, oder<br />
eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1<br />
Satz 2 des Baugesetzbuches bei der Bauaufsichtsbehörde<br />
beantragt.<br />
Erforderliche Bauvorlagen:<br />
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen<br />
bei der Gemeinde einzureichen und<br />
zeitgleich eine Zweitausfertigung der Bauaufsichtsbehörde<br />
zuzuleiten. Es ist zu empfehlen,<br />
eine Zustellungsform zu wählen, mit der der<br />
Zeitpunkt des Zugangs der Unterlagen nachgewiesen<br />
werden kann.<br />
Erforderlich sind die Bauvorlagen, die der Gemeinde<br />
die planungsrechtliche Beurteilung des<br />
Vorhabens ermöglichen. Welche dies sind, ergibt<br />
sich aus den bauaufsichtlich eingeführten Vordrucken.<br />
St<strong>im</strong>men Sie <strong>im</strong> Zweifelsfall die einzureichenden<br />
Bauvorlagen mit Ihrer Gemeinde ab.<br />
Was prüft die Bauaufsichtsbehörde / die<br />
Gemeinde bei genehmigungsfrei gestellten<br />
Vorhaben?<br />
Die Genehmigungsfreistellung zielt vorrangig<br />
auf ein genehmigungsfreies <strong>Bauen</strong> ab, d. h. es<br />
findet keine bauaufsichtliche Prüfung und Genehmigung<br />
statt. Das Bauvorhaben ist der ausschließlichen<br />
Verantwortung der Bauherrschaft<br />
überlassen, die für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften verantwortlich ist. Die<br />
Bauherrschaft ist in diesem Zusammenhang<br />
verpflichtet, geeignete am Bau Beteiligte, Nachweisberechtigte<br />
und ggf. Sachverständige zu beauftragen.<br />
Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt<br />
allein zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit,<br />
also <strong>im</strong> gemeindlichen Interesse; sie hat<br />
ein Prüfrecht, aber keine Prüfpflicht.<br />
Sind Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften<br />
erforderlich, z. B. eine denkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung oder eine<br />
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Ausnahmegenehmigung nach einer Landschaftsschutzverordnung,<br />
ist die Bauherrschaft<br />
selbst verantwortlich, sie einzuholen.<br />
Was ist, wenn die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht<br />
Gebrauch macht?<br />
Die Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll,<br />
führt zur Baugenehmigungspflicht des Bauvorhabens.<br />
Die Bauherrschaft hat keinen Anspruch<br />
darauf, dass die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht<br />
keinen Gebrauch macht.<br />
1.2.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
(§ 57 HBO)<br />
Welche Vorhaben unterfallen dem vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren?<br />
Dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
unterfallen exakt die Vorhaben, die auch der<br />
Genehmigungsfreistellung unterfallen. Das vereinfachte<br />
Baugenehmigungsverfahren kommt<br />
<strong>im</strong>mer dann zur Anwendung, wenn die sonstigen<br />
Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung<br />
nicht gegeben sind:<br />
• das Vorhaben liegt nicht <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />
eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes,<br />
• die Erschließung ist nicht gesichert,<br />
• das Vorhaben weicht von den planerischen<br />
Festsetzungen oder vom Bauordnungsrecht ab<br />
oder<br />
• die Gemeinde hat innerhalb eines Monats<br />
nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen<br />
erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden soll.<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
Bauantrag, erforderliche Bauvorlagen:<br />
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren<br />
ist ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen<br />
unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde<br />
einzureichen. Auf die bauaufsichtlich eingeführten<br />
Vordrucke wird hingewiesen.<br />
Eine frühzeitige Abst<strong>im</strong>mung über den notwendigen<br />
Inhalt des Bauantrages mit der Bauaufsichtsbehörde<br />
kann zur Beschleunigung Ihres<br />
Genehmigungsverfahrens beitragen.<br />
Sind in die Baugenehmigung andere fachgesetzliche<br />
Genehmigungen eingeschlossen, ist die<br />
jeweilige Fachbehörde <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />
zu beteiligen. St<strong>im</strong>men Sie auch mit diesen<br />
Behörden ab, welche Bauvorlagen erforderlich<br />
sind. Sie vermeiden damit Verzögerungen.<br />
Was prüft die Bauaufsichtsbehörde <strong>im</strong> vereinfachten<br />
Genehmigungsverfahren?<br />
Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft das Vorhaben<br />
auf die Zulässigkeit<br />
• nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts,<br />
• von beantragten Abweichungen vom Bauordnungsrecht,<br />
• nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />
soweit wegen der Baugenehmigung eine<br />
Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt<br />
oder ersetzt wird; dies trifft z. B. für die denkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung zu. Daneben<br />
hat die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der<br />
entsprechenden Zuständigkeitsübertragung<br />
über die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung<br />
zu entscheiden.<br />
Im Kern ist die Baugenehmigung in diesem<br />
Verfahren damit auf die planungsrechtliche Genehmigung<br />
reduziert. Damit wird die Eigenverantwortung<br />
der Bauherrschaft und der am Bau<br />
Beteiligten gestärkt und das Verfahren beschleunigt.<br />
Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften müssen gesondert beantragt und<br />
begründet werden! Die Bauaufsichtsbehörde ist<br />
nicht verpflichtet, die Bauvorlagen hinsichtlich<br />
der Notwendigkeit von Abweichungen zu überprüfen.<br />
Wann darf mit dem Bau begonnen werden?<br />
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten<br />
nach Eingang des vollständigen Antrages<br />
zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann<br />
diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei<br />
Monate verlängern. Wenn über den Bauantrag<br />
nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden<br />
ist, gilt die Genehmigung als erteilt (fiktive Baugenehmigung).<br />
Der Eingang des vollständigen<br />
Bauantrages ist der Bauherrschaft zu bestätigen,<br />
sie kann deshalb selbst die Frist berechnen.<br />
Für den Beginn der Frist ist nicht der Abschluss<br />
der Vollständigkeitsprüfung maßgeblich, sondern<br />
der Eingang des vollständigen Bauantrages.<br />
Stellt sich <strong>im</strong> Laufe des vereinfachten Genehmigungsverfahrens<br />
heraus, dass zur Entscheidung<br />
erforderliche Bauvorlagen fehlen, hat die Bauaufsichtsbehörde<br />
diese von der Bauherrschaft<br />
nachzufordern. Eine bereits erteilte Bestätigung<br />
der Vollständigkeit des Bauantrages ist mit der<br />
Nachforderung richtig zu stellen. Die Entschei-<br />
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BAUSTOFFE UND BAUELEMENTE
dungsfrist beginnt mit dem Eingang der fehlenden<br />
Bauvorlagen neu.<br />
Das frühzeitige Abst<strong>im</strong>men mit der Bauaufsichtsbehörde<br />
und ggf. mit den betroffenen Fachbehörden,<br />
welche Bauvorlagen für die Beurteilung<br />
des Vorhabens erforderlich sind, kann Ihnen und<br />
der Bauaufsichtsbehörde Ärger ersparen.<br />
Müsste die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung<br />
innerhalb der regulären Entscheidungsfrist<br />
ablehnen, weil z. B. erforderliche Unterlagen<br />
fehlen, beantragen Sie die Verlängerung der Entscheidungsfrist.<br />
1.2.4 Das „herkömmliche“<br />
Baugenehmigungsverfahren<br />
(§ 58 HBO)<br />
Welche Vorhaben unterfallen dem herkömmlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren?<br />
Dem Baugenehmigungsverfahren nach § 58<br />
unterfallen nur noch Sonderbauten (§ 2 Abs. 8<br />
HBO) und die dazu gehörenden Nebengebäude<br />
und Nebenanlagen.<br />
Was prüft die Bauaufsichtsbehörde <strong>im</strong> herkömmlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren?<br />
Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit<br />
des Vorhabens<br />
• nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts,<br />
• nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts,<br />
• nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,<br />
soweit<br />
- wegen der Baugenehmigung eine Entschei-<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
dung nach den fachgesetzlichen Vorschriften<br />
entfällt oder ersetzt wird oder<br />
- in anderen Fachgesetzen kein Zulassungsverfahren<br />
vorgeschrieben ist.<br />
Nach anderem Fachrecht erforderliche selbstständige<br />
Genehmigungen muss die Bauherrschaft<br />
eigenverantwortlich herbeiführen. Die<br />
Bauaufsichtsbehörde ist insoweit nicht befugt,<br />
eine Baugenehmigung zu versagen, weil eine<br />
nach anderem Recht erforderliche Genehmigung<br />
noch nicht erteilt ist.<br />
1.2.5 Verzicht auf die bautechnische<br />
Prüfung (§ 59 HBO)<br />
Ausgenommen bei Sonderbauten wird sowohl<br />
bei genehmigungsfreien als auch bei genehmigungspflichtigen<br />
Vorhaben auf die bauaufsichtliche<br />
Prüfung folgender bautechnischer Nachweise<br />
verzichtet:<br />
• Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer<br />
tragender Bauteile,<br />
• vorbeugender Brandschutz und<br />
• Nachweise für Energieerzeugungsanlagen.<br />
Bautechnische Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes<br />
werden generell, d. h. auch bei Sonderbauten,<br />
nicht durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
geprüft.<br />
Die bautechnischen Nachweise sind entweder<br />
von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigten)<br />
aufzustellen oder nach Prüfung auf<br />
Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen<br />
durch privat beauftragte anerkannte<br />
Sachverständige zu bescheinigen.<br />
Die Sachverständigen und Nachweisberechtigten<br />
übernehmen für ihren Bereich auch eigenverantwortlich<br />
die Bauüberwachung.<br />
In der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung<br />
sind die zugelassenen<br />
Sachverständigen der jeweiligen Fachbereiche<br />
beschrieben. Prüfberechtigte bzw.<br />
Prüfsachverständige für Standsicherheit sind<br />
die früheren Prüfingenieure für Standsicherheit.<br />
Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen<br />
sind die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen<br />
bzw. Bezirksschornsteinfegermeister,<br />
Sachverständige für Vermessungswesen die<br />
öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie<br />
andere, anerkannte Vermessungsingenieure,<br />
Sachverständige für Brandschutz und Erd- und<br />
Grundbau besonders zugelassene Architekten<br />
und Ingenieure sowie anerkannte Personen für<br />
technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden.<br />
Anerkennungsbehörden sind das Regierungspräsidium<br />
<strong>Darmstadt</strong>, die Architekten- und<br />
Stadtplanerkammer und die Ingenieurkammer.<br />
1.3 Bauvoranfrage, Teilbaugenehmigung<br />
und Baubeginn<br />
1.3.1 Die Bauvoranfrage<br />
Vor Einleitung des eigentlichen Baugenehmigungsverfahrens<br />
kann zu einzelnen Fragen des<br />
Bauvorhabens, die <strong>im</strong> Baugenehmigungsverfahren<br />
zu prüfen sind, eine Vorprüfung beantragt<br />
werden. Ob ein Grundstück überhaupt oder nach<br />
den Vorstellungen der Bauherrschaft bebaut<br />
werden kann, ist nicht <strong>im</strong>mer eindeutig erkenn-<br />
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ar. Eine sichere Möglichkeit, diese Zweifel auszuräumen,<br />
bietet die Bauvoranfrage.<br />
Anforderungen, die in einem Genehmigungsverfahren<br />
nicht geprüft werden, können allerdings<br />
nicht Gegenstand einer Bauvoranfrage sein.<br />
Mit dem Bauvorbescheid ist über den Teil der<br />
Baugenehmigung, der dem Bauvorbescheidsverfahren<br />
zu Grunde lag, abschließend und bindend<br />
entschieden. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids<br />
erstreckt sich jedoch nur auf die in<br />
diesem Verfahren konkret geklärten Fragen.<br />
Der Bauvorbescheid ist 3 Jahre gültig. Er kann<br />
auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert<br />
werden. Anders als die Teilbaugenehmigung<br />
berechtigt der Bauvorbescheid nicht zur Ausführung<br />
des Vorhabens.<br />
Welche Bauvorlagen notwendig sind, richtet sich<br />
nach der zu prüfenden Frage. Diese muss so konkret<br />
sein, dass sie von der Bauaufsichtsbehörde<br />
verbindlich beantwortet werden kann. Im Zweifelsfall<br />
sollte eine frühzeitige Abst<strong>im</strong>mung des<br />
Inhalts des Antrages mit der Bauaufsichtsbehörde<br />
vorgenommen werden.<br />
1.3.2 Teilbaugenehmigung<br />
Zur schnelleren Abwicklung eines Bauvorhabens<br />
kann, sobald ein Bauantrag eingereicht ist, der<br />
Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für<br />
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag<br />
zugelassen werden.<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
1.3.3 Baugenehmigung und Baubeginn<br />
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen,<br />
wenn innerhalb von drei Jahren nach<br />
Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung<br />
des Bauvorhabens nicht begonnen wurde<br />
oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen<br />
ist. Dies gilt ebenfalls für die aus der Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 56 folgende Berechtigung<br />
zur Ausführung des Bauvorhabens.<br />
Ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung<br />
kann nur gestellt werden, wenn zum<br />
Zeitpunkt der Antragstellung die Baugenehmigung<br />
noch gültig ist. Eine Verlängerung der aus<br />
der Genehmigungsfreistellung (§ 56) folgenden<br />
Berechtigung sieht das Gesetz nicht vor. Die Berechtigung<br />
zur Bauausführung kann nur erneut<br />
durch Mitteilung des Bauvorhabens an die Gemeinde<br />
unter den Voraussetzungen des § 56<br />
herbeigeführt werden.<br />
Die Baugenehmigung lässt auf Grund anderer<br />
Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum<br />
Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen,<br />
Erlaubnissen und Zust<strong>im</strong>mungen oder zum Erstatten<br />
von Anzeigen unberührt.<br />
Nicht eingeschlossen in die bauaufsichtliche<br />
Prüfung sind zivilrechtliche Fragen, z. B. ob die<br />
Bauherrschaft die für die Ausführung des Bauvorhabens<br />
erforderliche Verfügungsgewalt über<br />
das Baugrundstück hat.<br />
Vor Zugang der Baugenehmigung, vor Ablauf der<br />
Genehmigungsfrist <strong>im</strong> Vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />
oder vor Ablauf der Antrags-/Erklärungsfrist<br />
der Gemeinde bei genehmigungs-<br />
freigestellten Vorhaben darf mit der Ausführung<br />
des Bauvorhabens nicht begonnen werden.<br />
1.4 Die am Bau Beteiligten<br />
Die Bauherrschaft ist umfassend für die rechtmäßige<br />
Ausführung des Bauvorhabens verantwortlich.<br />
Sie kann sich, z. B. durch die entwurfsverfassende<br />
Person, vertreten lassen. Die Bauherrschaft<br />
ist verpflichtet, die nach öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen<br />
sowie Anzeigen und Nachweise zu erbringen.<br />
Einen Wechsel in der Person der Bauherrschaft<br />
hat die neue Bauherrschaft unverzüglich der<br />
Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies<br />
gewährleistet, dass sich die Bauaufsichtsbehörde<br />
jederzeit an die verantwortliche Person halten<br />
kann.<br />
Wesentliche Verpflichtung der Bauherrschaft ist,<br />
für die Planung, Überwachung und Ausführung<br />
eines Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte<br />
(entwurfsverfassende Person, Nachweisberechtigte,<br />
Sachverständige, Unternehmen, Bauleitung)<br />
zu beauftragen.<br />
1.5 Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung<br />
Die Ausführung von baulichen Anlagen - auch<br />
der baugenehmigungsfreien - kann von der Unteren<br />
Bauaufsichtsbehörde überwacht werden,<br />
soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich<br />
ist. Überprüft werden bei Bedarf die Einhaltung<br />
der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen<br />
und die ordnungsgemäße Erfüllung<br />
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der Pflichten der am Bau Beteiligten. Die Bauüberwachung<br />
kann sich auch auf nicht von der<br />
Bauaufsichtsbehörde geprüfte Sachverhalte erstrecken.<br />
Die Bauherrschaft hat die Voraussetzungen dafür<br />
zu schaffen, dass eine ordnungsgemäße Bauüberwachung<br />
stattfinden kann, insbesondere<br />
die vorgesehenen Bauzustandsbesichtigungen<br />
durchgeführt werden können. Hierzu gehören<br />
Mitteilungspflichten best<strong>im</strong>mter Bauzustände<br />
(außer bei baugenehmigungsfreien Vorhaben<br />
nach § 55 HBO):<br />
• Fertigstellung des Rohbaus.<br />
• Abschließende Fertigstellung eines genehmigten<br />
Gebäudes.<br />
Von der Bauherrschaft nach § 59 beauftragte<br />
Sachverständige oder Nachweisberechtigte bescheinigen<br />
auch die mit den von ihnen bescheinigten<br />
oder aufgestellten bautechnischen Nachweisen<br />
übereinst<strong>im</strong>mende Bauausführung. Die<br />
Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde<br />
vorzulegen; sie können mit der Anzeige der Fertigstellung<br />
des Rohbaus verbunden werden.<br />
Für das zukunftsfähige Wohnen ist die ganzheitliche<br />
und ausgeglichene Berücksichtigung ökologischer,<br />
ökonomischer und sozialer Belange<br />
zur langfristigen Sicherung unserer Lebensbedürfnisse<br />
<strong>im</strong> Wohnbereich und zur angemessenen<br />
Erhöhung von Wohnwert und Wohnkomfort<br />
unerlässlich.<br />
Ein wichtiges Thema der Nachhaltigkeit ist der<br />
Umgang mit fossilen Energieträgern. In einem<br />
Umfeld hoher Energiekosten und der aktuellen<br />
Diskussion zum Kl<strong>im</strong>aschutz erhält die Reduzie-<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
rung des Energieverbrauchs nicht nur <strong>im</strong> Neubau,<br />
sondern gerade auch <strong>im</strong> Gebäudebestand<br />
<strong>im</strong>mer mehr Bedeutung.<br />
Die <strong>im</strong> Februar 2002 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) des Bundes erfasst<br />
vorrangig Neubauten. Die Nachweise nach EnEV<br />
gelten nach Maßgabe der Hessischen Bauordnung<br />
als bautechnische Nachweise für Wärmeschutz<br />
und Energieerzeugungsanlagen. Sie sind<br />
von anerkannten Nachweisberechtigten für<br />
Wärmeschutz aufzustellen und mit den Bauvorlagen<br />
einzureichen. Die EnEV berücksichtigt die<br />
gebotene energetische Nachrüstung des Gebäudebestandes<br />
nur eingeschränkt. Die anstehende<br />
Novellierung wird Veränderungen herbeiführen,<br />
wie den Energiepass für Bestandsgebäude. Trotzdem<br />
wird die Triebfeder für die Inangriffnahme<br />
zur Nutzung der gewaltigen Energieeinsparpotenziale<br />
<strong>im</strong> Gebäudebestand in der Eigenverantwortlichkeit<br />
der Gebäudeeigentümer verbleiben.<br />
Die Landesregierung unterstützt mit der von ihr<br />
initiierten Hessischen Energiespar-Aktion (HEA)<br />
- einer Motivations- und Informationsoffensive<br />
- und ihren Kooperationspartnern die Förderung<br />
der Energieeinsparung. Die HEA ist auch ein modernes<br />
Instrument der Wirtschaftsförderung. Sie<br />
setzt darauf, dass Ökonomie und Ökologie bei<br />
der Energieeinsparung gleichermaßen greifen.<br />
In enger Zusammenarbeit von Wirtschaft, Staat<br />
und Forschung werden qualitativ hochwertige<br />
Weiterbildungsseminare <strong>im</strong> Bereich der Energieeffizienz<br />
durchgeführt und Unterlagen mit<br />
wertvollem Basiswissen entwickelt. Mit den<br />
angebotenen Informationen und Beratungen<br />
werden Entscheidungsgrundlagen für die Haus-<br />
eigentümer zur Planung und Umsetzung wirksamer<br />
Energiesparmaßnahmen ihrer Gebäude<br />
geschaffen. In diesem Zusammenhang wird<br />
auch auf die Broschüren „Ratgeber zur energetischen<br />
Gebäudemodernisierung“ und „Effiziente<br />
Wärmeversorgung – Ratgeber für Eigentümer<br />
von Wohngebäuden“ hingewiesen. Neben vielfältigen<br />
allgemeinen Informationen zum Thema<br />
enthalten sie auch die Dokumentation des jeweiligen<br />
vorangegangenen Wettbewerbs.<br />
Im Mittelpunkt der HEA steht die Heizenergieeinsparung<br />
<strong>im</strong> Altbau. Raumheizung und Warmwasserbereitung<br />
beanspruchen rund 40% des<br />
Endenergieverbrauchs. Jeder Neubau – sei er<br />
noch so energieeffizient oder als Niedrigstenergiehaus<br />
ausgeführt – löst zunächst einmal einen<br />
zusätzlichen Ressourcenverbrauch aus. Alle auf<br />
den Neubau abzielenden Verschärfungen führen<br />
letztlich nicht zur gewünschten Reduktion von<br />
CO²-Emissionen. Verbesserungen sind nachhaltig<br />
nur durch Effizienzsteigerung <strong>im</strong> Gebäudebestand<br />
zu erreichen. Angestrebt wird ein Wert von<br />
100 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr<br />
und besser.<br />
Die Gebäudemodernisierung aus rein energetischen<br />
Gründen bleibt trotz ihrer Wirtschaftlichkeit<br />
und vielfältiger Ansätze und den Bemühungen<br />
des Landes, engagierter Firmen und<br />
Verbände sowie des Bundes bislang eher die<br />
Ausnahme. Anlass für energetische Modernisierungsmaßnahmen<br />
sind überwiegend ohnehin<br />
notwendige Instandhaltungsarbeiten oder Eigentümerwechsel.<br />
Deshalb liegt der Endenergiebedarf<br />
zur Beheizung des hessischen Wohnungsbestandes<br />
nach wie vor zwischen 250 und 500<br />
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bestehenden Wohneinheiten in Hessen, mehr als<br />
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werden könnten. Insbesondere für Gebäude<br />
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für Gebäude, die vor 1979 errichtet wurden, sind<br />
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heutigen Energiepreisen wirtschaftlich rentabel.<br />
Welche Energiesparmaßnahmen wirtschaftlich<br />
sind, und welche Energiesparpotentiale erschlossen<br />
werden können, stellt der von der HEA entwickelte<br />
Energiepass Hessen dar. In Kooperation<br />
mit verschiedenen <strong>Landkreis</strong>en (Waldeck-Frankenberg,<br />
Odenwald, Wetterau, Hochtaunus) wurden<br />
bereits Energiesparaktionen durchgeführt,<br />
der Energiepass Hessen vorgestellt und über<br />
1.500 Energiepässe<br />
kostenfrei vergeben.<br />
Ebenso von Bedeutung<br />
ist das elektronischeInformationsinstrument<br />
„Rechnet<br />
sich das?!“. Es bietet<br />
Interessierten die<br />
Möglichkeit schnell<br />
und einfach die Energieeinsparpotentiale des eigenen<br />
Gebäudes überschlägig zu ermitteln.<br />
Weitere vielfältige Informationen über die<br />
HEA und den Energiepass Hessen werden auf<br />
der Internetseite<br />
www.hessische-energiespar-aktion.de<br />
angeboten.<br />
Die Broschüren „Ratgeber zur energetischen<br />
Gebäudemodernisierung“ und „Effiziente<br />
KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar<br />
DAS BAUORDNUNGSRECHT<br />
Wärmeversorgung – Ratgeber für Eigentümer<br />
von Wohngebäuden“ können unter folgender<br />
Anschrift kostenfrei bestellt werden:<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung<br />
Referat VI 2<br />
Kaiser-Friedrich-Ring 75<br />
65185 Wiesbaden<br />
Telefon: (0611) 815-2954<br />
Fax: (0611) 815-2219<br />
Die Broschüre steht auch <strong>im</strong> Internet zum Download<br />
zur Verfügung:<br />
www.wirtschaft.hessen.de<br />
„Veröffentlichungen“<br />
Weitere Informationen zum energiesparenden<br />
<strong>Bauen</strong> und Modernisieren erhalten Sie be<strong>im</strong><br />
Institut Wohnen und Umwelt<br />
Annastraße 15<br />
64285 <strong>Darmstadt</strong><br />
Telefon: (06151) 2904-0<br />
www.iwu.de<br />
und bei der<br />
Hessischen Energiespar-Aktion<br />
Annastraße 15<br />
64285 <strong>Darmstadt</strong><br />
Telefon: (06151) 2904-58<br />
www.hessischeenergiesparaktion.de<br />
Bauaufsicht des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />
Jägertorstraße 207<br />
64289 <strong>Darmstadt</strong><br />
Telefon: (06151) 881-2341<br />
Fax: (06151) 881-2411<br />
E-Mail: bauaufsicht@ladadi.de<br />
Sprechzeiten:<br />
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und<br />
14:00 - 17:00 Uhr<br />
AnsprechpartnerInnen:<br />
Im Internet-Portal des <strong>Landkreis</strong>es<br />
www.ladadi.de<br />
finden Sie unter „<strong>Bauen</strong> und Umwelt“, „Bauaufsicht“<br />
alles Wissenswerte zur Hessischen Bauordnung<br />
und eine umfangreiche Übersicht Ihrer<br />
AnsprechpartnerInnen.<br />
KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar<br />
31
32<br />
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Die Hessische Bauordnung (HBO) fordert, dass<br />
bauliche Anlagen und Einrichtungen so zu bauen<br />
und zu betreiben sind, dass der Entstehung eines<br />
Brandes, sowie der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt<br />
wird, sowie die Rettung von Menschen<br />
und Tieren und wirksame Löscharbeiten durchgeführt<br />
werden können. Die Anforderungen am<br />
Gebäude sind hierfür in der Hessischen Bauordnung<br />
und für Sonderbauten, wie Versammlungsstätten<br />
oder Verkaufsstätten geregelt. Eine<br />
weitere Grundlage des vorbeugenden Brandschutzes,<br />
sind die verschiedenen Verordnungen,<br />
Richtlinien und Normen (EN/DIN).<br />
Bei der Planung ist es oft erforderlich, die Regelwerke<br />
der verschiedenen Vorschriften auf die<br />
individuellen Vorhaben abzust<strong>im</strong>men. Hierzu<br />
steht als Fachbehörde des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>,<br />
die Abteilung Brand- und Katastrophenschutz,<br />
Rettungsdienst zur Verfügung.<br />
Bei Abst<strong>im</strong>mungsgesprächen werden gerne<br />
Lösungsmöglichkeiten gesucht und gefunden.<br />
Hierbei gilt es insbesondere auch, die Rahmenbedingungen<br />
für den abwehrenden Brandschutz,<br />
wie Zugänglichkeit oder Löschwasserversorgung<br />
zu klären.<br />
Ralph Stühling Tel. 06071/9639-10<br />
r.stuehling@bk.ladadi.de<br />
Willi Enders Tel. 06071/9639-11<br />
w.enders@bk.ladadi.de<br />
Joach<strong>im</strong> Köbel Tel. 06071/9639-14<br />
j.koebel@bk.ladadi.de<br />
Karin Ewald Tel. 06071/9639-15<br />
k.ewald@bk.ladadi.de<br />
VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ<br />
Von der Fachabteilung werden auch Informations-<br />
und Schulungsveranstaltungen <strong>im</strong> Bereich<br />
der Brandschutzaufklärung angeboten. Diese<br />
reichen von der besonderen Gefahr durch Rauch<br />
und dem richtigen Einsatz der Rauchwarnmelder<br />
und Feuerlöscher, bis zur Schulung von Brandschutzhelfern<br />
in Betrieben und Einrichtungen.<br />
Ebenso bei der technischen Abst<strong>im</strong>mung für<br />
Brandmeldeanlagen, Brandschutzplänen oder<br />
Brandschutzordnungen. Die erfahrenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter<br />
stehen gerne zur Verfügung.<br />
Sonderbau <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />
Wegbeschreibung<br />
Die Abteilung Brand- und Katastrophenschutz,<br />
Rettungsdienst finden Sie in <strong>Dieburg</strong> von der<br />
B26 zur K128. Im Kreisel (aus Richtung Klein-<br />
Z<strong>im</strong>mern) Einfahrt Kettelerstraße bis zur Fußgängerampel.<br />
Rechts in die Straße „Am Altstädter<br />
See 7“ abbiegen, Gebäude DRK, 1.OG (neben<br />
der Feuerwehr <strong>Dieburg</strong>).<br />
33
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E+3<br />
BRA B<br />
E+3<br />
E/+3<br />
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A<br />
BRA C<br />
E+3<br />
Verwaltung (EG)<br />
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Zaun<br />
Zugang BMZ<br />
A<br />
A<br />
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BRA Brand-/Rettungsabschnitt<br />
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Dach<br />
Treppen-<br />
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Cafeteria (EG)<br />
Herausnehmbare<br />
Absperrpfosten<br />
BRA D<br />
E+3<br />
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ee<br />
gg<br />
un un uß uß- -<br />
Radw d FF E/+3<br />
Freitreppe E<br />
NSHV<br />
Herausnehmbare<br />
Absperrpfosten<br />
BRA E<br />
E+3<br />
W<br />
G<br />
Müll<br />
Sammelplatz<br />
Gehfähige Gehfähige<br />
Terrasse<br />
Elektroanschluß Erdgasanschluß<br />
Wasseranschluß<br />
E<br />
P<br />
Herausnehmbare<br />
Absperrpfosten<br />
Herausnehmbare<br />
Absperrpfosten<br />
Müll<br />
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Wohnanlage<br />
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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />
Denkmalpflege ist Geschichts- und Kulturpflege.<br />
Es gilt, den gewachsenen Rahmen, in dem wir<br />
wohnen und leben, zu bewahren. Denkmäler<br />
machen geschichtliche Zusammenhänge wie<br />
soziale Auseinandersetzungen, die Entwicklung<br />
des Handels, des Verkehrs und der Arbeits- und<br />
Wohnverhältnisse erlebbar.<br />
Sie sind Quellen und Zeugnisse menschlicher<br />
Geschichte und Entwicklung. Jede Generation<br />
muss <strong>im</strong>mer wieder von neuem lernen, dass geschichtliche<br />
Spuren identitätsstiftend sind und<br />
die Vergangenheit wichtig für Gegenwart und<br />
Zukunft ist.<br />
„Das architektonische Erbe ist ein unersetzlicher<br />
Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt der<br />
Europäischen Kultur,... .“ (Europäische Denkmalschutz-Charta,<br />
26. September 1975).<br />
Die Mitsprache der Denkmalpflege will vor allem<br />
sicherstellen, dass historisch gewachsene Ortsbilder<br />
von störenden Einflüssen frei gehalten<br />
werden. Verbesserungen sind stets willkommen,<br />
und so ist es auch bei erforderlichen Neubauten<br />
wichtig, die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung<br />
und Landschaftspflege einzubeziehen.<br />
Was ist ein Kulturdenkmal?<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> hat seit 1988<br />
eine so genannte Denkmaltopographie, in der<br />
die denkmalgeschützten Gebäude erfasst und<br />
beschrieben sind.<br />
Außerdem werden Listen von nachträglich erfassten<br />
Kulturdenkmälern und Gesamtanlagen<br />
geführt, über die die Untere Denkmalschutzbehörde<br />
gerne Auskunft gibt.<br />
Das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG)<br />
unterscheidet zwischen Einzelkulturdenkmälern<br />
und denkmalgeschützten Gesamtanlagen.<br />
Beides wird unter dem Begriff Kulturdenkmäler<br />
zusammengefasst.<br />
Schutzwürdige Kulturdenkmäler sind „... Sachen,<br />
Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung<br />
aus künstlerischen, wissenschaftlichen,<br />
technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen<br />
Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“<br />
(§2 (1) HDSchG)<br />
Gesamtanlagen sind „... Straßen-, Platz-, und<br />
Ortsbilder, einschließlich der mit ihnen verbundenen<br />
Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an<br />
deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen<br />
oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches<br />
Interesse besteht.“ (§2 (2) 1 HDSchG) Dieser<br />
Schutz betrifft alle Gebäude, die innerhalb ihrer<br />
Grenzen liegen. Geschützt ist das historische Erscheinungsbild<br />
der Anlage.<br />
Wird mindestens eines der oben genannten<br />
gesetzlichen Merkmale von Kulturdenkmälern<br />
erfüllt, dann „ist“ ein Gebäude Denkmal. Dafür<br />
ist kein Verwaltungsakt nötig, die Denkmaleigenschaft<br />
tritt „ipso iure“ (lat. „durch das Recht<br />
selbst“) ein. Der Erhaltungszustand oder die<br />
vorgesehenen Maßnahmen spielen dabei keine<br />
Rolle.<br />
Archäologie<br />
§2 (2) 2 HDSchG bezeichnet auch Bodendenkmäler<br />
als Kulturdenkmäler. Sie sind „... bewegliche<br />
oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um<br />
Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen,<br />
tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die<br />
aus Epochen und Kulturen stammen, für die<br />
Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse sind.“ (§19<br />
HDSchG)<br />
Bodendenkmäler sind unverzüglich der zuständigen<br />
Denkmalbehörde anzuzeigen. (§20 (1)<br />
HDSchG)<br />
Überall <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> sind vorchristliche, römische<br />
und mittelalterliche Spuren zu finden.<br />
Deshalb ist es erforderlich, vor Baubeginn abzuklären,<br />
ob sich das Vorhaben in einem archäologisch<br />
relevanten Bereich befindet, um rechtzeitige<br />
Grabungen und die entsprechende fachliche<br />
Begleitung sicher zu stellen.<br />
Beispiele von Kulturdenkmälern und denkmalgeschützten<br />
Gesamtanlagen<br />
Jedem als Denkmäler bekannt sind: Statuen, Gedenksteine,<br />
Grenzsteine, Flurdenkmäler, Grabsteine,<br />
Brunnen, Kirchen, Rathäuser, Burgen,<br />
Schlösser und ähnliches.<br />
Aber auch einfache Wohngebäude wie die Eulengasse<br />
11 in <strong>Dieburg</strong> (Bild unten) können unter<br />
Denkmalschutz stehen.<br />
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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />
„Das kleine zweigeschossige, traufständige<br />
Haus hat ein weit vorkragendes Fachwerkobergeschoss<br />
wohl des 16. Jhs. Das massive<br />
Untergeschoss hat eine große Tordurchfahrt. ...<br />
Als Bautypus gehört es zu den wenigen Ackerbürgerhäusern<br />
des 16. Jhs. und ist daher Kulturdenkmal<br />
aus baugeschichtlichen Gründen.“<br />
(Auszug aus der Denkmaltopographie <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>)<br />
Bei denkmalgeschützten Gesamtanlagen sind<br />
besonders die alten Städte mit ummauertem<br />
Stadtkern hervorzuheben: <strong>Dieburg</strong>, Babenhausen,<br />
Groß-Umstadt, Schaafhe<strong>im</strong>. Hier gibt es<br />
auch viele Gebäude mit sehr alten Konstruktionen,<br />
die als Einzeldenkmäler geschützt sind.<br />
Der Grundriss von Babenhausen kann das als<br />
Beispiel verdeutlichen (Bild links, Ausschnitt aus<br />
der Denkmaltopographie <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<br />
<strong>Dieburg</strong>).<br />
Sehr typisch sind <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> aber auch die alten<br />
Ortskerne mit Hofreitenanlagen, deren <strong>im</strong> hinteren<br />
Grundstücksbereich liegende Scheunen und Gartenflächen<br />
einen prägenden Ortsrand zu den freien<br />
Wald- und Wiesenflächen bilden. Zum Teil sind<br />
diese „Scheunenkränze“ noch vollständig erhalten.<br />
Historische Parks sowie Grün- und Wasserflächen<br />
wie die mit dem Schloss Heiligenberg verbundene<br />
Grünanlage (rechts <strong>im</strong> Bild die Zehntlinde),<br />
sind ebenfalls denkmalgeschützt.<br />
Der Heiligenberg wurde mit dem Bau des Schlosses<br />
<strong>im</strong> 19. Jh. gartenarchitektonisch gestaltet.<br />
Es entstand eine Anlage nach dem Vorbild eines<br />
englischen Gartens, der gartenbaugeschichtliche<br />
Bedeutung besitzt.<br />
Denkmalerfassung<br />
Die systematische Erfassung des Denkmalbestandes<br />
begann in den 80er Jahren des 20.<br />
Jahrhunderts bundesweit durch die zuständigen<br />
Landesämter für Denkmalpflege. Bei Einzelkulturdenkmälern<br />
benachrichtigt das Landesamt<br />
auch die Eigentümer. Die denkmalgeschützten<br />
Gesamtanlagen werden nachrichtlich von den<br />
zuständigen Gemeinden veröffentlicht.<br />
Was ist zu beachten<br />
Sollen bauliche Maßnahmen an einem denkmalgeschützten<br />
Objekt durchgeführt werden, sei es<br />
auch „nur“ ein neuer Anstrich, eine Dachneueindeckung,<br />
eine Fensterinstandsetzung oder ein<br />
Austausch, muss eine Genehmigung der Unteren<br />
Denkmalschutzbehörde eingeholt werden, und<br />
zwar vor Beginn der Arbeiten. Bei denkmalgeschützten<br />
Gebäuden sind z.B. auch Solaranlagen,<br />
Dachausbauten, Werbeanlagen Maßnahmen<br />
zur Energieeinsparung oder Einfriedungen<br />
genehmigungspflichtig.<br />
Für Maßnahmen, die nach neuer Hessischer<br />
Bauordnung vom 18. Juni 2002 baugenehmigungsfrei<br />
sind, wird trotzdem die denkmalschutzrechtliche<br />
Genehmigung benötigt,<br />
wenn die betreffenden Gebäude denkmalgeschützt<br />
sind! Diese rein denkmalrechtliche<br />
Genehmigung wird gebührenfrei erteilt. Antragsformulare<br />
sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
oder <strong>im</strong> Internet erhältlich.<br />
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird<br />
die Untere Denkmalschutzbehörde während des<br />
Prüfverfahrens von der Bauaufsicht beteiligt. Die<br />
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DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE<br />
denkmalschutzrechtliche Stellungnahme und die<br />
darin enthaltenen denkmalfachlich begründeten<br />
Bedingungen und Auflagen werden zusammen<br />
mit vielem anderem Inhalt der Baugenehmigung.<br />
Im Hessischen Denkmalschutzgesetz besagt der<br />
§11, dass Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern<br />
verpflichtet sind, diese <strong>im</strong> Rahmen<br />
des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu<br />
behandeln. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen,<br />
kann die Denkmalschutzbehörde einschreiten,<br />
um den Erhalt des Objektes sicherzustellen.<br />
Umgebung zum Kulturdenkmal<br />
Ist ein Gebäude selbst nicht denkmalgeschützt,<br />
befindet sich aber in unmittelbarer Umgebung<br />
oder Nachbarschaft eines Kulturdenkmals oder<br />
einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, sind<br />
alle Maßnahmen am Äußeren genehmigungspflichtig<br />
(§16 (2) HDSchG), um eine Beeinträchtigung<br />
des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales<br />
auszuschließen.<br />
Beratung<br />
Kostenlose fachliche Beratung und Auskunft zu<br />
allen den Denkmalschutz betreffenden Fragen<br />
gehören zum Service der Mitarbeiter/Innen der<br />
Unteren Denkmalschutzbehörde.<br />
Zuschüsse<br />
Dem <strong>Landkreis</strong> stehen zurzeit leider keine Mittel<br />
zur Verfügung, um Zuschüsse zu den denkmalrelevanten<br />
Kosten zu geben.<br />
Für best<strong>im</strong>mte denkmalpflegerische Anforderungen,<br />
wie zum Beispiel bauhistorische oder<br />
restauratorische Voruntersuchungen aber auch<br />
größere Einzelmaßnahmen, kann das Landesamt<br />
für Denkmalpflege Hessen Gelder gewähren. Nähere<br />
Informationen dazu erhalten Sie be<strong>im</strong> Landesamt<br />
für Denkmalpflege in Wiesbaden.<br />
Hinzuweisen ist außerdem auf die Möglichkeit<br />
der Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer.<br />
Dem Finanzamt vorzulegende Bescheini-<br />
gungen stellt das Landesamt für Denkmalpflege<br />
aus. Ein Informationsblatt des Landesamtes für<br />
Denkmalpflege Hessen ist auch bei der Unteren<br />
Denkmalschutzbehörde erhältlich.<br />
Grundsätzlich ist für alle Maßnahmen die Abst<strong>im</strong>mung<br />
und denkmalschutzrechtliche Genehmigung<br />
mit den kommunalen Denkmalpflegern<br />
wie bereits beschrieben erforderlich.<br />
Für direkte (Geld) oder indirekte (Steuerermäßigungen)<br />
Finanzhilfen sind die Arbeiten zusätzlich<br />
vorab mit dem zuständigen Gebietsreferenten<br />
der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege)<br />
abzust<strong>im</strong>men.<br />
Auskunft / Adressen<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />
Untere Denkmalschutzbehörde<br />
Jägertorstraße 207<br />
64289 <strong>Darmstadt</strong><br />
Tel. 06151-881-2331<br />
Fax 06151-881-2229<br />
E-Mail: denkmalschutz@ladadi.de<br />
Sprechzeiten:<br />
Donnerstag 8:00-12:00, 14:00-17:00 Uhr<br />
Telefonische Anmeldung wird empfohlen.<br />
Die Räume der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />
befinden sich in Trakt 1.<br />
Landesamt für Denkmalpflege Hessen<br />
Schloss Biebrich/Westflügel<br />
65203 Wiesbaden<br />
Tel. 0611-6906-0<br />
Fax 0611-6906-140<br />
www.denkmalpflege-hessen.de<br />
41
42<br />
STADTWERKE<br />
StadtWerke PfungStadt<br />
Wasser - Abwasser<br />
Notruf 06157-988-4040<br />
Telefon 06157-988-1146<br />
www.stadtwerke-pfungstadt.de<br />
RUND UM HAUS & GARTEN
Was ist aus wasserrechtlicher Sicht<br />
be<strong>im</strong> <strong>Bauen</strong> zu beachten?<br />
Erschließung eines Grundstückes<br />
Zur Erschließung eines Grundstückes gehören<br />
auch die Versorgung mit Trinkwasser und die<br />
Entsorgung von Abwasser. Sofern beides über<br />
öffentliche Anlagen erfolgt, ist das Bauvorhaben<br />
aus wasserrechtlicher Sicht unproblematisch.<br />
Wenn jedoch Trinkwasser aus eigenen Brunnen<br />
gefördert werden soll, muss unter Umständen<br />
eine eigene Erlaubnis eingeholt werden. Auch<br />
die Abwasserreinigung in eigenen Behandlungsanlagen<br />
erfordert in der Regel eine eigenständige<br />
wasserrechtliche Entscheidung.<br />
Grundwasserhaltung<br />
Sofern eine Grundwasserhaltung z. B. bei der Errichtung<br />
der Fundamente erforderlich sein sollte,<br />
ist zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich<br />
ist. Die Einleitung des geförderten Grundwassers<br />
in die Kanalisation ist grundsätzlich<br />
nicht zulässig. Es empfiehlt sich ohnehin, sich<br />
bereits bei der Planung über die Grundwasserstände<br />
zu informieren, um geeignete Maßnahmen<br />
für hohe oder wechselnde Flurabstände zu<br />
ergreifen. Bei niedrigem Flurabstand sind u. U.<br />
wasserdichte Bauwerke vorzusehen. Unbeabsichtigte<br />
Erschließungen des Grundwassers sind<br />
der Wasserbehörde mitzuteilen.<br />
<strong>Bauen</strong> <strong>im</strong> Uferbereich und in festgesetzten<br />
Überschwemmungsgebieten<br />
Im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />
ist außerhalb von <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteile die Errichtung baulicher<br />
Anlagen der Zust<strong>im</strong>mung der Wasserbehörde.<br />
WASSERRECHT<br />
<strong>Bauen</strong> in Wasserschutzgebieten<br />
In den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten<br />
ist die Bebauung verboten. Für die Zonen III, IIIA<br />
und IIIB gilt dieses Verbot regelmäßig nicht. Einzelheiten<br />
sind den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen<br />
zu entnehmen.<br />
Lagerung wassergefährdender Stoffe<br />
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B.<br />
Heizöl) ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.<br />
Diese Anzeige ist auch vorgeschrieben,<br />
wenn es keiner förmlichen Baugenehmigung bedarf.<br />
Eine Baugenehmigung ist erst ab einer Lagermenge<br />
von mehr als 5.000 l vorgeschrieben.<br />
Erdwärmesonden<br />
Die Niederbringung von Erdwärmesonden bedarf<br />
der wasserrechtlichen Erlaubnis. Ein entsprechender<br />
Antrag findet sich in einem Leitfaden<br />
der Hessischen Landesanstalt für Umwelt<br />
und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203<br />
Wiesbaden, der <strong>im</strong> Internet unter www.hlug.de<br />
veröffentlicht ist.<br />
Brunnen<br />
Die Absicht, einen Brunnen niederzubringen, um<br />
z.B. den Garten zu bewässern, ist der Wasserbehörde<br />
anzuzeigen. Damit geht einher, dass be<strong>im</strong><br />
örtlichen Wasserversorgungsunternehmen die<br />
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang<br />
einzuholen ist.<br />
Für weitere Informationen stehen Ihnen die<br />
MitarbeiterInnen der Unteren Wasserbehörde,<br />
Rheinstr. 94 (Dugena Haus) in <strong>Darmstadt</strong><br />
gerne zur Verfügung:<br />
Tel.: 06151/881-1420<br />
Fax.: 06151/881-1428<br />
e-mail: uwb@ladadi.de<br />
43
44<br />
<strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />
Wohnen und Arbeiten <strong>im</strong> Herzen von <strong>Ober</strong>-<strong>Ramstadt</strong><br />
inmitten der Natur und idealer Infrastruktur<br />
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gute Anbindung an das Schienennetz (32 min.<br />
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Mutterboden<br />
Mutterboden, der bei Baumaßnahmen sowie bei<br />
wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche<br />
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten<br />
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu<br />
schützen. Dieses Gebot zum Schutz des Mutterbodens<br />
ist in das Baugesetzbuch aufgenommen<br />
worden. Mutterboden, der nicht sofort wieder<br />
verwendet wird, ist in Mieten mit einer Sohlenbreite<br />
von bis zu 3,0 m und einer Höhe bis zu<br />
1,30 m aufzusetzen. Die Mieten sollen möglichst<br />
<strong>im</strong> Schatten und abseits vom Baubetrieb liegen.<br />
Sie sind mit Grassoden o. ä. abzudecken und vor<br />
dem Austrocknen zu bewahren.<br />
Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle<br />
Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle<br />
sind grundsätzlich schon an den<br />
Anfallstellen getrennt zu erfassen und getrennt<br />
einer Verwertung zuzuführen. Vor allem sind<br />
bei Abrissen von Gebäuden oder Gebäudeteilen<br />
schadstoffhaltige Materialien (insbesondere<br />
asbesthaltige Baustoffe) und Bauteile, die eine<br />
Aufbereitung behindern oder verhindern können<br />
(Rohrleitungen, Fenster, Türen, Fußbodenbeläge<br />
usw.), vorher auszubauen. Folgende Aufteilung<br />
der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge<br />
sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von<br />
Bau- und Abrissmaßnahmen berücksichtigt werden:<br />
Bodenaushub<br />
Bodenaushub sollte möglichst an Ort und Stelle<br />
oder <strong>im</strong> Landschaftsbau verwendet werden.<br />
BODEN- UND UMWELTSCHUTZ<br />
Bauschutt<br />
Als aufbereitungsfähiger Bauschutt gelten z. B.<br />
Beton mit und ohne Eisen, Pflastersteine, Naturstein,<br />
Kalksandsteine, Dachsteine und Ziegelmaterial.<br />
Zum nicht aufbereitungsfähigen Bauschutt,<br />
der einer zugelassenen Deponie zuzuführen ist,<br />
zählen alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen<br />
Stoffe, wie z. B. Gips, Mörtel, Kalk, Schamotte,<br />
Schiefer, B<strong>im</strong>sstein, Leichtbaustoffe und<br />
Fliesen.<br />
Verwertbare Baustellenabfälle<br />
Alle verwertbaren Baustellenabfälle sind nach<br />
Möglichkeit sortenrein zu trennen und einer Wiederverwertung<br />
zuzuführen. Metalle (Schrotthändler),<br />
Papier und Pappe (Altpapiersammlung/-handel),<br />
saubere Verpackungen aus Kunststoff oder<br />
Styropor (gelber Sack), Altholz, Bauholz, Kisten<br />
und Paletten (Altholzverwertung).<br />
Nicht verwertbare Baustellenabfälle<br />
Nichtverwertbare brennbare Baustellenabfälle, z.<br />
B. Tapeten, Bodenbeläge, Türen, Tür- und Fensterrahmen,<br />
Vertäfelungen, Fußbodendielen, sind der<br />
Müllverbrennungsanlage zuzuführen.<br />
Schadstoffhaltige Abfälle<br />
Als Sonderabfall sind beispielsweise zu entsorgen<br />
Abbeizer, Gebinde mit Resten von alten Holzschutzmitteln,<br />
Batterien, Färb- und Lackverdünner,<br />
nicht ausgehärtete Klebstoffe sowie Kitt- und<br />
Spachtelmassen, Spraydosen, Teerrückstände und<br />
Bitumen. Alles, was mit schädlichen Stoffen vermischt<br />
ist, wird damit auch zu Sonderabfall.<br />
Asbesthaltige Abfälle<br />
Sie unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften.<br />
So ist der Bauaufsichtsbehörde bereits vor Erteilung<br />
einer Abbruchgenehmigung die Bescheinigung<br />
eines Sachkundigen darüber vorzulegen,<br />
ob Bauteile der zu beseitigenden Gebäude Asbest<br />
oder asbesthaltige Materialien enthalten. Mit<br />
der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten<br />
von asbesthaltigen Materialien können nur<br />
Firmen beauftragt werden, die Sachkunde nach<br />
TRGS 519 erworben haben.<br />
Wildes Ablagern von Bauschutt und Baustellenabfällen<br />
auf nicht dafür zugelassenen Flächen ist<br />
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />
geahndet werden kann.<br />
45
46<br />
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ENERGIESPARENDES BAUEN UND MODERNISIEREN<br />
Für das zukunftsfähige Wohnen ist die ganzheitliche<br />
und ausgeglichene Berücksichtigung<br />
ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange<br />
zur langfristigen Sicherung unserer Lebensbedürfnisse<br />
<strong>im</strong> Wohnbereich und zur angemessenen<br />
Erhöhung von Wohnwert und Wohnkomfort unerlässlich.<br />
Ein wichtiges Thema der Nachhaltigkeit ist der<br />
Umgang mit fossilen Energieträgern. In einem<br />
Umfeld hoher Energiekosten und der aktuellen<br />
Diskussion zum Kl<strong>im</strong>aschutz erhält die Reduzierung<br />
des Energieverbrauchs nicht nur <strong>im</strong> Neubau,<br />
sondern gerade auch <strong>im</strong> Gebäudebestand <strong>im</strong>mer<br />
mehr Bedeutung.<br />
Seit Anfang 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz<br />
(EEWärme-Gesetz) und seit<br />
Oktober 2009 eine neue verschärfte Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV). Nachfolgend sind die<br />
wichtigsten Änderungen zusammengefasst.<br />
Was ändert sich für Neubauten?<br />
Der Jahrespr<strong>im</strong>ärenergiebedarf für Heizung,<br />
Warmwasser, Lüftung und Kühlung muss um 30<br />
Prozent niedriger sein als nach EnEV 2007. Die<br />
Wärmedämmung der Gebäudehülle muss <strong>im</strong><br />
durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.<br />
Gemäß EEWärme-Gesetz ist der Bauherr verpflichtet,<br />
zur Deckung des Wärmebedarfs erneuerbare<br />
Energien wie Solarthermie (zu 15 Prozent),<br />
Biogas (30 Prozent), Biomasse, Erd- oder Umweltwärme<br />
(50 Prozent) zu nutzen. Das entfällt,<br />
wenn die Vorgaben der EnEV 2009 um 15 Prozent<br />
unterschritten werden.<br />
Was ändert sich <strong>im</strong> Bestand?<br />
Altbauten sind von der neuen EnEV nur betroffen,<br />
wenn größere bauliche Maßnahmen an mehr als<br />
einem Zehntel der Gebäudehülle vorgenommen<br />
werden. Dazu zählen das Dämmen der Wände<br />
oder der Austausch von Fenstern. Die neuen<br />
Bauteile müssen einen um 30 Prozent besseren<br />
energetischen Wert erreichen als bisher gefordert.<br />
Alternativ kann der Jahrespr<strong>im</strong>ärenergiebedarf<br />
um 30 Prozent gesenkt werden, z. B. durch eine<br />
moderne Heizungsanlage.<br />
Wann müssen Nachtspeicherstromheizungen<br />
außer Betrieb?<br />
In Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten<br />
müssen sie bis 2020 durch effizientere<br />
Geräte ersetzt werden. Nachtspeichergeräte, die<br />
erst nach 1990 eingebaut wurden, dürfen noch<br />
30 Jahre weiterbetrieben werden.<br />
Bis wann müssen alle Dächer gedämmt sein?<br />
Bis Ende 2011 muss die oberste begehbare Geschossdecke<br />
oder das Dach darüber eine Wärmedämmung<br />
erhalten. Ausnahme: Für Ein- und<br />
Zweifamilienhäuser gilt dies nur, wenn seit dem<br />
1.2.2002 der Eigentümer gewechselt hat.<br />
Was ist der Solarstrom-Bonus?<br />
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, deren<br />
Strom vorrangig <strong>im</strong> Gebäude selbst genutzt wird,<br />
wird bei der Energieeffizienz-Berechnung berücksichtigt.<br />
Beispielsweise kann die Dämmung dann<br />
dünner ausfallen.<br />
Informationen rund um den Energieausweis<br />
Wie viel Benzin das eigene Auto verbraucht wissen<br />
die meisten, was die eigene Wohnung jedoch<br />
an Energie „schluckt“, können nur wenige sagen.<br />
Der Energieausweis für Wohngebäude gibt ab<br />
sofort Mietern, Käufern und Eigentümern Aus-<br />
kunft. Der Energieausweis für Wohngebäude ist<br />
seit 1. Januar 2009 Pflicht. Für Hausbesitzer ist<br />
der Energieausweis eine Orientierungshilfe und<br />
ein opt<strong>im</strong>aler Einstieg in die energetische Modernisierung<br />
ihres Gebäudes. Denn er weist die<br />
energetischen Mängel des Hauses auf und zeigt,<br />
mit welchen wirtschaftlichen Maßnahmen seine<br />
Energiebilanz verbessert werden kann.<br />
Weitere Informationen zum energiesparenden<br />
<strong>Bauen</strong> und Modernisieren erhalten Sie be<strong>im</strong><br />
Institut Wohnen und Umwelt<br />
Annastraße 15<br />
64285 <strong>Darmstadt</strong><br />
Telefon: (06151) 2904-0<br />
www.iwu.de<br />
und bei der<br />
Hessischen Energiespar-Aktion<br />
Annastraße 15<br />
64285 <strong>Darmstadt</strong><br />
Telefon: (06151) 2904-58<br />
www.energiesparaktion.de<br />
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Dr. Karl-Ernst Engelbrecht Rechtsanwalt<br />
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Johannes Ferdinand Glenz Rechtsanwalt<br />
Notar a. D.<br />
Kurt Weidmann Rechtsanwalt<br />
Notar a. D.<br />
Schwerpunkttätigkeit Privates Baurecht, Arzthaftung<br />
Bettina Ebenau Rechtsanwältin und Notarin<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Christoph Engelbrecht Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Verena Pommarius Rechtsanwältin und Notarin<br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Sven Golüke Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
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der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main<br />
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Hilfreiche Informationen<br />
Allgemein<br />
Auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums<br />
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)<br />
finden Sie Informationen zur Energieeffizienz<br />
in Gebäuden, neutrale Einrichtungen zur<br />
Beratung von Verbrauchern, eine Übersicht der<br />
Förderungen von Bund und Land sowie ausführliche<br />
Informationen zu den Erneuerbaren Energien.<br />
www.energieland.hessen.de<br />
Dena Deutsche Energieagentur:<br />
www.zukunft-haus.info/de/verbraucher.html<br />
Förderprogramme<br />
Es gibt zahlreiche Förderprogramme und günstige<br />
Kredite. Weitere Informationen dazu finden Sie<br />
unter den angegebenen Links:<br />
www.energiefoerdeung.info<br />
www.energiesparaktion.de<br />
(Projekt des Hessischen Ministeriums für Umwelt,<br />
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)<br />
www.foerderdata.de<br />
www.kfw.de<br />
www.bafa.de<br />
Energieberatungen in der Region<br />
Beratungszentrum der Verbraucherzentrale<br />
Luisenplatz 6 (Carree-Galerie, 1. OG),<br />
64283 <strong>Darmstadt</strong><br />
E-Mail: darmstadt@verbraucher.de<br />
Internet:<br />
www.verbraucherzentrale-energieberatung.de<br />
www.verbraucher.de/bauen_wohnen_energie<br />
Tel. Terminvergabe: 06151-279990<br />
Tel. Kurzberatung zum Thema Energiesparen:<br />
0900 1 3637443 (14 cent/min)<br />
Weitere Energiestützpunkte der Verbraucherzentralen<br />
sind in: Pfungstadt, Seehe<strong>im</strong>-Jugenhe<strong>im</strong>,<br />
Groß-Z<strong>im</strong>mern und Grieshe<strong>im</strong><br />
Energieberatungsstelle <strong>im</strong> Kreishaus <strong>Dieburg</strong> (TIZ)<br />
Schloßgasse 17<br />
Terminvereinbarung ist erforderlich, für jeden<br />
1. Mittwoch <strong>im</strong> Monat unter<br />
Tel. 06151-881-1503 oder -1506<br />
E-Mail: r.flemming@ladadi.de<br />
Vor-Ort-Energieberatung der ENTEGA<br />
Wird in einigen Kommunen <strong>im</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong><br />
angeboten<br />
www.energieportal24.de, www.entega.de<br />
Weitere Energieberater/innen:<br />
www.energiesparaktion.de<br />
(Energieberater-Datenbank)<br />
www.energieberater-datenbank.de<br />
(GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker)<br />
Vor-Ort-Energieberatung und Gebäudeenergieberatung<br />
werden durch die BAFA (Bundesamt für<br />
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bezuschusst.<br />
www.bafa.de<br />
49
50<br />
1. Hessen-Baudarlehen<br />
1.1 Förderungsziel<br />
Das Land Hessen fördert den Neubau und Ersterwerb<br />
selbst genutzten Wohneigentums mit einem<br />
Hessen-Baudarlehen (HBD). Bevorzugt werden<br />
bei der Förderung Familien und andere Haushalte<br />
mit zwei und mehr Kindern sowie Haushalte, bei<br />
denen wegen einer Behinderung eines Haushaltsangehörigen<br />
ein besonderer baulicher Bedarf<br />
besteht.<br />
1.2 Woraus besteht die Förderung?<br />
Das Hessen-Baudarlehen beträgt bis zu 65.000,00<br />
€ (Grundförderung) zuzüglich eines Zuschlages,<br />
der sich an den Grundstückskosten einschließlich<br />
Erschließungskosten je m² orientiert. Um<br />
den Grundstückspreis je m² zu ermitteln, sind die<br />
gesamten Grundstückskosten durch die Grundstücksgröße<br />
(m²) zu teilen. Die Grundstückskosten<br />
je m² x 100 ergeben den Zuschlag, höchstens<br />
jedoch 50.000,00 €. Bei Grundstückskosten<br />
einschließlich Erschließungskosten von weniger<br />
als 150,00 €/ m² oder in Fällen von Schenkungen<br />
oder Erbschaften ist von einem Betrag von<br />
150,00 €/ m² auszugehen.<br />
1.3 Konditionen des Hessen-Baudarlehens<br />
• Zinssatz<br />
ca. 40 % unter Kapitalmarktniveau<br />
Garantiert wird der Zinssatz ab dem Zeitpunkt<br />
der Antragstellung bei der zuständigen Wohnungsbauförderungsstelle,<br />
sofern der Antrag<br />
mit vollständigen Unterlagen innerhalb von<br />
DER STAAT HILFT … BEIM BAUEN ODER WOHNUNGSKAUF<br />
Grundförderung<br />
65.000,00 €<br />
65.000,00 €<br />
65.000,00 €<br />
Zuschlagsbetrag Grundstückskosten<br />
(inkl. Erschließung) je m² x 100<br />
150,00 € x 100 =<br />
15.000,00 €<br />
330,00 € x 100 =<br />
33.000,00 €<br />
500,00 € x 100 =<br />
50.000,00 €<br />
sechs Wochen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank<br />
Hessen (WI-Bank) bewilligungsreif vorgelegt<br />
wird. Der jeweils aktuelle Zinssatz des<br />
Hessen-Baudarlehens kann bei der WI-Bank<br />
- auf der Internet-Homepage www.wibank.de<br />
eingesehen oder<br />
- telefonisch erfragt werden unter der WI-Bank-<br />
Hotline: 069/9132-5559.<br />
• Laufzeit 30 Jahre, mit 2 tilgungsfreien Jahren<br />
• Einkommensüberprüfung: Der Darlehensnehmer<br />
hat nach fünf Jahren einen Nachweis zu<br />
erbringen, dass sein Einkommen die Einkommensgrenzen<br />
um nicht mehr als 20 % überschreitet,<br />
anderenfalls wird die Zinsverbilligung<br />
eingestellt<br />
• weitere Zinsverbilligung für nochmals fünf Jahre<br />
ab dem elften Jahr möglich (um ca. 15 %<br />
bezogen auf den dann üblichen Kapitalmarktzins),<br />
wenn der Darlehensnehmer nachweist,<br />
dass sein Einkommen die Einkommensgrenze<br />
um nicht mehr als 20 % übersteigt.<br />
Darlehensbetrag<br />
80.000,00 €<br />
95.000,00 €*<br />
115.000,00 €<br />
* Das höchstmögliche Gesamtdarlehen ist auf volle 5.000,00 € abzurunden.<br />
1.4 Voraussetzungen der Förderung<br />
I. Einkommensgrenzen<br />
Förderberechtigt sind Antragsteller, deren Gesamteinkommen<br />
folgende Einkommensgrenzen<br />
nicht übersteigt:<br />
• Zweipersonenhaushalt: 37.000,00 € pro Jahr<br />
• Zuschlag für jede weitere Person: 7.500,00 €<br />
pro Jahr<br />
• zusätzlicher Erhöhungsbetrag für jedes Kind:<br />
650,00 € pro Jahr<br />
II. Eigenkapital und Eigenleistung<br />
Bauvorhaben sollen nur gefördert werden, wenn<br />
Eigenleistung (Eigenkapital, Wert des eigenen<br />
Baugrundstücks sowie Selbst- und Verwandtenhilfe)<br />
in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtkosten<br />
eingesetzt wird.<br />
III. Belastungsgrenzen<br />
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, wenn<br />
die Belastung unter Berücksichtigung der <strong>im</strong><br />
Zeitpunkt der Bewilligung erkennbaren persönlichen<br />
und einkommensmäßigen Umstände für die<br />
künftigen Wohnungsinhaber auf Dauer tragbar
DER STAAT HILFT … BEIM BAUEN ODER WOHNUNGSKAUF<br />
erscheint.Die Belastung darf 25 % des Gesamteinkommens<br />
nicht unterschreiten.<br />
IV. Wohnflächengrenzen<br />
Die Wohnungen sollen folgende Wohnflächengrenzen<br />
nicht überschreiten:<br />
• Gebäude mit einer Wohnung 150 m²<br />
• Gebäude mit zwei Wohnungen 200 m²<br />
• Eigengenutzte Eigentumswohnung 120 m²<br />
1.5 Förderfähige Bauvorhaben<br />
Es werden nur Bauvorhaben gefördert, mit denen<br />
vor Bewilligung der Förderungsmittel noch<br />
nicht begonnen bzw. der notarielle Kaufvertrag<br />
noch nicht abgeschlossen wurde. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann die zuständige Wohnungsbauförderungsstelle<br />
einen vorzeitigen Baubeginn<br />
zulassen.<br />
Der Ausbau und die Erweiterung bestehender<br />
selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser um<br />
eine weitere Wohnung, die <strong>im</strong> Rahmen des Generationenverbundenen<br />
Wohnens zur Nutzung<br />
durch Angehörige best<strong>im</strong>mt ist, können ebenfalls<br />
gefördert werden, wenn die Baumaßnahme auf<br />
Grund ihres Bauaufwands mit einem Neubau<br />
vergleichbar ist und eine vollständige Wohnung<br />
entsteht.<br />
1.6 Antragstellung<br />
Der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln<br />
ist auf dem Antragsvordruck unter Beifügung<br />
der darin bezeichneten Unterlagen bei der<br />
Wohnungsbauförderungsstelle des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong> einzureichen. Diese leitet den<br />
Antrag an die WI-Bank weiter.<br />
Nur bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen<br />
spätestens sechs Wochen nach Antragstellung<br />
kann die WI-Bank den Zinssatz bei Antragstellung<br />
garantieren.<br />
Nähere Informationen und<br />
Antragsunterlagen<br />
• bei der Wohnungsbauförderungsstelle Ihres<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>, Jägertorstr.<br />
207, 64289 <strong>Darmstadt</strong><br />
Ansprechpartner<br />
• Herr Haas Telefon 06151/881-1146<br />
• Frau Bickerle Telefon 06151/881-1140<br />
E-Mail: wohnungswesen@ladadi.de
ichtig ran gehen<br />
Zum ganzheitlichen Energiekonzept<br />
gehört der passende Strom- und<br />
Gas-Versorger.<br />
Ein Neubau ist eine einmalige Gelegenheit, von Anfang<br />
an alles richtig zu machen. Bauherren und Planer setzen<br />
darum auf ganzheitliche Energiekonzepte mit günstiger<br />
Ökobilanz und opt<strong>im</strong>alem Kosten/Nutzen-Verhältnis<br />
über die gesamte Lebenszeit eines Gebäudes hinweg.<br />
Mitentscheidend ist die Wahl des richtigen Strom- und<br />
Gas-Lieferanten. Gefragt sind verlässliche Leistungen,<br />
günstige Preise und interessante ökologische Zusatzprodukte<br />
bei voller Wahlfreiheit.<br />
Entscheiden Sie sich von Anfang an für einen Versorger,<br />
der zu Ihnen passt; als tragende Säule in Ihrem Energiekonzept.<br />
Energieversorgung für Neubauten? Von Anfang an richtig ran!<br />
Infotelefon: 06251 / 13 01-450, Infoportal: www.ggew.de<br />
Die GGEW AG ist der konzernunabhängige interkommunale<br />
Energieversorger von der Bergstraße. Sympa-<br />
thisch und zuverlässig wie ein neuer Nachbar. Mit<br />
interessanten Strom- und Gas-Tarifen für den ganzen<br />
Kreis <strong>Darmstadt</strong>-<strong>Dieburg</strong>.<br />
Sie bauen in Alsbach-Hähnlein, Bickenbach oder Seehe<strong>im</strong>-Jugenhe<strong>im</strong>?<br />
Dann heißen wir Sie in unserem Netzgebiet<br />
herzlich willkommen. Gerne beraten wir Sie und<br />
Ihre Planungspartner in allen Fragen der Erschließung<br />
und des Netzanschlusses.<br />
Gestaltung: Atelier Löwentor