Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag
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Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag grundsätzlich als
Lebensversicherung anzuerkennen ist, führt die Einstufung des
jeweiligen Lebens-und Rentenversicherungsvertrags als
vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs.1 Nr. 6
EStG dazu, dass der Vertrag insgesamt vom Anwendungsbereich dieser
Norm ausgeschlossen wird. Ein vermögensverwaltender
Versicherungsvertrag liegt nach der Legaldefinition des §20 Abs. 1 Nr. 6
Abs. 5 EStG immer dann vor, wenn kumulativ
1) eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag
zusammengestellte Kapitalanlagen vereinbart wurde und
2) diese nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder
Anlagen, die die Entwicklung eine veröffentlichten Indexes abbilden,
beschränkt ist und
3) der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die
Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der
Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).