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Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

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Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG

Unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag grundsätzlich als

Lebensversicherung anzuerkennen ist, führt die Einstufung des

jeweiligen Lebens-und Rentenversicherungsvertrags als

vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs.1 Nr. 6

EStG dazu, dass der Vertrag insgesamt vom Anwendungsbereich dieser

Norm ausgeschlossen wird. Ein vermögensverwaltender

Versicherungsvertrag liegt nach der Legaldefinition des §20 Abs. 1 Nr. 6

Abs. 5 EStG immer dann vor, wenn kumulativ

1) eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag

zusammengestellte Kapitalanlagen vereinbart wurde und

2) diese nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder

Anlagen, die die Entwicklung eine veröffentlichten Indexes abbilden,

beschränkt ist und

3) der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die

Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der

Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).

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