Vermögensverwaltender Vertrag
DERVERMÖGENSVERWALTENDE VERSICHERUNGSVERTRAGALSGESTALTUNGSINSTRUMENTDERVERMÖGENSPLANUNGD i e o f f i z i e l l e P u b l i k a t i o n v o n I n t e r T a x G m b HEinsatzmöglichkeiten einessteuerlich transparentenVersicherungsvertragesGESCHRIEBEN VON BORIS REICHENAUERDer Einsatz eines Versicherungsvertrages in der steuerlichenStrukturierung und Gestaltung der Nachlass- undVermögensplanung, ist in der Praxis bereits seit vielen Jahren inder Vermögensverwaltung insbesondere bei vermögendendeutschen Personen im Einsatz. In der Regel wird sich in diesemZusammenhang einer Versicherungsgesellschaft aus demEU-/EWR- Raum bedient.
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- Seite 14 und 15: Der Vater wird (VN 1) Beitragszahle
- Seite 16 und 17: Vermeidung der Doppelbesteuerung vo
- Seite 18 und 19: Vermeidung der Doppelbesteuerung vo
- Seite 20 und 21: Beteiligungsverwaltung mittels Priv
DER
VERMÖGENSVERWALTENDE VERSICHERUNGSVERTRAG
ALS
GESTALTUNGSINSTRUMENT
DER
VERMÖGENSPLANUNG
D i e o f f i z i e l l e P u b l i k a t i o n v o n I n t e r T a x G m b H
Einsatzmöglichkeiten eines
steuerlich transparenten
Versicherungsvertrages
GESCHRIEBEN VON BORIS REICHENAUER
Der Einsatz eines Versicherungsvertrages in der steuerlichen
Strukturierung und Gestaltung der Nachlass- und
Vermögensplanung, ist in der Praxis bereits seit vielen Jahren in
der Vermögensverwaltung insbesondere bei vermögenden
deutschen Personen im Einsatz. In der Regel wird sich in diesem
Zusammenhang einer Versicherungsgesellschaft aus dem
EU-/EWR- Raum bedient.
Steuerliche Besonderheiten eines
vermögensverwaltenden
Versicherungsvertrages
GESCHRIEBEN VON BORIS REICHENAUER
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 wurde durch den
Gesetzgeber der Begriff des vermögensverwaltenden
Versicherungsvertrags neu in das EStG eingeführt. Das
gesetzgeberische Ziel bestand maßgeblich darin, die steuerliche
Privilegierung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
einzuschränken. Doch unabhängig von der steuerlichen
Qualifikation des Versicherungsvertrages, eignet sich diese
Investmentstruktur in vielerlei Hinsicht zur frühzeitigen Regelung
des Nachlassvermögens und des Vermögensschutzes. In der
nachfolgenden Publikation, werden daher einzelne
Einsatzmöglichkeiten eines vermögensverwaltenden
Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit
Immobilieninvestments aufgezeigt.
Der Inhalt dieses
Newsletters:
SAISONALE IMMOBILIEN-
SPITZENWERTE - 3
Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Unabhängig davon, ob ein Versicherungsvertrag grundsätzlich als
Lebensversicherung anzuerkennen ist, führt die Einstufung des
jeweiligen Lebens-und Rentenversicherungsvertrags als
vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i.S. von § 20 Abs.1 Nr. 6
EStG dazu, dass der Vertrag insgesamt vom Anwendungsbereich dieser
Norm ausgeschlossen wird. Ein vermögensverwaltender
Versicherungsvertrag liegt nach der Legaldefinition des §20 Abs. 1 Nr. 6
Abs. 5 EStG immer dann vor, wenn kumulativ
1) eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag
zusammengestellte Kapitalanlagen vereinbart wurde und
2) diese nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder
Anlagen, die die Entwicklung eine veröffentlichten Indexes abbilden,
beschränkt ist und
3) der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die
Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der
Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).
Versicherung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
Sind die zuvor aufgeführten Voraussetzungen miteinander erfüllt,
liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor.
In der Rechtsfolge werden derartige Verträge transparent besteuert.
Die transparente Behandlung und die damit einhergehende
steuerliche Zuordnung der Vermögenswerte zum
Versicherungsnehmer führt während der Laufzeit des Vertrages
dazu, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge und- gewinne dem
vom Versicherungsunternehmen gehaltenen Deckungsstockdepot
zufließen, diese dem Versicherungsnehmer und wirtschaftlich
Berechtigten unmittelbar und periodengerecht zugerechnet und
versteuert werden. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge richtet
sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nach den für das
jeweilige Anlagegut geltenden Regelungen, d. h. bei Zinsen nach §
20 Abs.1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 i. V. mit Abs. 4 EStG und
bei Investmentfondserträgen nach den Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes. Die Erträge aus den Investitionen der im
Deckungsstock liegenden Vermögensanlagen werden insoweit mit
dem aus einem normalen Bankdepot erzielten Erträgen steuerlich
gleichgestellt.
Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden
Lebensversicherungsvertrag
Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers
Bei Vertragsabschluss
Die Zahlung einer Versicherungsprämie im Zusammenhang mit
einem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages erfüllt
keinen einkommenssteuerlich relevanten Tatbestand i.S. des § 2
EStG. Auch eine Übertragung von bestehenden Kapitalanlagen
oder Gesellschaftsanteilen an das Versicherungsunternehmen,
soll keinen einkommenssteuerlich relevanten Tatbestand
unterliegen. Gem. BMF-Schreiben ist die „Übertragung von
Anlagegütern auf das Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt
der Begründung eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags
sowie deren Rückübertragung auf den
wirtschaftlich Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des
Vertragsverhältnisses steuerlich unbeachtlich. Im Gegensatz
dazu,handelt es sich bei einer Übertragung von bestehenden
Kapitalanlagen auf einen steuerlich intransparenten
Versicherungsvertrag (Standardfall), um einen steuerlich
relevanten Veräußerungsvorgang gem. § 20 Abs.2 EStG, der nach §
43a Abs. 1 i.V. mit § 32d EStG der Besteuerung mit dem aktuellen
Abgeltungssteuersatz (25% + SoliZ) unterliegt, sofern die Beteiligung an
der betreffenden Kapitalgesellschaft weniger als 1% beträgt.
Übertragung von
Anlagegütern
sind
ertragssteuerlich
unbeachtlich und
führen nicht zur
Aufdeckung von
stillen Reserven!
Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden
Lebensversicherungsvertrag
Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers
Während der Laufzeit
Gem. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 EStG sind
vermögensverwaltende Versicherungsverträge von den
allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge
ausgenommen. Derartige Verträge werden transparent besteuert.
Das heißt, dass im Zeitpunkt, in dem Kapitalerträge z. B. in Form
von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen dem vom
Versicherungsunternehmen gehaltenen Depot oder Konto
zufließen, diese dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen
sind. Dabei richtet sich die Besteuerung nach den für das jeweilige
Anlagegut geltenden Regelungen.
So lange keine
Erträge dem
Deckungsstock
der Versicherung
zufließen, läuft
die transparente
Besteuerung
grds. erst einmal
ins Leere !
Immobilieninvestition mittels vermögensverwaltenden
Lebensversicherungsvertrag
Steuerrechtliche Folgen auf Ebene des Versicherungsnehmers
Beendigung des Versicherungsvertrags durch Laufzeitende
Im Zusammenhang mit der Beendigung des
Versicherungsvertrags aufgrund des Laufzeitende, kommt es
insofern zu einer Rückübertragung der Kapitalanlagen auf den
wirtschaftlich Berechtigten, welche nicht zu einer Veräußerung im
Sinne des § 20 Abs. 2 EStG führt. Veräußert der
Versicherungsnehmer seine Kapitalanlagen, handelt es sich grds.
umeinen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang gem. § 20
Abs.2 EStG, der nach § 43a Abs. 1 i.V. mit § 32d EStG der
Besteuerung mit dem aktuellen Abgeltungssteuersatz unterliegt,
sofern die Beteiligung an der betreffenden Kapitalgesellschaft
weniger als 1% beträgt.
Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im
Erbschaftssteuerrecht
Vertrag zu Gunsten Dritter
Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, lässt sich der Erblasser (auch
Versprechensempfänger genannt) vom Versprechenden (in diesem
Fall die Versicherungsgesellschaft), im Deckungsverhältnis gegen
Prämien und somit entgeltlich, Leistungen versprechen. Es wird
zudem vereinbart, dass ein Dritter, der mit dem
Versprechensempfänger durch das Valutaverhältnis verbunden ist,
bei Eintritt bestimmter Umstände (z.B. Tod des
Versprechensempfängers) forderungsberechtigt sein soll. Sofern
Auslegungsbedingt gem. § 328 Abs. 2, 330 BGB feststeht, dass der
Dritte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden
erhalten soll, soll dieses gem. § 331 Abs. 1 BGB im Zweifel erst bei
Tod des Versprechensempfängers entstehen. Wenn nichts anderes
geregelt ist, hat der Dritte bis zum Tod des
Versprechensempfängers defacto lediglich eine Chance ohne
Sicherheit. Das Valutaverhältnis wird regelmäßig als Schenkungsvertrag
zu qualifizieren sein, auf den die Vorschrift des § 2301 Abs.
1 BGB nicht anwendbar ist. In der Praxis ist der Vertrag zugunsten
Dritter auf den Todesfall insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen
anzutreffen, bei denen der Erblasser einen
Bezugsberechtigten Dritten bestimmt, an den die
Versicherungssumme ausgezahlt werden soll.
Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Erbschaftssteuerrecht
Versicherungsanspruch als Nachlassbestandteil
Der Regelfall dürfte hier die Übertragung außerhalb des Erbrechts darstellen.
Wird von der versicherten Person ein Bezugsberechtigter benannt, dem der Anspruch auf die
Versicherungssumme mit dessen Tod zusteht, fällt der Anspruch nicht in den Nachlass und wird
somit außerhalb des Erbrechts übertragen. Somit hat auch gem. § 160 VVG die Ausschlagung der
Erbschaft keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung.
Ein weiterer Vorteil vor dem Hintergrund der EU-ErbVO:
Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, qualifiziert nicht als „Rechtsgeschäft von Todes wegen“
und unterfällt somit auch nicht unmittelbar dem Erbstatut.
(Erbrecht nach Maßgabe des letzten gewöhnlichen Aufenthalts).
Fällt der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft nicht in den Nachlass, ist der
Versicherungsvertrag gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Bestehen
bleibt aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Gem. § 2325 Abs. 3 BGB sind bei
anderen Begünstigten als den Ehegatten nur die Prämien der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.
Für Sterbefälle ab dem 01.01.2010 reduziert sich das für den Erben ergebende
Pflichtteilsergänzungsrisiko deutlich! Voraussetzung ist, dass die Frist gem. § 2325 BGB Abs. 3
BGB durch rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung angelaufen ist!
Sogenanntes Abschmelzmodell!
Beispielfall:
Beispielfall:
Schenkung und Vermögensübertragung mit Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag
Die Übertragung von größeren Vermögen stellt eine besondere Gestaltungsaufgabe dar.
Bei Vermögensübertragungen, welche die Freibeträge übersteigen, stellt sich oft die Frage, wie
sich die drohende Steuerbelastung aus der Vermögensübertragung vermeiden oder verringern
lässt.
Da die Freibeträge des § 16 ErbStG iVm § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden
dürfen, sollte möglichst frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen auf Ehegatten, Kinder und
Enkel begonnen werden. Daher ist gemeinsam mit dem Mandanten darüber nachzudenken, wie
man sich auf intelligente und selbstbestimmte Art und Weise von seinem Vermögen trennen kann.
Vielfach begegnet dabei der Wunsch des Vermögensübergebers, über das Ausgabeverhalten der
Beschenkten weiterhin gewisse Kontrollen wahrnehmen zu können.
Zur Gestaltung von Vermögensübertragungen gibt es vielfältige Modelle am Markt, die jedoch
zum Teil hohe Kosten verursachen. Vom Gesetzgeber werden dabei Übertragungen von
Immobilien oder Betriebsvermögen privilegiert, die Anschaffungs- oder Verwaltungskosten sind
jedoch teilweise immens hoch.
Weniger bekannt sind Gestaltungsmöglichkeiten, Vermögen mit Hilfe von
Versicherungsprodukten zu übertragen. Wichtig sollte dabei sein, dass zum einen die Kosten
überschaubar bleiben und es sich zum anderen um echte Versicherungsleistungen handelt,
also z.B. die Biometrie (Langlebigkeit) sinnvoll abgesichert wird.
Gesellschaftsanteile als Prämie für eine Anteilsgebundene Versicherung
Grundsätzlich können Eltern zugunsten Ihres Kindes oder Ihrer Kinder Lebensversicherungen
abschließen. Eine schenkungssteuerlich interessante Variante, stellt dabei die
Prämienschenkung dar.
Dabei werden die Abkömmlinge Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigte und die Eltern
stellen die Mittel für die Prämien zur Verfügung.
Der große Vorteil bei der Prämienschenkung liegt darin begründet, dass lediglich die Prämien
der Schenkungssteuer unterliegen, nicht aber die spätere Versicherungsleistung.
Mit dieser Form der Schenkung, können die Freibetragsgrenzen im Zehn-Jahresintervall gem.
§ 14 ErbStG steueroptimiert ausgeschöpft werden.
Beispiel:
Ein Vater möchte Gesellschaftsanteile seiner Immobiliengesellschaft an die Kinder verschenken.
Bis zu seinem Tod möchte er Verfügungen über die Firmenanteile verhindern.
Für die Vertragskonstellation bietet sich an, zwei Versicherungsnehmer (VN) einzusetzen, da somit
nur beide VN gemeinsam über das Kapital verfügen dürfen.
Der Vater wird (VN 1) Beitragszahler.
Durch die Konstellation mit 2 VN wird eine alleinige Verfügung eines VN ausgeschlossen.
Mit Tod des VN 1 erwirbt das Kind dessen Vermögensteil von 1% .
Sollte VN 2 zuerst versterben, wird die Todesfallleistung fällig, da das Kind gleichzeitig versicherte
Person ist.
Bis zum Freibetrag von € 400.000,- nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG je steuerpflichtigem Kind fällt
keine Schenkungsteuer an.
Nach Ablauf von 10 Jahren, stehen den Eltern die erbschaftsteuerlichen Freibeträge erneut zur
Verfügung.
Durch die Zuweisung von Vermögensteilen im Verhältnis von 1:99 , erfolgt mit Übertragung der
Gesellschaftsanteile in den Vertrag, eine Schenkung an das Kind iHv. 99%.
Unabhängig vom Vermögensverhältnis ist eine Verfügung eines VN alleine nicht mehr möglich.
Damit ist sichergestellt, dass die Gesellschaftsanteile schenkungsteuerwirksam verschenkt werden
und Verfügungen ohne Zustimmung des Vaters nicht vorgenommen werden können.
Im Rahmen einer Vermögensnachfolgeplanung, können somit auch Anteile an Unternehmen
und /oder Immobiliengesellschaften als Prämie für einen Versicherungsvertrag dienen.
Grundsätzlich ist es möglich, nahezu jeden Vermögenswert in den Deckungsstock einer Versicherung
zu „übertragen“. Am Ende ist alles „nur“ eine Frage der Strukturierung.
Welche Vermögenswerte eine Versicherung als Prämie akzeptiert, hängt dabei auch von den
nationalen Gesetzgebungen und Vorgaben für die Versicherungsunternehmen ab.
In Europa gibt es drei Länder, die einer Versicherung ein Maximum an Flexibilität in Bezug auf die im
sogenannten „Deckungsstock“ befindlichen Vermögenswerte gewähren.
Zu nennen sind dabei, Irland, Luxemburg und das Fürstentum Liechtenstein.
Entnahmen eines Teilbetrags der Einmalzahlung des
Schenkers nach der
Übertragung durch den Beschenkten
Wenn die Privat Insuring Lösung so gestaltet wird, dass der
Schenker die Möglichkeit hat, während des Rentenbezugs Kapital
entnehmen zu können, wirken sich diese Entnahmen nicht auf die
Bewertung des Kapitalwerts der Übertragung der Rente aus.
Die Todesfallleistung bei Tod der versicherten Person ist ebenfalls
ohne Auswirkung auf die Erbschaftsteuer, da der Vertrag bereits
auf den Beschenkten übertragen wurde.
Entnahmen
haben keine
Auswirkung auf
die Bewertung
des Kapitalwerts
der Übertragung
der Rente !
Durch Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten einer Privat
Insuring Lösung, können Vermögensübertragungen und
Schenkungen ohne zusätzlichen Aufwand und Kosten sinnvoll
durchgeführt werden.
Schenker behalten die Kontrolle über das verschenkte
Vermögen und nutzen bewertungsrechtliche Steuervorteile.
Eine Vermögensübertragung in Form einer Privat Insuring Lösung,
kann somit als Ergänzung zu anderen Konzepten die
Gesamtsituation des Schenkers abrunden.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen
Internationale Immobilienstrukturen werden immer häufiger mit Quellensteuern belastet, die sich
am Ende des Tages als Kostenfaktor herausstellen und somit die Rendite erheblich schmälern
können.
Die aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht, insbesondere im Bereich der
Investment- und Immobilienbranche zeigen deutlich in eine Richtung:
Um die Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden zu erreichen, werden von Seiten der
Finanzbehörden immer häufiger die Bedingungen verschärft.
Die klassische Investmentstruktur im Bereich des Immobiliensektors, ist vielfach über eine Reihe von
Holdingebenen strukturiert, über die langfristig die angefallenen Gewinne repatriiert werden. Klares
Ziel solcher Strukturen ist es, die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden zu vermeiden, oder
zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischen
Steuerrecht, unterliegen Ausschüttungen regelmäßig einer Quellensteuer iHv. 26,375% / 27,5% (in
AT), die von der auszahlenden Gesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehalten und abzuführen
ist. Grundsätzlich gibt es im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der meisten
Doppelbesteuerungsabkommen die Möglichkeit einer Entlastung von Quellensteuern. Die
Entlastungsmöglichkeiten sind allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem
erfordert die Inanspruchnahme einer Quellensteuerentlastung grundsätzlich einmal eine gewisse
Substanz der Empfängergesellschaft der Dividenden. Sowohl auf Ebene der OECD als auch auf Ebene
der EU, wurden verschärfte Anti-Missbrauchs-Bestimmungen u.a. in Bezug auf die
Substanzanforderungen einer Gesellschaft eingeführt.
PPT - Drei Buchstaben die einen nachhaltigen Einfluss auf internationale Investmentstrukturen
haben werden. Der Principal Purpose Test ist bereits in einer Reihe von
Doppelbesteuerungsabkommen integriert worden und wird zukünftig auch durch Multilaterale
Abkommen bald in Kraft treten.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen
Weitreichende Substanzanforderungen an Investmentstrukturen
Durch die auf EU-Ebene geführten Anti-BEPS-Diskussionen haben bereits die meisten EU-Staaten
(darunter auch Niederlande, Luxemburg und auch Österreich) spezifische Regelungen eingeführt,
unter welchen Voraussetzungen Holding- und Finanzierungsstrukturen über ausreichende Substanz
verfügen. Sofern die Investmentstruktur nach den neuen Anforderungen KEINE ausreichende
Substanz vorweisen kann, kommt es in der Regel zu einer steuerlichen "Durchbrechung" der
Abschirmwirkung einer ausländischen Gesellschaft und in der Folge zu einer
Hinzurechnungsbesteuerung von Erträgen.
Vorteile für die Investmentstruktur – Privat Insuring – via Luxemburg oder Liechtenstein
Die zukünftig erhöhten Anforderungen an die Substanz eine Holdingstruktur und die Fokussierung
auf wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung einer solchen Gesellschaft, machen den Einsatz einer
Privat Insuring Lösung für ausländische Investoren noch attraktiver.
Eine in der EU zugelassene Versicherungsgesellschaft, hat bereits aus aufsichtsrechtlichen Gründen
grundsätzlich immer ausreichend Substanz und Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Dies geben
schon die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Versicherungsgesellschaft vor, welche
auch regelmäßig durch die beaufsichtigende Finanzmarktbehörde überprüft werden.
Zudem ist auch in Artikel 7 des in Deutschland ratifizierten MLI`s klargestellt, dass es sich bei der
Tätigkeit einer Versicherungsgesellschaft, um eine "aktive Geschäftstätigkeit" handelt. Die
Regelungen für eine Beschränkung von Vergünstigungen, sind somit auf eine
Versicherungsgesellschaft grundsätzlich nicht anwendbar. Ausreichende wirtschaftliche Gründe für
die Einschaltung einer Privat Insuring Lösung als Investmentholding, dürften indes auch gut zu
argumentieren sein. Hier wären z.B erbrechtliche Überlegungen zu nennen, die mittels einer
einfachen Holdinggesellschaft nicht darstellbar wären. Zudem kommen bei vermögenden
Privatkunden auch Diskretionsgründe zum Tragen, sowie das Thema Asset Protection.
Vermeidung der Doppelbesteuerung von internationalen Immobilienstrukturen
Regelmäßig handelt es sich bei den „Muttergesellschaften“ im Ausland, um sogenannte
substanzlose Gesellschaften (auch Briefkastenfirmen genannt), denen die Anwendung der
„Mutter-Tochter“ Richtlinie oder auch Quellensteuerentlastungen auf Grundlage von
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, idR. von den Finanzbehörden verwehrt wird. Das
führt am Ende zu einer effektiven Steuerbelastung und erheblichen Renditeschmälerung. Die
aufgezeigte Struktur wird idR. von ausländischen Investoren bevorzugt eingesetzt und fungiert
dann als Alleingesellschafterin einer deutschen immobilienverwaltenden Kapitalgesellschaft.
Spätestens bei einer Ausschüttung von Beteiligungserträgen an die Gesellschafterin im
Ausland, kommt es dann zu einer definitiven Quellensteuerbelastung der Ausschüttung
iHv. 25% Kapitalertragssteuer.
Im Rahmen einer Immobilieninvestition, kann der Einsatz einer Privat Insuring Lösung als
„Investmentholding“ eine sinnvolle Alternative zu herkömmlichen Holdingstrukturen z.B. über
Zypern darstellen.
Beteiligungsverwaltung mittels Privat Insuring Lösung
Die Belastung von Beteiligungserträgen mit Gewerbesteuer, kann durch Einsatz einer Versicherungslösung
optimiert werden!
Eine interessante Einsatzmöglichkeit für eine Privat Insuring Lösung, stellt die mittelbare Verwaltung
von Firmenbeteiligungen dar. Neben erbrechtlichen Vorteilen und der Möglichkeit Vermögen durch
rechtzeitige Regelungen von Bezugsrechten vor Gläubigern zu schützen, kann der Einsatz einer
solchen Versicherungslösung auch aus rein steuerrechtlichen Überlegungen interessant sein.
Firmenbeteiligungen werden oftmals über eine Kapitalgesellschaft gehalten. Sofern es sich bei den
Firmenbeteiligungen um sogenannte Portfoliobeteiligungen(< 15%) handelt, unterliegen diese
Beteiligungserträge, auf Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft, sowohl der Gewerbesteuer, als
auch der Körperschaftssteuer. Handelt es sich zudem um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und
Geschäftsleitung im Ausland, werden zukünftig auch diese Erträge mit Gewerbesteuer belastet.
Denn der Gesetzgeber hat es mal wieder geschafft und belastet zukünftige Beteiligungserträge, aus
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, mit Gewerbesteuer. Durch die Hintertür wird
Steuersubstrat für die Finanzierung der leeren Stadtkassen generiert.
Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden,
sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt.
Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische
Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in
Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden.
So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10
%) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten. Die Anwendung ist ab dem
Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für
Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom
25.1.2019 anzuwenden.
Disclaimer
Alle Angaben dieser Publikation erfolgen ohne Gewähr für die
inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit .
Die Überlassung der Publikation erfolgt nur für den internen
Gebrauch des Empfängers. Die Publikation stellt keine
Rechtsberatung dar. Diese muss individuell unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen.