Niederschrift - Dellach im Drautal
Niederschrift - Dellach im Drautal
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Die Herstellung von Grabinschriften ist <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage durch Gravur in<br />
die Oberfläche der Pultsteine, das Anbringen von Metalltafeln oder Metallbuchstaben auf den<br />
Pultsteinen zulässig. Die Herstellung der Grabinschrift auf den Pultsteinen der<br />
Urnengemeinschaftsanlage ist nur mit vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />
erlaubt.<br />
Nach Erlöschen des Grabbenützungsrechtes sind die Grabdenkmäler und Beschriftungsplatten der<br />
Pultsteine von den Grabstellennutzern auf deren Kosten zu entfernen. Grabdenkmäler, die nicht<br />
innerhalb dieser Frist entfernt werden, fallen ohne Anspruch auf Entschädigung an die<br />
Friedhofsverwaltung he<strong>im</strong>.<br />
6. Grabpflege<br />
Im Bereich der Urnengemeinschaftsanlage (Pultsteine) dürfen von den Grabstelleninhabern keine<br />
Änderungen an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltung der Anlage<br />
vorgenommen werden. Die Herstellung von Bepflanzungen und anderen Grabformen oder die<br />
Aufstellung von Pflanzschalen ist bei diesen Gräbern nicht zulässig.<br />
Die Gestaltung der übrigen Urnenbodengräber durch die Grabstelleninhaber ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />
allgemeinen Friedhofsordnung möglich, wobei die Anlage einer ebenen Rasenfläche jedenfalls zu<br />
bevorzugen ist. Außer <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage ist die Verwendung von<br />
Grabschalen gestattet.<br />
7. Gebühren<br />
Für die Benützung der Urnenanlage sind die vom Gemeinderat festgelegten Entgelte nach der<br />
Gebührenordnung für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> zu entrichten.<br />
TOP 4 B)<br />
Durch den Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> werden mit Gemeinderatsbeschluss vom<br />
26. 05. 2011 die in der Friedhofsordnung, Abschnitt IV, § 4 (Gemeinderatsbeschluss vom 4. 1.<br />
1966) festgelegten Entgelte (Grabmieten und Benützungsgebühr für die Aufbahrungshalle), in der<br />
Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. 2. 2011, mit Wirkung 1. Jänner 2011 wie folgt neu<br />
festgesetzt:<br />
Grabmieten für die Nutzungsdauer von jeweils 10 Jahren:<br />
a) Erdgräber<br />
je Einzelgrab € 130,-<br />
je Familiengrab (2 Einzelgräber) € 260,-<br />
b) Urnengräber<br />
je Grabstelle der Urnengemeinschaftsanlage<br />
ohne Nutzung oder mit Beisetzung einer Urne € 100,-<br />
je weitere beigesetzte Urne pro Grabstelle in der<br />
Urnengemeinschaftsanlage € 100,-<br />
je Urnenbodengrab für Urnenstelen oder Urnenwürfel € 200,-<br />
Die Kosten für die Herstellung von Grabdenkmälern sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />
zu tragen. Soweit Grabdenkmäler auf den Grabstellen bereits von der Friedhofsverwaltung errichtet<br />
wurden sind diese zu nutzen und folgende Herstellungskosten an die Gemeinde zu ersetzen:<br />
Urnengemeinschaftsanlage<br />
1 Pultstein € 450,-<br />
Urnengräber<br />
1 Urnenstele € 1.300,-<br />
1 Urnenwürfel € 650,-<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
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