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Niederschrift - Dellach im Drautal

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Die Herstellung von Grabinschriften ist <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage durch Gravur in<br />

die Oberfläche der Pultsteine, das Anbringen von Metalltafeln oder Metallbuchstaben auf den<br />

Pultsteinen zulässig. Die Herstellung der Grabinschrift auf den Pultsteinen der<br />

Urnengemeinschaftsanlage ist nur mit vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />

erlaubt.<br />

Nach Erlöschen des Grabbenützungsrechtes sind die Grabdenkmäler und Beschriftungsplatten der<br />

Pultsteine von den Grabstellennutzern auf deren Kosten zu entfernen. Grabdenkmäler, die nicht<br />

innerhalb dieser Frist entfernt werden, fallen ohne Anspruch auf Entschädigung an die<br />

Friedhofsverwaltung he<strong>im</strong>.<br />

6. Grabpflege<br />

Im Bereich der Urnengemeinschaftsanlage (Pultsteine) dürfen von den Grabstelleninhabern keine<br />

Änderungen an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltung der Anlage<br />

vorgenommen werden. Die Herstellung von Bepflanzungen und anderen Grabformen oder die<br />

Aufstellung von Pflanzschalen ist bei diesen Gräbern nicht zulässig.<br />

Die Gestaltung der übrigen Urnenbodengräber durch die Grabstelleninhaber ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />

allgemeinen Friedhofsordnung möglich, wobei die Anlage einer ebenen Rasenfläche jedenfalls zu<br />

bevorzugen ist. Außer <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage ist die Verwendung von<br />

Grabschalen gestattet.<br />

7. Gebühren<br />

Für die Benützung der Urnenanlage sind die vom Gemeinderat festgelegten Entgelte nach der<br />

Gebührenordnung für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> zu entrichten.<br />

TOP 4 B)<br />

Durch den Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> werden mit Gemeinderatsbeschluss vom<br />

26. 05. 2011 die in der Friedhofsordnung, Abschnitt IV, § 4 (Gemeinderatsbeschluss vom 4. 1.<br />

1966) festgelegten Entgelte (Grabmieten und Benützungsgebühr für die Aufbahrungshalle), in der<br />

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. 2. 2011, mit Wirkung 1. Jänner 2011 wie folgt neu<br />

festgesetzt:<br />

Grabmieten für die Nutzungsdauer von jeweils 10 Jahren:<br />

a) Erdgräber<br />

je Einzelgrab € 130,-<br />

je Familiengrab (2 Einzelgräber) € 260,-<br />

b) Urnengräber<br />

je Grabstelle der Urnengemeinschaftsanlage<br />

ohne Nutzung oder mit Beisetzung einer Urne € 100,-<br />

je weitere beigesetzte Urne pro Grabstelle in der<br />

Urnengemeinschaftsanlage € 100,-<br />

je Urnenbodengrab für Urnenstelen oder Urnenwürfel € 200,-<br />

Die Kosten für die Herstellung von Grabdenkmälern sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />

zu tragen. Soweit Grabdenkmäler auf den Grabstellen bereits von der Friedhofsverwaltung errichtet<br />

wurden sind diese zu nutzen und folgende Herstellungskosten an die Gemeinde zu ersetzen:<br />

Urnengemeinschaftsanlage<br />

1 Pultstein € 450,-<br />

Urnengräber<br />

1 Urnenstele € 1.300,-<br />

1 Urnenwürfel € 650,-<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

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