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Niederschrift - Dellach im Drautal

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Die Grabstellen <strong>im</strong> Urnenfriedhof dienen je nach ihrer Widmung der Beisetzung von Urnen in<br />

Bodengräbern oder in Urnendenkmälern (Urnenwürfeln).<br />

2. Urnengräber<br />

In der Urnenanlage werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

• Urnenbodengräber in der Urnengemeinschaftsanlage<br />

• Urnenbodengräber mit Berechtigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern (Urnenstelen)<br />

• Urnengräber für die Aufstellung von Grabdenkmälern zur Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel)<br />

3. Urnenverwahrung und Beisetzung<br />

Die Urnen haben bis zur endgültigen Beisetzung in Verwahrung der Friedhofsverwaltung oder der<br />

Bestattung zu verbleiben.<br />

Die Friedhofsverwaltung n<strong>im</strong>mt nur Urnen in Verwahrung, die in der Urnenanlage <strong>Dellach</strong><br />

beigesetzt werden.<br />

Vor der Beisetzung einer Urne ist die Friedhofsverwaltung unter Angabe des Beisetzungstermines<br />

und der zu öffnenden Grabstelle zu verständigen sowie eine Sterbeurkunde des Verstorbenen<br />

vorzulegen.<br />

Von der Friedhofsverwaltung ist ein Verzeichnis über die vergebenen Grabstellen und die<br />

durchgeführten Beisetzungen zu führen.<br />

Für die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern der Urnenanlage sind nur Urnen aus verrottbarem<br />

Material zulässig.<br />

Die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern hat so zu erfolgen, dass eine Erdüberdeckung von<br />

mindestens 60 cm gegeben ist.<br />

In den Urnenbodengräbern ist nach Maßgabe des verfügbaren Platzes auch die Bestattung von<br />

mehreren Urnen zulässig.<br />

4. Grabgrößen<br />

Die Maße der Bodengräber und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der<br />

Friedhofsverwaltung festzulegen.<br />

Die Herstellung und Gestaltung von Wegen und Zwischenräumen sowie die Gestaltung und<br />

Bepflanzung der Urnenanlage mit Bäumen und Sträuchern ist ausschließlich Angelegenheit der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

5. Grabdenkmäler<br />

Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Beschriftung und Wartung der Grabdenkmäler sind von<br />

den jeweiligen Grabstellennutzern zu tragen.<br />

Die Grabdenkmäler (Urnenstelen) dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Die Höhe für<br />

Urnenstelen, welche unmittelbar an der ostseitigen Mauer aufgestellt werden, wird einheitlich mit<br />

120 cm festgelegt.<br />

Die Höhe der Grabdenkmäler für die Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel) wird insoferne begrenzt,<br />

als höchstens 4 Urnenwürfel übereinander angebracht werden dürfen.<br />

Die Grabdenkmäler sind in Form und Material dem Erscheinungsbild der Urnenanlage anzupassen<br />

und jedenfalls so auszuführen, dass ausreichende Standsicherheit gegeben ist und keine<br />

Verletzungsgefahr besteht.<br />

Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen bzw. nur mit<br />

vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung zulässig.<br />

Als Grabdenkmal für die Urnengemeinschaftsanlage sind nur die von der Friedhofsverwaltung<br />

aufgestellten Pultsteine an den vorgegebenen Stellen zulässig.<br />

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