Niederschrift - Dellach im Drautal
Niederschrift - Dellach im Drautal
Niederschrift - Dellach im Drautal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Grabstellen <strong>im</strong> Urnenfriedhof dienen je nach ihrer Widmung der Beisetzung von Urnen in<br />
Bodengräbern oder in Urnendenkmälern (Urnenwürfeln).<br />
2. Urnengräber<br />
In der Urnenanlage werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
• Urnenbodengräber in der Urnengemeinschaftsanlage<br />
• Urnenbodengräber mit Berechtigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern (Urnenstelen)<br />
• Urnengräber für die Aufstellung von Grabdenkmälern zur Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel)<br />
3. Urnenverwahrung und Beisetzung<br />
Die Urnen haben bis zur endgültigen Beisetzung in Verwahrung der Friedhofsverwaltung oder der<br />
Bestattung zu verbleiben.<br />
Die Friedhofsverwaltung n<strong>im</strong>mt nur Urnen in Verwahrung, die in der Urnenanlage <strong>Dellach</strong><br />
beigesetzt werden.<br />
Vor der Beisetzung einer Urne ist die Friedhofsverwaltung unter Angabe des Beisetzungstermines<br />
und der zu öffnenden Grabstelle zu verständigen sowie eine Sterbeurkunde des Verstorbenen<br />
vorzulegen.<br />
Von der Friedhofsverwaltung ist ein Verzeichnis über die vergebenen Grabstellen und die<br />
durchgeführten Beisetzungen zu führen.<br />
Für die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern der Urnenanlage sind nur Urnen aus verrottbarem<br />
Material zulässig.<br />
Die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern hat so zu erfolgen, dass eine Erdüberdeckung von<br />
mindestens 60 cm gegeben ist.<br />
In den Urnenbodengräbern ist nach Maßgabe des verfügbaren Platzes auch die Bestattung von<br />
mehreren Urnen zulässig.<br />
4. Grabgrößen<br />
Die Maße der Bodengräber und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der<br />
Friedhofsverwaltung festzulegen.<br />
Die Herstellung und Gestaltung von Wegen und Zwischenräumen sowie die Gestaltung und<br />
Bepflanzung der Urnenanlage mit Bäumen und Sträuchern ist ausschließlich Angelegenheit der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
5. Grabdenkmäler<br />
Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Beschriftung und Wartung der Grabdenkmäler sind von<br />
den jeweiligen Grabstellennutzern zu tragen.<br />
Die Grabdenkmäler (Urnenstelen) dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Die Höhe für<br />
Urnenstelen, welche unmittelbar an der ostseitigen Mauer aufgestellt werden, wird einheitlich mit<br />
120 cm festgelegt.<br />
Die Höhe der Grabdenkmäler für die Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel) wird insoferne begrenzt,<br />
als höchstens 4 Urnenwürfel übereinander angebracht werden dürfen.<br />
Die Grabdenkmäler sind in Form und Material dem Erscheinungsbild der Urnenanlage anzupassen<br />
und jedenfalls so auszuführen, dass ausreichende Standsicherheit gegeben ist und keine<br />
Verletzungsgefahr besteht.<br />
Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen bzw. nur mit<br />
vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung zulässig.<br />
Als Grabdenkmal für die Urnengemeinschaftsanlage sind nur die von der Friedhofsverwaltung<br />
aufgestellten Pultsteine an den vorgegebenen Stellen zulässig.<br />
Seite 5 von 17