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Niederschrift - Dellach im Drautal

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12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />

Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />

Wege<br />

Bürgermeister Pirker berichtet, dass er vom Obmann der forstlichen Bringungsgemeinschaft<br />

„Oberes Draßnitztal BA III“ Johann Pirker kontaktiert und informiert wurde, dass es Bestrebungen<br />

zur Errichtung eines Forstweges auf dem Abschnitt „Oberes Draßnitztal“ gibt. Der Obmann hat den<br />

Bürgermeister darauf hingewiesen, dass in diesem Wegabschnitt auch Flächen des öffentlichen<br />

Gutes – Straßen und Wege betroffen sind, weshalb an die Gemeinde der Antrag ergeht, der<br />

Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“ beizutreten und der Einbeziehung der<br />

Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentl. Gut – Straßen und Wege, in den künftigen<br />

Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />

Da der Gemeinde bekannt ist, dass von anderen Grundbesitzern die Herstellung eines<br />

Almerschließungsweges betrieben werde, habe ein Gespräch mit Grundbesitzern und der<br />

Agrarbezirksbehörde stattgefunden, zu dem auch die Gemeinde geladen war. Der Bürgermeister<br />

stellt fest, dass weder von Seiten der Forstbehörde noch von der Agrarbezirksbehörde rechtlich<br />

gesicherte Entscheidungen vorliegen, noch dass eine rasche Einigung zwischen den verschiedenen<br />

Interessensgruppen der Grundeigentümer zu erwarten sei. Er vertritt daher die Meinung, dass der<br />

Gemeinderat aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen derzeit über den<br />

Verhandlungsgegenstand nicht entscheiden könne.<br />

In der anschließenden Diskussion äußert unter anderem Vizebgmst. Scheer, dass die Gemeinde<br />

jedenfalls neutral vorzugehen haben und nicht einzelne Interessenten bevorzugen dürfe.<br />

GR Erna Goldberger erkundigt sich nach dem rechtlichen Unterschied zwischen Forststraße und<br />

Almerschließungsweg. Auch Vizebgmst. Gatterer meint, die Gemeinde sollte mit ihrem Beschluss<br />

nicht vorpreschen und damit vollendete Tatsachen schaffen.<br />

Der Vorsitzende verweist darauf, dass ein Beschlussantrag des Gemeindevorstandes vorliegt und<br />

bringt den nachfolgenden Antragstext zur Kenntnis:<br />

Von einzelnen Grundstückseigentümern <strong>im</strong> Bereich des Oberen Draßnitztales wird die Bildung einer<br />

forstlichen Bringungsgemeinschaft zur Errichtung eines Forstweges nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Forstgesetzes in das Obere Draßnitztal betrieben. Die Proponenten dieser Bringungsgemeinschaft<br />

haben an die Gemeinde den Antrag gestellt, der Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />

beizutreten und der Einbeziehung der Grundstücke Nr. 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentliches Gut<br />

– Straßen und Wege, in den künftigen Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fasst nach § 42 Abs. 1 und 2 der Kärntner<br />

Allgemeinen Gemeindeordnung folgenden Beschluss:<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung für den Beitritt zur forstlichen Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />

bzw. zur Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg wird erteilt,<br />

wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. Aus der Mitgliedschaft der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in der forstlichen<br />

Bringungsgemeinschaft ergibt sich für die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zur Beitragsleistung<br />

für den Herstellungs-, Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Forststraße „Oberes Draßnitztal<br />

BA III“.<br />

2. Die Flächen des öffentlichen Gutes – Straßen und Wege (Grundst. 807 und 810, KG. Draßnitz)<br />

müssen für die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auch nach Bildung der forstlichen<br />

Bringungsgemeinschaft und Errichtung des Forstweges „Oberes Draßnitztal BA III“ zur<br />

Instandhaltung und Bewirtschaftung mit einem dem jeweiligen Stand der Technik<br />

entsprechenden Fahrzeug erreichbar sein.<br />

3. Durch die Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg „Oberes<br />

Draßnitztal BA III“ darf der <strong>im</strong> Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Umfang des<br />

Gemeingebrauches für die Flächen des „Öffentlichen Gutes“ weder behindert noch<br />

ausgeschlossen werden.<br />

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