Niederschrift - Dellach im Drautal
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12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />
Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />
Wege<br />
Bürgermeister Pirker berichtet, dass er vom Obmann der forstlichen Bringungsgemeinschaft<br />
„Oberes Draßnitztal BA III“ Johann Pirker kontaktiert und informiert wurde, dass es Bestrebungen<br />
zur Errichtung eines Forstweges auf dem Abschnitt „Oberes Draßnitztal“ gibt. Der Obmann hat den<br />
Bürgermeister darauf hingewiesen, dass in diesem Wegabschnitt auch Flächen des öffentlichen<br />
Gutes – Straßen und Wege betroffen sind, weshalb an die Gemeinde der Antrag ergeht, der<br />
Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“ beizutreten und der Einbeziehung der<br />
Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentl. Gut – Straßen und Wege, in den künftigen<br />
Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />
Da der Gemeinde bekannt ist, dass von anderen Grundbesitzern die Herstellung eines<br />
Almerschließungsweges betrieben werde, habe ein Gespräch mit Grundbesitzern und der<br />
Agrarbezirksbehörde stattgefunden, zu dem auch die Gemeinde geladen war. Der Bürgermeister<br />
stellt fest, dass weder von Seiten der Forstbehörde noch von der Agrarbezirksbehörde rechtlich<br />
gesicherte Entscheidungen vorliegen, noch dass eine rasche Einigung zwischen den verschiedenen<br />
Interessensgruppen der Grundeigentümer zu erwarten sei. Er vertritt daher die Meinung, dass der<br />
Gemeinderat aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen derzeit über den<br />
Verhandlungsgegenstand nicht entscheiden könne.<br />
In der anschließenden Diskussion äußert unter anderem Vizebgmst. Scheer, dass die Gemeinde<br />
jedenfalls neutral vorzugehen haben und nicht einzelne Interessenten bevorzugen dürfe.<br />
GR Erna Goldberger erkundigt sich nach dem rechtlichen Unterschied zwischen Forststraße und<br />
Almerschließungsweg. Auch Vizebgmst. Gatterer meint, die Gemeinde sollte mit ihrem Beschluss<br />
nicht vorpreschen und damit vollendete Tatsachen schaffen.<br />
Der Vorsitzende verweist darauf, dass ein Beschlussantrag des Gemeindevorstandes vorliegt und<br />
bringt den nachfolgenden Antragstext zur Kenntnis:<br />
Von einzelnen Grundstückseigentümern <strong>im</strong> Bereich des Oberen Draßnitztales wird die Bildung einer<br />
forstlichen Bringungsgemeinschaft zur Errichtung eines Forstweges nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />
Forstgesetzes in das Obere Draßnitztal betrieben. Die Proponenten dieser Bringungsgemeinschaft<br />
haben an die Gemeinde den Antrag gestellt, der Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />
beizutreten und der Einbeziehung der Grundstücke Nr. 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentliches Gut<br />
– Straßen und Wege, in den künftigen Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fasst nach § 42 Abs. 1 und 2 der Kärntner<br />
Allgemeinen Gemeindeordnung folgenden Beschluss:<br />
Die Zust<strong>im</strong>mung für den Beitritt zur forstlichen Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />
bzw. zur Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg wird erteilt,<br />
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
1. Aus der Mitgliedschaft der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in der forstlichen<br />
Bringungsgemeinschaft ergibt sich für die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zur Beitragsleistung<br />
für den Herstellungs-, Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Forststraße „Oberes Draßnitztal<br />
BA III“.<br />
2. Die Flächen des öffentlichen Gutes – Straßen und Wege (Grundst. 807 und 810, KG. Draßnitz)<br />
müssen für die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auch nach Bildung der forstlichen<br />
Bringungsgemeinschaft und Errichtung des Forstweges „Oberes Draßnitztal BA III“ zur<br />
Instandhaltung und Bewirtschaftung mit einem dem jeweiligen Stand der Technik<br />
entsprechenden Fahrzeug erreichbar sein.<br />
3. Durch die Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg „Oberes<br />
Draßnitztal BA III“ darf der <strong>im</strong> Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Umfang des<br />
Gemeingebrauches für die Flächen des „Öffentlichen Gutes“ weder behindert noch<br />
ausgeschlossen werden.<br />
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