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Niederschrift - Dellach im Drautal

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Weiters wurde der Gemeinde <strong>im</strong> Wege der Vorprüfung die Begutachtung des Widmungsvorhabens<br />

durch einen forsttechnischen Sachverständigen vorgeschrieben und die Festlegung eines<br />

Distanzstreifens zwischen zukünftigem Waldrand und Baulandwidmungsgrenze empfohlen.<br />

Mit Beschluss vom 1. 10. 2009 hat der Gemeinderat aufgrund eines nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes durchgeführten Verfahrens die Verordnung, Zl.<br />

031/3/iFBPl/2008, beschlossen, mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>“ festgelegt wurde.<br />

In der Folge hat die Gemeinde die Genehmigung der Widmungsänderung durch die Kärntner<br />

Landesregierung beantragt und die erforderlichen Unterlagen, wie planliche Darstellungen,<br />

Kundmachung, die zum Widmungsvorhaben ergangen Stellungnahmen und Einwendungen<br />

vorgelegt.<br />

Zu diesem Genehmigungsansuchen wurde von Seiten der Abteilung 20 – Gemeindeplanung ein<br />

negatives Gutachten mit Schreiben vom 27. 8. 2010, Zl. 20-GPLW-20604/3-2010, abgegeben und<br />

darauf hingewiesen, dass eine Zust<strong>im</strong>mung zur geplanten Widmungsänderung nur unter der<br />

Voraussetzung erteilt werden kann, wenn die Verordnung dahingehend abgeändert wird, dass eine<br />

Wohnbebauung und die Nutzung mit für Verkaufsflächen auf den Widmungsgrundstücken<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> hat daher mit Schreiben vom 27. 9. 2010 das<br />

Genehmigungsansuchen zurückgezogen und den Verordnungsentwurf mit folgender Änderung <strong>im</strong> §<br />

9 neuerlich kundgemacht und zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Es wurde in der<br />

Kundmachung darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist begründete Einwendungen zum<br />

Widmungsvorhaben eingebracht werden können, die vom Gemeinderat bei der Entscheidung über<br />

die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen sind:<br />

(1) Die Ansiedelung von Lebensmittel- und Endverbrauchermärkten sowie Gastronomiebetrieben<br />

ist<br />

nicht zulässig. Verkaufsflächen sind nur dann gestattet, wenn sie in einem Zusammenhang mit<br />

der<br />

gewerblichen Nutzung am Standort stehen und ausschließlich die vom Gewerbebetrieb<br />

erzeugten<br />

oder verwendeten Produkte angeboten werden.<br />

(2) Die Errichtung und Nutzung von Wohngebäuden und Wohnungen ist unzulässig.<br />

In dem zur Kundmachung vom 22. 2. 2011, Zl. 031/3/iFBPl/2011, ergangenen Schreiben hat die<br />

Gemeinde darauf verwiesen, dass außer in den Best<strong>im</strong>mungen des § 9 weder in der Verordnung<br />

noch in den planlichen Darstellungen Änderungen vorgenommen wurden.<br />

In der Auflagefrist wurden keine Einwendungen eingebracht.<br />

Folgende Stellungnahmen zur geplanten Widmungsänderung liegen vor:<br />

• Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft,<br />

Bezirksforstinspektion, vom 21. 3. 2011, Zahl SP13-FLÄW-445/2011<br />

• Forsttechn. Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, vom 9. 3. 2011, Zahl E/Fw/DeD-<br />

37(394-11)<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 – Straßenbauamt Spittal a.d. Drau, vom 7. 3.<br />

2011, Zahl SBAS-ALL-5/26-2011<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UAbt. 15UP, vom 28. 2. 2011, Zahl<br />

15-BA-1327/2-2011<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Landesplanung / Naturschutz, vom 1. 3. 2011,<br />

Zahl 20-NSCH-220/84-2011<br />

In allen angeführten Stellungnahmen wurde auf die bereits zur Kundmachung vom 20. 2. 2009<br />

ergangenen Begutachtungen Bezug genommen und der Gültigkeit auch für das geänderte<br />

Widmungsvorhaben bekanntgegeben. Die Stellungnahmen enthalten keine weitergehenden<br />

Feststellungen oder negativen Beurteilungen.<br />

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