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Niederschrift - Dellach im Drautal

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Innerhalb der Auflagefrist haben die nach dem K-GplG zu befassenden Stellen keine neuen<br />

Gutachten zum Widmungsvorhaben eingebracht bzw. darauf verwiesen, dass die zur<br />

Kundmachung vom 20. 2. 2009 ergangenen Stellungnahmen auch für das geänderte<br />

Widmungsvorhaben verbindlich seien. Von Seiten der Bezirksforstinspektion liegt daher<br />

nach wie vor eine negative Beurteilung des Widmungsantrages vor, informiert der<br />

Bürgermeister.<br />

Nach Schluss der Debatte stellt der Vorsitzende namens des Gemeindevorstandes den<br />

Antrag auf folgenden Gemeinderatsbeschluss:<br />

A) VERORDNUNG ÜBER DIE INTEGRIERTE FLÄCHEN-<br />

WIDMUNGS UND BEBAUUNGSPLANUNG:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> vom 26. 05. 2011, Zahl: 031/3/iFBPl/2011,<br />

mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Drautal</strong>“ erlassen wird.<br />

Aufgrund der Best<strong>im</strong>mungen der §§ 31 a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995,<br />

LGBl. Nr. 23/1995 idgF wird verordnet.<br />

(Verordnungstext, welcher in Verbindung mit den Erläuterungen zum Verordnungstext und<br />

den planlichen Darstellungen „Widmungspunkte“ und „Teilbebauungsplan“ einen<br />

unerlässlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, lt. Anlage F)<br />

B) Erwägungen des Gemeinderates zum Beschluss über Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes<br />

Dem Antrag der Widmungswerber Dr. Karl Burgstaller und Hannelore Burgstaller, Gert Wieser,<br />

Johann Pirker und Dr. Herbert Guido Oberlojer auf Umwidmung von Teilflächen aus den<br />

Grundstücken 111/1, 130, 131/2 und 136/1, jeweils KG. Draßnitzdorf, <strong>im</strong> Gesamtausmaß von ca.<br />

22.170 m² von derzeit Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft best<strong>im</strong>mte Fläche in Bauland –<br />

Gewerbegebiet mit dem Vorbehalt „Nicht für UVP-Vorhaben gemäß K-UPG (§ 3 Abs. 7 K-GplG<br />

1995)“ wird stattgegeben, wobei gleichzeitig die Bebauungsbedingungen für die Widmungsfläche<br />

festgelegt werden.<br />

Die den Umwidmungsantrag betreffende Grundstücksfläche befindet sich <strong>im</strong> östlichen Randbereich<br />

der Siedlungsstrukturen des Gemeindehauptortes <strong>Dellach</strong> und bindet unmittelbar östlich an die<br />

bestehende Gewerbezone an. Im Süden wird die Umwidmungsfläche von der B 100 –<br />

<strong>Drautal</strong>bundesstraße eingegrenzt und betrifft <strong>im</strong> Naturraum ebene bis leicht geneigte Waldflächen,<br />

die teilweise geschlägert sind.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde zum Widmungsvorhaben durch den raumplanerischen Gutachter<br />

des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Gemeindeplanung, festgestellt, dass <strong>im</strong> ggst.<br />

Bereich insgesamt günstige Rahmenbedingungen für eine gewerbliche Nutzung vorliegen, zumal<br />

eine unmittelbare Anbindung an ein hochrangiges Verkehrsnetz gegeben ist, Nutzungskonflikte<br />

durch anrainende Wohnungsnutzungen nicht zu erwarten sind und bereits eine Erschließungs- und<br />

Versorgungsinfrastruktur besteht. Die Umwidmung entspricht auch den generellen Zielsetzungen<br />

des ÖEK’s der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>.<br />

Darüber hinaus wurde hingewiesen, dass die Abwicklung des Umwidmungsverfahrens aufgrund der<br />

Größe der Umwidmungsfläche gemäß §§ 31a und 31b K-GplG in Form einer integrierten<br />

Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung abzuwickeln ist, wobei ein entsprechender<br />

Verordnungsentwurf bereits anlässlich der Vorprüfung vorgelegt wurde.<br />

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