Niederschrift - Dellach im Drautal
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Zl.. GR 004-3a/2011<br />
<strong>Niederschrift</strong><br />
(Teil A – öffentlicher Teil der Gemeinderatssitzung)<br />
über die Sitzung 3/2011 des<br />
Gemeinderates der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong><br />
am Donnerstag, 26.05.2011 mit Beginn um 19:00 Uhr<br />
Die Einladung erfolgte am 18.05.2011 durch Einzelladung (lt. Anlage A).<br />
BGM Pirker Johannes Vorsitzender<br />
VBGM Gatterer Johann GR-Mitglied<br />
VBGM Scheer Bernd GR-Mitglied<br />
GV DI Konrad Michael GR-Mitglied<br />
GR Biechl Ulrike GR-Mitglied<br />
GR Klocker Claudia GR-Mitglied<br />
GR Obernosterer Anton GR-Mitglied<br />
GR Goldberger Erna GR-Mitglied<br />
GR Resei Franz GR-Mitglied<br />
GR Kohlmayr Johann GR-Mitglied<br />
GR Oberdorfer Reinhold GR-Mitglied<br />
GR Pirker Hannes GR-Mitglied<br />
GR Obernosterer Robert GR-Mitglied<br />
GR Tiefnig Gerwig GR-Mitglied<br />
GRER Moser Daniel Ersatzmitglied<br />
A n w e s e n d :<br />
Egarter Liselotte Sachbearbeiter(in)<br />
FV Weneberger Hermann Finanzverwalter<br />
AL Duregger Josef Schriftführer<br />
A b w e s e n d :<br />
GR Kahn Hannes GR-Mitglied entschuldigt, ortsabwesend<br />
Die Sitzung war öffentlich von TOP 1) bis 12), nicht öffentlich bei TOP 13)<br />
Die Sitzung war beschlussfähig!<br />
Bei der Sitzung waren keine Zuhörer anwesend.<br />
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1 Bestellung der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger<br />
Tagesordnung<br />
2 Zusatz zur Vereinbarung vom 29. 3. 2011 über den Betrieb des Pfarrkindergartens<br />
3 E-Mail-Postfächer der Gemeinde; Kündigung bei der Telekom Austria und Abschluss<br />
einer Nutzungsvereinbarung mit der GIZ-K GmbH<br />
4 Gemeindefriedhof - Urnengräber; Anpassung der Friedhofsgebühren und der<br />
Friedhofsordnung<br />
5 Antrag auf Beschluss der Resolution "Raus aus Euratom"<br />
6 Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen; Annahme eines Förderangebotes des<br />
Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />
7 Sanierung Gemeindestraße Volksschule-B100; Auftragsvergabe für<br />
Straßenbauarbeiten<br />
8 1. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt 2011<br />
9 Änderung des Einzel-Investitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />
"Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation"<br />
10 Antrag des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auf Verleihung des Rechtes<br />
zur Führung des Gemeindewappens<br />
11 Neufassung der Verordnung über die integrierte Flächenwidmungs- und<br />
Bebauungsplanung "Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong>"<br />
12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />
Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />
Wege<br />
Nicht öffentlich<br />
13 Beschluss über Ruhestandsversetzung eines öffentlich-rechtlichen<br />
Gemeindebediensteten<br />
Verlauf der Sitzung:<br />
Vorsitzender Bürgermeister Johannes Pirker begrüßt die anwesenden<br />
Gemeinderatsmitglieder und die zur Sitzung als Sachbearbeiter beigezogenen<br />
Gemeindebediensteten. Er eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt die<br />
Beschlussfähigkeit fest, da das Gremium vollzählig ist. Der Bürgermeister hält fest, dass die<br />
Ladung zur Sitzung schriftlich und persönlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle<br />
Gemeinderatsmitglieder erfolgt ist und die Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel und<br />
Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage kundgemacht wurde. Er teilt mit, dass<br />
schriftliche Anfragen nicht vorliegen, weshalb eine Fragestunde nach § 46 K-AGO nicht<br />
anzuberaumen war. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Daniel Moser als Ersatzmitglied für<br />
das Gemeinderatsmitglied Kahn Hannes geladen wurde.<br />
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1 Bestellung der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger<br />
Die Gemeinderatsmitglieder Vizebgm. Johann Gatterer und Vizebgm. Bernd Scheer<br />
werden als Fertiger für die <strong>Niederschrift</strong> über die heutige Sitzung bestellt.<br />
2 Zusatz zur Vereinbarung vom 29. 3. 2011 über den Betrieb des Pfarrkindergartens<br />
Der Vorsitzende erinnert, dass in der letzten Gemeinderatssitzung die Vereinbarung mit<br />
dem Pfarrkindergarten <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> über die Führung eines eingruppigen<br />
Kindergartens beschlossen wurde. Mit der Fertigstellung des Schulzentrums übersiedelt<br />
der Pfarrkindergarten in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten in 9772 <strong>Dellach</strong> 166. Der §<br />
8 beinhaltet die Dauer dieser Vereinbarung. Sie tritt <strong>im</strong> 01.01.2011 in Kraft und wird auf fünf<br />
Jahre bis 31.12.2015 abgeschlossen. Der Bürgermeister stellt fest, dass <strong>im</strong> Einvernehmen<br />
mit dem Bischöflichen Gurker Ordinariat der Text <strong>im</strong> § 8 folgend ergänzt und beschlossen<br />
werden sollte:<br />
Wird die Dauer von keinem der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />
gekündigt, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung um weitere fünf Jahre.<br />
Das Gemeinderatsmitglied Tiefnig Gerwig erkundigt sich ab welchem Zeitpunkt die<br />
Übersiedlung des Pfarrkindergartens in das Schulzentrum geplant ist. Der Bürgermeister<br />
stellt fest, dass der Kindergarten ab September 2012 in den Räumlichkeiten des neuen<br />
Schulzentrums betrieben werden sollte.<br />
Nachdem keine weiteren Fragen vorliegen, stellt der Vorsitzende <strong>im</strong> Namen des<br />
Gemeindevorstandes den Antrag an den Gemeinderat § 8 der Vereinbarung<br />
abgeschlossen zwischen der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> einerseits und der Pfarre<br />
<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> wie folgt zu beschließen:<br />
In der Kindergartenvereinbarung vom 29.03.2011 ist der § 8 mit dem neuen § 8 zu<br />
ersetzen.<br />
Der neue § 8 lautet wie folgt:<br />
§ 8<br />
Dauer der Vereinbarung<br />
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und wird auf fünf Jahre bis<br />
31.12.2015 abgeschlossen. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist die rechtsgültige<br />
Unterfertigung durch die Vertragspartner und die kirchenbehördliche Genehmig durch das<br />
Bischöfliche Gurker Ordinariat.<br />
Wird sie von keinem der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />
gekündigt, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung um weitere fünf Jahre.<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
3 E-Mail-Postfächer der Gemeinde; Kündigung bei der Telekom Austria und Abschluss<br />
einer Nutzungsvereinbarung mit der GIZ-K GmbH<br />
Auf Ersuchen des Vorsitzenden informiert Finanzverwalter Weneberger über den beabsichtigten<br />
Wechsel des Email-Services der Gemeinden von der Telekom Austria AG zur kommunalen<br />
Einrichtung GIZ-K GmbH. Mit diesem Wechsel ergibt sich für die Gemeinden eine vergrößerte<br />
Sicherheit <strong>im</strong> Email-Verkehr bei gleichzeitiger Reduktion der Kosten. Der Kärntner Gemeindebund<br />
habe mit Schreiben vom 30. 3. 2011 empfohlen, sich dieser Neuregelung anzuschließen. Für die<br />
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Teilnahme am Servicewechsel ist es erforderlich, die bestehenden Verträge mit der Telekom zu<br />
kündigen und eine Nutzungsvereinbarung zwischen Gemeinde und GIZ-K GmbH. abzuschließen,<br />
was einer entsprechenden Beschlussfassung <strong>im</strong> Gemeinderat bedarf.<br />
Der Vorsitzende bringt die Inhalte der Nutzungsvereinbarung zur Kenntnis, stellt anschließend<br />
namens des Gemeindevorstandes folgenden Beschlussanträge an den Gemeinderat:<br />
a) Kündigung der Email-Postfächer bei der Telekom Austria AG lt. Beilage B) zur<br />
<strong>Niederschrift</strong><br />
b) Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für den CNC E-Mail Service mit GIZ-K GmbH lt.<br />
Beilage C) zur <strong>Niederschrift</strong><br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
4 Gemeindefriedhof - Urnengräber; Anpassung der Friedhofsgebühren und der<br />
Friedhofsordnung<br />
Der Vorsitzende informiert, dass <strong>im</strong> südöstlichen Teil des Gemeindefriedhofes eine<br />
Urnenanlage fertiggestellt wird, die schon seit längerer Zeit von vielen Gemeindebürgern<br />
angeregt wurde. Die Planungsarbeiten dafür hat der Gemeindevorstand an Herrn<br />
MMag.Johann Gutschi übertragen, der einen Großteil der Arbeiten mit Unterstützung durch<br />
den Wirtschaftshof der Gemeinde ausführte. Es werden auf der zur Verfügung stehenden<br />
Fläche 3 Arten von Urnengräbern geschaffen. Im Zentrum entsteht eine<br />
Urnengemeinschaftsanlage mit einem aus 3 Basaltsäulen bestehenden Urnendenkmal, um<br />
welches 10 Pultsteine für Urnen gruppiert werden. Entlang der Mauer zur Aufbahrungshalle<br />
befinden sich Urnenbodengräber, für die sogenannte „Urnenstelen“ als Grabdenkmal<br />
vorgesehen sind. Vorerst sollen 3 Urnenstelen von der Gemeinde angekauft und aufgestellt<br />
werden. Der südliche Rand der Fläche ist der Aufstellung von „Urnenwürfeln“ vorbehalten,<br />
welche bis zu max<strong>im</strong>al 4 Urnen übereinander aufnehmen können. Von der Gemeinde soll<br />
auch eine Säule für Urnenwürfel angebracht werden. Der Bürgermeister stellt fest, dass die<br />
Friedhofsgebühren für die Urnenanlage vom Gemeinderat noch festzulegen sind und die<br />
Friedhofsordnung für die Benutzung der Urnenanlage zu erlassen ist.<br />
Anhand von Friedhofsordnungen aus ähnlichen Anlagen hat der Gemeindevorstand eine<br />
Ergänzung zur Friedhofsordnung erarbeitet, berichtet der Bürgermeister und erläutert deren<br />
Inhalt. Ebenso informiert er über den Vorschlag des Gemeindevorstandes die Tarife der<br />
Urnenanlage unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Betriebskosten festzulegen.<br />
Nach eingehender Diskussion stellt der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes<br />
den Antrag an den Gemeinderat a) nachstehende Friedhofs-Ordnung für den<br />
Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> und b) folgende Benützungsgebühren für den<br />
Gemeindefriedhof zu beschließen:<br />
TOP 4 A)<br />
Friedhofs-Ordnung<br />
für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong><br />
Die durch den Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Jänner 1966 erlassene Friedhofsordnung wird<br />
um den Abschnitt „URNENANLAGE“ erweitert:<br />
Für die Urnenanlage gelten, soweit nicht in diesem Beschluss geregelt, grundsätzlich die<br />
Best<strong>im</strong>mungen der Friedhofsordnung vom 4. 1. 1966.<br />
1. Zweckwidmung<br />
Die Urnenanlage ist dazu best<strong>im</strong>mt, die Urnen mit den Aschen Verstorbener aufzunehmen.<br />
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Die Grabstellen <strong>im</strong> Urnenfriedhof dienen je nach ihrer Widmung der Beisetzung von Urnen in<br />
Bodengräbern oder in Urnendenkmälern (Urnenwürfeln).<br />
2. Urnengräber<br />
In der Urnenanlage werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
• Urnenbodengräber in der Urnengemeinschaftsanlage<br />
• Urnenbodengräber mit Berechtigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern (Urnenstelen)<br />
• Urnengräber für die Aufstellung von Grabdenkmälern zur Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel)<br />
3. Urnenverwahrung und Beisetzung<br />
Die Urnen haben bis zur endgültigen Beisetzung in Verwahrung der Friedhofsverwaltung oder der<br />
Bestattung zu verbleiben.<br />
Die Friedhofsverwaltung n<strong>im</strong>mt nur Urnen in Verwahrung, die in der Urnenanlage <strong>Dellach</strong><br />
beigesetzt werden.<br />
Vor der Beisetzung einer Urne ist die Friedhofsverwaltung unter Angabe des Beisetzungstermines<br />
und der zu öffnenden Grabstelle zu verständigen sowie eine Sterbeurkunde des Verstorbenen<br />
vorzulegen.<br />
Von der Friedhofsverwaltung ist ein Verzeichnis über die vergebenen Grabstellen und die<br />
durchgeführten Beisetzungen zu führen.<br />
Für die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern der Urnenanlage sind nur Urnen aus verrottbarem<br />
Material zulässig.<br />
Die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern hat so zu erfolgen, dass eine Erdüberdeckung von<br />
mindestens 60 cm gegeben ist.<br />
In den Urnenbodengräbern ist nach Maßgabe des verfügbaren Platzes auch die Bestattung von<br />
mehreren Urnen zulässig.<br />
4. Grabgrößen<br />
Die Maße der Bodengräber und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der<br />
Friedhofsverwaltung festzulegen.<br />
Die Herstellung und Gestaltung von Wegen und Zwischenräumen sowie die Gestaltung und<br />
Bepflanzung der Urnenanlage mit Bäumen und Sträuchern ist ausschließlich Angelegenheit der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
5. Grabdenkmäler<br />
Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Beschriftung und Wartung der Grabdenkmäler sind von<br />
den jeweiligen Grabstellennutzern zu tragen.<br />
Die Grabdenkmäler (Urnenstelen) dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Die Höhe für<br />
Urnenstelen, welche unmittelbar an der ostseitigen Mauer aufgestellt werden, wird einheitlich mit<br />
120 cm festgelegt.<br />
Die Höhe der Grabdenkmäler für die Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel) wird insoferne begrenzt,<br />
als höchstens 4 Urnenwürfel übereinander angebracht werden dürfen.<br />
Die Grabdenkmäler sind in Form und Material dem Erscheinungsbild der Urnenanlage anzupassen<br />
und jedenfalls so auszuführen, dass ausreichende Standsicherheit gegeben ist und keine<br />
Verletzungsgefahr besteht.<br />
Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen bzw. nur mit<br />
vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung zulässig.<br />
Als Grabdenkmal für die Urnengemeinschaftsanlage sind nur die von der Friedhofsverwaltung<br />
aufgestellten Pultsteine an den vorgegebenen Stellen zulässig.<br />
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Die Herstellung von Grabinschriften ist <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage durch Gravur in<br />
die Oberfläche der Pultsteine, das Anbringen von Metalltafeln oder Metallbuchstaben auf den<br />
Pultsteinen zulässig. Die Herstellung der Grabinschrift auf den Pultsteinen der<br />
Urnengemeinschaftsanlage ist nur mit vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />
erlaubt.<br />
Nach Erlöschen des Grabbenützungsrechtes sind die Grabdenkmäler und Beschriftungsplatten der<br />
Pultsteine von den Grabstellennutzern auf deren Kosten zu entfernen. Grabdenkmäler, die nicht<br />
innerhalb dieser Frist entfernt werden, fallen ohne Anspruch auf Entschädigung an die<br />
Friedhofsverwaltung he<strong>im</strong>.<br />
6. Grabpflege<br />
Im Bereich der Urnengemeinschaftsanlage (Pultsteine) dürfen von den Grabstelleninhabern keine<br />
Änderungen an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltung der Anlage<br />
vorgenommen werden. Die Herstellung von Bepflanzungen und anderen Grabformen oder die<br />
Aufstellung von Pflanzschalen ist bei diesen Gräbern nicht zulässig.<br />
Die Gestaltung der übrigen Urnenbodengräber durch die Grabstelleninhaber ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />
allgemeinen Friedhofsordnung möglich, wobei die Anlage einer ebenen Rasenfläche jedenfalls zu<br />
bevorzugen ist. Außer <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage ist die Verwendung von<br />
Grabschalen gestattet.<br />
7. Gebühren<br />
Für die Benützung der Urnenanlage sind die vom Gemeinderat festgelegten Entgelte nach der<br />
Gebührenordnung für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> zu entrichten.<br />
TOP 4 B)<br />
Durch den Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> werden mit Gemeinderatsbeschluss vom<br />
26. 05. 2011 die in der Friedhofsordnung, Abschnitt IV, § 4 (Gemeinderatsbeschluss vom 4. 1.<br />
1966) festgelegten Entgelte (Grabmieten und Benützungsgebühr für die Aufbahrungshalle), in der<br />
Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. 2. 2011, mit Wirkung 1. Jänner 2011 wie folgt neu<br />
festgesetzt:<br />
Grabmieten für die Nutzungsdauer von jeweils 10 Jahren:<br />
a) Erdgräber<br />
je Einzelgrab € 130,-<br />
je Familiengrab (2 Einzelgräber) € 260,-<br />
b) Urnengräber<br />
je Grabstelle der Urnengemeinschaftsanlage<br />
ohne Nutzung oder mit Beisetzung einer Urne € 100,-<br />
je weitere beigesetzte Urne pro Grabstelle in der<br />
Urnengemeinschaftsanlage € 100,-<br />
je Urnenbodengrab für Urnenstelen oder Urnenwürfel € 200,-<br />
Die Kosten für die Herstellung von Grabdenkmälern sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />
zu tragen. Soweit Grabdenkmäler auf den Grabstellen bereits von der Friedhofsverwaltung errichtet<br />
wurden sind diese zu nutzen und folgende Herstellungskosten an die Gemeinde zu ersetzen:<br />
Urnengemeinschaftsanlage<br />
1 Pultstein € 450,-<br />
Urnengräber<br />
1 Urnenstele € 1.300,-<br />
1 Urnenwürfel € 650,-<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
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Das Gemeinderatsmitglied Goldberger Erna regt an die Friedhofs-Ordnung und Tarife für<br />
den Gemeindefriedhof in der nächsten Gemeindezeitung zu veröffentlichen.<br />
5 Antrag auf Beschluss der Resolution "Raus aus Euratom"<br />
Der Bürgermeister berichtet, dass die Plattform „Atomstopp – Atomfrei leben“ mit Schreiben vom 8.<br />
4. 2011 der Gemeinde unter Hinweis auf die nukleare Katastrophe von Fukush<strong>im</strong>a eine Resolution<br />
vorgelegt habe, mit welcher die Bundesregierung aufgefordert wird, die notwendigen Schritte zum<br />
Ausstieg aus dem EURATOM-Vertrag zu veranlassen. Die Gemeinden wurden ersucht und<br />
eingeladen, diese Resolution zu unterstützen. Der Vorsitzende bringt den Vorstandsmitgliedern den<br />
vorgeschlagenen Resolutionstext zur Kenntnis.<br />
Vom Gemeindevorstand wurde einst<strong>im</strong>mig beschlossen den Antrag auf Unterstützung der<br />
Resolution an den Gemeinderat vorzulegen, berichtet der Vorsitzende. Er bringt den<br />
nachstehnenden Resolutionstext zur Kenntnis und anschließend zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />
Aufgrund des Antrages des Gemeindevorstandes vom 17. 5. 2011 fasst der Gemeinderat der<br />
Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> folgenden Beschluss:<br />
RESOLUTION für „RAUS aus EURATOM“<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fordert die zuständigen Mitglieder der<br />
Bundesregierung auf, <strong>im</strong> Sinne einer aktiven, glaubwürdigen Antiatompolitik den Austritt<br />
Österreichs aus EURATOM, der europäischen Atomgemeinschaft, umgehend und<br />
konsequent zu betreiben.<br />
Begründung:<br />
Der EURATOM-Vertrag aus dem Jahre 1957 bewirkt, dass jährlich 40 Mio. Euro (Quelle<br />
2004) aus Österreich in die Atomenergie fließen. Die Atomenergie wäre nicht<br />
wettbewerbsfähig, wenn es Fördermittel nicht gäbe. Atomkraftwerke überschwemmen nach<br />
wie vor den Markt mit billigem Strom, der unter anderem als Pumpstrom für<br />
Speicherkraftwerke verwendet wird. Das Risiko allerdings trägt die Öffentlichkeit, da<br />
Atomkraftwerke nicht versichert sind und auch für die Entsorgung des radioaktiven Abfalls<br />
europaweit noch <strong>im</strong>mer keine Lösung zur Verfügung steht. Das führt zu einer massiven<br />
Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten erneuerbarer Energiequellen. Das europäische<br />
Parlament hat nach wie vor keine Mitentscheidungsmöglichkeit bei der Finanzierung von<br />
Atomkraftwerken durch die EURATOM-Milliardenkredite.<br />
Atomenergie und alle damit verbundenen ungelösten Probleme <strong>im</strong> gesamten<br />
Produktionszyklus sind kein taugliches Mittel für eine rasche und nachhaltige europäische<br />
Kl<strong>im</strong>aschutzpolitik. Diese ist jedoch unumgänglich. Daher ist es längst überfällig, alle<br />
finanziellen Mittel aus der Förderung der Atomenergie abzuziehen und 1:1 der Entwicklung<br />
von Technologien zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen zuzuführen.<br />
Die rechtliche Machbarkeit eines Ausstiegs aus EURATOM steht außer Zweifel und ist <strong>im</strong> –<br />
seit 1. Dezember 2009 geltenden Vertrag von Lissabon – ausdrücklich geregelt. Dazu die<br />
aktuelle Stellungnahme von Univ.-Prof. Michael Geistlinger (Völkerrechtler an der<br />
Universität Salzburg): „Das Protokoll 2 des Lissabon-Vertrags zur Änderung des Vertrags<br />
zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – EURATOM hält fest, dass das<br />
allgemeine Austrittsverfahren des Artikel 49a EUV (Vertrag über die Europäische Union)<br />
des Lissabon-Vertrags auf den EURATOM-Vertrag erstreckt worden ist. Damit besteht ein<br />
vertraglich festgelegtes Prozedere für den Austritt Österreichs aus dem EURATOM-<br />
Vertrag.“ Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union wird durch den<br />
Ausstieg aus EURATOM nicht berührt.<br />
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Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen<br />
6 Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen; Annahme eines Förderangebotes des<br />
Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />
Der Vorsitzende erinnert, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.11.2010 die<br />
Dienstbarkeitsverträge mit den Quellbesitzern Pirker Johann und Stauder Meinrad für die<br />
Fassung und Ableitung der Augenbrunn- und Stauderquellen in die<br />
Gemeindeversorgungsanlage <strong>Dellach</strong> beschlossen hat. Wie allen Gemeinderatsmitgliedern<br />
bekannt ist, beinhalten diese Dienstbarkeitsverträge, dass als vorläufige Gegenleistung für<br />
die Einräumung des Wasserbezugs- und Leitungsrechtes die ermittelten Barbeträge für die<br />
angenommene Quellschüttung bis längstens 30.6.2011 zu zahlen sind. Zahlungsweise und<br />
Zahlungstermin gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde <strong>Dellach</strong> zum<br />
Zwecke des Quellankaufes ein Förderdarlehen vom Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />
gewährleistet wird. Sollte die Gemeinde <strong>Dellach</strong> keine Fördermittel erwirken können, so<br />
sind die festgesetzten Beträge in 10 annähernd gleichen Jahresraten, beginnend ab<br />
30.06.2011, an die Quellbesitzer Stauder Meinrad und Pirker Johann zu zahlen. Der<br />
Barbetrag gilt <strong>im</strong> Falle der Ratenzahlung wertgesichert auf Basis des Verbraucherindex<br />
2005 der Statistik Austria bzw. des amtlichen Nachfolgeindex. Der Bürgermeister gibt<br />
bekannt, dass für den Ankauf der beiden Quellen nunmehr das Förderangebot des<br />
Kärntner Bodenbeschaffungsfonds über ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von €<br />
101.500,-- vorliegt. Für dieses Darlehen werden keine Zinsen verrechnet. Stattdessen wird<br />
das Kapital mit dem Verbraucherindex 86 wertgesichert. Der Aufwertungsbetrag ist mit<br />
jeder Tilgungszahlung zu überweisen. Als Basis gilt jene Indexzahl, die für den Monat der<br />
Auszahlung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht wird. Als aktuelle Indexzahl für die<br />
Rückzahlung wird der Wert des Monats herangezogen, der drei Monate vor dem<br />
Zahlungsstichtag liegt. Die Darlehenstilgungen erfolgen in 8 Teilbeträgen jeweils zum<br />
30.06. eines Jahres, beginnend mit 30.6.2012.<br />
Vizebgmst. Bernd Scheer erinnert daran, dass er sowie die Gemeinderatsmitglieder der<br />
Gemeinderatsfraktion der SPÖ bereits am 29.11.2011 gegen die Dienstbarkeitsverträge<br />
gest<strong>im</strong>mt haben. Er erkundigt sich, warum man die festgesetzten Beträge für den Ankauf<br />
der beiden Quellen nicht in den 10 gleichen Jahresraten an die Quellbesitzer auszahlt und<br />
gibt zu bedenken, dass durch die Aufnahme eines Darlehens be<strong>im</strong> Kärntner<br />
Bodenbeschaffungsfonds der Gebührenhaushalt so belastet werden könnte, dass eine<br />
Erhöhung des Wasserzinses erforderlich werde. Weiters verweist Vizebgmst. Scheer<br />
nochmals darauf, dass nach seinem Informationsstand die Durchleitungsrechte für die zur<br />
Kraftwerksnutzung erforderliche Druckrohrleitung bisher nicht hinreichend geklärt seien. FV<br />
Hermann Weneberger stellt zur Frage der Finanzierung fest, dass sowohl bei Aufnahme<br />
eines Darlehens be<strong>im</strong> Kärntner Bodenbeschaffungsfonds als auch bei Auszahlung der<br />
festgesetzten Beträge an die Quellbesitzer in den 10 Jahresraten eine Bindung an den<br />
Verbraucherindex gegeben ist und somit derselbe Aufwand anfalle. Im übrigen habe die<br />
Gemeinde sowieso die Verpflichtung, die Kosten <strong>im</strong> Wasserhaushalt laufend zu<br />
überwachen und die Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu gestalten. GV DI<br />
Michael Konrad gibt bekannt, dass bezüglich der Einverständniserklärungen für die<br />
Rohrleitungsverlegung bereits mit allen Grundbesitzern gesprochen wurde. 2 Grundbesitzer<br />
möchten noch weitere detaillierte Informationen erhalten, die restlichen Grundbesitzer<br />
wären mit zivilrechtlichen Verträgen einverstanden.<br />
Nach ausführlicher Diskussion verfügt der Vorsitzende auf Antrag von Vizebürgermeister<br />
Bernd Scheer eine Unterbrechung der Sitzung. Die Mitglieder der SPÖ-<br />
Gemeinderatsfraktion verlassen für kurze Zeit den Sitzungssaal, um sich über den<br />
Verhandlungsgegenstand zu besprechen.<br />
Nach Fortsetzung der Sitzung und <strong>im</strong> Anschluss an die Debatte stellt der Bürgermeister<br />
auftrags des Gemeindevorstandes den Antrag, das Förderangebot lt. Anlage D) über<br />
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Annahme eines Darlehens des Ktn. Bodenbeschaffungsfonds in Höhe von € 101.500,- für<br />
den Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen zu beschließen.<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
7 Sanierung Gemeindestraße Volksschule-B100; Auftragsvergabe für<br />
Straßenbauarbeiten<br />
Der Bürgermeister stellt fest, dass GR DI Michael Konrad in der Sitzung vom 22.03.2011<br />
die Gemeinderatsmitglieder anhand eines Planes über die Ortsgestaltung von der B 100 bis<br />
zur Einfahrt der Volksschule ausführlich informiert hat.<br />
Die Leistungen des oa. Bauvorhabens wurden von der Steinbacher + Steinbacher ZT<br />
GmbH <strong>im</strong> Wege eines Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben.<br />
Es wurden von 10 Firmen Angebote eingeholt und nach Prüfung der Offerte liegen folgende<br />
Bruttoangebotssummen vor:<br />
1. Alpine Bau GmbH € 140.883,38<br />
2. Eibel Bau GmbH € 143.374,80<br />
3. Plantrans GmbH € 148.672,31<br />
4. OSTA GmbH € 150.783,90<br />
5. Swietelsky GmbH € 155.632,16<br />
6. Erhard Mörtl BauGmbH € 157.200,00<br />
7. Schader Bau GmbH € 159.423,30<br />
8. STRABAG AG € 160.650,08<br />
9. Winkler Bau GmbH € 162.087,96<br />
10. Seiwald Bau GmbH € 164.161,08<br />
Am 29. April wurden mit dem Billigstbieter Verhandlungsgespräche geführt und ein<br />
Preisnachlass von 3 % vereinbart. Da es dem Auftraggeber lt. Ausschreibung frei steht, nur<br />
Teile der ausgeschriebenen Leistungen zu vergeben und gemeindeintern die Verwendung<br />
von Rasengittersteinen noch nicht fixiert ist, wird die Position „04.06 Rasengittersteine<br />
liefern und versetzen“ nicht vergeben. Ebenso wird die Leistungsgruppe „LG 06<br />
Regiearbeiten“ nicht vergeben.<br />
Demnach ergibt sich die Vergabesumme mit<br />
Anbotssumme netto 117.402,82 €<br />
Abzgl. Pos. 04.06 - 14.277,00 €<br />
Abzgl. LG 06 - 3.437,05 €<br />
Zwischensumme 99.688,77 €<br />
Abzgl. 3% NL - 2.990,66 €<br />
Vergabesumme netto 96.698,11 €<br />
Ein Bietersturz ist auf Grund der wesentlich niedrigeren Preise der Pos. 04.06 des<br />
zweitgereihten Bieters nicht zu erwarten.<br />
Der Obmann des Kanalausschusses GV DI Michael Konrad bemerkt, dass der Billigstbieter<br />
in den letzten Jahren <strong>im</strong> Rahmen der Kanalbauarbeiten als Subunternehmer der Kanal-<br />
Baufirma, Asphaltierungsarbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde ausgeführt hat,<br />
und er mit den Örtlichkeiten und den Gepflogenheiten des Auftragsgebers bestens vertraut<br />
ist.<br />
Nachdem keine weiteren Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen, bringt der<br />
Bürgermeister den folgenden Antrag des Gemeindevorstandes zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />
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Die Leistungen für die Straßenbauarbeiten „Sanierung Gemeindestraße Volksschule – B<br />
100 werden an den Bestbieter<br />
mit einer Vergabesumme von<br />
vergeben.<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
Fa. Alpine Bau GmbH<br />
Zweigniederlassung Kärnten<br />
Bürgeraustraße 30<br />
9900 Lienz<br />
netto 96.698,11<br />
+ 20% MwSt 19.339,62<br />
Brutto 116.037,73<br />
8 1. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt 2011<br />
Finanzverwalter Hermann Weneberger erläutert den 1. Nachtragsvoranschlag für den<br />
ordentlichen und außerordentlichen Haushalt <strong>im</strong> Rechnungsjahr 2011. Der<br />
Voranschlagsentwurf wurde allen Gemeinderatsparteien zur Verfügung gestellt und war<br />
öffentlich kundgemacht. Mit dem 1. NVA 2011 wird der ordentliche Haushalt um € 26.400,--<br />
auf € 2.768.600,--,-- erweitert. Der außerordentliche Voranschlag erhöht sich um €<br />
179.100,-- von € 1.223.400,--,-- auf € 1.402.500,--.<br />
Das Nachtragsbudget beinhaltet vor allem die Veranschlagung von überplanmäßigen und<br />
außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Im außerordentlichen Haushalt werden<br />
darüber hinaus der Sollabgang bzw. Soll-Sollüberschuss des Vorhabens<br />
„Straßenbau/Straßenbeleuchtung nach Kanalbau“ aus dem Haushaltsjahr 2010 bzw. das<br />
Vorhaben „Ankauf Augenbrunn-/Stauderquelle“ veranschlagt.<br />
Nach Schluss der Debatte stellt der Vorsitzende aufgrund des<br />
Gemeindevorstandsbeschlusses vom 17.05.2011 den Antrag, die Verordnung über den 1.<br />
Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt <strong>im</strong><br />
Haushaltsjahr 2011 (lt. Anlage E) zu beschließen.<br />
9 Änderung des Einzel-Investitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />
"Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation"<br />
Im Auftrag des Vorsitzenden erklärt Finanzverwalter Weneberger die Änderung des<br />
Einzelinvestitions- und Finanzierungsplanes für das außerordentliche Vorhaben<br />
„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“. Der Finanzverwalter weist<br />
darauf hin, dass sich der Investitionsaufwand für das seit dem Jahr 2007 laufende ao.<br />
Vorhaben „Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“ mit der<br />
Erweiterung von € 160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von € 911.000,--<br />
erhöht. Die Finanzierung erfolgt aus dem Überschuss aus dem Jahr 2010 bzw. aus Mitteln<br />
des Fonds zur Förderung der Wasserkraftregion Oberkärnten. Die Zwischenfinanzierung<br />
bis zur vollständigen Auszahlung der Fondsmittel erfolgt durch die Inanspruchnahme eines<br />
inneren Darlehens aus den Sonderrücklagen Wirtschaftshof, Müllbeseitigung und<br />
Wasserversorgungsanlage. Die Verzinsung der inneren Darlehen beträgt 1,25 % p.a.<br />
Nachdem keine Anfragen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen, stellt der Vorsitzende<br />
Bgmst. Johannes Pirker den nachstehenden Antrag des Einzelinvestitions- und<br />
Seite 10 von 17
Finanzierungsplanes für das außerordentliche Vorhaben<br />
„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“ mit der Erweiterung von<br />
€160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von € 911.000,-- zu beschließen:<br />
Durch die Änderung des Einzelinvestitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />
„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation erhöht sich der<br />
Investitionsaufwand um € 160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von €<br />
911.000,--.<br />
Die Finanzierung erfolgt aus dem Überschuss aus dem Jahr 2010 bzw. aus Mitteln des<br />
Fonds zur Förderung der Wasserkraftregion Oberkärnten wie folgt:<br />
Überschuss aus 2010: € 7.000,--<br />
2011: € 82.000,--<br />
2012: € 38.000,--<br />
2013: € 33.000,--<br />
Die Zwischenfinanzierung bis zur vollständigen Auszahlung der Fondsmittel erfolgt durch<br />
die Inanspruchnahme eines inneren Darlehens aus folgenden Sonderrücklagen:<br />
Rücklage Wirtschaftshof: € 34.000,--<br />
Rücklage Müllbeseitigung: € 26.000,--<br />
Rücklage Wasserversorgungsanlage: € 11.000,--<br />
Die Rückzahlung des inneren Darlehens erfolgt:<br />
<strong>im</strong> Jahr 2012<br />
Rücklage Wasserversorgungsanlage: € 11.000,--<br />
Rücklage Müllbeseitigung: € 26.000,--<br />
Rücklage Wirtschaftshof: € 1.000,--<br />
<strong>im</strong> Jahr 2013<br />
Rücklage Wirtschaftshof: € 33.000,--<br />
Die Verzinsung des inneren Darlehens beträgt 1,25 % p.a.<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
10 Antrag des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auf Verleihung des Rechtes<br />
zur Führung des Gemeindewappens<br />
Das Gemeinderatsmitglied Dir. Franz Resei erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt für<br />
befangen und n<strong>im</strong>mt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.<br />
Der Bürgermeister bringt den Gemeinderatsmitgliedern das Schreiben vom 29. 3. 2011 zur<br />
Kenntnis, mit welchem der Sportverein ASKÖ Raiba <strong>Dellach</strong> um die Verleihung des<br />
Gemeindewappens angesucht und seinen Antrag begründet hat.<br />
Die Gemeindevorstandsmitglieder waren bei der Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes der<br />
Ansicht, dass der Sportverein durch jahrzehntelange Arbeit das Ansehen der Gemeinde gefördert<br />
hat und die Voraussetzungen für die Verleihung des Gemeindewappens nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />
der K-AGO vorliegen, weshalb der Gemeindevorstand einen einst<strong>im</strong>migen Beschlussantrag an den<br />
Gemeinderat für die Verleihung gefasst hat, stellt der Vorsitzende fest:<br />
Der Bürgermeister bringt folgenden Beschlussantrag des Gemeindevorstandes zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />
Mit Schreiben vom 29. 3. 2011 hat der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>, vertreten durch<br />
den Obmann Siegfried Walker einen Antrag auf Verleihung des Rechtes zur Führung des<br />
Gemeindewappens gestellt und dieses Ansuchen wie folgt begründet:<br />
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Der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> ist eine juristische Person bzw. ein nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />
des Vereinsgesetzes registrierter Verein, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.<br />
Der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> widmet sich seit vielen Jahrzehnten der Förderung des<br />
Sportes <strong>im</strong> Gemeindebereich <strong>Dellach</strong>. Vor allem die sportliche Betätigung der Jugend wird in den<br />
verschiedensten Bereichen durch ehrenamtliche Funktionäre des Vereines unterstützt und durch<br />
Errichtung, Erhalt und Betreuung von Sportanlagen ermöglicht.<br />
Durch das langjährige Wirken des Sportvereines werden nachhaltig öffentliche Interessen gefördert.<br />
Die Tätigkeit des Vereines steht in enger Beziehung mit den Einwohnern der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Drautal</strong> und das Erscheinungsbild der Gemeinde nach außen wird durch die Bestrebungen des<br />
Sportvereines in positiver Weise beeinflusst und begünstigt.<br />
Nach § 17 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann der Gemeinderat natürlichen<br />
Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes und juristischen Personen das Recht verleihen, das<br />
Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur<br />
jemandem erteilt werden, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und<br />
der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht.<br />
Da die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 K-AGO <strong>im</strong> Falle des Antrages des ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> vorliegen, fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:<br />
Dem Antrag vom 29. 3. 2011 des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>, vertreten<br />
durch den Obmann Siegfried Walker, wird stattgegeben und dem Sportverein ASKÖ Raika<br />
<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> das Recht zur Führung des Gemeindewappens der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Drautal</strong> verliehen.<br />
Der Antrag wird mit den St<strong>im</strong>men von 14 Gemeinderatsmitgliedern angenommen.<br />
Bgmst. Johannes Pirker gibt bekannt, dass es geplant ist, dem Sportverein ASKÖ Raika<br />
<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> nächsten Jahr <strong>im</strong> Rahmen seines 65-jährigen Jubiläums, das Recht zur Führung<br />
des Gemeindewappens der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in gebührendem Rahmen zu<br />
verleihen.<br />
11 Neufassung der Verordnung über die integrierte Flächenwidmungs- und<br />
Bebauungsplanung "Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong>"<br />
Bürgermeister Johannes Pirker verweist darauf, dass der Gemeinderat am 1. 10. 2009 eine<br />
Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe, mit<br />
welcher eine Fläche am östlichen Ortsrand <strong>im</strong> Ausmaß von ca. 22.000 m2 als<br />
Gewerbegebiet festgelegt wurde. Das Widmungsverfahren wurde aufgrund der Größe der<br />
Widmungsfläche in Form einer integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung<br />
durchgeführt. Im Rahmen der erforderlichen Genehmigung der Widmungsänderung durch<br />
die Kärntner Landesregierung, erging ein negatives Gutachten von Mag. Kleindienst, Abt.<br />
20 – Gemeindeplanung, mit dem die Aufnahme folgender Punkte in die<br />
Bebauungsbedingungen verlangt wurde:<br />
Keine Verkaufsflächen (Supermarkt)<br />
Keine Versorgungseinrichtungen<br />
Keine Wohnungen außer Betriebswohngebäude<br />
Die Gemeinde hat daher den Genehmigungsantrag zurückgezogen und den<br />
Verordnungstext in Absprache mit Mag. Kleindienst entsprechend abgeändert und die<br />
geänderte Fassung nach den Best<strong>im</strong>mungen des Ktn. Gemeindeplanungsgesetzes erneut<br />
kundgemacht.<br />
Auf Ersuchen des Vorsitzenden erläutert AL Duregger nochmals den Ablauf des<br />
Widmungsverfahrens anhand einer chronologischen Darstellung aller bisherigen<br />
Verfahrensschritte.<br />
Seite 12 von 17
Innerhalb der Auflagefrist haben die nach dem K-GplG zu befassenden Stellen keine neuen<br />
Gutachten zum Widmungsvorhaben eingebracht bzw. darauf verwiesen, dass die zur<br />
Kundmachung vom 20. 2. 2009 ergangenen Stellungnahmen auch für das geänderte<br />
Widmungsvorhaben verbindlich seien. Von Seiten der Bezirksforstinspektion liegt daher<br />
nach wie vor eine negative Beurteilung des Widmungsantrages vor, informiert der<br />
Bürgermeister.<br />
Nach Schluss der Debatte stellt der Vorsitzende namens des Gemeindevorstandes den<br />
Antrag auf folgenden Gemeinderatsbeschluss:<br />
A) VERORDNUNG ÜBER DIE INTEGRIERTE FLÄCHEN-<br />
WIDMUNGS UND BEBAUUNGSPLANUNG:<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> vom 26. 05. 2011, Zahl: 031/3/iFBPl/2011,<br />
mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Drautal</strong>“ erlassen wird.<br />
Aufgrund der Best<strong>im</strong>mungen der §§ 31 a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995,<br />
LGBl. Nr. 23/1995 idgF wird verordnet.<br />
(Verordnungstext, welcher in Verbindung mit den Erläuterungen zum Verordnungstext und<br />
den planlichen Darstellungen „Widmungspunkte“ und „Teilbebauungsplan“ einen<br />
unerlässlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, lt. Anlage F)<br />
B) Erwägungen des Gemeinderates zum Beschluss über Änderung des<br />
Flächenwidmungsplanes<br />
Dem Antrag der Widmungswerber Dr. Karl Burgstaller und Hannelore Burgstaller, Gert Wieser,<br />
Johann Pirker und Dr. Herbert Guido Oberlojer auf Umwidmung von Teilflächen aus den<br />
Grundstücken 111/1, 130, 131/2 und 136/1, jeweils KG. Draßnitzdorf, <strong>im</strong> Gesamtausmaß von ca.<br />
22.170 m² von derzeit Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft best<strong>im</strong>mte Fläche in Bauland –<br />
Gewerbegebiet mit dem Vorbehalt „Nicht für UVP-Vorhaben gemäß K-UPG (§ 3 Abs. 7 K-GplG<br />
1995)“ wird stattgegeben, wobei gleichzeitig die Bebauungsbedingungen für die Widmungsfläche<br />
festgelegt werden.<br />
Die den Umwidmungsantrag betreffende Grundstücksfläche befindet sich <strong>im</strong> östlichen Randbereich<br />
der Siedlungsstrukturen des Gemeindehauptortes <strong>Dellach</strong> und bindet unmittelbar östlich an die<br />
bestehende Gewerbezone an. Im Süden wird die Umwidmungsfläche von der B 100 –<br />
<strong>Drautal</strong>bundesstraße eingegrenzt und betrifft <strong>im</strong> Naturraum ebene bis leicht geneigte Waldflächen,<br />
die teilweise geschlägert sind.<br />
Im Rahmen der Vorprüfung wurde zum Widmungsvorhaben durch den raumplanerischen Gutachter<br />
des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Gemeindeplanung, festgestellt, dass <strong>im</strong> ggst.<br />
Bereich insgesamt günstige Rahmenbedingungen für eine gewerbliche Nutzung vorliegen, zumal<br />
eine unmittelbare Anbindung an ein hochrangiges Verkehrsnetz gegeben ist, Nutzungskonflikte<br />
durch anrainende Wohnungsnutzungen nicht zu erwarten sind und bereits eine Erschließungs- und<br />
Versorgungsinfrastruktur besteht. Die Umwidmung entspricht auch den generellen Zielsetzungen<br />
des ÖEK’s der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>.<br />
Darüber hinaus wurde hingewiesen, dass die Abwicklung des Umwidmungsverfahrens aufgrund der<br />
Größe der Umwidmungsfläche gemäß §§ 31a und 31b K-GplG in Form einer integrierten<br />
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung abzuwickeln ist, wobei ein entsprechender<br />
Verordnungsentwurf bereits anlässlich der Vorprüfung vorgelegt wurde.<br />
Seite 13 von 17
Weiters wurde der Gemeinde <strong>im</strong> Wege der Vorprüfung die Begutachtung des Widmungsvorhabens<br />
durch einen forsttechnischen Sachverständigen vorgeschrieben und die Festlegung eines<br />
Distanzstreifens zwischen zukünftigem Waldrand und Baulandwidmungsgrenze empfohlen.<br />
Mit Beschluss vom 1. 10. 2009 hat der Gemeinderat aufgrund eines nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />
Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes durchgeführten Verfahrens die Verordnung, Zl.<br />
031/3/iFBPl/2008, beschlossen, mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und<br />
Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>“ festgelegt wurde.<br />
In der Folge hat die Gemeinde die Genehmigung der Widmungsänderung durch die Kärntner<br />
Landesregierung beantragt und die erforderlichen Unterlagen, wie planliche Darstellungen,<br />
Kundmachung, die zum Widmungsvorhaben ergangen Stellungnahmen und Einwendungen<br />
vorgelegt.<br />
Zu diesem Genehmigungsansuchen wurde von Seiten der Abteilung 20 – Gemeindeplanung ein<br />
negatives Gutachten mit Schreiben vom 27. 8. 2010, Zl. 20-GPLW-20604/3-2010, abgegeben und<br />
darauf hingewiesen, dass eine Zust<strong>im</strong>mung zur geplanten Widmungsänderung nur unter der<br />
Voraussetzung erteilt werden kann, wenn die Verordnung dahingehend abgeändert wird, dass eine<br />
Wohnbebauung und die Nutzung mit für Verkaufsflächen auf den Widmungsgrundstücken<br />
ausgeschlossen wird.<br />
Die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> hat daher mit Schreiben vom 27. 9. 2010 das<br />
Genehmigungsansuchen zurückgezogen und den Verordnungsentwurf mit folgender Änderung <strong>im</strong> §<br />
9 neuerlich kundgemacht und zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Es wurde in der<br />
Kundmachung darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist begründete Einwendungen zum<br />
Widmungsvorhaben eingebracht werden können, die vom Gemeinderat bei der Entscheidung über<br />
die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen sind:<br />
(1) Die Ansiedelung von Lebensmittel- und Endverbrauchermärkten sowie Gastronomiebetrieben<br />
ist<br />
nicht zulässig. Verkaufsflächen sind nur dann gestattet, wenn sie in einem Zusammenhang mit<br />
der<br />
gewerblichen Nutzung am Standort stehen und ausschließlich die vom Gewerbebetrieb<br />
erzeugten<br />
oder verwendeten Produkte angeboten werden.<br />
(2) Die Errichtung und Nutzung von Wohngebäuden und Wohnungen ist unzulässig.<br />
In dem zur Kundmachung vom 22. 2. 2011, Zl. 031/3/iFBPl/2011, ergangenen Schreiben hat die<br />
Gemeinde darauf verwiesen, dass außer in den Best<strong>im</strong>mungen des § 9 weder in der Verordnung<br />
noch in den planlichen Darstellungen Änderungen vorgenommen wurden.<br />
In der Auflagefrist wurden keine Einwendungen eingebracht.<br />
Folgende Stellungnahmen zur geplanten Widmungsänderung liegen vor:<br />
• Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft,<br />
Bezirksforstinspektion, vom 21. 3. 2011, Zahl SP13-FLÄW-445/2011<br />
• Forsttechn. Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, vom 9. 3. 2011, Zahl E/Fw/DeD-<br />
37(394-11)<br />
• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 – Straßenbauamt Spittal a.d. Drau, vom 7. 3.<br />
2011, Zahl SBAS-ALL-5/26-2011<br />
• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UAbt. 15UP, vom 28. 2. 2011, Zahl<br />
15-BA-1327/2-2011<br />
• Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Landesplanung / Naturschutz, vom 1. 3. 2011,<br />
Zahl 20-NSCH-220/84-2011<br />
In allen angeführten Stellungnahmen wurde auf die bereits zur Kundmachung vom 20. 2. 2009<br />
ergangenen Begutachtungen Bezug genommen und der Gültigkeit auch für das geänderte<br />
Widmungsvorhaben bekanntgegeben. Die Stellungnahmen enthalten keine weitergehenden<br />
Feststellungen oder negativen Beurteilungen.<br />
Seite 14 von 17
Die Stellungnahmen zur Kundmachung vom 20. 2. 2009 und zur Kundmachung vom 22. 2. 2011<br />
liegen dem Gemeinderat vollinhaltlich vor und bilden eine wesentliche Grundlage für die<br />
Entscheidung über die Widmungsänderung. Da keine Änderungen in den fachlichen Beurteilung<br />
des Widmungsvorhaben eingetreten sind, legt der Gemeinderat seiner Entscheidung über die<br />
integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung die nachfolgenden Erwägungen zum<br />
Gemeinderatsbeschluss vom 1. 10. 2009 zugrunde:<br />
Von der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft, erging<br />
am 30. 3. 2009, Zl. SP13-ALL-763/2009, eine schriftliche Stellungnahme zum Widmungsvorhaben,<br />
mit welcher der Waldbestand begutachtet und das Widmungsvorhaben ablehnend beurteilt wurde,<br />
was zum einen mit dem Nutzen der Waldfläche durch seine Wohlfahrts- und Erholungsfunktion<br />
begründet wurde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass durch die beantragte<br />
Flächenwidmung eine Waldflächenabgrenzung entstehen könnte, welche die Windgefährdung der<br />
angrenzenden Waldbestände erhöhen würde.<br />
Vom forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde das Widmungsvorhaben<br />
mit Stellungnahme vom 26. 2. 2009, Zl. E/Fw/DeD-34(311-09), beurteilt und festgestellt, dass gegen<br />
die geplante Umwidmung kein Einwand besteht.<br />
Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 15 – Umwelt, UAbt. 15UP – Nachhaltigkeit,<br />
strategische Umweltprüfung und Projektes hat mit der Stellungnahme vom 25. 3. 2009, Zl. 15-BA-<br />
1327/3-2009, festgestellt, dass durch die beantragte Widmungsänderung Beeinträchtigungen oder<br />
örtlich unzumutbare Umweltbelastungen <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs. 3 K-GplG nicht zu erwarten sind.<br />
Zu den Aussagen des forstfachlichen Gutachtens vertritt der Gemeinderat den Standpunkt, dass die<br />
Bereitstellung von geeigneten Grundflächen für die Ansiedlung von Betrieben in der sehr<br />
strukturschwachen und von Abwanderung betroffenen Region <strong>im</strong> öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />
Aufgrund der topographischen Verhältnisse sind anderweitige, ausreichend groß d<strong>im</strong>ensionierte<br />
Flächen für Gewerbewidmungen kaum verfügbar, während Flächen für Erholungszwecke bei<br />
überwiegend land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und einem Waldanteil von mehr als 50 % der<br />
Gemeindefläche, die bis weit in den Ortskern hineinreichen, zur Genüge vorhanden sind.<br />
Hinsichtlich einer möglichen Windgefährdung für den angrenzenden Waldbestand wird von Seiten<br />
der Gemeinde festgehalten, dass sich die Besitzer der angrenzenden Waldflächen, die <strong>im</strong><br />
Wesentlichen dieselben sind, wie die Eigentümer der Umwidmungsflächen, grundsätzlich bereit<br />
erklärt haben, <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion in den Randbereichen eine<br />
Bepflanzung mit standortgerechten und windresistenten Gehölzen vorzunehmen.<br />
Hinsichtlich der in der Vorprüfung ausgesprochenen Empfehlung, einen Distanzstreifen mit der<br />
Widmungskategorie „Grünland – Waldschutzabstand“ festzulegen, hat der Gemeinderat erwogen,<br />
dass entsprechende Schutzabstände anlässlich der tatsächlichen Bebauung mit der<br />
Bezirksforstinspektion abzuklären und <strong>im</strong> Wege der Baubewilligungen zu regeln sind.<br />
Von der Verbund Austrian Power Grid AG liegt das Schreiben vom 6. 3. 2009 vor, mit welchem<br />
bekanntgegeben wurde, dass <strong>im</strong> Umwidmungsbereich keine Anlagen oder Projekte ihres<br />
Unternehmens betroffen sind.<br />
Mit sämtlichen Widmungswerbern wurden Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 11 K-GplG über die<br />
Verfügbarkeit und Preisgestaltung für die umzuwidmenden Flächen getroffen, welche vom<br />
Gemeinderat in der Sitzung am 1. 10. 2009, TOP. 10, genehmigt wurden.<br />
Die Widmungsänderung, <strong>im</strong> Wege der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung stellt<br />
eine sinnvolle und notwendige Erweiterung der bereits bestehenden Gewerbefläche dar, steht dem<br />
Örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegen und entspricht den Zielsetzungen des Kärntner<br />
Raumordnungsgesetzes. Mit dem Widmungsvorhaben entsteht eine Gewerbefläche, die für<br />
Betriebsansiedlungen vorgesehen ist, weshalb das Vorhaben in der strukturschwachen Region <strong>im</strong><br />
öffentlichen Interesse gelegen ist und der beantragten Widmungsänderung stattgegeben wird.<br />
Für diesen Antrag st<strong>im</strong>men die Gemeinderatsmitglieder Johannes Pirker, Johann Gatterer, Anton<br />
Obernosterer, Ulrike Biechl, Franz Resei, Daniel Moser, DI. Michael Konrad, Johann Kohlmayr,<br />
Robert Obernosterer und Hannes Pirker. Gegen den Antrag st<strong>im</strong>men die Gemeinderäte Bernd<br />
Scheer, Erna Goldberger, Claudia Klocker, Gerwig Tiefnig und Reinhold Oberdorfer. Der<br />
Vorsitzende stellt fest, dass der Antrag als mit St<strong>im</strong>menmehrheit angenommen gilt.<br />
Seite 15 von 17
12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />
Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />
Wege<br />
Bürgermeister Pirker berichtet, dass er vom Obmann der forstlichen Bringungsgemeinschaft<br />
„Oberes Draßnitztal BA III“ Johann Pirker kontaktiert und informiert wurde, dass es Bestrebungen<br />
zur Errichtung eines Forstweges auf dem Abschnitt „Oberes Draßnitztal“ gibt. Der Obmann hat den<br />
Bürgermeister darauf hingewiesen, dass in diesem Wegabschnitt auch Flächen des öffentlichen<br />
Gutes – Straßen und Wege betroffen sind, weshalb an die Gemeinde der Antrag ergeht, der<br />
Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“ beizutreten und der Einbeziehung der<br />
Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentl. Gut – Straßen und Wege, in den künftigen<br />
Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />
Da der Gemeinde bekannt ist, dass von anderen Grundbesitzern die Herstellung eines<br />
Almerschließungsweges betrieben werde, habe ein Gespräch mit Grundbesitzern und der<br />
Agrarbezirksbehörde stattgefunden, zu dem auch die Gemeinde geladen war. Der Bürgermeister<br />
stellt fest, dass weder von Seiten der Forstbehörde noch von der Agrarbezirksbehörde rechtlich<br />
gesicherte Entscheidungen vorliegen, noch dass eine rasche Einigung zwischen den verschiedenen<br />
Interessensgruppen der Grundeigentümer zu erwarten sei. Er vertritt daher die Meinung, dass der<br />
Gemeinderat aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen derzeit über den<br />
Verhandlungsgegenstand nicht entscheiden könne.<br />
In der anschließenden Diskussion äußert unter anderem Vizebgmst. Scheer, dass die Gemeinde<br />
jedenfalls neutral vorzugehen haben und nicht einzelne Interessenten bevorzugen dürfe.<br />
GR Erna Goldberger erkundigt sich nach dem rechtlichen Unterschied zwischen Forststraße und<br />
Almerschließungsweg. Auch Vizebgmst. Gatterer meint, die Gemeinde sollte mit ihrem Beschluss<br />
nicht vorpreschen und damit vollendete Tatsachen schaffen.<br />
Der Vorsitzende verweist darauf, dass ein Beschlussantrag des Gemeindevorstandes vorliegt und<br />
bringt den nachfolgenden Antragstext zur Kenntnis:<br />
Von einzelnen Grundstückseigentümern <strong>im</strong> Bereich des Oberen Draßnitztales wird die Bildung einer<br />
forstlichen Bringungsgemeinschaft zur Errichtung eines Forstweges nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />
Forstgesetzes in das Obere Draßnitztal betrieben. Die Proponenten dieser Bringungsgemeinschaft<br />
haben an die Gemeinde den Antrag gestellt, der Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />
beizutreten und der Einbeziehung der Grundstücke Nr. 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentliches Gut<br />
– Straßen und Wege, in den künftigen Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fasst nach § 42 Abs. 1 und 2 der Kärntner<br />
Allgemeinen Gemeindeordnung folgenden Beschluss:<br />
Die Zust<strong>im</strong>mung für den Beitritt zur forstlichen Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />
bzw. zur Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg wird erteilt,<br />
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
1. Aus der Mitgliedschaft der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in der forstlichen<br />
Bringungsgemeinschaft ergibt sich für die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zur Beitragsleistung<br />
für den Herstellungs-, Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Forststraße „Oberes Draßnitztal<br />
BA III“.<br />
2. Die Flächen des öffentlichen Gutes – Straßen und Wege (Grundst. 807 und 810, KG. Draßnitz)<br />
müssen für die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auch nach Bildung der forstlichen<br />
Bringungsgemeinschaft und Errichtung des Forstweges „Oberes Draßnitztal BA III“ zur<br />
Instandhaltung und Bewirtschaftung mit einem dem jeweiligen Stand der Technik<br />
entsprechenden Fahrzeug erreichbar sein.<br />
3. Durch die Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg „Oberes<br />
Draßnitztal BA III“ darf der <strong>im</strong> Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Umfang des<br />
Gemeingebrauches für die Flächen des „Öffentlichen Gutes“ weder behindert noch<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Seite 16 von 17
4. Die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> übern<strong>im</strong>mt für die Beschaffenheit und Befahrbarkeit der<br />
Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, <strong>im</strong> Verlauf der Forststraße „Oberes Draßnitztal BA III“<br />
keine wie <strong>im</strong>mer geartete Haftung. Für den Zustand und die Befahrbarkeit der Forststraße haben<br />
ausschließlich die Interessenten der forstlichen Bringungsgemeinschaft Sorge zu tragen.<br />
Für den Fall, dass die Bildung einer Bringungsgemeinschaft und die Errichtung der Straße in das<br />
Obere Draßnitztal infolge einer entsprechenden Antragstellung von Interessenten unter einem<br />
anderen Rechtstitel (beispielsweise nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz) erfolgt, wird<br />
vom Gemeinderat die Festlegung getroffen, dass auch dann der Beitritt zu einer allfälligen<br />
Bringungsgemeinschaft und die Inanspruchnahme der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz,<br />
ausschließlich unter den Bedingungen dieses Gemeinderatsbeschlusses zu erfolgen hat.<br />
Da die Gemeinderatsmitglieder weitgehend der Meinung sind, dass zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt über den Sachverhalt noch nicht entschieden werden kann, stellt der<br />
Bürgermeister den Antrag zur Geschäftsbehandlung, diesen Verhandlungsgegenstand von<br />
der Tagesordnung abzusetzen.<br />
Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
Vor Behandlung des Tagesordnungspunktes 13) macht der Vorsitzende<br />
Bürgermeister Johannes Pirker darauf aufmerksam, dass Personalangelegenheiten<br />
nur in nicht öffentlichen Gemeinderatssitzungen behandelt werden dürfen. Er<br />
schließt daher für die Beratung und Beschlussfassung über den<br />
Verhandlungsgegenstand “Beschluss über Ruhestandsversetzung eines öffentlichrechtlichen<br />
Gemeindebediensteten“ die Öffentlichkeit von der Sitzung aus. Die<br />
<strong>Niederschrift</strong> über diesen in nicht öffentlicher Sitzung behandelten<br />
Tagesordnungspunkt wird gesondert aufbewahrt.<br />
Nach Erledigung des Tagesordnungspunktes 13) bedankt sich der Vorsitzende bei den<br />
Gemeinderatsmitgliedern für die rege Mitarbeit und schließt um 21.00 Uhr die<br />
Gemeinderatssitzung.<br />
Der Vorsitzende:<br />
Bgmst Johannes Pirker<br />
Der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger:<br />
Vbmgst. Johann Gatterer<br />
Seite 17 von 17<br />
Der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger:<br />
Vbgmst. Bernd Scheer<br />
Der Schriftführer:<br />
AL Josef Duregger