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Niederschrift - Dellach im Drautal

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Zl.. GR 004-3a/2011<br />

<strong>Niederschrift</strong><br />

(Teil A – öffentlicher Teil der Gemeinderatssitzung)<br />

über die Sitzung 3/2011 des<br />

Gemeinderates der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong><br />

am Donnerstag, 26.05.2011 mit Beginn um 19:00 Uhr<br />

Die Einladung erfolgte am 18.05.2011 durch Einzelladung (lt. Anlage A).<br />

BGM Pirker Johannes Vorsitzender<br />

VBGM Gatterer Johann GR-Mitglied<br />

VBGM Scheer Bernd GR-Mitglied<br />

GV DI Konrad Michael GR-Mitglied<br />

GR Biechl Ulrike GR-Mitglied<br />

GR Klocker Claudia GR-Mitglied<br />

GR Obernosterer Anton GR-Mitglied<br />

GR Goldberger Erna GR-Mitglied<br />

GR Resei Franz GR-Mitglied<br />

GR Kohlmayr Johann GR-Mitglied<br />

GR Oberdorfer Reinhold GR-Mitglied<br />

GR Pirker Hannes GR-Mitglied<br />

GR Obernosterer Robert GR-Mitglied<br />

GR Tiefnig Gerwig GR-Mitglied<br />

GRER Moser Daniel Ersatzmitglied<br />

A n w e s e n d :<br />

Egarter Liselotte Sachbearbeiter(in)<br />

FV Weneberger Hermann Finanzverwalter<br />

AL Duregger Josef Schriftführer<br />

A b w e s e n d :<br />

GR Kahn Hannes GR-Mitglied entschuldigt, ortsabwesend<br />

Die Sitzung war öffentlich von TOP 1) bis 12), nicht öffentlich bei TOP 13)<br />

Die Sitzung war beschlussfähig!<br />

Bei der Sitzung waren keine Zuhörer anwesend.<br />

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1 Bestellung der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger<br />

Tagesordnung<br />

2 Zusatz zur Vereinbarung vom 29. 3. 2011 über den Betrieb des Pfarrkindergartens<br />

3 E-Mail-Postfächer der Gemeinde; Kündigung bei der Telekom Austria und Abschluss<br />

einer Nutzungsvereinbarung mit der GIZ-K GmbH<br />

4 Gemeindefriedhof - Urnengräber; Anpassung der Friedhofsgebühren und der<br />

Friedhofsordnung<br />

5 Antrag auf Beschluss der Resolution "Raus aus Euratom"<br />

6 Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen; Annahme eines Förderangebotes des<br />

Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />

7 Sanierung Gemeindestraße Volksschule-B100; Auftragsvergabe für<br />

Straßenbauarbeiten<br />

8 1. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt 2011<br />

9 Änderung des Einzel-Investitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />

"Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation"<br />

10 Antrag des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auf Verleihung des Rechtes<br />

zur Führung des Gemeindewappens<br />

11 Neufassung der Verordnung über die integrierte Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung "Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong>"<br />

12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />

Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />

Wege<br />

Nicht öffentlich<br />

13 Beschluss über Ruhestandsversetzung eines öffentlich-rechtlichen<br />

Gemeindebediensteten<br />

Verlauf der Sitzung:<br />

Vorsitzender Bürgermeister Johannes Pirker begrüßt die anwesenden<br />

Gemeinderatsmitglieder und die zur Sitzung als Sachbearbeiter beigezogenen<br />

Gemeindebediensteten. Er eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt die<br />

Beschlussfähigkeit fest, da das Gremium vollzählig ist. Der Bürgermeister hält fest, dass die<br />

Ladung zur Sitzung schriftlich und persönlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle<br />

Gemeinderatsmitglieder erfolgt ist und die Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel und<br />

Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage kundgemacht wurde. Er teilt mit, dass<br />

schriftliche Anfragen nicht vorliegen, weshalb eine Fragestunde nach § 46 K-AGO nicht<br />

anzuberaumen war. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass Daniel Moser als Ersatzmitglied für<br />

das Gemeinderatsmitglied Kahn Hannes geladen wurde.<br />

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1 Bestellung der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger<br />

Die Gemeinderatsmitglieder Vizebgm. Johann Gatterer und Vizebgm. Bernd Scheer<br />

werden als Fertiger für die <strong>Niederschrift</strong> über die heutige Sitzung bestellt.<br />

2 Zusatz zur Vereinbarung vom 29. 3. 2011 über den Betrieb des Pfarrkindergartens<br />

Der Vorsitzende erinnert, dass in der letzten Gemeinderatssitzung die Vereinbarung mit<br />

dem Pfarrkindergarten <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> über die Führung eines eingruppigen<br />

Kindergartens beschlossen wurde. Mit der Fertigstellung des Schulzentrums übersiedelt<br />

der Pfarrkindergarten in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten in 9772 <strong>Dellach</strong> 166. Der §<br />

8 beinhaltet die Dauer dieser Vereinbarung. Sie tritt <strong>im</strong> 01.01.2011 in Kraft und wird auf fünf<br />

Jahre bis 31.12.2015 abgeschlossen. Der Bürgermeister stellt fest, dass <strong>im</strong> Einvernehmen<br />

mit dem Bischöflichen Gurker Ordinariat der Text <strong>im</strong> § 8 folgend ergänzt und beschlossen<br />

werden sollte:<br />

Wird die Dauer von keinem der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

gekündigt, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung um weitere fünf Jahre.<br />

Das Gemeinderatsmitglied Tiefnig Gerwig erkundigt sich ab welchem Zeitpunkt die<br />

Übersiedlung des Pfarrkindergartens in das Schulzentrum geplant ist. Der Bürgermeister<br />

stellt fest, dass der Kindergarten ab September 2012 in den Räumlichkeiten des neuen<br />

Schulzentrums betrieben werden sollte.<br />

Nachdem keine weiteren Fragen vorliegen, stellt der Vorsitzende <strong>im</strong> Namen des<br />

Gemeindevorstandes den Antrag an den Gemeinderat § 8 der Vereinbarung<br />

abgeschlossen zwischen der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> einerseits und der Pfarre<br />

<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> wie folgt zu beschließen:<br />

In der Kindergartenvereinbarung vom 29.03.2011 ist der § 8 mit dem neuen § 8 zu<br />

ersetzen.<br />

Der neue § 8 lautet wie folgt:<br />

§ 8<br />

Dauer der Vereinbarung<br />

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und wird auf fünf Jahre bis<br />

31.12.2015 abgeschlossen. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist die rechtsgültige<br />

Unterfertigung durch die Vertragspartner und die kirchenbehördliche Genehmig durch das<br />

Bischöfliche Gurker Ordinariat.<br />

Wird sie von keinem der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

gekündigt, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung um weitere fünf Jahre.<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

3 E-Mail-Postfächer der Gemeinde; Kündigung bei der Telekom Austria und Abschluss<br />

einer Nutzungsvereinbarung mit der GIZ-K GmbH<br />

Auf Ersuchen des Vorsitzenden informiert Finanzverwalter Weneberger über den beabsichtigten<br />

Wechsel des Email-Services der Gemeinden von der Telekom Austria AG zur kommunalen<br />

Einrichtung GIZ-K GmbH. Mit diesem Wechsel ergibt sich für die Gemeinden eine vergrößerte<br />

Sicherheit <strong>im</strong> Email-Verkehr bei gleichzeitiger Reduktion der Kosten. Der Kärntner Gemeindebund<br />

habe mit Schreiben vom 30. 3. 2011 empfohlen, sich dieser Neuregelung anzuschließen. Für die<br />

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Teilnahme am Servicewechsel ist es erforderlich, die bestehenden Verträge mit der Telekom zu<br />

kündigen und eine Nutzungsvereinbarung zwischen Gemeinde und GIZ-K GmbH. abzuschließen,<br />

was einer entsprechenden Beschlussfassung <strong>im</strong> Gemeinderat bedarf.<br />

Der Vorsitzende bringt die Inhalte der Nutzungsvereinbarung zur Kenntnis, stellt anschließend<br />

namens des Gemeindevorstandes folgenden Beschlussanträge an den Gemeinderat:<br />

a) Kündigung der Email-Postfächer bei der Telekom Austria AG lt. Beilage B) zur<br />

<strong>Niederschrift</strong><br />

b) Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für den CNC E-Mail Service mit GIZ-K GmbH lt.<br />

Beilage C) zur <strong>Niederschrift</strong><br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

4 Gemeindefriedhof - Urnengräber; Anpassung der Friedhofsgebühren und der<br />

Friedhofsordnung<br />

Der Vorsitzende informiert, dass <strong>im</strong> südöstlichen Teil des Gemeindefriedhofes eine<br />

Urnenanlage fertiggestellt wird, die schon seit längerer Zeit von vielen Gemeindebürgern<br />

angeregt wurde. Die Planungsarbeiten dafür hat der Gemeindevorstand an Herrn<br />

MMag.Johann Gutschi übertragen, der einen Großteil der Arbeiten mit Unterstützung durch<br />

den Wirtschaftshof der Gemeinde ausführte. Es werden auf der zur Verfügung stehenden<br />

Fläche 3 Arten von Urnengräbern geschaffen. Im Zentrum entsteht eine<br />

Urnengemeinschaftsanlage mit einem aus 3 Basaltsäulen bestehenden Urnendenkmal, um<br />

welches 10 Pultsteine für Urnen gruppiert werden. Entlang der Mauer zur Aufbahrungshalle<br />

befinden sich Urnenbodengräber, für die sogenannte „Urnenstelen“ als Grabdenkmal<br />

vorgesehen sind. Vorerst sollen 3 Urnenstelen von der Gemeinde angekauft und aufgestellt<br />

werden. Der südliche Rand der Fläche ist der Aufstellung von „Urnenwürfeln“ vorbehalten,<br />

welche bis zu max<strong>im</strong>al 4 Urnen übereinander aufnehmen können. Von der Gemeinde soll<br />

auch eine Säule für Urnenwürfel angebracht werden. Der Bürgermeister stellt fest, dass die<br />

Friedhofsgebühren für die Urnenanlage vom Gemeinderat noch festzulegen sind und die<br />

Friedhofsordnung für die Benutzung der Urnenanlage zu erlassen ist.<br />

Anhand von Friedhofsordnungen aus ähnlichen Anlagen hat der Gemeindevorstand eine<br />

Ergänzung zur Friedhofsordnung erarbeitet, berichtet der Bürgermeister und erläutert deren<br />

Inhalt. Ebenso informiert er über den Vorschlag des Gemeindevorstandes die Tarife der<br />

Urnenanlage unter Zugrundelegung der Herstellungs- und Betriebskosten festzulegen.<br />

Nach eingehender Diskussion stellt der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes<br />

den Antrag an den Gemeinderat a) nachstehende Friedhofs-Ordnung für den<br />

Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> und b) folgende Benützungsgebühren für den<br />

Gemeindefriedhof zu beschließen:<br />

TOP 4 A)<br />

Friedhofs-Ordnung<br />

für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong><br />

Die durch den Gemeinderat mit Beschluss vom 4. Jänner 1966 erlassene Friedhofsordnung wird<br />

um den Abschnitt „URNENANLAGE“ erweitert:<br />

Für die Urnenanlage gelten, soweit nicht in diesem Beschluss geregelt, grundsätzlich die<br />

Best<strong>im</strong>mungen der Friedhofsordnung vom 4. 1. 1966.<br />

1. Zweckwidmung<br />

Die Urnenanlage ist dazu best<strong>im</strong>mt, die Urnen mit den Aschen Verstorbener aufzunehmen.<br />

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Die Grabstellen <strong>im</strong> Urnenfriedhof dienen je nach ihrer Widmung der Beisetzung von Urnen in<br />

Bodengräbern oder in Urnendenkmälern (Urnenwürfeln).<br />

2. Urnengräber<br />

In der Urnenanlage werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

• Urnenbodengräber in der Urnengemeinschaftsanlage<br />

• Urnenbodengräber mit Berechtigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern (Urnenstelen)<br />

• Urnengräber für die Aufstellung von Grabdenkmälern zur Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel)<br />

3. Urnenverwahrung und Beisetzung<br />

Die Urnen haben bis zur endgültigen Beisetzung in Verwahrung der Friedhofsverwaltung oder der<br />

Bestattung zu verbleiben.<br />

Die Friedhofsverwaltung n<strong>im</strong>mt nur Urnen in Verwahrung, die in der Urnenanlage <strong>Dellach</strong><br />

beigesetzt werden.<br />

Vor der Beisetzung einer Urne ist die Friedhofsverwaltung unter Angabe des Beisetzungstermines<br />

und der zu öffnenden Grabstelle zu verständigen sowie eine Sterbeurkunde des Verstorbenen<br />

vorzulegen.<br />

Von der Friedhofsverwaltung ist ein Verzeichnis über die vergebenen Grabstellen und die<br />

durchgeführten Beisetzungen zu führen.<br />

Für die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern der Urnenanlage sind nur Urnen aus verrottbarem<br />

Material zulässig.<br />

Die Beisetzung von Urnen in Bodengräbern hat so zu erfolgen, dass eine Erdüberdeckung von<br />

mindestens 60 cm gegeben ist.<br />

In den Urnenbodengräbern ist nach Maßgabe des verfügbaren Platzes auch die Bestattung von<br />

mehreren Urnen zulässig.<br />

4. Grabgrößen<br />

Die Maße der Bodengräber und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der<br />

Friedhofsverwaltung festzulegen.<br />

Die Herstellung und Gestaltung von Wegen und Zwischenräumen sowie die Gestaltung und<br />

Bepflanzung der Urnenanlage mit Bäumen und Sträuchern ist ausschließlich Angelegenheit der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

5. Grabdenkmäler<br />

Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Beschriftung und Wartung der Grabdenkmäler sind von<br />

den jeweiligen Grabstellennutzern zu tragen.<br />

Die Grabdenkmäler (Urnenstelen) dürfen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Die Höhe für<br />

Urnenstelen, welche unmittelbar an der ostseitigen Mauer aufgestellt werden, wird einheitlich mit<br />

120 cm festgelegt.<br />

Die Höhe der Grabdenkmäler für die Aufnahme von Urnen (Urnenwürfel) wird insoferne begrenzt,<br />

als höchstens 4 Urnenwürfel übereinander angebracht werden dürfen.<br />

Die Grabdenkmäler sind in Form und Material dem Erscheinungsbild der Urnenanlage anzupassen<br />

und jedenfalls so auszuführen, dass ausreichende Standsicherheit gegeben ist und keine<br />

Verletzungsgefahr besteht.<br />

Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen bzw. nur mit<br />

vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung zulässig.<br />

Als Grabdenkmal für die Urnengemeinschaftsanlage sind nur die von der Friedhofsverwaltung<br />

aufgestellten Pultsteine an den vorgegebenen Stellen zulässig.<br />

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Die Herstellung von Grabinschriften ist <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage durch Gravur in<br />

die Oberfläche der Pultsteine, das Anbringen von Metalltafeln oder Metallbuchstaben auf den<br />

Pultsteinen zulässig. Die Herstellung der Grabinschrift auf den Pultsteinen der<br />

Urnengemeinschaftsanlage ist nur mit vorhergehender Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />

erlaubt.<br />

Nach Erlöschen des Grabbenützungsrechtes sind die Grabdenkmäler und Beschriftungsplatten der<br />

Pultsteine von den Grabstellennutzern auf deren Kosten zu entfernen. Grabdenkmäler, die nicht<br />

innerhalb dieser Frist entfernt werden, fallen ohne Anspruch auf Entschädigung an die<br />

Friedhofsverwaltung he<strong>im</strong>.<br />

6. Grabpflege<br />

Im Bereich der Urnengemeinschaftsanlage (Pultsteine) dürfen von den Grabstelleninhabern keine<br />

Änderungen an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltung der Anlage<br />

vorgenommen werden. Die Herstellung von Bepflanzungen und anderen Grabformen oder die<br />

Aufstellung von Pflanzschalen ist bei diesen Gräbern nicht zulässig.<br />

Die Gestaltung der übrigen Urnenbodengräber durch die Grabstelleninhaber ist <strong>im</strong> Rahmen der<br />

allgemeinen Friedhofsordnung möglich, wobei die Anlage einer ebenen Rasenfläche jedenfalls zu<br />

bevorzugen ist. Außer <strong>im</strong> Bereich der Urnengemeinschaftsanlage ist die Verwendung von<br />

Grabschalen gestattet.<br />

7. Gebühren<br />

Für die Benützung der Urnenanlage sind die vom Gemeinderat festgelegten Entgelte nach der<br />

Gebührenordnung für den Gemeindefriedhof <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> zu entrichten.<br />

TOP 4 B)<br />

Durch den Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> werden mit Gemeinderatsbeschluss vom<br />

26. 05. 2011 die in der Friedhofsordnung, Abschnitt IV, § 4 (Gemeinderatsbeschluss vom 4. 1.<br />

1966) festgelegten Entgelte (Grabmieten und Benützungsgebühr für die Aufbahrungshalle), in der<br />

Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. 2. 2011, mit Wirkung 1. Jänner 2011 wie folgt neu<br />

festgesetzt:<br />

Grabmieten für die Nutzungsdauer von jeweils 10 Jahren:<br />

a) Erdgräber<br />

je Einzelgrab € 130,-<br />

je Familiengrab (2 Einzelgräber) € 260,-<br />

b) Urnengräber<br />

je Grabstelle der Urnengemeinschaftsanlage<br />

ohne Nutzung oder mit Beisetzung einer Urne € 100,-<br />

je weitere beigesetzte Urne pro Grabstelle in der<br />

Urnengemeinschaftsanlage € 100,-<br />

je Urnenbodengrab für Urnenstelen oder Urnenwürfel € 200,-<br />

Die Kosten für die Herstellung von Grabdenkmälern sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />

zu tragen. Soweit Grabdenkmäler auf den Grabstellen bereits von der Friedhofsverwaltung errichtet<br />

wurden sind diese zu nutzen und folgende Herstellungskosten an die Gemeinde zu ersetzen:<br />

Urnengemeinschaftsanlage<br />

1 Pultstein € 450,-<br />

Urnengräber<br />

1 Urnenstele € 1.300,-<br />

1 Urnenwürfel € 650,-<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

Seite 6 von 17


Das Gemeinderatsmitglied Goldberger Erna regt an die Friedhofs-Ordnung und Tarife für<br />

den Gemeindefriedhof in der nächsten Gemeindezeitung zu veröffentlichen.<br />

5 Antrag auf Beschluss der Resolution "Raus aus Euratom"<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die Plattform „Atomstopp – Atomfrei leben“ mit Schreiben vom 8.<br />

4. 2011 der Gemeinde unter Hinweis auf die nukleare Katastrophe von Fukush<strong>im</strong>a eine Resolution<br />

vorgelegt habe, mit welcher die Bundesregierung aufgefordert wird, die notwendigen Schritte zum<br />

Ausstieg aus dem EURATOM-Vertrag zu veranlassen. Die Gemeinden wurden ersucht und<br />

eingeladen, diese Resolution zu unterstützen. Der Vorsitzende bringt den Vorstandsmitgliedern den<br />

vorgeschlagenen Resolutionstext zur Kenntnis.<br />

Vom Gemeindevorstand wurde einst<strong>im</strong>mig beschlossen den Antrag auf Unterstützung der<br />

Resolution an den Gemeinderat vorzulegen, berichtet der Vorsitzende. Er bringt den<br />

nachstehnenden Resolutionstext zur Kenntnis und anschließend zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />

Aufgrund des Antrages des Gemeindevorstandes vom 17. 5. 2011 fasst der Gemeinderat der<br />

Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> folgenden Beschluss:<br />

RESOLUTION für „RAUS aus EURATOM“<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fordert die zuständigen Mitglieder der<br />

Bundesregierung auf, <strong>im</strong> Sinne einer aktiven, glaubwürdigen Antiatompolitik den Austritt<br />

Österreichs aus EURATOM, der europäischen Atomgemeinschaft, umgehend und<br />

konsequent zu betreiben.<br />

Begründung:<br />

Der EURATOM-Vertrag aus dem Jahre 1957 bewirkt, dass jährlich 40 Mio. Euro (Quelle<br />

2004) aus Österreich in die Atomenergie fließen. Die Atomenergie wäre nicht<br />

wettbewerbsfähig, wenn es Fördermittel nicht gäbe. Atomkraftwerke überschwemmen nach<br />

wie vor den Markt mit billigem Strom, der unter anderem als Pumpstrom für<br />

Speicherkraftwerke verwendet wird. Das Risiko allerdings trägt die Öffentlichkeit, da<br />

Atomkraftwerke nicht versichert sind und auch für die Entsorgung des radioaktiven Abfalls<br />

europaweit noch <strong>im</strong>mer keine Lösung zur Verfügung steht. Das führt zu einer massiven<br />

Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten erneuerbarer Energiequellen. Das europäische<br />

Parlament hat nach wie vor keine Mitentscheidungsmöglichkeit bei der Finanzierung von<br />

Atomkraftwerken durch die EURATOM-Milliardenkredite.<br />

Atomenergie und alle damit verbundenen ungelösten Probleme <strong>im</strong> gesamten<br />

Produktionszyklus sind kein taugliches Mittel für eine rasche und nachhaltige europäische<br />

Kl<strong>im</strong>aschutzpolitik. Diese ist jedoch unumgänglich. Daher ist es längst überfällig, alle<br />

finanziellen Mittel aus der Förderung der Atomenergie abzuziehen und 1:1 der Entwicklung<br />

von Technologien zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen zuzuführen.<br />

Die rechtliche Machbarkeit eines Ausstiegs aus EURATOM steht außer Zweifel und ist <strong>im</strong> –<br />

seit 1. Dezember 2009 geltenden Vertrag von Lissabon – ausdrücklich geregelt. Dazu die<br />

aktuelle Stellungnahme von Univ.-Prof. Michael Geistlinger (Völkerrechtler an der<br />

Universität Salzburg): „Das Protokoll 2 des Lissabon-Vertrags zur Änderung des Vertrags<br />

zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – EURATOM hält fest, dass das<br />

allgemeine Austrittsverfahren des Artikel 49a EUV (Vertrag über die Europäische Union)<br />

des Lissabon-Vertrags auf den EURATOM-Vertrag erstreckt worden ist. Damit besteht ein<br />

vertraglich festgelegtes Prozedere für den Austritt Österreichs aus dem EURATOM-<br />

Vertrag.“ Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union wird durch den<br />

Ausstieg aus EURATOM nicht berührt.<br />

Seite 7 von 17


Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen<br />

6 Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen; Annahme eines Förderangebotes des<br />

Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />

Der Vorsitzende erinnert, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.11.2010 die<br />

Dienstbarkeitsverträge mit den Quellbesitzern Pirker Johann und Stauder Meinrad für die<br />

Fassung und Ableitung der Augenbrunn- und Stauderquellen in die<br />

Gemeindeversorgungsanlage <strong>Dellach</strong> beschlossen hat. Wie allen Gemeinderatsmitgliedern<br />

bekannt ist, beinhalten diese Dienstbarkeitsverträge, dass als vorläufige Gegenleistung für<br />

die Einräumung des Wasserbezugs- und Leitungsrechtes die ermittelten Barbeträge für die<br />

angenommene Quellschüttung bis längstens 30.6.2011 zu zahlen sind. Zahlungsweise und<br />

Zahlungstermin gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde <strong>Dellach</strong> zum<br />

Zwecke des Quellankaufes ein Förderdarlehen vom Kärntner Bodenbeschaffungsfonds<br />

gewährleistet wird. Sollte die Gemeinde <strong>Dellach</strong> keine Fördermittel erwirken können, so<br />

sind die festgesetzten Beträge in 10 annähernd gleichen Jahresraten, beginnend ab<br />

30.06.2011, an die Quellbesitzer Stauder Meinrad und Pirker Johann zu zahlen. Der<br />

Barbetrag gilt <strong>im</strong> Falle der Ratenzahlung wertgesichert auf Basis des Verbraucherindex<br />

2005 der Statistik Austria bzw. des amtlichen Nachfolgeindex. Der Bürgermeister gibt<br />

bekannt, dass für den Ankauf der beiden Quellen nunmehr das Förderangebot des<br />

Kärntner Bodenbeschaffungsfonds über ein rückzahlbares Darlehen in Höhe von €<br />

101.500,-- vorliegt. Für dieses Darlehen werden keine Zinsen verrechnet. Stattdessen wird<br />

das Kapital mit dem Verbraucherindex 86 wertgesichert. Der Aufwertungsbetrag ist mit<br />

jeder Tilgungszahlung zu überweisen. Als Basis gilt jene Indexzahl, die für den Monat der<br />

Auszahlung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht wird. Als aktuelle Indexzahl für die<br />

Rückzahlung wird der Wert des Monats herangezogen, der drei Monate vor dem<br />

Zahlungsstichtag liegt. Die Darlehenstilgungen erfolgen in 8 Teilbeträgen jeweils zum<br />

30.06. eines Jahres, beginnend mit 30.6.2012.<br />

Vizebgmst. Bernd Scheer erinnert daran, dass er sowie die Gemeinderatsmitglieder der<br />

Gemeinderatsfraktion der SPÖ bereits am 29.11.2011 gegen die Dienstbarkeitsverträge<br />

gest<strong>im</strong>mt haben. Er erkundigt sich, warum man die festgesetzten Beträge für den Ankauf<br />

der beiden Quellen nicht in den 10 gleichen Jahresraten an die Quellbesitzer auszahlt und<br />

gibt zu bedenken, dass durch die Aufnahme eines Darlehens be<strong>im</strong> Kärntner<br />

Bodenbeschaffungsfonds der Gebührenhaushalt so belastet werden könnte, dass eine<br />

Erhöhung des Wasserzinses erforderlich werde. Weiters verweist Vizebgmst. Scheer<br />

nochmals darauf, dass nach seinem Informationsstand die Durchleitungsrechte für die zur<br />

Kraftwerksnutzung erforderliche Druckrohrleitung bisher nicht hinreichend geklärt seien. FV<br />

Hermann Weneberger stellt zur Frage der Finanzierung fest, dass sowohl bei Aufnahme<br />

eines Darlehens be<strong>im</strong> Kärntner Bodenbeschaffungsfonds als auch bei Auszahlung der<br />

festgesetzten Beträge an die Quellbesitzer in den 10 Jahresraten eine Bindung an den<br />

Verbraucherindex gegeben ist und somit derselbe Aufwand anfalle. Im übrigen habe die<br />

Gemeinde sowieso die Verpflichtung, die Kosten <strong>im</strong> Wasserhaushalt laufend zu<br />

überwachen und die Gebühren entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu gestalten. GV DI<br />

Michael Konrad gibt bekannt, dass bezüglich der Einverständniserklärungen für die<br />

Rohrleitungsverlegung bereits mit allen Grundbesitzern gesprochen wurde. 2 Grundbesitzer<br />

möchten noch weitere detaillierte Informationen erhalten, die restlichen Grundbesitzer<br />

wären mit zivilrechtlichen Verträgen einverstanden.<br />

Nach ausführlicher Diskussion verfügt der Vorsitzende auf Antrag von Vizebürgermeister<br />

Bernd Scheer eine Unterbrechung der Sitzung. Die Mitglieder der SPÖ-<br />

Gemeinderatsfraktion verlassen für kurze Zeit den Sitzungssaal, um sich über den<br />

Verhandlungsgegenstand zu besprechen.<br />

Nach Fortsetzung der Sitzung und <strong>im</strong> Anschluss an die Debatte stellt der Bürgermeister<br />

auftrags des Gemeindevorstandes den Antrag, das Förderangebot lt. Anlage D) über<br />

Seite 8 von 17


Annahme eines Darlehens des Ktn. Bodenbeschaffungsfonds in Höhe von € 101.500,- für<br />

den Ankauf der Augenbrunn- und Stauderquellen zu beschließen.<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

7 Sanierung Gemeindestraße Volksschule-B100; Auftragsvergabe für<br />

Straßenbauarbeiten<br />

Der Bürgermeister stellt fest, dass GR DI Michael Konrad in der Sitzung vom 22.03.2011<br />

die Gemeinderatsmitglieder anhand eines Planes über die Ortsgestaltung von der B 100 bis<br />

zur Einfahrt der Volksschule ausführlich informiert hat.<br />

Die Leistungen des oa. Bauvorhabens wurden von der Steinbacher + Steinbacher ZT<br />

GmbH <strong>im</strong> Wege eines Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben.<br />

Es wurden von 10 Firmen Angebote eingeholt und nach Prüfung der Offerte liegen folgende<br />

Bruttoangebotssummen vor:<br />

1. Alpine Bau GmbH € 140.883,38<br />

2. Eibel Bau GmbH € 143.374,80<br />

3. Plantrans GmbH € 148.672,31<br />

4. OSTA GmbH € 150.783,90<br />

5. Swietelsky GmbH € 155.632,16<br />

6. Erhard Mörtl BauGmbH € 157.200,00<br />

7. Schader Bau GmbH € 159.423,30<br />

8. STRABAG AG € 160.650,08<br />

9. Winkler Bau GmbH € 162.087,96<br />

10. Seiwald Bau GmbH € 164.161,08<br />

Am 29. April wurden mit dem Billigstbieter Verhandlungsgespräche geführt und ein<br />

Preisnachlass von 3 % vereinbart. Da es dem Auftraggeber lt. Ausschreibung frei steht, nur<br />

Teile der ausgeschriebenen Leistungen zu vergeben und gemeindeintern die Verwendung<br />

von Rasengittersteinen noch nicht fixiert ist, wird die Position „04.06 Rasengittersteine<br />

liefern und versetzen“ nicht vergeben. Ebenso wird die Leistungsgruppe „LG 06<br />

Regiearbeiten“ nicht vergeben.<br />

Demnach ergibt sich die Vergabesumme mit<br />

Anbotssumme netto 117.402,82 €<br />

Abzgl. Pos. 04.06 - 14.277,00 €<br />

Abzgl. LG 06 - 3.437,05 €<br />

Zwischensumme 99.688,77 €<br />

Abzgl. 3% NL - 2.990,66 €<br />

Vergabesumme netto 96.698,11 €<br />

Ein Bietersturz ist auf Grund der wesentlich niedrigeren Preise der Pos. 04.06 des<br />

zweitgereihten Bieters nicht zu erwarten.<br />

Der Obmann des Kanalausschusses GV DI Michael Konrad bemerkt, dass der Billigstbieter<br />

in den letzten Jahren <strong>im</strong> Rahmen der Kanalbauarbeiten als Subunternehmer der Kanal-<br />

Baufirma, Asphaltierungsarbeiten zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde ausgeführt hat,<br />

und er mit den Örtlichkeiten und den Gepflogenheiten des Auftragsgebers bestens vertraut<br />

ist.<br />

Nachdem keine weiteren Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen, bringt der<br />

Bürgermeister den folgenden Antrag des Gemeindevorstandes zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />

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Die Leistungen für die Straßenbauarbeiten „Sanierung Gemeindestraße Volksschule – B<br />

100 werden an den Bestbieter<br />

mit einer Vergabesumme von<br />

vergeben.<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

Fa. Alpine Bau GmbH<br />

Zweigniederlassung Kärnten<br />

Bürgeraustraße 30<br />

9900 Lienz<br />

netto 96.698,11<br />

+ 20% MwSt 19.339,62<br />

Brutto 116.037,73<br />

8 1. Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt 2011<br />

Finanzverwalter Hermann Weneberger erläutert den 1. Nachtragsvoranschlag für den<br />

ordentlichen und außerordentlichen Haushalt <strong>im</strong> Rechnungsjahr 2011. Der<br />

Voranschlagsentwurf wurde allen Gemeinderatsparteien zur Verfügung gestellt und war<br />

öffentlich kundgemacht. Mit dem 1. NVA 2011 wird der ordentliche Haushalt um € 26.400,--<br />

auf € 2.768.600,--,-- erweitert. Der außerordentliche Voranschlag erhöht sich um €<br />

179.100,-- von € 1.223.400,--,-- auf € 1.402.500,--.<br />

Das Nachtragsbudget beinhaltet vor allem die Veranschlagung von überplanmäßigen und<br />

außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben. Im außerordentlichen Haushalt werden<br />

darüber hinaus der Sollabgang bzw. Soll-Sollüberschuss des Vorhabens<br />

„Straßenbau/Straßenbeleuchtung nach Kanalbau“ aus dem Haushaltsjahr 2010 bzw. das<br />

Vorhaben „Ankauf Augenbrunn-/Stauderquelle“ veranschlagt.<br />

Nach Schluss der Debatte stellt der Vorsitzende aufgrund des<br />

Gemeindevorstandsbeschlusses vom 17.05.2011 den Antrag, die Verordnung über den 1.<br />

Nachtragsvoranschlag für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt <strong>im</strong><br />

Haushaltsjahr 2011 (lt. Anlage E) zu beschließen.<br />

9 Änderung des Einzel-Investitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />

"Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation"<br />

Im Auftrag des Vorsitzenden erklärt Finanzverwalter Weneberger die Änderung des<br />

Einzelinvestitions- und Finanzierungsplanes für das außerordentliche Vorhaben<br />

„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“. Der Finanzverwalter weist<br />

darauf hin, dass sich der Investitionsaufwand für das seit dem Jahr 2007 laufende ao.<br />

Vorhaben „Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“ mit der<br />

Erweiterung von € 160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von € 911.000,--<br />

erhöht. Die Finanzierung erfolgt aus dem Überschuss aus dem Jahr 2010 bzw. aus Mitteln<br />

des Fonds zur Förderung der Wasserkraftregion Oberkärnten. Die Zwischenfinanzierung<br />

bis zur vollständigen Auszahlung der Fondsmittel erfolgt durch die Inanspruchnahme eines<br />

inneren Darlehens aus den Sonderrücklagen Wirtschaftshof, Müllbeseitigung und<br />

Wasserversorgungsanlage. Die Verzinsung der inneren Darlehen beträgt 1,25 % p.a.<br />

Nachdem keine Anfragen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen, stellt der Vorsitzende<br />

Bgmst. Johannes Pirker den nachstehenden Antrag des Einzelinvestitions- und<br />

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Finanzierungsplanes für das außerordentliche Vorhaben<br />

„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation“ mit der Erweiterung von<br />

€160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von € 911.000,-- zu beschließen:<br />

Durch die Änderung des Einzelinvestitions- und Finanzierungsplanes für das ao. Vorhaben<br />

„Straßensanierung/Straßenbeleuchtung nach Ortskanalisation erhöht sich der<br />

Investitionsaufwand um € 160.000,-- <strong>im</strong> Jahr 2011 auf Gesamtinvestitionskosten von €<br />

911.000,--.<br />

Die Finanzierung erfolgt aus dem Überschuss aus dem Jahr 2010 bzw. aus Mitteln des<br />

Fonds zur Förderung der Wasserkraftregion Oberkärnten wie folgt:<br />

Überschuss aus 2010: € 7.000,--<br />

2011: € 82.000,--<br />

2012: € 38.000,--<br />

2013: € 33.000,--<br />

Die Zwischenfinanzierung bis zur vollständigen Auszahlung der Fondsmittel erfolgt durch<br />

die Inanspruchnahme eines inneren Darlehens aus folgenden Sonderrücklagen:<br />

Rücklage Wirtschaftshof: € 34.000,--<br />

Rücklage Müllbeseitigung: € 26.000,--<br />

Rücklage Wasserversorgungsanlage: € 11.000,--<br />

Die Rückzahlung des inneren Darlehens erfolgt:<br />

<strong>im</strong> Jahr 2012<br />

Rücklage Wasserversorgungsanlage: € 11.000,--<br />

Rücklage Müllbeseitigung: € 26.000,--<br />

Rücklage Wirtschaftshof: € 1.000,--<br />

<strong>im</strong> Jahr 2013<br />

Rücklage Wirtschaftshof: € 33.000,--<br />

Die Verzinsung des inneren Darlehens beträgt 1,25 % p.a.<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

10 Antrag des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auf Verleihung des Rechtes<br />

zur Führung des Gemeindewappens<br />

Das Gemeinderatsmitglied Dir. Franz Resei erklärt sich zu diesem Tagesordnungspunkt für<br />

befangen und n<strong>im</strong>mt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.<br />

Der Bürgermeister bringt den Gemeinderatsmitgliedern das Schreiben vom 29. 3. 2011 zur<br />

Kenntnis, mit welchem der Sportverein ASKÖ Raiba <strong>Dellach</strong> um die Verleihung des<br />

Gemeindewappens angesucht und seinen Antrag begründet hat.<br />

Die Gemeindevorstandsmitglieder waren bei der Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes der<br />

Ansicht, dass der Sportverein durch jahrzehntelange Arbeit das Ansehen der Gemeinde gefördert<br />

hat und die Voraussetzungen für die Verleihung des Gemeindewappens nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

der K-AGO vorliegen, weshalb der Gemeindevorstand einen einst<strong>im</strong>migen Beschlussantrag an den<br />

Gemeinderat für die Verleihung gefasst hat, stellt der Vorsitzende fest:<br />

Der Bürgermeister bringt folgenden Beschlussantrag des Gemeindevorstandes zur Abst<strong>im</strong>mung:<br />

Mit Schreiben vom 29. 3. 2011 hat der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>, vertreten durch<br />

den Obmann Siegfried Walker einen Antrag auf Verleihung des Rechtes zur Führung des<br />

Gemeindewappens gestellt und dieses Ansuchen wie folgt begründet:<br />

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Der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> ist eine juristische Person bzw. ein nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Vereinsgesetzes registrierter Verein, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.<br />

Der Sportverein ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> widmet sich seit vielen Jahrzehnten der Förderung des<br />

Sportes <strong>im</strong> Gemeindebereich <strong>Dellach</strong>. Vor allem die sportliche Betätigung der Jugend wird in den<br />

verschiedensten Bereichen durch ehrenamtliche Funktionäre des Vereines unterstützt und durch<br />

Errichtung, Erhalt und Betreuung von Sportanlagen ermöglicht.<br />

Durch das langjährige Wirken des Sportvereines werden nachhaltig öffentliche Interessen gefördert.<br />

Die Tätigkeit des Vereines steht in enger Beziehung mit den Einwohnern der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Drautal</strong> und das Erscheinungsbild der Gemeinde nach außen wird durch die Bestrebungen des<br />

Sportvereines in positiver Weise beeinflusst und begünstigt.<br />

Nach § 17 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kann der Gemeinderat natürlichen<br />

Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes und juristischen Personen das Recht verleihen, das<br />

Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur<br />

jemandem erteilt werden, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und<br />

der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht.<br />

Da die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 K-AGO <strong>im</strong> Falle des Antrages des ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> vorliegen, fasst der Gemeinderat folgenden Beschluss:<br />

Dem Antrag vom 29. 3. 2011 des Sportvereines ASKÖ Raika <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>, vertreten<br />

durch den Obmann Siegfried Walker, wird stattgegeben und dem Sportverein ASKÖ Raika<br />

<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> das Recht zur Führung des Gemeindewappens der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Drautal</strong> verliehen.<br />

Der Antrag wird mit den St<strong>im</strong>men von 14 Gemeinderatsmitgliedern angenommen.<br />

Bgmst. Johannes Pirker gibt bekannt, dass es geplant ist, dem Sportverein ASKÖ Raika<br />

<strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> nächsten Jahr <strong>im</strong> Rahmen seines 65-jährigen Jubiläums, das Recht zur Führung<br />

des Gemeindewappens der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in gebührendem Rahmen zu<br />

verleihen.<br />

11 Neufassung der Verordnung über die integrierte Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung "Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong>"<br />

Bürgermeister Johannes Pirker verweist darauf, dass der Gemeinderat am 1. 10. 2009 eine<br />

Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen habe, mit<br />

welcher eine Fläche am östlichen Ortsrand <strong>im</strong> Ausmaß von ca. 22.000 m2 als<br />

Gewerbegebiet festgelegt wurde. Das Widmungsverfahren wurde aufgrund der Größe der<br />

Widmungsfläche in Form einer integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung<br />

durchgeführt. Im Rahmen der erforderlichen Genehmigung der Widmungsänderung durch<br />

die Kärntner Landesregierung, erging ein negatives Gutachten von Mag. Kleindienst, Abt.<br />

20 – Gemeindeplanung, mit dem die Aufnahme folgender Punkte in die<br />

Bebauungsbedingungen verlangt wurde:<br />

Keine Verkaufsflächen (Supermarkt)<br />

Keine Versorgungseinrichtungen<br />

Keine Wohnungen außer Betriebswohngebäude<br />

Die Gemeinde hat daher den Genehmigungsantrag zurückgezogen und den<br />

Verordnungstext in Absprache mit Mag. Kleindienst entsprechend abgeändert und die<br />

geänderte Fassung nach den Best<strong>im</strong>mungen des Ktn. Gemeindeplanungsgesetzes erneut<br />

kundgemacht.<br />

Auf Ersuchen des Vorsitzenden erläutert AL Duregger nochmals den Ablauf des<br />

Widmungsverfahrens anhand einer chronologischen Darstellung aller bisherigen<br />

Verfahrensschritte.<br />

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Innerhalb der Auflagefrist haben die nach dem K-GplG zu befassenden Stellen keine neuen<br />

Gutachten zum Widmungsvorhaben eingebracht bzw. darauf verwiesen, dass die zur<br />

Kundmachung vom 20. 2. 2009 ergangenen Stellungnahmen auch für das geänderte<br />

Widmungsvorhaben verbindlich seien. Von Seiten der Bezirksforstinspektion liegt daher<br />

nach wie vor eine negative Beurteilung des Widmungsantrages vor, informiert der<br />

Bürgermeister.<br />

Nach Schluss der Debatte stellt der Vorsitzende namens des Gemeindevorstandes den<br />

Antrag auf folgenden Gemeinderatsbeschluss:<br />

A) VERORDNUNG ÜBER DIE INTEGRIERTE FLÄCHEN-<br />

WIDMUNGS UND BEBAUUNGSPLANUNG:<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> vom 26. 05. 2011, Zahl: 031/3/iFBPl/2011,<br />

mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Drautal</strong>“ erlassen wird.<br />

Aufgrund der Best<strong>im</strong>mungen der §§ 31 a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995,<br />

LGBl. Nr. 23/1995 idgF wird verordnet.<br />

(Verordnungstext, welcher in Verbindung mit den Erläuterungen zum Verordnungstext und<br />

den planlichen Darstellungen „Widmungspunkte“ und „Teilbebauungsplan“ einen<br />

unerlässlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, lt. Anlage F)<br />

B) Erwägungen des Gemeinderates zum Beschluss über Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes<br />

Dem Antrag der Widmungswerber Dr. Karl Burgstaller und Hannelore Burgstaller, Gert Wieser,<br />

Johann Pirker und Dr. Herbert Guido Oberlojer auf Umwidmung von Teilflächen aus den<br />

Grundstücken 111/1, 130, 131/2 und 136/1, jeweils KG. Draßnitzdorf, <strong>im</strong> Gesamtausmaß von ca.<br />

22.170 m² von derzeit Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft best<strong>im</strong>mte Fläche in Bauland –<br />

Gewerbegebiet mit dem Vorbehalt „Nicht für UVP-Vorhaben gemäß K-UPG (§ 3 Abs. 7 K-GplG<br />

1995)“ wird stattgegeben, wobei gleichzeitig die Bebauungsbedingungen für die Widmungsfläche<br />

festgelegt werden.<br />

Die den Umwidmungsantrag betreffende Grundstücksfläche befindet sich <strong>im</strong> östlichen Randbereich<br />

der Siedlungsstrukturen des Gemeindehauptortes <strong>Dellach</strong> und bindet unmittelbar östlich an die<br />

bestehende Gewerbezone an. Im Süden wird die Umwidmungsfläche von der B 100 –<br />

<strong>Drautal</strong>bundesstraße eingegrenzt und betrifft <strong>im</strong> Naturraum ebene bis leicht geneigte Waldflächen,<br />

die teilweise geschlägert sind.<br />

Im Rahmen der Vorprüfung wurde zum Widmungsvorhaben durch den raumplanerischen Gutachter<br />

des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Gemeindeplanung, festgestellt, dass <strong>im</strong> ggst.<br />

Bereich insgesamt günstige Rahmenbedingungen für eine gewerbliche Nutzung vorliegen, zumal<br />

eine unmittelbare Anbindung an ein hochrangiges Verkehrsnetz gegeben ist, Nutzungskonflikte<br />

durch anrainende Wohnungsnutzungen nicht zu erwarten sind und bereits eine Erschließungs- und<br />

Versorgungsinfrastruktur besteht. Die Umwidmung entspricht auch den generellen Zielsetzungen<br />

des ÖEK’s der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>.<br />

Darüber hinaus wurde hingewiesen, dass die Abwicklung des Umwidmungsverfahrens aufgrund der<br />

Größe der Umwidmungsfläche gemäß §§ 31a und 31b K-GplG in Form einer integrierten<br />

Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung abzuwickeln ist, wobei ein entsprechender<br />

Verordnungsentwurf bereits anlässlich der Vorprüfung vorgelegt wurde.<br />

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Weiters wurde der Gemeinde <strong>im</strong> Wege der Vorprüfung die Begutachtung des Widmungsvorhabens<br />

durch einen forsttechnischen Sachverständigen vorgeschrieben und die Festlegung eines<br />

Distanzstreifens zwischen zukünftigem Waldrand und Baulandwidmungsgrenze empfohlen.<br />

Mit Beschluss vom 1. 10. 2009 hat der Gemeinderat aufgrund eines nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes durchgeführten Verfahrens die Verordnung, Zl.<br />

031/3/iFBPl/2008, beschlossen, mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und<br />

Bebauungsplanung „Gewerbegebiet <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong>“ festgelegt wurde.<br />

In der Folge hat die Gemeinde die Genehmigung der Widmungsänderung durch die Kärntner<br />

Landesregierung beantragt und die erforderlichen Unterlagen, wie planliche Darstellungen,<br />

Kundmachung, die zum Widmungsvorhaben ergangen Stellungnahmen und Einwendungen<br />

vorgelegt.<br />

Zu diesem Genehmigungsansuchen wurde von Seiten der Abteilung 20 – Gemeindeplanung ein<br />

negatives Gutachten mit Schreiben vom 27. 8. 2010, Zl. 20-GPLW-20604/3-2010, abgegeben und<br />

darauf hingewiesen, dass eine Zust<strong>im</strong>mung zur geplanten Widmungsänderung nur unter der<br />

Voraussetzung erteilt werden kann, wenn die Verordnung dahingehend abgeändert wird, dass eine<br />

Wohnbebauung und die Nutzung mit für Verkaufsflächen auf den Widmungsgrundstücken<br />

ausgeschlossen wird.<br />

Die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> hat daher mit Schreiben vom 27. 9. 2010 das<br />

Genehmigungsansuchen zurückgezogen und den Verordnungsentwurf mit folgender Änderung <strong>im</strong> §<br />

9 neuerlich kundgemacht und zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Es wurde in der<br />

Kundmachung darauf hingewiesen, dass innerhalb der Auflagefrist begründete Einwendungen zum<br />

Widmungsvorhaben eingebracht werden können, die vom Gemeinderat bei der Entscheidung über<br />

die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen sind:<br />

(1) Die Ansiedelung von Lebensmittel- und Endverbrauchermärkten sowie Gastronomiebetrieben<br />

ist<br />

nicht zulässig. Verkaufsflächen sind nur dann gestattet, wenn sie in einem Zusammenhang mit<br />

der<br />

gewerblichen Nutzung am Standort stehen und ausschließlich die vom Gewerbebetrieb<br />

erzeugten<br />

oder verwendeten Produkte angeboten werden.<br />

(2) Die Errichtung und Nutzung von Wohngebäuden und Wohnungen ist unzulässig.<br />

In dem zur Kundmachung vom 22. 2. 2011, Zl. 031/3/iFBPl/2011, ergangenen Schreiben hat die<br />

Gemeinde darauf verwiesen, dass außer in den Best<strong>im</strong>mungen des § 9 weder in der Verordnung<br />

noch in den planlichen Darstellungen Änderungen vorgenommen wurden.<br />

In der Auflagefrist wurden keine Einwendungen eingebracht.<br />

Folgende Stellungnahmen zur geplanten Widmungsänderung liegen vor:<br />

• Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft,<br />

Bezirksforstinspektion, vom 21. 3. 2011, Zahl SP13-FLÄW-445/2011<br />

• Forsttechn. Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, vom 9. 3. 2011, Zahl E/Fw/DeD-<br />

37(394-11)<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 – Straßenbauamt Spittal a.d. Drau, vom 7. 3.<br />

2011, Zahl SBAS-ALL-5/26-2011<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UAbt. 15UP, vom 28. 2. 2011, Zahl<br />

15-BA-1327/2-2011<br />

• Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 20 – Landesplanung / Naturschutz, vom 1. 3. 2011,<br />

Zahl 20-NSCH-220/84-2011<br />

In allen angeführten Stellungnahmen wurde auf die bereits zur Kundmachung vom 20. 2. 2009<br />

ergangenen Begutachtungen Bezug genommen und der Gültigkeit auch für das geänderte<br />

Widmungsvorhaben bekanntgegeben. Die Stellungnahmen enthalten keine weitergehenden<br />

Feststellungen oder negativen Beurteilungen.<br />

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Die Stellungnahmen zur Kundmachung vom 20. 2. 2009 und zur Kundmachung vom 22. 2. 2011<br />

liegen dem Gemeinderat vollinhaltlich vor und bilden eine wesentliche Grundlage für die<br />

Entscheidung über die Widmungsänderung. Da keine Änderungen in den fachlichen Beurteilung<br />

des Widmungsvorhaben eingetreten sind, legt der Gemeinderat seiner Entscheidung über die<br />

integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung die nachfolgenden Erwägungen zum<br />

Gemeinderatsbeschluss vom 1. 10. 2009 zugrunde:<br />

Von der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft, erging<br />

am 30. 3. 2009, Zl. SP13-ALL-763/2009, eine schriftliche Stellungnahme zum Widmungsvorhaben,<br />

mit welcher der Waldbestand begutachtet und das Widmungsvorhaben ablehnend beurteilt wurde,<br />

was zum einen mit dem Nutzen der Waldfläche durch seine Wohlfahrts- und Erholungsfunktion<br />

begründet wurde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass durch die beantragte<br />

Flächenwidmung eine Waldflächenabgrenzung entstehen könnte, welche die Windgefährdung der<br />

angrenzenden Waldbestände erhöhen würde.<br />

Vom forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde das Widmungsvorhaben<br />

mit Stellungnahme vom 26. 2. 2009, Zl. E/Fw/DeD-34(311-09), beurteilt und festgestellt, dass gegen<br />

die geplante Umwidmung kein Einwand besteht.<br />

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 15 – Umwelt, UAbt. 15UP – Nachhaltigkeit,<br />

strategische Umweltprüfung und Projektes hat mit der Stellungnahme vom 25. 3. 2009, Zl. 15-BA-<br />

1327/3-2009, festgestellt, dass durch die beantragte Widmungsänderung Beeinträchtigungen oder<br />

örtlich unzumutbare Umweltbelastungen <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs. 3 K-GplG nicht zu erwarten sind.<br />

Zu den Aussagen des forstfachlichen Gutachtens vertritt der Gemeinderat den Standpunkt, dass die<br />

Bereitstellung von geeigneten Grundflächen für die Ansiedlung von Betrieben in der sehr<br />

strukturschwachen und von Abwanderung betroffenen Region <strong>im</strong> öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />

Aufgrund der topographischen Verhältnisse sind anderweitige, ausreichend groß d<strong>im</strong>ensionierte<br />

Flächen für Gewerbewidmungen kaum verfügbar, während Flächen für Erholungszwecke bei<br />

überwiegend land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und einem Waldanteil von mehr als 50 % der<br />

Gemeindefläche, die bis weit in den Ortskern hineinreichen, zur Genüge vorhanden sind.<br />

Hinsichtlich einer möglichen Windgefährdung für den angrenzenden Waldbestand wird von Seiten<br />

der Gemeinde festgehalten, dass sich die Besitzer der angrenzenden Waldflächen, die <strong>im</strong><br />

Wesentlichen dieselben sind, wie die Eigentümer der Umwidmungsflächen, grundsätzlich bereit<br />

erklärt haben, <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion in den Randbereichen eine<br />

Bepflanzung mit standortgerechten und windresistenten Gehölzen vorzunehmen.<br />

Hinsichtlich der in der Vorprüfung ausgesprochenen Empfehlung, einen Distanzstreifen mit der<br />

Widmungskategorie „Grünland – Waldschutzabstand“ festzulegen, hat der Gemeinderat erwogen,<br />

dass entsprechende Schutzabstände anlässlich der tatsächlichen Bebauung mit der<br />

Bezirksforstinspektion abzuklären und <strong>im</strong> Wege der Baubewilligungen zu regeln sind.<br />

Von der Verbund Austrian Power Grid AG liegt das Schreiben vom 6. 3. 2009 vor, mit welchem<br />

bekanntgegeben wurde, dass <strong>im</strong> Umwidmungsbereich keine Anlagen oder Projekte ihres<br />

Unternehmens betroffen sind.<br />

Mit sämtlichen Widmungswerbern wurden Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 11 K-GplG über die<br />

Verfügbarkeit und Preisgestaltung für die umzuwidmenden Flächen getroffen, welche vom<br />

Gemeinderat in der Sitzung am 1. 10. 2009, TOP. 10, genehmigt wurden.<br />

Die Widmungsänderung, <strong>im</strong> Wege der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung stellt<br />

eine sinnvolle und notwendige Erweiterung der bereits bestehenden Gewerbefläche dar, steht dem<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegen und entspricht den Zielsetzungen des Kärntner<br />

Raumordnungsgesetzes. Mit dem Widmungsvorhaben entsteht eine Gewerbefläche, die für<br />

Betriebsansiedlungen vorgesehen ist, weshalb das Vorhaben in der strukturschwachen Region <strong>im</strong><br />

öffentlichen Interesse gelegen ist und der beantragten Widmungsänderung stattgegeben wird.<br />

Für diesen Antrag st<strong>im</strong>men die Gemeinderatsmitglieder Johannes Pirker, Johann Gatterer, Anton<br />

Obernosterer, Ulrike Biechl, Franz Resei, Daniel Moser, DI. Michael Konrad, Johann Kohlmayr,<br />

Robert Obernosterer und Hannes Pirker. Gegen den Antrag st<strong>im</strong>men die Gemeinderäte Bernd<br />

Scheer, Erna Goldberger, Claudia Klocker, Gerwig Tiefnig und Reinhold Oberdorfer. Der<br />

Vorsitzende stellt fest, dass der Antrag als mit St<strong>im</strong>menmehrheit angenommen gilt.<br />

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12 Forststraße Oberes Draßnitztal BA III; Beitritt zur Bringungsgemeinschaft und<br />

Zust<strong>im</strong>mung zur Inanspruchnahme von Flächen des öffentlichen Gutes - Straßen und<br />

Wege<br />

Bürgermeister Pirker berichtet, dass er vom Obmann der forstlichen Bringungsgemeinschaft<br />

„Oberes Draßnitztal BA III“ Johann Pirker kontaktiert und informiert wurde, dass es Bestrebungen<br />

zur Errichtung eines Forstweges auf dem Abschnitt „Oberes Draßnitztal“ gibt. Der Obmann hat den<br />

Bürgermeister darauf hingewiesen, dass in diesem Wegabschnitt auch Flächen des öffentlichen<br />

Gutes – Straßen und Wege betroffen sind, weshalb an die Gemeinde der Antrag ergeht, der<br />

Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“ beizutreten und der Einbeziehung der<br />

Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentl. Gut – Straßen und Wege, in den künftigen<br />

Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />

Da der Gemeinde bekannt ist, dass von anderen Grundbesitzern die Herstellung eines<br />

Almerschließungsweges betrieben werde, habe ein Gespräch mit Grundbesitzern und der<br />

Agrarbezirksbehörde stattgefunden, zu dem auch die Gemeinde geladen war. Der Bürgermeister<br />

stellt fest, dass weder von Seiten der Forstbehörde noch von der Agrarbezirksbehörde rechtlich<br />

gesicherte Entscheidungen vorliegen, noch dass eine rasche Einigung zwischen den verschiedenen<br />

Interessensgruppen der Grundeigentümer zu erwarten sei. Er vertritt daher die Meinung, dass der<br />

Gemeinderat aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlagen derzeit über den<br />

Verhandlungsgegenstand nicht entscheiden könne.<br />

In der anschließenden Diskussion äußert unter anderem Vizebgmst. Scheer, dass die Gemeinde<br />

jedenfalls neutral vorzugehen haben und nicht einzelne Interessenten bevorzugen dürfe.<br />

GR Erna Goldberger erkundigt sich nach dem rechtlichen Unterschied zwischen Forststraße und<br />

Almerschließungsweg. Auch Vizebgmst. Gatterer meint, die Gemeinde sollte mit ihrem Beschluss<br />

nicht vorpreschen und damit vollendete Tatsachen schaffen.<br />

Der Vorsitzende verweist darauf, dass ein Beschlussantrag des Gemeindevorstandes vorliegt und<br />

bringt den nachfolgenden Antragstext zur Kenntnis:<br />

Von einzelnen Grundstückseigentümern <strong>im</strong> Bereich des Oberen Draßnitztales wird die Bildung einer<br />

forstlichen Bringungsgemeinschaft zur Errichtung eines Forstweges nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Forstgesetzes in das Obere Draßnitztal betrieben. Die Proponenten dieser Bringungsgemeinschaft<br />

haben an die Gemeinde den Antrag gestellt, der Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />

beizutreten und der Einbeziehung der Grundstücke Nr. 807 und 810, KG. Draßnitz, öffentliches Gut<br />

– Straßen und Wege, in den künftigen Forstweg zuzust<strong>im</strong>men.<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> fasst nach § 42 Abs. 1 und 2 der Kärntner<br />

Allgemeinen Gemeindeordnung folgenden Beschluss:<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung für den Beitritt zur forstlichen Bringungsgemeinschaft „Oberes Draßnitztal BA III“<br />

bzw. zur Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg wird erteilt,<br />

wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. Aus der Mitgliedschaft der Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> in der forstlichen<br />

Bringungsgemeinschaft ergibt sich für die Gemeinde keinerlei Verpflichtung zur Beitragsleistung<br />

für den Herstellungs-, Erhaltungs- und Verwaltungsaufwand der Forststraße „Oberes Draßnitztal<br />

BA III“.<br />

2. Die Flächen des öffentlichen Gutes – Straßen und Wege (Grundst. 807 und 810, KG. Draßnitz)<br />

müssen für die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> auch nach Bildung der forstlichen<br />

Bringungsgemeinschaft und Errichtung des Forstweges „Oberes Draßnitztal BA III“ zur<br />

Instandhaltung und Bewirtschaftung mit einem dem jeweiligen Stand der Technik<br />

entsprechenden Fahrzeug erreichbar sein.<br />

3. Durch die Einbeziehung der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, in den Forstweg „Oberes<br />

Draßnitztal BA III“ darf der <strong>im</strong> Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Umfang des<br />

Gemeingebrauches für die Flächen des „Öffentlichen Gutes“ weder behindert noch<br />

ausgeschlossen werden.<br />

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4. Die Gemeinde <strong>Dellach</strong> <strong>im</strong> <strong>Drautal</strong> übern<strong>im</strong>mt für die Beschaffenheit und Befahrbarkeit der<br />

Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz, <strong>im</strong> Verlauf der Forststraße „Oberes Draßnitztal BA III“<br />

keine wie <strong>im</strong>mer geartete Haftung. Für den Zustand und die Befahrbarkeit der Forststraße haben<br />

ausschließlich die Interessenten der forstlichen Bringungsgemeinschaft Sorge zu tragen.<br />

Für den Fall, dass die Bildung einer Bringungsgemeinschaft und die Errichtung der Straße in das<br />

Obere Draßnitztal infolge einer entsprechenden Antragstellung von Interessenten unter einem<br />

anderen Rechtstitel (beispielsweise nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz) erfolgt, wird<br />

vom Gemeinderat die Festlegung getroffen, dass auch dann der Beitritt zu einer allfälligen<br />

Bringungsgemeinschaft und die Inanspruchnahme der Grundstücke 807 und 810, KG. Draßnitz,<br />

ausschließlich unter den Bedingungen dieses Gemeinderatsbeschlusses zu erfolgen hat.<br />

Da die Gemeinderatsmitglieder weitgehend der Meinung sind, dass zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt über den Sachverhalt noch nicht entschieden werden kann, stellt der<br />

Bürgermeister den Antrag zur Geschäftsbehandlung, diesen Verhandlungsgegenstand von<br />

der Tagesordnung abzusetzen.<br />

Der Antrag wird einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />

Vor Behandlung des Tagesordnungspunktes 13) macht der Vorsitzende<br />

Bürgermeister Johannes Pirker darauf aufmerksam, dass Personalangelegenheiten<br />

nur in nicht öffentlichen Gemeinderatssitzungen behandelt werden dürfen. Er<br />

schließt daher für die Beratung und Beschlussfassung über den<br />

Verhandlungsgegenstand “Beschluss über Ruhestandsversetzung eines öffentlichrechtlichen<br />

Gemeindebediensteten“ die Öffentlichkeit von der Sitzung aus. Die<br />

<strong>Niederschrift</strong> über diesen in nicht öffentlicher Sitzung behandelten<br />

Tagesordnungspunkt wird gesondert aufbewahrt.<br />

Nach Erledigung des Tagesordnungspunktes 13) bedankt sich der Vorsitzende bei den<br />

Gemeinderatsmitgliedern für die rege Mitarbeit und schließt um 21.00 Uhr die<br />

Gemeinderatssitzung.<br />

Der Vorsitzende:<br />

Bgmst Johannes Pirker<br />

Der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger:<br />

Vbmgst. Johann Gatterer<br />

Seite 17 von 17<br />

Der <strong>Niederschrift</strong>sfertiger:<br />

Vbgmst. Bernd Scheer<br />

Der Schriftführer:<br />

AL Josef Duregger

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