GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH
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Im Blickpunkt<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> steuern<br />
Das Finanzgericht zum Thema Berufspendler<br />
sie fahren jährlich an 230<br />
Tagen zur Arbeitsstätte<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 03/09<br />
Von LOTHaR HEISTER<br />
bei einer 5-tage-arbeitswoche<br />
erkennt die Finanzverwaltung beim<br />
abzug von Werbungskosten oder<br />
betriebsausgaben über die Entfernungspauschale<br />
in der regel 220<br />
arbeitstage im Jahr an, in ausnahmefällen<br />
230. das Finanzgericht<br />
München hat nun erläutert, nach<br />
welcher rechengröße 230 tage<br />
zutreffend sind.<br />
Die 365 Tage im Jahr ergeben abzüglich<br />
je 52 Sams- und Sonntagen<br />
sowie elf Feiertagen im Schnitt 250<br />
reguläre Arbeitstage. Hiervon werden 20<br />
Tage für den Urlaub abgezogen, sodass im<br />
Ergebnis 230 und in Schaltjahren 231 Tage<br />
verbleiben.<br />
Diesen Wert hat das Finanzamt auch zulässigerweise<br />
zu schätzen, wenn deutlich mehr<br />
Tage ohne konkrete Begründung angegeben<br />
werden. Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte an mehr als 230 Tagen<br />
müssen nämlich nachgewiesen werden.<br />
Insoweit tragen die Pendler die Beweislast.<br />
Das gilt etwa für nicht genommenen Urlaub<br />
oder Zusatzarbeiten am Wochenende.<br />
Im Gegenzug müssten Berufstätige die<br />
Tage reduzieren, wenn sie noch Urlaub<br />
aus dem Vorjahr in Anspruch genommen<br />
haben oder krank waren. Dafür verlangen<br />
Finanzämter im Einzelfall Aufstellungen<br />
bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern<br />
und Universitätsprofessoren. Bei einer<br />
Sechs-Tage-Woche werden 280 Arbeitstage<br />
angesetzt.<br />
Keine rückstellung für<br />
die anpassung des<br />
betrieblichen EdV-systems<br />
Die Finanzbehörde hat im Rahmen einer<br />
Außenprüfung das Recht, Einsicht in die<br />
gespeicherten Daten zu nehmen und das<br />
Lothar heister<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in der<br />
d+H Dedy+Heister<br />
Steuerberatungs <strong>GmbH</strong><br />
vorhandene Datenverarbeitungssystem zur<br />
Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie<br />
kann im Rahmen einer Außenprüfung auch<br />
verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben<br />
maschinell ausgewertet oder ihr die<br />
gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen<br />
auf einem maschinell verwertbaren<br />
Datenträger zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige<br />
zu tragen.<br />
Eine Rückstellung für Aufwendungen zur<br />
Anpassung der betrieblichen EDV an die<br />
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit<br />
digitaler Unterlagen durch die Betriebsprüfung<br />
ist steuerlich nicht zulässig.<br />
Die Voraussetzungen für eine Rückstellung<br />
sind nicht erfüllt, da es sich um keine inhaltlich<br />
und zeitlich hinreichend konkretisierte<br />
Verpflichtung gegenüber Dritten handelt.<br />
Die drohende Schätzung bei Nichteinhaltung<br />
der Vorgaben ist zwar ein wirtschaftlicher<br />
Nachteil. Dieser führt aber nicht zu<br />
Sanktionen, die zu einer Rückstellungsfähigkeit<br />
der Aufwendungen führen.<br />
Zwar knüpft die Anpassungsverpflichtung<br />
an die Aufzeichnungs- und Aufbe-wahrungsverpflichtung<br />
für Geschäftsvorgänge<br />
eines abgelaufenen Jahres an. Doch das<br />
Recht auf Datenzugriff durch Einsichtnahme<br />
der gespeicherten Daten muss erst zu<br />
dem ungewissen Ereignis des Beginns einer<br />
Außenprüfung erfüllt sein. Daher ist weder<br />
eine wirtschaftliche Verursachung noch die<br />
ernsthafte Inanspruchnahme am Bilanzstichtag<br />
gegeben.<br />
der antrag auf<br />
Umsatzsteuervergütung<br />
für 2008 ist zu stellen<br />
Unternehmer müssen die Erstattung ihrer<br />
2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer<br />
bis zum 30.06.2009 bei der jeweiligen<br />
Behörde beantragen. Der Unternehmer hat<br />
die Vergütung selbst zu berechnen und<br />
Rechnungen und Einfuhrbelege im Original<br />
vorzulegen. Der Erstattungsbehörde muss<br />
die Unternehmereigenschaft durch eine<br />
Bescheinigung des deutschen Finanzamtes<br />
nachgewiesen werden. Das Antragsformular<br />
für EU-Staaten steht auf der Internetseite<br />
des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)<br />
zur Verfügung. Die Behörde hat auch die<br />
Adressliste der zuständigen Behörden im<br />
Ausland aktualisiert.<br />
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens<br />
drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr.<br />
In den einzelnen Staaten gibt<br />
es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche<br />
Vergütungen. Im Inland sind<br />
dies 200 EUR im Quartal und 25 EUR im<br />
Kalenderjahr, für Unternehmer aus Drittländern<br />
500 EUR im Quartal sowie 250 EUR<br />
im Jahr. Das Vergütungsverfahren kommt<br />
insbesondere bei Auslandsreisen oder Messekosten<br />
in Betracht. Allerdings wird die in<br />
Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei<br />
Drittländern nicht erstattet.<br />
Praxishinweis: das<br />
elektronische Portal<br />
ersetzt Papierverfahren<br />
Ab 2010 soll das bisherige Papierverfahren<br />
auf ein EDV-Verfahren umgestellt werden.<br />
Vergütungsanträge sind dann nicht mehr<br />
in andere Mitgliedstaaten, sondern an<br />
ein elektronischen Portal zu senden. Dabei<br />
werden die Mindestbeträge für einen<br />
Antrag verdoppelt und die Antragsfrist um<br />
drei Monate verlängert. Der Antrag kann<br />
dann bis Ende September gestellt werden.<br />
Außerdem entfällt die Vorlage von Originalrechnungen.<br />
Lediglich bei Beträgen<br />
ab 1.000 EUR ist eine elektronische Rechnungskopie<br />
notwendig. Bei überlanger<br />
Bearbeitungsdauer wird der Vergütungsbetrag<br />
verzinst.