Bericht Bernhard Berger - Stadtbauten Bern
Bericht Bernhard Berger - Stadtbauten Bern
Bericht Bernhard Berger - Stadtbauten Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AN DEN VERWALTUNGSRAT<br />
DER STADTBAUTEN BERN<br />
SCHWANENGASSE 10<br />
CH-3011 BERN<br />
______________________________________________<br />
UNTERSUCHUNG<br />
IN SACHEN<br />
VERGABE EINES BEWACHUNGSAUFTRAGES<br />
UND<br />
NEUBESETZUNG EINER STELLE<br />
______________________________________________<br />
Dr. <strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong><br />
Rechtsanwalt, LL.M.<br />
Kellerhals Anwälte<br />
Effingerstrasse 1<br />
CH-3001 <strong>Bern</strong><br />
<strong>Bern</strong>, 27. September 2012
Executive Summary<br />
Am 3. Juli 2012 beauftragte der Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> den Unterzeich-<br />
ner mit der Abklärung verschiedener Vorwürfe über angebliche Ungereimtheiten im<br />
Zusammenhang mit einem Auftrag zur Überwachung von Schulanlagen der Firma<br />
SAS Security AG und der Neubesetzung einer freigewordenen Stelle.<br />
Der vorliegende <strong>Bericht</strong> informiert über die durchgeführten Abklärungen und enthält<br />
die aus der erhobenen Faktenlage gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse<br />
der Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
1. Zur Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG<br />
Die Vergabe des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen an die SAS Security<br />
AG im August/September 2010 erfolgte nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben<br />
des anwendbaren kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts.<br />
Bei der Vergabe dieses Auftrages wurden die Ausgabenkompetenzen gemäss Geschäfts-<br />
und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten. Bei einem<br />
geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter 750 000 Franken<br />
wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />
2. Zur Neubesetzung der Assistenz IMO<br />
Die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichsleiter<br />
IMO) wurde nicht ausgeschrieben, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf die Empfehlung<br />
von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B. ______, nach einem<br />
ordnungsgemäss durchlaufenen Bewerbungsprozess eine geeignete Nachfolgerin fanden.<br />
Der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle verstiess weder gegen übergeordnetes<br />
Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> geltenden<br />
Gesamtarbeitsvertrages.<br />
Der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO verlief in Übereinstimmung<br />
mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung; der Anstellungsentscheid<br />
wurde durch die dafür zuständigen Personen getroffen.<br />
– 2 –
Die Anstellung von Frau B. ______ verstiess nicht gegen StaBe-interne Vorschriften<br />
oder Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden.<br />
Der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandtschaftsver-<br />
hältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, stellte keinen Grund dar, der die Ver-<br />
antwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B. ______ von einer Bewer-<br />
bung auf die Stelle auszuschliessen.<br />
3. Zur Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG<br />
Die Kontrolle der Leistungen der SAS war den Umständen entsprechend zweckmässig<br />
organisiert.<br />
Die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS erfolgte in Anwendung der in der Ge-<br />
schäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgaben-<br />
kompetenzen.<br />
Gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen bzw.<br />
erhoben werden konnten, bestehen keine Hinweise darauf, dass bei der Auftragsertei-<br />
lung an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des SAS-Mandates<br />
Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden.<br />
– 3 –
Inhaltsverzeichnis<br />
Executive Summary ................................................................................................................ 2<br />
I. Hintergrund ................................................................................................................... 6<br />
II. Auftrag des Verwaltungsrates der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ...................................................... 6<br />
III. Weitere Filzvorwürfe..................................................................................................... 7<br />
IV. Untersuchungshandlungen ............................................................................................. 7<br />
V. Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG ........................................................... 9<br />
A. Fragen .................................................................................................................... 9<br />
B. Antworten .............................................................................................................. 9<br />
C. Sachverhalt ............................................................................................................ 9<br />
1. <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ............................................................................................ 9<br />
2. Vandalismus an Schulen ............................................................................... 11<br />
3. Motion bzw. Postulat Bühler ........................................................................ 12<br />
4. Projekt „Vandalismus – hinschauen“ ............................................................ 13<br />
5. Auftragsvergabe an die SAS Security AG (Sommer/Herbst 2010) ............... 14<br />
6. Vergabeverfahren und Zuschlag an die Securitas AG ................................... 19<br />
7. An die SAS geflossene Vergütungen (2010-2012) ........................................ 23<br />
8. Erfolg von „Vandalismus – hinschauen!“ ..................................................... 25<br />
D. Erwägungen ......................................................................................................... 26<br />
1. Anwendbares Beschaffungsrecht .................................................................. 26<br />
2. Schwellenwerte ............................................................................................. 27<br />
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall ......................................................... 28<br />
E. Ergebnis ............................................................................................................... 32<br />
VI. Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Assistenz IMO .......................................... 32<br />
A. Fragen .................................................................................................................. 32<br />
B. Antworten ............................................................................................................ 32<br />
C. Sachverhalt .......................................................................................................... 33<br />
1. Ausgangslage ................................................................................................ 33<br />
2. Anstellung von Frau B. ______ .................................................................... 33<br />
3. Stellenübergabe / Einarbeitung von Frau B. ______ ..................................... 36<br />
4. Anstellungen auf Empfehlung / Mitarbeiterwerbung .................................... 37<br />
D. Erwägungen ......................................................................................................... 40<br />
1. Zulässigkeit einer Anstellung auf Empfehlung ............................................. 40<br />
– 4 –
2. Zuständigkeit für die Anstellung der Assistenz IMO .................................... 41<br />
3. Einhaltung der internen Vorschriften und Weisungen ................................... 42<br />
E. Ergebnis ............................................................................................................... 44<br />
VII. Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG .......................................................... 44<br />
A. Fragen .................................................................................................................. 44<br />
B. Antworten ............................................................................................................ 45<br />
C. Sachverhalt .......................................................................................................... 45<br />
1. Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 ...................................... 45<br />
2. Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ............................................. 46<br />
D. Erwägungen ......................................................................................................... 49<br />
1. Kontrolle der Leistungen der SAS ................................................................ 49<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 49<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 49<br />
2. Vergabe von Zusatzaufträgen ....................................................................... 50<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 50<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 51<br />
3. Einhaltung der Ausstandsregeln .................................................................... 52<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 53<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 54<br />
E. Ergebnis ............................................................................................................... 55<br />
VIII. Erklärung des Unterzeichners ...................................................................................... 56<br />
Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... 57<br />
– 5 –
I. Hintergrund<br />
1. Am 26. Juni 2012 berichtete die Zeitung „Der Bund“ unter dem Titel „Filzverdacht<br />
bei den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ über angebliche Ungereimtheiten im Umfeld der Stadtbau-<br />
ten <strong>Bern</strong>, namentlich bei der Vergabe eines Auftrages zur Überwachung von Schulan-<br />
lagen und der Neubesetzung einer Stelle im Geschäftsbereich Immobilienmanage-<br />
ment. 1<br />
2. In den Tagen darauf folgten weitere Zeitungsmeldungen. Am 28. Juni 2012 liess der<br />
Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> („VR StaBe“) mitteilen, er wolle die Filzvorwürfe<br />
extern untersuchen lassen. 2<br />
II. Auftrag des Verwaltungsrates der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
3. Am 3. Juli 2012 beauftragte der VR StaBe den Unterzeichner mit der Untersuchung<br />
der vorerwähnten Filzvorwürfe wie folgt („der Auftrag“):<br />
Der Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (StaBe) beauftragt Rechtsanwalt<br />
Dr. <strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong>, Partner bei Kellerhals Anwälte (Basel/<strong>Bern</strong>/Zürich), mit<br />
der Durchführung einer Untersuchung zu den folgenden Vorkommnissen:<br />
1. Wie verlief die Erteilung des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen<br />
an die SAS Security AG im Jahr 2010? Erfolgte die Vergabe dieses Auftrages<br />
in Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren öffentlichen Beschaffungswesens<br />
und unter Einhaltung der StaBe-internen Kompetenzregelungen?<br />
2. Wie verlief der Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Stelle der Assistenz<br />
Geschäftsbereichsleitung Immobilienmanagement per 1. Februar 2012? Aus<br />
welchen Gründen wurde die freie Stelle nicht ausgeschrieben? Wurden bei<br />
dieser Anstellung die für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden geltenden<br />
Vorschriften oder Weisungen eingehalten?<br />
3. Wie wurden die Leistungen der SAS Security AG kontrolliert? Bestand ein<br />
wirksames und von der SAS Security AG unabhängiges Controlling, das namentlich<br />
eine ausreichende quantitative und qualitative Überprüfung ihrer<br />
Leistungen gewährleistete? Nach welchen Vorgaben wurden der SAS Security<br />
AG Zusatzaufträge erteilt? Wer war dafür verantwortlich und wie weit<br />
1<br />
„Der Bund“-Zeitungsartikel vom 26. Juni 2012, pag. 457.<br />
2<br />
„<strong>Bern</strong>er Zeitung“-Zeitungsartikel vom 28. Juni 2012, pag. 460.<br />
– 6 –
III. Weitere Filzvorwürfe<br />
gingen die entsprechenden Kompetenzen? Wurden bei der Wahrnehmung des<br />
Controllings allfällige Ausstandspflichten berücksichtigt?<br />
4. Am 7. Juli 2012 berichtete die Zeitung „Der Bund“ unter dem Titel „<strong>Stadtbauten</strong> er-<br />
neut unter Filzverdacht“ über angebliche weitere Vorkommnisse, namentlich bei der<br />
Vergabe von Aufträgen zur Reinigung öffentlicher Toilettenanlagen und eines Schu-<br />
lungsmandates für Hauswarte. 3<br />
5. Am 8. August 2012 beauftragte der VR StaBe den Unterzeichner, auch diese Vorfälle<br />
zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden dem VR StaBe in einem<br />
später abzuliefernden, separaten Zusatzbericht vorgelegt.<br />
IV. Untersuchungshandlungen<br />
6. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gewährten die <strong>Stadtbauten</strong> dem Unter-<br />
zeichner Einblick in eine grosse Zahl von Unterlagen. Im Einzelnen handelte es sich<br />
um folgende Kategorien:<br />
– Unterlagen zum Personalwesen einschliesslich der Personaldossiers von Herrn<br />
A. ______ und Frau B. ______ (pag. 1 bis 452).<br />
– Presseartikel und Journalistenanfragen (pag. 453 bis 494).<br />
– Unterlagen betreffend Vertragsauflösung mit der SAS Security AG einschliesslich<br />
interner Dokumente dazu (pag. 495 bis 503).<br />
– Unterlagen zur Implementierung des Auftrages an die Securitas AG per 1. Juli<br />
2012 (pag. 504 bis 528).<br />
– Allgemeine Unterlagen zum Thema Vandalismus (pag. 530 bis 584).<br />
– Dokumentation über das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“ (pag. 585 bis<br />
1015).<br />
3 „Der Bund“-Zeitungsartikel vom 7. Juli 2012, pag. 465.<br />
– 7 –
– Dokumentation Sicherheitsdienstleister (pag. 1016 bis 1599).<br />
7. Mit den nachgenannten Personen konnte der Unterzeichner Befragungen durchführen:<br />
– Herr Matthias Haag, CEO der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 19. Juli 2012<br />
(pag. 1600 ff.).<br />
– Herr C. ______, Geschäftsbereichsleiter Immobilienmanagement (IMO) der<br />
<strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 19. Juli 2012 (pag. 1603 ff.).<br />
– Herr D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal und Support (FPS)<br />
der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 20. Juli 2012 (pag. 1608 ff.).<br />
– Frau B. ______, Assistentin des Geschäftsbereichsleiters IMO, Befragung vom<br />
20. Juli 2012 (pag. 1611 ff.).<br />
– Herr E. ______, Leiter Personalmanagement und Stellvertreter des Geschäftsbe-<br />
reichsleiters Finanzen, Personal und Support, Befragung vom 20. August 2012<br />
(pag. 1615 ff.).<br />
– Herr K. ______, Leiter der Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong>, Be-<br />
fragung vom 20. August 2012 (pag. 1618 ff.).<br />
8. Der Unterzeichner versuchte mehrmals via <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, auch Herrn A. ______<br />
um eine Befragung zu ersuchen. Als Herr A. ______ darauf nicht reagierte, liess der<br />
Unterzeichner Herrn A. ______ am 29. August 2012 einen schriftlich formulierten<br />
Fragenkatalog zukommen und bat ihn, sich dazu zu äussern bzw. zu einer Befragung<br />
zu erscheinen. Herr A. ______ sah sich wegen terminlicher Überlastung jedoch nicht<br />
in der Lage, diese Anfrage positiv zu beantworten. Die Untersuchung musste deshalb<br />
ohne eine Stellungnahme von Herrn A. ______ abgeschlossen werden. 4<br />
9. Am 17. September 2012 stellte der Unterzeichner den befragten Personen (dazu Rz. 7<br />
oben) die im vorliegenden <strong>Bericht</strong> getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu und lud<br />
sie ein, sich bis zum 21. September 2012 zu den sie betreffenden Äusserungen zu ver-<br />
4 Vgl. zu dieser Korrespondenz pag. 1621 ff.<br />
– 8 –
nehmen. 5 Die im Rahmen dieser Vernehmlassung erhobenen Bemerkungen und Be-<br />
richtigungsanträge wurden bei der Erstellung der vorliegenden endgültigen Fassung<br />
des <strong>Bericht</strong>es gewürdigt und angemessen berücksichtigt.<br />
V. Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG<br />
A. Fragen<br />
10. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />
B. Antworten<br />
Wie verlief die Erteilung des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen an<br />
die SAS Security AG im Jahr 2010? Erfolgte die Vergabe dieses Auftrages in<br />
Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren öffentlichen Beschaffungswesens<br />
und unter Einhaltung der StaBe-internen Kompetenzregelungen?<br />
11. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />
dass<br />
(i) bei der Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG im August/September<br />
2010 die Vorgaben des anwendbaren kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts<br />
nicht gewahrt wurden;<br />
(ii) bei der Vergabe dieses Auftrages die Ausgabenkompetenzen gemäss Geschäftsund<br />
Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten wurden.<br />
Bei einem geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter<br />
750 000 Franken wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />
C. Sachverhalt<br />
1. <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
12. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind eine im Handelsregister des Kantons <strong>Bern</strong> eingetragene<br />
selbständige autonome öffentlich-rechtliche Anstalt. 6 Sie bewirtschaften die in ihrem<br />
5<br />
Vgl. zu dieser Korrespondenz pag. 1632 ff.<br />
6<br />
Firmennummer CH-035.8.036.796-3.<br />
– 9 –
Eigentum befindlichen Gebäude und Anlagen und stellen diese mehrheitlich für die<br />
Bedürfnisse der Stadt <strong>Bern</strong> bereit.<br />
13. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind ein Gemeindeunternehmen im Sinne von Art. 65 f. des ber-<br />
nischen Gemeindegesetzes (GG). 7 Die Ausgliederung der städtischen Liegenschaften<br />
in die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> per 1. Januar 2003 geht auf einen Beschluss des Stadtrates<br />
von <strong>Bern</strong> zurück, der am 5. September 2002 das Reglement der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
(StaBeR) 8 erliess. Dieses Reglement ordnet unter anderem den Leistungsauftrag, die<br />
Organisation sowie Personal- und Finanzierungsgrundsätze der <strong>Stadtbauten</strong>.<br />
14. Oberstes Organ der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 5 Mit-<br />
gliedern (Art. 9 Abs. 1 StaBeR). Gegenwärtig sind dies die folgenden Personen: 9<br />
– Herr Fürsprecher Guy Emmenegger, Präsident (seit 1. Januar 2011)<br />
– Frau Gemeinderätin Barbara Hayoz, Vizepräsidentin<br />
– Frau Gemeinderätin Edith Olibet, Mitglied<br />
– Herr lic. rer. pol. Charles Pfister, Mitglied (seit 1. Januar 2011)<br />
– Herr dipl. Arch. ETH/SIA Rudolf Rast, Mitglied (seit 1. Januar 2011)<br />
15. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, seine Befugnisse, soweit sie übertragbar sind, an<br />
die Geschäftsleitung zu delegieren (Art. 12 Abs. 3 StaBeR). Von dieser Kompetenz<br />
hat der VR StaBe durch Erlass des „Geschäftsreglement <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ vom<br />
4. Dezember 2006 Gebrauch gemacht. 10 Darin wird die Geschäftsführung der Stadt-<br />
bauten in den Schranken des Gesetzes, des StaBeR und des Geschäftsreglements an<br />
die Geschäftsleitung übertragen (Ziffer 15 des Geschäftsreglements). Die Geschäftsleitung<br />
besteht gegenwärtig aus: 11<br />
7<br />
BSG 170.11.<br />
8<br />
SSSB 152.013.<br />
9<br />
Handelsregistereintrag, CH-035.8.036.796-3.<br />
10<br />
Geschäftsreglement <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, pag. 178 ff.<br />
11<br />
Vgl. das Organigramm vom 1. Juli 2012, pag. 167.<br />
– 10 –
– Herrn Matthias Haag, CEO und Geschäftsbereichsleiter Immobilien- und Pro-<br />
duktentwicklung (IPE)<br />
– Herrn G. ______, Geschäftsbereichsleiter Bauprojektmanagement (BPM) und<br />
Stellvertreter des CEO<br />
– Herrn C. ______, Geschäftsbereichsleiter Immobilienmanagement (IMO)<br />
– Herrn D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal und Support (FPS)<br />
16. Dem Geschäftsreglement ist als Anhang 1 die „Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung<br />
<strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO)“ in der aktuell gültigen Fassung vom 5. Juli 2011 beige-<br />
fügt. 12 Die GZO enthält eine Liste der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der<br />
verschiedenen Organe und ein detailliertes Funktionendiagramm.<br />
2. Vandalismus an Schulen<br />
17. Das Thema des Vandalismus an Schulen beschäftigt Bürger, Politiker und Behörden<br />
der Stadt <strong>Bern</strong> seit Jahren. Im Immobilienbestand der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> befinden sich<br />
unter anderem rund 160 Schulanlagen, die immer wieder von Vandalismus betroffen<br />
sind. Die Kosten für die Beseitigung der auf diesen Anlagen angerichteten Schäden<br />
(Sprayereien, Sachbeschädigungen etc.) belaufen sich auf mehrere hunderttausend<br />
Franken pro Jahr (im Jahr 2009 mussten die <strong>Stadtbauten</strong> bspw. für rund 850 000<br />
Franken Instandstellungs- und Beseitigungsmassnahmen treffen). 13<br />
18. In einem <strong>Bericht</strong> mit dem Titel „Vandalismus an Schulen“ 14 präsentierte die damalige<br />
Stadtpolizei <strong>Bern</strong> im Jahr 2004 erstmals eine umfassende Lagebeurteilung und formulierte<br />
konkrete Präventionsmassnahmen.<br />
19. Am 12. November 2004 gründeten die Behörden der Stadt <strong>Bern</strong> zusammen mit der<br />
Gebäudeversicherung des Kantons <strong>Bern</strong>, dem Hauseigentümerverband <strong>Bern</strong> und Umgebung<br />
und dem City Verband den „Verein CasaBlanca <strong>Bern</strong>“. 15 Dieser Verein be-<br />
12<br />
Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO), pag. 187 ff.<br />
13<br />
„Vandalismus – hinschauen“ <strong>Bericht</strong>erstattung 2008-2011, pag. 530 ff.<br />
14<br />
„Vandalismus an Schulen“ Bestandesaufnahme, pag. 597 ff.<br />
15 Vgl. www.casablanca-bern.ch.<br />
– 11 –
zweckt unter anderem, Sprayereien und andere Verunreinigungen bzw. Sachbeschädigungen<br />
an öffentlichen und privaten Gebäuden in der Stadt <strong>Bern</strong> zu reduzieren.<br />
20. Im Jahr 2007 veranlassten die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> und das Schulamt der Stadt <strong>Bern</strong> gemeinsam<br />
ein Pilotprojekt zur Bekämpfung von Vandalismus auf städtischen Schulanlagen.<br />
Im Rahmen dieses Pilotprojekts wurden auf insgesamt fünf Schulanlagen richterliche<br />
Verbote errichtet, um bei Widerhandlungen gegen die Benützungsordnung<br />
Wegweisungen und Strafanzeigen zu ermöglichen. Anschliessend wurden externe Sicherheitsdienstleister<br />
beauftragt, um die mit den Verboten belegten Schulanalagen zu<br />
überwachen. Die Ergebnisse dieses Versuchs waren positiv, d.h. es zeigte sich, dass<br />
der Vandalismus auf den überwachten Schulanlagen durch die ergriffenen Massnahmen<br />
(Errichtung von Verboten, Arealkontrollen durch Sicherheitspersonal) spürbar<br />
zurückging. 16<br />
3. Motion bzw. Postulat Bühler<br />
21. Am 19. Februar 2009 brachte Stadtrat Peter Bühler den Vorstoss „Vandalismus an<br />
<strong>Bern</strong>s Schulen – Schluss mit Beobachten!“ in den Rat ein und forderte dessen Annahme<br />
als dringliche Motion. Das Begehren verlangte, die städtischen Schulanlagen an<br />
Wochenenden von 22.30 Uhr bis 03.00 Uhr zu nicht festgelegten Zeiten durch privates<br />
Sicherheitspersonal überwachen zu lassen.<br />
22. Der Gemeinderat der Stadt <strong>Bern</strong> beantwortete den Vorstoss Bühler dahingehend, dass<br />
die nächtliche Sperrung und Überwachung der Schulanalagen aufgrund der positiven<br />
Erfahrungen aus dem vorerwähnten Pilotprojekt sinnvoll erscheine. Die einmaligen<br />
Kosten für das Errichten der Benützungsordnungen und das Aufstellen der richterlichen<br />
Verbote bezifferte der Gemeinderat auf rund 1 000 000 Franken; der wiederkehrende<br />
Aufwand für die Überwachung schätzte er auf rund 550 000 Franken pro Jahr.<br />
Aufgrund dieser hohen Kostenfolgen empfahl der Gemeinderat, die Motion Bühler in<br />
ein Postulat umzuwandeln.<br />
23. Am 30. April 2009 überwies der Stadtrat den Vorstoss Bühler als Postulat. 17<br />
16<br />
„Vandalismus an Schulen“ Bestandesaufnahme, pag. 597 ff.; „Schlussbericht Projekt richterliche Verbote“ vom<br />
14. Januar 2010, pag. 711 ff.; vgl. hierzu auch C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />
17<br />
„Dringliche Motion: Vandalismus an <strong>Bern</strong>s Schulen – Schluss mit Beobachten!“, pag. 722 f.; SRB 239.<br />
– 12 –
4. Projekt „Vandalismus – hinschauen“<br />
24. Die städtischen Schulanlagen befinden sich wie erwähnt im Portefeuille der Stadtbau-<br />
ten <strong>Bern</strong>. Deshalb beauftragte der Gemeinderat letztlich die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (nicht<br />
das städtische Schulamt) mit der Umsetzung des Projekts zur Überwachung von<br />
Schulanlagen. 18<br />
25. StaBe-intern wurde die Projektverantwortung dem Geschäftsbereich Immobilienmanagement<br />
(IMO) zugewiesen.<br />
26. Gemäss Angaben von Herrn C. ______, Geschäftsbereichsleiter IMO, wollte er das<br />
Vorhaben systematisch angehen. Die sofortige Ausschreibung eines Mandates zur flächendeckenden<br />
Überwachung der Schulanlagen erachtete er als nicht sinnvoll. Vorerst<br />
galt es aus seiner Sicht abzuklären, auf welchen Schulen mit welcher Intensität tatsächlich<br />
ein Überwachungsbedarf besteht. Dies nicht zuletzt mit dem Ziel, den im<br />
Postulat Bühler formulierten Anliegen möglichst kostenverträglich Rechnung zu tra-<br />
gen. 19<br />
27. Im Hinblick auf die erwähnte Bedarfsabklärung lancierte der Geschäftsbereich IMO<br />
StaBe-intern das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“. 20 In einer ersten Phase war<br />
geplant, die auf den städtischen Schulanlagen verübten Sachbeschädigungen und die<br />
durch sie verursachten Kosten rückwirkend ab Juli 2009 systematisch und detailliert<br />
in einer elektronischen Datensammlung zu erfassen. 21 Dies mit dem Ziel, Aufschluss<br />
über die Arten und Häufigkeiten von Sachbeschädigungen zu erhalten und auf diesem<br />
Weg zu erheben, welche Schulanlagen wie stark von Vandalismus betroffen sind. In<br />
einer zweiten Phase sah das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“ vor, in Zusammenarbeit<br />
mit privaten Sicherheitsdienstleistern zu ermitteln, welche Überwachungsmassnahmen<br />
auf welchen Schulanlagen tatsächlich notwendig und sinnvoll sind. Auch diese<br />
Erkenntnisse sollten EDV-mässig erfasst werden, um daraus später ein Leistungs-<br />
18<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; „Dringliche Motion: Vandalismus an <strong>Bern</strong>s<br />
Schulen – Schluss mit Beobachten!“, pag. 722 f.<br />
19<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604, 1606.<br />
20<br />
„Vandalismus – hinschauen“ Vergangenheit-Zukunft, pag. 641 ff.; „StaBe Vandalismus – hinschauen“ Datenmodell<br />
ERM, pag. 689 ff.<br />
21<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; „Vandalismus – hinschauen“ Vergangenheit-<br />
Zukunft, pag. 641 ff.<br />
– 13 –
modell für den tatsächlichen durchschnittlichen Bedarf an Sicherheitsdienstleistungen<br />
abzuleiten (bspw. Anzahl Mann-Stunden bzw. Rundgänge auf wie vielen Anlagen an<br />
welchen Wochentagen pro Jahr).<br />
28. StaBe-intern bestand offenbar Einigkeit darüber, dass das Mandat zur Überwachung<br />
von Schulanlagen nach erfolgter Durchführung der vorerwähnten Bedarfsabklärung<br />
gemäss den beschaffungsrechtlich relevanten Vorgaben ausgeschrieben würde. Dies<br />
wurde namentlich von Herrn D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal<br />
und Support (FPS) so bestätigt. 22<br />
29. Die operative Umsetzung des Projekts „Vandalismus – hinschauen!“ legte Herr C.<br />
______ weitgehend in die Hände seines damaligen Assistenten, Herrn A. ______.<br />
Gemäss Herrn C. ______ verfügte Herr A. ______ über aussergewöhnliche Kenntnis-<br />
se und Fähigkeiten im Umgang mit elektronischen Datensammlungen. Deshalb drängte<br />
er sich als die geeignete Person für dieses Projekt auf. Gemäss Herrn C. ______ betreute<br />
Herr A. ______ das Projekt weitgehend selbständig; bei Bedarf hielt er Rücksprache<br />
mit seinem Vorgesetzten. 23<br />
30. In einer ersten Phase baute Herr A. ______ die vorerwähnte elektronische Datensammlung<br />
zur Erfassung der Sachbeschädigungen auf. Die einzelnen Ereignisse wurden<br />
pro Objekt, nach Art des Schadens und der Beseitigungsmassnahmen bzw. deren<br />
Kosten systematisch erfasst. 24<br />
5. Auftragsvergabe an die SAS Security AG (Sommer/Herbst 2010)<br />
31. Anfänglich war geplant, bereits im Herbst 2009 mit den Überwachungstests auf einzelnen<br />
Schulanalagen zu beginnen. Zu diesem Zweck lud Herr A. ______ nach Absprache<br />
mit Herrn C. ______ drei private Sicherheitsdienstleister zur Offertstellung<br />
ein. Nach Angaben von Herrn C. ______ hatte Herr A. ______ bei der Auswahl der<br />
drei Firmen freie Hand. 25<br />
22<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
23<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605, 1607.<br />
24<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />
25<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion),<br />
pag. 1023; vgl. hierzu auch das Dossier Broncos Security GmbH, pag. 1030 ff., das Dossier SAS<br />
Security AG, pag. 1060 ff. und das Dossier Securitas AG, pag. 1121 ff.<br />
– 14 –
32. Ungeklärt blieb die Frage, ob im Vorfeld der Auswahl der drei Anbieter eine öffentli-<br />
che Ausschreibung des Auftrages erwogen wurde. Herr K. ______, Leiter der Fach-<br />
stelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong>, gab zu Protokoll, dass er bzw. die Fachstelle<br />
hinsichtlich der Vergabe des Mandates für die Überwachungstests nie konsultiert<br />
wurde. 26 Herr C. ______ widersprach dieser Aussage unter Hinweis auf Emailverkehr<br />
zwischen Herrn K. ______ und Herrn A. ______ vom 18./19. August 2010, vom 2.<br />
September 2010 und vom 3./6. Dezember 2010. 27 Diese Emails betreffen überwiegend<br />
die durchgeführte Ausschreibung „externe Immobiliendienstleistungen“ und stehen<br />
damit in keinem direkten Zusammenhang zum Mandat für die Überwachungstests.<br />
Mit einer Email vom 2. September 2010 schickte Herr K. ______ Herrn A. ______<br />
das Pflichtenheft für den Bewachungsauftrag Bärenpark als Vorlage „für die geplante<br />
Ausschreibung der StaBe“. 28 Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung kann offenbleiben,<br />
für welche geplante Ausschreibung Herr A. ______ dieses Dokument bei<br />
Herrn K. ______ bestellte und ob eine Ausschreibung des Mandates für die Überwachungstests<br />
zwar erwogen aber verworfen wurde. Fest steht, dass keine öffentliche<br />
Ausschreibung des Auftrages für die Überwachungstests erfolgte.<br />
33. Herr A. ______ entschied sich, die Securitas AG 29 , die SAS Security AG 30 und die<br />
Broncos Security GmbH 31 je für eine Offerte anzufragen. 32 Die summarisch formulierte<br />
Aufgabenstellung an die Eingeladenen lautete: Überwachung bestimmter Schulanlagen<br />
zwecks Durchsetzung der Benützungsordnung und der richterlichen Verbote;<br />
Durchführung von Personenkontrollen auf den genannten Arealen und ggf. deren<br />
26<br />
K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1620.<br />
27<br />
C. ______, Email vom 20. September 2012, pag. 1637; Emailverkehr A. ______ / K. ______, pag. 1640 ff.<br />
28<br />
Email vom 2. September 2010, pag. 1641.<br />
29<br />
Die Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft ist eine im Handelsregister <strong>Bern</strong> (Firmennummer<br />
CH-035.3.001.116-4) eingetragenen Aktiengesellschaft mit Sitz an der Seilerstrasse 7 in CH-3011 <strong>Bern</strong> (Kanton<br />
<strong>Bern</strong>). Sie hat ein Aktienkapital von 350 000 Franken.<br />
30<br />
Die SAS Security AG ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz (Firmennummer CH-130.3.012.998-5)<br />
eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz an der Seedammstrasse 3 in CH-8808 Pfäffikon (Kanton Schwyz). Sie<br />
hat ein Aktienkapital von 100 000 Franken. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates und mutmasslicher Alleinbzw.<br />
Mehrheitsaktionär ist Herr Dominique Aeby (von Giffers, in Boningen).<br />
31<br />
Die Broncos Security AG (damals Broncos Security GmbH) ist eine im Handelsregister des Kantons <strong>Bern</strong> (Firmennummer<br />
CH-053.4.003.835-3/a) eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz an der Solothurnstrasse 31 in CH-<br />
3303 Jegenstorf (Kanton <strong>Bern</strong>). Sie hat ein Aktienkapital von 100 000 Franken. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates<br />
ist Herr Peter Widmer (von Bolligen).<br />
32<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion),<br />
pag. 1023; vgl. hierzu auch das Dossier Broncos Security GmbH, pag. 1030 ff., das Dossier SAS<br />
Security AG, pag. 1060 ff. und das Dossier Securitas AG, pag. 1121 ff.<br />
– 15 –
Wegweisung; Prävention durch Präsenz von Sicherheitspersonal. 33 Die Kontrollen<br />
sollten von Donnerstag bis Sonntag zwischen 21.00 Uhr und 02.00 Uhr stattfinden.<br />
Weiter teilte Herr A. ______ den angeschriebenen Firmen mit, der Auftrag werde „ei-<br />
nige Monate dauern und in der Intensität abnehmen“. 34<br />
34. Alle drei angefragten Firmen bekundeten Interesse an dem Auftrag:<br />
35. – Von der Securitas AG liegt eine Offerte vom 16. Oktober 2009 in den Akten.<br />
Diese sah verschiedene Varianten vor, die sich unter anderem hinsichtlich Aus-<br />
senkontrollen, Begehungszeiten und Vertragsdauer unterschieden. Die Offerte<br />
„Nacht Variante 1 (Jahresvertrag)“ bezifferte die Kosten auf 7745 Franken pro<br />
Monat. Der Vorschlag „Nacht Variante 2 (Jahresvertrag)“ ging von Kosten in<br />
der Höhe von 5220 Franken pro Monat aus. Beide Varianten sahen tägliche Aussenkontrollen<br />
vor und wichen in diesem Punkt von der Offertanfrage ab. Nur der<br />
Vorschlag „Nacht Variante 3 (Jahresvertrag)“ offerierte Aussenkontrollen von<br />
Donnerstag bis Sonntag für den Betrag von 3105 Franken pro Monat. Die Offerten<br />
„Nacht Variante temporär (mit 2 Aussenkontrollen pro Nacht)“ und „Nacht<br />
Variante temporär (mit 4 Aussenkontrollen pro Nacht)“ sahen Kosten pro Nacht<br />
von 550 bzw. 296 Franken vor. 35<br />
36. – Von der Broncos Security GmbH liegt keine Offerte bei den Akten, sondern<br />
bloss eine Auftragsbestätigung vom 17. Juni 2010. Darin wurde im Wesentlichen<br />
der Auftrag wiederholt. Bekannt ist, dass die <strong>Stadtbauten</strong> der Broncos Security<br />
GmbH für die Überwachung des „Areal VS Sonnenhof <strong>Bern</strong>“ vom 16. Juni 2010<br />
bis 13. Juli 2010 den Betrag von 1301.55 Franken vergüteten. 36<br />
37. – Von der SAS Security AG liegt eine Offerte vom 15. Juni 2010 in den Akten.<br />
Diese bestand aus 3 Varianten, die sich im Wesentlichen durch die Anzahl der<br />
eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter unterschieden. Variante 1 veranschlagte<br />
1015 Franken pro Woche für 1 Sicherheitsmitarbeiter. Variante 2 offerierte<br />
1421 Franken pro Woche für 2 Sicherheitsmitarbeiter am Freitag und Samstag.<br />
33<br />
Email von Herrn A. ______ vom 20. Oktober 2009, pag. 1031.<br />
34<br />
Email von Herrn A. ______ vom 20. Oktober 2009, pag. 1031.<br />
35<br />
Offerte der Securitas AG vom 16. Oktober 2009, pag. 1122 ff.<br />
36<br />
Auftragsbestätigung Broncos Security AG vom 17. Juni 2010, pag. 1032 f.<br />
– 16 –
Variante 3 sah 2 Sicherheitsmitarbeiter pro Tag und Kosten von 2030 Franken<br />
pro Woche vor. 37 Auch diese Offerte ging in allen Varianten von einer Überwa-<br />
chung an jedem Wochentag aus und wich somit in diesem Punkt von der Offert-<br />
anfrage ab.<br />
38. Der geplante Beginn der Überwachungstests verzögerte sich schliesslich vom Herbst<br />
2009 bis in den Sommer 2010. Wie Herr C. ______ ausführte, lag dies daran, dass das<br />
Errichten der Benützungsordnungen und das Aufstellen der richterlichen Verbote<br />
mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich angenommen. 38 Es hatte keinen Sinn, so<br />
Herr C. ______, mit den Tests zu beginnen, solange das Sicherheitspersonal auf den<br />
Schulanlagen keine Möglichkeit haben würde, bei Widerhandlungen gegen die Benüt-<br />
zungsordnung Wegweisungen und Strafanzeigen zu veranlassen.<br />
39. Zu Beginn der Tests (im Sommer 2010) wurden probeweise alle drei vorerwähnten<br />
Firmen (Securitas, SAS und Broncos) beigezogen. Jede dieser Firmen erhielt für die<br />
nächtlichen Kontrollrundgänge (Revierdienst) ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt.<br />
Gemäss Herrn C. ______ wollten die <strong>Stadtbauten</strong> mit diesem Vorgehen herausfinden,<br />
welche Firma sich für die weiteren Überwachungstests am besten eignet. 39<br />
40. Nach mehrwöchiger Zusammenarbeit mit den drei erwähnten Firmen entschied Herr<br />
A. ______ nach Rücksprache mit Herrn C. ______, die Überwachungstests nur noch<br />
mit der SAS Security AG weiterzuführen. Wie es zu dieser Auswahl kam bzw. auf<br />
welche Grundlagen sich dieser Entscheid stützte, kann anhand schriftlicher Unterlagen<br />
nicht mehr nachvollzogen werden. Diese Unterlagen, die es nach der Erinnerung<br />
von Herrn C. ______ gab, waren nicht mehr auffindbar. 40<br />
41. Herr C. ______ gab an, er könne sich erinnern, dass ihm Herr A. ______ damals (im<br />
Spätsommer 2010) eine schriftliche Bewertung der drei Sicherheitsfirmen unterbreitet<br />
habe. Darin habe die SAS insgesamt am besten abgeschnitten. Bei den Broncos hätten<br />
sie unter anderem die Verfügbarkeit bezweifelt, zumal diese bspw. während des Gur-<br />
37<br />
Offerte SAS Security AG vom 15. Juni 2010, pag. 1061 f.<br />
38<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Schlussbericht Projekt richterliche Verbote“<br />
vom 14. Januar 2010, pag. 711 ff.<br />
39<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />
40<br />
„Memo SicherheitsDL“ vom 12. Juli 2012, pag. 1016; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012,<br />
pag. 1604.<br />
– 17 –
ten-Festivals überhaupt keine freien Kapazitäten für die <strong>Stadtbauten</strong> mehr übrig hat-<br />
ten. Die Securitas sei für das Pilotprojekt insgesamt zu wenig flexibel gewesen. Des-<br />
halb habe ihm Herr A. ______ beantragt, die Zusammenarbeit nur noch mit der SAS<br />
weiterzuführen und er, Herr C. ______, habe dies so genehmigt. 41 Herrn C. ______<br />
war nicht bekannt, ob sich Herr Dominique Aeby, der mutmassliche Inhaber der Fir-<br />
ma SAS Security AG, und Herr A. ______ persönlich kannten. 42 Die erwähnte schrift-<br />
liche Bewertung von Herrn A. ______ wurde von Herrn C. ______ in einer aus der<br />
Erinnerung rekonstruierten Form zu den Akten der vorliegenden Untersuchung gege-<br />
ben. 43<br />
42. Es existiert keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der SAS, welche die Rechte<br />
und Pflichten der Vertragsparteien (StaBe und SAS) für den weiteren Verlauf der<br />
Überwachungstests bzw. das weitere Engagement der SAS festhielt. Herr C. ______<br />
bestätigte, dass es nach der Auswahl der SAS zu keinen konkreten Vertragsverhandlungen<br />
kam. 44 Die Zusammenarbeit mit der SAS wurde auf der Basis der seinerzeit<br />
am 15. Juni 2010 offerierten Preise (insbes. Stundenansätze) für den Einsatz von Sicherheitspersonal<br />
weitergeführt. 45<br />
43. Gemäss Herrn C. ______ wurde der Auftrag zur Überwachung der Schulanalagen<br />
nach der Auswahl der SAS fortlaufend weiterentwickelt und optimiert. 46 Für das grobe<br />
Dispositiv habe man ca. 2 bis 3 Monate benötigt; an der Feinabstimmung habe man<br />
alsdann bis in den Sommer 2011 gearbeitet. 47 Im Mai 2011 lag ein von Herrn A.<br />
______ erstellter Entwurf eines Leistungsmodells vor. 48 In diesem Entwurf wurde der<br />
Leistungskatalog in Grundleistungen und Zusatzleistungen unterteilt. Diese Kategorien<br />
waren alsdann je in Leistungen für Einsatzführung („GLE“ und „ZLE“), Präven-<br />
41<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />
42<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603.<br />
43<br />
„Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion), pag. 1023.<br />
44<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
45<br />
C. ______, pag. 1637.<br />
46<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
47<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
48<br />
„Leistungsmodell StaBe – SiDL“ vom 12. Mai 2011 (Entwurf), pag. 839; C. ______, Protokoll der Anhörung<br />
vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
– 18 –
tion („GLP“ und „ZLP“), Informationszentrale („GLI“ und „ZLI“) und Management<br />
(„GLM“ und „ZLM“) gegliedert. 49<br />
44. Die zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der SAS gebrauchte Terminologie lautete: Grund-<br />
leistung Prävention („GLP“), Zusatzleistungen („ZL“), Grundleistung Beschilderung<br />
(„GLB“) und Grundleistung Führung („GLF“). Eine schriftlich festgehaltene, ausfor-<br />
mulierte Definition dieser Begriffe liegt nicht vor. Die Kontrolle der Rechnungen der<br />
SAS ergab, dass unter dem Titel Grundleistung Prävention (GLP) hauptsächlich Leis-<br />
tungen im Bereich der (präventiven) Überwachung bzw. Kontrolle der Schulanlagen<br />
erbracht wurden, 50 während unter dem Titel Zusatzleistungen (ZL) mehrheitlich Leis-<br />
tungen im Bereich der Bewachung bzw. des Objektschutzes verrechnet wurden. 51<br />
Herr C. ______ erklärte, dass Zusatzleistungen unter anderem durch gezielten Objekt-<br />
schutz bei Sportanlässen (z.B. Fussballspiele des BSC Young Boys) anfielen. 52 Die<br />
Kategorie Grundleistung Beschilderung (GLB) bezog sich auf die Kontrolle der SAS-<br />
Beschilderung auf den überwachten Anlagen. 53 Die Grundleistung Führung (GLF) be-<br />
stand aus Aufwand für das Auftragsmanagement sowie Lagebesprechungen zur Wei-<br />
terentwicklung des Auftrages mit den <strong>Stadtbauten</strong>. 54<br />
6. Vergabeverfahren und Zuschlag an die Securitas AG<br />
45. Herr C. ______ gab an, Herr D. ______ habe in einer Geschäftsleitungssitzung nach<br />
den Sommerferien 2011 erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Auftrag zur<br />
Überwachung der Schulanlagen nunmehr ausgeschrieben werden müsse, zumal beim<br />
Leistungserbringer SAS inzwischen Kosten von (damals) rund 130 000 Franken auf-<br />
gelaufen seien. 55<br />
46. Herr D. ______ bestätigte diese Angaben. Er erläuterte, dass die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
über kein Kontrollsystem verfügen, das bei Überschreitung bestimmter beschaffungs-<br />
rechtlich relevanter Schwellenwerte automatisch eine Meldung an den bzw. die Ver-<br />
49 „Leistungsmodell StaBe – SiDL“ vom 12. Mai 2011 (Entwurf), pag. 839.<br />
50 „GLP – Gesamtübersicht der Grundleistungen Prävention“, pag. 1191.<br />
51 B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />
52 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />
53 „GLB – Gesamtübersicht der Grundleistungen Beschilderung“, pag. 1549.<br />
54 „GLF – Gesamtübersicht der Grundleistungen Führung“, pag. 1518.<br />
55 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
– 19 –
antwortlichen generieren würde. 56 Er sei deshalb im Sommer 2011 eher zufällig auf<br />
den Umstand aufmerksam geworden, dass bei der SAS inzwischen ein Betrag in der<br />
vorerwähnten Grössenordnung aufgelaufen sei. Für ihn war damals klar, dass es sich<br />
um ein beschaffungsrechtlich relevantes Thema handelte, das geklärt werden musste.<br />
57 Deshalb trug er die Angelegenheit an der erwähnten Geschäftsleitungssitzung<br />
vor.<br />
47. Herr Matthias Haag, seit 1. September 2011 neuer CEO der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, erinnerte<br />
sich ebenfalls, dass die Notwendigkeit der baldigen Ausschreibung des erwähnten<br />
Mandates kurz nach seinem Amtsantritt in der Geschäftsleitung (erneut) vermerkt<br />
wurde. Die Geschäftsleitung sei sich bewusst gewesen, dass diesbezüglich Handlungsbedarf<br />
bestand. 58<br />
48. Dessen ungeachtet verzögerte sich die Ausschreibung. Aus den Befragungen ergaben<br />
sich verschiedene Gründe dafür:<br />
49. (1) Zunächst waren im Sommer/Herbst 2011 die personellen Ressourcen im Geschäftsbereich<br />
IMO offenbar vollständig durch andere dringende Angelegenheiten<br />
ausgelastet, namentlich durch das damals breit diskutierte Thema der Schadstoffe<br />
(Naphthalin) an Schulen. 59<br />
50. (2) Gemäss Angaben von Herrn C. ______ war geplant, dass Herr A. ______ das<br />
Vergabedossier vorbereiten würde. Ungefähr im August 2011 teilte Herr A. ______<br />
Herrn C. ______ jedoch mit, dass er vorhabe, die <strong>Stadtbauten</strong> per Ende Jahr zu verlassen<br />
und in die Dienste der SAS Security AG einzutreten. Nach Angaben von Herrn C.<br />
______ hätte dies einen Interessenkonflikt begründet, falls das Vergabedossier durch<br />
Herrn A. ______ betreut worden wäre, zumal er derjenige war, der alle wesentlichen<br />
Informationen über den Auftrag am besten kannte. 60 Aus diesem Grund habe er<br />
schliesslich auch entschieden, für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschrei-<br />
56<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1608.<br />
57<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1608 f.<br />
58<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1601; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
59<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20.<br />
Juli 2012, pag. 1609.<br />
60<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
– 20 –
ung die Firma Herrenschmidt & Partner AG als externe Beraterin beizuziehen. Herr<br />
C. ______ konnte sich erinnern, den Auftrag an die Herrenschmidt & Partner AG im<br />
Herbst 2011 erteilt zu haben.<br />
51. (3) Im Januar 2012 erschienen Medienberichte über angeblich zweifelhafte Geschäfts-<br />
praktiken von Herrn Dominique Aeby im Zusammenhang mit früheren Engagements<br />
bei anderen Firmen als der SAS. 61 Diese Zeitungsberichte vermerkten, dass die Stadt<br />
<strong>Bern</strong> (beim Bärenpark) und die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (Überwachung von Schulanlagen)<br />
geschäftliche Beziehungen zu Herrn Aeby bzw. dessen Firma SAS unterhielten. Diese<br />
<strong>Bericht</strong>e verzögerten den Vergabeprozess nochmals, indem sie zwischen dem Ge-<br />
schäftsbereich IMO der <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle für Beschaffungswesen der<br />
Stadt <strong>Bern</strong> Diskussionen über das zu wählende Verfahren entfachten.<br />
52. Herr C. ______ und Herr Haag gaben an, Fachstelle und <strong>Stadtbauten</strong> seien sich anfänglich<br />
einig gewesen, dass der Auftrag im offenen Verfahren ausgeschrieben und<br />
vergeben werden solle. 62 Dadurch hätte sich, so Herr C. ______ weiter, die SAS trotz<br />
des Umstandes, dass Herr A. ______ nun bei ihr angestellt war, zumindest formell um<br />
den Auftrag bewerben können. Herr C. ______ setzte sich auch nach dem Bekanntwerden<br />
der vorerwähnten Medienberichte für die öffentliche Ausschreibung ein, zumal<br />
er sich der SAS gegenüber verpflichtet fühlte, die bis dahin für die <strong>Stadtbauten</strong><br />
sehr gute Arbeit geleistet habe. 63<br />
53. Herr K. ______, Leiter der Fachstelle Beschaffungswesen, erklärte, Herr C. ______<br />
habe anfänglich beabsichtigt, das Mandat zur Überwachung der Schulanlagen für drei<br />
Jahre zu vergeben, was aufgrund des geschätzten Gesamtwertes eine Vergabe im offenen<br />
Verfahren bedingt hätte. Er selbst habe indessen nur schwer abschätzen können,<br />
ob und inwieweit die Ausschreibungsunterlagen auf das Pilotprojekt zugeschnitten<br />
waren, in das die SAS als Leistungserbringerin eingebunden war. 64 Aus diesem Grund<br />
und wegen der negativen Medienberichterstattung über Herrn Aeby habe er vorge-<br />
61<br />
„Der Bund“-Zeitungsartikel vom 26. Januar 2012, pag. 453; „Der Bund“-Zeitungsartikel vom 21. Mai 2012,<br />
pag. 454 ff.<br />
62<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1601.<br />
63<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />
64<br />
K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619.<br />
– 21 –
schlagen, den Auftrag nur für zwei Jahre auszuschreiben, was die Vergabe im Einla-<br />
dungsverfahren und ohne Berücksichtigung der SAS ermöglichte. 65<br />
54. Die sich daraus ergebende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Geschäftsbereich<br />
IMO der <strong>Stadtbauten</strong> (Herrn C. ______) und der Fachstelle Beschaffungswesen<br />
(Herrn K. ______) scheint die Eröffnung des Vergabeprozesses bis in den Monat<br />
März 2012 blockiert bzw. verzögert zu haben. Erledigt wurde die Angelegenheit erst<br />
aufgrund einer Intervention von Frau Barbara Hayoz, Gemeinderätin und Vizepräsidentin<br />
des Verwaltungsrats der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>. Frau Hayoz wurde durch Herrn K.<br />
______ im März entsprechend informiert. Sie orientierte alsdann umgehend den Verwaltungsratspräsidenten.<br />
Im Anschluss an die nächste Verwaltungsratssitzung forderte<br />
der Verwaltungsrat den CEO der <strong>Stadtbauten</strong> auf, er solle dafür sorgen, dass der Auftrag<br />
– wie von der Fachstelle gewünscht – im Einladungsverfahren vergeben werde,<br />
wobei die SAS nicht zur Offertstellung einzuladen sei. 66<br />
55. Hierauf wurde der Auftrag zur Überwachung von Schulanlagen am 5. April 2012 im<br />
Einladungsverfahren ausgeschrieben. 67 Die SAS wurde nicht eingeladen. 68<br />
56. Bis zum Ablauf der Frist (4. Mai 2012) gingen Offerten der Securitas AG, der Protectas<br />
AG, der Broncos Security GmbH, der Daru-Wache AG und der GSD Gayret<br />
Security AG ein.<br />
57. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 69 kündigten die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> die Zusammenarbeit<br />
mit der SAS per 30. Juni 2012. Gleichzeitig wurde die SAS informiert, dass sie<br />
im Einladungsverfahren nicht berücksichtigen werden konnte.<br />
58. Am 14./15. Mai 2012 legte die Herrenschmidt & Partner AG den <strong>Stadtbauten</strong> die<br />
Auswertung der eingegangenen Offerten vor. 70 Auf dem 1. Platz rangierte die Securitas<br />
AG.<br />
65<br />
K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619.<br />
66<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1602; K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619, 1620.<br />
67<br />
Ausschreibung vom 5. April 2012, pag. 882.<br />
68<br />
Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1602.<br />
69<br />
Kündigungsschreiben vom 11. Mai 2012, pag. 495.<br />
– 22 –
59. Den Zuschlag erhielt demnach die Securitas AG. Sie nahm ihre Tätigkeit als neue<br />
Überwacherin der Schulanlagen am 1. Juli 2012 auf. 71<br />
7. An die SAS geflossene Vergütungen (2010-2012)<br />
60. Die SAS Security AG erbrachte ab ca. Juli/August 2010 bis zum 30. Juni 2012 Leis-<br />
tungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Schulanlagen. In einer ersten<br />
Phase, die bis in den Sommer 2011 dauerte, handelte es sich um die erwähnten Über-<br />
wachungstests, die zur Erstellung des Leistungsmodells dienten, das als Grundlage für<br />
die spätere Ausschreibung gedacht war. Ab Sommer/Herbst 2011 versah die SAS als-<br />
dann – wie anzunehmen ist – im Sinne einer Übergangslösung den ordentlichen<br />
Überwachungsdienst, im Wesentlichen zu den gleichen oder vergleichbaren Rahmen-<br />
bedingungen wie ihn heute (seit 1. Juli 2012) die Securitas versieht.<br />
61. Im erwähnten Zeitraum zwischen Juli/August 2010 bis 30. Juni 2012 stellte die SAS<br />
den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> für ihre Leistungen insgesamt 227 143.90 Franken (mit Mehrwertsteuer)<br />
in Rechnung. 72 Die Leistungen sind unterteilt in die bereits erwähnten<br />
Kategorien Grundleistung Prävention (GLP), Grundleistung Beschilderung (GLB),<br />
Zusatzleistungen (ZL) und Grundleistung Führung (GLF). 73 Der Gesamtbetrag verteilt<br />
sich über die Jahre 2010 bis 2012 auf die verschiedenen Kategorien von Leistungen<br />
wie folgt:<br />
70<br />
„Auswertung Sicherheitsdienstleistungen für <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ von Herrenschmidt & Partner vom 14./15. Mai<br />
2012, pag. 881.<br />
71<br />
„Implementierung Securitas AG – Überwachung per 01.07.2012“ vom 14. Juni 2012, pag. 504; C. ______, Protokoll<br />
der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />
72<br />
„Kostenzusammenstellung SAS“, pag. 1595.<br />
73 Vgl. hierzu auch Rz. 44 oben.<br />
– 23 –
2010 2011 2012 Total<br />
GLP 38 955.00 80 257.45 49 015.80 168 228.25<br />
GLB 0 4 180.15 1 821.35 6 001.50<br />
ZL 0 39 248.40 1 628.60 40 877.00<br />
GLF 0 11 833.55 203.60 12 037.15<br />
Total 38 955.00 135 519.55 52 669.35 227 143.90<br />
62. Anhand der Rechnungsdaten steht fest, dass die Kosten des Auftrages bis ca. Mitte<br />
März 2011, d.h. 7½ Monate nach Projektbeginn, den Betrag von rund 50 000 Franken<br />
(ohne Mehrwertsteuer) erreichten. Bis ca. Mitte Mai 2011, d.h. nach 9½ Monaten,<br />
stiegen die Kosten auf rund 80 000 Franken (ohne Mehrwertsteuer). Bis zum 11. Juli<br />
2011, d.h. rund 1 Jahr nach Projektbeginn, überschritten die Kosten den Betrag von<br />
100 000 Franken (ohne Mehrwertsteuer). 74<br />
63. Gemäss Angaben von Herrn C. ______ war Herr A. ______ für das Projekt „Vandalismus<br />
– hinschauen!“ umfassend, d.h. auch hinsichtlich der Kosten, verantwortlich.<br />
Er selbst, so Herr C. ______, habe sich um den damit verbundenen Kostenaufwand<br />
nicht detailliert gekümmert. 75 Er habe darauf vertraut, dass Herr A. ______ die Kosten<br />
unter Kontrolle habe. 76<br />
64. In den Akten findet sich ein undatiertes Dokument, gedruckt auf SAS-Papier, das unter<br />
dem Titel „SAS Budgetübersicht Schulanlagen“ folgende Angaben enthält: 77<br />
Monat Budget<br />
Januar SFr. 5‘000.00<br />
Februar SFr. 5‘000.00<br />
März SFr. 7‘000.00<br />
April SFr. 7‘000.00<br />
Mai SFr. 12‘000.00<br />
Juni SFr. 12‘000.00<br />
Juli SFr. 3‘000.00<br />
August SFr. 5‘000.00<br />
74<br />
„Übersicht FPS: Alle Buchungen SAS“, pag. 1019.<br />
75<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
76<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
77<br />
„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192.<br />
– 24 –
September SFr. 10‘000.00<br />
Oktober SFr. 5‘000.00<br />
November SFr. 5‘000.00<br />
Dezember SFr. 5‘000.00<br />
Gesamt SFr. 81‘000.00<br />
65. Herr C. ______ konnte sich nicht erinnern, wann er dieses Dokument zum ersten Mal<br />
gesehen hatte. Er ging jedoch davon aus, dass es sich um ein Budget handelte, das<br />
(vermutlich) im Herbst 2010 für das Jahr 2011 erstellt wurde. 78 Das Dokument erwähnt<br />
nicht, auf welche Leistungskategorie sich die monatlichen Beträge, die zusammen<br />
81 000 Franken ausmachen, beziehen. Es erscheint jedoch plausibel, dass damit<br />
der Aufwand für die Grundleistung Prävention (GLP) gemeint war. Dies entsprach<br />
unter anderem dem Verständnis von Frau B. ______, der heutigen Assistentin IMO. 79<br />
8. Erfolg von „Vandalismus – hinschauen!“<br />
66. Gemäss übereinstimmenden Angaben von Herrn Haag und Herrn C. ______ wurde<br />
trotz der aufgelaufenen Kosten und der Verzögerungen im Ausschreibungsprozess nie<br />
erwogen, die Zusammenarbeit mit der SAS vorläufig auszusetzen. Dies deshalb, weil<br />
die ersten Resultate des Projektes „Vandalismus – hinschauen!“ sehr positiv ausfielen<br />
und von den Verantwortlichen offenbar niemand daran dachte, die damit verbundenen<br />
Kostenvorteile für die <strong>Stadtbauten</strong> (und damit die Stadt <strong>Bern</strong>) wieder in Frage zu stel-<br />
len. 80<br />
67. Herr Haag und Herr C. ______ bestätigten, dass die durch Vandalismus angerichteten<br />
Schäden auf Schulanlagen dank der zielgerichteten Überwachung bereits zwischen<br />
2010 und 2011 von über 850 000 Franken auf rund 420 000 Franken reduziert werden<br />
konnten. Dies bei durchschnittlichen Kosten für die Überwachung von nur rund<br />
100 000 Franken pro Jahr, 81 d.h. rund 450 000 Franken weniger als die ursprüngliche<br />
78<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />
79<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
80<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1601.<br />
81<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1601; vgl. hierzu auch „Vandalismus – hinschauen“ <strong>Bericht</strong>erstattung 2008-2011, pag. 534.<br />
– 25 –
Kostenschätzung durch den Gemeinderat, die sich auf rund 550 000 Franken pro Jahr<br />
belief (dazu Rz. 22 oben).<br />
D. Erwägungen<br />
1. Anwendbares Beschaffungsrecht<br />
68. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994<br />
(BöB) 82 und die dazugehörige Verordnung (BöV) 83 regeln das Vergaberecht auf eidgenössischer<br />
Ebene. Das öffentliche Beschaffungswesen der Kantone und Gemeinden<br />
wird vom BöB nicht erfasst (Art. 2 Abs. 1 BöB). Jeder Kanton ist kompetent, sein eigenes<br />
Vergaberecht zu erlassen.<br />
69. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 (ÖBG) 84 und<br />
die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) 85 regeln das Vergaberecht<br />
für die Behörden und die ihnen gleichgestellten Institutionen im Kanton <strong>Bern</strong>.<br />
Für die Behörden und Gemeindeunternehmungen der Stadt <strong>Bern</strong> gelten überdies die<br />
Vorschriften der Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> vom 4. Dezember<br />
2002 (VBW). 86<br />
70. Dem ÖBG unterstehen unter anderem Anstalten der Gemeinden und öffentlichrechtliche<br />
Körperschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b<br />
ÖBG). Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und<br />
als solche ein Gemeindeunternehmen der Stadt <strong>Bern</strong> (Art. 2 Abs. 1 StaBeR). Sie unterstehen<br />
damit dem kantonalen und kommunalen Beschaffungsrecht. Mit Beschluss<br />
vom 23. August 2006 bestätigte der Gemeinderat explizit, dass die <strong>Stadtbauten</strong> auch<br />
dem städtischen Beschaffungsrecht (d.h. der VBW) unterstellt sind. 87<br />
71. Der VR StaBe entschied bereits kurz nach der formellen Gründung der <strong>Stadtbauten</strong>,<br />
aus Gründen der Transparenz und der fachlichen Betreuung die förmlichen Beschaf-<br />
82<br />
SR 172.056.1.<br />
83<br />
SR 172.056.11.<br />
84<br />
BSG 731.2.<br />
85<br />
BSG 731.21.<br />
86<br />
SSSB 731.21.<br />
87<br />
Vgl. GRB Nr. 1124 vom 23. August 2006, pag. 404.<br />
– 26 –
fungsverfahren über die Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> und über die<br />
städtische Beschaffungskommission abzuwickeln. 88<br />
72. Die Zusammenarbeit und die Prozessabläufe zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle<br />
Beschaffungswesen sind in einer „Vereinbarung betreffend Dienstleistungen der<br />
Fachstelle Beschaffungswesen“ vom 18. März 2010 geregelt. 89 Darin wird deklaratorisch<br />
bestätigt, dass die <strong>Stadtbauten</strong> (auch) der VBW unterliegen (Ziffer 1.2).<br />
73. Auch die Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO) wiederholt,<br />
dass sich die Beschaffung von externen (Dienst-)Leistungen nach den Vorgaben<br />
des kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts richtet (vgl. Ziff. 1.8 GZO).<br />
2. Schwellenwerte<br />
74. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÖBG werden Aufträge kommunaler Auftraggeber wie folgt vergeben:<br />
a. im offenen oder selektiven Verfahren, wenn der geschätzte Wert des Auftrages<br />
ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken erreicht;<br />
b. im Einladungsverfahren, wenn der geschätzte Wert 100 000 Franken ohne<br />
Mehrwertsteuer erreicht.<br />
75. Nach Art. 5 Abs. 2 ÖBG können die Gemeinden für ihre Beschaffung tiefere Schwellenwerte<br />
vorsehen.<br />
76. In der Stadt <strong>Bern</strong> gelten für die Vergabe von Dienstleistungen die vorstehend erwähnten<br />
Schwellenwerte des ÖBG (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a VBW). Bei allen<br />
übrigen Aufträgen gilt für das offene oder selektive Verfahren ein Schwellenwert<br />
von 100 000 Franken (Art. 2 Abs. 1 lit. b VBW) und für das Einladungsverfahren ein<br />
Schwellenwert von 25 000 Franken (Art. 2 Abs. 2 lit. b VBW).<br />
77. Wird der jeweils anwendbare Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht,<br />
kann der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden (Art. 6 Abs. 1<br />
88<br />
K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1618.<br />
89<br />
„Vereinbarung betreffend Dienstleistungen der Fachstelle Beschaffungswesen“, pag. 437 ff.<br />
– 27 –
lit. b ÖBG). Oberhalb der Schwellenwerte ist eine direkte (freihändige) Auftrags-<br />
vergabe nur bei Vorliegen einer der in Art. 7 Abs. 3 ÖBV erwähnten Ausnahmen zu-<br />
lässig.<br />
3. Anwendung auf den vorliegenden Fall<br />
78. Die SAS Security AG war von ca. Juli/August 2010 bis zum 30. Juni 2012 Beauftrag-<br />
te der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>. Ihr Auftrag lautete im Wesentlichen, nach den Vorgaben der<br />
<strong>Stadtbauten</strong> die städtischen Schulanlagen zu überwachen. Die Überwachung von<br />
Schulanlagen stellt eine Dienstleistung dar.<br />
79. Der Auftrag an die SAS wurde weder im offenen oder selektiven Verfahren noch im<br />
Einladungsverfahren vergeben. Es liegt eine freihändige Vergabe vor.<br />
80. Zu prüfen ist demnach, ob die <strong>Stadtbauten</strong> berechtigt waren, den Auftrag freihändig<br />
zu vergeben. Dies war der Fall, wenn der geschätzte Wert des Auftrages den Betrag<br />
von 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschritt oder eine Ausnahme nach<br />
Art. 7 Abs. 3 ÖBV vorlag. Massgebend für die Beurteilung ist der von der zuständigen<br />
Behörde im Zeitpunkt der Auftragserteilung geschätzte Auftragswert. 90<br />
81. Nach den im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen Informationen lag im Zeitpunkt<br />
der Vergabe des Auftrages an die SAS keine dokumentierte Schätzung des ungefähren<br />
Auftragswertes vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag anlässlich<br />
der Vergabe an die SAS mit einem Gesamtpreis beziffert wurde (bspw. mit<br />
einem Kostendach von max. 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer). Es bestand, wie<br />
erwähnt, keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der SAS. Der einzige Hinweis<br />
auf dokumentierte Kostenüberlegungen ergibt sich aus der (undatierten) „Budgetübersicht“,<br />
die für ein Kalenderjahr (vermutlich das Jahr 2011) von einem Auftragsvolumen<br />
von 81 000 Franken ausgeht, wobei daraus nicht eindeutig hervorgeht, auf welche<br />
Leistungen sich dieses Budget bezog (vgl. dazu Rz. 64 oben).<br />
82. Unklar blieb auch, mit welcher Dauer des Mandates die StaBe-Projektleitung bei der<br />
Vergabe an die SAS rechnete. Aus der Offertanfrage von Herrn A. ______ vom<br />
90 Zum bernischen Beschaffungsrecht: CHRISTOPH JÄGER, in: Müller Markus, Feller Reto (Hrsg.), <strong>Bern</strong>isches Verwaltungsrecht,<br />
<strong>Bern</strong> 2008, Kap. 14 N 51–54. Allgemein: GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht,<br />
1. Band, 2007, Rz 183 ff. m.w.H.<br />
– 28 –
Herbst 2009 geht keine Befristung hervor (vgl. dazu Rz. 33 oben). Darin wird ledig-<br />
lich vermerkt, der Auftrag werde „einige Monate dauern und in der Intensität abneh-<br />
men“. Die spätere Entwicklung des SAS-Mandates stimmt mit dieser fast ein Jahr vor<br />
Beginn der Überwachungstests abgegebenen Prognose nicht überein (vgl. dazu Rz. 62<br />
oben). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass das erwähnte Zitat im Som-<br />
mer 2010, als die Überwachungstests begannen, weiterhin aktuell war. Darauf deutet<br />
auch der Umstand hin, dass (vermutlich im Herbst 2010) ein Budget (vgl. Rz. 64<br />
oben) erstellt wurde, das die monatlichen Kosten für ein ganzes Kalenderjahr auflistete.<br />
Es bestand, wie erwähnt, auch keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der<br />
SAS, in welcher der Anfang und das Ende des Mandates festgehalten wurde. Aufgrund<br />
dieser Faktenlage muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der SAS im<br />
Spätsommer/Herbst 2010 kein befristetes Mandat, sondern ein Auftrag mit unbestimmter<br />
Laufzeit vergeben wurde.<br />
83. Ist für einen Auftrag nicht ausdrücklich ein Gesamtpreis vorgesehen, sind die in<br />
Art. 3 ÖBV vorgesehenen besonderen Berechnungsmethoden zu beachten. Handelt es<br />
sich um einen Auftrag mit unbestimmter Laufzeit, wird der abzuschätzende Gesamtwert<br />
des Auftrages ermittelt, indem die (geschätzte) monatliche Rate mit 48 multipliziert<br />
wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b ÖBV), d.h. es wird auf der Basis einer (fiktiven) Mindestdauer<br />
des Auftrages von 4 Jahren gerechnet.<br />
84. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die StaBe-Projektleitung spätestens<br />
bei Vorliegen der „Budgetübersicht“ mit jährlichen Ausgaben von 81 000 Franken eine<br />
ungefähre Vorstellung über den Gesamtwert des an die SAS erteilten Mandates<br />
hatte. Jährliche Kosten von 81 000 Franken entsprechen durchschnittlichen monatlichen<br />
Kosten von 6750 Franken. Multipliziert man diesen Betrag (6750 Franken) mit<br />
48, resultiert ein in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. b ÖBV massgebender Gesamtwert<br />
des Auftrages von 324 000 Franken. Dieser Wert liegt über den gemäss ÖBG<br />
und VBW geltenden Schwellenwerten. Das heisst, der Auftrag an die SAS hätte – spätestens<br />
als das erwähnte Budget vorlag, was mutmasslich im Herbst 2010 der Fall war<br />
– öffentlich ausgeschrieben werden müssen.<br />
85. Ein Quervergleich mit der von der SAS seinerzeit am 15. Juni 2010 eingereichten Offerte<br />
(dazu Rz. 37 oben) zeigt, dass sich die „Budgetübersicht“ über 81 000 Franken<br />
vermutlich an der offerierten Variante 3 orientierte. Diese sah 2 Sicherheitsmitarbeiter<br />
pro Tag und Kosten von 2030 Franken pro Woche vor. Reduziert man diese Variante<br />
– 29 –
auf die effektiv gewünschten Kontrollen von Donnerstag bis Sonntag, ergibt dies fol-<br />
gendes Bild:<br />
Tag Zeit Anzahl<br />
Mitarbeiter<br />
– 30 –<br />
Stunden Ansatz Betrag<br />
Do. 19.30-00.30 2 2h 58.00 232.00<br />
Fr. 17.00-18.30/<br />
21.30-00.30<br />
Sa. 19.00-20.00/<br />
21.30-23.00<br />
So. 18.00-19.00/<br />
22.00-23.30<br />
2 4.5h 58.00 522.00<br />
2 2.5h 58.00 290.00<br />
2 2.5h 58.00 290.00<br />
pro Woche 1334.00<br />
86. Auf einen Monat hochgerechnet entspricht dies einem Betrag von 5336 Franken (ohne<br />
Mehrwertsteuer). Wird dieser Betrag (5336 Franken) mit 48 multipliziert, resultiert<br />
ein massgebender Gesamtwert des Auftrages von 256 128 Franken, d.h. ein Betrag,<br />
der (ebenfalls) über dem relevanten Schwellenwert von 100 000 Franken liegt. Auch<br />
aufgrund der Offerte der SAS vom 15. Juni 2010 war demnach erkennbar, dass der<br />
Auftrag in der vorgesehenen Form bei unbestimmter Laufzeit und fehlendem Kostendach<br />
öffentlich auszuschreiben war.<br />
87. Die Untersuchung konnte nicht abschliessend feststellen, aus welchen Gründen diese<br />
Vorgaben nicht beachtet wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten<br />
Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts gezielt bzw. absichtlich missachtet<br />
wurden, bspw. um sich selbst oder einem Dritten einen besonderen Vorteil finanzieller<br />
oder anderer Art zu verschaffen. Es liegt die Annahme nahe, dass mangelnde<br />
Kenntnisse sowie unzureichende Instruktion und Überwachung des Projektleiters,<br />
Herrn A. ______, durch seinen Vorgesetzen dazu führten.<br />
88. Eine freihändige Vergabe des Mandates für die Überwachungstests an die SAS wäre<br />
statthaft gewesen, sofern der Auftrag mit einer klaren Befristung und einem vertraglich<br />
vereinbarten Kostendach unter 100 000 Franken versehen worden wäre. Diese<br />
vertraglichen Eckpunkte wären in einer schriftlichen Rahmenvereinbarung zwischen<br />
den Parteien (<strong>Stadtbauten</strong> und SAS) festzuhalten gewesen. Eine solche Vereinbarung<br />
bestand, wie erwähnt, im vorliegenden Fall nicht.<br />
89. Nach dem Gesagten hätten die <strong>Stadtbauten</strong> den Auftrag an die SAS in der Form, wie<br />
sie ihn freihändig vergaben, über die Fachstelle Beschaffungswesen und die städtische<br />
Beschaffungskommission abwickeln müssen, nach den Vorgaben des im vorerwähn-
ten Zusammenarbeitsvertrag zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle beschriebe-<br />
nen Prozessablauf. Zu diesem Zweck hätte der Geschäftsbereich Immobilienmanage-<br />
ment (IMO) vorgängig dem CEO der <strong>Stadtbauten</strong> einen entsprechenden Antrag unter-<br />
breiten müssen, zumal der gestützt auf das anwendbare Beschaffungsrecht massge-<br />
bende, geschätzte Auftragswert über 100 000 Franken lag und die Geschäfts- und Zu-<br />
ständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) für den Einkauf von Dienstleistungen die<br />
folgenden Ausgabenkompetenzen vorsieht: 91<br />
– Verwaltungsrat: bis 2 000 000 Franken<br />
– CEO: bis 750 000 Franken<br />
– Geschäftsbereichsleiter: bis 100 000 Franken<br />
– Unterstellte: bis 5000 Franken<br />
90. Der Vollständigkeit halber wird auf Art. 7 Abs. 3 lit. h ÖBV hingewiesen, der die<br />
freihändige Vergabe eines Auftrages ausnahmsweise auch oberhalb der Schwellenwerte<br />
zulässt, wenn es um die Beschaffung von „Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen)<br />
oder neuartige[n] Dienstleistungen [geht], die […] im Rahmen eines Forschungs-,<br />
Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt<br />
werden“. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes wurde im Rahmen der<br />
vorliegenden Untersuchung nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte<br />
dafür, dass die Berufung auf diese Ausnahme vor bzw. im Zeitpunkt der<br />
Vergabe des Mandates an die SAS in Erwägung gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund<br />
kann offenbleiben, ob die fragliche Bestimmung im vorliegenden Fall einschlägig<br />
gewesen wäre. Angesichts des überschrittenen Schwellenwerts von 100 000 Franken<br />
hätten die <strong>Stadtbauten</strong> auch bei einer geplanten Direktvergabe nach Art. 7 Abs. 3<br />
lit. h ÖBV vorgängig die Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> konsultieren<br />
und deren Einverständnis zu diesem Vorgehen einholen müssen. Auch das war vorliegend<br />
aber nicht der Fall.<br />
91 Ziff. 2.3.3.4.4 GZO, pag. 213 f.<br />
– 31 –
E. Ergebnis<br />
91. Die Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG im August/September 2010 er-<br />
folgte nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren kantonalen und<br />
kommunalen Beschaffungsrechts.<br />
92. Bei der Vergabe dieses Auftrages wurden die Ausgabenkompetenzen gemäss Ge-<br />
schäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten. Bei ei-<br />
nem geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter 750 000 Franken<br />
wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />
VI. Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Assistenz IMO<br />
A. Fragen<br />
93. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />
B. Antworten<br />
Wie verlief der Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Stelle der Assistenz<br />
Geschäftsbereichsleitung Immobilienmanagement per 1. Februar 2012? Aus<br />
welchen Gründen wurde die freie Stelle nicht ausgeschrieben? Wurden bei dieser<br />
Anstellung die für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden geltenden Vorschriften<br />
oder Weisungen eingehalten?<br />
94. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />
dass<br />
(i) die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichslei-<br />
ter IMO) deshalb nicht ausgeschrieben wurde, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf<br />
die Empfehlung von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B.<br />
______, nach einem ordnungsgemäss durchgeführten Bewerbungsprozess eine<br />
geeignete Nachfolgerin fanden;<br />
(ii) der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle weder gegen übergeordnetes<br />
Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong><br />
geltenden Gesamtarbeitsvertrages verstiess;<br />
– 32 –
(iii) der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO in Überein-<br />
stimmung mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung verlief und der An-<br />
stellungsentscheid durch die dafür zuständigen Personen getroffen wurde;<br />
(iv) die Anstellung von Frau B. ______ nicht gegen StaBe-interne Vorschriften oder<br />
Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden verstiess;<br />
(v) der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandt-<br />
C. Sachverhalt<br />
1. Ausgangslage<br />
schaftsverhältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, keinen Grund dar<br />
stellte, der die Verantwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B.<br />
______ von einer Bewerbung auf die Stelle auszuschliessen.<br />
95. Herr A. ______, kaufmännischer Angestellter, trat im Mai 2009 als Bereichscontroller<br />
Immobilien in die Dienste der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ein, vorerst mit einem befristeten Ar-<br />
beitsvertrag bis zum 31. Dezember 2009. 92 Ab 1. Dezember 2009 übernahm Herr A.<br />
______ die Funktion als Assistent des Geschäftsbereichsleiters IMO und erhielt einen<br />
unbefristeten Arbeitsvertrag. 93<br />
96. Herr C. ______ gab zu Protokoll, Herr A. ______ habe ihn ungefähr im August 2011<br />
darüber informiert, dass er gedenke, seine Anstellung bei den <strong>Stadtbauten</strong> auf das Jah-<br />
resende zu kündigen, um in die Dienste der Firma SAS Security AG einzutreten. Am<br />
25. Oktober 2011 reichte Herr A. ______ schliesslich seine schriftliche Kündigung<br />
per Ende Januar 2012 ein. 94<br />
2. Anstellung von Frau B. ______<br />
97. Als sich abzeichnete, dass Herr A. ______ von seinem Stellenwechsel nicht mehr ab-<br />
zubringen war, habe er, so Herr C. ______, sich bei Herrn A. ______ erkundigt, ob er<br />
92 Befristeter Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2009, pag. 5.<br />
93 Einzelarbeitsvertrag vom 13. Oktober 2009, pag. 12.<br />
94 Kündigungsschreiben von Herrn A. ______ vom 25. Oktober 2011, pag. 19.<br />
– 33 –
ggf. jemanden kenne bzw. empfehlen könne, der/die ihn ersetzen könnte, insbesonde-<br />
re jemanden, der über vergleichbar gute EDV-Kenntnisse verfüge. 95<br />
98. Einige Zeit später, so Herr C. ______, habe Herr A. ______ ihm gegenüber beiläufig<br />
erwähnt, dass seine Schwester, Frau B. ______, sich nach einer neuen Stelle umsehe.<br />
Herr A. ______ habe ihm mitgeteilt, dass Frau B. ______ seit längerem im Bereich<br />
Immobilienmanagement tätig sei und die nötigen Qualitäten und Qualifikationen für<br />
die Stelle als Assistenz IMO mitbrächte, insbesondere auch in der Lage wäre, die von<br />
ihm (Herrn A. ______) entwickelten IT-Applikationen weiterzuführen. 96<br />
99. Herr C. ______ war aufgrund dieses Hinweises interessiert, Frau B. ______ kennenzulernen.<br />
Er kontaktierte Frau B. ______ und lud sie zu einem informellen Gespräch<br />
ein mit dem Ziel, ihr Informationen zum Stellenprofil zu vermitteln. 97 Dieses erste<br />
Treffen fand gemäss Angaben von Frau B. ______ bei einem gemeinsamen Mittagessen<br />
im Cafe Rio statt. 98 Frau B. ______ erklärte, sie selbst habe gewünscht, dass das<br />
Gespräch nicht in den Räumlichkeiten der <strong>Stadtbauten</strong> stattfindet, zumal sie bei ihrem<br />
damaligen Arbeitgeber, der Firma InfraPost AG, noch in ungekündigter Anstellung<br />
war. 99 Deshalb sei als Treffpunkt das Cafe Rio vereinbart worden.<br />
100. Herr C. ______ gab an, Frau B. ______ habe ihm einen sehr guten Eindruck gemacht.<br />
Er habe sie deshalb im Anschluss an das erste Treffen gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen<br />
einzureichen. 100 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 bewarb sich Frau B.<br />
______ offiziell auf die Stelle als Assistentin IMO und reichte ihr Dossier mit den üblichen<br />
Unterlagen ein. 101<br />
101. Nachdem er auch die Bewerbungsunterlagen von Frau B. ______ durchgesehen hatte,<br />
war für Herrn C. ______ klar, dass sie eine geeignete Kandidatin für die freiwerdende<br />
Stelle wäre. 102 Deshalb übergab er das Bewerbungsdossier dem Leiter des Personal-<br />
95<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
96<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
97<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
98<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611.<br />
99<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611.<br />
100<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
101<br />
Bewerbungsdossier von B. ______, pag. 117 ff.<br />
102<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
– 34 –
managements, Herrn E. ______, und informierte auch den CEO, Herrn Matthias<br />
Haag, dass er eine mögliche Nachfolgerin für Herrn A. ______ gefunden habe. 103 Herr<br />
Haag gab zu Protokoll, Herr C. ______ habe ihn bei dieser Gelegenheit auch darauf<br />
hingewiesen, dass es sich bei Frau B. ______ um die Schwester von Herrn A. ______<br />
handle. 104 Auch Herr D. ______, Geschäftsbereichsleiter FPS, bestätigte, es sei ihm<br />
bekannt gewesen, dass Frau B. ______ und Herr A. ______Geschwister sind. 105<br />
102. Nach den Angaben von Frau B. ______ wurde sie alsdann von Herrn E. ______ zu<br />
einem offiziellen Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieses Gespräch, das am 24. Ok-<br />
tober 2010 stattfand, habe circa 30 bis 45 Minuten gedauert. Anwesend seien nur sie<br />
und Herr E. ______ gewesen. Herr C. ______ habe daran nicht teilgenommen. 106 Am<br />
Ende habe ihr Herr E. ______ mitgeteilt, dass (auch) er einer Anstellung positiv ge-<br />
genüberstehe. Er behalte sich jedoch vor, noch eine Referenzauskunft einzuholen. 107<br />
Diese Angaben decken sich weitgehend mit denjenigen von Herrn E. ______, der sich<br />
bloss nicht mehr erinnern konnte, ob er das Gespräch allein oder gemeinsam mit<br />
Herrn C. ______ führte. 108<br />
103. Mit Email vom 24. Oktober 2011 liess Frau B. ______ Herrn E. ______ die Kontakt-<br />
daten ihrer Referenzperson zukommen. 109 Als Referenz gab sie Herrn H. ______, ih-<br />
ren damaligen Vorgesetzten bei der InfraPost AG, an. Herr E. ______ erklärte unter<br />
Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen im Personaldossier von Frau B. ______,<br />
er habe die Referenzperson noch am gleichen Tag (24. Oktober 2011) angerufen und<br />
von Herrn H. ______ ganz überwiegend positive Auskünfte zu Frau B. ______ erhalten.<br />
110 Damit sei einer Anstellung auch von seiner Seite her nichts mehr im Wege gestanden.<br />
103<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1602.<br />
104<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; vgl. hierzu auch D. ______, Protokoll der<br />
Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />
105<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />
106<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19.<br />
Juli 2012, pag. 1607.<br />
107<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
108<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />
109<br />
Email von Frau B. ______ vom 24. Oktober 2011, pag. 124.<br />
110<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />
– 35 –
104. Auch Herr C. ______ konnte sich erinnern, dass ihn Herr E. ______ über die positive<br />
Referenzauskunft orientiert hatte. 111 Anschliessend habe er (Herr C. ______) in Ab-<br />
sprache mit dem Personalmanagement entschieden, Frau B. ______ als Assistentin<br />
IMO anzustellen. 112<br />
105. Am 25. Oktober 2011 unterschrieb Frau B. ______ den neuen Arbeitsvertrag mit Ar-<br />
beitsbeginn am 1. Februar 2012. 113 Für die <strong>Stadtbauten</strong> wurde der Arbeitsvertrag von<br />
den Herren C. ______ und E. ______ unterzeichnet.<br />
106. Herr D. ______ gab zu Protokoll, die Anstellung von Frau B. ______ sei aus seiner<br />
Sicht in Übereinstimmung mit den StaBe-internen Vorschriften korrekt abgelaufen. 114<br />
Der Umstand, dass Frau B. ______ und Herr A. ______ Geschwister sind, habe kei-<br />
nen Hinderungsgrund dargestellt, zumal Frau B. ______ die fachlichen Voraussetzun-<br />
gen für die neu zu besetzende Stelle erfüllte. 115<br />
107. Herr E. ______ erklärte, die Umstände der Anstellung von Frau B. ______ seien et-<br />
was speziell gewesen, da es sich einerseits um eine interne Empfehlung, anderseits um<br />
die Schwester von Herrn A. ______ handelte. Nachdem er mit Frau B. ______ das<br />
Bewerbungsgespräch geführt und bei Herrn H. ______ die Referenz eingeholt habe,<br />
sei der Anstellung aber auch aus seiner Sicht nichts mehr im Wege gestanden. 116 Die<br />
Anstellung von Frau B. ______ sei nach bestem Wissen und Gewissen korrekt abge-<br />
laufen. 117<br />
3. Stellenübergabe / Einarbeitung von Frau B. ______<br />
108. Herr A. ______ verliess die <strong>Stadtbauten</strong> wie erwähnt bereits per Ende Januar 2012.<br />
Eine vorübergehend doppelte Besetzung der Stelle zwecks Einarbeitung von Frau B.<br />
______ war deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund wünschte Herr C. ______, dass<br />
die Einarbeitung vorgängig durchzuführen sei, zumal Herr A. ______ der Einzige<br />
111<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; vgl. hierzu auch Email von Frau B. ______<br />
vom 24. Oktober 2011, pag. 124 mit handschriftlichen Notizen von Herrn E. ______.<br />
112<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />
113<br />
Einzelarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2011, pag. 109.<br />
114<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
115<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />
116<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615, 1616.<br />
117<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1617.<br />
– 36 –
war, der das Pflichtenheft der Assistenz IMO im Detail kannte und insbesondere über<br />
die von ihm entwickelten IT-Applikationen Bescheid wusste. 118<br />
109. Ab Ende Dezember 2011 ging Frau B. ______ deshalb regelmässig, später täglich, bei<br />
den <strong>Stadtbauten</strong> vorbei, um in ihre künftigen Aufgaben eingeführt zu werden. 119 Herr<br />
A. ______ verfasste im Hinblick auf seine Nachfolge ein Dokument mit dem Titel<br />
„Übergabe der Stelle IMO A“ 120 , das die Aufgaben und Arbeitsprozesse der Assistenz<br />
IMO umfassend festhält. Frau B. ______ und Herr C. ______ waren übereinstimmend<br />
der Meinung, dass die Stellenübergabe dank dieser Massnahmen vorbildlich erfolgte.<br />
121 Gemäss Angaben von Frau B. ______ war sie ab dem 1. Februar 2012 in der<br />
Lage, ihre Aufgaben selbständig wahrzunehmen. 122<br />
4. Anstellungen auf Empfehlung / Mitarbeiterwerbung<br />
110. Die Anstellung von Frau B. ______ war gemäss Angaben von Herrn E. ______ eine<br />
der wenigen, die gestützt auf eine Empfehlung erfolgte. Im Zeitraum vom 1. Januar<br />
2010 bis zum 1. Juli 2012 kamen bloss 4 von insgesamt 53 Anstellungen durch Empfehlungen<br />
zustande. 123 Herr E. ______ gab ergänzend zu Protokoll, weiterführende interne<br />
Abklärungen hätten ergeben, dass seit 2008 insgesamt nur 10 von insgesamt 72<br />
Neuanstellungen ohne Ausschreibung erfolgten, was einem Anteil von 14% entspre-<br />
che. 124<br />
111. Die Herren D. ______ und E. ______ erklärten übereinstimmend, aus Kosten- und<br />
Effizienzgründen seien die <strong>Stadtbauten</strong> stets an Empfehlungen interessiert. Deshalb<br />
habe man seinerzeit unter anderem die Weisung „Prämien für MA-Werbung“ erarbeitet,<br />
die am 1. November 2007 in Kraft trat. 125 Allerdings, so erklärten Herr D. ______<br />
und Herr E. ______ übereinstimmend, sei es bis heute nie zur Auszahlung einer sol-<br />
118<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604, 1607.<br />
119<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
120<br />
„Übergabe der Stelle IMO A“, pag. 572.<br />
121<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19.<br />
Juli 2012, pag. 1607.<br />
122<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
123<br />
„Rekrutierung MitarbeiterInnen bei StaBe ab 1. Januar 2010 bis 1. Juli 2012“, pag. 449.<br />
124<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />
125 „Prämien für MA-Werbung“, pag. 451.<br />
– 37 –
chen Prämie (Reka-Checks im Wert von 500 bis 1000 Franken) gekommen. 126 Na-<br />
mentlich auch bei Herrn A. ______ habe eine solche Prämie nicht zur Diskussion ge-<br />
standen; er hätte darauf ohnehin keinen Anspruch gehabt, da er zum relevanten Zeit-<br />
punkt nicht mehr in ungekündigter Stellung war. 127<br />
112. Herr E. ______ erklärte, der im Management-Handbuch der StaBe dokumentierte<br />
Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ sei unter seiner Leitung ge-<br />
meinsam mit seinen Mitarbeitenden im Jahr 2007 erarbeitet worden. Damit hätten er<br />
und sein Team im Wesentlichen bezweckt, die (damals) im Tagesgeschäft gelebten<br />
Abläufe schriftlich festzuhalten. 128<br />
113. In der Regel beginne das im besagten Papier beschriebene Verfahren zur Neubesetzung<br />
einer Stelle damit, dass der Austritt eines Mitarbeitenden per Email an alle Angestellten<br />
der StaBe kommuniziert werde. Dadurch eröffne sich den Angestellten die<br />
Möglichkeit, sich intern auf die freie Stelle zu bewerben. Dies erübrige sich jedoch in<br />
den meisten Fällen ohnehin, da es bei lediglich 50 Mitarbeitenden (ohne Hauswarte<br />
und Reinigungspersonal) in der Regel ohne weiteres abschätzbar sei, ob sich intern<br />
jemand für die freie Stelle aufdränge. 129<br />
114. Herr D. ______ räumte ein, der im Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“<br />
beschriebene erste Schritt (Suche nach einer StaBe-internen Lösung) sei im Fall<br />
der Anstellung von Frau B. ______ übersprungen worden. 130 In einem Betrieb mit<br />
rund 50 Mitarbeitenden kenne man das Personal jedoch genügend gut, um einschätzen<br />
zu können, ob sich jemand für die freiwerdende Position interessieren würde und die<br />
nötigen Qualifikationen dazu habe. Vor diesem Hintergrund habe sich im Fall von<br />
Frau B. ______ dieser erste Schritt nicht aufgedrängt. 131<br />
126<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609; E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20.<br />
August 2012, pag. 1616.<br />
127<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1602.<br />
128<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />
129<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />
130<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
131<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />
– 38 –
115. Fehlt es an einer geeigneten internen Nachfolge, stellt sich gemäss Herrn E. ______<br />
im Normalfall nur noch die Frage, ob die Stelle durch Insertion, d.h. via Print- und<br />
elektronische Medien, auszuschreiben oder ein Personalvermittler mit der Suche zu<br />
beauftragen sei. Es gelinge leider nur in Ausnahmefällen, durch eine Empfehlung eine<br />
geeignete Nachfolgerin bzw. einen geeigneten Nachfolger zu finden. Dies obwohl<br />
dieser Weg immer der einfachste und kostengünstigste wäre. 132<br />
116. Die Möglichkeit einer Anstellung auf Empfehlung ist im vorerwähnten Prozess „Personalplanung,<br />
Rekrutierung, Einführung“ nicht vorgesehen. Herr E. ______ vermutete,<br />
dies sei damals (im Jahr 2007) wohl deshalb nicht speziell erwähnt worden, weil es<br />
sich eben nicht um einen routinemässigen Vorgang im Tagesgeschäft handelte, sondern<br />
um eine seltene Ausnahme.<br />
117. Herr D. ______ hielt ergänzend fest, die <strong>Stadtbauten</strong> seien sich seit längerer Zeit bewusst,<br />
dass der geltende Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ in einem<br />
gewissen Widerspruch zur Weisung „Prämien für MA-Werbung“ stehe, zumal<br />
die Letztere ja bezwecke, die Mitarbeitenden anzuregen, bei freiwerdenden Stellen ihr<br />
Beziehungsnetz zu nutzen, um allenfalls Vorschläge für die Neubesetzung einzubringen.<br />
In der neuen Fassung des Prozesses, die schon seit Jahr 2011 in Überarbeitung<br />
sei und derzeit im Entwurf vorliege, sei die Möglichkeit der Anstellung auf Empfehlung<br />
bereits eingeflossen. 133<br />
118. Herr E. ______ war der Meinung, es bestehe kein Widerspruch zwischen dem geltenden<br />
Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ und der Weisung „Prämien<br />
für MA-Werbung“. Die Anstellung auf Empfehlung bleibe ein seltener Ausnahmefall,<br />
der aus diesem Grund in einem Prozessablauf, der das Tagesgeschäft abbildet,<br />
nicht speziell erwähnen werden müsse. 134<br />
132<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />
133<br />
D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
134<br />
E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1617.<br />
– 39 –
D. Erwägungen<br />
1. Zulässigkeit einer Anstellung auf Empfehlung<br />
119. Gemäss Art. 22 StaBeR wird das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> „privatrechtlich auf<br />
der Basis eines Gesamtarbeitsvertrages angestellt. Als Grundlage zu dessen Erarbei-<br />
tung gelten die Personalvorschriften der Stadt <strong>Bern</strong>.“<br />
120. Der geltende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 7. Dezember 2005, 135 abgeschlossen<br />
zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> einerseits und dem Personalverband der Stadt <strong>Bern</strong><br />
(PVSB), dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD)<br />
sowie der Region <strong>Bern</strong> Städte, Gemeinden, Energie anderseits, enthält keine Vorgaben<br />
zur Frage, wie der Anstellungsprozess auszugestalten sei. Auch die Ausführungsbestimmungen<br />
zum GAV 136 enthalten dazu keine Vorschriften.<br />
121. Damit steht fest, dass der Entscheid der StaBe, eine bestimmte Stelle nicht öffentlich<br />
auszuschreiben, weder gegen übergeordnetes Recht (StaBeR) noch gegen gesamtarbeitsvertragliche<br />
Pflichten verstösst. Die StaBe sind befugt, die Rekrutierung ihres<br />
Personals unter Einhaltung der allgemeinen privatrechtlichen Regeln und des Verfassungsrechts<br />
frei zu gestalten. Dies schliesst grundsätzlich auch die Möglichkeit ein,<br />
eine freiwerdende Stelle gestützt auf die Empfehlung eines Mitarbeiters bzw. einer<br />
Mitarbeiterin (mit oder ohne Ausschreibung) neu zu besetzen.<br />
122. An dieser Feststellung würde sich auch dann nichts ändern, wenn angenommen würde,<br />
die <strong>Stadtbauten</strong> seien aufgrund des generellen Verweises auf „die Personalvorschriften<br />
der Stadt <strong>Bern</strong>“ in Art. 22 StaBeR verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften<br />
des Personalreglements der Stadt <strong>Bern</strong> (PRB) 137 direkt oder sinngemäss anzuwenden.<br />
Gemäss Art. 9 Abs. 2 PRB gilt, dass „[f]reie Stellen […] intern und in der<br />
Regel extern zur Bewerbung auszuschreiben“ sind. Auch diese Bestimmung gewährt<br />
demnach Raum für Ausnahmen. Selbst unter Art. 9 Abs. 2 PRB ist es somit erlaubt,<br />
eine freiwerdende Stelle gestützt auf eine interne oder externe Empfehlung neu zu besetzen.<br />
135<br />
Gesamtarbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005, pag. 230 ff.<br />
136<br />
Ausführungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertag, pag. 278 ff.<br />
137 SSSB 153.01.<br />
– 40 –
123. Ist eine Anstellung auf Empfehlung rechtlich zulässig, kann sich die Empfehlung auf<br />
irgendeine Person beziehen, welche die dafür erforderlichen fachlichen Qualifikatio-<br />
nen mitbringt, mithin auch auf Personen aus dem engeren persönlichen oder familiä-<br />
ren Umfeld (z.B. verwandte oder verschwägerte Personen, Ehegatten, Lebenspartner,<br />
Freunde u.dgl.). Es gibt m.a.W. keine Rechtsvorschriften, die den <strong>Stadtbauten</strong> im vorliegenden<br />
Fall vorgegeben hätten, Frau B. ______ nur deshalb nicht zur Bewerbung<br />
zuzulassen, weil sie und Herr A. ______ Geschwister sind. Falls Frau B. ______ über<br />
die verlangten Qualifikationen verfügte, was von allen Befragten bestätigt wurde, 138<br />
war sie deshalb eine geeignete Bewerberin für die freigewordene Stelle.<br />
2. Zuständigkeit für die Anstellung der Assistenz IMO<br />
124. Gemäss Art. 16 Abs. 3 StaBeR ist die Geschäftsleitung „verantwortlich für die Einstellung<br />
und die Entlassung des Personals.“<br />
125. Das Geschäftsreglement der StaBe enthält zur Einstellung bzw. Entlassung des Personals<br />
keine weiterführenden Angaben. Es verweist für die Aufgaben und Kompetenzen<br />
der Geschäftsleitung auf Art. 16 und Art. 17 StaBeR sowie auf die Ausführungsbestimmungen<br />
in der GZO (vgl. Ziffer 17 des Geschäftsreglements).<br />
126. Gemäss Ziffer 2.3.4.3 des in der GZO enthaltenen Funktionendiagramms gelten für<br />
provisorische und definitive Anstellungsentscheide folgende Zuständigkeiten:<br />
– CEO: Entscheid des Verwaltungsrates;<br />
– Mitglieder der Geschäftsleitung: Entscheid des Verwaltungsrates auf Vorschlag<br />
des CEO;<br />
– Funktionsgruppe E Kader: Entscheid der Geschäftsleitung auf Vorschlag des Geschäftsbereichs<br />
FPS;<br />
– <strong>Stadtbauten</strong>-Personal (ohne Hauswarte und Reinigungspersonal): gemeinsamer<br />
Entscheid des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters (oder des CEO) und des Ge-<br />
138 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1602; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012. Pag. 1610; E. ______, Protokoll<br />
der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />
– 41 –
schäftsbereichsleiters FPS; der CEO ist über diese Personalgeschäfte zu informie-<br />
ren.<br />
127. Die Stelle der Assistenz IMO fällt in die Kategorie „<strong>Stadtbauten</strong>-Personal“. Der Ent-<br />
scheid zur Anstellung von Frau B. ______ erforderte somit einen Entscheid des Ge-<br />
schäftsbereichsleiters IMO (Herr C. ______) und des Geschäftsbereichsleiters FPS<br />
(Herr D. ______) sowie eine Information an den CEO (Herrn Haag).<br />
128. Die Anstellung von Frau B. ______ wurde wie erwähnt durch Herrn C. ______ ange-<br />
regt und durch Herrn E. ______ begleitet. Herr C. ______ ist Leiter des Geschäftsbe-<br />
reichs IMO und Mitglied der Geschäftsleitung. Herr E. ______ ist Leiter Personalma-<br />
nagement und zugleich Stellvertreter von Herrn D. ______, der als Geschäftsbereichs-<br />
leiter FPS ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung ist. 139 Demzufolge waren Herr C.<br />
______ und Herr E. ______ (als Stellvertreter von Herrn D. ______) gemäss Ziffer<br />
2.3.4.3 der GZO befugt, über die Anstellung von Frau B. ______ zu befinden. Herr D.<br />
______ bestätigte überdies, er sei darüber orientiert gewesen, dass sein Stellvertreter,<br />
Herr E. ______, in den Anstellungsprozess eingebunden war. 140 Herr Haag (CEO) gab<br />
an, er sei über die laufende Anstellung informiert worden. 141<br />
129. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche<br />
die Herren C. ______ und/oder E. ______ beim Anstellungsentscheid hätten veranlas-<br />
sen müssen, in den Ausstand zu treten.<br />
130. Demnach steht fest, dass der Entscheid über die Anstellung von Frau B. ______ in<br />
Übereinstimmung mit Ziffer 2.3.4.3 der GZO und Art. 16 Abs. 3 StaBeR erfolgte.<br />
3. Einhaltung der internen Vorschriften und Weisungen<br />
131. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> verfügen über ein Management-Handbuch. Darin wird unter<br />
anderem auch der Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ beschrie-<br />
139 Vgl. hierzu das Organigramm vom 1. Juli 2012, pag. 167.<br />
140 D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />
141 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />
19. Juli 2012, pag. 1602.<br />
– 42 –
en. 142 Dieses Dokument sieht bei einer freiwerdenden Stelle zusammengefasst fol-<br />
genden Ablauf vor:<br />
1. Bedarfsanalyse<br />
2. Erstellung des Anforderungsprofils<br />
3. Entscheid Ausschreibung. Dieser Punkt wird im Prozessablauf wie folgt beschrieben<br />
(Zitat):<br />
● Interne Publikation der offenen Stelle mit Kurzprofil (Anschlagbrett und Intranet)<br />
● Prüfen, ob geeignete interne Kandidaten Interesse haben; wenn nein …<br />
● Ausschreibung durch StaBe oder externe Vergabe?<br />
4. Anstellungsentscheid<br />
132. Überdies gilt seit dem 1. November 2007 die erwähnte Weisung „Prämien für MA-<br />
Werbung“. 143 Diese stellt den Mitarbeitenden ein Geschenk in der Form von Reka-<br />
Checks im Wert von 500 bis 1000 Franken in Aussicht für den Fall, dass eine freigewordene<br />
Stelle durch eine Empfehlung neu besetzt werden kann. Die Ausrichtung einer<br />
Prämie ist unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der bzw. die Beworbene<br />
die Probezeit erfolgreich beendet hat und der bzw. die Werber/in in diesem<br />
Zeitpunkt weiterhin in ungekündigtem Arbeitsverhältnis zu den <strong>Stadtbauten</strong> steht.<br />
133. Die Analyse dieser Dokumente ergibt, dass bei der Anstellung von Frau B. ______<br />
keine StaBe-internen Vorschriften oder Weisungen für die Einstellung von neuen<br />
Mitarbeitenden missachtet wurden. Die Weisung „Prämien für MA-Werbung“ bezeugt<br />
im Gegenteil, dass es der erklärten Absicht der StaBe-Führung entsprach, die Mitarbeitenden<br />
zu ermuntern, bei freiwerdenden Stellen ihr Beziehungsnetz einzubringen,<br />
d.h. die Möglichkeit der Anstellung auf Empfehlung gezielt zu fördern. Der Grund,<br />
weshalb die Anstellung auf Empfehlung im Prozess „Personalplanung, Rekrutierung,<br />
Einführung“ nicht ausdrücklich erwähnt wurde, konnte durch Herrn E. ______ schlüssig<br />
erklärt werden (dazu Rz. 116, 118 oben). Es kommt hinzu, dass es sich bei diesem<br />
142<br />
„Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“, pag. 303.<br />
143<br />
„Prämien für MA-Werbung“, pag. 451.<br />
– 43 –
schriftlich dokumentierten Ablauf bzw. Prozess nicht um eine interne Vorschrift oder<br />
Weisung handelt, sondern – wie es Herr E. ______ zutreffend beschrieb (Rz. 112<br />
oben) – um eine Handlungsanleitung, die sich die zuständige Abteilung Personalma-<br />
nagement im Zuge der Erstellung des Management-Handbuchs selbst erarbeitet hat.<br />
Diese Handlungsanleitung schliesst nicht aus, dass davon in begründeten Fällen ab-<br />
gewichen werden kann.<br />
E. Ergebnis<br />
134. Die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichsleiter<br />
IMO) wurde nicht ausgeschrieben, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf die Empfehlung<br />
von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B. ______, nach einem<br />
ordnungsgemäss durchlaufenen Bewerbungsprozess eine geeignete Nachfolgerin fan-<br />
den.<br />
135. Der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle verstiess weder gegen übergeordnetes<br />
Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> gelten-<br />
den Gesamtarbeitsvertrages.<br />
136. Der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO verlief in Überein-<br />
stimmung mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung; der Anstellungsentscheid<br />
wurde durch die dafür zuständigen Personen getroffen.<br />
137. Die Anstellung von Frau B. ______ verstiess nicht gegen StaBe-interne Vorschriften<br />
oder Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden.<br />
138. Der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandtschaftsver-<br />
hältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, stellte keinen Grund dar, der die Ver-<br />
antwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B. ______ von einer Bewer-<br />
bung auf die Stelle auszuschliessen.<br />
VII. Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG<br />
A. Fragen<br />
139. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />
Wie wurden die Leistungen der SAS Security AG kontrolliert? Bestand ein wirksames<br />
und von der SAS Security AG unabhängiges Controlling, das namentlich<br />
– 44 –
B. Antworten<br />
eine ausreichende quantitative und qualitative Überprüfung ihrer Leistungen<br />
gewährleistete? Nach welchen Vorgaben wurden der SAS Security AG Zusatzaufträge<br />
erteilt? Wer war dafür verantwortlich und wie weit gingen die entsprechenden<br />
Kompetenzen? Wurden bei der Wahrnehmung des Controllings allfällige<br />
Ausstandspflichten berücksichtigt?<br />
140. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />
dass<br />
(i) die Kontrolle der Leistungen der SAS den Umständen entsprechend zweckmässig<br />
organisiert war;<br />
(ii) die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS in Anwendung der in der Geschäfts-<br />
und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgabenkompetenzen<br />
erfolgte;<br />
(iii) gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen<br />
bzw. erhoben werden konnten, keine Hinweise vorliegen, wonach bei der Auftragserteilung<br />
an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des<br />
SAS-Mandates Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden.<br />
C. Sachverhalt<br />
1. Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />
141. Wie bereits erwähnt, lag die Verantwortung für das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“<br />
bei Herrn A. ______. Er war massgebend an der Vergabe des Auftrages an die<br />
SAS Security AG beteiligt und war alsdann bis zu seinem Ausscheiden aus den <strong>Stadtbauten</strong><br />
<strong>Bern</strong> (Ende Januar 2012) der direkte Ansprechpartner der SAS. Er erteilte der<br />
SAS die zur Auftragserfüllung notwendigen Instruktionen, war für die Kontrolle der<br />
erbrachten Leistungen zuständig, prüfte und verarbeitete die Rechnungen. 144 Auch allfällige<br />
Zusatzaufträge bzw. Zusatzleistungen (ZL) wurden über ihn an die SAS erteilt.<br />
145 Im Jahr 2010 wurden keine Zusatzaufträge erteilt. Der Gesamtbetrag der im<br />
144<br />
Aus den Akten geht hervor, dass Herr A. ______ die Rechnungen der SAS jeweils visierte; vgl. hierzu pag.<br />
1066, pag. 1519 ff., 1550 ff.<br />
145<br />
Vgl. hierzu die Rechnungen der SAS, auf welchen Herr A. ______ als Kontaktperson genannt ist, pag. 1201 ff.<br />
– 45 –
Jahr 2011 erbrachten Zusatzleistungen betrug 39 248.40 Franken (vgl. dazu Rz. 61<br />
oben).<br />
142. Weiterführende Informationen über die Administration des SAS-Mandates im Zeitraum<br />
vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 konnten mangels einer Stellungnahme<br />
von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) nicht erhoben werden.<br />
2. Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />
143. Am 1. Februar 2012 übernahm Frau B. ______ die Stelle als Assistentin des Geschäftsbereichsleiters<br />
IMO und damit zugleich die interne Zuständigkeit bei den<br />
<strong>Stadtbauten</strong> für die Zusammenarbeit mit der SAS. Frau B. ______ übernahm damit im<br />
Wesentlichen die Aufgaben ihres Bruders A. ______, der die <strong>Stadtbauten</strong> per Ende<br />
Januar 2012 verliess und zur SAS Security AG wechselte.<br />
144. Nach der Stelleneinführung, die Herr A. ______ ab Ende Dezember 2011 fortlaufend<br />
organisiert hatte, führte Frau B. ______ die ihr betreffend die SAS zugewiesenen<br />
Aufgaben weitgehend selbständig aus (vgl. dazu Rz. 108 f. oben).<br />
145. Gemäss Frau B. ______ war Herr I. ______ ihre direkte Ansprechperson bei der SAS.<br />
Anfänglich sei Herr I. ______ einmal pro Woche bei ihr im Büro zu einer Lagebesprechung<br />
vorbeigekommen. Ihr Bruder, Herr A. ______, habe an diesen Besprechungen<br />
nie teilgenommen. Überhaupt habe sie nach ihrem Stellenantritt zu Herrn A.<br />
______ keinen Kontakt mehr gehabt, der im Zusammenhang mit dem SAS-Mandat<br />
stand, mit Ausnahme einer Email, mit der er sie einmal spontan auf eine Sprayerei bei<br />
einem Schulhaus hingewiesen habe. 146<br />
146. Herr C. ______ gab zu Protokoll, nach seinen Informationen habe Herr A. ______<br />
nach seinem Stellenwechsel zur SAS keine Berührung mit dem Mandat der SAS zur<br />
Überwachung der Schulanlagen mehr gehabt. Deshalb habe für ihn, so Herr C.<br />
______, auch kein Anlass bestanden, für Frau B. ______ diesbezüglich besondere<br />
Verhaltensregeln aufzustellen. 147<br />
146<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
147<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />
– 46 –
147. Frau B. ______ erklärte, sie habe die Koordination der Einsätze der SAS von Anfang<br />
an weitgehend selbständig geleitet. Bei allfälligen Fragen dazu habe sie sich an ihren<br />
Vorgesetzten, Herrn C. ______, gewendet. 148 Eine ihrer Aufgaben habe darin bestanden,<br />
dafür zu sorgen, dass das Budget nicht überschritten werde. Zu diesem Zweck<br />
habe sie sich an dem Dokument „SAS Budgetübersicht Schulanlagen“ 149 orientiert,<br />
das ihr Herr A. ______ kurz vor Ende seiner Tätigkeit für die <strong>Stadtbauten</strong> übergeben<br />
habe. Daraus sei für sie ersichtlich gewesen, dass für die Grundleistung Prävention<br />
(GLP) im Jahresdurchschnitt höchstens 81 000 Franken zur Verfügung standen. 150 An<br />
diese Budgetübersicht habe sie sich gehalten, um den Aufwand für die Überwachung<br />
der Schulanlagen zu kontrollieren. Ansonsten seien ihr in Bezug auf die Kosten des<br />
SAS-Mandates keine besonderen Vorgaben gemacht worden. Herr C. ______ habe sie<br />
lediglich angewiesen, wie bisher weiterzumachen bzw. den Leistungsumfang jedenfalls<br />
nicht zu erweitern. Sie sei der Meinung, dass es ihr gelungen sei, in der Zeit vom<br />
1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 das vorgegebene Budget für die Grundleistung Prävention<br />
(GLP) einzuhalten. 151<br />
148. Frau B. ______ konnte ferner bestätigen, dass zwischen dem 1. Februar 2012 und dem<br />
30. Juni 2012 insgesamt dreimal ein Zusatzauftrag bzw. eine Zusatzleistung (ZL) ausgelöst<br />
wurde. Dabei habe es sich immer um das gleiche Objekt gehandelt, den „Parkplatz<br />
SP Bodenweid“. Richtig betrachtet sei dieser Auftrag nicht von ihr selbst gekommen,<br />
sondern auf entsprechenden Antrag des zuständigen Hauswarts via die Bewirtschafterin<br />
(Frau J. ______) an sie gerichtet worden. Die drei Zusatzaufträge, die<br />
sie alsdann ausgelöst habe, hätten insgesamt rund 1600 Franken gekostet. Herr C.<br />
______ bestätigte, dass die einzelnen Beträge für diese drei Zusatzaufträge unterhalb<br />
der für Frau B. ______ geltenden Ausgabenlimite lagen und ihm somit nicht zur Genehmigung<br />
vorgelegt wurden bzw. werden mussten. 152<br />
149. In Bezug auf die Kontrolle der durch die SAS erbrachten Leistungen erläuterte Frau<br />
B. ______, dass sie von der SAS über die abendlichen bzw. nächtlichen Revierkon-<br />
148<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />
149<br />
„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192.<br />
150<br />
„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192; B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag.<br />
1612.<br />
151<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />
152<br />
C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />
– 47 –
trollen in der Regel werktäglich per Email einen schriftlichen Rapport in Form eines<br />
pdf-Dokuments erhalten habe. Darin habe die SAS vermerkt, an welchen Tagen, zu<br />
welchen Zeiten und auf welchen Anlagen Rundgänge stattfanden. Bei besonderen<br />
Vorkommnissen enthielten die Rapporte eine entsprechende Meldung. Bei ausserordentlichen<br />
Vorfällen habe sie überdies von Herrn I. ______ einen Anruf erhalten. 153<br />
150. Ansonsten bestätigte Frau B. ______, dass StaBe-seitig nicht systematisch kontrolliert<br />
wurde, ob die Revierkontrollen der SAS auch tatsächlich stattfanden. Dies sei aber<br />
aus ihrer Sicht auch nicht nötig gewesen, zumal die <strong>Stadtbauten</strong> in der Person des jeweiligen<br />
Hauswartes auf jeder Schulanlage jemanden vor Ort hatten. Von den Hauswarten<br />
habe sie denn auch regelmässig Rückmeldungen erhalten, sie hätten mit dem<br />
Personal der SAS gesprochen oder diese auf ihren Rundgängen gesehen. 154<br />
151. Nach den Angaben von Frau B. ______ stellte die SAS ungefähr wöchentlich über<br />
ihre Leistungen eine Rechnung aus. Diese Rechnungen bestanden aus einer Übersicht<br />
zu den geleisteten Stunden pro Tag, einer Übersicht zu den einzelnen Rundgängen pro<br />
Anlage und den Einsatzrapporten. Beim Eingang einer Rechnung habe sie zuerst geprüft,<br />
ob die Objekte, die darin angegeben wurden, auch tatsächlich denjenigen Objekten<br />
entsprachen, die sie zur Überwachung vorgegeben hatte. Die verrechneten<br />
Stunden habe sie nicht einzeln geprüft, sondern anhand der früheren Rechnungen einer<br />
Plausibilitätskontrolle unterzogen. Anschliessend habe sie einen Kontierungszettel<br />
ausgefüllt. All das sei sehr aufwendig gewesen, zumal die auf jeder Rechnung vermerkten<br />
Leistungen je einzeln auf die verschiedenen Objekte (Schulanlagen) gebucht<br />
werden mussten, da letztlich nur dadurch die letztlich gewünschte Auswertung der<br />
Kosten pro Objekt vorgenommen werden könne.<br />
153<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />
154<br />
B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />
– 48 –
D. Erwägungen<br />
1. Kontrolle der Leistungen der SAS<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />
152. Zu den Verhältnissen, die in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der SAS ab<br />
Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 herrschten, konnten mangels einer Stellungnahme<br />
von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) keine näheren Angaben erhoben werden. Es<br />
erscheint jedoch plausibel, dass die Kontrolle auch damals bereits ähnlich bzw. vergleichbar<br />
erfolgte wie in der Phase danach, als Frau B. ______ für das SAS-Mandat<br />
zuständig war. Diese Annahme erscheint deshalb naheliegend, weil Herr A. ______<br />
selbst für die Einarbeitung bzw. Stellenübergabe an Frau B. ______ verantwortlich<br />
zeichnete (dazu Rz. 108 f. oben).<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />
153. Vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 war Frau B. ______ für das SAS-Mandat<br />
zuständig.<br />
154. Während dieser Zeit erstattete die SAS regelmässig (in der Regel an jedem Werktag)<br />
über ihre Revierkontrollen und allfällige Vorkommnisse <strong>Bericht</strong>. Frau B. ______ erhielt<br />
überdies gelegentliche Rückmeldungen von den (bei den <strong>Stadtbauten</strong> angestellten)<br />
Hauswarten über die auf den überwachten Schulanlagen erfolgten Rundgänge.<br />
Die von der SAS in Rechnung gestellten Leistungen wurden überdies (durch Frau B.<br />
______) anhand früherer Rechnungen einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.<br />
155. Das soeben beschriebene Controlling erscheint mit Rücksicht auf die massgebenden<br />
Umstände, namentlich den geldwerten Umfang des SAS-Mandates, als angemessen.<br />
Es würde zu weit gehen, von den <strong>Stadtbauten</strong> bspw. zu fordern, sie hätten die SAS auf<br />
ihren nächtlichen Patrouillen mit Stichproben kontrollieren müssen, um zu erheben,<br />
ob die vereinbarten Rundgänge auch tatsächlich ausgeführt wurden. Eine solche Massnahme<br />
wäre lediglich bei einem konkreten Missbrauchsverdacht angezeigt gewesen.<br />
Dies war vorliegend nicht der Fall.<br />
156. Nach dem Gesagten bestand in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012<br />
ein zweckmässiges Controlling, das eine ausreichende quantitative und qualitative<br />
Überprüfung der von der SAS erbrachten Leistungen gewährleistete.<br />
– 49 –
2. Vergabe von Zusatzaufträgen<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />
157. Im Jahr 2010 ergingen keine Zusatzaufträge bzw. Zusatzleistungen (ZL) an die SAS.<br />
Im Jahr 2011 wurden der SAS alsdann Zusatzleistungen in der Höhe von 39 248.40<br />
Franken vergütet (vgl. dazu Rz. 61 oben). Dieser Betrag verteilte sich auf verschiedene<br />
Fallgruppen wie folgt (Zitat): 155<br />
Arbeitsbezeichnung Betrag (in Franken)<br />
Ausserhalb Schulportefeuille 4964.25<br />
Intensivbetreuung da GL nicht ausreicht 15 974.30<br />
Intervention 375.80<br />
Sommerferien 8409.45<br />
Sportanlässe / Spezielle Events 9524.60<br />
Total 39 248.40<br />
158. Mangels einer Stellungnahme von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) war es im<br />
Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht möglich, nähere Einzelheiten über die<br />
Umstände der Erteilung dieser Zusatzaufträge in Erfahrung zu bringen. Es ist davon<br />
auszugehen, dass diese Aufträge im Wesentlichen durch Herrn A. ______ erteilt wurden,<br />
allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Hauswartes einer bestimmten<br />
Schulanlage. Herr A. ______ scheint dabei auf das generelle Einverständnis<br />
seines Vorgesetzten (Herr C. ______) vertraut zu haben, der ihm bei der Leitung des<br />
Projekts „Vandalismus - hinschauen!“ weitgehend freie Hand gewährte.<br />
159. Mit einem Betrag von insgesamt 39 248.40 Franken (Einzelbeträge zwischen Minimum<br />
93.95 Franken und Maximum 3351.25 Franken) fiel die Kompetenz zur Erteilung<br />
der im Jahr 2011 abgerufenen Zusatzleistungen gesamthaft in die abschliessende<br />
Zuständigkeit des Geschäftsbereichsleiters IMO (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4 GZO). Soweit<br />
es sich um Einzelaufträge unterhalb der Schwelle von 5000 Franken handelte, konnte<br />
der zuständige Sachbearbeiter bzw. Projektleiter (Herr A. ______) darüber selbst befinden,<br />
d.h. ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4 GZO).<br />
155 „ZL – Gesamtübersicht der Zusatzleistungen“, pag. 1194.<br />
– 50 –
160. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gestützt auf die Informationen, die im<br />
Rahmen der vorliegenden die Untersuchung erhoben werden konnten, keine Anhalts-<br />
punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es bei der Erteilung der fraglichen<br />
Zusatzaufträge zu Unregelmässigkeiten kam (bspw. Vergabe, um sich selbst oder<br />
Dritten einen besonderen Vorteil finanzieller oder anderer Art zu verschaffen).<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />
161. Im ersten Halbjahr 2012 erbrachte die SAS Zusatzleistungen (ZL), die ihr von den<br />
<strong>Stadtbauten</strong> insgesamt mit 1628.60 Franken vergütet wurden (vgl. dazu Rz. 61 oben).<br />
Dabei handelte es sich erwiesenermassen um die drei von Frau B. ______ erwähnten<br />
Zusatzaufträge zur Bewachung des Parkplatzes „Bodenweid“. Diese Zusatzaufträge<br />
wurden zwar letztlich von Frau B. ______ ausgelöst, weil sie für das SAS-Mandat zu-<br />
ständig war, allerdings nicht aus eigenem Antrieb, sondern gestützt auf ein Ersuchen<br />
des Hauswartes bzw. der für das Objekt zuständigen Bewirtschafterin. Keiner der<br />
Aufträge überschritt die Schwelle von 5000 Franken, weshalb Frau B. ______ befugt<br />
war, darüber ohne Rücksprache mit Herrn C. ______ zu befinden (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4<br />
GZO). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit, als<br />
Frau B. ______ für das SAS-Mandat zuständig war, zu Unregelmässigkeiten im Zu-<br />
sammenhang mit der Erteilung von Zusatzaufträgen bzw. Zusatzleistungen (ZL) kam.<br />
162. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Untersuchung auch keine An-<br />
haltspunkte dafür ergab, dass es ansonsten, namentlich im Zusammenhang mit den für<br />
die Grundleistung Prävention (GLP) budgetierten Beträgen, zu Irregularitäten kam.<br />
Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 vergüteten die <strong>Stadtbauten</strong> der<br />
SAS unter dem Titel Grundleistung Prävention (GLP) Leistungen in der Höhe von<br />
49 015.80 Franken einschliesslich Mehrwertsteuer (vgl. Rz. 61 oben). Das Dokument<br />
„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, das Frau B. ______ als Orientierungshilfe diente,<br />
sah für die Monate Januar bis Juni eine Summe von insgesamt 48 000 Franken vor<br />
(vgl. dazu Rz. 64 oben), wobei unklar bleibt, ob in diesem Betrag die Mehrwertsteuer<br />
eingerechnet war oder nicht. 156 Falls sich die „Budgetübersicht“ ohne Mehrwertsteuer<br />
versteht, wurde das Budget in der Periode vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 nicht<br />
vollständig ausgeschöpft. Falls die Mehrwertsteuer eingerechnet war, wurde das<br />
156 Erfahrungsgemäss werden solche Berechnungen ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gemacht.<br />
– 51 –
Budget in den Monaten Januar bis Juni 2012 um den geringfügigen Betrag von<br />
1015.80 Franken bzw. um 2.11% überschritten.<br />
3. Einhaltung der Ausstandsregeln<br />
163. Die <strong>Stadtbauten</strong> sind ein Gemeindeunternehmen der Stadt <strong>Bern</strong> im Sinne von Art. 65<br />
des Gemeindegesetzes (GG) in der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt.<br />
164. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) regelt unter anderem das Verfahren vor<br />
den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden im Kanton <strong>Bern</strong> und seinen Gemeinden<br />
(Art. 1 Abs.1 lit. a VRPG).<br />
165. Als Behörden im Sinne des VRPG gelten namentlich die Organe der Gemeinden, ihrer<br />
Anstalten und von Körperschaften, soweit diese – wie dies für die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
zutrifft – dem Gemeindegesetz unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG).<br />
166. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VPRG hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid<br />
zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in<br />
den Ausstand zu treten, wenn sie (Zitat):<br />
a in der Sache ein persönliches Interesse hat;<br />
b am Vorentscheid mitgewirkt hat;<br />
c mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten<br />
Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene<br />
Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist,<br />
wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den<br />
Ausstandsgrund nicht aufhebt;<br />
d eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;<br />
e eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;<br />
f aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.<br />
167. Art. 9 Abs. 3 VRPG behält unter anderem die besonderen Vorschriften über die Un-<br />
vereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (GG) vor.<br />
168. Art. 47 GG stellt folgende Unvereinbarkeitsregeln auf (Zitat):<br />
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen<br />
Behandlung ausstandspflichtig.<br />
2<br />
Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen<br />
von einem Geschäft unmittelbar berührt werden,<br />
– 52 –
a im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 verbunden ist oder<br />
b diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.<br />
169. Der in Art. 47 Abs. 2 lit. a GG erwähnte Art. 37 Abs. 1 GG regelt den Verwandten-<br />
ausschluss. Dieser besagt (in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 lit. a GG), dass eine Per-<br />
son an einem Geschäft nicht teilnehmen darf, wenn sie zu der anderen Person, deren<br />
persönliche Interessen von dem Geschäft unmittelbar berührt werden, in einer der folgenden<br />
Beziehungen steht (Zitat):<br />
a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,<br />
b voll- und halbbürtige Geschwister;<br />
c Ehepaare und<br />
d Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer<br />
Lebensgemeinschaft leben.<br />
170. Nachfolgend wird je getrennt für die Periode vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />
(als Herr A. ______ für das Mandat der SAS verantwortlich war) und für die Periode<br />
vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 (als Frau B. ______ für die SAS zuständig war)<br />
untersucht, ob die vorstehend erwähnten Vorschriften eingehalten wurden.<br />
a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />
171. Herr A. ______ wirkte im Sommer 2010 an der (freihändigen) Vergabe des Mandates<br />
an die SAS mit. Anschliessend war er bei den <strong>Stadtbauten</strong> bis zu seinem Ausscheiden<br />
Ende Januar 2012 die für das SAS-Mandat zuständige Person. Im Sommer 2011 (ca.<br />
August) teilte er seinem Vorgesetzten mit, er beabsichtige, per Ende Jahr zu kündigen<br />
und eine neue Anstellung bei der SAS anzutreten.<br />
172. Der Stellenwechsel von Herrn A. ______ zur SAS und das Arbeitsverhältnis mit der<br />
SAS rechtfertigen zu prüfen, ob bei der Vergabe des SAS-Mandates oder zu einem<br />
späteren Zeitpunkt ein persönliches Interesse von Herrn A. ______ bestand. Aus den<br />
Informationen, die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zur Verfügung standen<br />
bzw. erhoben werden konnten, ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte, dass Herr<br />
A. ______ an der Vergabe des Auftrages an die SAS oder bspw. an der späteren Ertei-<br />
lung von Zusatzaufträgen persönlich interessiert war. Im Sinne der Unschuldsvermu-<br />
tung wird deshalb davon ausgegangen, dass ein solches Interesse nicht vorlag. Unter<br />
diesen Umständen bestand kein Anlass für Herrn A. ______, im Rahmen seiner Tä-<br />
tigkeit als Projektleiter von „Vandalismus – hinschauen!“ in Sachen SAS in den Aus-<br />
– 53 –
stand zu treten, auch nicht nachdem er seinen Vorgesetzten im August 2011 darüber<br />
informiert hatte, er werde per Ende Jahr zur SAS wechseln.<br />
173. Nach dem Gesagten wird davon ausgegangen, dass bei den <strong>Stadtbauten</strong> zwischen<br />
Sommer 2010 und Ende Januar 2012 in Bezug auf das SAS-Mandat keine Ausstandsregeln<br />
missachtet wurden.<br />
b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />
174. Vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 war Frau B. ______ bei den <strong>Stadtbauten</strong> für<br />
das SAS-Mandat zuständig. Sie übernahm diese Aufgabe von ihrem Vorgänger (Herrn<br />
A. ______) und führte sie gemäss den ihr erteilten Vorgaben weiter. Ihre Tätigkeiten<br />
beschränkten sich weitestgehend auf gewöhnliches Verwaltungshandeln (mit Ausnahme<br />
der Vergabe von Zusatzleistungen, die jedoch nicht durch sie selbst angeregt<br />
wurden; dazu Rz. 161 oben). Sie koordinierte unter anderem die Einsätze der SAS, erfasste<br />
und verarbeitete die Schadensmeldungen, kontrollierte und verarbeitete die<br />
Rechnungen der SAS. Mit ihrem Bruder, der zur SAS wechselte, stand sie betreffend<br />
das SAS-Mandat in keinem geschäftlichen Kontakt.<br />
175. Die geprüften Unterlagen und durchgeführten Befragungen geben keinen Anlass zur<br />
Annahme, dass Frau B. ______ ein persönliches Interesse an der Zusammenarbeit<br />
zwischen <strong>Stadtbauten</strong> und SAS hatte. Es bestehen auch sonstwie keine konkreten<br />
Verdachtsmomente, die bei Frau B. ______ den Anschein von Befangenheit zu begründen<br />
vermöchten, zumal sich ihre diesbezügliche Tätigkeit über weite Strecken auf<br />
rein internes Verwaltungshandeln, vor allem organisatorische Aktivitäten, beschränkte,<br />
die ausserhalb eines konkreten (Entscheid-)Verfahrens standen.<br />
176. Gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a GG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 lit. b GG darf eine<br />
Person an einem Geschäft auch dann nicht teilnehmen, wenn dieses die persönlichen<br />
Interessen ihres Bruders oder ihrer Schwester unmittelbar berührt. 157 Es bestehen indessen<br />
keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr A. ______ nach seinem Ausscheiden bei<br />
den <strong>Stadtbauten</strong> bzw. seinem Stellenantritt bei der SAS ein persönliches Interesse an<br />
dem SAS-Mandat hatte bzw. daraus in irgendeiner Form einen Nutzen oder Vorteil<br />
157<br />
Ähnliches gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VRPG für den hier nicht einschlägigen Fall einer Verfügung oder des<br />
Entscheids einer Behörde.<br />
– 54 –
zog. Namentlich ist nicht erwiesen, dass der Stellenwechsel von Herrn A. ______ zur<br />
SAS oder die Fortdauer seiner Anstellung in irgendeiner Form an den Bestand bzw.<br />
die Fortführung des SAS-Mandates mit den <strong>Stadtbauten</strong> geknüpft war. Herr A.<br />
______ wurde bei der SAS auch nicht auf dem Mandat zur Überwachung von Schul-<br />
anlagen eingesetzt. Deshalb ist die erwähnte Vorschrift des Gemeindegesetzes vorlie-<br />
gend nicht einschlägig.<br />
177. Damit erübrigt sich auch zu prüfen, ob und inwieweit Frau B. ______ im Rahmen ih-<br />
rer Verrichtungen überhaupt an einem „Geschäft“ im Sinne von Art. 47 GG mitwirk-<br />
te.<br />
178. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei den <strong>Stadtbauten</strong> im Rahmen des SAS-Man-<br />
dates zwischen Februar und Ende März 2012 keine Ausstandspflichten missachtet<br />
wurden.<br />
E. Ergebnis<br />
179. Die Kontrolle der Leistungen der SAS war den Umständen entsprechend zweckmässig<br />
organisiert.<br />
180. Die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS erfolgte in Anwendung der in der Geschäfts-<br />
und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgabenkompetenzen.<br />
181. Gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen bzw.<br />
erhoben werden konnten, bestehen keine Hinweise darauf, dass bei der Auftragserteilung<br />
an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des SAS-Mandates<br />
Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden, soweit solche Regeln für<br />
die einzelnen Verrichtungen überhaupt einschlägig waren.<br />
* * *<br />
– 55 –
VIII. Erklärung des Unterzeichners<br />
182. Ich bin praktizierender Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei Kellerhals An-<br />
wälte mit Geschäftsdomizilen in Basel, <strong>Bern</strong> und Zürich. Nebenamtlich bin ich als<br />
Lehrbeauftragter Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität <strong>Bern</strong>.<br />
183. Meine berufliche Ausbildung habe ich an der Harvard Law School, Cambridge, Mas-<br />
sachusetts, U.S.A. (LL.M., Class of 2001) und an der Rechtswissenschaftlichen Fa-<br />
kultät der Universität <strong>Bern</strong> absolviert, die mich im Jahr 2000 zum Dr. iur. promovier-<br />
te. Im Jahr 1997 erwarb ich das Fürsprecher-Patent des Kantons <strong>Bern</strong>.<br />
184. Der vorliegende <strong>Bericht</strong> enthält in allen Belangen, die zur Beantwortung der mir ge-<br />
stellten Fragen relevant waren, meine unabhängige Meinung. Die in diesem <strong>Bericht</strong><br />
dargestellten Fakten und Schlussfolgerungen wurden nach bestem Wissen und Gewis-<br />
sen erhoben bzw. gezogen.<br />
<strong>Bern</strong>, 27. September 2012<br />
______________________________<br />
<strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong><br />
– 56 –
Abkürzungsverzeichnis<br />
A Assistenz<br />
Abs. Absatz<br />
AG Aktiengesellschaft<br />
Art. Artikel<br />
BöB Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.<br />
Dezember 1994<br />
BöV Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.<br />
Dezember 1995<br />
BPM Bauprojektmanagement<br />
BSG <strong>Bern</strong>ische Systematische Gesetzessammlung<br />
bspw. beispielsweise<br />
bzw. beziehungsweise<br />
ca. circa<br />
CEO Chief Executive Officer<br />
d.h. das heisst<br />
EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />
et al. und andere<br />
etc. et cetera<br />
f. folgende<br />
ff. fortfolgende<br />
FPS Finanzen, Personal und Support<br />
GAV Gesamtarbeitsvertrag<br />
GG Gemeindegesetz vom 16. März 1998<br />
ggf. gegebenenfalls<br />
GLB Grundleistung Beschilderung<br />
– 57 –
GLF Grundleistung Führung<br />
GLP Grundleistung Prävention<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
GRB Gemeinderatsbeschluss<br />
GZO Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung<br />
h Stunde(n)<br />
Hrsg. Herausgeber<br />
IMO Immobilienmanagement<br />
insb. insbesondere<br />
IPE Immobilien- und Produktentwicklung<br />
IT Informationstechnik<br />
Kap. Kapitel<br />
lit. litera<br />
m.a.W. mit anderen Worten<br />
m.w.H. mit weiteren Hinweisen<br />
MA Mitarbeiter/in<br />
N Note<br />
Nr. Nummer<br />
ÖBG Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni<br />
2002<br />
ÖBV Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.<br />
Oktober 2002<br />
Pag. / pag. Pagina<br />
pdf Portable Document Format<br />
PRB Personalreglement der Stadt <strong>Bern</strong><br />
PVSB Personalverband der Stadt <strong>Bern</strong><br />
Rz. Randziffer<br />
S. Seite<br />
– 58 –
SFr. Schweizer Franken<br />
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts<br />
SRB Stadtratsbeschluss<br />
SSSB Systematische Sammlung des Stadtrechts <strong>Bern</strong><br />
StaBe <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />
StaBeR Reglement der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> vom 5. September 2002<br />
u. und<br />
u.dgl. und dergleichen<br />
VBW Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> vom 4.<br />
Dezember 2002<br />
vgl. vergleiche<br />
VPOD Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste<br />
VR Verwaltungsrat<br />
VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989<br />
z.B. zum Beispiel<br />
Ziff. Ziffer<br />
ZL Zusatzleistungen<br />
– 59 –