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Bericht Bernhard Berger - Stadtbauten Bern

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AN DEN VERWALTUNGSRAT<br />

DER STADTBAUTEN BERN<br />

SCHWANENGASSE 10<br />

CH-3011 BERN<br />

______________________________________________<br />

UNTERSUCHUNG<br />

IN SACHEN<br />

VERGABE EINES BEWACHUNGSAUFTRAGES<br />

UND<br />

NEUBESETZUNG EINER STELLE<br />

______________________________________________<br />

Dr. <strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong><br />

Rechtsanwalt, LL.M.<br />

Kellerhals Anwälte<br />

Effingerstrasse 1<br />

CH-3001 <strong>Bern</strong><br />

<strong>Bern</strong>, 27. September 2012


Executive Summary<br />

Am 3. Juli 2012 beauftragte der Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> den Unterzeich-<br />

ner mit der Abklärung verschiedener Vorwürfe über angebliche Ungereimtheiten im<br />

Zusammenhang mit einem Auftrag zur Überwachung von Schulanlagen der Firma<br />

SAS Security AG und der Neubesetzung einer freigewordenen Stelle.<br />

Der vorliegende <strong>Bericht</strong> informiert über die durchgeführten Abklärungen und enthält<br />

die aus der erhobenen Faktenlage gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse<br />

der Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

1. Zur Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG<br />

Die Vergabe des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen an die SAS Security<br />

AG im August/September 2010 erfolgte nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben<br />

des anwendbaren kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts.<br />

Bei der Vergabe dieses Auftrages wurden die Ausgabenkompetenzen gemäss Geschäfts-<br />

und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten. Bei einem<br />

geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter 750 000 Franken<br />

wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />

2. Zur Neubesetzung der Assistenz IMO<br />

Die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichsleiter<br />

IMO) wurde nicht ausgeschrieben, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf die Empfehlung<br />

von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B. ______, nach einem<br />

ordnungsgemäss durchlaufenen Bewerbungsprozess eine geeignete Nachfolgerin fanden.<br />

Der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle verstiess weder gegen übergeordnetes<br />

Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> geltenden<br />

Gesamtarbeitsvertrages.<br />

Der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO verlief in Übereinstimmung<br />

mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung; der Anstellungsentscheid<br />

wurde durch die dafür zuständigen Personen getroffen.<br />

– 2 –


Die Anstellung von Frau B. ______ verstiess nicht gegen StaBe-interne Vorschriften<br />

oder Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden.<br />

Der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandtschaftsver-<br />

hältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, stellte keinen Grund dar, der die Ver-<br />

antwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B. ______ von einer Bewer-<br />

bung auf die Stelle auszuschliessen.<br />

3. Zur Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG<br />

Die Kontrolle der Leistungen der SAS war den Umständen entsprechend zweckmässig<br />

organisiert.<br />

Die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS erfolgte in Anwendung der in der Ge-<br />

schäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgaben-<br />

kompetenzen.<br />

Gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen bzw.<br />

erhoben werden konnten, bestehen keine Hinweise darauf, dass bei der Auftragsertei-<br />

lung an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des SAS-Mandates<br />

Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden.<br />

– 3 –


Inhaltsverzeichnis<br />

Executive Summary ................................................................................................................ 2<br />

I. Hintergrund ................................................................................................................... 6<br />

II. Auftrag des Verwaltungsrates der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ...................................................... 6<br />

III. Weitere Filzvorwürfe..................................................................................................... 7<br />

IV. Untersuchungshandlungen ............................................................................................. 7<br />

V. Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG ........................................................... 9<br />

A. Fragen .................................................................................................................... 9<br />

B. Antworten .............................................................................................................. 9<br />

C. Sachverhalt ............................................................................................................ 9<br />

1. <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ............................................................................................ 9<br />

2. Vandalismus an Schulen ............................................................................... 11<br />

3. Motion bzw. Postulat Bühler ........................................................................ 12<br />

4. Projekt „Vandalismus – hinschauen“ ............................................................ 13<br />

5. Auftragsvergabe an die SAS Security AG (Sommer/Herbst 2010) ............... 14<br />

6. Vergabeverfahren und Zuschlag an die Securitas AG ................................... 19<br />

7. An die SAS geflossene Vergütungen (2010-2012) ........................................ 23<br />

8. Erfolg von „Vandalismus – hinschauen!“ ..................................................... 25<br />

D. Erwägungen ......................................................................................................... 26<br />

1. Anwendbares Beschaffungsrecht .................................................................. 26<br />

2. Schwellenwerte ............................................................................................. 27<br />

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall ......................................................... 28<br />

E. Ergebnis ............................................................................................................... 32<br />

VI. Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Assistenz IMO .......................................... 32<br />

A. Fragen .................................................................................................................. 32<br />

B. Antworten ............................................................................................................ 32<br />

C. Sachverhalt .......................................................................................................... 33<br />

1. Ausgangslage ................................................................................................ 33<br />

2. Anstellung von Frau B. ______ .................................................................... 33<br />

3. Stellenübergabe / Einarbeitung von Frau B. ______ ..................................... 36<br />

4. Anstellungen auf Empfehlung / Mitarbeiterwerbung .................................... 37<br />

D. Erwägungen ......................................................................................................... 40<br />

1. Zulässigkeit einer Anstellung auf Empfehlung ............................................. 40<br />

– 4 –


2. Zuständigkeit für die Anstellung der Assistenz IMO .................................... 41<br />

3. Einhaltung der internen Vorschriften und Weisungen ................................... 42<br />

E. Ergebnis ............................................................................................................... 44<br />

VII. Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG .......................................................... 44<br />

A. Fragen .................................................................................................................. 44<br />

B. Antworten ............................................................................................................ 45<br />

C. Sachverhalt .......................................................................................................... 45<br />

1. Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 ...................................... 45<br />

2. Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ............................................. 46<br />

D. Erwägungen ......................................................................................................... 49<br />

1. Kontrolle der Leistungen der SAS ................................................................ 49<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 49<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 49<br />

2. Vergabe von Zusatzaufträgen ....................................................................... 50<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 50<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 51<br />

3. Einhaltung der Ausstandsregeln .................................................................... 52<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012............................... 53<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 ...................................... 54<br />

E. Ergebnis ............................................................................................................... 55<br />

VIII. Erklärung des Unterzeichners ...................................................................................... 56<br />

Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... 57<br />

– 5 –


I. Hintergrund<br />

1. Am 26. Juni 2012 berichtete die Zeitung „Der Bund“ unter dem Titel „Filzverdacht<br />

bei den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ über angebliche Ungereimtheiten im Umfeld der Stadtbau-<br />

ten <strong>Bern</strong>, namentlich bei der Vergabe eines Auftrages zur Überwachung von Schulan-<br />

lagen und der Neubesetzung einer Stelle im Geschäftsbereich Immobilienmanage-<br />

ment. 1<br />

2. In den Tagen darauf folgten weitere Zeitungsmeldungen. Am 28. Juni 2012 liess der<br />

Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> („VR StaBe“) mitteilen, er wolle die Filzvorwürfe<br />

extern untersuchen lassen. 2<br />

II. Auftrag des Verwaltungsrates der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

3. Am 3. Juli 2012 beauftragte der VR StaBe den Unterzeichner mit der Untersuchung<br />

der vorerwähnten Filzvorwürfe wie folgt („der Auftrag“):<br />

Der Verwaltungsrat der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (StaBe) beauftragt Rechtsanwalt<br />

Dr. <strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong>, Partner bei Kellerhals Anwälte (Basel/<strong>Bern</strong>/Zürich), mit<br />

der Durchführung einer Untersuchung zu den folgenden Vorkommnissen:<br />

1. Wie verlief die Erteilung des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen<br />

an die SAS Security AG im Jahr 2010? Erfolgte die Vergabe dieses Auftrages<br />

in Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren öffentlichen Beschaffungswesens<br />

und unter Einhaltung der StaBe-internen Kompetenzregelungen?<br />

2. Wie verlief der Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Stelle der Assistenz<br />

Geschäftsbereichsleitung Immobilienmanagement per 1. Februar 2012? Aus<br />

welchen Gründen wurde die freie Stelle nicht ausgeschrieben? Wurden bei<br />

dieser Anstellung die für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden geltenden<br />

Vorschriften oder Weisungen eingehalten?<br />

3. Wie wurden die Leistungen der SAS Security AG kontrolliert? Bestand ein<br />

wirksames und von der SAS Security AG unabhängiges Controlling, das namentlich<br />

eine ausreichende quantitative und qualitative Überprüfung ihrer<br />

Leistungen gewährleistete? Nach welchen Vorgaben wurden der SAS Security<br />

AG Zusatzaufträge erteilt? Wer war dafür verantwortlich und wie weit<br />

1<br />

„Der Bund“-Zeitungsartikel vom 26. Juni 2012, pag. 457.<br />

2<br />

„<strong>Bern</strong>er Zeitung“-Zeitungsartikel vom 28. Juni 2012, pag. 460.<br />

– 6 –


III. Weitere Filzvorwürfe<br />

gingen die entsprechenden Kompetenzen? Wurden bei der Wahrnehmung des<br />

Controllings allfällige Ausstandspflichten berücksichtigt?<br />

4. Am 7. Juli 2012 berichtete die Zeitung „Der Bund“ unter dem Titel „<strong>Stadtbauten</strong> er-<br />

neut unter Filzverdacht“ über angebliche weitere Vorkommnisse, namentlich bei der<br />

Vergabe von Aufträgen zur Reinigung öffentlicher Toilettenanlagen und eines Schu-<br />

lungsmandates für Hauswarte. 3<br />

5. Am 8. August 2012 beauftragte der VR StaBe den Unterzeichner, auch diese Vorfälle<br />

zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden dem VR StaBe in einem<br />

später abzuliefernden, separaten Zusatzbericht vorgelegt.<br />

IV. Untersuchungshandlungen<br />

6. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gewährten die <strong>Stadtbauten</strong> dem Unter-<br />

zeichner Einblick in eine grosse Zahl von Unterlagen. Im Einzelnen handelte es sich<br />

um folgende Kategorien:<br />

– Unterlagen zum Personalwesen einschliesslich der Personaldossiers von Herrn<br />

A. ______ und Frau B. ______ (pag. 1 bis 452).<br />

– Presseartikel und Journalistenanfragen (pag. 453 bis 494).<br />

– Unterlagen betreffend Vertragsauflösung mit der SAS Security AG einschliesslich<br />

interner Dokumente dazu (pag. 495 bis 503).<br />

– Unterlagen zur Implementierung des Auftrages an die Securitas AG per 1. Juli<br />

2012 (pag. 504 bis 528).<br />

– Allgemeine Unterlagen zum Thema Vandalismus (pag. 530 bis 584).<br />

– Dokumentation über das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“ (pag. 585 bis<br />

1015).<br />

3 „Der Bund“-Zeitungsartikel vom 7. Juli 2012, pag. 465.<br />

– 7 –


– Dokumentation Sicherheitsdienstleister (pag. 1016 bis 1599).<br />

7. Mit den nachgenannten Personen konnte der Unterzeichner Befragungen durchführen:<br />

– Herr Matthias Haag, CEO der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 19. Juli 2012<br />

(pag. 1600 ff.).<br />

– Herr C. ______, Geschäftsbereichsleiter Immobilienmanagement (IMO) der<br />

<strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 19. Juli 2012 (pag. 1603 ff.).<br />

– Herr D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal und Support (FPS)<br />

der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, Befragung vom 20. Juli 2012 (pag. 1608 ff.).<br />

– Frau B. ______, Assistentin des Geschäftsbereichsleiters IMO, Befragung vom<br />

20. Juli 2012 (pag. 1611 ff.).<br />

– Herr E. ______, Leiter Personalmanagement und Stellvertreter des Geschäftsbe-<br />

reichsleiters Finanzen, Personal und Support, Befragung vom 20. August 2012<br />

(pag. 1615 ff.).<br />

– Herr K. ______, Leiter der Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong>, Be-<br />

fragung vom 20. August 2012 (pag. 1618 ff.).<br />

8. Der Unterzeichner versuchte mehrmals via <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, auch Herrn A. ______<br />

um eine Befragung zu ersuchen. Als Herr A. ______ darauf nicht reagierte, liess der<br />

Unterzeichner Herrn A. ______ am 29. August 2012 einen schriftlich formulierten<br />

Fragenkatalog zukommen und bat ihn, sich dazu zu äussern bzw. zu einer Befragung<br />

zu erscheinen. Herr A. ______ sah sich wegen terminlicher Überlastung jedoch nicht<br />

in der Lage, diese Anfrage positiv zu beantworten. Die Untersuchung musste deshalb<br />

ohne eine Stellungnahme von Herrn A. ______ abgeschlossen werden. 4<br />

9. Am 17. September 2012 stellte der Unterzeichner den befragten Personen (dazu Rz. 7<br />

oben) die im vorliegenden <strong>Bericht</strong> getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu und lud<br />

sie ein, sich bis zum 21. September 2012 zu den sie betreffenden Äusserungen zu ver-<br />

4 Vgl. zu dieser Korrespondenz pag. 1621 ff.<br />

– 8 –


nehmen. 5 Die im Rahmen dieser Vernehmlassung erhobenen Bemerkungen und Be-<br />

richtigungsanträge wurden bei der Erstellung der vorliegenden endgültigen Fassung<br />

des <strong>Bericht</strong>es gewürdigt und angemessen berücksichtigt.<br />

V. Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG<br />

A. Fragen<br />

10. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />

B. Antworten<br />

Wie verlief die Erteilung des Auftrages zur Überwachung von Schulanlagen an<br />

die SAS Security AG im Jahr 2010? Erfolgte die Vergabe dieses Auftrages in<br />

Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren öffentlichen Beschaffungswesens<br />

und unter Einhaltung der StaBe-internen Kompetenzregelungen?<br />

11. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />

dass<br />

(i) bei der Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG im August/September<br />

2010 die Vorgaben des anwendbaren kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts<br />

nicht gewahrt wurden;<br />

(ii) bei der Vergabe dieses Auftrages die Ausgabenkompetenzen gemäss Geschäftsund<br />

Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten wurden.<br />

Bei einem geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter<br />

750 000 Franken wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />

C. Sachverhalt<br />

1. <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

12. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind eine im Handelsregister des Kantons <strong>Bern</strong> eingetragene<br />

selbständige autonome öffentlich-rechtliche Anstalt. 6 Sie bewirtschaften die in ihrem<br />

5<br />

Vgl. zu dieser Korrespondenz pag. 1632 ff.<br />

6<br />

Firmennummer CH-035.8.036.796-3.<br />

– 9 –


Eigentum befindlichen Gebäude und Anlagen und stellen diese mehrheitlich für die<br />

Bedürfnisse der Stadt <strong>Bern</strong> bereit.<br />

13. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind ein Gemeindeunternehmen im Sinne von Art. 65 f. des ber-<br />

nischen Gemeindegesetzes (GG). 7 Die Ausgliederung der städtischen Liegenschaften<br />

in die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> per 1. Januar 2003 geht auf einen Beschluss des Stadtrates<br />

von <strong>Bern</strong> zurück, der am 5. September 2002 das Reglement der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

(StaBeR) 8 erliess. Dieses Reglement ordnet unter anderem den Leistungsauftrag, die<br />

Organisation sowie Personal- und Finanzierungsgrundsätze der <strong>Stadtbauten</strong>.<br />

14. Oberstes Organ der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 5 Mit-<br />

gliedern (Art. 9 Abs. 1 StaBeR). Gegenwärtig sind dies die folgenden Personen: 9<br />

– Herr Fürsprecher Guy Emmenegger, Präsident (seit 1. Januar 2011)<br />

– Frau Gemeinderätin Barbara Hayoz, Vizepräsidentin<br />

– Frau Gemeinderätin Edith Olibet, Mitglied<br />

– Herr lic. rer. pol. Charles Pfister, Mitglied (seit 1. Januar 2011)<br />

– Herr dipl. Arch. ETH/SIA Rudolf Rast, Mitglied (seit 1. Januar 2011)<br />

15. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, seine Befugnisse, soweit sie übertragbar sind, an<br />

die Geschäftsleitung zu delegieren (Art. 12 Abs. 3 StaBeR). Von dieser Kompetenz<br />

hat der VR StaBe durch Erlass des „Geschäftsreglement <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ vom<br />

4. Dezember 2006 Gebrauch gemacht. 10 Darin wird die Geschäftsführung der Stadt-<br />

bauten in den Schranken des Gesetzes, des StaBeR und des Geschäftsreglements an<br />

die Geschäftsleitung übertragen (Ziffer 15 des Geschäftsreglements). Die Geschäftsleitung<br />

besteht gegenwärtig aus: 11<br />

7<br />

BSG 170.11.<br />

8<br />

SSSB 152.013.<br />

9<br />

Handelsregistereintrag, CH-035.8.036.796-3.<br />

10<br />

Geschäftsreglement <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, pag. 178 ff.<br />

11<br />

Vgl. das Organigramm vom 1. Juli 2012, pag. 167.<br />

– 10 –


– Herrn Matthias Haag, CEO und Geschäftsbereichsleiter Immobilien- und Pro-<br />

duktentwicklung (IPE)<br />

– Herrn G. ______, Geschäftsbereichsleiter Bauprojektmanagement (BPM) und<br />

Stellvertreter des CEO<br />

– Herrn C. ______, Geschäftsbereichsleiter Immobilienmanagement (IMO)<br />

– Herrn D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal und Support (FPS)<br />

16. Dem Geschäftsreglement ist als Anhang 1 die „Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung<br />

<strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO)“ in der aktuell gültigen Fassung vom 5. Juli 2011 beige-<br />

fügt. 12 Die GZO enthält eine Liste der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der<br />

verschiedenen Organe und ein detailliertes Funktionendiagramm.<br />

2. Vandalismus an Schulen<br />

17. Das Thema des Vandalismus an Schulen beschäftigt Bürger, Politiker und Behörden<br />

der Stadt <strong>Bern</strong> seit Jahren. Im Immobilienbestand der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> befinden sich<br />

unter anderem rund 160 Schulanlagen, die immer wieder von Vandalismus betroffen<br />

sind. Die Kosten für die Beseitigung der auf diesen Anlagen angerichteten Schäden<br />

(Sprayereien, Sachbeschädigungen etc.) belaufen sich auf mehrere hunderttausend<br />

Franken pro Jahr (im Jahr 2009 mussten die <strong>Stadtbauten</strong> bspw. für rund 850 000<br />

Franken Instandstellungs- und Beseitigungsmassnahmen treffen). 13<br />

18. In einem <strong>Bericht</strong> mit dem Titel „Vandalismus an Schulen“ 14 präsentierte die damalige<br />

Stadtpolizei <strong>Bern</strong> im Jahr 2004 erstmals eine umfassende Lagebeurteilung und formulierte<br />

konkrete Präventionsmassnahmen.<br />

19. Am 12. November 2004 gründeten die Behörden der Stadt <strong>Bern</strong> zusammen mit der<br />

Gebäudeversicherung des Kantons <strong>Bern</strong>, dem Hauseigentümerverband <strong>Bern</strong> und Umgebung<br />

und dem City Verband den „Verein CasaBlanca <strong>Bern</strong>“. 15 Dieser Verein be-<br />

12<br />

Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO), pag. 187 ff.<br />

13<br />

„Vandalismus – hinschauen“ <strong>Bericht</strong>erstattung 2008-2011, pag. 530 ff.<br />

14<br />

„Vandalismus an Schulen“ Bestandesaufnahme, pag. 597 ff.<br />

15 Vgl. www.casablanca-bern.ch.<br />

– 11 –


zweckt unter anderem, Sprayereien und andere Verunreinigungen bzw. Sachbeschädigungen<br />

an öffentlichen und privaten Gebäuden in der Stadt <strong>Bern</strong> zu reduzieren.<br />

20. Im Jahr 2007 veranlassten die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> und das Schulamt der Stadt <strong>Bern</strong> gemeinsam<br />

ein Pilotprojekt zur Bekämpfung von Vandalismus auf städtischen Schulanlagen.<br />

Im Rahmen dieses Pilotprojekts wurden auf insgesamt fünf Schulanlagen richterliche<br />

Verbote errichtet, um bei Widerhandlungen gegen die Benützungsordnung<br />

Wegweisungen und Strafanzeigen zu ermöglichen. Anschliessend wurden externe Sicherheitsdienstleister<br />

beauftragt, um die mit den Verboten belegten Schulanalagen zu<br />

überwachen. Die Ergebnisse dieses Versuchs waren positiv, d.h. es zeigte sich, dass<br />

der Vandalismus auf den überwachten Schulanlagen durch die ergriffenen Massnahmen<br />

(Errichtung von Verboten, Arealkontrollen durch Sicherheitspersonal) spürbar<br />

zurückging. 16<br />

3. Motion bzw. Postulat Bühler<br />

21. Am 19. Februar 2009 brachte Stadtrat Peter Bühler den Vorstoss „Vandalismus an<br />

<strong>Bern</strong>s Schulen – Schluss mit Beobachten!“ in den Rat ein und forderte dessen Annahme<br />

als dringliche Motion. Das Begehren verlangte, die städtischen Schulanlagen an<br />

Wochenenden von 22.30 Uhr bis 03.00 Uhr zu nicht festgelegten Zeiten durch privates<br />

Sicherheitspersonal überwachen zu lassen.<br />

22. Der Gemeinderat der Stadt <strong>Bern</strong> beantwortete den Vorstoss Bühler dahingehend, dass<br />

die nächtliche Sperrung und Überwachung der Schulanalagen aufgrund der positiven<br />

Erfahrungen aus dem vorerwähnten Pilotprojekt sinnvoll erscheine. Die einmaligen<br />

Kosten für das Errichten der Benützungsordnungen und das Aufstellen der richterlichen<br />

Verbote bezifferte der Gemeinderat auf rund 1 000 000 Franken; der wiederkehrende<br />

Aufwand für die Überwachung schätzte er auf rund 550 000 Franken pro Jahr.<br />

Aufgrund dieser hohen Kostenfolgen empfahl der Gemeinderat, die Motion Bühler in<br />

ein Postulat umzuwandeln.<br />

23. Am 30. April 2009 überwies der Stadtrat den Vorstoss Bühler als Postulat. 17<br />

16<br />

„Vandalismus an Schulen“ Bestandesaufnahme, pag. 597 ff.; „Schlussbericht Projekt richterliche Verbote“ vom<br />

14. Januar 2010, pag. 711 ff.; vgl. hierzu auch C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />

17<br />

„Dringliche Motion: Vandalismus an <strong>Bern</strong>s Schulen – Schluss mit Beobachten!“, pag. 722 f.; SRB 239.<br />

– 12 –


4. Projekt „Vandalismus – hinschauen“<br />

24. Die städtischen Schulanlagen befinden sich wie erwähnt im Portefeuille der Stadtbau-<br />

ten <strong>Bern</strong>. Deshalb beauftragte der Gemeinderat letztlich die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (nicht<br />

das städtische Schulamt) mit der Umsetzung des Projekts zur Überwachung von<br />

Schulanlagen. 18<br />

25. StaBe-intern wurde die Projektverantwortung dem Geschäftsbereich Immobilienmanagement<br />

(IMO) zugewiesen.<br />

26. Gemäss Angaben von Herrn C. ______, Geschäftsbereichsleiter IMO, wollte er das<br />

Vorhaben systematisch angehen. Die sofortige Ausschreibung eines Mandates zur flächendeckenden<br />

Überwachung der Schulanlagen erachtete er als nicht sinnvoll. Vorerst<br />

galt es aus seiner Sicht abzuklären, auf welchen Schulen mit welcher Intensität tatsächlich<br />

ein Überwachungsbedarf besteht. Dies nicht zuletzt mit dem Ziel, den im<br />

Postulat Bühler formulierten Anliegen möglichst kostenverträglich Rechnung zu tra-<br />

gen. 19<br />

27. Im Hinblick auf die erwähnte Bedarfsabklärung lancierte der Geschäftsbereich IMO<br />

StaBe-intern das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“. 20 In einer ersten Phase war<br />

geplant, die auf den städtischen Schulanlagen verübten Sachbeschädigungen und die<br />

durch sie verursachten Kosten rückwirkend ab Juli 2009 systematisch und detailliert<br />

in einer elektronischen Datensammlung zu erfassen. 21 Dies mit dem Ziel, Aufschluss<br />

über die Arten und Häufigkeiten von Sachbeschädigungen zu erhalten und auf diesem<br />

Weg zu erheben, welche Schulanlagen wie stark von Vandalismus betroffen sind. In<br />

einer zweiten Phase sah das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“ vor, in Zusammenarbeit<br />

mit privaten Sicherheitsdienstleistern zu ermitteln, welche Überwachungsmassnahmen<br />

auf welchen Schulanlagen tatsächlich notwendig und sinnvoll sind. Auch diese<br />

Erkenntnisse sollten EDV-mässig erfasst werden, um daraus später ein Leistungs-<br />

18<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; „Dringliche Motion: Vandalismus an <strong>Bern</strong>s<br />

Schulen – Schluss mit Beobachten!“, pag. 722 f.<br />

19<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604, 1606.<br />

20<br />

„Vandalismus – hinschauen“ Vergangenheit-Zukunft, pag. 641 ff.; „StaBe Vandalismus – hinschauen“ Datenmodell<br />

ERM, pag. 689 ff.<br />

21<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; „Vandalismus – hinschauen“ Vergangenheit-<br />

Zukunft, pag. 641 ff.<br />

– 13 –


modell für den tatsächlichen durchschnittlichen Bedarf an Sicherheitsdienstleistungen<br />

abzuleiten (bspw. Anzahl Mann-Stunden bzw. Rundgänge auf wie vielen Anlagen an<br />

welchen Wochentagen pro Jahr).<br />

28. StaBe-intern bestand offenbar Einigkeit darüber, dass das Mandat zur Überwachung<br />

von Schulanlagen nach erfolgter Durchführung der vorerwähnten Bedarfsabklärung<br />

gemäss den beschaffungsrechtlich relevanten Vorgaben ausgeschrieben würde. Dies<br />

wurde namentlich von Herrn D. ______, Geschäftsbereichsleiter Finanzen, Personal<br />

und Support (FPS) so bestätigt. 22<br />

29. Die operative Umsetzung des Projekts „Vandalismus – hinschauen!“ legte Herr C.<br />

______ weitgehend in die Hände seines damaligen Assistenten, Herrn A. ______.<br />

Gemäss Herrn C. ______ verfügte Herr A. ______ über aussergewöhnliche Kenntnis-<br />

se und Fähigkeiten im Umgang mit elektronischen Datensammlungen. Deshalb drängte<br />

er sich als die geeignete Person für dieses Projekt auf. Gemäss Herrn C. ______ betreute<br />

Herr A. ______ das Projekt weitgehend selbständig; bei Bedarf hielt er Rücksprache<br />

mit seinem Vorgesetzten. 23<br />

30. In einer ersten Phase baute Herr A. ______ die vorerwähnte elektronische Datensammlung<br />

zur Erfassung der Sachbeschädigungen auf. Die einzelnen Ereignisse wurden<br />

pro Objekt, nach Art des Schadens und der Beseitigungsmassnahmen bzw. deren<br />

Kosten systematisch erfasst. 24<br />

5. Auftragsvergabe an die SAS Security AG (Sommer/Herbst 2010)<br />

31. Anfänglich war geplant, bereits im Herbst 2009 mit den Überwachungstests auf einzelnen<br />

Schulanalagen zu beginnen. Zu diesem Zweck lud Herr A. ______ nach Absprache<br />

mit Herrn C. ______ drei private Sicherheitsdienstleister zur Offertstellung<br />

ein. Nach Angaben von Herrn C. ______ hatte Herr A. ______ bei der Auswahl der<br />

drei Firmen freie Hand. 25<br />

22<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

23<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605, 1607.<br />

24<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />

25<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion),<br />

pag. 1023; vgl. hierzu auch das Dossier Broncos Security GmbH, pag. 1030 ff., das Dossier SAS<br />

Security AG, pag. 1060 ff. und das Dossier Securitas AG, pag. 1121 ff.<br />

– 14 –


32. Ungeklärt blieb die Frage, ob im Vorfeld der Auswahl der drei Anbieter eine öffentli-<br />

che Ausschreibung des Auftrages erwogen wurde. Herr K. ______, Leiter der Fach-<br />

stelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong>, gab zu Protokoll, dass er bzw. die Fachstelle<br />

hinsichtlich der Vergabe des Mandates für die Überwachungstests nie konsultiert<br />

wurde. 26 Herr C. ______ widersprach dieser Aussage unter Hinweis auf Emailverkehr<br />

zwischen Herrn K. ______ und Herrn A. ______ vom 18./19. August 2010, vom 2.<br />

September 2010 und vom 3./6. Dezember 2010. 27 Diese Emails betreffen überwiegend<br />

die durchgeführte Ausschreibung „externe Immobiliendienstleistungen“ und stehen<br />

damit in keinem direkten Zusammenhang zum Mandat für die Überwachungstests.<br />

Mit einer Email vom 2. September 2010 schickte Herr K. ______ Herrn A. ______<br />

das Pflichtenheft für den Bewachungsauftrag Bärenpark als Vorlage „für die geplante<br />

Ausschreibung der StaBe“. 28 Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung kann offenbleiben,<br />

für welche geplante Ausschreibung Herr A. ______ dieses Dokument bei<br />

Herrn K. ______ bestellte und ob eine Ausschreibung des Mandates für die Überwachungstests<br />

zwar erwogen aber verworfen wurde. Fest steht, dass keine öffentliche<br />

Ausschreibung des Auftrages für die Überwachungstests erfolgte.<br />

33. Herr A. ______ entschied sich, die Securitas AG 29 , die SAS Security AG 30 und die<br />

Broncos Security GmbH 31 je für eine Offerte anzufragen. 32 Die summarisch formulierte<br />

Aufgabenstellung an die Eingeladenen lautete: Überwachung bestimmter Schulanlagen<br />

zwecks Durchsetzung der Benützungsordnung und der richterlichen Verbote;<br />

Durchführung von Personenkontrollen auf den genannten Arealen und ggf. deren<br />

26<br />

K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1620.<br />

27<br />

C. ______, Email vom 20. September 2012, pag. 1637; Emailverkehr A. ______ / K. ______, pag. 1640 ff.<br />

28<br />

Email vom 2. September 2010, pag. 1641.<br />

29<br />

Die Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft ist eine im Handelsregister <strong>Bern</strong> (Firmennummer<br />

CH-035.3.001.116-4) eingetragenen Aktiengesellschaft mit Sitz an der Seilerstrasse 7 in CH-3011 <strong>Bern</strong> (Kanton<br />

<strong>Bern</strong>). Sie hat ein Aktienkapital von 350 000 Franken.<br />

30<br />

Die SAS Security AG ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz (Firmennummer CH-130.3.012.998-5)<br />

eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz an der Seedammstrasse 3 in CH-8808 Pfäffikon (Kanton Schwyz). Sie<br />

hat ein Aktienkapital von 100 000 Franken. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates und mutmasslicher Alleinbzw.<br />

Mehrheitsaktionär ist Herr Dominique Aeby (von Giffers, in Boningen).<br />

31<br />

Die Broncos Security AG (damals Broncos Security GmbH) ist eine im Handelsregister des Kantons <strong>Bern</strong> (Firmennummer<br />

CH-053.4.003.835-3/a) eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz an der Solothurnstrasse 31 in CH-<br />

3303 Jegenstorf (Kanton <strong>Bern</strong>). Sie hat ein Aktienkapital von 100 000 Franken. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates<br />

ist Herr Peter Widmer (von Bolligen).<br />

32<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion),<br />

pag. 1023; vgl. hierzu auch das Dossier Broncos Security GmbH, pag. 1030 ff., das Dossier SAS<br />

Security AG, pag. 1060 ff. und das Dossier Securitas AG, pag. 1121 ff.<br />

– 15 –


Wegweisung; Prävention durch Präsenz von Sicherheitspersonal. 33 Die Kontrollen<br />

sollten von Donnerstag bis Sonntag zwischen 21.00 Uhr und 02.00 Uhr stattfinden.<br />

Weiter teilte Herr A. ______ den angeschriebenen Firmen mit, der Auftrag werde „ei-<br />

nige Monate dauern und in der Intensität abnehmen“. 34<br />

34. Alle drei angefragten Firmen bekundeten Interesse an dem Auftrag:<br />

35. – Von der Securitas AG liegt eine Offerte vom 16. Oktober 2009 in den Akten.<br />

Diese sah verschiedene Varianten vor, die sich unter anderem hinsichtlich Aus-<br />

senkontrollen, Begehungszeiten und Vertragsdauer unterschieden. Die Offerte<br />

„Nacht Variante 1 (Jahresvertrag)“ bezifferte die Kosten auf 7745 Franken pro<br />

Monat. Der Vorschlag „Nacht Variante 2 (Jahresvertrag)“ ging von Kosten in<br />

der Höhe von 5220 Franken pro Monat aus. Beide Varianten sahen tägliche Aussenkontrollen<br />

vor und wichen in diesem Punkt von der Offertanfrage ab. Nur der<br />

Vorschlag „Nacht Variante 3 (Jahresvertrag)“ offerierte Aussenkontrollen von<br />

Donnerstag bis Sonntag für den Betrag von 3105 Franken pro Monat. Die Offerten<br />

„Nacht Variante temporär (mit 2 Aussenkontrollen pro Nacht)“ und „Nacht<br />

Variante temporär (mit 4 Aussenkontrollen pro Nacht)“ sahen Kosten pro Nacht<br />

von 550 bzw. 296 Franken vor. 35<br />

36. – Von der Broncos Security GmbH liegt keine Offerte bei den Akten, sondern<br />

bloss eine Auftragsbestätigung vom 17. Juni 2010. Darin wurde im Wesentlichen<br />

der Auftrag wiederholt. Bekannt ist, dass die <strong>Stadtbauten</strong> der Broncos Security<br />

GmbH für die Überwachung des „Areal VS Sonnenhof <strong>Bern</strong>“ vom 16. Juni 2010<br />

bis 13. Juli 2010 den Betrag von 1301.55 Franken vergüteten. 36<br />

37. – Von der SAS Security AG liegt eine Offerte vom 15. Juni 2010 in den Akten.<br />

Diese bestand aus 3 Varianten, die sich im Wesentlichen durch die Anzahl der<br />

eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter unterschieden. Variante 1 veranschlagte<br />

1015 Franken pro Woche für 1 Sicherheitsmitarbeiter. Variante 2 offerierte<br />

1421 Franken pro Woche für 2 Sicherheitsmitarbeiter am Freitag und Samstag.<br />

33<br />

Email von Herrn A. ______ vom 20. Oktober 2009, pag. 1031.<br />

34<br />

Email von Herrn A. ______ vom 20. Oktober 2009, pag. 1031.<br />

35<br />

Offerte der Securitas AG vom 16. Oktober 2009, pag. 1122 ff.<br />

36<br />

Auftragsbestätigung Broncos Security AG vom 17. Juni 2010, pag. 1032 f.<br />

– 16 –


Variante 3 sah 2 Sicherheitsmitarbeiter pro Tag und Kosten von 2030 Franken<br />

pro Woche vor. 37 Auch diese Offerte ging in allen Varianten von einer Überwa-<br />

chung an jedem Wochentag aus und wich somit in diesem Punkt von der Offert-<br />

anfrage ab.<br />

38. Der geplante Beginn der Überwachungstests verzögerte sich schliesslich vom Herbst<br />

2009 bis in den Sommer 2010. Wie Herr C. ______ ausführte, lag dies daran, dass das<br />

Errichten der Benützungsordnungen und das Aufstellen der richterlichen Verbote<br />

mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich angenommen. 38 Es hatte keinen Sinn, so<br />

Herr C. ______, mit den Tests zu beginnen, solange das Sicherheitspersonal auf den<br />

Schulanlagen keine Möglichkeit haben würde, bei Widerhandlungen gegen die Benüt-<br />

zungsordnung Wegweisungen und Strafanzeigen zu veranlassen.<br />

39. Zu Beginn der Tests (im Sommer 2010) wurden probeweise alle drei vorerwähnten<br />

Firmen (Securitas, SAS und Broncos) beigezogen. Jede dieser Firmen erhielt für die<br />

nächtlichen Kontrollrundgänge (Revierdienst) ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt.<br />

Gemäss Herrn C. ______ wollten die <strong>Stadtbauten</strong> mit diesem Vorgehen herausfinden,<br />

welche Firma sich für die weiteren Überwachungstests am besten eignet. 39<br />

40. Nach mehrwöchiger Zusammenarbeit mit den drei erwähnten Firmen entschied Herr<br />

A. ______ nach Rücksprache mit Herrn C. ______, die Überwachungstests nur noch<br />

mit der SAS Security AG weiterzuführen. Wie es zu dieser Auswahl kam bzw. auf<br />

welche Grundlagen sich dieser Entscheid stützte, kann anhand schriftlicher Unterlagen<br />

nicht mehr nachvollzogen werden. Diese Unterlagen, die es nach der Erinnerung<br />

von Herrn C. ______ gab, waren nicht mehr auffindbar. 40<br />

41. Herr C. ______ gab an, er könne sich erinnern, dass ihm Herr A. ______ damals (im<br />

Spätsommer 2010) eine schriftliche Bewertung der drei Sicherheitsfirmen unterbreitet<br />

habe. Darin habe die SAS insgesamt am besten abgeschnitten. Bei den Broncos hätten<br />

sie unter anderem die Verfügbarkeit bezweifelt, zumal diese bspw. während des Gur-<br />

37<br />

Offerte SAS Security AG vom 15. Juni 2010, pag. 1061 f.<br />

38<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603; „Schlussbericht Projekt richterliche Verbote“<br />

vom 14. Januar 2010, pag. 711 ff.<br />

39<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />

40<br />

„Memo SicherheitsDL“ vom 12. Juli 2012, pag. 1016; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012,<br />

pag. 1604.<br />

– 17 –


ten-Festivals überhaupt keine freien Kapazitäten für die <strong>Stadtbauten</strong> mehr übrig hat-<br />

ten. Die Securitas sei für das Pilotprojekt insgesamt zu wenig flexibel gewesen. Des-<br />

halb habe ihm Herr A. ______ beantragt, die Zusammenarbeit nur noch mit der SAS<br />

weiterzuführen und er, Herr C. ______, habe dies so genehmigt. 41 Herrn C. ______<br />

war nicht bekannt, ob sich Herr Dominique Aeby, der mutmassliche Inhaber der Fir-<br />

ma SAS Security AG, und Herr A. ______ persönlich kannten. 42 Die erwähnte schrift-<br />

liche Bewertung von Herrn A. ______ wurde von Herrn C. ______ in einer aus der<br />

Erinnerung rekonstruierten Form zu den Akten der vorliegenden Untersuchung gege-<br />

ben. 43<br />

42. Es existiert keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der SAS, welche die Rechte<br />

und Pflichten der Vertragsparteien (StaBe und SAS) für den weiteren Verlauf der<br />

Überwachungstests bzw. das weitere Engagement der SAS festhielt. Herr C. ______<br />

bestätigte, dass es nach der Auswahl der SAS zu keinen konkreten Vertragsverhandlungen<br />

kam. 44 Die Zusammenarbeit mit der SAS wurde auf der Basis der seinerzeit<br />

am 15. Juni 2010 offerierten Preise (insbes. Stundenansätze) für den Einsatz von Sicherheitspersonal<br />

weitergeführt. 45<br />

43. Gemäss Herrn C. ______ wurde der Auftrag zur Überwachung der Schulanalagen<br />

nach der Auswahl der SAS fortlaufend weiterentwickelt und optimiert. 46 Für das grobe<br />

Dispositiv habe man ca. 2 bis 3 Monate benötigt; an der Feinabstimmung habe man<br />

alsdann bis in den Sommer 2011 gearbeitet. 47 Im Mai 2011 lag ein von Herrn A.<br />

______ erstellter Entwurf eines Leistungsmodells vor. 48 In diesem Entwurf wurde der<br />

Leistungskatalog in Grundleistungen und Zusatzleistungen unterteilt. Diese Kategorien<br />

waren alsdann je in Leistungen für Einsatzführung („GLE“ und „ZLE“), Präven-<br />

41<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604.<br />

42<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1603.<br />

43<br />

„Offertvergleich Sicherheit 2010“ (Rekonstruktion), pag. 1023.<br />

44<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

45<br />

C. ______, pag. 1637.<br />

46<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

47<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

48<br />

„Leistungsmodell StaBe – SiDL“ vom 12. Mai 2011 (Entwurf), pag. 839; C. ______, Protokoll der Anhörung<br />

vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

– 18 –


tion („GLP“ und „ZLP“), Informationszentrale („GLI“ und „ZLI“) und Management<br />

(„GLM“ und „ZLM“) gegliedert. 49<br />

44. Die zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der SAS gebrauchte Terminologie lautete: Grund-<br />

leistung Prävention („GLP“), Zusatzleistungen („ZL“), Grundleistung Beschilderung<br />

(„GLB“) und Grundleistung Führung („GLF“). Eine schriftlich festgehaltene, ausfor-<br />

mulierte Definition dieser Begriffe liegt nicht vor. Die Kontrolle der Rechnungen der<br />

SAS ergab, dass unter dem Titel Grundleistung Prävention (GLP) hauptsächlich Leis-<br />

tungen im Bereich der (präventiven) Überwachung bzw. Kontrolle der Schulanlagen<br />

erbracht wurden, 50 während unter dem Titel Zusatzleistungen (ZL) mehrheitlich Leis-<br />

tungen im Bereich der Bewachung bzw. des Objektschutzes verrechnet wurden. 51<br />

Herr C. ______ erklärte, dass Zusatzleistungen unter anderem durch gezielten Objekt-<br />

schutz bei Sportanlässen (z.B. Fussballspiele des BSC Young Boys) anfielen. 52 Die<br />

Kategorie Grundleistung Beschilderung (GLB) bezog sich auf die Kontrolle der SAS-<br />

Beschilderung auf den überwachten Anlagen. 53 Die Grundleistung Führung (GLF) be-<br />

stand aus Aufwand für das Auftragsmanagement sowie Lagebesprechungen zur Wei-<br />

terentwicklung des Auftrages mit den <strong>Stadtbauten</strong>. 54<br />

6. Vergabeverfahren und Zuschlag an die Securitas AG<br />

45. Herr C. ______ gab an, Herr D. ______ habe in einer Geschäftsleitungssitzung nach<br />

den Sommerferien 2011 erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Auftrag zur<br />

Überwachung der Schulanlagen nunmehr ausgeschrieben werden müsse, zumal beim<br />

Leistungserbringer SAS inzwischen Kosten von (damals) rund 130 000 Franken auf-<br />

gelaufen seien. 55<br />

46. Herr D. ______ bestätigte diese Angaben. Er erläuterte, dass die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

über kein Kontrollsystem verfügen, das bei Überschreitung bestimmter beschaffungs-<br />

rechtlich relevanter Schwellenwerte automatisch eine Meldung an den bzw. die Ver-<br />

49 „Leistungsmodell StaBe – SiDL“ vom 12. Mai 2011 (Entwurf), pag. 839.<br />

50 „GLP – Gesamtübersicht der Grundleistungen Prävention“, pag. 1191.<br />

51 B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />

52 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />

53 „GLB – Gesamtübersicht der Grundleistungen Beschilderung“, pag. 1549.<br />

54 „GLF – Gesamtübersicht der Grundleistungen Führung“, pag. 1518.<br />

55 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

– 19 –


antwortlichen generieren würde. 56 Er sei deshalb im Sommer 2011 eher zufällig auf<br />

den Umstand aufmerksam geworden, dass bei der SAS inzwischen ein Betrag in der<br />

vorerwähnten Grössenordnung aufgelaufen sei. Für ihn war damals klar, dass es sich<br />

um ein beschaffungsrechtlich relevantes Thema handelte, das geklärt werden musste.<br />

57 Deshalb trug er die Angelegenheit an der erwähnten Geschäftsleitungssitzung<br />

vor.<br />

47. Herr Matthias Haag, seit 1. September 2011 neuer CEO der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>, erinnerte<br />

sich ebenfalls, dass die Notwendigkeit der baldigen Ausschreibung des erwähnten<br />

Mandates kurz nach seinem Amtsantritt in der Geschäftsleitung (erneut) vermerkt<br />

wurde. Die Geschäftsleitung sei sich bewusst gewesen, dass diesbezüglich Handlungsbedarf<br />

bestand. 58<br />

48. Dessen ungeachtet verzögerte sich die Ausschreibung. Aus den Befragungen ergaben<br />

sich verschiedene Gründe dafür:<br />

49. (1) Zunächst waren im Sommer/Herbst 2011 die personellen Ressourcen im Geschäftsbereich<br />

IMO offenbar vollständig durch andere dringende Angelegenheiten<br />

ausgelastet, namentlich durch das damals breit diskutierte Thema der Schadstoffe<br />

(Naphthalin) an Schulen. 59<br />

50. (2) Gemäss Angaben von Herrn C. ______ war geplant, dass Herr A. ______ das<br />

Vergabedossier vorbereiten würde. Ungefähr im August 2011 teilte Herr A. ______<br />

Herrn C. ______ jedoch mit, dass er vorhabe, die <strong>Stadtbauten</strong> per Ende Jahr zu verlassen<br />

und in die Dienste der SAS Security AG einzutreten. Nach Angaben von Herrn C.<br />

______ hätte dies einen Interessenkonflikt begründet, falls das Vergabedossier durch<br />

Herrn A. ______ betreut worden wäre, zumal er derjenige war, der alle wesentlichen<br />

Informationen über den Auftrag am besten kannte. 60 Aus diesem Grund habe er<br />

schliesslich auch entschieden, für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschrei-<br />

56<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1608.<br />

57<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1608 f.<br />

58<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1601; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

59<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20.<br />

Juli 2012, pag. 1609.<br />

60<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

– 20 –


ung die Firma Herrenschmidt & Partner AG als externe Beraterin beizuziehen. Herr<br />

C. ______ konnte sich erinnern, den Auftrag an die Herrenschmidt & Partner AG im<br />

Herbst 2011 erteilt zu haben.<br />

51. (3) Im Januar 2012 erschienen Medienberichte über angeblich zweifelhafte Geschäfts-<br />

praktiken von Herrn Dominique Aeby im Zusammenhang mit früheren Engagements<br />

bei anderen Firmen als der SAS. 61 Diese Zeitungsberichte vermerkten, dass die Stadt<br />

<strong>Bern</strong> (beim Bärenpark) und die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (Überwachung von Schulanlagen)<br />

geschäftliche Beziehungen zu Herrn Aeby bzw. dessen Firma SAS unterhielten. Diese<br />

<strong>Bericht</strong>e verzögerten den Vergabeprozess nochmals, indem sie zwischen dem Ge-<br />

schäftsbereich IMO der <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle für Beschaffungswesen der<br />

Stadt <strong>Bern</strong> Diskussionen über das zu wählende Verfahren entfachten.<br />

52. Herr C. ______ und Herr Haag gaben an, Fachstelle und <strong>Stadtbauten</strong> seien sich anfänglich<br />

einig gewesen, dass der Auftrag im offenen Verfahren ausgeschrieben und<br />

vergeben werden solle. 62 Dadurch hätte sich, so Herr C. ______ weiter, die SAS trotz<br />

des Umstandes, dass Herr A. ______ nun bei ihr angestellt war, zumindest formell um<br />

den Auftrag bewerben können. Herr C. ______ setzte sich auch nach dem Bekanntwerden<br />

der vorerwähnten Medienberichte für die öffentliche Ausschreibung ein, zumal<br />

er sich der SAS gegenüber verpflichtet fühlte, die bis dahin für die <strong>Stadtbauten</strong><br />

sehr gute Arbeit geleistet habe. 63<br />

53. Herr K. ______, Leiter der Fachstelle Beschaffungswesen, erklärte, Herr C. ______<br />

habe anfänglich beabsichtigt, das Mandat zur Überwachung der Schulanlagen für drei<br />

Jahre zu vergeben, was aufgrund des geschätzten Gesamtwertes eine Vergabe im offenen<br />

Verfahren bedingt hätte. Er selbst habe indessen nur schwer abschätzen können,<br />

ob und inwieweit die Ausschreibungsunterlagen auf das Pilotprojekt zugeschnitten<br />

waren, in das die SAS als Leistungserbringerin eingebunden war. 64 Aus diesem Grund<br />

und wegen der negativen Medienberichterstattung über Herrn Aeby habe er vorge-<br />

61<br />

„Der Bund“-Zeitungsartikel vom 26. Januar 2012, pag. 453; „Der Bund“-Zeitungsartikel vom 21. Mai 2012,<br />

pag. 454 ff.<br />

62<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1601.<br />

63<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />

64<br />

K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619.<br />

– 21 –


schlagen, den Auftrag nur für zwei Jahre auszuschreiben, was die Vergabe im Einla-<br />

dungsverfahren und ohne Berücksichtigung der SAS ermöglichte. 65<br />

54. Die sich daraus ergebende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Geschäftsbereich<br />

IMO der <strong>Stadtbauten</strong> (Herrn C. ______) und der Fachstelle Beschaffungswesen<br />

(Herrn K. ______) scheint die Eröffnung des Vergabeprozesses bis in den Monat<br />

März 2012 blockiert bzw. verzögert zu haben. Erledigt wurde die Angelegenheit erst<br />

aufgrund einer Intervention von Frau Barbara Hayoz, Gemeinderätin und Vizepräsidentin<br />

des Verwaltungsrats der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>. Frau Hayoz wurde durch Herrn K.<br />

______ im März entsprechend informiert. Sie orientierte alsdann umgehend den Verwaltungsratspräsidenten.<br />

Im Anschluss an die nächste Verwaltungsratssitzung forderte<br />

der Verwaltungsrat den CEO der <strong>Stadtbauten</strong> auf, er solle dafür sorgen, dass der Auftrag<br />

– wie von der Fachstelle gewünscht – im Einladungsverfahren vergeben werde,<br />

wobei die SAS nicht zur Offertstellung einzuladen sei. 66<br />

55. Hierauf wurde der Auftrag zur Überwachung von Schulanlagen am 5. April 2012 im<br />

Einladungsverfahren ausgeschrieben. 67 Die SAS wurde nicht eingeladen. 68<br />

56. Bis zum Ablauf der Frist (4. Mai 2012) gingen Offerten der Securitas AG, der Protectas<br />

AG, der Broncos Security GmbH, der Daru-Wache AG und der GSD Gayret<br />

Security AG ein.<br />

57. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 69 kündigten die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> die Zusammenarbeit<br />

mit der SAS per 30. Juni 2012. Gleichzeitig wurde die SAS informiert, dass sie<br />

im Einladungsverfahren nicht berücksichtigen werden konnte.<br />

58. Am 14./15. Mai 2012 legte die Herrenschmidt & Partner AG den <strong>Stadtbauten</strong> die<br />

Auswertung der eingegangenen Offerten vor. 70 Auf dem 1. Platz rangierte die Securitas<br />

AG.<br />

65<br />

K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619.<br />

66<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1602; K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1619, 1620.<br />

67<br />

Ausschreibung vom 5. April 2012, pag. 882.<br />

68<br />

Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1602.<br />

69<br />

Kündigungsschreiben vom 11. Mai 2012, pag. 495.<br />

– 22 –


59. Den Zuschlag erhielt demnach die Securitas AG. Sie nahm ihre Tätigkeit als neue<br />

Überwacherin der Schulanlagen am 1. Juli 2012 auf. 71<br />

7. An die SAS geflossene Vergütungen (2010-2012)<br />

60. Die SAS Security AG erbrachte ab ca. Juli/August 2010 bis zum 30. Juni 2012 Leis-<br />

tungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Schulanlagen. In einer ersten<br />

Phase, die bis in den Sommer 2011 dauerte, handelte es sich um die erwähnten Über-<br />

wachungstests, die zur Erstellung des Leistungsmodells dienten, das als Grundlage für<br />

die spätere Ausschreibung gedacht war. Ab Sommer/Herbst 2011 versah die SAS als-<br />

dann – wie anzunehmen ist – im Sinne einer Übergangslösung den ordentlichen<br />

Überwachungsdienst, im Wesentlichen zu den gleichen oder vergleichbaren Rahmen-<br />

bedingungen wie ihn heute (seit 1. Juli 2012) die Securitas versieht.<br />

61. Im erwähnten Zeitraum zwischen Juli/August 2010 bis 30. Juni 2012 stellte die SAS<br />

den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> für ihre Leistungen insgesamt 227 143.90 Franken (mit Mehrwertsteuer)<br />

in Rechnung. 72 Die Leistungen sind unterteilt in die bereits erwähnten<br />

Kategorien Grundleistung Prävention (GLP), Grundleistung Beschilderung (GLB),<br />

Zusatzleistungen (ZL) und Grundleistung Führung (GLF). 73 Der Gesamtbetrag verteilt<br />

sich über die Jahre 2010 bis 2012 auf die verschiedenen Kategorien von Leistungen<br />

wie folgt:<br />

70<br />

„Auswertung Sicherheitsdienstleistungen für <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>“ von Herrenschmidt & Partner vom 14./15. Mai<br />

2012, pag. 881.<br />

71<br />

„Implementierung Securitas AG – Überwachung per 01.07.2012“ vom 14. Juni 2012, pag. 504; C. ______, Protokoll<br />

der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />

72<br />

„Kostenzusammenstellung SAS“, pag. 1595.<br />

73 Vgl. hierzu auch Rz. 44 oben.<br />

– 23 –


2010 2011 2012 Total<br />

GLP 38 955.00 80 257.45 49 015.80 168 228.25<br />

GLB 0 4 180.15 1 821.35 6 001.50<br />

ZL 0 39 248.40 1 628.60 40 877.00<br />

GLF 0 11 833.55 203.60 12 037.15<br />

Total 38 955.00 135 519.55 52 669.35 227 143.90<br />

62. Anhand der Rechnungsdaten steht fest, dass die Kosten des Auftrages bis ca. Mitte<br />

März 2011, d.h. 7½ Monate nach Projektbeginn, den Betrag von rund 50 000 Franken<br />

(ohne Mehrwertsteuer) erreichten. Bis ca. Mitte Mai 2011, d.h. nach 9½ Monaten,<br />

stiegen die Kosten auf rund 80 000 Franken (ohne Mehrwertsteuer). Bis zum 11. Juli<br />

2011, d.h. rund 1 Jahr nach Projektbeginn, überschritten die Kosten den Betrag von<br />

100 000 Franken (ohne Mehrwertsteuer). 74<br />

63. Gemäss Angaben von Herrn C. ______ war Herr A. ______ für das Projekt „Vandalismus<br />

– hinschauen!“ umfassend, d.h. auch hinsichtlich der Kosten, verantwortlich.<br />

Er selbst, so Herr C. ______, habe sich um den damit verbundenen Kostenaufwand<br />

nicht detailliert gekümmert. 75 Er habe darauf vertraut, dass Herr A. ______ die Kosten<br />

unter Kontrolle habe. 76<br />

64. In den Akten findet sich ein undatiertes Dokument, gedruckt auf SAS-Papier, das unter<br />

dem Titel „SAS Budgetübersicht Schulanlagen“ folgende Angaben enthält: 77<br />

Monat Budget<br />

Januar SFr. 5‘000.00<br />

Februar SFr. 5‘000.00<br />

März SFr. 7‘000.00<br />

April SFr. 7‘000.00<br />

Mai SFr. 12‘000.00<br />

Juni SFr. 12‘000.00<br />

Juli SFr. 3‘000.00<br />

August SFr. 5‘000.00<br />

74<br />

„Übersicht FPS: Alle Buchungen SAS“, pag. 1019.<br />

75<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

76<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

77<br />

„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192.<br />

– 24 –


September SFr. 10‘000.00<br />

Oktober SFr. 5‘000.00<br />

November SFr. 5‘000.00<br />

Dezember SFr. 5‘000.00<br />

Gesamt SFr. 81‘000.00<br />

65. Herr C. ______ konnte sich nicht erinnern, wann er dieses Dokument zum ersten Mal<br />

gesehen hatte. Er ging jedoch davon aus, dass es sich um ein Budget handelte, das<br />

(vermutlich) im Herbst 2010 für das Jahr 2011 erstellt wurde. 78 Das Dokument erwähnt<br />

nicht, auf welche Leistungskategorie sich die monatlichen Beträge, die zusammen<br />

81 000 Franken ausmachen, beziehen. Es erscheint jedoch plausibel, dass damit<br />

der Aufwand für die Grundleistung Prävention (GLP) gemeint war. Dies entsprach<br />

unter anderem dem Verständnis von Frau B. ______, der heutigen Assistentin IMO. 79<br />

8. Erfolg von „Vandalismus – hinschauen!“<br />

66. Gemäss übereinstimmenden Angaben von Herrn Haag und Herrn C. ______ wurde<br />

trotz der aufgelaufenen Kosten und der Verzögerungen im Ausschreibungsprozess nie<br />

erwogen, die Zusammenarbeit mit der SAS vorläufig auszusetzen. Dies deshalb, weil<br />

die ersten Resultate des Projektes „Vandalismus – hinschauen!“ sehr positiv ausfielen<br />

und von den Verantwortlichen offenbar niemand daran dachte, die damit verbundenen<br />

Kostenvorteile für die <strong>Stadtbauten</strong> (und damit die Stadt <strong>Bern</strong>) wieder in Frage zu stel-<br />

len. 80<br />

67. Herr Haag und Herr C. ______ bestätigten, dass die durch Vandalismus angerichteten<br />

Schäden auf Schulanlagen dank der zielgerichteten Überwachung bereits zwischen<br />

2010 und 2011 von über 850 000 Franken auf rund 420 000 Franken reduziert werden<br />

konnten. Dies bei durchschnittlichen Kosten für die Überwachung von nur rund<br />

100 000 Franken pro Jahr, 81 d.h. rund 450 000 Franken weniger als die ursprüngliche<br />

78<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1605.<br />

79<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

80<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1601.<br />

81<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1601; vgl. hierzu auch „Vandalismus – hinschauen“ <strong>Bericht</strong>erstattung 2008-2011, pag. 534.<br />

– 25 –


Kostenschätzung durch den Gemeinderat, die sich auf rund 550 000 Franken pro Jahr<br />

belief (dazu Rz. 22 oben).<br />

D. Erwägungen<br />

1. Anwendbares Beschaffungsrecht<br />

68. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994<br />

(BöB) 82 und die dazugehörige Verordnung (BöV) 83 regeln das Vergaberecht auf eidgenössischer<br />

Ebene. Das öffentliche Beschaffungswesen der Kantone und Gemeinden<br />

wird vom BöB nicht erfasst (Art. 2 Abs. 1 BöB). Jeder Kanton ist kompetent, sein eigenes<br />

Vergaberecht zu erlassen.<br />

69. Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 (ÖBG) 84 und<br />

die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) 85 regeln das Vergaberecht<br />

für die Behörden und die ihnen gleichgestellten Institutionen im Kanton <strong>Bern</strong>.<br />

Für die Behörden und Gemeindeunternehmungen der Stadt <strong>Bern</strong> gelten überdies die<br />

Vorschriften der Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> vom 4. Dezember<br />

2002 (VBW). 86<br />

70. Dem ÖBG unterstehen unter anderem Anstalten der Gemeinden und öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b<br />

ÖBG). Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und<br />

als solche ein Gemeindeunternehmen der Stadt <strong>Bern</strong> (Art. 2 Abs. 1 StaBeR). Sie unterstehen<br />

damit dem kantonalen und kommunalen Beschaffungsrecht. Mit Beschluss<br />

vom 23. August 2006 bestätigte der Gemeinderat explizit, dass die <strong>Stadtbauten</strong> auch<br />

dem städtischen Beschaffungsrecht (d.h. der VBW) unterstellt sind. 87<br />

71. Der VR StaBe entschied bereits kurz nach der formellen Gründung der <strong>Stadtbauten</strong>,<br />

aus Gründen der Transparenz und der fachlichen Betreuung die förmlichen Beschaf-<br />

82<br />

SR 172.056.1.<br />

83<br />

SR 172.056.11.<br />

84<br />

BSG 731.2.<br />

85<br />

BSG 731.21.<br />

86<br />

SSSB 731.21.<br />

87<br />

Vgl. GRB Nr. 1124 vom 23. August 2006, pag. 404.<br />

– 26 –


fungsverfahren über die Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> und über die<br />

städtische Beschaffungskommission abzuwickeln. 88<br />

72. Die Zusammenarbeit und die Prozessabläufe zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle<br />

Beschaffungswesen sind in einer „Vereinbarung betreffend Dienstleistungen der<br />

Fachstelle Beschaffungswesen“ vom 18. März 2010 geregelt. 89 Darin wird deklaratorisch<br />

bestätigt, dass die <strong>Stadtbauten</strong> (auch) der VBW unterliegen (Ziffer 1.2).<br />

73. Auch die Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> (GZO) wiederholt,<br />

dass sich die Beschaffung von externen (Dienst-)Leistungen nach den Vorgaben<br />

des kantonalen und kommunalen Beschaffungsrechts richtet (vgl. Ziff. 1.8 GZO).<br />

2. Schwellenwerte<br />

74. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÖBG werden Aufträge kommunaler Auftraggeber wie folgt vergeben:<br />

a. im offenen oder selektiven Verfahren, wenn der geschätzte Wert des Auftrages<br />

ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken erreicht;<br />

b. im Einladungsverfahren, wenn der geschätzte Wert 100 000 Franken ohne<br />

Mehrwertsteuer erreicht.<br />

75. Nach Art. 5 Abs. 2 ÖBG können die Gemeinden für ihre Beschaffung tiefere Schwellenwerte<br />

vorsehen.<br />

76. In der Stadt <strong>Bern</strong> gelten für die Vergabe von Dienstleistungen die vorstehend erwähnten<br />

Schwellenwerte des ÖBG (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a VBW). Bei allen<br />

übrigen Aufträgen gilt für das offene oder selektive Verfahren ein Schwellenwert<br />

von 100 000 Franken (Art. 2 Abs. 1 lit. b VBW) und für das Einladungsverfahren ein<br />

Schwellenwert von 25 000 Franken (Art. 2 Abs. 2 lit. b VBW).<br />

77. Wird der jeweils anwendbare Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht,<br />

kann der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden (Art. 6 Abs. 1<br />

88<br />

K. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1618.<br />

89<br />

„Vereinbarung betreffend Dienstleistungen der Fachstelle Beschaffungswesen“, pag. 437 ff.<br />

– 27 –


lit. b ÖBG). Oberhalb der Schwellenwerte ist eine direkte (freihändige) Auftrags-<br />

vergabe nur bei Vorliegen einer der in Art. 7 Abs. 3 ÖBV erwähnten Ausnahmen zu-<br />

lässig.<br />

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall<br />

78. Die SAS Security AG war von ca. Juli/August 2010 bis zum 30. Juni 2012 Beauftrag-<br />

te der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong>. Ihr Auftrag lautete im Wesentlichen, nach den Vorgaben der<br />

<strong>Stadtbauten</strong> die städtischen Schulanlagen zu überwachen. Die Überwachung von<br />

Schulanlagen stellt eine Dienstleistung dar.<br />

79. Der Auftrag an die SAS wurde weder im offenen oder selektiven Verfahren noch im<br />

Einladungsverfahren vergeben. Es liegt eine freihändige Vergabe vor.<br />

80. Zu prüfen ist demnach, ob die <strong>Stadtbauten</strong> berechtigt waren, den Auftrag freihändig<br />

zu vergeben. Dies war der Fall, wenn der geschätzte Wert des Auftrages den Betrag<br />

von 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschritt oder eine Ausnahme nach<br />

Art. 7 Abs. 3 ÖBV vorlag. Massgebend für die Beurteilung ist der von der zuständigen<br />

Behörde im Zeitpunkt der Auftragserteilung geschätzte Auftragswert. 90<br />

81. Nach den im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen Informationen lag im Zeitpunkt<br />

der Vergabe des Auftrages an die SAS keine dokumentierte Schätzung des ungefähren<br />

Auftragswertes vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag anlässlich<br />

der Vergabe an die SAS mit einem Gesamtpreis beziffert wurde (bspw. mit<br />

einem Kostendach von max. 100 000 Franken ohne Mehrwertsteuer). Es bestand, wie<br />

erwähnt, keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der SAS. Der einzige Hinweis<br />

auf dokumentierte Kostenüberlegungen ergibt sich aus der (undatierten) „Budgetübersicht“,<br />

die für ein Kalenderjahr (vermutlich das Jahr 2011) von einem Auftragsvolumen<br />

von 81 000 Franken ausgeht, wobei daraus nicht eindeutig hervorgeht, auf welche<br />

Leistungen sich dieses Budget bezog (vgl. dazu Rz. 64 oben).<br />

82. Unklar blieb auch, mit welcher Dauer des Mandates die StaBe-Projektleitung bei der<br />

Vergabe an die SAS rechnete. Aus der Offertanfrage von Herrn A. ______ vom<br />

90 Zum bernischen Beschaffungsrecht: CHRISTOPH JÄGER, in: Müller Markus, Feller Reto (Hrsg.), <strong>Bern</strong>isches Verwaltungsrecht,<br />

<strong>Bern</strong> 2008, Kap. 14 N 51–54. Allgemein: GALLI/MOSER/LANG/CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht,<br />

1. Band, 2007, Rz 183 ff. m.w.H.<br />

– 28 –


Herbst 2009 geht keine Befristung hervor (vgl. dazu Rz. 33 oben). Darin wird ledig-<br />

lich vermerkt, der Auftrag werde „einige Monate dauern und in der Intensität abneh-<br />

men“. Die spätere Entwicklung des SAS-Mandates stimmt mit dieser fast ein Jahr vor<br />

Beginn der Überwachungstests abgegebenen Prognose nicht überein (vgl. dazu Rz. 62<br />

oben). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass das erwähnte Zitat im Som-<br />

mer 2010, als die Überwachungstests begannen, weiterhin aktuell war. Darauf deutet<br />

auch der Umstand hin, dass (vermutlich im Herbst 2010) ein Budget (vgl. Rz. 64<br />

oben) erstellt wurde, das die monatlichen Kosten für ein ganzes Kalenderjahr auflistete.<br />

Es bestand, wie erwähnt, auch keine schriftliche Rahmenvereinbarung mit der<br />

SAS, in welcher der Anfang und das Ende des Mandates festgehalten wurde. Aufgrund<br />

dieser Faktenlage muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der SAS im<br />

Spätsommer/Herbst 2010 kein befristetes Mandat, sondern ein Auftrag mit unbestimmter<br />

Laufzeit vergeben wurde.<br />

83. Ist für einen Auftrag nicht ausdrücklich ein Gesamtpreis vorgesehen, sind die in<br />

Art. 3 ÖBV vorgesehenen besonderen Berechnungsmethoden zu beachten. Handelt es<br />

sich um einen Auftrag mit unbestimmter Laufzeit, wird der abzuschätzende Gesamtwert<br />

des Auftrages ermittelt, indem die (geschätzte) monatliche Rate mit 48 multipliziert<br />

wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b ÖBV), d.h. es wird auf der Basis einer (fiktiven) Mindestdauer<br />

des Auftrages von 4 Jahren gerechnet.<br />

84. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die StaBe-Projektleitung spätestens<br />

bei Vorliegen der „Budgetübersicht“ mit jährlichen Ausgaben von 81 000 Franken eine<br />

ungefähre Vorstellung über den Gesamtwert des an die SAS erteilten Mandates<br />

hatte. Jährliche Kosten von 81 000 Franken entsprechen durchschnittlichen monatlichen<br />

Kosten von 6750 Franken. Multipliziert man diesen Betrag (6750 Franken) mit<br />

48, resultiert ein in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. b ÖBV massgebender Gesamtwert<br />

des Auftrages von 324 000 Franken. Dieser Wert liegt über den gemäss ÖBG<br />

und VBW geltenden Schwellenwerten. Das heisst, der Auftrag an die SAS hätte – spätestens<br />

als das erwähnte Budget vorlag, was mutmasslich im Herbst 2010 der Fall war<br />

– öffentlich ausgeschrieben werden müssen.<br />

85. Ein Quervergleich mit der von der SAS seinerzeit am 15. Juni 2010 eingereichten Offerte<br />

(dazu Rz. 37 oben) zeigt, dass sich die „Budgetübersicht“ über 81 000 Franken<br />

vermutlich an der offerierten Variante 3 orientierte. Diese sah 2 Sicherheitsmitarbeiter<br />

pro Tag und Kosten von 2030 Franken pro Woche vor. Reduziert man diese Variante<br />

– 29 –


auf die effektiv gewünschten Kontrollen von Donnerstag bis Sonntag, ergibt dies fol-<br />

gendes Bild:<br />

Tag Zeit Anzahl<br />

Mitarbeiter<br />

– 30 –<br />

Stunden Ansatz Betrag<br />

Do. 19.30-00.30 2 2h 58.00 232.00<br />

Fr. 17.00-18.30/<br />

21.30-00.30<br />

Sa. 19.00-20.00/<br />

21.30-23.00<br />

So. 18.00-19.00/<br />

22.00-23.30<br />

2 4.5h 58.00 522.00<br />

2 2.5h 58.00 290.00<br />

2 2.5h 58.00 290.00<br />

pro Woche 1334.00<br />

86. Auf einen Monat hochgerechnet entspricht dies einem Betrag von 5336 Franken (ohne<br />

Mehrwertsteuer). Wird dieser Betrag (5336 Franken) mit 48 multipliziert, resultiert<br />

ein massgebender Gesamtwert des Auftrages von 256 128 Franken, d.h. ein Betrag,<br />

der (ebenfalls) über dem relevanten Schwellenwert von 100 000 Franken liegt. Auch<br />

aufgrund der Offerte der SAS vom 15. Juni 2010 war demnach erkennbar, dass der<br />

Auftrag in der vorgesehenen Form bei unbestimmter Laufzeit und fehlendem Kostendach<br />

öffentlich auszuschreiben war.<br />

87. Die Untersuchung konnte nicht abschliessend feststellen, aus welchen Gründen diese<br />

Vorgaben nicht beachtet wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten<br />

Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts gezielt bzw. absichtlich missachtet<br />

wurden, bspw. um sich selbst oder einem Dritten einen besonderen Vorteil finanzieller<br />

oder anderer Art zu verschaffen. Es liegt die Annahme nahe, dass mangelnde<br />

Kenntnisse sowie unzureichende Instruktion und Überwachung des Projektleiters,<br />

Herrn A. ______, durch seinen Vorgesetzen dazu führten.<br />

88. Eine freihändige Vergabe des Mandates für die Überwachungstests an die SAS wäre<br />

statthaft gewesen, sofern der Auftrag mit einer klaren Befristung und einem vertraglich<br />

vereinbarten Kostendach unter 100 000 Franken versehen worden wäre. Diese<br />

vertraglichen Eckpunkte wären in einer schriftlichen Rahmenvereinbarung zwischen<br />

den Parteien (<strong>Stadtbauten</strong> und SAS) festzuhalten gewesen. Eine solche Vereinbarung<br />

bestand, wie erwähnt, im vorliegenden Fall nicht.<br />

89. Nach dem Gesagten hätten die <strong>Stadtbauten</strong> den Auftrag an die SAS in der Form, wie<br />

sie ihn freihändig vergaben, über die Fachstelle Beschaffungswesen und die städtische<br />

Beschaffungskommission abwickeln müssen, nach den Vorgaben des im vorerwähn-


ten Zusammenarbeitsvertrag zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> und der Fachstelle beschriebe-<br />

nen Prozessablauf. Zu diesem Zweck hätte der Geschäftsbereich Immobilienmanage-<br />

ment (IMO) vorgängig dem CEO der <strong>Stadtbauten</strong> einen entsprechenden Antrag unter-<br />

breiten müssen, zumal der gestützt auf das anwendbare Beschaffungsrecht massge-<br />

bende, geschätzte Auftragswert über 100 000 Franken lag und die Geschäfts- und Zu-<br />

ständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) für den Einkauf von Dienstleistungen die<br />

folgenden Ausgabenkompetenzen vorsieht: 91<br />

– Verwaltungsrat: bis 2 000 000 Franken<br />

– CEO: bis 750 000 Franken<br />

– Geschäftsbereichsleiter: bis 100 000 Franken<br />

– Unterstellte: bis 5000 Franken<br />

90. Der Vollständigkeit halber wird auf Art. 7 Abs. 3 lit. h ÖBV hingewiesen, der die<br />

freihändige Vergabe eines Auftrages ausnahmsweise auch oberhalb der Schwellenwerte<br />

zulässt, wenn es um die Beschaffung von „Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen)<br />

oder neuartige[n] Dienstleistungen [geht], die […] im Rahmen eines Forschungs-,<br />

Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt<br />

werden“. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes wurde im Rahmen der<br />

vorliegenden Untersuchung nicht geltend gemacht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte<br />

dafür, dass die Berufung auf diese Ausnahme vor bzw. im Zeitpunkt der<br />

Vergabe des Mandates an die SAS in Erwägung gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund<br />

kann offenbleiben, ob die fragliche Bestimmung im vorliegenden Fall einschlägig<br />

gewesen wäre. Angesichts des überschrittenen Schwellenwerts von 100 000 Franken<br />

hätten die <strong>Stadtbauten</strong> auch bei einer geplanten Direktvergabe nach Art. 7 Abs. 3<br />

lit. h ÖBV vorgängig die Fachstelle Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> konsultieren<br />

und deren Einverständnis zu diesem Vorgehen einholen müssen. Auch das war vorliegend<br />

aber nicht der Fall.<br />

91 Ziff. 2.3.3.4.4 GZO, pag. 213 f.<br />

– 31 –


E. Ergebnis<br />

91. Die Vergabe des Auftrages an die SAS Security AG im August/September 2010 er-<br />

folgte nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des anwendbaren kantonalen und<br />

kommunalen Beschaffungsrechts.<br />

92. Bei der Vergabe dieses Auftrages wurden die Ausgabenkompetenzen gemäss Ge-<br />

schäfts- und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) nicht eingehalten. Bei ei-<br />

nem geschätzten Auftragswert von über 100 000 Franken bzw. unter 750 000 Franken<br />

wäre der CEO für die Freigabe des Mandates zuständig gewesen.<br />

VI. Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Assistenz IMO<br />

A. Fragen<br />

93. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />

B. Antworten<br />

Wie verlief der Anstellungsprozess zur Neubesetzung der Stelle der Assistenz<br />

Geschäftsbereichsleitung Immobilienmanagement per 1. Februar 2012? Aus<br />

welchen Gründen wurde die freie Stelle nicht ausgeschrieben? Wurden bei dieser<br />

Anstellung die für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden geltenden Vorschriften<br />

oder Weisungen eingehalten?<br />

94. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />

dass<br />

(i) die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichslei-<br />

ter IMO) deshalb nicht ausgeschrieben wurde, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf<br />

die Empfehlung von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B.<br />

______, nach einem ordnungsgemäss durchgeführten Bewerbungsprozess eine<br />

geeignete Nachfolgerin fanden;<br />

(ii) der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle weder gegen übergeordnetes<br />

Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong><br />

geltenden Gesamtarbeitsvertrages verstiess;<br />

– 32 –


(iii) der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO in Überein-<br />

stimmung mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung verlief und der An-<br />

stellungsentscheid durch die dafür zuständigen Personen getroffen wurde;<br />

(iv) die Anstellung von Frau B. ______ nicht gegen StaBe-interne Vorschriften oder<br />

Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden verstiess;<br />

(v) der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandt-<br />

C. Sachverhalt<br />

1. Ausgangslage<br />

schaftsverhältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, keinen Grund dar<br />

stellte, der die Verantwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B.<br />

______ von einer Bewerbung auf die Stelle auszuschliessen.<br />

95. Herr A. ______, kaufmännischer Angestellter, trat im Mai 2009 als Bereichscontroller<br />

Immobilien in die Dienste der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> ein, vorerst mit einem befristeten Ar-<br />

beitsvertrag bis zum 31. Dezember 2009. 92 Ab 1. Dezember 2009 übernahm Herr A.<br />

______ die Funktion als Assistent des Geschäftsbereichsleiters IMO und erhielt einen<br />

unbefristeten Arbeitsvertrag. 93<br />

96. Herr C. ______ gab zu Protokoll, Herr A. ______ habe ihn ungefähr im August 2011<br />

darüber informiert, dass er gedenke, seine Anstellung bei den <strong>Stadtbauten</strong> auf das Jah-<br />

resende zu kündigen, um in die Dienste der Firma SAS Security AG einzutreten. Am<br />

25. Oktober 2011 reichte Herr A. ______ schliesslich seine schriftliche Kündigung<br />

per Ende Januar 2012 ein. 94<br />

2. Anstellung von Frau B. ______<br />

97. Als sich abzeichnete, dass Herr A. ______ von seinem Stellenwechsel nicht mehr ab-<br />

zubringen war, habe er, so Herr C. ______, sich bei Herrn A. ______ erkundigt, ob er<br />

92 Befristeter Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2009, pag. 5.<br />

93 Einzelarbeitsvertrag vom 13. Oktober 2009, pag. 12.<br />

94 Kündigungsschreiben von Herrn A. ______ vom 25. Oktober 2011, pag. 19.<br />

– 33 –


ggf. jemanden kenne bzw. empfehlen könne, der/die ihn ersetzen könnte, insbesonde-<br />

re jemanden, der über vergleichbar gute EDV-Kenntnisse verfüge. 95<br />

98. Einige Zeit später, so Herr C. ______, habe Herr A. ______ ihm gegenüber beiläufig<br />

erwähnt, dass seine Schwester, Frau B. ______, sich nach einer neuen Stelle umsehe.<br />

Herr A. ______ habe ihm mitgeteilt, dass Frau B. ______ seit längerem im Bereich<br />

Immobilienmanagement tätig sei und die nötigen Qualitäten und Qualifikationen für<br />

die Stelle als Assistenz IMO mitbrächte, insbesondere auch in der Lage wäre, die von<br />

ihm (Herrn A. ______) entwickelten IT-Applikationen weiterzuführen. 96<br />

99. Herr C. ______ war aufgrund dieses Hinweises interessiert, Frau B. ______ kennenzulernen.<br />

Er kontaktierte Frau B. ______ und lud sie zu einem informellen Gespräch<br />

ein mit dem Ziel, ihr Informationen zum Stellenprofil zu vermitteln. 97 Dieses erste<br />

Treffen fand gemäss Angaben von Frau B. ______ bei einem gemeinsamen Mittagessen<br />

im Cafe Rio statt. 98 Frau B. ______ erklärte, sie selbst habe gewünscht, dass das<br />

Gespräch nicht in den Räumlichkeiten der <strong>Stadtbauten</strong> stattfindet, zumal sie bei ihrem<br />

damaligen Arbeitgeber, der Firma InfraPost AG, noch in ungekündigter Anstellung<br />

war. 99 Deshalb sei als Treffpunkt das Cafe Rio vereinbart worden.<br />

100. Herr C. ______ gab an, Frau B. ______ habe ihm einen sehr guten Eindruck gemacht.<br />

Er habe sie deshalb im Anschluss an das erste Treffen gebeten, ihre Bewerbungsunterlagen<br />

einzureichen. 100 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 bewarb sich Frau B.<br />

______ offiziell auf die Stelle als Assistentin IMO und reichte ihr Dossier mit den üblichen<br />

Unterlagen ein. 101<br />

101. Nachdem er auch die Bewerbungsunterlagen von Frau B. ______ durchgesehen hatte,<br />

war für Herrn C. ______ klar, dass sie eine geeignete Kandidatin für die freiwerdende<br />

Stelle wäre. 102 Deshalb übergab er das Bewerbungsdossier dem Leiter des Personal-<br />

95<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

96<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

97<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

98<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611.<br />

99<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611.<br />

100<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

101<br />

Bewerbungsdossier von B. ______, pag. 117 ff.<br />

102<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

– 34 –


managements, Herrn E. ______, und informierte auch den CEO, Herrn Matthias<br />

Haag, dass er eine mögliche Nachfolgerin für Herrn A. ______ gefunden habe. 103 Herr<br />

Haag gab zu Protokoll, Herr C. ______ habe ihn bei dieser Gelegenheit auch darauf<br />

hingewiesen, dass es sich bei Frau B. ______ um die Schwester von Herrn A. ______<br />

handle. 104 Auch Herr D. ______, Geschäftsbereichsleiter FPS, bestätigte, es sei ihm<br />

bekannt gewesen, dass Frau B. ______ und Herr A. ______Geschwister sind. 105<br />

102. Nach den Angaben von Frau B. ______ wurde sie alsdann von Herrn E. ______ zu<br />

einem offiziellen Bewerbungsgespräch eingeladen. Dieses Gespräch, das am 24. Ok-<br />

tober 2010 stattfand, habe circa 30 bis 45 Minuten gedauert. Anwesend seien nur sie<br />

und Herr E. ______ gewesen. Herr C. ______ habe daran nicht teilgenommen. 106 Am<br />

Ende habe ihr Herr E. ______ mitgeteilt, dass (auch) er einer Anstellung positiv ge-<br />

genüberstehe. Er behalte sich jedoch vor, noch eine Referenzauskunft einzuholen. 107<br />

Diese Angaben decken sich weitgehend mit denjenigen von Herrn E. ______, der sich<br />

bloss nicht mehr erinnern konnte, ob er das Gespräch allein oder gemeinsam mit<br />

Herrn C. ______ führte. 108<br />

103. Mit Email vom 24. Oktober 2011 liess Frau B. ______ Herrn E. ______ die Kontakt-<br />

daten ihrer Referenzperson zukommen. 109 Als Referenz gab sie Herrn H. ______, ih-<br />

ren damaligen Vorgesetzten bei der InfraPost AG, an. Herr E. ______ erklärte unter<br />

Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen im Personaldossier von Frau B. ______,<br />

er habe die Referenzperson noch am gleichen Tag (24. Oktober 2011) angerufen und<br />

von Herrn H. ______ ganz überwiegend positive Auskünfte zu Frau B. ______ erhalten.<br />

110 Damit sei einer Anstellung auch von seiner Seite her nichts mehr im Wege gestanden.<br />

103<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1602.<br />

104<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; vgl. hierzu auch D. ______, Protokoll der<br />

Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />

105<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />

106<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1611; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19.<br />

Juli 2012, pag. 1607.<br />

107<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

108<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />

109<br />

Email von Frau B. ______ vom 24. Oktober 2011, pag. 124.<br />

110<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />

– 35 –


104. Auch Herr C. ______ konnte sich erinnern, dass ihn Herr E. ______ über die positive<br />

Referenzauskunft orientiert hatte. 111 Anschliessend habe er (Herr C. ______) in Ab-<br />

sprache mit dem Personalmanagement entschieden, Frau B. ______ als Assistentin<br />

IMO anzustellen. 112<br />

105. Am 25. Oktober 2011 unterschrieb Frau B. ______ den neuen Arbeitsvertrag mit Ar-<br />

beitsbeginn am 1. Februar 2012. 113 Für die <strong>Stadtbauten</strong> wurde der Arbeitsvertrag von<br />

den Herren C. ______ und E. ______ unterzeichnet.<br />

106. Herr D. ______ gab zu Protokoll, die Anstellung von Frau B. ______ sei aus seiner<br />

Sicht in Übereinstimmung mit den StaBe-internen Vorschriften korrekt abgelaufen. 114<br />

Der Umstand, dass Frau B. ______ und Herr A. ______ Geschwister sind, habe kei-<br />

nen Hinderungsgrund dargestellt, zumal Frau B. ______ die fachlichen Voraussetzun-<br />

gen für die neu zu besetzende Stelle erfüllte. 115<br />

107. Herr E. ______ erklärte, die Umstände der Anstellung von Frau B. ______ seien et-<br />

was speziell gewesen, da es sich einerseits um eine interne Empfehlung, anderseits um<br />

die Schwester von Herrn A. ______ handelte. Nachdem er mit Frau B. ______ das<br />

Bewerbungsgespräch geführt und bei Herrn H. ______ die Referenz eingeholt habe,<br />

sei der Anstellung aber auch aus seiner Sicht nichts mehr im Wege gestanden. 116 Die<br />

Anstellung von Frau B. ______ sei nach bestem Wissen und Gewissen korrekt abge-<br />

laufen. 117<br />

3. Stellenübergabe / Einarbeitung von Frau B. ______<br />

108. Herr A. ______ verliess die <strong>Stadtbauten</strong> wie erwähnt bereits per Ende Januar 2012.<br />

Eine vorübergehend doppelte Besetzung der Stelle zwecks Einarbeitung von Frau B.<br />

______ war deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund wünschte Herr C. ______, dass<br />

die Einarbeitung vorgängig durchzuführen sei, zumal Herr A. ______ der Einzige<br />

111<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; vgl. hierzu auch Email von Frau B. ______<br />

vom 24. Oktober 2011, pag. 124 mit handschriftlichen Notizen von Herrn E. ______.<br />

112<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607.<br />

113<br />

Einzelarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2011, pag. 109.<br />

114<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

115<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1610.<br />

116<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615, 1616.<br />

117<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1617.<br />

– 36 –


war, der das Pflichtenheft der Assistenz IMO im Detail kannte und insbesondere über<br />

die von ihm entwickelten IT-Applikationen Bescheid wusste. 118<br />

109. Ab Ende Dezember 2011 ging Frau B. ______ deshalb regelmässig, später täglich, bei<br />

den <strong>Stadtbauten</strong> vorbei, um in ihre künftigen Aufgaben eingeführt zu werden. 119 Herr<br />

A. ______ verfasste im Hinblick auf seine Nachfolge ein Dokument mit dem Titel<br />

„Übergabe der Stelle IMO A“ 120 , das die Aufgaben und Arbeitsprozesse der Assistenz<br />

IMO umfassend festhält. Frau B. ______ und Herr C. ______ waren übereinstimmend<br />

der Meinung, dass die Stellenübergabe dank dieser Massnahmen vorbildlich erfolgte.<br />

121 Gemäss Angaben von Frau B. ______ war sie ab dem 1. Februar 2012 in der<br />

Lage, ihre Aufgaben selbständig wahrzunehmen. 122<br />

4. Anstellungen auf Empfehlung / Mitarbeiterwerbung<br />

110. Die Anstellung von Frau B. ______ war gemäss Angaben von Herrn E. ______ eine<br />

der wenigen, die gestützt auf eine Empfehlung erfolgte. Im Zeitraum vom 1. Januar<br />

2010 bis zum 1. Juli 2012 kamen bloss 4 von insgesamt 53 Anstellungen durch Empfehlungen<br />

zustande. 123 Herr E. ______ gab ergänzend zu Protokoll, weiterführende interne<br />

Abklärungen hätten ergeben, dass seit 2008 insgesamt nur 10 von insgesamt 72<br />

Neuanstellungen ohne Ausschreibung erfolgten, was einem Anteil von 14% entspre-<br />

che. 124<br />

111. Die Herren D. ______ und E. ______ erklärten übereinstimmend, aus Kosten- und<br />

Effizienzgründen seien die <strong>Stadtbauten</strong> stets an Empfehlungen interessiert. Deshalb<br />

habe man seinerzeit unter anderem die Weisung „Prämien für MA-Werbung“ erarbeitet,<br />

die am 1. November 2007 in Kraft trat. 125 Allerdings, so erklärten Herr D. ______<br />

und Herr E. ______ übereinstimmend, sei es bis heute nie zur Auszahlung einer sol-<br />

118<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1604, 1607.<br />

119<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

120<br />

„Übergabe der Stelle IMO A“, pag. 572.<br />

121<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612; C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19.<br />

Juli 2012, pag. 1607.<br />

122<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

123<br />

„Rekrutierung MitarbeiterInnen bei StaBe ab 1. Januar 2010 bis 1. Juli 2012“, pag. 449.<br />

124<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />

125 „Prämien für MA-Werbung“, pag. 451.<br />

– 37 –


chen Prämie (Reka-Checks im Wert von 500 bis 1000 Franken) gekommen. 126 Na-<br />

mentlich auch bei Herrn A. ______ habe eine solche Prämie nicht zur Diskussion ge-<br />

standen; er hätte darauf ohnehin keinen Anspruch gehabt, da er zum relevanten Zeit-<br />

punkt nicht mehr in ungekündigter Stellung war. 127<br />

112. Herr E. ______ erklärte, der im Management-Handbuch der StaBe dokumentierte<br />

Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ sei unter seiner Leitung ge-<br />

meinsam mit seinen Mitarbeitenden im Jahr 2007 erarbeitet worden. Damit hätten er<br />

und sein Team im Wesentlichen bezweckt, die (damals) im Tagesgeschäft gelebten<br />

Abläufe schriftlich festzuhalten. 128<br />

113. In der Regel beginne das im besagten Papier beschriebene Verfahren zur Neubesetzung<br />

einer Stelle damit, dass der Austritt eines Mitarbeitenden per Email an alle Angestellten<br />

der StaBe kommuniziert werde. Dadurch eröffne sich den Angestellten die<br />

Möglichkeit, sich intern auf die freie Stelle zu bewerben. Dies erübrige sich jedoch in<br />

den meisten Fällen ohnehin, da es bei lediglich 50 Mitarbeitenden (ohne Hauswarte<br />

und Reinigungspersonal) in der Regel ohne weiteres abschätzbar sei, ob sich intern<br />

jemand für die freie Stelle aufdränge. 129<br />

114. Herr D. ______ räumte ein, der im Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“<br />

beschriebene erste Schritt (Suche nach einer StaBe-internen Lösung) sei im Fall<br />

der Anstellung von Frau B. ______ übersprungen worden. 130 In einem Betrieb mit<br />

rund 50 Mitarbeitenden kenne man das Personal jedoch genügend gut, um einschätzen<br />

zu können, ob sich jemand für die freiwerdende Position interessieren würde und die<br />

nötigen Qualifikationen dazu habe. Vor diesem Hintergrund habe sich im Fall von<br />

Frau B. ______ dieser erste Schritt nicht aufgedrängt. 131<br />

126<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609; E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20.<br />

August 2012, pag. 1616.<br />

127<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1602.<br />

128<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />

129<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />

130<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

131<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />

– 38 –


115. Fehlt es an einer geeigneten internen Nachfolge, stellt sich gemäss Herrn E. ______<br />

im Normalfall nur noch die Frage, ob die Stelle durch Insertion, d.h. via Print- und<br />

elektronische Medien, auszuschreiben oder ein Personalvermittler mit der Suche zu<br />

beauftragen sei. Es gelinge leider nur in Ausnahmefällen, durch eine Empfehlung eine<br />

geeignete Nachfolgerin bzw. einen geeigneten Nachfolger zu finden. Dies obwohl<br />

dieser Weg immer der einfachste und kostengünstigste wäre. 132<br />

116. Die Möglichkeit einer Anstellung auf Empfehlung ist im vorerwähnten Prozess „Personalplanung,<br />

Rekrutierung, Einführung“ nicht vorgesehen. Herr E. ______ vermutete,<br />

dies sei damals (im Jahr 2007) wohl deshalb nicht speziell erwähnt worden, weil es<br />

sich eben nicht um einen routinemässigen Vorgang im Tagesgeschäft handelte, sondern<br />

um eine seltene Ausnahme.<br />

117. Herr D. ______ hielt ergänzend fest, die <strong>Stadtbauten</strong> seien sich seit längerer Zeit bewusst,<br />

dass der geltende Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ in einem<br />

gewissen Widerspruch zur Weisung „Prämien für MA-Werbung“ stehe, zumal<br />

die Letztere ja bezwecke, die Mitarbeitenden anzuregen, bei freiwerdenden Stellen ihr<br />

Beziehungsnetz zu nutzen, um allenfalls Vorschläge für die Neubesetzung einzubringen.<br />

In der neuen Fassung des Prozesses, die schon seit Jahr 2011 in Überarbeitung<br />

sei und derzeit im Entwurf vorliege, sei die Möglichkeit der Anstellung auf Empfehlung<br />

bereits eingeflossen. 133<br />

118. Herr E. ______ war der Meinung, es bestehe kein Widerspruch zwischen dem geltenden<br />

Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ und der Weisung „Prämien<br />

für MA-Werbung“. Die Anstellung auf Empfehlung bleibe ein seltener Ausnahmefall,<br />

der aus diesem Grund in einem Prozessablauf, der das Tagesgeschäft abbildet,<br />

nicht speziell erwähnen werden müsse. 134<br />

132<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1616.<br />

133<br />

D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

134<br />

E. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1617.<br />

– 39 –


D. Erwägungen<br />

1. Zulässigkeit einer Anstellung auf Empfehlung<br />

119. Gemäss Art. 22 StaBeR wird das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> „privatrechtlich auf<br />

der Basis eines Gesamtarbeitsvertrages angestellt. Als Grundlage zu dessen Erarbei-<br />

tung gelten die Personalvorschriften der Stadt <strong>Bern</strong>.“<br />

120. Der geltende Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 7. Dezember 2005, 135 abgeschlossen<br />

zwischen den <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> einerseits und dem Personalverband der Stadt <strong>Bern</strong><br />

(PVSB), dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD)<br />

sowie der Region <strong>Bern</strong> Städte, Gemeinden, Energie anderseits, enthält keine Vorgaben<br />

zur Frage, wie der Anstellungsprozess auszugestalten sei. Auch die Ausführungsbestimmungen<br />

zum GAV 136 enthalten dazu keine Vorschriften.<br />

121. Damit steht fest, dass der Entscheid der StaBe, eine bestimmte Stelle nicht öffentlich<br />

auszuschreiben, weder gegen übergeordnetes Recht (StaBeR) noch gegen gesamtarbeitsvertragliche<br />

Pflichten verstösst. Die StaBe sind befugt, die Rekrutierung ihres<br />

Personals unter Einhaltung der allgemeinen privatrechtlichen Regeln und des Verfassungsrechts<br />

frei zu gestalten. Dies schliesst grundsätzlich auch die Möglichkeit ein,<br />

eine freiwerdende Stelle gestützt auf die Empfehlung eines Mitarbeiters bzw. einer<br />

Mitarbeiterin (mit oder ohne Ausschreibung) neu zu besetzen.<br />

122. An dieser Feststellung würde sich auch dann nichts ändern, wenn angenommen würde,<br />

die <strong>Stadtbauten</strong> seien aufgrund des generellen Verweises auf „die Personalvorschriften<br />

der Stadt <strong>Bern</strong>“ in Art. 22 StaBeR verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften<br />

des Personalreglements der Stadt <strong>Bern</strong> (PRB) 137 direkt oder sinngemäss anzuwenden.<br />

Gemäss Art. 9 Abs. 2 PRB gilt, dass „[f]reie Stellen […] intern und in der<br />

Regel extern zur Bewerbung auszuschreiben“ sind. Auch diese Bestimmung gewährt<br />

demnach Raum für Ausnahmen. Selbst unter Art. 9 Abs. 2 PRB ist es somit erlaubt,<br />

eine freiwerdende Stelle gestützt auf eine interne oder externe Empfehlung neu zu besetzen.<br />

135<br />

Gesamtarbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005, pag. 230 ff.<br />

136<br />

Ausführungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertag, pag. 278 ff.<br />

137 SSSB 153.01.<br />

– 40 –


123. Ist eine Anstellung auf Empfehlung rechtlich zulässig, kann sich die Empfehlung auf<br />

irgendeine Person beziehen, welche die dafür erforderlichen fachlichen Qualifikatio-<br />

nen mitbringt, mithin auch auf Personen aus dem engeren persönlichen oder familiä-<br />

ren Umfeld (z.B. verwandte oder verschwägerte Personen, Ehegatten, Lebenspartner,<br />

Freunde u.dgl.). Es gibt m.a.W. keine Rechtsvorschriften, die den <strong>Stadtbauten</strong> im vorliegenden<br />

Fall vorgegeben hätten, Frau B. ______ nur deshalb nicht zur Bewerbung<br />

zuzulassen, weil sie und Herr A. ______ Geschwister sind. Falls Frau B. ______ über<br />

die verlangten Qualifikationen verfügte, was von allen Befragten bestätigt wurde, 138<br />

war sie deshalb eine geeignete Bewerberin für die freigewordene Stelle.<br />

2. Zuständigkeit für die Anstellung der Assistenz IMO<br />

124. Gemäss Art. 16 Abs. 3 StaBeR ist die Geschäftsleitung „verantwortlich für die Einstellung<br />

und die Entlassung des Personals.“<br />

125. Das Geschäftsreglement der StaBe enthält zur Einstellung bzw. Entlassung des Personals<br />

keine weiterführenden Angaben. Es verweist für die Aufgaben und Kompetenzen<br />

der Geschäftsleitung auf Art. 16 und Art. 17 StaBeR sowie auf die Ausführungsbestimmungen<br />

in der GZO (vgl. Ziffer 17 des Geschäftsreglements).<br />

126. Gemäss Ziffer 2.3.4.3 des in der GZO enthaltenen Funktionendiagramms gelten für<br />

provisorische und definitive Anstellungsentscheide folgende Zuständigkeiten:<br />

– CEO: Entscheid des Verwaltungsrates;<br />

– Mitglieder der Geschäftsleitung: Entscheid des Verwaltungsrates auf Vorschlag<br />

des CEO;<br />

– Funktionsgruppe E Kader: Entscheid der Geschäftsleitung auf Vorschlag des Geschäftsbereichs<br />

FPS;<br />

– <strong>Stadtbauten</strong>-Personal (ohne Hauswarte und Reinigungspersonal): gemeinsamer<br />

Entscheid des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters (oder des CEO) und des Ge-<br />

138 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1602; D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012. Pag. 1610; E. ______, Protokoll<br />

der Anhörung vom 20. August 2012, pag. 1615.<br />

– 41 –


schäftsbereichsleiters FPS; der CEO ist über diese Personalgeschäfte zu informie-<br />

ren.<br />

127. Die Stelle der Assistenz IMO fällt in die Kategorie „<strong>Stadtbauten</strong>-Personal“. Der Ent-<br />

scheid zur Anstellung von Frau B. ______ erforderte somit einen Entscheid des Ge-<br />

schäftsbereichsleiters IMO (Herr C. ______) und des Geschäftsbereichsleiters FPS<br />

(Herr D. ______) sowie eine Information an den CEO (Herrn Haag).<br />

128. Die Anstellung von Frau B. ______ wurde wie erwähnt durch Herrn C. ______ ange-<br />

regt und durch Herrn E. ______ begleitet. Herr C. ______ ist Leiter des Geschäftsbe-<br />

reichs IMO und Mitglied der Geschäftsleitung. Herr E. ______ ist Leiter Personalma-<br />

nagement und zugleich Stellvertreter von Herrn D. ______, der als Geschäftsbereichs-<br />

leiter FPS ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung ist. 139 Demzufolge waren Herr C.<br />

______ und Herr E. ______ (als Stellvertreter von Herrn D. ______) gemäss Ziffer<br />

2.3.4.3 der GZO befugt, über die Anstellung von Frau B. ______ zu befinden. Herr D.<br />

______ bestätigte überdies, er sei darüber orientiert gewesen, dass sein Stellvertreter,<br />

Herr E. ______, in den Anstellungsprozess eingebunden war. 140 Herr Haag (CEO) gab<br />

an, er sei über die laufende Anstellung informiert worden. 141<br />

129. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche<br />

die Herren C. ______ und/oder E. ______ beim Anstellungsentscheid hätten veranlas-<br />

sen müssen, in den Ausstand zu treten.<br />

130. Demnach steht fest, dass der Entscheid über die Anstellung von Frau B. ______ in<br />

Übereinstimmung mit Ziffer 2.3.4.3 der GZO und Art. 16 Abs. 3 StaBeR erfolgte.<br />

3. Einhaltung der internen Vorschriften und Weisungen<br />

131. Die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> verfügen über ein Management-Handbuch. Darin wird unter<br />

anderem auch der Prozess „Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“ beschrie-<br />

139 Vgl. hierzu das Organigramm vom 1. Juli 2012, pag. 167.<br />

140 D. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1609.<br />

141 C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1607; Matthias Haag, Protokoll der Anhörung vom<br />

19. Juli 2012, pag. 1602.<br />

– 42 –


en. 142 Dieses Dokument sieht bei einer freiwerdenden Stelle zusammengefasst fol-<br />

genden Ablauf vor:<br />

1. Bedarfsanalyse<br />

2. Erstellung des Anforderungsprofils<br />

3. Entscheid Ausschreibung. Dieser Punkt wird im Prozessablauf wie folgt beschrieben<br />

(Zitat):<br />

● Interne Publikation der offenen Stelle mit Kurzprofil (Anschlagbrett und Intranet)<br />

● Prüfen, ob geeignete interne Kandidaten Interesse haben; wenn nein …<br />

● Ausschreibung durch StaBe oder externe Vergabe?<br />

4. Anstellungsentscheid<br />

132. Überdies gilt seit dem 1. November 2007 die erwähnte Weisung „Prämien für MA-<br />

Werbung“. 143 Diese stellt den Mitarbeitenden ein Geschenk in der Form von Reka-<br />

Checks im Wert von 500 bis 1000 Franken in Aussicht für den Fall, dass eine freigewordene<br />

Stelle durch eine Empfehlung neu besetzt werden kann. Die Ausrichtung einer<br />

Prämie ist unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der bzw. die Beworbene<br />

die Probezeit erfolgreich beendet hat und der bzw. die Werber/in in diesem<br />

Zeitpunkt weiterhin in ungekündigtem Arbeitsverhältnis zu den <strong>Stadtbauten</strong> steht.<br />

133. Die Analyse dieser Dokumente ergibt, dass bei der Anstellung von Frau B. ______<br />

keine StaBe-internen Vorschriften oder Weisungen für die Einstellung von neuen<br />

Mitarbeitenden missachtet wurden. Die Weisung „Prämien für MA-Werbung“ bezeugt<br />

im Gegenteil, dass es der erklärten Absicht der StaBe-Führung entsprach, die Mitarbeitenden<br />

zu ermuntern, bei freiwerdenden Stellen ihr Beziehungsnetz einzubringen,<br />

d.h. die Möglichkeit der Anstellung auf Empfehlung gezielt zu fördern. Der Grund,<br />

weshalb die Anstellung auf Empfehlung im Prozess „Personalplanung, Rekrutierung,<br />

Einführung“ nicht ausdrücklich erwähnt wurde, konnte durch Herrn E. ______ schlüssig<br />

erklärt werden (dazu Rz. 116, 118 oben). Es kommt hinzu, dass es sich bei diesem<br />

142<br />

„Personalplanung, Rekrutierung, Einführung“, pag. 303.<br />

143<br />

„Prämien für MA-Werbung“, pag. 451.<br />

– 43 –


schriftlich dokumentierten Ablauf bzw. Prozess nicht um eine interne Vorschrift oder<br />

Weisung handelt, sondern – wie es Herr E. ______ zutreffend beschrieb (Rz. 112<br />

oben) – um eine Handlungsanleitung, die sich die zuständige Abteilung Personalma-<br />

nagement im Zuge der Erstellung des Management-Handbuchs selbst erarbeitet hat.<br />

Diese Handlungsanleitung schliesst nicht aus, dass davon in begründeten Fällen ab-<br />

gewichen werden kann.<br />

E. Ergebnis<br />

134. Die freigewordene Stelle von Herrn A. ______ (Assistenz Geschäftsbereichsleiter<br />

IMO) wurde nicht ausgeschrieben, weil die <strong>Stadtbauten</strong> gestützt auf die Empfehlung<br />

von Herrn A. ______ in der Person seiner Schwester, Frau B. ______, nach einem<br />

ordnungsgemäss durchlaufenen Bewerbungsprozess eine geeignete Nachfolgerin fan-<br />

den.<br />

135. Der Verzicht auf die Ausschreibung der Stelle verstiess weder gegen übergeordnetes<br />

Recht (StaBeR) noch gegen Vorschriften des für das Personal der <strong>Stadtbauten</strong> gelten-<br />

den Gesamtarbeitsvertrages.<br />

136. Der Anstellungsprozess für die Neubesetzung der Assistenz IMO verlief in Überein-<br />

stimmung mit der StaBe-internen Zuständigkeitsordnung; der Anstellungsentscheid<br />

wurde durch die dafür zuständigen Personen getroffen.<br />

137. Die Anstellung von Frau B. ______ verstiess nicht gegen StaBe-interne Vorschriften<br />

oder Weisungen für die Einstellung von neuen Mitarbeitenden.<br />

138. Der Umstand, dass die Empfohlene (Frau B. ______) in einem Verwandtschaftsver-<br />

hältnis zum Empfehler (Herrn A. ______) steht, stellte keinen Grund dar, der die Ver-<br />

antwortlichen der StaBe hätte veranlassen müssen, Frau B. ______ von einer Bewer-<br />

bung auf die Stelle auszuschliessen.<br />

VII. Kontrolle der Leistungen der SAS Security AG<br />

A. Fragen<br />

139. Die gemäss Auftrag des VR StaBe zu untersuchenden Fragen lauten wie folgt:<br />

Wie wurden die Leistungen der SAS Security AG kontrolliert? Bestand ein wirksames<br />

und von der SAS Security AG unabhängiges Controlling, das namentlich<br />

– 44 –


B. Antworten<br />

eine ausreichende quantitative und qualitative Überprüfung ihrer Leistungen<br />

gewährleistete? Nach welchen Vorgaben wurden der SAS Security AG Zusatzaufträge<br />

erteilt? Wer war dafür verantwortlich und wie weit gingen die entsprechenden<br />

Kompetenzen? Wurden bei der Wahrnehmung des Controllings allfällige<br />

Ausstandspflichten berücksichtigt?<br />

140. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kommt die Untersuchung zum Schluss,<br />

dass<br />

(i) die Kontrolle der Leistungen der SAS den Umständen entsprechend zweckmässig<br />

organisiert war;<br />

(ii) die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS in Anwendung der in der Geschäfts-<br />

und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgabenkompetenzen<br />

erfolgte;<br />

(iii) gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen<br />

bzw. erhoben werden konnten, keine Hinweise vorliegen, wonach bei der Auftragserteilung<br />

an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des<br />

SAS-Mandates Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden.<br />

C. Sachverhalt<br />

1. Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />

141. Wie bereits erwähnt, lag die Verantwortung für das Projekt „Vandalismus – hinschauen!“<br />

bei Herrn A. ______. Er war massgebend an der Vergabe des Auftrages an die<br />

SAS Security AG beteiligt und war alsdann bis zu seinem Ausscheiden aus den <strong>Stadtbauten</strong><br />

<strong>Bern</strong> (Ende Januar 2012) der direkte Ansprechpartner der SAS. Er erteilte der<br />

SAS die zur Auftragserfüllung notwendigen Instruktionen, war für die Kontrolle der<br />

erbrachten Leistungen zuständig, prüfte und verarbeitete die Rechnungen. 144 Auch allfällige<br />

Zusatzaufträge bzw. Zusatzleistungen (ZL) wurden über ihn an die SAS erteilt.<br />

145 Im Jahr 2010 wurden keine Zusatzaufträge erteilt. Der Gesamtbetrag der im<br />

144<br />

Aus den Akten geht hervor, dass Herr A. ______ die Rechnungen der SAS jeweils visierte; vgl. hierzu pag.<br />

1066, pag. 1519 ff., 1550 ff.<br />

145<br />

Vgl. hierzu die Rechnungen der SAS, auf welchen Herr A. ______ als Kontaktperson genannt ist, pag. 1201 ff.<br />

– 45 –


Jahr 2011 erbrachten Zusatzleistungen betrug 39 248.40 Franken (vgl. dazu Rz. 61<br />

oben).<br />

142. Weiterführende Informationen über die Administration des SAS-Mandates im Zeitraum<br />

vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 konnten mangels einer Stellungnahme<br />

von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) nicht erhoben werden.<br />

2. Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />

143. Am 1. Februar 2012 übernahm Frau B. ______ die Stelle als Assistentin des Geschäftsbereichsleiters<br />

IMO und damit zugleich die interne Zuständigkeit bei den<br />

<strong>Stadtbauten</strong> für die Zusammenarbeit mit der SAS. Frau B. ______ übernahm damit im<br />

Wesentlichen die Aufgaben ihres Bruders A. ______, der die <strong>Stadtbauten</strong> per Ende<br />

Januar 2012 verliess und zur SAS Security AG wechselte.<br />

144. Nach der Stelleneinführung, die Herr A. ______ ab Ende Dezember 2011 fortlaufend<br />

organisiert hatte, führte Frau B. ______ die ihr betreffend die SAS zugewiesenen<br />

Aufgaben weitgehend selbständig aus (vgl. dazu Rz. 108 f. oben).<br />

145. Gemäss Frau B. ______ war Herr I. ______ ihre direkte Ansprechperson bei der SAS.<br />

Anfänglich sei Herr I. ______ einmal pro Woche bei ihr im Büro zu einer Lagebesprechung<br />

vorbeigekommen. Ihr Bruder, Herr A. ______, habe an diesen Besprechungen<br />

nie teilgenommen. Überhaupt habe sie nach ihrem Stellenantritt zu Herrn A.<br />

______ keinen Kontakt mehr gehabt, der im Zusammenhang mit dem SAS-Mandat<br />

stand, mit Ausnahme einer Email, mit der er sie einmal spontan auf eine Sprayerei bei<br />

einem Schulhaus hingewiesen habe. 146<br />

146. Herr C. ______ gab zu Protokoll, nach seinen Informationen habe Herr A. ______<br />

nach seinem Stellenwechsel zur SAS keine Berührung mit dem Mandat der SAS zur<br />

Überwachung der Schulanlagen mehr gehabt. Deshalb habe für ihn, so Herr C.<br />

______, auch kein Anlass bestanden, für Frau B. ______ diesbezüglich besondere<br />

Verhaltensregeln aufzustellen. 147<br />

146<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

147<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />

– 46 –


147. Frau B. ______ erklärte, sie habe die Koordination der Einsätze der SAS von Anfang<br />

an weitgehend selbständig geleitet. Bei allfälligen Fragen dazu habe sie sich an ihren<br />

Vorgesetzten, Herrn C. ______, gewendet. 148 Eine ihrer Aufgaben habe darin bestanden,<br />

dafür zu sorgen, dass das Budget nicht überschritten werde. Zu diesem Zweck<br />

habe sie sich an dem Dokument „SAS Budgetübersicht Schulanlagen“ 149 orientiert,<br />

das ihr Herr A. ______ kurz vor Ende seiner Tätigkeit für die <strong>Stadtbauten</strong> übergeben<br />

habe. Daraus sei für sie ersichtlich gewesen, dass für die Grundleistung Prävention<br />

(GLP) im Jahresdurchschnitt höchstens 81 000 Franken zur Verfügung standen. 150 An<br />

diese Budgetübersicht habe sie sich gehalten, um den Aufwand für die Überwachung<br />

der Schulanlagen zu kontrollieren. Ansonsten seien ihr in Bezug auf die Kosten des<br />

SAS-Mandates keine besonderen Vorgaben gemacht worden. Herr C. ______ habe sie<br />

lediglich angewiesen, wie bisher weiterzumachen bzw. den Leistungsumfang jedenfalls<br />

nicht zu erweitern. Sie sei der Meinung, dass es ihr gelungen sei, in der Zeit vom<br />

1. Februar 2012 bis 30. Juni 2012 das vorgegebene Budget für die Grundleistung Prävention<br />

(GLP) einzuhalten. 151<br />

148. Frau B. ______ konnte ferner bestätigen, dass zwischen dem 1. Februar 2012 und dem<br />

30. Juni 2012 insgesamt dreimal ein Zusatzauftrag bzw. eine Zusatzleistung (ZL) ausgelöst<br />

wurde. Dabei habe es sich immer um das gleiche Objekt gehandelt, den „Parkplatz<br />

SP Bodenweid“. Richtig betrachtet sei dieser Auftrag nicht von ihr selbst gekommen,<br />

sondern auf entsprechenden Antrag des zuständigen Hauswarts via die Bewirtschafterin<br />

(Frau J. ______) an sie gerichtet worden. Die drei Zusatzaufträge, die<br />

sie alsdann ausgelöst habe, hätten insgesamt rund 1600 Franken gekostet. Herr C.<br />

______ bestätigte, dass die einzelnen Beträge für diese drei Zusatzaufträge unterhalb<br />

der für Frau B. ______ geltenden Ausgabenlimite lagen und ihm somit nicht zur Genehmigung<br />

vorgelegt wurden bzw. werden mussten. 152<br />

149. In Bezug auf die Kontrolle der durch die SAS erbrachten Leistungen erläuterte Frau<br />

B. ______, dass sie von der SAS über die abendlichen bzw. nächtlichen Revierkon-<br />

148<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1612.<br />

149<br />

„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192.<br />

150<br />

„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, pag. 1192; B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag.<br />

1612.<br />

151<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />

152<br />

C. ______, Protokoll der Anhörung vom 19. Juli 2012, pag. 1606.<br />

– 47 –


trollen in der Regel werktäglich per Email einen schriftlichen Rapport in Form eines<br />

pdf-Dokuments erhalten habe. Darin habe die SAS vermerkt, an welchen Tagen, zu<br />

welchen Zeiten und auf welchen Anlagen Rundgänge stattfanden. Bei besonderen<br />

Vorkommnissen enthielten die Rapporte eine entsprechende Meldung. Bei ausserordentlichen<br />

Vorfällen habe sie überdies von Herrn I. ______ einen Anruf erhalten. 153<br />

150. Ansonsten bestätigte Frau B. ______, dass StaBe-seitig nicht systematisch kontrolliert<br />

wurde, ob die Revierkontrollen der SAS auch tatsächlich stattfanden. Dies sei aber<br />

aus ihrer Sicht auch nicht nötig gewesen, zumal die <strong>Stadtbauten</strong> in der Person des jeweiligen<br />

Hauswartes auf jeder Schulanlage jemanden vor Ort hatten. Von den Hauswarten<br />

habe sie denn auch regelmässig Rückmeldungen erhalten, sie hätten mit dem<br />

Personal der SAS gesprochen oder diese auf ihren Rundgängen gesehen. 154<br />

151. Nach den Angaben von Frau B. ______ stellte die SAS ungefähr wöchentlich über<br />

ihre Leistungen eine Rechnung aus. Diese Rechnungen bestanden aus einer Übersicht<br />

zu den geleisteten Stunden pro Tag, einer Übersicht zu den einzelnen Rundgängen pro<br />

Anlage und den Einsatzrapporten. Beim Eingang einer Rechnung habe sie zuerst geprüft,<br />

ob die Objekte, die darin angegeben wurden, auch tatsächlich denjenigen Objekten<br />

entsprachen, die sie zur Überwachung vorgegeben hatte. Die verrechneten<br />

Stunden habe sie nicht einzeln geprüft, sondern anhand der früheren Rechnungen einer<br />

Plausibilitätskontrolle unterzogen. Anschliessend habe sie einen Kontierungszettel<br />

ausgefüllt. All das sei sehr aufwendig gewesen, zumal die auf jeder Rechnung vermerkten<br />

Leistungen je einzeln auf die verschiedenen Objekte (Schulanlagen) gebucht<br />

werden mussten, da letztlich nur dadurch die letztlich gewünschte Auswertung der<br />

Kosten pro Objekt vorgenommen werden könne.<br />

153<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />

154<br />

B. ______, Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2012, pag. 1613.<br />

– 48 –


D. Erwägungen<br />

1. Kontrolle der Leistungen der SAS<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />

152. Zu den Verhältnissen, die in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der SAS ab<br />

Sommer 2010 bis Ende Januar 2012 herrschten, konnten mangels einer Stellungnahme<br />

von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) keine näheren Angaben erhoben werden. Es<br />

erscheint jedoch plausibel, dass die Kontrolle auch damals bereits ähnlich bzw. vergleichbar<br />

erfolgte wie in der Phase danach, als Frau B. ______ für das SAS-Mandat<br />

zuständig war. Diese Annahme erscheint deshalb naheliegend, weil Herr A. ______<br />

selbst für die Einarbeitung bzw. Stellenübergabe an Frau B. ______ verantwortlich<br />

zeichnete (dazu Rz. 108 f. oben).<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />

153. Vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012 war Frau B. ______ für das SAS-Mandat<br />

zuständig.<br />

154. Während dieser Zeit erstattete die SAS regelmässig (in der Regel an jedem Werktag)<br />

über ihre Revierkontrollen und allfällige Vorkommnisse <strong>Bericht</strong>. Frau B. ______ erhielt<br />

überdies gelegentliche Rückmeldungen von den (bei den <strong>Stadtbauten</strong> angestellten)<br />

Hauswarten über die auf den überwachten Schulanlagen erfolgten Rundgänge.<br />

Die von der SAS in Rechnung gestellten Leistungen wurden überdies (durch Frau B.<br />

______) anhand früherer Rechnungen einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.<br />

155. Das soeben beschriebene Controlling erscheint mit Rücksicht auf die massgebenden<br />

Umstände, namentlich den geldwerten Umfang des SAS-Mandates, als angemessen.<br />

Es würde zu weit gehen, von den <strong>Stadtbauten</strong> bspw. zu fordern, sie hätten die SAS auf<br />

ihren nächtlichen Patrouillen mit Stichproben kontrollieren müssen, um zu erheben,<br />

ob die vereinbarten Rundgänge auch tatsächlich ausgeführt wurden. Eine solche Massnahme<br />

wäre lediglich bei einem konkreten Missbrauchsverdacht angezeigt gewesen.<br />

Dies war vorliegend nicht der Fall.<br />

156. Nach dem Gesagten bestand in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. Juni 2012<br />

ein zweckmässiges Controlling, das eine ausreichende quantitative und qualitative<br />

Überprüfung der von der SAS erbrachten Leistungen gewährleistete.<br />

– 49 –


2. Vergabe von Zusatzaufträgen<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />

157. Im Jahr 2010 ergingen keine Zusatzaufträge bzw. Zusatzleistungen (ZL) an die SAS.<br />

Im Jahr 2011 wurden der SAS alsdann Zusatzleistungen in der Höhe von 39 248.40<br />

Franken vergütet (vgl. dazu Rz. 61 oben). Dieser Betrag verteilte sich auf verschiedene<br />

Fallgruppen wie folgt (Zitat): 155<br />

Arbeitsbezeichnung Betrag (in Franken)<br />

Ausserhalb Schulportefeuille 4964.25<br />

Intensivbetreuung da GL nicht ausreicht 15 974.30<br />

Intervention 375.80<br />

Sommerferien 8409.45<br />

Sportanlässe / Spezielle Events 9524.60<br />

Total 39 248.40<br />

158. Mangels einer Stellungnahme von Herrn A. ______ (dazu Rz. 8 oben) war es im<br />

Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht möglich, nähere Einzelheiten über die<br />

Umstände der Erteilung dieser Zusatzaufträge in Erfahrung zu bringen. Es ist davon<br />

auszugehen, dass diese Aufträge im Wesentlichen durch Herrn A. ______ erteilt wurden,<br />

allenfalls gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des Hauswartes einer bestimmten<br />

Schulanlage. Herr A. ______ scheint dabei auf das generelle Einverständnis<br />

seines Vorgesetzten (Herr C. ______) vertraut zu haben, der ihm bei der Leitung des<br />

Projekts „Vandalismus - hinschauen!“ weitgehend freie Hand gewährte.<br />

159. Mit einem Betrag von insgesamt 39 248.40 Franken (Einzelbeträge zwischen Minimum<br />

93.95 Franken und Maximum 3351.25 Franken) fiel die Kompetenz zur Erteilung<br />

der im Jahr 2011 abgerufenen Zusatzleistungen gesamthaft in die abschliessende<br />

Zuständigkeit des Geschäftsbereichsleiters IMO (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4 GZO). Soweit<br />

es sich um Einzelaufträge unterhalb der Schwelle von 5000 Franken handelte, konnte<br />

der zuständige Sachbearbeiter bzw. Projektleiter (Herr A. ______) darüber selbst befinden,<br />

d.h. ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4 GZO).<br />

155 „ZL – Gesamtübersicht der Zusatzleistungen“, pag. 1194.<br />

– 50 –


160. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gestützt auf die Informationen, die im<br />

Rahmen der vorliegenden die Untersuchung erhoben werden konnten, keine Anhalts-<br />

punkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass es bei der Erteilung der fraglichen<br />

Zusatzaufträge zu Unregelmässigkeiten kam (bspw. Vergabe, um sich selbst oder<br />

Dritten einen besonderen Vorteil finanzieller oder anderer Art zu verschaffen).<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />

161. Im ersten Halbjahr 2012 erbrachte die SAS Zusatzleistungen (ZL), die ihr von den<br />

<strong>Stadtbauten</strong> insgesamt mit 1628.60 Franken vergütet wurden (vgl. dazu Rz. 61 oben).<br />

Dabei handelte es sich erwiesenermassen um die drei von Frau B. ______ erwähnten<br />

Zusatzaufträge zur Bewachung des Parkplatzes „Bodenweid“. Diese Zusatzaufträge<br />

wurden zwar letztlich von Frau B. ______ ausgelöst, weil sie für das SAS-Mandat zu-<br />

ständig war, allerdings nicht aus eigenem Antrieb, sondern gestützt auf ein Ersuchen<br />

des Hauswartes bzw. der für das Objekt zuständigen Bewirtschafterin. Keiner der<br />

Aufträge überschritt die Schwelle von 5000 Franken, weshalb Frau B. ______ befugt<br />

war, darüber ohne Rücksprache mit Herrn C. ______ zu befinden (vgl. Ziffer 2.3.3.4.4<br />

GZO). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit, als<br />

Frau B. ______ für das SAS-Mandat zuständig war, zu Unregelmässigkeiten im Zu-<br />

sammenhang mit der Erteilung von Zusatzaufträgen bzw. Zusatzleistungen (ZL) kam.<br />

162. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Untersuchung auch keine An-<br />

haltspunkte dafür ergab, dass es ansonsten, namentlich im Zusammenhang mit den für<br />

die Grundleistung Prävention (GLP) budgetierten Beträgen, zu Irregularitäten kam.<br />

Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 vergüteten die <strong>Stadtbauten</strong> der<br />

SAS unter dem Titel Grundleistung Prävention (GLP) Leistungen in der Höhe von<br />

49 015.80 Franken einschliesslich Mehrwertsteuer (vgl. Rz. 61 oben). Das Dokument<br />

„SAS Budgetübersicht Schulanlagen“, das Frau B. ______ als Orientierungshilfe diente,<br />

sah für die Monate Januar bis Juni eine Summe von insgesamt 48 000 Franken vor<br />

(vgl. dazu Rz. 64 oben), wobei unklar bleibt, ob in diesem Betrag die Mehrwertsteuer<br />

eingerechnet war oder nicht. 156 Falls sich die „Budgetübersicht“ ohne Mehrwertsteuer<br />

versteht, wurde das Budget in der Periode vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 nicht<br />

vollständig ausgeschöpft. Falls die Mehrwertsteuer eingerechnet war, wurde das<br />

156 Erfahrungsgemäss werden solche Berechnungen ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gemacht.<br />

– 51 –


Budget in den Monaten Januar bis Juni 2012 um den geringfügigen Betrag von<br />

1015.80 Franken bzw. um 2.11% überschritten.<br />

3. Einhaltung der Ausstandsregeln<br />

163. Die <strong>Stadtbauten</strong> sind ein Gemeindeunternehmen der Stadt <strong>Bern</strong> im Sinne von Art. 65<br />

des Gemeindegesetzes (GG) in der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt.<br />

164. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) regelt unter anderem das Verfahren vor<br />

den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden im Kanton <strong>Bern</strong> und seinen Gemeinden<br />

(Art. 1 Abs.1 lit. a VRPG).<br />

165. Als Behörden im Sinne des VRPG gelten namentlich die Organe der Gemeinden, ihrer<br />

Anstalten und von Körperschaften, soweit diese – wie dies für die <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

zutrifft – dem Gemeindegesetz unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG).<br />

166. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VPRG hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid<br />

zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in<br />

den Ausstand zu treten, wenn sie (Zitat):<br />

a in der Sache ein persönliches Interesse hat;<br />

b am Vorentscheid mitgewirkt hat;<br />

c mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten<br />

Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene<br />

Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist,<br />

wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den<br />

Ausstandsgrund nicht aufhebt;<br />

d eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht;<br />

e eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;<br />

f aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.<br />

167. Art. 9 Abs. 3 VRPG behält unter anderem die besonderen Vorschriften über die Un-<br />

vereinbarkeiten und den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (GG) vor.<br />

168. Art. 47 GG stellt folgende Unvereinbarkeitsregeln auf (Zitat):<br />

1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen<br />

Behandlung ausstandspflichtig.<br />

2<br />

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen<br />

von einem Geschäft unmittelbar berührt werden,<br />

– 52 –


a im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 verbunden ist oder<br />

b diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.<br />

169. Der in Art. 47 Abs. 2 lit. a GG erwähnte Art. 37 Abs. 1 GG regelt den Verwandten-<br />

ausschluss. Dieser besagt (in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 lit. a GG), dass eine Per-<br />

son an einem Geschäft nicht teilnehmen darf, wenn sie zu der anderen Person, deren<br />

persönliche Interessen von dem Geschäft unmittelbar berührt werden, in einer der folgenden<br />

Beziehungen steht (Zitat):<br />

a Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,<br />

b voll- und halbbürtige Geschwister;<br />

c Ehepaare und<br />

d Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer<br />

Lebensgemeinschaft leben.<br />

170. Nachfolgend wird je getrennt für die Periode vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />

(als Herr A. ______ für das Mandat der SAS verantwortlich war) und für die Periode<br />

vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 (als Frau B. ______ für die SAS zuständig war)<br />

untersucht, ob die vorstehend erwähnten Vorschriften eingehalten wurden.<br />

a) Zeitraum vom Sommer 2010 bis Ende Januar 2012<br />

171. Herr A. ______ wirkte im Sommer 2010 an der (freihändigen) Vergabe des Mandates<br />

an die SAS mit. Anschliessend war er bei den <strong>Stadtbauten</strong> bis zu seinem Ausscheiden<br />

Ende Januar 2012 die für das SAS-Mandat zuständige Person. Im Sommer 2011 (ca.<br />

August) teilte er seinem Vorgesetzten mit, er beabsichtige, per Ende Jahr zu kündigen<br />

und eine neue Anstellung bei der SAS anzutreten.<br />

172. Der Stellenwechsel von Herrn A. ______ zur SAS und das Arbeitsverhältnis mit der<br />

SAS rechtfertigen zu prüfen, ob bei der Vergabe des SAS-Mandates oder zu einem<br />

späteren Zeitpunkt ein persönliches Interesse von Herrn A. ______ bestand. Aus den<br />

Informationen, die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zur Verfügung standen<br />

bzw. erhoben werden konnten, ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte, dass Herr<br />

A. ______ an der Vergabe des Auftrages an die SAS oder bspw. an der späteren Ertei-<br />

lung von Zusatzaufträgen persönlich interessiert war. Im Sinne der Unschuldsvermu-<br />

tung wird deshalb davon ausgegangen, dass ein solches Interesse nicht vorlag. Unter<br />

diesen Umständen bestand kein Anlass für Herrn A. ______, im Rahmen seiner Tä-<br />

tigkeit als Projektleiter von „Vandalismus – hinschauen!“ in Sachen SAS in den Aus-<br />

– 53 –


stand zu treten, auch nicht nachdem er seinen Vorgesetzten im August 2011 darüber<br />

informiert hatte, er werde per Ende Jahr zur SAS wechseln.<br />

173. Nach dem Gesagten wird davon ausgegangen, dass bei den <strong>Stadtbauten</strong> zwischen<br />

Sommer 2010 und Ende Januar 2012 in Bezug auf das SAS-Mandat keine Ausstandsregeln<br />

missachtet wurden.<br />

b) Periode vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012<br />

174. Vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2012 war Frau B. ______ bei den <strong>Stadtbauten</strong> für<br />

das SAS-Mandat zuständig. Sie übernahm diese Aufgabe von ihrem Vorgänger (Herrn<br />

A. ______) und führte sie gemäss den ihr erteilten Vorgaben weiter. Ihre Tätigkeiten<br />

beschränkten sich weitestgehend auf gewöhnliches Verwaltungshandeln (mit Ausnahme<br />

der Vergabe von Zusatzleistungen, die jedoch nicht durch sie selbst angeregt<br />

wurden; dazu Rz. 161 oben). Sie koordinierte unter anderem die Einsätze der SAS, erfasste<br />

und verarbeitete die Schadensmeldungen, kontrollierte und verarbeitete die<br />

Rechnungen der SAS. Mit ihrem Bruder, der zur SAS wechselte, stand sie betreffend<br />

das SAS-Mandat in keinem geschäftlichen Kontakt.<br />

175. Die geprüften Unterlagen und durchgeführten Befragungen geben keinen Anlass zur<br />

Annahme, dass Frau B. ______ ein persönliches Interesse an der Zusammenarbeit<br />

zwischen <strong>Stadtbauten</strong> und SAS hatte. Es bestehen auch sonstwie keine konkreten<br />

Verdachtsmomente, die bei Frau B. ______ den Anschein von Befangenheit zu begründen<br />

vermöchten, zumal sich ihre diesbezügliche Tätigkeit über weite Strecken auf<br />

rein internes Verwaltungshandeln, vor allem organisatorische Aktivitäten, beschränkte,<br />

die ausserhalb eines konkreten (Entscheid-)Verfahrens standen.<br />

176. Gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a GG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 lit. b GG darf eine<br />

Person an einem Geschäft auch dann nicht teilnehmen, wenn dieses die persönlichen<br />

Interessen ihres Bruders oder ihrer Schwester unmittelbar berührt. 157 Es bestehen indessen<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr A. ______ nach seinem Ausscheiden bei<br />

den <strong>Stadtbauten</strong> bzw. seinem Stellenantritt bei der SAS ein persönliches Interesse an<br />

dem SAS-Mandat hatte bzw. daraus in irgendeiner Form einen Nutzen oder Vorteil<br />

157<br />

Ähnliches gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VRPG für den hier nicht einschlägigen Fall einer Verfügung oder des<br />

Entscheids einer Behörde.<br />

– 54 –


zog. Namentlich ist nicht erwiesen, dass der Stellenwechsel von Herrn A. ______ zur<br />

SAS oder die Fortdauer seiner Anstellung in irgendeiner Form an den Bestand bzw.<br />

die Fortführung des SAS-Mandates mit den <strong>Stadtbauten</strong> geknüpft war. Herr A.<br />

______ wurde bei der SAS auch nicht auf dem Mandat zur Überwachung von Schul-<br />

anlagen eingesetzt. Deshalb ist die erwähnte Vorschrift des Gemeindegesetzes vorlie-<br />

gend nicht einschlägig.<br />

177. Damit erübrigt sich auch zu prüfen, ob und inwieweit Frau B. ______ im Rahmen ih-<br />

rer Verrichtungen überhaupt an einem „Geschäft“ im Sinne von Art. 47 GG mitwirk-<br />

te.<br />

178. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei den <strong>Stadtbauten</strong> im Rahmen des SAS-Man-<br />

dates zwischen Februar und Ende März 2012 keine Ausstandspflichten missachtet<br />

wurden.<br />

E. Ergebnis<br />

179. Die Kontrolle der Leistungen der SAS war den Umständen entsprechend zweckmässig<br />

organisiert.<br />

180. Die Vergabe von Zusatzaufträgen an die SAS erfolgte in Anwendung der in der Geschäfts-<br />

und Zuständigkeitsordnung der <strong>Stadtbauten</strong> (GZO) vorgesehenen Ausgabenkompetenzen.<br />

181. Gestützt auf die Informationen, die im Rahmen dieser Untersuchung vorlagen bzw.<br />

erhoben werden konnten, bestehen keine Hinweise darauf, dass bei der Auftragserteilung<br />

an die SAS oder im Rahmen der späteren Administration des SAS-Mandates<br />

Ausstands- oder Unvereinbarkeitsregeln missachtet wurden, soweit solche Regeln für<br />

die einzelnen Verrichtungen überhaupt einschlägig waren.<br />

* * *<br />

– 55 –


VIII. Erklärung des Unterzeichners<br />

182. Ich bin praktizierender Rechtsanwalt und Partner der Anwaltskanzlei Kellerhals An-<br />

wälte mit Geschäftsdomizilen in Basel, <strong>Bern</strong> und Zürich. Nebenamtlich bin ich als<br />

Lehrbeauftragter Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität <strong>Bern</strong>.<br />

183. Meine berufliche Ausbildung habe ich an der Harvard Law School, Cambridge, Mas-<br />

sachusetts, U.S.A. (LL.M., Class of 2001) und an der Rechtswissenschaftlichen Fa-<br />

kultät der Universität <strong>Bern</strong> absolviert, die mich im Jahr 2000 zum Dr. iur. promovier-<br />

te. Im Jahr 1997 erwarb ich das Fürsprecher-Patent des Kantons <strong>Bern</strong>.<br />

184. Der vorliegende <strong>Bericht</strong> enthält in allen Belangen, die zur Beantwortung der mir ge-<br />

stellten Fragen relevant waren, meine unabhängige Meinung. Die in diesem <strong>Bericht</strong><br />

dargestellten Fakten und Schlussfolgerungen wurden nach bestem Wissen und Gewis-<br />

sen erhoben bzw. gezogen.<br />

<strong>Bern</strong>, 27. September 2012<br />

______________________________<br />

<strong><strong>Bern</strong>hard</strong> <strong>Berger</strong><br />

– 56 –


Abkürzungsverzeichnis<br />

A Assistenz<br />

Abs. Absatz<br />

AG Aktiengesellschaft<br />

Art. Artikel<br />

BöB Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.<br />

Dezember 1994<br />

BöV Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.<br />

Dezember 1995<br />

BPM Bauprojektmanagement<br />

BSG <strong>Bern</strong>ische Systematische Gesetzessammlung<br />

bspw. beispielsweise<br />

bzw. beziehungsweise<br />

ca. circa<br />

CEO Chief Executive Officer<br />

d.h. das heisst<br />

EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />

et al. und andere<br />

etc. et cetera<br />

f. folgende<br />

ff. fortfolgende<br />

FPS Finanzen, Personal und Support<br />

GAV Gesamtarbeitsvertrag<br />

GG Gemeindegesetz vom 16. März 1998<br />

ggf. gegebenenfalls<br />

GLB Grundleistung Beschilderung<br />

– 57 –


GLF Grundleistung Führung<br />

GLP Grundleistung Prävention<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

GRB Gemeinderatsbeschluss<br />

GZO Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung<br />

h Stunde(n)<br />

Hrsg. Herausgeber<br />

IMO Immobilienmanagement<br />

insb. insbesondere<br />

IPE Immobilien- und Produktentwicklung<br />

IT Informationstechnik<br />

Kap. Kapitel<br />

lit. litera<br />

m.a.W. mit anderen Worten<br />

m.w.H. mit weiteren Hinweisen<br />

MA Mitarbeiter/in<br />

N Note<br />

Nr. Nummer<br />

ÖBG Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni<br />

2002<br />

ÖBV Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.<br />

Oktober 2002<br />

Pag. / pag. Pagina<br />

pdf Portable Document Format<br />

PRB Personalreglement der Stadt <strong>Bern</strong><br />

PVSB Personalverband der Stadt <strong>Bern</strong><br />

Rz. Randziffer<br />

S. Seite<br />

– 58 –


SFr. Schweizer Franken<br />

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts<br />

SRB Stadtratsbeschluss<br />

SSSB Systematische Sammlung des Stadtrechts <strong>Bern</strong><br />

StaBe <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong><br />

StaBeR Reglement der <strong>Stadtbauten</strong> <strong>Bern</strong> vom 5. September 2002<br />

u. und<br />

u.dgl. und dergleichen<br />

VBW Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt <strong>Bern</strong> vom 4.<br />

Dezember 2002<br />

vgl. vergleiche<br />

VPOD Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste<br />

VR Verwaltungsrat<br />

VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989<br />

z.B. zum Beispiel<br />

Ziff. Ziffer<br />

ZL Zusatzleistungen<br />

– 59 –

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