21.10.2020 Aufrufe

Nr. 41

mds online im Oktober * 21. 10. 2020 Download auf mds.de.to

mds online im Oktober * 21. 10. 2020 Download auf mds.de.to

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zum Schluss

Baum- und Strauchschnitt –

wann ist was erlaubt?

Impressum

Schützenzeitschrift

für Sachsen-Anhalt

„mitteldeutscher schütze“ (mds)

Offizielles Organ des

Landesschützenverbandes

Sachsen-Anhalt e.V. seit 1992

Herausgeber

Landesschützenverband

Sachsen-Anhalt e.V.

Postanschrift

Am Springbrunnen 25

39179 Barleben

Telefon: 039203 939-10 bis -14

Fax: 039203 93915

E-Mail: geschaeftsstelle@sv-st.de

Internet: www.sv-st.de

Redaktion

Michael Eisert

Curiestraße 36 c

39124 Magdeburg

Telefon: 0391 601077

E-Mail: michael.eisert@gmail.com

Gestaltung, Satz

Michael Eisert

Klaus-Peter Röder

Anzeigen

Landesschützenverband

Sachsen-Anhalt e.V.

E-Mail: anzeigen-mds@outlook.de

Viele Vereinsanlagen liegen im Grünen

und haben auch selbst reichlich

Baum-, Hecken und Strauchbestand. Da

ist eigentlich immer was zu tun, schließlich

zählt doch ein gepflegter Eindruck

des Terrains. Wer auf Nummer sichergehen

will, sollte mit den Pflegemaßnahmen

bis zum 1. Oktober warten

- besonders, wenn radikale Schnitte nötig

sind.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September

gibt es Einschränkungen. Gebüsche

oder andere Gehölze dürfen nicht

abgeschnitten werden. Bäume, die in

Haus- oder Kleingärten stehen, sind

von diesem Verbot zwar ausgenommen,

aber bevor die Vereinsmitglieder

die Säge zur Hand nehmen, sollten Sie

überprüfen, ob es in der Kommune eine

Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet

oder zumindest eine Genehmigung

dafür verlangt.

Warten Sie ebenfalls mit dem Rückschnitt,

wenn sich Vögel den Baum oder

den Strauch als Nistplatz ausgesucht haben.

Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist

es verboten, „Lebensstätten wildlebender

Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen

Grund zu beeinträchtigen oder zu

zerstören“.

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG

dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte

zur Beseitigung des Zuwachses

der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem

letzten Rückschnitt an den Hecken auf

dem Vereinsgelände gewachsen sind,

dürfen Sie also abschneiden. Aber auch

hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob

Vögel in der Hecke brüten oder andere

Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat

angelegt haben. Nur wenn Sie das

sicher ausschließen können, dürfen Sie

mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

Kann teuer werden

ARAG Experten erinnern daran: Verstöße

gegen die Verbote des § 39 BNatSchG

wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit.

Und die kann – egal, ob mit Vorsatz

oder nur fahrlässig gehandelt wurde

– immerhin mit einer Geldbuße bis zu

10.000 Euro geahndet werden!

Weitere ausführliche Informationen

finden Sie hier: https://www.arag.de/

ser vice/infos-und-news/rechtstippsund-

gericht sur teile/heim - und- garten/2826/.

(vid 10/2020)

Alle Rechte des Nachdrucks behält

sich der Herausgeber vor. Bei

Einsendungen an die Redaktion

wird das Recht zur Veröffentlichung

vorausgesetzt. Für unverlangt

eingesendete Manuskripte

oder Fotos wird keine Haftung

übernommen.

Sie finden mds im Internet unter

www.yumpu.com.

Die nächste Ausgabe von mds erscheint am 16. Dezember 2020.

mitteldeutscher schütze 5/2020 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!