Rekurskommission EDK/GDK Commission de recours CDIP/CDS ...
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<strong>de</strong>n Fall, dass in dieser Art ausgebil<strong>de</strong>te Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in<br />
Deutschland im Schuldienst zum Einsatz kommen, kann die Bf <strong>de</strong>swegen nichts zu ihren<br />
Gunsten ableiten, da auch in <strong>de</strong>r Schweiz an Son<strong>de</strong>rschulen Sozialpädagoginnen<br />
und Sozialpädagogen eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Deren Tätigkeitsbereiche unterschei<strong>de</strong>n sich<br />
jedoch von <strong>de</strong>njenigen entsprechend spezifisch ausgebil<strong>de</strong>ter schulischer Heilpädagoginnen<br />
und Heilpädagogen.<br />
5. Die Bf zieht weiter einen Vergleich zwischen ihrer Ausbildung und einem gemäss ihren<br />
Ausführungen „in Fribourg gebotenen Heilpädagogik-Studium“. Wie die Bg zutreffend<br />
ausführt, wer<strong>de</strong>n nun aber am Heilpädagogischen Institut <strong>de</strong>r Universität Fribourg unterschiedlichste<br />
heilpädagogische Studienrichtungen angeboten, wie bspw. das Bachelor-Studium<br />
in „Klinischer Heilpädagogik“, o<strong>de</strong>r die Master-Studien in „Schulischer<br />
Heilpädagogik“ und „Heilpädagogik“. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei<br />
<strong>de</strong>r Ausbildung mit <strong>de</strong>r Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung um eine<br />
Zusatzausbildung han<strong>de</strong>lt. Diese setzt einen Studienabschluss <strong>de</strong>s Heilpädagogischen<br />
Instituts <strong>de</strong>r Universität Fribourg voraus und stellt eine entsprechen<strong>de</strong> Zusatzqualifikation<br />
für die Heilpädagogische Früherziehung im Vorschulbereich dar. Entschei<strong>de</strong>nd ist<br />
in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>de</strong>r Abschluss in Heilpädagogischer Früherziehung<br />
<strong>de</strong>r Universität Fribourg von <strong>de</strong>r Bg bis anhin unbestrittenermassen nicht anerkannt<br />
ist.<br />
6. Die Bf beruft sich sodann auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz. Sie habe während 15 Jahren<br />
als Vorschulheilpädagogin in Pratteln gearbeitet und es sei ihr im Jahre 1996 von <strong>de</strong>r<br />
Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft die Bewilligung zur freiberuflichen<br />
Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen im Früherziehungs- und<br />
Vorschulbereich gewährt wor<strong>de</strong>n. Ihre Befähigung zur Ausübung <strong>de</strong>r Tätigkeit als Heilpädagogin<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Früherziehung sei we<strong>de</strong>r von Seiten <strong>de</strong>r Arbeitgeben<strong>de</strong>n<br />
noch von Seiten <strong>de</strong>r zuständigen Schweizerischen Behör<strong>de</strong>n je zur Diskussion gestan<strong>de</strong>n<br />
und es könne nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Bg sein, mittels entsprechen<strong>de</strong>r Verweigerung <strong>de</strong>r<br />
Gleichwertigkeitserklärung zu bewirken, dass sie ihre im August 2008 im Kanton Graubün<strong>de</strong>n<br />
aufgenommene Tätigkeit als Heilpädagogin einstellen müsse. Die Bg weist in<br />
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es nicht <strong>de</strong>r Anerkennungsbehör<strong>de</strong><br />
anzurechnen ist, wenn Kantone Lehrpersonen ohne entsprechen<strong>de</strong> Berufsausbildung<br />
anstellen bzw. wenn auch nach jahrelanger Anstellung ohne anerkannte Diplome in einem<br />
an<strong>de</strong>ren Kanton die Anstellung von <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>s Diploms durch die Bg<br />
abhängig gemacht wird. Die Berufung auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz stösst damit vorliegend<br />
ins Leere.<br />
7. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n,<br />
dass die Bg die Gleichwertigkeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Abschlusses als „Staatlich anerkannte<br />
Heilpädagogin“ mit <strong>de</strong>m Schweizerischen Abschluss <strong>de</strong>r schulischen Heilpädagogin<br />
verneint hat.<br />
8. Die Bf verlangt im Beschwer<strong>de</strong>verfahren erstmals, es sei ihr allenfalls die Kompetenz<br />
zur Berufsausübung auf integrative heilpädagogische Einsätze im Vorschulbereich<br />
bzw. auf Primarschulstufe im Sinne ihrer <strong>de</strong>rzeitigen Berufstätigkeit im Schulheim Chur<br />
zuzugestehen. Einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag auf eine Teil-Anerkennung, beschränkt<br />
auf ihre jetzige Tätigkeit am aktuellen Arbeitsort, hatte die Bf vorgängig unbestrittenermassen<br />
nicht gestellt, weshalb darüber im Beschwer<strong>de</strong>verfahren grundsätzlich nicht zu<br />
befin<strong>de</strong>n ist. Eine <strong>de</strong>rartige Teil-Anerkennung erscheint aber bereits aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />
als nicht sachgerecht, wäre diesfalls bei je<strong>de</strong>m Stellenwechsel neu ein<br />
Anerkennungsverfahren durchzuführen. Sodann ist zu beachten, dass die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Anerkennungsreglemente eine Anerkennung nur für <strong>de</strong>n Fall vorsehen, dass<br />
alle Min<strong>de</strong>ststandards gemäss <strong>de</strong>m im konkreten Einzelfall anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Reglement<br />
erfüllt sind.<br />
9. [..............]<br />
10. Die Bf verlangt im Sinne eines Eventualantrags, es sei ihr die Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen<br />
zu gewähren. Die Bg stellt sich <strong>de</strong>mgegenüber auf <strong>de</strong>n Stand-