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Rekurskommission EDK/GDK Commission de recours CDIP/CDS ...

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4<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass in dieser Art ausgebil<strong>de</strong>te Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in<br />

Deutschland im Schuldienst zum Einsatz kommen, kann die Bf <strong>de</strong>swegen nichts zu ihren<br />

Gunsten ableiten, da auch in <strong>de</strong>r Schweiz an Son<strong>de</strong>rschulen Sozialpädagoginnen<br />

und Sozialpädagogen eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Deren Tätigkeitsbereiche unterschei<strong>de</strong>n sich<br />

jedoch von <strong>de</strong>njenigen entsprechend spezifisch ausgebil<strong>de</strong>ter schulischer Heilpädagoginnen<br />

und Heilpädagogen.<br />

5. Die Bf zieht weiter einen Vergleich zwischen ihrer Ausbildung und einem gemäss ihren<br />

Ausführungen „in Fribourg gebotenen Heilpädagogik-Studium“. Wie die Bg zutreffend<br />

ausführt, wer<strong>de</strong>n nun aber am Heilpädagogischen Institut <strong>de</strong>r Universität Fribourg unterschiedlichste<br />

heilpädagogische Studienrichtungen angeboten, wie bspw. das Bachelor-Studium<br />

in „Klinischer Heilpädagogik“, o<strong>de</strong>r die Master-Studien in „Schulischer<br />

Heilpädagogik“ und „Heilpädagogik“. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei<br />

<strong>de</strong>r Ausbildung mit <strong>de</strong>r Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung um eine<br />

Zusatzausbildung han<strong>de</strong>lt. Diese setzt einen Studienabschluss <strong>de</strong>s Heilpädagogischen<br />

Instituts <strong>de</strong>r Universität Fribourg voraus und stellt eine entsprechen<strong>de</strong> Zusatzqualifikation<br />

für die Heilpädagogische Früherziehung im Vorschulbereich dar. Entschei<strong>de</strong>nd ist<br />

in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>de</strong>r Abschluss in Heilpädagogischer Früherziehung<br />

<strong>de</strong>r Universität Fribourg von <strong>de</strong>r Bg bis anhin unbestrittenermassen nicht anerkannt<br />

ist.<br />

6. Die Bf beruft sich sodann auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz. Sie habe während 15 Jahren<br />

als Vorschulheilpädagogin in Pratteln gearbeitet und es sei ihr im Jahre 1996 von <strong>de</strong>r<br />

Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft die Bewilligung zur freiberuflichen<br />

Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen im Früherziehungs- und<br />

Vorschulbereich gewährt wor<strong>de</strong>n. Ihre Befähigung zur Ausübung <strong>de</strong>r Tätigkeit als Heilpädagogin<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Früherziehung sei we<strong>de</strong>r von Seiten <strong>de</strong>r Arbeitgeben<strong>de</strong>n<br />

noch von Seiten <strong>de</strong>r zuständigen Schweizerischen Behör<strong>de</strong>n je zur Diskussion gestan<strong>de</strong>n<br />

und es könne nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Bg sein, mittels entsprechen<strong>de</strong>r Verweigerung <strong>de</strong>r<br />

Gleichwertigkeitserklärung zu bewirken, dass sie ihre im August 2008 im Kanton Graubün<strong>de</strong>n<br />

aufgenommene Tätigkeit als Heilpädagogin einstellen müsse. Die Bg weist in<br />

diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es nicht <strong>de</strong>r Anerkennungsbehör<strong>de</strong><br />

anzurechnen ist, wenn Kantone Lehrpersonen ohne entsprechen<strong>de</strong> Berufsausbildung<br />

anstellen bzw. wenn auch nach jahrelanger Anstellung ohne anerkannte Diplome in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Kanton die Anstellung von <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>s Diploms durch die Bg<br />

abhängig gemacht wird. Die Berufung auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz stösst damit vorliegend<br />

ins Leere.<br />

7. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n,<br />

dass die Bg die Gleichwertigkeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Abschlusses als „Staatlich anerkannte<br />

Heilpädagogin“ mit <strong>de</strong>m Schweizerischen Abschluss <strong>de</strong>r schulischen Heilpädagogin<br />

verneint hat.<br />

8. Die Bf verlangt im Beschwer<strong>de</strong>verfahren erstmals, es sei ihr allenfalls die Kompetenz<br />

zur Berufsausübung auf integrative heilpädagogische Einsätze im Vorschulbereich<br />

bzw. auf Primarschulstufe im Sinne ihrer <strong>de</strong>rzeitigen Berufstätigkeit im Schulheim Chur<br />

zuzugestehen. Einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag auf eine Teil-Anerkennung, beschränkt<br />

auf ihre jetzige Tätigkeit am aktuellen Arbeitsort, hatte die Bf vorgängig unbestrittenermassen<br />

nicht gestellt, weshalb darüber im Beschwer<strong>de</strong>verfahren grundsätzlich nicht zu<br />

befin<strong>de</strong>n ist. Eine <strong>de</strong>rartige Teil-Anerkennung erscheint aber bereits aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />

als nicht sachgerecht, wäre diesfalls bei je<strong>de</strong>m Stellenwechsel neu ein<br />

Anerkennungsverfahren durchzuführen. Sodann ist zu beachten, dass die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Anerkennungsreglemente eine Anerkennung nur für <strong>de</strong>n Fall vorsehen, dass<br />

alle Min<strong>de</strong>ststandards gemäss <strong>de</strong>m im konkreten Einzelfall anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Reglement<br />

erfüllt sind.<br />

9. [..............]<br />

10. Die Bf verlangt im Sinne eines Eventualantrags, es sei ihr die Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen<br />

zu gewähren. Die Bg stellt sich <strong>de</strong>mgegenüber auf <strong>de</strong>n Stand-

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