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Rekurskommission EDK/GDK Commission de recours CDIP/CDS ...

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evang. Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen in Düsseldorf und vor<br />

allem dann nach ihrer Einreise in die Schweiz während 15 Jahren im Vorschulheilpädagogischen<br />

Dienst <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Pratteln therapeutisch gearbeitet.<br />

3. Die Bg hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 zur Beschwer<strong>de</strong> Stellung genommen.<br />

Sie führt aus, die von <strong>de</strong>r Bf absolvierte <strong>de</strong>utsche Ausbildung zur „staatlich anerkannten<br />

Heilpädagogin“ führe auch in Deutschland nicht zu einer Berufsbefähigung als<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogin im Unterrichtsbereich. Sie verweist diesbezüglich auf ein Schreiben<br />

vom 19. Januar 2009 <strong>de</strong>s Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrheintal-Westfalen, wonach <strong>de</strong>r Bf aufgrund ihres Ausbildungsabschlusses<br />

zur staatlichen Erzieherin und zur Diplom-Heilpädagogin eine Berufsberechtigung<br />

zum Einsatz als Sozialpädagogische Fachkraft in Kin<strong>de</strong>rtageseinrichtungen<br />

(Kin<strong>de</strong>rgärten) sowie zur Gruppen- und Einrichtungsleitung, nicht aber zur Berufungsausübung<br />

als Son<strong>de</strong>rpädagogin bescheinigt wer<strong>de</strong>. Ebenso wenig sei in <strong>de</strong>r „Rahmenordnung<br />

für die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik an Fachhochschulen“<br />

<strong>de</strong>r ständigen Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

vom 17. März 2000 bei <strong>de</strong>n Tätigkeitsbereichen von staatlich anerkannten Heilpädagoginnen<br />

<strong>de</strong>r Bezug zur Schule erwähnt. Dementsprechend fehle für die Anerkennung<br />

<strong>de</strong>s Diploms <strong>de</strong>r Bf die Grundvoraussetzung <strong>de</strong>r Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung<br />

mit <strong>de</strong>r Schweizerischen Ausbildung und <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Abschluss verbun<strong>de</strong>nen<br />

Berufsbefähigung mit <strong>de</strong>r Ausbildung und Berufsbefähigung einer Schweizerischen<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogin. Mangels Vorliegen einer i<strong>de</strong>ntischen Berufsqualifikation fin<strong>de</strong> die<br />

Richtlinie 89/48/EWG keine Anwendung und es seien aus diesem Grund auch keine<br />

Ausgleichsmassnahmen angeordnet wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong> sei <strong>de</strong>mgemäss unter<br />

Kostenfolgen zulasten <strong>de</strong>r Bf abzuweisen.<br />

[...........]<br />

Aus <strong>de</strong>n Erwägungen:<br />

1. [...........]<br />

2. [...........]<br />

3. Vorliegend verlangt die Bf sinngemäss in erster Linie die Gleichwertigkeitsanerkennung<br />

hinsichtlich einer in <strong>de</strong>r Schweiz ausgebil<strong>de</strong>ten Son<strong>de</strong>rpädagogin bzw. schulischen<br />

Heilpädagogin. Absolventinnen und Absolventen <strong>de</strong>s Schweizerischen Studiums <strong>de</strong>r<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogik, Vertiefungsrichtung schulische Heilpädagogik, sind für die Erziehungs-<br />

und Bildungsarbeit mit Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen mit beson<strong>de</strong>rem Bildungsbedarf<br />

befähigt (vgl. Reglement über die Anerkennung <strong>de</strong>r Diplome im Bereiche <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpädagogik,<br />

Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung<br />

schulische Heilpädagogik vom 12. Juni 2008). Schulische Heilpädagoginnen<br />

und Heilpädagogen sind zum einen auf allen Stufen <strong>de</strong>r Regelschule als integrative<br />

Lehrpersonen o<strong>de</strong>r Kleinklassenlehrkräfte tätig. Zum an<strong>de</strong>ren sind sie für <strong>de</strong>n Einsatz<br />

in son<strong>de</strong>rpädagogischen Schulen qualifiziert. Bei <strong>de</strong>n von ihnen betreuten Kin<strong>de</strong>rn und<br />

Jugendlichen liegt ein beson<strong>de</strong>rer Bildungsbedarf vor, sei es, dass <strong>de</strong>ren Entwicklung<br />

eingeschränkt und/o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t ist, o<strong>de</strong>r sei es, dass es <strong>de</strong>n Betroffenen nicht möglich<br />

ist, <strong>de</strong>m Regelunterricht ohne individuelle Unterstützung zu folgen. In dieser Art<br />

qualifizierte Lehrkräfte kommen auch im Zusammenhang mit Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen<br />

zum Einsatz, welche massgeben<strong>de</strong> Schwierigkeiten hinsichtlich Sozialkompetenz<br />

o<strong>de</strong>r im Lehr- und Leistungsvermögen aufweisen. Ihre Arbeit unterschei<strong>de</strong>t sich von<br />

<strong>de</strong>r Arbeit, welche heilpädagogische Früherzieherinnen und -erzieher leisten. Diese<br />

bieten präventive und erzieherische Unterstützung bei Kin<strong>de</strong>rn, welche in ihrer Entwicklung<br />

gefähr<strong>de</strong>t, gestört o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt sind, und zwar bis maximal zwei Jahre nach<br />

Schuleintritt. Im Zentrum dieser Tätigkeiten steht die Früherfassung von Faktoren, welche<br />

die Entwicklung eines Kin<strong>de</strong>s gefähr<strong>de</strong>n.

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