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Rekurskommission EDK/GDK Commission de recours CDIP/CDS ...

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<strong>Rekurskommission</strong> <strong>EDK</strong>/<strong>GDK</strong><br />

<strong>Commission</strong> <strong>de</strong> <strong>recours</strong> <strong>CDIP</strong>/<strong>CDS</strong><br />

<strong>Commission</strong>e di ricorso CDPE/<strong>CDS</strong><br />

Verfahren B1-2009<br />

ENTSCHEID VOM 10. NOVEMBER 2010<br />

in Sachen<br />

A. M. (Beschwer<strong>de</strong>führerin)<br />

gegen<br />

Schweizerische Konferenz <strong>de</strong>r kantonalen Erziehungsdirektoren, <strong>EDK</strong> (Beschwer<strong>de</strong>gegenerin)<br />

Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU; Diplomanerkennung<br />

Sind die ausländische und die schweizerische Ausbildung inhaltlich vergleichbar, so sind <strong>de</strong>n<br />

gesuchstellen<strong>de</strong>n Personen selbst dann Ausgleichsmassnahmen anzubieten, wenn die zu<br />

vergleichen<strong>de</strong>n Ausbildungen nachweislich zu einem an<strong>de</strong>ren Berufsziel führen.<br />

Aus <strong>de</strong>m Sachverhalt:<br />

1. Mit Verfügung vom 5. März 2009 hat die Schweizerische Konferenz <strong>de</strong>r kantonalen<br />

Erziehungsdirektoren (<strong>EDK</strong> / Beschwer<strong>de</strong>gegnerin Bg) nachfolgend das Gesuch <strong>de</strong>r<br />

Beschwer<strong>de</strong>führerin (Bf) um Anerkennung ihres <strong>de</strong>utschen Diploms als staatlich anerkannte<br />

Heilpädagogin vom 1. April 1982 abgewiesen. Gleichzeitig hat sie <strong>de</strong>r Bf die<br />

Gleichwertigkeitsanerkennung ihres Zeugnisses als „staatlich anerkannte Erzieherin“<br />

für die Vorschulstufe ausgestellt.<br />

2. Gegen diese Verfügung erhob die Bf mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April<br />

2009 Beschwer<strong>de</strong>. Dabei stellte sie <strong>de</strong>n Antrag, es sei die an <strong>de</strong>r katholischen Fachhochschule<br />

Nordrhein-Westfalen absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin unter Mitberücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r vorangehen<strong>de</strong>n Ausbildung zur Erzieherin, <strong>de</strong>r absolvierten Zusatzausbildungen<br />

sowie <strong>de</strong>r langjährigen Berufstätigkeit als Vorschul-Heilpädagogin in<br />

<strong>de</strong>r Schweiz als gleichwertig zu einer schweizerischen Ausbildung anzuerkennen, welche<br />

zur Berufsausübung als integrative heilpädagogische Lehrkraft im Kin<strong>de</strong>rgarten-<br />

und Primarschulbereich befähigt. Eventualiter sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, ein<br />

allfällig gegenüber <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Ausbildung in <strong>de</strong>r Schweiz vorhan<strong>de</strong>nes Defizit<br />

auszugleichen. Als Begründung führte die Bf im Wesentlichen an, es handle sich bei<br />

ihr um eine äusserst qualifizierte und berufserfahrene Fachkraft im Bereiche <strong>de</strong>r heilpädagogischen<br />

Früherziehung und -för<strong>de</strong>rung. An <strong>de</strong>utschen Fachhochschulen ausgebil<strong>de</strong>te<br />

Heilpädagoginnen und Heilpädagogen kämen in Deutschland auch im Schuldienst<br />

zum Einsatz. Der von ihr absolvierte Heilpädagogik-Studiengang <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />

NRW sei vom Inhalt <strong>de</strong>r Ausbildung her schwergewichtsmässig therapeutisch<br />

ausgerichtet und es sei vor allem darum gegangen, die Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu befähigen,<br />

die bei Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen o<strong>de</strong>r mit<br />

geistigen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen vorliegen<strong>de</strong>n Störungen<br />

und Probleme zu diagnostizieren und mittels individuell erstellter Behandlungspläne zu<br />

för<strong>de</strong>rn. Ihre Ausbildung sei eher mit <strong>de</strong>m in Fribourg angebotenen Heilpädagogik-<br />

Studium bzw. mit einer Ausbildung <strong>de</strong>r Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung<br />

zu vergleichen als mit <strong>de</strong>r Schweizerischen Sozialpädagogik-Ausbildung.<br />

Dementsprechend habe sie nach Abschluss <strong>de</strong>s Studiums <strong>de</strong>nn auch zuerst beim Jugendamt<br />

<strong>de</strong>r Stadt Düsseldorf und anschliessend während mehreren Jahren bei <strong>de</strong>r


2<br />

evang. Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen in Düsseldorf und vor<br />

allem dann nach ihrer Einreise in die Schweiz während 15 Jahren im Vorschulheilpädagogischen<br />

Dienst <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> Pratteln therapeutisch gearbeitet.<br />

3. Die Bg hat mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 zur Beschwer<strong>de</strong> Stellung genommen.<br />

Sie führt aus, die von <strong>de</strong>r Bf absolvierte <strong>de</strong>utsche Ausbildung zur „staatlich anerkannten<br />

Heilpädagogin“ führe auch in Deutschland nicht zu einer Berufsbefähigung als<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogin im Unterrichtsbereich. Sie verweist diesbezüglich auf ein Schreiben<br />

vom 19. Januar 2009 <strong>de</strong>s Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrheintal-Westfalen, wonach <strong>de</strong>r Bf aufgrund ihres Ausbildungsabschlusses<br />

zur staatlichen Erzieherin und zur Diplom-Heilpädagogin eine Berufsberechtigung<br />

zum Einsatz als Sozialpädagogische Fachkraft in Kin<strong>de</strong>rtageseinrichtungen<br />

(Kin<strong>de</strong>rgärten) sowie zur Gruppen- und Einrichtungsleitung, nicht aber zur Berufungsausübung<br />

als Son<strong>de</strong>rpädagogin bescheinigt wer<strong>de</strong>. Ebenso wenig sei in <strong>de</strong>r „Rahmenordnung<br />

für die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik an Fachhochschulen“<br />

<strong>de</strong>r ständigen Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

vom 17. März 2000 bei <strong>de</strong>n Tätigkeitsbereichen von staatlich anerkannten Heilpädagoginnen<br />

<strong>de</strong>r Bezug zur Schule erwähnt. Dementsprechend fehle für die Anerkennung<br />

<strong>de</strong>s Diploms <strong>de</strong>r Bf die Grundvoraussetzung <strong>de</strong>r Vergleichbarkeit ihrer Ausbildung<br />

mit <strong>de</strong>r Schweizerischen Ausbildung und <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Abschluss verbun<strong>de</strong>nen<br />

Berufsbefähigung mit <strong>de</strong>r Ausbildung und Berufsbefähigung einer Schweizerischen<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogin. Mangels Vorliegen einer i<strong>de</strong>ntischen Berufsqualifikation fin<strong>de</strong> die<br />

Richtlinie 89/48/EWG keine Anwendung und es seien aus diesem Grund auch keine<br />

Ausgleichsmassnahmen angeordnet wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong> sei <strong>de</strong>mgemäss unter<br />

Kostenfolgen zulasten <strong>de</strong>r Bf abzuweisen.<br />

[...........]<br />

Aus <strong>de</strong>n Erwägungen:<br />

1. [...........]<br />

2. [...........]<br />

3. Vorliegend verlangt die Bf sinngemäss in erster Linie die Gleichwertigkeitsanerkennung<br />

hinsichtlich einer in <strong>de</strong>r Schweiz ausgebil<strong>de</strong>ten Son<strong>de</strong>rpädagogin bzw. schulischen<br />

Heilpädagogin. Absolventinnen und Absolventen <strong>de</strong>s Schweizerischen Studiums <strong>de</strong>r<br />

Son<strong>de</strong>rpädagogik, Vertiefungsrichtung schulische Heilpädagogik, sind für die Erziehungs-<br />

und Bildungsarbeit mit Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen mit beson<strong>de</strong>rem Bildungsbedarf<br />

befähigt (vgl. Reglement über die Anerkennung <strong>de</strong>r Diplome im Bereiche <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpädagogik,<br />

Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung<br />

schulische Heilpädagogik vom 12. Juni 2008). Schulische Heilpädagoginnen<br />

und Heilpädagogen sind zum einen auf allen Stufen <strong>de</strong>r Regelschule als integrative<br />

Lehrpersonen o<strong>de</strong>r Kleinklassenlehrkräfte tätig. Zum an<strong>de</strong>ren sind sie für <strong>de</strong>n Einsatz<br />

in son<strong>de</strong>rpädagogischen Schulen qualifiziert. Bei <strong>de</strong>n von ihnen betreuten Kin<strong>de</strong>rn und<br />

Jugendlichen liegt ein beson<strong>de</strong>rer Bildungsbedarf vor, sei es, dass <strong>de</strong>ren Entwicklung<br />

eingeschränkt und/o<strong>de</strong>r gefähr<strong>de</strong>t ist, o<strong>de</strong>r sei es, dass es <strong>de</strong>n Betroffenen nicht möglich<br />

ist, <strong>de</strong>m Regelunterricht ohne individuelle Unterstützung zu folgen. In dieser Art<br />

qualifizierte Lehrkräfte kommen auch im Zusammenhang mit Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen<br />

zum Einsatz, welche massgeben<strong>de</strong> Schwierigkeiten hinsichtlich Sozialkompetenz<br />

o<strong>de</strong>r im Lehr- und Leistungsvermögen aufweisen. Ihre Arbeit unterschei<strong>de</strong>t sich von<br />

<strong>de</strong>r Arbeit, welche heilpädagogische Früherzieherinnen und -erzieher leisten. Diese<br />

bieten präventive und erzieherische Unterstützung bei Kin<strong>de</strong>rn, welche in ihrer Entwicklung<br />

gefähr<strong>de</strong>t, gestört o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt sind, und zwar bis maximal zwei Jahre nach<br />

Schuleintritt. Im Zentrum dieser Tätigkeiten steht die Früherfassung von Faktoren, welche<br />

die Entwicklung eines Kin<strong>de</strong>s gefähr<strong>de</strong>n.


3<br />

Die Bf verfügt über ein <strong>de</strong>utsches Diplom als „staatlich anerkannte Heilpädagogin“.<br />

Vorgängig hatte sie die Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin/Kin<strong>de</strong>rgärtnerin<br />

absolviert. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 <strong>de</strong>s Ministeriums für Generationen,<br />

Familie, Frauen und Integration <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen wird <strong>de</strong>r Bf aufgrund<br />

dieser Ausbildungsabschlüsse eine Berufsberechtigung „zum Einsatz als Sozialpädagogische<br />

Fachkraft in Kin<strong>de</strong>rtageseinrichtungen (Kin<strong>de</strong>rgärten) sowie zur Gruppen-<br />

und Einrichtungsleitung“ bescheinigt. Diese Bescheinigung umfasst nun allerdings<br />

keine Berufsausübung als Son<strong>de</strong>rpädagogin. Die Befähigung für <strong>de</strong>n Bereich Son<strong>de</strong>rpädagogik<br />

wird in Deutschland in erster Linie mit <strong>de</strong>m Zeugnis über die zweite Staatsprüfung<br />

für das Lehramt an Son<strong>de</strong>rschulen bzw. für das Lehramt an För<strong>de</strong>rschulen o<strong>de</strong>r<br />

für Son<strong>de</strong>rpädagogik erlangt. Dieser Weg wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Bf unbestrittenermassen<br />

nicht beschritten. Alternativ besteht in Deutschland die Möglichkeit, das erste o<strong>de</strong>r<br />

zweite Staatsexamen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. an Realschulen<br />

o<strong>de</strong>r Gymnasien zu erwerben und anschliessend eine Ausbildung als Son<strong>de</strong>rpädagogin<br />

o<strong>de</strong>r -pädagoge zu absolvieren. Auch dies entspricht nicht <strong>de</strong>m Ausbildungsgang<br />

<strong>de</strong>r Bf.<br />

Die Bg hat für die Äquivalenzbeurteilung bei <strong>de</strong>r Stiftung Schweizer Zentrum für Heil-<br />

und Son<strong>de</strong>rpädagogik (SZH) ein Gutachten erstellen lassen. Dieses kommt hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit und <strong>de</strong>r absolvierten Weiterbildungen <strong>de</strong>r Bf zum Schluss,<br />

dass sie trotz ihrer fehlen<strong>de</strong>n Ausbildung als Vorschulheilpädagogin respektive als<br />

schulische Heilpädagogin zwar eine langjährige praktische Erfahrung als Vorschulheilpädagogin<br />

auf <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgartenstufe ausweise. Eine theoretische inhaltliche Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit zentralen Kernthemen <strong>de</strong>r schulischen Heilpädagogik wie bspw.<br />

För<strong>de</strong>rdiagnostik, Unterricht und För<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Beratung habe jedoch we<strong>de</strong>r während<br />

ihrer Ausbildung zur Heilpädagogin in Deutschland noch während <strong>de</strong>n von ihr besuchten<br />

Weiterbildungen stattgefun<strong>de</strong>n. Auch die von <strong>de</strong>r Bf im Rahmen ihres Gesuchs an<br />

die Bg angeführten Weiterbildungen wür<strong>de</strong>n dieses Manko nicht ausgleichen. Die von<br />

<strong>de</strong>r Bf absolvierten Weiterbildungen betreffen zum einen die Weiterbildung zur integrativen<br />

Familientherapeutin (1990 - 1992) und zum an<strong>de</strong>rn zur Malleiterin/Maltherapeutin<br />

(1997 - 1999). Die im Gutachten vertretene Auffassung, diese bei<strong>de</strong>n Weiterbildungen<br />

wiesen nur einen sehr geringen Bezug zur schulischen Heilpädagogik auf, wird von <strong>de</strong>r<br />

Bf im Grundsatz nicht bestritten. Sie hat im Rahmen <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens nun<br />

aber Bestätigungen über weitere von ihr besuchte Kurse vorgelegt. Die Absolvierung<br />

<strong>de</strong>r Kurse erstreckt sich dabei über einen Zeitraum von rund 30 Jahren (1979 - 2010).<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich dabei um Kurse von 0.5 bis maximal 4 Tagen. Total wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bf<br />

28.5 Kurstage besucht. Bereits diese rein quantitative Betrachtungsweise erhellt, dass<br />

diese Kurse die vertiefte Auseinan<strong>de</strong>rsetzung im theoretischen Bereich, wie sie das<br />

schweizerische Sozialpädagogikstudium mit seinen Vertiefungsrichtungen umfasst,<br />

nicht zu kompensieren vermag. Damit erübrigt sich eine vertiefte Prüfung <strong>de</strong>r Kursinhalte,<br />

wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass diese bereits bei einer summarischen<br />

Prüfung nur geringe Bezüge zu heilpädagogischen Kerninhalten aufweisen. Sie<br />

erscheinen damit nicht geeinigt, die gemäss nachvollziehbarem Gutachten bestehen<strong>de</strong>n<br />

Defizite im theoretischen Bereich auszugleichen. Sodann übersieht die Bf, dass ihre<br />

unbestrittenen Qualifikationen im Früh- und Vorschulbereich für die Beurteilung ihrer<br />

Eignung im Schulbereich nicht herangezogen wer<strong>de</strong>n können.<br />

4. Die Bf stützt sich im Weiteren auf die Informationsbroschüre <strong>de</strong>s Berufs- und Fachverban<strong>de</strong>s<br />

Heilpädagogik E.V., in welchem <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>utschen Fachhochschulen ausgebil<strong>de</strong>ten<br />

Heilpädagoginnen und Heilpädagogen Einsatzmöglichkeiten im Schuldienst attestiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich aber we<strong>de</strong>r um eine gesetzliche Grundlage,<br />

noch wird in <strong>de</strong>r Broschüre auf die konkreten Tätigkeiten im Schuldienst eingegangen.<br />

Auch im von <strong>de</strong>r Bf weiter ins Recht gelegten Schreiben <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>s Jugendamtes<br />

für <strong>de</strong>n Rhein-Kreis Neuss vom 17. November 2009 kann einzig entnommen wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die in Deutschland diplomierten Heilpädagoginnen in Grund- und Son<strong>de</strong>rschulen<br />

zum Einsatz kommen, und zwar als sogenannte „Integrationshelfer“. Über die konkrete<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>rartiger Helfer bzw. Helferinnen wird nichts ausgesagt. Jedoch selbst für


4<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass in dieser Art ausgebil<strong>de</strong>te Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in<br />

Deutschland im Schuldienst zum Einsatz kommen, kann die Bf <strong>de</strong>swegen nichts zu ihren<br />

Gunsten ableiten, da auch in <strong>de</strong>r Schweiz an Son<strong>de</strong>rschulen Sozialpädagoginnen<br />

und Sozialpädagogen eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Deren Tätigkeitsbereiche unterschei<strong>de</strong>n sich<br />

jedoch von <strong>de</strong>njenigen entsprechend spezifisch ausgebil<strong>de</strong>ter schulischer Heilpädagoginnen<br />

und Heilpädagogen.<br />

5. Die Bf zieht weiter einen Vergleich zwischen ihrer Ausbildung und einem gemäss ihren<br />

Ausführungen „in Fribourg gebotenen Heilpädagogik-Studium“. Wie die Bg zutreffend<br />

ausführt, wer<strong>de</strong>n nun aber am Heilpädagogischen Institut <strong>de</strong>r Universität Fribourg unterschiedlichste<br />

heilpädagogische Studienrichtungen angeboten, wie bspw. das Bachelor-Studium<br />

in „Klinischer Heilpädagogik“, o<strong>de</strong>r die Master-Studien in „Schulischer<br />

Heilpädagogik“ und „Heilpädagogik“. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei<br />

<strong>de</strong>r Ausbildung mit <strong>de</strong>r Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung um eine<br />

Zusatzausbildung han<strong>de</strong>lt. Diese setzt einen Studienabschluss <strong>de</strong>s Heilpädagogischen<br />

Instituts <strong>de</strong>r Universität Fribourg voraus und stellt eine entsprechen<strong>de</strong> Zusatzqualifikation<br />

für die Heilpädagogische Früherziehung im Vorschulbereich dar. Entschei<strong>de</strong>nd ist<br />

in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>de</strong>r Abschluss in Heilpädagogischer Früherziehung<br />

<strong>de</strong>r Universität Fribourg von <strong>de</strong>r Bg bis anhin unbestrittenermassen nicht anerkannt<br />

ist.<br />

6. Die Bf beruft sich sodann auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz. Sie habe während 15 Jahren<br />

als Vorschulheilpädagogin in Pratteln gearbeitet und es sei ihr im Jahre 1996 von <strong>de</strong>r<br />

Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft die Bewilligung zur freiberuflichen<br />

Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen im Früherziehungs- und<br />

Vorschulbereich gewährt wor<strong>de</strong>n. Ihre Befähigung zur Ausübung <strong>de</strong>r Tätigkeit als Heilpädagogin<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Früherziehung sei we<strong>de</strong>r von Seiten <strong>de</strong>r Arbeitgeben<strong>de</strong>n<br />

noch von Seiten <strong>de</strong>r zuständigen Schweizerischen Behör<strong>de</strong>n je zur Diskussion gestan<strong>de</strong>n<br />

und es könne nicht Aufgabe <strong>de</strong>r Bg sein, mittels entsprechen<strong>de</strong>r Verweigerung <strong>de</strong>r<br />

Gleichwertigkeitserklärung zu bewirken, dass sie ihre im August 2008 im Kanton Graubün<strong>de</strong>n<br />

aufgenommene Tätigkeit als Heilpädagogin einstellen müsse. Die Bg weist in<br />

diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es nicht <strong>de</strong>r Anerkennungsbehör<strong>de</strong><br />

anzurechnen ist, wenn Kantone Lehrpersonen ohne entsprechen<strong>de</strong> Berufsausbildung<br />

anstellen bzw. wenn auch nach jahrelanger Anstellung ohne anerkannte Diplome in einem<br />

an<strong>de</strong>ren Kanton die Anstellung von <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>s Diploms durch die Bg<br />

abhängig gemacht wird. Die Berufung auf <strong>de</strong>n Vertrauensgrundsatz stösst damit vorliegend<br />

ins Leere.<br />

7. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ist es nicht zu beanstan<strong>de</strong>n,<br />

dass die Bg die Gleichwertigkeit <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Abschlusses als „Staatlich anerkannte<br />

Heilpädagogin“ mit <strong>de</strong>m Schweizerischen Abschluss <strong>de</strong>r schulischen Heilpädagogin<br />

verneint hat.<br />

8. Die Bf verlangt im Beschwer<strong>de</strong>verfahren erstmals, es sei ihr allenfalls die Kompetenz<br />

zur Berufsausübung auf integrative heilpädagogische Einsätze im Vorschulbereich<br />

bzw. auf Primarschulstufe im Sinne ihrer <strong>de</strong>rzeitigen Berufstätigkeit im Schulheim Chur<br />

zuzugestehen. Einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag auf eine Teil-Anerkennung, beschränkt<br />

auf ihre jetzige Tätigkeit am aktuellen Arbeitsort, hatte die Bf vorgängig unbestrittenermassen<br />

nicht gestellt, weshalb darüber im Beschwer<strong>de</strong>verfahren grundsätzlich nicht zu<br />

befin<strong>de</strong>n ist. Eine <strong>de</strong>rartige Teil-Anerkennung erscheint aber bereits aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />

als nicht sachgerecht, wäre diesfalls bei je<strong>de</strong>m Stellenwechsel neu ein<br />

Anerkennungsverfahren durchzuführen. Sodann ist zu beachten, dass die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Anerkennungsreglemente eine Anerkennung nur für <strong>de</strong>n Fall vorsehen, dass<br />

alle Min<strong>de</strong>ststandards gemäss <strong>de</strong>m im konkreten Einzelfall anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Reglement<br />

erfüllt sind.<br />

9. [..............]<br />

10. Die Bf verlangt im Sinne eines Eventualantrags, es sei ihr die Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen<br />

zu gewähren. Die Bg stellt sich <strong>de</strong>mgegenüber auf <strong>de</strong>n Stand-


5<br />

punkt, die Vergleichbarkeit <strong>de</strong>r Berufsbefähigung <strong>de</strong>r Bf mit <strong>de</strong>r Befähigung einer schulischen<br />

Heilpädagogin in <strong>de</strong>r Schweiz sei nicht gegeben. Infolge<strong>de</strong>ssen seien Ausgleichsmassnahmen<br />

zum vorneherein nicht möglich. Dieser Auffassung <strong>de</strong>r Bg kann<br />

auch unter Verweis auf das Gutachten <strong>de</strong>s SZH nicht gefolgt wer<strong>de</strong>n. Wie vorstehend<br />

ausgeführt ist <strong>de</strong>r Bg zwar zuzustimmen, dass wesentliche Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>r Bf absolvierten Ausbildung und <strong>de</strong>r schweizerischen Ausbildung zur schulischen<br />

Heilpädagogin bestehen und dass diese Unterschie<strong>de</strong> durch die Berufstätigkeit<br />

und die Weiterbildungen <strong>de</strong>r Bf nicht ausgeglichen sind. Die fraglichen Ausbildungen<br />

sind nun aber entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Bg trotz<strong>de</strong>m vergleichbar und das entsprechen<strong>de</strong><br />

Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom<br />

27. Oktober 2006 sieht explizit vor, dass wesentliche Ausbildungsunterschie<strong>de</strong> einerseits<br />

und/o<strong>de</strong>r unterschiedliche Ausbildungsniveaus an<strong>de</strong>rerseits ausgeglichen wer<strong>de</strong>n<br />

können. Damit ist <strong>de</strong>r Bf die Möglichkeit zu eröffnen, die festgestellten Defizite gemäss<br />

<strong>de</strong>m erwähnten Reglement auszugleichen. Die Streitsache ist in diesem Sinne an die<br />

Bg zurückzuweisen.<br />

11. [.............]<br />

________________

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