Urlaubsmagazin Gifhorn 2021
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überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen<br />
gemäß Ziffer 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt<br />
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten<br />
verursachen. Die Umbuchung bzw. Vertragsänderung ist kostenlos, wenn diese<br />
erforderlich ist, weil wir keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche<br />
Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Gast gegeben haben.<br />
6.7. Die SGG kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn<br />
der Gast ungeachtet einer Abmahnung der SGG nachhaltig stört oder wenn er<br />
sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des<br />
Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten<br />
ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der SGG beruht. Kündigt<br />
die SGG, so behält die SGG den Anspruch auf den Reisepreis. Die SGG muss<br />
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile<br />
anrechnen lassen, die sie aus seiner anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch<br />
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der gutgebrachten Beträge.<br />
6.8. Die SGG ist zum Rücktritt vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen<br />
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl berechtigt,<br />
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl<br />
und der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Teilnehmer die Erklärung<br />
spätestens zugegangen sein muss, genannt sowie in der Reisebestätigung<br />
deutlich hervorgehoben hingewiesen wird. Ist keine Mindestteilnehmerzahl<br />
angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl 15 und ist der Zeitpunkt der<br />
Erklärung spätestens sechs Wochen vor geplantem Reisebeginn. In jedem Fall<br />
ist die SGG verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung<br />
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die<br />
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf<br />
den Reisepreis erhält der Gast unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von<br />
14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.<br />
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen<br />
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung<br />
die SGG bereit und in der Lage war, infolge einer nicht erfolgten Anreise,<br />
einer Stornierung am Anreisetag, vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden<br />
Gründen nicht in Anspruch, hat der Gast keinen Anspruch auf anteilige<br />
Rückerstattung, soweit solche Gründe, die ihm zuzurechnen sind, den Gast nicht<br />
nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung<br />
des Reisevertrages berechtigt hätten. Die SGG wird sich jedoch bei den<br />
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese<br />
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.<br />
8. Beschränkung der Haftung der SGG<br />
Die vertragliche Haftung der SGG für Schäden, die nicht Körperschäden sind<br />
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis<br />
beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen<br />
Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften<br />
bleiben von der Beschränkung unberührt.<br />
Die SGG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im<br />
Zusammenhang mit Leistungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich<br />
vermittelt werden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch<br />
unberührt. Die SGG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des<br />
Gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />
durch die SGG ursächlich war.<br />
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Gast,<br />
Anzeigepflicht, Beistandspflicht<br />
9.1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe<br />
verlangen, sofern dieses nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung<br />
des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung<br />
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.<br />
9.2. Der Gast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich bei der SGG,<br />
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oder falls diese nicht zu erreichen ist, beim Leistungsträger direkt anzuzeigen<br />
oder sich bei Nichterreichen der SGG vom Leistungsträger schriftlich bestätigen<br />
zu lassen.<br />
9.3. Soweit die SGG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige<br />
nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche<br />
nach § 651 m noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.<br />
9.4. Wird die Reise durch einen Reisemangel, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten<br />
Art, erheblich beeinträchtigt, so kann der Gast eine angemessene Frist<br />
zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Kunde den Reisevertrag<br />
gemäß § 651 l BGB kündigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe<br />
von der SGG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.<br />
9.5. Die SGG verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB und darauf,<br />
dass, wenn sich der Gast im Fall des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen<br />
Gründen in Schwierigkeiten befindet, unverzüglich in angemessener Weise Beistand<br />
zu gewährleisten ist, insbesondere durch<br />
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden<br />
vor Ort und konsularische Unterstützung,<br />
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und<br />
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.<br />
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.<br />
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung<br />
und Information über Verbraucherstreitbeilegung<br />
10.1. Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber<br />
der SGG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler<br />
erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war.<br />
Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.<br />
10.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist<br />
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.<br />
10.3. Die SGG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung<br />
darauf hin, dass die SGG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung<br />
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser<br />
Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert<br />
die SGG den Gast hierüber in geeigneter Form. Die SGG weist für alle Reiseverträge,<br />
die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische<br />
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.<br />
11. Rechtswahl und Gerichtsstand<br />
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SGG und<br />
Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben,<br />
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass<br />
falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2<br />
der Rom–I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des<br />
Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.<br />
11.2. Der Gast kann die SGG nur an deren Sitz verklagen. Gerichtsstand ist insofern<br />
<strong>Gifhorn</strong>.<br />
11.3. Für Klagen der SGG gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend,<br />
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen<br />
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt<br />
ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SGG maßgebend.<br />
Bei all diesen Regelungen hat auch bei uns die Vernunft Vorfahrt. Wir sind eine<br />
Urlaubsregion, die ihre Gäste zufriedenstellen möchte. Wir wünschen Ihnen<br />
eine gute Reise und einen schönen Aufenthalt in der Südheide <strong>Gifhorn</strong>.<br />
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise der<br />
Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH nach § 651 A BGB<br />
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich<br />
um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.<br />
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen<br />
gelten. Das Unternehmen Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH, Marktplatz 1, 38518 <strong>Gifhorn</strong>,<br />
Deutschland trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der gesamten Pauschalreise.<br />
Zudem verfügt die Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in<br />
der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im<br />
Fall seiner Insolvenz.<br />
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/ 2302<br />
• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise<br />
vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.<br />
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung<br />
aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.<br />
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer<br />
Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro<br />
in Verbindung setzen können.<br />
• Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen<br />
Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person<br />
übertragen.<br />
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten<br />
sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und in<br />
jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die<br />
Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende<br />
vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine<br />
Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung,<br />
wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.<br />
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag<br />
zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer<br />
der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises<br />
erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche<br />
Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben<br />
die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf<br />
eine Entschädigung.<br />
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn<br />
der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten,<br />
beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme<br />
bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.<br />
• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen<br />
Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag<br />
zurücktreten.<br />
• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise<br />
nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden<br />
angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten.<br />
Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten<br />
(in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“),<br />
wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche<br />
Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen<br />
hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.<br />
• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und / oder Schadensersatz,<br />
wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.<br />
• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in<br />
Schwierigkeiten befindet.<br />
• Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten<br />
– des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz<br />
des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers<br />
nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der<br />
Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.<br />
Die Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der tour-<br />
VERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Die Reisenden<br />
können diese Einrichtung (tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH,<br />
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel. +49 (0) 40 - 244 288 0, service@<br />
tourvers.de) oder ggf. die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen<br />
Leistungen aufgrund der Insolvenz der Südheide <strong>Gifhorn</strong> GmbH verweigert<br />
werden.