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PSC Journal 2020

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RIS KOMMUNAL

Barrierefreie Websites:

darauf müssen Sie achten

Uns ist es wichtig, dass

die Redakteurinnen und

Redakteure, die mit unserem

CMS System RIS Kommunal

arbeiten, gesetzeskonform

unterwegs sind.

Stefan Mauthner,

in der PSC verantwortlich für

RIS Kommunal und Gem2Go

Die Barrierefreiheit für Sehbehinderte, Hörbeeinträchtigte oder Menschen, die eine Computer-

Maus nicht bedienen können, wird immer wichtiger. Ab 23. September 2020 verpflichtet die

EU-Richtlinie 2016/2102 öffentliche Einrichtungen, Websites und deren Inhalte barrierefrei zu

gestalten. Das bedeutet, dass Informationen wie Bilder, Formulare, Texte oder Videos auf einer

Website oder einer Webanwendung auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen.

Hilfstechnologien wie der sogenannte Screenreader

übersetzen Webinhalte wie Überschriften sowie Bildund

Formularinhalte in einen gesprochenen Text und

machen somit das Internet für Blinde und Sehbehinderte

zugänglich. Damit das funktioniert, müssen Websites

technisch so gestaltet sein, dass der Screenreader auf

die passenden Informationen zugreifen kann.

Neben den technischen Rahmenbedingungen für eine

barrierefreie Website gibt es aber auch Richtlinien, die

der Redakteur einer Website beim Erfassen der Inhalte

beachten muss. „Uns ist es wichtig, dass die Redakteurinnen

und Redakteure, die mit unserem CMS System

RIS Kommunal arbeiten, gesetzeskonform unterwegs

sind“, erklärt Stefan Mauthner, in der PSC verantwortlich

für RIS Kommunal und Gem2Go.

Für viele Gemeinden stellt das Herstellen von barrierefreien

Inhalten eine große Herausforderung dar, denn

die meisten Website-Verantwortlichen wurden mit

dieser Thematik bisher wenig bis gar nicht konfrontiert.

Im Rahmen der RIS Kommunal Umstellungen auf das

neue Redaktionstool wird den Teilnehmern dieses

Thema nähergebracht und die für den Redakteur

maßgeblichen Kriterien zur Einhaltung der Barrierefreiheitsrichtlinien

übermittelt.

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