Veranstaltungskalender - Gemeinde Mels
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Baut immer der Billigste?<br />
Roland Lippuner vom Rechtsdienst des<br />
Kant. Baudepartements brachte am<br />
15. Juni 2006 Interessierten aus Gewerbe<br />
und Politik die Grundlagen des<br />
öffentlichen Beschaffungswesens näher.<br />
Er konnte dabei zahlreiche offene Fragen<br />
beantworten.<br />
Eine grosse Zahl<br />
von Vertretern aus<br />
Gewerbe und Politik<br />
interessierte<br />
sich für das Thema<br />
öffentliches<br />
Beschaffungswesen.<br />
Es ging darum,<br />
Unklarheiten<br />
und Unsicherheiten<br />
zu beseitigen.<br />
Dies war die Aufgabe<br />
des Referenten Roland Lippuner<br />
vom Rechtsdienst des Baudepartements.<br />
Er wies am Anfang darauf hin, dass das<br />
Gesetz kantonal geregelt sei, aber dabei<br />
die Grundlagen internationaler Vereinbarung<br />
(WTO, bilaterale Verträge) eingehalten<br />
werden müssten. Die Verordnung<br />
über das öffentliche Beschaffungswesen<br />
regelt Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge<br />
von Kanton, <strong>Gemeinde</strong>n und öffentlich<br />
geführten Unternehmen wie<br />
Elektrizitäts- und Wasserwerken, sofern<br />
sie vom Staat massgeblich kontrolliert<br />
werden. Sogar Private sind der Verordnung<br />
unterworfen, wenn sie mehr als 50<br />
Prozent Subventionen für ihr Vorhaben<br />
erhalten und der Kanton dies als Bedingung<br />
vorschreibt.<br />
Drei verschiedene Verfahren<br />
Je nach Grösse des Auftrages wird das<br />
Verfahren gewählt. Übersteigt zum Beispiel<br />
ein Bauvorhaben im Bauhauptgewerbe<br />
nicht die 300'000-Franken-Grenze,<br />
kann es freihändig vergeben werden,<br />
das heisst der Auftraggeber holt Offerten<br />
ein, wählt die ihm am meisten zusagende<br />
aus und erteilt dem Unternehmen den<br />
Auftrag. Für den Entscheid muss er keine<br />
Zuschlagskriterien bekannt geben. Dies<br />
unterscheidet das freihändige Verfahren<br />
vom Einladungsverfahren, welches wiederum<br />
im Bauhauptgewerbe bis zu einem<br />
Betrag von 500'000 Franken angewendet<br />
werden kann. Dazu lädt der Auftraggeber<br />
mehrere Anbieter zur Offertstellung<br />
ein und gibt die Zuschlagskriterien bekannt.<br />
Nach einer festgelegten Frist erfolgt<br />
die Offertöffnung. Den Zuschlag erhält<br />
das Unternehmen, welches das beste<br />
Angebot gemäss Kriterien gemacht hat.<br />
Falls der Auftrag aber die 500’000-Franken-Grenze<br />
übersteigt, muss das offene<br />
Verfahren gewählt werden. Möglich ist<br />
auch, ein selektives Verfahren anzuwenden.<br />
Dieses ist aber komplizierter als das<br />
offene, da es zweistufig ist. Es wird deshalb<br />
nur angewendet, wenn die Gefahr<br />
besteht, dass zu viele Offerten eingereicht<br />
werden.<br />
Offenes Verfahren<br />
Bei grösseren Aufträgen wird standardmässig<br />
das offene Verfahren angewendet.<br />
Es sieht vor, dass der Auftrag öffentlich<br />
ausgeschrieben wird, inklusive Gegenstand<br />
und Umfang des Auftrags,<br />
Ausführungs- oder Liefertermin, Adresse<br />
und Frist für die Einreichung des Angebots<br />
und Zuschlagskriterien. Alle Offerten<br />
werden gleichzeitig geöffnet, wobei bei<br />
dieser so genannten Offertöffnung mindestens<br />
zwei Personen anwesend sind<br />
und ein Protokoll erstellt werden muss.<br />
Anschliessend werden die Offerten geprüft.<br />
Bei offensichtlichen Irrtümern wie<br />
Rechtschreibe- und Rechnungsfehlern<br />
kann die Offerte nachgebessert werden,<br />
Abgebotsrunden hingegen sind nicht<br />
zulässig, ausser im freihändigen Verfahren.<br />
Falls ein Anbieter eine technische Lösung<br />
vorsieht, die günstiger ist, eine so<br />
genannte Variante, haben die anderen<br />
<strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong> 02/2006<br />
9<br />
das Recht, ihre Offerte ebenfalls um diese<br />
Variante zu ergänzen.<br />
Der Günstigste, nicht der Billigste<br />
Die Prüfung der Offerten erfolgt nach den<br />
zuvor festgelegten Kriterien. Dort kann<br />
man beispielsweise die Qualität höher gewichten<br />
als den Preis. Den Zuschlag erhält<br />
das wirtschaftlich günstigste Angebot,<br />
welches häufig auch das billigste ist. Kein<br />
Zuschlagskriterium ist die Ortsansässigkeit,<br />
wie das Verwaltungsgericht bereits<br />
entschieden hat. Die Ausbildung von<br />
Lehrlingen kann zwar einbezogen werden,<br />
höchstens aber zu 10 Prozent. Am<br />
Schluss wird der Zuschlag veröffentlicht,<br />
und die Unterlegenen haben die Möglichkeit,<br />
Beschwerde ans Verwaltungsgericht<br />
einzureichen. Diesem sollte jeweils ein<br />
Gesuch um aufschiebende Wirkung beigelegt<br />
werden. Ansonsten kann zwischen<br />
Auftraggeber und Unternehmer ein<br />
Werkvertrag unterzeichnet werden, der<br />
Gültigkeit hat. Der Rekurrent erhält dann<br />
höchstens noch Schadenersatz im Umfang<br />
des Aufwandes für seine Offerte<br />
und die Gerichtskosten.<br />
Vorbefassung als Problem<br />
Aus der Praxis behandelte Lippuner das<br />
Problem der so genannten Vorbefassung.<br />
Die Stadt brauchte ein neues Verkehrsleitsystem<br />
für die Stadtautobahn. Da die Angelegenheit<br />
sehr komplex war, wurde ein<br />
Vorprojekt in Auftrag gegeben. Der Ersteller<br />
des Vorprojektes nahm nun an der<br />
Ausschreibung selber ebenfalls teil und<br />
gewann sie. Ein Konkurrent zog den Entscheid<br />
vors Verwaltungsgericht, weil eine<br />
so genannte Vorbefassung vorgelegen<br />
habe. Diese muss nämlich offen gelegt<br />
werden. Ausserdem müssen der Wissensvorsprung<br />
kompensiert und die Fristen<br />
grosszügig gehandhabt werden. Es wurde<br />
betont, dass es sich lohne, für grössere<br />
Projekte einen neutralen Experten mit<br />
der Ausarbeitung der detaillierten Ausschreibung<br />
zu beauftragen.<br />
Wer mehr wissen möchte über diese Thematik,<br />
kann sich unter folgender Homepage<br />
informieren:<br />
www.beschaffungswesen.sg.ch