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Veranstaltungskalender - Gemeinde Mels

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Baut immer der Billigste?<br />

Roland Lippuner vom Rechtsdienst des<br />

Kant. Baudepartements brachte am<br />

15. Juni 2006 Interessierten aus Gewerbe<br />

und Politik die Grundlagen des<br />

öffentlichen Beschaffungswesens näher.<br />

Er konnte dabei zahlreiche offene Fragen<br />

beantworten.<br />

Eine grosse Zahl<br />

von Vertretern aus<br />

Gewerbe und Politik<br />

interessierte<br />

sich für das Thema<br />

öffentliches<br />

Beschaffungswesen.<br />

Es ging darum,<br />

Unklarheiten<br />

und Unsicherheiten<br />

zu beseitigen.<br />

Dies war die Aufgabe<br />

des Referenten Roland Lippuner<br />

vom Rechtsdienst des Baudepartements.<br />

Er wies am Anfang darauf hin, dass das<br />

Gesetz kantonal geregelt sei, aber dabei<br />

die Grundlagen internationaler Vereinbarung<br />

(WTO, bilaterale Verträge) eingehalten<br />

werden müssten. Die Verordnung<br />

über das öffentliche Beschaffungswesen<br />

regelt Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge<br />

von Kanton, <strong>Gemeinde</strong>n und öffentlich<br />

geführten Unternehmen wie<br />

Elektrizitäts- und Wasserwerken, sofern<br />

sie vom Staat massgeblich kontrolliert<br />

werden. Sogar Private sind der Verordnung<br />

unterworfen, wenn sie mehr als 50<br />

Prozent Subventionen für ihr Vorhaben<br />

erhalten und der Kanton dies als Bedingung<br />

vorschreibt.<br />

Drei verschiedene Verfahren<br />

Je nach Grösse des Auftrages wird das<br />

Verfahren gewählt. Übersteigt zum Beispiel<br />

ein Bauvorhaben im Bauhauptgewerbe<br />

nicht die 300'000-Franken-Grenze,<br />

kann es freihändig vergeben werden,<br />

das heisst der Auftraggeber holt Offerten<br />

ein, wählt die ihm am meisten zusagende<br />

aus und erteilt dem Unternehmen den<br />

Auftrag. Für den Entscheid muss er keine<br />

Zuschlagskriterien bekannt geben. Dies<br />

unterscheidet das freihändige Verfahren<br />

vom Einladungsverfahren, welches wiederum<br />

im Bauhauptgewerbe bis zu einem<br />

Betrag von 500'000 Franken angewendet<br />

werden kann. Dazu lädt der Auftraggeber<br />

mehrere Anbieter zur Offertstellung<br />

ein und gibt die Zuschlagskriterien bekannt.<br />

Nach einer festgelegten Frist erfolgt<br />

die Offertöffnung. Den Zuschlag erhält<br />

das Unternehmen, welches das beste<br />

Angebot gemäss Kriterien gemacht hat.<br />

Falls der Auftrag aber die 500’000-Franken-Grenze<br />

übersteigt, muss das offene<br />

Verfahren gewählt werden. Möglich ist<br />

auch, ein selektives Verfahren anzuwenden.<br />

Dieses ist aber komplizierter als das<br />

offene, da es zweistufig ist. Es wird deshalb<br />

nur angewendet, wenn die Gefahr<br />

besteht, dass zu viele Offerten eingereicht<br />

werden.<br />

Offenes Verfahren<br />

Bei grösseren Aufträgen wird standardmässig<br />

das offene Verfahren angewendet.<br />

Es sieht vor, dass der Auftrag öffentlich<br />

ausgeschrieben wird, inklusive Gegenstand<br />

und Umfang des Auftrags,<br />

Ausführungs- oder Liefertermin, Adresse<br />

und Frist für die Einreichung des Angebots<br />

und Zuschlagskriterien. Alle Offerten<br />

werden gleichzeitig geöffnet, wobei bei<br />

dieser so genannten Offertöffnung mindestens<br />

zwei Personen anwesend sind<br />

und ein Protokoll erstellt werden muss.<br />

Anschliessend werden die Offerten geprüft.<br />

Bei offensichtlichen Irrtümern wie<br />

Rechtschreibe- und Rechnungsfehlern<br />

kann die Offerte nachgebessert werden,<br />

Abgebotsrunden hingegen sind nicht<br />

zulässig, ausser im freihändigen Verfahren.<br />

Falls ein Anbieter eine technische Lösung<br />

vorsieht, die günstiger ist, eine so<br />

genannte Variante, haben die anderen<br />

<strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong> 02/2006<br />

9<br />

das Recht, ihre Offerte ebenfalls um diese<br />

Variante zu ergänzen.<br />

Der Günstigste, nicht der Billigste<br />

Die Prüfung der Offerten erfolgt nach den<br />

zuvor festgelegten Kriterien. Dort kann<br />

man beispielsweise die Qualität höher gewichten<br />

als den Preis. Den Zuschlag erhält<br />

das wirtschaftlich günstigste Angebot,<br />

welches häufig auch das billigste ist. Kein<br />

Zuschlagskriterium ist die Ortsansässigkeit,<br />

wie das Verwaltungsgericht bereits<br />

entschieden hat. Die Ausbildung von<br />

Lehrlingen kann zwar einbezogen werden,<br />

höchstens aber zu 10 Prozent. Am<br />

Schluss wird der Zuschlag veröffentlicht,<br />

und die Unterlegenen haben die Möglichkeit,<br />

Beschwerde ans Verwaltungsgericht<br />

einzureichen. Diesem sollte jeweils ein<br />

Gesuch um aufschiebende Wirkung beigelegt<br />

werden. Ansonsten kann zwischen<br />

Auftraggeber und Unternehmer ein<br />

Werkvertrag unterzeichnet werden, der<br />

Gültigkeit hat. Der Rekurrent erhält dann<br />

höchstens noch Schadenersatz im Umfang<br />

des Aufwandes für seine Offerte<br />

und die Gerichtskosten.<br />

Vorbefassung als Problem<br />

Aus der Praxis behandelte Lippuner das<br />

Problem der so genannten Vorbefassung.<br />

Die Stadt brauchte ein neues Verkehrsleitsystem<br />

für die Stadtautobahn. Da die Angelegenheit<br />

sehr komplex war, wurde ein<br />

Vorprojekt in Auftrag gegeben. Der Ersteller<br />

des Vorprojektes nahm nun an der<br />

Ausschreibung selber ebenfalls teil und<br />

gewann sie. Ein Konkurrent zog den Entscheid<br />

vors Verwaltungsgericht, weil eine<br />

so genannte Vorbefassung vorgelegen<br />

habe. Diese muss nämlich offen gelegt<br />

werden. Ausserdem müssen der Wissensvorsprung<br />

kompensiert und die Fristen<br />

grosszügig gehandhabt werden. Es wurde<br />

betont, dass es sich lohne, für grössere<br />

Projekte einen neutralen Experten mit<br />

der Ausarbeitung der detaillierten Ausschreibung<br />

zu beauftragen.<br />

Wer mehr wissen möchte über diese Thematik,<br />

kann sich unter folgender Homepage<br />

informieren:<br />

www.beschaffungswesen.sg.ch

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