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Veranstaltungskalender - Gemeinde Mels

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02/2006 <strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong><br />

22<br />

Einfriedungen und Anpflanzungen<br />

entlang Privatgrenzen<br />

Immer öfter erkundigen sich Leute über die<br />

Grenzabstände von Einfriedungen und Anpflanzungen.<br />

Da nicht jede Einfriedung oder Anpflanzung<br />

bewilligungspflichtig ist, hat die Bauverwaltung<br />

ein Merkblatt mit den wichtigsten Punkten,<br />

die zu beachten sind, zusammengestellt. Einfriedungen<br />

und Anpflanzungen entlang Privatgrenzen<br />

sind privatrechtlich geregelt und haben mit<br />

der <strong>Gemeinde</strong> an sich gar nichts zu tun. Das Formular<br />

kann kostenlos bei der Bauverwaltung bezogen<br />

werden.<br />

Einfriedungen ohne Baubewilligung<br />

Entlang Privatgrenzen<br />

(Art. 97 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)<br />

Bretterwände, tote Häge und nicht mehr als 45<br />

cm hohe Mauereinfriedungen dürfen bis an die<br />

Grenze reichen. Höhere Mauereinfriedungen dürfen<br />

nur auf 9 cm Entfernung an die Grenze angebracht<br />

werden.<br />

Mauer- und Brettereinfriedungen dürfen zudem<br />

die Höhe von 1,80 m nicht übersteigen.<br />

Entlang öffentlicher Strassen<br />

(Art. 104 lit. d Strassengesetz)<br />

Einfriedungen von 0,45 m Höhe dürfen an die<br />

Strassengrenze gestellt werden. Einfriedungen bis<br />

1,20 m Höhe dürfen nur bis auf 9 cm an die Grenze<br />

gebaut werden. Bei Einfriedungen über 1,20 m<br />

Höhe (max. 1,80 m) muss der Abstand zusätzlich<br />

die Mehrhöhe beinhalten. (z.B. Zaun 1,80 = 1,80<br />

– 1,20 = 60 cm + 9 cm = Strassenabstand 69<br />

cm).<br />

Einfriedungen Baubewilligungspflicht<br />

(Art. 78 Abs. 2 lit. f Baugesetz)<br />

Bewilligungspflichtig sind insbesondere Mauern<br />

und Einfriedungen von mehr als 1,20 m Höhe<br />

längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen<br />

sowie von mehr als 1,80 m Höhe längs Grundstückgrenzen.<br />

Anpflanzungen<br />

Entlang Privatgrenzen<br />

(Art. 98 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)<br />

Lebhäge sollen wenigstens 45 cm von der Grenzlinie<br />

angepflanzt und alljährlich gestutzt werden;<br />

sie dürfen nicht mehr als die Höhe von 1,20 m erreichen.<br />

Wildlinge dürfen bei Rebgeländen nur auf wenigstens<br />

9,00 m, anderwärts nur auf wenigstens<br />

6,00 m Entfernung von der Grenzlinie belassen<br />

oder bepflanzt werden.<br />

Zierbäume und Gesträuche in Gärten und Parkanlagen<br />

sowie Zwergobstbäume müssen auf die<br />

Höhe von 2,40 m beschränkt werden, wenn sie<br />

näher als 1,50 m von der Grenzlinie gepflanzt<br />

werden.<br />

Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen<br />

gehören, sind in einer Entfernung von 6,00<br />

m, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung<br />

von 4,50 m, Obstbaum-Halbhochstämme<br />

in einer Entfernung von 3,00 m von der Grenze<br />

zu pflanzen. Besteht das angrenzende Land aus<br />

Reben, muss die Entfernung der Nichtobstbäume<br />

9,00 m, der hochstämmigen Obstbäume 6,00 m<br />

und der Obstbaum-Halbhochstämme 4,00 m betragen.<br />

Entlang Strassen<br />

(Art. 104 lit. b – c Strassengesetz)<br />

Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände<br />

für:<br />

Bäume und Wälder: 2,50 m an Staatsstrassen<br />

und <strong>Gemeinde</strong>strassen erster und zweiter Klasse;<br />

Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0,60 m an<br />

Staatsstrassen und <strong>Gemeinde</strong>strassen erster und<br />

zweiter Klasse. Bei über 1,80 m Höhe muss zusätzlich<br />

die Mehrhöhe einberechnet werden (s.<br />

Beisp. Einfriedungen entlang öffentl. Strassen).

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