Veranstaltungskalender - Gemeinde Mels
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02/2006 <strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong><br />
22<br />
Einfriedungen und Anpflanzungen<br />
entlang Privatgrenzen<br />
Immer öfter erkundigen sich Leute über die<br />
Grenzabstände von Einfriedungen und Anpflanzungen.<br />
Da nicht jede Einfriedung oder Anpflanzung<br />
bewilligungspflichtig ist, hat die Bauverwaltung<br />
ein Merkblatt mit den wichtigsten Punkten,<br />
die zu beachten sind, zusammengestellt. Einfriedungen<br />
und Anpflanzungen entlang Privatgrenzen<br />
sind privatrechtlich geregelt und haben mit<br />
der <strong>Gemeinde</strong> an sich gar nichts zu tun. Das Formular<br />
kann kostenlos bei der Bauverwaltung bezogen<br />
werden.<br />
Einfriedungen ohne Baubewilligung<br />
Entlang Privatgrenzen<br />
(Art. 97 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)<br />
Bretterwände, tote Häge und nicht mehr als 45<br />
cm hohe Mauereinfriedungen dürfen bis an die<br />
Grenze reichen. Höhere Mauereinfriedungen dürfen<br />
nur auf 9 cm Entfernung an die Grenze angebracht<br />
werden.<br />
Mauer- und Brettereinfriedungen dürfen zudem<br />
die Höhe von 1,80 m nicht übersteigen.<br />
Entlang öffentlicher Strassen<br />
(Art. 104 lit. d Strassengesetz)<br />
Einfriedungen von 0,45 m Höhe dürfen an die<br />
Strassengrenze gestellt werden. Einfriedungen bis<br />
1,20 m Höhe dürfen nur bis auf 9 cm an die Grenze<br />
gebaut werden. Bei Einfriedungen über 1,20 m<br />
Höhe (max. 1,80 m) muss der Abstand zusätzlich<br />
die Mehrhöhe beinhalten. (z.B. Zaun 1,80 = 1,80<br />
– 1,20 = 60 cm + 9 cm = Strassenabstand 69<br />
cm).<br />
Einfriedungen Baubewilligungspflicht<br />
(Art. 78 Abs. 2 lit. f Baugesetz)<br />
Bewilligungspflichtig sind insbesondere Mauern<br />
und Einfriedungen von mehr als 1,20 m Höhe<br />
längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen<br />
sowie von mehr als 1,80 m Höhe längs Grundstückgrenzen.<br />
Anpflanzungen<br />
Entlang Privatgrenzen<br />
(Art. 98 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)<br />
Lebhäge sollen wenigstens 45 cm von der Grenzlinie<br />
angepflanzt und alljährlich gestutzt werden;<br />
sie dürfen nicht mehr als die Höhe von 1,20 m erreichen.<br />
Wildlinge dürfen bei Rebgeländen nur auf wenigstens<br />
9,00 m, anderwärts nur auf wenigstens<br />
6,00 m Entfernung von der Grenzlinie belassen<br />
oder bepflanzt werden.<br />
Zierbäume und Gesträuche in Gärten und Parkanlagen<br />
sowie Zwergobstbäume müssen auf die<br />
Höhe von 2,40 m beschränkt werden, wenn sie<br />
näher als 1,50 m von der Grenzlinie gepflanzt<br />
werden.<br />
Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen<br />
gehören, sind in einer Entfernung von 6,00<br />
m, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung<br />
von 4,50 m, Obstbaum-Halbhochstämme<br />
in einer Entfernung von 3,00 m von der Grenze<br />
zu pflanzen. Besteht das angrenzende Land aus<br />
Reben, muss die Entfernung der Nichtobstbäume<br />
9,00 m, der hochstämmigen Obstbäume 6,00 m<br />
und der Obstbaum-Halbhochstämme 4,00 m betragen.<br />
Entlang Strassen<br />
(Art. 104 lit. b – c Strassengesetz)<br />
Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände<br />
für:<br />
Bäume und Wälder: 2,50 m an Staatsstrassen<br />
und <strong>Gemeinde</strong>strassen erster und zweiter Klasse;<br />
Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0,60 m an<br />
Staatsstrassen und <strong>Gemeinde</strong>strassen erster und<br />
zweiter Klasse. Bei über 1,80 m Höhe muss zusätzlich<br />
die Mehrhöhe einberechnet werden (s.<br />
Beisp. Einfriedungen entlang öffentl. Strassen).