Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi

Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi

22.12.2012 Aufrufe

Vorwort Holz erfreut sich als natürlicher Werkstoff seit je her größter Wertschätzung - ob im Hausbau, bei der Einrichtung von Wohnungen oder als Material für Gebrauchsgegenstände und Spielzeug. Die Be- und Verarbeitung von Holz ist jedoch auch mit Gefahren für die dabei Tätigen verbunden. So wurde Mitte der 60er Jahre erstmals der Verdacht geäußert, daß Holzstäube beim Menschen eine krebserzeugende Wirkung besitzen könnten und für das gehäufte Auftreten von Krebserkrankungen der Nasenhaupt- und Nebenhöhlen bei Beschäftigten des Holzgewerbes verantwortlich seien. Aufgrund einer Vielzahl von Studien über die Gesundheitsgefährdungen durch Holzstaub stufte die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (sog. MAK-Kommission) im Jahr 1985 Buchen- und Eichenholzstäube als beim Menschen krebserzeugende Arbeitsstoffe ein, während alle weiteren Holzstäube als krebsverdächtige Stoffe bewertet wurden. Diese Eingruppierung wurde 1986 durch Aufnahme in die Gefahrstoffverordnung auch rechtlich umgesetzt. Die Festlegung einer Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) für die maximal zulässige Obergrenze der Holzstaubbelastung in der Luft an Arbeitsplätzen und die Veröffentlichung der Technischen Regel TRGS 553 "Holzstaub" waren weitere wichtige Schritte zum Schutz der Beschäftigten in holzbe- und verarbeitenden Betrieben vor den Gefahren des Holzstaubes. Doch auch mehr als zehn Jahre nach der Einstufung von Holzstäuben als krebserzeugende Stoffe bereitet die Umsetzung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 in vielen betroffenen Unternehmen Probleme. Aus diesem Grund veröffentlicht der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in seiner Publikationsreihe den vorliegenden Musterleitfaden, der unter Berücksichtigung der unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen in den Betrieben der Holzwirtschaft, der regionalen Besonderheiten und nicht zuletzt der komplexen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen einen einheitlichen Vollzug der TRGS 553 "Holzstaub" in allen Bundesländern gewährleisten soll. Durch die intensive inhaltliche Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks (BHKH) sind dabei die Hinweise und Zielfestlegungen dieser Handlungsanleitung bewußt an den Erfordernissen der betrieblichen Praxis unter Beachtung der sicherheitstechnischen Notwendigkeit orientiert. 3

Dieser Musterleitfaden stellt die Grundlage für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug der TRGS 553 "Holzstaub" durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder dar. Gleichzeitig soll er aber auch Information, Hilfe und Handlungsanleitung für die in den Unternehmen der Holzwirtschaft Verantwortlichen und der dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, um eine Umsetzung der Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 im Interesse eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes in allen holzverarbeitenden Betrieben zu erleichtern und zu beschleunigen. (Gerd Albracht) Wiesbaden, Februar 1996 4

Vorwort<br />

Holz erfreut sich als natürlicher Werkstoff seit je her größter Wertschätzung - ob im<br />

Hausbau, bei <strong>der</strong> Einrichtung von Wohnungen o<strong>der</strong> als Material für<br />

Gebrauchsgegenstände und Spielzeug.<br />

Die Be- und Verarbeitung von Holz ist jedoch auch mit Gefahren für die dabei<br />

Tätigen verbunden. So wurde Mitte <strong>der</strong> 60er Jahre erstmals <strong>der</strong> Verdacht geäußert,<br />

daß Holzstäube beim Menschen eine krebserzeugende Wirkung besitzen könnten<br />

und für das gehäufte Auftreten von Krebserkrankungen <strong>der</strong> Nasenhaupt- und<br />

Nebenhöhlen bei Beschäftigten des Holzgewerbes verantwortlich seien. Aufgrund<br />

einer Vielzahl von Studien über die Gesundheitsgefährdungen durch Holzstaub stufte<br />

die Senatskommission <strong>zur</strong> Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe <strong>der</strong><br />

Deutschen Forschungsgemeinschaft (sog. MAK-Kommission) im Jahr 1985 Buchen-<br />

und Eichenholzstäube als beim Menschen krebserzeugende Arbeitsstoffe ein,<br />

während alle weiteren Holzstäube als krebsverdächtige Stoffe bewertet wurden.<br />

Diese Eingruppierung wurde 1986 durch Aufnahme in die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

auch rechtlich umgesetzt. Die Festlegung einer Technischen Richtkonzentration<br />

(TRK-Wert) für die maximal zulässige Obergrenze <strong>der</strong> Holzstaubbelastung in <strong>der</strong> Luft<br />

an Arbeitsplätzen und die Veröffentlichung <strong>der</strong> Technischen Regel TRGS 553<br />

"Holzstaub" waren weitere wichtige Schritte zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten in holzbe-<br />

und verarbeitenden Betrieben vor den Gefahren des Holzstaubes.<br />

Doch auch mehr als zehn Jahre nach <strong>der</strong> Einstufung von Holzstäuben als<br />

krebserzeugende Stoffe bereitet die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS 553 in vielen betroffenen Unternehmen<br />

Probleme. Aus diesem Grund veröffentlicht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik (LASI) in seiner Publikationsreihe den vorliegenden<br />

<strong>Musterleitfaden</strong>, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen strukturellen<br />

Voraussetzungen in den Betrieben <strong>der</strong> Holzwirtschaft, <strong>der</strong> regionalen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

und nicht zuletzt <strong>der</strong> komplexen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen<br />

einen einheitlichen Vollzug <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" in allen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

gewährleisten soll. Durch die intensive inhaltliche Zusammenarbeit und Abstimmung<br />

mit dem Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks (BHKH)<br />

sind dabei die Hinweise und Zielfestlegungen dieser Handlungsanleitung bewußt an<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> betrieblichen Praxis unter Beachtung <strong>der</strong><br />

sicherheitstechnischen Notwendigkeit orientiert.<br />

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