Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi
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5. Entstauber<br />
Entstauber mit rohluftseitigem Ventilator und Rückluftführung sind durch<br />
geprüfte Geräte zu ersetzen. Auf Bauart B 1 (Zündquellenfreiheit) kann bei<br />
Entstaubern bis 50 1 Staubsackvolumen und bis 1,2 kW Leistungsaufnahme<br />
verzichtet werden (Alle Entstauber, Industriestaubsauger und Kombigeräte mit<br />
dem Prüfzeichen H 2 sind ebenfalls zündquellenfrei, wenn ihre Nennleistung<br />
1,2 kW o<strong>der</strong> ihr Staubsammelvolumen 50 Liter übersteigt.);<br />
Frist: 6 - 12 Monate, abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu ersetzenden Geräte.<br />
6. Industriestaubsauger<br />
Es dürfen nur staubgeprüfte Geräte eingesetzt werden. Auf Bauart B 1<br />
(Zündquellenfreiheit) kann bei Staubsaugern bis 50 I Staubsackvolumen und<br />
bis 1,2 kW Leistungsaufnahme verzichtet werden; Frist: 3 Monate.<br />
7. Organisatorische Maßnahmen<br />
7.1 Reinigung<br />
Grundsätzlich ist das Abblasen und Kehren von Holzstaub nicht zulässig. Es<br />
sind entsprechende Aufsaugeinrichtungen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />
Frist: 3 Monate.<br />
Ist das Aufsaugen im Ausnahmefall (z.B. in Zimmereibetrieben) aus<br />
technischen Gründen nicht möglich, muß <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür sorgen, daß<br />
auf an<strong>der</strong>e Weise (z.B. Kehren mit Bindemittel) gereinigt und dabei<br />
Atemschutz getragen wird.<br />
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