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Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi

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5. Entstauber<br />

Entstauber mit rohluftseitigem Ventilator und Rückluftführung sind durch<br />

geprüfte Geräte zu ersetzen. Auf Bauart B 1 (Zündquellenfreiheit) kann bei<br />

Entstaubern bis 50 1 Staubsackvolumen und bis 1,2 kW Leistungsaufnahme<br />

verzichtet werden (Alle Entstauber, Industriestaubsauger und Kombigeräte mit<br />

dem Prüfzeichen H 2 sind ebenfalls zündquellenfrei, wenn ihre Nennleistung<br />

1,2 kW o<strong>der</strong> ihr Staubsammelvolumen 50 Liter übersteigt.);<br />

Frist: 6 - 12 Monate, abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu ersetzenden Geräte.<br />

6. Industriestaubsauger<br />

Es dürfen nur staubgeprüfte Geräte eingesetzt werden. Auf Bauart B 1<br />

(Zündquellenfreiheit) kann bei Staubsaugern bis 50 I Staubsackvolumen und<br />

bis 1,2 kW Leistungsaufnahme verzichtet werden; Frist: 3 Monate.<br />

7. Organisatorische Maßnahmen<br />

7.1 Reinigung<br />

Grundsätzlich ist das Abblasen und Kehren von Holzstaub nicht zulässig. Es<br />

sind entsprechende Aufsaugeinrichtungen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />

Frist: 3 Monate.<br />

Ist das Aufsaugen im Ausnahmefall (z.B. in Zimmereibetrieben) aus<br />

technischen Gründen nicht möglich, muß <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür sorgen, daß<br />

auf an<strong>der</strong>e Weise (z.B. Kehren mit Bindemittel) gereinigt und dabei<br />

Atemschutz getragen wird.<br />

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