Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi
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2.4 Mindestluftgeschwindigkeit<br />
Am Absauganschluß <strong>der</strong> abzusaugenden Anlagen ist die Luftgeschwindigkeit<br />
sicherzustellen, welche bei <strong>der</strong> Staubprüfung zugrunde gelegt wurde. Werden<br />
hierzu keine Angaben vom Maschinenhersteller gemacht, sind mindestens<br />
aber 20 m/sec (- 2 m/s.) bei trockenen Hobel- und Feinspänen bzw. 28 m/sec<br />
(- 2 m/s.) bei feuchten Spänen, - Holzfeuchte > 30 % - Grobteile<br />
sicherzustellen.<br />
Die erfor<strong>der</strong>liche Luftgeschwindigkeit kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn<br />
bei <strong>der</strong> Konzipierung <strong>der</strong> Absauganlage <strong>der</strong> Regelbetrieb zugrunde gelegt wird<br />
(Gleichzeitigkeitsbetrieb);<br />
Frist: 6 - 18 Monate.<br />
Hinweis:<br />
18 Monate gelten, wenn eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong><br />
Absauganlage erfor<strong>der</strong>lich ist (s. Nr. 2.1.1).<br />
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