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Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi

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2.4 Mindestluftgeschwindigkeit<br />

Am Absauganschluß <strong>der</strong> abzusaugenden Anlagen ist die Luftgeschwindigkeit<br />

sicherzustellen, welche bei <strong>der</strong> Staubprüfung zugrunde gelegt wurde. Werden<br />

hierzu keine Angaben vom Maschinenhersteller gemacht, sind mindestens<br />

aber 20 m/sec (- 2 m/s.) bei trockenen Hobel- und Feinspänen bzw. 28 m/sec<br />

(- 2 m/s.) bei feuchten Spänen, - Holzfeuchte > 30 % - Grobteile<br />

sicherzustellen.<br />

Die erfor<strong>der</strong>liche Luftgeschwindigkeit kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn<br />

bei <strong>der</strong> Konzipierung <strong>der</strong> Absauganlage <strong>der</strong> Regelbetrieb zugrunde gelegt wird<br />

(Gleichzeitigkeitsbetrieb);<br />

Frist: 6 - 18 Monate.<br />

Hinweis:<br />

18 Monate gelten, wenn eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong><br />

Absauganlage erfor<strong>der</strong>lich ist (s. Nr. 2.1.1).<br />

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