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Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi

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Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />

LASI-Veröffentlichungen (LV)<br />

LV 1 Leitlinien des Arbeitsschutzes in Wertstoffsortieranlagen (Herausgabe: Juli 1995)<br />

LV 2 Richtlinien für die Akkreditierung von außerbetrieblichen<br />

Meßstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß<br />

§ 18Abs. 2 <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> (Herausgabe: Sept. 1995)<br />

LV 3 <strong>Musterleitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

und <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub "zum Schutz vor den<br />

Gefahren durch Holzstaub (Herausgabe: Febr. 1996)<br />

LV 4 Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) (Herausgabe: März 1996)<br />

LV 5 Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am<br />

Arbeitsplatz (Herausgabe: Juli 1996)<br />

LV 6 Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikro-<br />

organismen <strong>der</strong> Risikogruppe 3 ** (Herausgabe: August 1996)<br />

LV 7 Leitfaden <strong>zur</strong> Ermittlung und Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Konzentration von Bakterien und<br />

Pilzen in <strong>der</strong> Luft in Arbeitsbereichen (Herausgabe: September 1996)<br />

LV 8 Mehlstaub in Backbetrieben<br />

Handlungsanleitung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>arbeits-<br />

schutzbehörden und <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

Nahrungsmittel und Gaststätten (Herausgabe: November 1996)<br />

LV 9 Handlungsanleitung <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeits-<br />

bedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (Herausgabe: Dezember 1996)<br />

LV 10 <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Gleichwertigkeitsklausel bei über-<br />

wachungsbedürftigen Anlag (Herausgabe: Februar 1997)


Impressum zum <strong>Musterleitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS<br />

553 "Holzstaub" zum Schutz vor den Gefahren durch Holzstaub<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />

Den an <strong>der</strong> Erarbeitung des Leitfadens beteiligten Institutionen ist <strong>der</strong> Nachdruck erlaubt<br />

Herausgeber<br />

Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />

LASI-Vorsitzen<strong>der</strong>. Phys.. Hartmut Karsten<br />

Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales und Gesundheit<br />

des Landes Sachsen Anhalt<br />

Seepark 5 - 7<br />

39116 Magdeburg<br />

Verantwortlich: Min.-Dirig. Gerd Albrecht<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des LASI-Unteraus-<br />

schusses 2 "Gefahrstoffe"<br />

Hessisches Ministerium für Frauen,<br />

Arbeit und Sozialordnung<br />

Abteilung 111: Arbeitsschutz,<br />

Sicherheitstechnik, betrieblicher<br />

Gesundheitsschutz<br />

Dostojewskistraße 4<br />

65187 Wiesbaden<br />

Redaktion<br />

Arbeitskreis <strong>Musterleitfaden</strong> "Holzstaub"<br />

Vorsitz: Dr. Michael Au Hessisches Ministerium für Frauen,<br />

Arbeit und Sozialordnung<br />

Dostojewskistraße 4<br />

65187 Wiesbaden


Dr. Helmut Deden Ministerium für Arbeit,<br />

Gesundheit und Soziales<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Rudolf Grüner Gewerbeaufsichtsamt<br />

München-Land<br />

Dr. Karl-Heinz Grütte Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales, Gesundheit und Frauen<br />

Brandenburg<br />

Wolfgang Hagedorn Nie<strong>der</strong>sächsisches Sozialministerium<br />

Dr. Joachim Renning Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales und Gesundheit<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Dr. Edgar Steinmann Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />

Jugend und Gesundheit<br />

Schleswig-Holstein<br />

Dr. Harald Winkelmann Sozialministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Dr. Bernd Wüstefeld Amt für Arbeitsschutz<br />

Hamburg<br />

ISBN 3-936415-01-3<br />

Wiesbaden, Februar 1996


Vorwort<br />

Holz erfreut sich als natürlicher Werkstoff seit je her größter Wertschätzung - ob im<br />

Hausbau, bei <strong>der</strong> Einrichtung von Wohnungen o<strong>der</strong> als Material für<br />

Gebrauchsgegenstände und Spielzeug.<br />

Die Be- und Verarbeitung von Holz ist jedoch auch mit Gefahren für die dabei<br />

Tätigen verbunden. So wurde Mitte <strong>der</strong> 60er Jahre erstmals <strong>der</strong> Verdacht geäußert,<br />

daß Holzstäube beim Menschen eine krebserzeugende Wirkung besitzen könnten<br />

und für das gehäufte Auftreten von Krebserkrankungen <strong>der</strong> Nasenhaupt- und<br />

Nebenhöhlen bei Beschäftigten des Holzgewerbes verantwortlich seien. Aufgrund<br />

einer Vielzahl von Studien über die Gesundheitsgefährdungen durch Holzstaub stufte<br />

die Senatskommission <strong>zur</strong> Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe <strong>der</strong><br />

Deutschen Forschungsgemeinschaft (sog. MAK-Kommission) im Jahr 1985 Buchen-<br />

und Eichenholzstäube als beim Menschen krebserzeugende Arbeitsstoffe ein,<br />

während alle weiteren Holzstäube als krebsverdächtige Stoffe bewertet wurden.<br />

Diese Eingruppierung wurde 1986 durch Aufnahme in die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

auch rechtlich umgesetzt. Die Festlegung einer Technischen Richtkonzentration<br />

(TRK-Wert) für die maximal zulässige Obergrenze <strong>der</strong> Holzstaubbelastung in <strong>der</strong> Luft<br />

an Arbeitsplätzen und die Veröffentlichung <strong>der</strong> Technischen Regel TRGS 553<br />

"Holzstaub" waren weitere wichtige Schritte zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten in holzbe-<br />

und verarbeitenden Betrieben vor den Gefahren des Holzstaubes.<br />

Doch auch mehr als zehn Jahre nach <strong>der</strong> Einstufung von Holzstäuben als<br />

krebserzeugende Stoffe bereitet die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS 553 in vielen betroffenen Unternehmen<br />

Probleme. Aus diesem Grund veröffentlicht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik (LASI) in seiner Publikationsreihe den vorliegenden<br />

<strong>Musterleitfaden</strong>, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen strukturellen<br />

Voraussetzungen in den Betrieben <strong>der</strong> Holzwirtschaft, <strong>der</strong> regionalen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

und nicht zuletzt <strong>der</strong> komplexen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen<br />

einen einheitlichen Vollzug <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" in allen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

gewährleisten soll. Durch die intensive inhaltliche Zusammenarbeit und Abstimmung<br />

mit dem Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks (BHKH)<br />

sind dabei die Hinweise und Zielfestlegungen dieser Handlungsanleitung bewußt an<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> betrieblichen Praxis unter Beachtung <strong>der</strong><br />

sicherheitstechnischen Notwendigkeit orientiert.<br />

3


Dieser <strong>Musterleitfaden</strong> stellt die Grundlage für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug<br />

<strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" durch die Arbeitsschutzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> dar.<br />

Gleichzeitig soll er aber auch Information, Hilfe und Handlungsanleitung für die in den<br />

Unternehmen <strong>der</strong> Holzwirtschaft Verantwortlichen und <strong>der</strong> dort tätigen<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, um eine <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS 553 im Interesse eines<br />

vorbeugenden Gesundheitsschutzes in allen holzverarbeitenden Betrieben zu<br />

erleichtern und zu beschleunigen.<br />

(Gerd Albracht) Wiesbaden, Februar 1996<br />

4


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Anwendungsbereich des Leitfadens 6<br />

2 Sicherheitstechnische Maßnahmen 9<br />

3 Luftrückführung 15<br />

4 Aufstellung des Filters und<br />

Anordnung des Ventilators 17<br />

5 Entstauber 21<br />

6 Industriestaubsauger 22<br />

7 Organisatorische Maßnahmen 22<br />

8 Literaturhinweise 25<br />

Anlage 1 Formblatt - Anzeige über Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung von Eichen<br />

und Buchenholz (§ 37 GefStoffV)<br />

Anlage 2 Betriebsanweisung - Muster –<br />

Anlage 3 Formblatt - Monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absauganlage<br />

5


<strong>Musterleitfaden</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

und <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" zum<br />

Schutz vor den Gefahren durch<br />

Holzstaub<br />

1. Anwendungsbereich des Leitfadens<br />

Für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Holzstaub gelten die Vorschriften <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrstoffverordnung</strong>. Holzstäube sind Gefahrstoffe, da sie<br />

- zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Mischungen bilden können,<br />

- allergische Erkrankungen <strong>der</strong> Atemwege und <strong>der</strong> Haut auslösen können,<br />

- im Falle von Buche/Eiche Nasenschleimhautkrebs verursachen können<br />

und<br />

- im übrigen ein begründeter Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential<br />

besteht.<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> werden insbeson<strong>der</strong>e durch die<br />

Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Holzstaub" (TRGS 553) konkretisiert.<br />

Der vorliegende <strong>Musterleitfaden</strong> ersetzt die TRGS 553 nicht, son<strong>der</strong>n gibt eine<br />

Hilfestellung bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

und <strong>der</strong> Technischen Regeln, und zwar insbeson<strong>der</strong>e für die technischen<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Staubreduzierung, wie<br />

- Erfassung <strong>der</strong> Staubemission an zerspanenden Holzbearbeitungsmaschinen<br />

und an Handarbeitsplätzen,<br />

- Begrenzung <strong>der</strong> Staubemission bei Luftrückführung,<br />

- Vermeidung des Aufwirbelns abgelagerter Stäube.<br />

Dabei ist die Zielsetzung, vorrangig technische Maßnahmen zu realisieren und<br />

eine regelmäßige Überwachung durch Messungen auf das unumgänglich<br />

Notwendige zu beschränken.<br />

6


Da die Abscheideleistung von Filtern holzartunabhängig ist, werden im<br />

Einklang mit § 19 GefStoffV (Stand <strong>der</strong> Technik) bei Luftrückführung für alle<br />

Holzarten dieselben Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rohluftfilterung gestellt. Bei<br />

Buche/Eiche > 10 % greifen die zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen des § 36 Absatz<br />

7 GefStoffV und <strong>der</strong> TRGS 553 (z.B. Begrenzung des Anteils <strong>der</strong><br />

rückgeführten Luft in <strong>der</strong> Zuluft, ggf. Reststaubgehaltsmessungen).<br />

Die im <strong>Musterleitfaden</strong> genannten Fristen haben folgende Bedeutung: Der<br />

Betrieb ermittelt - soweit dies nicht schon geschehen ist -, welche technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem nachstehenden<br />

Katalog durchzuführen sind und leitet diese ein. Die Erledigung erfolgt<br />

spätestens bis zum Ablauf <strong>der</strong> jeweils genannten Fristen.<br />

Die Fristen beziehen sich in <strong>der</strong> Regel nicht<br />

- auf die Neuerrichtung eines Betriebes o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ungen in<br />

bestehenden Betrieben (hier sind Maßnahmen immer nach dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik zu verwirklichen),<br />

- auf bereits angeordnete Maßnahmen <strong>der</strong> Arbeitsschutzbehörden und <strong>der</strong><br />

Berufsgenossenschaften,<br />

- auf Gefahrensituationen, die das sofortige Handeln erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TRGS 553 zu organisatorischen und persönlichen<br />

Schutzmaßnahmen (z.B. Betriebsanweisung, Unterweisung, Atemschutz), die<br />

im nachfolgenden Maßnahmenkatalog nicht aufgeführt sind, müssen<br />

unverzüglich umgesetzt werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist die Ermittlung des Anteils von Buche/Eiche am gesamten<br />

jährlichen Holzeinsatz zumindest nach dem "Grobverfahren" (Feststellen des<br />

Buchen- und Eichenanteils über die Rohmenge) erfor<strong>der</strong>lich, da beim<br />

Überschreiten eines Anteils von 10 % zusätzlich Maßnahmen, wie<br />

- Anzeige,<br />

- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,<br />

- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende bzw.<br />

stillende Mütter,<br />

- zusätzliche Beschränkungen <strong>der</strong> Luftrückführung<br />

festgelegt sind.<br />

7


Wurden bisher in Handwerksbetrieben keine getrennten Aufzeichnungen über<br />

den Buche-/Eicheanteil vorgenommen, kann ggf, auch eine sorgfältige<br />

Schätzung erfolgen.<br />

Ein Formblatt für die (vereinfachte) Anzeige nach § 37 <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />

ist diesem <strong>Musterleitfaden</strong> als Anlage 1 beigefügt.<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Versicherte <strong>der</strong><br />

Holz-Berufsgenossenschaft können vom Sicherheitstechnischen und<br />

Arbeitsmedizinischen Dienst (SAMD) bei <strong>der</strong> Holz-Berufsgenossenschaft o<strong>der</strong><br />

durch ermächtigte Ärzte, z.B. von an<strong>der</strong>en betriebsärztlichen Einrichtungen,<br />

durchgeführt werden.<br />

Die nachfolgenden Anfor<strong>der</strong>ungspunkte des Leitfadens sind geglie<strong>der</strong>t nach:<br />

- sicherheitstechnischen Maßnahmen,<br />

- Luftrückführung,<br />

- Aufstellung <strong>der</strong> Filteranlage,<br />

- organisatorischen Maßnahmen (z.B. Betriebsanweisung - Anlage 2).<br />

8


2. Sicherheitstechnische Maßnahmen<br />

Das Absaugen <strong>der</strong> Holzstäube an <strong>der</strong> Entstehungsstelle ist die vorrangig<br />

anzustrebende Erfassungsmethode, die insbeson<strong>der</strong>e bei Standardholzbearbeitungsmaschinen<br />

und Handmaschinen anzuwenden ist. Eine<br />

Absaugung in Verbindung mit Kapselung ist nur in beson<strong>der</strong>en Fällen, z.B. an<br />

neuen mehrstufigen Holzbearbeitungsmaschinen, vorhanden.<br />

Holzstäube müssen an ihrer Entstehungsstelle vollständig erfaßt, sicher<br />

fortgeleitet und gefahrlos abgeschieden werden, soweit dies nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik möglich ist. Das bedeutet u.a., daß bisher nicht abgesaugte,<br />

stauberzeugende Maschinen an Absaugungen anzuschließen sind und<br />

Erfassungselemente optimiert werden müssen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Güte <strong>der</strong> Abscheidung hängen davon ab, ob Abluftführung (Verordnung <strong>zur</strong><br />

Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) o<strong>der</strong> Luftrückführung (s.u.)<br />

angewandt wird. In <strong>der</strong> TRGS 553 sind Anlagen aufgeführt, die in <strong>der</strong> Regel<br />

nach dem Stand <strong>der</strong> Technik nicht wirksam abgesaugt werden können, d.h.,<br />

daß eine im Einzelfall mögliche Absaugung nicht so wirksam ist, daß <strong>der</strong> TRK-<br />

Wert unterschritten bleibt. Auch hier sind alle Möglichkeiten einer Absaugung<br />

auszuschöpfen. Das gilt z.B. für Gattersägen, Abbundanlagen.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden Baustellen- und Brennholzkreissägen im Freien<br />

betrieben, in diesen Fällen kann auf eine Absaugung verzichtet werden. Da<br />

Zimmereihandmaschinen mit einer Absaugung schwer handbar sind, kann bei<br />

Arbeiten im Freien o<strong>der</strong> an offenen Arbeitsstellen (z.B, offene Abbundhallen)<br />

ebenfalls auf das Absaugen verzichtet werden,<br />

Grundsätzlich ist jedoch für alle Zweige <strong>der</strong> Holzbe- und -verarbeitung, wie<br />

z.B.<br />

- Herstellung von Möbel- und Holzkonstruktionen,<br />

- Säge-, Hobel-, Sperrholz- und Holzspanplattenwerk, Zimmerei,<br />

Kopierfräserei und Drechslerei<br />

bei <strong>der</strong> zerspanenden Be- und Verarbeitung von Holz eine Absaugeinrichtung<br />

zu verwenden<br />

9


2.1 Absaugung<br />

2.1.1 Maschinenraum<br />

- alle stauberzeugende Maschinen sind an vorhandene Absauganlagen<br />

anzuschließen, wenn <strong>der</strong>en Leistung offenkundig ausreichend ist;<br />

Frist: 6 Monate.<br />

- ist dazu eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong> Absauganlage<br />

erfor<strong>der</strong>lich, so ist ein Konzept mit folgenden Angaben zu erstellen und <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:<br />

* Konkretes Angebot mit Beschreibung <strong>der</strong> Absauganlage,<br />

* zeichnerische Darstellung <strong>der</strong> Anlage mit Aufstellungsort <strong>der</strong> Filter und<br />

* Art <strong>der</strong> Spänelagerung;<br />

Frist: 6 Monate,<br />

die Realisierung muß danach binnen 12 Monaten abgeschlossen sein.<br />

- ist ein Anschluß an die Absauganlage nicht möglich o<strong>der</strong> bei nur<br />

gelegentlichem Einsatz von Maschinen nicht sinnvoll, sind geprüfte<br />

Entstauber einzusetzen;<br />

Frist: Nach Abschluß <strong>der</strong> Projektierungsphase, 6 Monate.<br />

Hinweis:<br />

Sind darüber hinaus beson<strong>der</strong>e bauliche Maßnahmen, wie z.B. Errichtung<br />

eines Spänebunkers o<strong>der</strong> einer Heizeinrichtung o<strong>der</strong> Neuerrichtung einer<br />

Werkstatt erfor<strong>der</strong>lich, so kann die Frist gemäß 2. Spiegelstrich verlängert<br />

werden.<br />

10


2.1.2 Bankraum<br />

- absaugbare Hand- und Montagemaschinen sind an eine Absauganlage<br />

anzuschließen. In <strong>der</strong> Regel müssen alle Maschinen auf passende<br />

Anschlußstutzen bzw. Schlauchanschlüsse des betrieblichen<br />

Absaugsystems umgerüstet werden.<br />

Hinweis:<br />

Die vorhandene Absauganlage des Maschinenraumes kann sich als<br />

ungeeignet erweisen, wenn <strong>der</strong> Abluftstrom (Ist-Leistung) den gleichzeitig<br />

betriebenen und angeschlossenen Maschinen nicht angepaßt ist.<br />

- integrierte Absaugungen sind zulässig, wenn sie ausreichend wirksam<br />

sind.<br />

Hinweis:<br />

Wie die Wirksamkeit dieser Anlagen erreicht werden kann, wird <strong>zur</strong> Zeit vom<br />

Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA), Sankt<br />

Augustin, überprüft.<br />

es wird empfohlen, leistungsstarke geprüfte Entstauber / Industriestaubsauger<br />

für Handmaschinen;<br />

Frist: 6 Monate<br />

o<strong>der</strong><br />

zentrale Absaugeinrichtungen mit erhöhtem Unterdruck zu verwenden;<br />

Frist: 12 Monate.<br />

- nicht abgesaugte Hand- und Montagemaschinen sollen durch absaugbare,<br />

dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maschinen ersetzt werden;<br />

Frist: Spätestens 2 Jahre, nachdem absaugbare Hand- und Montagemaschinen<br />

auf dem Markt angeboten werden.<br />

- bei Handschleifarbeiten ist zu prüfen, ob staubgeprüfte Absaugtische<br />

eingesetzt werden können;<br />

Frist: Bei positivem Ergebnis - Beschaffung innerhalb von 12 Monaten,<br />

sonst Prüfung nach 2.2.<br />

11


2.2 Räumliche Trennung des Schleifbereichs o<strong>der</strong> Bereichsabsaugung<br />

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Trennung beson<strong>der</strong>s belasteter<br />

Arbeitsplätze möglich ist. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für ständige Arbeitsplätze,<br />

sowohl im Maschinen- als auch im Bankraum.<br />

Hinweis:<br />

Bereichsabsaugung bedeutet zielgerichtete Zuluft und entsprechende Abluft.<br />

Die räumliche Abtrennung soll nicht zu einer Behin<strong>der</strong>ung des Arbeitsablaufs<br />

führen.<br />

2.3 Optimierung <strong>der</strong> Stauberfassungselemente<br />

Die Optimierung <strong>der</strong> Erfassungselemente ist eine Daueraufgabe und orientiert<br />

sich an dem im Einzelfall z.Z. technisch Machbaren. Daraus ergibt sich auch<br />

die Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Luftmenge.<br />

Stehen Nachrüstsätze <strong>zur</strong> Verfügung, so sind diese zu beschaffen.<br />

Dieses gilt zum Beispiel für<br />

- Tischkreissägemaschinen,<br />

- Tischfräsmaschinen zum Fräsen am Anlaufring und am Bogenfräsenanschlag,<br />

- Pendelkreissägemaschinen, Fabrikat BÄUERLE,<br />

- Bandschleifmaschinen, Fabrikat JOHANNSEN;<br />

Frist: 6 Monate.<br />

Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit eine Eigenoptimierung von<br />

Erfassungselementen möglich ist. Hinweise dazu liefern die HBG -<br />

Mitteilungen Nr. 79 <strong>der</strong> Holzberufsgenossenschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anhang I <strong>der</strong><br />

<strong>zur</strong>ückgezogenen ZH 1/139;<br />

Frist: 6 - 12 Monate je nach Aufwand.<br />

12


2.4 Mindestluftgeschwindigkeit<br />

Am Absauganschluß <strong>der</strong> abzusaugenden Anlagen ist die Luftgeschwindigkeit<br />

sicherzustellen, welche bei <strong>der</strong> Staubprüfung zugrunde gelegt wurde. Werden<br />

hierzu keine Angaben vom Maschinenhersteller gemacht, sind mindestens<br />

aber 20 m/sec (- 2 m/s.) bei trockenen Hobel- und Feinspänen bzw. 28 m/sec<br />

(- 2 m/s.) bei feuchten Spänen, - Holzfeuchte > 30 % - Grobteile<br />

sicherzustellen.<br />

Die erfor<strong>der</strong>liche Luftgeschwindigkeit kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn<br />

bei <strong>der</strong> Konzipierung <strong>der</strong> Absauganlage <strong>der</strong> Regelbetrieb zugrunde gelegt wird<br />

(Gleichzeitigkeitsbetrieb);<br />

Frist: 6 - 18 Monate.<br />

Hinweis:<br />

18 Monate gelten, wenn eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong><br />

Absauganlage erfor<strong>der</strong>lich ist (s. Nr. 2.1.1).<br />

13


2.5 Automatische Luftför<strong>der</strong>ung<br />

Bei vorhandener zentraler Stromversorgung <strong>der</strong> Arbeitsmaschinen ist auch bei<br />

bestehenden Anlagen sicherzustellen, daß mit Inbetriebnahme einer Maschine<br />

gleichzeitig (automatisch) Luft geför<strong>der</strong>t wird und beim Abschalten <strong>der</strong><br />

Ventilator mindestens 15 s nachläuft;<br />

Frist: 6 Monate.<br />

Hinweis:<br />

Anlagen- bzw. Maschinenhersteller bieten entsprechende Nachrüstsätze an.<br />

Kann bei bestehenden Anlagen nicht nachgerüstet werden, ist durch<br />

geeignete Maßnahmen (Betriebsanweisung/monatliche Sichtprüfung <strong>der</strong><br />

Absauganlage/Unterweisung <strong>der</strong> Mitarbeiter) sicherzustellen, daß Staub und<br />

Späne erfaßt und abtransportiert werden.<br />

Hinweis:<br />

Auf die zwangsweise (automatische) Luftför<strong>der</strong>ung kann verzichtet werden,<br />

wenn ein ganztägiger Betrieb <strong>der</strong> Absauganlage gewährleistet ist.<br />

2.6 Mindestvolumenstrom<br />

Zur Vermeidung von Glimmnestern ist sicherzustellen, daß ein ausreichen<strong>der</strong><br />

Volumenstrom zum Transport von Holzstaub und -spänen aufrechterhalten<br />

wird.<br />

Hinweis:<br />

Bei zentralen Absauganlagen kann die Einhaltung <strong>der</strong> Mindestluftgeschwindigkeit<br />

durch automatisches Öffnen von Rohrschiebern o<strong>der</strong> durch<br />

Einbau von Pendelklappen gewährleistet werden.<br />

14


2.7 Automatik-Rohrschieber<br />

- sich automatisch öffnende und schließende Rohrschieber sind<br />

grundsätzlich bei neuen Anlagen o<strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich, sofern die Leistung <strong>der</strong> Absauganlage nicht für den<br />

gleichzeitigen Betrieb alle Maschinen ausgelegt ist;<br />

Frist: 6 Monate - sofern nicht in Verbindung mit an<strong>der</strong>en Maßnahmen.<br />

- läßt sich die Handumschaltung organisatorisch nicht durchsetzen, ist<br />

nach<strong>zur</strong>üsten;<br />

Frist: 6 Monate, bei selten benutzten Anlagen kann davon abgewichen<br />

werden.<br />

3. Luftrückführung<br />

Es sollte sorgfältig geprüft werden, inwieweit eine Luftrückführung notwendig<br />

ist; denn bei ungenügen<strong>der</strong> Wartung <strong>der</strong> Filteranlagen können unerkannt<br />

Staubemissionen in die Atemluft <strong>zur</strong>ückgeführt und damit die Bemühung <strong>zur</strong><br />

Reinhaltung <strong>der</strong> Atemluft in Frage gestellt werden. Die Frage <strong>der</strong><br />

Luftrückführung orientiert sich an dem<br />

- Bedürfnis <strong>der</strong> Wärmerückgewinnung (größere Anlagen o<strong>der</strong> ständiger<br />

Betrieb)<br />

und an<br />

- technischen Notwendigkeiten (Entstauber, Industriestaubsauger).<br />

Das Prüfergebnis ist <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei<br />

kleinen Anlagen (unter ca. 5.000 m 3 /h Luftleistung) ist <strong>der</strong> Wärmegewinn<br />

häufig unerheblich (kurze Einschaltzeiten) und kann durch die Mehrkosten für<br />

eine Anlage mit Luftrückführung unwirtschaftlich werden.<br />

Beispiel:<br />

- anstatt Filtermaterial <strong>der</strong> Kat. C o<strong>der</strong> G kann ein Filtermaterial mit einem<br />

Reststaubgehalt von 20 mg/m 3 (7. BImSchV) verwendet werden,<br />

- <strong>der</strong> Rückluftkanal mit explosionstechnischer Entkopplung entfällt,<br />

- die Filterflächenbelastung kann wesentlich erhöht werden, dadurch<br />

kleineres Filtervolumen.<br />

15


3.1 Umschalten von Rückluft auf Abluft<br />

Grundsätzlich muß bei Absauganlagen das Umschalten auf Abluft möglich<br />

sein. Offene Filteranlagen mit Filtern <strong>der</strong> Kategorie C o<strong>der</strong> G sind nicht<br />

nach<strong>zur</strong>üsten. Gründe für diese holzartunabhängige For<strong>der</strong>ung sind<br />

- Allergien vorbeugen,<br />

- Möglichkeit, bei Betriebsstörungen weiterarbeiten zu können,<br />

- allgemeines Minimierungsgebot nach § 19 (2) GefStoffV.<br />

Die Anzeige des Schaltzustandes muß bei neuen Anlagen am Schaltkasten<br />

angeordnet sein und an Altanlagen vom Absaugbereich aus leicht erkennbar<br />

sein; Frist: 6 Monate, sofern nicht im Zusammenhang mit weiteren<br />

Maßnahmen.<br />

3.2 Weitere For<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Luftrückführung<br />

- Ersatz durch geprüfte Absauganlage mit Kennzeichen H2 o<strong>der</strong> H3. Der<br />

Ersatz durch eine H1-Anlage ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber<br />

aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />

regelmäßigen Reststaubgehaltsmessungen (bei Eiche/Buche > 10 %),<br />

nicht empfohlen werden.<br />

- in Ermangelung von geprüften Anlagen hat sich bisher folgende Praxis<br />

bewährt und wird auch von allen Herstellern von Absauganlagen so<br />

angeboten:<br />

* Filtermaterial Kat. C o<strong>der</strong> G,<br />

* Begrenzung <strong>der</strong> max. Filterflächenbelastung entsprechend TRGS 553,<br />

* staubdichte Ausführung <strong>der</strong> Filteranlage (Reinluftseite) o<strong>der</strong> keine<br />

Aufstellung im Arbeitsraum,<br />

* zusätzlich bei Eiche/Buche > 10 %: Anteil <strong>der</strong> rückgeführten Luft 50 %.<br />

Auf den Nachweis <strong>der</strong> Einhaltung des zulässigen Reststaubgehaltes wird<br />

unter diesen Voraussetzungen verzichtet;<br />

Frist: Je nach Aufwand 6 - 18 Monate (s. auch Nr. 2.1.1).<br />

16


4. Aufstellung des Filters und Anordnung des Ventilators<br />

Das Aufstellen des Filters im Arbeitsraum bringt erhebliche Nachteile<br />

(Ventilator an <strong>der</strong> Rohluftseite):<br />

- Lärmbelastung, da <strong>der</strong> Ventilator meist im Arbeitsraum aufgestellt ist,<br />

- erhebliche Staubemissionen, da alle unter Überdruck stehenden<br />

Anlagenteile einschließlich Ventilator und Rohrleitungen undicht sein<br />

können,<br />

- bei Wartungsmängeln, wie z.B. beschädigten o<strong>der</strong> mangelhaft befestigten<br />

Filterschläuchen, kann sehr häufig eine hohe Staubbelastung festgestellt<br />

werden,<br />

- erheblicher Staubanfall beim Wechseln <strong>der</strong> Sammelsäcke (die meisten<br />

Anlagen im Arbeitsraum sind Absackanlagen),<br />

- keine Umschaltung auf Abluft bei offener Bauweise,<br />

- Brand- und Explosionsschutz schwer zu verwirklichen.<br />

Aus diesen Gründen sollte eine Aufstellung im Freien o<strong>der</strong> in einem<br />

beson<strong>der</strong>em Raum vorgenommen werden.<br />

17


4.1 Anfor<strong>der</strong>ungen bei Aufstellung im Freien<br />

- Brandübertragung auf Gebäude verhin<strong>der</strong>n (die Bauvorschriften <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> sind zu beachten),<br />

- Explosionsdruckentlastung des Filtergehäuses,<br />

- Explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Absaug- und ggf. <strong>der</strong><br />

Rückluftleitung,<br />

- Löscheinrichtung im Filtergehäuse,<br />

- leichte Zugänglichkeit für regelmäßige Prüfungen, z.B. Aufstieg und<br />

Podeste.<br />

4.2 Anfor<strong>der</strong>ung bei Aufstellung in einem beson<strong>der</strong>en Raum<br />

Abhängig vom Bauordnungsrecht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> kann eine feuerbeständige (F<br />

90) Abtrennung zu den angrenzenden Räumen gefor<strong>der</strong>t sein.<br />

4.2.1 Absackanlage<br />

- bei Luftrückführung muß <strong>der</strong> Filterbereich gekapselt werden, um zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, daß Staub durch Leckagen im Sammelbereich in den<br />

Reinluftbereich (Arbeitsbereich) gelangt,<br />

- Explosionsdruckentlastung des Filtergehäuses direkt ins Freie gemäß VDI<br />

3673,<br />

- Löscheinrichtung des Filtergehäuse,<br />

- unverschließbare Öffnung ins Freie <strong>zur</strong> Ableitung des Überdrucks durch<br />

undichte Stellen, dadurch keine Staubübertragung durch die Türen in<br />

Nachbarräume (gilt nicht für Unterdruckanlagen),<br />

- mindestens feuerhemmende (F 30) Abtrennung zu den angrenzenden<br />

Räumen,<br />

- ggf. explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Rückluftleitung direkt ins Freie<br />

(z.B. 180° Umlenkung),<br />

- explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Absaugleitung (z.B. Pendelklappe),<br />

- elektrische Einrichtung entsprechend Zone 11,<br />

- Zugänglichkeit für die regelmäßigen Prüfungen gewährleisten.<br />

18


4.2.2 Über dem Spänebunker<br />

Hier gelten die gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen wie für 4.2.1 außer Kapselung und<br />

unverschließbare Öffnung.<br />

4.3 Anfor<strong>der</strong>ungen bei Aufstellung im Arbeitsraum<br />

Der Aufstellung von Absauganlagen im Arbeitsraum kann nur zugestimmt<br />

werden, wenn bei neuen Anlagen dieses aus baulichen Gründen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, und die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 4.3.1 erfüllt sind, und bei alten Anlagen<br />

aus Gründen des Bestandsschutzes, sofern die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 4.3.2<br />

erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit, daß eine Umrüstung im letzteren Fall<br />

wirtschaftlich ist, wird aber als gering betrachtet!<br />

4.3.1 Anfor<strong>der</strong>ungen bei neuen Anlagen<br />

- Ventilator reinluftseitig,<br />

- maximaler Volumenstrom < 6.000 m 3 /h,<br />

- Filtergehäuse allseitig feuerhemmend (F 30) verkleidet,<br />

- abgeschiedenes Material wird kontinuierlich ins Freie (Silo, Bunker)<br />

ausgetragen bzw. brikettiert o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staubsammelbehälter hat ein<br />

Volumen von max. 0,5 m',<br />

- das Filtergehäuse verfügt über eine Feuerlöschanlage (z.B. Trocken<br />

steigleitung und Sprinklerdüsen),<br />

- <strong>der</strong> Filter verfügt über eine Differenzdruckkontrolle mit deutlich<br />

erkennbarer Anzeige,<br />

- es werden keine funkenerzeugenden Maschinen abgesaugt,<br />

- das Filtergehäuse ist mit einer Explosionsdruckentlastung ausgestattet,<br />

die den Druck direkt ins Freie ableitet (Aufstellung direkt an einer<br />

Außenwand erfor<strong>der</strong>lich),<br />

- die Absaugleitung ist explosionstechnisch entkoppelt (z.B. mit<br />

Pendelklappe),<br />

- bei Luftrückführung ist diese Rückluftleitung explosionstechnisch ins Freie<br />

entkoppelt (z. B. 180° - Umlenkung).<br />

19


4.3.2 Anfor<strong>der</strong>ung bei alten Anlagen<br />

Alte (offene) Filteranlagen, die gemäß ZH 1/139, Ausgabe 1986, bis zu einer<br />

Filterfläche von 30 m2 und einer Filterflächenbelastung von 100 bzw. 140-<br />

m3/m2 h im Arbeitsraum aufgestellt werden durften, dürfen weiterbetrieben<br />

werden, wenn im Einzelfall folgendes erfüllt werden kann:<br />

- <strong>der</strong> Staubsammelbereich wird staubdicht gegenüber dem Arbeitsbereich<br />

abgetrennt. Der Überdruck in dieser Abtrennung wird ins Freie abgeleitet<br />

o<strong>der</strong> über die Absaugleitung abgeführt,<br />

- es werden keine funkenerzeugenden Maschinen abgesaugt,<br />

- <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bildung von Glimmnestern ist die Luftgeschwindigkeit<br />

ausreichend,<br />

- an den Maschinenabsaugstutzen wird mit einer mittleren Luftgeschwindigkeit<br />

nach 2.4 - Mindestluftgeschwindigkeit - abgesaugt,<br />

- das Filtermaterial wird gegen solches <strong>der</strong> Verwendungskategorie C o<strong>der</strong> G<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Filterflächenbelastung ausgetauscht;<br />

Frist: Je nach Aufwand 6 - 12 Monate.<br />

Ist <strong>der</strong> Filteraustausch nach letztem Spiegelstrich nicht möglich, sind statt<br />

dessen folgende Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich:<br />

- <strong>der</strong> Filterbereich ist feuerhemmend (F 30) zu kapseln und die Abluft ins<br />

Freie zu führen. Das Filtergehäuse muß mit einer Explosionsdruckentlastung<br />

ins Freie ausgestattet sein,<br />

- die gekapselte Filteranlage ist mit einer (trockenen) Feuerlöschleitung<br />

aus<strong>zur</strong>üsten,<br />

- die Absaugleitung ist explosionstechnisch entkoppelt;<br />

Frist: Je nach Aufwand 6 - 12 Monate.<br />

20


5. Entstauber<br />

Entstauber mit rohluftseitigem Ventilator und Rückluftführung sind durch<br />

geprüfte Geräte zu ersetzen. Auf Bauart B 1 (Zündquellenfreiheit) kann bei<br />

Entstaubern bis 50 1 Staubsackvolumen und bis 1,2 kW Leistungsaufnahme<br />

verzichtet werden (Alle Entstauber, Industriestaubsauger und Kombigeräte mit<br />

dem Prüfzeichen H 2 sind ebenfalls zündquellenfrei, wenn ihre Nennleistung<br />

1,2 kW o<strong>der</strong> ihr Staubsammelvolumen 50 Liter übersteigt.);<br />

Frist: 6 - 12 Monate, abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu ersetzenden Geräte.<br />

6. Industriestaubsauger<br />

Es dürfen nur staubgeprüfte Geräte eingesetzt werden. Auf Bauart B 1<br />

(Zündquellenfreiheit) kann bei Staubsaugern bis 50 I Staubsackvolumen und<br />

bis 1,2 kW Leistungsaufnahme verzichtet werden; Frist: 3 Monate.<br />

7. Organisatorische Maßnahmen<br />

7.1 Reinigung<br />

Grundsätzlich ist das Abblasen und Kehren von Holzstaub nicht zulässig. Es<br />

sind entsprechende Aufsaugeinrichtungen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />

Frist: 3 Monate.<br />

Ist das Aufsaugen im Ausnahmefall (z.B. in Zimmereibetrieben) aus<br />

technischen Gründen nicht möglich, muß <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür sorgen, daß<br />

auf an<strong>der</strong>e Weise (z.B. Kehren mit Bindemittel) gereinigt und dabei<br />

Atemschutz getragen wird.<br />

21


7.2 Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen<br />

- <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong> Prüf-, Instandhaltungs- und Dokumentationspflichten<br />

sind die Voraussetzungen zu schaffen;<br />

Frist: 3 Monate.<br />

- die Messung <strong>der</strong> Mindestluftgeschwindigkeit hat beim Einsatz aller<br />

regelmäßig betriebenen Maschinen zu erfolgen,<br />

- es ist sicherzustellen, daß Aufsaug-, Absaug- und Abscheideeinrichtungen<br />

so wartungsfreundlich gestaltet werden, daß sie ohne unnötigen Aufwand,<br />

insbeson<strong>der</strong>e aber gefahrlos, geprüft werden können. Es kann z.B.<br />

erfor<strong>der</strong>lich sein, daß Filteranlagen durch eine ausreichende Anzahl an<br />

Türen entwe<strong>der</strong> begangen o<strong>der</strong> besichtigt werden können,<br />

- als Hilfestellung für die monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absaug- und<br />

Abscheideeinrichtung ist als Anlage 3 eine Prüfliste beigefügt<br />

(Autor: Innovationsstelle und För<strong>der</strong>ungswerk für das holz- und<br />

kunststoffverarbeitende Handwerk e.V.),<br />

- <strong>der</strong> monatlichen Prüfung <strong>der</strong> Abscheideeinrichtung bei Luftrückführung<br />

und <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Absaugleistung kommt beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung zu,<br />

- die Sachkundigen-Prüfung kann nach Unterweisung durch den Hersteller<br />

vom Betreiber vorgenommen werden,<br />

- an Filteranlagen müssen mindestens alle Filterschläuche und jede<br />

Schlauchgasse besichtigt werden können. Zugesetzte Filterschläuche und<br />

Späne- o<strong>der</strong> Staubablagerungen durch Undichtigkeiten müssen erkannt<br />

werden können.<br />

22


8. Literaturhinweise<br />

8.1 Leitfaden <strong>zur</strong> Ermittlung und Verbesserung <strong>der</strong> Holzstaubsituation in<br />

Tischlereibetrieben<br />

Herausgeber: Technologie-Zentrum Holzwirtschaft GmbH (TZH),<br />

Johannes-Schuchen-Straße 4, 32657 Lemgo<br />

8.2 Reduzierung <strong>der</strong> Staubbelastung an Handarbeitsplätzen in<br />

holzverarbeitenden Betrieben<br />

Universität Stuttgart, Lehrstuhl und Institut für Werkzeugmaschinen,<br />

Professor Dr. Ing. Dr. hc. Uwe Heisel<br />

Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung<br />

Baden-Württemberg, Postfach 103443,<br />

70029 Stuttgart<br />

23


Hinweise zum Ausfüllen <strong>der</strong> Anzeige über die Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung<br />

von Eichen- bzw. Buchenholz<br />

Diese Anzeige ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn Sie in <strong>der</strong> "Liste <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> eingesetzten<br />

Holzarten" mehr als 10 % Eichen- und Buchenholzanteile errechnet haben.<br />

Das oberste Feld wird von <strong>der</strong> zuständigen Behörde ausgefüllt.<br />

In den beiden Anschriftfel<strong>der</strong>n ist zum einen die Adresse <strong>der</strong> Behörde und zum<br />

an<strong>der</strong>en die Postanschrift Ihres Betriebes einzutragen. Bei Benutzung eines<br />

Umschlages mit Sichtfenster ist die Anschrift des Gewerbeaufsichtsamtes / Amtes für<br />

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bereits richtig platziert.<br />

zu Punkt 2: Anzahl <strong>der</strong> Mitarbeiter/innen in <strong>der</strong> Produktion, welche mit<br />

Holzstaub in Berührung kommen.<br />

zu Punkt 3: Fertigungsschwerpunkt(e) z. B. Treppen-, Fenster-, Innenausbau,<br />

usw.<br />

zu Punkt 4 u. 5: Menge <strong>der</strong> verarbeiteten Holzmaterialien<br />

In <strong>der</strong> folgenden Zeile ist anzugeben, wer im Betrieb für den Arbeitsschutz<br />

sachkundig Auskunft geben kann.<br />

Ort, Datum und Unterschrift bestätigen die Richtigkeit Ihrer Angaben.<br />

herausgegeben vom<br />

Bundesverband HKH, Wiesbaden


Hinweise <strong>zur</strong> Ermittlung des Eichen- und Buchen-Anteils entsprechend den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TRGS 553 „Holzstaub"<br />

Der Nachweis über die Anteile von Eiche/Buche am Holzeinsatz sollte, wenn<br />

möglich, für die vergangenen zwei Jahre geführt werden.<br />

Spalte 1:<br />

Die gängigen Hölzer und Holzwerkstoffe sind hier aufgeführt. Die zweite Zeile<br />

(Spanplatte mit Zertifikat) ist <strong>der</strong> ersten Zeile vorzuziehen, wenn eine Bestätigung<br />

des Lieferanten über den tatsächlichen Inhalt von Eiche/Buche in den verwendeten<br />

Spanplatten vorliegt.<br />

Spalte 2:<br />

Um einen einheitlichen Bezugswert zu erhalten wird die eingekaufte Menge in m 3<br />

eingesetzt. Dies gilt auch für Furniere.<br />

Besser ist es, soweit möglich, die verbrauchte Menge einzusetzen, d. h. die<br />

Bestandsverän<strong>der</strong>ungen am Jahresende bei den einzelnen Materialien zu<br />

berücksichtigen.<br />

Spalte 3:<br />

Die hier aufgeführten Verschnittabschlagsätze entsprechen den Vorgaben <strong>der</strong> TRGS<br />

553. Die eingekaufte bzw. verbrauchte Menge an Material abzüglich Verschnitt ergibt<br />

die rechnerische Fertigmenge (Spalte 4).<br />

Spalte 5:<br />

Diese Spalte gibt die Anteile von Buche und Eiche in den eingesetzten<br />

Holzwerkstoffen an. Die TRGS 553 geht davon aus, daß in den meisten Spanplatten<br />

<strong>der</strong> Eichen-Buchen-Anteil geringer als 20 % ist. Sie sollten sich jedoch vom<br />

Holzwerkstofflieferanten den genauen Anteil dieser Holzarten in <strong>der</strong> von Ihnen<br />

verwendeten Spanplatte schriftlich bestätigen lassen. Insbeson<strong>der</strong>e bei Tischlereien,<br />

die viel Spanplatten verarbeiten, wird sich dies im En<strong>der</strong>gebnis nie<strong>der</strong>schlagen. Für<br />

Spanplatten mit bestätigtem Prozentsatz ist Zeile zwei reserviert.<br />

Berechnung<br />

Die Summen <strong>der</strong> Spalten 5 und 4 werden dividiert und mit 100 multipliziert.<br />

Ergebnis<br />

Liegt das Ergebnis über 10 %, ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Amt für<br />

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik dies mitzuteilen. Wir empfehlen das Formblatt<br />

„Anzeige über die Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung von Eichen- bzw. Buchenholz, das<br />

vom Bundesverband HKH erarbeitet wurde.<br />

herausgegeben vom<br />

Bundesverband HKH, Wiesbaden


Hinweise zum Ausfüllen <strong>der</strong> Betriebsanweisung<br />

Nr. Tragen Sie ein, um die wievielte Betriebsanweisung es sich in<br />

Ihrem Betrieb handelt.<br />

Arbeitsbereich Hier tragen Sie betriebsinterne Bezeichnung(en) für Bereiche<br />

ein, in denen Holzstaub anfällt.<br />

Beispiele: Bankraum / Maschinenraum / Werkstatt / gesamte<br />

Tischlerei /<br />

Tätigkeit In <strong>der</strong> Regel gehört in diese Zeile <strong>der</strong> Teilsatz:<br />

„Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen".<br />

An<strong>der</strong>e Möglichkeiten, speziell für größere Betriebe, die über<br />

festgelegte Arbeitsbereiche verfügen sind beispielsweise:<br />

Schleifen von Holzoberflächen / maschinelles Bearbeiten<br />

von Holz und Holzwerkstoffen / vorwiegend manuelles<br />

Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen /<br />

In diesen Fällen ist jedoch für jede Abteilung eine geson<strong>der</strong>te<br />

Betriebsanweisung zu erstellen und auszuhängen.<br />

Datum / Durch Aushangdatum dieser Betriebsanweisung und Unterschrift<br />

Unterschrift des Verantwortlichen vervollständigen Sie den Formularkopf.<br />

Verantwortlich ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Betriebsinhaber.<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />

Staubsauger Hier wird auf den ständigen Abstellort des/<strong>der</strong> Staubsauger<br />

hingewiesen.<br />

Staubschutzmasken Wo liegen Staubschutzmasken <strong>der</strong> Katergorie P2 für den<br />

Einsatz bereit?<br />

Ankreuzsätze Beachten Sie die Ankreuzsätze, wenn keine automatische<br />

Ansteuerung <strong>der</strong> Absaugventilatoren, bzw. <strong>der</strong> Schieber,<br />

vorhanden ist.<br />

Freizeile Diese Zeile ist freigehalten für betriebsspezifische Maßnahmen<br />

Im Umgang mit Holzstaub.<br />

Beispiel: Zur Entleerung <strong>der</strong> Spänesäcke <strong>der</strong> Absackanlage<br />

Ist eine Staubmaske zu tragen.<br />

Verhalten im Gefahrfall<br />

Holz - BG Tragen sie hier die Telefonnummer <strong>der</strong> zuständigen<br />

Gewerbeaufsichts- Berufsgenossenschaft und des zuständigen<br />

amt / AfAS Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Amtes für Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik ein.<br />

herausgegeben vom<br />

Bundesverband HKH, Wiesbaden


Hinweise zum Formblatt: „Monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absauganlage"<br />

Ein Sachkundiger überprüft monatlich die Absauganlage. Diese Aufgabe wird<br />

vorzugsweise an einen Betriebsangehörigen delegiert. Sachkundig ist, wer in die<br />

Absaugtechnologie eingewiesen und mit <strong>der</strong> betrieblichen Absauganlage vertraut<br />

gemacht wurde.<br />

Die wesentlichen Prüfmerkmale sind im Formularkopf festgelegt und können<br />

betriebsindividuell ergänzt werden.<br />

Die Spalten 2 bis 6 geben die zu überprüfenden Anlagenteile an. Nach <strong>der</strong><br />

Durchsicht des einzelnen Anlagenteiles wird in das entsprechende Kästchen ein<br />

� für O. K. / in Ordnung o<strong>der</strong> ein<br />

F für fehlerhaft<br />

eingetragen.<br />

Das Ergebnis wird in <strong>der</strong> Spalte 7 durch Datum und Unterschrift bestätigt.<br />

Findet <strong>der</strong> Überprüfende Beschädigungen, Verstopfungen o<strong>der</strong> Störungen in den<br />

aufgeführten Anlagenteilen, vermerkt er dies in <strong>der</strong> Spalte „Bemerkung". Nach<br />

erfolgter Reparatur, Reinigung o<strong>der</strong> Behebung <strong>der</strong> Störung wird dies durch Datum<br />

und Unterschrift bestätigt.<br />

herausgegeben vom<br />

Bundesverband HKH, Wiesbaden


Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw.<br />

<strong>der</strong>en nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter<br />

Ministerium für Umwelt Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />

und Verkehr des Landes Sozialministerium<br />

Baden-Württemberg Hinrich-Wilhelm-Kopf-Pfalz 2<br />

Kernerplatz 9<br />

30159 Hannover<br />

70174 Stuttgart<br />

Bayerisches Staatsministerium Ministerium für Arbeit,<br />

für Arbeit und Sozialordnung, Gesundheit und Soziales<br />

Familie, Frauen und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Winzerer Straße 9 Fürstenwall 25<br />

80797 München 40219 Düsseldorf<br />

Senatsverwaltung für Gesund- Ministerium für Umwelt<br />

heit und Soziales des Landes Rheinland-Pfalz.<br />

An <strong>der</strong> Urania 12 Kaiser-Friedrich-Straße 7<br />

10787 Berlin 55116 Mainz<br />

Ministerium für Arbeit, Ministerium für Frauen,<br />

Soziales, Gesundheit und Frauen Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

des Landes Brandenburg des Saarlandes<br />

Heinrich-Mann-Allee 103 Franz-Josef-Rö<strong>der</strong>- Straße 23<br />

14473 Potsdam 66119 Saarbrücken<br />

Senator für Arbeit Sächsisches Staatsministerium<br />

Abteilung 3 für Wirtschaft und Arbeit<br />

Faulenstraße 69 Budapester Straße 5<br />

28195 Bremen 01069 Dresden<br />

Behörde für Arbeit, Gesundheit Ministerium für Arbeit, Frauen,<br />

und Soziales <strong>der</strong> Freien und Gesundheit und Soziales<br />

Hansestadt Hamburg des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Amt für Arbeitsschutz - Turmschanzentrasse 25<br />

Adolph-Schönfel<strong>der</strong>-Straße 5<br />

39114 Magdeburg<br />

22083 Hamburg<br />

Hessisches Ministerium für Ministerium für Arbeit,<br />

Frauen, Arbeit und Sozialordnung Soziales, Jugend und Gesundheit<br />

Dostojewskistraße 4 des Landes Schleswig-Holstein<br />

Adolph-Westphal-Straße 4<br />

65187 Wiesbaden<br />

24143 Kiel<br />

Der Sozialminister des Landes Thüringen Ministerium für<br />

Mecklenburg-Vorpommern Soziales und Gesundheit<br />

Wer<strong>der</strong>straße 124 Werner-Seelenbin<strong>der</strong>-Straße 6<br />

19055 Schwerin 99096 Erfurt

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