Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi
Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... - LASi
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Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />
LASI-Veröffentlichungen (LV)<br />
LV 1 Leitlinien des Arbeitsschutzes in Wertstoffsortieranlagen (Herausgabe: Juli 1995)<br />
LV 2 Richtlinien für die Akkreditierung von außerbetrieblichen<br />
Meßstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß<br />
§ 18Abs. 2 <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> (Herausgabe: Sept. 1995)<br />
LV 3 <strong>Musterleitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
und <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub "zum Schutz vor den<br />
Gefahren durch Holzstaub (Herausgabe: Febr. 1996)<br />
LV 4 Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) (Herausgabe: März 1996)<br />
LV 5 Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am<br />
Arbeitsplatz (Herausgabe: Juli 1996)<br />
LV 6 Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikro-<br />
organismen <strong>der</strong> Risikogruppe 3 ** (Herausgabe: August 1996)<br />
LV 7 Leitfaden <strong>zur</strong> Ermittlung und Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Konzentration von Bakterien und<br />
Pilzen in <strong>der</strong> Luft in Arbeitsbereichen (Herausgabe: September 1996)<br />
LV 8 Mehlstaub in Backbetrieben<br />
Handlungsanleitung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>arbeits-<br />
schutzbehörden und <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />
Nahrungsmittel und Gaststätten (Herausgabe: November 1996)<br />
LV 9 Handlungsanleitung <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeits-<br />
bedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (Herausgabe: Dezember 1996)<br />
LV 10 <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Gleichwertigkeitsklausel bei über-<br />
wachungsbedürftigen Anlag (Herausgabe: Februar 1997)
Impressum zum <strong>Musterleitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS<br />
553 "Holzstaub" zum Schutz vor den Gefahren durch Holzstaub<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />
Den an <strong>der</strong> Erarbeitung des Leitfadens beteiligten Institutionen ist <strong>der</strong> Nachdruck erlaubt<br />
Herausgeber<br />
Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />
LASI-Vorsitzen<strong>der</strong>. Phys.. Hartmut Karsten<br />
Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales und Gesundheit<br />
des Landes Sachsen Anhalt<br />
Seepark 5 - 7<br />
39116 Magdeburg<br />
Verantwortlich: Min.-Dirig. Gerd Albrecht<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> des LASI-Unteraus-<br />
schusses 2 "Gefahrstoffe"<br />
Hessisches Ministerium für Frauen,<br />
Arbeit und Sozialordnung<br />
Abteilung 111: Arbeitsschutz,<br />
Sicherheitstechnik, betrieblicher<br />
Gesundheitsschutz<br />
Dostojewskistraße 4<br />
65187 Wiesbaden<br />
Redaktion<br />
Arbeitskreis <strong>Musterleitfaden</strong> "Holzstaub"<br />
Vorsitz: Dr. Michael Au Hessisches Ministerium für Frauen,<br />
Arbeit und Sozialordnung<br />
Dostojewskistraße 4<br />
65187 Wiesbaden
Dr. Helmut Deden Ministerium für Arbeit,<br />
Gesundheit und Soziales<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Rudolf Grüner Gewerbeaufsichtsamt<br />
München-Land<br />
Dr. Karl-Heinz Grütte Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales, Gesundheit und Frauen<br />
Brandenburg<br />
Wolfgang Hagedorn Nie<strong>der</strong>sächsisches Sozialministerium<br />
Dr. Joachim Renning Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales und Gesundheit<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Dr. Edgar Steinmann Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />
Jugend und Gesundheit<br />
Schleswig-Holstein<br />
Dr. Harald Winkelmann Sozialministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Dr. Bernd Wüstefeld Amt für Arbeitsschutz<br />
Hamburg<br />
ISBN 3-936415-01-3<br />
Wiesbaden, Februar 1996
Vorwort<br />
Holz erfreut sich als natürlicher Werkstoff seit je her größter Wertschätzung - ob im<br />
Hausbau, bei <strong>der</strong> Einrichtung von Wohnungen o<strong>der</strong> als Material für<br />
Gebrauchsgegenstände und Spielzeug.<br />
Die Be- und Verarbeitung von Holz ist jedoch auch mit Gefahren für die dabei<br />
Tätigen verbunden. So wurde Mitte <strong>der</strong> 60er Jahre erstmals <strong>der</strong> Verdacht geäußert,<br />
daß Holzstäube beim Menschen eine krebserzeugende Wirkung besitzen könnten<br />
und für das gehäufte Auftreten von Krebserkrankungen <strong>der</strong> Nasenhaupt- und<br />
Nebenhöhlen bei Beschäftigten des Holzgewerbes verantwortlich seien. Aufgrund<br />
einer Vielzahl von Studien über die Gesundheitsgefährdungen durch Holzstaub stufte<br />
die Senatskommission <strong>zur</strong> Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe <strong>der</strong><br />
Deutschen Forschungsgemeinschaft (sog. MAK-Kommission) im Jahr 1985 Buchen-<br />
und Eichenholzstäube als beim Menschen krebserzeugende Arbeitsstoffe ein,<br />
während alle weiteren Holzstäube als krebsverdächtige Stoffe bewertet wurden.<br />
Diese Eingruppierung wurde 1986 durch Aufnahme in die <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
auch rechtlich umgesetzt. Die Festlegung einer Technischen Richtkonzentration<br />
(TRK-Wert) für die maximal zulässige Obergrenze <strong>der</strong> Holzstaubbelastung in <strong>der</strong> Luft<br />
an Arbeitsplätzen und die Veröffentlichung <strong>der</strong> Technischen Regel TRGS 553<br />
"Holzstaub" waren weitere wichtige Schritte zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten in holzbe-<br />
und verarbeitenden Betrieben vor den Gefahren des Holzstaubes.<br />
Doch auch mehr als zehn Jahre nach <strong>der</strong> Einstufung von Holzstäuben als<br />
krebserzeugende Stoffe bereitet die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS 553 in vielen betroffenen Unternehmen<br />
Probleme. Aus diesem Grund veröffentlicht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ausschuß für Arbeitsschutz<br />
und Sicherheitstechnik (LASI) in seiner Publikationsreihe den vorliegenden<br />
<strong>Musterleitfaden</strong>, <strong>der</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong> unterschiedlichen strukturellen<br />
Voraussetzungen in den Betrieben <strong>der</strong> Holzwirtschaft, <strong>der</strong> regionalen Beson<strong>der</strong>heiten<br />
und nicht zuletzt <strong>der</strong> komplexen rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen<br />
einen einheitlichen Vollzug <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" in allen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
gewährleisten soll. Durch die intensive inhaltliche Zusammenarbeit und Abstimmung<br />
mit dem Bundesverband des Holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks (BHKH)<br />
sind dabei die Hinweise und Zielfestlegungen dieser Handlungsanleitung bewußt an<br />
den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> betrieblichen Praxis unter Beachtung <strong>der</strong><br />
sicherheitstechnischen Notwendigkeit orientiert.<br />
3
Dieser <strong>Musterleitfaden</strong> stellt die Grundlage für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug<br />
<strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" durch die Arbeitsschutzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> dar.<br />
Gleichzeitig soll er aber auch Information, Hilfe und Handlungsanleitung für die in den<br />
Unternehmen <strong>der</strong> Holzwirtschaft Verantwortlichen und <strong>der</strong> dort tätigen<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, um eine <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />
Schutzmaßnahmen <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> und <strong>der</strong> TRGS 553 im Interesse eines<br />
vorbeugenden Gesundheitsschutzes in allen holzverarbeitenden Betrieben zu<br />
erleichtern und zu beschleunigen.<br />
(Gerd Albracht) Wiesbaden, Februar 1996<br />
4
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Anwendungsbereich des Leitfadens 6<br />
2 Sicherheitstechnische Maßnahmen 9<br />
3 Luftrückführung 15<br />
4 Aufstellung des Filters und<br />
Anordnung des Ventilators 17<br />
5 Entstauber 21<br />
6 Industriestaubsauger 22<br />
7 Organisatorische Maßnahmen 22<br />
8 Literaturhinweise 25<br />
Anlage 1 Formblatt - Anzeige über Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung von Eichen<br />
und Buchenholz (§ 37 GefStoffV)<br />
Anlage 2 Betriebsanweisung - Muster –<br />
Anlage 3 Formblatt - Monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absauganlage<br />
5
<strong>Musterleitfaden</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
und <strong>der</strong> TRGS 553 "Holzstaub" zum<br />
Schutz vor den Gefahren durch<br />
Holzstaub<br />
1. Anwendungsbereich des Leitfadens<br />
Für den Arbeitsschutz beim Umgang mit Holzstaub gelten die Vorschriften <strong>der</strong><br />
<strong>Gefahrstoffverordnung</strong>. Holzstäube sind Gefahrstoffe, da sie<br />
- zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Mischungen bilden können,<br />
- allergische Erkrankungen <strong>der</strong> Atemwege und <strong>der</strong> Haut auslösen können,<br />
- im Falle von Buche/Eiche Nasenschleimhautkrebs verursachen können<br />
und<br />
- im übrigen ein begründeter Verdacht auf ein krebserzeugendes Potential<br />
besteht.<br />
Die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong> werden insbeson<strong>der</strong>e durch die<br />
Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Holzstaub" (TRGS 553) konkretisiert.<br />
Der vorliegende <strong>Musterleitfaden</strong> ersetzt die TRGS 553 nicht, son<strong>der</strong>n gibt eine<br />
Hilfestellung bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
und <strong>der</strong> Technischen Regeln, und zwar insbeson<strong>der</strong>e für die technischen<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Staubreduzierung, wie<br />
- Erfassung <strong>der</strong> Staubemission an zerspanenden Holzbearbeitungsmaschinen<br />
und an Handarbeitsplätzen,<br />
- Begrenzung <strong>der</strong> Staubemission bei Luftrückführung,<br />
- Vermeidung des Aufwirbelns abgelagerter Stäube.<br />
Dabei ist die Zielsetzung, vorrangig technische Maßnahmen zu realisieren und<br />
eine regelmäßige Überwachung durch Messungen auf das unumgänglich<br />
Notwendige zu beschränken.<br />
6
Da die Abscheideleistung von Filtern holzartunabhängig ist, werden im<br />
Einklang mit § 19 GefStoffV (Stand <strong>der</strong> Technik) bei Luftrückführung für alle<br />
Holzarten dieselben Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rohluftfilterung gestellt. Bei<br />
Buche/Eiche > 10 % greifen die zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen des § 36 Absatz<br />
7 GefStoffV und <strong>der</strong> TRGS 553 (z.B. Begrenzung des Anteils <strong>der</strong><br />
rückgeführten Luft in <strong>der</strong> Zuluft, ggf. Reststaubgehaltsmessungen).<br />
Die im <strong>Musterleitfaden</strong> genannten Fristen haben folgende Bedeutung: Der<br />
Betrieb ermittelt - soweit dies nicht schon geschehen ist -, welche technischen<br />
und organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem nachstehenden<br />
Katalog durchzuführen sind und leitet diese ein. Die Erledigung erfolgt<br />
spätestens bis zum Ablauf <strong>der</strong> jeweils genannten Fristen.<br />
Die Fristen beziehen sich in <strong>der</strong> Regel nicht<br />
- auf die Neuerrichtung eines Betriebes o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ungen in<br />
bestehenden Betrieben (hier sind Maßnahmen immer nach dem Stand <strong>der</strong><br />
Technik zu verwirklichen),<br />
- auf bereits angeordnete Maßnahmen <strong>der</strong> Arbeitsschutzbehörden und <strong>der</strong><br />
Berufsgenossenschaften,<br />
- auf Gefahrensituationen, die das sofortige Handeln erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TRGS 553 zu organisatorischen und persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen (z.B. Betriebsanweisung, Unterweisung, Atemschutz), die<br />
im nachfolgenden Maßnahmenkatalog nicht aufgeführt sind, müssen<br />
unverzüglich umgesetzt werden.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist die Ermittlung des Anteils von Buche/Eiche am gesamten<br />
jährlichen Holzeinsatz zumindest nach dem "Grobverfahren" (Feststellen des<br />
Buchen- und Eichenanteils über die Rohmenge) erfor<strong>der</strong>lich, da beim<br />
Überschreiten eines Anteils von 10 % zusätzlich Maßnahmen, wie<br />
- Anzeige,<br />
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,<br />
- Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende bzw.<br />
stillende Mütter,<br />
- zusätzliche Beschränkungen <strong>der</strong> Luftrückführung<br />
festgelegt sind.<br />
7
Wurden bisher in Handwerksbetrieben keine getrennten Aufzeichnungen über<br />
den Buche-/Eicheanteil vorgenommen, kann ggf, auch eine sorgfältige<br />
Schätzung erfolgen.<br />
Ein Formblatt für die (vereinfachte) Anzeige nach § 37 <strong>Gefahrstoffverordnung</strong><br />
ist diesem <strong>Musterleitfaden</strong> als Anlage 1 beigefügt.<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Versicherte <strong>der</strong><br />
Holz-Berufsgenossenschaft können vom Sicherheitstechnischen und<br />
Arbeitsmedizinischen Dienst (SAMD) bei <strong>der</strong> Holz-Berufsgenossenschaft o<strong>der</strong><br />
durch ermächtigte Ärzte, z.B. von an<strong>der</strong>en betriebsärztlichen Einrichtungen,<br />
durchgeführt werden.<br />
Die nachfolgenden Anfor<strong>der</strong>ungspunkte des Leitfadens sind geglie<strong>der</strong>t nach:<br />
- sicherheitstechnischen Maßnahmen,<br />
- Luftrückführung,<br />
- Aufstellung <strong>der</strong> Filteranlage,<br />
- organisatorischen Maßnahmen (z.B. Betriebsanweisung - Anlage 2).<br />
8
2. Sicherheitstechnische Maßnahmen<br />
Das Absaugen <strong>der</strong> Holzstäube an <strong>der</strong> Entstehungsstelle ist die vorrangig<br />
anzustrebende Erfassungsmethode, die insbeson<strong>der</strong>e bei Standardholzbearbeitungsmaschinen<br />
und Handmaschinen anzuwenden ist. Eine<br />
Absaugung in Verbindung mit Kapselung ist nur in beson<strong>der</strong>en Fällen, z.B. an<br />
neuen mehrstufigen Holzbearbeitungsmaschinen, vorhanden.<br />
Holzstäube müssen an ihrer Entstehungsstelle vollständig erfaßt, sicher<br />
fortgeleitet und gefahrlos abgeschieden werden, soweit dies nach dem Stand<br />
<strong>der</strong> Technik möglich ist. Das bedeutet u.a., daß bisher nicht abgesaugte,<br />
stauberzeugende Maschinen an Absaugungen anzuschließen sind und<br />
Erfassungselemente optimiert werden müssen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />
Güte <strong>der</strong> Abscheidung hängen davon ab, ob Abluftführung (Verordnung <strong>zur</strong><br />
Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) o<strong>der</strong> Luftrückführung (s.u.)<br />
angewandt wird. In <strong>der</strong> TRGS 553 sind Anlagen aufgeführt, die in <strong>der</strong> Regel<br />
nach dem Stand <strong>der</strong> Technik nicht wirksam abgesaugt werden können, d.h.,<br />
daß eine im Einzelfall mögliche Absaugung nicht so wirksam ist, daß <strong>der</strong> TRK-<br />
Wert unterschritten bleibt. Auch hier sind alle Möglichkeiten einer Absaugung<br />
auszuschöpfen. Das gilt z.B. für Gattersägen, Abbundanlagen.<br />
In <strong>der</strong> Regel werden Baustellen- und Brennholzkreissägen im Freien<br />
betrieben, in diesen Fällen kann auf eine Absaugung verzichtet werden. Da<br />
Zimmereihandmaschinen mit einer Absaugung schwer handbar sind, kann bei<br />
Arbeiten im Freien o<strong>der</strong> an offenen Arbeitsstellen (z.B, offene Abbundhallen)<br />
ebenfalls auf das Absaugen verzichtet werden,<br />
Grundsätzlich ist jedoch für alle Zweige <strong>der</strong> Holzbe- und -verarbeitung, wie<br />
z.B.<br />
- Herstellung von Möbel- und Holzkonstruktionen,<br />
- Säge-, Hobel-, Sperrholz- und Holzspanplattenwerk, Zimmerei,<br />
Kopierfräserei und Drechslerei<br />
bei <strong>der</strong> zerspanenden Be- und Verarbeitung von Holz eine Absaugeinrichtung<br />
zu verwenden<br />
9
2.1 Absaugung<br />
2.1.1 Maschinenraum<br />
- alle stauberzeugende Maschinen sind an vorhandene Absauganlagen<br />
anzuschließen, wenn <strong>der</strong>en Leistung offenkundig ausreichend ist;<br />
Frist: 6 Monate.<br />
- ist dazu eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong> Absauganlage<br />
erfor<strong>der</strong>lich, so ist ein Konzept mit folgenden Angaben zu erstellen und <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:<br />
* Konkretes Angebot mit Beschreibung <strong>der</strong> Absauganlage,<br />
* zeichnerische Darstellung <strong>der</strong> Anlage mit Aufstellungsort <strong>der</strong> Filter und<br />
* Art <strong>der</strong> Spänelagerung;<br />
Frist: 6 Monate,<br />
die Realisierung muß danach binnen 12 Monaten abgeschlossen sein.<br />
- ist ein Anschluß an die Absauganlage nicht möglich o<strong>der</strong> bei nur<br />
gelegentlichem Einsatz von Maschinen nicht sinnvoll, sind geprüfte<br />
Entstauber einzusetzen;<br />
Frist: Nach Abschluß <strong>der</strong> Projektierungsphase, 6 Monate.<br />
Hinweis:<br />
Sind darüber hinaus beson<strong>der</strong>e bauliche Maßnahmen, wie z.B. Errichtung<br />
eines Spänebunkers o<strong>der</strong> einer Heizeinrichtung o<strong>der</strong> Neuerrichtung einer<br />
Werkstatt erfor<strong>der</strong>lich, so kann die Frist gemäß 2. Spiegelstrich verlängert<br />
werden.<br />
10
2.1.2 Bankraum<br />
- absaugbare Hand- und Montagemaschinen sind an eine Absauganlage<br />
anzuschließen. In <strong>der</strong> Regel müssen alle Maschinen auf passende<br />
Anschlußstutzen bzw. Schlauchanschlüsse des betrieblichen<br />
Absaugsystems umgerüstet werden.<br />
Hinweis:<br />
Die vorhandene Absauganlage des Maschinenraumes kann sich als<br />
ungeeignet erweisen, wenn <strong>der</strong> Abluftstrom (Ist-Leistung) den gleichzeitig<br />
betriebenen und angeschlossenen Maschinen nicht angepaßt ist.<br />
- integrierte Absaugungen sind zulässig, wenn sie ausreichend wirksam<br />
sind.<br />
Hinweis:<br />
Wie die Wirksamkeit dieser Anlagen erreicht werden kann, wird <strong>zur</strong> Zeit vom<br />
Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA), Sankt<br />
Augustin, überprüft.<br />
es wird empfohlen, leistungsstarke geprüfte Entstauber / Industriestaubsauger<br />
für Handmaschinen;<br />
Frist: 6 Monate<br />
o<strong>der</strong><br />
zentrale Absaugeinrichtungen mit erhöhtem Unterdruck zu verwenden;<br />
Frist: 12 Monate.<br />
- nicht abgesaugte Hand- und Montagemaschinen sollen durch absaugbare,<br />
dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maschinen ersetzt werden;<br />
Frist: Spätestens 2 Jahre, nachdem absaugbare Hand- und Montagemaschinen<br />
auf dem Markt angeboten werden.<br />
- bei Handschleifarbeiten ist zu prüfen, ob staubgeprüfte Absaugtische<br />
eingesetzt werden können;<br />
Frist: Bei positivem Ergebnis - Beschaffung innerhalb von 12 Monaten,<br />
sonst Prüfung nach 2.2.<br />
11
2.2 Räumliche Trennung des Schleifbereichs o<strong>der</strong> Bereichsabsaugung<br />
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Trennung beson<strong>der</strong>s belasteter<br />
Arbeitsplätze möglich ist. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für ständige Arbeitsplätze,<br />
sowohl im Maschinen- als auch im Bankraum.<br />
Hinweis:<br />
Bereichsabsaugung bedeutet zielgerichtete Zuluft und entsprechende Abluft.<br />
Die räumliche Abtrennung soll nicht zu einer Behin<strong>der</strong>ung des Arbeitsablaufs<br />
führen.<br />
2.3 Optimierung <strong>der</strong> Stauberfassungselemente<br />
Die Optimierung <strong>der</strong> Erfassungselemente ist eine Daueraufgabe und orientiert<br />
sich an dem im Einzelfall z.Z. technisch Machbaren. Daraus ergibt sich auch<br />
die Ermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Luftmenge.<br />
Stehen Nachrüstsätze <strong>zur</strong> Verfügung, so sind diese zu beschaffen.<br />
Dieses gilt zum Beispiel für<br />
- Tischkreissägemaschinen,<br />
- Tischfräsmaschinen zum Fräsen am Anlaufring und am Bogenfräsenanschlag,<br />
- Pendelkreissägemaschinen, Fabrikat BÄUERLE,<br />
- Bandschleifmaschinen, Fabrikat JOHANNSEN;<br />
Frist: 6 Monate.<br />
Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit eine Eigenoptimierung von<br />
Erfassungselementen möglich ist. Hinweise dazu liefern die HBG -<br />
Mitteilungen Nr. 79 <strong>der</strong> Holzberufsgenossenschaft o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anhang I <strong>der</strong><br />
<strong>zur</strong>ückgezogenen ZH 1/139;<br />
Frist: 6 - 12 Monate je nach Aufwand.<br />
12
2.4 Mindestluftgeschwindigkeit<br />
Am Absauganschluß <strong>der</strong> abzusaugenden Anlagen ist die Luftgeschwindigkeit<br />
sicherzustellen, welche bei <strong>der</strong> Staubprüfung zugrunde gelegt wurde. Werden<br />
hierzu keine Angaben vom Maschinenhersteller gemacht, sind mindestens<br />
aber 20 m/sec (- 2 m/s.) bei trockenen Hobel- und Feinspänen bzw. 28 m/sec<br />
(- 2 m/s.) bei feuchten Spänen, - Holzfeuchte > 30 % - Grobteile<br />
sicherzustellen.<br />
Die erfor<strong>der</strong>liche Luftgeschwindigkeit kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn<br />
bei <strong>der</strong> Konzipierung <strong>der</strong> Absauganlage <strong>der</strong> Regelbetrieb zugrunde gelegt wird<br />
(Gleichzeitigkeitsbetrieb);<br />
Frist: 6 - 18 Monate.<br />
Hinweis:<br />
18 Monate gelten, wenn eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Neuerrichtung <strong>der</strong><br />
Absauganlage erfor<strong>der</strong>lich ist (s. Nr. 2.1.1).<br />
13
2.5 Automatische Luftför<strong>der</strong>ung<br />
Bei vorhandener zentraler Stromversorgung <strong>der</strong> Arbeitsmaschinen ist auch bei<br />
bestehenden Anlagen sicherzustellen, daß mit Inbetriebnahme einer Maschine<br />
gleichzeitig (automatisch) Luft geför<strong>der</strong>t wird und beim Abschalten <strong>der</strong><br />
Ventilator mindestens 15 s nachläuft;<br />
Frist: 6 Monate.<br />
Hinweis:<br />
Anlagen- bzw. Maschinenhersteller bieten entsprechende Nachrüstsätze an.<br />
Kann bei bestehenden Anlagen nicht nachgerüstet werden, ist durch<br />
geeignete Maßnahmen (Betriebsanweisung/monatliche Sichtprüfung <strong>der</strong><br />
Absauganlage/Unterweisung <strong>der</strong> Mitarbeiter) sicherzustellen, daß Staub und<br />
Späne erfaßt und abtransportiert werden.<br />
Hinweis:<br />
Auf die zwangsweise (automatische) Luftför<strong>der</strong>ung kann verzichtet werden,<br />
wenn ein ganztägiger Betrieb <strong>der</strong> Absauganlage gewährleistet ist.<br />
2.6 Mindestvolumenstrom<br />
Zur Vermeidung von Glimmnestern ist sicherzustellen, daß ein ausreichen<strong>der</strong><br />
Volumenstrom zum Transport von Holzstaub und -spänen aufrechterhalten<br />
wird.<br />
Hinweis:<br />
Bei zentralen Absauganlagen kann die Einhaltung <strong>der</strong> Mindestluftgeschwindigkeit<br />
durch automatisches Öffnen von Rohrschiebern o<strong>der</strong> durch<br />
Einbau von Pendelklappen gewährleistet werden.<br />
14
2.7 Automatik-Rohrschieber<br />
- sich automatisch öffnende und schließende Rohrschieber sind<br />
grundsätzlich bei neuen Anlagen o<strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich, sofern die Leistung <strong>der</strong> Absauganlage nicht für den<br />
gleichzeitigen Betrieb alle Maschinen ausgelegt ist;<br />
Frist: 6 Monate - sofern nicht in Verbindung mit an<strong>der</strong>en Maßnahmen.<br />
- läßt sich die Handumschaltung organisatorisch nicht durchsetzen, ist<br />
nach<strong>zur</strong>üsten;<br />
Frist: 6 Monate, bei selten benutzten Anlagen kann davon abgewichen<br />
werden.<br />
3. Luftrückführung<br />
Es sollte sorgfältig geprüft werden, inwieweit eine Luftrückführung notwendig<br />
ist; denn bei ungenügen<strong>der</strong> Wartung <strong>der</strong> Filteranlagen können unerkannt<br />
Staubemissionen in die Atemluft <strong>zur</strong>ückgeführt und damit die Bemühung <strong>zur</strong><br />
Reinhaltung <strong>der</strong> Atemluft in Frage gestellt werden. Die Frage <strong>der</strong><br />
Luftrückführung orientiert sich an dem<br />
- Bedürfnis <strong>der</strong> Wärmerückgewinnung (größere Anlagen o<strong>der</strong> ständiger<br />
Betrieb)<br />
und an<br />
- technischen Notwendigkeiten (Entstauber, Industriestaubsauger).<br />
Das Prüfergebnis ist <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei<br />
kleinen Anlagen (unter ca. 5.000 m 3 /h Luftleistung) ist <strong>der</strong> Wärmegewinn<br />
häufig unerheblich (kurze Einschaltzeiten) und kann durch die Mehrkosten für<br />
eine Anlage mit Luftrückführung unwirtschaftlich werden.<br />
Beispiel:<br />
- anstatt Filtermaterial <strong>der</strong> Kat. C o<strong>der</strong> G kann ein Filtermaterial mit einem<br />
Reststaubgehalt von 20 mg/m 3 (7. BImSchV) verwendet werden,<br />
- <strong>der</strong> Rückluftkanal mit explosionstechnischer Entkopplung entfällt,<br />
- die Filterflächenbelastung kann wesentlich erhöht werden, dadurch<br />
kleineres Filtervolumen.<br />
15
3.1 Umschalten von Rückluft auf Abluft<br />
Grundsätzlich muß bei Absauganlagen das Umschalten auf Abluft möglich<br />
sein. Offene Filteranlagen mit Filtern <strong>der</strong> Kategorie C o<strong>der</strong> G sind nicht<br />
nach<strong>zur</strong>üsten. Gründe für diese holzartunabhängige For<strong>der</strong>ung sind<br />
- Allergien vorbeugen,<br />
- Möglichkeit, bei Betriebsstörungen weiterarbeiten zu können,<br />
- allgemeines Minimierungsgebot nach § 19 (2) GefStoffV.<br />
Die Anzeige des Schaltzustandes muß bei neuen Anlagen am Schaltkasten<br />
angeordnet sein und an Altanlagen vom Absaugbereich aus leicht erkennbar<br />
sein; Frist: 6 Monate, sofern nicht im Zusammenhang mit weiteren<br />
Maßnahmen.<br />
3.2 Weitere For<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Luftrückführung<br />
- Ersatz durch geprüfte Absauganlage mit Kennzeichen H2 o<strong>der</strong> H3. Der<br />
Ersatz durch eine H1-Anlage ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber<br />
aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />
regelmäßigen Reststaubgehaltsmessungen (bei Eiche/Buche > 10 %),<br />
nicht empfohlen werden.<br />
- in Ermangelung von geprüften Anlagen hat sich bisher folgende Praxis<br />
bewährt und wird auch von allen Herstellern von Absauganlagen so<br />
angeboten:<br />
* Filtermaterial Kat. C o<strong>der</strong> G,<br />
* Begrenzung <strong>der</strong> max. Filterflächenbelastung entsprechend TRGS 553,<br />
* staubdichte Ausführung <strong>der</strong> Filteranlage (Reinluftseite) o<strong>der</strong> keine<br />
Aufstellung im Arbeitsraum,<br />
* zusätzlich bei Eiche/Buche > 10 %: Anteil <strong>der</strong> rückgeführten Luft 50 %.<br />
Auf den Nachweis <strong>der</strong> Einhaltung des zulässigen Reststaubgehaltes wird<br />
unter diesen Voraussetzungen verzichtet;<br />
Frist: Je nach Aufwand 6 - 18 Monate (s. auch Nr. 2.1.1).<br />
16
4. Aufstellung des Filters und Anordnung des Ventilators<br />
Das Aufstellen des Filters im Arbeitsraum bringt erhebliche Nachteile<br />
(Ventilator an <strong>der</strong> Rohluftseite):<br />
- Lärmbelastung, da <strong>der</strong> Ventilator meist im Arbeitsraum aufgestellt ist,<br />
- erhebliche Staubemissionen, da alle unter Überdruck stehenden<br />
Anlagenteile einschließlich Ventilator und Rohrleitungen undicht sein<br />
können,<br />
- bei Wartungsmängeln, wie z.B. beschädigten o<strong>der</strong> mangelhaft befestigten<br />
Filterschläuchen, kann sehr häufig eine hohe Staubbelastung festgestellt<br />
werden,<br />
- erheblicher Staubanfall beim Wechseln <strong>der</strong> Sammelsäcke (die meisten<br />
Anlagen im Arbeitsraum sind Absackanlagen),<br />
- keine Umschaltung auf Abluft bei offener Bauweise,<br />
- Brand- und Explosionsschutz schwer zu verwirklichen.<br />
Aus diesen Gründen sollte eine Aufstellung im Freien o<strong>der</strong> in einem<br />
beson<strong>der</strong>em Raum vorgenommen werden.<br />
17
4.1 Anfor<strong>der</strong>ungen bei Aufstellung im Freien<br />
- Brandübertragung auf Gebäude verhin<strong>der</strong>n (die Bauvorschriften <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> sind zu beachten),<br />
- Explosionsdruckentlastung des Filtergehäuses,<br />
- Explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Absaug- und ggf. <strong>der</strong><br />
Rückluftleitung,<br />
- Löscheinrichtung im Filtergehäuse,<br />
- leichte Zugänglichkeit für regelmäßige Prüfungen, z.B. Aufstieg und<br />
Podeste.<br />
4.2 Anfor<strong>der</strong>ung bei Aufstellung in einem beson<strong>der</strong>en Raum<br />
Abhängig vom Bauordnungsrecht <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> kann eine feuerbeständige (F<br />
90) Abtrennung zu den angrenzenden Räumen gefor<strong>der</strong>t sein.<br />
4.2.1 Absackanlage<br />
- bei Luftrückführung muß <strong>der</strong> Filterbereich gekapselt werden, um zu<br />
verhin<strong>der</strong>n, daß Staub durch Leckagen im Sammelbereich in den<br />
Reinluftbereich (Arbeitsbereich) gelangt,<br />
- Explosionsdruckentlastung des Filtergehäuses direkt ins Freie gemäß VDI<br />
3673,<br />
- Löscheinrichtung des Filtergehäuse,<br />
- unverschließbare Öffnung ins Freie <strong>zur</strong> Ableitung des Überdrucks durch<br />
undichte Stellen, dadurch keine Staubübertragung durch die Türen in<br />
Nachbarräume (gilt nicht für Unterdruckanlagen),<br />
- mindestens feuerhemmende (F 30) Abtrennung zu den angrenzenden<br />
Räumen,<br />
- ggf. explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Rückluftleitung direkt ins Freie<br />
(z.B. 180° Umlenkung),<br />
- explosionstechnische Entkopplung <strong>der</strong> Absaugleitung (z.B. Pendelklappe),<br />
- elektrische Einrichtung entsprechend Zone 11,<br />
- Zugänglichkeit für die regelmäßigen Prüfungen gewährleisten.<br />
18
4.2.2 Über dem Spänebunker<br />
Hier gelten die gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen wie für 4.2.1 außer Kapselung und<br />
unverschließbare Öffnung.<br />
4.3 Anfor<strong>der</strong>ungen bei Aufstellung im Arbeitsraum<br />
Der Aufstellung von Absauganlagen im Arbeitsraum kann nur zugestimmt<br />
werden, wenn bei neuen Anlagen dieses aus baulichen Gründen erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, und die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 4.3.1 erfüllt sind, und bei alten Anlagen<br />
aus Gründen des Bestandsschutzes, sofern die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Nr. 4.3.2<br />
erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit, daß eine Umrüstung im letzteren Fall<br />
wirtschaftlich ist, wird aber als gering betrachtet!<br />
4.3.1 Anfor<strong>der</strong>ungen bei neuen Anlagen<br />
- Ventilator reinluftseitig,<br />
- maximaler Volumenstrom < 6.000 m 3 /h,<br />
- Filtergehäuse allseitig feuerhemmend (F 30) verkleidet,<br />
- abgeschiedenes Material wird kontinuierlich ins Freie (Silo, Bunker)<br />
ausgetragen bzw. brikettiert o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staubsammelbehälter hat ein<br />
Volumen von max. 0,5 m',<br />
- das Filtergehäuse verfügt über eine Feuerlöschanlage (z.B. Trocken<br />
steigleitung und Sprinklerdüsen),<br />
- <strong>der</strong> Filter verfügt über eine Differenzdruckkontrolle mit deutlich<br />
erkennbarer Anzeige,<br />
- es werden keine funkenerzeugenden Maschinen abgesaugt,<br />
- das Filtergehäuse ist mit einer Explosionsdruckentlastung ausgestattet,<br />
die den Druck direkt ins Freie ableitet (Aufstellung direkt an einer<br />
Außenwand erfor<strong>der</strong>lich),<br />
- die Absaugleitung ist explosionstechnisch entkoppelt (z.B. mit<br />
Pendelklappe),<br />
- bei Luftrückführung ist diese Rückluftleitung explosionstechnisch ins Freie<br />
entkoppelt (z. B. 180° - Umlenkung).<br />
19
4.3.2 Anfor<strong>der</strong>ung bei alten Anlagen<br />
Alte (offene) Filteranlagen, die gemäß ZH 1/139, Ausgabe 1986, bis zu einer<br />
Filterfläche von 30 m2 und einer Filterflächenbelastung von 100 bzw. 140-<br />
m3/m2 h im Arbeitsraum aufgestellt werden durften, dürfen weiterbetrieben<br />
werden, wenn im Einzelfall folgendes erfüllt werden kann:<br />
- <strong>der</strong> Staubsammelbereich wird staubdicht gegenüber dem Arbeitsbereich<br />
abgetrennt. Der Überdruck in dieser Abtrennung wird ins Freie abgeleitet<br />
o<strong>der</strong> über die Absaugleitung abgeführt,<br />
- es werden keine funkenerzeugenden Maschinen abgesaugt,<br />
- <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bildung von Glimmnestern ist die Luftgeschwindigkeit<br />
ausreichend,<br />
- an den Maschinenabsaugstutzen wird mit einer mittleren Luftgeschwindigkeit<br />
nach 2.4 - Mindestluftgeschwindigkeit - abgesaugt,<br />
- das Filtermaterial wird gegen solches <strong>der</strong> Verwendungskategorie C o<strong>der</strong> G<br />
unter Einhaltung <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong> Filterflächenbelastung ausgetauscht;<br />
Frist: Je nach Aufwand 6 - 12 Monate.<br />
Ist <strong>der</strong> Filteraustausch nach letztem Spiegelstrich nicht möglich, sind statt<br />
dessen folgende Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich:<br />
- <strong>der</strong> Filterbereich ist feuerhemmend (F 30) zu kapseln und die Abluft ins<br />
Freie zu führen. Das Filtergehäuse muß mit einer Explosionsdruckentlastung<br />
ins Freie ausgestattet sein,<br />
- die gekapselte Filteranlage ist mit einer (trockenen) Feuerlöschleitung<br />
aus<strong>zur</strong>üsten,<br />
- die Absaugleitung ist explosionstechnisch entkoppelt;<br />
Frist: Je nach Aufwand 6 - 12 Monate.<br />
20
5. Entstauber<br />
Entstauber mit rohluftseitigem Ventilator und Rückluftführung sind durch<br />
geprüfte Geräte zu ersetzen. Auf Bauart B 1 (Zündquellenfreiheit) kann bei<br />
Entstaubern bis 50 1 Staubsackvolumen und bis 1,2 kW Leistungsaufnahme<br />
verzichtet werden (Alle Entstauber, Industriestaubsauger und Kombigeräte mit<br />
dem Prüfzeichen H 2 sind ebenfalls zündquellenfrei, wenn ihre Nennleistung<br />
1,2 kW o<strong>der</strong> ihr Staubsammelvolumen 50 Liter übersteigt.);<br />
Frist: 6 - 12 Monate, abhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu ersetzenden Geräte.<br />
6. Industriestaubsauger<br />
Es dürfen nur staubgeprüfte Geräte eingesetzt werden. Auf Bauart B 1<br />
(Zündquellenfreiheit) kann bei Staubsaugern bis 50 I Staubsackvolumen und<br />
bis 1,2 kW Leistungsaufnahme verzichtet werden; Frist: 3 Monate.<br />
7. Organisatorische Maßnahmen<br />
7.1 Reinigung<br />
Grundsätzlich ist das Abblasen und Kehren von Holzstaub nicht zulässig. Es<br />
sind entsprechende Aufsaugeinrichtungen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen;<br />
Frist: 3 Monate.<br />
Ist das Aufsaugen im Ausnahmefall (z.B. in Zimmereibetrieben) aus<br />
technischen Gründen nicht möglich, muß <strong>der</strong> Arbeitgeber dafür sorgen, daß<br />
auf an<strong>der</strong>e Weise (z.B. Kehren mit Bindemittel) gereinigt und dabei<br />
Atemschutz getragen wird.<br />
21
7.2 Regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungen<br />
- <strong>zur</strong> Durchführung <strong>der</strong> Prüf-, Instandhaltungs- und Dokumentationspflichten<br />
sind die Voraussetzungen zu schaffen;<br />
Frist: 3 Monate.<br />
- die Messung <strong>der</strong> Mindestluftgeschwindigkeit hat beim Einsatz aller<br />
regelmäßig betriebenen Maschinen zu erfolgen,<br />
- es ist sicherzustellen, daß Aufsaug-, Absaug- und Abscheideeinrichtungen<br />
so wartungsfreundlich gestaltet werden, daß sie ohne unnötigen Aufwand,<br />
insbeson<strong>der</strong>e aber gefahrlos, geprüft werden können. Es kann z.B.<br />
erfor<strong>der</strong>lich sein, daß Filteranlagen durch eine ausreichende Anzahl an<br />
Türen entwe<strong>der</strong> begangen o<strong>der</strong> besichtigt werden können,<br />
- als Hilfestellung für die monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absaug- und<br />
Abscheideeinrichtung ist als Anlage 3 eine Prüfliste beigefügt<br />
(Autor: Innovationsstelle und För<strong>der</strong>ungswerk für das holz- und<br />
kunststoffverarbeitende Handwerk e.V.),<br />
- <strong>der</strong> monatlichen Prüfung <strong>der</strong> Abscheideeinrichtung bei Luftrückführung<br />
und <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Absaugleistung kommt beson<strong>der</strong>e<br />
Bedeutung zu,<br />
- die Sachkundigen-Prüfung kann nach Unterweisung durch den Hersteller<br />
vom Betreiber vorgenommen werden,<br />
- an Filteranlagen müssen mindestens alle Filterschläuche und jede<br />
Schlauchgasse besichtigt werden können. Zugesetzte Filterschläuche und<br />
Späne- o<strong>der</strong> Staubablagerungen durch Undichtigkeiten müssen erkannt<br />
werden können.<br />
22
8. Literaturhinweise<br />
8.1 Leitfaden <strong>zur</strong> Ermittlung und Verbesserung <strong>der</strong> Holzstaubsituation in<br />
Tischlereibetrieben<br />
Herausgeber: Technologie-Zentrum Holzwirtschaft GmbH (TZH),<br />
Johannes-Schuchen-Straße 4, 32657 Lemgo<br />
8.2 Reduzierung <strong>der</strong> Staubbelastung an Handarbeitsplätzen in<br />
holzverarbeitenden Betrieben<br />
Universität Stuttgart, Lehrstuhl und Institut für Werkzeugmaschinen,<br />
Professor Dr. Ing. Dr. hc. Uwe Heisel<br />
Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung<br />
Baden-Württemberg, Postfach 103443,<br />
70029 Stuttgart<br />
23
Hinweise zum Ausfüllen <strong>der</strong> Anzeige über die Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung<br />
von Eichen- bzw. Buchenholz<br />
Diese Anzeige ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn Sie in <strong>der</strong> "Liste <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> eingesetzten<br />
Holzarten" mehr als 10 % Eichen- und Buchenholzanteile errechnet haben.<br />
Das oberste Feld wird von <strong>der</strong> zuständigen Behörde ausgefüllt.<br />
In den beiden Anschriftfel<strong>der</strong>n ist zum einen die Adresse <strong>der</strong> Behörde und zum<br />
an<strong>der</strong>en die Postanschrift Ihres Betriebes einzutragen. Bei Benutzung eines<br />
Umschlages mit Sichtfenster ist die Anschrift des Gewerbeaufsichtsamtes / Amtes für<br />
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bereits richtig platziert.<br />
zu Punkt 2: Anzahl <strong>der</strong> Mitarbeiter/innen in <strong>der</strong> Produktion, welche mit<br />
Holzstaub in Berührung kommen.<br />
zu Punkt 3: Fertigungsschwerpunkt(e) z. B. Treppen-, Fenster-, Innenausbau,<br />
usw.<br />
zu Punkt 4 u. 5: Menge <strong>der</strong> verarbeiteten Holzmaterialien<br />
In <strong>der</strong> folgenden Zeile ist anzugeben, wer im Betrieb für den Arbeitsschutz<br />
sachkundig Auskunft geben kann.<br />
Ort, Datum und Unterschrift bestätigen die Richtigkeit Ihrer Angaben.<br />
herausgegeben vom<br />
Bundesverband HKH, Wiesbaden
Hinweise <strong>zur</strong> Ermittlung des Eichen- und Buchen-Anteils entsprechend den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> TRGS 553 „Holzstaub"<br />
Der Nachweis über die Anteile von Eiche/Buche am Holzeinsatz sollte, wenn<br />
möglich, für die vergangenen zwei Jahre geführt werden.<br />
Spalte 1:<br />
Die gängigen Hölzer und Holzwerkstoffe sind hier aufgeführt. Die zweite Zeile<br />
(Spanplatte mit Zertifikat) ist <strong>der</strong> ersten Zeile vorzuziehen, wenn eine Bestätigung<br />
des Lieferanten über den tatsächlichen Inhalt von Eiche/Buche in den verwendeten<br />
Spanplatten vorliegt.<br />
Spalte 2:<br />
Um einen einheitlichen Bezugswert zu erhalten wird die eingekaufte Menge in m 3<br />
eingesetzt. Dies gilt auch für Furniere.<br />
Besser ist es, soweit möglich, die verbrauchte Menge einzusetzen, d. h. die<br />
Bestandsverän<strong>der</strong>ungen am Jahresende bei den einzelnen Materialien zu<br />
berücksichtigen.<br />
Spalte 3:<br />
Die hier aufgeführten Verschnittabschlagsätze entsprechen den Vorgaben <strong>der</strong> TRGS<br />
553. Die eingekaufte bzw. verbrauchte Menge an Material abzüglich Verschnitt ergibt<br />
die rechnerische Fertigmenge (Spalte 4).<br />
Spalte 5:<br />
Diese Spalte gibt die Anteile von Buche und Eiche in den eingesetzten<br />
Holzwerkstoffen an. Die TRGS 553 geht davon aus, daß in den meisten Spanplatten<br />
<strong>der</strong> Eichen-Buchen-Anteil geringer als 20 % ist. Sie sollten sich jedoch vom<br />
Holzwerkstofflieferanten den genauen Anteil dieser Holzarten in <strong>der</strong> von Ihnen<br />
verwendeten Spanplatte schriftlich bestätigen lassen. Insbeson<strong>der</strong>e bei Tischlereien,<br />
die viel Spanplatten verarbeiten, wird sich dies im En<strong>der</strong>gebnis nie<strong>der</strong>schlagen. Für<br />
Spanplatten mit bestätigtem Prozentsatz ist Zeile zwei reserviert.<br />
Berechnung<br />
Die Summen <strong>der</strong> Spalten 5 und 4 werden dividiert und mit 100 multipliziert.<br />
Ergebnis<br />
Liegt das Ergebnis über 10 %, ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt/Amt für<br />
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik dies mitzuteilen. Wir empfehlen das Formblatt<br />
„Anzeige über die Verarbeitung o<strong>der</strong> Verwendung von Eichen- bzw. Buchenholz, das<br />
vom Bundesverband HKH erarbeitet wurde.<br />
herausgegeben vom<br />
Bundesverband HKH, Wiesbaden
Hinweise zum Ausfüllen <strong>der</strong> Betriebsanweisung<br />
Nr. Tragen Sie ein, um die wievielte Betriebsanweisung es sich in<br />
Ihrem Betrieb handelt.<br />
Arbeitsbereich Hier tragen Sie betriebsinterne Bezeichnung(en) für Bereiche<br />
ein, in denen Holzstaub anfällt.<br />
Beispiele: Bankraum / Maschinenraum / Werkstatt / gesamte<br />
Tischlerei /<br />
Tätigkeit In <strong>der</strong> Regel gehört in diese Zeile <strong>der</strong> Teilsatz:<br />
„Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen".<br />
An<strong>der</strong>e Möglichkeiten, speziell für größere Betriebe, die über<br />
festgelegte Arbeitsbereiche verfügen sind beispielsweise:<br />
Schleifen von Holzoberflächen / maschinelles Bearbeiten<br />
von Holz und Holzwerkstoffen / vorwiegend manuelles<br />
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen /<br />
In diesen Fällen ist jedoch für jede Abteilung eine geson<strong>der</strong>te<br />
Betriebsanweisung zu erstellen und auszuhängen.<br />
Datum / Durch Aushangdatum dieser Betriebsanweisung und Unterschrift<br />
Unterschrift des Verantwortlichen vervollständigen Sie den Formularkopf.<br />
Verantwortlich ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Betriebsinhaber.<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Staubsauger Hier wird auf den ständigen Abstellort des/<strong>der</strong> Staubsauger<br />
hingewiesen.<br />
Staubschutzmasken Wo liegen Staubschutzmasken <strong>der</strong> Katergorie P2 für den<br />
Einsatz bereit?<br />
Ankreuzsätze Beachten Sie die Ankreuzsätze, wenn keine automatische<br />
Ansteuerung <strong>der</strong> Absaugventilatoren, bzw. <strong>der</strong> Schieber,<br />
vorhanden ist.<br />
Freizeile Diese Zeile ist freigehalten für betriebsspezifische Maßnahmen<br />
Im Umgang mit Holzstaub.<br />
Beispiel: Zur Entleerung <strong>der</strong> Spänesäcke <strong>der</strong> Absackanlage<br />
Ist eine Staubmaske zu tragen.<br />
Verhalten im Gefahrfall<br />
Holz - BG Tragen sie hier die Telefonnummer <strong>der</strong> zuständigen<br />
Gewerbeaufsichts- Berufsgenossenschaft und des zuständigen<br />
amt / AfAS Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Amtes für Arbeitsschutz<br />
und Sicherheitstechnik ein.<br />
herausgegeben vom<br />
Bundesverband HKH, Wiesbaden
Hinweise zum Formblatt: „Monatliche Überprüfung <strong>der</strong> Absauganlage"<br />
Ein Sachkundiger überprüft monatlich die Absauganlage. Diese Aufgabe wird<br />
vorzugsweise an einen Betriebsangehörigen delegiert. Sachkundig ist, wer in die<br />
Absaugtechnologie eingewiesen und mit <strong>der</strong> betrieblichen Absauganlage vertraut<br />
gemacht wurde.<br />
Die wesentlichen Prüfmerkmale sind im Formularkopf festgelegt und können<br />
betriebsindividuell ergänzt werden.<br />
Die Spalten 2 bis 6 geben die zu überprüfenden Anlagenteile an. Nach <strong>der</strong><br />
Durchsicht des einzelnen Anlagenteiles wird in das entsprechende Kästchen ein<br />
� für O. K. / in Ordnung o<strong>der</strong> ein<br />
F für fehlerhaft<br />
eingetragen.<br />
Das Ergebnis wird in <strong>der</strong> Spalte 7 durch Datum und Unterschrift bestätigt.<br />
Findet <strong>der</strong> Überprüfende Beschädigungen, Verstopfungen o<strong>der</strong> Störungen in den<br />
aufgeführten Anlagenteilen, vermerkt er dies in <strong>der</strong> Spalte „Bemerkung". Nach<br />
erfolgter Reparatur, Reinigung o<strong>der</strong> Behebung <strong>der</strong> Störung wird dies durch Datum<br />
und Unterschrift bestätigt.<br />
herausgegeben vom<br />
Bundesverband HKH, Wiesbaden
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw.<br />
<strong>der</strong>en nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter<br />
Ministerium für Umwelt Nie<strong>der</strong>sächsisches<br />
und Verkehr des Landes Sozialministerium<br />
Baden-Württemberg Hinrich-Wilhelm-Kopf-Pfalz 2<br />
Kernerplatz 9<br />
30159 Hannover<br />
70174 Stuttgart<br />
Bayerisches Staatsministerium Ministerium für Arbeit,<br />
für Arbeit und Sozialordnung, Gesundheit und Soziales<br />
Familie, Frauen und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Winzerer Straße 9 Fürstenwall 25<br />
80797 München 40219 Düsseldorf<br />
Senatsverwaltung für Gesund- Ministerium für Umwelt<br />
heit und Soziales des Landes Rheinland-Pfalz.<br />
An <strong>der</strong> Urania 12 Kaiser-Friedrich-Straße 7<br />
10787 Berlin 55116 Mainz<br />
Ministerium für Arbeit, Ministerium für Frauen,<br />
Soziales, Gesundheit und Frauen Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
des Landes Brandenburg des Saarlandes<br />
Heinrich-Mann-Allee 103 Franz-Josef-Rö<strong>der</strong>- Straße 23<br />
14473 Potsdam 66119 Saarbrücken<br />
Senator für Arbeit Sächsisches Staatsministerium<br />
Abteilung 3 für Wirtschaft und Arbeit<br />
Faulenstraße 69 Budapester Straße 5<br />
28195 Bremen 01069 Dresden<br />
Behörde für Arbeit, Gesundheit Ministerium für Arbeit, Frauen,<br />
und Soziales <strong>der</strong> Freien und Gesundheit und Soziales<br />
Hansestadt Hamburg des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Amt für Arbeitsschutz - Turmschanzentrasse 25<br />
Adolph-Schönfel<strong>der</strong>-Straße 5<br />
39114 Magdeburg<br />
22083 Hamburg<br />
Hessisches Ministerium für Ministerium für Arbeit,<br />
Frauen, Arbeit und Sozialordnung Soziales, Jugend und Gesundheit<br />
Dostojewskistraße 4 des Landes Schleswig-Holstein<br />
Adolph-Westphal-Straße 4<br />
65187 Wiesbaden<br />
24143 Kiel<br />
Der Sozialminister des Landes Thüringen Ministerium für<br />
Mecklenburg-Vorpommern Soziales und Gesundheit<br />
Wer<strong>der</strong>straße 124 Werner-Seelenbin<strong>der</strong>-Straße 6<br />
19055 Schwerin 99096 Erfurt