MAGAZIN Suggestionen 2020

Das Magazin der Deutschen Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V. in der Ausgabe 2020. Das Magazin der Deutschen Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V. in der Ausgabe 2020.

29.09.2020 Aufrufe

56 Neue Abrechnungsmöglichkeiten Kongressverschiebung 757 Mitteilung: Verschiebung des diesjährigen Hypnosekongresses Dipl.-Psych. Dr. Klaus Hönig & Dipl.-Psych. Dr. Helga Hüsken-Janßen Neue Abrechnungsmöglichkeiten! Kombination von Analytischer und Tiefenpsychologischer Psychotherapie mit Hypnose Bisher war es von der KV nicht erlaubt, eine tiefenpsychologische (TP) oder analytische (AP) Psychotherapie mit Hypnose, Autogenem Training (AT) oder Progressiver Muskelrelaxation (PMR) zu kombinieren und abzurechnen. Die aktuelle Psychotherapierichtlinie legt deshalb in §16 (1) immer noch fest: Psychoanalytisch begründete Verfahren „…stellen Formen einer ätiologisch orientierten Psychotherapie dar, welche die unbewusste Psychodynamik neurotischer Störungen mit psychischer oder somatischer Symptomatik zum Gegenstand der Behandlung machen. Zur Sicherheit ihrer psychodynamischen Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren übende und suggestive Interventionen auch als Kombinationsbehandlung grundsätzlich ausgeschlossen.“ Gemeinsam haben die DGH, DG-E und MEG eine Resolution an den Unterausschuss Psychotherapie beim Gemeinsamen Bundesausschuss gestellt, die aufgrund dessen eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingerichtet haben. Diese Arbeitsgruppe gab am 22.03.2019 den wohlwollenden Hinweis, dass in den Psychotherapierichtlinien zwar von einem „grundsätzlichen“ Ausschluss einer Kombinationsbehandlung gesprochen wird, nur „im juristischen Sprachgebrauch des Wortes - grundsätzlich - soll damit im Einzelfall erreicht werden, dass Ausnahmen im Einzelfall möglich sind“. Auf Nachfrage bestätigte die KBV diese Rechtsauffassung am 17.05.19: „Entsprechend kann eine Kombination von AT, PMR und Hypnose in Kombination mit AP oder TP im Ausnahmefall möglich sein. Dies kann unserer Einschätzung nach nur dann zulässig sein, wenn im individuellen Fall die psychodynamische Wirksamkeit der AP oder TP bei der Patientin oder dem Patienten durch eine Kombination nicht eingeschränkt ist und den Zielen des Verfahrens bzw. des methodischen Vorgehens nicht entgegensteht“. Daneben gibt es in der Leistungslegende des EBM eine weitere gültige Abrechnungsvorgabe. AP bzw. TP dürfen „nicht in derselben Sitzung“ mit Hypnose, AT und PMR abgerechnet werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, diese am selben Behandlungstag oder im selben Krankheitsfall durchzuführen. Zwischen der psychotherapeutischen Sitzung und der Anwendung der Hypnose, AT oder PMR muss also eine Pause vorhanden sein, wobei die Dauer der Pause nicht benannt ist. Was muss konkret bei der Abrechnung mit der KV beachtet werden? Die Kombination von AP bzw. TP mit Hypnose, AT oder PMR kann in Einzelfällen indiziert sein. Für die Abrechnung mit der KV ist es wichtig, eine Begründung für den Einsatz der Methode (Hypnose, PMR oder AT) und die Zielsetzung zu dokumentieren (z.B. Erwerb von basalen Fähigkeiten zur Spannungsregulation, Sammeln von spezifischen Erfahrungen der Selbstwirksamkeit, Förderung der Achtsamkeit und Flexibilisierung der Abwehr, so dass eine psychodynamische Arbeit in Gang kommen kann, Praktizieren der Selbstfürsorge um Therapieergebnisse zu sichern u.v.m.). Zusätzlich sollte festgehalten werden, warum dieser Methodeneinsatz den psychodynamischen Wirkfaktoren der Therapie nicht entgegensteht. Zeitangaben für die Psychotherapiestunde sowie der Hypnose, AT oder PMR sollten gemacht werden, um die dazwischen liegende Pause und die ausreichende Zeitdauer der einzelnen Methoden festzuhalten. In vielen Praxisverwaltungssystemen kann dies schnell und unkompliziert angegeben werden. Diese Dokumentation sollte auf Verlangen der KV vorgelegt werden können. Es wäre schön, wenn viele von Ihnen diese neue Abrechnungsmöglichkeit nutzen würden, um die Bedeutung der Hypnose in der psychotherapeutischen Praxis gegenüber den Kassen und der KV zu stärken. Falls es Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit Ihrer KV gibt, melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle der DGH. Wir werden diese Fälle sammeln und versuchen aufzuklären.

56 Neue Abrechnungsmöglichkeiten<br />

Kongressverschiebung<br />

757<br />

Mitteilung: Verschiebung des<br />

diesjährigen Hypnosekongresses<br />

Dipl.-Psych. Dr. Klaus Hönig & Dipl.-Psych. Dr. Helga Hüsken-Janßen<br />

Neue<br />

Abrechnungsmöglichkeiten!<br />

Kombination von Analytischer und Tiefenpsychologischer Psychotherapie mit Hypnose<br />

Bisher war es von der KV nicht erlaubt,<br />

eine tiefenpsychologische (TP)<br />

oder analytische (AP) Psychotherapie mit<br />

Hypnose, Autogenem Training (AT) oder<br />

Progressiver Muskelrelaxation (PMR) zu<br />

kombinieren und abzurechnen. Die aktuelle<br />

Psychotherapierichtlinie legt deshalb<br />

in §16 (1) immer noch fest: Psychoanalytisch<br />

begründete Verfahren „…stellen<br />

Formen einer ätiologisch orientierten Psychotherapie<br />

dar, welche die unbewusste<br />

Psychodynamik neurotischer Störungen<br />

mit psychischer oder somatischer Symptomatik<br />

zum Gegenstand der Behandlung<br />

machen. Zur Sicherheit ihrer psychodynamischen<br />

Wirksamkeit sind bei diesen Verfahren<br />

übende und suggestive Interventionen<br />

auch als Kombinationsbehandlung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen.“<br />

Gemeinsam haben die DGH, DG-E und MEG<br />

eine Resolution an den Unterausschuss Psychotherapie<br />

beim Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

gestellt, die aufgrund dessen<br />

eine Arbeitsgruppe zu diesem Thema eingerichtet<br />

haben. Diese Arbeitsgruppe gab am<br />

22.03.2019 den wohlwollenden Hinweis,<br />

dass in den Psychotherapierichtlinien zwar<br />

von einem „grundsätzlichen“ Ausschluss<br />

einer Kombinationsbehandlung gesprochen<br />

wird, nur „im juristischen Sprachgebrauch<br />

des Wortes - grundsätzlich - soll damit im<br />

Einzelfall erreicht werden, dass Ausnahmen<br />

im Einzelfall möglich sind“. Auf Nachfrage<br />

bestätigte die KBV diese Rechtsauffassung<br />

am 17.05.19: „Entsprechend kann eine Kombination<br />

von AT, PMR und Hypnose in Kombination<br />

mit AP oder TP im Ausnahmefall möglich<br />

sein. Dies kann unserer Einschätzung<br />

nach nur dann zulässig sein, wenn im individuellen<br />

Fall die psychodynamische Wirksamkeit<br />

der AP oder TP bei der Patientin oder<br />

dem Patienten durch eine Kombination nicht<br />

eingeschränkt ist und den Zielen des Verfahrens<br />

bzw. des methodischen Vorgehens nicht<br />

entgegensteht“.<br />

Daneben gibt es in der Leistungslegende des<br />

EBM eine weitere gültige Abrechnungsvorgabe.<br />

AP bzw. TP dürfen „nicht in derselben<br />

Sitzung“ mit Hypnose, AT und PMR abgerechnet<br />

werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen,<br />

diese am selben Behandlungstag oder im selben<br />

Krankheitsfall durchzuführen. Zwischen<br />

der psychotherapeutischen Sitzung und der<br />

Anwendung der Hypnose, AT oder PMR muss<br />

also eine Pause vorhanden sein, wobei die<br />

Dauer der Pause nicht benannt ist.<br />

Was muss konkret bei der Abrechnung mit<br />

der KV beachtet werden?<br />

Die Kombination von AP bzw. TP mit Hypnose,<br />

AT oder PMR kann in Einzelfällen indiziert<br />

sein. Für die Abrechnung mit der KV ist es<br />

wichtig, eine Begründung für den Einsatz der<br />

Methode (Hypnose, PMR oder AT) und die<br />

Zielsetzung zu dokumentieren (z.B. Erwerb<br />

von basalen Fähigkeiten zur Spannungsregulation,<br />

Sammeln von spezifischen Erfahrungen<br />

der Selbstwirksamkeit, Förderung<br />

der Achtsamkeit und Flexibilisierung der<br />

Abwehr, so dass eine psychodynamische Arbeit<br />

in Gang kommen kann, Praktizieren der<br />

Selbstfürsorge um Therapieergebnisse zu sichern<br />

u.v.m.). Zusätzlich sollte festgehalten<br />

werden, warum dieser Methodeneinsatz den<br />

psychodynamischen Wirkfaktoren der Therapie<br />

nicht entgegensteht. Zeitangaben für die<br />

Psychotherapiestunde sowie der Hypnose,<br />

AT oder PMR sollten gemacht werden, um<br />

die dazwischen liegende Pause und die ausreichende<br />

Zeitdauer der einzelnen Methoden<br />

festzuhalten. In vielen Praxisverwaltungssystemen<br />

kann dies schnell und unkompliziert<br />

angegeben werden. Diese Dokumentation<br />

sollte auf Verlangen der KV vorgelegt werden<br />

können.<br />

Es wäre schön, wenn viele von Ihnen diese<br />

neue Abrechnungsmöglichkeit nutzen würden,<br />

um die Bedeutung der Hypnose in der<br />

psychotherapeutischen Praxis gegenüber<br />

den Kassen und der KV zu stärken. Falls es<br />

Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit<br />

Ihrer KV gibt, melden Sie sich bitte in der Geschäftsstelle<br />

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