Übersicht Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 Abs ... - tappe-online.de
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GrundR AG<br />
Henning Tappe S. 1<br />
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I (Grundrechte)<br />
Wintersemester 2006/07<br />
<strong>Übersicht</strong> <strong>Kommunikationsgrundrechte</strong>, <strong>Art</strong>. 5 <strong>Abs</strong>. 1, 2 GG<br />
A. Grundrechte <strong>de</strong>s <strong>Abs</strong>. 1<br />
I. Schutzbereiche<br />
1. persönlich<br />
2. sachlich<br />
a) Meinungsfreiheit<br />
Definition „Meinung“:<br />
Äußerungen sind Meinungen i. S. d. <strong>Art</strong>. 5 I GG, wenn sie durch das „Element <strong>de</strong>r<br />
Stellungnahme, <strong>de</strong>s Dafürhaltens, <strong>de</strong>s Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung“<br />
geprägt sind, ohne dass es auf <strong>de</strong>n Wert, die Richtigkeit o<strong>de</strong>r die Vernünftigkeit<br />
<strong>de</strong>r Äußerung ankommt (BVerfGE 61, 1 [8]).<br />
• erfasst wer<strong>de</strong>n zumin<strong>de</strong>st Werturteile.<br />
• geschützt ist je<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Meinungskundgabe<br />
→ Aufzählung „Wort, Schrift und Bild“ ist nur beispielhaft.<br />
�: Schutz von Tatsachenbehauptungen<br />
Tatsachenbehauptungen fallen in <strong>de</strong>n Schutzbereich, sofern sie mit Werturteilen<br />
verbun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r für die Bildung von Meinungen relevant sind. Dies gilt etwa<br />
nicht für Angaben im Rahmen statistischer Erhebungen. Auch die erwiesen<br />
o<strong>de</strong>r bewusst unwahre Tatsachenbehauptung ist nicht vom Schutz <strong>de</strong>s <strong>Art</strong>. 5 I 1<br />
GG erfasst (z.B. sog. „Ausschwitzlüge“).<br />
b) Informationsfreiheit<br />
Definition „allgemein zugängliche Informationsquelle“:<br />
Informationsquelle i.d.S. ist je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbare Träger von Information, als auch <strong>de</strong>r Gegenstand<br />
<strong>de</strong>r Information selbst. Diese sind allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet<br />
und bestimmt sind, <strong>de</strong>r Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren<br />
Personenkreis, Informationen zu verschaffen.<br />
• Die Informationsfreiheit schützt <strong>de</strong>n Leser, Zuschauer o<strong>de</strong>r Hörer, <strong>de</strong>r nicht<br />
vom Schutzbereich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Freiheiten <strong>de</strong>s <strong>Art</strong>. 5 I erfasst wird.
GrundR AG<br />
Henning Tappe S. 2<br />
c) Pressefreiheit<br />
Definition „Presse“:<br />
Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, gleichgültig,<br />
ob sie periodisch erscheinen o<strong>de</strong>r nicht. (vgl. auch PresseG NW)<br />
• Die Pressefreiheit reicht von <strong>de</strong>r Beschaffung <strong>de</strong>r Information bis zur<br />
Verbreitung <strong>de</strong>r Nachrichten und Meinungen.<br />
• Geschützt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.<br />
Problem: Einbeziehung nicht gedruckter Medien<br />
Ob auch nicht gedruckte Medien in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>r Pressefreiheit einbezogen<br />
sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit Blick auf die Herstellungsmetho<strong>de</strong><br />
abgelehnt (so noch Pieroth/Schlink, 12. Aufl. 1996, Rn. 620), teilweise mit<br />
<strong>de</strong>m Argument bejaht, die technische Entwicklung mache eine dynamische Interpretation<br />
<strong>de</strong>s Begriffes notwendig (vgl. etwa Pieroth/Schlink, 20. Auflage, Rn.<br />
567).<br />
d) Rundfunkfreiheit<br />
Definition „Rundfunk“:<br />
Rundfunk ist je<strong>de</strong> an eine unbestimmbare Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung<br />
von Gedankeninhalten durch physikalische, insbeson<strong>de</strong>re elektromagnetische<br />
Wellen.<br />
�: Reichweite <strong>de</strong>s Begriffes Berichterstattung<br />
Der Begriff <strong>de</strong>r „Berichterstattung“ ist weit auszulegen: er umfasst nicht nur<br />
Tatsachenberichte, son<strong>de</strong>rn auch Meinungsäußerungen und die Darstellung<br />
erdachter Handlungen (gleiches gilt im Rahmen <strong>de</strong>r Filmfreiheit), Jarass/Pieroth,<br />
GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 37.<br />
e) Filmfreiheit<br />
Definition „Film“:<br />
Film ist die Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bil<strong>de</strong>rreihen, die zur Projektion<br />
bestimmt sind.<br />
Trotz <strong>de</strong>s Wortlauts erfasst Filmfreiheit nicht nur Berichterstattung son<strong>de</strong>rn jegliche<br />
Inhalte (Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung „Tatsache“ ↔ „Meinung“, Jarass,<br />
in: Jarass/Pieroth, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 51; Maunz/Dürig, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 200 ff.)
GrundR AG<br />
Henning Tappe S. 3<br />
�: Einbeziehung von Vi<strong>de</strong>ofilmen<br />
Ob auch Vi<strong>de</strong>ofilme in <strong>de</strong>n Schutzbereich fallen, ist umstritten. Teilweise wer<strong>de</strong>n Vi<strong>de</strong>ofilme<br />
mit <strong>de</strong>m Argument, <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Films setze schon nach <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Sprachgebrauch die Verbreitung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit voraus, <strong>de</strong>m Schutzbereich <strong>de</strong>r<br />
Pressefreiheit zugeordnet (vgl. Wendt in: v. Münch/Kunig, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 61). Dagegen<br />
wird – wohl zutreffend – eingewandt, auch wenn die Vorführung <strong>de</strong>s Filmes privat<br />
erfolge, han<strong>de</strong>le es sich doch um ein Massenmedium (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG,<br />
<strong>Art</strong>. 5, Rn. 50).<br />
II. Eingriffe � keine Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
III. Schranken (<strong>Abs</strong>. 2)<br />
�1: Allgemeines Gesetz<br />
„Allgemeine Gesetze“ = „generell abstrakt“?, wäre überflüssig, wg. <strong>Art</strong>. 19 I 1 GG<br />
Zwei Ansätze, die das BVerfG allerdings kombiniert verwen<strong>de</strong>t:<br />
Son<strong>de</strong>rrechtslehre<br />
Abwägungstheorie<br />
Kombinationsansatz <strong>de</strong>s BVerfG<br />
�2: Wechselwirkungslehre (auch: „Schaukeltheorie“)<br />
Ein Gesetz ist allgemein...<br />
…wenn es sich nicht gegen eine Meinung als<br />
solche richtet, diese also nicht gera<strong>de</strong> wegen<br />
ihrer geistigen Zielrichtung und Wirkung verbietet<br />
o<strong>de</strong>r beschränkt.<br />
…wenn es <strong>de</strong>m Schutz eines Rechtsgutes dient,<br />
das nach einer Abwägung wichtiger ist als die<br />
Meinungsfreiheit<br />
…wenn es sich nicht gegen die Äußerung <strong>de</strong>r<br />
Meinung als solche richtet, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Schutze<br />
eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine<br />
bestimmte Meinung, zu schützen<strong>de</strong>n Rechtsguts<br />
dienen, <strong>de</strong>m Schutze eines Gemeinschaftswerts,<br />
<strong>de</strong>r gegenüber <strong>de</strong>r Betätigung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit<br />
<strong>de</strong>n Vorrang hat.<br />
(BVerfGE 7, 198 Lüth)<br />
Inhalt <strong>de</strong>r Wechselwirkungslehre (vgl. Jarass/Pieroth, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 57; BVerfGE 7, 198,<br />
209).ist, dass die „allgemeinen Gesetze“ „im Lichte <strong>de</strong>r betroffenen Grundrechte“ ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen, bevor sie als Schranke das Grundrecht einschränken können.
GrundR AG<br />
Henning Tappe S. 4<br />
Im Grun<strong>de</strong> ist die Wechselwirkungslehre nur die „begriffliche Verselbstständigung“ <strong>de</strong>s allgemeinen<br />
Grundsatzes <strong>de</strong>r verfassungskonformen Auslegung (Pieroth/Schlink, Rn. 595).<br />
Bei <strong>de</strong>r Prüfung eines <strong>de</strong>r genannten Grundrechte sollte <strong>de</strong>r Begriff („Stichwort“) aber an dieser<br />
Stelle auftauchen.