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Übersicht Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 Abs ... - tappe-online.de

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GrundR AG<br />

Henning Tappe S. 1<br />

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I (Grundrechte)<br />

Wintersemester 2006/07<br />

<strong>Übersicht</strong> <strong>Kommunikationsgrundrechte</strong>, <strong>Art</strong>. 5 <strong>Abs</strong>. 1, 2 GG<br />

A. Grundrechte <strong>de</strong>s <strong>Abs</strong>. 1<br />

I. Schutzbereiche<br />

1. persönlich<br />

2. sachlich<br />

a) Meinungsfreiheit<br />

Definition „Meinung“:<br />

Äußerungen sind Meinungen i. S. d. <strong>Art</strong>. 5 I GG, wenn sie durch das „Element <strong>de</strong>r<br />

Stellungnahme, <strong>de</strong>s Dafürhaltens, <strong>de</strong>s Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung“<br />

geprägt sind, ohne dass es auf <strong>de</strong>n Wert, die Richtigkeit o<strong>de</strong>r die Vernünftigkeit<br />

<strong>de</strong>r Äußerung ankommt (BVerfGE 61, 1 [8]).<br />

• erfasst wer<strong>de</strong>n zumin<strong>de</strong>st Werturteile.<br />

• geschützt ist je<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Meinungskundgabe<br />

→ Aufzählung „Wort, Schrift und Bild“ ist nur beispielhaft.<br />

�: Schutz von Tatsachenbehauptungen<br />

Tatsachenbehauptungen fallen in <strong>de</strong>n Schutzbereich, sofern sie mit Werturteilen<br />

verbun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r für die Bildung von Meinungen relevant sind. Dies gilt etwa<br />

nicht für Angaben im Rahmen statistischer Erhebungen. Auch die erwiesen<br />

o<strong>de</strong>r bewusst unwahre Tatsachenbehauptung ist nicht vom Schutz <strong>de</strong>s <strong>Art</strong>. 5 I 1<br />

GG erfasst (z.B. sog. „Ausschwitzlüge“).<br />

b) Informationsfreiheit<br />

Definition „allgemein zugängliche Informationsquelle“:<br />

Informationsquelle i.d.S. ist je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbare Träger von Information, als auch <strong>de</strong>r Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Information selbst. Diese sind allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet<br />

und bestimmt sind, <strong>de</strong>r Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren<br />

Personenkreis, Informationen zu verschaffen.<br />

• Die Informationsfreiheit schützt <strong>de</strong>n Leser, Zuschauer o<strong>de</strong>r Hörer, <strong>de</strong>r nicht<br />

vom Schutzbereich <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Freiheiten <strong>de</strong>s <strong>Art</strong>. 5 I erfasst wird.


GrundR AG<br />

Henning Tappe S. 2<br />

c) Pressefreiheit<br />

Definition „Presse“:<br />

Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, gleichgültig,<br />

ob sie periodisch erscheinen o<strong>de</strong>r nicht. (vgl. auch PresseG NW)<br />

• Die Pressefreiheit reicht von <strong>de</strong>r Beschaffung <strong>de</strong>r Information bis zur<br />

Verbreitung <strong>de</strong>r Nachrichten und Meinungen.<br />

• Geschützt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen.<br />

Problem: Einbeziehung nicht gedruckter Medien<br />

Ob auch nicht gedruckte Medien in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>r Pressefreiheit einbezogen<br />

sind, ist umstritten. Teilweise wird dies mit Blick auf die Herstellungsmetho<strong>de</strong><br />

abgelehnt (so noch Pieroth/Schlink, 12. Aufl. 1996, Rn. 620), teilweise mit<br />

<strong>de</strong>m Argument bejaht, die technische Entwicklung mache eine dynamische Interpretation<br />

<strong>de</strong>s Begriffes notwendig (vgl. etwa Pieroth/Schlink, 20. Auflage, Rn.<br />

567).<br />

d) Rundfunkfreiheit<br />

Definition „Rundfunk“:<br />

Rundfunk ist je<strong>de</strong> an eine unbestimmbare Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung<br />

von Gedankeninhalten durch physikalische, insbeson<strong>de</strong>re elektromagnetische<br />

Wellen.<br />

�: Reichweite <strong>de</strong>s Begriffes Berichterstattung<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r „Berichterstattung“ ist weit auszulegen: er umfasst nicht nur<br />

Tatsachenberichte, son<strong>de</strong>rn auch Meinungsäußerungen und die Darstellung<br />

erdachter Handlungen (gleiches gilt im Rahmen <strong>de</strong>r Filmfreiheit), Jarass/Pieroth,<br />

GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 37.<br />

e) Filmfreiheit<br />

Definition „Film“:<br />

Film ist die Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bil<strong>de</strong>rreihen, die zur Projektion<br />

bestimmt sind.<br />

Trotz <strong>de</strong>s Wortlauts erfasst Filmfreiheit nicht nur Berichterstattung son<strong>de</strong>rn jegliche<br />

Inhalte (Schwierigkeit <strong>de</strong>r Abgrenzung „Tatsache“ ↔ „Meinung“, Jarass,<br />

in: Jarass/Pieroth, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 51; Maunz/Dürig, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 200 ff.)


GrundR AG<br />

Henning Tappe S. 3<br />

�: Einbeziehung von Vi<strong>de</strong>ofilmen<br />

Ob auch Vi<strong>de</strong>ofilme in <strong>de</strong>n Schutzbereich fallen, ist umstritten. Teilweise wer<strong>de</strong>n Vi<strong>de</strong>ofilme<br />

mit <strong>de</strong>m Argument, <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Films setze schon nach <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Sprachgebrauch die Verbreitung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit voraus, <strong>de</strong>m Schutzbereich <strong>de</strong>r<br />

Pressefreiheit zugeordnet (vgl. Wendt in: v. Münch/Kunig, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 61). Dagegen<br />

wird – wohl zutreffend – eingewandt, auch wenn die Vorführung <strong>de</strong>s Filmes privat<br />

erfolge, han<strong>de</strong>le es sich doch um ein Massenmedium (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG,<br />

<strong>Art</strong>. 5, Rn. 50).<br />

II. Eingriffe � keine Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

III. Schranken (<strong>Abs</strong>. 2)<br />

�1: Allgemeines Gesetz<br />

„Allgemeine Gesetze“ = „generell abstrakt“?, wäre überflüssig, wg. <strong>Art</strong>. 19 I 1 GG<br />

Zwei Ansätze, die das BVerfG allerdings kombiniert verwen<strong>de</strong>t:<br />

Son<strong>de</strong>rrechtslehre<br />

Abwägungstheorie<br />

Kombinationsansatz <strong>de</strong>s BVerfG<br />

�2: Wechselwirkungslehre (auch: „Schaukeltheorie“)<br />

Ein Gesetz ist allgemein...<br />

…wenn es sich nicht gegen eine Meinung als<br />

solche richtet, diese also nicht gera<strong>de</strong> wegen<br />

ihrer geistigen Zielrichtung und Wirkung verbietet<br />

o<strong>de</strong>r beschränkt.<br />

…wenn es <strong>de</strong>m Schutz eines Rechtsgutes dient,<br />

das nach einer Abwägung wichtiger ist als die<br />

Meinungsfreiheit<br />

…wenn es sich nicht gegen die Äußerung <strong>de</strong>r<br />

Meinung als solche richtet, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m Schutze<br />

eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine<br />

bestimmte Meinung, zu schützen<strong>de</strong>n Rechtsguts<br />

dienen, <strong>de</strong>m Schutze eines Gemeinschaftswerts,<br />

<strong>de</strong>r gegenüber <strong>de</strong>r Betätigung <strong>de</strong>r Meinungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>n Vorrang hat.<br />

(BVerfGE 7, 198 Lüth)<br />

Inhalt <strong>de</strong>r Wechselwirkungslehre (vgl. Jarass/Pieroth, GG, <strong>Art</strong>. 5, Rn. 57; BVerfGE 7, 198,<br />

209).ist, dass die „allgemeinen Gesetze“ „im Lichte <strong>de</strong>r betroffenen Grundrechte“ ausgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen, bevor sie als Schranke das Grundrecht einschränken können.


GrundR AG<br />

Henning Tappe S. 4<br />

Im Grun<strong>de</strong> ist die Wechselwirkungslehre nur die „begriffliche Verselbstständigung“ <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Grundsatzes <strong>de</strong>r verfassungskonformen Auslegung (Pieroth/Schlink, Rn. 595).<br />

Bei <strong>de</strong>r Prüfung eines <strong>de</strong>r genannten Grundrechte sollte <strong>de</strong>r Begriff („Stichwort“) aber an dieser<br />

Stelle auftauchen.

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