Beschaffung aktuell 10.2020
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Arbeitsunfall = Problemfall<br />
Schwierig wird es, wenn im Homeoffice etwas<br />
passiert. Denn ein Arbeitsunfall liegt nur<br />
dann vor, wenn das schädigende Ereignis in<br />
einem inneren Zusammenhang mit der zu<br />
verrichtenden Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag<br />
steht. Im Homeoffice liegen der betriebliche<br />
und der private Gefahrenbereich<br />
eng beieinander oder gehen ineinander über.<br />
Somit kann es zu kurios anmutenden Abgrenzungen<br />
kommen. Der Arbeitgeber eilt<br />
vom Schreibtisch zur Haustür und stürzt:<br />
Arbeits unfall, wenn er ein Paket mit Akten<br />
aus seinem Betrieb entgegennehmen wollte.<br />
Kein Arbeitsunfall, wenn er ein Paket mit<br />
einem Modellbauset – seinem Hobby – entgegennehmen<br />
wollte, da der innere Zusammenhang<br />
zu seinem Job fehlt. Ein Wegeunfall<br />
kann innerhalb von Privaträumen jedenfalls<br />
nicht vorkommen, denn der Dienstweg endet<br />
an der Haustür, selbst wenn sich dahinter der<br />
<strong>aktuell</strong>e Arbeitsplatz befindet.<br />
Rückkehr in den Betrieb<br />
Nach der Sommerpause stellen sich Arbeitgeber<br />
zunehmend darauf ein, die Mitarbeiter<br />
wieder ins Unternehmen zu holen und so zu<br />
einer gewissen Normalität in der anhaltenden<br />
Ausnahmesituation zu gelangen. Zu diesem<br />
Schritt ist der Arbeitgeber aufgrund seines<br />
Weisungsrechts befugt. Nur ausnahmsweise<br />
wird einem Arbeitnehmer ein Anspruch<br />
auf Beibehaltung des Homeoffice zustehen,<br />
etwa im Zusammenhang mit betreuungs -<br />
bedürftigen Kindern oder bei besonderer Gefährdungslage<br />
durch Vorerkrankungen.<br />
Rechtsanwalt Müller weist darauf hin, dass in<br />
Unternehmen mit Betriebsrat dieser der Rückholung<br />
zustimmen muss, denn „die Beendigung<br />
der Homeoffice-Tätigkeit ist im Regelfall<br />
Bild: BAuA<br />
Bild: privat<br />
Jörg Feldmann von der Bundesanstalt<br />
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(BAuA) in Dortmund.<br />
Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,<br />
Leipzig<br />
als mitbestimmungspflichtige Versetzung<br />
einzustufen“. Dies gilt auch in der pandemiebedingten<br />
Krisenzeit, für die der mitdenkende<br />
Gesetzgeber flugs Betriebsratsbeschlüsse via<br />
Video- oder Telefonkonferenz zugelassen hat,<br />
zeitlich begrenzt bis zum Jahres ende.<br />
Das Hygienekonzept im Betrieb sollte sich<br />
dann an der neuen Arbeitsschutzregel des<br />
BMAS ausrichten, das sich auf 25 Seiten unter<br />
anderem mit der Arbeitsplatzgestaltung, mit<br />
Sanitär- und Pausenräumen, Lüftungsanlagen,<br />
Besprechungen und Dienstreisen beschäftigt.<br />
Auch während der Pandemie gilt<br />
das sogenannte TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes<br />
weiter: Danach haben technische<br />
„Erfüllt der Arbeitgeber diese Anforderungen,<br />
kann er davon ausgehen, dass er rechts -<br />
sicher handelt und keine Sanktionen durch<br />
Aufsichtsbehörden fürchten muss.“<br />
Jörg Feldmann<br />
„Überwiegend geht man davon aus,<br />
dass auch weiterhin ‚nur‘ eine allgemeine<br />
Pflicht zur Aufzeichnung der über acht<br />
Stunden hinausgehenden werktäglichen<br />
Arbeitszeit sowie der Sonn- und Feiertags -<br />
arbeit besteht.“<br />
Stefan Müller<br />
Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen<br />
und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen<br />
Maßnahmen. Angesichts der<br />
Gefährlichkeit des Coronavirus sollten jedoch<br />
Maßnahmen auf allen drei Ebenen getroffen<br />
werden – für einen TOP-Schutz.<br />
Die Autorin<br />
Anja Falkenstein, Rechtsanwältin,<br />
Karlsruhe<br />
mit Advanced Capillarity Technology<br />
Die saugstarken<br />
Bindemittel von DENIOS<br />
<strong>Beschaffung</strong> <strong>aktuell</strong> 2020 10 25