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Beschaffung aktuell 10.2020

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Arbeitsunfall = Problemfall<br />

Schwierig wird es, wenn im Homeoffice etwas<br />

passiert. Denn ein Arbeitsunfall liegt nur<br />

dann vor, wenn das schädigende Ereignis in<br />

einem inneren Zusammenhang mit der zu<br />

verrichtenden Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag<br />

steht. Im Homeoffice liegen der betriebliche<br />

und der private Gefahrenbereich<br />

eng beieinander oder gehen ineinander über.<br />

Somit kann es zu kurios anmutenden Abgrenzungen<br />

kommen. Der Arbeitgeber eilt<br />

vom Schreibtisch zur Haustür und stürzt:<br />

Arbeits unfall, wenn er ein Paket mit Akten<br />

aus seinem Betrieb entgegennehmen wollte.<br />

Kein Arbeitsunfall, wenn er ein Paket mit<br />

einem Modellbauset – seinem Hobby – entgegennehmen<br />

wollte, da der innere Zusammenhang<br />

zu seinem Job fehlt. Ein Wegeunfall<br />

kann innerhalb von Privaträumen jedenfalls<br />

nicht vorkommen, denn der Dienstweg endet<br />

an der Haustür, selbst wenn sich dahinter der<br />

<strong>aktuell</strong>e Arbeitsplatz befindet.<br />

Rückkehr in den Betrieb<br />

Nach der Sommerpause stellen sich Arbeitgeber<br />

zunehmend darauf ein, die Mitarbeiter<br />

wieder ins Unternehmen zu holen und so zu<br />

einer gewissen Normalität in der anhaltenden<br />

Ausnahmesituation zu gelangen. Zu diesem<br />

Schritt ist der Arbeitgeber aufgrund seines<br />

Weisungsrechts befugt. Nur ausnahmsweise<br />

wird einem Arbeitnehmer ein Anspruch<br />

auf Beibehaltung des Homeoffice zustehen,<br />

etwa im Zusammenhang mit betreuungs -<br />

bedürftigen Kindern oder bei besonderer Gefährdungslage<br />

durch Vorerkrankungen.<br />

Rechtsanwalt Müller weist darauf hin, dass in<br />

Unternehmen mit Betriebsrat dieser der Rückholung<br />

zustimmen muss, denn „die Beendigung<br />

der Homeoffice-Tätigkeit ist im Regelfall<br />

Bild: BAuA<br />

Bild: privat<br />

Jörg Feldmann von der Bundesanstalt<br />

für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />

(BAuA) in Dortmund.<br />

Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,<br />

Leipzig<br />

als mitbestimmungspflichtige Versetzung<br />

einzustufen“. Dies gilt auch in der pandemiebedingten<br />

Krisenzeit, für die der mitdenkende<br />

Gesetzgeber flugs Betriebsratsbeschlüsse via<br />

Video- oder Telefonkonferenz zugelassen hat,<br />

zeitlich begrenzt bis zum Jahres ende.<br />

Das Hygienekonzept im Betrieb sollte sich<br />

dann an der neuen Arbeitsschutzregel des<br />

BMAS ausrichten, das sich auf 25 Seiten unter<br />

anderem mit der Arbeitsplatzgestaltung, mit<br />

Sanitär- und Pausenräumen, Lüftungsanlagen,<br />

Besprechungen und Dienstreisen beschäftigt.<br />

Auch während der Pandemie gilt<br />

das sogenannte TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes<br />

weiter: Danach haben technische<br />

„Erfüllt der Arbeitgeber diese Anforderungen,<br />

kann er davon ausgehen, dass er rechts -<br />

sicher handelt und keine Sanktionen durch<br />

Aufsichtsbehörden fürchten muss.“<br />

Jörg Feldmann<br />

„Überwiegend geht man davon aus,<br />

dass auch weiterhin ‚nur‘ eine allgemeine<br />

Pflicht zur Aufzeichnung der über acht<br />

Stunden hinausgehenden werktäglichen<br />

Arbeitszeit sowie der Sonn- und Feiertags -<br />

arbeit besteht.“<br />

Stefan Müller<br />

Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen<br />

und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen<br />

Maßnahmen. Angesichts der<br />

Gefährlichkeit des Coronavirus sollten jedoch<br />

Maßnahmen auf allen drei Ebenen getroffen<br />

werden – für einen TOP-Schutz.<br />

Die Autorin<br />

Anja Falkenstein, Rechtsanwältin,<br />

Karlsruhe<br />

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<strong>Beschaffung</strong> <strong>aktuell</strong> 2020 10 25

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