TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen
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Erweiterung" und entspricht den Festsetzungen. Die Nachbarunterschriften sind nicht<br />
vollständig.<br />
III. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Vilsbiburger Straße"<br />
Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />
Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 10.05.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
"GE Vilsbiburger Straße" beschlossen. Im der <strong>Bauausschuss</strong>sitzung <strong>vom</strong> 25.07.2011<br />
wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangen Stellungnahmen gefasst. Das<br />
Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte anhand dieser Beschlüsse und nach<br />
Eingang des schalltechnischen Gutachtens einen Auslegungsentwurf in der Fassung<br />
<strong>vom</strong> 08.08.2012. Der Bebauungsplanentwurf war in der Zeit <strong>vom</strong> 17.08.2012. bis<br />
17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen<br />
sowie die im gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB<br />
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1<br />
Abs. 6 und § 1 a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:<br />
Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde<br />
Die erstmalige Festsetzung von Emissionskontingenten unter Nr. 0.3 der Textlichen<br />
Festsetzungen entspricht nicht der Rechtslage. Hier wird lediglich ein immissionswirksamer<br />
flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) bzw. ein Emmissinskontingent<br />
(EmK) festgesetzt. Dies ist so rechtswidrig! Die Festsetzung von IFSP bzw. EmK ist<br />
ausschließlich im Rahmen einer Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO<br />
möglich. Eine solche Gliederung liegt nur dann vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs<br />
eines Bebauungsplans zwei verschiedene ISFP bzw. EmK festgesetzt werden.<br />
Dies ist hier nicht der Fall, es wird lediglich ein EmK festgesetzt. Allerdings wäre eine<br />
Gliederung auch für mehrere Gewerbegebiete der Gemeinde im Verhältnis zueinander<br />
gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglich. Da verschiedene GE einer Gemeinde<br />
auch im Verhältnis zueinander gegliedert werden können, ist o.g. Festsetzung eines<br />
EmK dann und zwar nur dann statthaft, wenn es im Gemeindegebiet ein weiteres GE<br />
gibt, das kein EmK aufweist (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong> 16.07.1991 - 20 N 91.557, Juris).<br />
Die Festsetzung von EmK ist unmittelbar nachbarschützend! Für den projektierten<br />
Bebauungsplan bedeutet dies, dass eine Gliederung möglich ist, wenn der <strong>Markt</strong> <strong>Geisenhausen</strong><br />
über ein weiteres GE verfügt, welches keine Emissionsbeschränkungen<br />
aufweist Es ist zwingend erforderlich, die Gliederung der zwei GE zueinander in die<br />
Begründung aufzunehmen und darzulegen! Die Festsetzung von Tag- und Nachtzeiten<br />
als eigenständige und abschließende Regelung der Beurteilungsgrundlagen ist<br />
rechtlich nicht möglich. Hier ist allenfalls ein Hinweis vorstellbar (vgl. beiliegende Kopie).<br />
Der Hinweis Buchstabe I. (Baugenehmigungsbehörde soll ein schalltechnisches<br />
Gutachten anfordern) entspricht nicht der Rechtslage und sollte gestrichen werden.<br />
Der Hinweis gibt die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauVorlV nicht korret wieder. Es<br />
gibt weder die Verpflichtung zur Vorlage, noch eine allgemeine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde,<br />
ein entsprechendes Gutachten anzufordern (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong><br />
08.07.2004- 1 N 01.590, Juris). Lt. Rechtslage kann die Vorlage im Einzelfall erforderlich<br />
sein, wenn das Gutachten für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist.<br />
ln diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall gem. § 1 Abs. 2 BauVorlV<br />
anfordern.