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TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen

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guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des LEP,<br />

wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />

ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />

werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />

<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />

Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />

sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />

auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />

Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. ln Anbetracht des<br />

Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />

Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />

Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />

nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />

auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />

neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />

Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />

ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />

einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />

Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />

der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />

an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.<br />

Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />

Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />

und Landesplanung.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich. Bezüglich<br />

der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />

<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />

In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />

und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />

ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />

eine abwasserintensive Nutzung geplant ist.<br />

Das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert<br />

abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung im Vorfluter hervorgerufen<br />

wird. Entlang der Baugebietsgrenzen verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />

ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt. Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich<br />

befindet, schließt dies nicht eine Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes<br />

aus. Dieser Aspekt ist aber bei der Aufstellung mit zu betrachten.<br />

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum Hochwasserverhalten an dem<br />

Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist nicht bekannt. Es kann aus<br />

fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Baugebiet von Überschwemmungen<br />

aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte im Bezug zur Gewässersohle<br />

vorhanden sind. Altlastensituation ist in der Begründung nicht abgehan-

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