TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen
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guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des LEP,<br />
wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />
ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />
werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />
<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />
Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />
sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />
auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />
Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. ln Anbetracht des<br />
Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />
Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />
Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />
nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />
auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />
neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />
Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />
ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />
einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />
Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />
der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />
an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.<br />
Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />
Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />
und Landesplanung.<br />
Abwägungsbeschluss:<br />
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />
Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich. Bezüglich<br />
der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />
<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />
Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />
In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />
und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />
ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />
eine abwasserintensive Nutzung geplant ist.<br />
Das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert<br />
abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung im Vorfluter hervorgerufen<br />
wird. Entlang der Baugebietsgrenzen verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />
ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt. Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich<br />
befindet, schließt dies nicht eine Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes<br />
aus. Dieser Aspekt ist aber bei der Aufstellung mit zu betrachten.<br />
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum Hochwasserverhalten an dem<br />
Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist nicht bekannt. Es kann aus<br />
fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Baugebiet von Überschwemmungen<br />
aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte im Bezug zur Gewässersohle<br />
vorhanden sind. Altlastensituation ist in der Begründung nicht abgehan-