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TOP Bauausschuss-Sitzung vom - Markt Geisenhausen

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Niederschrift<br />

über die <strong>Sitzung</strong> des beschließenden <strong>Bauausschuss</strong>es am Dienstag, 02.10.2012, im Rathaus<br />

<strong>Geisenhausen</strong>.<br />

Anwesend sind: 1. Bgm. Maier, Vorsitzender, 3. Bgm. Kaschel und die GR Dachs (Vertreterin<br />

für GR Fedlmeier), Deinböck, Ellwanger, Kittel, Rauchensteiner-Holzner,<br />

Staudinger, und Zehetbauer.<br />

Außerdem anwesend: Herr Alois K. Eibel, zum <strong>TOP</strong> I.<br />

Schriftführer: VFAK Vögl<br />

Die Beschlussfähigkeit ist bei allen folgenden Abstimmungen gegeben.<br />

Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.<br />

Öffentliche <strong>Sitzung</strong><br />

I. Umbau der WC-Anlage in der Stockschützenhalle<br />

In der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.08.2012 wurde Herr GR Zehetbauer gebeten ein Angebot für<br />

den Umbau der bestehenden Toilette bei Herrn Eibel einzuholen. Herr Eibel spricht<br />

sich nicht für den Umbau der bestehenden Anlage aus, da dieser unverhältnismäßig<br />

hohe Kosten verursachen würde. Die Zuleitung liege zu hoch und friert ständig ein.<br />

Er schlägt die Aufstellung eines WC-Containers vor. Hierzu hat er zwei Angebote bei<br />

der Firma Salchow & Berger Baubedarf GmbH angefordert. Die kleine Variante besteht<br />

aus einem Damen-WC und einem Herren-WC mit separatem Urinal und jeweils<br />

einem Waschbecken. Die Toiletten sind mit einem Wandheizstrahler ausgestattet und<br />

somit winterfest. Der Preis beträgt 7.199,50 € ohne Leitungsbau, Installation und<br />

ohne die benötigen Fundamente. Die größere Variante enthält jeweils zwei Toiletten<br />

und kostet 10.576,72 €. Diese Container könnten auch angemietet werden. Mit dem<br />

Grundstückseigentümer wurde der Standort der neuen WC-Anlage bereits abgestimmt.<br />

Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />

Es soll die große Variante käuflich erworben werden. Bei der Firma Salchow & Berger<br />

Baubedarf GmbH soll nachgefragt werden, ob das Damen-WC behindertengerecht<br />

ausgestattet werden kann. Die Zustimmung <strong>vom</strong> Grundstückseigentümer soll vertraglich<br />

festgehalten werden. Die WC-Anlage soll testweise als öffentliche Toilette<br />

fungieren. 9 : 0<br />

II. Behandlung der Bauanträge<br />

1. Dachs Anton und Agnes<br />

Neubau einer Maschinenhalle (Ersatzbau), Fl.-Nr. 15, Gemarkung Salksdorf, Salksdorf<br />

8, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Dorfgebietes. Der bestehende Schweinestall<br />

wird abgebrochen und an gleicher Stelle eine neue Maschinenhalle mit gleichen<br />

Maßen errichtet. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Das Vorhaben<br />

ist privilegiert. Dem Vorhaben wird zugestimmt. 8 : 0<br />

GRin Dachs nimmt an der Abstimmung nicht teil.


57<br />

2. Eibel Karl Alois<br />

Änderung der Dachform bei best. Halle, Fl.-Nr. 287, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>,<br />

Holzhausener Str. 16, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Das Satteldach wurde im Zuge des PV-<br />

Anlagenaufbaus im Herbst 2011 zum Pultdach umgebaut. Nun soll diese Änderung<br />

nachträglich genehmigt werden. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />

Das Bauvorhaben ist nicht privilegiert. Dem Vorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />

3. Ramsch Heike und Alexander<br />

Gebäudeaufstockung eines Nebengebäudes, Fl.-Nr. 61/5, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>,<br />

Martin-Zeiler-Str. 11, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Vorhaben wurde bereits in der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.08.2012 als formlose Bauvoranfrage<br />

behandelt. Hierzu lagen Fotos und Skizzen des geplanten Anbaus vor. Das<br />

Grundstück liegt im Innenbereich. Der Anbau wird für zwei weitere Kinderzimmer<br />

benötigt. Das Landratsamt Landshut stellte mit Schreiben <strong>vom</strong> 26.07.2012 den<br />

Eheleuten Ramsch eine Baugenehmigung in Aussicht, wenn die Nachbarunterschriften<br />

vorliegen und eine ordnungsgemäße Brandwand zum Nachbargrundstück<br />

errichtet wird. Die Forderungen werden eingehalten. Dem Bauvorhaben wird zugestimmt.<br />

9 : 0<br />

4. Ritzer-Gammel Annemarie<br />

Abbruch eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und Neubau einer landwirtschaftlichen<br />

Maschinenhalle mit Hackschnitzelheizung, Fl.-Nr. 564, Gemarkung<br />

<strong>Geisenhausen</strong>, Landshuter Str. 26, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Fimbacher-Feld".<br />

Das Bauvorhaben liegt größtenteils außerhalb des Baufensters, jedoch innerhalb<br />

des festgelegten Dorfgebietes. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />

Das Bauvorhaben ist privilegiert. Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />

Antrag auf isolierte Befreiung<br />

Reff Josef und Monika<br />

Neubau eines Gartenzauns auf Parzelle 23 des Baugebietes "Theobaldshöhe-Süd",<br />

Fl.-Nr. 194/27, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Christophorusweg 5, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Theobaldshöhe-Süd".<br />

Die zur Errichtung angedachte Einfriedung umfasst eine Höhe von 1,90 m und wird<br />

mit der Notwendigkeit zur Schaffung eines Lärmschutzes begründet. Das Vorhaben<br />

ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO verfahrensfrei, da die Einfriedung<br />

eine Höhe von 2,00 m in der Gesamtlänge nicht überschreitet. Im Bebauungsplan ist<br />

die max. Zaunhöhe auf 1,00 m über Straßen- bzw. Gehsteigoberkante festgesetzt.<br />

Die Sockelhöhe darf max. 0,15 m betragen. Die massive Ausführung des gewünschten<br />

Betonzauns in Natursteinoptik entspricht ebenfalls nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes<br />

in dem lediglich Holzlatten- oder Hanichelzäune zulässig sind. Über<br />

die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien<br />

Vorhaben die Gemeinde unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen<br />

(Art. 63 Abs. 3 BayBO). Die Eigentümer der Nachbargrundstücke stimmen dem<br />

Vorhaben zu. Die beantragte Einfriedung wird um den vorhandenen Zaunsockel<br />

0,20 m eingerückt. Die Höhe wird im Kreuzungsbereich stufenweise auf 0,90 m redu-


58<br />

ziert. Durch diese Bauweise wird die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht<br />

beeinträchtigt und eine uneingeschränkte Zu- und Ausfahrt <strong>vom</strong> Christophorusweg in<br />

die Holzhausener Straße bleibt bestehen. Dem Antrag auf isolierte Befreiung wird<br />

zugestimmt. 9 : 0<br />

Formlose Bauvoranfrage<br />

Fiegl Alexander<br />

Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus, Fl.-Nr. 512, Gemarkung<br />

<strong>Geisenhausen</strong>, Poststr. 1, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Aus zeitlichen Gründen konnten die Bauantragsunterlagen nicht vollständig angefertigt<br />

werden. Deshalb wurde der Vorentwurf des Anbaus eingereicht. Der Bauherr<br />

möchte einen Wintergarten mit einer Größe von 8 m x 4 m an das bestehende<br />

Wohnhaus anbauen. Die im Lageplan dargestellte Überdachung ist in der Natur nicht<br />

mehr vorhanden. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Das Vorhaben liegt im<br />

Innenbereich.<br />

Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />

Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. 9 : 0<br />

Weitergabe von Bauanträgen auf dem Verwaltungsweg<br />

1. Gellesch Thomas und Birgit<br />

Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in <strong>Geisenhausen</strong> auf Parzelle<br />

44 des Baugebietes "Östlich der Salkdsdorfer Straße", Fl.-Nr. 588/14, Gemarkung<br />

<strong>Geisenhausen</strong>, Elisabethstr. 20, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Kniestock<br />

wird statt 1 m auf 1,27 m erhöht. Die Wandhöhe der Garage beträgt 3,63 m.<br />

Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn liegt vor. Die Grundflächenzahl<br />

beträgt 0,31 und wird geringfügig um 0,01 überschritten. Die Nachbarunterschriften<br />

sind nicht vollständig.<br />

2. Springer Christian<br />

Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf Parzelle 61 des Baugebietes<br />

"Pfarrfeld-Erweiterung", Flur-Nr. 442/36, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Sebastian-<br />

Kneipp-Str. 9, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen, da das Seitenverhältnis<br />

mind. 1 : 1,25 nicht eingehalten wird. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.<br />

Anträge auf Genehmigungsfreistellung<br />

Wechselberger Daniela und Dietmar<br />

Neubau eines Einfamilienhauses mit Pkw-Garagen auf Parzelle 21 des Baugebietes<br />

"Pfarrfeld-Erweiterung", Flur-Nr. 442/97, Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>, Theresia-<br />

Gerhardinger-Str. 1, 84144 <strong>Geisenhausen</strong><br />

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Pfarrfeld-


59<br />

Erweiterung" und entspricht den Festsetzungen. Die Nachbarunterschriften sind nicht<br />

vollständig.<br />

III. Bebauungs- und Grünordnungsplan "GE Vilsbiburger Straße"<br />

Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 10.05.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

"GE Vilsbiburger Straße" beschlossen. Im der <strong>Bauausschuss</strong>sitzung <strong>vom</strong> 25.07.2011<br />

wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangen Stellungnahmen gefasst. Das<br />

Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte anhand dieser Beschlüsse und nach<br />

Eingang des schalltechnischen Gutachtens einen Auslegungsentwurf in der Fassung<br />

<strong>vom</strong> 08.08.2012. Der Bebauungsplanentwurf war in der Zeit <strong>vom</strong> 17.08.2012. bis<br />

17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen<br />

sowie die im gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB<br />

eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1<br />

Abs. 6 und § 1 a Abs. 2 BauGB wie folgt abgewägt:<br />

Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde<br />

Die erstmalige Festsetzung von Emissionskontingenten unter Nr. 0.3 der Textlichen<br />

Festsetzungen entspricht nicht der Rechtslage. Hier wird lediglich ein immissionswirksamer<br />

flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) bzw. ein Emmissinskontingent<br />

(EmK) festgesetzt. Dies ist so rechtswidrig! Die Festsetzung von IFSP bzw. EmK ist<br />

ausschließlich im Rahmen einer Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO<br />

möglich. Eine solche Gliederung liegt nur dann vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs<br />

eines Bebauungsplans zwei verschiedene ISFP bzw. EmK festgesetzt werden.<br />

Dies ist hier nicht der Fall, es wird lediglich ein EmK festgesetzt. Allerdings wäre eine<br />

Gliederung auch für mehrere Gewerbegebiete der Gemeinde im Verhältnis zueinander<br />

gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglich. Da verschiedene GE einer Gemeinde<br />

auch im Verhältnis zueinander gegliedert werden können, ist o.g. Festsetzung eines<br />

EmK dann und zwar nur dann statthaft, wenn es im Gemeindegebiet ein weiteres GE<br />

gibt, das kein EmK aufweist (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong> 16.07.1991 - 20 N 91.557, Juris).<br />

Die Festsetzung von EmK ist unmittelbar nachbarschützend! Für den projektierten<br />

Bebauungsplan bedeutet dies, dass eine Gliederung möglich ist, wenn der <strong>Markt</strong> <strong>Geisenhausen</strong><br />

über ein weiteres GE verfügt, welches keine Emissionsbeschränkungen<br />

aufweist Es ist zwingend erforderlich, die Gliederung der zwei GE zueinander in die<br />

Begründung aufzunehmen und darzulegen! Die Festsetzung von Tag- und Nachtzeiten<br />

als eigenständige und abschließende Regelung der Beurteilungsgrundlagen ist<br />

rechtlich nicht möglich. Hier ist allenfalls ein Hinweis vorstellbar (vgl. beiliegende Kopie).<br />

Der Hinweis Buchstabe I. (Baugenehmigungsbehörde soll ein schalltechnisches<br />

Gutachten anfordern) entspricht nicht der Rechtslage und sollte gestrichen werden.<br />

Der Hinweis gibt die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauVorlV nicht korret wieder. Es<br />

gibt weder die Verpflichtung zur Vorlage, noch eine allgemeine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde,<br />

ein entsprechendes Gutachten anzufordern (BayVGH, Urteil <strong>vom</strong><br />

08.07.2004- 1 N 01.590, Juris). Lt. Rechtslage kann die Vorlage im Einzelfall erforderlich<br />

sein, wenn das Gutachten für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist.<br />

ln diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall gem. § 1 Abs. 2 BauVorlV<br />

anfordern.


60<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die gemäß DIN 45691 vorgenommene Kontingentierung stellt nach § 1 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 2 BauNVO eine Gliederung des Plangebiets hinsichtlich der maximal zulässigen<br />

Geräuschemissionen und damit nach dem als Eigenschaft im Sinn dieser Vorschrift<br />

anzusehenden "Emissionsverhalten" dar. Eine solche Gliederung kann nach § 1 Abs.<br />

4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO auch im Verhältnis zu einem anderen Gewerbegebiet in<br />

der Gemeinde erfolgen. Dies ist dann möglich, wenn im Gemeindegebiet ein (weiteres)<br />

Gewerbe/Industriegebiet ohne Emissionsbeschränkungen ausgewiesen ist. In<br />

diesem Fall (hier gegeben durch: Bebauungsplan "GE Kreuzfeld") können für ein anderes<br />

Gewerbegebiet (hier: Bebauungsplan "GE Vilsbiburger Straße" des <strong>Markt</strong>es<br />

<strong>Geisenhausen</strong>) insgesamt ohne Gliederung einheitliche Emissionsgrenzwerte festgesetzt<br />

werden.<br />

Von der Einwendung hinsichtlich der Festsetzung von Tag- und Nachtzeiten wird<br />

Kenntnis genommen. Die unter Ziffer 0.3 der textlichen Festsetzungen genannten<br />

Uhrzeiten "zwischen 6:00 und 22:00 Uhr" sowie "zwischen 22:00 und 6:00 Uhr" werden<br />

ersatzlos gestrichen.<br />

Der textliche Hinweis "In den Einzelgenehmigungsverfahren soll durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

nach § 1 Abs. 4 BauVorlV die Vorlage schalltechnischer Gutachten angeordnet<br />

werden" wird ersetzt durch "In den Einzelgenehmigungsverfahren ist die<br />

Vorlage schalltechnischer Gutachten notwendig."<br />

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde<br />

Redaktioneller Hinweis zur Anlage "Lageplan Ausgleichsflächen Holzhausen" : "5650<br />

x Anerkennungsfaktor 1,0 = 6644 m² " richtig stellen: "6644 x ... " Eine rechtsfehlerfreie<br />

Abwägung ist nur möglich, wenn alle abwägungsrelevanten Belange bekannt<br />

sind. Aus diesem Grund ist es notwendig, vorausschauend zu ermitteln und zu bewerten,<br />

ob unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse der Planung entgegenstehen.<br />

Dies hat im Rahmen einer Relevanzprüfung (vgl. Schritt 1 lnternetarbeitshilfe<br />

des Landesamt für Umweltschutz) zu erfolgen. In der Artenschutzkartierung sind im<br />

Planungsgebiet keine und im näheren Umgriff keine Eintragungen vorhanden.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der redaktionelle Fehler wird richtiggestellt.<br />

Eine Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange wird erstellt und der<br />

Satzungsfassung beigelegt.<br />

Landratsamt Landshut – Technischer Immissionsschutz<br />

Aufgrund der problematischen Lage, der Nähe zum Wohngebiet im Osten des geplanten<br />

GE, wurde ein schalltechnisches Gutachten der hoock famy ingenieure (Projekt:<br />

GEI-2256-01 I 2256-01_E01.docx) vorgelegt.<br />

Dieses Gutachten ist aus unserer Sicht plausibel und belastbar. Vorgeschlagene textliche<br />

Festsetzungen bzgl. Schallschutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan übernommen.<br />

Der Planung kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt<br />

werden.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


61<br />

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat des <strong>Markt</strong>es <strong>Geisenhausen</strong> hat die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

und die Aufstellung des Bebauungsplanes "GE Vilsbiburger Straße" beschlossen.<br />

Damit soll ein bereits bestehendes Gewerbegebiet vergrößert werden, um<br />

Flächen für eine Erweiterung eines ortsansässigen Betriebes zur Verfügung stellen zu<br />

können.<br />

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach§ 1 Abs. 4 BauGB nach<br />

sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:<br />

• Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen möglichst<br />

in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden (LEP B VI<br />

1.1 Z).<br />

• Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig die<br />

vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende<br />

Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs-<br />

und Erschließungsformen angewendet werden (LEP B VI 1.1 Z).<br />

• In den Unterzentren Essenbach und Reisbach ist eine Stärkung der Einkaufszentralität,<br />

in den Unterzentren <strong>Geisenhausen</strong>, Reisbach und Velden ist eine Ausweitung<br />

des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen anzustreben (RP13 A 111<br />

2.3 G).<br />

Auslegung<br />

Der Planungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Geisenhausen</strong> und ist im<br />

rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft<br />

dargestellt. Westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindet sich ein<br />

Recyclingbetrieb, für dessen Erweiterung die neu auszuweisenden Flächen dienen<br />

sollen. Östlich liegt in rund 100 Metern Entfernung das Freibad der Gemeinde.<br />

Der Planungsbereich schließt direkt an als Gewerbegebiet ausgewiesene und mit einem<br />

Recyclingbetrieb bebaute Flächen an, welche im Westen in Wohn- und Mischgebiete<br />

übergehen. In Anbetracht des Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und<br />

deren guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des<br />

LEP, wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />

ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />

werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />

<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />

Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />

sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />

auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />

Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. In Anbetracht des<br />

Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />

Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />

Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />

nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />

auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />

neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />

Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />

ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />

einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />

Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />

der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />

an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.


62<br />

Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />

Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />

und Landesplanung.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich.<br />

Bezüglich der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />

<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />

In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />

und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />

ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />

eine abwasserintensive Nutzung geplant ist. Das von befestigten Flächen abfließende<br />

Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung<br />

im Vorfluter hervorgerufen wird. Entlang der Baugebietsgrenzen<br />

verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt.<br />

Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich befindet, schließt dies nicht eine<br />

Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes aus. Dieser Aspekt ist aber bei der<br />

Aufstellung mit zu betrachten. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum<br />

Hochwasserverhalten an dem Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist<br />

nicht bekannt. Es kann aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das<br />

Baugebiet von Überschwemmungen aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte<br />

im Bezug zur Gewässersohle vorhanden sind. Altlastensituation ist in der<br />

Begründung nicht abgehandelt. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist<br />

die fachkundige Stelle am Landratsamt Ansprechpartner.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Kapazitäten der<br />

Abwasserbeseitigung werden aufgezeigt und zur Satzungsfassung in der Begründung<br />

ergänzt.<br />

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei<br />

künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat<br />

(G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische<br />

Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:<br />

Bodendenkmalpflegerische Belange:<br />

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung<br />

von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin,<br />

dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische<br />

Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8<br />

Abs. 1-2 DSchG unterliegen.


63<br />

Art. 8 Abs. 1 DSchG:<br />

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige<br />

verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der<br />

Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige<br />

eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,<br />

die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er<br />

durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<br />

Art. 8 Abs. 2 DSchG:<br />

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche<br />

nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten<br />

gestattet.<br />

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:<br />

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />

von oben genannter Planung nicht betroffen.<br />

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der<br />

Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im<br />

Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen,<br />

die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege<br />

betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.-Nr. an den/die<br />

Gebietsreferenten.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis zur Meldepflicht<br />

ist bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan enthalten.<br />

E.ON Bayern AG<br />

Mit den Auslegungsentwürfen der Pläne für den Geltungsbereich "GE Vilsbiburger<br />

Straße" besteht Einverständnis.<br />

Im Übrigen behält unsere Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011 zu den Planvorgängern<br />

weiterhin Gültigkeit.<br />

Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu<br />

gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Zu den vorliegenden Entwürfen für den Planungsbereich "GE Vilsbiburger Straße"<br />

nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Leitungsanlagen der E.ON Bayern<br />

AG, somit bestehen unsererseits keine Einwände zum Verfahren.<br />

Die Gewerbegebietsfläche ist zur Erweiterung des östlich angrenzenden Betriebes der<br />

Fa. Wittmann vorgesehen. Die elektrische Versorgung ist durch die vorhandene Trafostation<br />

auf dem bestehenden Firmengelände sichergestellt.<br />

Ansonsten bestehet mit den Entwürfen Einverständnis da unsere Anregungen, Hinweise<br />

und notwendigen Abstände zu unseren Erdkabeln sowie die Hinweise zu den<br />

gültigen Unfallverhüttungsvorschriften bereits in den textlichen Hinweisen unter<br />

Punkt C Pflanzungen im Leitungsbereich von Versorgungsleitungen aufgeführt sind.<br />

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener<br />

Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.


Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.<br />

64<br />

Kreisbrandinspektion Landshut – Kreisbrandrat Loibl<br />

1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.<br />

2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen,<br />

einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden.<br />

DIN 14090. (Flächen für die Feuerwehr)<br />

3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch<br />

für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)<br />

4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.<br />

Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr über dem Gelände<br />

liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume<br />

oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.<br />

5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern<br />

der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.<br />

6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der<br />

Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr. liegen.<br />

7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von<br />

zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens<br />

2400 Ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.<br />

8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten<br />

9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen<br />

angepasst sein.<br />

10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar<br />

waren, bleiben auf Grund besonderer Vorkommnisse vorbehalten.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden in die textlichen Hinweise<br />

zum Bebauungsplan aufgenommen bzw. berichtigt, soweit sie nicht übereinstimmen.<br />

Der Regionale Planungsverband, Deutsche Telekom AG, Vermessungsamt Landshut<br />

wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Das Landratsamt<br />

Landshut – Technische Bauabteilung, Landratsamt Landshut – Tiefbauamt, Regierung<br />

von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Forsten – Bereich Landwirtschaft, Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kabel<br />

Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co KG, Energie Südbayern GmbH, Industrie-<br />

und Handelskammer Niederbayern, Staatliches Bauamt Landshut wurden am<br />

Verfahren beteiligt und erklärten ihr Einverständnis. Bedenken und Anregungen von<br />

Privatpersonen gingen keine ein.<br />

IV. Flächennutzungsplan Änderung durch "Deckblatt Nr. 8"<br />

Abwägung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 10.05.2011 beschlossen den Flächennutzungsplan<br />

durch "Deckblatt Nr. 8" zu ändern. Im der <strong>Bauausschuss</strong>sitzung <strong>vom</strong> 25.07.2011<br />

wurden die Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangen Stellungnahmen gefasst. Das<br />

Ingenieurbüro PLANTEAM, Landshut, erstellte anhand dieser Beschlüsse und nach


65<br />

Eingang des schalltechnischen Gutachtens einen Auslegungsplan in der Fassung <strong>vom</strong><br />

07.08.2012. Der Entwurf war in der Zeit <strong>vom</strong> 17.08.2012. bis 17.09.2012 gemäß § 3<br />

Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die dazu eingegangenen Einwendungen sowie die im<br />

gleichzeitig durchgeführten Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen<br />

der Träger öffentlicher Belange werden gem. § 1 Abs. 6 und § 1 a Abs.<br />

2 BauGB wie folgt abgewägt:<br />

Landratsamt Landshut – Technischer Immissionsschutz<br />

Aufgrund der problematischen Lage, der Nähe zum Wohngebiet im Osten des geplanten<br />

GE, wurde ein schalltechnisches Gutachten der hoock famy ingenieure (Projekt:<br />

GEI-2256-01 I 2256-01_E01.docx) vorgelegt. Dieses Gutachten ist aus unserer<br />

Sicht plausibel und belastbar. Vorgeschlagene textliche Festsetzungen bzgl. Schallschutzmaßnahmen<br />

wurden im Bebauungsplan übernommen.<br />

Der Planung kann daher aus der Sicht des Immissionsschutzes zugestimmt werden.<br />

Schönleitner<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat des <strong>Markt</strong>es <strong>Geisenhausen</strong> hat die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

und die Aufstellung des Bebauungsplanes "GE Vilsbiburger Straße" beschlossen.<br />

Damit soll ein bereits bestehendes Gewerbegebiet vergrößert werden, um<br />

Flächen für eine Erweiterung eines ortsansässigen Betriebes zur Verfügung stellen zu<br />

können.<br />

Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach§ 1 Abs. 4 BauGB nach<br />

sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:<br />

• Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen möglichst<br />

in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden (LEP B VI<br />

1.1 Z).<br />

• Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig die<br />

vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende<br />

Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs-<br />

und Erschließungsformen angewendet werden (LEP B VI 1.1 Z).<br />

• ln den Unterzentren Essenbach und Reisbach ist eine Stärkung der Einkaufszentralität,<br />

in den Unterzentren <strong>Geisenhausen</strong>, Reisbach und Velden ist eine Ausweitung des<br />

Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen anzustreben (RP13 A 111 2.3<br />

G).<br />

Auslegung<br />

Der Planungsbereich liegt am östlichen Ortsrand von <strong>Geisenhausen</strong> und ist im<br />

rechtskräftigen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft<br />

dargestellt. Westlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindet sich ein<br />

Recyclingbetrieb, für dessen Erweiterung die neu auszuweisenden Flächen dienen<br />

sollen. Östlich liegt in rund 100 Metern Entfernung das Freibad der Gemeinde. Der<br />

Planungsbereich schließt direkt an als Gewerbegebiet ausgewiesene und mit einem<br />

Recyclingbetrieb bebaute Flächen an, welche im Westen in Wohn- und Mischgebiete<br />

übergehen. In Anbetracht des Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und deren


66<br />

guten Erschließbarkeit entspricht die vorliegende Planung dem o. g. Ziel des LEP,<br />

wonach Neubauflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />

ausgewiesen werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet<br />

werden sollen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der <strong>Markt</strong>gemeinde<br />

<strong>Geisenhausen</strong> weist im Gewerbegebiet "Kreuzfeld" umfangreiche Potentiale an gewerblichen<br />

Bauflächen -teilweise mit Baurecht- auf, die bis heute noch nicht umgesetzt<br />

sind. Trotzdem hat sich die Gemeinde entschlossen, neue gewerbliche Siedlungsflächen<br />

auszuweisen. Das o. g. LEP-Ziel, wonach vorrangig die vorhandenen<br />

Potentiale zu nutzen sind, ist dadurch zumindest negativ berührt. ln Anbetracht des<br />

Umfangs der neu auszuweisenden Flächen und der betriebswirtschaftlich sinnvollen<br />

Lage der Flächen in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb können die vorliegenden<br />

Planungen hingenommen werden, auch wenn dem o. g. LEP-Ziel damit<br />

nicht vollständig entsprochen werden kann. Generell sollte im Sinne der Innenentwicklung<br />

auf die Aktivierung von noch ungenutzten Flächen hingewirkt werden, bevor<br />

neue Bauflächen an den Ortsrändern ausgewiesen werden. Mit der vorliegenden<br />

Planung sollen die baurechtlichen Grundlagen für die Erweiterung eines bestehenden<br />

ortsansässigen Betriebs geschaffen werden. Eine Realisierung des Vorhabens kann zu<br />

einer Verbreiterung des Angebots an nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsplätzen führen.<br />

Damit stehen die Planungen im Einklang mit dem o. g. Grundsatz des Regionalplans<br />

der Region Landshut. Auch die Einstufung des Ortes als Unterzentrum und die Lage<br />

an der Entwicklungsachse Landshut-Vilsbiburg sprechen für das geplante Vorhaben.<br />

Trotz des oben formulierten Zielkonflikts entsprechen die vorliegenden Entwürfe des<br />

Flächennutzungs- und Bebauungsplans insgesamt den Erfordernissen der Raumordnung<br />

und Landesplanung.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Wasserwirtschaftsamt Landshut<br />

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich. Bezüglich<br />

der Ausführungen zur Abwasserbeseitigung verweisen wir auf unsere Stellungnahme<br />

<strong>vom</strong> 14. Juli 2011.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 14.07.2011<br />

In den Antragsunterlagen sind die Kapazitäten der Abwasserbeseitigung aufzuzeigen<br />

und damit darzustellen, dass die Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) sichergestellt<br />

ist. Bei Gewerbebetrieben ist da ggf. die Art des Gewerbes relevant insbesondere ob<br />

eine abwasserintensive Nutzung geplant ist.<br />

Das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser darf nicht ungepuffert<br />

abgeleitet werden, da dadurch eine Abflussbeschleunigung im Vorfluter hervorgerufen<br />

wird. Entlang der Baugebietsgrenzen verläuft ein Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />

ist in den Antragsunterlagen nicht behandelt. Nur weil es sich nicht direkt im Geltungsbereich<br />

befindet, schließt dies nicht eine Betroffenheit z.B. des Überschwemmungsgebietes<br />

aus. Dieser Aspekt ist aber bei der Aufstellung mit zu betrachten.<br />

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Daten zum Hochwasserverhalten an dem<br />

Gewässer vor. Die Überschwemmungsgebietsgrenze ist nicht bekannt. Es kann aus<br />

fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass das Baugebiet von Überschwemmungen<br />

aus dem Seitental betroffen sein kann, da Querschnitte im Bezug zur Gewässersohle<br />

vorhanden sind. Altlastensituation ist in der Begründung nicht abgehan-


67<br />

delt. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am<br />

Landratsamt Ansprechpartner.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Kapazitäten der<br />

Abwasserbeseitigung werden aufgezeigt und in der Begründung zum Bebauungsplan<br />

ergänzt.<br />

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei<br />

künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat<br />

(G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische<br />

Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:<br />

Bodendenkmalpflegerische Belange:<br />

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung<br />

von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin,<br />

dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische<br />

Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8<br />

Abs. 1-2 DSchG unterliegen.<br />

Art. 8 Abs. 1 DSchG:<br />

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige<br />

verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der<br />

Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige<br />

eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,<br />

die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er<br />

durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.<br />

Art. 8 Abs. 2 DSchG:<br />

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche<br />

nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten<br />

gestattet.<br />

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:<br />

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege<br />

von oben genannter Planung nicht betroffen. Die Untere Denkmalschutzbehörde<br />

erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung<br />

stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der<br />

Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.<br />

direkt unter der oben genannten Tel.-Nr. an den/die Gebietsreferenten.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Hinweis zur Meldepflicht<br />

ist bereits in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan enthalten.


68<br />

E.ON Bayern AG<br />

Mit den Auslegungsentwürfen der Pläne für den Geltungsbereich "GE Vilsbiburger<br />

Straße" besteht Einverständnis. Im Übrigen behält unsere Stellungnahme <strong>vom</strong><br />

11.07.2011 zu den Planvorgängern weiterhin Gültigkeit. Wir bedanken uns für die<br />

erneute Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung<br />

rechtsverbindlicher Pläne.<br />

Stellungnahme <strong>vom</strong> 11.07.2011<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Zu den vorliegenden Entwürfen für den Planungsbereich "GE Vilsbiburger Straße"<br />

nehmen wir wie folgt Stellung: Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine<br />

Leitungsanlagen der E.ON Bayern AG, somit bestehen unsererseits keine Einwände<br />

zum Verfahren. Die Gewerbegebietsfläche ist zur Erweiterung des östlich angrenzenden<br />

Betriebes der Fa. Wittmann vorgesehen. Die elektrische Versorgung ist durch die<br />

vorhandene Trafostation auf dem bestehenden Firmengelände sichergestellt. Ansonsten<br />

bestehet mit den Entwürfen Einverständnis da unsere Anregungen, Hinweise und<br />

notwendigen Abstände zu unseren Erdkabeln sowie die Hinweise zu den gültigen Unfallverhüttungsvorschriften<br />

bereits in den textlichen Hinweisen unter Punkt C Pflanzungen<br />

im Leitungsbereich von Versorgungsleitungen aufgeführt sind. Wir bedanken<br />

uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um<br />

Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.<br />

Kreisbrandinspektion Landshut – Kreisbrandrat Loibl<br />

Stellungnahme der Kreisbrandinspektion:<br />

1. Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein.<br />

2. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen,<br />

einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden.<br />

DIN 14090. (Flächen für die Feuerwehr)<br />

3. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch<br />

für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist Durchmesser (18 mtr.)<br />

4. Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.<br />

Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 mtr. über dem Gelände<br />

liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume<br />

oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.<br />

5. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern<br />

der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.<br />

6. Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der<br />

Hydranten soll im Bereich zwischen 100-200 mtr liegen.<br />

7. Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von<br />

zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens<br />

2400 Ltr/min über 2 Std. bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird.<br />

8. Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten<br />

9. Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen<br />

angepasst sein.<br />

10. Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar<br />

waren, bleiben auf Grund besonderer Vorkommnisse vorbehalten.


69<br />

Abwägungsbeschluss:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie werden in die textlichen Hinweise<br />

zum Bebauungsplan aufgenommen bzw. berichtigt, soweit sie nicht übereinstimmen.<br />

Der Regionale Planungsverband, Deutsche Telekom AG, Vermessungsamt Landshut<br />

wurden am Verfahren beteiligt und gaben keine Stellungnahme ab. Das Landratsamt<br />

Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde, Landratsamt Landshut – Technische Bauabteilung,<br />

Landratsamt Landshut – Tiefbauamt, Regierung von Niederbayern – Gewerbeaufsichtsamt,<br />

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft,<br />

Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kabel Deutschland Vertrieb und Service<br />

GmbH & Co KG, Energie Südbayern GmbH, Industrie- und Handelskammer Niederbayern,<br />

Staatliches Bauamt Landshut wurden am Verfahren beteiligt und erklärten<br />

ihr Einverständnis. Bedenken und Anregungen von Privatpersonen gingen keine ein.<br />

V. Bebauungsplan "Kreuzfeld-Erweiterung" – Deckblatt Nr. 3<br />

Billigungs- und Auslegungsbeschluss<br />

Der <strong>Markt</strong>gemeinderat hat am 18.09.2012 die Änderung des Bebauungsplanes<br />

"Kreuzfeld-Erweiterung" durch Deckblatt Nr. 3 beschlossen. Der Entwurf des Ingenieurbüros<br />

Planteam in der Fassung <strong>vom</strong> 02.10.2012 liegt vor. Das Plangebiet umfasst die<br />

Flurstücke 714/1, 741/10 Tfl. und 789/6 Tfl. der Gemarkung <strong>Geisenhausen</strong>. Da bei der<br />

Bebauungsplanänderung die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

und des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes nicht berührt werden, wird die<br />

Änderung nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Ein Umweltbericht<br />

nach § 2a BauGB ist somit nicht zu erstellen. Eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />

findet somit keine Anwendung, ein Ausgleich ist nicht zu erbringen.<br />

Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in der Fassung <strong>vom</strong> 02.10.2012 werden<br />

gebilligt. 9 : 0<br />

Bebauungsplan und Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen, die Stellungnahmen<br />

der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4<br />

Abs. 2 BauGB einzuholen. 9 : 0<br />

VI. Anlage Spielplatz Maximilianstraße<br />

Es liegt ein Angebot der Firma Georg Antholzer, Garten- und Landschaftsbau, <strong>Geisenhausen</strong><br />

<strong>vom</strong> 01.10.2012 für die Anlage des Spielplatzes vor. Es enthält die ordnungsgemäße<br />

Errichtung und Montage der Spielgeräte, Modellierung des Geländes<br />

und Anpflanzung der Bäume und Sträucher, die am 27.09.2012 zusammen mit Herrn<br />

Müller, Landratsamt Landshut festgelegt wurden. Die Maßnahme soll, wenn möglich,<br />

noch im Oktober durchgeführt werden. Die Angebotssumme beträgt brutto<br />

11.780,88 €.<br />

Der <strong>Bauausschuss</strong> beschließt:<br />

Die Firma Georg Antholzer, <strong>Geisenhausen</strong> erhält den Auftrag. Die angebotenen Bäume<br />

und Sträucher scheinen dem Ausschuss zu viel und zu teuer. Die Anzahl und<br />

Größe soll nach Aufstellung der Geräte vor Ort festgelegt werden. Mit Herrn Antholzer<br />

soll bzgl. der Angebotssumme nochmal Kontakt aufgenommen werden. 9 : 0


VII. Informationen<br />

70<br />

� Alcatel-Lucent Network Services GmbH<br />

Schreiben <strong>vom</strong> 22.08.2012 über die Erweiterungsmaßnahme der bestehenden<br />

Mobilfunkanlage (Vodafone Mast) auf Fl.-Nr. 1147/1, Gem. <strong>Geisenhausen</strong>, Mellenberg,<br />

84144 <strong>Geisenhausen</strong> für die Breitbandtechnik der E-Plus Mobilfunk GmbH &<br />

Co. KG (Bezeichnung: 1953 5449 MMO-Kröning)<br />

� Ortseingangstafeln<br />

Die Verwaltung erkundigte sich bei der Stadt Vilsbiburg bzgl. des Herstellers für<br />

die Eingangstafeln. Für die Errichtung wurde pro Eingangstafel ein eigenständiger<br />

Bauantrag benötigt. Es wurden Anfragen an die Firmen Perzl und MMB Boehr,<br />

Vilsbiburg gestellt um die Herstellungskosten zu erfragen.<br />

VIII. Wünsche und Anfragen<br />

� GR Staudinger: Nachfrage über den Sachstand der zur Renaturierung vorgesehenen<br />

Grundstücke am Fimbach.<br />

- Ende der öffentlichen <strong>Sitzung</strong> -

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