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Verdeckte personale Ermittlungen - Leseprobe

Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen haben eine zunehmende praktische Bedeutung für Polizei und Staatsanwaltschaft. Heimliche Vorbereitungen von Straftaten erfordern Reaktionen mit angemessenen Ermittlungsmethoden, insbesondere bei Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität. Bei diesen verdeckten personalen Ermittlungen geht es um - den Einsatz von Verdeckten Ermittlern, - den Einsatz von Vertrauenspersonen, - den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und - die Inanspruchnahme von Informanten. Solche Maßnahmen sind jedoch regelmäßig mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen verbunden und stellen damit nicht nur taktisch, sondern auch rechtlich eine große Herausforderung dar. In dem vorliegenden Buch führt der Autor den Leser von der „Anbahnung“ bis zum Abschluss (Beweisverwertung) durch den gesamten Verlauf derartiger verdeckter Ermittlungen. Er behandelt dabei einerseits die rechtlichen Befugnisse und ihre gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sowie andererseits kriminaltaktische Aspekte. Damit gibt er Praktikern wie Studierenden eine gesicherte, konzentrierte, übersichtliche und interdisziplinäre Arbeitsgrundlage an die Hand, die die Rechtsanwendung auch durch etliche Beispiele erleichtert.


Ermittlungen mit verdeckt arbeitenden Personen haben eine zunehmende praktische Bedeutung für Polizei und Staatsanwaltschaft. Heimliche Vorbereitungen von Straftaten erfordern Reaktionen mit angemessenen Ermittlungsmethoden, insbesondere bei Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität. Bei diesen verdeckten personalen Ermittlungen geht es um

- den Einsatz von Verdeckten Ermittlern,
- den Einsatz von Vertrauenspersonen,
- den Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und
- die Inanspruchnahme von Informanten.

Solche Maßnahmen sind jedoch regelmäßig mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen verbunden und stellen damit nicht nur taktisch, sondern auch rechtlich eine große Herausforderung dar.

In dem vorliegenden Buch führt der Autor den Leser von der „Anbahnung“ bis zum Abschluss (Beweisverwertung) durch den gesamten Verlauf derartiger verdeckter Ermittlungen. Er behandelt dabei einerseits die rechtlichen Befugnisse und ihre gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen sowie andererseits kriminaltaktische Aspekte. Damit gibt er Praktikern wie Studierenden eine gesicherte, konzentrierte, übersichtliche und interdisziplinäre Arbeitsgrundlage an die Hand, die die Rechtsanwendung auch durch etliche Beispiele erleichtert.

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<strong>Verdeckte</strong> <strong>personale</strong><br />

<strong>Ermittlungen</strong><br />

Recht und Taktik<br />

von<br />

Christoph Keller<br />

Polizeidirektor<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

Buchvertrieb


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek<br />

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen<br />

Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet<br />

über http://dnb.d-nb.de abrufbar.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

1. Auflage 2017<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden/Rhld., 2017<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Druck und Bindung: mediaprint, Paderborn<br />

Printed in Germany<br />

ISBN 978-3-8011-0792-5


Vorwort<br />

In der polizeilichen Praxis der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr werden<br />

regelmäßig Personen eingesetzt, die „heimlich“ (verdeckt) als verlängerter Arm<br />

von Polizei und Staatsanwaltschaft agieren. Der Einsatz dieser Personen ist<br />

nicht nur taktisch, sondern auch rechtlich eine große Herausforderung.<br />

Hierbei entstehen Ermittlungsergebnisse, die in ein beweissicheres Verfahren<br />

einfließen sollen. Dieser Prozess ist an kriminaltaktische, insbesondere aber<br />

an juristische Vorgaben aus dem Strafprozessrecht und den Landespolizeigesetzen<br />

geknüpft. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht für jede <strong>personale</strong><br />

(verdeckte) Ermittlung entsprechende bereichsspezifische Regelungen bestehen.<br />

So ist der Einsatz von Vertrauenspersonen in der StPO nach wie vor ohne<br />

gesetzliche Regelung. Vor diesem Hintergrund ist die Kenntnis der Rechtsprechung<br />

unabdingbar, z.B. die Leitsatzentscheidung des BGH vom 10.6.2015<br />

– 2 StR 97/14 – zu den Folgen rechtsstaatswidriger Tatprovokation. Es handelt<br />

sich um eine der wichtigsten Entscheidungen zum Strafprozessrecht der letzten<br />

Zeit. Der 2. Strafsenat hatte mit diesem Urteil erstmals ein Verfahren wegen<br />

eines Verfahrenshindernisses eingestellt, das auf einer rechtsstaatswidrigen<br />

Tatprovokation beruhte.<br />

Auch haben sich Gerichte immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob<br />

selbstbelastende Äußerungen des Beschuldigten als Beweismittel verwertet<br />

werden können, wenn sie außerhalb formeller Vernehmungen durch den Einsatz<br />

verdeckt tätig werdender Polizeibeamter oder mit der Polizei kooperierender<br />

Privatpersonen provoziert worden sind.<br />

Das Buch erstreckt sich einerseits auf die rechtlichen Befugnisse und ihre gesetzlichen<br />

und verfassungsrechtlichen Grenzen und andererseits auf kriminaltaktische<br />

Aspekte. Damit wird Praktikern wie Studierenden eine gesicherte,<br />

konzentrierte, übersichtliche und interdisziplinäre Arbeitsgrundlage an die Hand<br />

gegeben, die die Rechtsanwendung auch durch etliche Beispiele erleichtert.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Dieses Buch soll dem Leser den Einstieg in die schwierige Materie erleichtern,<br />

aber zugleich auch als späterer Wegbegleiter in besonderen Situationen eine<br />

Hilfe sein. Bei der Umsetzung der Konzeption wurde versucht, die einzelnen<br />

Kapitel „autark“ zu gestalten, sodass sich der Leser allein durch die Lektüre<br />

eines Themenabschnittes entsprechend informieren kann. Durch Beifügung<br />

zahlreicher Anmerkungen (Fußnoten) und eines umfangreichen Literaturverzeichnisses<br />

wird dem Leser die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Fragen eingehend<br />

zu vertiefen.<br />

Literatur und Rechtsprechung konnten auf dem Stand von Dezember 2016 berücksichtigt<br />

werden. Anregungen, Hinweise und Verbesserungsvorschläge sind<br />

jederzeit herzlich willkommen.<br />

<br />

Mettingen, im Januar 2017<br />

Christoph Keller<br />

5


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort.................................................................................................................5<br />

Abkürzungsverzeichnis...................................................................................12<br />

A. Allgemeines...........................................................................................15<br />

B. Begriffsbestimmungen........................................................................18<br />

C. Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r<br />

<strong>Ermittlungen</strong>..........................................................................................23<br />

I. Informant/Vertrauensperson: Behördliches Verfahren<br />

und Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung................................23<br />

1. Deliktsbereiche...........................................................................24<br />

2. Aufklärungserfolg........................................................................25<br />

3. Gefahr für Informanten...............................................................26<br />

4. Umfang und Folgen der Zusicherung.........................................26<br />

5. Verfahren....................................................................................28<br />

6. Kriminaltaktische Verfahrensweise............................................30<br />

a) Informant/V-Person................................................................30<br />

b) V-Person (VP)........................................................................30<br />

c) Überprüfung von Informationen.............................................31<br />

d) Aktenführung..........................................................................33<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

7. Überprüfung der V-Person.........................................................35<br />

8. Anspruch auf Benennung einer Vertrauensperson....................36<br />

II. Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (NoeP)................................36<br />

III. <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler...........................................................................37<br />

IV. Verfahren innerhalb der Polizei.........................................................38<br />

1. Inanspruchnahme von Informanten<br />

im Rahmen der Strafverfolgung.................................................38<br />

2. Einsatz von V-Personen im Rahmen der Strafverfolgung.........38<br />

3. Einsatz von <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern.............................................39<br />

4. Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter.........39<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

V. Beweiserhebung bei verdeckt ermittelnden Personen.....................40<br />

1. Sperrerklärung............................................................................52<br />

2. Kommissarische Vernehmung...................................................57<br />

3. Videovernehmung.......................................................................57<br />

4. Verlesung des Protokolls............................................................63<br />

5. Zeuge vom Hörensagen.............................................................65<br />

6. Beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht.............................68<br />

7. Dienstlich in Erfahrung gebrachte Tatsachen............................70<br />

D. Einsatz V-Personen: Rechtliche Grundlagen....................................76<br />

8<br />

I. Rechtsstellung....................................................................................80<br />

1. Eingriffshandeln..........................................................................80<br />

2. Rechte der V-Person..................................................................82<br />

3. Tatprovokation............................................................................84<br />

4. Nötigung eines Täters durch V-Person......................................86<br />

5. Verpflichtungsgesetz..................................................................87<br />

II. Gefahrenabwehr................................................................................90<br />

1. Aufgabenzuweisung...................................................................91<br />

2. Ermächtigung..............................................................................94<br />

3. Tatbestandliche Voraussetzungen.............................................95<br />

a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr.....................................95<br />

b) Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten............................96<br />

4. Betreten von Wohnungen...........................................................97<br />

5. Anordnung...................................................................................98<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

6. Verfahren..................................................................................100<br />

a) Kennzeichnung....................................................................100<br />

b) Unterrichtung........................................................................100<br />

7. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung..............101<br />

8. Einsatz technischer Mittel zum Schutz der V-Person..............106<br />

III. Strafverfolgung.................................................................................106<br />

1. Aufgabenzuweisung.................................................................106<br />

2. Ermächtigung............................................................................107<br />

3. Anordnung.................................................................................111<br />

4. Beweisverwertung....................................................................112<br />

5. Grenzüberschreitender Einsatz................................................116<br />

IV. VP-Führung......................................................................................116


Inhaltsverzeichnis<br />

E. Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler: Rechtliche Grundlagen...................120<br />

I. Rechtsstellung..................................................................................120<br />

1. Eingriffshandeln........................................................................121<br />

2. Legende....................................................................................121<br />

3. Teilnahme am Rechtsverkehr..................................................123<br />

4. Sonstige Befugnisse.................................................................124<br />

5. Beteiligung an Straftaten..........................................................124<br />

6. Tatprovokation..........................................................................129<br />

7. Strafverfolgungspflicht..............................................................141<br />

II. Fürsorge und Dienstaufsicht............................................................143<br />

1. Fürsorge- und Schutzpflicht......................................................144<br />

2. Fürsorge- und Schutzanspruch................................................145<br />

3. Dienstunfallschutz.....................................................................145<br />

III. Gefahrenabwehr..............................................................................146<br />

1. Tatbestandliche Voraussetzungen...........................................146<br />

2. Anordnung.................................................................................149<br />

3. Verfahren..................................................................................149<br />

4. Betreten von Wohnungen.........................................................150<br />

5. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung..............151<br />

6. Einsatz technischer Mittel zum Schutz des<br />

<strong>Verdeckte</strong>n Ermittlers...............................................................152<br />

IV. Strafverfolgung.................................................................................152<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

1. Tatbestandliche Voraussetzungen...........................................153<br />

2. Anordnung und Verfahren........................................................154<br />

a) Zustimmung der Staatsanwaltschaft...................................154<br />

b) Zustimmung des Gerichts....................................................155<br />

c) Geheimhaltung der Identität................................................155<br />

d) Dauer des Einsatzes............................................................157<br />

e) Aktenführung........................................................................158<br />

f) Kennzeichnung der Daten...................................................158<br />

g) Benachrichtigungspflicht......................................................158<br />

h) Löschung der Daten.............................................................160<br />

9


Inhaltsverzeichnis<br />

3. Der <strong>Verdeckte</strong> Ermittler als Beweismittel.................................160<br />

a) Untersuchungsgrundsatz.....................................................160<br />

b) Unmittelbarkeitsgrundsatz...................................................161<br />

c) Sperrerklärung......................................................................161<br />

d) Zeuge vom Hörensagen......................................................161<br />

4. Vernehmung des <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlers..................................162<br />

a) Kommissarische Vernehmung.............................................163<br />

b) Videovernehmung................................................................163<br />

c) Entfernung des Angeklagten...............................................164<br />

d) Ausschluss der Öffentlichkeit...............................................165<br />

5. Betreten von Wohnungen.........................................................166<br />

6. Beweisverwertungsverbot........................................................166<br />

7. <strong>Verdeckte</strong> Verhöre und Selbstbelastungsfreiheit<br />

(Selbstbelastungsprovokation).................................................168<br />

8. Cold-Case-<strong>Ermittlungen</strong>...........................................................175<br />

9. Datenverwendung.....................................................................184<br />

a) Verwendung strafprozessualer Daten<br />

zu strafprozessualen Zwecken (Zufallserkenntnisse).........184<br />

b) Verwendung strafprozessualer Daten<br />

zu präventiv-polizeilichen Zwecken.....................................185<br />

c) Verwendung von präventiv-polizeilichen<br />

Erkenntnissen in Strafverfahren..........................................186<br />

d) Verwendung von Daten aus<br />

Eigensicherungsmaßnahmen..............................................187<br />

e) Verwendung strafprozessualer Erkenntnisse<br />

in Disziplinarverfahren..........................................................188<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

10. Grenzüberschreitender Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler..............188<br />

a) Auslandseinsatz deutscher <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler für<br />

ein deutsches Strafverfahren...............................................192<br />

b) Einsatz ausländischer <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler<br />

in Deutschland für ein deutsches Strafverfahren................192<br />

c) Einsatz ausländischer <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler<br />

in Deutschland für ein ausländisches Strafverfahren..........193<br />

V. Der Führungsbeamte des <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlers............................ 194<br />

VI. Staatshaftung...................................................................................197<br />

10


Inhaltsverzeichnis<br />

F. Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (NoeP):<br />

Rechtliche Grundlagen......................................................................199<br />

I. Problematik: Abgrenzung zum <strong>Verdeckte</strong>n Ermittler......................203<br />

II. Tatbestandliche Voraussetzungen..................................................205<br />

1. Strafverfolgung..........................................................................205<br />

2. Gefahrenabwehr.......................................................................205<br />

III. <strong>Ermittlungen</strong> im Internet und in sozialen Netzwerken.....................206<br />

1. Internetaufklärung.....................................................................211<br />

2. Kriminalistische List..................................................................214<br />

3. Abgrenzung: nicht offen ermittelnder Polizeibeamter<br />

vs. <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler............................................................216<br />

IV. Einsatz im Rahmen von Versammlungen.......................................219<br />

1. Grundrechtseingriff...................................................................219<br />

2. Strafverfolgung..........................................................................220<br />

3. Gefahrenabwehr.......................................................................221<br />

G. Spezielle Fallkonstellationen............................................................ 224<br />

I. Legendierte Kontrollen.....................................................................224<br />

II. Heimliches Betreten einer Wohnung als Begleitmaßnahme<br />

(Vorbereitung einer Festnahme)......................................................231<br />

1. Strafverfolgung..........................................................................233<br />

2. Gefahrenabwehr.......................................................................234<br />

H. Fallbeispiele........................................................................................240<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

I. Fallbeispiel Vertraulichkeitszusage (Ablehnung)............................240<br />

1. Sachverhalt (gekürzt)................................................................240<br />

2. Aufgabe.....................................................................................240<br />

II. Fallbeispiel Vertraulichkeitszusage, Identitätsschutz (Verfahren)..242<br />

1. Sachverhalt (gekürzt)................................................................242<br />

2. Aufgabe.....................................................................................242<br />

Anhang............................................................................................................ 248<br />

I. Schematische Darstellung der Vertraulichkeitszusage................... 248<br />

II. Grundregeln für Ermittlungsbeamte................................................ 250<br />

Literaturverzeichnis........................................................................................255<br />

Stichwortverzeichnis......................................................................................281<br />

11


Abkürzungsverzeichnis<br />

a.A.<br />

Abs.<br />

BayObLG<br />

BayVGH<br />

BayVerfGH<br />

BBG<br />

BDSG<br />

BeamtStG<br />

BeamtVG<br />

BGB<br />

BGHSt<br />

BGHZ<br />

BtM<br />

BtMG<br />

BVerfGG<br />

BVerwG<br />

EGMR<br />

EKHK<br />

EMRK<br />

EU-RhÜbk<br />

FuEM<br />

ggf.<br />

GER<br />

GVG<br />

h.A.<br />

h.M.<br />

i.d.R.<br />

IM<br />

i.S.<br />

anderer Ansicht<br />

Absatz<br />

Bayerisches Oberstes Landesgericht<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

Bayerischer Verfassungsgerichtshof<br />

Bundesbeamtengesetz<br />

Bundesdatenschutzgesetz<br />

Beamtenstatusgesetz<br />

Beamtenversorgungsgesetz<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen<br />

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen<br />

Betäubungsmittel<br />

Betäubungsmittelgesetz<br />

Bundesverfassungsgerichtsgesetz<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte<br />

Erster Kriminalhauptkommissar<br />

Europäische Menschenrechtskonvention<br />

Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die<br />

Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in<br />

Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Führungs- und Einsatzmittel<br />

gegebenenfalls<br />

Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen<br />

Gerichtsverfassungsgesetz<br />

herrschende Ansicht<br />

herrschende Meinung<br />

in der Regel<br />

Innenministerium<br />

im Sinne<br />

12


Abkürzungsverzeichnis<br />

JM<br />

KHK<br />

KLA<br />

LG<br />

NoeP<br />

OK<br />

OLG<br />

OrgKG<br />

POG<br />

PP<br />

RdErl.<br />

RiStBV<br />

RiVASt<br />

SDÜ<br />

sog.<br />

StA<br />

StGB<br />

StPO<br />

TKÜ<br />

u.a.<br />

v. von<br />

v.a.<br />

VE<br />

VerpflG<br />

VersG<br />

VGH<br />

VO<br />

VP<br />

V-Person<br />

VSA<br />

Justizministerium<br />

Kriminalhauptkommissar<br />

Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen<br />

des Bundes und der Länder<br />

Landgericht<br />

nicht offen ermittelnder Polizeibeamter<br />

Organisierte Kriminalität<br />

Oberlandesgericht<br />

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und<br />

anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität<br />

Polizeiorganisationsgesetz<br />

Polizeipräsident, Polizeipräsidium<br />

Runderlass<br />

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren<br />

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Schengener Durchführungsübereinkommen<br />

sogenannt<br />

Staatsanwaltschaft<br />

Strafgesetzbuch<br />

Strafprozessordnung<br />

Telekommunikationsüberwachung<br />

unter anderem<br />

vor allem<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

<strong>Verdeckte</strong>r Ermittler<br />

Verpflichtungsgesetz<br />

Versammlungsgesetz<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Verordnung<br />

Vertrauensperson<br />

Vertrauensperson<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums<br />

des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von<br />

Verschlusssachen<br />

13


Abkürzungsverzeichnis<br />

VS-NfD<br />

VwGO<br />

VwVfG<br />

z.B.<br />

Ziff.<br />

ZSchG<br />

ZSHG<br />

z.T.<br />

Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch<br />

Verwaltungsgerichtsordnung<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

zum Beispiel<br />

Ziffer<br />

Zeugenschutzgesetz<br />

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz<br />

zum Teil<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

14


A. Allgemeines<br />

Bestimmten Kriminalitätsstrukturen ist mit herkömmlichen Methoden der Verbrechensbekämpfung<br />

nicht beizukommen. So hängt die Bekämpfung insbesondere<br />

der Organisierten Kriminalität (OK) entscheidend davon ab, inwieweit die hauptverantwortlichen<br />

Straftäter die Organisatoren, Finanziers und im Hintergrund<br />

agierenden Drahtzieher der Begehung von Straftaten überführt werden können.<br />

Das Phänomen OK ist durch spezifisches Täterverhalten gekennzeichnet. Charakteristisch<br />

sind insbesondere Abschottung und Geheimhaltung. 1<br />

Kriminelle Methoden werden zunehmend professioneller und konspirativer in<br />

Planung und Durchführung. Gerade diese Umstände zwangen letztlich den Gesetzgeber,<br />

der Polizei neue Befugnisse zur Informationsgewinnung an die Hand<br />

zu geben 2 und das Ermittlungsinstrumentarium zur intensiven Bekämpfung der<br />

Schwerkriminalität, der Staatsschutzdelikte, des illegalen Rauschgift- und Waffenhandels<br />

und der sonstigen Organisierten Kriminalität auszuweiten. 3<br />

Neue Kriminalitätsformen verlangen eine stetige Entwicklung und Anpassung<br />

der Methoden der Bekämpfung. 4 Im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung und<br />

in diesem Zusammenhang der Informationsgewinnung werden auch Personen<br />

eingesetzt, die verdeckt – als Mittel der Verbrechensbekämpfung – eingesetzt<br />

werden. 5 So gilt der Einsatz von <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern als äußerst erfolgreiche<br />

Methode zur Aufklärung komplexer Taten, zur Aufdeckung von Täterstrukturen<br />

und zur Erlangung kriminalistisch relevanter Informationen, die auf andere Weise<br />

den Strafverfolgungsbehörden nicht zugänglich sind. 6 Die Ausbreitung des<br />

organisierten Verbrechens verlangt wirksame Maßnahmen. Allerdings nimmt<br />

das Recht auf eine geordnete Rechtspflege eine so herausragende Stellung ein,<br />

dass es nicht der Zweckmäßigkeit geopfert werden darf. 7<br />

Ein Anlass für verdeckte <strong>Ermittlungen</strong> besteht dann, wenn von Tätern kriminelle<br />

Aktivitäten verschleiert werden und sich dadurch offene Ermittlungsmethoden<br />

als „stumpfes Schwert“ erweisen. Die Heimlichkeit der Maßnahme liegt darin<br />

begründet, dass ihr Zweck ansonsten vereitelt würde. Wesensmerkmal der verdeckten<br />

Ermittlung ist also die Verheimlichung der Tatsache, dass gegen den<br />

Betroffenen ermittelt wird. 8 Insbesondere im Bereich der sich als Holkriminalität 9<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

1 Berthel et al. 2008, S. 81.<br />

2 Zur Notwendigkeit des Einsatzes von V-Personen und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern auch Knape/Kiworr 2009,<br />

S. 484.<br />

3 Lübkemann 2013, S. 601. Mit einer Kurzdarstellung der Maßnahmen Brisach et al. 2000, S. 255 ff.<br />

4 Artkämper 2007, S. 50.<br />

5 Der Begriff der „Spionagemethoden“ ist insofern nicht zutreffend, so aber Roxin/Schünemann 2009,<br />

§ 38, Rn. 9.<br />

6 Köhn 2007, S. 142.<br />

7 EGMR, 23.10.2014 - 54648/09 (Furcht v. Germany), NJW 2015, 3631.<br />

8 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, Kap. XIV, Rn. 4.<br />

9 Die Polizei muss sich Ermittlungsansätze und Informationen selbst beschaffen.<br />

15


Allgemeines<br />

zeigenden Rauschgiftkriminalität – auch als Kontrolldelikte bezeichnet – sind<br />

verdeckte <strong>Ermittlungen</strong> angezeigt.<br />

International organisierter Drogenhändlerring nach VP-Hinweis zerschlagen.<br />

GER beim KLA Saarbrücken deckt internationalen Rauschgiftkomplex auf. 10<br />

Zu erwägen ist auch, verdeckte <strong>personale</strong> <strong>Ermittlungen</strong> in bestimmten Milieus,<br />

z.B. im Zusammenhang mit der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus<br />

(„Hassprediger“) durchzuführen. 11 Der Einsatz von V-Leuten zur Verhinderung<br />

oder Aufklärung von Straftaten mit terroristischem Hintergrund begegnet grundsätzlich<br />

keinen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel. 12<br />

Zu den Instrumenten der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehören insbesondere<br />

auch der Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler sowie der Einsatz von V-Personen,<br />

aber auch die Inanspruchnahme von Informanten. 13 Indes kann dieser<br />

Personenkreis regelmäßig nur dann gewonnen werden, wenn ihm die Geheimhaltung<br />

ihrer Identität verbindlich zugesichert wird. 14 Hier aber liegt das Problem,<br />

da die prozessrechtlichen Regeln verlangen, dass Beweise im Strafverfahren in<br />

einer öffentlichen Verhandlung dem Gericht dargelegt werden müssen. Alle Beweismittel,<br />

mithin auch Zeugen, sollen allen Prozessbeteiligten bekannt sein. Es<br />

soll die Möglichkeit bestehen, deren Beweiskraft sowie die Motive zur Aussage<br />

und den Wahrheitsgehalt prüfen zu können. 15<br />

Die Entwicklung der Kriminalität im mittleren und schweren Bereich in den vergangenen<br />

Jahren ist nicht nur durch einen zahlenmäßigen Anstieg der Straftaten<br />

gekennzeichnet, sie lässt vielmehr auch eine qualitative Veränderung insoweit<br />

erkennen, als in verstärktem Maße kriminelle Organisationen in Erscheinung<br />

treten, durch die die Verbrechensaufklärung wesentlich erschwert wird. Dies<br />

gilt insbesondere auf dem Gebiet des Rauschgifthandels, bei Straftaten im<br />

Zusammenhang mit dem „Nachtgewerbe“, im Hinblick auf die Verschiebung<br />

hochwertiger Kraftfahrzeuge, für Diebstähle in großem Ausmaß, teilweise auf<br />

Bestellung, auf dem Hintergrund eines organisierten Hehlerrings, für die Herstellung<br />

und Verbreitung von Falschgeld sowie beim illegalen Waffenhandel. Die<br />

Vorgehensweise der Täter im Rahmen dieses „organisierten Verbrechens“ ist<br />

darauf angelegt, die Hauptpersonen möglichst nicht nach außen in Erscheinung<br />

treten zu lassen. Die Polizei kann mit herkömmlichen Ermittlungsmethoden bei<br />

derart organisierten Gruppierungen häufig nur solche Straftäter überführen,<br />

die innerhalb der Gruppierung eine untergeordnete Rolle spielen. Da diese<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

10 Hauser, Kriminalistik 2006, 3.<br />

11 Kreuzer, Kriminalistik 2016, 445 (449).<br />

12 BVerfG, NJW 2004, 141.<br />

13 Vgl. Überblick zu den kriminalistischen Mitteln und Methoden bei der Bekämpfung der Organisierten<br />

Kriminalität bei Berthel, in: Berthel et al. 2008, S. 81.<br />

14 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, Kap. XIV, Rn. 58.<br />

15 Weihmann/de Vries 2014, S. 373.<br />

16


Allgemeines<br />

Straftäter i.d.R. beliebig austauschbar und ersetzbar sind, werden die kriminellen<br />

Aktivitäten der Organisation durch eine Aufdeckung der Taten dieser<br />

Randfiguren im Kern nicht gestört, zumal die Randtäter i.d.R. keinen Einblick in<br />

Aufbau und Zusammensetzung der Gesamtorganisation haben. Unvermeidbare<br />

Mitwisser werden im Übrigen mittels Schweigegeldern oder durch Drohung<br />

und Einschüchterung davon abgehalten, ihre Wahrnehmungen weiterzugeben.<br />

Wird ein Einzeltäter gefasst und in Haft genommen, gewährt die Organisation<br />

den bedürftigen Familienangehörigen häufig materielle Unterstützung und übernimmt<br />

die Verteidigerkosten, um auf diese Weise Gefügigkeit zu erreichen und<br />

der Offenbarung von Wissen, das die Organisation betrifft, vorzubeugen. Der<br />

Erfolg der Verbrechensbekämpfung hängt daher letztlich davon ab, inwieweit<br />

die hauptverantwortlichen Straftäter, die Organisatoren, Finanziers und im Hintergrund<br />

agierenden Drahtzieher der Begehung von Straftaten überführt werden<br />

können. Um diesem Ziel näher zu kommen, sind die Ermittlungsbehörden dazu<br />

übergegangen, verdeckt operierende Polizeibeamte in die Organisationen einzuschleusen<br />

und V-Leute einzusetzen. 16<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

16 BGH, NJW 1984, 247 = StV 1984, 56.<br />

17


B. Begriffsbestimmungen<br />

Die Einschaltung privater „Ermittlungshelfer“ kann in unterschiedlich intensiver<br />

Form vorgenommen werden. Die Lektüre diverser Literatur sowie (insbesondere)<br />

das Verfolgen entsprechender Berichte in unterschiedlichen (Massen-)<br />

Medien zeigen in aller Regelmäßigkeit und letztlich auch Deutlichkeit, dass eine<br />

inhaltlich identische Terminologie nicht (immer) zu erkennen ist. Es ist daher erforderlich,<br />

zunächst eine Begriffsbestimmung bzw. -abgrenzung vorzunehmen.<br />

Aus kriminalistischer Sicht sind nachfolgende Begrifflichkeiten zugrunde zu<br />

legen: 17<br />

Hinweisgeber<br />

Es handelt sich um eine Person, die Informationen (Hinweise) auf Tatgelegenheiten,<br />

Tätermilieus, Beutedepots usw. gibt. Diese Informationen kann<br />

sich die Polizei letztlich (auch) selbst verschaffen, sodass der Hinweisgeber<br />

vor Gericht als Zeuge grundsätzlich zur Verfügung steht.<br />

Informant<br />

Es handelt sich um eine Person, die im Einzelfall (oder höchstens gelegentlich)<br />

einen Hinweis geben kann. 18 Sie ist Zeuge für das Gesehene oder<br />

Gehörte und unterliegt somit grundsätzlich der Zeugnispflicht. Im Einzelfall<br />

kann Vertraulichkeit zugesichert werden. Es handelt sich um deutsche bzw.<br />

ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />

Hinweise zur Aufklärung von Straftaten geben. Sie sind Privatpersonen<br />

und haben z.B. aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (Gaststättenbesitzer,<br />

Kellner, Taxifahrer usw.) Berührung mit dem kriminellen Milieu. 19<br />

Entsprechend der RiStBV (Anlage D) handelt es sich um eine Person, die<br />

im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde<br />

Informationen zu geben.<br />

V-Person (VP) 20<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Es handelt sich um Personen, die bereit sind, auf längere Zeit mit der Polizei<br />

bei der Aufklärung von Straftaten zusammenzuarbeiten. Es handelt sich um<br />

deutsche bzw. ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die den<br />

Strafverfolgungsbehörden ebenfalls Informationen zur Verfügung stellen.<br />

Auch sie gehören weder Polizei noch Staatsanwaltschaft an. Ihr Einsatz ist<br />

17 Weihmann/de Vries 2014, S. 377 f.; Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 607; Berthel, in:<br />

Berthel et al. 2008, S. 82 f.; Thiele, Kriminalistik 2005, 36 (41); Weihmann, Kriminalistik 1992, 309.<br />

18 Brodag 2014, Rn. 406.<br />

19 Soine, Kriminalistik 2013, 507.<br />

20 Dabei heißt das „V“ nach einer Auffassung nicht „Vertrauen“, sondern „Vigilant“ (mittelalterlicher Name<br />

für Nachtwächter), was so viel bedeutet wie „wachsam, schlau, aufgeweckt“. Letztendlich hat sich der<br />

Begriff der „V-Person“ umgangssprachlich eingebürgert, Weihmann, Kriminalistik 1992, 309.<br />

18


Begriffsbestimmungen<br />

durch Heimlichkeit und dadurch geprägt, dass die polizeiliche Steuerung<br />

nach außen nicht offenbar wird. 21<br />

Entsprechend der RiStBV (Anlage D) handelt es sich um eine Person, die,<br />

ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der<br />

Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und<br />

deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.<br />

Zeuge vom Hörensagen<br />

Polizeibeamter, der die von Informanten oder V-Personen erhaltenen Informationen<br />

als „mittelbarer Zeuge“ dem Gericht mitteilt. Hierbei handelt es<br />

sich um den Polizeibeamten, der der VP Aufträge erteilt und die VP führt<br />

oder die Informationen des Informanten in die Ermittlungsakte einbringt. Der<br />

Zeuge vom Hörensagen ist eine Aussageperson, die von einem anderen<br />

(unmittelbaren) Zeugen eine Schilderung über eine Straftat und/oder den<br />

Täter vernommen hat. 22<br />

Scheinkäufer (SK)<br />

Ein Sonderfall des nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (NoeP) ist der<br />

polizeiliche Scheinkäufer. Ein Scheinkäufer ist ein besonders ausgebildeter<br />

Polizeibeamter, der unter Nutzung einer für den jeweiligen Einzelfall vorgegebenen<br />

Scheinidentität den von sonstiger Ermittlungstätigkeit klar abgegrenzten<br />

taktischen Auftrag erhält, mit einem Anbieter/Vermittler von deliktischen<br />

Gütern über deren Ankauf zu verhandeln, um ein Scheingeschäft<br />

durchzuführen. Es handelt sich um Polizeibeamte, die mit Vorzeigegeldern<br />

bei Straftätern den Nachweis der Zahlungsfähigkeit vortäuschen sollen. Sie<br />

sind Zeugen und stehen im Strafverfahren zur Verfügung.<br />

<strong>Verdeckte</strong> Ermittler (VE)<br />

Es handelt sich um Polizeibeamte, die nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

der StPO bzw. der Polizeigesetze der Bundesländer unter einer ihnen verliehenen,<br />

auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) mit einem<br />

festumrissenen Auftrag ihrer Vorgesetzten unerkannt im Milieu ermitteln.<br />

Über das dort Festgestellte sind sie Zeugen. Ob sie im Strafverfahren zur<br />

Verfügung stehen, entscheidet der oberste Dienstvorgesetzte. <strong>Verdeckte</strong><br />

Ermittler sind abzugrenzen von „nicht offen ermittelnden Polizeibeamten“.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (NoeP)<br />

Es handelt sich um Beamte des Polizeidienstes, deren Ermittlungsauftrag<br />

nicht über einzelne wenige, konkret bestimmte Ermittlungshandlungen hinausgeht.<br />

Sie können vorübergehend unter einer Legende (ohne im Besitz<br />

von „Tarnpapieren“ zu sein) agieren und stehen grundsätzlich im Strafverfahren<br />

als Zeugen zur Verfügung.<br />

21 Wirth (Hrsg.) 2011, S. 623; Soine, Kriminalistik 2013, 507.<br />

22 Soine 2013, S. 29.<br />

19


Begriffsbestimmungen<br />

Undercoveragent<br />

Es handelt sich um amerikanische Kriminalbeamte, die auf Weisung ihrer<br />

Vorgesetzten im Milieu ermitteln und sich mit vorheriger Zustimmung der<br />

Staatsanwaltschaft an genau bezeichneten Straftaten beteiligen dürfen.<br />

Agent Provocateur<br />

Es handelt sich um eine Person, die im Auftrag oder mit Billigung der Strafverfolgungsbehörden<br />

bei der Bekämpfung besonders gefährlicher und<br />

schwer aufklärbarer Kriminalität zur raschen Überführung von Tatverdächtigen<br />

beiträgt, indem er dessen Tatbereitschaft fördert, ohne die Vollendung<br />

der Tat zu wollen. Der Agent Provocateur übernimmt selbst die Initiative und<br />

versucht, Dritte zu Straftaten zu animieren. Mit der „Sachverhaltsaufklärung“<br />

hat eine solche Taktik nichts zu tun. 23<br />

<strong>Verdeckte</strong> Beweiserhebungen stehen regelmäßig unter einem besonderen Gesetzesvorbehalt,<br />

dies ist u.a. das Ergebnis der Abwägungen zwischen dem<br />

staatlichen Strafanspruch, dem Sicherheitsbedarf der Gesellschaft und Beschuldigtenrechten.<br />

24 Es besteht die Absicht, den Bürger von den staatlichen<br />

Maßnahmen nicht in Kenntnis zu setzen oder eine Zeugenaussage als Beweis<br />

einzubringen, ohne den Zeugen namentlich oder in Person zu präsentieren.<br />

Die Interessenkollision besteht zwischen der<br />

––<br />

Aufklärungspflicht der Gerichte,<br />

––<br />

Belangen der Exekutive und den<br />

––<br />

Verteidigungsinteressen. 25<br />

Für das Gericht besteht die unabhängige Aufklärungspflicht des Sachverhaltes<br />

(§§ 244, 245 Abs. 1 und 2, 250 StPO). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei<br />

möchte die Aussage einzelner Zeugen als Beweis in die Hauptverhandlung einbringen,<br />

ohne diese Personen zu präsentieren, weil diese dadurch den Mittätern<br />

bekannt würden und an Leib und/oder Leben gefährdet sein könnten oder weil<br />

diese Personen weiter im Milieu „eingesetzt“ werden sollen. Die Verteidigung<br />

kann derlei Zeugen nicht selbst vernehmen und so die Motive der Aussage und<br />

den Wahrheitsgehalt nicht prüfen (§§ 240 Abs. 1 und 2, 250 StPO). 26<br />

Seitens der Strafrechtswissenschaft wird der Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler und V-<br />

Personen stets kritisch gesehen. Ihr Einsatz ist gekennzeichnet „durch eine heimliche,<br />

auf struktureller Täuschung basierende Form der Informationsgewinnung“ 27 .<br />

Das Grundproblem ist hierbei auch, dass Privatpersonen rekrutiert werden, die<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

23 De Vries 2015, Rn. 40.<br />

24 Westphal 2010, S. 142.<br />

25 Weihmann/de Vries 2014, S. 374.<br />

26 Weihmann/de Vries 2014, S. 374.<br />

27 Frister, in: Lisken/Denninger 2012, Kap. F, Rn. 316.<br />

20


Begriffsbestimmungen<br />

sich im kriminellen Milieu bewegen. 28 Mit derlei Maßnahmen wird tief in die<br />

Privatsphäre der Zielpersonen eingedrungen. 29 Die rechtlichen Grenzen des<br />

Einsatzes von <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern und V-Personen sind nicht nur in jedem Fall<br />

strikt zu beachten, sondern auch im Zweifel restriktiv zu interpretieren, „um so<br />

dem sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Ultima-Ratio-<br />

Charakter dieser Methoden umfassend Geltung zu verschaffen“ 30 .<br />

Wilhelm J. Stieber,<br />

Köngl. Criminal-Polizei-Direktor, PP Berlin, 1860: 31<br />

In kleineren und mittleren Orten mag zur Noth die Hülfe der Vigilanten zu entbehren<br />

sein, in großen Städten wird kein Criminal-Polizeibeamter practisch<br />

etwas Tüchtiges leisten können, ohne daß er zuweilen Vigilanten braucht.<br />

Dieselben bilden ein nothwendiges, leider unentbehrliches Uebel. Es verhält<br />

sich mit denselben wie mit den Giften in der Medicin; man muß das größere<br />

Gift der Krankheit mit dem geringeren der Medicin vernichten, kann aber natürlich<br />

durch Mißbrauch des heilenden Giftes leicht großes Unheil anrichten<br />

und muß deshalb vorsichtig verfahren.<br />

Um zu einer bundeseinheitlichen Handhabung hinsichtlich der Inanspruchnahme<br />

von Informanten, des Einsatzes von V-Personen und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern<br />

zu kommen, einigten sich die Justizminister und -senatoren sowie die Innenminister<br />

und -senatoren auf gemeinsame Richtlinien und vereinbarten, diese als<br />

Verwaltungsanweisung („Arbeitsgrundlage“) in den einzelnen Ländern in Kraft<br />

zu setzen. 32<br />

Gemeinsame Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-<br />

senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie<br />

über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und <strong>Verdeckte</strong>n<br />

Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, RiStBV 33 , Anlage D 34 .<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

28 Kamp, in: Möstl/Kugelmann 2015, § 19, Rn. 14.<br />

29 Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761.<br />

30 Frister, in: Lisken/Denninger 2012, Kap. F, Rn. 317 („Falle im Rechtsstaat“).<br />

31 Eine der besonders umstrittenen Persönlichkeiten der Berliner Polizei war der 1850 zum Leiter der<br />

Sicherheitspolizei ernannte spätere Kriminalpolizeidirektor Dr. jur. Wilhelm Stieber. Er legte mit seinem<br />

„Practischen Lehrbuch der Criminal-Polizei 1860“ das erste kriminalpolizeiliche Lehrbuch in deutscher<br />

Sprache vor, näher dazu Dobler, in: Engartner/Kuring/Teubl 2006, S. 110 ff.<br />

32 Füllkrug, in: Burghard/Hamacher (Hrsg.) 1991, S. 62.<br />

33 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren; Abdruck bei Meyer-Goßner/Schmitt 2014, S. 2207 ff.<br />

Bei den RiStBV handelt es sich um eine von den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder am<br />

1.1.1977 gemeinsam vereinbarte und bundeseinheitlich in Kraft gesetzte Verwaltungsvorschrift (ohne<br />

Gesetzeskraft), die zahlreiche Vorschriften u.a. der StPO erläutert, konkretisiert oder ergänzt. Die<br />

Vorschriften richten sich vornehmlich an die Staatsanwaltschaft, sie sind aber auch für die polizeiliche<br />

Ermittlungsarbeit von Bedeutung, vgl. Soine 2012, Einführung, S. 2.<br />

34 Die Anlage D ist nicht Bestandteil der RiStBV, sondern lediglich redaktionell dort veröffentlicht.<br />

21


Begriffsbestimmungen<br />

Mit Wirkung vom 1.3.1986 wurden z.B. für das Land Nordrhein-Westfalen die<br />

„Richtlinien“ zur Inanspruchnahme von Informanten, zum Einsatz von V-Personen<br />

und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten<br />

in Kraft gesetzt. 35<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

35 Gemäß RdErl. d. JM u. d. IM v. 17.2.1986 (MBl. NRW. S. 203), zuletzt geändert durch RdErl. v.<br />

22.9.2011 (MBl. NRW. S. 384).<br />

22


Informant/Vertrauensperson: Behördl. Verf. u. Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

C. Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r<br />

<strong>Ermittlungen</strong><br />

Vorgaben für den Einsatz von V-Personen, <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern, sonstigen<br />

nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und die Inanspruchnahme von Informanten<br />

enthalten die bundeseinheitlichen gemeinsamen Richtlinien von Justiz<br />

und Polizei für die Inanspruchnahme von Informanten, den Einsatz von V-Personen<br />

und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern sowie die dazu ergangenen ergänzenden länderspezifischen<br />

Regelungen; RiStBV, Anlage D: Gemeinsame Richtlinien der<br />

Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die<br />

Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen<br />

(V-Personen) und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung.<br />

I. Informant/Vertrauensperson: Behördliches<br />

Verfahren und Zusage der Vertraulichkeit/<br />

Geheimhaltung<br />

Die Richtlinien unterscheiden zwischen der Zusage der Vertraulichkeit und der<br />

Geheimhaltung der Identität. Einem Informanten wird die Zusage der Vertraulichkeit<br />

gegeben, einer Vertrauensperson wird die Geheimhaltung der Identität<br />

zugesagt. Die Konsequenzen für das Strafverfahren sind gleich, der Zeuge wird<br />

im Verfahren nicht genannt, er bleibt anonym. Diese Zeugen stehen somit auch<br />

nicht dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten für Befragungen zur<br />

Verfügung. Dies macht deutlich, dass eine derartige Vorgehensweise nur auf<br />

wenige herausragende Deliktsbereiche anwendbar ist und in engen Grenzen<br />

erfolgen kann. 36<br />

Eine uneingeschränkte Zusage der Vertraulichkeit darf nicht erteilt werden,<br />

wenn bei vorläufiger Bewertung der Sachlage und des Ermittlungsstandes nicht<br />

ausgeschlossen werden kann, dass die Offenbarung der Identität des Informanten<br />

und seine zeugenschaftliche Aussage im Verfahren „zum Schutz höherwertiger<br />

Rechtsgüter“ erforderlich sein werden. 37<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

In der Praxis ist eine solche Prognose i.d.R. schwierig, sodass in jedem Einzelfall<br />

vor Zusicherung der Vertraulichkeit eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der<br />

––<br />

Erfordernisse der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der vollständigen<br />

Sachverhaltserforschung einerseits und<br />

––<br />

der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung durch<br />

Zusicherung der Vertraulichkeit andererseits geboten ist. 38<br />

36 Mohr/Nagel 2013, S. 118.<br />

37 Meyer-Goßner/Schmitt 2014, § 158, Rn. 16 f.<br />

38 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 609.<br />

23


Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r <strong>Ermittlungen</strong><br />

1. Deliktsbereiche<br />

Erforderlich ist ein Abwägungsprozess zwischen den strafprozessualen Erfordernissen<br />

der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der vollständigen Sachverhaltserforschung<br />

einerseits sowie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch<br />

Sicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung andererseits. Daraus folgt, dass<br />

die Zusicherung der Vertraulichkeit nur in folgenden Deliktsbereichen in Betracht<br />

kommt: 39<br />

a) Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung kommt im Bereich<br />

der Schwerkriminalität, der Organisierten Kriminalität, des illegalen<br />

Betäubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalität und der<br />

Staatsschutzdelikte in Betracht. 40<br />

Beim Begriff der Schwerkriminalität handelt es sich um einen gesetzlich<br />

nicht definierten Begriff. Schwerkriminalität umfasst alle Verbrechen (Mindeststrafe<br />

ein Jahr Freiheitsstrafe) und alle Qualifikationstatbestände für<br />

Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, die eine Höchststrafe<br />

von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe anordnen. 41<br />

Somit werden unter diesem Begriff u.a. Straftaten wie Raub, Vergewaltigung,<br />

Mord, räuberische Erpressung zusammengefasst.<br />

b) Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen<br />

Prüfung des Einzelfalles. Die Zusicherung der Vertraulichkeit/<br />

Geheimhaltung wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn<br />

durch eine Massierung gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben oder die Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten<br />

kann.<br />

Auch der Begriff der mittleren Kriminalität ist gesetzlich nicht definiert. Bei<br />

Straftaten, die der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, handelt es sich<br />

i.d.R. nicht um Antragsdelikte oder Privatklagedelikte, zumal die Strafzumessung<br />

den besonderen Unwertcharakter der Straftat bereits von der<br />

Höhe des zu erwartenden Strafmaßes her bestimmt oder die Staatsanwaltschaft<br />

ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht,<br />

weil etwa der Schaden, insbesondere in materieller Hinsicht, nicht gering ist<br />

oder die Schuld des Täters wegen der besonderen Verwerflichkeit erheblich<br />

ist. 42<br />

Zu den Delikten der mittleren Kriminalität zählt z.B. auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl.<br />

43 Kommt es nun innerhalb eines umgrenzten Bereiches of­<br />

39 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 3.1.<br />

40 Speziell zur Phänomenologie der Rauschgiftkriminalität Clages/Zimmermann 2010, S. 275 ff.; Clages/<br />

Nisse 1999, S. 154 ff.<br />

41 Soine, in: Wirth (Hrsg.) 2011, S. 504.<br />

42 Soine, in: Wirth (Hrsg.) 2011, S. 390.<br />

43 Zur Phänomenologie des Wohnungseinbruchs Kawelovski 2014, S. 9 ff.; Clages/Zimmermann 2010,<br />

S. 286 ff.<br />

24<br />

<strong>Leseprobe</strong>


Aufklärungserfolg<br />

fensichtlich zu einer Serie von Wohnungseinbrüchen, die aufgrund des Modus<br />

Operandi, durch übereinstimmende Zeugenaussagen oder aufgrund<br />

der Spurenlage einem Täter/einer Tätergruppe zugeordnet werden können,<br />

dann kann auch hier der Einsatz von V-Personen oder die Inanspruchnahme<br />

von Informanten möglich sein. Ein weiteres Beispiel ist eine Serie von<br />

Diebstählen aus Kraftfahrzeugen an einem Flughafen, wo z.B. Airbags oder<br />

fest eingebaute Navigationssysteme gestohlen werden.<br />

c) In Verfahren der Bagatellkriminalität kommt die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

nicht in Betracht<br />

Der Begriff der Bagatellkriminalität ist ein gesetzlich nicht definierter Begriff.<br />

Unter einem Bagatelldelikt werden solche strafbaren Handlungen verstanden,<br />

bei denen es sich um Vergehen handelt, die Schuld des Täters als<br />

gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung<br />

besteht. Typische Bagatelldelikte sind der Ladendiebstahl mit geringwertigen<br />

Sachen als Diebesgut (§ 248a StGB) oder auch die Leistungserschleichung<br />

durch Nichtbezahlen von Fahrgeld, das sog. Schwarzfahren (§ 265a<br />

StGB). 44<br />

2. Aufklärungserfolg<br />

Informanten dürfen nur in Anspruch genommen und V-Personen nur eingesetzt<br />

werden, wenn die Aufklärung der vorliegenden Straftat/en aussichtslos oder wesentlich<br />

erschwert wäre. 45 Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt,<br />

so ist das Ziel der weiteren <strong>Ermittlungen</strong> das Beschaffen von Beweismitteln, die<br />

den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme<br />

entsprechen und einen Rückgriff auf diese Personen erübrigen. 46<br />

Das bedeutet, dass die vertraulich erhaltenen Informationen so umzusetzen<br />

sind, dass durch darauf fußende Ermittlungshandlungen weitere offene Aussagen<br />

oder Sachbeweise gefunden werden können. Informanten kommen aus<br />

freien Stücken zur Polizei und geben ihr Wissen preis. Sie erhalten keinerlei<br />

Aufträge, um nähere, differenziertere oder weitere Informationen einzuholen. Ihr<br />

Wissen wird lediglich abgeschöpft. Somit können die Strafverfolgungsbehörden<br />

auf die Anzahl von Informanten, den Zeitpunkt der Informationsweitergabe oder<br />

den Inhalt der Aussagen nicht einwirken und somit ist dies auch nicht steuerbar.<br />

Deshalb wird in den Richtlinien auch immer nur von der Inanspruchnahme von<br />

Informanten gesprochen.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

44 Steffen, in: Wirth (Hrsg.) 2011, S. 67.<br />

45 Eine ähnliche oder gleiche Einschränkung liegt bei weiteren verdeckten Eingriffsmaßnahmen vor,<br />

z.B. Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO oder Einsatz <strong>Verdeckte</strong>r Ermittler nach<br />

§ 110a StPO.<br />

46 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 3.2.<br />

25


Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r <strong>Ermittlungen</strong><br />

3. Gefahr für Informanten<br />

Einem Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn dieser<br />

bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden<br />

erheblich gefährdet wäre oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte. 47 Um<br />

eine solche erhebliche Gefährdung zu begründen, reicht es nicht aus, allgemeine<br />

Aussagen zu den Beschuldigten zu treffen, wie z.B. Rauschgifthändler sind<br />

immer gefährlich und/oder bewaffnet.<br />

Beispiel: 48 Durch einen Informanten wird bekannt, dass jemand einen (Auftrags-)Mörder<br />

sucht. Es lässt sich nicht klären, wer getötet werden soll. Zum<br />

Schutz des Informanten bleibt die Möglichkeit, mit dem Auftraggeber verdeckt<br />

Kontakt aufzunehmen.<br />

Die erhebliche Gefährdung ist durch Tatsachen oder Aussagen zu belegen. Es<br />

reicht aber aus, wenn z.B. bekannt ist, dass ein Beschuldigter in einem Verfahren<br />

bereits ausgesagt hat, dass er Verräter „umbringen wird“. Eine Vertraulichkeitszusage<br />

würde nicht erfolgen, wenn der Informant angeben würde, dass der<br />

Beschuldigte schon mehrfach seine Frau geschlagen hat und er befürchtet, dass<br />

auch er geschlagen wird.<br />

Unzumutbare Nachteile würden vorliegen, wenn der Informant bei Bekanntgabe<br />

seines Namens und seiner Aussage seine Arbeitsstelle verlieren würde und mit<br />

seiner Familie umziehen müsste.<br />

Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig. 49 Die Inanspruchnahme<br />

einer Person als Informant ist nur möglich, soweit sie das 18. Lebensjahr<br />

vollendet hat.<br />

4. Umfang und Folgen der Zusicherung 50<br />

An die erteilte Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung sind Polizei und<br />

Staatsanwaltschaft gebunden. Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung,<br />

dass dies für alle Polizeibeamten gilt, auch wenn sie nicht unmittelbaren Kontakt<br />

zu Informanten/V-Personen haben.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Das Gericht ist an die Vertraulichkeitszusage der Staatsanwaltschaft und der<br />

Polizei nicht gebunden.<br />

Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Darum dürfen<br />

sie eine gebotene Beweiserhebung nicht deshalb ablehnen, weil Staatsanwaltschaft<br />

oder Polizei die Identität eines Informanten geheim halten wollen. Lassen<br />

sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so<br />

47 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 3.3.<br />

48 De Vries 2015, Rn. 40.<br />

49 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 3.4.<br />

50 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 4.<br />

26


Umfang und Folgen der Zusicherung<br />

kann und muss das Gericht von allen öffentlichen Behörden – auch von der<br />

Staatsanwaltschaft und der Polizei – diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur<br />

Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält. 51<br />

Die Zusage der Vertraulichkeit hat aber auch Konsequenzen für den Informanten<br />

oder die V-Person. Diese Zusage wird nur so lange von Polizei und Staatsanwaltschaft<br />

aufrechtgehalten, solange sich diese Personen an vorgegebene<br />

Regeln halten, über die vorher eine Belehrung erfolgt. Bei V-Personen führt die<br />

Begehung von Straftaten a priori zum Widerruf der Vertraulichkeitszusage. 52<br />

Beispiel: 53 In einem Ermittlungsverfahren (organisierte Trickdiebstähle) behauptete<br />

ein Informant, er könne entsprechende sachdienliche Angaben<br />

machen. Daraufhin wurde ihm Vertraulichkeit zugesichert. Nach dem Auffinden<br />

von daktyloskopischen Spuren und DNA-Spuren des Informanten in<br />

einem Fluchtfahrzeug eines Beschuldigten wurde die Vertraulichkeitszusage<br />

aufgehoben.<br />

Die Bindung an die Zusage der Vertraulichkeit entfällt, wenn sich eine strafbare<br />

Beteiligung des Empfängers der Zusage herausstellt. Dabei muss die Tatbeteiligung<br />

keineswegs feststehen. Ausreichend ist vielmehr ein dringender Tatverdacht.<br />

Hierfür spricht schon, dass dieser Verdachtsgrad bereits für den Erlass<br />

eines Haftbefehls genügt (§ 112 Abs. 1 StPO). Es würde mithin den Zwecken<br />

der StPO zuwiderlaufen, wenn eine Verurteilung der Person, der Vertraulichkeit<br />

zugesichert worden ist, grade daran scheitern würde, dass vertrauliche Angaben<br />

dieser Person nicht in den Strafprozess eingeführt werden dürfen. 54 Für den<br />

Widerruf der Vertraulichkeitszusage reicht es somit aus, wenn der Informant der<br />

Tatbeteiligung dringend verdächtig ist. Die Entziehung dieser (Vertraulichkeits-)<br />

Zusage ist im Übrigen im Verfahren vor dem OLG nach den §§ 23 ff. EGGVG<br />

zu überprüfen. 55<br />

Kommt es aber z.B. einer V-Person bei ihrer „Vermittlungstätigkeit“ in Bezug auf<br />

Drogen nicht auf eine erfolgreiche Abwicklung des „Geschäftes“ an, sondern<br />

vielmehr darauf, durch rechtzeitige Hinweise eine Prämie für die Ergreifung der<br />

Täter und Sicherstellung der Drogen zu erlangen, so liegt für sie kein strafbares<br />

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. 56<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Zusammenfassend entfällt die Bindung grundsätzlich, wenn<br />

––<br />

die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird,<br />

––<br />

die V-Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als<br />

unzuverlässig erweist,<br />

51 BGH, StV 2012, 5.<br />

52 Schmidt-Sommerfeld, Kriminalistik 2001, 483 (486).<br />

53 OLG Hamm, Kriminalistik 2006, 389.<br />

54 Vahle, Kriminalistik 2006, 389.<br />

55 OLG Hamm, Kriminalistik 2006, 389.<br />

56 BGH, NStZ 2008, 41 = Kriminalistik 2008, 81.<br />

27


Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r <strong>Ermittlungen</strong><br />

––<br />

sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt,<br />

––<br />

die V-Person sich bei ihrer Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar<br />

macht. 57<br />

Hier wird deutlich, dass auch für Informanten und V-Personen die §§ 145d StGB<br />

(Vortäuschen einer Straftat) und 164 StGB (falsche Verdächtigung) zur Anwendung<br />

kommen können. 58 In solchen Fällen werden entsprechende Verfahren<br />

eingeleitet und die Personalien offen dargelegt.<br />

Liegt eine Tatbeteiligung vor, schließt das eine Zusicherung aus. Sollte sich erst<br />

im Laufe der <strong>Ermittlungen</strong> diese Tatbeteiligung ergeben, so wird die Zusicherung<br />

zurückgezogen und die bisher geheim gehaltenen Personalien werden „offen“<br />

ins Verfahren eingeführt.<br />

Nach alledem ergibt sich für den Einsatz von V-Personen, dass diese sich an<br />

Weisungen zu halten haben und zuverlässig sein müssen. Somit wird z.B.<br />

der Einsatz von Rauschgiftabhängigen als V-Personen von vorneherein ausgeschlossen,<br />

da diese Personen aufgrund ihrer Sucht nicht zuverlässig sein<br />

können.<br />

Problematisch ist mithin der Fall, wenn die Zusicherung der Vertraulichkeit<br />

entfallen soll. Es ist naturgemäß davon auszugehen, dass die Personen „unerkannt“<br />

bleiben wollen, weil sie sonst Repressalien fürchten. Durch gezielte<br />

Aufträge und gezieltes Nachfragen der Polizeibeamten, die die V-Person führen,<br />

gewinnt diese zwangsläufig mitunter auch tiefe Einblicke in die Zielrichtung des<br />

Ermittlungsverfahrens nebst der polizeilichen (Einsatz-)Taktik. Mithin besteht die<br />

Gefahr, dass Personen, die um ihre Sicherheit fürchten, eine Lösung der Situation<br />

darin sehen, sich der Gegenseite mit ihrem Wissen anzubieten. Dabei dürfte<br />

die Strafandrohung des § 353b StGB, die auch für Personen gilt, die zunächst<br />

gem. § 1 VerpflG verpflichtet und später entpflichtet wurden, kaum beeindruckende<br />

Wirkung entfalten. 59<br />

5. Verfahren 60<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Hinsichtlich der Verfahrensweise im Rahmen der Möglichkeiten verdeckter <strong>personale</strong>r<br />

<strong>Ermittlungen</strong> erhalten die von den Justizministern/-senatoren und den<br />

Innenministern/-senatoren des Bundes und der Länder gemeinsam vereinbarten<br />

Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den<br />

Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und <strong>Verdeckte</strong>n Ermittlern im<br />

Rahmen der Strafverfolgung entsprechende Hinweise.<br />

57 RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 4; Werle, POLIZEI-heute 2000, 42 (43 f.).<br />

58 Roll 1999, S. 77.<br />

59 Schomburg, Kriminalistik 1992, 679 (680).<br />

60 Zum Verfahren auch Weihmann/Schuch 2011, S. 114 f.<br />

28


Verfahren<br />

RiStBV, Anlage D, I, Ziff. 5 61<br />

5.1 Über die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung entscheidet<br />

im Bereich der Staatsanwaltschaft die Behördenleitung oder von dieser<br />

besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, bei Gefahr<br />

im Verzug die Dezernentinnen und Dezernenten. Im Polizeibereich<br />

werden Regelungen getroffen, die die Entscheidung auf einer möglichst<br />

hohen Ebene vorsehen, mindestens auf der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden<br />

Organisationseinheit.<br />

5.2 Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber Informanten ist die<br />

Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der<br />

Untersuchungszweck gefährdet würde.<br />

Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht herbeigeführt worden, so ist die<br />

Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.<br />

5.3 Soll eine V-Person in einem Ermittlungsverfahren gezielt eingesetzt werden,<br />

so ist zur Bestätigung der zugesicherten Geheimhaltung für diesen<br />

Einsatz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die<br />

Einwilligung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft<br />

unverzüglich über den Einsatz zu unterrichten.<br />

5.4 In begründeten Ausnahmefällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft<br />

auch über die Identität der Informanten/V-Personen. Vertraulichkeit/Geheimhaltung<br />

ist zu gewährleisten.<br />

5.5 Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien<br />

auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle<br />

Umstände, aus denen Rückschlüsse auf die Eigenschaft als Informant/<br />

V‐Person gezogen werden könnten.<br />

5.6 Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei über<br />

die Mitwirkung der Informanten/V-Personen und über die getroffene Entscheidung<br />

ohne Nennung der Namen einen Vermerk zu den Generalakten<br />

4110.<br />

Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen.<br />

Die Polizei verfährt entsprechend.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

61 Anlage D wurde nicht durch den Bund in Kraft gesetzt und weicht in den einzelnen Bundesländern textlich<br />

teilweise voneinander ab. In NRW wurde Anlage D durch Gem. RdErl. d. JM und d. IM v. 17.2.1986<br />

(MBl. NRW. S. 203), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. d. JM und d. MIK v. 22.9.2011 (MBl. NRW.<br />

S. 384), in Kraft gesetzt. Dieser Fassung entstammt der hier wiedergegebene Auszug.<br />

29


Möglichkeiten und Grenzen verdeckter <strong>personale</strong>r <strong>Ermittlungen</strong><br />

6. Kriminaltaktische Verfahrensweise<br />

Über den Einsatz von V-Personen sowie über die Inanspruchnahme von Informanten<br />

sind von den Strafverfolgungsbehörden spezifische Dienstanweisungen<br />

zu erstellen; nachfolgende Punkte sind detailliert auszufüllen und sollen hier nur<br />

als Anhalt dienen:<br />

a) Informant/V-Person 62<br />

––<br />

Niederlegung der vertraulichen Hinweise (Informant) bzw. die Feststellung<br />

der V-Person ohne Nennung des Namens und Wohnanschrift in einer<br />

Quellenvernehmung. Keine Aussage in der Sachverhaltsdarstellung, die<br />

Rückschlüsse auf Identität zulassen<br />

––<br />

Belehrung des Informanten/der V-Person über<br />

––<br />

Umfang und Grenzen der Vertraulichkeitszusage<br />

––<br />

Hinweis auf Folgen im Fall wahrheitswidriger Angaben, Tatbeteiligung<br />

––<br />

Hinweise auf Straftatenbestände, insbesondere Falsche Verdächtigung<br />

(§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)<br />

––<br />

Hinweis, dass trotz Zusicherung der Vertraulichkeit ggf. Vernehmung<br />

als Zeuge in Betracht kommen kann, wenn andere Umstände auf ihn<br />

hindeuten<br />

––<br />

Dokumentation, Inhalte:<br />

––<br />

Namen, Anschrift (Informant)<br />

––<br />

Angaben über Zusicherung der Vertraulichkeit (Gründe)<br />

––<br />

Art und Grad der Gefährdung bei Offenbarung der Identität des Informanten<br />

und/oder Begründung der Unzumutbarkeit einer offenen Zeugenaussage<br />

––<br />

Einwilligung der Staatsanwaltschaft (Datum, Uhrzeit)<br />

––<br />

Darlegung der „Eilsituation“ (Gefahr im Verzuge) bei nachträglicher Benachrichtigung<br />

der Staatsanwaltschaft<br />

––<br />

Zusicherung der Vertraulichkeit durch die Polizei (Datum, Uhrzeit, Name<br />

des Berechtigten)<br />

b) V-Person (VP)<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Ergänzend sind beim Einsatz von V-Personen folgende (Verfahrens-)Hinweise<br />

zu beachten. 63<br />

––<br />

Bestimmung eines Polizeibeamten als VP-Führer<br />

––<br />

Überprüfung der V-Person (Verlässlichkeit, Vorstrafen usw.); die Begründung<br />

eines VP-Verhältnisses setzt die begründete Annahme voraus, dass<br />

die VP zuverlässig ist.<br />

62 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 609 f.<br />

63 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 610 f.<br />

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