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Verwendung pyrotechnischer<br />

Gegenstände<br />

Jedes Jahr wird die Polizei zu Lärmbelästigungen<br />

gerufen, die durch die Verwendung von derartigen<br />

Gegenständen verursacht werden. Aus diesem<br />

Grund wird besonders auf die Einhaltung der bestehenden<br />

Vorschriften hingewiesen.<br />

Im OÖ. Jugendschutzgesetz wird der Besitz und die<br />

Verwendung aller derartigen Gegenstände (Schweizer<br />

Kracher, Piraten, Scherzartikel udgl.) für Kinder<br />

und Jugendliche verboten. – Genauer gesagt, dürfen<br />

Personen unter 18 Jahren solche Gegenstände nicht<br />

haben. Bei den bereits angeführten Gegenständen<br />

(Schweizer Kracher u.a.) handelt es sich um Gegenstände<br />

der Klasse II. Im Handel können diese<br />

von Personen, die älter als 18 Jahre sind, erworben<br />

werden. Die Verwendung ist jedoch wieder genau<br />

geregelt.<br />

So ist es verboten:<br />

Im „ O R T S G E B I E T “ Artikel der Klasse II<br />

zu verwenden, sowie auch im Bereich von Kirchen,<br />

Altersheimen oder Krankenanstalten und<br />

in der Nähe von größeren Menschenansammlungen<br />

zu verwenden. Aus Rücksicht auf die Mitmenschen<br />

und Tiere wird gebeten, das Abfeuern von<br />

Feuerwerkskörpern nach 01.00 Uhr zu unterlassen.<br />

Besonders sei auf die Brandgefahr aufmerksam<br />

gemacht, die von Feuerwerkskörpern ausgeht. Alljährlich<br />

gibt es Brände von landwirtschaftlichen<br />

Holzgebäuden, durch Feuerwekskörper, die sich<br />

durch ein geöffnetes Fenster in eine Wohnung<br />

„verirrt“ haben. Die Verursacher sind haftbar.<br />

10<br />

Impuls<br />

Winterdienst<br />

Bei der Durchführung des Winterdienstes kommt<br />

es immer wieder zu Behinderungen wegen abgestellter<br />

Fahrzeuge auf den Straßen und Gehsteigen.<br />

Es ergeht daher das höfliche Ersuchen an die<br />

Fahrzeugbesitzer, ihre Fahrzeuge auf eigenem<br />

Grund zu parken. Ansonsten kann ein ordnungsgemäßer<br />

Winterdienst (Schneeräumung und Streuung)<br />

nicht durchgeführt werden. Vielen Dank für Ihr<br />

Verständnis! Es wird darauf aufmerksam gemacht,<br />

dass gemäß § 24 Abs. (3) d) StVO das Parken auf<br />

Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens<br />

zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr<br />

frei bleiben, verboten ist. Weiters wird darauf hingewiesen,<br />

den Schnee von Haus- und Garagenausfahrten<br />

nicht auf die Fahrbahn auszubringen,<br />

sondern auf eigenem Grund zu lagern. Gemäß<br />

§ 93 Abs. (6) StVO ist zum Ablagern von Schnee<br />

aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße eine<br />

Bewilligung der Behörde erforderlich. Überdies<br />

wird darauf verwiesen, dass der vom Schneepflug<br />

geräumte Schnee vor Garageneinfahrten<br />

auf keine Fall wieder auf die Straße geworfen<br />

werden darf.<br />

Salzstreuung<br />

Aufgrund von Vorgaben des Landes Oberösterreich<br />

wird mitgeteilt, dass die Salzstreuung eingeschränkt<br />

und auf den Gemeindestraßen wieder auf<br />

Splittstreuung umgstellt wird.<br />

Beschädigung von<br />

Schneestangen<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schneestangen<br />

als Straßenbegrenzung zur Sicherheit<br />

aller Verkehrsteilnehmer sowie für den<br />

Schneepflug gesetzt werden. In den vergangen<br />

Jahren wurden vermehrt Schneestangen mutwillig<br />

beschädigt und entfernt. Diese Sachbeschdigung<br />

wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

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