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Verwendung pyrotechnischer<br />
Gegenstände<br />
Jedes Jahr wird die Polizei zu Lärmbelästigungen<br />
gerufen, die durch die Verwendung von derartigen<br />
Gegenständen verursacht werden. Aus diesem<br />
Grund wird besonders auf die Einhaltung der bestehenden<br />
Vorschriften hingewiesen.<br />
Im OÖ. Jugendschutzgesetz wird der Besitz und die<br />
Verwendung aller derartigen Gegenstände (Schweizer<br />
Kracher, Piraten, Scherzartikel udgl.) für Kinder<br />
und Jugendliche verboten. – Genauer gesagt, dürfen<br />
Personen unter 18 Jahren solche Gegenstände nicht<br />
haben. Bei den bereits angeführten Gegenständen<br />
(Schweizer Kracher u.a.) handelt es sich um Gegenstände<br />
der Klasse II. Im Handel können diese<br />
von Personen, die älter als 18 Jahre sind, erworben<br />
werden. Die Verwendung ist jedoch wieder genau<br />
geregelt.<br />
So ist es verboten:<br />
Im „ O R T S G E B I E T “ Artikel der Klasse II<br />
zu verwenden, sowie auch im Bereich von Kirchen,<br />
Altersheimen oder Krankenanstalten und<br />
in der Nähe von größeren Menschenansammlungen<br />
zu verwenden. Aus Rücksicht auf die Mitmenschen<br />
und Tiere wird gebeten, das Abfeuern von<br />
Feuerwerkskörpern nach 01.00 Uhr zu unterlassen.<br />
Besonders sei auf die Brandgefahr aufmerksam<br />
gemacht, die von Feuerwerkskörpern ausgeht. Alljährlich<br />
gibt es Brände von landwirtschaftlichen<br />
Holzgebäuden, durch Feuerwekskörper, die sich<br />
durch ein geöffnetes Fenster in eine Wohnung<br />
„verirrt“ haben. Die Verursacher sind haftbar.<br />
10<br />
Impuls<br />
Winterdienst<br />
Bei der Durchführung des Winterdienstes kommt<br />
es immer wieder zu Behinderungen wegen abgestellter<br />
Fahrzeuge auf den Straßen und Gehsteigen.<br />
Es ergeht daher das höfliche Ersuchen an die<br />
Fahrzeugbesitzer, ihre Fahrzeuge auf eigenem<br />
Grund zu parken. Ansonsten kann ein ordnungsgemäßer<br />
Winterdienst (Schneeräumung und Streuung)<br />
nicht durchgeführt werden. Vielen Dank für Ihr<br />
Verständnis! Es wird darauf aufmerksam gemacht,<br />
dass gemäß § 24 Abs. (3) d) StVO das Parken auf<br />
Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens<br />
zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr<br />
frei bleiben, verboten ist. Weiters wird darauf hingewiesen,<br />
den Schnee von Haus- und Garagenausfahrten<br />
nicht auf die Fahrbahn auszubringen,<br />
sondern auf eigenem Grund zu lagern. Gemäß<br />
§ 93 Abs. (6) StVO ist zum Ablagern von Schnee<br />
aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße eine<br />
Bewilligung der Behörde erforderlich. Überdies<br />
wird darauf verwiesen, dass der vom Schneepflug<br />
geräumte Schnee vor Garageneinfahrten<br />
auf keine Fall wieder auf die Straße geworfen<br />
werden darf.<br />
Salzstreuung<br />
Aufgrund von Vorgaben des Landes Oberösterreich<br />
wird mitgeteilt, dass die Salzstreuung eingeschränkt<br />
und auf den Gemeindestraßen wieder auf<br />
Splittstreuung umgstellt wird.<br />
Beschädigung von<br />
Schneestangen<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schneestangen<br />
als Straßenbegrenzung zur Sicherheit<br />
aller Verkehrsteilnehmer sowie für den<br />
Schneepflug gesetzt werden. In den vergangen<br />
Jahren wurden vermehrt Schneestangen mutwillig<br />
beschädigt und entfernt. Diese Sachbeschdigung<br />
wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.