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Aktuelle Entscheidung des BFH: Die Errichtung eines Erweiterungsbaus kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen 48 OC IMMOBILIEN-MAGAZIN
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.01.2020 (Az. X R 18/18) seine Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel um eine praxisrelevante Entscheidung erweitert. Inhaltlich ging es in der Entscheidung um einen Steuerpflichtigen (X) der auf seinem Grundstück in der A-Straße eine Seniorenund Pflegeresidenz errichtet hatte und diese Immobilie an eine GmbH vermietete. Da sich die Immobilie in seinem Privatvermögen befand, erzielte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. X errichtete dann einen Erweiterungsbau auf dem Grundstück (Fertigstellung im Jahre 2004) und legte dieses im Jahre 2005 in die X-KG ein, an der er sämtliche Anteile hielt. Ferner legte der Steuerpflichtige gemeinsam mit seiner Ehefrau ein weiteres Grundstück in die Y-KG (Beteiligung der Eheleute X jeweils 50 %) ein, bebaute dieses und verkaufte im Jahr 2007 elf Baugrundstücke. Das Finanzamt sowie das erstinstanzlich befasste Finanzgericht vertraten die Ansicht, X sei (auch) hinsichtlich seines Grundstücks in der A-Straße gewerblicher Grundstückshändler gewesen. Die Errichtung des Erweiterungsbaus habe nach ihrem wirtschaftlichen Kern einer (gewerblichen) Bauträgertätigkeit entsprochen. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte aus der Vermietung und dem Veräußerungsgewinn aus der Einbringung des Grundstücks in die X-KG daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und veranlagte X zur Gewerbesteuer. Auf die Revision des X hat der BFH das angefochtene Urteil des FG aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH lassen die (bisherigen) Feststellungen des FG keine Entscheidung des Senats zu, ob X in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Allerdings würde es einem gewerblichen Grundstückshandel nicht entgegenstehen, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück längere Zeit im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt hat. Ein solches Grundstück könne Gegenstand eines gewerblichen Umlaufvermögens sein, wenn der Steuerpflichtige selbst nach langfristiger Vermietung im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt wird. Dies gilt nach Ansicht des BFH unabhängig davon, ob durch die Maßnahmen ein selbstständiges – neben den Altbau tretendes – neues Gebäude, ein selbstständiger Gebäudeteil oder ein einheitlich neues Gebäude unter Einbeziehung der Altbausubstanz entsteht. OC IMMOBILIEN-MAGAZIN 49
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Entscheidung<br />
des BFH:<br />
Die Errichtung eines Erweiterungsbaus kann<br />
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