22.12.2012 Aufrufe

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8 Sa 249/10<br />

17 Ca 3230/09<br />

(ArbG <strong>München</strong>)<br />

A.<br />

A-Straße, A-Stadt<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwalt B.<br />

B-Straße, B-Stadt<br />

C.<br />

C-Straße, C-Stadt<br />

Prozessbevollmächtigte/r:<br />

Rechtsanwälte D.<br />

D-Straße, B-Stadt<br />

<strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong><br />

Im Namen des Volkes<br />

<strong>URTEIL</strong><br />

In dem Rechtsstreit<br />

gegen<br />

Verkündet am: 20.10.2010<br />

Botz<br />

Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle<br />

- Kläger und Berufungskläger -<br />

- Beklagte und Berufungsbeklagte -


- 2 -<br />

8 Sa 249/10<br />

hat die 8. Kammer des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s <strong>München</strong> auf Grund der mündlichen Ver-<br />

handlung vom 21. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dyszak und die ehrenamtlichen Richter Halbig und Brutscher<br />

für Recht erkannt:<br />

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong><br />

vom 15.12.2009 – 17 Ca 3230/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-<br />

sen.<br />

2. Die Revision wird zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweisen<br />

erklärten, ordentlichen Kündigung der Beklagten.<br />

Der am 16.11.1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom<br />

01.12.2001 (vgl. Anlage K1; Bl. 9 d.A.) seit dem 01.01.2002 zu einem Bruttomonatsgehalt<br />

von zuletzt € x.xxx,xx in der nach B-Stadt ausgelagerten Fachstelle/Bau als Ingenieur in<br />

der Abteilung „Zentrales Baumanagement“ beschäftigt. Der Kläger war für die Abwicklung<br />

von Bau- und sonstigen Sanierungsvorhaben im Bereich der C., Außenstelle B-Stadt, so-<br />

wie der C.-Liegenschaften Bayreuth und Regensburg zuständig.<br />

Der Kläger gehörte einer verselbständigten Dienststelle gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG an.


Der Kläger bearbeitete u. a. das Projekt „Erneuerung der Brandschutzklappen des<br />

- 3 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Dienstgebäudes Bayreuth der C.“. Der Auftrag wurde der Firma XY (im Folgenden: „Fa.<br />

XY“) erteilt; Geschäftsführer der Fa. XY ist Herr K.. Dieses Unternehmen war bereits mit<br />

regelmäßigen Wartungsarbeiten in diesem Dienstgebäude betraut.<br />

Der Auftrag an die Fa. XY wurde auf Vorschlag des Klägers nach Gegenzeichnung durch<br />

seinen Vorgesetzten, Herrn B., und weiterer Genehmigung über mehrere Hierarchiestufen<br />

freihändig vergeben; eine Ausschreibung fand nicht statt. Die Fa. XY gab unter dem<br />

03.03.2008 ein erstes Angebot ( vgl. Anlage B17; Bl. 250 ff. d.A.), unter dem 11.03.2008<br />

ein zweites Angebot ab (vgl. Anlage B18; Bl. 174 ff. d.A.). Ob ihr zuvor ein Leistungsver-<br />

zeichnis durch das von der Beklagten eingeschaltete technische Ingenieurbüro N. + R.<br />

übermittelt worden war, ist zwischen den Parteien streitig. Das Ingenieurbüro, das im Auf-<br />

trag der Beklagten das Angebot vom 11.03.2008 einschließlich der Preisgestaltung zu<br />

überprüfen hatte, schlug eine Vergabe an die Fa. XY vor, jedoch mit der Einschränkung,<br />

dass bestimmte Positionen wegen zu hoher Zeitansätze bzw. Einheitspreise nach zu ver-<br />

handeln seien. Die Unterlagen wurden vom Kläger an das Servicezentrum der Beklagten<br />

in C-Stadt am Main weitergeleitet. Nach Beanstandung durch das Servicezentrum kam es<br />

zu Nachverhandlungen, die vom Kläger verantwortet wurden. Diese führten nach kurzer<br />

Zeit zu einer Einsparung von € xx.xxx,xx (vgl. Anlage B22; Bl. 301 f. d.A.).<br />

In der Folgezeit wandte sich Herr K. an die Staatsanwaltschaft und beschuldigte den Klä-<br />

ger u. a. der Erpressung und der Bestechlichkeit.<br />

Am 04.02.2009 führte die Staatsanwaltschaft B-Stadt I im Rahmen des gegen den Kläger<br />

eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Az.: 566 Js 44211/08) eine Durchsuchung der Pri-<br />

vatwohnung des Klägers sowie der Räume der ausgelagerten Fachstelle Bau/B-Stadt der<br />

Beklagten durch. Die Grundlage hierfür bildete ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsge-<br />

richts B-Stadt vom 21.11.2008, der der Beklagten erstmals am 04.02.2009 im Rahmen<br />

der Durchsuchung zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger<br />

der versuchten Erpressung und Bestechlichkeit gemäß § 253 Abs. 1, § 332 Abs. 1 StGB<br />

verdächtig sei. Unter anderem habe der Kläger von Herrn K. eine Gegenleistung in Höhe<br />

von 10 % des Wertes des zur Sanierung der Brandschutzklappen in Bayreuth erteilten<br />

Auftrages dafür gefordert, dass er sich in besonderer Weise für die Vergabe von Aufträ-


- 4 -<br />

8 Sa 249/10<br />

gen der Bundesbank an die Fa. XY einsetzen würde. Ferner habe der Kläger u. a. das<br />

Angebot des Herrn K. angenommen, eine Ferienwohnung am Gardasee für eine Woche<br />

ohne finanzielle Gegenleistung zu nutzen. Weiter enthält der Beschluss den Verdacht der<br />

Kartellbildung. Der Kläger sei verdächtig, Herrn K. aufgefordert zu haben, im Zusammen-<br />

wirken mit anderen Firmen der Beklagten abgesprochene Preise anzubieten. Wegen der<br />

Einzelheiten wird auf die Kopie des Durchsuchungsbeschlusses (Anlage B2; Bl. 30 ff.<br />

d.A.) verwiesen.<br />

Der Kläger wurde am 04.02.2009 festgenommen und musste bis zum 05.02.2009 in Poli-<br />

zeigewahrsam bleiben. An diesem Tag wurde ihm ein Haftbefehl eröffnet, der sogleich<br />

gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde.<br />

Mit Schreiben vom 05.02.2009 (vgl. Anlage B3; Bl. 39 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger<br />

aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Be-<br />

stechlichkeit und der versuchten Erpressung mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres unter<br />

Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei (vgl. Anlage B3; Bl. 39 d.A.). Zugleich<br />

wurde dem Kläger mitgeteilt, es werde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den ihm gegen-<br />

über erhobenen Vorwürfen im Rahmen eines für den 09.02.2009 vorgesehenen Ge-<br />

sprächs zu äußern.<br />

Mit Schreiben vom 06.02.2009 (vgl. Anlage B4; Bl. 40 ff. d.A.) teilte der Kläger über sei-<br />

nen damaligen Rechtsanwalt der Beklagten u. a. mit, dass er den anberaumten Ge-<br />

sprächstermin nicht wahrnehmen werde und dass er angesichts des laufenden Ermitt-<br />

lungsverfahrens derzeit von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Er sei aber grund-<br />

sätzlich bereit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wozu er einen schriftlichen<br />

Fragenkatalog der Beklagten erbitte.<br />

Mit weiterem Schreiben vom 06.02.2009 (vgl. Anlage B5; Bl. 42 d.A.) teilte die Beklagte<br />

dem Kläger mit, dass es ihm freistehe, sich – alternativ zu dem vorgesehenen Gespräch –<br />

schriftlich zu den dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom<br />

21.11.2008 zugrunde liegenden Verdachtstatsachen zu äußern. Eine Kopie dieses Be-<br />

schlusses wurde dem Schreiben beigelegt. Dem Kläger wurde eine Frist zur Stellung-<br />

nahme bis zum 09.02.2009, Dienstschluss, gesetzt. Zugleich wies die Beklagte darauf


- 5 -<br />

hin, dass sie keinen Fragenkatalog erstellen werde.<br />

8 Sa 249/10<br />

Mit Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts vom 09.02.2009 (vgl. Anlage B6; Bl. 43 ff.<br />

d.A.) wies der Kläger zunächst darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Akten-<br />

einsicht gewährt habe, so dass es nur bedingt möglich sei, auf die Vorwürfe detailliert ein-<br />

zugehen. Er halte jedoch fest, dass die Vorwürfe einzig und allein auf einer Aussage des<br />

Herrn K. basierten, dessen Glaubwürdigkeit, Motivation und Beweggründe noch nicht be-<br />

urteilt werden könnten. Es sei ihm jedoch daran gelegen klarzustellen, dass er Herrn K.<br />

weder beim ersten Zusammentreffen noch zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung fi-<br />

nanzieller Leistungen im Zusammenhang mit einer möglichen Beauftragung des Projekts<br />

„Sanierung Brandschutzklappen Bayreuth“ aufgefordert habe, noch dass er jemals finan-<br />

zielle Zuwendungen oder einen geldwerten Vorteil sonstiger Art erhalten habe. Zum Kom-<br />

plex „Ferienwohnung am Gardasee“ sei anzumerken, dass er, der Kläger, mit seiner Ehe-<br />

frau für September 2009 bereits Monate zuvor einen Hotelurlaub an der Adria gebucht<br />

und bezahlt habe. Aus den beschlagnahmten Unterlagen werde sich ergeben, dass die<br />

von Herrn K. angegebene „Kartellbildung“ unzutreffend sei. Es wäre sachgerechter gewe-<br />

sen, erst diese Unterlagen auszuwerten. Akteneinsicht sei durch seinen Verteidiger bean-<br />

tragt worden. Erst nach der Akteneinsicht werde es möglich sein, zu einzelnen Punkten<br />

detailliert Stellung zu nehmen. Ergänzend wird auf die Anlage B6 (Bl. 43 ff. d.A.) Bezug<br />

genommen.<br />

Mit Schreiben vom 10.02.2009 (vgl. Anlage B8, Bl. 113 d.A.) hörte die Beklagte den bei<br />

ihr bestehenden Gesamtpersonalrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen und<br />

zur vorsorglichen ordentlichen Kündigung an. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom<br />

11.02.2009 (vgl. Anlage B9; Bl. 119 d.A.) teilte der Gesamtpersonalrat mit, dass er die<br />

Absicht der Beklagten, außerordentlich zu kündigen, nicht mittragen könne, da der Wahr-<br />

heitsgehalt der vorgetragenen Anschuldigungen nicht einschätzbar sei.<br />

Mit Schreiben vom 12.02.2009, dem Kläger am 13.02.2009 zugegangen, erklärte die Be-<br />

klagte die außerordentliche fristlose Kündigung (vgl. Anlage K3; Bl. 16 ff. d.A.). Mit<br />

Schreiben vom 26.02.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Beachtung<br />

der tarifvertraglichen Kündigungsfrist hilfsweise zum 30.06.2009 (vgl. Anlage K4; Bl. 20 f.<br />

d.A.).


- 6 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Gegen beide Kündigungen erhob der Kläger unter dem 04.03.2009 Kündigungsschutz-<br />

klage, die am 05.03.2009 per Telefax beim Arbeitsgericht <strong>München</strong> einging.<br />

Unter dem 16.06.2009 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit, die sichergestellten<br />

Unterlagen würden ausgewertet; Akteneinsicht könne nach Abschluss der Ermittlungen<br />

gewährt werden (vgl. Anlage B7; Bl. 112 d.A.). Die Beklagte führte eine interne Untersu-<br />

chung durch, nachdem sie die beschlagnahmten Akten (in Kopie) von der Staatsanwalt-<br />

schaft ausgehändigt erhalten hatte.<br />

Der gegen den Kläger gerichtete Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B-<br />

Stadt vom 03.03.2010 aufgehoben. Am 08.04.2010 wurde Anklage gegen den Kläger er-<br />

hoben (vgl. Anlage B10; Bl. 227 ff. d.A.).<br />

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, beide Kündigungen seien unwirksam. Er halte<br />

beide Kündigungen für „Tatsachenkündigungen“ und nicht für Verdachtskündigungen,<br />

wobei die dem Kündigungsvorwurf zugrunde liegenden Vorwürfe nicht bewiesen seien. Im<br />

Übrigen lägen auch die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vor. Die Be-<br />

klagte sei verpflichtet gewesen, eigene, über eine schlichte Befragung des Klägers hin-<br />

ausgehende Erkundigungen einzuziehen. Auch habe die Beklagte die fehlende Glaub-<br />

würdigkeit des Herrn K. nicht berücksichtigt. Dieser habe sich gegenüber der ermittelnden<br />

Staatsanwaltschaft nur deswegen offenbart, weil ihm zumindest hinsichtlich der hier ge-<br />

genständlichen Taten Straffreiheit zugesichert worden sei. Im Übrigen entbehrten die von<br />

Herrn K. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage. Außerdem habe die<br />

Beklagte nicht beachtet, dass der gegen den Kläger ausgesprochene Haftbefehl sofort bei<br />

Eröffnung außer Vollzug gesetzt worden sei. Hinzu komme, dass sich die Beklagte zu Un-<br />

recht auf weitere Ermittlungsergebnisse stütze, denn die weiteren Ermittlungen hätten den<br />

ursprünglichen Tatverdacht nicht bestätigt.


Der Kläger hat beantragt:<br />

- 7 -<br />

8 Sa 249/10<br />

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die<br />

Kündigung der Beklagten vom 12.02.2009 nicht aufgelöst wird und über diesen<br />

Zeitpunkt weiter fortbesteht.<br />

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die<br />

Kündigung der Beklagten vom 26.02.2009 nicht aufgelöst wird und weiter fortbe-<br />

steht.<br />

Die Beklagte hat beantragt:<br />

Klageabweisung.<br />

Die Beklagte hat ausgeführt, sie gehe von einer Verdachtskündigung aus und halte ihre<br />

Voraussetzungen für gegeben. Ein wichtiger Grund liege vor, weil der Haftbefehl gegen<br />

den Kläger nur dann habe ergehen dürfen, wenn der Kläger dringend der Straftaten der<br />

versuchten Erpressung und der Bestechlichkeit verdächtig sei. Allein dieser dringende<br />

Tatverdacht begründe bereits die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungs-<br />

verhältnisses mit dem Kläger. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ganz wesentlich<br />

auf dem Vertrauen in dessen Ehrlichkeit und Unbestechlichkeit basiere, sei seine Fortset-<br />

zung auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewe-<br />

sen. Auch die Verfahrensvoraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien eingehal-<br />

ten worden. Insbesondere habe der Kläger ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Tat-<br />

vorwürfen Stellung zu nehmen. Weitere eigene Ermittlungen seien der Beklagten weder<br />

möglich noch zumutbar gewesen.<br />

Das Arbeitsgericht <strong>München</strong> hat die Klage mit Endurteil vom 15.12.2009 abgewiesen. Zur<br />

Begründung hat es ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 12.02.2009 sei wirk-<br />

sam, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege und die Beklagte<br />

den (Gesamt-)Personalrat ordnungsgemäß angehört habe. Die Beklagte sei berechtigt<br />

gewesen, das Arbeitsverhältnis wegen des dringenden Verdachts einer durch den Kläger<br />

verübten versuchten Erpressung und seiner Bestechlichkeit zu beenden. Die Frist des<br />

§ 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten, da die Beklagte erst am 04.02.2009 vom Inhalt des


- 8 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Durchsuchungsbeschlusses Kenntnis erlangt habe. Die Voraussetzungen einer Ver-<br />

dachtskündigung seien gegeben. Die Kündigung sei als Verdachts- und nicht als Tatkün-<br />

digung zu verstehen. Die Beklagte habe alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklä-<br />

rung des Sachverhalts unternommen, sie habe insbesondere dem Kläger Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben. Der Kläger habe von dieser Gelegenheit durch Schreiben sei-<br />

nes damaligen Rechtsanwalts vom 09.02.2009 Gebrauch gemacht. Ein anderes Verhal-<br />

ten sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Zwar hätte sie den weiteren Fortgang des<br />

Ermittlungsverfahrens abwarten können; sie sei hierzu jedoch nicht verpflichtet gewesen.<br />

Die Zweckmäßigkeit weiterer eigener Ermittlungsanstrengungen der Beklagten sei nicht<br />

ersichtlich. Aufgrund der Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss vom 21.11.2008 ha-<br />

be von vorneherein festgestanden, dass der Tatnachweis mit der Aussage des Herrn K.<br />

stehe und falle. Einer an ihn gerichteten Nachfrage sei zunächst das nach Angaben der<br />

Beklagten ihr von der Staatsanwaltschaft auferlegte Verschwiegenheitsgebot entgegen<br />

gestanden. Eine Nachfrage bei den im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten weiteren<br />

Unternehmen hätte der Beklagten allenfalls dann oblegen, wenn sie sich auch den Tat-<br />

vorwurf „Bildung eines Kartells“ zu eigen gemacht hätte, was erkennbar nicht der Fall ge-<br />

wesen sei.<br />

Gegen den Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung der drin-<br />

gende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsver-<br />

hältnis bestanden, und zwar aufgrund dringender, auf objektiven Tatsachen beruhender<br />

schwerwiegender Verdachtsmomente, die geeignet seien, das für die Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Es reiche zur Darlegung des<br />

Tatverdachts durch die Beklagte aus, wenn sie sich auf den Haftbefehl vom 04.02.2009<br />

i.V.m. den Inhalten des Durchsuchungsbeschlusses vom 21.11.2008 stütze. Da der dem<br />

Kläger gegenüber ausgesprochene Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StGB nur bei<br />

dringendem Tatverdacht habe verhängt werden dürfen, sei der Kläger zur Zeit der Kündi-<br />

gung auch aus Sicht der Beklagten der versuchten Erpressung sowie der Bestechlichkeit<br />

dringend verdächtig gewesen. Dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden sei, än-<br />

dere daran nichts. Denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete dies schon dann,<br />

wenn der Zweck der Haft durch Verhängung von Auflagen sicher gestellt werden könne;<br />

die Außervollzugsetzung sei also kein Ausdruck eines abgeschwächten Tatverdachts, wie<br />

sich aus § 116 StPO ergebe. Die von § 626 Abs. 1 BGB gebotene Interessenabwägung


- 9 -<br />

8 Sa 249/10<br />

gehe zu Gunsten der Beklagten aus. Denn der Kläger hätte durch die Begehung der ihm<br />

vorgeworfenen Straftaten eklatant das ihm gewährte Vertrauen verletzt. Auch die Stellung<br />

der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts spreche für die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses. Der gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klageantrag sei<br />

ebenfalls abzuweisen gewesen, da das Arbeitsverhältnis bereits mit Zugang der fristlosen<br />

Kündigung sein Ende gefunden habe.<br />

Ergänzend wird wegen der Feststellungen des Arbeitsgerichts und seiner rechtlichen Er-<br />

wägungen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen.<br />

Gegen diese Entscheidung, die seinem Prozessvertreter am 15.02.2010 zugestellt wurde,<br />

wendet sich der Kläger mit seiner am 15.03.2010 eingelegten und am 17.05.2010 be-<br />

gründeten Berufung. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels war bis zum Ablauf des<br />

17.05.2010 verlängert worden.<br />

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Kündigungsgrund<br />

angenommen. Die Rüge, der (Gesamt-) Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt<br />

worden, erhebt der Kläger nicht mehr.<br />

Der Kläger hält dem Arbeitsgericht im Wesentlichen vor, es habe verkannt, dass die Be-<br />

klagte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Zum anderen sei seine Anhö-<br />

rung unzureichend gewesen, weil die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen und der<br />

Vorhalt unsubstantiiert gewesen sei. Zudem habe ein Hinweis auf den Zusammenhang<br />

des Anhörungstermins bzw. der Stellungnahmefrist mit einer möglichen Verdachtskündi-<br />

gung gefehlt.<br />

Die Beklagte hätte ergänzende Aufklärungsmaßnahmen durchführen müssen, wie sie sie<br />

später durch die Innenrevision auch durchgeführt habe. Die Ermittlungen nach dem<br />

Durchsuchungsverfahren hätten ergeben, dass der Kläger sich korrekt verhalten habe<br />

und wegen der Einschaltung des Ingenieurbüros sich auch keine Möglichkeiten zu Mani-<br />

pulationen zu Gunsten der Fa. XY ergeben konnten. Hervorzuheben sei, dass die Ermitt-<br />

lungen auch ergeben hätten, dass die Fa. XY durch das Ingenieurbüro N. + R. ein Blanko-<br />

Leistungsverzeichnis übermittelt erhalten habe. Sie hätten – so der Vortrag im Kammer-


- 10 -<br />

8 Sa 249/10<br />

termin – auch ergeben, dass der Kläger bereits mit E-Mail vom 04.03.2008 das Angebot<br />

der Fa. XY vom 03.03.2008 beanstandet habe. Ein dringender Tatverdacht sei deshalb<br />

nicht gerechtfertigt gewesen. Zumindest hätte die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft<br />

nachfragen müssen, ob über den Inhalt des Beschlusses hinaus Erkenntnisse vorgelegen<br />

hätten.<br />

Er räume ein, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht zu beanstanden<br />

gewesen wäre, wenn die von ihm für notwendig erachteten Ermittlungen keine Ergebnisse<br />

gebracht hätten; dies wäre aber nicht der Fall gewesen.<br />

Die Übermittlung einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses seitens der Beklagten sei<br />

zu pauschal gewesen und zeige, dass ein Interesse an wirklicher Sachaufklärung nicht<br />

bestanden habe.<br />

Eine Stellungnahmefrist bis zum Donnerstag der Folgewoche wäre, ausgehend von Frei-<br />

tag, knapp, aber angemessen gewesen. Der Umfang des Durchsuchungsbeschlusses sei<br />

zu beachten. Eine Frist kürzer als 3 oder jedenfalls als 2 Werktage, sei jedoch zur Stel-<br />

lungnahme ungemessen gewesen. Er habe am Freitag, den 06.02.2009, seinen damali-<br />

gen Rechtsanwalt telefonisch nicht erreichen können, sondern ihn nur per E-Mail kontak-<br />

tiert. Eine Stellungnahme ohne Besprechungsmöglichkeit sei nicht zumutbar. Mangels<br />

zeitlicher Möglichkeit habe auch keine Besprechung des Klägers mit seinem damaligen<br />

Rechtsanwalt stattgefunden. Er habe sich wegen der Festnahme einen Rechtsanwalt ge-<br />

nommen und habe gewünscht, von diesem Zeitpunkt an alles mit diesem zu besprechen,<br />

was von der Beklagten auf ihn zukommen werde.<br />

Es sei richtig, dass er die Beklagte nicht um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist<br />

gebeten habe. Er bestreite aber eine Bereitschaft der Beklagten zur Fristverlängerung; er<br />

weise darauf hin, dass die Erstellung eines Fragenkatalogs - bei gleichseitiger Setzung<br />

einer kurzen Frist - durch die Beklagte abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei schriftsätz-<br />

lich eine differenzierte Stellungnahme erfolgt.<br />

Zu Unrecht mache die Beklagte geltend, dass eine längere Frist nutzlos erschienen sei,<br />

weil der Kläger eine vorangehende Akteneinsicht für nötig erklärt habe. Denn der Hinweis


- 11 -<br />

8 Sa 249/10<br />

seines damaligen Rechtsanwalts auf die beantragte Akteneinsicht habe sich auf den Vor-<br />

wurf der Kartellbildung beschränkt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit und der<br />

Erpressung hätte er aus eigener Kenntnis Stellung nehmen können, ohne vorher die Ak-<br />

ten einzusehen. Voraussetzung wäre lediglich eine Besprechungsmöglichkeit mit seinem<br />

damaligen Rechtsanwalt gewesen.<br />

Die Kündigung scheitere auch daran, dass die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe,<br />

die Anhörung erfolge wegen einer beabsichtigten Verdachtskündigung. Ein solcher Hin-<br />

weis sei stets wesentlich und er sei Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachts-<br />

kündigung, weil dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Anhörung vor Augen geführt<br />

werden müsse. Dies gelte unabhängig vom Einzelfall; es komme also nicht darauf an, ob<br />

der Kläger eines entsprechenden, konkreten Hinweises bedurft habe. Diese Auffassung<br />

werde auch in der Literatur vertreten (Ulrich Fischer, BB 2003, 522; Rolf Otto Seeling /<br />

Martin Zwickel, MDR 2008, 1010).<br />

Der Verdacht gegen ihn sei unberechtigt. Für seine Empfehlung, den Auftrag freihändig<br />

zu vergeben, habe er sachliche Gründe gehabt. Sie habe vor allem auf dem Umstand be-<br />

ruht, dass die Fa. XY bereits mit Wartungsarbeiten in der Filiale Bayreuth betraut gewe-<br />

sen und technisch qualifiziert sei und auch die Sicherheitsvorschriften der Beklagten ge-<br />

kannt habe. Die Fa. XY habe – wie auch schriftsätzlich vorgetragen – ein Leistungsver-<br />

zeichnis des Ingenieurbüros N. + R. erhalten, das Massen und Arbeiten, aber keine Prei-<br />

se enthalten habe, in diesem Sinne also ein Blanko-Leistungsverzeichnis gewesen sei.<br />

Auf der Basis dieses Leistungsverzeichnisses, aber in einem Schreiben unter eigenem<br />

Briefkopf habe die Fa. XY ein Angebot erstellt. Der Inhalt des Leistungsverzeichnisses<br />

des Ingenieurbüros sei aus der im Termin vom 21.07.2010 übergebenen Kopie (Bl. 316<br />

bis 398 d.A.) zu ersehen. Im Übrigen habe er bereits am 04.03.2008 per E-Mail eine Be-<br />

anstandung des Angebots vom 03.03.2008 vorgenommen (vgl. Anlage zur Sitzungsnie-<br />

derschrift vom 21.07.2010; Bl. 399 f. d.A.). Ein Einfluss des Klägers auf die Preisgestal-<br />

tung sei ausgeschlossen gewesen, da das Leistungsverzeichnis vom Ingenieurbüro ge-<br />

stammt habe und von diesem sodann geprüft worden sei. Auch die vorschriftsmäßige<br />

Weiterleitung der Unterlagen nach C-Stadt habe einen Einfluss von seiner Seite ausge-<br />

schlossen. Trotz freihändiger Vergabe habe für ihn somit keine Manipulationsmöglichkeit<br />

bestanden.


- 12 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Daraus folge, dass die Aussage des Herrn K., die praktisch die ausschließliche Grundlage<br />

des erhobenen Verdachts bilde, als nicht glaubhaft zu erachten sei. Hinzu komme, dass<br />

der von Herrn K. behauptete Zahlungsweg jeglicher Realitätsnähe entbehre. Herr K. sei<br />

auch nicht glaubwürdig. Sein Motiv für eine falsche Anschuldigung könne in seiner An-<br />

sicht liegen, dass die Beklagte wegen der knappen Kalkulation seinen Betrieb wirtschaft-<br />

lich gefährde. Herr K. habe sich entsprechend geäußert und dies wohl auf den Kläger be-<br />

zogen. Er dürfte den Wunsch gehabt haben, dem Kläger einen Denkzettel zu verpassen<br />

und ihn aus dem Weg zu räumen. Auch die erfolgte Kürzung um 10 % habe er wohl dem<br />

Kläger angelastet. Im Übrigen habe es im Jahre 2008 technische Probleme gegeben und<br />

der Kläger habe den Finger in die Wunde gelegt. So sei ein negatives Gutachten des TÜV<br />

Süd über von der Fa. XY eingebaute Brandschutzklappen von dieser entgegen seinem<br />

Wunsch nie vorgelegt worden. Ferner sei bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht geltend<br />

gemacht worden, dass er die beiden Wartungsverträge habe kündigen können; dies könn-<br />

ten aber nur die Niederlassungen vor Ort tun. Gegen eine Glaubwürdigkeit des Herrn K.<br />

spreche auch der widersprüchliche Vortrag, dass er am 10.03.2008 das angebliche An-<br />

sinnen des Klägers abgelehnt, am Folgetag jedoch ein diesem Ansinnen entsprechendes<br />

Angebot gefertigt haben wolle.<br />

Der Kläger beantragt,<br />

das Urteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> – 17 Ca 3230/09 – vom 15.12.2009 abzu-<br />

ändern und der Klage mit den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und weist darauf hin, dass der Klä-<br />

ger in rechtlicher Hinsicht irre, wenn er den Hinweis auf eine beabsichtigte Kündigung im


- 13 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Rahmen der Anhörung für eine unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung halte. Auch die<br />

Rüge eines mangelnden Vorhalts gehe fehl; mit Übersendung des Durchsuchungsbe-<br />

schlusses sei das Thema der Anhörung hinreichend bestimmt gewesen.<br />

Hinsichtlich der Bemessung der Stellungnahmefrist sei zu beachten, dass zunächst für<br />

Montag, den 09.02.2009, ein Gespräch geplant gewesen sei. Im Übrigen sei auf schriftli-<br />

chem Wege eine inhaltliche Stellungnahme mit der Aussage, dass die Vorwürfe nicht<br />

stimmen würden, erfolgt; dies sei relativ ausführlich dargestellt worden. Eine Fristverlän-<br />

gerung sei nicht beantragt worden und erschien auch nicht gewünscht. Eine differenzierte<br />

Auseinandersetzung mit den im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Vorwürfen sei im<br />

Übrigen bis heute nicht erfolgt. Vielmehr sei es beim pauschalen Bestreiten geblieben.<br />

Die Frist sei auch deshalb ersichtlich nicht zu beanstanden, weil das Schreiben vom<br />

09.02.2009 eine hinreichende Stellungnahme darstelle. Vorsorglich werde darauf hinge-<br />

wiesen, dass selbst eine Fristverlängerung von einer Woche nutzlos gewesen wäre, weil<br />

der frühere Rechtsanwalt des Klägers auf die fehlende Aktenkenntnis hingewiesen habe.<br />

Schriftsätzlich hat die Beklagte bestritten, dass die Fa. XY auf der Basis eines Leistungs-<br />

verzeichnisses, das vom Ingenieurbüro N. + R. zur Verfügung gestellt worden sei, ihr An-<br />

gebot gefertigt habe. Im Kammertermin hat sie ausgeführt, es könne ohne Rückfrage<br />

nicht dazu Stellung genommen werden, ob die Fa. XY ein Leistungsverzeichnis erhalten<br />

habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, sei es nicht erkennbar gewesen sei, weil die Fa.<br />

XY ihr Angebot unter Verwendung des eigenen Briefkopfes erstellt habe. Der klägerische<br />

Vortrag im Termin sei als verspätet zu erachten. Dies gelte auch für den klägerischen Vor-<br />

trag zu seiner E-Mail vom 04.03.2008.<br />

Ein Vergleich der beiden Schreiben der Fa. XY vom 03.03.2008 und vom 11.03.2008 (An-<br />

lagen B 17 und B 18) zeige, dass auch bei der Gestaltung der Leistungsbeschreibungen<br />

Spielraum bestanden habe. Die Angaben in den genannten Unterlagen würden differie-<br />

ren. Überhöhte Preise könnten auch auf der Basis eines etwa vorgelegten Leistungsver-<br />

zeichnisses eingesetzt werden. Im Übrigen sei die Ersparnis von über € 10.000,00 nicht<br />

gegenüber dem Angebot vom 03.03.2008, sondern gegenüber dem Angebot vom<br />

11.03.2008 erzielt worden.


- 14 -<br />

8 Sa 249/10<br />

Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit des Herrn K. in Zweifel ziehe, sei auszuführen,<br />

dass sie nicht entscheidungserheblich sei. Denn die Strafverfolgungsorgane hätten einen<br />

dringenden Tatverdacht angenommen, und dies habe sich die Beklagte für die Ver-<br />

dachtskündigung zu Eigen gemacht.<br />

Es sei auch trotz des scheinbaren Widerspruchs nicht ausgeschlossen, dass Herr K. am<br />

10.03.2008 das Ansinnen des Klägers abgelehnt habe, am Folgetag gleichwohl ein sei-<br />

nem Anliegen entsprechendes Angebot abgegeben habe. Denn in vergleichbaren Fällen<br />

geschehe vieles nach dem Motto: „Erst wehrt man sich, dann tut man es – im Interesse<br />

der Firma“. Schließlich sei anzumerken, dass die Vorgehensweise des Herrn K. bei der<br />

Erstattung der Anzeige nicht zu der vom Kläger unterstellten Motivlage passe.<br />

Wegen des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird ergänzend Bezug genommen auf<br />

die Schriftsätze des Klägers vom 17.05.2010 und 19.07.2010, den Schriftsatz der Beklag-<br />

ten vom 23.07.2010 und die Sitzungsniederschrift vom 21.07.2010 (Bl. 309 bis 315 d.A.).<br />

Am 29.07.2010 hat der Kläger einen weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz einge-<br />

reicht.<br />

Am 18.10.2010 hat die Kammer abschließend beraten und dabei auch entschieden, dass<br />

eine Wiedereröffnung der am 21.07.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht<br />

veranlasst sei.


- 15 -<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.<br />

I.<br />

8 Sa 249/10<br />

Das Rechtsmittel ist gemäß § 64 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 c) ArbGG statthaft und auch im Üb-<br />

rigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden<br />

(§§ 66 Abs. 1, 11 Abs. 4, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO).<br />

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht ange-<br />

II.<br />

nommen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.02.2009 – als sog.<br />

Verdachtskündigung – rechtswirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem<br />

Zugang am 13.02.2009 aufgelöst hat, und dass deshalb auch die gegen die ordentliche<br />

Kündigung gerichtete Klage unbegründet ist.<br />

1. Zu Unrecht nimmt der Kläger an, dass ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1<br />

BGB nicht gegeben sei.<br />

1.1 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund<br />

derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter<br />

Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen des § 626<br />

Abs. 1 BGB ist also zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die beson-<br />

deren Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund „an sich“ geeignet ist<br />

(„erste Stufe“). Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf des der weiteren Prüfung („zweite<br />

Stufe“), ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist


- 16 -<br />

8 Sa 249/10<br />

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der<br />

Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtssprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04, Rn. 21, zitiert<br />

nach Juris).<br />

Ein Kündigungsgrund ist nicht nur gegeben, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer sich<br />

rechtswidrig verhalten hat. Auch der dringende Verdacht einer Verletzung arbeitsvertragli-<br />

cher Pflichten kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.<br />

Der Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen,<br />

einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine solche Verdachtskündigung kommt in<br />

Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Ver-<br />

dachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeits-<br />

verhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden<br />

Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss jedoch alle zumutbaren Anstrengungen<br />

zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gele-<br />

genheit zur Stellungnahme gegeben haben.<br />

Der schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv<br />

durch Tatsachen begründet sein. Er muss dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung<br />

muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die er-<br />

hebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (ständige Rechts-<br />

sprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Beschluss vom 12.03.2009 – 2 ABR 24/08,<br />

NZA-RR 2010, 1080).<br />

In zeitlicher Hinsicht sind nur solche Indizien zu berücksichtigen, die einem verständigen,<br />

sorgfältig prüfenden Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) erkennbar wa-<br />

ren. Dies schließt es aus, dass sowohl den Verdacht stärkende als auch ihn entkräftende<br />

Tatsachen bei der Prüfung des wichtigen Grundes berücksichtigt werden können, wenn<br />

sie dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht zur<br />

Verfügung standen. Der – wohl - abweichenden Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil<br />

vom 06.11.2003 – 2 AZR 631/02, NZA 2004, 919; Urteil vom 14.09.1994 – 2 AZR 164/94,<br />

BAGE 78, 18 - 30) vermag sich das Berufungsgericht nur insoweit anzuschließen, als ob-<br />

jektiv gegebene, bei sorgfältigem Vorgehen erkennbare, in concreto gleichwohl nicht er-


- 17 -<br />

8 Sa 249/10<br />

kannte Umstände zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, nicht aber trotz<br />

gebotener und zumutbarer Sorgfalt dem Arbeitgeber nicht erkennbare Tatsachen. Denn<br />

die Vorschrift des § 130 BGB selbst lässt keinen Anhaltspunkt für eine Ausnahme vom<br />

hiernach maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erkennen. Sie folgt auch nicht aus der be-<br />

sonderen Natur der Verdachtskündigung. Diese liegt darin, dass mit ihrer Anerkennung in<br />

Kauf genommen wird, dass Arbeitnehmer den Verlust ihres Arbeitsplatzes hinzunehmen<br />

haben, die objektiv nicht rechtswidrig gehandelt haben. Dem ist aber ausschließlich durch<br />

Zuerkennung eines Wiedereinstellungsanspruchs Rechnung zu tragen, aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit nicht auch durch eine eingeschränkte Anwendung des § 130 BGB.<br />

Indiztatsachen für eine Verdachtskündigung können sich auch aus dem Verhalten der<br />

Strafverfolgungsorgane ergeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Maßnah-<br />

me der Strafverfolgung den für die Verdachtkündigung erforderlichen dringenden Tatver-<br />

dacht voraussetzt. So ist für die Einleitung der Strafverfolgung gemäß § 152 Abs. 2 StPO<br />

lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich; ein Ermittlungsverfahren kann also bereits bei<br />

Vorliegen ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte eingeleitet werden. Für die Erhe-<br />

bung der Anklage setzt die StPO einen genügenden Anlass, für die Eröffnung des Haupt-<br />

verfahrens einen hinreichenden, aber noch keinen dringenden Verdacht voraus (§§ 170<br />

Abs. 1, 203 StPO). Für grundrechtsbeschränkende Zwangsmaßnahmen verlangt die<br />

StPO unterschiedliche Verdachtsgründe, zum Teil auch einen dringenden Tatverdacht<br />

(vgl. BAG, Urteil vom 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, EzA Nr. 5 zu § 626 BGB 2002 – Ver-<br />

dacht strafbarer Handlung, Rn. 38). Der Arbeitgeber kann sich die Einschätzung der<br />

Strafverfolgungsorgane zu eigen machen, soweit er nicht auf Grund seiner größeren<br />

Sachnähe erkennen muss, dass diese hinsichtlich des Inhalts des Verdachts oder seiner<br />

Intensität einer Fehleinschätzung unterliegen.<br />

1.2 Bei Anwendung dieses Maßstabs ergibt sich, dass ein wichtiger Grund für die<br />

Kündigung der Beklagten vom 12.02.2009 gegeben ist.<br />

1.2.1 Ein verständiger und gerecht abwägender Arbeitgeber in der Situation der Be-<br />

klagten konnte aufgrund des gegen den Kläger erlassenen Haftbefehls davon ausgehen,<br />

dass ein dringender Verdacht dahin bestand, der Kläger habe die im Durchsuchungsbe-<br />

schluss näher beschriebenen Delikte der versuchten Erpressung und der Bestechlichkeit


egangen.<br />

- 18 -<br />

8 Sa 249/10<br />

1.2.1.1 Sowohl das Bestehen eines Verdachts mit dem von den Strafverfolgungsbehör-<br />

den angenommenen Inhalt als auch den für eine Kündigung erforderlichen Grad des Ver-<br />

dachts durfte die Beklagte bereits deshalb annehmen, weil der Erlass eines Haftbefehls<br />

nach § 112 Abs. 1 StPO einen dringenden Verdacht voraussetzt.<br />

Dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde, und dies schon unmittelbar bei seiner<br />

Eröffnung, hilft dem Kläger nicht. Denn nach § 116 StPO ist dies keine Folge einer abge-<br />

schwächten Intensität des Verdachts, sondern der Möglichkeit, Flucht- oder Verdunke-<br />

lungsgefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen auszuschließen oder zu vermin-<br />

dern.<br />

Dass der Haftbefehl am 03.03.2010, mehr als ein Jahr nach Zugang der Kündigung, auf-<br />

gehoben wurde, ist – wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen, weil es ausschließlich auf<br />

die Sachlage bei Zugang ankommt.<br />

1.2.1.2 Der Beklagten war es auch nicht verwehrt, sich der Einschätzung des Amtsge-<br />

richts B-Stadt (und der Staatsanwaltschaft) anzuschließen, weil sie aufgrund größerer<br />

Sachnähe zu einer realitätsnäheren Würdigung der den Strafverfolgungsbehörden be-<br />

kannten Fakten in der Lage gewesen wäre als diese, wie es der Kläger wohl geltend ma-<br />

chen will. Die Beklagte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter müssen sich zwar bei der Prüfung<br />

des Kündigungsgrundes die Kenntnisse nachgeordneter Mitarbeiter nach § 166 Abs. 1<br />

BGB zurechnen lassen; so dass die Informationen über den Ablauf der Vergabeverfahren<br />

im Hause der Beklagten auch dann als bekannt zu Grunde zu legen sind, wenn sie den<br />

(natürlichen) Personen, die die streitbefangenen Kündigungen vorbereitet und verantwor-<br />

tet haben, nicht zur Verfügung gestanden haben sollten. (Der Annahme einer darauf ge-<br />

richteten Aufklärungspflicht, die der Kläger wohl postuliert, bedarf es insoweit nicht). Es ist<br />

aber entgegen klägerischer Meinung nicht davon auszugehen, die Beklagte habe auf der<br />

Grundlage umfassender Sachkenntnis keinen dringenden Tatverdacht haben können.<br />

Das bei freihändiger Vergabe einzuhaltende Verfahren, das nicht nur Mitarbeiter ver-<br />

schiedener Dienststellen und unterschiedlicher Hierarchieebenen, sondern auch ein ex-<br />

ternes Ingenieurbüro einbindet, mag eine Preismanipulation durch Zusammenwirken ei-


- 19 -<br />

8 Sa 249/10<br />

nes Mitarbeiters der Beklagten und eines Auftragnehmers erschweren. Ausschließen<br />

kann es ein erfolgreiches kollusives Zusammenwirken aber selbst dann nicht, wenn – wie<br />

der Kläger behauptet – das Angebot des Unternehmens auf der Grundlage eines vom In-<br />

genieurbüro erstellten Leistungsverzeichnisses erfolgt. Denn schon die Anzahl der – unter<br />

dem 11.03.2008 - auf 38 Seiten zusammengestellten Angebotspositionen erhellt die<br />

Chance, dass einzelne preisrelevante Posten höher als erforderlich kalkuliert werden, oh-<br />

ne dass dies bemerkt wird. Dass Manipulationen nicht ausgeschlossen sind, wird doch<br />

schon daran deutlich, dass hier erst das Tätigwerden des Servicecenters zu den vom In-<br />

genieurbüro angeregten Nachverhandlungen führte, die eine erhebliche Preissenkung<br />

zum Ergebnis hatten.<br />

1.2.1.3 Die Verdachtskündigung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte ihrer Auf-<br />

klärungspflicht hinsichtlich anderer Umstände (als des Ablaufs des Vergabeverfahrens)<br />

nicht genügt hätte. Vielmehr trifft ihre Einschätzung zu, dass ihr Erfolg versprechende Er-<br />

mittlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung standen. Zunächst war durch die Beschlag-<br />

nahme der Unterlagen einer fundierten innerbetrieblichen Aufklärung durch die Beklagte<br />

die materielle Grundlage entzogen. Im Übrigen musste - wie das Arbeitsgericht zutreffend<br />

ausgeführt hat - die Berechtigung des Verdachts mit der Aussage des Herrn K. stehen<br />

und fallen. Eine Befragung seiner Person durch die Beklagte war von ihrer Seite aber we-<br />

der durchzusetzen noch bestand Grund zu der Annahme, dass Herr K. bei einer „freiwilli-<br />

gen“ Auskunft gegenüber der Beklagten von seinen gegenüber den Strafverfolgungsbe-<br />

hörden abgegebenen Schilderungen abgewichen wäre. Nicht nachzuvollziehen ist auch<br />

die Annahme des Klägers, durch Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hätten sich ggf.<br />

Erkenntnisse eruieren lassen, die im Beschluss des Amtsgerichts keine Erwähnung fan-<br />

den. Soweit der Kläger schließlich auf seine Beanstandung des ersten Angebots durch E-<br />

Mail vom 04.03.2008 verweist und behauptet, dieses hätte schon bei Zugang der Kündi-<br />

gung für seine Unschuld gesprochen, übersieht er, dass gerade erst das zweite Angebot,<br />

das erfolgreich nach verhandelt werden konnte, den erhobenen Verdacht stützt.<br />

1.2.1.4 Die Aufklärungspflicht wurde auch nicht durch eine unzureichende Anhörung<br />

des Klägers verletzt. Vielmehr genügt sie den oben geschilderten Maßstäben. Zu Unrecht<br />

geht der Kläger davon aus, dass ihm die Beklagte mit der Aufforderung zur Stellungnah-<br />

me hätte mitteilen müssen, dass sie (auch) eine außerordentliche Kündigung des Arbeits-


- 20 -<br />

8 Sa 249/10<br />

verhältnisses in Betracht ziehe. Denn der Zweck der Anhörung, zur Aufklärung des Sach-<br />

verhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers beizutragen, fordert eine derartige Mit-<br />

teilung nicht. Hierfür genügt der Bezug zu einem greifbaren Sachverhalt. Der Zweck der<br />

Anhörung liegt auch nicht darin, als verfahrensrechtliche Erschwernis die Aufklärung zu<br />

verzögern und die Wahrheit zu verdunkeln (BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06,<br />

NZA 2008, 809). Die vom Kläger herangezogene Auffassung von U. Fischer (BB 2003,<br />

522; ihm folgend Seeling / Zwickel MDR 2008, 1020), die sachgerechte Entscheidung des<br />

Arbeitnehmers darüber, ob er sich einlasse oder nicht, setze die Kenntnis der möglichen<br />

Beendigung voraus, mag vor diesem Hintergrund bei einer wegen außerdienstlichen Ver-<br />

haltens beabsichtigten Verdachtskündigung zu erwägen sein, wenn der Bezug zum Ar-<br />

beitsverhältnis nicht verständlich ist, nicht aber – wie hier – bei klar erkennbarem Bezug<br />

zu arbeitsvertraglichen Pflichten.<br />

1.2.1.5 Ebenfalls nicht zu folgen vermag das Berufungsgericht der Auffassung des Klä-<br />

gers, die Beklagte habe ihm unzureichend mitgeteilt, wozu sie eine Stellungnahme erwar-<br />

te. Durch den ihm (in Kopie) übermittelten Durchsuchungsbeschluss wurde vielmehr klar<br />

zum Ausdruck gebracht, über welche den Kläger belastende Informationen die Beklagte<br />

verfügte. Dem Kläger konnte nicht verborgen geblieben sein, dass er hierzu seine Sicht<br />

schildern sollte.<br />

1.2.1.6 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist zur<br />

Stellungnahme nicht ausreichend bemessen gewesen sei. Das Gegenteil ergibt sich<br />

schon daraus, dass er selbst – wie auch die Beklagte – davon ausgeht, dass seine schrift-<br />

liche Äußerung durch seinen damaligen Rechtsanwalt eine fundierte Stellungnahme dar-<br />

stellt. Damit lag zur Zeit des Zugangs der Kündigung schon nach klägerischer Ansicht ei-<br />

ne hinreichende Beteiligung seiner Person vor.<br />

1.3 Der Annahme des Arbeitsgerichts, auch die „2. Stufe“ des § 626 Abs. 1 BGB sei<br />

erfüllt, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Diese Einschätzung, dass der Beklagten<br />

weder ein milderes Mittel als die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Ver-<br />

fügung stand, noch dass die Abwägung der Interessen der Parteien trotz der mehr als<br />

siebenjährigen Beschäftigungsdauer, des Lebensalters des Klägers und der dadurch ein-<br />

geschränkten Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie des Fehlens vorangegangener Belas-


- 21 -<br />

8 Sa 249/10<br />

tungen des Arbeitsverhältnisses dazu führt, dass der Beklagten die Fortsetzung der Zu-<br />

sammenarbeit auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten war, ist angesichts<br />

des für die verantwortungsvolle Tätigkeit des Klägers unabdingbaren Vertrauens zutref-<br />

fend. Dies gilt auch, wenn der Auffassung gefolgt wird, ein über Jahre erarbeiteter Vorrat<br />

an Vertrauen werde nicht zwingend durch ein einmaliges Fehlverhalten vollständig aufge-<br />

zehrt (vgl. BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 5341/09, DB 2010, 2395). Der gegen den<br />

Kläger erhobene Verdacht bezieht sich auf eine Straftat von solchem Gewicht, dass ein<br />

tragfähiger Rest an Vertrauen nicht zu verbleiben vermag.<br />

1.4 Die Erklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten. Die Vorwürfe<br />

wurden der Beklagten erstmals am 04.02.2009 bekannt, das Kündigungsscheiben ging<br />

dem Kläger am 13.02.2009 und damit vor Ablauf der Frist zum Ende des 18.02.2009 zu<br />

(§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).<br />

2. Dass die Beteiligung des (Gesamt-)Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt<br />

sei, hat der Kläger nicht mehr behauptet.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.<br />

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.<br />

III.<br />

IV.


- 22 -<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.<br />

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.<br />

8 Sa 249/10<br />

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer<br />

Frist von zwei Monaten begründet werden.<br />

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,<br />

spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.<br />

Die Revision muss beim<br />

eingelegt und begründet werden.<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

Hugo-Preuß-Platz 1<br />

99084 Erfurt<br />

Postanschrift:<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

99113 Erfurt<br />

Telefax-Nummer:<br />

0361 2636-2000<br />

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<br />

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigun-<br />

gen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände<br />

- für ihre Mitglieder<br />

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder


oder<br />

- 23 -<br />

8 Sa 249/10<br />

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten<br />

Absatz bezeichneten Organisationen stehen,<br />

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisati-<br />

on und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung<br />

und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt<br />

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.<br />

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die<br />

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom<br />

09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter<br />

http://www.bundesarbeitsgericht.de/.<br />

Dyszak Halbig Brutscher

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!