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Bergrennen Gurnigel - ACS Automobil-Club der Schweiz

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14<br />

Auto Verkehr<br />

Notlage und zu schnell gefahren –<br />

was geschieht?<br />

Täglich kommt es auf den <strong>Schweiz</strong>er Strassen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. Auch wenn längst<br />

nicht alle geahndet werden, zeigt sich doch, dass die Schil<strong>der</strong> mit Tempolimiten nicht bloss zur Zierde in<br />

<strong>der</strong> Landschaft stehen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Missachtung Konsequenzen hat. Was aber, wenn’s eilt und man<br />

sich in einer Notlage befindet? Dazu seien im Folgenden einige Fundstücke aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Rechts-<br />

sprechung herausgegriffen.<br />

Es darf wohl behauptet werden, dass je<strong>der</strong><br />

Autofahrer schon einmal zu schnell gefahren<br />

ist.<br />

Nicht je<strong>der</strong> Autofahrer dagegen hat schon<br />

einmal die Folgen von Artikel 90 Strassenverkehrsgesetz<br />

(SVG) zu spüren bekommen,<br />

<strong>der</strong> in Absatz 2 festhält: «Wer durch<br />

grobe Verletzung <strong>der</strong> Verkehrsregeln eine<br />

ernstliche Gefahr für die Sicherheit an<strong>der</strong>er<br />

hervorruft o<strong>der</strong> in Kauf nimmt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>der</strong> Geldstrafe<br />

bestraft.»<br />

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

massiv überschreitet, begeht eine solche<br />

grobe Verletzung. Wann aber ist eine Überschreitung<br />

«massiv»? Hier kann man sich<br />

an den Massstäben <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />

zum Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2<br />

und 3 SVG) orientieren: Ein schwerer Fall<br />

liegt beispielsweise vor, wenn auf einer<br />

Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um<br />

35 km/h o<strong>der</strong> mehr überschritten wird. Wer<br />

rast, macht sich also doppelt strafbar:<br />

Einerseits drohen eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong><br />

eine Geldstrafe, an<strong>der</strong>erseits ein Führerausweisentzug.<br />

Wie verhält es sich nun, wenn man sich in<br />

einer Notlage befand und um sich o<strong>der</strong> um<br />

eine an<strong>der</strong>e Person fürchten musste? Artikel<br />

17 Strafgesetzbuch (StGB) sagt hierzu:<br />

«Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht,<br />

um ein eigenes o<strong>der</strong> das Rechtsgut einer<br />

an<strong>der</strong>en Person aus einer unmittelbaren,<br />

nicht an<strong>der</strong>s abwendbaren Gefahr zu retten,<br />

handelt rechtmässig, wenn er dadurch<br />

höherwertige Interessen wahrt.» Gemeint<br />

ist <strong>der</strong> Notstand (eigenes Rechtsgut) bzw.<br />

die Notstandshilfe (Rechtsgut einer an<strong>der</strong>en<br />

Person).<br />

Wer Bleifuss hatte, sich aber auf Art. 17<br />

StGB beruft, muss die behauptete Notlage<br />

nachweisen. Die zuständige Behörde nimmt<br />

dann eine Abwägung vor und untersucht,<br />

ob die (vermeintlich) bedrohten Rechtsgüter<br />

des Autofahrers o<strong>der</strong> die gefährdeten<br />

bzw. verletzten Rechtsgüter Dritter schützenswerter<br />

sind.<br />

Immer wie<strong>der</strong> kommt es vor, dass ein Autofahrer<br />

einen Angehörigen o<strong>der</strong> Bekannten<br />

wegen dessen kritischen Gesundheitszustands<br />

ins Spital fährt und dabei die eine<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geschwindigkeitsbegrenzung<br />

nicht einhält (Notstandshilfe). Hier gilt,<br />

wenn immer möglich das am nächsten gelegene<br />

Spital aufzusuchen: Ein Mann, <strong>der</strong> auf<br />

<strong>der</strong> Autobahn 55 km/h zu schnell fuhr, da<br />

seine Freundin an Schmerzen und Hustenanfällen<br />

litt, wurde vom Obergericht Aargau<br />

verurteilt, da er eine frühere Ausfahrt<br />

zu einem näher gelegenen Spital hätte wählen<br />

können.<br />

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