Bergrennen Gurnigel - ACS Automobil-Club der Schweiz
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Auto Verkehr<br />
Notlage und zu schnell gefahren –<br />
was geschieht?<br />
Täglich kommt es auf den <strong>Schweiz</strong>er Strassen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen. Auch wenn längst<br />
nicht alle geahndet werden, zeigt sich doch, dass die Schil<strong>der</strong> mit Tempolimiten nicht bloss zur Zierde in<br />
<strong>der</strong> Landschaft stehen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Missachtung Konsequenzen hat. Was aber, wenn’s eilt und man<br />
sich in einer Notlage befindet? Dazu seien im Folgenden einige Fundstücke aus <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong>er Rechts-<br />
sprechung herausgegriffen.<br />
Es darf wohl behauptet werden, dass je<strong>der</strong><br />
Autofahrer schon einmal zu schnell gefahren<br />
ist.<br />
Nicht je<strong>der</strong> Autofahrer dagegen hat schon<br />
einmal die Folgen von Artikel 90 Strassenverkehrsgesetz<br />
(SVG) zu spüren bekommen,<br />
<strong>der</strong> in Absatz 2 festhält: «Wer durch<br />
grobe Verletzung <strong>der</strong> Verkehrsregeln eine<br />
ernstliche Gefahr für die Sicherheit an<strong>der</strong>er<br />
hervorruft o<strong>der</strong> in Kauf nimmt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>der</strong> Geldstrafe<br />
bestraft.»<br />
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
massiv überschreitet, begeht eine solche<br />
grobe Verletzung. Wann aber ist eine Überschreitung<br />
«massiv»? Hier kann man sich<br />
an den Massstäben <strong>der</strong> Rechtssprechung<br />
zum Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2<br />
und 3 SVG) orientieren: Ein schwerer Fall<br />
liegt beispielsweise vor, wenn auf einer<br />
Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um<br />
35 km/h o<strong>der</strong> mehr überschritten wird. Wer<br />
rast, macht sich also doppelt strafbar:<br />
Einerseits drohen eine Freiheitsstrafe o<strong>der</strong><br />
eine Geldstrafe, an<strong>der</strong>erseits ein Führerausweisentzug.<br />
Wie verhält es sich nun, wenn man sich in<br />
einer Notlage befand und um sich o<strong>der</strong> um<br />
eine an<strong>der</strong>e Person fürchten musste? Artikel<br />
17 Strafgesetzbuch (StGB) sagt hierzu:<br />
«Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht,<br />
um ein eigenes o<strong>der</strong> das Rechtsgut einer<br />
an<strong>der</strong>en Person aus einer unmittelbaren,<br />
nicht an<strong>der</strong>s abwendbaren Gefahr zu retten,<br />
handelt rechtmässig, wenn er dadurch<br />
höherwertige Interessen wahrt.» Gemeint<br />
ist <strong>der</strong> Notstand (eigenes Rechtsgut) bzw.<br />
die Notstandshilfe (Rechtsgut einer an<strong>der</strong>en<br />
Person).<br />
Wer Bleifuss hatte, sich aber auf Art. 17<br />
StGB beruft, muss die behauptete Notlage<br />
nachweisen. Die zuständige Behörde nimmt<br />
dann eine Abwägung vor und untersucht,<br />
ob die (vermeintlich) bedrohten Rechtsgüter<br />
des Autofahrers o<strong>der</strong> die gefährdeten<br />
bzw. verletzten Rechtsgüter Dritter schützenswerter<br />
sind.<br />
Immer wie<strong>der</strong> kommt es vor, dass ein Autofahrer<br />
einen Angehörigen o<strong>der</strong> Bekannten<br />
wegen dessen kritischen Gesundheitszustands<br />
ins Spital fährt und dabei die eine<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geschwindigkeitsbegrenzung<br />
nicht einhält (Notstandshilfe). Hier gilt,<br />
wenn immer möglich das am nächsten gelegene<br />
Spital aufzusuchen: Ein Mann, <strong>der</strong> auf<br />
<strong>der</strong> Autobahn 55 km/h zu schnell fuhr, da<br />
seine Freundin an Schmerzen und Hustenanfällen<br />
litt, wurde vom Obergericht Aargau<br />
verurteilt, da er eine frühere Ausfahrt<br />
zu einem näher gelegenen Spital hätte wählen<br />
können.<br />
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