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Stahlmarkt 07-08/2020

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Menschen & Events<br />

Seitenblick<br />

Vorübergehender Schutz<br />

hinter dem Rettungsschirm:<br />

Dank Soforthilfen,<br />

Überbrückungszahlungen<br />

und Krediten haben in<br />

den vergangenen Wochen<br />

nur wenige Unternehmen<br />

mangels Liquidität infolge<br />

der Corona-Krise aufgeben<br />

müssen.<br />

Foto: Shutterstock<br />

Eingeschränkte Sicht<br />

Staatshilfen und ausgesetzte Insolvenzantragspflicht verschleiern den<br />

tatsächlichen Zustand vieler Betriebe<br />

Wird mein Kunde die Rechnung bezahlen? Ist mein Lieferant ein verlässlicher Geschäfts -<br />

partner? Solche Fragen sind derzeit schwerer denn je zu beantworten. Denn staatliche Hilfszahlungen<br />

und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verschleiern die wahre Verfassung<br />

vieler Unternehmen.<br />

Von unserem Autor Stefan Weber<br />

Im Umgang mit staatlichen Stellen<br />

hat mancher Unternehmer in den<br />

Wochen des Lockdowns gänzlich<br />

neue Erfahrungen gemacht. Schon<br />

zwei oder drei Tage nachdem er einen<br />

Antrag auf Soforthilfe gestellt<br />

hatte, war das Geld auf seinem Konto.<br />

Ohne Nachfragen. Unkompliziert<br />

und unbürokratisch. In Rekordgeschwindigkeit<br />

haben Bund und Länder<br />

seit Ende März nicht rückzahlbare<br />

Milliarden-Beträge überwiesen,<br />

um Umsatz- und Einnahmeverluste<br />

von Betrieben auszugleichen. Zusätzlich<br />

sorgte die staatliche Förderbank<br />

KfW mit Überbrückungskrediten dafür,<br />

dass Unternehmen liquide blieben.<br />

Auch Sparkassen und Volksbanken,<br />

traditionell wichtige Finanzpartner<br />

des Mittelstands, weiteten ihre<br />

Kreditvergabe zuletzt kräftig aus.<br />

Dank Soforthilfen, Überbrückungszahlungen<br />

und Krediten haben in den<br />

vergangenen Wochen nur wenige<br />

Unternehmen mangels Liquidität aufgeben<br />

müssen. Das Statistische Bundesamt<br />

registrierte im April 13,4 Prozent<br />

weniger Insolvenzen als zwölf<br />

Monate zuvor. Dazu beigetragen hat<br />

auch die rückwirkend zum 1. März<br />

gesetzlich verfügte Aussetzung der<br />

Insolvenzantragspflicht. Demnach<br />

sind Unternehmen, die in den Strudel<br />

der Corona-Pandemie geraten sind,<br />

aber Aussicht haben, eine bestehende<br />

Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen,<br />

von der Insolvenzantragspflicht befreit.<br />

Zuvor musste ein in Bedrängnis<br />

geratenes Unternehmen spätestens<br />

drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrunds<br />

einen Insolvenzantrag<br />

stellen.<br />

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