Stahlmarkt 07-08/2020
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Menschen & Events<br />
Seitenblick<br />
Vorübergehender Schutz<br />
hinter dem Rettungsschirm:<br />
Dank Soforthilfen,<br />
Überbrückungszahlungen<br />
und Krediten haben in<br />
den vergangenen Wochen<br />
nur wenige Unternehmen<br />
mangels Liquidität infolge<br />
der Corona-Krise aufgeben<br />
müssen.<br />
Foto: Shutterstock<br />
Eingeschränkte Sicht<br />
Staatshilfen und ausgesetzte Insolvenzantragspflicht verschleiern den<br />
tatsächlichen Zustand vieler Betriebe<br />
Wird mein Kunde die Rechnung bezahlen? Ist mein Lieferant ein verlässlicher Geschäfts -<br />
partner? Solche Fragen sind derzeit schwerer denn je zu beantworten. Denn staatliche Hilfszahlungen<br />
und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verschleiern die wahre Verfassung<br />
vieler Unternehmen.<br />
Von unserem Autor Stefan Weber<br />
Im Umgang mit staatlichen Stellen<br />
hat mancher Unternehmer in den<br />
Wochen des Lockdowns gänzlich<br />
neue Erfahrungen gemacht. Schon<br />
zwei oder drei Tage nachdem er einen<br />
Antrag auf Soforthilfe gestellt<br />
hatte, war das Geld auf seinem Konto.<br />
Ohne Nachfragen. Unkompliziert<br />
und unbürokratisch. In Rekordgeschwindigkeit<br />
haben Bund und Länder<br />
seit Ende März nicht rückzahlbare<br />
Milliarden-Beträge überwiesen,<br />
um Umsatz- und Einnahmeverluste<br />
von Betrieben auszugleichen. Zusätzlich<br />
sorgte die staatliche Förderbank<br />
KfW mit Überbrückungskrediten dafür,<br />
dass Unternehmen liquide blieben.<br />
Auch Sparkassen und Volksbanken,<br />
traditionell wichtige Finanzpartner<br />
des Mittelstands, weiteten ihre<br />
Kreditvergabe zuletzt kräftig aus.<br />
Dank Soforthilfen, Überbrückungszahlungen<br />
und Krediten haben in den<br />
vergangenen Wochen nur wenige<br />
Unternehmen mangels Liquidität aufgeben<br />
müssen. Das Statistische Bundesamt<br />
registrierte im April 13,4 Prozent<br />
weniger Insolvenzen als zwölf<br />
Monate zuvor. Dazu beigetragen hat<br />
auch die rückwirkend zum 1. März<br />
gesetzlich verfügte Aussetzung der<br />
Insolvenzantragspflicht. Demnach<br />
sind Unternehmen, die in den Strudel<br />
der Corona-Pandemie geraten sind,<br />
aber Aussicht haben, eine bestehende<br />
Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen,<br />
von der Insolvenzantragspflicht befreit.<br />
Zuvor musste ein in Bedrängnis<br />
geratenes Unternehmen spätestens<br />
drei Wochen nach Eintreten des Insolvenzgrunds<br />
einen Insolvenzantrag<br />
stellen.<br />
52 <strong>07</strong>-<strong>08</strong> | <strong>2020</strong>