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Global Mobility in Nordamerika: USA / Kanada

Die Wirtschaft Nordamerikas umfasst mehr als eine halbe Milliarde Menschen in 23 Staaten und ist geprägt von den starken Unterschieden zwischen den reichen Ländern Kanada und USA, welche zu den wohlhabendsten Staaten der Welt zählen. Die Attraktivität für Unternehmen in diesen Ländern eigene Standorte zu besitzen ist besonders hoch, somit auch der Aufwand für die Expats.

Die Wirtschaft Nordamerikas umfasst mehr als eine halbe Milliarde Menschen in 23 Staaten und ist geprägt von den starken Unterschieden zwischen den reichen Ländern Kanada und USA, welche zu den wohlhabendsten Staaten der Welt zählen. Die Attraktivität für Unternehmen in diesen Ländern eigene Standorte zu besitzen ist besonders hoch, somit auch der Aufwand für die Expats.

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<strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> <strong>in</strong> Nordamerka:<br />

<strong>USA</strong> / <strong>Kanada</strong><br />

Von Arbeitsrecht bis<br />

Steuerrecht


INHALTSVERZEICHNIS<br />

<strong>USA</strong>: Mitarbeiterentsendung<br />

2005<br />

<strong>in</strong> die <strong>USA</strong><br />

<strong>USA</strong>: Die aktuellen Visaregelungen für<br />

2005<br />

e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> den <strong>USA</strong><br />

2017<br />

<strong>Kanada</strong>: Bewilligungsvorschriften für<br />

ausländische Arbeitnehmer


Aufgrund dessen, dass e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen der Schweiz und<br />

den <strong>USA</strong> vorhanden ist, besteht grundsätzlich<br />

die Möglichkeit den Mitarbeiter, welcher von<br />

der Schweiz <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> entsandt wird, während<br />

der Entsendung <strong>in</strong> der Schweizer Sozialversicherung<br />

verbleiben zu lassen (e<strong>in</strong> solches<br />

Sozialversicherungsabkommen besteht<br />

ebenfalls zwischen Deutschland und den<br />

<strong>USA</strong>). Der Zeitraum ist gemäss dem bestehenden<br />

Sozialversicherungsabkommen auf 5<br />

Jahre begrenzt, wobei dieser verlängert werden<br />

kann. Folgende Voraussetzungen müssen<br />

erfüllt se<strong>in</strong>, damit der Mitarbeiter während<br />

se<strong>in</strong>er Entsendung <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> se<strong>in</strong>e Sozialentsendung<br />

usa<br />

<strong>in</strong> die <strong>USA</strong><br />

Mitarbeiterentsendung <strong>in</strong> die <strong>USA</strong><br />

+++ Neben den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten e<strong>in</strong>er Entsendung im Allgeme<strong>in</strong>en und im Bezug auf<br />

die <strong>USA</strong> im Besonderen, stehen seit den letzten Jahren <strong>in</strong>sbesondere die bewilligungsrechtlichen Vorschriften der Vere<strong>in</strong>igten<br />

Staaten bei e<strong>in</strong>er Entsendung <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> im Vordergrund. +++<br />

entsendung<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

friederike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch,<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

CONVINUS unterstützt<br />

<strong>in</strong>ternationale tätige Unternehmen<br />

und Führungskräfte<br />

bei allen Herausforderungen<br />

(Steuern, Sozialversicherung,<br />

Verträge, Arbeitsbewilligungen<br />

etc.) im<br />

Zusammenhang mit der<br />

Entsendung und der grenzüberschreitenden<br />

Erwerbstätigkeit<br />

von Mitarbeitern.<br />

Aufgrund der Komplexität der Steuer- und<br />

Sozialversicherungsregelungen bei e<strong>in</strong>er Entsendung<br />

werden diese Aspekte anhand e<strong>in</strong>es<br />

Beispiels näher betrachtet:<br />

BEISPIEL<br />

Hans Mahler ist als Produktmanager bei<br />

der Schoggi AG <strong>in</strong> Zürich (Schweiz) angestellt.<br />

Er wohnt mit se<strong>in</strong>er Frau und se<strong>in</strong>en<br />

beiden K<strong>in</strong>der (9 und 11 Jahre alt) ebenfalls<br />

<strong>in</strong> Zürich. Die Schoggi AG ist e<strong>in</strong><br />

weltweiter Konzern, unter anderem auch<br />

mit e<strong>in</strong>er Niederlassung <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> vertreten,<br />

welche <strong>in</strong> dem letzten Jahr aufgrund<br />

des Anstiegs der Nachfrage nach Schokolade<br />

<strong>in</strong> den <strong>USA</strong> an Bedeutung gewonnen<br />

hat.<br />

Herr Mahler wurde von der Schoggi AG <strong>in</strong><br />

dem Mitarbeiterentwicklungs- und Evaluierungsprozess<br />

als „high potential“ erkannt.<br />

Daher wurde Herrn Mahler e<strong>in</strong>e<br />

Entsendung für vier Jahre nach Wash<strong>in</strong>gton<br />

DC (<strong>USA</strong>) angeboten. Arbeitsbeg<strong>in</strong>n<br />

<strong>in</strong> den <strong>USA</strong> wäre der 1.8.2005. Er würde <strong>in</strong><br />

dieser Zeit das Produktmangement-Team<br />

e<strong>in</strong>er Sparte leiten und nach se<strong>in</strong>er Rückkehr<br />

die Leitung des Produktmanagements<br />

<strong>in</strong> der Schweiz übernehmen.<br />

Ihm wurde neben der Übernahme der Kosten<br />

für den Umzug, der Mietdifferenz sowie der<br />

Schulkosten für die K<strong>in</strong>der auch zugesichert,<br />

dass er weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> dem Schweizer Sozialversicherungssystem<br />

verbleiben darf. Se<strong>in</strong><br />

Salär würde lediglich noch um e<strong>in</strong>en Lebenshaltungskostenfaktor<br />

und an die Wechselkursschwankungen<br />

angepasst. Bezüglich der<br />

höheren Steuerbelastung <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> wurde<br />

ihm erklärt, dass die Schoggi AG dies im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>es Tax Equalization Verfahrens<br />

berücksichtigen würde.<br />

Sozialversicherung<br />

Grundsätzlich gilt im <strong>in</strong>ternationalen Bereich<br />

und so auch <strong>in</strong> den <strong>USA</strong>, dass e<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht<br />

immer <strong>in</strong> dem Staat gegeben<br />

ist, <strong>in</strong> welchem die natürliche Person Ihren<br />

Wohnsitz hat bzw. e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

(Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip) nachgeht. E<strong>in</strong>e vorhandene<br />

Ausnahme <strong>in</strong> diesem Zusammenhang ist<br />

die Entsendung von Mitarbeitern.<br />

Die gesetzlich vorgeschriebenen amerikanischen<br />

Sozialversicherungsbeiträge für das<br />

Jahr 2005 s<strong>in</strong>d nachfolgend aufgeführt:<br />

Renten-, Witwen- und<br />

Invaliditätsversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag 6.2 %<br />

Arbeitgeberbeitrag 6.2 %<br />

Beitragsgrenze USD 87’900<br />

Medicare<br />

Arbeitnehmerbeitrag 1.45 %<br />

Arbeitgeberbeitrag 1.45 %<br />

Beitragsgrenze<br />

unbegrenzt<br />

Seite 8<br />

Personal.Manager 2/2005


entsendung usa<br />

entsenversicherungsunterstellung<br />

<strong>in</strong> der Schweiz<br />

beibehalten kann:<br />

• Die Entsendung muss von vorübergehender<br />

Dauer se<strong>in</strong><br />

• Arbeitsrechtliche B<strong>in</strong>dung zwischen dem<br />

entsendenden Arbeitgeber (Schweiz) und<br />

dem Arbeitnehmer<br />

• Vorgehende Versicherung <strong>in</strong> dem Land, von<br />

welchem aus der Arbeitnehmer entsendet<br />

wird (Schweiz)<br />

• Ke<strong>in</strong> Auswechseln der Entsandten (<strong>in</strong> den<br />

<strong>USA</strong>)<br />

• Schweizer und/oder US-Staatsangehörigkeit<br />

BEISPIEL<br />

Sofern Herr Mahler die oben genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt, kann er für den<br />

Zeitraum se<strong>in</strong>er Entsendung von der amerikanischen<br />

Sozialversicherungspflicht befreit<br />

werden und weiterh<strong>in</strong> der schweizerischen<br />

Sozialversicherungspflicht unterstellt<br />

bleiben.<br />

Zu beachten ist, dass die meisten Sozialversicherungsabkommen<br />

nicht alle, sondern<br />

nur teilweise die Versicherungszweige<br />

abdecken.<br />

Der Wunsch fast jedes Entsandten ist es,<br />

während der Entsendung auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er<br />

Heimatlandsversicherung zu bleiben.<br />

Hierdurch wird der Person ermöglicht,<br />

dass <strong>in</strong> ihrer „Versicherungskarriere“ ke<strong>in</strong>e<br />

allzu grossen Lücken entstehen.<br />

Steuerrecht<br />

Im <strong>in</strong>ternationalen Verhältnis des Steuerrechts<br />

gilt es u.a. zu unterscheiden, ob e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen<br />

den <strong>in</strong>volvierten Staaten vorhanden ist<br />

oder nicht. Danach ist die E<strong>in</strong>teilung, <strong>in</strong> welchem<br />

Staat e<strong>in</strong>e unbeschränkte bzw. e<strong>in</strong>e beschränkte<br />

Steuerpflicht vorliegt möglich.<br />

E<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht e<strong>in</strong>er natürlichen<br />

Person liegt grundsätzlich <strong>in</strong> dem Staat<br />

vor, <strong>in</strong> welchem sie ihren Wohnsitz hat. Die<br />

Steuerpflicht erstreckt sich demzufolge auf<br />

das weltweiten E<strong>in</strong>kommen (und Vermögen,<br />

sofern e<strong>in</strong>e Vermögenssteuer erhoben wird).<br />

E<strong>in</strong>e beschränkte Steuerpflicht ist <strong>in</strong> den<br />

meisten Staaten, bspw. aufgrund lediglich der<br />

Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> diesem<br />

Staat (Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip), gegeben. Die<br />

Steuerpflicht <strong>in</strong> dem Erwerbsortstaat erstreckt<br />

sich <strong>in</strong> diesem Fall lediglich auf das<br />

erzielte Erwerbse<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> diesem Staat.<br />

Der Wohnsitzstaat darf dann grundsätzlich<br />

die übrigen E<strong>in</strong>kommenswerte (und Vermögenswerte)<br />

besteuern.<br />

Die DBA sehen <strong>in</strong> bestimmten Fällen e<strong>in</strong>e<br />

Ausnahme von der Besteuerung<br />

der Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

im Erwerbsortstaat<br />

vor. Bei der Entsendung<br />

von Mitarbeitern von dem<br />

Wohnsitzstaat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen<br />

Erwerbsortstaat<br />

kann die Besteuerung der<br />

Erwerbse<strong>in</strong>künfte im<br />

Wohnsitzstaat stattf<strong>in</strong>den,<br />

sofern der Mitarbeiter sich<br />

nicht mehr als 183 Tage <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Kalenderjahr/Steuerjahr/<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er 12 Monatsperiode<br />

(Berechnungsweise<br />

ist abhängig vom<br />

DBA) aufhält und der<br />

Lohn weder im Erwerbsortstaat<br />

ausbezahlt noch<br />

von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte/<br />

Niederlassung/festen E<strong>in</strong>richtung<br />

im Erwerbsortstaat<br />

getragen wird.<br />

Zu beachten ist hierbei,<br />

dass durch nationale anders<br />

lautende Auslegungen<br />

(wirtschaftlicher Arbeitgeber/faktischer<br />

Arbeitgeber/<br />

Projektdauer) <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Staaten der effektive Gesetzestext<br />

dieser „Monteurklausel oder 183-Tage-<br />

Regel“ heute nicht mehr zum Zuge kommt.<br />

Somit f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Besteuerung der Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

im Erwerbsortstaat statt, auch wenn<br />

e<strong>in</strong>e kürzere Anwesenheitsdauer (weniger als<br />

183 Tage) <strong>in</strong> diesem Staat gegeben ist und alle<br />

anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

BEISPIEL<br />

Zwischen der Schweiz und den <strong>USA</strong> ist<br />

e<strong>in</strong> DBA vorhanden. Herr Mahler zieht per<br />

1. August 2005 <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> und meldet sich<br />

somit per 31. Juli 2005 <strong>in</strong> der Schweiz ab.<br />

Se<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht bis zum<br />

31. Juli 2005 ist <strong>in</strong> der Schweiz und ab<br />

dem 1. August 2005 <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> gegeben.<br />

E<strong>in</strong>e Befreiung von der amerikanischen<br />

Steuerpflicht für den Zeitraum 1. August<br />

2005 bis 31. Dezember 2005 ist <strong>in</strong> diesem<br />

Fall alle<strong>in</strong>e aufgrund der „183 Tage Regel“<br />

nicht möglich, denn im DBA werden die<br />

183-Anwesenheitstage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er 12-Monatsperiode<br />

und nicht im Kalenderjahr gezählt.<br />

Er muss somit ab diesem Zeitpunkt<br />

se<strong>in</strong> weltweites E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> den <strong>USA</strong><br />

der Besteuerung unterstellen.<br />

Frau Friederike V. Ruch, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

zählt <strong>in</strong> der Schweiz zu den<br />

renommiertesten Experten <strong>in</strong> der Thematik<br />

„<strong>in</strong>ternationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz“<br />

und berät <strong>in</strong>ternational tätige<br />

Unternehmen <strong>in</strong> steuer-, sozialversicherungs-<br />

und bewilligungsrechtlichen<br />

Fragen sowie bei der Strukturierung<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>sätzen.<br />

Frau Ruch ist seit über 8<br />

Jahren auf dieses Themengebiet spezialisiert<br />

und Autor<strong>in</strong> zahlreicher<br />

Fachpublikationen, wie z.B. dem e<strong>in</strong>zigen<br />

Schweizer Praxishandbuch zu<br />

diesem Themengebiet mit dem Titel<br />

„Expatriates-Inpatriates, Handbuch<br />

zur Entsendung von Mitarbeitern“ sowie<br />

Referent<strong>in</strong> an nationalen und<br />

<strong>in</strong>ternationalen Fachveranstaltungen.<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Forchstrasse 5 · Postfach<br />

CH-8032 Zürich<br />

Schweiz<br />

Tel.: 0041 – 44 – 250 20 20<br />

Fax: 0041 – 44 – 250 20 22<br />

friederike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Personal.Manager 2/2005 Seite 9


visaregeln usa<br />

Visaregelungen<br />

Die aktuellen Visaregelungen für e<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> den <strong>USA</strong><br />

+++ Jeder ausländische Staatsangehörige, der weder e<strong>in</strong>e US-Staatsangehörigkeit noch e<strong>in</strong>e Greencard (für die <strong>USA</strong>) besitzt,<br />

benötigt für den Aufenthalt <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> grundsätzlich e<strong>in</strong> Visum. In den <strong>USA</strong> existieren für den dortigen Aufenthalt<br />

verschiedene Visatypen von Nichte<strong>in</strong>wanderungs- und E<strong>in</strong>wanderungsvisa (siehe nachfolgende Tabelle). +++<br />

visaregeln<br />

Für e<strong>in</strong>ige der <strong>in</strong> der Tabelle genannten<br />

Visa ist e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />

für die <strong>USA</strong> bzw. Zustimmung<br />

der E<strong>in</strong>wanderungsbehörde<br />

für die <strong>USA</strong> notwendig.<br />

Beides muss vom amerikanischen<br />

Arbeitgeber <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> e<strong>in</strong>geholt<br />

werden. Bis zur Erteilung dieser<br />

Bewilligung / Zustimmung kann<br />

dies e<strong>in</strong>ige Zeit dauern. Um den<br />

Prozess zu beschleunigen ist es<br />

möglich e<strong>in</strong>e zusätzliche Gebühr<br />

zu zahlen, damit das Verfahren <strong>in</strong><br />

der Regel nur bis zu 14 Tage dauert.<br />

Erst nach Erhalt dieser Arbeitsbewilligung/Zustimmung<br />

ist<br />

der Besuch bei der Botschaft<br />

möglich.<br />

Grundsätzlich gehen die <strong>USA</strong> davon aus, dass<br />

jede Person, die e<strong>in</strong> Visumsgesuch stellt <strong>in</strong><br />

die <strong>USA</strong> e<strong>in</strong>wandern möchte. Aus diesem<br />

Grund muss jeder Gesuchsteller selbst glaubhaft<br />

machen, dass er nicht <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> e<strong>in</strong>wandern<br />

möchte, sondern sich nur für e<strong>in</strong>e<br />

vorübergehende Zeit <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> aufhalten<br />

möchte.<br />

Seit dem 11. September 2001 werden die Vorschriften<br />

von Jahr zu Jahr strikter und die adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Anforderungen grösser. Es gilt<br />

daher genau sicherzustellen, dass das richtige<br />

Visum für die entsprechende Tätigkeit beantragt<br />

wird und die notwendigen richtigen Dokumente<br />

mit e<strong>in</strong>gereicht werden. Stellt sich<br />

erst im nach h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> heraus, dass e<strong>in</strong> falsches<br />

Visum beantragt worden ist, kann während<br />

des Visumprozesses dies nicht e<strong>in</strong>fach abgeändert<br />

werden, sondern der Visumprozess beg<strong>in</strong>nt<br />

dann wieder von neuem.<br />

Visa-Waiver-Program (VWP)<br />

Ke<strong>in</strong> Visum für e<strong>in</strong>en Aufenthalt <strong>in</strong> den <strong>USA</strong><br />

wird im Zusammenhang mit dem Visa-Waiver-Program<br />

benötigt. Neben Deutschland<br />

und der Schweiz nehmen folgende Staaten<br />

ebenfalls an dem Visa-Waiver-Program teil:<br />

Andorra, Australien, Belgien, Brunei, Dänemark,<br />

F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Grossbritannien,<br />

Irland, Island, Italien, Japan, Liechtenste<strong>in</strong>,<br />

Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande,<br />

Norwegen, Österreich, Portugal, San<br />

Mar<strong>in</strong>o, Schweden, S<strong>in</strong>gapur, Slowenien und<br />

Spanien.<br />

Für Staatsangehörige dieser Staaten ist es<br />

möglich sich unter dem Visa-Waiver-Program<br />

ohne Visum <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> aufzuhalten, sofern<br />

zusätzlich die folgenden Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

• Masch<strong>in</strong>enlesbarer Pass, der über das Ausreisedatum<br />

(aus den <strong>USA</strong>) h<strong>in</strong>aus noch m<strong>in</strong>destens<br />

6 Monate gültig ist<br />

• E<strong>in</strong>reise als Besucher mit Nichte<strong>in</strong>wandererstatus<br />

(Touristen oder Geschäftsleute) oder<br />

zur Durchreise<br />

• Geplante Aufenthaltsdauer maximal 90 Tage<br />

• Nachweis e<strong>in</strong>es Rückreiseflugtickets oder<br />

Weiterflugtickets<br />

• E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> die <strong>USA</strong> mit e<strong>in</strong>er Flugzeugoder<br />

Schifffahrtsgesellschaft, die an dem<br />

Programm teilnimmt<br />

• Ke<strong>in</strong> Verstoss gegen die Bestimmungen dieses<br />

Programms bei früheren E<strong>in</strong>reisen<br />

• Ke<strong>in</strong>e früheren Ausweisungen aus den <strong>USA</strong>,<br />

sowie ke<strong>in</strong>e ansteckenden oder psychischen<br />

Krankheiten oder Drogenabhängigkeit.<br />

Nichte<strong>in</strong>wanderungsvisa<br />

Im Gegensatz zu den E<strong>in</strong>wanderungsvisa<br />

unterliegen die Nichte<strong>in</strong>wanderungsvisa ke<strong>in</strong>er<br />

zahlenmässigen Beschränkung. Ausnahmen<br />

s<strong>in</strong>d die H-1B und H-2B Visa. Hier hat<br />

der amerikanische Kongress die Zahlen im<br />

Jahr 2003 kurzfristig erhöht und aktuell wieder<br />

auf 65’000 Visa pro Jahr reduziert. Nichte<strong>in</strong>wanderungsvisa<br />

werden nur an Gesuchsteller<br />

erteilt, die zu e<strong>in</strong>er der festgelegten<br />

Kategorien gehören. Für alle diese Visa gilt,<br />

dass der dauerhafte Wohnsitz des Gesuchstellers<br />

im Ausland beibehalten bleiben muss und<br />

nur e<strong>in</strong> vorübergehender Aufenthalt <strong>in</strong> den<br />

<strong>USA</strong> geplant ist.<br />

Das Visum selbst berechtigt jedoch nicht zur<br />

E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> die <strong>USA</strong>. Über E<strong>in</strong>reise und Aufenthaltsdauer<br />

entscheidet letztendlich der<br />

E<strong>in</strong>wanderungsbeamte beim Grenzübertritt.<br />

Das erhaltene Visum besagt lediglich, dass<br />

e<strong>in</strong> US-Botschafter/Konsularbeamter die<br />

Unterlagen überprüft hat und der Ansicht ist,<br />

dass der Aufenthalt für den beantragten<br />

Grund erlaubt sei.<br />

Aufgrund der jüngsten Änderungen im US-<br />

Visarecht ist es sehr empfehlenswert, so früh<br />

wie möglich das Visum zu beantragen. Die<br />

grösseren Sicherheitsmassnahmen erfordern<br />

mehrere Überprüfungen und verlängern daher<br />

den Bewilligungsprozess. Für jedes Visum<br />

ist es notwendig, dass der Gesuchsteller<br />

persönlich bei der Botschaft vorspricht. Zur<br />

Zeit muss mit e<strong>in</strong>er Wartezeit von bis zu 6<br />

Wochen für e<strong>in</strong>en solchen Term<strong>in</strong> gerechnet<br />

werden. Der Visumsprozess selbst dauert im<br />

Durchschnitt 2 bis 3 Monate.<br />

Friederike V. Ruch, Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

Partner<strong>in</strong>, CONVINUS International<br />

Employment Solutions, Zürich (Schweiz)<br />

friederike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch,<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Seite 10<br />

Personal.Manager 2/2005


visaregeln usa<br />

Nichte<strong>in</strong>wanderungsvisatypen<br />

Besuchervisum<br />

(B-1, B-2, B-1/B-2)<br />

Transitvisum<br />

(C-1, C-2, C-3)<br />

Treaty Trader’s Visum<br />

(E-1)<br />

Treaty Trader’s Visum<br />

(E-2)<br />

Studentenvisum<br />

(F-1, F-2)<br />

Temporary Workers Visa<br />

(H-1B)<br />

Temporary Workers Visa<br />

(H-2B)<br />

Temporary Workers Visa<br />

(H-3)<br />

Temporary Workers Visa<br />

(H-4)<br />

Visum für ausländische<br />

Medienvertreter (I)<br />

Exchange Visitor’s Visa<br />

(J-1, J-2)<br />

Visum für Verlobte<br />

(K-1, K-2)<br />

Intracompany Transferee’s<br />

Visa<br />

(L-1, L-2)<br />

Merkmale und Erläuterungen<br />

Das Besuchervisum B-1 berechtigt den ausländischen Staatsangehörigen zum vorübergehenden Aufenthalt zu Geschäftszwecken bis<br />

max. 1 Jahr. E<strong>in</strong>e Verlängerung des Visums ist grundsätzlich bis zur Erfüllung des Zwecks der Geschäftsreise möglich. Dies be<strong>in</strong>haltet<br />

ebenfalls die Berechtigung vorübergehend rechtmässig beruflich tätig zu werden (u.a. geschäftliche Besprechungen, Teilnahme an<br />

Konferenzen/Kongressen, Vertragsabschlüsse, Vertreterfragen). E<strong>in</strong> Anstellungsverhältnis darf <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> damit jedoch nicht e<strong>in</strong>gegangen<br />

werden und das Gehalt muss auch weiterh<strong>in</strong> vom Ausland bezahlt werden.<br />

Für e<strong>in</strong>en vorübergehenden Aufenthalt zu Tourismuszwecken ist e<strong>in</strong> Besuchervisum B-2 e<strong>in</strong>zuholen und sofern e<strong>in</strong> vorübergehender<br />

Aufenthalt sowohl zu Geschäfts- als auch Tourismuszwecken geplant ist, muss e<strong>in</strong> Besuchervisum B-1/B-2 e<strong>in</strong>geholt werden. Voraussetzung<br />

für die Erteilung e<strong>in</strong>es Besuchervisums ist, dass der Wohnsitz ebenfalls im Ausland beibehalten wird und ke<strong>in</strong>erlei Absicht<br />

besteht, diesen aufzugeben. In der Regel gewähren die E<strong>in</strong>wanderungsbeamten Touristen e<strong>in</strong>e Aufenthaltsdauer von 6 Monaten.<br />

Dieses Visum berechtigt grundsätzlich nur zur direkten und ununterbrochenen Durchreise durch die <strong>USA</strong>.<br />

Dieses Visum ist für ausländische Geschäftsleute vorgesehen, deren Tätigkeit <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> im wirtschaftlichen Interesse von Ländern<br />

liegt, mit denen die <strong>USA</strong> e<strong>in</strong>en Handels- oder Schifffahrtsvertrag abgeschlossen hat. Die Gültigkeitsdauer beträgt <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong><br />

Jahr, mit der Möglichkeit dieses jährlich verlängern zu lassen (maximal für 4 Jahre).<br />

Dieses Visum erlaubt Ausländern, die erhebliches Kapital <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> <strong>in</strong>vestiert haben oder zu <strong>in</strong>vestieren vorhaben,<br />

die E<strong>in</strong>reise <strong>in</strong> die <strong>USA</strong>, um die Tätigkeit dieses Unternehmens zu fördern oder zu leiten. Das Visum wird auch Personen erteilt,<br />

die von e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> ansässigen grösseren ausländischen Unternehmen <strong>in</strong> leitender Stellung oder wegen besonderer technischer<br />

Kenntnisse zur Ausbildung oder Überwachung des <strong>in</strong> dem Unternehmen angestellten Wartungs- oder Reparaturpersonals e<strong>in</strong>gesetzt<br />

wird.<br />

Dieses Visum wird an Studierende erteilt, die <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> e<strong>in</strong> vollständiges Studium oder e<strong>in</strong>en ganzen Lehrgang an e<strong>in</strong>er anerkannten<br />

Lehranstalt absolvieren möchten. Das Studentenvisum kann bis zu e<strong>in</strong>em Zeitraum von 5 Jahren erteilt werden.<br />

Dieses Visum wird Ausländern erteilt, die auf e<strong>in</strong>em Gebiet <strong>in</strong> vorübergehender unselbständiger Erwerbstätigkeit arbeiten wollen.<br />

Die unselbständige Tätigkeit muss besondere Fähigkeiten verlangen, welche m<strong>in</strong>destens durch e<strong>in</strong>en entsprechenden Schulabschluss<br />

und e<strong>in</strong>e entsprechende gleichwertige Ausbildung mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>schlägigen Arbeitserfahrung nachgewiesen werden muss. E<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />

ist hierfür zudem notwendig.<br />

Die Gültigkeitsdauer beträgt <strong>in</strong> der Regel bis zu 3 Jahre, kann jedoch um weitere 3 Jahre verlängert werden.<br />

Dieses Visum wird Ausländern erteilt, die e<strong>in</strong>e vorübergehende Tätigkeit <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> ausüben möchten, für die vor Ort ke<strong>in</strong>e arbeitslosen<br />

Arbeitskräfte vorhanden s<strong>in</strong>d. Die Dauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des Visums, max. 1<br />

Jahr, welche um max. 3 Jahre verlängert werden kann. Für die Erlangung dieses Visums ist e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung erforderlich.<br />

Dieses Visum wird ausländischen Stagiaires (Tra<strong>in</strong>ees) erteilt, die zur weiteren beruflichen Ausbildung <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> arbeiten möchten.<br />

Die Gültigkeitsdauer des Visums entspricht der Dauer der Aufenthaltsbewilligung und richtet sich nach der Ausbildungszeit, max. 2<br />

Jahre.<br />

Dieses Visum wird Ehepartnern und K<strong>in</strong>dern von Ausländern erteilt, die im Besitze e<strong>in</strong>es H-1, H-2B oder H-3 Visums s<strong>in</strong>d. Inhaber dieses<br />

Visums erhalten ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

Das Visum wird erteilt, sofern der Heimatstaat des Ausländers Gegenrecht gewährt. Die Aufenthaltsbewilligung wird <strong>in</strong> der Regel für<br />

1 Jahr erteilt und kann jährlich erneuert werden, solange die Tätigkeit andauert. Inhaber e<strong>in</strong>es I-Visums dürfen das Arbeitsgebiet und<br />

den Arbeitgeber ohne E<strong>in</strong>willigung des INS nicht wechseln. Ehepartner und K<strong>in</strong>der des Visum-Inhabers erhalten ebenfalls e<strong>in</strong> I-Visum,<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

E<strong>in</strong> J-1 Visum erhalten Ausländer, die an e<strong>in</strong>em vom amerikanischen State Department anerkannten Austauschprogramm teilnehmen.<br />

Austauschbesucher können u.a. Studenten, Assistenten, Professoren oder Forscher se<strong>in</strong>. Ehepartner und K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>es J-Visum-<br />

Inhabers erhalten e<strong>in</strong> J-2-Visum. Sie erhalten nur e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung, wenn erwiesen ist, dass sie die Mittel für den eigenen Lebensunterhalt<br />

benötigen.<br />

J-1 und J-2 Visa s<strong>in</strong>d 1 Jahr lang gültig. Je nach Austauschprogramm können sie verlängert werden (bis zu 3 Jahre für Studenten, 18<br />

Monate für Stagiaires). Der Wohnsitz muss im Ausland beibehalten werden.<br />

Der ausländische Verlobte e<strong>in</strong>es ledigen amerikanischen Staatsangehörigen kann aufgrund dieses Verfahrens e<strong>in</strong>reisen, allerd<strong>in</strong>gs<br />

muss <strong>in</strong>nerhalb von 90 Tagen nach erfolgter E<strong>in</strong>reise die Person verheiratet se<strong>in</strong>. M<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der ausländischer Verlobter erhalten<br />

e<strong>in</strong> K-2-Visum.<br />

E<strong>in</strong> L-1 Visum wird Ausländern erteilt, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung m<strong>in</strong>destens seit 1 Jahr bei e<strong>in</strong>er Firma oder Organisation<br />

auf Managerstufe tätig waren und die vorübergehend <strong>in</strong> leitender Position oder wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse beim<br />

selben Arbeitgeber <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> (Tochtergesellschaft) arbeiten möchten. Die erste Aufenthaltdauer beträgt maximal 3 Jahre, kann jedoch<br />

für leitende Angestellte bis max. 7 Jahre und für Angestellte mit besonderen Fachkenntnissen bis max. 5 Jahre verlängert werden.<br />

Ehepartner und m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der des Antragsstellers erhalten e<strong>in</strong> L-2-Visum aber ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

Inhaber e<strong>in</strong>es L-1-Visums benötigen ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung, die Zustimmung von der E<strong>in</strong>wanderungsbehörde ist h<strong>in</strong>gegen Bed<strong>in</strong>gung.<br />

Das Gesuch muss vom Arbeitgeber <strong>in</strong> den <strong>USA</strong> e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Personal.Manager 2/2005<br />

11


Autor<strong>in</strong>:<br />

Zum 1. April 2011 wird es zu e<strong>in</strong>igen Änderungen im kanadischen Ausländerprogramm<br />

für Arbeitnehmer kommen.<br />

Die Regierung war gezwungen diese Massnahmen zum Schutz der<br />

ausländischen Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zuführen, welche möglicherweise<br />

ausgenutzt werden könnten. Des Weiteren sollen die Änderungen<br />

ebenfalls zur besseren Verlässlichkeit für die Arbeitgeber sowie zur<br />

Unterstreichung der Tatsache dienen, dass das Ausländerprogramm<br />

für Arbeitnehmer nur temporär ist, dienen. Ausländische Arbeitnehmer<br />

s<strong>in</strong>d für die Besetzung von offenen Stellen für die kanadische<br />

Wirtschaft elementar, so hat sich <strong>in</strong> den letzten 10 Jahren die Anzahl<br />

an Ausländern fast verdoppelt.<br />

Es gibt drei Hauptpunkte, die sich geändert haben:<br />

• Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e genauere Überprüfung des Stellen<strong>in</strong>serats auf die<br />

Echtheit statt<br />

• Es gibt e<strong>in</strong>e zweijährige Sperre für die Anstellung von ausländischen<br />

Arbeitnehmern für e<strong>in</strong>en vorübergehenden Zeitraum für Arbeitgeber,<br />

welche die Voraussetzungen beziehungsweise Bed<strong>in</strong>gungen<br />

(Lohn, Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen und Beschäftigung) für die Anstellung<br />

von Ausländern nicht erfüllen<br />

• E<strong>in</strong> ausländischer Arbeitnehmer darf nur für e<strong>in</strong>en vorübergehenden<br />

Zeitraum von 4 Jahren angestellt werden, bevor die Person <strong>Kanada</strong><br />

wieder verlassen muss. Es ist daher kanadischen Arbeitgebern<br />

zu empfehlen, dass sie Protokolle für jeden Fall aufbereiten, damit<br />

aufgezeigt werden kann, dass alle Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt werden.<br />

Nur kanadischen Mitarbeitern und dauerhaft Niedergelassenen Ausländern<br />

ist es erlaubt <strong>in</strong> <strong>Kanada</strong> frei zu arbeiten. Ausländische Arbeitnehmer<br />

benötigen für die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit immer<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung.<br />

Der kanadische Arbeitgeber muss für den Erhalt e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung<br />

für e<strong>in</strong>en ausländischen Arbeitnehmer den Nachweis erbr<strong>in</strong>gen,<br />

dass ke<strong>in</strong> Kanadier oder niedergelassene ausländische Arbeitnehmer<br />

für diese Stelle <strong>in</strong> Frage kommt. Es s<strong>in</strong>d gewisse Bed<strong>in</strong>gungen an das<br />

Stellen<strong>in</strong>serat gestellt, die es zu erfüllen gilt. Des Weiteren s<strong>in</strong>d gewisse<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen, diese jedoch <strong>in</strong> Abhängigkeit zu der<br />

vakanten Position und dem Arbeitsort.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wurden mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schäden,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

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