12.08.2020 Aufrufe

Global Mobility in den EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bestimmung des Umfangs der Steuerpflicht<br />

Die Unterscheidung zwischen „Steuer<strong>in</strong>länder“<br />

und „Steuerausländer“ und somit zwischen<br />

unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht<br />

ist unbestritten die übliche Vorgeeu<br />

osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

Marco Daugalies<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions<br />

Zürich (Schweiz)<br />

marco.daugalies@<br />

conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Neue Neue Serie!<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten<br />

+++ Zum 1. Mai 2004 traten der Europäischen Union 10 neue Staaten bei (siehe Grafik „Die 10 neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten“).<br />

Die <strong>EU</strong> wuchs somit um 75 Mio. auf rund 450 Mio. <strong>EU</strong>-Bürger und von 15 auf <strong>in</strong>sgesamt 25 <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten.<br />

+++<br />

In dieser neuen Serie<br />

zur <strong>EU</strong>-Osterweiterung<br />

wer<strong>den</strong><br />

wir Ihnen ab der<br />

nächsten Ausgabe<br />

des Personal.Manager<br />

HR International<br />

(3-2005) die e<strong>in</strong>zelnen<br />

neuen <strong>EU</strong>-<br />

Mitgliedsstaaten<br />

und deren aktuellen<br />

arbeits-, bewilligungs-,<br />

sozialversicherungs-<br />

und steuerrechtlichen<br />

Regelungen<br />

vorstellen.<br />

Durch die Erweiterung<br />

der Europäischen<br />

Union hat der<br />

grenzüberschreitende<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> diesen Ländern<br />

zugenommen<br />

und wird weiter zunehmen,<br />

da immer<br />

mehr Unternehmen<br />

neue Niederlassungen<br />

<strong>in</strong> diesen Ländern<br />

eröffnen und<br />

hierdurch der Transfer<br />

von erfahrenen<br />

Führungskräften<br />

auch weiterh<strong>in</strong> notwendig<br />

se<strong>in</strong> bzw.<br />

wachsen wird.<br />

Um mögliche negative Überraschungen zu<br />

verh<strong>in</strong>dern, ist es unbed<strong>in</strong>gt bereits im Vorfeld<br />

e<strong>in</strong>es Auslandse<strong>in</strong>satzes notwendig, die<br />

abgabenrechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen zu<br />

beachten und die entsprechen<strong>den</strong> Gestaltungsoptionen<br />

zu wählen.<br />

hensweise im grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verhältnis.<br />

Der „Steuer<strong>in</strong>länder“ unterliegt auf<br />

Grund se<strong>in</strong>er engen Beziehung zu diesem<br />

Staat mit se<strong>in</strong>em weltweiten E<strong>in</strong>kommen (<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>igen Staaten auch mit dem weltweiten Vermögen)<br />

der unbeschränkten Steuerpflicht.<br />

Wenn es aber an der erforderlichen engen Anknüpfung<br />

an diesen Staat fehlt, wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> der<br />

Regel nur E<strong>in</strong>künfte- bzw. Vermögenswerte,<br />

welche aus diesem Staat stammen, erfasst.<br />

Der Steuerpflichtige wird nur beschränkt<br />

(„Steuerausländer“) <strong>in</strong> diesem Staat besteuert.<br />

Seite 26<br />

Personal.Manager 2/2005


eu osterweiterung<br />

E<strong>in</strong>ige wenige Staaten folgen diesem Pr<strong>in</strong>zip<br />

nicht und besteuern Steuerpflichtige nach<br />

dem Territorialitätspr<strong>in</strong>zip (wie bspw. S<strong>in</strong>gapur<br />

-seit 2005- und Hongkong). Andere h<strong>in</strong>gegen<br />

differenzieren im Rahmen der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht danach, ob die E<strong>in</strong>künfte<br />

ihr Territorium auch physisch erreichen<br />

oder nicht (wie bspw. Grossbritannien,<br />

Irland und Malta). So unterscheidet bspw. das<br />

britische Steuerrecht <strong>in</strong> der Personenkategorie<br />

der „Steuer<strong>in</strong>länder“ zwischen Besteuerung<br />

des weltweiten E<strong>in</strong>kommens und nur<br />

Besteuerung des <strong>in</strong>ländischen E<strong>in</strong>kommens<br />

ohne das ausländische E<strong>in</strong>kommen, sofern es<br />

nicht nach Grossbritannien transferiert wird.<br />

Ob für e<strong>in</strong>e Anerkennung des Status als<br />

„Steuer<strong>in</strong>länder“ e<strong>in</strong>e ausreichende enge Beziehung<br />

zwischen dem Staat und dem Steuerpflichtigen<br />

vorliegt, richtet sich ausschliesslich<br />

nach dem <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht des jeweiligen<br />

Anwenderstaates.<br />

Den Umfang der persönlichen Steuerpflicht<br />

im Ausland ausschliesslich anhand der Kriterien<br />

„Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“<br />

zu beurteilen, ist sehr riskant. Häufig<br />

führt dies zwar zu dem richtigen Resultat,<br />

nämlich dann, wenn die <strong>in</strong>volvierten Staaten<br />

gleiche bzw. vergleichbare Anknüpfungsmerkmale<br />

für die Bestimmung der Steuerpflicht<br />

festgelegt (wie bspw. <strong>in</strong> Deutschland,<br />

F<strong>in</strong>nland, Slowakei, Slowenien und Tschechien).<br />

Sofern jedoch andere Anknüpfungspunkte<br />

vorgesehen s<strong>in</strong>d (bei zahlreichen<br />

Steuersystemen fehlt <strong>in</strong>sbesondere der Wohnsitz<br />

als Anknüpfungsmerkmal), würde e<strong>in</strong>e<br />

solche Beurteilung nicht zur richtigen Lösung<br />

führen. In e<strong>in</strong>igen Staaten wer<strong>den</strong> sehr spezifische<br />

Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen def<strong>in</strong>iert<br />

(bspw. <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA und <strong>in</strong> Litauen), auf <strong>den</strong>en<br />

basierend e<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> diesem Staat<br />

resultiert. In <strong>den</strong> USA und <strong>in</strong> Ungarn bspw.<br />

genügt schon alle<strong>in</strong>e die Staatsbürgerschaft<br />

dieser Staaten aus, um e<strong>in</strong>e Steuerpflicht zu<br />

begrün<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e Anwesenheit oder Erwerbstätigkeit<br />

oder sonstige Beziehung zu diesen<br />

Staaten ist nicht notwendig. Zudem s<strong>in</strong>d die<br />

zahlreichen Sonderbestimmungen (bspw.<br />

Auslandsbeamte, Zuzugsbegünstigungen, geme<strong>in</strong>same<br />

Veranlagung von Ehegatten) <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

nationalen Steuergesetzen zu beachten, welche<br />

weitere Anknüpfungskriterien für e<strong>in</strong>e<br />

Steuerpflicht be<strong>in</strong>halten.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Wechsel zwischen unbeschränkter<br />

und beschränkter Steuerpflicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Steuerjahres besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staaten<br />

grosses Steuerplanungspotential.<br />

Deutschland besitzt mit allen 10 neuen <strong>EU</strong>-<br />

Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Die Schweiz besitzt mit <strong>den</strong> meisten<br />

der neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten ebenfalls<br />

e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen. Die Ausnahme<br />

s<strong>in</strong>d Malta und Zypern, mit <strong>den</strong>en die<br />

Schweiz ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

besitzt.<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuersätze und Sozialversicherungsbeiträge<br />

Bei der Betrachtung der Spitzensteuersätze<br />

der 10 neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten ersche<strong>in</strong>en<br />

diese auf <strong>den</strong> ersten Blick sehr attraktiv, da<br />

die Maximale<strong>in</strong>kommenssteuerbelastung bei<br />

e<strong>in</strong>em durchschnittlichen Steuersatz von umgerechnet<br />

ungefähr 33 % liegt. Bei e<strong>in</strong>er näheren<br />

Betrachtung zeigt sich allerd<strong>in</strong>gs, dass<br />

lediglich 4 der 10 neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten<br />

e<strong>in</strong>en l<strong>in</strong>earen E<strong>in</strong>kommenssteuersatz anwen<strong>den</strong>.<br />

Alle übrigen 6 Staaten wen<strong>den</strong> weiterh<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> progressives Steuertarifsystem an. Zudem<br />

ist der Spitzensteuersatz im Vergleich zu <strong>den</strong><br />

progressiven Tarifsystemen <strong>in</strong> anderen Staaten<br />

bereits sehr schnell erreicht.<br />

In der Regel s<strong>in</strong>d die Sozialversicherungssysteme<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> neuen <strong>EU</strong>-<br />

Mitgliedsstaaten ebenfalls so aufgeteilt,<br />

dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

sich die Beiträge teilen. Im<br />

Durchschnitt gehen diese Versicherungsbeiträge<br />

eher zu Lasten des<br />

Arbeitgebers als des Arbeitnehmers.<br />

Im Durchschnitt liegen die<br />

Totalkosten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)<br />

bei ungefähr<br />

36 %.<br />

Zwischen Deutschland und <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten<br />

besteht e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen:<br />

Polen, Slowakei, Slowenien,<br />

Tschechien und Ungarn. D.h<br />

mit <strong>den</strong> Staaten Estland, Lettland<br />

Litauen, Malta und Zypern besitzt<br />

Deutschland ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen.<br />

Die Schweiz besitzt<br />

mit <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> neuen <strong>EU</strong>-<br />

Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen:<br />

Slowakei,<br />

Slowenien, Tschechien, Ungarn und<br />

Zypern. Mit <strong>den</strong> Staaten Estland,<br />

Lettland, Litauen, Malta und Polen<br />

besitzt die Schweiz ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen.<br />

Marco Daugalies<br />

In der nächsten Ausgabe des<br />

Personal.Manager HR International<br />

(3-2005) stellen wir Ihnen<br />

die aktuellen arbeits-, bewilligungs-,<br />

sozialversicherungsund<br />

steuerrechtlichen Regelungen<br />

des neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaates<br />

Polen vor (Teil 1 der<br />

neuen Serie: <strong>EU</strong>-Osterweiterung<br />

– Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten).<br />

Personal.Manager 2/2005<br />

Seite 27


Grundsätzlich richtet sich die Anzahl der Urlaubstage<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers nach der bisherigen<br />

Beschäftigungsdauer bei allen bisherigen<br />

Arbeitgebern sowie nach der Art der abgeschlossenen<br />

Ausbildung (bspw. wer<strong>den</strong> für<br />

e<strong>in</strong>en Hochschulabschluss zu <strong>den</strong> Beschäftieu<br />

osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

+++ Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d diese weiter <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Blickpunkt von <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen gerückt. Insbesondere für <strong>den</strong> Aufbau von Produktionsstätten und Vertriebsniederlassungen<br />

<strong>in</strong> diesen Ländern ist die Notwendigkeit von unternehmens<strong>in</strong>ternen Know-how Transfers gestiegen,<br />

welche u.a. durch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>satz von Mitarbeiterentsendungen gewährleistet wer<strong>den</strong>. +++<br />

Marco Daugalies<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions<br />

Zürich (Schweiz)<br />

marco.daugalies@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Serie<br />

Neue Serie - Teil I!<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten: Polen<br />

Beg<strong>in</strong>nend mit Polen, stellen wir Ihnen <strong>in</strong> dieser<br />

Fortsetzungsserie jeweils e<strong>in</strong>en der neuen<br />

<strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en<br />

Überblick zu <strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen<br />

im Arbeitsrecht, Bewilligungsrecht, Sozialversicherung<br />

und Steuerrecht.<br />

Vergütung<br />

In Polen herrscht e<strong>in</strong> vergleichbar niedriges<br />

Lohnniveau. Der monatliche Brutto-M<strong>in</strong>destlohn<br />

beträgt 849 PLN (326 <strong>EU</strong>R). Im Durchschnitt<br />

liegen die Löhne bei 2.300,00 PLN (883<br />

<strong>EU</strong>R).<br />

Die Art und Weise der Bezahlung von Urlaubsgeld<br />

hängt <strong>in</strong> Polen von der Anzahl an Arbeitnehmern<br />

ab. Es kann entweder e<strong>in</strong>en Sozialfonds<br />

hierfür gegründet wer<strong>den</strong> oder der Arbeitgeber<br />

verpflichtet sich zur direkten<br />

Zahlung von Urlaubsgeld. Anspruch auf Urlaubsgeld<br />

haben nur diejenigen Arbeitnehmer,<br />

welche e<strong>in</strong>en Urlaub von m<strong>in</strong>destens 14 aufe<strong>in</strong>ander<br />

folgen<strong>den</strong> Kalendertagen genommen<br />

haben.<br />

Steuern<br />

Zum 1. Januar 2004 trat <strong>in</strong> Polen e<strong>in</strong>e Steuerreform<br />

<strong>in</strong> Kraft. In diesem Rahmen s<strong>in</strong>d die<br />

Steuersätze bei allen Steuerarten reduziert<br />

wor<strong>den</strong>. Das Erwerbse<strong>in</strong>kommen wird seit diesem<br />

Zeitpunkt mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von maximal<br />

40 % besteuert.<br />

Sozialversicherung / Versicherung<br />

Zurzeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

Sozialversicherungsbeiträge <strong>in</strong> folgender Höhe<br />

leisten:<br />

Die Bemessungsgrundlage hierfür ist das gesamte<br />

Bruttogehalt bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von maximal<br />

15.000 <strong>EU</strong>R.<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>er krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheit<br />

des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber<br />

zur Zahlung e<strong>in</strong>es Krankengeldes für maximal<br />

33 Tage im Kalenderjahr verpflichtet, welches<br />

bei 100 % bzw. 80 % liegt.<br />

Arbeitsvertrag und arbeitsrechtliche Punkte<br />

In Polen besteht ke<strong>in</strong>e gesetzliche Vorschrift<br />

für die Form des Abschlusses e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages.<br />

Arbeitsverträge können auch befristet<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong>, wobei es <strong>in</strong> Polen<br />

hierfür ke<strong>in</strong>e gesetzliche maximale Begrenzung<br />

gibt. Wird e<strong>in</strong> befristetes Arbeitsverhältnis<br />

von mehr als 6 Monaten abgeschlossen, besteht<br />

auch die Möglichkeit Regelungen bezüglich<br />

e<strong>in</strong>er Kündigung zu vere<strong>in</strong>baren. Die<br />

Kündigungsfrist muss m<strong>in</strong>destens 2 Wochen<br />

betragen.<br />

In Polen ist es üblich e<strong>in</strong>e Probezeit zu vere<strong>in</strong>baren,<br />

welche jedoch höchstens 3 Monate betragen<br />

darf. Gemäss dem polnischen Arbeitsgesetzbuch<br />

darf die Arbeitszeit nicht mehr als<br />

8 Stun<strong>den</strong> pro Tag / 40 Stun<strong>den</strong> pro Woche betragen.<br />

Arbeitnehmer-Beitrag <strong>in</strong> % Arbeitgeber-Beitrag <strong>in</strong> %<br />

Altersversicherung 9,76 9,76<br />

Arbeitsunfähigkeitsversicherung 6,5 6,5<br />

Lohnfortzahlungsversicherung 2,45 2,45<br />

Unfallversicherung - Zwischen 0,4 bis 8,12 % je nach<br />

Unternehmensprofil<br />

Arbeitsfonds - 2,45<br />

Arbeitslosenfonds - 0,15<br />

Total 18,71 21,71<br />

Seite 8<br />

Personal.Manager 3/2005


eu osterweiterung<br />

gungsjahren noch 8 Jahre beim Arbeitnehmer<br />

h<strong>in</strong>zuaddiert). Das Gesetz sieht für Arbeitnehmer,<br />

die kürzer als 10 Jahre angestellt s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en<br />

M<strong>in</strong>destjahresurlaub von 20 Kalendertagen<br />

und für Arbeitnehmer, die länger als 10<br />

Jahre angestellt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destjahresurlaub<br />

von 26 Kalendertagen vor.<br />

Kündigung<br />

Grundsätzlich hängen die gesetzlich vorgesehenen<br />

Kündigungsfristen von der Anstellungsdauer<br />

ab und können zwischen 2 Wochen<br />

und 3 Monaten betragen. E<strong>in</strong>e Kündigung bedarf<br />

der Schriftform und muss sowohl e<strong>in</strong>en<br />

Kündigungsgrund als auch e<strong>in</strong>e Rechtsmittelbelehrung<br />

enthalten. Beschäftigt e<strong>in</strong> Arbeitgeber<br />

mehr als 20 Arbeitnehmer, ist vorgesehen,<br />

dass der Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung bezahlt,<br />

sofern es sich um e<strong>in</strong>e Gruppenkündigung,<br />

Kündigung im Rahmen des Konkurses, der Liquidation<br />

der Gesellschaft oder Streichung e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitsstelle handelt. Die Höhe der Abf<strong>in</strong>dung<br />

hängt von dem Zeitraum der Beschäftigung<br />

des Mitarbeiters ab und beträgt maximal<br />

das 15-fache des M<strong>in</strong>imallohns.<br />

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer<br />

kann gegen die Auflösung oder Kündigung<br />

se<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages Klage erheben.<br />

Das Verfahren ist kostenfrei, dauert jedoch <strong>in</strong><br />

der ersten Instanz bereits zwischen 6 bis 12<br />

Monaten.<br />

Verschie<strong>den</strong>es<br />

Betriebsräte und Gewerkschaften s<strong>in</strong>d vor allem<br />

<strong>in</strong> staatlichen Unternehmen vorzuf<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

<strong>in</strong> welchen sie auch e<strong>in</strong>en bedeuten<strong>den</strong> E<strong>in</strong>fluss<br />

haben. Gewerkschaften können ihren<br />

E<strong>in</strong>fluss bspw. bei<br />

Kündigungen von<br />

Arbeitsverträgen<br />

oder bisheriger Arbeits-<br />

und Lohnbed<strong>in</strong>gungen<br />

geltend<br />

machen. Arbeitsstreiks<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> bisher<br />

<strong>in</strong> Polen eher<br />

selten statt.<br />

Entsendung nach<br />

Polen<br />

Für die Erwerbsaufnahme<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />

ohne<br />

polnische Staatsangehörigkeit<br />

<strong>in</strong> Polen<br />

s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />

und e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung<br />

notwendig. Dieser Arbeitnehmer erhält lediglich<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung sofern ke<strong>in</strong> geeigneter<br />

polnischer Bewerber für diese Stelle<br />

vorhan<strong>den</strong> ist und der nicht-polnische Arbeitnehmer<br />

über die entsprechen<strong>den</strong> Qualifikationen<br />

verfügt. Von dieser Regelung ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs Leiter e<strong>in</strong>er polnischen<br />

Niederlassung oder Handelsvertretung sowie<br />

leitende Repräsentanten von polnischen Gesellschaften,<br />

sofern diese Personen sich nicht<br />

mehr als 30 Kalendertage pro Jahr <strong>in</strong> Polen<br />

aufhalten.<br />

Am 20. Januar 2005 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) zwischen<br />

Deutschland und Polen <strong>in</strong> Kraft getreten, <strong>in</strong><br />

welchem u.a. die Zählweise der 183 Tage-Regelung<br />

geändert wurde. Statt dem Kalenderjahr<br />

wird jetzt e<strong>in</strong> Zeitraum von 12 Monaten<br />

verwendet.<br />

E<strong>in</strong> deutscher Arbeitnehmer, der im Rahmen<br />

se<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit von Deutschland nach<br />

Polen entsandt wird, kann <strong>in</strong> Polen <strong>in</strong> <strong>den</strong> ersten<br />

24 Monaten (mit der Möglichkeit der Verlängerung)<br />

der deutschen Sozialversicherungspflicht<br />

unterstellt bleiben. Dies hat zur<br />

Folge, dass dem Arbeitnehmer an Stelle der<br />

polnischen weiterh<strong>in</strong> die deutschen Sozialversicherungsbeiträge<br />

abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Marco Daugalies<br />

osterweiterung<br />

GLOBAL EMPLOYMENT<br />

PROGRAM<br />

Der „One-Stop-Shop“ für <strong>in</strong>ternationale<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

www.GEPonl<strong>in</strong>e.com<br />

Personal.Manager 3/2005 Seite 9


eu osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

friederike.ruch@conv<strong>in</strong>us.ch,<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Marco Daugalies<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions<br />

Zürich (Schweiz)<br />

marco.daugalies@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Serie<br />

Serie – Teil III<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten:<br />

Slowakische Republik (Slowakei)<br />

+++ Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten<br />

s<strong>in</strong>d diese weiter <strong>in</strong> <strong>den</strong> Blickpunkt von <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen gerückt.<br />

Insbesondere für <strong>den</strong> Aufbau von Produktionsstätten und Vertriebsniederlassungen <strong>in</strong> diesen<br />

Ländern ist die Notwendigkeit von unternehmens<strong>in</strong>ternen Know-how Transfers gestiegen,<br />

welche u.a. durch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>satz von Mitarbeiterentsendungen gewährleistet wer<strong>den</strong>. +++<br />

In diesem Teil III stellen wir Ihnen die Slowakische<br />

Republik vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en<br />

Überblick über die gesetzlichen Regelungen<br />

im Arbeitsrecht, Bewilligungsrecht, <strong>in</strong> der<br />

Sozialversicherung und im Steuerrecht.<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die slowakische Republik wurde am 1. Januar<br />

1993 gegründet, hat ca. 5.4 Mio. E<strong>in</strong>wohner<br />

und besitzt als Landeswährung die slowakische<br />

Krone. Die offizielle Sprache ist slowakisch,<br />

wobei auch fast im ganzen Land ungarisch<br />

gesprochen wird. In der Hauptstadt<br />

Bratislava und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen wenigen Gegen<strong>den</strong><br />

wird ebenfalls Englisch und Deutsch gesprochen.<br />

Im Jahr 1999 wurde <strong>in</strong> der Slowakei e<strong>in</strong><br />

extensives Restrukturierungsprogramm e<strong>in</strong>geführt,<br />

um die Probleme wie e<strong>in</strong> sehr langsames<br />

Wirtschaftswachstum, Haushaltsdefizit,<br />

hohe Arbeitslosenrate (<strong>in</strong> 2005: 16.4 % /<br />

Quelle: Eurostat) zu lösen und die Abhängigkeit<br />

von der Schwer<strong>in</strong>dustrie zu reduzieren.<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitsvertrag<br />

In der Regel wird e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis <strong>in</strong> der<br />

Slowakei mit e<strong>in</strong>em befristeten oder unbefristeten<br />

Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei <strong>in</strong><br />

der Praxis auch so genannte Managerverträge<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Managervertrag<br />

basiert nicht auf gesetzlichen Vorschriften, so<br />

dass e<strong>in</strong> solcher Vertrag nur zusätzliche Bed<strong>in</strong>gungen<br />

des Arbeitsverhältnisses festlegen<br />

kann, aber nicht e<strong>in</strong>en or<strong>den</strong>tlichen Arbeitsvertrag<br />

ersetzt. Für gelegentliche oder unregelmässige<br />

Aushilfstätigkeiten kommen als<br />

Ausnahme die folgen<strong>den</strong> Vertragstypen zur<br />

Verfügung: Vere<strong>in</strong>barung über die Ausführung<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitsauftrages, Arbeitsvere<strong>in</strong>barung,<br />

Vere<strong>in</strong>barung über Brigadearbeit von<br />

Stu<strong>den</strong>ten. Gemäss slowakischem Arbeitsrecht<br />

s<strong>in</strong>d andere Vertragstypen für nicht<br />

selbständige (unselbständige) Erwerbstätigkeiten<br />

nicht zulässig.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis darf nur für maximal 3<br />

Jahre befristet wer<strong>den</strong>, wobei aus dem befristeten<br />

Arbeitsvertrag für <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

ke<strong>in</strong>e Nachteile entstehen dürfen.<br />

Grundsätzlich wird e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag <strong>in</strong><br />

Schriftform abgeschlossen, wobei folgendes<br />

auf je<strong>den</strong> Fall m<strong>in</strong>destens dar<strong>in</strong> geregelt se<strong>in</strong><br />

sollte: Arbeitsort, Arbeitsbeg<strong>in</strong>n, Art der auszuführen<strong>den</strong><br />

Arbeit, Vergütung (sofern nicht<br />

im Tarifvertrag geregelt).<br />

In der Regel wird e<strong>in</strong>e Probezeit vere<strong>in</strong>bart,<br />

welche sich auf maximal 3 Monate belaufen<br />

darf. Diese maximale Dauer wird <strong>in</strong> der Regel<br />

auch voll ausgeschöpft.<br />

Gehalt<br />

In 2004 lag der monatliche Brutto-M<strong>in</strong>destlohn<br />

bei 6’080 SKK (ca. 150 <strong>EU</strong>R).<br />

Von dem auszuzahlen<strong>den</strong> Bruttolohn ist der<br />

Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitnehmer-<br />

Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuern<br />

zu zahlen.<br />

Bis zum heutigen Tag s<strong>in</strong>d Weihnachts- und<br />

Urlaubsgeld noch ke<strong>in</strong>e üblichen zusätzlichen<br />

Vergütungstatbestandteile <strong>in</strong> der Slowakei.<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt<br />

40 Stun<strong>den</strong>. Es dürfen gemäss Arbeitsgesetz<br />

Überstun<strong>den</strong> von bis zu 8 Stun<strong>den</strong> wöchentlich<br />

zusätzlich geleistet wer<strong>den</strong>, was auch <strong>in</strong><br />

der Praxis sehr häufig genutzt wird.<br />

Gemäss slowakischem Arbeitsgesetz hat e<strong>in</strong><br />

Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>en garantierten<br />

M<strong>in</strong>desturlaub von jährlich 20 Arbeitstagen.<br />

Kündigung<br />

Im Arbeitsgesetzbuch s<strong>in</strong>d alle Gründe festgehalten,<br />

welche bei e<strong>in</strong>er or<strong>den</strong>tlichen oder<br />

ausseror<strong>den</strong>tlichen Kündigung seitens des<br />

Arbeitgebers erfüllt se<strong>in</strong> müssen. Für alle Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong>klusive leiten<strong>den</strong> Angestellten<br />

gelten die gleichen Kündigungsgründe.<br />

24<br />

Personal.Manager 1/2006


eu osterweiterung<br />

Die Kündigungsgründe für e<strong>in</strong>e or<strong>den</strong>tliche<br />

Kündigung können grundsätzlich <strong>in</strong> 3 Gruppen<br />

aufgeteilt wer<strong>den</strong>:<br />

• Betriebsbed<strong>in</strong>gte Gründe: Auflösung oder<br />

Sitzverlegung des Unternehmens, Umstrukturierungsmassnahmen<br />

• Gesundheitsbed<strong>in</strong>gte Gründe: langfristige<br />

gesundheitsbed<strong>in</strong>gte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverh<strong>in</strong>derung<br />

wegen drohender Berufskrankheit<br />

• Personenbed<strong>in</strong>gte Gründe: mangelnde Arbeitsleistung,<br />

grobe oder wiederholte fahrlässige<br />

Verletzung der Arbeitsdiszipl<strong>in</strong><br />

Der Arbeitgeber kann e<strong>in</strong>en Arbeitnehmer nur<br />

fristlos kündigen, sofern der Arbeitnehmer<br />

grob gegen die Arbeitsdiszipl<strong>in</strong> verstossen hat<br />

oder e<strong>in</strong>e vorsätzliche Straftat begangen hat.<br />

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

entweder aus betriebsbed<strong>in</strong>gten oder gesundheitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Grün<strong>den</strong> kündigt und der Arbeitnehmer<br />

mit der Kündigung e<strong>in</strong>verstan<strong>den</strong><br />

ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung von m<strong>in</strong>destens 2 monatlichen<br />

Durchschnittslöhnen bezahlen.<br />

Bis heute s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Slowakei ke<strong>in</strong>e speziellen<br />

Arbeitsgerichte vorhan<strong>den</strong>, so dass Arbeitsrechtsstreitigkeiten<br />

an <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Gerichten ausgetragen wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> arbeitsrechtliches<br />

Verfahren ist e<strong>in</strong> strikt formelles<br />

Verfahren. Die Dauer bis zu e<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

des Gerichts <strong>in</strong> erster Instanz kann Monate<br />

oder gar Jahre betragen.<br />

Prokuristen und Geschäftsführer<br />

Das gesellschaftsrechtliche Verhältnis von<br />

Prokuristen und Geschäftsführern wird<br />

grundsätzlich nicht im Arbeitsgesetzbuch<br />

sondern im Handelsgesetzbuch geregelt, welches<br />

<strong>den</strong> Abschluss e<strong>in</strong>es gesonderten Vertrages<br />

fordert. Auf Grund dessen, das es ke<strong>in</strong>e<br />

ausführlichen gesetzlichen Regelungen dieser<br />

Art des Vertrages gibt, kann der Inhalt vorwiegend<br />

frei zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Vertragsparteien<br />

bestimmt wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch für<br />

die Kündigungsgründe.<br />

Betriebsrat / Gewerkschaft<br />

Sofern e<strong>in</strong> Unternehmen mit m<strong>in</strong>destens 50<br />

Beschäftigten <strong>in</strong> der Slowakei nicht gewerkschaftlich<br />

organisiert ist, vertritt seit dem 1.<br />

April 2002 (Inkrafttreten des neuen Arbeitsgesetzbuches)<br />

der Betriebsrat die Interessen<br />

der Arbeitnehmer. Die Rechte des Betriebsrats<br />

s<strong>in</strong>d: Mitbestimmung, Besprechung, Information<br />

und Kontrolle der arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften. Er kann jedoch ke<strong>in</strong>e Tarifverhandlungen<br />

führen oder Tarifverträge<br />

abschliessen.<br />

Bei Unternehmen mit m<strong>in</strong>destens 5 Beschäftigten<br />

kann e<strong>in</strong> Angestelltenvertreter im<br />

Unternehmen bestellt wer<strong>den</strong>, welcher die<br />

Aufgaben des Betriebsrats übernimmt.<br />

Gemäss slowakischem Recht ist e<strong>in</strong>e Gewerkschaft<br />

e<strong>in</strong>e juristische Person mit eigener<br />

Rechtspersönlichkeit. Die Gewerkschaft vertritt<br />

nicht nur die Gewerkschaftsmitglieder,<br />

sondern auch die Interessen aller Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens bei ihren Aufgaben, zu<br />

<strong>den</strong>en hauptsächlich das Führen von Tarifverhandlungen<br />

sowie die Anhörung bei der Kündigung<br />

von Arbeitsverhältnissen durch <strong>den</strong><br />

Arbeitgeber gehören.<br />

Bisher s<strong>in</strong>d Arbeitsstreiks sehr selten <strong>in</strong> der<br />

Slowakei anzutreffen.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

Grundsätzlich benötigen <strong>EU</strong>- und Schweizer<br />

Staatsangehörige weder e<strong>in</strong> Visum, noch e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung für<br />

die Slowakei. Es besteht jedoch bei e<strong>in</strong>er Arbeitsaufnahme<br />

bzw. bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt von<br />

mehr als 180 Tagen <strong>in</strong> der Slowakei e<strong>in</strong>e Meldepflicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 7 Tagen.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben<br />

e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen mit<br />

der Slowakei abgeschlossen.<br />

Per 1. Januar 2005 wurde das Sozialsystem<br />

radikal umgebaut, mit der Konsequenz, dass<br />

die Krankenversicherung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>imale<br />

Pflichtversicherung und e<strong>in</strong>e freiwillige Zusatzversicherung<br />

e<strong>in</strong>geteilt wur<strong>den</strong>. Das Pensionssystem<br />

wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Drei-Säulen-Modell<br />

umgewandelt, damit fliesst e<strong>in</strong> Teil der<br />

Pflichtbeiträge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e staatliche Pensionskasse<br />

und e<strong>in</strong> weiterer Teil <strong>in</strong> Fonds von privaten<br />

Pensionsverwaltungsgesellschaften. Die dritte<br />

Säule s<strong>in</strong>d private Zusatzversicherungen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen nur<br />

bis zu gewissen Bemessungsgrundlagen entrichtet<br />

wer<strong>den</strong> und betragen im Jahr 2005:<br />

• Für <strong>den</strong> Arbeitnehmer: 1,4% Krankengeldversicherung,<br />

4% Krankenversicherung, 4%<br />

Altersvorsorge, 3% Invaliditätsversicherung<br />

und 1 % Arbeitslosenversicherung;<br />

• Für <strong>den</strong> Arbeitgeber: 1,4% Krankengeldversicherung,<br />

10% Krankenversicherung, 16%<br />

Altersvorsorge, 3% Invaliditätsversicherung,<br />

0,25% Garantieversicherung, 0,3% -<br />

2,1% Unfallversicherung und 1% Arbeitslosenbeitrag.<br />

Friederike V. Ruch / Marco Daugalies<br />

osterweite-<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Sowohl Deutschland als auch<br />

die Schweiz haben e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit der<br />

Slowakei abgeschlossen.<br />

In der Slowakei wurde per 1. Januar<br />

2004 e<strong>in</strong> neues E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz<br />

e<strong>in</strong>geführt,<br />

welches <strong>den</strong> Arbeitgeber verpflichtet<br />

vom Lohn des Arbeitnehmers<br />

e<strong>in</strong>e Lohnsteuer <strong>in</strong> der<br />

Höhe von 19 % (E<strong>in</strong>heits-E<strong>in</strong>kommenssteuersatz)<br />

abzuführen.<br />

Sobald e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>en<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> der Slowakei besitzt,<br />

unterliegt das weltweite<br />

E<strong>in</strong>kommen dieser Person der<br />

slowakischen Besteuerung. E<strong>in</strong>e<br />

Person begründet aus steuerrechtlicher<br />

Sicht e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> der Slowakei, wenn sie<br />

sich länger als 183 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Kalenderjahr <strong>in</strong> der Slowakei<br />

aufhält, e<strong>in</strong>e Wohnsitzbewilligung<br />

oder e<strong>in</strong>en permanenten<br />

Aufenthaltsort <strong>in</strong> der Slowakei<br />

besitzt. E<strong>in</strong>e Person ohne<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> der Slowakei muss<br />

nur E<strong>in</strong>kommen aus slowakischer<br />

Quelle <strong>in</strong> der Slowakei<br />

versteuern.<br />

Neben der E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

kennt das slowakische Steuerrecht<br />

auch noch e<strong>in</strong>e Kapitalgew<strong>in</strong>nsteuer,<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Vermögenssteuer.<br />

Personal.Manager 1/2006 25


eu osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

+++Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d diese weiter <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Blickpunkt von <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen gerückt. Insbesondere für <strong>den</strong> Aufbau von Produktionsstätten<br />

und Vertriebsniederlassungen <strong>in</strong> diesen Ländern ist die Notwendigkeit von unternehmens<strong>in</strong>ternen Know-how Transfers<br />

gestiegen, welche unter anderem durch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>satz von Mitarbeiterentsendungen gewährleistet wer<strong>den</strong>.+++<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Marco Daugalies<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions<br />

Zürich (Schweiz)<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Serie<br />

Serie – Teil IV<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten:<br />

Ungarn<br />

In diesem Teil IV stellen wir Ihnen Ungarn<br />

vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick über die<br />

kulturellen Unterschiede und <strong>in</strong>sbesondere<br />

über die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht,<br />

Bewilligungsrecht, <strong>in</strong> der Sozialversicherung<br />

und im Steuerrecht.<br />

Kulturelle Unterschiede<br />

Die Mentalität der Ungarn besteht aus e<strong>in</strong>er<br />

Mischung von unterschiedlichen Verhaltensmustern.<br />

Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em hohen Mass extrovertiert<br />

und er<strong>in</strong>nern hierbei an die temperamentvollen<br />

Südeuropäer. Dem gegenüber<br />

s<strong>in</strong>d Ungarn grundsätzlich sehr pünktlich,<br />

was wiederum der Mentalität der Deutschen<br />

und Schweizer sehr nahe kommt. Im Geschäftsleben<br />

spielen persönliche Beziehungen<br />

und <strong>in</strong>direkte Kommunikation e<strong>in</strong>e wichtige<br />

Rolle. Die E<strong>in</strong>haltung der formalen Etikette<br />

ist <strong>in</strong> Ungarn sehr wichtig. Dies betrifft<br />

nicht nur höfliche Umgangsformen, sondern<br />

auch gepflegte Kleidung.<br />

Viele Ungarn sprechen im Geschäftsleben<br />

Englisch und Deutsch. Allerd<strong>in</strong>gs sollte trotz<br />

dieser Tatsache immer zuvor nachgefragt<br />

wer<strong>den</strong>, ob für Verhandlungen e<strong>in</strong> Dolmetscher<br />

benötigt wird.<br />

Es wird <strong>in</strong> Ungarn sehr geschätzt, wenn e<strong>in</strong><br />

Gast Interesse an dem Land zeigt, wie z.B. <strong>in</strong><br />

die Geschichte, und e<strong>in</strong>ige Wörter Ungarisch<br />

spricht. In Ungarn beg<strong>in</strong>nen Treffen <strong>in</strong> der<br />

Regel mit e<strong>in</strong>em längeren „Smalltalk“ und<br />

die wichtigen Punkte wer<strong>den</strong> erst zu e<strong>in</strong>em<br />

späteren Gesprächszeitpunkt besprochen. Basierend<br />

auf diesem grundsätzlichen Kommunikationsmuster<br />

sprechen ungarische Geschäftsleute<br />

kritische Punkte nicht direkt an,<br />

sondern bevorzugen es, mit e<strong>in</strong>er ausgesuchten<br />

Höflichkeit kritischen Punkten mit e<strong>in</strong>er<br />

ausweichen<strong>den</strong> Art der Kommunikation zu<br />

begegnen.<br />

Wichtige Gespräche und Verhandlungen sollten<br />

persönlich und nicht am Telefon stattf<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

da Vertrauen e<strong>in</strong>e grundlegende Voraussetzung<br />

für Geschäftsverhandlungen ist.<br />

Präsentationen vor (potentiellen) ungarischen<br />

Geschäftspartnern sollten eher kurz und, die<br />

Argumentation unterstützend, mit Zahlen und<br />

Fakten unterlegt se<strong>in</strong>. Um die Seriosität des<br />

geschäftlichen Treffens zu unterstreichen, ist<br />

e<strong>in</strong>e zu lockere Verhaltensweise („too American“)<br />

unbed<strong>in</strong>gt zu vermei<strong>den</strong>. So sollten zu<br />

Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Verhandlung ke<strong>in</strong>e Witze erzählt<br />

wer<strong>den</strong>, allerd<strong>in</strong>gs wird dem gegenüber<br />

e<strong>in</strong> guter und zum richtigen Zeitpunkt gezeigter<br />

Humor von <strong>den</strong> ungarischen Gesprächspartnern<br />

geschätzt.<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Grundsätzlich wird mit allen Arbeitnehmern<br />

e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es kann jedoch<br />

auch e<strong>in</strong> entgeltliches Auftragsverhältnis<br />

gewählt wer<strong>den</strong>, wobei die Problematik<br />

der „Sche<strong>in</strong>selbständigkeit“ beachtet wer<strong>den</strong><br />

muss und daher eher davon abzuraten ist. Die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Strafen <strong>in</strong> solchen Fällen<br />

können bis zu 5 Jahre rückwirkend geahndet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Es gilt zw<strong>in</strong>gend die Schriftform für das Abschliessen<br />

von Arbeitsverträgen, wobei <strong>in</strong><br />

diesen m<strong>in</strong>destens der Grundlohn, der Arbeitsbereich<br />

und der Ort der Arbeitsverrichtung<br />

vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong> muss.<br />

Für e<strong>in</strong>en Zeitraum von maximal 5 Jahre können<br />

auch befristete Arbeitsverträge abgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. Länger anhaltende Arbeitsverhältnisse<br />

wer<strong>den</strong> damit zu unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnissen, auch wenn e<strong>in</strong> befristeter<br />

Arbeitsvertrag vorliegt. Für Organe<br />

von Gesellschaften (Vorstand / Geschäftsführer)<br />

und Prokuristen wird immer e<strong>in</strong> befristeter<br />

Arbeitsvertrag abgeschlossen, nämlich auf<br />

die Dauer ihrer Bestellung.<br />

Probezeit<br />

E<strong>in</strong>e Probezeit kann grundsätzlich für maximal<br />

3 Monate vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welcher<br />

das Arbeitsverhältnis fristlos ohne Angaben<br />

von Grün<strong>den</strong> beendet wer<strong>den</strong> kann.<br />

20<br />

Personal.Manager 2/2006


eu osterweiterung<br />

Vergütung<br />

Seit Januar 2006 beträgt der gesetzlich festgelegte<br />

M<strong>in</strong>destlohn 62'500 HUF/Monat (ca.<br />

240 Euro / ca. 375 CHF). Der durchschnittliche<br />

Bruttomonatslohn belief sich 2005 auf<br />

154'400 HUF (ca. 594 Euro / ca. 925 CHF)<br />

und der durchschnittliche Nettomonatslohn<br />

auf 101'200 HUF (ca. 390 <strong>EU</strong>R / ca. 600<br />

CHF). Die höchsten Löhne wur<strong>den</strong> mit e<strong>in</strong>em<br />

durchschnittlichen Monatslohn von 337'900<br />

HUF (ca. 1'300 Euro / ca. 2'024 CHF) im F<strong>in</strong>anzsektor<br />

gezahlt, die niedrigsten durchschnittlichen<br />

Monatslöhne mit nur 83'443<br />

HUF (ca. 336 Euro / ca. 500 CHF) <strong>in</strong> der Textil<strong>in</strong>dustrie.<br />

Neben dem normalen monatlichen Lohn ist<br />

der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet<br />

noch zusätzlich Prämien oder Zulagen wie<br />

bspw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu bezahlen.<br />

Häufig zahlt der Arbeitgeber jedoch<br />

Weihnachtsgeld oder Prämien.<br />

Lohnfortzahlung<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer<br />

bei Krankheit an <strong>den</strong> ersten 15 Tagen<br />

pro Kalenderjahr <strong>den</strong> Lohn bis zu 80 %<br />

weiterzubezahlen. Sollte der Arbeitnehmer<br />

länger krank se<strong>in</strong>, so erhält dieser von der Sozialversicherung<br />

e<strong>in</strong> Krankengeld <strong>in</strong> Höhe<br />

von 70 % des Gehaltes, wovon der Arbeitgeber<br />

30 % trägt, für maximal 1 Jahr.<br />

Kündigung<br />

Grundsätzlich muss e<strong>in</strong>e Kündigung <strong>in</strong><br />

Schriftform unter Nennung des Kündigungsgrundes<br />

erfolgen.<br />

Aufgrund von personen-, verhaltens- und /<br />

oder betriebsbed<strong>in</strong>gten Grün<strong>den</strong> kann der Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong> unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

unter der E<strong>in</strong>haltung der or<strong>den</strong>tlichen Kündigungsfrist,<br />

welche sich nach <strong>den</strong> Dienstjahren<br />

des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber bemisst,<br />

beendet wer<strong>den</strong>.<br />

Dienstjahre<br />

Maximale Kündigungsfrist<br />

<strong>in</strong> Tage<br />

Nach Probezeit 30<br />

3 35<br />

5 45<br />

8 50<br />

10 55<br />

15 60<br />

18 70<br />

20 90<br />

H<strong>in</strong>gegen können befristete Arbeitsverhältnisse<br />

grundsätzlich nicht or<strong>den</strong>tlich gekündigt<br />

wer<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e frühzeitige or<strong>den</strong>tliche Beendigung<br />

ist nur vorgesehen, wenn der Arbeitgeber<br />

für maximal 1 Jahr dem Arbeitnehmer<br />

se<strong>in</strong>en Durchschnittslohn weiterbezahlt.<br />

Sollte die verbleibende Vertragsdauer kürzer<br />

als 1 Jahr se<strong>in</strong>, so muss der Arbeitgeber nur<br />

bis zum vere<strong>in</strong>barten Vertragsende dem Arbeitnehmer<br />

<strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Durchschnittslohn<br />

weiterbezahlen.<br />

Neben der or<strong>den</strong>tlichen Kündigung ist auch<br />

e<strong>in</strong>e ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung sowohl bei<br />

befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

vorgesehen. Der genannte Kündigungsgrund,<br />

der entweder <strong>in</strong> der Person<br />

oder im Verhalten liegt, muss <strong>in</strong>nerhalb von<br />

15 Tagen nach Kenntnisnahme erklärt wer<strong>den</strong>.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

Sofern e<strong>in</strong> Arbeitnehmer nach m<strong>in</strong>destens 3<br />

Dienstjahren gekündigt wird, erhält dieser e<strong>in</strong>e<br />

Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> der Höhe e<strong>in</strong>es Monatslohnes.<br />

Je nach absolvierten Dienstjahren kann<br />

sich der Abf<strong>in</strong>dungsbetrag entsprechend erhöhen.<br />

Dienstjahre<br />

Abf<strong>in</strong>dungsbetrag – Anzahl<br />

monatlicher Lohn<br />

3 1<br />

5 2<br />

10 3<br />

15 4<br />

20 5<br />

25 6<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die übliche Wochenstun<strong>den</strong>-Arbeitszeit beträgt<br />

40 Stun<strong>den</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs ist zu beachten,<br />

dass die Tagesarbeitszeit nicht 12 Stun<strong>den</strong><br />

und die Wochenarbeitszeit nicht 48 Stun<strong>den</strong><br />

überschreiten darf. Dem Arbeitnehmer stehen<br />

pro Woche 2 Ruhetage zu. E<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

darf jährlich nur maximal 200 Überstun<strong>den</strong><br />

leisten, wobei diese mit e<strong>in</strong>em entsprechen<strong>den</strong><br />

Zuschlag ausbezahlt wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Die Anzahl von bezahlten Ferientagen hängt<br />

vom Alter des Arbeitnehmers ab und beträgt<br />

zwischen 20 und 30 Tagen.<br />

Rechtsschutz<br />

Gegen e<strong>in</strong>e Kündigung des Arbeitgebers kann<br />

e<strong>in</strong> Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage<br />

erheben. Die Klage muss bei Kündigungen<br />

mit e<strong>in</strong>er Rechtsbehelfsbelehrung <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 30 Tagen beim Arbeitsgericht e<strong>in</strong>gereicht<br />

wer<strong>den</strong> und <strong>in</strong> allen übrigen Fällen <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 3 Jahren.<br />

Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass<br />

Alter<br />

osterweiterung<br />

Anzahl von<br />

bezahlten Ferientagen<br />

25 21<br />

28 22<br />

31 23<br />

33 24<br />

35 25<br />

37 26<br />

39 27<br />

41 28<br />

43 29<br />

Ab 45 30<br />

Personal.Manager 2/2006 21


eu osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

SEMINARTIPP:<br />

EXPATRIATES –<br />

INPATRIATES<br />

Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

erfolgreich vorbereiten,<br />

gestalten und durchführen<br />

14./15. September 2006,<br />

Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions, Zürich<br />

Tel.: +41 44 250 20 20<br />

Fax: +41 44 250 20 22<br />

sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

sowohl zwischen<br />

Ungarn und Deutschland<br />

als auch zwischen Ungarn und<br />

der Schweiz. Ungarn vermeidet<br />

<strong>in</strong> der Regel die Doppelbesteuerung<br />

im Rahmen dessen, dass<br />

ausländisches Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

nur unter Progressionsvorbehalt<br />

berücksichtigt wird.<br />

Die 183 Tage aus der Monteurklausel<br />

der DBA’s (Deutschland –<br />

Ungarn / Schweiz – Ungarn)<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ungarn <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Kalenderjahres zu zählen.<br />

die Kündigung rechtswidrig war, so muss der<br />

Arbeitgeber <strong>den</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em ursprünglichen<br />

Arbeitsbereich weiterbeschäftigen.<br />

Der Arbeitgeber kann jedoch e<strong>in</strong>en Verzicht<br />

auf Weiterbeschäftigung beantragen.<br />

Sofern das Gericht diesem statt gibt, muss der<br />

Arbeitgeber e<strong>in</strong>e Strafe <strong>in</strong> Höhe von 2 bis 12<br />

Monatslöhnen bezahlen.<br />

Betriebsräte / Gewerkschaften<br />

E<strong>in</strong> Betriebsbeauftragter kann bei e<strong>in</strong>er<br />

Unternehmensgrösse von 15 bis 50 Arbeitnehmern<br />

gewählt wer<strong>den</strong>. Ab e<strong>in</strong>er Unternehmensgrösse<br />

von 51 Arbeitnehmern muss e<strong>in</strong><br />

Betriebsrat gewählt<br />

wer<strong>den</strong>. Je<br />

nach Unternehmensgrösse<br />

beträgt<br />

die Anzahl<br />

von Betriebsräten<br />

zwischen e<strong>in</strong>er<br />

und 13 Personen.<br />

Sowohl<br />

der Betriebsbeauftragte<br />

als auch der Betriebsrat wird <strong>in</strong> der<br />

Regel für 3 Jahre gewählt.<br />

Die Betriebsräte und Gewerkschaften spielen<br />

<strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> der Privatwirtschaft ke<strong>in</strong>e<br />

grosse Rolle. Demzufolge spielen auch<br />

Streiks e<strong>in</strong>e unbedeutende Rolle.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

Für Angehörige aus <strong>den</strong> <strong>EU</strong>- / EWR- Staaten<br />

und der Schweiz besteht ke<strong>in</strong>e Visumpflicht.<br />

E<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung wird grundsätzlich<br />

bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt von mehr als 90<br />

Tagen benötigt. Die Beantragung hierfür<br />

muss 15 Tage vor Ablauf dieser 90 Tage bei<br />

der Ausländerbehörde des künftigen Aufenthaltsortes<br />

erfolgen. Daneben besteht die Notwendigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitsgenehmigung für<br />

Staatsangehörige aus <strong>den</strong> alten <strong>EU</strong>-Staaten<br />

und der Schweiz, mit Ausnahme von Grossbritannien,<br />

Irland und Schwe<strong>den</strong>. Es besteht<br />

ferner ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit der E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitsgenehmigung für die neuen <strong>EU</strong>-<br />

Mitgliedsstaaten bei der Aufnahme e<strong>in</strong>er Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> Ungarn. Für das or<strong>den</strong>tliche Arbeitsgenehmigungsverfahren<br />

gilt <strong>in</strong> Ungarn<br />

die Prüfung des Inländervorrangs. Auch muss<br />

der ausländische Arbeitnehmer über die entsprechen<strong>den</strong><br />

notwendigen Qualifikationen<br />

verfügen. Zudem muss der Arbeitskraftbedarf<br />

zuvor beim örtlichen zuständigen Arbeitsamt<br />

Steuerbares E<strong>in</strong>kommen - Steuersätze seit 1. Januar 2006<br />

<strong>in</strong> HUF <strong>in</strong> HUF %<br />

bis 1'550’000 18<br />

Ab 1'550'001 36<br />

vom Arbeitgeber<br />

angemeldet wor<strong>den</strong><br />

se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> erleichtertes<br />

Verfahren<br />

ist für e<strong>in</strong>ige<br />

Fälle vorhan<strong>den</strong>, unter anderem wenn e<strong>in</strong>e<br />

„Schlüsselposition“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ungarischen<br />

Tochtergesellschaft besetzt wird. Doch auch<br />

hier wird die Qualifikation des Arbeitnehmers<br />

überprüft.<br />

Beitragssätze 2006 Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag<br />

Rentenversicherung 18 % 8.5 %<br />

Arbeitslosenversicherung 3 % 1 %<br />

Krankenversicherung 11 % 3 %<br />

Gesundheitszuschlag 1'950 HUF, pro –<br />

Arbeitnehmer/mtl.<br />

Arbeitgeberbeitrag zum<br />

Ausbildungsfonds 1.5 % –<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Mit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens<br />

<strong>in</strong> Ungarn s<strong>in</strong>d ausländische<br />

Personen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht<br />

unterstellt, ausser sie können<br />

sich auf e<strong>in</strong>e der im Abkommen erwähnten<br />

Ausnahmen berufen. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />

wer<strong>den</strong> sowohl vom Arbeitgeber<br />

als auch vom Arbeitnehmer getragen: Das<br />

Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen<br />

<strong>den</strong> <strong>EU</strong>-Staaten und der Schweiz kommt für<br />

alle <strong>EU</strong>-Staatsangehörige und Schweizer<br />

Staatsangehörige zur Anwendung.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Grundsätzlich ist das gesamte E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitnehmers steuerpflichtig. Die spezielle<br />

Besteuerung von Fr<strong>in</strong>ge Benefits <strong>in</strong> Ungarn<br />

ist sehr limitiert. Bisher hat der Arbeitgeber<br />

bei diesen Fr<strong>in</strong>ge Benefits die anfallende<br />

Steuer bezahlt, dies ist allerd<strong>in</strong>gs geändert<br />

wor<strong>den</strong>, sodass diese jetzt der Arbeitnehmer<br />

übernehmen muss. E<strong>in</strong>e Ausnahme bildet der<br />

„Home Leave“, hier erfolgt die Besteuerung<br />

unverändert durch <strong>den</strong> Arbeitgeber (Pauschalsatz<br />

von 44 %). Vom Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

führt der Arbeitgeber direkt die entsprechen<strong>den</strong><br />

Steuern ab.<br />

Beschränkte / Unbeschränkte Steuerpflicht<br />

E<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht besteht für<br />

natürliche Personen, die <strong>in</strong> Ungarn ansässig<br />

s<strong>in</strong>d. Sie müssen ihr Welte<strong>in</strong>kommen der Besteuerung<br />

<strong>in</strong> Ungarn unterwerfen. Ansässig<br />

ist grundsätzlich, wer <strong>in</strong> Ungarn se<strong>in</strong>en dauerhaften<br />

Wohnsitz hat, se<strong>in</strong> Lebensmittelpunkt<br />

<strong>in</strong> Ungarn hat, oder wer se<strong>in</strong>en gewöhnlichen<br />

Aufenthalt <strong>in</strong> Ungarn hat. Nichtansässige<br />

Personen s<strong>in</strong>d nur beschränkt auf<br />

ihre ungarischen Quellene<strong>in</strong>künfte steuerpflichtig.<br />

Friederike V. Ruch, Marco Daugalies<br />

22<br />

Personal.Manager 2/2006


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil IX<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>: Malta<br />

+++ In diesem Beitrag wird der neue <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat Malta vorgestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die gesetzlichen<br />

Regelungen des maltesischen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechtes gegeben. +++<br />

länder<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitsvertrag<br />

Grundsätzlich muss <strong>in</strong> Malta jeder Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>en schriftlichen Arbeitsvertrag bzw.<br />

e<strong>in</strong>e sogenannte M<strong>in</strong>destaufstellung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

erhalten. Sofern e<strong>in</strong>e Person<br />

aufgrund e<strong>in</strong>er mündlichen E<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>gestellt<br />

wurde, hat der Arbeitgeber 8 Werktage<br />

Zeit dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />

Arbeitsvertrag oder die M<strong>in</strong>destaufstellung<br />

der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen nachzureichen. Jeder<br />

Arbeitsvertrag muss M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>formationen<br />

enthalten, zu welchen u.a. die folgen<strong>den</strong><br />

Punkte gehören: die normalen Lohnansätze,<br />

Überstun<strong>den</strong>ansätze, Arbeitsstun<strong>den</strong>, Arbeitsplatz<br />

und alle Urlaubstage.<br />

Solange der Arbeitnehmer nicht länger als 4<br />

Jahre beim gleichen Arbeitgeber befristet e<strong>in</strong>gestellt<br />

wird, kann e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag auch<br />

befristet e<strong>in</strong>gegangen wer<strong>den</strong>. Sobald diese 4<br />

Jahre erreicht s<strong>in</strong>d, wird der Arbeitsvertrag<br />

automatisch als unbefristet angesehen. Nur<br />

wenn der Arbeitgeber objektive Gründe vorbr<strong>in</strong>gen<br />

kann, die aufzeigen weshalb der Arbeitsvertrag<br />

für e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum befristet<br />

se<strong>in</strong> muss, wird dies im E<strong>in</strong>zelfall genehmigt.<br />

Probezeit<br />

In der Regel wird e<strong>in</strong>e Probezeit bis zu maximal<br />

6 Monaten vere<strong>in</strong>bart. Wird der Arbeitnehmer<br />

jedoch für e<strong>in</strong>e technische, adm<strong>in</strong>istrative<br />

oder leitende Tätigkeit angestellt und<br />

ist das Gehalt des Arbeitnehmers m<strong>in</strong>destens<br />

doppelt so hoch wie der maltesische M<strong>in</strong>destlohn,<br />

kann die Probezeit auch bis auf maximal<br />

1 Jahr verlängert wer<strong>den</strong>.<br />

Dienstjahre<br />

1 Monat, aber weniger als 6 Monate 1 Woche<br />

ab 6 Monate, aber weniger als 2 Jahre<br />

ab 2 Jahre, aber weniger als 4 Jahre<br />

ab 4 Jahre, aber weniger als 7 Jahre<br />

ab 7 Jahre<br />

Kündigung<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

kann aus rechtlich stichhaltigen Grün<strong>den</strong> vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Dies gilt sowohl für befristete<br />

als auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse.<br />

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

hängt die gesetzliche Kündigungsfrist<br />

von der Anzahl an Dienstjahren ab. (siehe Tabelle<br />

unten).<br />

Es gibt im Bereich von leiten<strong>den</strong> Angestellten<br />

oder Geschäftsführern ke<strong>in</strong>e speziellen Regelungen<br />

oder Besonderheiten zu beachten.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer entlassen wird, ist<br />

grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung zu bezahlen,<br />

es sei <strong>den</strong>n der Arbeitnehmer wird auf Grund<br />

Kündigungsfrist<br />

2 Wochen<br />

4 Wochen<br />

8 Wochen<br />

1 Woche zusätzlich für jedes weitere Dienstjahr,<br />

bis maximal 12 Wochen<br />

52<br />

Personal.Manager 4/2007


länder<br />

e<strong>in</strong>es Stellenabbaus entlassen. Die Höhe e<strong>in</strong>er<br />

möglichen Abf<strong>in</strong>dungszahlung hängt dann<br />

von der Anzahl an Dienstjahren ab. Es ist zu<br />

beachten, dass e<strong>in</strong> Arbeitnehmer, dem aus betriebsbed<strong>in</strong>gten<br />

Grün<strong>den</strong> gekündigt wurde<br />

e<strong>in</strong> Recht auf Wiedere<strong>in</strong>stellung hat, wenn<br />

die zuvor von ihm bekleidete Position <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres nach der Kündigung wieder<br />

frei wird. Arbeitsrechtsstreitigkeiten können,<br />

je nach Art der Klage, vor die Zivilgerichte<br />

oder vor das Arbeitsgericht gebracht wer<strong>den</strong>.<br />

Für Gehaltsklagen, Klagen wegen Vertragsbruch<br />

und alle Klagen, die sich auf befristete<br />

Arbeitsverträge beziehen, ist das Zivilgericht<br />

zuständig. Das Arbeitsgericht hat ausschliesslich<br />

Jurisdiktion bei Streitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Entlassung von Arbeitnehmern<br />

mit unbefristeten Arbeitsverträgen<br />

und bei Tarifkonflikten.<br />

Lohn<br />

Gemäss dem Gesetz über die Beschäftigungsverhältnisse<br />

und Arbeitsbeziehungen (Employment<br />

and Industrial Relations Act), welches<br />

zu <strong>den</strong> wichtigsten rechtlichen Grundlagen<br />

für Arbeitsbeziehungen <strong>in</strong> Malta zählt,<br />

muss jeder Arbeitgeber se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern<br />

zur Weihnachtszeit und während der Sommermonate<br />

e<strong>in</strong>en Bonus auszahlen. Diese<br />

Boni s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel ebenso hoch, wie diejenigen,<br />

welche die Regierung an ihre Angestellte<br />

auszahlt. Zurzeit beträgt e<strong>in</strong> Bonus 135<br />

<strong>EU</strong>R, wobei dieser jährlich leicht steigt.<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Im maltesischen Gesetz ist ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destregelung<br />

für Krankheitsfälle vorgesehen. Die<br />

meisten Beschäftigungsbereiche wer<strong>den</strong> jedoch<br />

von e<strong>in</strong>er Gehaltsverordnung abgedeckt,<br />

die e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum an zu gewährendem<br />

Krankenurlaub enthält. Üblich s<strong>in</strong>d die Bezahlung<br />

von 15 Krankheitstagen zum vollen<br />

Lohn und 15 weiteren Tagen auf Basis von<br />

50 % des Lohns.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 40<br />

Stun<strong>den</strong> pro Woche. Gemäss dem maltesischen<br />

Recht darf allerd<strong>in</strong>gs die maximale Arbeitszeit<br />

von 48 Stun<strong>den</strong> pro Woche, <strong>in</strong>klusive<br />

aller Überstun<strong>den</strong>, nicht überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

Die tatsächlich von <strong>den</strong> Arbeitnehmern<br />

zu leistende Anzahl an Arbeitsstun<strong>den</strong> hängt<br />

aber von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Sektoren ab und wird<br />

<strong>in</strong> Tarifvere<strong>in</strong>barungen und durch die Lohnausschüsse<br />

der Regierung (Wage Councils)<br />

für die e<strong>in</strong>zelnen Branchen festgelegt.<br />

Die Arbeitnehmer haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

24 bezahlte Urlaubstage pro Jahr und 14 gesetzliche<br />

Feiertage. Zu beachten ist hierbei,<br />

dass Vollzeitarbeitnehmer Anspruch auf e<strong>in</strong>en<br />

zusätzlichen Urlaubstag haben, sofern der<br />

Feiertag auf e<strong>in</strong>en wöchentlichen Ruhetag<br />

(bspw. Sonntag) des Arbeitnehmers fällt.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer<br />

Sozialversicherungsabgaben zu e<strong>in</strong>em Satz<br />

von 20 % bis zu e<strong>in</strong>em Wochengehalt von<br />

316 <strong>EU</strong>R (Stand 2007) abführen, wobei dieser<br />

Satz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

jeweils zur Hälfte getragen wird. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Wochengehalt von über 316 <strong>EU</strong>R muss sowohl<br />

der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer<br />

jeweils e<strong>in</strong>en festen Betrag von 32 <strong>EU</strong>R<br />

(Stand 2007) entrichten. Das Wochengehalt<br />

sowie der feste Sozialversicherungsbetrag ändern<br />

sich jährlich. Zwischen Malta und<br />

Deutschland bzw. Österreich kommt die EG-<br />

Verordnung und zwischen Malta und der<br />

Schweiz entsprechend das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zur Anwendung.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Sofern e<strong>in</strong>e natürliche Person e<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> Malta besitzt, ist diese mit dem weltweiten<br />

E<strong>in</strong>kommen unbeschränkt steuerpflichtig unabhängig<br />

davon, wo dieses entstan<strong>den</strong> ist.<br />

Das persönliche E<strong>in</strong>kommen für natürliche<br />

Personen beg<strong>in</strong>nt mit e<strong>in</strong>em Grundfreibetrag<br />

und erhöht sich progressiv zu e<strong>in</strong>em Höchstsatz<br />

von 35 %. Es s<strong>in</strong>d unterschiedliche Steuertarife<br />

für natürliche Personen mit Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> Malta und ohne Wohnsitz <strong>in</strong> Malta vorhan<strong>den</strong>.<br />

Zudem existiert e<strong>in</strong> pauschaler Steuersatz<br />

von 15 % für ausländische Personen auf<br />

allen maltesischen E<strong>in</strong>künften, sofern e<strong>in</strong>e<br />

Niederlassungsbewilligung <strong>in</strong> 1988 oder später<br />

erhalten wurde. Wurde die Niederlassungsbewilligung<br />

vor 1988 erhalten, dann<br />

wer<strong>den</strong> 15 % pauschal auf alle E<strong>in</strong>künfte erhoben.<br />

Dieser Pauschalsatz gilt auch für Personen,<br />

welche wieder zurück nach Malta gekommen<br />

s<strong>in</strong>d. Zwischen Malta und Deutschland<br />

bzw. Österreich bestehen Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Zwischen Malta und der<br />

Schweiz besteht zur Zeit ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d Verhandlungen<br />

hierzu zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern aufgenommen<br />

wor<strong>den</strong>.<br />

Vorschau: In der nächsten Ausgabe wird die<br />

Serie „Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaten“ mit<br />

dem Teil X und dem neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat<br />

Zypern fortgesetzt.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3-4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

• Litauen<br />

(Ausgabe 2/2007)<br />

• Lettland<br />

(Ausgabe 3/2007)<br />

Personal.Manager 4/2007 53


eu osterweiterung<br />

osterweiterung<br />

++++ Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d diese weiter <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Blickpunkt von <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen gerückt. In diesem Teil V stellen wir Ihnen Estland vor. +++<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn (Ausgabe<br />

2/2006)<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Serie<br />

Serie – Teil V<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>:<br />

Estland<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Aufgrund des Beitritts zur <strong>EU</strong> kam es zu e<strong>in</strong>igen<br />

Neuerungen im Arbeitsvertragsgesetz, so<br />

wurde beispielsweise das Gleichbehandlungsgebot<br />

weiter ausgebaut.<br />

Für je<strong>den</strong> Vollzeit-Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber<br />

e<strong>in</strong> Arbeitsbuch zu führen. Dies sowie<br />

die Personalakte und der Arbeitsvertrag<br />

müssen für e<strong>in</strong>en Zeitraum von bis zu 50 Jahren<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Grundsätzlich wird e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitsvertrag schriftlich und unbefristet<br />

geschlossen. Für die Ausgestaltung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages<br />

gibt es seit dem 1.1.2005 M<strong>in</strong>destanforderungen.<br />

Sofern e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

für mehr als 1 Monat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land<br />

e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit erbr<strong>in</strong>gen muss, müssen<br />

e<strong>in</strong>ige zusätzliche Punkte zum Arbeitsvertrag<br />

geregelt wer<strong>den</strong>. Es gibt jedoch e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Grün<strong>den</strong>, nach <strong>den</strong>en e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag auch<br />

befristet (max. 5 Jahre) abgeschlossen wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

Vorstände und Aufsichtsräte (Verwaltungsräte)<br />

sowie Prokuristen wer<strong>den</strong> nicht als Arbeitnehmer<br />

angesehen.<br />

Probezeit<br />

Die Probezeit beträgt max. 4 Monate. In diesem<br />

Zeitraum besteht für <strong>den</strong> Arbeitgeber die<br />

Möglichkeit das Arbeitsverhältnis im vere<strong>in</strong>fachten<br />

Verfahren ohne Vorankündigung und<br />

ohne Zahlung e<strong>in</strong>er Entschädigung aufzulösen.<br />

Vergütung<br />

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass<br />

Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sowie Prämien<br />

oder Zulagen bei gesetzlichen Feiertagen<br />

vom Arbeitgeber gezahlt wird. In vielen Fällen<br />

zahlt der Arbeitgeber jedoch e<strong>in</strong> Weihnachtsgeld<br />

aus.<br />

Lohnfortzahlung<br />

Für <strong>den</strong> Zeitraum <strong>in</strong> welchem der Arbeitnehmer<br />

krank ist, ruht gemäss estnischem Gesetz<br />

der Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ist demzufolge<br />

auch nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet,<br />

e<strong>in</strong>ige wenige tun dies jedoch freiwillig.<br />

Ab dem 2. Krankheitstag erhält der Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong> Krankengeld ausbezahlt.<br />

Kündigung<br />

Grundsätzlich kann e<strong>in</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis<br />

aus wirtschaftlichen Grün<strong>den</strong>,<br />

aus Grün<strong>den</strong>, welche durch <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

verschuldet s<strong>in</strong>d, sowie aus Altersgrün<strong>den</strong> oder<br />

aufgrund von unbefriedigen<strong>den</strong> Leistungen<br />

während der Probezeit kündigen. E<strong>in</strong>e Kündigung<br />

ist nicht möglich <strong>in</strong> dem Zeitraum, <strong>in</strong> welchem<br />

der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist (beispielsweise<br />

während der Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

unter 3 Jahren). Zudem ist es möglich, e<strong>in</strong><br />

Arbeitsverhältnis durch e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung<br />

von bei<strong>den</strong> Parteien aufzulösen.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

In <strong>den</strong> Fällen, <strong>in</strong> welchen das Arbeitsverhältnis<br />

von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst wird,<br />

ist der Arbeitgeber auch verpflichtet e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung<br />

<strong>in</strong> Höhe von max. 4 Monatsgehältern<br />

zu bezahlen.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

In der Regel beläuft sich e<strong>in</strong>e Arbeitswoche auf<br />

5 Tage mit jeweils 8 Stun<strong>den</strong>. Dies ergibt e<strong>in</strong>e<br />

Wochenarbeitszeit von 40 Stun<strong>den</strong>. Die maximal<br />

zulässige Überstun<strong>den</strong>dauer beträgt 8<br />

Stun<strong>den</strong> pro Woche. Arbeitstätigkeit an arbeitsfreien<br />

Tagen muss mit e<strong>in</strong>em Zuschlag<br />

von 50 % oder freier Arbeitszeit abgegolten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Der gesetzlich vorgesehene Urlaubsanspruch<br />

beträgt 28 Kalendertage im Jahr. Gesetzliche<br />

Feiertage s<strong>in</strong>d grundsätzlich arbeitsfrei.<br />

Rechtsschutz<br />

Auf dem Arbeitsverhältnis basierende Streitigkeiten<br />

wer<strong>den</strong> vor <strong>den</strong> Zivilgerichten ausgetragen<br />

oder durch die Kommissionen für Arbeitsstreitigkeiten<br />

geschlichtet. Die Verfahren<br />

bei <strong>den</strong> Kommissionen für Arbeitsstreitigkeiten<br />

wer<strong>den</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en schneller als vor<br />

18<br />

Personal.Manager 3-4/2006


eu osterweiterung<br />

osterweie<strong>in</strong>em<br />

Zivilgericht abgewickelt. Hier kann e<strong>in</strong><br />

Verfahren durchaus mehrere Jahre andauern.<br />

Der Ausgang e<strong>in</strong>es Verfahrens ist <strong>in</strong> der Regel<br />

voraussehbar, da e<strong>in</strong>e umfassende Rechtssprechung<br />

vorhan<strong>den</strong> ist.<br />

Betriebsräte / Gewerkschaften<br />

In der Regel organisieren sich die Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> Form von Gewerkschaften. Das Mandat<br />

als Vertrauensperson wird vorwiegend sehr<br />

aktiv wahrgenommen. Arbeitsstreiks f<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

Estland allerd<strong>in</strong>gs nur selten statt.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

Für die Anstellung von ausländischen Arbeitnehmern<br />

ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber<br />

se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Estland hat. Für e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> Estland benötigt e<strong>in</strong> ausländischer<br />

Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis,<br />

welche ihm für die Dauer des Arbeitsvertrages<br />

(max. 2 Jahre) gewährt wird. Zu<br />

<strong>den</strong> Voraussetzungen zählen zudem: erfolglose<br />

Rekrutierung auf dem estnischen Arbeitsmarkt<br />

für 2 Monate, öffentliche Ausschreibung,<br />

Ausländer muss die notwendigen Qualifikationen<br />

haben, Genehmigung der nationalen<br />

Arbeitsmarktbehörde und es muss e<strong>in</strong> Kont<strong>in</strong>gent<br />

vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. Ausgenommen von der<br />

Kont<strong>in</strong>gentierung s<strong>in</strong>d die <strong>EU</strong>- und EFTA-Mitgliedsstaaten<br />

sowie USA und Japan.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Das estnische Sozialversicherungssystem basiert<br />

heute auf 3 Säulen, welche aus e<strong>in</strong>er staatlichen<br />

Rente, e<strong>in</strong>er durch <strong>den</strong> Arbeitgeber f<strong>in</strong>anzierten<br />

Rente und durch die Möglichkeit<br />

der freiwilligen E<strong>in</strong>zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en privaten<br />

Rentenfonds besteht.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge betragen aktuell<br />

<strong>in</strong>sgesamt 33 % und wer<strong>den</strong> vom Arbeitgeber<br />

alle<strong>in</strong>e getragen: Krankenversicherung<br />

(13 %), Sozialversicherung (20 %). H<strong>in</strong>zu<br />

kommt die Arbeitslosenversicherung, mit e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitgeberbeitragssatz von 0.6 % und e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitnehmerbeitrag von 0.3 %.<br />

Aufgrund der Zugehörigkeit zur <strong>EU</strong> gelten die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Koord<strong>in</strong>ationsvorschriften für<br />

alle <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten sowie aufgrund des<br />

Freizügigkeitsabkommens auch für die<br />

Schweiz.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Der Arbeitgeber behält die auf dem Arbeitsentgelt<br />

basierende E<strong>in</strong>kommenssteuer e<strong>in</strong>. Der<br />

Steuersatz liegt heute bei 23 %. Dieser soll jedoch<br />

ab dem 1.1. 2007 nur noch 22 % betragen<br />

und per 1.1.2008 auf 21 % sowie per 1.1.2009<br />

auf 20 % reduziert wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e natürliche Person, welche sich länger als<br />

183 Tage im Kalenderjahr <strong>in</strong> Estland aufhält<br />

oder über e<strong>in</strong>en dauerhaften Wohnsitz <strong>in</strong> Estland<br />

verfügt, wird gemäss estnischem Steuergesetz<br />

als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen<br />

und muss demzufolge das weltweite E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong> Estland der Besteuerung<br />

unterwerfen.<br />

E<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen besteht<br />

zwischen Estland und Deutschland, der<br />

Schweiz sowie Österreich.<br />

Friederike V. Ruch<br />

SEMINARTIPPS:<br />

INTERNATIONALER<br />

MITARBEITEREINSATZ<br />

IN CHINA<br />

21. März 2007, Zürich<br />

INTERNATIONALER<br />

MITARBEITEREINSATZ<br />

IN INDIEN<br />

22. März 2007, Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions, Zürich<br />

Tel.: +41 44 250 20 20<br />

www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Bestellung der<br />

Sem<strong>in</strong>arprogramme:<br />

sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.ch<br />

Personal.Manager 3-4/2006 19


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil VI<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>:<br />

Slowenien<br />

++++ In diesem Teil VI stellen wir Ihnen <strong>den</strong> neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat Slowenien vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>blick<br />

über die gesetzlichen Regelungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. +++<br />

länder<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Das aktuelle Arbeitsrecht ist seit dem 1. Januar<br />

2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Arbeitsvertrag<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsvertrag muss vor Aufnahme jeder<br />

Tätigkeit schriftlich abgeschlossen wer<strong>den</strong><br />

und m<strong>in</strong>destens die folgen<strong>den</strong> Punkte be<strong>in</strong>halten:<br />

Arbeitsbeg<strong>in</strong>n, Dauer, Funktion, Gehaltsstufe,<br />

Probezeit, Arbeitsort, Arbeitszeit,<br />

Ruhepausen, Urlaub, Weiterbildung, Vergütung<br />

und Vertragsanpassungsmodus. E<strong>in</strong> befristeter<br />

Arbeitsvertrag ist seit dem 1. Januar<br />

2007 nur noch für e<strong>in</strong>en Zeitraum von maximal<br />

2 Jahren möglich. Dauert der Arbeitsvertrag<br />

länger, so geht dieser automatisch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

unbefristeten Vertrag über.<br />

Kündigung<br />

Die Kündigungsfrist für <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

beträgt <strong>in</strong> der Regel 30 Tage (maximal 150<br />

Tage). Für die Kündigung seitens des Arbeitgebers<br />

kommen je nach Art der Kündigung 2<br />

unterschiedliche Kündigungsfristen zur Anwendung.<br />

Wird dem Arbeitnehmer aus Unternehmensgrün<strong>den</strong><br />

gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist<br />

abhängig von <strong>den</strong> Dienstjahren<br />

zwischen 30 bis maximal 150 Tage und bei<br />

personenbed<strong>in</strong>gter Kündigung zwischen 30<br />

bis maximal 120 Tage. Arbeitgeber und Ar-<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

26<br />

Probezeit<br />

Die vere<strong>in</strong>barte Probezeit (maximal 6 Monate)<br />

muss im Arbeitsvertrag festgehalten wer<strong>den</strong>,<br />

wobei diese <strong>in</strong> der Praxis von dem Bildungsstand<br />

des Mitarbeiters abhängt. Bspw.<br />

haben ger<strong>in</strong>g qualifizierte Arbeitskräfte <strong>in</strong> der<br />

Regel e<strong>in</strong>e Probezeit von nur e<strong>in</strong>em Monat.<br />

Personal.Manager 1/2007


länder<br />

beitnehmer können schriftlich an Stelle e<strong>in</strong>er<br />

Kündigungsfrist die Bezahlung e<strong>in</strong>er Vergütung<br />

vere<strong>in</strong>baren. Wenn der Arbeitgeber kündigt,<br />

muss dieser dem Arbeitnehmer je Woche<br />

m<strong>in</strong>destens 2 Arbeitsstun<strong>den</strong> für die Suche e<strong>in</strong>er<br />

neuen Arbeitsstelle zur Verfügung stellen.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

E<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung wird an <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

unter Berücksichtigung der Anzahl von<br />

Dienstjahren ausbezahlt und beträgt zwischen<br />

1/5 (1-5 Dienstjahre) und 1/3 (ab 15 Dienstjahre)<br />

des Basisgehalts, multipliziert mit der<br />

Anzahl der Dienstjahre, sofern die Kündigung<br />

aus Unternehmensgrün<strong>den</strong> erfolgte.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stun<strong>den</strong><br />

und der M<strong>in</strong>desturlaubsanspruch 20 Arbeitstage.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Die Beiträge <strong>in</strong> das slowenische Sozialversicherungssystem<br />

betragen für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>in</strong>sgesamt 16,04 % und für <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong>sgesamt 21,96 % vom Bruttogehalt. Zwischen<br />

Deutschland, Österreich und Slowenien<br />

kommt die EG-Verordnung und zwischen<br />

der Schweiz und Slowenien entsprechend<br />

das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zur Anwendung.<br />

länder<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Zwischen Slowenien und Deutschland, Österreich<br />

sowie der Schweiz besteht jeweils e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Seit dem 1. Januar 2007 s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>kommensteuersätze<br />

neu <strong>in</strong> 3 Stufen unterteilt: 16<br />

%, 27 % und 41 %.<br />

Nach dem slowenischen Steuerrecht gilt e<strong>in</strong>e<br />

Person, welche sich an mehr als 183 Tagen <strong>in</strong><br />

Slowenien aufhält, als steuerlich ansässig.<br />

Der Besteuerung ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall das<br />

weltweite E<strong>in</strong>kommen zu unterwerfen, wobei<br />

e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung durch die Anrechnung<br />

von ausländischen Steuern oder der entsprechen<strong>den</strong><br />

hypothetischen slowenischen<br />

Steuer vermie<strong>den</strong> wird.<br />

Friederike V. Ruch<br />

SEMINARTIPPS:<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

Inkl. HR-Praxisbeiträge von<br />

Degussa und SIG Hold<strong>in</strong>g AG<br />

21. März 2007, Zürich<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> Indien<br />

Inkl. HR-Praxisbeitrag von<br />

SAP Labs India Ldt.<br />

22. März 2007, Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions, Zürich<br />

Tel.: +41 44 250 20 20<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Bestellung der<br />

Sem<strong>in</strong>arprogramme:<br />

sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />

Beide detaillierten Sem<strong>in</strong>arprogramme s<strong>in</strong>d dieser Ausgabe beigelegt<br />

Personal.Manager 1/2007 27


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil VII<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>: Litauen<br />

++++ Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 um 10 weitere Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d diese<br />

weiter <strong>in</strong> <strong>den</strong> Blickpunkt von <strong>in</strong>ternational tätigen Unternehmen gerückt. In diesem Teil VII stellen wir Ihnen<br />

Litauen vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en Überblick über die gesetzlichen Regelungen im Arbeits-, Bewilligungs-,<br />

Sozialversicherungs- und Steuerrecht. +++<br />

länder<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Das litauische Arbeitsrecht entspricht weitgehend<br />

<strong>den</strong> <strong>EU</strong>-Anforderungen. Litauen verfügt<br />

über sehr qualifizierte Arbeitnehmer, allerd<strong>in</strong>gs<br />

gehört die landesübliche, durchschnittliche<br />

Vergütung im Vergleich zu <strong>den</strong> anderen<br />

neuen <strong>EU</strong>-Beitrittsländern zu der Niedrigsten.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass<br />

der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen<br />

wird. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass m<strong>in</strong>destens<br />

die nachfolgen<strong>den</strong> Punkte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag<br />

enthalten se<strong>in</strong> müssen: Nennung<br />

der Vertragsparteien, Arbeitsort und die Aufgaben,<br />

Vergütung und Zulagen, or<strong>den</strong>tliche<br />

Kündigungsfristen.<br />

Arbeitsverträge können befristet wer<strong>den</strong>, sofern<br />

auch die Arbeit an sich befristet ist. Die<br />

Befristung darf e<strong>in</strong>en Zeitraum von 5 Jahren<br />

nicht überschreiten.<br />

Probezeit<br />

Die maximale Probezeit beträgt 3 Monate<br />

und wird <strong>in</strong> der Regel vere<strong>in</strong>bart.<br />

Vergütung<br />

Jedes Unternehmen entscheidet selbst freiwillig,<br />

ob es Weihnachtsgeld zahlt. Es gibt jedoch<br />

e<strong>in</strong>e Ten<strong>den</strong>z, dass das Weihnachtsgeld<br />

<strong>in</strong> der Höhe e<strong>in</strong>es Monatslohns ausbezahlt<br />

wird. Urlaubsgeld muss laut Gesetz <strong>in</strong> der<br />

Höhe e<strong>in</strong>es monatlichen Durchschnittslohns<br />

gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Gründe für e<strong>in</strong>e Kündigung: Auflösung des<br />

Betriebs des Arbeitgebers, aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Vere<strong>in</strong>barung zwischen <strong>den</strong> Parteien oder<br />

nach dem Auslaufen der Frist im Arbeitsvertrag.<br />

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer<br />

zudem ohne Benachrichtigung u.a. kündigen,<br />

wenn dieser kraft Urteils oder Bestrafung<br />

se<strong>in</strong>e Arbeit nicht mehr ausführen kann<br />

oder wenn die Arbeit aus Gesundheitsgrün<strong>den</strong><br />

nicht mehr erfüllt wer<strong>den</strong> kann. Das Gesetz<br />

sieht ke<strong>in</strong>e Besonderheiten bei der Kündigung<br />

von leiten<strong>den</strong> Angestellten vor. Individuelle<br />

Regelungen und Besonderheiten<br />

können jedoch im Arbeitsvertrag vorgesehen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

Wenn e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer ohne se<strong>in</strong> Verschul<strong>den</strong><br />

auf Initiative des Arbeitgebers gekündigt<br />

wird, muss ihm e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung bezahlt<br />

wer<strong>den</strong>. Die Höhe der Abf<strong>in</strong>dung ist<br />

von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig.<br />

Wenn bspw. e<strong>in</strong> Arbeitnehmer weniger<br />

als 12 Monate <strong>in</strong> der Firma gearbeitet hat,<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

20<br />

Lohnfortzahlung<br />

Im Krankheitsfall bezahlt der Arbeitgeber für<br />

die ersten 2 Tage nicht weniger als 80 % und<br />

nicht mehr als 100 % des Durchschnittslohns<br />

des erkrankten Mitarbeiters. Ab dem 3. Tag<br />

übernimmt die Sozialversicherungskasse die<br />

Zahlungen.<br />

Kündigung<br />

Arbeitsverhältnisse können mit oder ohne<br />

Verschul<strong>den</strong> des Arbeitnehmers gekündigt<br />

wer<strong>den</strong>. Laut Gesetz gibt es u.a. folgende<br />

Personal.Manager 2/2007


länder<br />

bekommt er e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> der Höhe e<strong>in</strong>es<br />

durchschnittlichen Monatslohns. Wenn<br />

der Arbeitnehmer h<strong>in</strong>gegen zwischen 12 und<br />

36 Monaten <strong>in</strong> der Firma gearbeitet hat, erhält<br />

dieser e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> der Höhe von 2<br />

durchschnittlichen Monatslöhnen.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die durchschnittliche Arbeitszeit beläuft sich<br />

auf 40 Stun<strong>den</strong> pro Woche und 8 Stun<strong>den</strong> pro<br />

Tag. Überstun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d üblich, müssen jedoch<br />

zusätzlich bezahlt wer<strong>den</strong>. Der jährliche M<strong>in</strong>dest-Urlaubsanspruch<br />

beträgt 28 Kalendertage.<br />

Arbeitnehmern unter 18 Jahren und alle<strong>in</strong><br />

erziehen<strong>den</strong> Eltern mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d unter 14<br />

Jahren stehen m<strong>in</strong>destens 35 Arbeitstage zur<br />

Verfügung.<br />

Rechtsschutz<br />

Bezüglich Klagen aus dem Arbeitsverhältnis<br />

entschei<strong>den</strong> die allgeme<strong>in</strong>en Zivilgerichte.<br />

Die neue Zivilprozessordnung verkürzt die<br />

Fristen zur gerichtlichen Verhandlung, so<br />

dass Prozesse jetzt schneller entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong><br />

können. Ten<strong>den</strong>ziell s<strong>in</strong>d die Gerichte <strong>in</strong><br />

arbeitsrechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen arbeitnehmerfreundlich.<br />

Betriebsräte / Gewerkschaften<br />

Das neue litauische Arbeitsgesetzbuch sieht<br />

erstmals die Möglichkeit vor, Betriebsräte<br />

grün<strong>den</strong> zu können, nachdem sich die Gewerkschaften<br />

lange aufgrund von Be<strong>den</strong>ken,<br />

hierdurch ihre eigene Position zu schwächen,<br />

gegen deren E<strong>in</strong>führung gewehrt haben. In<br />

der Regel s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> grösseren, schon länger bestehen<strong>den</strong><br />

Unternehmen Gewerkschaften<br />

vorhan<strong>den</strong>. Dagegen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en und mittleren<br />

Betrieben eher selten Gewerkschaften<br />

vorhan<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Arbeitskämpfen s<strong>in</strong>d die<br />

Gewerkschaften daher nicht sehr stark und es<br />

kommt somit nur sehr selten zu Streiks. Ansonsten<br />

zeigt sich ihr E<strong>in</strong>fluss bei <strong>den</strong> Verhandlungen<br />

über die Kollektivverträge.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e Visumpflicht für Staatsangehörige<br />

von <strong>EU</strong>- / EWR- Staaten und der<br />

Schweiz. Ausländische Arbeitnehmer, so<br />

auch deutsche, österreichische und Schweizer<br />

Staatsangehörige können <strong>in</strong> Litauen arbeiten,<br />

benötigen jedoch dafür grundsätzlich e<strong>in</strong>e<br />

Aufenthaltserlaubnis und e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung.<br />

Für <strong>den</strong> Geschäftsführer e<strong>in</strong>er Firma<br />

mit Auslandskapital ist e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />

nicht notwendig. So gibt es noch weitere<br />

bestimmte Personengruppen, für die ke<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung notwendig ist.<br />

Es ist für Schweizer Staatsangehörige allerd<strong>in</strong>gs<br />

zu beachten, dass das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

zwischen der Schweiz<br />

und <strong>den</strong> <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten, welches auf<br />

die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong> ausgeweitet<br />

wer<strong>den</strong> soll, noch nicht anwendbar ist.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Der Arbeitgeber zieht Sozial- sowie Krankenversicherungsbeiträge<br />

<strong>in</strong> Höhe von 3 % vom<br />

Lohn ab und bezahlt se<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>en Sozialversicherungsbetrag<br />

von zusätzlich 31 % vom<br />

Arbeitnehmerlohn.<br />

Zwischen der Schweiz und Litauen besteht<br />

bisher ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen.<br />

Zudem ist für Verhältnisse zwischen der<br />

Schweiz und Litauen das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

anwendbar. Im Verhältniss<br />

zwischen Deutschland/Österreich und Litauen<br />

kommt die EWG-Verordnung zur Anwendung.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Als Steuerpflichtige gelten Personen, die dauerhaft<br />

<strong>in</strong> Litauen ihren Wohnsitz haben oder<br />

Personen deren persönlicher, sozialer und<br />

wirtschaftlicher Schwerpunkt <strong>in</strong> Litauen liegt<br />

oder Personen, die sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Kalenderjahres<br />

für mehr als 183 Tage <strong>in</strong> Litauen<br />

aufhalten bzw. die sich <strong>in</strong> 2 aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong><br />

Kalenderjahren mit oder ohne Unterbrechung<br />

280 oder mehr Tage <strong>in</strong> Litauen aufhalten,<br />

sofern e<strong>in</strong> ununterbrochener Aufenthalt<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der betreffen<strong>den</strong> Jahre länger<br />

als 90 Tage dauert.<br />

Der E<strong>in</strong>kommenssteuersatz für natürliche<br />

Personen beträgt zur Zeit 27 % (ab 1.1.08<br />

24%) Der Arbeitgeber hat die E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

aus unselbständiger Arbeit e<strong>in</strong>zubehalten<br />

und für die Arbeitnehmer an das F<strong>in</strong>anzamt<br />

abzuführen.<br />

Zwischen Deutschland und Litauen bzw. der<br />

Schweiz und Litauen besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Es ist allerd<strong>in</strong>gs zu beachten,<br />

dass zwischen Österreich und Litauen<br />

ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen besteht.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3-4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

Personal.Manager 2/2007 21


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil VIII<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>: Lettland<br />

++++ In diesem Teil VIII stellen wir Ihnen <strong>den</strong> neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat Lettland vor und geben Ihnen e<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>blick über die gesetzlichen Regelungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht. +++<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

länder<br />

Arbeitsvertrag<br />

Der Arbeitsvertrag hat <strong>in</strong> Lettland neben der<br />

Bestimmung der bei<strong>den</strong> Vertragsparteien,<br />

Personenkennziffer des Arbeitnehmers und<br />

Registrierungsnummer des Arbeitgebers,<br />

m<strong>in</strong>destens die folgen<strong>den</strong> Angaben und Regelungen<br />

zu enthalten: Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses;<br />

Beschreibung der Tätigkeit und<br />

Position, Ort an dem die Tätigkeit zu erbr<strong>in</strong>gen<br />

ist, Höhe und Beschreibung der Zusammensetzung<br />

der Vergütung, vere<strong>in</strong>barte<br />

Tages- und Wochenarbeitszeit, jährlicher Urlaubsanspruch,<br />

vertragliche Kündigungsfristen<br />

und Informationen darüber, ob e<strong>in</strong>e betriebliche<br />

Arbeitsordnung auf <strong>den</strong> Arbeitsvertrag<br />

anwendbar ist.<br />

Probezeit<br />

Die Probezeit darf maximal 3 Monate betragen<br />

und muss im Arbeitsvertrag fixiert se<strong>in</strong>.<br />

Kündigung<br />

Arbeitnehmer können bestehende Arbeitsverträge<br />

grundsätzlich mit e<strong>in</strong>er Frist von e<strong>in</strong>em<br />

Monat or<strong>den</strong>tlich kündigen. Im Arbeitsvertrag<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e kürzere or<strong>den</strong>tliche<br />

Kündigungsfrist vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>. Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis<br />

jederzeit e<strong>in</strong>vernehmlich vor<br />

Ablauf der or<strong>den</strong>tlichen gesetzlichen bzw. der<br />

vertraglich vere<strong>in</strong>barten Kündigungsfrist zu<br />

e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt been<strong>den</strong>.<br />

Die vom Arbeitgeber bei der Kündigung e<strong>in</strong>zuhalten<strong>den</strong><br />

Fristen richten sich nach der jeweiligen<br />

Kündigungsart und <strong>den</strong> zugrunde<br />

liegen<strong>den</strong> Kündigungsgrün<strong>den</strong>, die im lettischen<br />

Arbeitsgesetz abschliessend aufgezählt<br />

und nachfolgend aufgeführt s<strong>in</strong>d:<br />

Lohn<br />

Der Lohn muss nach dem lettischen Arbeitsgesetz<br />

m<strong>in</strong>destens 2-mal pro Monat ausbezahlt<br />

wer<strong>den</strong>. Soll hiervon e<strong>in</strong>e abweichende<br />

Regelung vorgenommen wer<strong>den</strong>, ist dies<br />

möglich, allerd<strong>in</strong>gs muss dies im Arbeitsvertrag<br />

dann entsprechend fixiert wer<strong>den</strong>.<br />

In Lettland ist es üblich, neben dem Fix-<br />

Lohn, zusätzliche leistungsabhängige Sonderzahlungen<br />

zu vere<strong>in</strong>baren. Auch Boni, die<br />

bei Erreichen der vertraglich bestimmten Ziele<br />

zusätzlich gezahlt wer<strong>den</strong>, s<strong>in</strong>d ebenso verbreitet<br />

wie Sachleistungen, etwa <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es<br />

Dienstwagens. Häufig wird zudem auch<br />

e<strong>in</strong> Weihnachtsgeld ausbezahlt.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

52<br />

Kündigungsfristen<br />

Fristlos<br />

10-Tage<br />

Gründe<br />

• Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeit rechtswidrig verhalten und<br />

der Arbeitgeber hat hierdurch das Vertrauen <strong>in</strong> ihn verloren<br />

• Der Arbeitnehmer ersche<strong>in</strong>t betrunken zur Arbeit oder steht während der<br />

Arbeit unter dem E<strong>in</strong>fluss sonstiger Drogen<br />

• Der Arbeitnehmer hat <strong>den</strong> Arbeitsvertrag oder die betriebliche Arbeitsordnung<br />

ohne h<strong>in</strong>reichen<strong>den</strong> Grund massiv verletzt<br />

• Der Arbeitnehmer hat während der Arbeit gegen „moralische Pr<strong>in</strong>zipien“<br />

verstossen und dieses Verhalten steht der Weiterbeschäftigung entgegen<br />

• Der Arbeitnehmer hat schwerwiegend gegen die Arbeitsschutzvorschriften<br />

verstossen und hierdurch die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen<br />

gefährdet


länder<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Die Lohnfortzahlung ist <strong>in</strong> Lettland nach Tagen<br />

gestaffelt. Ab dem zweiten und dritten<br />

Tag der krankheitsbed<strong>in</strong>gten Arbeitsunfähigkeit<br />

hat der Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens 75 %,<br />

vom vierten bis e<strong>in</strong>schliesslich zum 14. Tag<br />

m<strong>in</strong>destens 80 % des durchschnittlichen Gehaltes<br />

fortzuzahlen. Ab dem 15. Tag zahlt die<br />

staatliche Sozialversicherung bis zu 52 Wochen<br />

vom ersten Tag der krankheitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

Das lettische Arbeitsgesetz sieht seit 2005 <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Fällen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en der Arbeitgeber das bestehende<br />

Arbeitsverhältnis mit e<strong>in</strong>er Frist von<br />

e<strong>in</strong>em Monat or<strong>den</strong>tlich kündigen kann, e<strong>in</strong>e<br />

Abf<strong>in</strong>dung vor, deren Höhe sich nach der<br />

Dauer richtet, die der betreffende Arbeitnehmer<br />

bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Die<br />

Abf<strong>in</strong>dungshöhe beträgt zwischen e<strong>in</strong>em und<br />

vier durchschnittlichen Monatslöhnen.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stun<strong>den</strong><br />

und der jährliche M<strong>in</strong>desturlaubsanspruch<br />

20 Arbeitstage. Der Urlaub muss nicht<br />

an e<strong>in</strong>em Stück genommen wer<strong>den</strong>, sofern<br />

e<strong>in</strong> Teil m<strong>in</strong>destens an 2 Wochen genommen<br />

wurde. Überstun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich nur<br />

dann zulässig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

sich hierüber schriftlich gee<strong>in</strong>igt haben.<br />

Es ist daher ratsam, dass stets das schriftliche<br />

E<strong>in</strong>verständnis des Arbeitnehmers e<strong>in</strong>geholt<br />

wird.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Die Beiträge <strong>in</strong> das lettische Sozialversicherungssystem<br />

betragen für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

<strong>in</strong>sgesamt 24.09 % und für <strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong>sgesamt 9 % vom Bruttogehalt.<br />

Für ausländische Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> ausländischen<br />

Gesellschaften angestellt s<strong>in</strong>d, sich<br />

aber mehr als 183 Tage pro Jahr <strong>in</strong> Lettland<br />

aufhalten, gilt e<strong>in</strong> Sozialsteuersatz von 31.11<br />

% des zu versteuern<strong>den</strong> monatlichen E<strong>in</strong>kommens.<br />

Lettische Arbeitnehmer, die bei e<strong>in</strong>em<br />

ausländischen Arbeitgeber angestellt s<strong>in</strong>d, haben<br />

selbst 33 % der Sozialsteuer abzuführen.<br />

Zwischen Deutschland, Österreich und Lettland<br />

kommt die EG-Verordnung und zwischen<br />

der Schweiz und Lettland entsprechend<br />

das Personenfreizügigkeitsabkommen zur<br />

Anwendung.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Zwischen Lettland und Deutschland, Österreich<br />

sowie der Schweiz besteht jeweils e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Es ist heute e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heitssteuersatz von 25 %<br />

vorhan<strong>den</strong>, welcher bis zum Jahr 2009<br />

schrittweise auf 15 % gesenkt wer<strong>den</strong> soll.<br />

Nach dem lettischen Steuerrecht gilt e<strong>in</strong>e Person,<br />

welche sich an mehr als 183 Tagen <strong>in</strong><br />

Lettland aufhält oder ihren gewöhnlichen<br />

Wohnort <strong>in</strong> Lettland hat, als steuerlich ansässig.<br />

Der Besteuerung ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall<br />

das weltweite E<strong>in</strong>kommen zu unterwerfen,<br />

wobei e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung durch die Anrechnung<br />

von ausländischen Steuern oder der<br />

entsprechen<strong>den</strong> hypothetischen lettischen<br />

Steuer vermie<strong>den</strong> wird.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3-4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

• Litauen<br />

(Ausgabe 2/2007)<br />

Personal.Manager 3/2007 53


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil X<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>: Zypern<br />

+++ In diesem Beitrag wird der neue <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat Zypern vorgestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die gesetzlichen<br />

Regelungen des zypriotischen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts gegeben. +++<br />

Probezeit<br />

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

wird e<strong>in</strong>e Probezeit von <strong>in</strong> der Regel 26 Wochen<br />

vere<strong>in</strong>bart, <strong>in</strong> welcher beidseitig ohne<br />

Angabe von Grün<strong>den</strong> das Arbeitsverhältnis<br />

beendet wer<strong>den</strong> kann.<br />

länder<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

24<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitsvertrag<br />

Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen<br />

<strong>den</strong> Arbeitnehmern und Arbeitgebern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Zypern <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Verordnungen<br />

geregelt. Die E<strong>in</strong>haltung der Bestimmungen<br />

auf Seiten des Arbeitgebers wird<br />

durch das Amt für Arbeitsbeziehungen kontrolliert<br />

und es ist <strong>in</strong> diesem Fall zu betonen,<br />

dass bei Verstössen die Arbeitgeber mit Sanktionen<br />

zu rechnen haben. E<strong>in</strong>e Bestimmung<br />

verpflichtet z.B. <strong>den</strong> Arbeitgeber, neue Arbeitnehmer<br />

sehr genau über die Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Grundsätzlich<br />

muss gemäss zypriotischem Recht<br />

e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag nicht <strong>in</strong> Schriftform abgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

In 2003 wurde die <strong>EU</strong>-Richtl<strong>in</strong>ie 1999/70/EC<br />

e<strong>in</strong>geführt, welche über die Befristung von<br />

Arbeitsverträgen Auskunft gibt. Demnach<br />

können Arbeitsverträge grundsätzlich nur auf<br />

e<strong>in</strong>e Laufzeit von bis zu maximal 30 Monate<br />

befristet wer<strong>den</strong>.<br />

Kündigung<br />

Die Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

ohne Entschädigungsansprüche seitens des<br />

Arbeitsnehmers ist u.a. <strong>in</strong> <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong><br />

Punkten möglich: Ke<strong>in</strong>e zufrie<strong>den</strong>stellende<br />

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers; Beendigung<br />

des befristeten Arbeitsverhältnisses;<br />

Wenn der Arbeitgeber se<strong>in</strong> Recht auf e<strong>in</strong>e<br />

fristlose Kündigung, welche im Verhalten des<br />

Arbeitnehmers liegt und e<strong>in</strong>e fristlose Kündigung<br />

nach sich zieht, nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

angemessenen Frist nach dem Vorfall ausspricht,<br />

gilt dieses Recht als verwirkt.<br />

Sofern jedoch die Kündigung nicht <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Gesetzen erfolgt,<br />

müssen Abf<strong>in</strong>dungszahlungen <strong>in</strong> folgender<br />

Höhe bezahlt wer<strong>den</strong> (siehe Abb. 1).<br />

Sofern die Parteien sich nicht über die Höhe<br />

der Abf<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>igen, muss der Fall dem<br />

Gericht für Arbeitsstreitigkeiten vorgelegt<br />

wer<strong>den</strong>. Bei deren Beurteilung über <strong>den</strong> Abf<strong>in</strong>dungsanspruch<br />

wird das Alter des Arbeitnehmers,<br />

die Betriebszugehörigkeit, die Gehaltshöhe<br />

sowie die effektiven Umstände der<br />

Kündigung berücksichtigt.<br />

In der Regel f<strong>in</strong><strong>den</strong> die Kündigungsschutzverfahren<br />

vor <strong>den</strong> „Industrial Disputes Tribunals“<br />

statt, welches spezielle Gerichte s<strong>in</strong>d.<br />

Daher ist das Verfahren relativ schnell und<br />

berechenbar. Das „Industrial Disputes Tribunals“<br />

darf jedoch nur Entscheide fällen, die<br />

Arbeitnehmern Abf<strong>in</strong>dungen von bis zu 2<br />

Jahresgehältern zusprechen. Wird e<strong>in</strong> höherer<br />

Ununterbrochene Beschäftigungsdauer Abf<strong>in</strong>dungsanspruch – Anzahl Wochengehälter<br />

für jeweils 52 Wochen<br />

Bis 4 Jahre<br />

2 Wochengehälter<br />

5 - 10 Jahre 2,5 Wochengehälter<br />

11 - 15 Jahre 3 Wochengehälter<br />

16 - 20 Jahre 3,5 Wochengehälter<br />

21 - 25 Jahre 4 Wochengehälter<br />

Höchstgrenze: 2 Jahresgehälter<br />

Abb. 1<br />

Personal.Manager 1/2008


länder<br />

Abf<strong>in</strong>dungsanspruch geltend gemacht, so ist<br />

das „District Court“ (Arbeitsgericht) zuständig.<br />

Lohn<br />

Bei <strong>den</strong> Löhnen und Gehältern liegt Zypern<br />

im Vergleich zu <strong>den</strong> anderen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten<br />

im oberen Mittelfeld. In der Regel erhält<br />

e<strong>in</strong> Arbeitnehmer 13 Gehälter. Das 13.<br />

Gehalt wird als Weihnachtsgeld ausbezahlt.<br />

Die Auszahlung e<strong>in</strong>es Urlaubsgelds ist nicht<br />

üblich und wird nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen vorgenommen.<br />

Das Gehalt wird teilweise wöchentlich<br />

und teilweise monatlich ausbezahlt.<br />

Der staatlich festgelegte M<strong>in</strong>destlohn beträgt<br />

626 Euro (für Angestellte beträgt dieser 666<br />

Euro). Der durchschnittliche Bruttomonatslohn<br />

betrug 2006 für Geschäftsführer 4’631<br />

Euro (Quelle: bfai).<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle<br />

Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer ab<br />

dem 3. Tag, ab welchem er krankheitsbed<strong>in</strong>gt<br />

abwesend ist, Krankengeld. Das Krankengeld<br />

kann <strong>in</strong> der Regel für 156 Tage bezahlt wer<strong>den</strong><br />

und um weitere 156 Tage verlängert wer<strong>den</strong>.<br />

Der Arbeitnehmer muss hierfür jedoch<br />

die Voraussetzungen zum Erhalt von Arbeitsunfähigkeitsleistungen<br />

erfüllen und vorübergehend<br />

arbeitsunfähig se<strong>in</strong>. Für die ersten 3<br />

Tage kann der Arbeitgeber <strong>den</strong> entgangenen<br />

Lohn dem Arbeitnehmer bezahlen. Er kann<br />

<strong>den</strong> Lohn auch <strong>den</strong>jenigen Personen weiterzahlen,<br />

welche ke<strong>in</strong>e Berechtigung auf e<strong>in</strong><br />

Krankengeld haben.<br />

Arbeitszeit / Urlaub<br />

Die normale Arbeitzeit darf 48 Stun<strong>den</strong> nicht<br />

überschreiten. Überstun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Zypern jedoch<br />

üblich und wer<strong>den</strong> entsprechend vergütet.<br />

Die durchschnittliche Arbeitszeit liegt bei<br />

38 und 40 Stun<strong>den</strong>.<br />

Arbeitnehmer, welche e<strong>in</strong>e 5-Tages-Arbeitswoche<br />

haben, besitzen e<strong>in</strong>en Urlaubsanspruch<br />

von m<strong>in</strong>destens 4 Wochen (20 Arbeitstage).<br />

H<strong>in</strong>zukommen im Durchschnitt<br />

pro Jahr noch 15 Feiertage.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge betragen 6.3<br />

% des Bruttogehalts sowohl für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

als auch für <strong>den</strong> Arbeitnehmer, bei e<strong>in</strong>er<br />

monatlichen Bemessungsgrenze von 2’149<br />

CYP (Stand 2007). Die Lohnnebenkosten liegen<br />

zwischen 18 und 26 Prozent und jeder<br />

Arbeitgeber ist verpflichtet, für se<strong>in</strong>e Mitarbeiter<br />

Beiträge an die fünf gesetzlichen Sozialfonds<br />

abzuführen. Zu diesen Sozialfonds<br />

gehören: Die Sozialversicherung, der zentrale<br />

Urlaubsfonds, der Arbeitslosenfonds, der<br />

Fonds für Aus- und Fortbildung sowie der gesellschaftliche<br />

Kohäsionsfonds.<br />

Aufgrund der <strong>EU</strong>-Erweiterung gelten im Sozialversicherungsbereich<br />

die <strong>EU</strong>-Vorschriften<br />

für Verhältnisse zwischen Zypern und<br />

Deutschland und Österreich. Für das Verhältnis<br />

zwischen Zypern und der Schweiz kommen<br />

zum e<strong>in</strong>en das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

sowie das abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen<br />

zum Zuge.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Zu <strong>den</strong> wichtigsten Steuerarten gehört die<br />

E<strong>in</strong>kommensteuer von natürlichen Personen,<br />

Steuerpflichtiges<br />

E<strong>in</strong>kommens-<br />

E<strong>in</strong>kommen (<strong>EU</strong>R)<br />

steuersatz<br />

0 - 19’500 -<br />

19’501 - 28’000 20 %<br />

28’001 - 36’300 25 %<br />

36’301 - unbegrenzt 30 %<br />

Stand 2008; Abb. 2<br />

welche sowohl E<strong>in</strong>kommen als auch Veräusserungsgew<strong>in</strong>ne<br />

umfasst. Das Kalenderjahr<br />

ist das Steuerjahr. Sofern e<strong>in</strong>e natürliche Person<br />

e<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Zypern besitzt, ist diese<br />

mit dem weltweiten E<strong>in</strong>kommen unbeschränkt<br />

steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig<br />

davon, wo dieses entstan<strong>den</strong> ist. Der Arbeitgeber<br />

ist verpflichtet die E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

für alle se<strong>in</strong>e Mitarbeiter direkt abzuführen.<br />

Als E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Arbeit<br />

wer<strong>den</strong> sowohl die Löhne als auch Sachzuwendungen<br />

und andere geldwerte Vorteile besteuert.<br />

Ausländische Expatriates können für die ersten<br />

3 Jahre ihrer Tätigkeit <strong>in</strong> Zypern 20 % ihres<br />

zypriotischen Gehalts (maximal 5’000<br />

CYP) von ihrem <strong>in</strong>ländischen Gehalt <strong>in</strong> Abzug<br />

br<strong>in</strong>gen (Abb. 2).<br />

Zwischen Zypern und Deutschland sowie Österreich<br />

besteht jeweils e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

allerd<strong>in</strong>gs besteht zwischen<br />

Zypern und der Schweiz ke<strong>in</strong>es.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Vorschau:<br />

In der nächsten Ausgabe wird diese Serie<br />

mit dem neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat Bulgarien<br />

(Teil XI) fortgesetzt.<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3-4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

• Litauen<br />

(Ausgabe 2/2007)<br />

• Lettland<br />

(Ausgabe 3/2007)<br />

• Malta<br />

(Ausgabe 4/2007)<br />

Personal.Manager 1/2008 25


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil XI<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten: Bulgarien<br />

+++ Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Januar 2007 ist neben Rumänien auch Bulgarien aufgenommen wor<strong>den</strong>,<br />

dessen Arbeits- und Bewilligungsrecht sowie Sozialversicherungs- und Steuerrecht <strong>in</strong> diesem Beitrag <strong>in</strong> Grundzügen<br />

aufgezeigt wird. +++<br />

der e<strong>in</strong>em Monatsgehalt entspricht. Dieses zusätzliche<br />

Gehalt wird grundsätzlich vor Weihnachten<br />

ausbezahlt. Das Monatsgehalt wird am<br />

Ende des laufen<strong>den</strong> Monats zwischen dem 20.<br />

und 30. Tag ausbezahlt.<br />

länder<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Das bulgarische Arbeitsrecht entspricht weitgehend<br />

<strong>den</strong> <strong>EU</strong>-Anforderungen, und ist als<br />

konservativ und restriktiv anzusehen.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass<br />

der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen<br />

wird. Arbeitsverträge können auch befristet<br />

wer<strong>den</strong>, wenn die Tätigkeit an sich befristet ist.<br />

Die Befristung darf e<strong>in</strong>en Zeitraum von 3 Jahren<br />

nicht überschreiten und die befristeten<br />

Arbeitsverträge können mit dem gleichen Arbeitgeber<br />

und/oder der gleichen Tätigkeitsart<br />

verlängert wer<strong>den</strong>. Für <strong>den</strong> Fall, dass e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

nach Ende der Befristung für weitere<br />

5 oder mehr Tage arbeitet, geht der Arbeitsvertrag<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en unbefristeten<br />

Arbeitsvertrag über.<br />

Probezeit<br />

Die maximale Probezeit beträgt 6 Monate und<br />

wird <strong>in</strong> der Regel für diesen Zeitraum vere<strong>in</strong>bart.<br />

Vergütung<br />

In Bulgarien ist es üblich neben 12 Monatsgehältern<br />

auch noch e<strong>in</strong>en Bonus auszubezahlen,<br />

Lohnfortzahlung<br />

Im Krankheitsfall bezahlt der Arbeitgeber für<br />

die ersten 3 Tage 100 %. Ab dem 4. Tag übernimmt<br />

die Sozialversicherungskasse die Zahlungen.<br />

Beendigung/Kündigung<br />

Das bulgarische Arbeitsgesetzbuch sieht drei<br />

Stufen der Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

vor: Die or<strong>den</strong>tliche Beendigung und die<br />

ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung mit vorheriger<br />

Abmahnung sowie ohne vorheriger Abmahnung.<br />

Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten<br />

gleich lang se<strong>in</strong> und die Kündigungsfrist beträgt<br />

grundsätzlich 30 Tage, sofern ke<strong>in</strong>e andere<br />

Kündigungsfrist vere<strong>in</strong>bart wor<strong>den</strong> ist. Für<br />

<strong>den</strong> Fall, dass e<strong>in</strong>e andere Kündigungsfrist vere<strong>in</strong>bart<br />

wird, ist allerd<strong>in</strong>gs zu beachten, dass<br />

diese nicht länger als 3 Monate betragen darf.<br />

In bestimmten Fällen kann allerd<strong>in</strong>gs davon abgewichen<br />

wer<strong>den</strong> und e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist<br />

von bis zu 60 Tagen vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>. Dies ist<br />

unter anderem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer<br />

beträchtliche Vermögensverhältnisses<br />

des Arbeitgebers hat, welcher er nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 30 Tagen zurückgeben kann.<br />

Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag<br />

von bei<strong>den</strong> Vertragsparteien sofort aufgelöst<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Kündigungsfrist beg<strong>in</strong>nt mit dem Folgetag<br />

nach der Abgabe der Kündigung.<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

Wenn e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer ohne se<strong>in</strong> Verschul<strong>den</strong><br />

auf Initiative des Arbeitgebers gekündigt<br />

wird, muss dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung<br />

bezahlt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber muss m<strong>in</strong>destens<br />

4 Monatslöhne als Abf<strong>in</strong>dung entrichten,<br />

ausser es wurde mit dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong> anderer<br />

Betrag vere<strong>in</strong>bart.<br />

36<br />

Personal.Manager 2/2008


länder<br />

Arbeitszeit/Urlaub<br />

Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 40<br />

Stun<strong>den</strong> pro Woche und 8 Stun<strong>den</strong> pro Tag. Die<br />

maximale Anzahl an Überstun<strong>den</strong> pro Kalenderjahr<br />

ist auf 150 Stun<strong>den</strong> limitiert. Die m<strong>in</strong>imale<br />

Urlaubszeit beträgt 20 Kalendertage. Der<br />

Anspruch auf Urlaubstage beg<strong>in</strong>nt nach <strong>den</strong> ersten<br />

8 Monaten der Erwerbstätigkeit. Der Urlaubsanspruch<br />

kann auf das Folgejahr vorgetragen<br />

wer<strong>den</strong>, allerd<strong>in</strong>gs muss dieser <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

ersten 6 Monaten des neuen Jahres bezogen<br />

wer<strong>den</strong>. Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich<br />

nicht bar ausbezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Gemäss Arbeitsgesetz wer<strong>den</strong> 2 Arbeitstage gewährt<br />

für <strong>den</strong> Fall der Heirat, Tod <strong>in</strong> der Familie<br />

oder bei e<strong>in</strong>er Blutspende.<br />

Rentenalter<br />

Mit dem Beg<strong>in</strong>n des Jahres 2009 wird das Rentenalter<br />

für Frauen auf 60 Jahre und für Männer<br />

auf 65 Jahre angehoben.<br />

Bewilligungsrechtliche Aspekte<br />

Es besteht ke<strong>in</strong>e Visapflicht für Angehörige aus<br />

<strong>den</strong> <strong>EU</strong>- / EWR- Staaten und der Schweiz.<br />

Ausländische Arbeitnehmer so auch Schweizer<br />

Staatsangehörige können <strong>in</strong> Bulgarien arbeiten,<br />

benötigen jedoch dafür grundsätzlich e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis<br />

und e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung.<br />

Für Geschäftsführer sowie Aufsichtsräte<br />

/ Verwaltungsräte ist e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />

nicht notwendig.<br />

Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen<br />

der Schweiz und <strong>den</strong> <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten,<br />

welches auf die neuen Staaten ausgeweitet<br />

wer<strong>den</strong> soll, ist zudem noch nicht anwendbar<br />

auf Bulgarien.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Der Arbeitgeber zieht Sozial- sowie Krankenversicherungsbeiträge<br />

<strong>in</strong> Höhe von 12.425 %<br />

vom Lohn ab und bezahlt se<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>en<br />

Sozialversicherungsbetrag von zusätzlich<br />

24.175% vom Arbeitnehmerlohn bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Beitragsbemessungsgrenze von BGN 16'800<br />

(ca. <strong>EU</strong>R 8’610 / CHF 14’060) (pro Jahr).<br />

Zwischen der Schweiz und Bulgarien besteht<br />

bisher ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen.<br />

Das Personenfreizügigkeitsabkommen ist für<br />

Verhältnisse zwischen der Schweiz und Bulgarien<br />

zudem nicht anwendbar. Für Verhältnisse<br />

mit Deutschland und Österreich ist die EWG-<br />

Verordnung zuständig.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Als Steuerpflichtige gelten Personen, die dauerhaft<br />

<strong>in</strong> Bulgarien ihren Wohnsitz haben, oder<br />

sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er 12 Monatsperiode für mehr<br />

als 183 Tage <strong>in</strong> Bulgarien aufhalten.<br />

Der E<strong>in</strong>kommenssteuersatz für natürliche Personen<br />

ist progressiv, mit e<strong>in</strong>em maximalen<br />

Steuersatz von 24 %. Im Haushaltsplan 2008 ist<br />

e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>heitssteuersatz von 10% vorgeschlagen<br />

wor<strong>den</strong>, der allerd<strong>in</strong>gs noch nicht <strong>in</strong> Kraft ist.<br />

Der Arbeitgeber hat die E<strong>in</strong>kommensteuer aus<br />

unselbständiger Arbeit e<strong>in</strong>zubehalten und für<br />

die Arbeitnehmer an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

sowohl zwischen Bulgarien und Deutschland,<br />

zwischen Bulgarien und Österreich als auch<br />

zwischen Bulgarien und der Schweiz.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Vorschau:<br />

In der nächsten Ausgabe wird diese Serie mit<br />

dem neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat Rumänien (Teil<br />

XII) fortgesetzt.<br />

länder<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3-4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

• Litauen<br />

(Ausgabe 2/2007)<br />

• Lettland<br />

(Ausgabe 3/2007)<br />

• Malta<br />

(Ausgabe 4/2007)<br />

• Zypern<br />

(Ausgabe 1/2008)<br />

Personal.Manager 2/2008 37


länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil XII<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaaten: Rumänien<br />

+++ In diesem vorläufig letzten Teil der Serie wird der neue <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaat Rumänien vorgestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die<br />

gesetzlichen Regelungen des rumänischen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts gegeben. Mit der Aufnahme e<strong>in</strong>es<br />

neuen Staates <strong>in</strong> die Europäische Union wird diese Serie fortgesetzt. +++<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus müssen die Bed<strong>in</strong>gungen für<br />

<strong>den</strong> Gebrauch e<strong>in</strong>er Firmenwohnung, Kant<strong>in</strong>e<br />

und K<strong>in</strong>derbetreuung enthalten se<strong>in</strong>. Seit März<br />

2003 können Verträge auch Bed<strong>in</strong>gungen bezüglich<br />

der Mobilität des Arbeitnehmers, Vertraulichkeit,<br />

Wettbewerbsklausel und Scha<strong>den</strong>sersatz<br />

enthalten.<br />

länder<br />

Palast des Volkes, Bukarest<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Das rumänische Arbeitsgesetzbuch wurde zum<br />

1. März 2003 neu überarbeitet (Gesetz Nr.<br />

53/02, veröffentlicht: 5. Februar 2003, ArbGB)<br />

und e<strong>in</strong>e erneute Änderung am 5. Juli 2005 im<br />

rumänischen Amtsblatt (Dr<strong>in</strong>glichkeitsvorordnung<br />

Nr. 65 zur Änderung und Ergänzung des<br />

Arbeitsgesetzbuches) veröffentlicht.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Das Arbeitsgesetzbuch regelt unter anderem,<br />

dass das Arbeitsverhältnis durch e<strong>in</strong>en schriftlichen<br />

Vertrag <strong>in</strong> rumänischer Sprache abgefasst<br />

se<strong>in</strong> muss. Hierbei ist zu beachten, dass<br />

dieser Vertrag die nachfolgen<strong>den</strong> Punkte be<strong>in</strong>halten<br />

muss:<br />

• Angaben über Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

und zusätzlich Sitz des Arbeitgebers<br />

• Angaben über <strong>den</strong> Arbeitsort<br />

• Angaben über die Arbeitsaufgaben und Risiken<br />

der Arbeitsstelle<br />

• Datum des Inkrafttretens des Vertrages<br />

• Bei befristeten Verträge und bei Zeitarbeitsverträgen<br />

die Gültigkeitsdauer<br />

• Urlaubstage und Kündigungsfristen<br />

• Grundlohn bzw. Grundgehalt, sämtliche Zuschläge<br />

sowie Tag der Lohn- oder Gehaltszahlung<br />

• Arbeitszeit <strong>in</strong> Stun<strong>den</strong> pro Tag und Woche<br />

• Bezeichnung des gelten<strong>den</strong> Kollektivarbeitsvertrages<br />

• Dauer der Probezeit<br />

Der Arbeitsvertrag wird <strong>in</strong> drei Exemplaren<br />

verfasst. Je e<strong>in</strong> Exemplar erhält der Arbeitnehmer<br />

und der Arbeitgeber und das dritte Exemplar<br />

wird beim lokalen Arbeitsamt h<strong>in</strong>terlegt.<br />

Zu beachten gilt, dass der Arbeitsvertrag die<br />

Bestimmungen des jährlich zwischen <strong>den</strong> Gewerkschaften<br />

und <strong>den</strong> Arbeitgebern abgeschlossenen<br />

Tarifvertrages e<strong>in</strong>halten muss.<br />

Ebenfalls zu beachten gilt es, dass Mitarbeiter<br />

nur dann angestellt wer<strong>den</strong> können, wenn diese<br />

e<strong>in</strong>e ärztliche Untersuchung durchgeführt<br />

und e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung erhalten haben, die bestätigt,<br />

dass der Mitarbeiter die entsprechende<br />

Arbeit ausüben kann. Andernfalls gilt der Arbeitsvertrag<br />

als nichtig. Diese Regelung gilt<br />

nicht nur für körperlich anstrengende Tätigkeit,<br />

wie z.B. im Baugewerbe, sondern für alle Branchen<br />

und so auch z.B. für Bürotätigkeiten.<br />

Probezeit<br />

Die Probezeit für „normale“ Arbeitnehmer beträgt<br />

maximal 30 Kalendertage, während für<br />

leitende Angestellte e<strong>in</strong>e Probezeit von maximal<br />

90 Kalendertagen gilt. Dagegen haben ungelernte<br />

Arbeitnehmer nur e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e Probezeit von maximal 5 Arbeitstagen und<br />

Hochschulabsolventen bei der Erste<strong>in</strong>stellung<br />

maximal 3–6 Monaten.<br />

Kündigung<br />

Die Regelungen zu <strong>den</strong> Kündigungsfristen s<strong>in</strong>d<br />

im Art. 56 ArbGB geregelt und be<strong>in</strong>halten folgende<br />

gesetzlich vorgesehene Kündungsarten:<br />

• Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers<br />

(natürliche Personen)<br />

• Auflösung der Gesellschaft des Arbeitgebers<br />

(juristische Person)<br />

• Der Arbeitnehmer entspricht nicht mehr <strong>den</strong><br />

Anforderungen se<strong>in</strong>es Stellenprofils<br />

• Der Arbeitnehmer vernachlässigt mehrmals<br />

se<strong>in</strong>e Arbeitspflichten<br />

18<br />

Personal.Manager 3/2008


länder<br />

• Der Arbeitnehmer wird für mehr als 60 Tage<br />

verhaftet<br />

• Der Arbeitnehmer wird für e<strong>in</strong> Vergehen oder<br />

Verbrechen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit se<strong>in</strong>er Arbeit<br />

verurteilt<br />

• Berufsverbot des Arbeitnehmers<br />

• Gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des<br />

Arbeitsvertrages<br />

Die Kündigungsfristen betragen bei e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

durch <strong>den</strong> Arbeitnehmer:<br />

• M<strong>in</strong>destens 15 Kalendertage für Arbeitnehmer<br />

und<br />

• für Führungskräfte 30 Kalendertage.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Kündigung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber beträgt<br />

die Kündigungsfrist 1 Monat.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Kündigung durch <strong>den</strong> Arbeitgeber,<br />

die nicht durch e<strong>in</strong> Fehlverhalten des Arbeitnehmers<br />

begründet ist, hat der Arbeitnehmer<br />

gesetzlichen Anspruch auf e<strong>in</strong>e tariflich<br />

vere<strong>in</strong>barte Abf<strong>in</strong>dung. Die M<strong>in</strong>destabf<strong>in</strong>dung<br />

beträgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en<br />

Monatslohn.<br />

Lohn<br />

Die Gewerkschaften, Arbeitgebervertreter und<br />

die Regierung haben sich auf e<strong>in</strong> neues M<strong>in</strong>destgehalt<br />

gee<strong>in</strong>igt. Dieses beträgt seit dem<br />

1.1.2008 RON 500 (davor RON 440).<br />

Arbeitgeber s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet e<strong>in</strong> Bonus<br />

auszurichten, allerd<strong>in</strong>gs be<strong>in</strong>halten die Kollektivverträge<br />

<strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Verpflichtung zu<br />

e<strong>in</strong>er Bonuszahlung entweder jährlich oder<br />

vierteljährlich. Der Bonus wird <strong>in</strong> der Regel<br />

aufgrund der Dienstjahre des Arbeitnehmers<br />

festgelegt:<br />

Dienstjahre<br />

Bonus<br />

(% vom Basisgehalt)<br />

3 bis 5 Jahre 5<br />

6 bis 10 Jahre 10<br />

11 bis 15 Jahre 15<br />

16 bis 20 Jahre 20<br />

über 20 Jahre 25<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle<br />

Der Arbeitgeber muss für maximal 25 Tage<br />

Lohnfortzahlung bezahlen, wobei die Anzahl<br />

der Tage sich auf die Anzahl der Arbeitnehmer<br />

des Arbeitgebers sowie <strong>den</strong> Grund der Krankheit<br />

beziehen.<br />

Arbeitszeit/Urlaub<br />

Für die meisten Arbeitnehmer beträgt die wöchentliche<br />

Arbeitszeit 40 Stun<strong>den</strong>. Die maximale<br />

Wochenarbeitszeit <strong>in</strong>klusive Überstun<strong>den</strong><br />

beträgt 48 Stun<strong>den</strong>, wobei zu beachten ist, dass<br />

Rathaus, Hermannstadt/Sibiu<br />

Arbeitgeber die Nichtüberschreitung der Anzahl<br />

an Wochenstun<strong>den</strong> durchschnittlich über<br />

e<strong>in</strong>en Zeitraum von 3 Monaten sicherstellen<br />

müssen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass<br />

Arbeitgeber durch Kollektiverträge, oder auf<br />

Wunsch e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers, flexible Arbeitszeiten<br />

vere<strong>in</strong>baren. Für Überstun<strong>den</strong> wird e<strong>in</strong><br />

Zuschlag <strong>in</strong> Höhe von 75 Prozent gezahlt, allerd<strong>in</strong>gs<br />

können die Überstun<strong>den</strong> auch alternativ<br />

mit Freizeit abgegolten wer<strong>den</strong>. Für Erwerbstätigkeit<br />

an e<strong>in</strong>em Ruhe- oder Feiertag muss e<strong>in</strong><br />

Zuschlag von 100 Prozent bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Arbeitnehmer besitzen e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>dest-Urlaubsanspruch<br />

von 20 bezahlten Urlaubstagen.<br />

Anzumerken ist, dass <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten Kollektiv-<br />

Verträgen e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>dest-Urlaubsanspruch von 21<br />

bezahlten Urlaubstagen enthalten ist, welchem<br />

die meisten Arbeitgeber folgen. Der Urlaubsanspruch<br />

kann nicht durch Gehaltszahlung abgegolten<br />

wer<strong>den</strong>. Der Urlaubsanspruch kann <strong>in</strong><br />

mehreren Teilen auf Wunsch des Arbeitnehmers<br />

genommen wer<strong>den</strong>, wobei e<strong>in</strong> Teil davon<br />

m<strong>in</strong>destens 12 Tage be<strong>in</strong>halten muss.<br />

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Beiträge des<br />

Arbeitnehmers e<strong>in</strong>zubehalten und bis zum 25.<br />

des Monats folgend der Lohnauszahlung entsprechend<br />

zu bezahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />

betrug das 5-fache des monatlichen<br />

Brutto-Durchschnittsgehaltes (<strong>in</strong> 2008:<br />

RON 1’550), welche per 1.8.2007 aufgehoben<br />

wurde. Seit diesem Zeitpunkt müssen Sozialversicherungsbeiträge<br />

auf dem Total-E<strong>in</strong>kommen<br />

bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Aufgrund der <strong>EU</strong>-Erweiterung gelten im Sozialversicherungsbereich<br />

die <strong>EU</strong>-Vorschriften<br />

Länder<br />

Bisher s<strong>in</strong>d folgende<br />

<strong>EU</strong>-Länderporträts<br />

erschienen:<br />

• Polen (Ausgabe 3/2005)<br />

• Tschechische Republik<br />

(Ausgabe 4/2005)<br />

• Slowakische Republik<br />

(Ausgabe 1/2006)<br />

• Ungarn<br />

(Ausgabe 2/2006)<br />

• Estland<br />

(Ausgabe 3–4/2006)<br />

• Slowenien<br />

(Ausgabe 1/2007)<br />

• Litauen<br />

(Ausgabe 2/2007)<br />

• Lettland<br />

(Ausgabe 3/2007)<br />

• Malta<br />

(Ausgabe 4/2007)<br />

• Zypern<br />

(Ausgabe 1/2008)<br />

• Bulgarien<br />

(Ausgabe 2/2008)<br />

Personal.Manager 3/2008 19


länder<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer<br />

Sozialversicherungsbeiträge (CAS) 19,5 %* 9,5 %<br />

Krankenversicherung**** 5,5 % 6,0 %<br />

(ab 1.7.2008 5,5 %)<br />

Arbeitslosenversicherung***** 1,0 % 0,5 %<br />

Unfallversicherung und Berufskrankheitsversicherung 0,4 % –<br />

Garantiefonds** 0,25 % –<br />

Arbeitsmarktgebühr*** 0,25–0,75 % –<br />

länder<br />

* Die Arbeitgeberbeiträge s<strong>in</strong>d je nach Arbeitnehmerkategorie unterschiedlich. Es gibt drei verschie<strong>den</strong>e<br />

Arbeitnehmerkategorien: Arbeitgeber-Gruppe 1 (sehr schwere Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen)<br />

Beitragssatz ist 29,5 %, Arbeitgeber-Gruppe 2 (schwere Arbeitsmarktbed<strong>in</strong>gungen) Beitragssatz<br />

ist 24,5 %, Arbeitgeber Gruppe 3 (alle anderen) Beitragssatz ist 19,5 %. Per 1.12.2008<br />

wird dieser Beitragssatz von 19,5 % auf 18 % gesenkt.<br />

** Seit Januar 2007 schützt dieser Fonds Arbeitnehmer vor dem Nichterhalt von Lohnzahlung aufgrund<br />

von Insolvenz des Arbeitgebers.<br />

*** Diese Gebühr ist nur von Arbeitgebern zu bezahlen, deren Arbeitsbücher von der Arbeitsmarktbehörde<br />

verwaltet wer<strong>den</strong>.<br />

**** Der Beitragssatz reduziert sich zum 1.12.2008 auf 5,2 %.<br />

***** Der Beitragssatz reduziert sich zum 1.12.2008 auf 0,5 %.<br />

für Verhältnisse zwischen Rumänien und<br />

Deutschland sowie Österreich. Für das Verhältnis<br />

zwischen Rumänien und der Schweiz<br />

kommt das Personenfreizügigkeitsabkommen<br />

nicht zur Anwendung, des weiteren ist auch<br />

ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen zwischen<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Staaten <strong>in</strong> Kraft.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Zu <strong>den</strong> wichtigsten Steuerarten gehört die E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

von natürlichen Personen. Das<br />

Kalenderjahr ist das Steuerjahr. Sofern e<strong>in</strong>e<br />

Person als „Resi<strong>den</strong>t“ gilt und e<strong>in</strong>en steuerpflichtigen<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Rumänien hat, wer<strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>kommenssteuern auf dem weltweiten E<strong>in</strong>kommen<br />

erhoben. Seit 2004 wer<strong>den</strong> Personen,<br />

welche als „Non-Resi<strong>den</strong>ts“ im rumänischen<br />

Steuerrecht gelten, ab dem 4. Jahr steuerlich als<br />

„Resi<strong>den</strong>t“ behandelt.<br />

Zum 1.1.2005 führte Rumänien e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>heitssteuersatz<br />

von 16 Prozent e<strong>in</strong>, welcher<br />

ebenfalls auf Kapitalgew<strong>in</strong>ne zur Anwendung<br />

kommt.<br />

Zwischen Rumänien und Deutschland sowie<br />

Österreich und der Schweiz besteht jeweils e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen für E<strong>in</strong>kommen.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Rathaus/Kirche/Marktplatz, Hermannstadt/Sibiu<br />

20<br />

Personal.Manager 3/2008


die Schweizer Steuer der österreichischen Steuer entsprechend angerechnet<br />

und es kommt bei mehr zur Freistellung der Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>in</strong> Österreich bei Besteuerung <strong>in</strong> der Schweiz.<br />

Die Behör<strong>den</strong> <strong>in</strong> Österreich mussten die Frage nach dem Besteuerungsrecht<br />

von Verwaltungsratsvergütungen <strong>in</strong> Österreich wieder<br />

e<strong>in</strong>mal beurteilen und kamen zur folgen<strong>den</strong> Auffassung:<br />

Hat e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Österreich ansässiger Steuerpflichtiger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schweizer<br />

geschäftsleiten<strong>den</strong> Hold<strong>in</strong>ggesellschaft, an der er nur unwesentlich<br />

beteiligt ist, die Funktion e<strong>in</strong>es Verwaltungsrates <strong>in</strong>ne, wobei mehrheitlich<br />

Geschäftsleitungsaufgaben erfüllt wer<strong>den</strong> an Stelle von Kontrollaufgaben,<br />

so fallen die Verwaltungsratsvergütungen nicht unter<br />

Art. 16 DBA Österreich-Schweiz (Österreichischer VwGH 31.7.1996).<br />

In wieweit die Vergütungen das Entgelt für e<strong>in</strong>e unselbständige oder<br />

selbständige Arbeit darstellen, ist e<strong>in</strong>e Sachverhaltsfrage, die auf der<br />

Abkommensebene die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA (unselbständige<br />

Erwerbstätigkeit) oder des Art. 7 bzw. Art. 14 DBA (Unternehmensgew<strong>in</strong>ne<br />

und selbständige Erwerbstätigkeit) zur Anwendung<br />

kommt. Da Art. 7 und Art. 14 DBA im gegebenen Zusammenhang<br />

gleichlautende Regeln für die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen<br />

der Schweiz und Österreich enthalten, bedarf es ke<strong>in</strong>er Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

mit Frage, welchem der bei<strong>den</strong> letztgenannten Artikeln<br />

die Vergütungen zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

In Österreich wer<strong>den</strong> hierzu folgende Überlegungen angestellt: Sofern<br />

die Entgelte für die Verwaltungsratstätigkeit nur Nebene<strong>in</strong>künfte<br />

des österreichischen Steuerpflichtigen darstellen und damit erkennen<br />

lassen, dass die Geschäftsführertätigkeit <strong>in</strong> der Schweiz nicht die<br />

berufliche Haupttätigkeit bildet, so wäre dar<strong>in</strong> bereits e<strong>in</strong> gewichtiges<br />

Argument zu sehen, die zivilrechtlich als Werkvertrag ausgestaltete<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit der Schweizer Gesellschaft auch <strong>in</strong> wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise nicht als Dienstverhältnis zu werten und jene E<strong>in</strong>künfte,<br />

die der Schweizer Betriebsstätte des Geschäftsführers zuzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> Österreich von der Besteuerung freizustellen (EAS<br />

2814 vom 1.2.2017).<br />

Zu beachten ist, dass sich die Besteuerungsregeln ab dem Steuerjahr<br />

2007 für zukünftige Fälle ändern. Neu wird <strong>in</strong> solchen Fällen nur noch<br />

Schweiz<br />

Aus Schweizer Sicht stellen die VR-E<strong>in</strong>künfte der Schweizer Besteuerung<br />

zu unterwerfendes E<strong>in</strong>kommen dar. Aufgrund dessen, dass die<br />

Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, ist die Quellensteuer auf dem<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Sofern die Tätigkeit <strong>in</strong> der Schweiz die e<strong>in</strong>zige Erwerbstätigkeit der<br />

Person (Annahme: <strong>EU</strong>- oder Schweizer Staatsangehörige) darstellt,<br />

obwohl diese ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich hat, und die Person <strong>in</strong> Österreich<br />

ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit ausübt, besteht die Sozialversicherungspflicht<br />

ebenfalls <strong>in</strong> der Schweiz aufgrund des <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Rechts sowie aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen<br />

der <strong>EU</strong> und der Schweiz.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>:<br />

Das bulgarische Arbeitsrecht wurde <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren fortwährend<br />

überarbeitet und be<strong>in</strong>haltet aus Schweizer Sicht e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Besonderheiten, die im nachfolgen<strong>den</strong> Abschnitt aufgeführt s<strong>in</strong>d<br />

Auch wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausländisches,<br />

d.h. nicht bulgarisches Arbeitsrecht vere<strong>in</strong>bart haben, muss trotzdem<br />

<strong>den</strong> zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Bestimmungen des bulgarischen Arbeitsrechts Folge<br />

geleistet wer<strong>den</strong>. Wenn die Vertragsparteien ke<strong>in</strong>e Rechtswahl getroffen<br />

haben, kommt für Arbeitsverhältnisse zwischen <strong>in</strong> Bulgarien<br />

ansässigen Unternehmen und Arbeitnehmern sowie bei ausländischen<br />

Unternehmen und bulgarischen Staatsbürgern grundsätzlich<br />

bulgarisches Arbeitsrecht zum Tragen.<br />

Arbeitsverträge können mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen Person oder mit e<strong>in</strong>er<br />

Gruppe von Personen abgeschlossen wer<strong>den</strong>. Wenn der Arbeitsvertrag<br />

mit e<strong>in</strong>er Gruppe abgeschlossen wird, gelten die im Arbeitsvertrag<br />

festgehaltenen Regelungen für alle Personen gleichermassen.<br />

Für bulgarische Arbeitsverträge ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich<br />

und es müssen im Arbeitstrag gewisse gesetzliche und tarifliche<br />

Bestimmungen zw<strong>in</strong>gend aufgenommen wer<strong>den</strong>. Diese umfassen<br />

unter anderem die Vertragsparteien, <strong>den</strong> Arbeitsort, die Stellenbezeichnung,<br />

die Art der Arbeit, die Vergütung und die Arbeitszeit.<br />

Wenn im Arbeitsvertrag ke<strong>in</strong> Anfangsdatum festgehalten ist, beg<strong>in</strong>nt<br />

das Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>e Woche nach Vertragsunterzeichnung. Der<br />

Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zukünftigen Mitarbeiter bei Vertragsunterzeichnung<br />

e<strong>in</strong>e Stellenbeschreibung auszuhändigen und<br />

<strong>den</strong> Arbeitsvertrag <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen bei der Sozialversicherungsbehörde<br />

zu registrieren. Vom bulgarischen Arbeitsrecht und<br />

<strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Tarifverträgen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers<br />

abgewichen wer<strong>den</strong>. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für Vorschriften<br />

zum M<strong>in</strong>destlohn, zur Arbeitszeit, <strong>den</strong> Urlaub sowie Arbeitssicherheitsbestimmungen.<br />

Arbeitnehmer <strong>in</strong> Bulgarien s<strong>in</strong>d verpflichtet e<strong>in</strong> Arbeitsbuch zu führen,<br />

<strong>in</strong> dem der Arbeitgeber Angaben zum Gehalt, zum Anstellungsdatum<br />

und zur Stellenbezeichnung festhält. Etwaige Änderungen<br />

während des Anstellungsverhältnisses wer<strong>den</strong>, ebenso wie der Grund<br />

für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Arbeitsbuch e<strong>in</strong>getragen.<br />

Für die Arbeitnehmer ist das Arbeitsbuch von Bedeutung, um Sozial-<br />

und Rentenleistungen zu beantragen.<br />

Strenggenommen s<strong>in</strong>d Überstun<strong>den</strong> nach bulgarischem Arbeitsrecht<br />

nicht erlaubt, so dass Arbeitnehmer die Leistung von Überstun<strong>den</strong><br />

verweigern können. In Ausnahmesituationen (zum Beispiel Saisonarbeit,<br />

Notfälle) kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stun<strong>den</strong><br />

pro Tag ausweiten. E<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong> mündliche Anordnung ist bei der<br />

temporären Ausweitung der Arbeitszeit jedoch nicht zulässig. Überstun<strong>den</strong><br />

müssen daher grundsätzlich schriftlich angeordnet wer<strong>den</strong>.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überstun<strong>den</strong> im Arbeitsbuch e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Mit der Anpassung des Arbeitsgesetzes müssen Arbeitgeber seit dem<br />

1. Januar 2011 e<strong>in</strong>en jährlichen Urlaubsplan erstellen. Der Arbeitgeber<br />

muss <strong>den</strong> im Vorjahr festgelegten Urlaub gewähren, es sei <strong>den</strong>n,<br />

es kommt zu wichtigen H<strong>in</strong>derungsgrün<strong>den</strong> aufgrund des Produktionsprozesses.<br />

Es können dabei jedoch nur 10 Urlaubstage auf das<br />

Folgejahr übertragen wer<strong>den</strong>. Ab dem 1. Januar 2012 müssen Arbeitnehmer<br />

ihren Jahresurlaub zw<strong>in</strong>gend im selben Jahr nehmen und<br />

können maximal 10 Urlaubstage, die aus produktionsbed<strong>in</strong>gten Grün<strong>den</strong><br />

nicht genommen wer<strong>den</strong> konnten, auf das Folgejahr übertragen.<br />

Alle anderen nicht genommenen Urlaubstage verfallen mit Beg<strong>in</strong>n<br />

des Folgejahres.<br />

Der Grossteil der Arbeitgeberleistungen beruht auf Gesetzen sowie<br />

auf Tarifverträgen. Wenn der Arbeitgeber jedoch wiederholt bestimmte<br />

Leistungen an <strong>den</strong> Arbeitnehmer gewährt, so ergibt sich hieraus<br />

e<strong>in</strong>en dauerhaften Anspruch für <strong>den</strong> Mitarbeiter, sofern der Arbeitgeber<br />

nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass es sich hier um re<strong>in</strong>


freiwillige Leistungen handelt. Bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen<br />

wer<strong>den</strong> die von Arbeitnehmern erworbenen Rechte<br />

auf <strong>den</strong> neuen Arbeitgeber übertragen.<br />

Aufgrund von Fehlern bei der Vertragsbeendigung kommt es <strong>in</strong> Bulgarien<br />

häufig zu langen und aufwendigen Gerichtsverfahren. Bei der<br />

Vertragsbeendigung muss immer die Schriftform gewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei e<strong>in</strong>em unbefristeten Vertrag gilt für <strong>den</strong> Arbeitnehmer und -geber<br />

e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destkündigungspflicht von 30Tagen. Es können vertraglich<br />

auch andere Kündigungsfristen vere<strong>in</strong>bart wer<strong>den</strong>, die aber bei unbefristeten<br />

Verträgen nicht mehr als 3 Monate betragen dürfen. Bei<br />

befristeten Arbeitsverträgen beträgt die Kündigungsfrist <strong>in</strong> jedem Fall<br />

3 Monate, jedoch längstens bis zum ursprünglich vere<strong>in</strong>barten Vertragsende.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Seit dem Jahr 2011 gelten e<strong>in</strong>e Reihe von steuerlichen Regelungen<br />

nicht mehr, welche <strong>in</strong> <strong>den</strong> vergangenen Jahren zur Anwendung gekommen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

In Kraft geblieben ist jedoch die Expatriates-Verordnung, welche<br />

steuerliche Regelungen für Expatriates be<strong>in</strong>haltet. Damit die Verordnung<br />

zur Anwendung kommt, muss e<strong>in</strong>e Reihe von Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt<br />

se<strong>in</strong> und auch während der gesamten Dauer der Entsendung erfüllt<br />

bleiben. In der Regel ist der Anwendungszeitraum 1 Jahr, wobei<br />

dieser von <strong>den</strong> belgischen Steuerbehör<strong>den</strong> <strong>in</strong> der Regel für jedes<br />

nachfolgende Jahr ebenfalls angewendet wird.<br />

Die Hauptbed<strong>in</strong>gung ist, dass der Expat se<strong>in</strong>en Lebensmittelpunkt<br />

ausserhalb von Belgien beibehält. Dies bedeutet, dass e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

von Verb<strong>in</strong>dungen mit dem Ursprungsland oder Heimatland aufrecht<br />

erhalten bleiben sollten. Zum e<strong>in</strong>en kann dies die Aufrechterhaltung<br />

der Sozialversicherungspflicht im Heimatland se<strong>in</strong>, welche während<br />

des Entsendungszeitraumes gegeben ist. Zum anderen kann die Verb<strong>in</strong>dung<br />

auch durch die Beibehaltung von Wohneigentum oder<br />

Grundbesitz im Heimatland aufgezeigt wer<strong>den</strong>. Des Weiteren kann<br />

für das Aufzeigen der Verb<strong>in</strong>dung zum Heimatland auch das Beibehalten<br />

von privaten Investments und Bankkonten verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Ebenfalls kann hierfür sprechen, dass die K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale<br />

Schule an Stelle e<strong>in</strong>er lokalen Schule besuchen. Hierdurch wird ersichtlich,<br />

dass die Verb<strong>in</strong>dung durch e<strong>in</strong>e Vielzahl von Möglichkeiten<br />

aufgezeigt wer<strong>den</strong> kann, allerd<strong>in</strong>gs ist zu beachten, dass dies mit entsprechen<strong>den</strong><br />

Nachweisen belegt wer<strong>den</strong> muss.<br />

In der Vergangenheit haben die Steuerbehör<strong>den</strong> vorallem bei aussergewöhnlichen<br />

Sachverhalten genauer geprüft, ob die Bed<strong>in</strong>gungen<br />

für die Anwendung der Expat- Verordnung erfüllt s<strong>in</strong>d. Wenn die Anwendung<br />

e<strong>in</strong>mal von <strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong> akzeptiert wurde, meistens<br />

aufgrund der ersten Beantragung, wurde dies <strong>in</strong> späteren Jahren<br />

von <strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong> <strong>in</strong> der Regel nicht mehr h<strong>in</strong>terfragt bzw. geprüft.<br />

Dies ändert sich allerd<strong>in</strong>gs ab dem Steuerjahr 2011. Die Steuerbehör<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong> regelmässig überprüfen, ob die Bed<strong>in</strong>gungen für<br />

die Anwendung der Expat-Verordnung e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong>. Vorallem<br />

wird e<strong>in</strong> Augenmerk auf Steuerpflichtige gelegt, welche bereits seit<br />

10 Jahren und mehr von der Expat- Verordnung profitieren. Diese<br />

Steuerpflichtigen müssen damit rechnen, dass nun die Steuerbehörde<br />

<strong>den</strong> Nachweis verlangen wird, dass die Verb<strong>in</strong>dungen zum Ursprungsland<br />

/ Heimatland nach wie vor bestehen. Sofern e<strong>in</strong> ausreichender<br />

Nachweis erbracht wer<strong>den</strong> kann, wird die Expat-Verordnung<br />

auch weiterh<strong>in</strong> zur Anwendung kommen können. Sollte jedoch ke<strong>in</strong><br />

ausreichender Nachweis erbracht wer<strong>den</strong> können, so wird die Steuerbehörde<br />

die Anwendung der Expat-Verordnung per 1. Januar des<br />

Steuerjahres, folgend auf die Überprüfung durch das Steuerjahr, nicht<br />

mehr gewähren.<br />

Es gibt ke<strong>in</strong>e formelle zeitliche Begrenzung <strong>in</strong>nerhalb welcher die Expat-Verordnung<br />

beantragt wer<strong>den</strong> kann. Allerd<strong>in</strong>gs sollte sich der Expatriate<br />

nur vorübergehend <strong>in</strong> Belgien aufhalten.<br />

Sollten die oben genannten Bed<strong>in</strong>gungen vom Expatriate nicht mehr<br />

erfüllt wer<strong>den</strong>, kann die Expat-Verordnung auch wieder zurückgezogen<br />

wer<strong>den</strong>.


E<strong>in</strong> Steuerpflichtiger, der von der Expat-Verordnung profitieren kann,<br />

wird als beschränkt Steuerpflichtiger (non-resi<strong>den</strong>t-taxpayer) bezüglich<br />

der Erhebung von belgischen Steuern betrachtet.<br />

Persönliche Steuerabzüge wer<strong>den</strong> nur gewährt, sofern der Steuerpflichtige<br />

se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt <strong>in</strong> Belgien während des gesamten<br />

Steuerjahres hatte. Sollte dies nicht der Fall se<strong>in</strong>, so wer<strong>den</strong><br />

die persönlichen Steuerabzüge nur gewährt, sofern m<strong>in</strong>destens 75%<br />

des E<strong>in</strong>kommens <strong>in</strong> Belgien verdient wurde. In der Vergangenheit ist<br />

mit der E<strong>in</strong>haltung dieser Regel nicht besonders strikt umgegangen<br />

wor<strong>den</strong>, aber dies hat sich geändert und sollte bei bestehen<strong>den</strong> Entsendungen<br />

und neu geplanten Entsendungen unbed<strong>in</strong>gt beachtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Die aus dem „Special Expat Regime“ resultieren<strong>den</strong> Vorteile s<strong>in</strong>d:<br />

Trotz e<strong>in</strong>es Spitzensteuersatzes von durchschnittlich 54.5% können<br />

viele Expatriates ihre belgische Steuerbelastung erheblich reduzieren.<br />

Hierfür muss der Arbeitnehmer zusammen mit se<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

jedoch <strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs Monate nach dem E<strong>in</strong>reisemonat<br />

e<strong>in</strong>en Antrag beim belgischen Steueramt stellen und unter anderem<br />

die nachfolgen<strong>den</strong> Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen:<br />

• Der Mitarbeiter besitzt ke<strong>in</strong>e belgische Staatsbürgerschaft.<br />

• Der zeitlich befristete E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Belgien erfolgt bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen<br />

Unternehmen mit Standorten <strong>in</strong> Belgien.<br />

• Der Mittelpunkt der Lebens<strong>in</strong>teressen bleibt weiterh<strong>in</strong> im Ausland.<br />

E<strong>in</strong> Lebensmittelpunkt im Ausland kann nach belgischer Auffassung<br />

schon dann erkannt wer<strong>den</strong>, wenn der Expatriate privates<br />

Vermögen oder Versicherungen im Ausland besitzt.<br />

• Der steuerliche Vorteil des „Special Expat Regime“ fliesst dem belgischen<br />

Unternehmen zu (z.B. Nettolohnvere<strong>in</strong>barung oder<br />

Tax Protection).<br />

Nachdem die belgischen Steuerbehör<strong>den</strong> die Anwendung des „Special<br />

Expat Regime“ für <strong>den</strong> ausländischen Mitarbeiter bestätigt haben,<br />

gilt der Mitarbeiter als <strong>in</strong> Belgien beschränkt steuerpflichtig. Dies<br />

ist unabhängig von se<strong>in</strong>em tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Wenn<br />

die Familie des Expatriates ebenfalls <strong>in</strong> Belgien wohnt, kann es daher<br />

für Expatriates unter dem „Special Expat Regime“ vorkommen, dass<br />

für sie <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Land e<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht besteht.<br />

• Wiederkehrende, entsendungsbed<strong>in</strong>gte Zulagen (z.B. Cost of<br />

Liv<strong>in</strong>g und Wohnungszulagen) und Kostenerstattungen können<br />

grundsätzlich bis zu 11‘250 <strong>EU</strong>R pro Jahr steuerfrei an <strong>den</strong> Mitarbeiter<br />

gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

• E<strong>in</strong>malige, entsendungsbed<strong>in</strong>gte Zahlungen (z.B. Schul- und Umzugskosten)<br />

können <strong>in</strong> unbegrenzter Höhe steuerfrei erstattet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

• Ausländische Arbeitstage wer<strong>den</strong> von der Besteuerung <strong>in</strong> Belgien<br />

ausgenommen. Wenn <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Land e<strong>in</strong>e unbeschränkte Steuerpflicht<br />

besteht und der Mitarbeiter nur <strong>in</strong> Belgien beschränkt<br />

steuerpflichtig ist, wird auf die ausländischen Arbeitstage ke<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuer erhoben. Da dieses e<strong>in</strong>e erhebliche Steuererleichterung<br />

darstellen kann, empfiehlt es sich, dass der Mitarbeiter<br />

über die ausländischen Arbeitstage e<strong>in</strong>en detaillierten Nachweis<br />

führt.<br />

• Private E<strong>in</strong>künfte (z.B. Miete<strong>in</strong>nahmen und Z<strong>in</strong>serträge) aus Quellen<br />

ausserhalb Belgiens unterliegen <strong>in</strong> Belgien weder der Besteuerung<br />

noch dem Progressionsvorbehalt.<br />

Ausländische Arbeitnehmer, die <strong>den</strong> belgischen Sozialversicherungen<br />

unterliegen, können ebenfalls von Freibeträgen profitieren. Dies ist<br />

von besonderer Bedeutung, da es bei der belgischen Sozialversicherung<br />

ke<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenze gibt und die Beiträge mit ca.<br />

13% für <strong>den</strong> Arbeitnehmer und ca. 34% für <strong>den</strong> Arbeitgeber relativ<br />

hoch s<strong>in</strong>d.


Die Sozialversicherungsbehör<strong>den</strong> vertraten bisher die Auffassung,<br />

dass nur steuerfreie Zulagen und Kostenerstattungen ebenfalls nicht<br />

<strong>den</strong> belgischen Sozialversicherungsabzügen unterliegen. Nach der<br />

neuesten Auslegung der belgischen Sozialversicherungsbehörde können<br />

nun die Zulagen mit dem Anteil der ausländischen Arbeitstage<br />

hochgerechnet wer<strong>den</strong>, so dass sich daraus höhere Freibeträge für<br />

die belgischen Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Der sozialversicherungsfreie<br />

Anteil darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als 29‘750<br />

<strong>EU</strong>R pro Jahr betragen.<br />

Nachfolgend f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie hierzu zwei Beispiele:<br />

1)Auslandszulagen von 7‘000 <strong>EU</strong>R und Auslandstätigkeit von 20%<br />

7‘000 <strong>EU</strong>R / (100%-20%) = 8‘750 <strong>EU</strong>R < 29‘750 <strong>EU</strong>R<br />

2)Auslandszulagen von 11‘000 <strong>EU</strong>R und Auslandstätigkeit von 75%<br />

11‘000 <strong>EU</strong>R / (100%-75%) = 44‘000 <strong>EU</strong>R > 29‘750 <strong>EU</strong>R Der maximale<br />

sozialversicherungsfreie Erstattungsbetrag darf <strong>EU</strong>R 29‘750 nicht<br />

überschreiten.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!