Richtlinien Jokertage Ruswil 2012 - Schulen Ruswil
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<strong>Richtlinien</strong> <strong>Jokertage</strong><br />
1. Definition<br />
<strong>Jokertage</strong> sind individuell einsetzbare Freitage und ermöglichen den Erziehungsberechtigten,<br />
ihr Kind ohne nähere Begründung während einer festgelegten<br />
Anzahl von Halbtagen oder Tagen nicht in die Schule zu schicken.<br />
2. Sinn, Zweck<br />
Grundsätzlich gilt für alle Lernenden die Schulpflicht; Urlaube sind Ausnahmefälle.<br />
Mit den <strong>Jokertage</strong>n erhalten die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit,<br />
voraussehbare Urlaubstage unbürokratisch und eigenverantwortlich zu organisieren.<br />
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, trotz <strong>Jokertage</strong>n einen geordneten<br />
Unterricht zu ermöglichen.<br />
3. Regelungen<br />
3.1. Anzahl, Bezug<br />
- Es stehen pro Schuljahr vier Halbtage zur Verfügung. Diese können im<br />
Rahmen der Vorgaben frei eingesetzt werden.<br />
- Nicht bezogene <strong>Jokertage</strong> verfallen und können nicht auf das folgende<br />
Schuljahr übertragen werden.<br />
3.2. Meldung, Kontrolle<br />
- Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden füllen das Formular<br />
„Meldung Bezug <strong>Jokertage</strong>“ vollständig aus und unterzeichnen das<br />
Formular. Der Bezug muss nicht begründet werden.<br />
- Die Klassenlehrperson unterschreibt das vollständig ausgefüllte Formular.<br />
Anschliessend holt der/die Lernende die Unterschriften aller betroffenen<br />
Fachlehrpersonen ein.<br />
- Das vollständig ausgefüllte Formular (inkl. aller nötiger Unterschriften) ist<br />
spätestens fünf Schultage im Voraus der Klassenlehrperson abzugeben.<br />
- Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über die bezogenen <strong>Jokertage</strong><br />
(Absenzenwesen).<br />
- Der Bezug von <strong>Jokertage</strong>n gilt als entschuldigte Absenz.<br />
3.3. Einschränkungen<br />
- Bei besonderen Anlässen der ganzen Schule oder des ganzen Schulhauses<br />
(z.B. Sporttage, Projektwochen, Thementage etc.) können keine<br />
<strong>Jokertage</strong> bezogen werden.<br />
- Verspätet eingereichte Meldungen werden nicht bewilligt.<br />
- Wer unentschuldigte Absenzen aufweist, kann im gleichen Schuljahr keine<br />
<strong>Jokertage</strong> beziehen.<br />
- Gesuche können abgewiesen werden, wenn sich Lernende wiederholt<br />
ordnungswidrig verhielten oder wenn bei einem vorgängigen Bezug von<br />
<strong>Jokertage</strong>n die Verpflichtungen (Stoff nacharbeiten, etc.) nicht erfüllt<br />
wurden.<br />
- Ferienverlängerungen ausserhalb der vier Jokerhalbtage sind nicht<br />
möglich. Diese Einschränkung ist speziell für die erste Fasnachtsferienwoche<br />
mit dem Schmutzigen Donnerstag zu beachten, wenn gemäss dem<br />
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Ferienplan der <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die Schneesportwoche Ende Januar<br />
gesetzt ist. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung kann diese erste<br />
Fasnachtsferienwoche nicht durch die vier Jokerhalbtage zu einer<br />
Ferienwoche (Samstag - Samstag) verlängert werden, weil dazu in der<br />
Regel fünf Schulhalbtage (Montag, Dienstag und Mittwochmorgen)<br />
betroffen sind, welche nicht durch vier Jokerhalbtage kompensiert werden<br />
können. Hingegen ist es jeweils möglich, die zweite Fasnachtsferienwoche<br />
mit dem Aschermittwoch durch die vier Jokerhalbtage (Donnerstag und<br />
Freitag) zu einer ordentlichen Ferienwoche (Samstag – Samstag) zu<br />
verlängern.<br />
3.4. Aufarbeitung versäumter Unterrichtsstoff<br />
- Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, respektive der<br />
Lernenden, den verpassten Unterrichtsstoff vor- oder nachzuholen.<br />
- Prüfungen müssen ebenfalls vor- oder nachgeholt werden.<br />
3.5. Ausnahmen<br />
- Nicht unter die Regelung <strong>Jokertage</strong> fallen:<br />
• Hochzeit, Todesfall im engsten Familienkreis<br />
• Schnupperlehren für 2. und 3. Stufe der Sekundarschule<br />
• Besuch bei der Berufsberatung<br />
• Arzt- und Zahnarztbesuch (sofern nicht in der Freizeit möglich)<br />
• Krankheit<br />
• Qualifikation für sportliche oder kulturelle Anlässe<br />
4. Inkraftsetzung<br />
- Diese Regelungen treten per 1. August <strong>2012</strong> in Kraft.<br />
- Bei Bedarf werden die Regelungen der <strong>Jokertage</strong> evaluiert und allenfalls<br />
angepasst.<br />
- Die Schulpflege behält sich das Recht vor, bei offensichtlichem Missbrauch die<br />
Einrichtung der <strong>Jokertage</strong> auf den Beginn eines Schuljahres neu festzulegen.<br />
<strong>Ruswil</strong>, 1. Juni 2011 (überarbeitet im Mai <strong>2012</strong>)<br />
Für die Schulpflege:<br />
Peter Frey<br />
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