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Richtlinien Jokertage Ruswil 2012 - Schulen Ruswil

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>Jokertage</strong><br />

1. Definition<br />

<strong>Jokertage</strong> sind individuell einsetzbare Freitage und ermöglichen den Erziehungsberechtigten,<br />

ihr Kind ohne nähere Begründung während einer festgelegten<br />

Anzahl von Halbtagen oder Tagen nicht in die Schule zu schicken.<br />

2. Sinn, Zweck<br />

Grundsätzlich gilt für alle Lernenden die Schulpflicht; Urlaube sind Ausnahmefälle.<br />

Mit den <strong>Jokertage</strong>n erhalten die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit,<br />

voraussehbare Urlaubstage unbürokratisch und eigenverantwortlich zu organisieren.<br />

Es liegt im Interesse aller Beteiligten, trotz <strong>Jokertage</strong>n einen geordneten<br />

Unterricht zu ermöglichen.<br />

3. Regelungen<br />

3.1. Anzahl, Bezug<br />

- Es stehen pro Schuljahr vier Halbtage zur Verfügung. Diese können im<br />

Rahmen der Vorgaben frei eingesetzt werden.<br />

- Nicht bezogene <strong>Jokertage</strong> verfallen und können nicht auf das folgende<br />

Schuljahr übertragen werden.<br />

3.2. Meldung, Kontrolle<br />

- Die Erziehungsberechtigten und die Lernenden füllen das Formular<br />

„Meldung Bezug <strong>Jokertage</strong>“ vollständig aus und unterzeichnen das<br />

Formular. Der Bezug muss nicht begründet werden.<br />

- Die Klassenlehrperson unterschreibt das vollständig ausgefüllte Formular.<br />

Anschliessend holt der/die Lernende die Unterschriften aller betroffenen<br />

Fachlehrpersonen ein.<br />

- Das vollständig ausgefüllte Formular (inkl. aller nötiger Unterschriften) ist<br />

spätestens fünf Schultage im Voraus der Klassenlehrperson abzugeben.<br />

- Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über die bezogenen <strong>Jokertage</strong><br />

(Absenzenwesen).<br />

- Der Bezug von <strong>Jokertage</strong>n gilt als entschuldigte Absenz.<br />

3.3. Einschränkungen<br />

- Bei besonderen Anlässen der ganzen Schule oder des ganzen Schulhauses<br />

(z.B. Sporttage, Projektwochen, Thementage etc.) können keine<br />

<strong>Jokertage</strong> bezogen werden.<br />

- Verspätet eingereichte Meldungen werden nicht bewilligt.<br />

- Wer unentschuldigte Absenzen aufweist, kann im gleichen Schuljahr keine<br />

<strong>Jokertage</strong> beziehen.<br />

- Gesuche können abgewiesen werden, wenn sich Lernende wiederholt<br />

ordnungswidrig verhielten oder wenn bei einem vorgängigen Bezug von<br />

<strong>Jokertage</strong>n die Verpflichtungen (Stoff nacharbeiten, etc.) nicht erfüllt<br />

wurden.<br />

- Ferienverlängerungen ausserhalb der vier Jokerhalbtage sind nicht<br />

möglich. Diese Einschränkung ist speziell für die erste Fasnachtsferienwoche<br />

mit dem Schmutzigen Donnerstag zu beachten, wenn gemäss dem<br />

Seite 1/2 11.07.<strong>2012</strong>


Ferienplan der <strong>Schulen</strong> <strong>Ruswil</strong> die Schneesportwoche Ende Januar<br />

gesetzt ist. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung kann diese erste<br />

Fasnachtsferienwoche nicht durch die vier Jokerhalbtage zu einer<br />

Ferienwoche (Samstag - Samstag) verlängert werden, weil dazu in der<br />

Regel fünf Schulhalbtage (Montag, Dienstag und Mittwochmorgen)<br />

betroffen sind, welche nicht durch vier Jokerhalbtage kompensiert werden<br />

können. Hingegen ist es jeweils möglich, die zweite Fasnachtsferienwoche<br />

mit dem Aschermittwoch durch die vier Jokerhalbtage (Donnerstag und<br />

Freitag) zu einer ordentlichen Ferienwoche (Samstag – Samstag) zu<br />

verlängern.<br />

3.4. Aufarbeitung versäumter Unterrichtsstoff<br />

- Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, respektive der<br />

Lernenden, den verpassten Unterrichtsstoff vor- oder nachzuholen.<br />

- Prüfungen müssen ebenfalls vor- oder nachgeholt werden.<br />

3.5. Ausnahmen<br />

- Nicht unter die Regelung <strong>Jokertage</strong> fallen:<br />

• Hochzeit, Todesfall im engsten Familienkreis<br />

• Schnupperlehren für 2. und 3. Stufe der Sekundarschule<br />

• Besuch bei der Berufsberatung<br />

• Arzt- und Zahnarztbesuch (sofern nicht in der Freizeit möglich)<br />

• Krankheit<br />

• Qualifikation für sportliche oder kulturelle Anlässe<br />

4. Inkraftsetzung<br />

- Diese Regelungen treten per 1. August <strong>2012</strong> in Kraft.<br />

- Bei Bedarf werden die Regelungen der <strong>Jokertage</strong> evaluiert und allenfalls<br />

angepasst.<br />

- Die Schulpflege behält sich das Recht vor, bei offensichtlichem Missbrauch die<br />

Einrichtung der <strong>Jokertage</strong> auf den Beginn eines Schuljahres neu festzulegen.<br />

<strong>Ruswil</strong>, 1. Juni 2011 (überarbeitet im Mai <strong>2012</strong>)<br />

Für die Schulpflege:<br />

Peter Frey<br />

Seite 2/2 11.07.<strong>2012</strong>

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