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Amtsblatt<br />

<strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong> <strong>Kulmbach</strong><br />

Nummer 13 29. März Jahrgang 2012<br />

Haushaltssatzung der Gemeinde Neudrossenfeld für das Haushaltsjahr<br />

2012 ....................................................................................... Seite 57<br />

Realsteuerhebesätze und Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />

2012 <strong>des</strong> Marktes Thurnau ..................................... Seite 57<br />

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere<br />

Leistungen gemeindlicher Feuerwehren <strong>des</strong> Marktes Kasendorf<br />

................................................................................................. Seite 58<br />

Grenzbegehung der Stadt <strong>Kulmbach</strong> .......................................... Seite 60<br />

Bekanntmachung <strong>des</strong> Satzungsbeschlusses <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

für das Sondergebiet „Energiepark Rugendorf“ auf dem Grundstück<br />

Fl. Nr. 2390 der Gemarkung Rugendorf Bekanntmachung der<br />

Genehmigung der 1. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes der Gemeinde<br />

Rugendorf für das Gebiet <strong>des</strong> Grundstücks Fl. Nr. 2390 der<br />

Gemarkung Rugendorf ................................................................ Seite 60<br />

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neudrossenfeld<br />

Haushaltssatzung<br />

der Gemeinde Neudrossenfeld<br />

(<strong>Landkreis</strong> <strong>Kulmbach</strong>)<br />

für das Haushaltsjahr 2012<br />

Vom 19. März 2012<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Bayern –GO- (BayRS 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Neudrossenfeld<br />

folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.431.770 €<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.862.360 €<br />

ab.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

wird auf 620.000 € festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in<br />

Höhe von 2.570.000 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemein<strong>des</strong>teuern<br />

werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v.H.<br />

b) für die Grundstücke (B) 300 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer 320 v.H.<br />

INHALT<br />

Genehmigung nach §§ 4 und 19 Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) zur Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf<br />

dem Grundstück Fl.-Nr. 1076 der Gemarkung Wirsberg für die Beermann<br />

Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG ........................ Seite 61<br />

Genehmigung nach §§ 4 und 19 Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) zur Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf<br />

dem Grundstück Fl. Nr. 1061 der Gemarkung Wirsberg für die Beermann<br />

Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG ........................ Seite 61<br />

Öffentliche Widmung <strong>des</strong> Feuerlöschteiches in Eppenreuth, Markt<br />

Grafengehaig ................................................................................. Seite 62<br />

Vermietung einer landkreiseigenen Wohnung in Stadtsteinach<br />

.......................................................................................................... Seite 62<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.200.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Neudrossenfeld, 19. März 2012<br />

Gemeinde Neudrossenfeld<br />

Dieter Schaar<br />

Erster Bürgermeister<br />

§ 7<br />

Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung<br />

(GO) eine Woche ab Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich aus.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während der Dauer<br />

ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen<br />

Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 BekV).<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Thurnau<br />

Realsteuerhebesätze und Festsetzung der Grundsteuer 2012<br />

Die Haushaltssatzung 2012 <strong>des</strong> Marktes Thurnau hat noch keine<br />

Rechtswirksamkeit erlangt. Während der haushaltslosen Zeit gelten<br />

kraft Gesetz für die Realsteuern die Hebesätze <strong>des</strong> Vorjahres<br />

(Art. 69 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern<br />

– GO- (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

22. August 1998 (GVBl S.796), zuletzt geändert durch § 16 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689)).<br />

Im Haushaltsjahr 2011 waren die Realsteuerhebesätze wie folgt<br />

festgesetzt:


Grundsteuer A<br />

(für land-und forstwirtschaftliche Grundstücke) 300 v. H.<br />

Grundsteuer B<br />

(Grundstücke) 300 v. H.<br />

Gewerbesteuer 320 v. H.<br />

Damit ist bislang keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2011<br />

eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden<br />

für das Kalenderjahr 2012 vorerst verzichtet wird.<br />

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage<br />

(Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert<br />

hat, wird <strong>des</strong>halb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß<br />

§ 27 Abs. 3 <strong>des</strong> Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I<br />

S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. September 2005 (BGBl<br />

I S. 2676), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt<br />

für das Kalenderjahr 2011 veranschlagten Höhe festgesetzt.<br />

Die Grundsteuer 2012 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundabgabenbescheiden<br />

festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind<br />

an den Fälligkeitstagen auf ein Konto der Marktgemeindekasse<br />

Thurnau zu überweisen. Soweit dem Markt Einzugsermächtigung<br />

erteilt wurde, werden die Raten bei Fälligkeit eingezogen.<br />

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der<br />

Gemeindeverwaltung Thurnau – Rathaus, Zimmer 2-<br />

während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder<br />

unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.<br />

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen<br />

beim Markt Thurnau, Oberer Markt 28, 95349 Thurnau. Sollte<br />

über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer angemessenen<br />

Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage<br />

beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße<br />

16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift <strong>des</strong><br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben<br />

werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit<br />

der Einlegung <strong>des</strong> Widerspruchs erhoben werden, außer wenn<br />

wegen besonderer Umstände <strong>des</strong> Falles eine kürzere First geboten<br />

ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Thurnau)<br />

und den Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene<br />

Bescheid soll in der Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:<br />

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,<br />

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift<br />

<strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt<br />

Thurnau) und den Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieser<br />

Allgemeinverfügung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung<br />

der angeforderten Steuern nicht aufgehalten.<br />

– 58 –<br />

Durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde<br />

im Bereich <strong>des</strong> Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren<br />

eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet<br />

zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.<br />

Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids<br />

setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen<br />

voraus.<br />

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer<br />

Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.<br />

Kraft Bun<strong>des</strong>rechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu<br />

entrichten.<br />

Thurnau, 19. März 2012<br />

Markt Thurnau<br />

Dietmar Hofmann<br />

Erster Bürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Kasendorf<br />

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für<br />

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren<br />

<strong>des</strong> Marktes Kasendorf<br />

Vom 07. März 2012<br />

Der Markt Kasendorf erlässt aufgrund <strong>des</strong> Art. 28 Abs. 4 <strong>des</strong> Bayerischen<br />

Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Aufwendungs- und Kostenersatz<br />

(1) Der Markt Kasendorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2<br />

BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen seiner<br />

Feuerwehren:<br />

1. Einsätze,<br />

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),<br />

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.<br />

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang<br />

abgerechnet.<br />

(2) Der Markt Kasendorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme<br />

seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen<br />

(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):<br />

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben<br />

der Feuerwehren gehören,<br />

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,<br />

3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.<br />

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.<br />

(3) Die Höhe <strong>des</strong> Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich<br />

nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung.<br />

Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten<br />

sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare<br />

Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch<br />

werden die Selbstkosten berechnet.<br />

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren<br />

entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig<br />

von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2<br />

Schuldner<br />

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner <strong>des</strong> Aufwendungsersatzes<br />

nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.<br />

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr<br />

willentlich in Anspruch genommen hat.<br />

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit<br />

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung<br />

<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> zur Zahlung fällig.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung <strong>des</strong> Marktes Kasendorf über Aufwendungs-<br />

und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher<br />

Feuerwehren vom 29. Juli 1999 (Amtsblatt <strong>des</strong> <strong><strong>Landkreis</strong>es</strong><br />

<strong>Kulmbach</strong> Nr. 35 vom 1. Sept. 1999 und Amtsblatt Nr. 41 vom<br />

13.10.1999) außer Kraft .<br />

Kasendorf, 07. März 2012<br />

Markt Kasendorf<br />

Bernd Steinhäuser<br />

Erster Bürgermeister<br />

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für<br />

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren <strong>des</strong><br />

Marktes Kasendorf<br />

Verzeichnis der Pauschalsätze<br />

Aufwendungs- und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten<br />

(Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.<br />

1. Streckenkosten<br />

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer<br />

Wegstrecke für<br />

a) Tragkraftspritzenfahrzeuge TSF ...........................................3,45 €<br />

b) Löschgruppenfahrzeuge LF 16/12 .........................................5,75 €<br />

c) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 ................................................5,75 €<br />

d) SW 2000-TR ................................................................................2,25 €<br />

e) Tragkraftspritzenanhänger TSA ............................................2,15 €<br />

2. Ausrückestundenkosten<br />

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und<br />

Ausrüstung abzugelten, die zwar zu den Fahrzeugen gehören, deren<br />

Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst<br />

werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten<br />

die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten<br />

erhoben.<br />

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Wiedereinrückens – je eine Stunde für<br />

ein Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 .......................................75,00 €<br />

ein Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 ............................................75,00 €<br />

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF .........................................66,85 €<br />

einen Schlauchwagen SW 2000-TR ..........................................20,50 €<br />

einen Tragkraftspritzenanhänger TSA ...................................49,85 €<br />

ein Mehrzweckfahrzeug MZF ...................................................26,20 €<br />

– 59 –<br />

3. Arbeitsstundenkosten<br />

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen<br />

Beladung <strong>des</strong> eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach<br />

dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden),<br />

werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden<br />

nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während<strong>des</strong>sen<br />

ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für<br />

angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im<br />

Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.<br />

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für<br />

eine Tragkraftspritze oder Lenzpumpe TS 8/8 ......................49,85 €<br />

ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, kpl. ....................29,90 €<br />

einen Generator ..........................................................................28,70 €<br />

eine Tauchpumpe TP 4/1 ...........................................................16,90 €<br />

einen Mehrzwecksauger ............................................................20,00 €<br />

ein Lüftungsgerät ........................................................................23,86 €<br />

ein Rollgliss mit Korbtrage .......................................................16,10 €<br />

einen Verkehrssicherungssatz ..................................................18,66 €<br />

einen Monitor ................................................................................9,20 €<br />

einen Greifzug mit Zubehör ........................................................5,75 €<br />

ein Führungslicht .......................................................................11,75 €<br />

eine Säbelsäge .............................................................................20,00 €<br />

Beleuchtungssatz ........................................................................24,67 €<br />

4. Personalkosten<br />

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei<br />

ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus<br />

bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden<br />

werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen<br />

Stundenkosten erhoben.<br />

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende<br />

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender<br />

wird folgender Stundensatz berechnet:<br />

Feuerwehrpersonal 20,00 €<br />

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender<br />

wird für die Personalkosten verlangt,<br />

die dem Markt Kasendorf durch Erstattung <strong>des</strong> Verdienstausfalles<br />

(Art. 9 Abs. 3 BayFwG), <strong>des</strong> fortgezahlten Arbeitsentgeltes<br />

(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach<br />

Art. 11 BayFwG entstehen.<br />

Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung<br />

<strong>des</strong> Aufwandsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte<br />

Personalaufwand angesetzt werden.<br />

4.2 Sicherheitswachen<br />

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4<br />

Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst<br />

für<br />

einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe §<br />

11 Abs. 2 BayFwG) 12,90 €<br />

einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst<br />

in der Freizeit wahrgenommen wird 12,90 €<br />

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und<br />

die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.


BEKANNTMACHUNG Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />

150 Bauhof<br />

Vollzug <strong>des</strong> Abmarkungsgesetzes;<br />

hier: Stadtgrenzbegehung<br />

Die Gemeindegrenze der Stadt <strong>Kulmbach</strong> wird entlang der östlichen<br />

Stadtgrenze, in einem Teilbereich von der B 85, südlich der<br />

Rucksmühle bis zur Gemarkungsgrenze Kirchleus – Lösau, am<br />

Dienstag, 17.04.2012<br />

Mittwoch, 18.04.2012<br />

Donnerstag, 19.04.2012<br />

durch die Feldgeschworenen begangen, aufgesucht und gekennzeichnet.<br />

Treffpunkt für die Beteiligten: Am 17., 18. und 19.04.2012 jeweils<br />

um 7.30 Uhr vor der Dr.-Stammberger-Halle.<br />

Von dort aus werden die Beteiligten mit einem Fahrzeug zum jeweiligen<br />

Streckenabschnitt gebracht und nach Beendigung der Begehung<br />

zur Dr.-Stammberger-Halle zurückgefahren.<br />

Die Feldgeschworenen treffen sich bei Beginn <strong>des</strong> Streckenabschnittes,<br />

der in ihren Amtsbereich fällt, und zwar am:<br />

17.04.2012, um 8.00 Uhr die Feldgeschworenen von Kirchleus<br />

an der Einmündung der KU 22<br />

in die B 85<br />

18.04.2012, um 8.00 Uhr die Feldgeschworenen von Kirchleus<br />

in Welzmühle<br />

19.04.2012, um 8.00 Uhr die Feldgeschworenen von Kirchleus<br />

an der Einmündung der KU 33<br />

in die B 85 in Kirchleus<br />

Wünsche sind dem Obmann der <strong>Kulmbach</strong>er Feldgeschworenen,<br />

Herrn Roland Meisel, Am Steinbruch 14, bis spätestens 13.04.2012<br />

schriftlich oder mündlich (Tel. 3178) bekanntzugeben.<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 15. März 2012<br />

Stadt <strong>Kulmbach</strong><br />

Henry Schramm<br />

Oberbürgermeister<br />

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Rugendorf<br />

Vollzug <strong>des</strong> Baugesetzbuches -BauGB-;<br />

a) Bekanntmachung <strong>des</strong> Satzungsbeschlusses <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

für das Sondergebiet „Energiepark Rugendorf“ auf dem<br />

Grundstück Fl.Nr. 2390 der Gemarkung Rugendorf<br />

b) Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung <strong>des</strong><br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rugendorf für das Gebiet<br />

<strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr. 2390 der Gemarkung Rugendorf<br />

a) Die Gemeinde Rugendorf hat mit Beschluss vom 20.03.2012, Nr.<br />

542 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan für das Sondergebiet<br />

„Energiepark Rugendorf “ als Satzung beschlossen. Dieser<br />

Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 <strong>des</strong> Baugesetzbuchs<br />

(BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung<br />

tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den<br />

Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende<br />

Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange<br />

und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus<br />

welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in<br />

Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt<br />

wurde, bei der Gemeinde Rugendorf, Marktplatz 8, 95346<br />

Stadtsteinach während der allgemeinen Dienststunden einsehen<br />

und über deren Inhalt Auskunft verlangen.<br />

– 60 –<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />

sowie die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung <strong>des</strong> § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis <strong>des</strong> Bebauungsplans<br />

und <strong>des</strong> Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel <strong>des</strong> Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder<br />

den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf<br />

die Vorschriften <strong>des</strong> § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche<br />

für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile<br />

wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die<br />

Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruches herbeigeführt wird.<br />

b) Mit Bescheid vom 22.03.2012, Nr. 410-610/101 Wa, hat das Landratsamt<br />

<strong>Kulmbach</strong> die 1. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Rugendorf für das Gebiet <strong>des</strong> Grundstücks Fl.Nr.<br />

2390 der Gemarkung Rugendorf genehmigt. Die Genehmigung<br />

wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 <strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB)<br />

ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird<br />

die 1. Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann<br />

kann die Änderung <strong>des</strong> Flächennutzungsplanes und die<br />

Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die<br />

Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der<br />

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan<br />

berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan<br />

nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde<br />

Rugendorf, Marktplatz 8, 95346 Stadtsteinach während<br />

der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt<br />

Auskunft verlangen.<br />

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung<br />

sowie die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.<br />

Unbeachtlich werden demnach<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

und,<br />

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel <strong>des</strong> Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung <strong>des</strong><br />

Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Stadtsteinach, 22. März 2012<br />

Gemeinde Rugendorf<br />

Weiß<br />

Erster Bürgermeister


BEKANNTMACHUNG Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

440-Se<br />

Genehmigung nach §§ 4 und 19 Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) zur Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage<br />

auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1076 der Gemarkung Wirsberg für die<br />

Beermann Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG<br />

Der vom Landratsamt <strong>Kulmbach</strong> erlassene Bescheid vom 20.03.2012,<br />

Az. 440-Wir-4770160.H-Se wird hiermit gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BIm-<br />

SchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

(9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung<br />

beinhaltet den verfügenden Teil <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> und die<br />

Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

Der verfügende Teil <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> lautet:<br />

I. Genehmigung nach § 4 BImSchG<br />

1. Die Beermann Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG, Sollner<br />

Str. 10, 81479 München, erhält nach Maßgabe der unter Ziffer<br />

II genannten Antragsunterlagen und der unter Ziffer III festgesetzten<br />

Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer<br />

Windkraftanlage (Anlage 2b) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1076<br />

der Gemarkung Wirsberg.<br />

2. Einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,68 H wird<br />

zugestimmt. Von den Vorschriften <strong>des</strong> Art. 6 BayBO wird gemäß<br />

Art. 63 BayBO eine Abweichung zu folgenden Grundstücken<br />

zugelassen:<br />

Fl.-Nrn. 1073, 1074, 1075, 1077, 1078, 1079 und 1080, jeweils Gemarkung<br />

Wirsberg<br />

Der Genehmigungsbescheid wurde mit Nebenbestimmungen erteilt.<br />

In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:<br />

„Die Antragstellerin hat die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens zu tragen.“<br />

Die Genehmigung ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes<br />

erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der<br />

Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390)<br />

wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich <strong>des</strong> Immissionsschutzes<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen<br />

Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

- Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.<br />

- Kraft Bun<strong>des</strong>rechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

– 61 –<br />

Auslegung <strong>des</strong> Genehmigungsbescheids:<br />

Eine Ausfertigung <strong>des</strong> Genehmigungsbescheids mit Begründung<br />

liegt vom Tag nach der Bekanntmachung zwei Wochen, d. h.<br />

vom Freitag, 30. März 2012 (erster Tag)<br />

bis zum Donnerstag, 12. April 2012 (letzter Tag)<br />

beim Landratsamt <strong>Kulmbach</strong>, Konrad-Adenauer-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong>,<br />

Nebengebäude, Zimmer P 115, aus und kann dort während<br />

der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />

Dritten als zugestellt.<br />

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der<br />

Klagefrist schriftlich beim Landratsamt <strong>Kulmbach</strong>, Sachgebiet 440,<br />

Konrad-Adenauer-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong> angefordert werden.<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 13. April 2012 und läuft bis zum 14. Mai 2012.<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 23. März 2012<br />

Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Vießmann<br />

Bauoberrat<br />

BEKANNTMACHUNG Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

440-Se<br />

Genehmigung nach §§ 4 und 19 Bun<strong>des</strong>-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) zur Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage<br />

auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1061 der Gemarkung Wirsberg für die<br />

Beermann Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG<br />

Der vom Landratsamt <strong>Kulmbach</strong> erlassene Bescheid vom 20.03.2012,<br />

Az. 440-Wir-4770159.H-Se wird hiermit gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BIm-<br />

SchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren<br />

(9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung<br />

beinhaltet den verfügenden Teil <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> und die<br />

Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

Der verfügende Teil <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> lautet:<br />

I. Genehmigung nach § 4 BImSchG<br />

1. Die Beermann Windkraft GmbH & Co Sessenreuth KG, Sollner<br />

Str. 10, 81479 München, erhält nach Maßgabe der unter Ziffer<br />

II genannten Antragsunterlagen und der unter Ziffer III festgesetzten<br />

Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer<br />

Windkraftanlage (Anlage 2a) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1061<br />

der Gemarkung Wirsberg.<br />

2. Einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,80 H wird<br />

zugestimmt. Von den Vorschriften <strong>des</strong> Art. 6 BayBO wird gemäß<br />

Art. 63 BayBO eine Abweichung zu folgenden Grundstücken<br />

zugelassen:<br />

Fl.-Nrn. 1061 und 1067 der Gemarkung Wirsberg<br />

Der Genehmigungsbescheid wurde mit Nebenbestimmungen erteilt.<br />

In der Kostenentscheidung wurde bestimmt:<br />

„Die Antragstellerin hat die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens zu tragen.“<br />

Die Genehmigung ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:


Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur<br />

Niederschrift <strong>des</strong> Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes<br />

erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrens bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid<br />

soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der<br />

Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen<br />

Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Durch das Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390)<br />

wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich <strong>des</strong> Immissionsschutzes<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen<br />

Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

- Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.<br />

- Kraft Bun<strong>des</strong>rechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

Auslegung <strong>des</strong> Genehmigungsbescheids:<br />

Eine Ausfertigung <strong>des</strong> Genehmigungsbescheids mit Begründung<br />

liegt vom Tag nach der Bekanntmachung zwei Wochen, d. h.<br />

vom Freitag, 30. März 2012 (erster Tag)<br />

bis zum Donnerstag, 12. April 2012 (letzter Tag)<br />

beim Landratsamt <strong>Kulmbach</strong>, Konrad-Adenauer-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong>,<br />

Nebengebäude, Zimmer P 115, aus und kann dort während<br />

der Dienststunden eingesehen werden.<br />

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber<br />

Dritten als zugestellt.<br />

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der<br />

Klagefrist schriftlich beim Landratsamt <strong>Kulmbach</strong>, Sachgebiet 440,<br />

Konrad-Adenauer-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong> angefordert werden.<br />

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist<br />

am 13. April 2012 und läuft bis zum 14. Mai 2012.<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 23. März 2012<br />

Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Vießmann<br />

Bauoberrat<br />

BEKANNTMACHUNG Markt Grafengehaig<br />

Öffentliche Widmung <strong>des</strong> Feuerlöschteiches in Eppenreuth<br />

Die Wasserfläche auf Fl.Nr. 55 der Gemarkung Eppenreuth wurde<br />

mit Beschluss <strong>des</strong> Marktgemeinderates vom 05.03.2012 als Feuerlöschteich<br />

öffentlich gewidmet. Die Zustimmung der Grundstückseigentümer<br />

wurde erteilt.<br />

Grafengehaig, 23. März 2012<br />

Markt Grafengehaig<br />

Burger<br />

Erster Bürgermeister<br />

– 62 –<br />

BEKANNTMACHUNG Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

-Kreiskämmerei-<br />

Vermietung einer landkreiseigenen<br />

Wohnung in Stadtsteinach<br />

Im kreiseigenen Wohnhaus Frankenstraße 13 in Stadtsteinach wird<br />

zum 01.05.2012 eine Wohnung frei.<br />

Das 1966 erbaute Vier-Familien-Wohnhaus befindet sich im Westen<br />

Stadtsteinachs in verkehrsgünstiger aber ruhiger Lage.<br />

Die Wohnung liegt im 1. Obergeschoss und besteht aus 3 Zimmern,<br />

Küche und Bad mit einer Wohnfläche von insgesamt 74 m². Sie verfügt<br />

über Kabelanschluss, Zentralheizung und einen Balkon. Die<br />

monatlichen Mietkosten belaufen sich auf 430,00 € (warm).<br />

Zur Wohnung gehören ferner noch ein Boden- sowie ein Kellerraum.<br />

Auf Wunsch kann in der näheren Umgebung eine Garage gemietet<br />

werden.<br />

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit der Kreiskämmerei (Tel.:09221/<br />

707-118) in Verbindung.<br />

<strong>Kulmbach</strong>, 23. März 2012<br />

Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Dippold<br />

Kreiskämmerer<br />

Herausgeber: Landratsamt <strong>Kulmbach</strong><br />

Erscheinungsweise: wöchentlich<br />

Bezug: Einzelexemplare kostenlos gegen<br />

Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei,<br />

jedoch gegen Erstattung der Auslagen.<br />

Anschrift: Konrad-Adenauer-Straße 5<br />

(Postfach 1660), 95307 <strong>Kulmbach</strong><br />

Verlag: Mediengruppe Oberfranken<br />

Zeitungsverlage GmbH & Co. KG<br />

Betriebsstätte <strong>Kulmbach</strong><br />

E.-C.-Baumann-Str. 5, 95326 <strong>Kulmbach</strong><br />

Layout: Designstudio Raab, www.<strong>des</strong>ignstudio-raab.de<br />

Danndorf 85, 95336 Mainleus, Tel. 09229/8429,<br />

Fax 6358, E-Mail: <strong>des</strong>ignstudio.raab@gmx.de<br />

Druck: Presse Druck Oberfranken GmbH & Co. KG<br />

Gutenbergstraße 11, 96050 Bamberg

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