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der gemeinderat Juli/August 2020

Wie ein roter Faden ziehen sich die Folgen von Covid-19 durch das kommunale Handeln. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie und ihre Gefahren für Bevölkerung und Wirtschaftsleben wurden in den Rathäusern an unterschiedlichsten Stellen Aufgaben neu zentriert und Strukturen angepasst. „Prominente“ Beispiele sind die Stärkung der Gesundheits- und Ordnungsbehörden, die Verbesserung der Kommunikation mit dem Bürger und die Optimierung der Rathaus-IT. Manchen Maßnahmen fielen Selbstverständlichkeiten in der Kommunalverwaltung zum Opfer. Wer hätte sich vor März 2020 vorstellen können, die Mitarbeiter der Bürgerbüros hinter Plexiglasscheiben „verbarrikadiert“ zu sehen? Die meisten Beiträge in der Ihnen vorliegenden Sommer-Ausgabe unseres Magazins der gemeinderat haben einen Corona-Bezug. Sie befassen sich in den verschiedenen Themenbereichen aus unterschiedlichen Blickwinkeln mit Konzepten und Lösungen, mit deren Hilfe Städte und Gemeinden die aktuelle Krise überwinden und sogar gestärkt aus ihr hervorgehen können.

Wie ein roter Faden ziehen sich die Folgen von Covid-19 durch das kommunale Handeln. Als Reaktion auf die Corona-Pandemie und ihre Gefahren für Bevölkerung und Wirtschaftsleben wurden in den Rathäusern an unterschiedlichsten Stellen Aufgaben neu zentriert und Strukturen angepasst. „Prominente“ Beispiele sind die Stärkung der Gesundheits- und Ordnungsbehörden, die Verbesserung der Kommunikation mit dem Bürger und die Optimierung der Rathaus-IT. Manchen Maßnahmen fielen Selbstverständlichkeiten in der Kommunalverwaltung zum Opfer. Wer hätte sich vor März 2020 vorstellen können, die Mitarbeiter der Bürgerbüros hinter Plexiglasscheiben „verbarrikadiert“ zu sehen?
Die meisten Beiträge in der Ihnen vorliegenden Sommer-Ausgabe unseres Magazins der gemeinderat haben einen Corona-Bezug. Sie befassen sich in den verschiedenen Themenbereichen aus unterschiedlichen Blickwinkeln mit Konzepten und Lösungen, mit deren Hilfe Städte und Gemeinden die aktuelle Krise überwinden und sogar gestärkt aus ihr hervorgehen können.

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Titel<br />

BREITBANDAUSBAU<br />

Rechtsfragen<br />

Besser vorher informieren<br />

Kommunen sollten bei <strong>der</strong> Vorbereitung, Begleitung und Umsetzung von<br />

Glasfaser-Projekten stets den Überblick über die je nach Fallgestaltung<br />

einschlägigen Regularien behalten.<br />

Vielfältige rechtliche Fragen gilt es<br />

bei <strong>der</strong> Installation von Glasfasernetzen<br />

durch Kommunen zu beachten.<br />

Das Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG) gibt Auskunft zu verschiedenen<br />

Themen.<br />

1 Wegerechte und Tiefbaugenehmigungen<br />

in öffentlichem Grund<br />

Die Nutzungsberechtigung zur Verlegung<br />

von Telekommunikationslinien auch in<br />

kommunalen Straßen wird Netzeigentümern<br />

o<strong>der</strong> -betreibern zumeist seitens <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen.<br />

Diese Berechtigung ist bis auf eine Verwaltungsgebühr<br />

unentgeltlich, allerdings<br />

nicht exklusiv. Die Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer<br />

Zustimmung durch den jeweiligen Wegebaulastträger<br />

sieht das TKG erst im Hinblick<br />

auf konkrete Ausführung <strong>der</strong> Verlegung<br />

vor. Dieses Genehmigungsverfahren<br />

ist speziell durch das TKG vorstrukturiert.<br />

Die Leitungsverlegung in reduzierten Verlegetiefen<br />

(„Micro-/Minitrenching“) steht<br />

in Abweichung von den Allgemeinen Technischen<br />

Bestimmungen. Zur Umsetzung<br />

existieren zahlreiche Arbeitspapiere. Werden<br />

Leitungen in reduzierter Tiefe verlegt,<br />

kann es nicht nur zu Kompromissen bei<br />

<strong>der</strong> Tragfähigkeit und Frostbeständigkeit<br />

kommen, son<strong>der</strong>n auch zu Konflikten mit<br />

tiefer verlegten Trassen. Aufgrund <strong>der</strong><br />

Komplexität und dem Schadenspotential<br />

dieser Thematik sind Gemeinden gut beraten,<br />

darüber hinreichend klare und verbindliche<br />

Nutzungsverträge mit den betroffenen<br />

Unternehmen auszuhandeln.<br />

2 Infrastrukturatlas und Mitnutzung von<br />

passiven Netzinfrastrukturen<br />

Die BNetzA führt einen elektronischen Infrastrukturatlas,<br />

<strong>der</strong> „passive Netzinfrastrukturen“<br />

verzeichnet, also Einrichtungen,<br />

in o<strong>der</strong> auf denen Telekommunikationsleitungen,<br />

Sende- o<strong>der</strong> Empfangsanlagen<br />

verbaut werden können, wie Leerrohre,<br />

Schächte o<strong>der</strong> Masten. Der BNetzA<br />

werden dazu Auskunftsansprüche gegenüber<br />

Eigentümern und -betreibern öffentlicher<br />

Versorgungsnetze eingeräumt, <strong>der</strong>en<br />

genauer Umfang allerdings immer wie<strong>der</strong><br />

umstritten ist. Aktuelles Beispiel ist die<br />

„Kommunenaktion <strong>2020</strong>“, mit <strong>der</strong> die<br />

BNetzA unter an<strong>der</strong>em auch bloße kommunale<br />

Grundstücke abfragt. Solch über<br />

die gesetzliche Ermächtigung hinausschießende<br />

Informationsabfragen sind von den<br />

Kommunen juristisch versiert zu beantworten,<br />

da eine zu weitgehende Auskunft<br />

kommunale Interessen, individuelle<br />

Rechte und För<strong>der</strong>mittelverfahren ebenso<br />

durchkreuzen kann wie eine zu reduzierte.<br />

Diese Informationen sollen den Weg ebnen<br />

für die Geltendmachung von potentiellen<br />

Mitnutzungsansprüchen: Eigentümer<br />

und/o<strong>der</strong> Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze<br />

sind verpflichtet, entsprechende<br />

Anfragen entwe<strong>der</strong> mit einem angemessenen<br />

Angebot o<strong>der</strong> mit einer begründeten<br />

Ablehnung zu beantworten. Die<br />

zahlreichen im Gesetz dazu formulierten<br />

Voraussetzungen sollten nicht darüber<br />

hinwegtäuschen, dass die Spruchpraxis<br />

<strong>der</strong> zuständigen Beschlusskammer 11 <strong>der</strong><br />

BNetzA hier zunehmend konkrete Akzente<br />

setzt, bei denen sich auch die Kommunen<br />

auf dem Laufenden halten sollten.<br />

3 Koordinierung von Bauarbeiten und<br />

Mitverlegung<br />

Noch diffiziler sind die gesetzlichen Verpflichtungen<br />

zur Koordinierung von Bauarbeiten<br />

bzw. zur Mitverlegung. Während<br />

es zum jeweiligen Verfahrensproze<strong>der</strong>e<br />

erhellende BNetzA-Spruchpraxis gibt, sind<br />

die jeweiligen Voraussetzungen in <strong>der</strong> Sache<br />

auch nach <strong>der</strong> jüngsten TKG-Novelle<br />

weitgehend umstritten: Die Novelle<br />

brachte nur eine Tendenz dahingehend,<br />

geför<strong>der</strong>te FTTB/FTTH-Projekte von einer<br />

Koordinierungspflicht freizustellen. Zu<br />

entscheiden ist dies anhand <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Umstände des Einzelfalles. Dies gilt noch<br />

umso mehr für die weitere Frage, ob es<br />

sich bei einer bloßen öffentlichen Beteiligungsstruktur<br />

um eine „Finanzierung aus<br />

öffentlichen Mitteln“ handelt. Als Pflicht<br />

kann nicht nur die Koordinierung von gemeinsamen<br />

Baumaßnahmen mit Dritten<br />

resultieren, son<strong>der</strong>n sogar die eigene Verpflichtung<br />

des Bau- und Erschließungsträgers,<br />

sicherzustellen, dass geeignete passive<br />

Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit<br />

Glasfaserkabeln, mitverlegt werden. Kommunen<br />

sollten sich daher mit diesen<br />

Pflichten genau vertraut machen, und etwaige<br />

Unsicherheiten eingrenzen, bevor<br />

<strong>der</strong> Graben wie<strong>der</strong> geschlossen ist. Im<br />

Übrigen müssen die Gemeinden darauf<br />

achten, dass sie im jeweiligen Projekt den<br />

Rechtsrahmen für kommunalwirtschaftliche<br />

Betätigung einhalten.<br />

4 För<strong>der</strong>verfahren<br />

Die vorbeschriebenen grundlegenden<br />

Punkte werden in Ausbauprojekten mit<br />

För<strong>der</strong>mittelauflagen noch komplexer und<br />

erweitert. Die Gemeinden sind Zuwendungsempfänger<br />

mit Rechten und Pflichten<br />

gegenüber den För<strong>der</strong>mittelgebern<br />

sowie den ausführenden TK-/Bauunternehmen.<br />

Dabei stehen sie in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Verantwortung für die Einhaltung <strong>der</strong><br />

Vorgaben, die sich kaum auf die Letztzuwendungsempfänger<br />

weiter übertragen,<br />

son<strong>der</strong>n bestenfalls hinreichend klar und<br />

verbindlich an diese unterbeauftragen<br />

lässt. Marc Salevic und Lutz Fuisting<br />

DER AUTOR<br />

Dr. Marc Salevic ist Rechtsanwalt, Lutz Fuisting<br />

wissenschaftlicher Mitarbeiter in <strong>der</strong><br />

Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons<br />

SCHWERE<br />

ZEITEN<br />

erfor<strong>der</strong>n<br />

rd e r STARKE<br />

PARTNER.<br />

Und manchmal auch<br />

SCHNELLES<br />

INTERNET.<br />

Wir können<br />

BEIDES.<br />

36 <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>at 7-8/20<br />

Neugierig? Seite 42

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