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Steuerinfo Juli 2020

Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz ab 01.07.2020 Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen: BMF berücksichtigt Vorschläge des Deutschen Steuerberaterverbandes EuGH-Vorlage: Ausübung des Zuordnungswahlrechts zum Unternehmensvermögen Umsatzsteuerpflichtige Leistung: Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter steuerpflichtig? Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen: Was bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu beachten ist Insolvenzverfahren: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entlässt Geschäftsführer nicht aus seiner Haftung Corona-Krise: Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben bis 1.500 € steuerfrei Teilweise vermietetes Mehrfamilienhaus: Wann Darlehenszinsen (nicht) komplett dem Vermietungsbereich zugerechnet werden können Corona-Krise: Vorauszahlungen aus 2019 können pauschal herabgesetzt werden

Gastronomie: Ermäßigter Steuersatz ab 01.07.2020
Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen: BMF berücksichtigt Vorschläge des Deutschen Steuerberaterverbandes
EuGH-Vorlage: Ausübung des Zuordnungswahlrechts zum Unternehmensvermögen
Umsatzsteuerpflichtige Leistung: Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter steuerpflichtig?
Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen: Was bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu beachten ist
Insolvenzverfahren: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entlässt Geschäftsführer nicht aus seiner Haftung
Corona-Krise: Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bleiben bis 1.500 € steuerfrei
Teilweise vermietetes Mehrfamilienhaus: Wann Darlehenszinsen (nicht) komplett dem Vermietungsbereich zugerechnet werden können
Corona-Krise: Vorauszahlungen aus 2019 können pauschal herabgesetzt werden

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Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Zinsen<br />

nur anteilig im Vermietungsbereich abgezogen werden können<br />

(entsprechend den Miteigentumsanteilen der vermieteten Wohnungen).<br />

Der BFH vertrat ebenfalls diese Ansicht und verwies auf die<br />

Rechtsprechungsgrundsätze, die zu anteilig fremdvermieteten<br />

und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt worden<br />

sind. Demnach können Schuldzinsen bei gemischt genutzten<br />

Objekten nur dann in vollem Umfang im Vermietungsbereich<br />

berücksichtigt werden, wenn der Vermieter das Darlehen dem<br />

vermieteten Gebäudeteil zugeordnet hat, indem er mit den Darlehensmitteln<br />

gezielt nur die Aufwendungen zur Herstellung<br />

dieses Gebäudeteils beglichen hat. Eine Aufteilung der<br />

Schuldzinsen ist hingegen erforderlich, wenn die Baukosten -<br />

wie im vorliegenden Fall - einheitlich abgerechnet wurden,<br />

ohne dass die Herstellungskosten des vermieteten Teils gesondert<br />

ausgewiesen und bezahlt wurden. Im Urteilsfall kam noch<br />

hinzu, dass sämtliche Finanzierungsmittel auf dem Baukonto<br />

vermischt worden waren.<br />

H inweis: Wer seine Schuldzinsen be i nur tei l we i se<br />

vermieteten M e hrfamili enhäusern komplett dem<br />

Vermietungsbereich zurechnen möchte, sollte also<br />

bereits vor Beginn de r Bauphase die richtigen Weichen<br />

für eine Trennung ste l l e n: Handwe rker sollten<br />

B aukosten getrennt in Rechnung stellen und Darlehensmittel<br />

sollten gezie l t z ur Beglei chung von Bauk<br />

osten des Vermie tungsbe reichs verwendet we rden.<br />

F ür eine saubere Trennung der „Abrechnungskreise“<br />

e mpfiehlt e s sich für Vermieter, me hrere Bauk onte n<br />

e i nzurichten.<br />

Alle Steuerzahler<br />

9. CORONA-KRISE:<br />

VORAUSZAHLUNGEN AUS 2019 K ÖNNEN<br />

PAUSCHAL HERABGESET ZT WERDEN<br />

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium<br />

(BMF) nun auch eine Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen<br />

für das Jahr 2019 ermöglicht. Demnach können<br />

sich krisenbetroffene Unternehmer und Vermieter, die für 2019<br />

noch nicht veranlagt worden sind und Steuervorauszahlungen<br />

geleistet haben, die Vorauszahlungen für 2019 über einen pauschalen<br />

Verlustrücktrag zurückerstatten lassen. Diese Möglichkeit<br />

besteht grundsätzlich bis Ende März 2021 (bei Landund<br />

Forstwirten: bis Ende November 2021).<br />

Voraussetzung ist, dass der Steuerbürger einen schriftlichen<br />

oder elektronischen Antrag beim Finanzamt stellt und darin<br />

versichert, dass er aufgrund der Corona-Krise für <strong>2020</strong> einen<br />

nicht unerheblichen Verlust erwartet. Als pauschaler Verlustrücktrag<br />

darf ein Betrag von 15 % des Saldos der im Vorauszahlungsbescheid<br />

2019 ausgewiesenen Gewinneinkünfte bzw.<br />

Vermietungseinkünfte geltend gemacht werden. Gedeckelt ist<br />

dieser Betrag auf 1.000.000 € (bei Zusammenveranlagung:<br />

2.000.000 €). Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen<br />

für 2019 dann unter Ansatz des Verlustrücktrags und erstattet<br />

die zu viel geleisteten Vorauszahlungen.<br />

H inweis: Das BMF wei st darauf hin, dass ein Ve rlustrücktrag<br />

aus 202 0 für den Jahressteuerbescheid für<br />

2019 erst dann berücksichtigt werden kann, we nn<br />

die Veranlagung <strong>2020</strong> durchgeführt worden ist. Die<br />

Jahresveranlagung 201 9 ist daher zunächst ohne<br />

Verlustberücksichtigung durchzuführen, was dazu<br />

führt, dass der zuvor herabgesetzte Vorauszahlungsbetrag<br />

wiede r als endgültige Steuernachzahlung<br />

2019 fällig wird. Um diesen „Bumerangeffekt“ auszuschließen,<br />

kann di e auf de n nichtberücksichtigten<br />

Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019<br />

auf Antrag zinslos gestundet werden, bis die Einspruchsf<br />

rist für den Steuerbescheid <strong>2020</strong> abgelaufen<br />

i st (einen M onat nach seiner Bekanntgabe ). Ergibt<br />

sich für 202 0 ein endgültiger Verlustrücktrag, scha fft<br />

dieser die ge stundete N achzahlung für 2019 schließl<br />

i ch wiede r „aus der Welt“ .<br />

Wer als Unternehmer oder privater Vermieter wirtschaftlich<br />

von der Corona-Krise betroffen ist, kann seine Körperschaftsteuer-<br />

bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das Jahr<br />

<strong>2020</strong> unter erleichterten Bedingungen vom Finanzamt herabsetzen<br />

lassen.<br />

Frank-Olive r Schulz<br />

Steuerbera ter<br />

f .schulz@lueders-warnebol d t.de<br />

S t efan Gemmek e<br />

D i p l .-Kfm., Ste uerberater , Wi r tsc haftsprüfer<br />

s. gemmeke@lueders-warneboldt.de

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