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Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS

Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.

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<strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>:<br />

Ch<strong>in</strong>a + Indien + Russland +<br />

Brasilien + Südafrika


INHALTSVERZEI<strong>CHN</strong>IS<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2011<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil I)<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2012<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil II) Brasilien<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2012<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil III) Russland<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2012<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil IV) Indien<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2012<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil V) Ch<strong>in</strong>a<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2013<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil VI) Südafrika<br />

Mitarbeiterentsendung nach<br />

2007<br />

Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />

Mitarbeiterentsendung nach<br />

2006<br />

Russland<br />

Ch<strong>in</strong>a - Zuverlässigkeit und Höflichkeit<br />

2008<br />

bei vertrauensvoller Mitarbeiterführung


INHALTSVERZEI<strong>CHN</strong>IS<br />

Indien: Internationaler<br />

2015<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

2015<br />

Brasilien: Arbeitsrechtliche<br />

Grundlagen<br />

2016<br />

Ch<strong>in</strong>a: Sozialversicherungspflicht<br />

für ausländische Arbeitnehmer<br />

2016<br />

Ch<strong>in</strong>a: Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />

2016<br />

Indien: Sozialversicherung<br />

für Ausländer


Länder<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil I)<br />

+++ Aufgrund der stetig wachsen<strong>den</strong> globalen Bedeutung der <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> und des weiterh<strong>in</strong> steigen<strong>den</strong> Bedarfs<br />

an <strong>in</strong>ternationalen Fach- und Führungskräften <strong>in</strong> diesen Ländern stellen wir Ihnen <strong>in</strong> dieser Fortsetzungsserie „Internationaler<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Teilen die Länder Brasilien (Teil II), Russland (Teil III),<br />

Indien (Teil IV), Ch<strong>in</strong>a (Teil V) und Südafrika (Teil VI) vor. Diese Fortsetzungsserie soll Ihnen auf möglichst praktische<br />

Darstellungsweise aufzeigen, welche Herausforderungen auf Sie als Personalabteilung bzw. Unternehmen sowie auf<br />

<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternational e<strong>in</strong>gesetzten Mitarbeiter warten und <strong>in</strong>sbesondere welche Chancen und Risiken es für beide Seiten<br />

zu nutzen beziehungsweise zu beachten gilt. In Teil I dieser Serie wird der Begriff <strong>BRICS</strong> vorgestellt und erklärt sowie<br />

die H<strong>in</strong>tergründe hierzu erläutert, aber auch allgeme<strong>in</strong>e wirtschaftspolitische und volkswirtschaftliche Informationen zu<br />

<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> gegeben. +++<br />

Marco Daugalies,<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller,<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> im Überblick<br />

Im Jahre 2001 wurde von Goldman Sachs<br />

der Begriff BRIC geprägt, der die Abkürzung<br />

für die vier Schwellenländer Brasilien,<br />

Russland, Indien und Ch<strong>in</strong>a darstellt<br />

und sich <strong>in</strong>nerhalb der letzten Jahre<br />

als allgeme<strong>in</strong> gebräuchliche Abkürzung<br />

durchgesetzt hat. Durch die Teilnahme<br />

des neuen Mitglieds Südafrika bei dem<br />

am 14. April 2011 stattgefun<strong>den</strong>en Treffen<br />

auf der ch<strong>in</strong>esischen Insel Ha<strong>in</strong>an musste<br />

das Kürzel BRIC auf <strong>BRICS</strong> angepasst wer<strong>den</strong>.<br />

Das Akronym BRIC bzw. neu <strong>BRICS</strong><br />

hat sich derart <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftswelt<br />

behauptet, dass <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten<br />

Jahren immer wieder ähnliche Begrifflichkeiten<br />

erfun<strong>den</strong> wur<strong>den</strong>, die sich jedoch<br />

nicht wie BRIC beziehungsweise <strong>BRICS</strong><br />

behaupten konnten. So sollte BRICM<br />

Mexiko mit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bund e<strong>in</strong>schließen, die<br />

Abkürzung BRICI war der Aufnahme Indonesiens<br />

nicht abgeneigt und VISTA sollte<br />

für Vietnam, Indonesien, Südafrika, die<br />

Türkei und Argent<strong>in</strong>ien stehen. E<strong>in</strong>e weitere<br />

Idee von Goldman Sachs ist N-11; die<br />

„nächsten 11“ ist e<strong>in</strong>e Liste von Ländern<br />

mit hoher E<strong>in</strong>wohnerzahl, die e<strong>in</strong>en starken<br />

wirtschaftlichen Aufschwung erfahren<br />

könnten.<br />

Aber ob und wenn ja welche Abkürzung<br />

sich neben BRIC bzw. <strong>BRICS</strong> auch immer<br />

durchsetzt, es bleibt ihnen geme<strong>in</strong>, dass<br />

h<strong>in</strong>ter dem Kürzel (noch) ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche<br />

politische oder wirtschaftliche Organisation<br />

steht, sondern nur e<strong>in</strong> künstlicher<br />

Begriff. Im Fall von BRIC s<strong>in</strong>d dieses<br />

große und zum Teil stark wachsende<br />

Schwellenländer, die auch elf Jahre nach<br />

der Begriffsbildung BRIC nicht allzu viel<br />

e<strong>in</strong>t. Die Außenm<strong>in</strong>ister der BRIC-Länder<br />

trafen sich nichtsdestotrotz vor zwei Jah-<br />

ren zu ihrem ersten Gipfel <strong>in</strong> Jekater<strong>in</strong>burg<br />

und ließen von dort verlauten, dass<br />

sie über e<strong>in</strong>en neue Quotenregelung im<br />

International Währungsfonds (IWF) sprechen<br />

möchten, da die BRIC-<strong>Staaten</strong> im<br />

IWF derzeit unterrepräsentiert s<strong>in</strong>d. Auch<br />

nach dem am 19. Mai 2011 erfolgten Rücktritt<br />

von Dom<strong>in</strong>ique Strauss-Kahn als IWF-<br />

Chef und der anschließen<strong>den</strong> Suche nach<br />

e<strong>in</strong>em Nachfolger beziehungsweise e<strong>in</strong>er<br />

Nachfolger<strong>in</strong> sorgten die fünf führen<strong>den</strong><br />

Schwellenländer mit e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />

Vorstoß und der geme<strong>in</strong>samen Erklärung,<br />

dass „das ungeschriebene Gesetz, dass<br />

der IWF-Chef aus Europa kommt, abgeschafft<br />

gehöre“, für Furore und demonstrierten<br />

hiermit öffentlich e<strong>in</strong> „neues“<br />

Selbstvertrauen und Selbstverständnis.<br />

Immerh<strong>in</strong> repräsentieren die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />

auch etwa 40 Prozent der Weltbevölkerung<br />

und erbr<strong>in</strong>gen nahezu 25 Prozent<br />

der globalen Wirtschaftsleistung. Unter<br />

Berücksichtigung dieser Fakten ist es<br />

nur verständlich, wenn die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />

mehr Gewicht <strong>in</strong> wirtschaftlichen und<br />

politischen Institutionen fordern. Es wird<br />

für die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> jedoch ke<strong>in</strong> e<strong>in</strong>faches<br />

Unterfangen wer<strong>den</strong>, da sich bereits<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> eigenen Reihen Unmut übere<strong>in</strong>ander<br />

breitmacht. So ist Brasilien über Ch<strong>in</strong>as<br />

starke Investitionstätigkeit und günstige<br />

Importe nicht nur erfreut und macht<br />

se<strong>in</strong>em Ärger über <strong>den</strong> unterbewerteten<br />

Yuan auch schon e<strong>in</strong>mal öffentlich Luft.<br />

Ch<strong>in</strong>as politische und militärische Unterstützung<br />

für Indiens Erzrivalen Pakistan<br />

führt dazu, dass das bilaterale Handelsabkommen<br />

zwischen <strong>den</strong> Nachbarländern<br />

nur e<strong>in</strong>en Bruchteil dessen aufweist, was<br />

zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Handelspartner mit<br />

jeweils über e<strong>in</strong>er Milliarde E<strong>in</strong>wohnern<br />

möglich wäre.<br />

50<br />

Personal.Manager 4/2011


Länder<br />

Die derzeitige Wirtschaftskrise haben<br />

die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> alle relativ gut durchgestan<strong>den</strong><br />

und wuchsen auch im letzten<br />

Jahr (2010) zwischen vier und zehn Prozent<br />

(Russland 4 %, Südafrika 4,8 %, Brasilien<br />

7,5 %, Indien 8,6 % und Ch<strong>in</strong>a ca.<br />

10 %), während Europa e<strong>in</strong> durchschnittliches<br />

Wirtschaftswachstum von zwei<br />

Prozent verzeichnen konnte. Die kont<strong>in</strong>uierlich<br />

steigende Wirtschaftskraft der<br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist auch für <strong>den</strong> Handelspartner<br />

Deutschland von nicht unerheblicher<br />

Bedeutung. So exportierte Deutschland<br />

<strong>in</strong> 2010 e<strong>in</strong> Drittel mehr Güter <strong>in</strong> diese<br />

<strong>Staaten</strong> als <strong>in</strong> die USA und erreichte alle<strong>in</strong><br />

damit e<strong>in</strong> Exportvolumen von 100 Milliar<strong>den</strong><br />

EUR. Da mag es auch nicht mehr überraschen,<br />

dass sich Deutschlands Exporte<br />

<strong>in</strong> die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> von 2005–2010 um<br />

etwa 107 Prozent erhöhten, während die<br />

weltweiten Exporte Deutschlands von<br />

2005 bis 2010 „nur“ um 21 Prozent stiegen.<br />

Auch wenn die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> bei ihren<br />

Treffen gerne medienwirksam ihre Stärken<br />

und Geme<strong>in</strong>samkeiten betonen, so<br />

handelt es sich um <strong>in</strong> hohem Maße unterschiedliche<br />

Volkswirtschaften, was ihre<br />

Historie, die Ressourcenausstattung und<br />

die gesamtwirtschaftlichen Strategien<br />

betrifft. Die Geme<strong>in</strong>samkeiten beschränken<br />

sich hauptsächlich darauf, dass die<br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> sehr groß s<strong>in</strong>d, starke<br />

Wachstumsraten verzeichnen und e<strong>in</strong><br />

hohes Wachstumspotenzial haben. Trotz<br />

aller Unterschiede weisen die <strong>BRICS</strong>-<br />

<strong>Staaten</strong> <strong>den</strong>noch gewisse Chancen und<br />

Risiken auf, die allen Schwellenländern<br />

geme<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>erseits lassen sich hohe<br />

Gew<strong>in</strong>ne erzielen, die mit e<strong>in</strong>em starken<br />

Wirtschaftswachstum e<strong>in</strong>hergehen und<br />

es ergeben sich Umsatzchancen, da die<br />

Märkte noch nicht gesättigt s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e<br />

aufstrebende, oft junge Mittelschicht sich<br />

immer mehr Güter leisten kann. Andererseits<br />

entstehen durch die politischen Verhältnisse<br />

und die sich ändern<strong>den</strong> staatlichen<br />

Auflagen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schwellenländern<br />

kaum kalkulierbare Risiken, die durch<br />

unzureichende Infrastruktur und e<strong>in</strong>en<br />

schwierigen Zugang zu Ressourcen noch<br />

erhöht wer<strong>den</strong>. Die Tabelle zeigt e<strong>in</strong>ige<br />

spezifische Stärken und Schwächen für<br />

die jeweiligen <strong>BRICS</strong>-Länder auf.<br />

Da die gemäß Def<strong>in</strong>ition von 2001 zu BRIC-<br />

<strong>Staaten</strong> zusammengefassten Länder über<br />

vier Kont<strong>in</strong>ente verteilt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>en<br />

gemäßigte Diktaturen und die andere unübersichtliche<br />

Demokratien s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Staat das Wachstum über Industrieexporte<br />

(Ch<strong>in</strong>a), im nächsten über <strong>den</strong> B<strong>in</strong>nenmarkt<br />

(Indien) und bei wieder anderen<br />

über Rohstoffexporte (Brasilien und<br />

Russland) erfolgt, macht es nichts aus,<br />

dass Anfang des Jahres auch noch Südafrika<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Club der BRIC-<strong>Staaten</strong> oder<br />

nun vielmehr neu <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> aufgenommen<br />

wurde.<br />

Die Aufnahme des mit 53 Millionen E<strong>in</strong>wohnern<br />

relativ kle<strong>in</strong>en Südafrikas, das<br />

sich noch nicht e<strong>in</strong>mal wie Brasilien (200<br />

Millionen), Russland (120 Millionen),<br />

Indien (1,1 Millionen) oder Ch<strong>in</strong>a (1,4 Millionen)<br />

für e<strong>in</strong>e „verkannte Weltmacht“<br />

hält, mag auf <strong>den</strong> ersten Blick verwundern.<br />

Die alten BRIC-<strong>Staaten</strong> zeigen jedoch e<strong>in</strong>e<br />

Land Stärken Schwächen<br />

Brasilien<br />

Russland<br />

Indien<br />

Ch<strong>in</strong>a<br />

Südafrika<br />

> Rohstoff- und<br />

Agrarreichtum<br />

> Stabilitätspolitik<br />

> Hohe Konsumneigung<br />

> Investitionssicherheit<br />

> Starker B<strong>in</strong>nenmarkt<br />

> Niedrige Lohnkosten<br />

> Großer B<strong>in</strong>nenmarkt<br />

> Hohe Konsumneigung<br />

> Starke Devisenreserven<br />

> Politische Stabilität<br />

> Gute Ausbildung der<br />

Bevölkerung<br />

> Hohes Wirtschaftswachstum<br />

> Großer Absatzmarkt<br />

> Englisch als Geschäftssprache<br />

> Viele qualifizierte Arbeitnehmer<br />

> Westliches Rechtssystem<br />

> Starke Privat<strong>in</strong>vestoren<br />

> Zunehmender<br />

B<strong>in</strong>nenkonsum<br />

> Stabile Staatsf<strong>in</strong>anzen<br />

> Kont<strong>in</strong>uierliche<br />

Investitionen<br />

> Leistungsorientierung<br />

> Erhöhte Wettbewerbsfähigkeit<br />

durch Skaleneffekte<br />

> Großer Absatzmarkt <strong>in</strong><br />

Afrika<br />

> Gute Infrastruktur<br />

> Relative stabile politische<br />

Situation<br />

> Unzureichende Infrastruktur<br />

> Hohe Steuern<br />

> Fachkräftemangel<br />

> Ger<strong>in</strong>ge Arbeits produktivität<br />

> Bürokratie<br />

> Ausgrenzendes<br />

Bildungssystem<br />

> Abhängigkeit von<br />

Rohstoffexporten<br />

> Kaum Mittelstandsunterstützung<br />

> Bürokratie<br />

> Inflation<br />

> Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> der Bevölkerung<br />

> Ger<strong>in</strong>ges Pro-Kopf-E<strong>in</strong>kommen<br />

> Unzureichende Infrastruktur<br />

> Hohe Korruption<br />

> Niedriges Ausbildungsniveau<br />

> Ger<strong>in</strong>ge Arbeits produktivität<br />

> Hoher Ressourcenverbrauch<br />

> Abhängigkeit von Energie- und<br />

Rohstoffimporten<br />

> Fragmentierter B<strong>in</strong>nenmarkt<br />

> Wachsende E<strong>in</strong>kommensunterschiede<br />

und soziale Spannungen<br />

> Facharbeitermangel<br />

> Hohe Krim<strong>in</strong>alität<br />

> Teilweise Energieknappheit<br />

> Relative hohe Produktionskosten<br />

Personal.Manager 4/2011 51


Länder<br />

all ihrer Unterschiede als Wettbewerber<br />

nicht unterschätzt wer<strong>den</strong>, da die Integration<br />

zwischen <strong>den</strong> Ländern zunimmt und<br />

der <strong>BRICS</strong>-Verbund <strong>in</strong> absehbarer Zeit<br />

e<strong>in</strong> Gegengewicht zu <strong>den</strong> gut <strong>in</strong>tegrierten<br />

Industriestaaten bil<strong>den</strong> könnte.<br />

Grafik entnommen aus DIW Wochenbericht Nr. 37 + 38.2011<br />

zunehmende wirtschaftliche Vernetzung,<br />

so dass mit der Aufnahme Südafrikas <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Bund nicht nur der e<strong>in</strong>zelne Staat, sondern<br />

gar der ganze Kont<strong>in</strong>ent für die bisherigen<br />

BRIC-<strong>Staaten</strong> von Interesse se<strong>in</strong><br />

könnte, um <strong>den</strong> Rohstoffbedarf Ch<strong>in</strong>as zu<br />

decken oder wie Brasilien am Rohstoffabbau<br />

mitzuverdienen.<br />

Das dürfte im Moment jedoch noch das<br />

„kle<strong>in</strong>ere Übel“ se<strong>in</strong>, <strong>den</strong>n auch wenn Ch<strong>in</strong>as<br />

Wirtschaft im Vergleich zu <strong>den</strong> anderen<br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> überdurchschnittlich<br />

wächst, so dürften die Vorteile aus <strong>den</strong><br />

Wirtschaftsbeziehungen derzeit deutlich<br />

überwiegen. Immerh<strong>in</strong> erwarten die<br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>, dass die Wirtschaftstransaktionen<br />

untere<strong>in</strong>ander signifikant steigen<br />

wer<strong>den</strong>. So sichert sich Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> Südamerika<br />

Rohstoff- und Energiequellen und<br />

bestellte Anfang des Jahres brasilianische<br />

Flugzeuge für 1,4 Milliar<strong>den</strong> EUR. Ferner<br />

<strong>in</strong>vestieren <strong>in</strong>dische Unternehmen <strong>in</strong> südamerikanische<br />

Industrieunternehmen und<br />

Informationstechnologien und Russland<br />

lässt neben Erdöl- und Erdgas<strong>in</strong>vestitionen<br />

vor allem Militärfahrzeuge <strong>in</strong> Brasilien<br />

produzieren.<br />

Ohne <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Verbund wäre es für die<br />

Schwellenländer wohl deutlich schwieriger,<br />

gegen die immer noch übermächtigen<br />

Industriestaaten anzukommen. Auch<br />

wenn die Bemühungen der Zusammenarbeit<br />

derzeit noch nicht sehr koord<strong>in</strong>iert<br />

wirken und <strong>BRICS</strong> momentan noch<br />

nicht viel mehr als e<strong>in</strong>e Abkürzung für<br />

große und schnell wachsende Schwellenländer<br />

ist, sollten die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> trotz<br />

Herausforderungen<br />

für Personalmanager <strong>in</strong><br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />

E<strong>in</strong> wesentlicher Entscheidungspunkt für<br />

die Investition <strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist für viele<br />

Unternehmen nicht nur das starke Wirtschaftswachstum<br />

<strong>in</strong> diesen Ländern, sondern<br />

auch das Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen<br />

Anzahl von relativ günstigen Arbeitskräften.<br />

Unternehmen, die <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<br />

<strong>Staaten</strong> <strong>in</strong>vestieren, stehen jedoch bei der<br />

Personalarbeit und vor allem bei der Rekrutierung<br />

von Personal vor gewissen Herausforderungen.<br />

Die Hauptschwierigkeit bei der Arbeitskräfterekrutierung<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />

ergibt sich aus dem Mangel an qualifiziertem<br />

Personal. So gibt es <strong>in</strong> manchen Regionen<br />

beispielsweise e<strong>in</strong> Überangebot an<br />

e<strong>in</strong>fachen Arbeitskräften, aber dafür kaum<br />

ausgebildete Fachkräfte. Andere Gebiete<br />

kämpfen wiederum mit e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en<br />

Arbeitskräfte-Pool oder mit e<strong>in</strong>er rückgängigen<br />

Arbeitskräftepopulation aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er altern<strong>den</strong> Bevölkerung.<br />

Die Bildungsnation Russland muss sich<br />

mit e<strong>in</strong>em Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> der gut ausgebildeten<br />

Bevölkerung <strong>in</strong>s Ausland befassen,<br />

daher ist <strong>in</strong> Russland <strong>in</strong> <strong>den</strong> nächsten Jahren<br />

mit e<strong>in</strong>em starken Mangel an qualifizierten<br />

Arbeitskräften <strong>in</strong> allen Industriebereichen<br />

zu rechnen. Indien hat trotz hervorragender<br />

Universitäten immer noch<br />

e<strong>in</strong>e Analphabetenquote von 37 Prozent,<br />

was immerh<strong>in</strong> 433 Millionen Indern entspricht.<br />

Hier ist der Mangel an qualifizierten<br />

Arbeitskräften aber nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

Bereichen wie zum Beispiel der Produktion<br />

und dem Anlagenbau zu spüren. Vor<br />

allem <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ballungsgebieten Ch<strong>in</strong>as und<br />

Brasiliens gibt es jedoch ausreichend qualifiziertes<br />

Personal sowie e<strong>in</strong>fache Arbeitskräfte,<br />

so dass bei der Personalrekrutierung<br />

<strong>in</strong> diesen Regionen nicht mit zusätzlichen<br />

Schwierigkeiten aufgrund der Demografie<br />

gerechnet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Die Regierungen der <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> spielen<br />

e<strong>in</strong>e entschei<strong>den</strong>de Rolle, wenn es<br />

52<br />

Personal.Manager 4/2011


Länder<br />

darum geht, die Schwierigkeiten bei der<br />

Arbeitskräfterekrutierung langfristig zu<br />

lösen. Denn sie können mit geeigneten<br />

Programmen e<strong>in</strong>er ungünstigen Demografieentwicklung<br />

wie z.B. e<strong>in</strong>em Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong><br />

entgegenwirken. Ch<strong>in</strong>a hat im Jahr 2008<br />

das „1.000-Talente-Programm“ <strong>in</strong>s Leben<br />

gerufen, das vor allem Auslandsch<strong>in</strong>esen<br />

und ausländische Akademiker herausragender<br />

Institutionen ansprechen soll. Dieses<br />

Programm soll dazu beitragen, dass<br />

sich Ch<strong>in</strong>a mittel- bis langfristig von e<strong>in</strong>er<br />

arbeits<strong>in</strong>tensiven zu e<strong>in</strong>er wissens<strong>in</strong>tensiven<br />

Nation entwickeln kann.<br />

Wenn auch nicht ganz so gut organisiert<br />

wie die ch<strong>in</strong>esischen Nachbarn, bemüht<br />

sich Indien mit jährlichen Versammlungen<br />

von im Ausland leben<strong>den</strong> Bürgern<br />

<strong>in</strong>discher Abstammung, deren Loyalität zu<br />

Indien zu erhalten und damit Investitionen<br />

dieser zahlungskräftigen Bevölkerungskreise<br />

zu fördern. Die Bemühungen Russlands,<br />

<strong>den</strong> Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> gut ausgebildeter<br />

Arbeitskräfte <strong>in</strong>s Ausland zu verh<strong>in</strong>dern,<br />

muten dagegen vage an. Aber immerh<strong>in</strong><br />

hat Russland kürzlich verkündet, dass es<br />

bereit ist, Richtl<strong>in</strong>ien zu implementieren,<br />

die ausländische Arbeitskräfte anziehen<br />

könnten.<br />

Wenn dann e<strong>in</strong>mal die richtigen Arbeitskräfte<br />

gefun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, müssen sich Personalmanager,<br />

die <strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> aktiv<br />

s<strong>in</strong>d, mit Korruption und undurchsichtigen<br />

Regierungsvorgaben ause<strong>in</strong>andersetzen.<br />

Unklare Richtl<strong>in</strong>ien und <strong>in</strong>konsistente<br />

Gesetzesauslegungen erschweren<br />

die Personalarbeit zusätzlich. Oft müssen<br />

daher externe Berater e<strong>in</strong>geschaltet wer<strong>den</strong>,<br />

um die Regierungsvorgaben e<strong>in</strong>igermaßen<br />

reibungsfrei umsetzen zu können<br />

oder um als ausländische Gesellschaft<br />

überhaupt Personal e<strong>in</strong>stellen zu dürfen.<br />

Es gibt zwar <strong>in</strong> allen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> Gesetze<br />

zur Arbeitssicherheit, die jedoch nur<br />

selten kontrolliert und e<strong>in</strong>gefordert wer<strong>den</strong>.<br />

Daher ist es für ausländische Investoren<br />

<strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> wichtig, die Arbeitskräfte<br />

nach besten Wissen und Gewissen<br />

zu schützen, um die Arbeitsmoral und Produktivität<br />

zu erhöhen sowie die Reputation<br />

des Unternehmens weiter zu fördern.<br />

Die Gestaltung der Beziehung zwischen<br />

Arbeitnehmern und Arbeitgeber ist vor<br />

allem <strong>in</strong> Indien und Brasilien nicht frei<br />

von Konflikten. In bei<strong>den</strong> Ländern dom<strong>in</strong>ieren<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsmarktes<br />

politische Interessen und demonstrative<br />

Maßnahmen wie das Schließen von Werken<br />

können sich für Unternehmen sehr<br />

nachteilig auswirken. Auch müssen sich<br />

Investoren bewusst se<strong>in</strong>, dass Löhne und<br />

Gehälter nur unter größten Schwierigkeiten<br />

nach unten korrigiert wer<strong>den</strong> können.<br />

Russland ist zwar das <strong>BRICS</strong>-Land mit <strong>den</strong><br />

am wenigsten restriktiven Arbeitsgesetzen,<br />

<strong>den</strong>noch machen Unsicherheiten und<br />

Inkonsistenzen <strong>in</strong> Bezug auf die Auslegung<br />

der Arbeitsgesetze die Zusammenarbeit<br />

mit <strong>den</strong> Regierungsvertretern nicht<br />

e<strong>in</strong>facher als <strong>in</strong> <strong>den</strong> anderen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>.<br />

Für Investoren <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist<br />

daher e<strong>in</strong>e gründliche Analyse aller Chancen<br />

und Risiken auch h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Arbeitskräftemarktes von erheblicher<br />

Bedeutung. Wenn sich Personalmanager<br />

der Risiken bewusst s<strong>in</strong>d, können sie diesen<br />

gezielt entgegensteuern und somit<br />

zum Erfolg des Unternehmens <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> erheblich beitragen. Daher<br />

gilt es, die Arbeitsmarktentwicklung regionenspezifisch<br />

zu betrachten und sich<br />

nicht nur auf e<strong>in</strong>e Grobanalyse der <strong>BRICS</strong>-<br />

<strong>Staaten</strong> zu verlassen, da diese sehr unterschiedliche<br />

Merkmale h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Verfügbarkeit von Arbeitskräften, der Rekrutierung<br />

von Personal und der Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

aufweisen.<br />

In Teil II dieser Fortsetzungsserie wird auf<br />

<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Staat Brasilien e<strong>in</strong>gegangen<br />

und es wer<strong>den</strong> die wichtigsten Punkte, die<br />

es bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> Brasilien zu beachten gilt, aufgezeigt.<br />

Quellen:<br />

www.economist.com<br />

www.aon.com<br />

http://data.worldbank.org<br />

www.diw.de<br />

www.handelsblatt.com<br />

www.gtai.de – Germany Trade & Invest<br />

www.guardian.co.uk<br />

Fluktuation<br />

Personalmanager <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />

sollten die Arbeitskräftefluktuation<br />

<strong>in</strong> Ländern wie Ch<strong>in</strong>a oder Indien nicht<br />

unterschätzen. Die Fluktuation erhöht<br />

<strong>den</strong> kont<strong>in</strong>uierlichen Rekrutierungsaufwand<br />

massiv und wirkt sich sowohl<br />

auf die Produktivität der Unternehmung<br />

als auch auf die Effizienz der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer aus. Auch<br />

führen die hohen Fluktuationsraten<br />

vor allem <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu stark steigen<strong>den</strong><br />

Gehältern, mit <strong>den</strong>en die Unternehmen<br />

neue Arbeitskräfte gew<strong>in</strong>nen<br />

möchten und die gegenwärtige Belegschaft<br />

zu halten versuchen. Momentan<br />

müssen sich zum Beispiel Investoren<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a auf e<strong>in</strong>e jährliche Arbeitskräftefluktuation<br />

von 16,7 Prozent und<br />

e<strong>in</strong>en jährlichen Gehaltsanstieg von<br />

27,9 Prozent e<strong>in</strong>stellen.<br />

Personal.Manager 4/2011 53


Länder<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil II)<br />

Brasilien<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />

Employment & Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller, MBA<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

In <strong>den</strong> letzten Jahren ist Brasilien zur siebtgrößten<br />

Volkswirtschaft der Welt herangewachsen.<br />

Dies hat unter anderem auch<br />

zur Folge, dass Brasilien als Land für <strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern immer wichtiger<br />

gewor<strong>den</strong> ist und somit vermehrt Mitarbeiter<br />

vom Ausland nach Brasilien entsandt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Entsendung vom Ausland nach<br />

Brasilien s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe von rechtlichen<br />

Aspekten zu beachten, so unter anderem<br />

arbeits­, steuer­ und sozialversicherungsrechtliche<br />

Themen, auf welche nachfolgend<br />

<strong>in</strong> diesem Beitrag e<strong>in</strong>gegangen wird.<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Seit der E<strong>in</strong>führung der ersten brasilianischen<br />

Arbeitsgesetze im Jahr 1943 hat<br />

sich das brasilianische Arbeitsrecht zu<br />

e<strong>in</strong>em komplizierten Konstrukt mit über<br />

900 verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Regelungen<br />

entwickelt, die zum Teil <strong>in</strong> der Verfassung<br />

verankert s<strong>in</strong>d. Das brasilianische<br />

Arbeitsrecht ist aufgrund se<strong>in</strong>er Komplexität,<br />

se<strong>in</strong>es hohen Detaillierungsgrades<br />

und se<strong>in</strong>er Widersprüchlichkeit nur<br />

noch von Arbeitsrechtsexperten zu durchschauen,<br />

für die Arbeitsrechtsangelegenheiten<br />

e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>trägliches Geschäft darstellen.<br />

So betragen alle<strong>in</strong> die Kosten für <strong>den</strong><br />

Unterhalt der Arbeitsgerichte pro Jahr BRL<br />

10.000.000.000 (circa CHF 5.240.000.000/<br />

circa EUR 4.350.000.000).<br />

Vertrag<br />

Verträge bedürfen <strong>in</strong> Brasilien nicht der<br />

Schriftform. Schriftliche Arbeitsverträge<br />

s<strong>in</strong>d aufgrund der Komplexität des brasilianischen<br />

Arbeitsrechts und der restriktiven<br />

Auslegung der Arbeitsgesetze vor<br />

allem <strong>in</strong> unteren und mittleren Gehaltskategorien<br />

unüblich. Im Arbeitsbuch des<br />

Mitarbeiters, das vom brasilianischen<br />

Arbeitsm<strong>in</strong>isterium für je<strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />

ausgestellt wird, wer<strong>den</strong> jedoch die<br />

wesentlichen Bed<strong>in</strong>gungen des Anstellungsverhältnisses<br />

(Gehalt, Funktion, E<strong>in</strong>stellungsdatum)<br />

festgehalten.<br />

Gehalt<br />

Der monatliche M<strong>in</strong>destlohn beträgt <strong>in</strong> Brasilien<br />

seit März 2011 BRL 545 (circa CHF<br />

268/EUR 237) und wird dieses Jahr voraussichtlich<br />

auf BRL 616 (circa CHF 323/EUR<br />

268) erhöht. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, <strong>in</strong> zwei Raten im November<br />

und Dezember Weihnachtsgeld zu zahlen,<br />

das e<strong>in</strong>em vollen Monatsgehalt entspricht.<br />

Unabhängig von der Höhe des gezahlten<br />

Gehaltes darf <strong>in</strong> Brasilien grundsätzlich<br />

ke<strong>in</strong>e Lohnreduktion vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Das kann bei entsandten Mitarbeitern,<br />

die weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil im<br />

Ausland beziehen, aufgrund der Wechselkursschwankungen<br />

zu erheblichen<br />

adm<strong>in</strong>istrativen Schwierigkeiten führen.<br />

Wenn ausländische Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en<br />

Gehaltsanteil weiterh<strong>in</strong> im Ausland beziehen<br />

wollen, muss dieser Wunsch bereits<br />

im Visumsantrag angegeben wer<strong>den</strong>. Im<br />

Ausland ausgezahlte Gehaltsbestandteile<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aber <strong>den</strong>noch steuer­ und<br />

sozialversicherungspflichtig.<br />

Gehaltsnebenleistungen<br />

Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet,<br />

Fahrsche<strong>in</strong>e für die H<strong>in</strong>­ und Rückfahrt<br />

<strong>in</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung<br />

zu stellen. Da diese Leistung ke<strong>in</strong>en<br />

Gehaltsbestandteil darstellt, darf die Auszahlung<br />

<strong>in</strong> Geldmitteln streng genommen<br />

nicht erfolgen, obwohl gerade das teilweise<br />

von Gewerkschaften verlangt wird.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus erhalten Arbeitnehmer<br />

pro Arbeitstag e<strong>in</strong>e Mahlzeit beziehungsweise<br />

e<strong>in</strong>en Mahlzeitenzuschuss.<br />

In Brasilien übliche Sachzuwendungen<br />

s<strong>in</strong>d ferner vom Arbeitgeber gezahlte<br />

Krankenversicherungen, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />

Lebensversicherungen und gesponserte<br />

Lebensmittel, wobei aber Letztere<br />

<strong>in</strong> jüngster Zeit immer mehr von direkten<br />

Geldzuwendungen ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Gehaltsnebenkosten<br />

Die Anpassung der Arbeitnehmerbeiträge<br />

zur Sozialversicherung zum 1. Juli 2011<br />

52<br />

Personal.Manager 1/2012


Länder<br />

brachte ke<strong>in</strong>e signifikanten Änderungen<br />

mit sich. Die Arbeitnehmerbeiträge belaufen<br />

sich auf acht bis elf Prozent bis zu e<strong>in</strong>er<br />

monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

von BRL 3.681,74 (circa CHF 1.929/EUR<br />

1.602). Für <strong>den</strong> Arbeitgeber gibt es jedoch<br />

ke<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenzen, so<br />

dass er auf das gesamte Gehalt etwa 29<br />

Prozent Sozialversicherungsabgaben leisten<br />

muss. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich<br />

acht Prozent des monatlichen Bruttoe<strong>in</strong>kommens<br />

auf e<strong>in</strong> spezielles Konto e<strong>in</strong>,<br />

das zum Beispiel bei Erwerb von Wohneigentum,<br />

Krankheit, E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ruhestand<br />

ausgeschüttet wird. Diese zusätzlich<br />

gezahlten acht Prozent stellen also während<br />

der Entsendung nach Brasilien e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Benefit für <strong>den</strong> Mitarbeiter dar.<br />

Arbeitszeiten und Urlaub<br />

Nach brasilianischem Arbeitsrecht be ­<br />

trägt e<strong>in</strong>e Arbeitswoche 44 Stun<strong>den</strong> und<br />

sollte auf sechs Tage verteilt wer<strong>den</strong>,<br />

wobei der Sonntag möglichst als freier<br />

Tag zu gewähren ist. Mittlerweile s<strong>in</strong>d die<br />

Unternehmen aber dazu übergegangen,<br />

die Arbeitsstun<strong>den</strong> montags bis freitags<br />

zu leisten, um damit <strong>in</strong>direkte Kosten wie<br />

Fahrtkosten und Verpflegung zu reduzieren.<br />

In <strong>den</strong> Wirtschaftszentren setzt sich<br />

bei Bürotätigkeiten auch immer mehr die<br />

40­Stun<strong>den</strong>­Woche durch.<br />

Jeder Arbeitnehmer hat <strong>in</strong> Brasilien nach<br />

zwölf Monaten Arbeit das Anrecht auf 30<br />

Urlaubstage. Der Arbeitgeber bestimmt<br />

jedoch, wann der Urlaub genommen wer<strong>den</strong><br />

darf.<br />

Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

Auch wenn <strong>in</strong> Tarifverträgen unter Umstän<strong>den</strong><br />

längere Kündigungsfristen festgehalten<br />

se<strong>in</strong> können, beträgt die Kündigungsfrist<br />

meistens e<strong>in</strong>en Monat. Falls zum Beispiel<br />

<strong>in</strong> Entsendungsverträgen längere<br />

Kündigungsfristen vere<strong>in</strong>bart wur<strong>den</strong>,<br />

s<strong>in</strong>d diese nur für <strong>den</strong> Arbeitgeber b<strong>in</strong><strong>den</strong>d.<br />

Der Arbeitnehmer kann sich auf die<br />

gesetzliche beziehungsweise durch Tarifvertrag<br />

vere<strong>in</strong>barte Kündigungsfrist berufen,<br />

da für ihn grundsätzlich die vorteilhafteren<br />

Regelungen gelten.<br />

Fristlose Kündigungen und Auflösungsverträge<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aufgrund der<br />

e<strong>in</strong>fach zu handhaben<strong>den</strong> or<strong>den</strong>tlichen<br />

Kündigungen nur selten zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Fristlose<br />

Kündigungen s<strong>in</strong>d vor Arbeitsgerichten<br />

schwer durchsetzbar, so dass eher<br />

e<strong>in</strong>e or<strong>den</strong>tliche Kündigung mit sofortiger<br />

Freistellung ausgesprochen wird. Bei<br />

Aufhebungsverträgen besteht das Risiko,<br />

dass der Mitarbeiter trotz gezahlter Abf<strong>in</strong>dungen<br />

Ansprüche gerichtlich geltend<br />

macht und bereits geleistete Zahlungen<br />

nicht anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Ausländische Arbeitnehmer<br />

Lokale Arbeitgeber dürfen ausländische<br />

Arbeitskräfte nur e<strong>in</strong>stellen, wenn sie<br />

nachweisen können, dass die Arbeitskräfte<br />

über besondere Fähigkeiten verfügen,<br />

die auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt<br />

schwer zu f<strong>in</strong><strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Ferner darf<br />

der brasilianische Arbeitgeber <strong>den</strong> ausländischen<br />

Arbeitnehmer nur für maximal<br />

zwei Jahre e<strong>in</strong>stellen, wobei es e<strong>in</strong>e Verlängerungsoption<br />

für weitere zwei Jahre<br />

gibt. Nachdem das Visum abgelaufen ist,<br />

muss der Arbeitgeber für die Rückführungskosten<br />

des ausländischen Arbeitnehmers<br />

aufkommen.<br />

Bei der Anstellung von ausländischen<br />

Arbeitskräften ist grundsätzlich darauf zu<br />

achten, dass die Belegschaft zu 2/3 aus<br />

brasilianischen Arbeitskräften bestehen<br />

muss und 2/3 der gesamten Gehaltszahlungen<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens an Brasilianer<br />

fließen müssen.<br />

Haftung der Gesellschafter und<br />

Geschäftsführer<br />

Wenn arbeitsrechtliche Forderungen<br />

nicht erfüllt wer<strong>den</strong>, veranlassen brasilianische<br />

Gerichte bei Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung Vollstreckungen<br />

Personal.Manager 1/2012 53


Länder<br />

<strong>in</strong> das Privatvermögen von Gesellschaftern<br />

und Geschäftsführern, auch wenn es<br />

dafür eigentlich ke<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung<br />

gibt. Um e<strong>in</strong>e Pfändung des Privatvermögens<br />

zu veranlassen, reicht es bereits,<br />

dass die Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der<br />

Gesellschaft nur mit Schwierigkeiten auff<strong>in</strong>dbar<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte<br />

Aufgrund der Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

<strong>in</strong> Brasilien besteht e<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> Brasilien, sofern nicht<br />

e<strong>in</strong>e Befreiungsmöglichkeit von der Sozialversicherungspflicht,<br />

basierend auf e<strong>in</strong>em<br />

Sozialversicherungsabkommen, besteht.<br />

Die Arbeitnehmerbeiträge betragen acht<br />

bis elf Prozent bis maximal BRL 46.994,40<br />

(CHF 24.625/EUR 20.443) pro Jahr (Stand<br />

2012). Die Arbeitgeberbeiträge betragen<br />

29 Prozent und wer<strong>den</strong> auf der Totalvergütung<br />

erhoben. Es gibt für Arbeitgeberbeiträge<br />

ke<strong>in</strong>e Beitragsgrenze. Des Weiteren<br />

müssen Arbeitgeber abhängig von ihrem<br />

Umsatz Beiträge an das Krankenversicherungssystem<br />

bezahlen.<br />

Es ist zu beachten, dass Brasilien zwar mit<br />

e<strong>in</strong>er Reihe von Ländern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

abgeschlossen hat,<br />

allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige von diesen Abkommen<br />

noch nicht <strong>in</strong> Kraft getreten:<br />

• abgeschlossene Abkommen, welche <strong>in</strong><br />

Kraft s<strong>in</strong>d: Argent<strong>in</strong>ien, Kapverdische<br />

Inseln, Chile, Griechenland, Italien,<br />

Kanada, Luxemburg, Paraguay, Portugal,<br />

Spanien, Uruguay<br />

• abgeschlossene Abkommen, welche<br />

nur unterzeichnet s<strong>in</strong>d, aber noch nicht<br />

<strong>in</strong> Kraft s<strong>in</strong>d: Belgien, Deutschland,<br />

Japan<br />

(Stand: 31.12.2011)<br />

E<strong>in</strong> Abkommen mit <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> ist<br />

seit 2002 unterzeichnet und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong><br />

bereits im E<strong>in</strong>satz, aber <strong>in</strong> Brasilien<br />

noch nicht formell bewilligt und daher<br />

<strong>in</strong> Brasilien noch nicht <strong>in</strong> Kraft. Mit Kolumbien,<br />

Quebec und <strong>den</strong> USA s<strong>in</strong>d zurzeit<br />

Verhandlungen über e<strong>in</strong> entsprechendes<br />

Sozialversicherungsabkommen im Gange.<br />

Zudem besteht noch e<strong>in</strong> Abkommen mit<br />

<strong>den</strong> MERCOSUL­Ländern (Argent<strong>in</strong>ien,<br />

Paraguay, Uruguay, Venezuela).<br />

Das Ibero­Amerikanische Sozialversicherungsabkommen<br />

ist ebenfalls <strong>in</strong> Kraft und<br />

umfasst neben Brasilien die folgen<strong>den</strong><br />

Länder: Andorra, Argent<strong>in</strong>ien, Bolivien,<br />

Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dom<strong>in</strong>ikanische<br />

Republik, Ecuador, El Salvador,<br />

Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua,<br />

Panama, Paraguay, Peru, Portugal,<br />

Spanien, Uruguay und Venezuela.<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Länder haben das Ibero­<br />

Amerikanische Sozialversicherungsabkommen<br />

unterschiedlich ratifiziert. Wenn<br />

es nicht vollständig ratifiziert wurde, gilt<br />

lediglich die Anerkennung von Beiträgen<br />

bei der Berechnung von Rentenleistungsansprüchen.<br />

Wenn das Abkommen jedoch<br />

vollständig ratifiziert wurde, wird das vorgängig<br />

abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen<br />

durch dieses Abkommen<br />

ersetzt.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Das Kalenderjahr ist <strong>in</strong> Brasilien auch das<br />

Steuerjahr. E<strong>in</strong>e Steuererklärung muss bis<br />

zum 30. April des folgen<strong>den</strong> Jahres e<strong>in</strong>ge­<br />

54<br />

Personal.Manager 1/2012


Länder<br />

reicht wer<strong>den</strong>; die E<strong>in</strong>reichungsfrist kann<br />

nicht verlängert wer<strong>den</strong>. Bei e<strong>in</strong>er nicht<br />

rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung<br />

wird e<strong>in</strong>e Strafzahlung erhoben. Es<br />

besteht die Möglichkeit, dass verheiratete<br />

Personen wählen können, ob sie geme<strong>in</strong>sam<br />

e<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>reichen<br />

möchten.<br />

Auch <strong>in</strong> Brasilien unterscheidet das Steuerrecht<br />

zwischen e<strong>in</strong>er beschränkten<br />

und e<strong>in</strong>er unbeschränkten Steuerpflicht.<br />

Die Grundlage für die Unterscheidung ist<br />

neben der Staatsangehörigkeit vorwiegend<br />

die Arbeits­ und Aufenthaltsbewilligung<br />

für Brasilien sowie die Dauer des<br />

effektiven Aufenthaltes.<br />

Von der Steuerpflicht <strong>in</strong> Brasilien kann<br />

e<strong>in</strong> Entsandter befreit wer<strong>den</strong>, sofern das<br />

Erwerbse<strong>in</strong>kommen nicht <strong>in</strong> Brasilien ausbezahlt<br />

wird, die Kosten hierfür nach Brasilien<br />

nicht weiterbelastet wer<strong>den</strong> und der<br />

Entsandte sich nicht mehr als 183 Tage<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zwölf­Monatsperiode <strong>in</strong> Brasilien<br />

aufhält und zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern<br />

e<strong>in</strong> rechtskräftiges Doppelbesteuerungsabkommen<br />

existiert.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen s<strong>in</strong>d vorhan<strong>den</strong><br />

zwischen Brasilien und <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

Länder: Argent<strong>in</strong>ien, Belgien,<br />

Chile, Ch<strong>in</strong>a, Dänemark, Ecuador, F<strong>in</strong>nland,<br />

Frankreich, Indien, Israel, Italien,<br />

Japan, Kanada (<strong>in</strong>kl. Quebec), Südkorea,<br />

Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen,<br />

Österreich, Peru, Philipp<strong>in</strong>en, Portugal,<br />

Russland, Slowakische Republik,<br />

Südafrika, Spanien, Schwe<strong>den</strong>, Tschechische<br />

Republik, Ukra<strong>in</strong>e, Ungarn (Stand:<br />

31.12.2011).<br />

E<strong>in</strong>künfte von beschränkt steuerpflichtigen<br />

Arbeitnehmern <strong>in</strong> Brasilien wer<strong>den</strong><br />

mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssatz von 25 Prozent<br />

besteuert. Der Prozentsatz wird vom<br />

Bruttobetrag berechnet. Der Besteuerung<br />

nicht unterworfen s<strong>in</strong>d jedoch ausländische<br />

E<strong>in</strong>künfte.<br />

Unbeschränkt Steuerpflichtige s<strong>in</strong>d mit<br />

ihrem weltweiten E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Brasilien<br />

steuerpflichtig. Die Steuern wer<strong>den</strong> grundsätzlich<br />

über e<strong>in</strong>en monatlichen Abzug<br />

vom Erwerbse<strong>in</strong>kommen und e<strong>in</strong>er Mehrzahl<br />

weiterer möglicher E<strong>in</strong>kommensarten<br />

bezahlt. Es kommt hierfür e<strong>in</strong> progressiver<br />

Steuersatz zwischen 7,5 bis 27,5 Prozent<br />

zur Anwendung. Auch für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

aus dem Ausland muss der monatliche<br />

Steuerabzug vorgenommen wer<strong>den</strong><br />

und bis zum letzten Arbeitstag des Monats<br />

an die F<strong>in</strong>anzbehörde bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Vergütungen, welche<br />

e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

erhält, steuerlich relevant. Es gibt<br />

ke<strong>in</strong>e besondere Expat­Regelung, allerd<strong>in</strong>gs<br />

gibt es e<strong>in</strong>ige Vergütungsbestandteile,<br />

welche steuerbefreit s<strong>in</strong>d, wie zum<br />

Beispiel:<br />

• Umzugskosten <strong>in</strong>kl. E<strong>in</strong>fuhrkosten für<br />

<strong>den</strong> privaten Haushalt<br />

• Kosten für Sprachkurse<br />

Neben der Pflicht zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er<br />

Steuererklärung müssen unbeschränkt<br />

Steuerpflichtige zudem noch jährlich bei<br />

der brasilianischen Zentralbank alle ausländischen<br />

Vermögenswerte angeben,<br />

deren Wert 100.000 USD übersteigt. Hieraus<br />

entsteht allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Steuerpflicht.<br />

Seit dem Jahr 2010 müssen unbeschränkt<br />

Steuerpflichtige, wenn sie Brasilien verlassen,<br />

ihre Abreise via Internet grundsätzlich<br />

bis spätestens zum letzten Arbeitstag<br />

mel<strong>den</strong>. Sollte diese Frist nicht wahrgenommen<br />

wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>, ist die letzte Möglichkeit<br />

zur Meldung der Ausreise bis spätestens<br />

zum Ende des nach der Ausreise<br />

folgen<strong>den</strong> Monats Februar. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt muss auch spätestens e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

für <strong>den</strong> Zeitraum abgegeben<br />

wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchem die Steuerpflicht <strong>in</strong><br />

Brasilien bestand. Sollte dem nicht nachgekommen<br />

wer<strong>den</strong>, dann hat dies zur<br />

Folge, dass die Steuerpflicht für weitere<br />

zwölf Monate von <strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong><br />

angenommen wird.<br />

In der nächsten Ausgabe des Personal.<br />

Manager wird <strong>in</strong> Teil III der Serie „Internationaler<br />

Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>­<br />

<strong>Staaten</strong>“ das Thema Russland behandelt<br />

und es wer<strong>den</strong> Ihnen die <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang wichtigsten zu beachten<strong>den</strong><br />

Aspekte aufgezeigt.<br />

Wechselkurse (Stand: 1. Februar 2012):<br />

1 BRL = 0,524 CHF<br />

1 BRL = 0,435 EUR<br />

Sem<strong>in</strong>artipp:<br />

EXPATRIATES – INPATRIATES<br />

Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

erfolgreich vorbereiten, gestalten und<br />

durchführen<br />

12. bis 13. September 2012, Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />

Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />

Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />

E-Mail: sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />

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Weitere Informationen zu dem<br />

Sem<strong>in</strong>ar f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com.<br />

CONVINUS<br />

Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />

Personal.Manager 1/2012 55


Rubrik<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil III) –<br />

Russland<br />

+++ Der russische Markt ist für viele expandierende Unternehmen weiterh<strong>in</strong> von großem Interesse. Beim E<strong>in</strong>satz von lokalen<br />

und ausländischen Arbeitnehmern <strong>in</strong> Russland müssen Unternehmen e<strong>in</strong>e Vielzahl von Besonderheiten beachten,<br />

die sich deutlich von der deutschen, österreichischen oder schweizerischen Sichtweise unterschei<strong>den</strong>.<br />

Der nachfolgende Artikel zeigt exemplarisch wesentliche Besonderheiten h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsrechts, der Sozialversicherungen<br />

und der Steuern auf, die es bei e<strong>in</strong>em Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Russland zu beachten gilt. +++<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />

Employment & Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller, MBA<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Das russische Arbeitsgesetzbuch umfasst<br />

mehr als 400 Artikel, die nicht nur unübersichtlich<br />

und kompliziert s<strong>in</strong>d, sondern oftmals<br />

auch weiteren Verordnungen, Gesetzen<br />

und Präsidialerlassen <strong>in</strong> Bezug auf<br />

das russische Arbeitsrecht widersprechen.<br />

Arbeitgeber müssen außerdem<br />

da rauf achten, die Formvorschriften bei<br />

Personalakten, Urlaubsanträgen, Arbeitsbüchern,<br />

Stellenplänen, etc. gewissenhaft<br />

e<strong>in</strong>zuhalten, da ansonsten mit erheblichen<br />

Schwierigkeiten bei Prüfungen seitens<br />

der Arbeits<strong>in</strong>spektion zu rechnen ist.<br />

Anwendbarkeit<br />

Russisches Arbeitsrecht gilt grundsätzlich<br />

für alle Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Russland<br />

arbeiten. Wenn ausländische Unternehmen<br />

also befristet Mitarbeiter nach Russland<br />

entsen<strong>den</strong>, so muss auch für diese<br />

Mitarbeiter zw<strong>in</strong>gend russisches Arbeitsrecht<br />

angewandt wer<strong>den</strong>. Dabei kann es<br />

unter Umstän<strong>den</strong> zu Konflikten kommen,<br />

wenn im Arbeits- oder Entsendungsvertrag<br />

deutsches, österreichisches oder<br />

schweizerisches Arbeitsrecht vere<strong>in</strong>bart<br />

wurde und dieses im Widerspruch zum<br />

russischen Arbeitsrecht steht.<br />

Bei russischen Arbeitsverträgen gilt<br />

stets das Günstigkeitspr<strong>in</strong>zip. Damit s<strong>in</strong>d<br />

arbeitsvertragliche Regelungen, die für<br />

<strong>den</strong> Arbeitnehmer nachteiliger s<strong>in</strong>d als<br />

die entsprechen<strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen,<br />

unzulässig.<br />

Arbeitsvertrag<br />

Der schriftliche Arbeitsvertrag muss spätestens<br />

drei Tage nach dem tatsächlichen<br />

Arbeitsantritt des Mitarbeiters <strong>in</strong> russischer<br />

Sprache abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages müs-<br />

sen dem Mitarbeiter auch alle im Unternehmen<br />

gelten<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternen Vorschriften<br />

mitgeteilt wer<strong>den</strong>. Falls ke<strong>in</strong> schriftlicher<br />

Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, so<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> Regelungen des Arbeitsgesetzbuches<br />

auf dieses faktische Arbeitsverhältnis<br />

Anwendung.<br />

Bei Vertragsabschluss muss der Arbeitnehmer<br />

neben se<strong>in</strong>em Pass, Urkun<strong>den</strong> zur<br />

beruflichen Qualifikation und dem Versicherungssche<strong>in</strong><br />

der staatlichen Rentenversicherung<br />

auch se<strong>in</strong> Arbeitsbuch vorlegen.<br />

Falls der Arbeitnehmer noch nicht <strong>in</strong><br />

Russland gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber<br />

für ihn das Arbeitsbuch beantragen.<br />

Im Arbeitsbuch wer<strong>den</strong> alle Positionen<br />

vom ersten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong> Russland<br />

bis zum Rentene<strong>in</strong>tritt festgehalten.<br />

Fehlen zw<strong>in</strong>gende Angaben im Arbeitsvertrag<br />

wie zum Beispiel die Passangaben<br />

des Arbeitnehmers, die Steuernummer<br />

des Arbeitgebers oder Bestimmungen zur<br />

obligatorischen Sozialversicherung, so ist<br />

der Arbeitsvertrag <strong>den</strong>noch rechtlich gültig<br />

und es müssen vielmehr die fehlen<strong>den</strong><br />

Angaben ergänzt wer<strong>den</strong>.<br />

Befristung<br />

Die Befristung von Arbeitsverträgen<br />

ist nur zulässig, wenn e<strong>in</strong> unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis aufgrund der geplanten<br />

Tätigkeiten nicht abgeschlossen wer<strong>den</strong><br />

kann. Die Befristung darf jedoch nicht<br />

mehr als fünf Jahre betragen. Bei der<br />

Beendigung von befristeten, russischen<br />

Arbeitsverträgen ist zu beachten, dass<br />

diese m<strong>in</strong>destens drei Tage vor dem Vertragsablauf<br />

schriftlich gekündigt wer<strong>den</strong><br />

müssen. Falls der befristete Arbeitsvertrag<br />

nicht rechtzeitig gekündigt wird oder<br />

der Mitarbeiter se<strong>in</strong>e Tätigkeit nach Ende<br />

des befristeten Arbeitsvertrages fortsetzt,<br />

52<br />

Personal.Manager 2/2012


Rubrik<br />

wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en unbefristeten Vertrag umgewandelt.<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Nach russischem Arbeitsrecht kann es<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer auch während des<br />

bestehen<strong>den</strong> Arbeitsverhältnisses nicht<br />

untersagt wer<strong>den</strong>, e<strong>in</strong>e unternehmerische<br />

Tätigkeit auszuüben, die <strong>in</strong> Konkurrenz<br />

zur Tätigkeit bei se<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />

steht. Denn mit e<strong>in</strong>em Wettbewerbsverbot<br />

wäre nach russischer Auffassung<br />

das <strong>in</strong> der Verfassung verankerte Grundrecht<br />

auf freie, unternehmerische Entfaltung<br />

verletzt. Wettbewerbsklauseln (noncompete<br />

clauses; non-solicitation clauses)<br />

s<strong>in</strong>d daher nach russischem Arbeitsrecht<br />

nicht durchsetzbar.<br />

Nebentätigkeiten<br />

Alle<strong>in</strong> für <strong>den</strong> Generaldirektor kann e<strong>in</strong><br />

Nebentätigkeitsverbot für die Laufzeit se<strong>in</strong>es<br />

Arbeitsvertrages ausgesprochen wer<strong>den</strong>.<br />

Allen anderen Arbeitnehmern kann<br />

e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit nicht untersagt wer<strong>den</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e unbefristete, nebenberufliche Tätigkeit<br />

kann unabhängig von <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Kündigungsgrün<strong>den</strong> mit e<strong>in</strong>er Frist<br />

von zwei Wochen durch <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

gekündigt wer<strong>den</strong>, wenn e<strong>in</strong> anderer<br />

Arbeitnehmer angestellt wird, der dieselbe<br />

Tätigkeit hauptberuflich ausübt.<br />

Arbeitslohn<br />

Alle Lohn- und Gehaltszahlungen müssen<br />

<strong>in</strong> russischen Rubeln (RUB) erfolgen, was<br />

die Gehaltsabrechnung <strong>in</strong>sbesondere bei<br />

e<strong>in</strong>er vere<strong>in</strong>barten Split-Payroll für entsandte<br />

Arbeitnehmer vor Schwierigkeiten<br />

stellt. Ferner hat die Gehaltsauszahlung <strong>in</strong><br />

zwei monatlichen Raten zu erfolgen, deren<br />

genaues Auszahlungsdatum sich aus dem<br />

Arbeitsvertrag, der <strong>in</strong>ternen Betriebsordnung<br />

oder e<strong>in</strong>em Kollektivvertrag ergibt.<br />

Wenn sich die Auszahlung um mehr als 15<br />

Tage verzögert, können die Arbeitnehmer<br />

die Arbeit bis zur Auszahlung des ausstehen<strong>den</strong><br />

Betrages niederlegen. Außerdem<br />

muss die geschuldete Summe verz<strong>in</strong>st<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte<br />

Mit dem zum 1. Januar 2012 <strong>in</strong> Kraft getretenen<br />

Gesetzesänderungen zur russischen<br />

Sozialversicherung ändern sich vor<br />

allem die Gesamtbelastungen für Unternehmen,<br />

da nun auch vermehrt ausländische<br />

Arbeitskräfte der russischen Sozialversicherung<br />

unterstehen und die Beitragssätze<br />

angepasst wur<strong>den</strong>.<br />

Beitragssätze<br />

Mit der E<strong>in</strong>führung der obligatorischen<br />

Sozialversicherung und Abschaffung der<br />

e<strong>in</strong>heitlichen Sozialsteuer zum 1. Januar<br />

2010 müssen die ausschließlich arbeitgeberf<strong>in</strong>anzierten<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

an unterschiedliche Sozialversicherungsfonds<br />

entrichtet wer<strong>den</strong>. Auch mit<br />

<strong>den</strong> Neuerungen zum 1. Januar 2012 bleibt<br />

alle<strong>in</strong> der Arbeitgeber für die Zahlung und<br />

Abführung der russischen Sozialversicherungsbeiträge<br />

verantwortlich.<br />

Bis Ende 2011 mussten auf Zahlungen<br />

bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze<br />

von RUB 463.000 (circa EUR 11.630)<br />

Sozialversicherungsbeiträge <strong>in</strong> Höhe von<br />

34 Prozent abgeführt wer<strong>den</strong>. Zahlungen<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

waren jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.<br />

Mit <strong>den</strong> Änderungen zum Jahr<br />

2012 müssen nun neu bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

von RUB 512.000 (circa<br />

EUR 12.860) Beiträge von 30 Prozent erhoben<br />

wer<strong>den</strong> und für darüber liegende<br />

Beträge fallen Sozialversicherungsbeiträge<br />

von zehn Prozent an.<br />

Für e<strong>in</strong>ige Unternehmen und Organisationen<br />

<strong>in</strong> Russland wird e<strong>in</strong> ermäßigter Sozi-<br />

Sem<strong>in</strong>artipp:<br />

EXPATRIATES – INPATRIATES<br />

Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

erfolgreich vorbereiten, gestalten und<br />

durchführen<br />

12.–13. September 2012, Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />

Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />

Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />

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Weitere Informationen zu dem<br />

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CONVINUS<br />

Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />

Personal.Manager 2/2012 53


Rubrik<br />

Russische Sozialversicherungsbeiträge (Stand 1.1.2012)<br />

Bis 512.000 RUB p.a.<br />

Ab 512.000 RUB p.a.<br />

Pensionsfond 22,0 % 10,0 %<br />

Sozialversicherungsfond 2,9 % –<br />

Obligatorischer Krankenversicherungsfond<br />

5,1 % –<br />

Gesamtbeitrag 30,0 % 10,0 %<br />

alversicherungsbeitrag von 20 Prozent<br />

angewandt. Dieser gilt jedoch vor allem<br />

für Kle<strong>in</strong>unternehmen, die <strong>in</strong> der Produktion<br />

von Nahrungsmitteln, Textilien sowie<br />

der Holzverarbeitung und im Verkauf von<br />

pharmazeutischen Erzeugnissen tätig<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Ausländische Arbeitnehmer<br />

Seit dem 1. Januar 2012 müssen auch für<br />

ausländische Arbeitnehmer, die länger<br />

als sechs Monate <strong>in</strong> Russland tätig s<strong>in</strong>d,<br />

Sozialversicherungsbeiträge abgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Für die ausländischen Arbeitnehmer<br />

müssen aber nur Beiträge zum Rentenversicherungsfond<br />

geleistet wer<strong>den</strong>.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs erhalten diese ausländischen<br />

Mitarbeiter ke<strong>in</strong>e Leistungen von der russischen<br />

Rentenversicherung und es gibt<br />

aktuell noch ke<strong>in</strong>e Erfahrungswerte, ob<br />

die Rentenversicherungsbeiträge bei Verlassen<br />

des Landes zurückgefordert wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Für ausländische Arbeitnehmer, die nach<br />

Def<strong>in</strong>ition der russischen Behör<strong>den</strong> hochqualifiziert<br />

s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />

von mehr als RUB 2.000.000 (circa<br />

EUR 50.230) erzielen, müssen nach wie vor<br />

ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge abgeführt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall<br />

E<strong>in</strong> erkrankter Arbeitnehmer darf nicht<br />

entlassen wer<strong>den</strong> und das Krankengeld<br />

muss für die gesamte Dauer der Erkrankung<br />

gezahlt wer<strong>den</strong>. Hierbei ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

zu beachten, dass es hierfür e<strong>in</strong>e<br />

für westliche Verhältnisse relativ ger<strong>in</strong>ge<br />

Höchstgrenze gibt. Möchten Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer höhere Lohnfortzahlungen<br />

im Krankheitsfall vere<strong>in</strong>baren, so müssen<br />

sie hierzu gesonderte Bestimmungen<br />

berücksichtigen.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Das Vorgehen zur Registrierung bei <strong>den</strong><br />

Steuerbehör<strong>den</strong>, Vorgaben zum Ausfüllen<br />

der Steuererklärung, Term<strong>in</strong>e und Strafzahlungen<br />

bei Nicht-E<strong>in</strong>haltung der Steuergesetze<br />

ändern häufig. So kann unter<br />

Umstän<strong>den</strong> sogar das Zahlen der Steuer<br />

zur Hürde wer<strong>den</strong>, da die Behör<strong>den</strong> fortwährend<br />

neue Vorgaben zur Adm<strong>in</strong>istration<br />

erlassen.<br />

Steuersatz<br />

Ausländische Arbeitnehmer, die sich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er beliebigen 12-Monats-Periode mehr<br />

als 183 Tage <strong>in</strong> Russland aufhalten, unterliegen<br />

wie Gebietsansässige e<strong>in</strong>er Pauschalsteuer<br />

von 13 Prozent. Nicht-ansässige<br />

Personen wer<strong>den</strong> h<strong>in</strong>gegen mit 30 Prozent<br />

auf ihrem E<strong>in</strong>kommen aus russischen<br />

Quellen besteuert, sofern im entsprechen<strong>den</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkom men<br />

nichts anderes vere<strong>in</strong>bart wurde. Außerdem<br />

bestehen für nicht-ansässige Personen<br />

ke<strong>in</strong>e Abzugsmöglichkeiten.<br />

Bestimmung der Ansässigkeit<br />

Nach Vorgabe des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

zählt derzeit jeder An- und Abreisetag, der<br />

teilweise <strong>in</strong> Russland verbracht wurde,<br />

als voller Tag <strong>in</strong> Russland und hat damit<br />

Auswirkungen auf die Bestimmung der<br />

Ansässigkeit- bzw. Nicht-Ansässigkeit <strong>in</strong><br />

Russland. Kürzlich war die Me<strong>in</strong>ung des<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium jedoch noch, dass<br />

Anreisetage gar nicht und Abreisetage<br />

voll gezählt wer<strong>den</strong> müssen. Da es bei der<br />

Bestimmung der Ansässigkeit zu Änderungen<br />

kommen kann, empfiehlt sich hier<br />

jeweils e<strong>in</strong>e zeitnahe Abklärung der aktuellen<br />

Bestimmungen.<br />

54<br />

Personal.Manager 2/2012


Länder<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil IV) –<br />

Indien<br />

+++ Der <strong>in</strong>dische Markt ist für viele expandierende Unternehmen weiterh<strong>in</strong> von großem Interesse, allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d bei<br />

dem E<strong>in</strong>satz von lokalen und ausländischen Mitarbeitern <strong>in</strong> Indien die aktuellen Gesetzgebungen sowie zahlreiche<br />

Besonderheiten <strong>in</strong>sbesondere im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu beachten, die wir Ihnen <strong>in</strong> diesem<br />

Artikel aufzeigen wer<strong>den</strong>. +++<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />

Employment & Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller, MBA<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

Das Handelsvolumen zwischen Indien und<br />

Deutschland hat sich <strong>in</strong>nerhalb der letzten<br />

fünf Jahre mehr als verdoppelt. Das angestrebte<br />

Handelsvolumen von 20 Milliar<strong>den</strong><br />

Euro zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern wird<br />

voraussichtlich noch 2012, trotz der Verlangsamung<br />

der Investitionstätigkeit Indiens,<br />

erreicht.<br />

Derzeit gibt es bereits mehr als 600<br />

deutsch-<strong>in</strong>dische Jo<strong>in</strong>t Ventures sowie<br />

circa 215 <strong>in</strong>dische Unternehmen, die auf<br />

dem deutschen Markt agieren und dort<br />

<strong>in</strong>sgesamt mehr als 24.000 Mitarbeiter<br />

beschäftigen. Deutschland ist bereits jetzt<br />

Indiens wichtigster Handelspartner <strong>in</strong> der<br />

Europäischen Union und mit dem geplanten<br />

Freihandelsabkommen zwischen der<br />

Europäischen Union und Indien wer<strong>den</strong><br />

die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern weiter wachsen.<br />

Arbeitsrechtsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Arbeitsrechtsbeziehungen <strong>in</strong> Indien lassen<br />

sich <strong>in</strong> die drei großen Bereiche<br />

gewerkschaftlich organisierte Arbeitsverhältnisse,<br />

nicht-gewerkschaftlich organisierte<br />

Arbeitsverhältnisse und Schattenwirtschaft<br />

unterteilen. Gewerkschaftlich<br />

organisiert s<strong>in</strong>d jedoch fast ausschließlich<br />

Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor<br />

und außerhalb der Landwirtschaft, deren<br />

Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer<br />

beschäftigen.<br />

Die Grenzen zwischen nicht-gewerkschaftlich<br />

organisierten Arbeitsverhältnissen<br />

und der Schattenwirtschaft s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Indien<br />

fließend. Kle<strong>in</strong>ere Unternehmen und landwirtschaftliche<br />

Betriebe s<strong>in</strong>d oftmals nicht<br />

gewerkschaftlich organisiert und überschreiten<br />

schnell die Grenze zur Schatten-<br />

wirtschaft, <strong>in</strong> der die Firmen weder registriert<br />

s<strong>in</strong>d noch Steuern zahlen. Über 90<br />

Prozent der Anstellungsverhältnisse <strong>in</strong><br />

Indien s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em dieser bei<strong>den</strong> Bereich<br />

zuzuordnen.<br />

Rechtssystem<br />

Insgesamt zeichnet sich das <strong>in</strong>dische<br />

Arbeitsrecht durch e<strong>in</strong>e hohe Reglementierung<br />

aus. Die jeweiligen arbeitsrechtlichen<br />

Regelungen wer<strong>den</strong> auf Landes- und<br />

Bundesebene erlassen, was dazu führte,<br />

dass es derzeit circa 200 regionale und 50<br />

nationale Arbeitsgesetze gibt. Aufgrund<br />

der zahlreichen regionalen Regelungen<br />

und <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Arbeitsgesetzbuches s<strong>in</strong>d die arbeitsgesetzlichen<br />

Bestimmungen je nach Arbeitsort<br />

<strong>in</strong> Indien unterschiedlich. Deshalb<br />

müssen sich Investoren, die <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Regionen Indiens tätig s<strong>in</strong>d, mit unterschiedlichen<br />

Arbeitsgesetzen ause<strong>in</strong>andersetzen.<br />

Die Rechtsprache <strong>in</strong> Indien ist Englisch.<br />

Vor unteren Gerichten kann jedoch auch<br />

<strong>in</strong> der jeweiligen Landessprache verhandelt<br />

wer<strong>den</strong>. Aufgrund der langjährigen<br />

englischen Herrschaft basiert das <strong>in</strong>dische<br />

Rechtssystem auf dem Common Law.<br />

Seit der E<strong>in</strong>führung des Arbeitsrechtes<br />

<strong>in</strong> Indien wur<strong>den</strong> nur wenige Anpassungen<br />

durchgeführt, so dass das <strong>in</strong>dische<br />

Arbeitsrecht heute als äußerst veraltet und<br />

dr<strong>in</strong>gend reformbedürftig gilt.<br />

Vertragsabschluss<br />

Während mit ungelernten Arbeitskräften<br />

meistens nur mündliche Vere<strong>in</strong>barungen<br />

getroffen wer<strong>den</strong>, ist es üblich, mit Facharbeitern<br />

schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen.<br />

Insbesondere ausländische<br />

Unternehmen sollten mit Arbeitnehmern<br />

detaillierte, schriftliche Arbeitsverträge<br />

abschließen, da Unklarheiten und Wider-<br />

48<br />

Personal.Manager 3/2012


sprüchlichkeiten <strong>in</strong> <strong>in</strong>dischen Arbeitsverträgen<br />

stets zu Lasten des Arbeitgebers<br />

ausgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Kündigung<br />

Im Gegensatz zur E<strong>in</strong>stellung muss die<br />

Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong><br />

Indien grundsätzlich schriftlich erfolgen.<br />

Das Kündigungsschreiben muss e<strong>in</strong>en<br />

Kündigungsgrund enthalten. Bei e<strong>in</strong>em<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die<br />

Kündigung aufgrund von betriebs-, verhaltens-<br />

oder personenbed<strong>in</strong>gten Grün<strong>den</strong><br />

ausgesprochen wer<strong>den</strong>.<br />

Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> gewerkschaftlich<br />

organisierten Betriebse<strong>in</strong>heiten arbeiten,<br />

genießen e<strong>in</strong>en weitreichen<strong>den</strong> Kündigungsschutz.<br />

Der Kündigungsschutz greift<br />

allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn die Belegschaft mehr<br />

als 50 Personen umfasst und der Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>e ununterbrochene Betriebszugehörigkeit<br />

von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr<br />

vorweisen kann. Führungskräfte können<br />

sich jedoch grundsätzlich nicht auf <strong>den</strong><br />

Kündigungsschutz berufen.<br />

Bei Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten<br />

muss die zuständige Behörde der<br />

Kündigung zustimmen und es gelten allgeme<strong>in</strong><br />

strengere Kündigungsvorschriften<br />

als bei kle<strong>in</strong>eren Unternehmen. Hierbei<br />

ist zu beachten, dass die Behör<strong>den</strong><br />

dem Antrag auf e<strong>in</strong>e betriebsbed<strong>in</strong>gte<br />

Kündigung nur <strong>in</strong> circa fünf Prozent aller<br />

Fälle zustimmen. Alle<strong>in</strong> wenn die betriebliche<br />

Kündigung aufgrund e<strong>in</strong>er Energieverknappung<br />

oder e<strong>in</strong>er Naturkatastrophe<br />

beruht, entfällt die Genehmigungspflicht<br />

durch die Behör<strong>den</strong>.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Kündigung haben Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung, die sich<br />

nach der Betriebszugehörigkeit und der<br />

Vergütungsklasse richtet. So hat der Mitarbeiter<br />

zum Beispiel für jedes vollendete<br />

Betriebszugehörigkeitsjahr e<strong>in</strong>en Abf<strong>in</strong>dungsanspruch<br />

<strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben<br />

Monatsgehaltes.<br />

Vergütung und Gehaltsnebenleistungen<br />

Das 13. Monatsgehalt gehört zu <strong>den</strong> wichtigsten<br />

Zulagen <strong>in</strong> Indien und stellt gleichzeitig<br />

die im „Payment of Bonus Act“ geregelte<br />

Zulage von m<strong>in</strong>destens 8,33 Prozent<br />

des Jahresgehaltes dar. Diese Zulage ist<br />

zwar grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen<br />

Betriebsergebnis zu leisten,<br />

aber sie muss nur an Arbeitnehmer mit<br />

e<strong>in</strong>em Monatsgehalt von bis zu 7.500 INR<br />

Taj Mahal<br />

(etwa 110 EUR/130 CHF) gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Das 13. Monatsgehalt wird an diese Arbeitnehmer<br />

üblicherweise zu <strong>den</strong> Diwali-Feiertagen<br />

im Oktober beziehungsweise<br />

November gezahlt.<br />

Für leitende Angestellte stellen Gehaltszulagen<br />

e<strong>in</strong>en entschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Teil der Vergütung<br />

dar. Bei Führungskräften ist oft das<br />

Zulagenpaket ausschlaggebend für die<br />

Entscheidung, im Unternehmen zu bleiben<br />

oder <strong>den</strong> Arbeitgeber zu wechseln.<br />

Neben e<strong>in</strong>em leistungsabhängigen Bonus<br />

s<strong>in</strong>d die Übernahme von Wohnungskosten,<br />

mediz<strong>in</strong>ische Versorgung für die<br />

gesamte Familie, Versicherungs- und Rentenbeiträge<br />

sowie die F<strong>in</strong>anzierung von<br />

Hausangestellten gängige Gehaltsnebenleistungen.<br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte<br />

Sofern es ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen Indien und dem betreffen<strong>den</strong><br />

Heimatstaat gibt, müssen <strong>in</strong> Indien<br />

arbeitende Expatriates seit dem 1. November<br />

2008 dem <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungssystem<br />

beitreten. Expatriates müssen<br />

im Gegensatz zu e<strong>in</strong>heimischen<br />

Arbeitskräften, für die e<strong>in</strong>e monatliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze von 6.500<br />

INR (circa 95 EUR/115 CHF) gilt, je zwölf<br />

Prozent Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge<br />

auf das gesamte Gehalt zahlen.<br />

Personal.Manager 3/2012 49


Länder<br />

Blaue Stadt, Jodhpur<br />

Wenn ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

vorliegt, können sich Expatriates<br />

auch nicht mehr bei Verlassen des Landes<br />

die geleisteten <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsbeiträge<br />

auszahlen lassen, sondern<br />

erhalten diese nur noch unter besonderen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen (bzw. teilweise gar nicht<br />

mehr). Mit dieser Verschärfung der Beitragszahlung<br />

bzw. -rückerstattung forciert<br />

Indien <strong>den</strong> Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen.<br />

Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien und Belgien,<br />

Dänemark, Deutschland, Frankreich sowie<br />

der Schweiz jeweils Abkommen zur Sozialversicherung<br />

<strong>in</strong> Kraft. Mit Australien, F<strong>in</strong>nland,<br />

Japan, Kanada, Luxemburg, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>,<br />

Österreich, Portugal, Schwe<strong>den</strong>,<br />

Südkorea, Tschechien, Ungarn und<br />

<strong>den</strong> USA hat Indien entweder bereits weitere<br />

Abkommen unterzeichnet oder bef<strong>in</strong>det<br />

sich derzeit noch <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />

Sozialversicherungsabkommen<br />

Indien–Deutschland<br />

Das im Oktober 2011 unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen Indien<br />

und Deutschland wird, sobald es <strong>in</strong> Kraft<br />

tritt, die Rentenversicherungssysteme der<br />

bei<strong>den</strong> Länder koord<strong>in</strong>ieren. Das Sozialversicherungsabkommen<br />

<strong>in</strong>tegriert dann<br />

die Bestimmungen des bereits seit 2009<br />

gelten<strong>den</strong> Entsendeabkommens zwischen<br />

Deutschland und Indien. Das Sozialversicherungsabkommen<br />

birgt vor allem für<br />

diejenigen Personengruppen Vorteile, die<br />

nicht unter das Entsendeabkommen fallen<br />

und deshalb im jeweils anderen Land rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftig s<strong>in</strong>d.<br />

Mit dem deutsch-<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsabkommen<br />

wer<strong>den</strong> die zurückgelegten<br />

Versicherungszeiten <strong>in</strong> Deutschland<br />

und <strong>in</strong> Indien zusammengerechnet<br />

und darauf basierend die Rentenansprüche<br />

berechnet. Diese Rentenansprüche<br />

wer<strong>den</strong> dann zukünftig jeweils ungekürzt<br />

<strong>in</strong> das andere Land ausgezahlt.<br />

Von Deutschland nach Indien entsandte<br />

Arbeitnehmer können unabhängig von<br />

ihrer Staatsbürgerschaft die ersten 48<br />

Kalendermonate dem deutschen Sozialversicherungssystem<br />

unterstellt bleiben.<br />

Die maximale Entsendungsdauer beträgt<br />

grundsätzlich fünf Jahre. Bei besonderen<br />

Umstän<strong>den</strong>, die detailliert im E<strong>in</strong>zelfall<br />

nachzuweisen s<strong>in</strong>d, kann die Entsendung<br />

jedoch um maximal drei Jahre verlängert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Der Geltungsbereich des Sozialversicherungsabkommens<br />

erstreckt sich aber<br />

zu nächst nur auf die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

Die Prüfung zur sozialversicherungsrechtlichen<br />

Unterstellung während<br />

der Entsendung wird von der deutschen<br />

Krankenversicherung des Arbeitnehmers<br />

vorgenommen. Falls der Mitarbeiter nicht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen deutschen Krankenversicherung<br />

versichert ist, nimmt die Prüfung<br />

die „Deutsche Rentenversicherung<br />

Bund, Berl<strong>in</strong>“ vor.<br />

Wenn die Prüfung ergibt, dass der nach<br />

Indien entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />

der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung<br />

unterliegt, s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften<br />

auch für die Arbeitslosenversicherung<br />

anwendbar. H<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung<br />

existiert jedoch ke<strong>in</strong>e länderübergreifende<br />

Koord<strong>in</strong>ation, so dass es zu e<strong>in</strong>er<br />

Doppelversicherung <strong>in</strong> Deutschland und<br />

Indien kommen kann. Ferner empfiehlt es<br />

sich hier auch, die Zustimmung zum Verbleib<br />

<strong>in</strong> der jeweiligen Versicherung während<br />

der Entsendung durch die anderen<br />

Versicherungsträger bestätigen zu lassen.<br />

Sozialversicherungsabkommen<br />

Indien–Schweiz<br />

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen<br />

Indien und der Schweiz trat am 29.<br />

Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft. Es stellt sicher, dass<br />

entsandte Mitarbeiter für e<strong>in</strong>en befris-<br />

50<br />

Personal.Manager 3/2012


Länder<br />

teten Zeitraum weiterh<strong>in</strong> dem Sozialversicherungssystem<br />

ihres Heimatstaates<br />

unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

im Gastland befreit wer<strong>den</strong><br />

können. Damit wer<strong>den</strong> unnötige Doppelversicherungen<br />

vermie<strong>den</strong> und Entsendungen<br />

s<strong>in</strong>d somit <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Sozialversicherungen kostengünstiger.<br />

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen<br />

der Schweiz und Indien erstreckt<br />

sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung<br />

und Krankenversicherung sowie<br />

auf die <strong>in</strong>dische Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenrenten,<br />

Renten für Voll<strong>in</strong>validität und<br />

die Krankenversicherung.<br />

Entsandte Arbeitnehmer können mit der<br />

Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung für maximal<br />

72 Monate von <strong>den</strong> Sozialversicherungen<br />

des Gastlandes befreit wer<strong>den</strong>. Für<br />

bereits bestehende Entsendungen empfiehlt<br />

sich ebenfalls das E<strong>in</strong>holen e<strong>in</strong>er<br />

Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung, um doppelte<br />

Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

zu vermei<strong>den</strong> und Entsendungen<br />

somit kosteneffizienter zu gestalten.<br />

Arbeitnehmer, die nicht entsandt wur<strong>den</strong>,<br />

können sich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens<br />

die Beiträge bei def<strong>in</strong>itivem<br />

Verlassen der Schweiz zurückerstatten<br />

lassen. In Indien ist es aufgrund<br />

des Sozialversicherungsabkommens möglich,<br />

sich die Beiträge erstatten zu lassen,<br />

sofern nicht mehr als zehn Jahre Beiträge<br />

geleistet wur<strong>den</strong>. Falls mehr als zehn Beitragsjahre<br />

vorliegen, besteht grundsätzlich<br />

e<strong>in</strong> Rentenanspruch <strong>in</strong> Indien und die<br />

Beiträge können nicht mehr zurückerstattet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

• „Resi<strong>den</strong>t“ und „ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“<br />

(abgekürzt mit ROR): Die Steuerpflicht<br />

erstreckt sich auf das weltweite E<strong>in</strong>kommen.<br />

• „Nonresi<strong>den</strong>t“ (abgekürzt mit NR): Die<br />

Steuerpflicht erstreckt sich nur auf E<strong>in</strong>kommen<br />

aus <strong>in</strong>dischen Quellen.<br />

• „Resi<strong>den</strong>t but not ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“<br />

(abgekürzt mit RNOR): Die Steuerpflicht<br />

erstreckt sich grundsätzlich nur auf <strong>in</strong>disches<br />

E<strong>in</strong>kommen. Es s<strong>in</strong>d auf E<strong>in</strong>kommen<br />

außerhalb von Indien grundsätzlich<br />

ke<strong>in</strong>e Steuern zu bezahlen.<br />

Die Abgrenzung zwischen <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Wohnsitzkategorien für die steuerliche<br />

Beurteilung ist nicht ganz e<strong>in</strong>fach.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Person sich mehr als 60 Tage<br />

und weniger als 182 Tage im Steuerjahr<br />

<strong>in</strong> Indien aufhält sowie <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen<br />

vier Steuerjahren der Aufenthalt <strong>in</strong>sgesamt<br />

365 Tage nicht überschritten hat, fällt<br />

diese Person <strong>in</strong> die Kategorie „Nonresi<strong>den</strong>t“<br />

(NR).<br />

Wenn e<strong>in</strong>e Person sich aber im Steuerjahr<br />

m<strong>in</strong>destens 182 Tage <strong>in</strong> Indien aufhält<br />

oder <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen vier Jahren<br />

m<strong>in</strong>destens 365 Tage oder mehr sowie <strong>in</strong><br />

dem betreffen<strong>den</strong> Steuerjahr m<strong>in</strong>destens<br />

60 Tage oder mehr aufgehalten hat, dann<br />

fällt die Person <strong>in</strong> die Kategorie „Resi<strong>den</strong>t“<br />

und „ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“ (ROR). Würde<br />

die Person allerd<strong>in</strong>gs <strong>den</strong> Status „Nonresi<strong>den</strong>t“<br />

für neun der vorherigen zehn Jahre<br />

<strong>in</strong>negehabt haben oder <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen<br />

sieben Jahren sich 729 Tage oder weniger<br />

außerhalb von Indien aufgehalten haben,<br />

würde die Person als „Resi<strong>den</strong>t but not<br />

ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“ (RNOR) gelten.<br />

Beispiel 1: Wenn e<strong>in</strong>e Person am 30.9.<br />

nach Indien e<strong>in</strong>reist, würde sich diese Person<br />

als „Resi<strong>den</strong>t“ qualifizieren und somit<br />

wäre das E<strong>in</strong>kommen vom Zeitpunkt der<br />

E<strong>in</strong>reise bis zum 31. März <strong>in</strong> Indien zu versteuern.<br />

Steuerrechtliche Aspekte<br />

Die Steuerpflicht ist <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>e Kategorien<br />

gegliedert, welche für die Besteuerung<br />

maßgebend s<strong>in</strong>d, und wird aufgrund<br />

der nachfolgend aufgeführten „Wohnsitzkategorien“<br />

unterschie<strong>den</strong>:<br />

Gol<strong>den</strong>er Tempel, Amritsar<br />

Personal.Manager 3/2012 51


Rubrik<br />

Zu beachten ist, dass die <strong>in</strong>dische Regierung<br />

e<strong>in</strong>e komplette Steuerrechtsreform,<br />

des 1961 e<strong>in</strong>geführten Steuergesetzes,<br />

plant. Es ist das Ziel der Regierung, mit<br />

dieser Reform die Steuergesetze zu vere<strong>in</strong>heitlichen<br />

und zu vere<strong>in</strong>fachen. Des<br />

Weiteren sollen auch die Steuersätze<br />

gesenkt wer<strong>den</strong>, allerd<strong>in</strong>gs möchte man<br />

die Bemessungsgrundlage erweitern. Zurzeit<br />

ist das angestrebte Datum der 1.4.2013.<br />

Sowohl zwischen Indien und Deutschland<br />

als auch zwischen Indien und der Schweiz<br />

und Indien und Österreich besteht e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Karnataka Assembly House, Bangalore<br />

E<strong>in</strong>kommen<br />

(<strong>in</strong> INR)<br />

200.001–500.000<br />

(3.490 CHF–8.725 CHF/<br />

2.906 EUR–7.264 EUR)<br />

500.001–800.000<br />

(8.725 CHF–13.960 CHF/<br />

7.264 EUR–11.623 EUR)<br />

Über 800.001<br />

(über 13.960 CHF/11.623<br />

EUR)<br />

Beispiel 2: Wenn e<strong>in</strong>e Person allerd<strong>in</strong>gs<br />

nach dem 2.10. nach Indien e<strong>in</strong>reist, würde<br />

die Person als „Nonresi<strong>den</strong>t“ gelten, sofern<br />

auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> vier vorherigen Jahren ke<strong>in</strong><br />

Aufenthalt <strong>in</strong> Indien von <strong>in</strong>sgesamt mehr<br />

als 365 Tagen gegeben war. Aufgrund der<br />

Qualifizierung als „Nonresi<strong>den</strong>t“ besteht<br />

demzufolge ke<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Indien.<br />

Das Steuerjahr <strong>in</strong> Indien beg<strong>in</strong>nt am 1. April<br />

und endet am 31. März im darauffolgen<strong>den</strong><br />

Jahr. E<strong>in</strong>e Steuererklärung ist jeweils bis<br />

zum 30. Juni des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem<br />

das Steuerjahr endet, e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Seit dem 1.4.2012 gelten <strong>in</strong> Indien die folgen<strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>kommenssteuersätze:<br />

Steuerbelastung<br />

(<strong>in</strong> INR)<br />

30.000<br />

(524 CHF/436 EUR)<br />

90.000<br />

(1.571 CHF/1.308 EUR)<br />

%-Satz für <strong>den</strong><br />

übersteigen<strong>den</strong><br />

Betrag<br />

10 %<br />

20 %<br />

30 %<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle bezahlten Gehaltsbestandteile<br />

für die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er<br />

Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. E<strong>in</strong>e<br />

(teilweise) Ausnahme der Besteuerung<br />

besteht u.a. für die Bezahlung von gewissen<br />

Mietzulagen.<br />

Kapitalgew<strong>in</strong>ne, Vermögenssteuer,<br />

Optionen<br />

Neben der Besteuerung von E<strong>in</strong>kommen<br />

wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> Indien auch Kapitalgew<strong>in</strong>ne<br />

mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssatz von 20 Prozent bei<br />

langfristig <strong>in</strong>vestierten Investments (mehr<br />

als drei Jahre) bzw. von 15 Prozent bei kurzfristig<br />

<strong>in</strong>vestierten Investments besteuert.<br />

Daneben besteht <strong>in</strong> Indien e<strong>in</strong>e Vermögenssteuer<br />

für e<strong>in</strong> Vermögen von mehr als<br />

drei Mio. INR (52.348 CHF/43.585 EUR),<br />

welches mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssteuersatz von<br />

e<strong>in</strong>em Prozent besteuert wird. Als steuerbares<br />

Vermögen gelten u.a. Liegenschaften,<br />

Schmuck, Autos. Für Vermögenswerte,<br />

welche sich außerhalb von Indien bef<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

gilt grundsätzlich e<strong>in</strong>e Steuerbefreiung.<br />

Mitarbeiteroptionen bzw. Mitarbeiteraktien,<br />

welche der Mitarbeiter nach dem<br />

1.4.2009 erhalten hat, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern.<br />

Besteuert wird die Differenz zwischen<br />

dem Marktwert und dem Aktienwert am<br />

Tag der Ausübung abzüglich des vom Mitarbeiter<br />

bezahlten Preises.<br />

Per 1.4.2009 wurde die separate Besteuerung<br />

von Gehaltsbestandteilen, welche<br />

als „Fr<strong>in</strong>ge Benefits“ zählen, abgeschafft<br />

und durch e<strong>in</strong>e Besteuerung von gewissen<br />

„Perquisites“, welche der Arbeitgeber<br />

gewährt, abgelöst. Hierunter fallen u.a.<br />

e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber bezahlte Wohnung,<br />

e<strong>in</strong> Geschäftsauto, Weiterbildungskosten.<br />

Für diese Art von Vergütungen wird der<br />

steuerpflichtige Wert von der Steuerbehörde<br />

entsprechend bestimmt.<br />

Im nächsten Teil (V) dieser Fortsetzungsserie<br />

„Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“ wer<strong>den</strong> wir Ihnen die<br />

aktuelle Gesetzgebung sowie Besonderheiten<br />

bzw. Herausforderungen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Themen Arbeitsrecht sowie Sozialversicherung<br />

und Steuern aufzeigen.<br />

52<br />

Personal.Manager 3/2012


Länder<br />

Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil V) – Ch<strong>in</strong>a<br />

+++ Das ch<strong>in</strong>esische Wirtschaftswachstum verlor <strong>in</strong> diesem Jahr zwar etwas an Dynamik, aber die Wachstumsprognosen<br />

s<strong>in</strong>d mit 8,2 Prozent gemäß Schätzungen der Weltbank weiterh<strong>in</strong> relativ hoch. Die Investitionen <strong>in</strong> die Modernisierung<br />

des Landes sowie der stetige Infrastrukturausbau und die steigende Kaufkraft der Ch<strong>in</strong>esen bieten gute<br />

Voraussetzungen für ausländische Direkt<strong>in</strong>vestoren <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a.<br />

Unternehmen müssen beim E<strong>in</strong>satz von ausländischen und lokalen Mitarbeitern <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zahlreiche Besonderheiten und<br />

Neuerungen des Arbeitsrechts, Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts beachten, die <strong>in</strong> diesem Artikel exemplarisch<br />

aufgezeigt wer<strong>den</strong>. +++<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />

Employment & Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller, MBA<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

Arbeitsrecht<br />

Regionale Interpretationen des<br />

Arbeitsrechts<br />

Das am 1. Januar 2008 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />

„Law of the People’s Republic of Ch<strong>in</strong>a<br />

on Labour Contracts“ (Arbeitsgesetz)<br />

ergänzte und ersetzte die zuvor gelten<strong>den</strong><br />

arbeitsrechtlichen Bestimmungen weitreichend.<br />

Da sowohl das Arbeitsgesetz<br />

als auch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen<br />

viele Fragen offen ließen,<br />

haben verschie<strong>den</strong>e Gerichte weitere<br />

b<strong>in</strong><strong>den</strong>de Ausführungsrichtl<strong>in</strong>ien getroffen,<br />

die zum Teil widersprüchlich s<strong>in</strong>d<br />

und damit die Umsetzung <strong>in</strong> der Praxis<br />

erschweren. Außerdem müssen die zahlreichen<br />

Vorschriften der lokalen Arbeitsmarktbehör<strong>den</strong><br />

befolgt wer<strong>den</strong>, sodass<br />

sich Unternehmen mit Niederlassungen<br />

<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en Regionen Ch<strong>in</strong>as mit<br />

abweichen<strong>den</strong> Arbeitsrechtsvorschriften<br />

ause<strong>in</strong>andersetzen müssen. Das verlangt<br />

folglich, dass die Arbeitsverträge auch<br />

<strong>in</strong>nerhalb Ch<strong>in</strong>as regionenspezifisch angepasst<br />

wer<strong>den</strong> müssen und abweichende<br />

Regelungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Personalhandbüchern<br />

festgehalten wer<strong>den</strong> sollten.<br />

E<strong>in</strong>stellung von Mitarbeitern<br />

Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen<br />

können direkt und eigenständig<br />

Personal e<strong>in</strong>stellen. Repräsentanzen ausländischer<br />

Unternehmen müssen h<strong>in</strong>gegen<br />

die Unterstützung von ch<strong>in</strong>esischen<br />

Vermittlungsgesellschaften <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen. Die staatlichen „Foreign Enterprise<br />

Service Corporations“ (FESCO)<br />

hatten auf diesem Gebiet lange Zeit das<br />

Monopol. Mit dem Markte<strong>in</strong>tritt weiterer<br />

Vermittlungsgesellschaften s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />

FESCO wesentlich serviceorientierter<br />

gewor<strong>den</strong> und stehen nun untere<strong>in</strong>ander<br />

im Wettbewerb.<br />

Wenn ausländische Repräsentanzen Mitarbeiter<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a beschäftigen möchten,<br />

schließt die Vermittlungsgesellschaft mit<br />

der Repräsentanz e<strong>in</strong>en Servicevertrag<br />

und mit dem e<strong>in</strong>zustellen<strong>den</strong> Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag ab. Da der Arbeitsvertrag<br />

der Vermittlungsgesellschaft oftmals<br />

sehr allgeme<strong>in</strong> gehalten ist, empfiehlt<br />

sich e<strong>in</strong>e Anpassung des Arbeitsvertrages<br />

gemäß <strong>den</strong> Anforderungen des<br />

Unternehmens beziehungsweise der ausländischen<br />

Repräsentanz.<br />

Ferner ist es üblich, dass das ausländische<br />

Unternehmen mit dem Mitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>en zweiten Arbeitsvertrag abschließt,<br />

<strong>in</strong> welchem beispielsweise die Verhaltensregeln<br />

im Unternehmen festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Vere<strong>in</strong>barung zwischen der<br />

Repräsentanz und dem Mitarbeiter hat<br />

jedoch im Streitfall ke<strong>in</strong>en Bestand und<br />

könnte nur gerichtlich durchgesetzt wer<strong>den</strong>,<br />

wenn sie ebenfalls über die Vermittlungsgesellschaft<br />

abgeschlossen würde.<br />

Mitarbeiterhandbuch<br />

Mitarbeiterhandbücher dienen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

vor allem dazu, arbeitsrechtliche Lücken<br />

zu schließen. Außerdem bil<strong>den</strong> sie die<br />

Grundlage für Kündigungen und arbeitsrechtliche<br />

Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen. Da das<br />

ch<strong>in</strong>esische Arbeitsgesetz e<strong>in</strong>e abschließende<br />

Aufzählung von Kündigungsgrün<strong>den</strong><br />

enthält, wer<strong>den</strong> im Mitarbeiterhandbuch<br />

grundlegende Verhaltensrichtl<strong>in</strong>ien<br />

def<strong>in</strong>iert und die Konsequenzen bei etwaigen<br />

Verstößen festgehalten.<br />

Damit die Mitarbeiterhandbücher ihre<br />

Gültigkeit erlangen, genügt es jedoch<br />

nicht, dass sie <strong>in</strong> geeigneter Form an die<br />

Mitarbeiter kommuniziert wer<strong>den</strong>. Das<br />

Mitarbeiterhandbuch muss vielmehr <strong>in</strong><br />

Absprache mit <strong>den</strong> Beschäftigten oder<br />

deren Vertretern erarbeitet wer<strong>den</strong>. Das<br />

50<br />

Personal.Manager 4/2012


Länder<br />

gilt <strong>in</strong>sbesondere auch für Regelungen zu<br />

Arbeitszeiten, Versicherungen, Urlaubsansprüchen<br />

und Zusatzleistungen.<br />

Sozialversicherungen<br />

Reformen der ch<strong>in</strong>esischen<br />

Sozialversicherung<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien zur ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung<br />

wer<strong>den</strong> auf zentraler Ebene<br />

erlassen. Die Interpretation und Umsetzung<br />

der Richtl<strong>in</strong>ien erfolgt jedoch auf<br />

lokaler Ebene, sodass es je nach Region<br />

zu deutlichen Abweichungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der E<strong>in</strong>führung und Auslegung neuer<br />

Erlasse kommen kann.<br />

Ch<strong>in</strong>as Sozialversicherungssystem bef<strong>in</strong>det<br />

sich im Umbruch und wurde <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

letzten zwei Jahrzehnten beachtlich ausgebaut.<br />

Mit <strong>den</strong> jüngsten Reformen wurde<br />

auch e<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht für<br />

ausländische Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

e<strong>in</strong> geführt. Damit sollen ausländische<br />

Arbeitskräfte <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen Arbeitnehmern<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Sozialversicherungen<br />

weitestgehend gleichgestellt wer<strong>den</strong>.<br />

In <strong>den</strong> „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für ausländische<br />

Arbeitskräfte“ ist geregelt, dass<br />

Ausländer seit dem 15. Oktober 2011 zw<strong>in</strong>gend<br />

dem ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungssystem<br />

beitreten müssen, sofern sie<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung für Ch<strong>in</strong>a haben<br />

und nicht durch e<strong>in</strong> entsprechendes Sozialversicherungsabkommen<br />

befreit s<strong>in</strong>d.<br />

Von der neuen Regelung s<strong>in</strong>d circa<br />

231.700 Ausländer betroffen, die sich derzeit<br />

mit e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

aufhalten. Shanghai verzeichnet dabei die<br />

größte Ausländerpopulation. So leben derzeit<br />

circa 17 Prozent aller Ausländer mit<br />

Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> Shanghai.<br />

Inhalt der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />

zur Sozialversicherungspflicht“<br />

Ausländer, die mit e<strong>in</strong>er regulären Arbeitsbewilligung<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten, müssen der<br />

ch<strong>in</strong>esischen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-,<br />

Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung<br />

beitreten. Im Gegensatz zu<br />

ihren ch<strong>in</strong>esischen Kollegen erfolgt ke<strong>in</strong>e<br />

Beitragspflicht für <strong>den</strong> Wohnungsfonds.<br />

Diejenige Geschäftse<strong>in</strong>heit, die <strong>den</strong> ausländischen<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>gestellt hat<br />

oder zu der er entsandt wor<strong>den</strong> ist, ist für<br />

Skyl<strong>in</strong>e von Pudong – Shanghai<br />

die Registrierung des Mitarbeiters und<br />

die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

verantwortlich.<br />

Ausländische Arbeitskräfte erhalten Leistungen<br />

aus der ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung.<br />

Falls der Ausländer vor dem<br />

Rentenalter Ch<strong>in</strong>a wieder verlässt, kann er<br />

e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag auf Auszahlung<br />

des Rentenguthabens stellen. Das Guthaben<br />

wird dann e<strong>in</strong>malig ausbezahlt. Um<br />

die jährlichen Rentenleistungen aus der<br />

ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung zu erhalten,<br />

benötigen Ausländer e<strong>in</strong>en jährlichen<br />

Lebensnachweis, sofern sie sich nicht<br />

mehr <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhalten.<br />

Die Sozialversicherungsbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d<br />

dafür verantwortlich, e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsnummer<br />

zuzuteilen und <strong>den</strong> Sozialversicherungsausweis<br />

für <strong>den</strong> Ausländer<br />

auszustellen. Ferner ist es die Verantwortung<br />

der jeweiligen Sozialversicherungsbehörde,<br />

die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />

zur Sozialversicherungspflicht“ umzusetzen<br />

und Zuwiderhandlungen zu ahn<strong>den</strong>.<br />

Umsetzung der „E<strong>in</strong>stweiligen<br />

Maßnahmen zur<br />

Sozialversicherungspflicht“<br />

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt<br />

auf lokaler Ebene je nach Region sehr<br />

unterschiedlich. Es ist jedoch zu erwarten,<br />

dass alle Regionen die Maßnahmen<br />

<strong>in</strong> absehbarer Zeit umsetzen wer<strong>den</strong>. Der<br />

Personal.Manager 4/2012 51


Länder<br />

J<strong>in</strong> Mao Tower – Shanghai<br />

derzeitige Stand der Umsetzung <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Regionen ist wie folgt:<br />

Pek<strong>in</strong>g: Gemäß <strong>den</strong> lokalen Umsetzungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

sollen ausländische Arbeitnehmer<br />

Beiträge zur ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung<br />

leisten. Arbeitgeber müssen<br />

entsprechende Software zur Abführung<br />

der Beiträge verwen<strong>den</strong> und die Ausländer<br />

bei der Sozialversicherungsbehörde<br />

registrieren lassen.<br />

Shanghai: Ausländische Arbeitskräfte<br />

müssen derzeit (noch) nicht <strong>in</strong> die ch<strong>in</strong>esische<br />

Sozialversicherung e<strong>in</strong>zahlen.<br />

Shenzhen: Ausländische Mitarbeiter s<strong>in</strong>d<br />

bereits seit 2005 verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu leisten. E<strong>in</strong>e Erstattung<br />

der Beiträge ist bei Verlassen des<br />

Landes möglich.<br />

Guangdong: Es besteht seit 2005 e<strong>in</strong>e Beitragspflicht<br />

für ausländische Arbeitnehmer<br />

mit lokalen Verträgen <strong>in</strong> der Renten-,<br />

Arbeitslosen-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherung.<br />

Suzhou: Ausländische Arbeitskräfte s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungsbeiträge<br />

ab Beg<strong>in</strong>n (15. Oktober<br />

2011) der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur<br />

Teilnahme am Sozialversicherungssystem<br />

für ausländische Arbeitskräfte <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a“<br />

zu leisten.<br />

Audits & Strafen<br />

In Pek<strong>in</strong>g wer<strong>den</strong> bereits seit zehn Jahren<br />

regelmäßig Audits zur ordnungsgemäßen<br />

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

durchgeführt. Dabei wur<strong>den</strong> alle<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

Pek<strong>in</strong>g 18.000 Geschäftse<strong>in</strong>heiten geprüft<br />

und es kam zu Nachzahlungsverpflichtungen<br />

von 1,1 Milliar<strong>den</strong> CNY (circa 135 Millionen<br />

Euro/circa 164 Millionen CHF). Es<br />

ist daher sehr stark davon auszugehen,<br />

dass <strong>in</strong> nächster Zeit die ordnungsgemäße<br />

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

für ausländische Mitarbeiter weiter<br />

überprüft wird.<br />

Die für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

verantwortlichen Personen<br />

können mit e<strong>in</strong>er Buße von 500–3.000<br />

CNY (circa 60–370 EUR/circa 75–446<br />

CHF) belegt wer<strong>den</strong>. Außerdem wird e<strong>in</strong>e<br />

Strafzahlung des E<strong>in</strong>- bis Dreifachen der<br />

monatlichen Beiträge sowie e<strong>in</strong> Verspätungszuschlag<br />

von 0,05 Prozent pro Tag<br />

auf die zu zahlen<strong>den</strong> Beiträge erhoben.<br />

Ferner behalten sich die Sozialversicherungsbehör<strong>den</strong><br />

das Recht vor, die Berechnungsgrundlage<br />

für die Beiträge zu erhöhen,<br />

wenn Sozialversicherungsbeiträge<br />

verspätet gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Mehrkosten für Unternehmen<br />

Die Mehrbelastungen durch die Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a variieren je<br />

nach Region. Für <strong>in</strong> Pek<strong>in</strong>g tätige Arbeitnehmer,<br />

die über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

von 12.600 CNY (circa 1.550<br />

EUR/1.875 CHF) verdienen, müssen pro<br />

Monat 4.323 CNY (circa 530 EUR/circa 640<br />

CHF) Arbeitgeberbeiträge und 1.326 CNY<br />

(circa 163 EUR/circa 197 CHF) Arbeitnehmerbeiträge<br />

abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Da auch Regionen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en die Sozialversicherungspflicht<br />

noch nicht umgesetzt<br />

wurde, die Beiträge rückwirkend zum 15.<br />

Oktober 2011 verlangen könnten, empfiehlt<br />

es sich für Unternehmen, bereits<br />

jetzt Rückstellungen zu bil<strong>den</strong>, auch wenn<br />

sie für ihre ausländischen Arbeitnehmer<br />

derzeit noch ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge<br />

leisten müssen.<br />

Sozialversicherungsabkommen<br />

Derzeit bestehen nur zwischen Ch<strong>in</strong>a und<br />

Deutschland beziehungsweise Südkorea<br />

Sozialversicherungsabkommen. Wenn der<br />

entsprechende Nachweis <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Monaten nach Erhalt der Arbeitsbe-<br />

CCTV Tower – Pek<strong>in</strong>g<br />

52<br />

Personal.Manager 4/2012


Länder<br />

willigung vorliegt, können Mitarbeiter aus<br />

Deutschland <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a von Beiträgen zur<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

befreit wer<strong>den</strong>.<br />

Ch<strong>in</strong>a bef<strong>in</strong>det sich mit sieben weiteren<br />

Ländern über Verhandlungen zu Sozialversicherungsabkommen,<br />

darunter bef<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

sich unter anderem Belgien, Frankreich,<br />

Schwe<strong>den</strong> und Japan.<br />

Kritiken<br />

Die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht“<br />

s<strong>in</strong>d noch nicht<br />

ausgereift. Es fehlt vor allem an Umsetzungsdetails<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der Sozialversicherungsleistungen<br />

und an ausreichender<br />

Umsetzung auf lokaler Ebene. Arbeitgeber,<br />

die <strong>in</strong> mehreren Regionen ausländische<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>gesetzt haben,<br />

müssen für jede Region separat prüfen,<br />

<strong>in</strong>wiefern die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />

zur Sozialversicherungspflicht“ bereits<br />

umgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Auch können die ausländischen Arbeitnehmer<br />

nicht von allen Sozialversicherungsleistungen<br />

profitieren, da sie bei<br />

Arbeitslosigkeit sofort das Land verlassen<br />

müssen und schon alle<strong>in</strong> aufgrund unzureichender<br />

Sprachkenntnisse kaum lokale<br />

Krankenhäuser nutzen können.<br />

Aus ch<strong>in</strong>esischer Sicht war bei der E<strong>in</strong>führung<br />

der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur<br />

Sozialversicherungspflicht“ nicht die Erhöhung<br />

der Beitragse<strong>in</strong>nahmen das Hauptaugenmerk,<br />

die im Verhältnis zu <strong>den</strong> Sozialversicherungsbeiträgen<br />

von Ch<strong>in</strong>esen<br />

ohneh<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>en Bruchteil ausmachen.<br />

Es soll h<strong>in</strong>sichtlich der Sozialversicherung<br />

vielmehr e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung zwischen<br />

Ch<strong>in</strong>esen und Ausländern stattf<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

wie sie <strong>in</strong> westlichen Ländern längst<br />

üblich ist. Außerdem soll mit der E<strong>in</strong>führung<br />

der Sozialversicherungspflicht für<br />

ausländische Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der<br />

Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen<br />

forciert wer<strong>den</strong>.<br />

Steuern<br />

Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer,<br />

die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a leben und arbeiten, die ch<strong>in</strong>esische<br />

Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten. Dabei<br />

spielt es <strong>in</strong> Bezug auf die Steuerpflicht<br />

ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Gehalt über die ausländische<br />

Gesellschaft auf e<strong>in</strong> Konto <strong>in</strong> beispielsweise<br />

Deutschland, Österreich oder<br />

der Schweiz überwiesen wird oder ob das<br />

Shanghai<br />

Gehalt direkt auf e<strong>in</strong> ch<strong>in</strong>esisches Konto<br />

ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeitet, ist das Gehalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

grundsätzlich auch steuerpflichtig.<br />

Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als<br />

183 Tage im Kalenderjahr <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhält,<br />

ke<strong>in</strong>e Gehaltszahlungen aus Ch<strong>in</strong>a erfolgen<br />

und auch ke<strong>in</strong>e Kosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a getragen<br />

wer<strong>den</strong>, ist die Vergütung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

gemäß Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen der Schweiz und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise<br />

Deutschland und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise<br />

Österreich und Ch<strong>in</strong>a nicht<br />

steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht<br />

dann im Ursprungsland (Schweiz beziehungsweise<br />

Deutschland beziehungsweise<br />

Österreich).<br />

Die Besteuerung des Erwerbse<strong>in</strong>kommens<br />

erfolgt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />

Steuersatz, der je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe<br />

zwischen 3 und 45 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />

beträgt. Ch<strong>in</strong>esische Mitarbeiter<br />

können monatlich vom E<strong>in</strong>kommen<br />

pauschal 3.500 CNY (circa 430 EUR/520<br />

CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren<br />

Personal.Manager 4/2012 53


Länder<br />

Shanghai<br />

E<strong>in</strong>kommens abziehen. Für ausländische<br />

Mitarbeiter gilt e<strong>in</strong>e erhöhte Pauschale<br />

von 4.800 CNY (circa 590 EUR/710 CHF).<br />

Es müssen alle Lohnbestandteile zusammengerechnet<br />

wer<strong>den</strong> und unterliegen<br />

damit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der E<strong>in</strong>kommensteuer.<br />

E<strong>in</strong>e separate Besteuerung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gehaltsleistungen zu festen Steuerraten<br />

ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Entsendung ausländischer<br />

Arbeitskräfte nach Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d jedoch folgende<br />

Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />

zulässig (siehe Tabelle).<br />

Besteht e<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, so<br />

muss die Steuer monatlich abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Sofern von der kompletten Vergütung<br />

bereits über die ch<strong>in</strong>esische Gehaltsabrechnung<br />

die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>gehalten<br />

wird, muss ke<strong>in</strong>e weitere Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>. Sollte aber<br />

e<strong>in</strong> Teil des Lohnes im Ausland ausgezahlt<br />

wer<strong>den</strong> und die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer<br />

davon nicht je<strong>den</strong> Monat direkt e<strong>in</strong>behalten<br />

wer<strong>den</strong>, muss monatlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong> und gleichzeitig<br />

auch die ch<strong>in</strong>esische Steuer entsprechend<br />

bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Im letzten Teil (VI) dieser Fortsetzungsserie<br />

„Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“, welcher <strong>in</strong> der Ausgabe<br />

des Personal.Manager Expat- und<br />

Impat-Guide 2013 im Juli 2013 ersche<strong>in</strong>en<br />

wird, wer<strong>den</strong> wir Ihnen die aktuelle<br />

Gesetzgebung sowie Besonderheiten<br />

beziehungsweise Herausforderungen <strong>in</strong><br />

Südafrika zu <strong>den</strong> Themen Arbeitsrecht<br />

sowie Sozialversicherung und Steuern aufzeigen.<br />

Sem<strong>in</strong>artipp:<br />

Steueroptimierungsmöglichkeiten für nach Ch<strong>in</strong>a entsandte<br />

Arbeitnehmer<br />

Steuerfreie Zahlung<br />

• „Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong> Allowance“ oder „Relocation Allowance“<br />

• Übernahme/Erstattung der Wohnungskosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, sofern es<br />

sich nur um die effektiven Kosten handelt<br />

• Erstattungen für Fahrtkosten<br />

• Mahlzeiten- und Wäschezulagen (sofern sie nicht <strong>in</strong> Geldmitteln ausgezahlt<br />

wer<strong>den</strong>) beziehungsweise Erstattungen für Mahlzeiten- und<br />

Wäschekosten<br />

• „Home Leaves“ (mit E<strong>in</strong>schränkungen)<br />

• Erstattung der Umzugskosten<br />

• Erstattung von Ausgaben für <strong>den</strong> Arzt oder Zahnarzt<br />

• Recht auf Nutzung e<strong>in</strong>es Autos (anstatt Zuweisung e<strong>in</strong>es konkreten<br />

Autos)<br />

Spezielle Steuersätze (eventuell abweichende lokale Regelungen)<br />

• Telekommunikationszulagen s<strong>in</strong>d mit 20 Prozent zu versteuern<br />

• Transportzulagen müssen mit 30 Prozent versteuert wer<strong>den</strong><br />

EXPATRIATES – INPATRIATES<br />

Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />

erfolgreich vorbereiten, gestalten<br />

und durchführen<br />

27.–28. Februar 2013, Zürich<br />

Informationen:<br />

CONVINUS<br />

International Employment Solutions<br />

Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />

Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />

Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />

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www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Weitere Informationen zu dem Sem<strong>in</strong>ar<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />

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CONVINUS<br />

Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />

54<br />

Personal.Manager 4/2012


» Entsendung <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

<strong>BRICS</strong>-Staat Südafrika<br />

(Teil VI)<br />

Mit diesem Teil VI über <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Staat Südafrika<br />

schließen wir die sechsteilige Serie ab<br />

und hoffen, dass dieser Beitrag, aber auch die<br />

vorherigen Beiträge über Brasilien, Russland,<br />

Indien und Ch<strong>in</strong>a für Ihre tägliche Arbeit im<br />

<strong>in</strong>ternationalen Personalbereich <strong>in</strong>teressant<br />

und hilfreich waren.<br />

Als weltweit drittgrößter Exporteur von Agrarprodukten<br />

und aufgrund se<strong>in</strong>er reichhaltigen<br />

Bo<strong>den</strong>schätze gehört Südafrika zu <strong>den</strong> wirtschaftlich<br />

bedeutendsten Ländern Afrikas.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist Südafrika von starken Kontrasten<br />

geprägt und hat neben der verhältnismäßig<br />

starken Wirtschaft auch mit e<strong>in</strong>er hohen<br />

Arbeitslosenrate und anhaltender Krim<strong>in</strong>alität<br />

zu kämpfen.<br />

Der nachfolgende Artikel vermittelt e<strong>in</strong>en ersten<br />

Überblick über die Besonderheiten des<br />

südafrikanischen Arbeitsrechts mit dem starken<br />

E<strong>in</strong>fluss der Gewerkschaften, des noch<br />

nicht weit entwickelten Sozialversicherungssystems<br />

sowie der E<strong>in</strong>kommenssteuern und<br />

über die damit verbun<strong>den</strong>en Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />

für ausländische Fachkräfte.<br />

Arbeitsrecht<br />

Die Schattenwirtschaft Südafrikas ist mit circa sechs<br />

Millionen Arbeitsverhältnissen beträchtlich. Aufgrund<br />

der Arbeitslosenquote von über 21 Prozent haben die <strong>in</strong><br />

der Schattenwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer wenig<br />

Verhandlungsspielraum, ihre Anstellung <strong>in</strong> reguläre<br />

Arbeitsverhältnisse umwandeln zu können. Damit entgeht<br />

ihnen nicht nur der Schutz durch das südafrikanische<br />

Arbeitsrecht, sondern auch die M<strong>in</strong>imalabsicherung durch<br />

das südafrikanische Sozialversicherungssystem.<br />

Das auf mehreren Gesetzen basierende südafrikanische<br />

Arbeitsrecht wurde <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren revidiert und<br />

durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt. Die nachfolgen<strong>den</strong><br />

Gesetze prägen das südafrikanische Arbeitsrecht<br />

maßgeblich.<br />

Gesetz über grundlegende<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen („Basic<br />

Conditions of Employment Act“)<br />

In diesem Gesetz s<strong>in</strong>d die Grundlagen des Arbeitsrechts<br />

verankert. Es enthält allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen zu <strong>den</strong><br />

Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen wie beispielsweise Arbeitszeiten,<br />

Vergütung, Krankheit, Urlaub und Kündigung.<br />

Arbeitsverträge<br />

Arbeitsverträge müssen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs führt e<strong>in</strong> nur mündlich abgeschlossener<br />

Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit<br />

des Arbeitsverhältnisses. Die Verträge können<br />

befristeter oder unbefristeter Natur se<strong>in</strong>. Falls e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

jedoch über das Vertragsende e<strong>in</strong>es befristeten<br />

Vertrages h<strong>in</strong>aus arbeitet und weiterh<strong>in</strong> vom Arbeitgeber<br />

entlohnt wird, so gehen der Arbeitnehmer und -geber automatisch<br />

e<strong>in</strong>en unbefristeten Vertrag e<strong>in</strong>, ohne dass es<br />

hierzu e<strong>in</strong>er schriftlichen Verlängerung bedarf.<br />

Personal.Manager 2013 61


Gehaltsauszahlung<br />

Der Arbeitgeber muss die im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>barte<br />

Vergütung täglich, wöchentlich, vierzehntägig oder monatlich<br />

<strong>in</strong> südafrikanischen Rand auszahlen. Auf der Gehaltsabrechnung<br />

müssen die Grund- und Überstun<strong>den</strong>vergütungen<br />

separat ausgewiesen wer<strong>den</strong>. Außerdem muss<br />

die Gehaltsabrechnung Angaben zur Adresse des Arbeitnehmers<br />

und -gebers enthalten sowie die Abzüge und die<br />

tatsächliche Auszahlungssumme ausweisen.<br />

Lohnfortzahlung bei Krankheit<br />

Im Krankheitsfall wird das volle Gehalt bis zu sechs Wochen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren weitergezahlt. Während<br />

der ersten sechs Anstellungsmonate erfolgt die Gehaltsfortzahlung<br />

jedoch nur für e<strong>in</strong>en Krankheitstag.<br />

E<strong>in</strong> ärztliches Attest muss bereits vorgelegt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

die Krankheit zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgende Tage andauert<br />

oder der Arbeitnehmer <strong>den</strong> zweiten Tag <strong>in</strong>nerhalb von acht<br />

Wochen erkrankt ist. Falls der Arbeitnehmer ke<strong>in</strong> Attest<br />

vorlegen kann, ist der Arbeitgeber nicht zu e<strong>in</strong>er Lohnfortzahlung<br />

verpflichtet.<br />

Gesetz über arbeitsrechtliche<br />

Beziehungen („Labour Relations<br />

Act“)<br />

Gewerkschaften haben <strong>in</strong> Südafrika e<strong>in</strong>en starken E<strong>in</strong>fluss<br />

und wirken erheblich auf die Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>. Sie<br />

können zum Beispiel Tarifverträge als allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich<br />

gültig erklären und Betriebe zu e<strong>in</strong>em „Closed Shop“<br />

ernennen lassen. In e<strong>in</strong>em Closed Shop können dann<br />

nur noch Gewerkschaftsmitglieder e<strong>in</strong>gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Grundsätzlich können die Gewerkschaften auch Mitgliedsbeiträge<br />

von nicht-gewerkschaftlich organisierten<br />

Arbeitnehmern verlangen. Diese Gewerkschaftsbeiträge<br />

müssen dann vom Arbeitgeber direkt vom Lohn e<strong>in</strong>behalten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Der Labour Relations Act bezieht sich hauptsächlich auf<br />

die Stellung von Gewerkschaften und darauf, welche E<strong>in</strong>flussmöglichkeiten<br />

sie im Unternehmen haben. So ist dort<br />

ausführlich geregelt, welche Rechte die Gewerkschaften<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Tarifverträgen, Schlichtungsverfahren oder<br />

Streiks haben. Auch f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich im Labor Relations Act<br />

Regelungen zur Probezeit und zur Kündigung.<br />

Probezeit<br />

Die Dauer der Probezeit ist von der Schwierigkeit der Arbeitsaufgaben<br />

abhängig und muss im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> festgelegt<br />

wer<strong>den</strong>. Grundsätzlich sollte sie jedoch nicht mehr als drei<br />

Monate betragen. E<strong>in</strong>e Kündigung während der Probezeit<br />

setzt <strong>in</strong> Südafrika e<strong>in</strong>en wahren und triftigen Kündigungsgrund<br />

voraus. Auch muss dem Arbeitnehmer genügend<br />

Gelegenheit gegeben wer<strong>den</strong>, se<strong>in</strong>e Leistungen zu verbessern,<br />

und der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn dabei<br />

ausreichend zu unterstützen.<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung während der Probezeit ist für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

daher nicht e<strong>in</strong>facher als e<strong>in</strong>e reguläre Kündigung<br />

von fest angestellten Mitarbeitern mit unbefristeten<br />

Arbeitsverträgen.<br />

Kündigung<br />

Die Kündigung seitens des Arbeitgebers ist <strong>in</strong> Südafrika<br />

an strenge Formvorschriften gebun<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e rechtskräftige<br />

Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und unter<br />

Angabe e<strong>in</strong>es wahren und triftigen Kündigungsgrundes<br />

ausgesprochen wer<strong>den</strong>. Es obliegt dem Arbeitgeber,<br />

nachzuweisen, dass die Kündigungsgründe personen-,<br />

verhaltens- oder betriebsbed<strong>in</strong>gt s<strong>in</strong>d und die Kündigung<br />

im Zuge e<strong>in</strong>es fairen Verfahrens ausgesprochen wurde.<br />

Grundsätzlich muss bei e<strong>in</strong>er verhaltensbed<strong>in</strong>gten Kündigung<br />

e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong>, bevor<br />

die Kündigung ausgesprochen wer<strong>den</strong> kann. Das Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />

umfasst die folgen<strong>den</strong> Schritte:<br />

1. Gespräch mit dem Mitarbeiter<br />

2. Mündliche Abmahnung<br />

3. Erste schriftliche Abmahnung<br />

4. Zweite schriftliche Abmahnung<br />

5. Dritte Abmahnung und gleichzeitige Kündigung.<br />

Bei schweren Verstößen kann auch gleich e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Abmahnung erfolgen oder die sofortige Kündigung ausgesprochen<br />

wer<strong>den</strong>. Bei mangelhaften Arbeitsleistungen<br />

muss der Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs dem Arbeitnehmer die<br />

62<br />

Personal.Manager 2013


Möglichkeit zur Verbesserung geben und ihm gegebenenfalls<br />

e<strong>in</strong>en alternativen Arbeitsplatz anbieten.<br />

Gesetz zur Herstellung von<br />

Gleichheit am Arbeitsplatz<br />

(„Employment Equity Act“)<br />

Dieses Gesetz soll jegliche Diskrim<strong>in</strong>ierung von Arbeitnehmern<br />

verh<strong>in</strong>dern und dazu beitragen, dass bisher<br />

unterrepräsentierte oder benachteiligte Gruppen erleichterten<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In diesem Zusammenhang<br />

müssen auch die Vorschriften des „Black<br />

Economic Empowerment“ beachtet wer<strong>den</strong>, die gezielt<br />

dazu erlassen wur<strong>den</strong>, um schwarze Arbeitskräfte zu fördern<br />

und das Ungleichgewicht von schwarzen und weißen<br />

Arbeitnehmern <strong>in</strong> Management- und Kontrollfunktionen<br />

zu reduzieren.<br />

Obwohl Unternehmen aus der Privatwirtschaft nicht<br />

zw<strong>in</strong>gend die Vorschriften des „Black Economic Empowerment“<br />

e<strong>in</strong>halten müssen, birgt die Nichte<strong>in</strong>haltung doch<br />

große Nachteile, da Unternehmen ansonsten nicht mehr<br />

die notwendigen Lizenzen erwerben können und bei Ausschreibungen<br />

nicht berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Sozialversicherungen<br />

Die Absicherung durch die Sozialversicherung gibt es<br />

<strong>in</strong> Südafrika bereits seit 1910. Allerd<strong>in</strong>gs hatte nur e<strong>in</strong><br />

sehr e<strong>in</strong>geschränkter Bevölkerungskreis Zugang zu <strong>den</strong><br />

Sozialversicherungen. Zudem ist die Absicherung durch<br />

das südafrikanische Sozialversicherungssystem bis heute<br />

nicht ausreichend und genügt aus europäischer Sicht<br />

nicht e<strong>in</strong>mal <strong>den</strong> essenziellen M<strong>in</strong>destanforderungen. Die<br />

Leistungen aus der südafrikanischen Sozialversicherung<br />

decken grundsätzlich nur die m<strong>in</strong>imalen Lebenshaltungskosten,<br />

und damit s<strong>in</strong>d nach südafrikanischer Auffassung<br />

nur die Lebensmittel geme<strong>in</strong>t.<br />

Die Absicherung basiert auf <strong>den</strong> drei Säulen der gesetzlichen<br />

Sozialhilfe (1) für alle Südafrikaner, der Sozialversicherung<br />

(2) für Arbeitnehmer und der privaten Vorsorge<br />

(3). Die gesetzliche Sozialhilfe gewährt m<strong>in</strong>imale Unterstützung<br />

für bedürftige Alte, Kranke und K<strong>in</strong>der.<br />

Die Sozialversicherung für Arbeitnehmer bezieht sich<br />

hauptsächlich auf die Arbeitslosen- und Unfallversicherung.<br />

Auch sie gewährt nur e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong>imalen Versicherungsschutz.<br />

Dabei ist weiter zu beachten, dass<br />

Leistungen aus der südafrikanischen Sozialversicherung<br />

grundsätzlich nur an südafrikanische Bürger entrichtet<br />

wer<strong>den</strong> und Ausländer somit <strong>in</strong> der Regel zwar Beiträge<br />

leisten müssen, aber ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten. Das Gros<br />

der Risiken wird daher über die dritte Säule, das heißt, die<br />

private Vorsorge abgedeckt.<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Der Arbeitnehmer und -geber zahlen bis zur jährlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze von 149.736 ZAR (circa<br />

10.900 EUR/13.450 CHF) je e<strong>in</strong> Prozent des Gehaltes für<br />

die Arbeitslosenversicherung. Es liegt <strong>in</strong> der Pflicht des<br />

Arbeitgebers, die Beiträge direkt vom Lohn e<strong>in</strong>zubehalten<br />

und an die südafrikanische Arbeitslosenversicherung<br />

abzuführen. Da die jährlichen Beiträge maximal 109 EUR<br />

(circa 138 CHF) betragen, lässt es sich für die meisten<br />

entsandten Arbeitnehmer verschmerzen, dass sie zwar<br />

Beiträge an die südafrikanische Arbeitslosenversicherung<br />

leisten müssen, aber <strong>den</strong>noch kaum Leistungen aus dieser<br />

erwarten dürfen.<br />

Krankenversicherung<br />

E<strong>in</strong>e gesetzliche Krankenversicherung gibt es <strong>in</strong> Südafrika<br />

grundsätzlich nicht. Allerd<strong>in</strong>gs sehen die staatlichen<br />

Regelungen e<strong>in</strong>e kostenlose Grundversorgung für alle<br />

Bewohner Südafrikas vor. Diese Grundversorgung ist jedoch<br />

ke<strong>in</strong>esfalls ausreichend, so dass sich diejenigen, die<br />

es sich leisten können, über e<strong>in</strong>e private Krankenversicherung<br />

absichern. Die privaten Krankenversicherungen<br />

genießen e<strong>in</strong>en guten Ruf und bieten e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Absicherung im Krankheitsfall an.<br />

Es ist üblich, dass der Arbeitgeber 50 Prozent der Krankenkassenprämien<br />

übernimmt. Da der Arbeitgeberbeitrag<br />

zur Krankenkasse e<strong>in</strong>e wesentliche Gehaltsnebenleistung<br />

darstellt, sollte dieser bei <strong>den</strong> Gehaltsverhandlungen berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong> und auch im Arbeitsvertrag festgehalten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Regierung plant die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Krankenversicherung bis 2025 und hat hierzu auch die<br />

ersten Pilotprogramme <strong>in</strong>s Leben gerufen. Wie der Kran-<br />

Personal.Manager 2013 63


Da die staatliche Sozialhilfe für die F<strong>in</strong>anzierung des Lebensunterhaltes<br />

nicht ausreichend ist, gibt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

Branchen Pensionsvere<strong>in</strong>e, die an ihre Mitglieder nach<br />

dem Rentene<strong>in</strong>tritt oder bei frühzeitiger Arbeitsunfähigkeit<br />

e<strong>in</strong>e Rente entrichten. Oft ist es auch üblich, dass<br />

der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis e<strong>in</strong>en Zuschuss zur<br />

privaten Lebensversicherung des Arbeitnehmers zahlt und<br />

somit die Absicherung im Alter fördert.<br />

Unfallversicherung<br />

kenversicherungsschutz durch die gesetzliche Versicherung<br />

gestaltet wird und wie die Beiträge erhoben wer<strong>den</strong><br />

sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.<br />

Rentenversicherung<br />

Es gibt <strong>in</strong> Südafrika ke<strong>in</strong>e gesetzliche Rentenversicherung.<br />

Im Alter wird <strong>in</strong> Südafrika ansässigen Bedürftigen,<br />

die jährlich nicht mehr als 47.400 ZAR (circa 3.460 EUR/<br />

4.230 CHF) verdienen und die nicht mehr als 792.000 ZAR<br />

(circa 57.800 EUR/70.740 CHF) besitzen, e<strong>in</strong>e Sozialhilfe<br />

gewährt. Die monatliche Sozialhilfe beträgt dabei für berechtigte<br />

Personen ab 60 Jahren 1.220 ZAR (circa 89 EUR/<br />

109 CHF) und ab 75 Jahren zusätzlich 20 ZAR.<br />

Die Unfallversicherung ist für <strong>den</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e<br />

Pflichtversicherung und gehört damit zur zweiten Säule<br />

des südafrikanischen Sozialversicherungssystems. Die<br />

Beiträge wer<strong>den</strong> alle<strong>in</strong> vom Arbeitgeber getragen und<br />

s<strong>in</strong>d vom Risiko der Tätigkeit sowie von der Gehaltshöhe<br />

abhängig. Im Fall e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit durch Unfall<br />

erhalten die Arbeitnehmer im ersten Jahr e<strong>in</strong>e Leistung<br />

von 75 Prozent des versicherten Gehaltes. Die monatliche<br />

Versicherungsleistung beträgt jedoch maximal 17.366<br />

ZAR (circa 1.270 EUR/1.550 CHF).<br />

Steuern<br />

Die zuständige Behörde für die Erhebung der E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />

<strong>in</strong> Südafrika ist der South African Revenue<br />

Service (SARS). Sie erhebt E<strong>in</strong>kommenssteuern auf das<br />

weltweite E<strong>in</strong>kommen von Personen, die <strong>in</strong> Südafrika ansässig<br />

s<strong>in</strong>d, und auf das südafrikanische E<strong>in</strong>kommen für<br />

nicht <strong>in</strong> Südafrika ansässige Personen.<br />

Das Steuerjahr läuft jeweils vom 1. März e<strong>in</strong>es Jahres<br />

bis zum 28./29. Februar des Folgejahres. Der Arbeitgeber<br />

ist verpflichtet, die E<strong>in</strong>kommenssteuern direkt vom Lohn<br />

e<strong>in</strong>zubehalten (PAYE: pay-as-you-earn) und an die südafrikanischen<br />

Steuerbehör<strong>den</strong> zu überweisen. E<strong>in</strong>kommen,<br />

das nicht dem direkten Lohnsteuerabzug unterliegt, muss<br />

eigenständig deklariert und versteuert wer<strong>den</strong>. Die daraus<br />

resultierende Steuer wird halbjährlich erhoben.<br />

Für das Steuerjahr 2013/2014 s<strong>in</strong>d die progressiven E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />

wie folgt gestaffelt:<br />

Steuerbares<br />

Steuerbelastung<br />

E<strong>in</strong>kommen<br />

0 – 165.600 ZAR 18 %<br />

165.601 – 258.750 ZAR 25 % + 29.808 ZAR<br />

258.751 – 358.110 ZAR 30 % + 53.096 ZAR<br />

358.111 – 500.940 ZAR 35 % + 82.904 ZAR<br />

500.941 – 638.600 ZAR 38 % + 132.894 ZAR<br />

über 638.601 ZAR 40 % + 185.205 ZAR<br />

Gehaltsnebenleistungen<br />

Gehaltsnebenleistungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich steuerpflichtiges<br />

E<strong>in</strong>kommen. Allerd<strong>in</strong>gs sehen die südafrikanischen<br />

64<br />

Personal.Manager 2013


Steuerrichtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>ige Sonderregelungen vor, die zu<br />

Zwecken der steueroptimierten Gehaltszahlung genutzt<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

Umzugskosten<br />

Wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer für die Arbeitsaufnahme im Interesse<br />

des Arbeitgebers umziehen muss, dann können die<br />

damit verbun<strong>den</strong>en Kosten dem Arbeitnehmer steuerfrei<br />

erstattet wer<strong>den</strong> oder der Arbeitgeber kann diese direkt<br />

begleichen, ohne dass diese als Gehaltsnebenleistungen<br />

zu versteuern s<strong>in</strong>d.<br />

Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die Umzugskosten und die<br />

Mietübernahme e<strong>in</strong>er temporären Unterkunft von bis zu<br />

183 Tagen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf<br />

der vorherigen Unterkunft entstehen, können ebenfalls<br />

steuerfrei erstattet wer<strong>den</strong>. Falls durch <strong>den</strong> Verkauf<br />

der bisherigen Unterkunft e<strong>in</strong> Verlust entstehen sollte,<br />

ist der etwaige Ausgleich seitens des Arbeitgebers allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong> steuerpflichtiger Gehaltbestandteil.<br />

Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Kosten<br />

Im Rahmen des Umzuges kann dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>e<br />

Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Zulage bis zur Höhe e<strong>in</strong>es Monatsgehalts steuerfrei<br />

ausgezahlt wer<strong>den</strong>. Alternativ können dem Arbeitnehmer<br />

die tatsächlich entstan<strong>den</strong>en Kosten steuerfrei<br />

erstattet wer<strong>den</strong>. Zu <strong>den</strong> Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Kosten gehören nach<br />

Auslegung des South African Revenue Service (SARS)<br />

Aufwendungen für beispielsweise neue Schuluniformen,<br />

Gard<strong>in</strong>en, die Registrierung von Fahrzeugen sowie die<br />

Anmeldung von Wasser, Telefon- und Stromverb<strong>in</strong>dungen.<br />

Miete<br />

Wenn ausländische Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen<br />

Wohnort außerhalb Südafrikas haben, kann der Arbeit-<br />

geber die Mietkosten bis zu 25.000 ZAR (circa 1.820<br />

EUR/2.230 CHF) pro Monat steuerfrei übernehmen. Die<br />

steuerfreie Mietübernahme ist allerd<strong>in</strong>gs auf zwei Jahre<br />

beschränkt und kann nur von Arbeitnehmern <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen wer<strong>den</strong>, die sich im Steuerjahr vor der Wohnsitznahme<br />

<strong>in</strong> Südafrika nicht länger als 90 Tage im Land<br />

aufgehalten haben.<br />

Falls die Mietübernahme seitens des Arbeitgebers <strong>den</strong><br />

Wert von 25.000 ZAR überschreitet, unterliegen die<br />

Mehrkosten grundsätzlich der Steuerpflicht. Der genaue<br />

steuerpflichtige Gehaltsbestandteil wird dabei nach e<strong>in</strong>er<br />

speziellen Formel ermittelt.<br />

Anmerkung<br />

* Stand des Wechselkurses ZAR – EUR/CHF: August<br />

2013<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions, Zürich (Schweiz)<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com, www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Norma Möller,<br />

MBA<br />

International Assignment<br />

Manager<br />

Personal.Manager 2013 65


hr <strong>in</strong>ternational<br />

<strong>in</strong>ternational<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Marco Daugalies<br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

Mitarbeiter<br />

Mitarbeiterentsendung nach<br />

Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />

+++ Bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz gilt es im Gegensatz zu e<strong>in</strong>er lokalen Anstellung e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Zusatzaspekten zu beachten. Hierzu zählen vor allem die folgen<strong>den</strong> Punkte: Personalmanagement, kulturelle<br />

Unterschiede, Bewilligung, Steuern, Sozialversicherung, Entlöhnung / Vergütung und Arbeitsvertrag /<br />

Arbeitsrecht. +++<br />

In dem nachfolgen<strong>den</strong> Beitrag zeigen wir auf,<br />

was bei Entsendungen nach Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />

bezüglich Steuern und Sozialversicherung<br />

besonders zu beachten ist:<br />

1. STEUERN<br />

Bei der Beurteilung <strong>in</strong> welchem Staat die Besteuerung<br />

der Erwerbse<strong>in</strong>künfte gegeben ist,<br />

gilt grundsätzlich das Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip.<br />

Dies bedeutet, dass die Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

grundsätzlich <strong>in</strong> dem Staat steuerpflichtig<br />

s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit auch<br />

ausgeübt wird. Von diesem Pr<strong>in</strong>zip kann nur<br />

auf Grund von nationalen Vorschriften im Erwerbsstaat<br />

abgewichen wer<strong>den</strong> oder auf<br />

Grund von <strong>in</strong>ternationalen Vorschriften (gemäss<br />

Doppelbesteuerungsabkommen). Aufgrund<br />

der vorhan<strong>den</strong>en Doppelbesteuerungsabkommen<br />

wird von der Besteuerung im Erwerbsortstaat<br />

über die 183-Tage-Regel abgewichen.<br />

Dies bedeutet, wenn e<strong>in</strong>e Person sich<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a weniger als 183 Tage im Kalenderjahr<br />

aufhält, die Vergütung nicht von e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaft <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ausbezahlt wird und die<br />

Vergütungskosten auch nicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a von e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaft oder Betriebsstätte getragen<br />

wer<strong>den</strong>, besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall die<br />

Möglichkeit der Befreiung von der ch<strong>in</strong>esischen<br />

Besteuerung auf <strong>den</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künften<br />

und die Besteuerung wird im Wohnsitzstaat<br />

vollzogen.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Ch<strong>in</strong>a Indien<br />

Deutschland vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />

Österreich vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />

Schweiz vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a<br />

Grundsätzlich gilt jedoch, dass natürliche<br />

Personen, welche sich mehr als e<strong>in</strong> Steuerjahr<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhalten als <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ansässig zu<br />

betrachten s<strong>in</strong>d und demzufolge auf dem<br />

weltweiten E<strong>in</strong>kommen zu besteuern s<strong>in</strong>d.<br />

Abwesenheiten von weniger als 30 ohne<br />

Unterbrechung aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong> Tagen<br />

oder 90 Tage während e<strong>in</strong>es Steuerjahres<br />

bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt<br />

und s<strong>in</strong>d „unschädlich“ für die Begründung<br />

e<strong>in</strong>es steuerlichen Wohnsitzes <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a. Sofern<br />

e<strong>in</strong>e Person als „Nicht-Ansässig“ <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

betrachtet wird, ist diese lediglich auf dem<br />

E<strong>in</strong>kommen, welches aus ch<strong>in</strong>esischen Quellen<br />

resultiert, <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a steuerpflichtig.<br />

In der Regel behält der Arbeitgeber die monatliche<br />

Steuer vom Gehalt e<strong>in</strong> und führt diese<br />

direkt an die Steuerbehörde ab. Die Steuern<br />

müssen bis spätestens zum 7. Tag des folgen<strong>den</strong><br />

Monats an die Steuerbehörde abgeführt<br />

se<strong>in</strong>. Sofern e<strong>in</strong>e natürliche Person<br />

lediglich Erwerbse<strong>in</strong>kommen aus e<strong>in</strong>er Quelle<br />

erzielt, ist dies auch ihre def<strong>in</strong>itive Steuerbelastung.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Person allerd<strong>in</strong>gs noch<br />

weitere E<strong>in</strong>künfte hat oder bspw. Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

aus mehreren Quellen erzielt, so<br />

muss e<strong>in</strong>e Steuererklärung monatlich e<strong>in</strong>gereicht<br />

wer<strong>den</strong>. Des Weiteren muss e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>, sofern vom<br />

E<strong>in</strong>kommen nicht die E<strong>in</strong>kommenssteuer bereits<br />

durch <strong>den</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>behalten wird.<br />

Dies ist bspw. der Fall bei Entsandten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a,<br />

deren Erwerbse<strong>in</strong>kommen teilweise oder<br />

vollständig noch weiter aus dem Heimatland<br />

ausbezahlt wird. Sofern e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong> muss, ist diese monatlich<br />

e<strong>in</strong>zureichen und die Steuer für das ch<strong>in</strong>esische<br />

E<strong>in</strong>kommen muss <strong>in</strong>nerhalb von 7 Tagen<br />

und für ausländisches E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 30 Tagen bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte<br />

aus Löhnen und Gehältern <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a erfolgt mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />

Steuersatz bei welchem<br />

e<strong>in</strong> monatlicher Freibetrag<br />

berücksichtigt wird. Jede<br />

Person wird getrennt von e<strong>in</strong>ander besteuert<br />

und veranlagt; e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Veranlagung<br />

bzw. Besteuerung von verheirateten Personen<br />

ist nicht möglich. Alle natürlichen Personen,<br />

welche über <strong>den</strong> monatlichen Freibetrag h<strong>in</strong>aus<br />

E<strong>in</strong>kommen erhalten, müssen sich bei der<br />

örtlichen Steuerbehörde registrieren. Ausländische<br />

Staatsangehörige, welche e<strong>in</strong>e Aufenthaltbewilligung<br />

für Ch<strong>in</strong>a besitzen, müssen<br />

sich nach der E<strong>in</strong>reise bei der Steuerbehörde<br />

registrieren lassen.<br />

In der Regel erhalten Entsandte, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

24<br />

Personal.Manager 2/2007


E<strong>in</strong>e Person wird grundsätzlich als „Resi<strong>den</strong>t“<br />

und somit als ansässig betrachtet, wenn<br />

sie sich länger als 182 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalenderjahr<br />

<strong>in</strong> Indien aufhält oder sich bereits länger<br />

als 60 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalenderjahr aufhält,<br />

sofern sich die Person während der 4<br />

vorangegangenen Jahre <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />

365 Tage <strong>in</strong> Indien aufgehalten hat. Die<br />

Zeitgrenze von 60 Tage erhöht sich auf 182<br />

Tage, wenn es sich um Personen handelt, welche<br />

zu e<strong>in</strong>er Crew e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>dischen Schiffs gehören<br />

oder wenn es sich um <strong>in</strong>dische Staatsangehörige<br />

handelt, welche sich ausserhalb<br />

von Indien aufhalten und <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorangegangenen<br />

Jahren immer besuchsweise nach Indien<br />

gekommen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Person gilt als<br />

„Non-Resi<strong>den</strong>t“, wenn sie die Bed<strong>in</strong>gungen<br />

zum Erhalt des Status „Resi<strong>den</strong>t“ nicht erfüllt.<br />

Als „Resi<strong>den</strong>t but Not Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“<br />

gilt e<strong>in</strong>e Person, wenn diese e<strong>in</strong>e der<br />

nachfolgen<strong>den</strong> Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt: E<strong>in</strong>e<br />

Person erfüllt nicht die Bed<strong>in</strong>gungen für „Resi<strong>den</strong>t“<br />

<strong>in</strong> Indien, wenn diese sich nicht m<strong>in</strong>destens<br />

<strong>in</strong> 9 der vorangegangenen 10 Jahre<br />

oder während der letzten 7 Jahre nicht länger<br />

als 730 Tage <strong>in</strong> Indien aufgehalten hat. Basierend<br />

auf dem Wohnsitz-Status bestimmt sich,<br />

welche E<strong>in</strong>künfte zur Besteuerung <strong>in</strong> Indien<br />

herangezogen wer<strong>den</strong>. Mit dem Status „Resi<strong>den</strong>t“<br />

ist das weltweite E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Indien<br />

steuerpflichtig; mit dem Status „Non-Resihr<br />

<strong>in</strong>ternational<br />

arbeiten, zusätzlich zu ihrem Grundgehalt<br />

verschie<strong>den</strong>artige Zulagen. Gemäss <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuerbestimmungen<br />

s<strong>in</strong>d Nebenleistungen <strong>in</strong> Geldform an ausländische<br />

Angestellte e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig.<br />

Dem h<strong>in</strong>gegen existiert für gewisse Sachleistungen,<br />

die bargeldlos oder als Rückerstattung<br />

erfolgen, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuerbefreiung.<br />

Je nach Art des E<strong>in</strong>kommens kommen unterschiedliche<br />

Steuersätze zur Anwendung:<br />

Indien<br />

Wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten <strong>Staaten</strong> hängt auch die<br />

Steuerpflicht <strong>in</strong> Indien mit dem Wohnsitzbzw.<br />

Ansässigkeitsstatus e<strong>in</strong>er Person zusammen.<br />

Das <strong>in</strong>dische E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />

kennt 3 verschie<strong>den</strong>e Wohnsitzkategorien mit<br />

unterschiedlichen Besteuerungsformen: „Resi<strong>den</strong>t“,<br />

„Non-Resi<strong>den</strong>t“ und „Resi<strong>den</strong>t but<br />

Not Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“.<br />

<strong>den</strong>t“ ist nur das E<strong>in</strong>kommen steuerpflichtig,<br />

welches <strong>in</strong> Indien erwirtschaftet bzw. erhalten<br />

wird. Im Fall des Status „Resi<strong>den</strong>t but Not<br />

Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“ ist ebenfalls nur das<br />

E<strong>in</strong>kommen steuerpflichtig, welches <strong>in</strong> Indien<br />

erwirtschaftet bzw. erhalten wird. Wird<br />

allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Teil des Erwerbse<strong>in</strong>kommens<br />

oder das gesamte Erwerbse<strong>in</strong>kommen für die<br />

Tätigkeit <strong>in</strong> Indien aus dem Ausland bezahlt,<br />

so zählt dies zu <strong>den</strong> steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften<br />

<strong>in</strong> Indien h<strong>in</strong>zu.<br />

Neben dem Grundgehalt s<strong>in</strong>d auch die zusätzlichen<br />

Zulagen<br />

steuerpflichtig.<br />

Das <strong>in</strong>dische<br />

Steuerrecht<br />

kennt allerd<strong>in</strong>gs<br />

für e<strong>in</strong>ige Zulagen nicht die Besteuerung der<br />

vollen Zulage, sondern nur von e<strong>in</strong>er reduzierten<br />

Bemessungsgrundlage. Zudem wer<strong>den</strong><br />

bestimmte Sachleistungen mit e<strong>in</strong>er<br />

„Fr<strong>in</strong>ge Benefit Tax“ besteuert, welche vom<br />

Arbeitgeber direkt versteuert wer<strong>den</strong> und<br />

nicht als geldwerter Vorteil dem E<strong>in</strong>kommen<br />

des Arbeitnehmers h<strong>in</strong>zugerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Besteuerung erfolgt mit 33.66 % der Bemessungsgrundlage.<br />

Die Bemessungsgrundlage<br />

beträgt zwischen 20 % und 100 % des<br />

Wertes der Sachleistung / Zulage. So beträgt<br />

bspw. die Bemessungsgrundlage für die bezahlten<br />

Kosten e<strong>in</strong>es Sprachkurses für <strong>den</strong><br />

Arbeitnehmer 20 %.<br />

Progressiver Satz für Erwerbse<strong>in</strong>kommen 5 % - 45 %<br />

Progressiver Satz für Selbständiges Erwerbse<strong>in</strong>kommen 5 % - 35 %<br />

Progressiver Satz für Vergütung für persönliche Dienstleistungen 20 % - 40 %<br />

E<strong>in</strong>heitstarif für anderes E<strong>in</strong>kommen 20 %<br />

Progressiver Satz für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

10.2 % - 33.66 %<br />

<strong>in</strong>ternational<br />

Personal.Manager 2/2007 25


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2. SOZIALVERSICHERUNG<br />

Auch im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung<br />

gilt das Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip. Dies<br />

bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> dem Staat gegeben ist, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt wird. Von dieser Sozialversicherungsunterstellung<br />

im nationalen<br />

Recht des E<strong>in</strong>satzlands kann nur durch nationale<br />

Regelungen, welche e<strong>in</strong>er Sozialversicherungsunterstellung<br />

entgegenstehen, abgewichen<br />

wer<strong>den</strong><br />

oder sofern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

vorhan<strong>den</strong><br />

ist.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

vorhan<strong>den</strong> ist, besteht die Möglichkeit, dass<br />

für e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum die Sozialversicherungsunterstellung<br />

im Heimatland für<br />

e<strong>in</strong>en maximalen Zeitraum (<strong>in</strong> der Regel) von<br />

6 Jahren bestehen bleiben kann und die Befreiung<br />

von der Sozialversicherungsunterstellung<br />

im E<strong>in</strong>satzland für diesen Zeitraum<br />

möglich ist.<br />

Sofern ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen dem Heimatland und dem E<strong>in</strong>satzland<br />

vorhan<strong>den</strong> ist, und der Entsandte auch<br />

nicht im E<strong>in</strong>satzland der Sozialversicherungspflicht<br />

unterstellt ist, muss e<strong>in</strong>e alternative<br />

Lösung gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Die meisten<br />

Länder kennen die Möglichkeit e<strong>in</strong>en Entsandten<br />

auf freiwilliger Basis, unter Voraussetzung<br />

der Erfüllung von e<strong>in</strong>igen Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

weiter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Heimatlandsystem<br />

unterstellt zu belassen. Wichtig ist hier, dass<br />

der Arbeitgeber <strong>den</strong> Mitarbeiter gegen die Risiken<br />

Alter, Invalidität / Erwerbsunfähigkeit,<br />

Unfall, Krankheit und Tod auch während se<strong>in</strong>es<br />

Aufenthaltes im E<strong>in</strong>satzland genügend<br />

absichert. In <strong>den</strong> Fällen <strong>in</strong> <strong>den</strong>en der Mitarbeiter<br />

nicht im Heimatlandsystem versichert<br />

bleiben kann, s<strong>in</strong>d alternative Versicherungen<br />

gerade im Leistungsbereich zu überprüfen.<br />

Sozialversicherungsabkommen Ch<strong>in</strong>a Indien<br />

Deutschland vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />

Österreich nicht vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />

Schweiz nicht vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a<br />

Ausländer s<strong>in</strong>d heute <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich<br />

nicht verpflichtet, Beiträge zur ch<strong>in</strong>esischen<br />

Sozialversicherung zu leisten. Dies soll jedoch<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gross angelegten Reform der<br />

ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungswerke geändert<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Indien<br />

Für ausländische Arbeitnehmer, welche nach<br />

Indien entsandt wer<strong>den</strong>, müssen <strong>in</strong> Indien<br />

derzeit ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge gezahlt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Friederike V. Ruch<br />

Marco Daugalies<br />

26<br />

Personal.Manager 2/2007


<strong>in</strong>ter national<br />

+++ Für die Besetzung von Führungspositionen <strong>in</strong> russischen Tochterunternehmen bzw. Repräsentanzen <strong>in</strong> Russland<br />

von <strong>in</strong>ternationalen Unternehmen bevorzugen diese vor allem Mitarbeiter, die bereits für das Unternehmen arbeiten.<br />

Der wichtigste Grund hierfür ist, dass für diese Vertrauenspositionen e<strong>in</strong> möglichst hoher Grad an Loyalität gegenüber<br />

dem Unternehmen vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong> soll. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass die Geschäftsführer dieser<br />

Unternehmen zu ca. 80 % Entsandte s<strong>in</strong>d. In der zweiten Führungsebene wer<strong>den</strong> allerd<strong>in</strong>gs vermehrt hoch qualifizierte<br />

Deutsch und Englisch sprechende russische Manager e<strong>in</strong>gesetzt. +++<br />

<strong>in</strong>ternational<br />

Friederike V. Ruch,<br />

Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />

CONVINUS International<br />

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Mitarbeiterentsendung nach Russalnd Russland<br />

Bei Entsendungen von Mitarbeitern zur Ausübung<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Russland spielen<br />

vor allem die folgen<strong>den</strong> Bereiche e<strong>in</strong>e zentrale<br />

Rolle:<br />

• Bewilligungen<br />

• Steuern<br />

• Sozialversicherung<br />

• Personalfragen<br />

• Arbeitsrecht<br />

Bewilligungen<br />

Per 1. November 2002 ist <strong>in</strong> Russland bezüglich<br />

des Bewilligungsrechtes für ausländische<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong> neues Bundesrecht <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />

Heute benötigen alle Unternehmen,<br />

welche e<strong>in</strong>en ausländischen Mitarbeiter e<strong>in</strong>stellen<br />

möchten e<strong>in</strong>e generelle Bewilligung.<br />

Nach Erhalt dieser generellen Bewilligung<br />

kann das Unternehmen anschliessend die <strong>in</strong>dividuelle<br />

Bewilligung für <strong>den</strong> ausländischen<br />

Mitarbeiter e<strong>in</strong>holen. Erfahrungsgemäss dauert<br />

dieser Bewilligungsprozess <strong>in</strong> der Regel bis<br />

zur Bewilligungserteilung ca. 5 Monate.<br />

Je nach Status des ausländischen Mitarbeiters<br />

wird e<strong>in</strong>e unterschiedliche Bewilligungsart<br />

bzw. e<strong>in</strong> Visum benötigt: Temporärer Aufenthalt<br />

(Visum und Arbeitsbewilligung benötigt),<br />

Temporäre Niederlassung (Visum benötigt,<br />

Restriktionen der Bewegungen; ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />

benötigt), Permanente Niederlassung<br />

(ke<strong>in</strong> Visum und ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />

benötigt). Sofern die Aufenthaltsdauer <strong>in</strong><br />

Russland mehr als 3 Arbeitstage beträgt, ist e<strong>in</strong>e<br />

Registrierung <strong>in</strong> Russland notwendig.<br />

Die E<strong>in</strong>reise nach Russland kann durch die russischen<br />

Behör<strong>den</strong> verh<strong>in</strong>dert wer<strong>den</strong>, wenn<br />

bspw. Steuern h<strong>in</strong>terzogen, falsche Dokumente<br />

vorgezeigt, Strafen gegen die Person verhängt<br />

wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d usw..<br />

Seit Ende des Jahres 2004 wer<strong>den</strong> Bewilligungen<br />

für ausländische Entsandte, welche ke<strong>in</strong>en<br />

lokalen Arbeitsvertrag für Russland vorlegen<br />

können und auch nicht von der russischen Gesellschaft<br />

entlöhnt wer<strong>den</strong>, nicht mehr ausgestellt.<br />

Es muss e<strong>in</strong> lokaler Arbeitsvertrag vorgelegt<br />

wer<strong>den</strong> und das Gehalt muss von dem<br />

russischen Unternehmen ausbezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Steuern<br />

Sofern e<strong>in</strong>e Person ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Russland<br />

hat, ist diese mit ihrem weltweiten E<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong> Russland steuerpflichtig. Hat e<strong>in</strong>e Person<br />

ke<strong>in</strong>en steuerlichen Wohnsitz <strong>in</strong> Russland, so<br />

ist diese nur mit dem E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Russland<br />

steuerpflichtig, welches aus russischen Quellen<br />

stammt. In Russland wird der steuerliche<br />

Wohnsitz als gegeben angesehen, wenn sich e<strong>in</strong>e<br />

Person länger als 185 Tage (183 Tage plus<br />

E<strong>in</strong>reise- und Abreisetag) im Kalenderjahr <strong>in</strong><br />

Russland aufhält. E<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

hat Russland u.a. mit Deutschland,<br />

Österreich und mit der Schweiz abgeschlossen.<br />

Erwerbse<strong>in</strong>kommen von <strong>in</strong> Russland ansässigen<br />

Personen wer<strong>den</strong> mit 13 % besteuert, die<br />

E<strong>in</strong>kommen von Personen, die ke<strong>in</strong>en steuerlichen<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Russland haben wer<strong>den</strong><br />

h<strong>in</strong>gegen mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von 30 % besteuert.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom<br />

Erwerbse<strong>in</strong>kommen des Mitarbeiters monatlich<br />

die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />

<strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Entsandte<br />

Das steuerpflichtige Erwerbse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es<br />

Entsandten umfasst das Basisgehalt, Bonuszahlungen,<br />

verschie<strong>den</strong>e Arten von Rückerstattungen<br />

und Zulagen sowohl aus russischen<br />

Quellen als auch aus ausländischen Quellen.<br />

Nicht steuerpflichtig h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d für Entsandte:<br />

• Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge<br />

an staatlichen und russischen Fonds<br />

sowie ausländische Sozialversicherungs- und<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

• Rückerstattung von russischen Mietausgaben<br />

und Umzugskosten<br />

• Rückerstattung von Ausgaben vom persönlichen<br />

Auto für Geschäftszwecke<br />

• Rückerstattung von Geschäftsausgaben.<br />

Steuererklärung<br />

Die <strong>in</strong>dividuelle E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />

kann vom Entsandten oder von e<strong>in</strong>em Bevollmächtigten<br />

bei <strong>den</strong> lokalen Steuerbehör<strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>. Sobald der Entsandte sich<br />

voraussichtlich länger als 185 Tage (183 Tage<br />

plus An- und Abreisetag) <strong>in</strong> Russland aufhält,<br />

26<br />

Personal.Manager 2/2006


<strong>in</strong>ter national<br />

sollte dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach dem<br />

Zuzug nach Russland e<strong>in</strong>e provisorische Steuererklärung<br />

e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> welcher das zu erwartende<br />

E<strong>in</strong>kommen deklariert wer<strong>den</strong> muss.<br />

E<strong>in</strong>e endgültige Steuererklärung ist nach Ablauf<br />

des Steuerjahres bis spätestens 30. April<br />

des nachfolgen<strong>den</strong> Jahres e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Aufgrund der provisorischen Steuererklärung<br />

mit dem zu erwarten<strong>den</strong> E<strong>in</strong>kommen, berechnet<br />

die Steuerbehörde die voraussichtliche<br />

Steuerbelastung und stellt diese <strong>in</strong> 3 gleichen<br />

Raten <strong>in</strong> Rechnung, welche zum 15. Mai, 15.<br />

August sowie 15. November fällig s<strong>in</strong>d.<br />

Sozialversicherung<br />

Die Vergütungen, welche an e<strong>in</strong>en Arbeitnehmer<br />

ausbezahlt wer<strong>den</strong>, unterliegen <strong>in</strong> Russland<br />

der Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungsabgaben<br />

(Unified Social Tax<br />

„UST“) s<strong>in</strong>d degressiv und wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> vollem<br />

Umfang vom Arbeitgeber bezahlt. Die Bezahlung<br />

muss bis zum 15ten e<strong>in</strong>es Monats, <strong>in</strong> dem<br />

Monat welcher der Zahlungsperiode folgt, bei<br />

<strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen. Je höher die<br />

Vergütungen s<strong>in</strong>d, desto ger<strong>in</strong>ger ist der Prozentsatz<br />

zur Berechnung der Sozialsteuer (zwischen<br />

26 % und 2 %) bis zu e<strong>in</strong>em Jahresbruttoe<strong>in</strong>kommen<br />

von bis zu 280'000 RUB (Wechselkurs<br />

vom 1.3.2006: 8'401 EUR / 13’156<br />

CHF) ist der Beitragssatz 26 % und ab e<strong>in</strong>em<br />

Jahresbruttoe<strong>in</strong>kommen von 600'000 RUB<br />

(Wechselkurs vom 1.3.2006: 18’003 EUR /<br />

28’191 CHF) beläuft sich der Beitragssatz auf<br />

2 %. Die Beitragssätze be<strong>in</strong>halten 20 % Pensionsbeiträge,<br />

3.2 % Sozialversicherungsfondsbeiträge<br />

und 2.8 % Krankenversicherungsfondsbeiträge.<br />

Zusätzlich müssen Unfallversicherungsbeiträge<br />

für Arbeitsunfälle<br />

und Berufskrankheiten für die Arbeitnehmer<br />

abgeschlossen wer<strong>den</strong>. Die von dem Arbeitgeber<br />

zu begleichen<strong>den</strong> Beitragssätze belaufen<br />

sich auf 0.2 % bis zu 8.5 %. Die Beitragssatzhöhe<br />

hängt von dem jeweiligen Berufsrisiko<br />

ab. Seit dem 1. Januar 2003 s<strong>in</strong>d auch die russischen<br />

Sozialversicherungsbeiträge für ausländische<br />

Arbeitnehmer zu bezahlen.<br />

Zwischen Russland und Deutschland, zwischen<br />

Russland und Österreich sowie der<br />

Schweiz besteht ke<strong>in</strong> Abkommen über die Soziale<br />

Sicherheit.<br />

Personalfragen<br />

Bei Gehaltsverhandlungen von russischen<br />

Mitarbeitern <strong>in</strong> ausländischen Unternehmen<br />

wird <strong>in</strong> der Regel von e<strong>in</strong>em Nettogehalt ausgegangen,<br />

zu welchem die E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

addiert wird. Die bei<strong>den</strong> Werte ergeben dann<br />

die Gehaltssumme für <strong>den</strong> Arbeitsvertrag. Je<br />

nach Unternehmensgrösse und Branche variieren<br />

die Gehälter. Ergänzt wer<strong>den</strong> die monatlichen<br />

Gehälter durch verschie<strong>den</strong>e Vergünstigungen<br />

wie bspw. zusätzlichen Versicherungsschutz,<br />

Mobiltelefone, Erstattung von Fahrkosten<br />

und f<strong>in</strong>anzielle Zuschüsse für das<br />

Mittagessen.<br />

Arbeitsrecht<br />

Am 1. Februar 2002 trat das neue Arbeitsgesetzbuch<br />

der Russischen Föderation <strong>in</strong> Kraft.<br />

Das russische Arbeitsrecht ist stark auf <strong>den</strong><br />

Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet. Aus<br />

diesem Grund s<strong>in</strong>d Kündigungen <strong>in</strong> Russland<br />

relativ kompliziert, wobei das Arbeitsrecht<br />

verschie<strong>den</strong>e Kündigungsmöglichkeiten zulässt.<br />

Aufgrund dessen s<strong>in</strong>d die im Arbeitsvertrag<br />

getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen als umso<br />

wichtiger zu betrachten.<br />

Der Arbeitgeber hat nur <strong>in</strong> <strong>den</strong> gesetzlich bestimmten<br />

Fällen das Recht das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Arbeitnehmer zu kündigen. Zulässig<br />

ist die Kündigung <strong>in</strong>sbesondere bei der Liquidation<br />

des Unternehmens, bei der<br />

Durchführung e<strong>in</strong>es Personalabbaues und bei<br />

weiteren bestimmten, <strong>in</strong> der Person des Arbeitnehmers<br />

liegen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> (bspw. nicht<br />

ausreichende Qualifikation für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Position, dauernde und von e<strong>in</strong>em Arzt bestätigte<br />

gesundheitliche Mängel, Alkoholmissbrauch<br />

oder Diebstahl). Gemäss dem neuen<br />

Arbeitsgesetzbuch ist jetzt auch die Kündigung<br />

des Arbeitnehmers möglich, wenn dieser se<strong>in</strong>e<br />

Verschwiegenheitspflicht verletzt hat oder<br />

wenn er bei der E<strong>in</strong>stellung falsche Unterlagen<br />

vorgelegt oder falsche Angaben gemacht hat.<br />

Es besteht aber auch die Möglichkeit, im<br />

gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen <strong>den</strong> Arbeitsvertrag<br />

zu lösen. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer<br />

nach wie vor jederzeit unter E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er 2-wöchigen Kündigungsfrist<br />

kündigen. Im Falle e<strong>in</strong>er unberechtigten Kündigung<br />

kann der Arbeitgeber von e<strong>in</strong>em Gericht,<br />

unter Zahlung der seit der unberechtigten<br />

Entlassung angefallenen Arbeitsvergütung,<br />

zur Wiedere<strong>in</strong>stellung verurteilt wer<strong>den</strong>.<br />

Befristete Arbeitsverträge dürfen nur <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

gesetzlich bestimmten Fällen geschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Möglichkeit ist durch das neue Arbeitsgesetzbuch<br />

erweitert wer<strong>den</strong>. Befristete<br />

Arbeitsverträge s<strong>in</strong>d jetzt auch bei leiten<strong>den</strong><br />

Angestellten und deren Stellvertretern, bei<br />

Hauptbuchhaltern sowie bei Entsendungen <strong>in</strong>s<br />

Ausland zulässig.<br />

Friederike V. Ruch<br />

<strong>in</strong>ternational<br />

Personal.Manager 2/2006 27


40 WERTSCHÖPFUNG<br />

Ch<strong>in</strong>a – Zuverlässigkeit und Höflichkeit<br />

bei vertrauensvoller Mitarbeiterführung<br />

Wer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a erfolgreich Mitarbeitende führen will, muss sich der grossen kulturellen<br />

Unterschiede bewusst se<strong>in</strong> und sich anpassen. Dann kann er mit Leuten rechnen, auf<br />

deren Loyalität er sich oft stärker verlassen kann als bei westlichen Mitarbeiten<strong>den</strong>.<br />

Von Marco Daugalies<br />

__In <strong>den</strong> letzten Jahren haben westliche Unternehmen<br />

ihre Präsenz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufgebaut und <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />

jüngster Zeit weiter ausgebaut. Hier kam und kommt es<br />

weiterh<strong>in</strong> aufgrund der stark unterschiedlichen Mentalitäten<br />

und stark unterschiedlichen Kulturh<strong>in</strong>tergründe sehr<br />

häufig zu offen sichtbaren – und oft zu von <strong>den</strong> westlichen<br />

Mitarbeiten<strong>den</strong> nicht erkannten – Problemen bei der Führung<br />

von ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeiten<strong>den</strong>. Die Unternehmen<br />

sehen sich mit e<strong>in</strong>er Fluktuationsrate von über 20 Prozent<br />

konfrontiert. Besonders Führungskräfte, die wenig Erfahrung<br />

mit von der ch<strong>in</strong>esischen Kultur haben, und kaum<br />

um die vorhan<strong>den</strong>en Besonderheiten bei der Mitarbeiterführung<br />

wissen, haben grosse Schwierigkeiten, die Loyalität<br />

ihrer Mitarbeiten<strong>den</strong> für das Unternehmen zu erhöhen<br />

und auf diese Weise die Fluktuation zu reduzieren. Zu erwähnen<br />

ist, dass die Mitarbeiterloyalität <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich<br />

relativ ger<strong>in</strong>g ist und dass häufig durchaus ganze<br />

Teams abgeworben wer<strong>den</strong>.<br />

Aufbauende Kritik fördert Loyalität<br />

Zu <strong>den</strong> grössten Herausforderungen, die ausländische<br />

Arbeitskräfte und die sie begleiten<strong>den</strong> Familien überw<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

müssen, gehören die grossen Unterschiede <strong>in</strong> der<br />

Kultur. Ch<strong>in</strong>esen haben <strong>in</strong> der langen Entwicklung ihrer<br />

Kultur gelernt, mit Widersprüchen und sche<strong>in</strong>baren Gegensätzen<br />

zu leben – e<strong>in</strong>e Haltung, die <strong>in</strong> Asien allgeme<strong>in</strong><br />

verbreitet ist. Hierbei ist zu erwähnen, dass die ch<strong>in</strong>esische<br />

Wahrnehmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nere und e<strong>in</strong>e äussere unterteilt ist.<br />

Die äussere Wahrnehmung be<strong>in</strong>haltet das Fremde<br />

beziehungsweise Unbekannte, <strong>den</strong> Alltag auf der Strasse,<br />

die unbekannten Menschen, zu <strong>den</strong>en ke<strong>in</strong>e enge Verb<strong>in</strong>dung<br />

besteht. Die <strong>in</strong>nere Wahrnehmung be<strong>in</strong>haltet<br />

Vertrautes, beispielsweise die Familie, Freunde, Verwandte<br />

und gute Kollegen. Hier zeigen sich Ch<strong>in</strong>esen als<br />

freundliche und zuverlässige Menschen, mit Höflichkeit<br />

und Verb<strong>in</strong>dlichkeit.<br />

Um Vertrauen und Loyalität der lokalen Mitarbeiten<strong>den</strong><br />

zu gew<strong>in</strong>nen, muss e<strong>in</strong> Manager se<strong>in</strong> Unternehmen,<br />

beziehungsweise se<strong>in</strong> Team, wie e<strong>in</strong> Vater führen. Es muss<br />

e<strong>in</strong>e absolute Vertrauensbasis aufgebaut wer<strong>den</strong>, Distanz<br />

darf nicht vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. Insbesondere muss e<strong>in</strong>e geäusserte<br />

Kritik immer so vermittelt wer<strong>den</strong>, dass sie als<br />

sachlich und aufbauend empfun<strong>den</strong> wird und nicht als<br />

persönliche Kritik gewertet wer<strong>den</strong> kann. Denn dadurch<br />

könnte der Mitarbeitende se<strong>in</strong> Gesicht verlieren.<br />

Wenn westliche Manager diese Unterschiede beachten<br />

und die kulturelle Kluft überw<strong>in</strong><strong>den</strong>, können sie mit sehr<br />

loyalen Mitarbeiten<strong>den</strong> rechnen, deren Loyalitätsgrad sogar<br />

über dem von westlichen Mitarbeiten<strong>den</strong> liegen kann.<br />

Die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a be<strong>in</strong>haltet<br />

auch die Berücksichtigung von zahlreichen rechtlichen<br />

Aspekten. Allerd<strong>in</strong>gs ist hierbei grundsätzlich zu<br />

bemerken, dass gesetzliche Regelungen nicht e<strong>in</strong>heitlich<br />

angewendet wer<strong>den</strong> und die meisten Regelungen und<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch Gerichtsurteile der unterschiedlichen<br />

Prov<strong>in</strong>zen nicht veröffentlicht wer<strong>den</strong>.<br />

www.psp<strong>in</strong>dex.ch


WERTSCHÖPFUNG 41<br />

Das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht wurde 1995 e<strong>in</strong>geführt.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs besteht weit verbreitet der E<strong>in</strong>druck, dass <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a ke<strong>in</strong> «echtes» Arbeitsrecht besteht. Dieser E<strong>in</strong>druck<br />

entstand und wurde verstärkt durch die zahlreichen Veröffentlichungen<br />

<strong>in</strong> der Presse über die katastrophalen<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> vielen ch<strong>in</strong>esischen Fabriken. Auch<br />

die Tatsache, dass die zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Vorschriften oft umgangen<br />

wer<strong>den</strong>, obwohl das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht im<br />

Rahmen se<strong>in</strong>es Anwendungsgebietes als verb<strong>in</strong>dlich gilt<br />

sowie zum überwiegen<strong>den</strong> Teil zw<strong>in</strong>gendes Recht darstellt,<br />

verstärkt diesen E<strong>in</strong>druck.<br />

Tatsächlich ist aber das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht<br />

durchaus sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene<br />

umfangreich normiert, und per 1. Januar 2008 wird auch<br />

e<strong>in</strong> neues Arbeitsvertragsrecht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> Kraft treten, das<br />

<strong>den</strong> Arbeitnehmerschutz weiter verstärken soll.<br />

Das ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungsrecht, das <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

letzten Jahren e<strong>in</strong>igen Reformen unterzogen wurde, kennt<br />

bisher für ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich<br />

ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht. Auch hat Ch<strong>in</strong>a bisher<br />

nur mit wenigen ausländischen <strong>Staaten</strong> e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

abgeschlossen; so besteht beispielsweise<br />

mit der Schweiz ke<strong>in</strong> Abkommen. Es ist daher nicht<br />

immer e<strong>in</strong>fach, die ausländischen Arbeitkräfte und die sie<br />

begleiten<strong>den</strong> Familienmitglieder ausreichend gegen die<br />

Risiken Unfall, Krankheit, Tod, Invalidität und Alter zu<br />

versichern. Nicht immer lässt sich während des E<strong>in</strong>satzes<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a die Versicherung im Heimatland weiterführen.<br />

Häufig müssen Unternehmen deshalb noch zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>ternationale Krankenversicherung oder <strong>in</strong>ternationale<br />

Vorsorge abschliessen, damit die Risiken versichert s<strong>in</strong>d.<br />

Hohe Strafen für Steuerh<strong>in</strong>terziehung<br />

In der Vergangenheit (auch heute noch) haben e<strong>in</strong>ige<br />

ausländische Arbeitskräfte für ihre Tätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ke<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsgenehmigungen beantragt, sondern haben Touristenvisa<br />

zur E<strong>in</strong>reise benutzt und dann anschliessend vor<br />

Ort ohne entsprechende Arbeitsgenehmigung gearbeitet.<br />

Die Rechtsvorschriften sagen dagegen klar aus, dass alle<br />

Ausländer e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>reise-, Ausreise- beziehungsweise<br />

Durchreisegenehmigung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a benötigen und Ausländer,<br />

die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten möchten, e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />

beim zuständigen örtlichen Arbeitsamt<br />

beantragen müssen.<br />

Die ch<strong>in</strong>esischen Behör<strong>den</strong> haben aufgrund der<br />

hohen Anzahl an Missbrauchsfällen <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren<br />

ihre Bemühungen sehr verstärkt, solche Fälle aufzudecken<br />

und die Arbeitskräfte sowie deren Unternehmen zu sanktionieren.<br />

Auch die Bemühungen zur Aufdeckung von zu<br />

niedrig deklarierten E<strong>in</strong>kommen wur<strong>den</strong> <strong>in</strong>tensiviert und<br />

die immer öfter entdeckten Vergehen mit hohen Strafen<br />

belegt. Bis zum fünffachen des fälligen Betrages, zusätzlich<br />

zu der ohneh<strong>in</strong> zu zahlen<strong>den</strong> Steuer, müssen die überführten<br />

Steuerh<strong>in</strong>terzieher abliefern. Die Behör<strong>den</strong> schrecken<br />

auch nicht davor zurück, Unternehmens<strong>in</strong>habern die<br />

Erlaubnis zu entziehen oder die Aufenthaltserlaubnis für<br />

ungültig zu erklären.<br />

Alle <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a tätigen Privatpersonen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

sich beim örtlichen Steuerbüro zu mel<strong>den</strong> und monatlich<br />

e<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>zureichen sowie die Steuerverpflichtungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb der ersten sieben Tage des<br />

Folgemonats zu begleichen. Üblicherweise behält der<br />

Arbeitgeber die monatliche Steuer vom Salär e<strong>in</strong> und führt<br />

diese direkt an die Steuerbehörde ab. Der maximale<br />

Steuersatz für das E<strong>in</strong>kommen beträgt 45 Prozent, und der<br />

Steuertarif verläuft progressiv.<br />

Kulturelle Herausforderungen<br />

In der Regel erhalten Ausländer, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten,<br />

zusätzlich zu ihrem Grundgehalt verschie<strong>den</strong>artige Zulagen.<br />

Gemäss <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen E<strong>in</strong>kommenssteuerbestimmungen<br />

s<strong>in</strong>d an ausländische Angestellte <strong>in</strong> Geldform<br />

ausbezahlte Nebenleistungen e<strong>in</strong>kommenssteuerpflichtig.<br />

H<strong>in</strong>gegen existiert für gewisse Sachleistungen,<br />

die bargeldlos oder als Rückerstattung erfolgen, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuerbefreiung<br />

– zum<strong>in</strong>dest für e<strong>in</strong>en befristeten<br />

Zeitraum, beispielsweise für die ersten fünf Jahre.<br />

Wie erkennbar ist, s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Arbeitse<strong>in</strong>satz<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zahlreiche kulturelle Herausforderungen zu<br />

meistern, und die bestehen<strong>den</strong> Regelungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bereichen<br />

Arbeitsrecht, Steuern, Sozialversicherung und<br />

Bewilligungen s<strong>in</strong>d schon im Vorfeld und während des Aufenthaltes<br />

zu beachten, damit der Aufenthalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für<br />

<strong>den</strong> Entsandten und die begleiten<strong>den</strong> Familienmitglieder<br />

erfolgreich verläuft.<br />

Marco Daugalies,<br />

Diplom-Betriebswirt, ist Manag<strong>in</strong>g Partner<br />

und Vorsitzender der GL von CONVINUS.<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com, www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.psp<strong>in</strong>dex.ch


Neben <strong>den</strong> steuerlichen Aspekten ist bei der Entsendung von Mitarbeitern<br />

nach Indien auch das <strong>in</strong>dische Arbeitsrecht zu berücksichtigen.<br />

Je nach vertraglicher Struktur kann bei Entsendungen immer zusätzlich<br />

zu e<strong>in</strong>em Entsendungsvertrag auch e<strong>in</strong> lokaler Arbeitsvertrag<br />

für das E<strong>in</strong>satzland erstellt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>igen Ländern ist dies auch<br />

zw<strong>in</strong>gend notwendig, <strong>in</strong> der Regel basierend auf bewilligungrechtlichen<br />

Regelungen, so ist dies auch <strong>in</strong> Indien der Fall.<br />

Für die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung <strong>in</strong> Indien<br />

muss <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> e<strong>in</strong> <strong>in</strong>discher Arbeitsvertrag vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Ausländer, die <strong>in</strong> Indien arbeiten und sich aufhalten möchten, benötigen<br />

e<strong>in</strong> «Employment E visa» und e<strong>in</strong>e Niederlassungsbewilligung<br />

für Indien, welche <strong>in</strong> der Regel für 1 Jahr ausgestellt wer<strong>den</strong>. Es besteht<br />

anschliessend die Möglichkeit der Verlängerung. Die Beantragung<br />

hierfür ist bei der <strong>in</strong>dischen Botschaft im Heimatland des Mitarbeiters<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Bei dieser Beantragung ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>discher Arbeitsvertrag<br />

beizulegen.<br />

Ausländer, welche e<strong>in</strong> Visum besitzen, welches für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von mehr als 180 Tagen gültig ist, müssen sich <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen<br />

nach Ankunft <strong>in</strong> Indien beim «District Foreigners Registration Office»<br />

mel<strong>den</strong>.<br />

soll. Wird er <strong>in</strong> leitender Funktion e<strong>in</strong>gestellt, müssen im Arbeitsvertrag<br />

die Befugnisse genau festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

• Wird der neue Mitarbeiter als e<strong>in</strong>facher Arbeiter / Angestellter<br />

e<strong>in</strong>gestellt, muss der Arbeitsvertrag alle auf diesen<br />

Arbeitsvertrag anwendbaren Aspekte des Arbeitsrechts<br />

enthalten.<br />

• Dem Mitarbeiter müssen alle Rechte gewährt wer<strong>den</strong>, die<br />

ihm arbeitsrechtlich oder nach <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Richtl<strong>in</strong>ien<br />

des Unternehmens zustehen.<br />

• Ist das Unternehmen nicht sicher, ob der Arbeitnehmer<br />

se<strong>in</strong>e Arbeit zur Zufrie<strong>den</strong>heit ausführen wird, ist es empfehlenswert<br />

e<strong>in</strong> zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>zugehen.<br />

Das Recht e<strong>in</strong>e Gewerkschaft zu grün<strong>den</strong> ist <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dischen Verfassung<br />

verankert. Für die Gründung e<strong>in</strong>er Gewerkschaft wer<strong>den</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

10% oder 100 Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Betriebes benötigt. Gewerkschaften<br />

haben das Recht Tarifverhandlungen zu führen und im Falle<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitskampfes Streiks auszurufen. Das Recht Streiks auszurufen<br />

ist jedoch ke<strong>in</strong> Grundrecht und unterliegt «<strong>in</strong>dustiral legislation».<br />

Bisher gibt es <strong>in</strong> Indien noch ke<strong>in</strong> Gesetz bezüglich sexueller Nötigung.<br />

Daher wird <strong>in</strong> diesem Bereich auf <strong>in</strong>ternationale Konventionen, Normen<br />

und Gesetze zurückgegriffen, soweit sie mit der Verfassung im<br />

E<strong>in</strong>klang stehen.<br />

Zurzeit gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzlichen Regelungen bezüglich Datenschutz<br />

und dem Transfer von Daten.<br />

Für das Arbeitsverhältnis ist neben dem Arbeitsrecht e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

weiteren Bestimmungen massgebend. In Indien beschäftigte Ausländer<br />

s<strong>in</strong>d <strong>den</strong> <strong>in</strong>dischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Bei der Anstellung<br />

e<strong>in</strong>es Mitarbeiters sollte der Arbeitgeber <strong>in</strong> Indien folgendes beachten:<br />

• Der Arbeitgeber muss entschei<strong>den</strong>, ob der neue Mitarbeiter<br />

als e<strong>in</strong>facher Arbeiter, Angestellter oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er leiten<strong>den</strong><br />

Funktion (workman oder executive) e<strong>in</strong>gestellt wer<strong>den</strong><br />

Der Inhalt e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages be<strong>in</strong>haltet: Name des Arbeitgebers,<br />

Bezeichnung und Art der Arbeit, Probezeit und Zeitraum, Vertraulichkeit<br />

und Wettbewerbsklausel, Urlaubsregelung und Arbeitszeit sowie<br />

Kündigungsvorschriften.<br />

Arbeitsverträge können zeitlich befristet oder unbefristet abgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong> und dies entweder schriftlich oder mündlich. In der Regel<br />

wird e<strong>in</strong> «appo<strong>in</strong>tment letter» erstellt <strong>in</strong> welchem die Rechte und


Pflichten sowie die Bed<strong>in</strong>gungen der Anstellung festgehalten s<strong>in</strong>d. Innerhalb<br />

von 30 Tagen nach der Rekrutierung wird dann e<strong>in</strong> «Letter of<br />

confirmation» erstellt und an <strong>den</strong> Arbeitnehmer gesandt.<br />

Grundsätzlich gilt e<strong>in</strong>e Wochenarbeitszeit von 48 Stun<strong>den</strong>, wobei die<br />

Arbeitszeit pro Wochentag 9 Arbeitsstun<strong>den</strong> nicht übersteigen darf.<br />

Das Erbr<strong>in</strong>gen von Überstun<strong>den</strong> ist möglich, allerd<strong>in</strong>gs grundsätzlich<br />

begrenzt auf 2 Stun<strong>den</strong> pro Tag und 50 Stun<strong>den</strong> pro Quartal.<br />

Das Arbeitsgesetz def<strong>in</strong>iert das gewöhnliche Gehalt als Basisgehalt<br />

zuzüglich e<strong>in</strong>es Zuschlages für Lebenshaltungskosten und notwendige<br />

Güter. Arbeitnehmer haben für erbrachte Überstun<strong>den</strong> und für Arbeitstätigkeiten<br />

an Feiertagen e<strong>in</strong>en Anspruch auf das Zweifache des<br />

Basisgehaltes.<br />

In e<strong>in</strong>igen <strong>in</strong>dischen <strong>Staaten</strong> s<strong>in</strong>d Arbeitgeber verpflichtet auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften e<strong>in</strong>e «dearness allowance» zu bezahlen,<br />

welche zu m<strong>in</strong>dest ansatzweise die erhöhten Lebenshaltungskosten<br />

ausgleicht. In anderen <strong>Staaten</strong> besteht diese Verpflichtung nicht, sondern<br />

wird freiwillig bezahlt, allerd<strong>in</strong>gs dann nur an Mitarbeiter, welche<br />

Mitglied e<strong>in</strong>er Gewerkschaft und ke<strong>in</strong>e Manager s<strong>in</strong>d. Es gibt für<br />

die Berechnung der «dearness allowance» ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> gültige Berechnungsart.<br />

Zum Teil wird die Zulage auf Grund von e<strong>in</strong>er Veränderung<br />

der Konsumentenpreise, auf Grund von Jo-Klassen oder al Pauschale<br />

ausbezahlt.<br />

Für Unternehmen, welche mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, gilt<br />

der «Payment of Bonus Act». Arbeitnehmer, welche e<strong>in</strong> Monatsgehalt<br />

von bis zu INR 3'500 erhalten, s<strong>in</strong>d berechtigt e<strong>in</strong>en Bonus für jedes<br />

Geschäftsjahr, <strong>in</strong> dem sie m<strong>in</strong>destens 30 Tage gearbeitet haben,<br />

zu erhalten. Der zu bezahlende M<strong>in</strong>destbonus beträgt 8.33% des Basisgehaltes<br />

zuzüglich der Lebenshaltungskostenzulage oder «dearness<br />

allowance». Der maximale Bonus, der zu bezahlen ist, beträgt<br />

20% des Basisgehalts zuzüglich der Lebenshaltungskostenzulage oder<br />

«dearness allowance» bis max. INR 2'500 pro Monat. Arbeitnehmern,<br />

welche weniger als 1 Dienstjahr beschäftigt s<strong>in</strong>d, wird der Bonus anteilsmässig<br />

ausbezahlt.<br />

In <strong>den</strong> ersten 5 Jahren des Bestehens e<strong>in</strong>es Unternehmens müssen<br />

ke<strong>in</strong>e Bonuszahlungen vorgenommen wer<strong>den</strong>, ausser wenn e<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n<br />

erwirtschaftet wird.<br />

Es gibt verschie<strong>den</strong>e Arten der Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses.<br />

Der «Industrial Disputes Act» (IDA) regelt lediglich die Entlassung<br />

von «workman». Arbeitnehmer <strong>in</strong> Manager- oder höheren Positionen<br />

s<strong>in</strong>d nicht vom IDA erfasst. Das Arbeitsverhältnis mit «workman»<br />

kann beendet wer<strong>den</strong> auf Grund von Fehlverhalten oder aus wirtschaftlichen<br />

Grün<strong>den</strong>. Workman oder andere Arbeitnehmer, welche<br />

<strong>in</strong> der Probezeit s<strong>in</strong>d, können ohne Angabe e<strong>in</strong>es Grundes entlassen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Daneben gibt es e<strong>in</strong>e weitere Art wie e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis beendet<br />

wer<strong>den</strong> kann – «Retrenchment*. Diese Beendigung basiert auf irgende<strong>in</strong>em<br />

anderen Grund. Zu diesen anderen Grün<strong>den</strong> zählen allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht die Folgen<strong>den</strong>: die Frührente, die Nichterneuerung von<br />

befristeten Verträgen ohne Verlängerung oder Krankheit. Arbeitnehmer,<br />

die ohne Unterbrechung an 240 aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Tagen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Jahr beschäftigt waren, s<strong>in</strong>d berechtigt e<strong>in</strong>e Kündigungs- und<br />

Abf<strong>in</strong>dungszahlung zu erhalten. Die Kündigungsfrist ist abhängig von<br />

der Grösse des Unternehmens. In Unternehmen mit 50 bis 99 Arbeitnehmer<br />

beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat, bei Unternehmen mit<br />

mehr als 99 Arbeitnehmern beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.<br />

Neben der schriftlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem noch<br />

die Behör<strong>den</strong> vor dem «Retrenchment» <strong>in</strong>formieren. Die Abf<strong>in</strong>dung<br />

beträgt 15 Durchschnittsgehälter für jedes beendete Dienstjahr unabhängig<br />

von der Grösse des Unternehmens.<br />

Gemäss dem «Payment of Gratuity Act” müssen Unternehmen mit 10<br />

oder mehr Arbeitsnehmern e<strong>in</strong>e Beendigungsentschädigung bezahlen<br />

sofern der Arbeitnehmer m<strong>in</strong>destens 5 zusammenhängende<br />

Dienstjahre <strong>in</strong> diesem Unternehmen gearbeitet hat. Die Entschädigung<br />

muss bezahlt wer<strong>den</strong>, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> Rente geht o-<br />

der ihm gekündigt wird, oder dieser <strong>in</strong>valid wird oder stirbt. Die Entschädigung<br />

entspricht ½ des letzten Monatsgehalts für jedes Dienstjahr.<br />

Des Gehalt ist def<strong>in</strong>iert als Basisgehalt zuzüglich «dearness allowance».<br />

Die maximale Betragshöhe beträgt INR 350'000.<br />

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 10 Ferientage pro Jahr. Jedes Jahr<br />

veröffentlicht die Regierung e<strong>in</strong>e Liste von 25 bis zu 30 Feiertagen von<br />

welchen die Unternehmen dann aussuchen können, welche Feiertage<br />

sie gewähren. Die meisten Unternehmen gewähren grundsätzlich 10<br />

bis 12 Feiertage pro Jahr.<br />

Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d berechtigt frei zu nehmen bei Krankheit. Wenn e<strong>in</strong><br />

Arbeitnehmer mehr als 2 Tage krank ist, muss dem Arbeitgeber e<strong>in</strong><br />

Arztzeugnis vorgelegt wer<strong>den</strong>. Die staatliche Regierung ist frei die<br />

Länge von krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheiten zu regeln sowie von<br />

der Tatsache, ob der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Gehaltsfortzahlung <strong>in</strong> diesen<br />

Tagen erhält. Gemäss dem «Factories Act» kann e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

se<strong>in</strong>en Jahresurlaub für die Krankheitsabwesenheiten verwen<strong>den</strong>.<br />

Gemäss dem «Maternity Benefit Act» dürfen weibliche Arbeitnehmer,<br />

die <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten 12 Monaten vor dem Geburtsterm<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />

80 Tage gearbeitet haben, Mutterschaftsurlaub <strong>in</strong> Höhe von 12<br />

Wochen <strong>in</strong> Anspruch nehmen, wobei 6 Wochen nach der Geburt genommen<br />

wer<strong>den</strong> müssen.


Sofern e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> Indien sozialversicherungspflichtig ist, gelten<br />

die folgen Sozialversicherungsbeitragssätze:<br />

Provi<strong>den</strong>t<br />

fund und Pension<br />

Scheme*<br />

Deposit-L<strong>in</strong>ked<br />

Insurance<br />

State Insurance**<br />

12% 12% INR 6’500<br />

0.5% - INR 6’500<br />

4.75% 1.75% INR 6’500<br />

*Die Arbeitgeberbeiträge betragen nur 10% bei Unternehmen mit<br />

weniger als 20 Mitarbeitern oder Unternehmen, die überschuldet<br />

s<strong>in</strong>d. Zu <strong>den</strong> oben genannten Beiträgen bezahlt der Staat pro Person<br />

noch 1.16%.<br />

** Arbeitnehmer, welche weniger als INR 50 pro Tag verdienen, s<strong>in</strong>d<br />

von diesem Beitrag befreit, der Arbeitgeber jedoch nicht.<br />

Seit dem 1. April 2005 wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen <strong>in</strong>dischen <strong>Staaten</strong> Arbeitslosenleitungen<br />

ausbezahlt.<br />

Arbeitnehmer, deren Erwerbse<strong>in</strong>künften gewisse E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />

überschreiten, s<strong>in</strong>d nicht der <strong>in</strong>dischen Sozialversicherung unterstellt.<br />

Daher gibt es auch für Entsandte ke<strong>in</strong>e Unterstellungspflicht <strong>in</strong><br />

das <strong>in</strong>dische Sozialversicherungssystem, da Entsandte diese E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

üblicherweise überschreiten.<br />

Indien hat heute lediglich e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen mit Belgien,<br />

steht allerd<strong>in</strong>gs bezüglich e<strong>in</strong>es Abkommens mit <strong>den</strong> USA <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>:<br />

Seit der E<strong>in</strong>führung der ersten brasilianischen Arbeitsgesetze im Jahr<br />

1943 hat sich das brasilianische Arbeitsrecht zu e<strong>in</strong>em komplizierten<br />

Konstrukt mit über 900 verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Regelunge entwickelt,<br />

die zum Teil <strong>in</strong> der Verfassung verankert s<strong>in</strong>d. Das brasilianische<br />

Arbeitsrecht ist aufgrund se<strong>in</strong>er Komplexität, Detailliertheit und<br />

Widersprüchlichkeit nur noch von Arbeitsrechtsexperten zu durchschauen,<br />

für die Arbeitsrechtsangelegenheiten e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>trägliches Geschäft<br />

darstellen. So betragen alle<strong>in</strong> die Kosten für <strong>den</strong> Unterhalt der<br />

Arbeitsgerichte pro Jahr BRL 10‘000‘000‘000 (ca. CHF<br />

5‘000‘000‘000.).<br />

Verträge bedürfen <strong>in</strong> Brasilien nicht der Schriftform. Schriftliche Arbeitsverträge<br />

s<strong>in</strong>d aufgrund der Komplexität des brasilianischen Arbeitsrechts<br />

und der restriktiven Auslegung der Arbeitsgesetze vor allem<br />

<strong>in</strong> unteren und mittleren Gehaltskategorien unüblich. Im Arbeitsbuch<br />

des Mitarbeiters, das vom brasilianischen Arbeitsm<strong>in</strong>isterium<br />

für je<strong>den</strong> Arbeitnehmer ausgestellt wird, wer<strong>den</strong> jedoch die wesentlichen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen des Anstellungsverhältnisses (Gehalt, Funktion,<br />

E<strong>in</strong>stellungsdatum) festgehalten.<br />

Der monatliche M<strong>in</strong>destlohn beträgt <strong>in</strong> Brasilien seit März 2011 BRL<br />

545 (ca. CHF 270) und wird im nächsten Jahr auf BRL 616 (ca. CHF 307)<br />

erhöht. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Arbeitgeber verpflichtet, <strong>in</strong> zwei Raten<br />

im November und Dezember Weihnachtsgeld zu zahlen, das e<strong>in</strong>em<br />

vollen Monatsgehalt entspricht. Unabhängig von der Höhe des gezahlten<br />

Gehaltes darf <strong>in</strong> Brasilien grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Lohnreduktion<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>. Das kann bei entsandten Mitarbeitern, die<br />

weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil im Ausland beziehen, aufgrund der<br />

Wechselkursschwankungen zu erheblichen adm<strong>in</strong>istrativen Schwierigkeiten<br />

führen. Wenn ausländische Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil<br />

weiterh<strong>in</strong> im Ausland beziehen wollen, muss dieser Wunsch bereits<br />

im Visumsantrag angegeben wer<strong>den</strong>. Im Ausland ausgezahlte<br />

Gehaltsbestandteile s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aber <strong>den</strong>noch steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet, Fahrsche<strong>in</strong>e für die H<strong>in</strong>- und<br />

Rückfahrt <strong>in</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.<br />

Da diese Leistung ke<strong>in</strong>en Gehaltsbestandteil darstellt, darf die Auszahlung<br />

<strong>in</strong> Geldmitteln strenggenommen nicht erfolgen, obwohl gerade<br />

das teilweise von Gewerkschaften verlangt wird. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

erhalten Arbeitnehmer pro Arbeitstag e<strong>in</strong>e Mahlzeit bzw. e<strong>in</strong>en Mahlzeitenzuschuss.<br />

In Brasilien übliche Sachzuwendungen s<strong>in</strong>d ferner<br />

vom Arbeitgeber gezahlte Krankenversicherungen, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />

Lebensversicherungen und gesponserte Lebensmittel, wobei letztere<br />

<strong>in</strong> jüngster Zeit aber immer mehr von direkten Geldzuwendungen ersetzt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Anpassung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ab<br />

dem 1. Juli 2011 brachte ke<strong>in</strong>e signifikanten Änderungen mit sich. Die<br />

Arbeitnehmerbeiträge belaufen sich auf 8-11% bis zu e<strong>in</strong>er monatlichen<br />

Beitragsbemessungsgrenze von BRL 3‘681.74 (ca. CHF 1‘860).<br />

Für <strong>den</strong> Arbeitgeber gibt es jedoch ke<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenzen,<br />

so dass er auf das gesamte Gehalt ca. 29% Sozialversicherungsabgaben<br />

leisten muss. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 8% des monatlichen<br />

Bruttoe<strong>in</strong>kommens auf e<strong>in</strong> spezielles Konto e<strong>in</strong>, dass z. B.<br />

bei Erwerb von Wohneigentum, Krankheit, E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ruhestand<br />

ausgeschüttet wird. Diese zusätzlich gezahlten 8% stellen also während<br />

der Entsendung nach Brasilien e<strong>in</strong>en weiteren Benefit für <strong>den</strong><br />

Mitarbeiter dar.<br />

Nach brasilianischem Arbeitsrecht beträgt e<strong>in</strong>e Arbeitswoche 44<br />

Stun<strong>den</strong> und sollte auf 6 Tage verteilt wer<strong>den</strong>, wobei der Sonntag<br />

möglichst als freier Tag zu gewähren ist. Mittlerweile s<strong>in</strong>d die Unternehmen<br />

aber dazu übergegangen, die Arbeitsstun<strong>den</strong> montags bis<br />

freitags zu leisten, um damit <strong>in</strong>direkte Kosten wie Fahrtkosten und<br />

Verpflegung zu reduzieren. In <strong>den</strong> Wirtschaftszentren setzt sich bei<br />

Bürotätigkeiten auch immer mehr die 40-Stun<strong>den</strong>-Woche durch. Jeder<br />

Arbeitnehmer hat <strong>in</strong> Brasilien nach 12 Monaten Arbeit das Anrecht<br />

auf 30 Urlaubstage. Der Arbeitgeber bestimmt jedoch, wann<br />

der Urlaub genommen wer<strong>den</strong> darf.


Auch wenn <strong>in</strong> Tarifverträgen unter Umstän<strong>den</strong> längere Kündigungsfristen<br />

festgehalten se<strong>in</strong> können, beträgt die Kündigungsfrist meistens<br />

e<strong>in</strong>en Monat. Falls z.B. <strong>in</strong> Entsendungsverträgen längere Kündigungsfristen<br />

vere<strong>in</strong>bart wur<strong>den</strong>, s<strong>in</strong>d diese nur für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />

b<strong>in</strong><strong>den</strong>d. Der Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzliche bzw. durch<br />

Tarifvertrag vere<strong>in</strong>barte Kündigungsfrist berufen, da für ihn grundsätzlich<br />

die günstigeren Regelungen gelten. Fristlose Kündigungen<br />

und Auflösungsverträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aufgrund der e<strong>in</strong>fach zu<br />

handhaben<strong>den</strong> or<strong>den</strong>tlichen Kündigungen nur selten zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Fristlose<br />

Kündigungen s<strong>in</strong>d vor Arbeitsgerichten schwer durchsetzbar, so<br />

dass eher e<strong>in</strong>e or<strong>den</strong>tliche Kündigung mit sofortiger Freistellung ausgesprochen<br />

wird. Bei Aufhebungsverträgen besteht das Risiko, dass<br />

der Mitarbeiter trotz gezahlter Abf<strong>in</strong>dungen Ansprüche gerichtlich<br />

geltend macht und bereits geleistete Zahlungen nicht anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />

Lokale Arbeitgeber dürfen ausländische Arbeitskräfte nur e<strong>in</strong>stellen,<br />

wenn sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte über besondere<br />

Fähigkeiten verfügen, die auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt<br />

schwer zu f<strong>in</strong><strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Ferner darf der brasilianische Arbeitgeber <strong>den</strong><br />

ausländischen Arbeitnehmer nur für maximal zwei Jahre e<strong>in</strong>stellen,<br />

wobei es e<strong>in</strong>e Verlängerungsoption für weitere zwei Jahre gibt. Nachdem<br />

das Visum abgelaufen ist, muss der Arbeitgeber für die Rückführungskosten<br />

des ausländischen Arbeitnehmers aufkommen. Bei der<br />

Anstellung von ausländischen Arbeitskräften ist grundsätzlich darauf<br />

zu achten, dass die Belegschaft zu 2/3 aus brasilianischen Arbeitskräften<br />

bestehen muss und 2/3 der gesamten Gehaltszahlungen e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens an Brasilianer fliessen müssen.<br />

Wenn arbeitsrechtliche Forderungen nicht erfüllt wer<strong>den</strong>, veranlassen<br />

brasilianische Gerichte bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

Vollstreckungen <strong>in</strong> das Privatvermögen von Gesellschaftern und<br />

Geschäftsführern, auch wenn es dafür eigentlich ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Regelung gibt. Um e<strong>in</strong>e Pfändung des Privatvermögens zu veranlassen,<br />

reicht es bereits, dass die Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />

nur mit Schwierigkeiten auff<strong>in</strong>dbar s<strong>in</strong>d.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />

welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen.<br />

Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />

CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />

Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />

der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />

durch CONVINUS.


Autor<strong>in</strong>: Friederike V. Ruch<br />

Bis vor dem 15. Oktober 2011 waren ausländische Arbeitnehmer bei<br />

dem Arbeitse<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a nicht sozialversicherungspflichtig. Somit<br />

waren Entsandte, sofern das Heimatlandsystem e<strong>in</strong>e freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit<br />

angeboten hat, weiterh<strong>in</strong> im Heimatland<br />

weiterversichert wor<strong>den</strong>. Mit der nachfolgen<strong>den</strong> Neuerung entstehen<br />

nun für <strong>den</strong> Arbeitgeber auf je<strong>den</strong> Fall doppelte Kosten, so<br />

dass der Arbeitnehmer <strong>in</strong> der Regel im Heimatland nach wie vor versichert<br />

bleiben wird und zusätzlich noch Beiträge <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a bezahlt<br />

wer<strong>den</strong> müssen. Nur auf die Absicherung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu bauen, würde<br />

dem e<strong>in</strong>gesetzten Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e ungenügende<br />

Versicherungsdeckung im Versicherungsfall bieten. Zu beachten<br />

gilt es zudem, dass die ausländischen Arbeitgeberversicherungsbeiträge<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a steuerpflichtig s<strong>in</strong>d.<br />

Am 1. Juli 2011 trat Art. 97 des Sozialversicherungsgesetzes <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />

<strong>in</strong> Kraft. Dies hat e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schnei<strong>den</strong>de Auswirkung auf jegliche Entsendungen<br />

nach Ch<strong>in</strong>a. Damit trat e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> Kraft, welche die<br />

Möglichkeit bot, dass ausländische Arbeitnehmer dem ch<strong>in</strong>esischen<br />

Sozialversicherungssystem beitreten können. Am 6. September 2011<br />

wurde von der Sozialversicherungsbehörde festgelegt, dass zum 15.<br />

Oktober 2011ausländische Arbeitnehmer sich im ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungssystem<br />

versichern müssen.<br />

Seit dem 15. Oktober 2011 müssen ausländische Arbeitnehmer, welche<br />

<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten, Beiträge <strong>in</strong> das ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungssystem<br />

e<strong>in</strong>bezahlen, sofern ke<strong>in</strong>e Befreiung von der ch<strong>in</strong>esischen<br />

Sozialversicherung aufgrund e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsabkommens<br />

vorhan<strong>den</strong> ist. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle nicht ch<strong>in</strong>esischen<br />

Arbeitnehmer, welche <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten und entweder<br />

e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung für Ausländer, e<strong>in</strong>e Bewilligung als ausländischer<br />

Spezialist, e<strong>in</strong>e ausländische Journalistenkarte oder e<strong>in</strong>e Daueraufenthaltsbewilligung<br />

als Ausländer besitzen. Die Versicherungspflicht<br />

betrifft nicht nur Expatriates, welche lokal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ch<strong>in</strong>esischen<br />

Tochtergesellschaft angestellt s<strong>in</strong>d, sondern auch Expatriates,<br />

welche im Ausland angestellt s<strong>in</strong>d und nach Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Niederlassung<br />

oder e<strong>in</strong> Representative Office entsandt wur<strong>den</strong>. Des Weiteren<br />

gilt diese Pflicht auch für ausländische Spezialisten, welche bei e<strong>in</strong>er<br />

ch<strong>in</strong>esischen Regierungsorganisation oder e<strong>in</strong>er Regierungs<strong>in</strong>stitution<br />

e<strong>in</strong>gela<strong>den</strong> wur<strong>den</strong>, um <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu arbeiten sowie ausländische<br />

Journalisten, welche für e<strong>in</strong>e ausländische Medienorganisation <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a arbeiten.<br />

Die Versicherungspflicht umfasst die Basis-Pensions-, die Basis-Kranken-,<br />

Arbeitsunfall-, Arbeitslosigkeit- und Mutterschaftsversicherung.<br />

Es ist die gleiche Beitragspflicht wie für ch<strong>in</strong>esische Arbeitnehmer. Arbeitnehmer,<br />

welche per 15. Oktober 2011 <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a beschäftigt s<strong>in</strong>d,<br />

müssen <strong>in</strong> diesen Versicherungszweigen von dem ch<strong>in</strong>esischen Unternehmen<br />

angemeldet wer<strong>den</strong> und versichert wer<strong>den</strong>. Für neue Arbeitnehmer<br />

gilt e<strong>in</strong> Zeitraum von 30 Tagen <strong>in</strong> <strong>den</strong>en diese angemeldet<br />

wer<strong>den</strong> müssen. Alle ausländischen Arbeitnehmer erhalten e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Sozialversicherungskarte.<br />

Die Beitragssätze s<strong>in</strong>d dieselben, welche für ch<strong>in</strong>esische Arbeitnehmer<br />

gelten. Die Beitragssätze wer<strong>den</strong> von der lokalen Regierung fixiert<br />

und s<strong>in</strong>d daher von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In Shanghai<br />

bspw. Belaufen sich die Arbeitgeberbeiträge auf 37% (2011) der Total-Lohnsumme,<br />

während der Arbeitnehmerbeitrag sich lediglich auf<br />

11% (2011) beläuft und zudem nach oben h<strong>in</strong> begrenzt ist. In Pek<strong>in</strong>g<br />

beträgt der Arbeitgeberbeitragssatz 32% (2011) und der Arbeitnehmerbeitragssatz<br />

10.2% (2011). Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

ist drei Mal der ch<strong>in</strong>esische Durchschnittslohn. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />

beläuft sich <strong>in</strong> Shanghai bspw. auf RMB 11‘688<br />

(2011). Dies bedeutet, dass für e<strong>in</strong> Expatriate <strong>in</strong> Shanghai mit e<strong>in</strong>em<br />

Lohn über dieser Beitragsbemessungsgrenze mit zusätzlichen Kosten<br />

für <strong>den</strong> Arbeitgeber von RMB 51‘895 und für <strong>den</strong> Arbeitnehmer mit<br />

RMB 15‘428 gerechnet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Ausländische Arbeitnehmer erwirken damit ebenfalls e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />

im gesetzlichen Rentenalter, welches zurzeit bei Männern<br />

bei 60 Jahren und bei Frauen bei 55 Jahren liegt, sofern sie m<strong>in</strong>destens<br />

15 Beitragsjahre vorweisen können. Für <strong>den</strong> Rentenanspruch ist<br />

es nicht notwendig, dass e<strong>in</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a im Zeitpunkt der Rentenbeantragung<br />

vorhan<strong>den</strong> ist. Ausländische Arbeitnehmer, die<br />

Ch<strong>in</strong>a vor dem Erreichen des Rentenalters verlassen, können die Beitragszahlung<br />

<strong>in</strong> die Sozialversicherung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a been<strong>den</strong> und die


Auszahlung der e<strong>in</strong>bezahlten Sparbeiträge beantragen oder die e<strong>in</strong>bezahlten<br />

Sparbeiträge stehen lassen, so dass diese bei e<strong>in</strong>er späteren<br />

neuen Tätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a dazugezählt wer<strong>den</strong>.<br />

Von der Beitragspflicht befreit wer<strong>den</strong> können <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a lediglich ausländische<br />

Arbeitnehmer, welche sich auf e<strong>in</strong> abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen<br />

berufen können. Heute bestehen mit Ch<strong>in</strong>a<br />

lediglich Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland und Korea.<br />

Zu beachten gilt der Umfang der entsprechen<strong>den</strong> Sozialversicherungsabkommen,<br />

bei bei<strong>den</strong> umfasst der Umfang nicht alle Versicherungszweige.<br />

Dies bedeutet auch wenn der ausländische Arbeitnehmer<br />

sich auf das Sozialversicherungsabkommen berufen kann, wird<br />

er sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> abgedeckten Versicherungszweigen befreien können,<br />

aber <strong>in</strong> <strong>den</strong> anderen Versicherungszweigen muss er sich absichern.<br />

Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der ausländische<br />

Arbeitnehmer, nach dem er dem Sozialversicherungssystem beigetreten<br />

ist, auch se<strong>in</strong>e Versicherungskarriere und -ansprüche <strong>in</strong>nerhalb<br />

von Ch<strong>in</strong>a bei e<strong>in</strong>em Umzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Stadt mitnehmen<br />

kann und diese ebenfalls bei der Berechnung von Ansprüchen mitberücksichtigt<br />

wird.<br />

Sollte e<strong>in</strong> Arbeitgeber nicht der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

nachkommen, so wird e<strong>in</strong> Verspätungszuschlag von 0.05%<br />

pro Tag des ausstehen<strong>den</strong> Betrages erhoben. Sollte der Zahlung <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Frist nicht nachgekommen wer<strong>den</strong>, so kann dies mit e<strong>in</strong>er<br />

Strafe von 100% bis 300% verhängt wer<strong>den</strong>.<br />

Das neue Gesetz gibt der Sozialversicherungsbehörde umfassendere<br />

Möglichkeiten, um fehlende Beiträge e<strong>in</strong>zufordern.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitnehmer kann sich nicht auf Grund der Tatsache von der Beitragspflicht<br />

befreien lassen, dass bspw. im Entsendungsvertrag der<br />

Arbeitnehmer auf die ch<strong>in</strong>esische Unterstellung und Bezahlung der<br />

Beiträge schriftlich verzichtet. Selbst wenn dies der Wunsch des Arbeitnehmers<br />

ist, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen und<br />

dann auf die Bezahlung der Beiträge verzichten. Auch wenn diese Regel<br />

per 15. Oktober 2011 <strong>in</strong> Kraft gesetzt wurde, ist es zurzeit noch<br />

unklar, ob die lokalen Behör<strong>den</strong> überhaupt <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, die daraus<br />

resultierende Adm<strong>in</strong>istration zu bewältigen.<br />

HINWEIS:<br />

Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />

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Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />

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welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

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Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a leben und arbeiten,<br />

die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten. Dabei spielt es <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Steuerpflicht ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Gehalt über die ausländische<br />

Gesellschaft auf e<strong>in</strong> Konto <strong>in</strong> beispielsweise Deutschland, Österreich<br />

oder der Schweiz überwiesen wird oder ob das Gehalt direkt auf e<strong>in</strong><br />

ch<strong>in</strong>esisches Konto ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a arbeitet, ist das Gehalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich auch steuerpflichtig.<br />

Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr <strong>in</strong><br />

Ch<strong>in</strong>a aufhält, ke<strong>in</strong>e Gehaltszahlungen aus Ch<strong>in</strong>a erfolgen und auch<br />

ke<strong>in</strong>e Kosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a getragen wer<strong>den</strong>, ist die Vergütung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a gemäss<br />

<strong>den</strong> Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und<br />

Ch<strong>in</strong>a, Deutschland und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise zwischen Österreich<br />

und Ch<strong>in</strong>a nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht dann im Ursprungsland<br />

(entsprechend <strong>in</strong> der Schweiz, Deutschland oder Österreich).<br />

Es müssen alle Lohnbestandteile zusammengerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

Diese unterliegen damit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der E<strong>in</strong>kommenssteuer. Die Besteuerung<br />

des Erwerbse<strong>in</strong>kommens erfolgt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />

Steuersatz, der je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe zwischen 3% und<br />

45% des E<strong>in</strong>kommens beträgt. Ch<strong>in</strong>esische Mitarbeiter können monatlich<br />

vom E<strong>in</strong>kommen pauschal 3‘500 CNY (circa 430 EUR / 520<br />

CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren E<strong>in</strong>kommens abziehen. Für<br />

ausländische Mitarbeiter gilt e<strong>in</strong>e erhöhte Pauschale von 4‘800 CNY<br />

(circa 590 EUR / 710 CHF).<br />

E<strong>in</strong>e separate Besteuerung der e<strong>in</strong>zelnen Gehaltsleistungen zu festen<br />

Steuerraten ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d jedoch folgende<br />

Steueroptimierungsmöglichkeiten zulässig:<br />

Steuerfreie Zahlung<br />

•„Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>“ oder Relocation Allowance<br />

•Übernahme/ Erstattung der Wohnungskosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, sofern es<br />

sich nur um die effektiven Kosten handelt<br />

•Erstattungen für Fahrtkosten<br />

•Mahlzeiten- und Wäschezulagen (sofern sie nicht <strong>in</strong> Geldmitteln<br />

ausgezahlt wer<strong>den</strong>) bzw. Erstattungen für Mahlzeiten- und Wäschekosten<br />

•„Home Leaves“ (mit E<strong>in</strong>schränkungen)<br />

•Erstattung der Umzugskosten<br />

•Erstattung von Ausgaben für <strong>den</strong> Arzt oder Zahnarzt<br />

•Recht auf Nutzung e<strong>in</strong>es Autos (anstatt Zuweisung e<strong>in</strong>es konkreten<br />

Autos)<br />

Spezielle Steuersätze (eventuell abweichende lokale Regelungen)<br />

•Telekommunkationszulagen s<strong>in</strong>d mit 20% zu versteuern<br />

•Transportzulagen müssen mit 30% versteuert wer<strong>den</strong><br />

Besteht e<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, so muss die Steuer monatlich abgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Sofern von der kompletten Vergütung bereits über<br />

die ch<strong>in</strong>esische Gehaltsabrechnung die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>gehalten<br />

wird, muss ke<strong>in</strong>e weitere Steuererklärung e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>.<br />

Sollte aber e<strong>in</strong> Teil des Lohnes im Ausland ausgezahlt wer<strong>den</strong> und die<br />

ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer davon nicht je<strong>den</strong> Monat direkt e<strong>in</strong>behalten<br />

wer<strong>den</strong>, muss monatlich e<strong>in</strong>e Steuererklärunge<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong><br />

und gleichzeitig auch die ch<strong>in</strong>esische Steuer entsprechend bezahlt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

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Ausländische Arbeitskräfte müssen seit dem 1. November 2008 dem<br />

<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungssystem beitreten, sofern es ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen Indien und dem betreffen<strong>den</strong> Heimatstaat<br />

gibt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beiträge, wenn überhaupt,<br />

nur e<strong>in</strong>en unzureichen<strong>den</strong> Versicherungsschutz bieten.<br />

Nach Indien entsandte Arbeitnehmer, die nicht aufgrund e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsabkommens<br />

von der <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungspflicht<br />

befreit s<strong>in</strong>d, müssen auf dem gesamten Gehalt Beiträge zum<br />

<strong>in</strong>dischen Provi<strong>den</strong>t Fund von 12% zahlen. Für <strong>in</strong>dische Arbeitskräfte<br />

gilt h<strong>in</strong>gegen weiterh<strong>in</strong> die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />

von 6‘500 INR (circa 73 EUR/ 90 CHF). Das bedeutet oftmals auch für<br />

<strong>den</strong> Arbeitgeber erhebliche Mehrbelastungen, da bei der Weiterführung<br />

der heimatlichen Sozialversicherungsbeiträge üblicherweise die<br />

ausländischen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Wenn ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen vorliegt, können sich Expatriates<br />

nicht mehr bei Verlassen des Landes die geleisteten <strong>in</strong>dischen<br />

Sozialversicherungsbeiträge auszahlen lassen, sondern erhalten<br />

diese nur noch unter besonderen Bed<strong>in</strong>gungen (bzw. teilweise<br />

gar nicht mehr) zurückerstattet. Mit dieser Verschärfung der Beitragszahlung<br />

bzw. -rückerstattung forciert Indien <strong>den</strong> Abschluss von weiteren<br />

Sozialversicherungsabkommen. Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien<br />

und Belgien, Dänemark,<br />

Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien und Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />

Frankreich, Luxemburg, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>, der Schweiz, Südkorea<br />

und Ungarn jeweils Abkommen zur Sozialversicherung <strong>in</strong> Kraft. Mit<br />

Australien, Bulgarien, F<strong>in</strong>nland, Grossbritannien, Japan, Kanada, Norwegen,<br />

Österreich, Norwegen, Schwe<strong>den</strong>, Tschechien und <strong>den</strong> USA<br />

hat Indien entweder bereits weitere Abkommen unterzeichnet oder<br />

bef<strong>in</strong>det sich derzeit noch <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />

Sozialversicherungsabkommen Indien-Schweiz Das Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen Indien und der Schweiz trat am 29. Januar<br />

2011 <strong>in</strong> Kraft. Es stellt sicher, dass entsandte Mitarbeiter für e<strong>in</strong>en<br />

befristeten Zeitraum weiterh<strong>in</strong> im Sozialversicherungssystem ihres<br />

Heimatstaates unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

im Gastland befreit wer<strong>den</strong> können. Damit wer<strong>den</strong> unnötige<br />

Doppelversicherungen vermie<strong>den</strong> und Entsendungen s<strong>in</strong>d somit <strong>in</strong><br />

Bezug auf die Sozialversicherungen kostengünstiger als zuvor. Das Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen der Schweiz und Indien erstreckt<br />

sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung und Krankenversicherung<br />

sowie auf die <strong>in</strong>dische Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenrenten,<br />

Renten für Voll<strong>in</strong>validität und die Krankenversicherung.<br />

Entsandte Arbeitnehmer können mit der Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

für maximal 72 Monate von <strong>den</strong> Sozialversicherungen des Gastlandes<br />

befreit wer<strong>den</strong>. Für bereits bestehende Entsendungen empfiehlt sich<br />

ebenfalls das E<strong>in</strong>holen e<strong>in</strong>er Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung, um doppelte<br />

Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermei<strong>den</strong> und<br />

Entsendungen somit kosteneffizienter zu gestalten.<br />

Arbeitnehmer, die nicht entsandt wur<strong>den</strong>, können sich aufgrund des<br />

Sozialversicherungsabkommens die Beiträge bei def<strong>in</strong>itivem Verlassen<br />

der Schweiz zurückerstatten lassen. In Indien ist es aufgrund des<br />

Sozialversicherungsabkommen möglich, sich die Beiträge erstatten zu<br />

lassen, sofern nicht mehr als 10 Jahre Beiträge geleistet wur<strong>den</strong>. Falls<br />

mehr als 10 Beitragsjahre vorliegen, besteht grundsätzlich e<strong>in</strong> Rentenanspruch<br />

<strong>in</strong> Indien und die Beiträge können nicht mehr zurückerstattet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Sozialversicherungsabkommen Indien-Deutschland Das Sozialversicherungsabkommen<br />

zwischen Indien und Deutschland bezieht sich<br />

auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. H<strong>in</strong>sichtlich der Kranken-,<br />

Pflege- und Unfallversicherung existiert jedoch ke<strong>in</strong>e länderübergreifende<br />

Koord<strong>in</strong>ation, so dass es zu e<strong>in</strong>er Doppelversicherung<br />

<strong>in</strong> Deutschland und Indien kommen kann. Ferner empfiehlt es sich<br />

hier auch, die Zustimmung zum Verbleib <strong>in</strong> der jeweiligen Versicherung<br />

während der Entsendung durch die e<strong>in</strong>zelnen Versicherungsträger<br />

bestätigen zu lassen.<br />

Von Deutschland nach Indien entsandte Arbeitnehmer können unabhängig<br />

von ihrer Staatsbürgerschaft die ersten 48 Kalendermonate<br />

dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben. Die<br />

maximale Entsendungsdauer beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Bei besonderen<br />

Umstän<strong>den</strong>, die detailliert im E<strong>in</strong>zelfall nachzuweisen s<strong>in</strong>d,<br />

kann die Entsendung auch darüber h<strong>in</strong>aus verlängert wer<strong>den</strong>.


Die Prüfung wird von der deutschen Krankenversicherung des Arbeitnehmers<br />

vorgenommen. Falls der Mitarbeiter nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

deutschen Krankenversicherung versichert ist, nimmt die Prüfung<br />

die „Deutsche Rentenversicherung Bund, Berl<strong>in</strong>“ vor. Wenn die<br />

Prüfung ergibt, dass der nach Indien entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />

der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung unterliegt, so<br />

s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften auch für die Arbeitslosenversicherung anwendbar.<br />

Das Sozialversicherungsabkommen birgt vor allem auch für diejenigen<br />

Personengruppen Vorteile, die nicht unter das Entsendeabkommen<br />

fallen und deshalb im jeweils anderen Land rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftig s<strong>in</strong>d. Mit dem deutsch-<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsabkommen<br />

wer<strong>den</strong> die zurückgelegten Versicherungszeiten<br />

<strong>in</strong> Deutschland und <strong>in</strong> Indien zusammengerechnet und darauf basierend<br />

die anteiligen Rentenansprüche berechnet. Diese Rentenansprüche<br />

wer<strong>den</strong> dann zukünftig jeweils ungekürzt <strong>in</strong> das andere Land<br />

ausgezahlt.<br />

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