Global Mobility in den BRICS Staaten CHN / BRA / ZAF / IND / RUS
Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.
Aufgrund der stetig wachsenden globalen Bedeutung der BRICS-Staaten und des weiterhin steigenden Bedarfs an internationalen Fach- und Führungskräften in diesen Ländern stellen wir Ihnen in dieser Fortsetzungsserie „Internationaler Mitarbeitereinsatz in den BRICS-Staaten“, sowie weiteren Publikationen zu den BRICS Staaten: China, Brasilien, Südafrika, Indien und Russland.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>:<br />
Ch<strong>in</strong>a + Indien + Russland +<br />
Brasilien + Südafrika
INHALTSVERZEI<strong>CHN</strong>IS<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2011<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil I)<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2012<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil II) Brasilien<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2012<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil III) Russland<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2012<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil IV) Indien<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2012<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil V) Ch<strong>in</strong>a<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2013<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil VI) Südafrika<br />
Mitarbeiterentsendung nach<br />
2007<br />
Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />
Mitarbeiterentsendung nach<br />
2006<br />
Russland<br />
Ch<strong>in</strong>a - Zuverlässigkeit und Höflichkeit<br />
2008<br />
bei vertrauensvoller Mitarbeiterführung
INHALTSVERZEI<strong>CHN</strong>IS<br />
Indien: Internationaler<br />
2015<br />
Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
2015<br />
Brasilien: Arbeitsrechtliche<br />
Grundlagen<br />
2016<br />
Ch<strong>in</strong>a: Sozialversicherungspflicht<br />
für ausländische Arbeitnehmer<br />
2016<br />
Ch<strong>in</strong>a: Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />
2016<br />
Indien: Sozialversicherung<br />
für Ausländer
Länder<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil I)<br />
+++ Aufgrund der stetig wachsen<strong>den</strong> globalen Bedeutung der <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> und des weiterh<strong>in</strong> steigen<strong>den</strong> Bedarfs<br />
an <strong>in</strong>ternationalen Fach- und Führungskräften <strong>in</strong> diesen Ländern stellen wir Ihnen <strong>in</strong> dieser Fortsetzungsserie „Internationaler<br />
Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Teilen die Länder Brasilien (Teil II), Russland (Teil III),<br />
Indien (Teil IV), Ch<strong>in</strong>a (Teil V) und Südafrika (Teil VI) vor. Diese Fortsetzungsserie soll Ihnen auf möglichst praktische<br />
Darstellungsweise aufzeigen, welche Herausforderungen auf Sie als Personalabteilung bzw. Unternehmen sowie auf<br />
<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternational e<strong>in</strong>gesetzten Mitarbeiter warten und <strong>in</strong>sbesondere welche Chancen und Risiken es für beide Seiten<br />
zu nutzen beziehungsweise zu beachten gilt. In Teil I dieser Serie wird der Begriff <strong>BRICS</strong> vorgestellt und erklärt sowie<br />
die H<strong>in</strong>tergründe hierzu erläutert, aber auch allgeme<strong>in</strong>e wirtschaftspolitische und volkswirtschaftliche Informationen zu<br />
<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> gegeben. +++<br />
Marco Daugalies,<br />
Manag<strong>in</strong>g Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller,<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> im Überblick<br />
Im Jahre 2001 wurde von Goldman Sachs<br />
der Begriff BRIC geprägt, der die Abkürzung<br />
für die vier Schwellenländer Brasilien,<br />
Russland, Indien und Ch<strong>in</strong>a darstellt<br />
und sich <strong>in</strong>nerhalb der letzten Jahre<br />
als allgeme<strong>in</strong> gebräuchliche Abkürzung<br />
durchgesetzt hat. Durch die Teilnahme<br />
des neuen Mitglieds Südafrika bei dem<br />
am 14. April 2011 stattgefun<strong>den</strong>en Treffen<br />
auf der ch<strong>in</strong>esischen Insel Ha<strong>in</strong>an musste<br />
das Kürzel BRIC auf <strong>BRICS</strong> angepasst wer<strong>den</strong>.<br />
Das Akronym BRIC bzw. neu <strong>BRICS</strong><br />
hat sich derart <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftswelt<br />
behauptet, dass <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten<br />
Jahren immer wieder ähnliche Begrifflichkeiten<br />
erfun<strong>den</strong> wur<strong>den</strong>, die sich jedoch<br />
nicht wie BRIC beziehungsweise <strong>BRICS</strong><br />
behaupten konnten. So sollte BRICM<br />
Mexiko mit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bund e<strong>in</strong>schließen, die<br />
Abkürzung BRICI war der Aufnahme Indonesiens<br />
nicht abgeneigt und VISTA sollte<br />
für Vietnam, Indonesien, Südafrika, die<br />
Türkei und Argent<strong>in</strong>ien stehen. E<strong>in</strong>e weitere<br />
Idee von Goldman Sachs ist N-11; die<br />
„nächsten 11“ ist e<strong>in</strong>e Liste von Ländern<br />
mit hoher E<strong>in</strong>wohnerzahl, die e<strong>in</strong>en starken<br />
wirtschaftlichen Aufschwung erfahren<br />
könnten.<br />
Aber ob und wenn ja welche Abkürzung<br />
sich neben BRIC bzw. <strong>BRICS</strong> auch immer<br />
durchsetzt, es bleibt ihnen geme<strong>in</strong>, dass<br />
h<strong>in</strong>ter dem Kürzel (noch) ke<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche<br />
politische oder wirtschaftliche Organisation<br />
steht, sondern nur e<strong>in</strong> künstlicher<br />
Begriff. Im Fall von BRIC s<strong>in</strong>d dieses<br />
große und zum Teil stark wachsende<br />
Schwellenländer, die auch elf Jahre nach<br />
der Begriffsbildung BRIC nicht allzu viel<br />
e<strong>in</strong>t. Die Außenm<strong>in</strong>ister der BRIC-Länder<br />
trafen sich nichtsdestotrotz vor zwei Jah-<br />
ren zu ihrem ersten Gipfel <strong>in</strong> Jekater<strong>in</strong>burg<br />
und ließen von dort verlauten, dass<br />
sie über e<strong>in</strong>en neue Quotenregelung im<br />
International Währungsfonds (IWF) sprechen<br />
möchten, da die BRIC-<strong>Staaten</strong> im<br />
IWF derzeit unterrepräsentiert s<strong>in</strong>d. Auch<br />
nach dem am 19. Mai 2011 erfolgten Rücktritt<br />
von Dom<strong>in</strong>ique Strauss-Kahn als IWF-<br />
Chef und der anschließen<strong>den</strong> Suche nach<br />
e<strong>in</strong>em Nachfolger beziehungsweise e<strong>in</strong>er<br />
Nachfolger<strong>in</strong> sorgten die fünf führen<strong>den</strong><br />
Schwellenländer mit e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />
Vorstoß und der geme<strong>in</strong>samen Erklärung,<br />
dass „das ungeschriebene Gesetz, dass<br />
der IWF-Chef aus Europa kommt, abgeschafft<br />
gehöre“, für Furore und demonstrierten<br />
hiermit öffentlich e<strong>in</strong> „neues“<br />
Selbstvertrauen und Selbstverständnis.<br />
Immerh<strong>in</strong> repräsentieren die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />
auch etwa 40 Prozent der Weltbevölkerung<br />
und erbr<strong>in</strong>gen nahezu 25 Prozent<br />
der globalen Wirtschaftsleistung. Unter<br />
Berücksichtigung dieser Fakten ist es<br />
nur verständlich, wenn die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />
mehr Gewicht <strong>in</strong> wirtschaftlichen und<br />
politischen Institutionen fordern. Es wird<br />
für die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> jedoch ke<strong>in</strong> e<strong>in</strong>faches<br />
Unterfangen wer<strong>den</strong>, da sich bereits<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> eigenen Reihen Unmut übere<strong>in</strong>ander<br />
breitmacht. So ist Brasilien über Ch<strong>in</strong>as<br />
starke Investitionstätigkeit und günstige<br />
Importe nicht nur erfreut und macht<br />
se<strong>in</strong>em Ärger über <strong>den</strong> unterbewerteten<br />
Yuan auch schon e<strong>in</strong>mal öffentlich Luft.<br />
Ch<strong>in</strong>as politische und militärische Unterstützung<br />
für Indiens Erzrivalen Pakistan<br />
führt dazu, dass das bilaterale Handelsabkommen<br />
zwischen <strong>den</strong> Nachbarländern<br />
nur e<strong>in</strong>en Bruchteil dessen aufweist, was<br />
zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Handelspartner mit<br />
jeweils über e<strong>in</strong>er Milliarde E<strong>in</strong>wohnern<br />
möglich wäre.<br />
50<br />
Personal.Manager 4/2011
Länder<br />
Die derzeitige Wirtschaftskrise haben<br />
die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> alle relativ gut durchgestan<strong>den</strong><br />
und wuchsen auch im letzten<br />
Jahr (2010) zwischen vier und zehn Prozent<br />
(Russland 4 %, Südafrika 4,8 %, Brasilien<br />
7,5 %, Indien 8,6 % und Ch<strong>in</strong>a ca.<br />
10 %), während Europa e<strong>in</strong> durchschnittliches<br />
Wirtschaftswachstum von zwei<br />
Prozent verzeichnen konnte. Die kont<strong>in</strong>uierlich<br />
steigende Wirtschaftskraft der<br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist auch für <strong>den</strong> Handelspartner<br />
Deutschland von nicht unerheblicher<br />
Bedeutung. So exportierte Deutschland<br />
<strong>in</strong> 2010 e<strong>in</strong> Drittel mehr Güter <strong>in</strong> diese<br />
<strong>Staaten</strong> als <strong>in</strong> die USA und erreichte alle<strong>in</strong><br />
damit e<strong>in</strong> Exportvolumen von 100 Milliar<strong>den</strong><br />
EUR. Da mag es auch nicht mehr überraschen,<br />
dass sich Deutschlands Exporte<br />
<strong>in</strong> die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> von 2005–2010 um<br />
etwa 107 Prozent erhöhten, während die<br />
weltweiten Exporte Deutschlands von<br />
2005 bis 2010 „nur“ um 21 Prozent stiegen.<br />
Auch wenn die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> bei ihren<br />
Treffen gerne medienwirksam ihre Stärken<br />
und Geme<strong>in</strong>samkeiten betonen, so<br />
handelt es sich um <strong>in</strong> hohem Maße unterschiedliche<br />
Volkswirtschaften, was ihre<br />
Historie, die Ressourcenausstattung und<br />
die gesamtwirtschaftlichen Strategien<br />
betrifft. Die Geme<strong>in</strong>samkeiten beschränken<br />
sich hauptsächlich darauf, dass die<br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> sehr groß s<strong>in</strong>d, starke<br />
Wachstumsraten verzeichnen und e<strong>in</strong><br />
hohes Wachstumspotenzial haben. Trotz<br />
aller Unterschiede weisen die <strong>BRICS</strong>-<br />
<strong>Staaten</strong> <strong>den</strong>noch gewisse Chancen und<br />
Risiken auf, die allen Schwellenländern<br />
geme<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>erseits lassen sich hohe<br />
Gew<strong>in</strong>ne erzielen, die mit e<strong>in</strong>em starken<br />
Wirtschaftswachstum e<strong>in</strong>hergehen und<br />
es ergeben sich Umsatzchancen, da die<br />
Märkte noch nicht gesättigt s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e<br />
aufstrebende, oft junge Mittelschicht sich<br />
immer mehr Güter leisten kann. Andererseits<br />
entstehen durch die politischen Verhältnisse<br />
und die sich ändern<strong>den</strong> staatlichen<br />
Auflagen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schwellenländern<br />
kaum kalkulierbare Risiken, die durch<br />
unzureichende Infrastruktur und e<strong>in</strong>en<br />
schwierigen Zugang zu Ressourcen noch<br />
erhöht wer<strong>den</strong>. Die Tabelle zeigt e<strong>in</strong>ige<br />
spezifische Stärken und Schwächen für<br />
die jeweiligen <strong>BRICS</strong>-Länder auf.<br />
Da die gemäß Def<strong>in</strong>ition von 2001 zu BRIC-<br />
<strong>Staaten</strong> zusammengefassten Länder über<br />
vier Kont<strong>in</strong>ente verteilt s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>en<br />
gemäßigte Diktaturen und die andere unübersichtliche<br />
Demokratien s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Staat das Wachstum über Industrieexporte<br />
(Ch<strong>in</strong>a), im nächsten über <strong>den</strong> B<strong>in</strong>nenmarkt<br />
(Indien) und bei wieder anderen<br />
über Rohstoffexporte (Brasilien und<br />
Russland) erfolgt, macht es nichts aus,<br />
dass Anfang des Jahres auch noch Südafrika<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Club der BRIC-<strong>Staaten</strong> oder<br />
nun vielmehr neu <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> aufgenommen<br />
wurde.<br />
Die Aufnahme des mit 53 Millionen E<strong>in</strong>wohnern<br />
relativ kle<strong>in</strong>en Südafrikas, das<br />
sich noch nicht e<strong>in</strong>mal wie Brasilien (200<br />
Millionen), Russland (120 Millionen),<br />
Indien (1,1 Millionen) oder Ch<strong>in</strong>a (1,4 Millionen)<br />
für e<strong>in</strong>e „verkannte Weltmacht“<br />
hält, mag auf <strong>den</strong> ersten Blick verwundern.<br />
Die alten BRIC-<strong>Staaten</strong> zeigen jedoch e<strong>in</strong>e<br />
Land Stärken Schwächen<br />
Brasilien<br />
Russland<br />
Indien<br />
Ch<strong>in</strong>a<br />
Südafrika<br />
> Rohstoff- und<br />
Agrarreichtum<br />
> Stabilitätspolitik<br />
> Hohe Konsumneigung<br />
> Investitionssicherheit<br />
> Starker B<strong>in</strong>nenmarkt<br />
> Niedrige Lohnkosten<br />
> Großer B<strong>in</strong>nenmarkt<br />
> Hohe Konsumneigung<br />
> Starke Devisenreserven<br />
> Politische Stabilität<br />
> Gute Ausbildung der<br />
Bevölkerung<br />
> Hohes Wirtschaftswachstum<br />
> Großer Absatzmarkt<br />
> Englisch als Geschäftssprache<br />
> Viele qualifizierte Arbeitnehmer<br />
> Westliches Rechtssystem<br />
> Starke Privat<strong>in</strong>vestoren<br />
> Zunehmender<br />
B<strong>in</strong>nenkonsum<br />
> Stabile Staatsf<strong>in</strong>anzen<br />
> Kont<strong>in</strong>uierliche<br />
Investitionen<br />
> Leistungsorientierung<br />
> Erhöhte Wettbewerbsfähigkeit<br />
durch Skaleneffekte<br />
> Großer Absatzmarkt <strong>in</strong><br />
Afrika<br />
> Gute Infrastruktur<br />
> Relative stabile politische<br />
Situation<br />
> Unzureichende Infrastruktur<br />
> Hohe Steuern<br />
> Fachkräftemangel<br />
> Ger<strong>in</strong>ge Arbeits produktivität<br />
> Bürokratie<br />
> Ausgrenzendes<br />
Bildungssystem<br />
> Abhängigkeit von<br />
Rohstoffexporten<br />
> Kaum Mittelstandsunterstützung<br />
> Bürokratie<br />
> Inflation<br />
> Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> der Bevölkerung<br />
> Ger<strong>in</strong>ges Pro-Kopf-E<strong>in</strong>kommen<br />
> Unzureichende Infrastruktur<br />
> Hohe Korruption<br />
> Niedriges Ausbildungsniveau<br />
> Ger<strong>in</strong>ge Arbeits produktivität<br />
> Hoher Ressourcenverbrauch<br />
> Abhängigkeit von Energie- und<br />
Rohstoffimporten<br />
> Fragmentierter B<strong>in</strong>nenmarkt<br />
> Wachsende E<strong>in</strong>kommensunterschiede<br />
und soziale Spannungen<br />
> Facharbeitermangel<br />
> Hohe Krim<strong>in</strong>alität<br />
> Teilweise Energieknappheit<br />
> Relative hohe Produktionskosten<br />
Personal.Manager 4/2011 51
Länder<br />
all ihrer Unterschiede als Wettbewerber<br />
nicht unterschätzt wer<strong>den</strong>, da die Integration<br />
zwischen <strong>den</strong> Ländern zunimmt und<br />
der <strong>BRICS</strong>-Verbund <strong>in</strong> absehbarer Zeit<br />
e<strong>in</strong> Gegengewicht zu <strong>den</strong> gut <strong>in</strong>tegrierten<br />
Industriestaaten bil<strong>den</strong> könnte.<br />
Grafik entnommen aus DIW Wochenbericht Nr. 37 + 38.2011<br />
zunehmende wirtschaftliche Vernetzung,<br />
so dass mit der Aufnahme Südafrikas <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> Bund nicht nur der e<strong>in</strong>zelne Staat, sondern<br />
gar der ganze Kont<strong>in</strong>ent für die bisherigen<br />
BRIC-<strong>Staaten</strong> von Interesse se<strong>in</strong><br />
könnte, um <strong>den</strong> Rohstoffbedarf Ch<strong>in</strong>as zu<br />
decken oder wie Brasilien am Rohstoffabbau<br />
mitzuverdienen.<br />
Das dürfte im Moment jedoch noch das<br />
„kle<strong>in</strong>ere Übel“ se<strong>in</strong>, <strong>den</strong>n auch wenn Ch<strong>in</strong>as<br />
Wirtschaft im Vergleich zu <strong>den</strong> anderen<br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> überdurchschnittlich<br />
wächst, so dürften die Vorteile aus <strong>den</strong><br />
Wirtschaftsbeziehungen derzeit deutlich<br />
überwiegen. Immerh<strong>in</strong> erwarten die<br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>, dass die Wirtschaftstransaktionen<br />
untere<strong>in</strong>ander signifikant steigen<br />
wer<strong>den</strong>. So sichert sich Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> Südamerika<br />
Rohstoff- und Energiequellen und<br />
bestellte Anfang des Jahres brasilianische<br />
Flugzeuge für 1,4 Milliar<strong>den</strong> EUR. Ferner<br />
<strong>in</strong>vestieren <strong>in</strong>dische Unternehmen <strong>in</strong> südamerikanische<br />
Industrieunternehmen und<br />
Informationstechnologien und Russland<br />
lässt neben Erdöl- und Erdgas<strong>in</strong>vestitionen<br />
vor allem Militärfahrzeuge <strong>in</strong> Brasilien<br />
produzieren.<br />
Ohne <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Verbund wäre es für die<br />
Schwellenländer wohl deutlich schwieriger,<br />
gegen die immer noch übermächtigen<br />
Industriestaaten anzukommen. Auch<br />
wenn die Bemühungen der Zusammenarbeit<br />
derzeit noch nicht sehr koord<strong>in</strong>iert<br />
wirken und <strong>BRICS</strong> momentan noch<br />
nicht viel mehr als e<strong>in</strong>e Abkürzung für<br />
große und schnell wachsende Schwellenländer<br />
ist, sollten die <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> trotz<br />
Herausforderungen<br />
für Personalmanager <strong>in</strong><br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />
E<strong>in</strong> wesentlicher Entscheidungspunkt für<br />
die Investition <strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist für viele<br />
Unternehmen nicht nur das starke Wirtschaftswachstum<br />
<strong>in</strong> diesen Ländern, sondern<br />
auch das Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen<br />
Anzahl von relativ günstigen Arbeitskräften.<br />
Unternehmen, die <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<br />
<strong>Staaten</strong> <strong>in</strong>vestieren, stehen jedoch bei der<br />
Personalarbeit und vor allem bei der Rekrutierung<br />
von Personal vor gewissen Herausforderungen.<br />
Die Hauptschwierigkeit bei der Arbeitskräfterekrutierung<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />
ergibt sich aus dem Mangel an qualifiziertem<br />
Personal. So gibt es <strong>in</strong> manchen Regionen<br />
beispielsweise e<strong>in</strong> Überangebot an<br />
e<strong>in</strong>fachen Arbeitskräften, aber dafür kaum<br />
ausgebildete Fachkräfte. Andere Gebiete<br />
kämpfen wiederum mit e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en<br />
Arbeitskräfte-Pool oder mit e<strong>in</strong>er rückgängigen<br />
Arbeitskräftepopulation aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er altern<strong>den</strong> Bevölkerung.<br />
Die Bildungsnation Russland muss sich<br />
mit e<strong>in</strong>em Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> der gut ausgebildeten<br />
Bevölkerung <strong>in</strong>s Ausland befassen,<br />
daher ist <strong>in</strong> Russland <strong>in</strong> <strong>den</strong> nächsten Jahren<br />
mit e<strong>in</strong>em starken Mangel an qualifizierten<br />
Arbeitskräften <strong>in</strong> allen Industriebereichen<br />
zu rechnen. Indien hat trotz hervorragender<br />
Universitäten immer noch<br />
e<strong>in</strong>e Analphabetenquote von 37 Prozent,<br />
was immerh<strong>in</strong> 433 Millionen Indern entspricht.<br />
Hier ist der Mangel an qualifizierten<br />
Arbeitskräften aber nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />
Bereichen wie zum Beispiel der Produktion<br />
und dem Anlagenbau zu spüren. Vor<br />
allem <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ballungsgebieten Ch<strong>in</strong>as und<br />
Brasiliens gibt es jedoch ausreichend qualifiziertes<br />
Personal sowie e<strong>in</strong>fache Arbeitskräfte,<br />
so dass bei der Personalrekrutierung<br />
<strong>in</strong> diesen Regionen nicht mit zusätzlichen<br />
Schwierigkeiten aufgrund der Demografie<br />
gerechnet wer<strong>den</strong> muss.<br />
Die Regierungen der <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> spielen<br />
e<strong>in</strong>e entschei<strong>den</strong>de Rolle, wenn es<br />
52<br />
Personal.Manager 4/2011
Länder<br />
darum geht, die Schwierigkeiten bei der<br />
Arbeitskräfterekrutierung langfristig zu<br />
lösen. Denn sie können mit geeigneten<br />
Programmen e<strong>in</strong>er ungünstigen Demografieentwicklung<br />
wie z.B. e<strong>in</strong>em Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong><br />
entgegenwirken. Ch<strong>in</strong>a hat im Jahr 2008<br />
das „1.000-Talente-Programm“ <strong>in</strong>s Leben<br />
gerufen, das vor allem Auslandsch<strong>in</strong>esen<br />
und ausländische Akademiker herausragender<br />
Institutionen ansprechen soll. Dieses<br />
Programm soll dazu beitragen, dass<br />
sich Ch<strong>in</strong>a mittel- bis langfristig von e<strong>in</strong>er<br />
arbeits<strong>in</strong>tensiven zu e<strong>in</strong>er wissens<strong>in</strong>tensiven<br />
Nation entwickeln kann.<br />
Wenn auch nicht ganz so gut organisiert<br />
wie die ch<strong>in</strong>esischen Nachbarn, bemüht<br />
sich Indien mit jährlichen Versammlungen<br />
von im Ausland leben<strong>den</strong> Bürgern<br />
<strong>in</strong>discher Abstammung, deren Loyalität zu<br />
Indien zu erhalten und damit Investitionen<br />
dieser zahlungskräftigen Bevölkerungskreise<br />
zu fördern. Die Bemühungen Russlands,<br />
<strong>den</strong> Bra<strong>in</strong>-Dra<strong>in</strong> gut ausgebildeter<br />
Arbeitskräfte <strong>in</strong>s Ausland zu verh<strong>in</strong>dern,<br />
muten dagegen vage an. Aber immerh<strong>in</strong><br />
hat Russland kürzlich verkündet, dass es<br />
bereit ist, Richtl<strong>in</strong>ien zu implementieren,<br />
die ausländische Arbeitskräfte anziehen<br />
könnten.<br />
Wenn dann e<strong>in</strong>mal die richtigen Arbeitskräfte<br />
gefun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, müssen sich Personalmanager,<br />
die <strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> aktiv<br />
s<strong>in</strong>d, mit Korruption und undurchsichtigen<br />
Regierungsvorgaben ause<strong>in</strong>andersetzen.<br />
Unklare Richtl<strong>in</strong>ien und <strong>in</strong>konsistente<br />
Gesetzesauslegungen erschweren<br />
die Personalarbeit zusätzlich. Oft müssen<br />
daher externe Berater e<strong>in</strong>geschaltet wer<strong>den</strong>,<br />
um die Regierungsvorgaben e<strong>in</strong>igermaßen<br />
reibungsfrei umsetzen zu können<br />
oder um als ausländische Gesellschaft<br />
überhaupt Personal e<strong>in</strong>stellen zu dürfen.<br />
Es gibt zwar <strong>in</strong> allen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> Gesetze<br />
zur Arbeitssicherheit, die jedoch nur<br />
selten kontrolliert und e<strong>in</strong>gefordert wer<strong>den</strong>.<br />
Daher ist es für ausländische Investoren<br />
<strong>in</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> wichtig, die Arbeitskräfte<br />
nach besten Wissen und Gewissen<br />
zu schützen, um die Arbeitsmoral und Produktivität<br />
zu erhöhen sowie die Reputation<br />
des Unternehmens weiter zu fördern.<br />
Die Gestaltung der Beziehung zwischen<br />
Arbeitnehmern und Arbeitgeber ist vor<br />
allem <strong>in</strong> Indien und Brasilien nicht frei<br />
von Konflikten. In bei<strong>den</strong> Ländern dom<strong>in</strong>ieren<br />
h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsmarktes<br />
politische Interessen und demonstrative<br />
Maßnahmen wie das Schließen von Werken<br />
können sich für Unternehmen sehr<br />
nachteilig auswirken. Auch müssen sich<br />
Investoren bewusst se<strong>in</strong>, dass Löhne und<br />
Gehälter nur unter größten Schwierigkeiten<br />
nach unten korrigiert wer<strong>den</strong> können.<br />
Russland ist zwar das <strong>BRICS</strong>-Land mit <strong>den</strong><br />
am wenigsten restriktiven Arbeitsgesetzen,<br />
<strong>den</strong>noch machen Unsicherheiten und<br />
Inkonsistenzen <strong>in</strong> Bezug auf die Auslegung<br />
der Arbeitsgesetze die Zusammenarbeit<br />
mit <strong>den</strong> Regierungsvertretern nicht<br />
e<strong>in</strong>facher als <strong>in</strong> <strong>den</strong> anderen <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>.<br />
Für Investoren <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> ist<br />
daher e<strong>in</strong>e gründliche Analyse aller Chancen<br />
und Risiken auch h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Arbeitskräftemarktes von erheblicher<br />
Bedeutung. Wenn sich Personalmanager<br />
der Risiken bewusst s<strong>in</strong>d, können sie diesen<br />
gezielt entgegensteuern und somit<br />
zum Erfolg des Unternehmens <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> erheblich beitragen. Daher<br />
gilt es, die Arbeitsmarktentwicklung regionenspezifisch<br />
zu betrachten und sich<br />
nicht nur auf e<strong>in</strong>e Grobanalyse der <strong>BRICS</strong>-<br />
<strong>Staaten</strong> zu verlassen, da diese sehr unterschiedliche<br />
Merkmale h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Verfügbarkeit von Arbeitskräften, der Rekrutierung<br />
von Personal und der Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen<br />
aufweisen.<br />
In Teil II dieser Fortsetzungsserie wird auf<br />
<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Staat Brasilien e<strong>in</strong>gegangen<br />
und es wer<strong>den</strong> die wichtigsten Punkte, die<br />
es bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong> Brasilien zu beachten gilt, aufgezeigt.<br />
Quellen:<br />
www.economist.com<br />
www.aon.com<br />
http://data.worldbank.org<br />
www.diw.de<br />
www.handelsblatt.com<br />
www.gtai.de – Germany Trade & Invest<br />
www.guardian.co.uk<br />
Fluktuation<br />
Personalmanager <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong><br />
sollten die Arbeitskräftefluktuation<br />
<strong>in</strong> Ländern wie Ch<strong>in</strong>a oder Indien nicht<br />
unterschätzen. Die Fluktuation erhöht<br />
<strong>den</strong> kont<strong>in</strong>uierlichen Rekrutierungsaufwand<br />
massiv und wirkt sich sowohl<br />
auf die Produktivität der Unternehmung<br />
als auch auf die Effizienz der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer aus. Auch<br />
führen die hohen Fluktuationsraten<br />
vor allem <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu stark steigen<strong>den</strong><br />
Gehältern, mit <strong>den</strong>en die Unternehmen<br />
neue Arbeitskräfte gew<strong>in</strong>nen<br />
möchten und die gegenwärtige Belegschaft<br />
zu halten versuchen. Momentan<br />
müssen sich zum Beispiel Investoren<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a auf e<strong>in</strong>e jährliche Arbeitskräftefluktuation<br />
von 16,7 Prozent und<br />
e<strong>in</strong>en jährlichen Gehaltsanstieg von<br />
27,9 Prozent e<strong>in</strong>stellen.<br />
Personal.Manager 4/2011 53
Länder<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil II)<br />
Brasilien<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />
Employment & Tax Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller, MBA<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
In <strong>den</strong> letzten Jahren ist Brasilien zur siebtgrößten<br />
Volkswirtschaft der Welt herangewachsen.<br />
Dies hat unter anderem auch<br />
zur Folge, dass Brasilien als Land für <strong>den</strong><br />
E<strong>in</strong>satz von Mitarbeitern immer wichtiger<br />
gewor<strong>den</strong> ist und somit vermehrt Mitarbeiter<br />
vom Ausland nach Brasilien entsandt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Entsendung vom Ausland nach<br />
Brasilien s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Reihe von rechtlichen<br />
Aspekten zu beachten, so unter anderem<br />
arbeits, steuer und sozialversicherungsrechtliche<br />
Themen, auf welche nachfolgend<br />
<strong>in</strong> diesem Beitrag e<strong>in</strong>gegangen wird.<br />
Arbeitsrechtliche Aspekte<br />
Seit der E<strong>in</strong>führung der ersten brasilianischen<br />
Arbeitsgesetze im Jahr 1943 hat<br />
sich das brasilianische Arbeitsrecht zu<br />
e<strong>in</strong>em komplizierten Konstrukt mit über<br />
900 verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Regelungen<br />
entwickelt, die zum Teil <strong>in</strong> der Verfassung<br />
verankert s<strong>in</strong>d. Das brasilianische<br />
Arbeitsrecht ist aufgrund se<strong>in</strong>er Komplexität,<br />
se<strong>in</strong>es hohen Detaillierungsgrades<br />
und se<strong>in</strong>er Widersprüchlichkeit nur<br />
noch von Arbeitsrechtsexperten zu durchschauen,<br />
für die Arbeitsrechtsangelegenheiten<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>trägliches Geschäft darstellen.<br />
So betragen alle<strong>in</strong> die Kosten für <strong>den</strong><br />
Unterhalt der Arbeitsgerichte pro Jahr BRL<br />
10.000.000.000 (circa CHF 5.240.000.000/<br />
circa EUR 4.350.000.000).<br />
Vertrag<br />
Verträge bedürfen <strong>in</strong> Brasilien nicht der<br />
Schriftform. Schriftliche Arbeitsverträge<br />
s<strong>in</strong>d aufgrund der Komplexität des brasilianischen<br />
Arbeitsrechts und der restriktiven<br />
Auslegung der Arbeitsgesetze vor<br />
allem <strong>in</strong> unteren und mittleren Gehaltskategorien<br />
unüblich. Im Arbeitsbuch des<br />
Mitarbeiters, das vom brasilianischen<br />
Arbeitsm<strong>in</strong>isterium für je<strong>den</strong> Arbeitnehmer<br />
ausgestellt wird, wer<strong>den</strong> jedoch die<br />
wesentlichen Bed<strong>in</strong>gungen des Anstellungsverhältnisses<br />
(Gehalt, Funktion, E<strong>in</strong>stellungsdatum)<br />
festgehalten.<br />
Gehalt<br />
Der monatliche M<strong>in</strong>destlohn beträgt <strong>in</strong> Brasilien<br />
seit März 2011 BRL 545 (circa CHF<br />
268/EUR 237) und wird dieses Jahr voraussichtlich<br />
auf BRL 616 (circa CHF 323/EUR<br />
268) erhöht. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, <strong>in</strong> zwei Raten im November<br />
und Dezember Weihnachtsgeld zu zahlen,<br />
das e<strong>in</strong>em vollen Monatsgehalt entspricht.<br />
Unabhängig von der Höhe des gezahlten<br />
Gehaltes darf <strong>in</strong> Brasilien grundsätzlich<br />
ke<strong>in</strong>e Lohnreduktion vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
Das kann bei entsandten Mitarbeitern,<br />
die weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil im<br />
Ausland beziehen, aufgrund der Wechselkursschwankungen<br />
zu erheblichen<br />
adm<strong>in</strong>istrativen Schwierigkeiten führen.<br />
Wenn ausländische Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en<br />
Gehaltsanteil weiterh<strong>in</strong> im Ausland beziehen<br />
wollen, muss dieser Wunsch bereits<br />
im Visumsantrag angegeben wer<strong>den</strong>. Im<br />
Ausland ausgezahlte Gehaltsbestandteile<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aber <strong>den</strong>noch steuer und<br />
sozialversicherungspflichtig.<br />
Gehaltsnebenleistungen<br />
Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet,<br />
Fahrsche<strong>in</strong>e für die H<strong>in</strong> und Rückfahrt<br />
<strong>in</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung<br />
zu stellen. Da diese Leistung ke<strong>in</strong>en<br />
Gehaltsbestandteil darstellt, darf die Auszahlung<br />
<strong>in</strong> Geldmitteln streng genommen<br />
nicht erfolgen, obwohl gerade das teilweise<br />
von Gewerkschaften verlangt wird.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus erhalten Arbeitnehmer<br />
pro Arbeitstag e<strong>in</strong>e Mahlzeit beziehungsweise<br />
e<strong>in</strong>en Mahlzeitenzuschuss.<br />
In Brasilien übliche Sachzuwendungen<br />
s<strong>in</strong>d ferner vom Arbeitgeber gezahlte<br />
Krankenversicherungen, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
Lebensversicherungen und gesponserte<br />
Lebensmittel, wobei aber Letztere<br />
<strong>in</strong> jüngster Zeit immer mehr von direkten<br />
Geldzuwendungen ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />
Gehaltsnebenkosten<br />
Die Anpassung der Arbeitnehmerbeiträge<br />
zur Sozialversicherung zum 1. Juli 2011<br />
52<br />
Personal.Manager 1/2012
Länder<br />
brachte ke<strong>in</strong>e signifikanten Änderungen<br />
mit sich. Die Arbeitnehmerbeiträge belaufen<br />
sich auf acht bis elf Prozent bis zu e<strong>in</strong>er<br />
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
von BRL 3.681,74 (circa CHF 1.929/EUR<br />
1.602). Für <strong>den</strong> Arbeitgeber gibt es jedoch<br />
ke<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenzen, so<br />
dass er auf das gesamte Gehalt etwa 29<br />
Prozent Sozialversicherungsabgaben leisten<br />
muss. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich<br />
acht Prozent des monatlichen Bruttoe<strong>in</strong>kommens<br />
auf e<strong>in</strong> spezielles Konto e<strong>in</strong>,<br />
das zum Beispiel bei Erwerb von Wohneigentum,<br />
Krankheit, E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ruhestand<br />
ausgeschüttet wird. Diese zusätzlich<br />
gezahlten acht Prozent stellen also während<br />
der Entsendung nach Brasilien e<strong>in</strong>en<br />
weiteren Benefit für <strong>den</strong> Mitarbeiter dar.<br />
Arbeitszeiten und Urlaub<br />
Nach brasilianischem Arbeitsrecht be <br />
trägt e<strong>in</strong>e Arbeitswoche 44 Stun<strong>den</strong> und<br />
sollte auf sechs Tage verteilt wer<strong>den</strong>,<br />
wobei der Sonntag möglichst als freier<br />
Tag zu gewähren ist. Mittlerweile s<strong>in</strong>d die<br />
Unternehmen aber dazu übergegangen,<br />
die Arbeitsstun<strong>den</strong> montags bis freitags<br />
zu leisten, um damit <strong>in</strong>direkte Kosten wie<br />
Fahrtkosten und Verpflegung zu reduzieren.<br />
In <strong>den</strong> Wirtschaftszentren setzt sich<br />
bei Bürotätigkeiten auch immer mehr die<br />
40Stun<strong>den</strong>Woche durch.<br />
Jeder Arbeitnehmer hat <strong>in</strong> Brasilien nach<br />
zwölf Monaten Arbeit das Anrecht auf 30<br />
Urlaubstage. Der Arbeitgeber bestimmt<br />
jedoch, wann der Urlaub genommen wer<strong>den</strong><br />
darf.<br />
Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />
Auch wenn <strong>in</strong> Tarifverträgen unter Umstän<strong>den</strong><br />
längere Kündigungsfristen festgehalten<br />
se<strong>in</strong> können, beträgt die Kündigungsfrist<br />
meistens e<strong>in</strong>en Monat. Falls zum Beispiel<br />
<strong>in</strong> Entsendungsverträgen längere<br />
Kündigungsfristen vere<strong>in</strong>bart wur<strong>den</strong>,<br />
s<strong>in</strong>d diese nur für <strong>den</strong> Arbeitgeber b<strong>in</strong><strong>den</strong>d.<br />
Der Arbeitnehmer kann sich auf die<br />
gesetzliche beziehungsweise durch Tarifvertrag<br />
vere<strong>in</strong>barte Kündigungsfrist berufen,<br />
da für ihn grundsätzlich die vorteilhafteren<br />
Regelungen gelten.<br />
Fristlose Kündigungen und Auflösungsverträge<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aufgrund der<br />
e<strong>in</strong>fach zu handhaben<strong>den</strong> or<strong>den</strong>tlichen<br />
Kündigungen nur selten zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Fristlose<br />
Kündigungen s<strong>in</strong>d vor Arbeitsgerichten<br />
schwer durchsetzbar, so dass eher<br />
e<strong>in</strong>e or<strong>den</strong>tliche Kündigung mit sofortiger<br />
Freistellung ausgesprochen wird. Bei<br />
Aufhebungsverträgen besteht das Risiko,<br />
dass der Mitarbeiter trotz gezahlter Abf<strong>in</strong>dungen<br />
Ansprüche gerichtlich geltend<br />
macht und bereits geleistete Zahlungen<br />
nicht anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />
Ausländische Arbeitnehmer<br />
Lokale Arbeitgeber dürfen ausländische<br />
Arbeitskräfte nur e<strong>in</strong>stellen, wenn sie<br />
nachweisen können, dass die Arbeitskräfte<br />
über besondere Fähigkeiten verfügen,<br />
die auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt<br />
schwer zu f<strong>in</strong><strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Ferner darf<br />
der brasilianische Arbeitgeber <strong>den</strong> ausländischen<br />
Arbeitnehmer nur für maximal<br />
zwei Jahre e<strong>in</strong>stellen, wobei es e<strong>in</strong>e Verlängerungsoption<br />
für weitere zwei Jahre<br />
gibt. Nachdem das Visum abgelaufen ist,<br />
muss der Arbeitgeber für die Rückführungskosten<br />
des ausländischen Arbeitnehmers<br />
aufkommen.<br />
Bei der Anstellung von ausländischen<br />
Arbeitskräften ist grundsätzlich darauf zu<br />
achten, dass die Belegschaft zu 2/3 aus<br />
brasilianischen Arbeitskräften bestehen<br />
muss und 2/3 der gesamten Gehaltszahlungen<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens an Brasilianer<br />
fließen müssen.<br />
Haftung der Gesellschafter und<br />
Geschäftsführer<br />
Wenn arbeitsrechtliche Forderungen<br />
nicht erfüllt wer<strong>den</strong>, veranlassen brasilianische<br />
Gerichte bei Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung Vollstreckungen<br />
Personal.Manager 1/2012 53
Länder<br />
<strong>in</strong> das Privatvermögen von Gesellschaftern<br />
und Geschäftsführern, auch wenn es<br />
dafür eigentlich ke<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung<br />
gibt. Um e<strong>in</strong>e Pfändung des Privatvermögens<br />
zu veranlassen, reicht es bereits,<br />
dass die Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der<br />
Gesellschaft nur mit Schwierigkeiten auff<strong>in</strong>dbar<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Aspekte<br />
Aufgrund der Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />
<strong>in</strong> Brasilien besteht e<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht<br />
<strong>in</strong> Brasilien, sofern nicht<br />
e<strong>in</strong>e Befreiungsmöglichkeit von der Sozialversicherungspflicht,<br />
basierend auf e<strong>in</strong>em<br />
Sozialversicherungsabkommen, besteht.<br />
Die Arbeitnehmerbeiträge betragen acht<br />
bis elf Prozent bis maximal BRL 46.994,40<br />
(CHF 24.625/EUR 20.443) pro Jahr (Stand<br />
2012). Die Arbeitgeberbeiträge betragen<br />
29 Prozent und wer<strong>den</strong> auf der Totalvergütung<br />
erhoben. Es gibt für Arbeitgeberbeiträge<br />
ke<strong>in</strong>e Beitragsgrenze. Des Weiteren<br />
müssen Arbeitgeber abhängig von ihrem<br />
Umsatz Beiträge an das Krankenversicherungssystem<br />
bezahlen.<br />
Es ist zu beachten, dass Brasilien zwar mit<br />
e<strong>in</strong>er Reihe von Ländern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
abgeschlossen hat,<br />
allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige von diesen Abkommen<br />
noch nicht <strong>in</strong> Kraft getreten:<br />
• abgeschlossene Abkommen, welche <strong>in</strong><br />
Kraft s<strong>in</strong>d: Argent<strong>in</strong>ien, Kapverdische<br />
Inseln, Chile, Griechenland, Italien,<br />
Kanada, Luxemburg, Paraguay, Portugal,<br />
Spanien, Uruguay<br />
• abgeschlossene Abkommen, welche<br />
nur unterzeichnet s<strong>in</strong>d, aber noch nicht<br />
<strong>in</strong> Kraft s<strong>in</strong>d: Belgien, Deutschland,<br />
Japan<br />
(Stand: 31.12.2011)<br />
E<strong>in</strong> Abkommen mit <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> ist<br />
seit 2002 unterzeichnet und <strong>in</strong> <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong><br />
bereits im E<strong>in</strong>satz, aber <strong>in</strong> Brasilien<br />
noch nicht formell bewilligt und daher<br />
<strong>in</strong> Brasilien noch nicht <strong>in</strong> Kraft. Mit Kolumbien,<br />
Quebec und <strong>den</strong> USA s<strong>in</strong>d zurzeit<br />
Verhandlungen über e<strong>in</strong> entsprechendes<br />
Sozialversicherungsabkommen im Gange.<br />
Zudem besteht noch e<strong>in</strong> Abkommen mit<br />
<strong>den</strong> MERCOSULLändern (Argent<strong>in</strong>ien,<br />
Paraguay, Uruguay, Venezuela).<br />
Das IberoAmerikanische Sozialversicherungsabkommen<br />
ist ebenfalls <strong>in</strong> Kraft und<br />
umfasst neben Brasilien die folgen<strong>den</strong><br />
Länder: Andorra, Argent<strong>in</strong>ien, Bolivien,<br />
Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dom<strong>in</strong>ikanische<br />
Republik, Ecuador, El Salvador,<br />
Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua,<br />
Panama, Paraguay, Peru, Portugal,<br />
Spanien, Uruguay und Venezuela.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Länder haben das Ibero<br />
Amerikanische Sozialversicherungsabkommen<br />
unterschiedlich ratifiziert. Wenn<br />
es nicht vollständig ratifiziert wurde, gilt<br />
lediglich die Anerkennung von Beiträgen<br />
bei der Berechnung von Rentenleistungsansprüchen.<br />
Wenn das Abkommen jedoch<br />
vollständig ratifiziert wurde, wird das vorgängig<br />
abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen<br />
durch dieses Abkommen<br />
ersetzt.<br />
Steuerrechtliche Aspekte<br />
Das Kalenderjahr ist <strong>in</strong> Brasilien auch das<br />
Steuerjahr. E<strong>in</strong>e Steuererklärung muss bis<br />
zum 30. April des folgen<strong>den</strong> Jahres e<strong>in</strong>ge<br />
54<br />
Personal.Manager 1/2012
Länder<br />
reicht wer<strong>den</strong>; die E<strong>in</strong>reichungsfrist kann<br />
nicht verlängert wer<strong>den</strong>. Bei e<strong>in</strong>er nicht<br />
rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung<br />
wird e<strong>in</strong>e Strafzahlung erhoben. Es<br />
besteht die Möglichkeit, dass verheiratete<br />
Personen wählen können, ob sie geme<strong>in</strong>sam<br />
e<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>reichen<br />
möchten.<br />
Auch <strong>in</strong> Brasilien unterscheidet das Steuerrecht<br />
zwischen e<strong>in</strong>er beschränkten<br />
und e<strong>in</strong>er unbeschränkten Steuerpflicht.<br />
Die Grundlage für die Unterscheidung ist<br />
neben der Staatsangehörigkeit vorwiegend<br />
die Arbeits und Aufenthaltsbewilligung<br />
für Brasilien sowie die Dauer des<br />
effektiven Aufenthaltes.<br />
Von der Steuerpflicht <strong>in</strong> Brasilien kann<br />
e<strong>in</strong> Entsandter befreit wer<strong>den</strong>, sofern das<br />
Erwerbse<strong>in</strong>kommen nicht <strong>in</strong> Brasilien ausbezahlt<br />
wird, die Kosten hierfür nach Brasilien<br />
nicht weiterbelastet wer<strong>den</strong> und der<br />
Entsandte sich nicht mehr als 183 Tage<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ZwölfMonatsperiode <strong>in</strong> Brasilien<br />
aufhält und zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern<br />
e<strong>in</strong> rechtskräftiges Doppelbesteuerungsabkommen<br />
existiert.<br />
Doppelbesteuerungsabkommen s<strong>in</strong>d vorhan<strong>den</strong><br />
zwischen Brasilien und <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />
Länder: Argent<strong>in</strong>ien, Belgien,<br />
Chile, Ch<strong>in</strong>a, Dänemark, Ecuador, F<strong>in</strong>nland,<br />
Frankreich, Indien, Israel, Italien,<br />
Japan, Kanada (<strong>in</strong>kl. Quebec), Südkorea,<br />
Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen,<br />
Österreich, Peru, Philipp<strong>in</strong>en, Portugal,<br />
Russland, Slowakische Republik,<br />
Südafrika, Spanien, Schwe<strong>den</strong>, Tschechische<br />
Republik, Ukra<strong>in</strong>e, Ungarn (Stand:<br />
31.12.2011).<br />
E<strong>in</strong>künfte von beschränkt steuerpflichtigen<br />
Arbeitnehmern <strong>in</strong> Brasilien wer<strong>den</strong><br />
mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssatz von 25 Prozent<br />
besteuert. Der Prozentsatz wird vom<br />
Bruttobetrag berechnet. Der Besteuerung<br />
nicht unterworfen s<strong>in</strong>d jedoch ausländische<br />
E<strong>in</strong>künfte.<br />
Unbeschränkt Steuerpflichtige s<strong>in</strong>d mit<br />
ihrem weltweiten E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Brasilien<br />
steuerpflichtig. Die Steuern wer<strong>den</strong> grundsätzlich<br />
über e<strong>in</strong>en monatlichen Abzug<br />
vom Erwerbse<strong>in</strong>kommen und e<strong>in</strong>er Mehrzahl<br />
weiterer möglicher E<strong>in</strong>kommensarten<br />
bezahlt. Es kommt hierfür e<strong>in</strong> progressiver<br />
Steuersatz zwischen 7,5 bis 27,5 Prozent<br />
zur Anwendung. Auch für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
aus dem Ausland muss der monatliche<br />
Steuerabzug vorgenommen wer<strong>den</strong><br />
und bis zum letzten Arbeitstag des Monats<br />
an die F<strong>in</strong>anzbehörde bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle Vergütungen, welche<br />
e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von e<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />
erhält, steuerlich relevant. Es gibt<br />
ke<strong>in</strong>e besondere ExpatRegelung, allerd<strong>in</strong>gs<br />
gibt es e<strong>in</strong>ige Vergütungsbestandteile,<br />
welche steuerbefreit s<strong>in</strong>d, wie zum<br />
Beispiel:<br />
• Umzugskosten <strong>in</strong>kl. E<strong>in</strong>fuhrkosten für<br />
<strong>den</strong> privaten Haushalt<br />
• Kosten für Sprachkurse<br />
Neben der Pflicht zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er<br />
Steuererklärung müssen unbeschränkt<br />
Steuerpflichtige zudem noch jährlich bei<br />
der brasilianischen Zentralbank alle ausländischen<br />
Vermögenswerte angeben,<br />
deren Wert 100.000 USD übersteigt. Hieraus<br />
entsteht allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e zusätzliche<br />
Steuerpflicht.<br />
Seit dem Jahr 2010 müssen unbeschränkt<br />
Steuerpflichtige, wenn sie Brasilien verlassen,<br />
ihre Abreise via Internet grundsätzlich<br />
bis spätestens zum letzten Arbeitstag<br />
mel<strong>den</strong>. Sollte diese Frist nicht wahrgenommen<br />
wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>, ist die letzte Möglichkeit<br />
zur Meldung der Ausreise bis spätestens<br />
zum Ende des nach der Ausreise<br />
folgen<strong>den</strong> Monats Februar. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt muss auch spätestens e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />
für <strong>den</strong> Zeitraum abgegeben<br />
wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchem die Steuerpflicht <strong>in</strong><br />
Brasilien bestand. Sollte dem nicht nachgekommen<br />
wer<strong>den</strong>, dann hat dies zur<br />
Folge, dass die Steuerpflicht für weitere<br />
zwölf Monate von <strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong><br />
angenommen wird.<br />
In der nächsten Ausgabe des Personal.<br />
Manager wird <strong>in</strong> Teil III der Serie „Internationaler<br />
Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong><br />
<strong>Staaten</strong>“ das Thema Russland behandelt<br />
und es wer<strong>den</strong> Ihnen die <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang wichtigsten zu beachten<strong>den</strong><br />
Aspekte aufgezeigt.<br />
Wechselkurse (Stand: 1. Februar 2012):<br />
1 BRL = 0,524 CHF<br />
1 BRL = 0,435 EUR<br />
Sem<strong>in</strong>artipp:<br />
EXPATRIATES – INPATRIATES<br />
Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />
erfolgreich vorbereiten, gestalten und<br />
durchführen<br />
12. bis 13. September 2012, Zürich<br />
Informationen:<br />
CONVINUS<br />
International Employment Solutions<br />
Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />
Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />
Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />
E-Mail: sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.sem<strong>in</strong>are.com<br />
Weitere Informationen zu dem<br />
Sem<strong>in</strong>ar f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com.<br />
CONVINUS<br />
Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />
Personal.Manager 1/2012 55
Rubrik<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil III) –<br />
Russland<br />
+++ Der russische Markt ist für viele expandierende Unternehmen weiterh<strong>in</strong> von großem Interesse. Beim E<strong>in</strong>satz von lokalen<br />
und ausländischen Arbeitnehmern <strong>in</strong> Russland müssen Unternehmen e<strong>in</strong>e Vielzahl von Besonderheiten beachten,<br />
die sich deutlich von der deutschen, österreichischen oder schweizerischen Sichtweise unterschei<strong>den</strong>.<br />
Der nachfolgende Artikel zeigt exemplarisch wesentliche Besonderheiten h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsrechts, der Sozialversicherungen<br />
und der Steuern auf, die es bei e<strong>in</strong>em Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Russland zu beachten gilt. +++<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />
Employment & Tax Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller, MBA<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
Arbeitsrechtliche Aspekte<br />
Das russische Arbeitsgesetzbuch umfasst<br />
mehr als 400 Artikel, die nicht nur unübersichtlich<br />
und kompliziert s<strong>in</strong>d, sondern oftmals<br />
auch weiteren Verordnungen, Gesetzen<br />
und Präsidialerlassen <strong>in</strong> Bezug auf<br />
das russische Arbeitsrecht widersprechen.<br />
Arbeitgeber müssen außerdem<br />
da rauf achten, die Formvorschriften bei<br />
Personalakten, Urlaubsanträgen, Arbeitsbüchern,<br />
Stellenplänen, etc. gewissenhaft<br />
e<strong>in</strong>zuhalten, da ansonsten mit erheblichen<br />
Schwierigkeiten bei Prüfungen seitens<br />
der Arbeits<strong>in</strong>spektion zu rechnen ist.<br />
Anwendbarkeit<br />
Russisches Arbeitsrecht gilt grundsätzlich<br />
für alle Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Russland<br />
arbeiten. Wenn ausländische Unternehmen<br />
also befristet Mitarbeiter nach Russland<br />
entsen<strong>den</strong>, so muss auch für diese<br />
Mitarbeiter zw<strong>in</strong>gend russisches Arbeitsrecht<br />
angewandt wer<strong>den</strong>. Dabei kann es<br />
unter Umstän<strong>den</strong> zu Konflikten kommen,<br />
wenn im Arbeits- oder Entsendungsvertrag<br />
deutsches, österreichisches oder<br />
schweizerisches Arbeitsrecht vere<strong>in</strong>bart<br />
wurde und dieses im Widerspruch zum<br />
russischen Arbeitsrecht steht.<br />
Bei russischen Arbeitsverträgen gilt<br />
stets das Günstigkeitspr<strong>in</strong>zip. Damit s<strong>in</strong>d<br />
arbeitsvertragliche Regelungen, die für<br />
<strong>den</strong> Arbeitnehmer nachteiliger s<strong>in</strong>d als<br />
die entsprechen<strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen,<br />
unzulässig.<br />
Arbeitsvertrag<br />
Der schriftliche Arbeitsvertrag muss spätestens<br />
drei Tage nach dem tatsächlichen<br />
Arbeitsantritt des Mitarbeiters <strong>in</strong> russischer<br />
Sprache abgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Mit Abschluss des Arbeitsvertrages müs-<br />
sen dem Mitarbeiter auch alle im Unternehmen<br />
gelten<strong>den</strong> <strong>in</strong>ternen Vorschriften<br />
mitgeteilt wer<strong>den</strong>. Falls ke<strong>in</strong> schriftlicher<br />
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, so<br />
f<strong>in</strong><strong>den</strong> Regelungen des Arbeitsgesetzbuches<br />
auf dieses faktische Arbeitsverhältnis<br />
Anwendung.<br />
Bei Vertragsabschluss muss der Arbeitnehmer<br />
neben se<strong>in</strong>em Pass, Urkun<strong>den</strong> zur<br />
beruflichen Qualifikation und dem Versicherungssche<strong>in</strong><br />
der staatlichen Rentenversicherung<br />
auch se<strong>in</strong> Arbeitsbuch vorlegen.<br />
Falls der Arbeitnehmer noch nicht <strong>in</strong><br />
Russland gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber<br />
für ihn das Arbeitsbuch beantragen.<br />
Im Arbeitsbuch wer<strong>den</strong> alle Positionen<br />
vom ersten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n <strong>in</strong> Russland<br />
bis zum Rentene<strong>in</strong>tritt festgehalten.<br />
Fehlen zw<strong>in</strong>gende Angaben im Arbeitsvertrag<br />
wie zum Beispiel die Passangaben<br />
des Arbeitnehmers, die Steuernummer<br />
des Arbeitgebers oder Bestimmungen zur<br />
obligatorischen Sozialversicherung, so ist<br />
der Arbeitsvertrag <strong>den</strong>noch rechtlich gültig<br />
und es müssen vielmehr die fehlen<strong>den</strong><br />
Angaben ergänzt wer<strong>den</strong>.<br />
Befristung<br />
Die Befristung von Arbeitsverträgen<br />
ist nur zulässig, wenn e<strong>in</strong> unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis aufgrund der geplanten<br />
Tätigkeiten nicht abgeschlossen wer<strong>den</strong><br />
kann. Die Befristung darf jedoch nicht<br />
mehr als fünf Jahre betragen. Bei der<br />
Beendigung von befristeten, russischen<br />
Arbeitsverträgen ist zu beachten, dass<br />
diese m<strong>in</strong>destens drei Tage vor dem Vertragsablauf<br />
schriftlich gekündigt wer<strong>den</strong><br />
müssen. Falls der befristete Arbeitsvertrag<br />
nicht rechtzeitig gekündigt wird oder<br />
der Mitarbeiter se<strong>in</strong>e Tätigkeit nach Ende<br />
des befristeten Arbeitsvertrages fortsetzt,<br />
52<br />
Personal.Manager 2/2012
Rubrik<br />
wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en unbefristeten Vertrag umgewandelt.<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Nach russischem Arbeitsrecht kann es<br />
e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer auch während des<br />
bestehen<strong>den</strong> Arbeitsverhältnisses nicht<br />
untersagt wer<strong>den</strong>, e<strong>in</strong>e unternehmerische<br />
Tätigkeit auszuüben, die <strong>in</strong> Konkurrenz<br />
zur Tätigkeit bei se<strong>in</strong>em Arbeitgeber<br />
steht. Denn mit e<strong>in</strong>em Wettbewerbsverbot<br />
wäre nach russischer Auffassung<br />
das <strong>in</strong> der Verfassung verankerte Grundrecht<br />
auf freie, unternehmerische Entfaltung<br />
verletzt. Wettbewerbsklauseln (noncompete<br />
clauses; non-solicitation clauses)<br />
s<strong>in</strong>d daher nach russischem Arbeitsrecht<br />
nicht durchsetzbar.<br />
Nebentätigkeiten<br />
Alle<strong>in</strong> für <strong>den</strong> Generaldirektor kann e<strong>in</strong><br />
Nebentätigkeitsverbot für die Laufzeit se<strong>in</strong>es<br />
Arbeitsvertrages ausgesprochen wer<strong>den</strong>.<br />
Allen anderen Arbeitnehmern kann<br />
e<strong>in</strong>e Nebentätigkeit nicht untersagt wer<strong>den</strong>.<br />
E<strong>in</strong>e unbefristete, nebenberufliche Tätigkeit<br />
kann unabhängig von <strong>den</strong> gesetzlichen<br />
Kündigungsgrün<strong>den</strong> mit e<strong>in</strong>er Frist<br />
von zwei Wochen durch <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />
gekündigt wer<strong>den</strong>, wenn e<strong>in</strong> anderer<br />
Arbeitnehmer angestellt wird, der dieselbe<br />
Tätigkeit hauptberuflich ausübt.<br />
Arbeitslohn<br />
Alle Lohn- und Gehaltszahlungen müssen<br />
<strong>in</strong> russischen Rubeln (RUB) erfolgen, was<br />
die Gehaltsabrechnung <strong>in</strong>sbesondere bei<br />
e<strong>in</strong>er vere<strong>in</strong>barten Split-Payroll für entsandte<br />
Arbeitnehmer vor Schwierigkeiten<br />
stellt. Ferner hat die Gehaltsauszahlung <strong>in</strong><br />
zwei monatlichen Raten zu erfolgen, deren<br />
genaues Auszahlungsdatum sich aus dem<br />
Arbeitsvertrag, der <strong>in</strong>ternen Betriebsordnung<br />
oder e<strong>in</strong>em Kollektivvertrag ergibt.<br />
Wenn sich die Auszahlung um mehr als 15<br />
Tage verzögert, können die Arbeitnehmer<br />
die Arbeit bis zur Auszahlung des ausstehen<strong>den</strong><br />
Betrages niederlegen. Außerdem<br />
muss die geschuldete Summe verz<strong>in</strong>st<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Aspekte<br />
Mit dem zum 1. Januar 2012 <strong>in</strong> Kraft getretenen<br />
Gesetzesänderungen zur russischen<br />
Sozialversicherung ändern sich vor<br />
allem die Gesamtbelastungen für Unternehmen,<br />
da nun auch vermehrt ausländische<br />
Arbeitskräfte der russischen Sozialversicherung<br />
unterstehen und die Beitragssätze<br />
angepasst wur<strong>den</strong>.<br />
Beitragssätze<br />
Mit der E<strong>in</strong>führung der obligatorischen<br />
Sozialversicherung und Abschaffung der<br />
e<strong>in</strong>heitlichen Sozialsteuer zum 1. Januar<br />
2010 müssen die ausschließlich arbeitgeberf<strong>in</strong>anzierten<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
an unterschiedliche Sozialversicherungsfonds<br />
entrichtet wer<strong>den</strong>. Auch mit<br />
<strong>den</strong> Neuerungen zum 1. Januar 2012 bleibt<br />
alle<strong>in</strong> der Arbeitgeber für die Zahlung und<br />
Abführung der russischen Sozialversicherungsbeiträge<br />
verantwortlich.<br />
Bis Ende 2011 mussten auf Zahlungen<br />
bis zur damaligen Beitragsbemessungsgrenze<br />
von RUB 463.000 (circa EUR 11.630)<br />
Sozialversicherungsbeiträge <strong>in</strong> Höhe von<br />
34 Prozent abgeführt wer<strong>den</strong>. Zahlungen<br />
über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
waren jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.<br />
Mit <strong>den</strong> Änderungen zum Jahr<br />
2012 müssen nun neu bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
von RUB 512.000 (circa<br />
EUR 12.860) Beiträge von 30 Prozent erhoben<br />
wer<strong>den</strong> und für darüber liegende<br />
Beträge fallen Sozialversicherungsbeiträge<br />
von zehn Prozent an.<br />
Für e<strong>in</strong>ige Unternehmen und Organisationen<br />
<strong>in</strong> Russland wird e<strong>in</strong> ermäßigter Sozi-<br />
Sem<strong>in</strong>artipp:<br />
EXPATRIATES – INPATRIATES<br />
Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />
erfolgreich vorbereiten, gestalten und<br />
durchführen<br />
12.–13. September 2012, Zürich<br />
Informationen:<br />
CONVINUS<br />
International Employment Solutions<br />
Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />
Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />
Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />
E-Mail: sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.sem<strong>in</strong>are.com<br />
Weitere Informationen zu dem<br />
Sem<strong>in</strong>ar f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com.<br />
CONVINUS<br />
Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />
Personal.Manager 2/2012 53
Rubrik<br />
Russische Sozialversicherungsbeiträge (Stand 1.1.2012)<br />
Bis 512.000 RUB p.a.<br />
Ab 512.000 RUB p.a.<br />
Pensionsfond 22,0 % 10,0 %<br />
Sozialversicherungsfond 2,9 % –<br />
Obligatorischer Krankenversicherungsfond<br />
5,1 % –<br />
Gesamtbeitrag 30,0 % 10,0 %<br />
alversicherungsbeitrag von 20 Prozent<br />
angewandt. Dieser gilt jedoch vor allem<br />
für Kle<strong>in</strong>unternehmen, die <strong>in</strong> der Produktion<br />
von Nahrungsmitteln, Textilien sowie<br />
der Holzverarbeitung und im Verkauf von<br />
pharmazeutischen Erzeugnissen tätig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Ausländische Arbeitnehmer<br />
Seit dem 1. Januar 2012 müssen auch für<br />
ausländische Arbeitnehmer, die länger<br />
als sechs Monate <strong>in</strong> Russland tätig s<strong>in</strong>d,<br />
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt<br />
wer<strong>den</strong>. Für die ausländischen Arbeitnehmer<br />
müssen aber nur Beiträge zum Rentenversicherungsfond<br />
geleistet wer<strong>den</strong>.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs erhalten diese ausländischen<br />
Mitarbeiter ke<strong>in</strong>e Leistungen von der russischen<br />
Rentenversicherung und es gibt<br />
aktuell noch ke<strong>in</strong>e Erfahrungswerte, ob<br />
die Rentenversicherungsbeiträge bei Verlassen<br />
des Landes zurückgefordert wer<strong>den</strong><br />
können.<br />
Für ausländische Arbeitnehmer, die nach<br />
Def<strong>in</strong>ition der russischen Behör<strong>den</strong> hochqualifiziert<br />
s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />
von mehr als RUB 2.000.000 (circa<br />
EUR 50.230) erzielen, müssen nach wie vor<br />
ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge abgeführt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall<br />
E<strong>in</strong> erkrankter Arbeitnehmer darf nicht<br />
entlassen wer<strong>den</strong> und das Krankengeld<br />
muss für die gesamte Dauer der Erkrankung<br />
gezahlt wer<strong>den</strong>. Hierbei ist allerd<strong>in</strong>gs<br />
zu beachten, dass es hierfür e<strong>in</strong>e<br />
für westliche Verhältnisse relativ ger<strong>in</strong>ge<br />
Höchstgrenze gibt. Möchten Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer höhere Lohnfortzahlungen<br />
im Krankheitsfall vere<strong>in</strong>baren, so müssen<br />
sie hierzu gesonderte Bestimmungen<br />
berücksichtigen.<br />
Steuerrechtliche Aspekte<br />
Das Vorgehen zur Registrierung bei <strong>den</strong><br />
Steuerbehör<strong>den</strong>, Vorgaben zum Ausfüllen<br />
der Steuererklärung, Term<strong>in</strong>e und Strafzahlungen<br />
bei Nicht-E<strong>in</strong>haltung der Steuergesetze<br />
ändern häufig. So kann unter<br />
Umstän<strong>den</strong> sogar das Zahlen der Steuer<br />
zur Hürde wer<strong>den</strong>, da die Behör<strong>den</strong> fortwährend<br />
neue Vorgaben zur Adm<strong>in</strong>istration<br />
erlassen.<br />
Steuersatz<br />
Ausländische Arbeitnehmer, die sich <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er beliebigen 12-Monats-Periode mehr<br />
als 183 Tage <strong>in</strong> Russland aufhalten, unterliegen<br />
wie Gebietsansässige e<strong>in</strong>er Pauschalsteuer<br />
von 13 Prozent. Nicht-ansässige<br />
Personen wer<strong>den</strong> h<strong>in</strong>gegen mit 30 Prozent<br />
auf ihrem E<strong>in</strong>kommen aus russischen<br />
Quellen besteuert, sofern im entsprechen<strong>den</strong><br />
Doppelbesteuerungsabkom men<br />
nichts anderes vere<strong>in</strong>bart wurde. Außerdem<br />
bestehen für nicht-ansässige Personen<br />
ke<strong>in</strong>e Abzugsmöglichkeiten.<br />
Bestimmung der Ansässigkeit<br />
Nach Vorgabe des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />
zählt derzeit jeder An- und Abreisetag, der<br />
teilweise <strong>in</strong> Russland verbracht wurde,<br />
als voller Tag <strong>in</strong> Russland und hat damit<br />
Auswirkungen auf die Bestimmung der<br />
Ansässigkeit- bzw. Nicht-Ansässigkeit <strong>in</strong><br />
Russland. Kürzlich war die Me<strong>in</strong>ung des<br />
F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium jedoch noch, dass<br />
Anreisetage gar nicht und Abreisetage<br />
voll gezählt wer<strong>den</strong> müssen. Da es bei der<br />
Bestimmung der Ansässigkeit zu Änderungen<br />
kommen kann, empfiehlt sich hier<br />
jeweils e<strong>in</strong>e zeitnahe Abklärung der aktuellen<br />
Bestimmungen.<br />
54<br />
Personal.Manager 2/2012
Länder<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil IV) –<br />
Indien<br />
+++ Der <strong>in</strong>dische Markt ist für viele expandierende Unternehmen weiterh<strong>in</strong> von großem Interesse, allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d bei<br />
dem E<strong>in</strong>satz von lokalen und ausländischen Mitarbeitern <strong>in</strong> Indien die aktuellen Gesetzgebungen sowie zahlreiche<br />
Besonderheiten <strong>in</strong>sbesondere im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu beachten, die wir Ihnen <strong>in</strong> diesem<br />
Artikel aufzeigen wer<strong>den</strong>. +++<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />
Employment & Tax Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller, MBA<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
Das Handelsvolumen zwischen Indien und<br />
Deutschland hat sich <strong>in</strong>nerhalb der letzten<br />
fünf Jahre mehr als verdoppelt. Das angestrebte<br />
Handelsvolumen von 20 Milliar<strong>den</strong><br />
Euro zwischen <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern wird<br />
voraussichtlich noch 2012, trotz der Verlangsamung<br />
der Investitionstätigkeit Indiens,<br />
erreicht.<br />
Derzeit gibt es bereits mehr als 600<br />
deutsch-<strong>in</strong>dische Jo<strong>in</strong>t Ventures sowie<br />
circa 215 <strong>in</strong>dische Unternehmen, die auf<br />
dem deutschen Markt agieren und dort<br />
<strong>in</strong>sgesamt mehr als 24.000 Mitarbeiter<br />
beschäftigen. Deutschland ist bereits jetzt<br />
Indiens wichtigster Handelspartner <strong>in</strong> der<br />
Europäischen Union und mit dem geplanten<br />
Freihandelsabkommen zwischen der<br />
Europäischen Union und Indien wer<strong>den</strong><br />
die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen<br />
<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Ländern weiter wachsen.<br />
Arbeitsrechtsrechtliche Aspekte<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
Arbeitsrechtsbeziehungen <strong>in</strong> Indien lassen<br />
sich <strong>in</strong> die drei großen Bereiche<br />
gewerkschaftlich organisierte Arbeitsverhältnisse,<br />
nicht-gewerkschaftlich organisierte<br />
Arbeitsverhältnisse und Schattenwirtschaft<br />
unterteilen. Gewerkschaftlich<br />
organisiert s<strong>in</strong>d jedoch fast ausschließlich<br />
Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor<br />
und außerhalb der Landwirtschaft, deren<br />
Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer<br />
beschäftigen.<br />
Die Grenzen zwischen nicht-gewerkschaftlich<br />
organisierten Arbeitsverhältnissen<br />
und der Schattenwirtschaft s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Indien<br />
fließend. Kle<strong>in</strong>ere Unternehmen und landwirtschaftliche<br />
Betriebe s<strong>in</strong>d oftmals nicht<br />
gewerkschaftlich organisiert und überschreiten<br />
schnell die Grenze zur Schatten-<br />
wirtschaft, <strong>in</strong> der die Firmen weder registriert<br />
s<strong>in</strong>d noch Steuern zahlen. Über 90<br />
Prozent der Anstellungsverhältnisse <strong>in</strong><br />
Indien s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em dieser bei<strong>den</strong> Bereich<br />
zuzuordnen.<br />
Rechtssystem<br />
Insgesamt zeichnet sich das <strong>in</strong>dische<br />
Arbeitsrecht durch e<strong>in</strong>e hohe Reglementierung<br />
aus. Die jeweiligen arbeitsrechtlichen<br />
Regelungen wer<strong>den</strong> auf Landes- und<br />
Bundesebene erlassen, was dazu führte,<br />
dass es derzeit circa 200 regionale und 50<br />
nationale Arbeitsgesetze gibt. Aufgrund<br />
der zahlreichen regionalen Regelungen<br />
und <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Arbeitsgesetzbuches s<strong>in</strong>d die arbeitsgesetzlichen<br />
Bestimmungen je nach Arbeitsort<br />
<strong>in</strong> Indien unterschiedlich. Deshalb<br />
müssen sich Investoren, die <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />
Regionen Indiens tätig s<strong>in</strong>d, mit unterschiedlichen<br />
Arbeitsgesetzen ause<strong>in</strong>andersetzen.<br />
Die Rechtsprache <strong>in</strong> Indien ist Englisch.<br />
Vor unteren Gerichten kann jedoch auch<br />
<strong>in</strong> der jeweiligen Landessprache verhandelt<br />
wer<strong>den</strong>. Aufgrund der langjährigen<br />
englischen Herrschaft basiert das <strong>in</strong>dische<br />
Rechtssystem auf dem Common Law.<br />
Seit der E<strong>in</strong>führung des Arbeitsrechtes<br />
<strong>in</strong> Indien wur<strong>den</strong> nur wenige Anpassungen<br />
durchgeführt, so dass das <strong>in</strong>dische<br />
Arbeitsrecht heute als äußerst veraltet und<br />
dr<strong>in</strong>gend reformbedürftig gilt.<br />
Vertragsabschluss<br />
Während mit ungelernten Arbeitskräften<br />
meistens nur mündliche Vere<strong>in</strong>barungen<br />
getroffen wer<strong>den</strong>, ist es üblich, mit Facharbeitern<br />
schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen.<br />
Insbesondere ausländische<br />
Unternehmen sollten mit Arbeitnehmern<br />
detaillierte, schriftliche Arbeitsverträge<br />
abschließen, da Unklarheiten und Wider-<br />
48<br />
Personal.Manager 3/2012
sprüchlichkeiten <strong>in</strong> <strong>in</strong>dischen Arbeitsverträgen<br />
stets zu Lasten des Arbeitgebers<br />
ausgelegt wer<strong>den</strong>.<br />
Kündigung<br />
Im Gegensatz zur E<strong>in</strong>stellung muss die<br />
Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong><br />
Indien grundsätzlich schriftlich erfolgen.<br />
Das Kündigungsschreiben muss e<strong>in</strong>en<br />
Kündigungsgrund enthalten. Bei e<strong>in</strong>em<br />
unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die<br />
Kündigung aufgrund von betriebs-, verhaltens-<br />
oder personenbed<strong>in</strong>gten Grün<strong>den</strong><br />
ausgesprochen wer<strong>den</strong>.<br />
Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> gewerkschaftlich<br />
organisierten Betriebse<strong>in</strong>heiten arbeiten,<br />
genießen e<strong>in</strong>en weitreichen<strong>den</strong> Kündigungsschutz.<br />
Der Kündigungsschutz greift<br />
allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn die Belegschaft mehr<br />
als 50 Personen umfasst und der Arbeitnehmer<br />
e<strong>in</strong>e ununterbrochene Betriebszugehörigkeit<br />
von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr<br />
vorweisen kann. Führungskräfte können<br />
sich jedoch grundsätzlich nicht auf <strong>den</strong><br />
Kündigungsschutz berufen.<br />
Bei Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten<br />
muss die zuständige Behörde der<br />
Kündigung zustimmen und es gelten allgeme<strong>in</strong><br />
strengere Kündigungsvorschriften<br />
als bei kle<strong>in</strong>eren Unternehmen. Hierbei<br />
ist zu beachten, dass die Behör<strong>den</strong><br />
dem Antrag auf e<strong>in</strong>e betriebsbed<strong>in</strong>gte<br />
Kündigung nur <strong>in</strong> circa fünf Prozent aller<br />
Fälle zustimmen. Alle<strong>in</strong> wenn die betriebliche<br />
Kündigung aufgrund e<strong>in</strong>er Energieverknappung<br />
oder e<strong>in</strong>er Naturkatastrophe<br />
beruht, entfällt die Genehmigungspflicht<br />
durch die Behör<strong>den</strong>.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Kündigung haben Arbeitnehmer<br />
Anspruch auf e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung, die sich<br />
nach der Betriebszugehörigkeit und der<br />
Vergütungsklasse richtet. So hat der Mitarbeiter<br />
zum Beispiel für jedes vollendete<br />
Betriebszugehörigkeitsjahr e<strong>in</strong>en Abf<strong>in</strong>dungsanspruch<br />
<strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben<br />
Monatsgehaltes.<br />
Vergütung und Gehaltsnebenleistungen<br />
Das 13. Monatsgehalt gehört zu <strong>den</strong> wichtigsten<br />
Zulagen <strong>in</strong> Indien und stellt gleichzeitig<br />
die im „Payment of Bonus Act“ geregelte<br />
Zulage von m<strong>in</strong>destens 8,33 Prozent<br />
des Jahresgehaltes dar. Diese Zulage ist<br />
zwar grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen<br />
Betriebsergebnis zu leisten,<br />
aber sie muss nur an Arbeitnehmer mit<br />
e<strong>in</strong>em Monatsgehalt von bis zu 7.500 INR<br />
Taj Mahal<br />
(etwa 110 EUR/130 CHF) gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Das 13. Monatsgehalt wird an diese Arbeitnehmer<br />
üblicherweise zu <strong>den</strong> Diwali-Feiertagen<br />
im Oktober beziehungsweise<br />
November gezahlt.<br />
Für leitende Angestellte stellen Gehaltszulagen<br />
e<strong>in</strong>en entschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Teil der Vergütung<br />
dar. Bei Führungskräften ist oft das<br />
Zulagenpaket ausschlaggebend für die<br />
Entscheidung, im Unternehmen zu bleiben<br />
oder <strong>den</strong> Arbeitgeber zu wechseln.<br />
Neben e<strong>in</strong>em leistungsabhängigen Bonus<br />
s<strong>in</strong>d die Übernahme von Wohnungskosten,<br />
mediz<strong>in</strong>ische Versorgung für die<br />
gesamte Familie, Versicherungs- und Rentenbeiträge<br />
sowie die F<strong>in</strong>anzierung von<br />
Hausangestellten gängige Gehaltsnebenleistungen.<br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
Aspekte<br />
Sofern es ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen Indien und dem betreffen<strong>den</strong><br />
Heimatstaat gibt, müssen <strong>in</strong> Indien<br />
arbeitende Expatriates seit dem 1. November<br />
2008 dem <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungssystem<br />
beitreten. Expatriates müssen<br />
im Gegensatz zu e<strong>in</strong>heimischen<br />
Arbeitskräften, für die e<strong>in</strong>e monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze von 6.500<br />
INR (circa 95 EUR/115 CHF) gilt, je zwölf<br />
Prozent Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge<br />
auf das gesamte Gehalt zahlen.<br />
Personal.Manager 3/2012 49
Länder<br />
Blaue Stadt, Jodhpur<br />
Wenn ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
vorliegt, können sich Expatriates<br />
auch nicht mehr bei Verlassen des Landes<br />
die geleisteten <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsbeiträge<br />
auszahlen lassen, sondern<br />
erhalten diese nur noch unter besonderen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen (bzw. teilweise gar nicht<br />
mehr). Mit dieser Verschärfung der Beitragszahlung<br />
bzw. -rückerstattung forciert<br />
Indien <strong>den</strong> Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen.<br />
Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien und Belgien,<br />
Dänemark, Deutschland, Frankreich sowie<br />
der Schweiz jeweils Abkommen zur Sozialversicherung<br />
<strong>in</strong> Kraft. Mit Australien, F<strong>in</strong>nland,<br />
Japan, Kanada, Luxemburg, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>,<br />
Österreich, Portugal, Schwe<strong>den</strong>,<br />
Südkorea, Tschechien, Ungarn und<br />
<strong>den</strong> USA hat Indien entweder bereits weitere<br />
Abkommen unterzeichnet oder bef<strong>in</strong>det<br />
sich derzeit noch <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />
Sozialversicherungsabkommen<br />
Indien–Deutschland<br />
Das im Oktober 2011 unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen Indien<br />
und Deutschland wird, sobald es <strong>in</strong> Kraft<br />
tritt, die Rentenversicherungssysteme der<br />
bei<strong>den</strong> Länder koord<strong>in</strong>ieren. Das Sozialversicherungsabkommen<br />
<strong>in</strong>tegriert dann<br />
die Bestimmungen des bereits seit 2009<br />
gelten<strong>den</strong> Entsendeabkommens zwischen<br />
Deutschland und Indien. Das Sozialversicherungsabkommen<br />
birgt vor allem für<br />
diejenigen Personengruppen Vorteile, die<br />
nicht unter das Entsendeabkommen fallen<br />
und deshalb im jeweils anderen Land rentenversicherungspflichtig<br />
beschäftig s<strong>in</strong>d.<br />
Mit dem deutsch-<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsabkommen<br />
wer<strong>den</strong> die zurückgelegten<br />
Versicherungszeiten <strong>in</strong> Deutschland<br />
und <strong>in</strong> Indien zusammengerechnet<br />
und darauf basierend die Rentenansprüche<br />
berechnet. Diese Rentenansprüche<br />
wer<strong>den</strong> dann zukünftig jeweils ungekürzt<br />
<strong>in</strong> das andere Land ausgezahlt.<br />
Von Deutschland nach Indien entsandte<br />
Arbeitnehmer können unabhängig von<br />
ihrer Staatsbürgerschaft die ersten 48<br />
Kalendermonate dem deutschen Sozialversicherungssystem<br />
unterstellt bleiben.<br />
Die maximale Entsendungsdauer beträgt<br />
grundsätzlich fünf Jahre. Bei besonderen<br />
Umstän<strong>den</strong>, die detailliert im E<strong>in</strong>zelfall<br />
nachzuweisen s<strong>in</strong>d, kann die Entsendung<br />
jedoch um maximal drei Jahre verlängert<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Der Geltungsbereich des Sozialversicherungsabkommens<br />
erstreckt sich aber<br />
zu nächst nur auf die gesetzliche Rentenversicherung.<br />
Die Prüfung zur sozialversicherungsrechtlichen<br />
Unterstellung während<br />
der Entsendung wird von der deutschen<br />
Krankenversicherung des Arbeitnehmers<br />
vorgenommen. Falls der Mitarbeiter nicht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen deutschen Krankenversicherung<br />
versichert ist, nimmt die Prüfung<br />
die „Deutsche Rentenversicherung<br />
Bund, Berl<strong>in</strong>“ vor.<br />
Wenn die Prüfung ergibt, dass der nach<br />
Indien entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />
der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung<br />
unterliegt, s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften<br />
auch für die Arbeitslosenversicherung<br />
anwendbar. H<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung<br />
existiert jedoch ke<strong>in</strong>e länderübergreifende<br />
Koord<strong>in</strong>ation, so dass es zu e<strong>in</strong>er<br />
Doppelversicherung <strong>in</strong> Deutschland und<br />
Indien kommen kann. Ferner empfiehlt es<br />
sich hier auch, die Zustimmung zum Verbleib<br />
<strong>in</strong> der jeweiligen Versicherung während<br />
der Entsendung durch die anderen<br />
Versicherungsträger bestätigen zu lassen.<br />
Sozialversicherungsabkommen<br />
Indien–Schweiz<br />
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen<br />
Indien und der Schweiz trat am 29.<br />
Januar 2011 <strong>in</strong> Kraft. Es stellt sicher, dass<br />
entsandte Mitarbeiter für e<strong>in</strong>en befris-<br />
50<br />
Personal.Manager 3/2012
Länder<br />
teten Zeitraum weiterh<strong>in</strong> dem Sozialversicherungssystem<br />
ihres Heimatstaates<br />
unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
im Gastland befreit wer<strong>den</strong><br />
können. Damit wer<strong>den</strong> unnötige Doppelversicherungen<br />
vermie<strong>den</strong> und Entsendungen<br />
s<strong>in</strong>d somit <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
Sozialversicherungen kostengünstiger.<br />
Das Sozialversicherungsabkommen zwischen<br />
der Schweiz und Indien erstreckt<br />
sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung<br />
und Krankenversicherung sowie<br />
auf die <strong>in</strong>dische Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenrenten,<br />
Renten für Voll<strong>in</strong>validität und<br />
die Krankenversicherung.<br />
Entsandte Arbeitnehmer können mit der<br />
Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung für maximal<br />
72 Monate von <strong>den</strong> Sozialversicherungen<br />
des Gastlandes befreit wer<strong>den</strong>. Für<br />
bereits bestehende Entsendungen empfiehlt<br />
sich ebenfalls das E<strong>in</strong>holen e<strong>in</strong>er<br />
Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung, um doppelte<br />
Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
zu vermei<strong>den</strong> und Entsendungen<br />
somit kosteneffizienter zu gestalten.<br />
Arbeitnehmer, die nicht entsandt wur<strong>den</strong>,<br />
können sich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens<br />
die Beiträge bei def<strong>in</strong>itivem<br />
Verlassen der Schweiz zurückerstatten<br />
lassen. In Indien ist es aufgrund<br />
des Sozialversicherungsabkommens möglich,<br />
sich die Beiträge erstatten zu lassen,<br />
sofern nicht mehr als zehn Jahre Beiträge<br />
geleistet wur<strong>den</strong>. Falls mehr als zehn Beitragsjahre<br />
vorliegen, besteht grundsätzlich<br />
e<strong>in</strong> Rentenanspruch <strong>in</strong> Indien und die<br />
Beiträge können nicht mehr zurückerstattet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
• „Resi<strong>den</strong>t“ und „ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“<br />
(abgekürzt mit ROR): Die Steuerpflicht<br />
erstreckt sich auf das weltweite E<strong>in</strong>kommen.<br />
• „Nonresi<strong>den</strong>t“ (abgekürzt mit NR): Die<br />
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf E<strong>in</strong>kommen<br />
aus <strong>in</strong>dischen Quellen.<br />
• „Resi<strong>den</strong>t but not ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“<br />
(abgekürzt mit RNOR): Die Steuerpflicht<br />
erstreckt sich grundsätzlich nur auf <strong>in</strong>disches<br />
E<strong>in</strong>kommen. Es s<strong>in</strong>d auf E<strong>in</strong>kommen<br />
außerhalb von Indien grundsätzlich<br />
ke<strong>in</strong>e Steuern zu bezahlen.<br />
Die Abgrenzung zwischen <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Wohnsitzkategorien für die steuerliche<br />
Beurteilung ist nicht ganz e<strong>in</strong>fach.<br />
Sofern e<strong>in</strong>e Person sich mehr als 60 Tage<br />
und weniger als 182 Tage im Steuerjahr<br />
<strong>in</strong> Indien aufhält sowie <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen<br />
vier Steuerjahren der Aufenthalt <strong>in</strong>sgesamt<br />
365 Tage nicht überschritten hat, fällt<br />
diese Person <strong>in</strong> die Kategorie „Nonresi<strong>den</strong>t“<br />
(NR).<br />
Wenn e<strong>in</strong>e Person sich aber im Steuerjahr<br />
m<strong>in</strong>destens 182 Tage <strong>in</strong> Indien aufhält<br />
oder <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen vier Jahren<br />
m<strong>in</strong>destens 365 Tage oder mehr sowie <strong>in</strong><br />
dem betreffen<strong>den</strong> Steuerjahr m<strong>in</strong>destens<br />
60 Tage oder mehr aufgehalten hat, dann<br />
fällt die Person <strong>in</strong> die Kategorie „Resi<strong>den</strong>t“<br />
und „ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“ (ROR). Würde<br />
die Person allerd<strong>in</strong>gs <strong>den</strong> Status „Nonresi<strong>den</strong>t“<br />
für neun der vorherigen zehn Jahre<br />
<strong>in</strong>negehabt haben oder <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorherigen<br />
sieben Jahren sich 729 Tage oder weniger<br />
außerhalb von Indien aufgehalten haben,<br />
würde die Person als „Resi<strong>den</strong>t but not<br />
ord<strong>in</strong>arily resi<strong>den</strong>t“ (RNOR) gelten.<br />
Beispiel 1: Wenn e<strong>in</strong>e Person am 30.9.<br />
nach Indien e<strong>in</strong>reist, würde sich diese Person<br />
als „Resi<strong>den</strong>t“ qualifizieren und somit<br />
wäre das E<strong>in</strong>kommen vom Zeitpunkt der<br />
E<strong>in</strong>reise bis zum 31. März <strong>in</strong> Indien zu versteuern.<br />
Steuerrechtliche Aspekte<br />
Die Steuerpflicht ist <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>e Kategorien<br />
gegliedert, welche für die Besteuerung<br />
maßgebend s<strong>in</strong>d, und wird aufgrund<br />
der nachfolgend aufgeführten „Wohnsitzkategorien“<br />
unterschie<strong>den</strong>:<br />
Gol<strong>den</strong>er Tempel, Amritsar<br />
Personal.Manager 3/2012 51
Rubrik<br />
Zu beachten ist, dass die <strong>in</strong>dische Regierung<br />
e<strong>in</strong>e komplette Steuerrechtsreform,<br />
des 1961 e<strong>in</strong>geführten Steuergesetzes,<br />
plant. Es ist das Ziel der Regierung, mit<br />
dieser Reform die Steuergesetze zu vere<strong>in</strong>heitlichen<br />
und zu vere<strong>in</strong>fachen. Des<br />
Weiteren sollen auch die Steuersätze<br />
gesenkt wer<strong>den</strong>, allerd<strong>in</strong>gs möchte man<br />
die Bemessungsgrundlage erweitern. Zurzeit<br />
ist das angestrebte Datum der 1.4.2013.<br />
Sowohl zwischen Indien und Deutschland<br />
als auch zwischen Indien und der Schweiz<br />
und Indien und Österreich besteht e<strong>in</strong><br />
Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Karnataka Assembly House, Bangalore<br />
E<strong>in</strong>kommen<br />
(<strong>in</strong> INR)<br />
200.001–500.000<br />
(3.490 CHF–8.725 CHF/<br />
2.906 EUR–7.264 EUR)<br />
500.001–800.000<br />
(8.725 CHF–13.960 CHF/<br />
7.264 EUR–11.623 EUR)<br />
Über 800.001<br />
(über 13.960 CHF/11.623<br />
EUR)<br />
Beispiel 2: Wenn e<strong>in</strong>e Person allerd<strong>in</strong>gs<br />
nach dem 2.10. nach Indien e<strong>in</strong>reist, würde<br />
die Person als „Nonresi<strong>den</strong>t“ gelten, sofern<br />
auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> vier vorherigen Jahren ke<strong>in</strong><br />
Aufenthalt <strong>in</strong> Indien von <strong>in</strong>sgesamt mehr<br />
als 365 Tagen gegeben war. Aufgrund der<br />
Qualifizierung als „Nonresi<strong>den</strong>t“ besteht<br />
demzufolge ke<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Indien.<br />
Das Steuerjahr <strong>in</strong> Indien beg<strong>in</strong>nt am 1. April<br />
und endet am 31. März im darauffolgen<strong>den</strong><br />
Jahr. E<strong>in</strong>e Steuererklärung ist jeweils bis<br />
zum 30. Juni des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem<br />
das Steuerjahr endet, e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Seit dem 1.4.2012 gelten <strong>in</strong> Indien die folgen<strong>den</strong><br />
E<strong>in</strong>kommenssteuersätze:<br />
Steuerbelastung<br />
(<strong>in</strong> INR)<br />
30.000<br />
(524 CHF/436 EUR)<br />
90.000<br />
(1.571 CHF/1.308 EUR)<br />
%-Satz für <strong>den</strong><br />
übersteigen<strong>den</strong><br />
Betrag<br />
10 %<br />
20 %<br />
30 %<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d alle bezahlten Gehaltsbestandteile<br />
für die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er<br />
Erwerbstätigkeit steuerpflichtig. E<strong>in</strong>e<br />
(teilweise) Ausnahme der Besteuerung<br />
besteht u.a. für die Bezahlung von gewissen<br />
Mietzulagen.<br />
Kapitalgew<strong>in</strong>ne, Vermögenssteuer,<br />
Optionen<br />
Neben der Besteuerung von E<strong>in</strong>kommen<br />
wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> Indien auch Kapitalgew<strong>in</strong>ne<br />
mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssatz von 20 Prozent bei<br />
langfristig <strong>in</strong>vestierten Investments (mehr<br />
als drei Jahre) bzw. von 15 Prozent bei kurzfristig<br />
<strong>in</strong>vestierten Investments besteuert.<br />
Daneben besteht <strong>in</strong> Indien e<strong>in</strong>e Vermögenssteuer<br />
für e<strong>in</strong> Vermögen von mehr als<br />
drei Mio. INR (52.348 CHF/43.585 EUR),<br />
welches mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitssteuersatz von<br />
e<strong>in</strong>em Prozent besteuert wird. Als steuerbares<br />
Vermögen gelten u.a. Liegenschaften,<br />
Schmuck, Autos. Für Vermögenswerte,<br />
welche sich außerhalb von Indien bef<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />
gilt grundsätzlich e<strong>in</strong>e Steuerbefreiung.<br />
Mitarbeiteroptionen bzw. Mitarbeiteraktien,<br />
welche der Mitarbeiter nach dem<br />
1.4.2009 erhalten hat, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel<br />
zum Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern.<br />
Besteuert wird die Differenz zwischen<br />
dem Marktwert und dem Aktienwert am<br />
Tag der Ausübung abzüglich des vom Mitarbeiter<br />
bezahlten Preises.<br />
Per 1.4.2009 wurde die separate Besteuerung<br />
von Gehaltsbestandteilen, welche<br />
als „Fr<strong>in</strong>ge Benefits“ zählen, abgeschafft<br />
und durch e<strong>in</strong>e Besteuerung von gewissen<br />
„Perquisites“, welche der Arbeitgeber<br />
gewährt, abgelöst. Hierunter fallen u.a.<br />
e<strong>in</strong>e vom Arbeitgeber bezahlte Wohnung,<br />
e<strong>in</strong> Geschäftsauto, Weiterbildungskosten.<br />
Für diese Art von Vergütungen wird der<br />
steuerpflichtige Wert von der Steuerbehörde<br />
entsprechend bestimmt.<br />
Im nächsten Teil (V) dieser Fortsetzungsserie<br />
„Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“ wer<strong>den</strong> wir Ihnen die<br />
aktuelle Gesetzgebung sowie Besonderheiten<br />
bzw. Herausforderungen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> Themen Arbeitsrecht sowie Sozialversicherung<br />
und Steuern aufzeigen.<br />
52<br />
Personal.Manager 3/2012
Länder<br />
Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong> (Teil V) – Ch<strong>in</strong>a<br />
+++ Das ch<strong>in</strong>esische Wirtschaftswachstum verlor <strong>in</strong> diesem Jahr zwar etwas an Dynamik, aber die Wachstumsprognosen<br />
s<strong>in</strong>d mit 8,2 Prozent gemäß Schätzungen der Weltbank weiterh<strong>in</strong> relativ hoch. Die Investitionen <strong>in</strong> die Modernisierung<br />
des Landes sowie der stetige Infrastrukturausbau und die steigende Kaufkraft der Ch<strong>in</strong>esen bieten gute<br />
Voraussetzungen für ausländische Direkt<strong>in</strong>vestoren <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a.<br />
Unternehmen müssen beim E<strong>in</strong>satz von ausländischen und lokalen Mitarbeitern <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zahlreiche Besonderheiten und<br />
Neuerungen des Arbeitsrechts, Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts beachten, die <strong>in</strong> diesem Artikel exemplarisch<br />
aufgezeigt wer<strong>den</strong>. +++<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, International<br />
Employment & Tax Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller, MBA<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
Arbeitsrecht<br />
Regionale Interpretationen des<br />
Arbeitsrechts<br />
Das am 1. Januar 2008 <strong>in</strong> Kraft getretene<br />
„Law of the People’s Republic of Ch<strong>in</strong>a<br />
on Labour Contracts“ (Arbeitsgesetz)<br />
ergänzte und ersetzte die zuvor gelten<strong>den</strong><br />
arbeitsrechtlichen Bestimmungen weitreichend.<br />
Da sowohl das Arbeitsgesetz<br />
als auch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen<br />
viele Fragen offen ließen,<br />
haben verschie<strong>den</strong>e Gerichte weitere<br />
b<strong>in</strong><strong>den</strong>de Ausführungsrichtl<strong>in</strong>ien getroffen,<br />
die zum Teil widersprüchlich s<strong>in</strong>d<br />
und damit die Umsetzung <strong>in</strong> der Praxis<br />
erschweren. Außerdem müssen die zahlreichen<br />
Vorschriften der lokalen Arbeitsmarktbehör<strong>den</strong><br />
befolgt wer<strong>den</strong>, sodass<br />
sich Unternehmen mit Niederlassungen<br />
<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en Regionen Ch<strong>in</strong>as mit<br />
abweichen<strong>den</strong> Arbeitsrechtsvorschriften<br />
ause<strong>in</strong>andersetzen müssen. Das verlangt<br />
folglich, dass die Arbeitsverträge auch<br />
<strong>in</strong>nerhalb Ch<strong>in</strong>as regionenspezifisch angepasst<br />
wer<strong>den</strong> müssen und abweichende<br />
Regelungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Personalhandbüchern<br />
festgehalten wer<strong>den</strong> sollten.<br />
E<strong>in</strong>stellung von Mitarbeitern<br />
Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen<br />
können direkt und eigenständig<br />
Personal e<strong>in</strong>stellen. Repräsentanzen ausländischer<br />
Unternehmen müssen h<strong>in</strong>gegen<br />
die Unterstützung von ch<strong>in</strong>esischen<br />
Vermittlungsgesellschaften <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen. Die staatlichen „Foreign Enterprise<br />
Service Corporations“ (FESCO)<br />
hatten auf diesem Gebiet lange Zeit das<br />
Monopol. Mit dem Markte<strong>in</strong>tritt weiterer<br />
Vermittlungsgesellschaften s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />
FESCO wesentlich serviceorientierter<br />
gewor<strong>den</strong> und stehen nun untere<strong>in</strong>ander<br />
im Wettbewerb.<br />
Wenn ausländische Repräsentanzen Mitarbeiter<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a beschäftigen möchten,<br />
schließt die Vermittlungsgesellschaft mit<br />
der Repräsentanz e<strong>in</strong>en Servicevertrag<br />
und mit dem e<strong>in</strong>zustellen<strong>den</strong> Mitarbeiter<br />
e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag ab. Da der Arbeitsvertrag<br />
der Vermittlungsgesellschaft oftmals<br />
sehr allgeme<strong>in</strong> gehalten ist, empfiehlt<br />
sich e<strong>in</strong>e Anpassung des Arbeitsvertrages<br />
gemäß <strong>den</strong> Anforderungen des<br />
Unternehmens beziehungsweise der ausländischen<br />
Repräsentanz.<br />
Ferner ist es üblich, dass das ausländische<br />
Unternehmen mit dem Mitarbeiter<br />
e<strong>in</strong>en zweiten Arbeitsvertrag abschließt,<br />
<strong>in</strong> welchem beispielsweise die Verhaltensregeln<br />
im Unternehmen festgehalten wer<strong>den</strong>.<br />
Diese Vere<strong>in</strong>barung zwischen der<br />
Repräsentanz und dem Mitarbeiter hat<br />
jedoch im Streitfall ke<strong>in</strong>en Bestand und<br />
könnte nur gerichtlich durchgesetzt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn sie ebenfalls über die Vermittlungsgesellschaft<br />
abgeschlossen würde.<br />
Mitarbeiterhandbuch<br />
Mitarbeiterhandbücher dienen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
vor allem dazu, arbeitsrechtliche Lücken<br />
zu schließen. Außerdem bil<strong>den</strong> sie die<br />
Grundlage für Kündigungen und arbeitsrechtliche<br />
Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen. Da das<br />
ch<strong>in</strong>esische Arbeitsgesetz e<strong>in</strong>e abschließende<br />
Aufzählung von Kündigungsgrün<strong>den</strong><br />
enthält, wer<strong>den</strong> im Mitarbeiterhandbuch<br />
grundlegende Verhaltensrichtl<strong>in</strong>ien<br />
def<strong>in</strong>iert und die Konsequenzen bei etwaigen<br />
Verstößen festgehalten.<br />
Damit die Mitarbeiterhandbücher ihre<br />
Gültigkeit erlangen, genügt es jedoch<br />
nicht, dass sie <strong>in</strong> geeigneter Form an die<br />
Mitarbeiter kommuniziert wer<strong>den</strong>. Das<br />
Mitarbeiterhandbuch muss vielmehr <strong>in</strong><br />
Absprache mit <strong>den</strong> Beschäftigten oder<br />
deren Vertretern erarbeitet wer<strong>den</strong>. Das<br />
50<br />
Personal.Manager 4/2012
Länder<br />
gilt <strong>in</strong>sbesondere auch für Regelungen zu<br />
Arbeitszeiten, Versicherungen, Urlaubsansprüchen<br />
und Zusatzleistungen.<br />
Sozialversicherungen<br />
Reformen der ch<strong>in</strong>esischen<br />
Sozialversicherung<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien zur ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung<br />
wer<strong>den</strong> auf zentraler Ebene<br />
erlassen. Die Interpretation und Umsetzung<br />
der Richtl<strong>in</strong>ien erfolgt jedoch auf<br />
lokaler Ebene, sodass es je nach Region<br />
zu deutlichen Abweichungen h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der E<strong>in</strong>führung und Auslegung neuer<br />
Erlasse kommen kann.<br />
Ch<strong>in</strong>as Sozialversicherungssystem bef<strong>in</strong>det<br />
sich im Umbruch und wurde <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
letzten zwei Jahrzehnten beachtlich ausgebaut.<br />
Mit <strong>den</strong> jüngsten Reformen wurde<br />
auch e<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht für<br />
ausländische Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
e<strong>in</strong> geführt. Damit sollen ausländische<br />
Arbeitskräfte <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen Arbeitnehmern<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Sozialversicherungen<br />
weitestgehend gleichgestellt wer<strong>den</strong>.<br />
In <strong>den</strong> „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für ausländische<br />
Arbeitskräfte“ ist geregelt, dass<br />
Ausländer seit dem 15. Oktober 2011 zw<strong>in</strong>gend<br />
dem ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungssystem<br />
beitreten müssen, sofern sie<br />
e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung für Ch<strong>in</strong>a haben<br />
und nicht durch e<strong>in</strong> entsprechendes Sozialversicherungsabkommen<br />
befreit s<strong>in</strong>d.<br />
Von der neuen Regelung s<strong>in</strong>d circa<br />
231.700 Ausländer betroffen, die sich derzeit<br />
mit e<strong>in</strong>er Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
aufhalten. Shanghai verzeichnet dabei die<br />
größte Ausländerpopulation. So leben derzeit<br />
circa 17 Prozent aller Ausländer mit<br />
Arbeitsbewilligung <strong>in</strong> Shanghai.<br />
Inhalt der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />
zur Sozialversicherungspflicht“<br />
Ausländer, die mit e<strong>in</strong>er regulären Arbeitsbewilligung<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten, müssen der<br />
ch<strong>in</strong>esischen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-,<br />
Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung<br />
beitreten. Im Gegensatz zu<br />
ihren ch<strong>in</strong>esischen Kollegen erfolgt ke<strong>in</strong>e<br />
Beitragspflicht für <strong>den</strong> Wohnungsfonds.<br />
Diejenige Geschäftse<strong>in</strong>heit, die <strong>den</strong> ausländischen<br />
Mitarbeiter e<strong>in</strong>gestellt hat<br />
oder zu der er entsandt wor<strong>den</strong> ist, ist für<br />
Skyl<strong>in</strong>e von Pudong – Shanghai<br />
die Registrierung des Mitarbeiters und<br />
die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
verantwortlich.<br />
Ausländische Arbeitskräfte erhalten Leistungen<br />
aus der ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung.<br />
Falls der Ausländer vor dem<br />
Rentenalter Ch<strong>in</strong>a wieder verlässt, kann er<br />
e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag auf Auszahlung<br />
des Rentenguthabens stellen. Das Guthaben<br />
wird dann e<strong>in</strong>malig ausbezahlt. Um<br />
die jährlichen Rentenleistungen aus der<br />
ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung zu erhalten,<br />
benötigen Ausländer e<strong>in</strong>en jährlichen<br />
Lebensnachweis, sofern sie sich nicht<br />
mehr <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhalten.<br />
Die Sozialversicherungsbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d<br />
dafür verantwortlich, e<strong>in</strong>e Sozialversicherungsnummer<br />
zuzuteilen und <strong>den</strong> Sozialversicherungsausweis<br />
für <strong>den</strong> Ausländer<br />
auszustellen. Ferner ist es die Verantwortung<br />
der jeweiligen Sozialversicherungsbehörde,<br />
die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />
zur Sozialversicherungspflicht“ umzusetzen<br />
und Zuwiderhandlungen zu ahn<strong>den</strong>.<br />
Umsetzung der „E<strong>in</strong>stweiligen<br />
Maßnahmen zur<br />
Sozialversicherungspflicht“<br />
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt<br />
auf lokaler Ebene je nach Region sehr<br />
unterschiedlich. Es ist jedoch zu erwarten,<br />
dass alle Regionen die Maßnahmen<br />
<strong>in</strong> absehbarer Zeit umsetzen wer<strong>den</strong>. Der<br />
Personal.Manager 4/2012 51
Länder<br />
J<strong>in</strong> Mao Tower – Shanghai<br />
derzeitige Stand der Umsetzung <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen Regionen ist wie folgt:<br />
Pek<strong>in</strong>g: Gemäß <strong>den</strong> lokalen Umsetzungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />
sollen ausländische Arbeitnehmer<br />
Beiträge zur ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherung<br />
leisten. Arbeitgeber müssen<br />
entsprechende Software zur Abführung<br />
der Beiträge verwen<strong>den</strong> und die Ausländer<br />
bei der Sozialversicherungsbehörde<br />
registrieren lassen.<br />
Shanghai: Ausländische Arbeitskräfte<br />
müssen derzeit (noch) nicht <strong>in</strong> die ch<strong>in</strong>esische<br />
Sozialversicherung e<strong>in</strong>zahlen.<br />
Shenzhen: Ausländische Mitarbeiter s<strong>in</strong>d<br />
bereits seit 2005 verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge<br />
zu leisten. E<strong>in</strong>e Erstattung<br />
der Beiträge ist bei Verlassen des<br />
Landes möglich.<br />
Guangdong: Es besteht seit 2005 e<strong>in</strong>e Beitragspflicht<br />
für ausländische Arbeitnehmer<br />
mit lokalen Verträgen <strong>in</strong> der Renten-,<br />
Arbeitslosen-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherung.<br />
Suzhou: Ausländische Arbeitskräfte s<strong>in</strong>d<br />
verpflichtet, ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungsbeiträge<br />
ab Beg<strong>in</strong>n (15. Oktober<br />
2011) der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur<br />
Teilnahme am Sozialversicherungssystem<br />
für ausländische Arbeitskräfte <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a“<br />
zu leisten.<br />
Audits & Strafen<br />
In Pek<strong>in</strong>g wer<strong>den</strong> bereits seit zehn Jahren<br />
regelmäßig Audits zur ordnungsgemäßen<br />
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
durchgeführt. Dabei wur<strong>den</strong> alle<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
Pek<strong>in</strong>g 18.000 Geschäftse<strong>in</strong>heiten geprüft<br />
und es kam zu Nachzahlungsverpflichtungen<br />
von 1,1 Milliar<strong>den</strong> CNY (circa 135 Millionen<br />
Euro/circa 164 Millionen CHF). Es<br />
ist daher sehr stark davon auszugehen,<br />
dass <strong>in</strong> nächster Zeit die ordnungsgemäße<br />
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
für ausländische Mitarbeiter weiter<br />
überprüft wird.<br />
Die für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
verantwortlichen Personen<br />
können mit e<strong>in</strong>er Buße von 500–3.000<br />
CNY (circa 60–370 EUR/circa 75–446<br />
CHF) belegt wer<strong>den</strong>. Außerdem wird e<strong>in</strong>e<br />
Strafzahlung des E<strong>in</strong>- bis Dreifachen der<br />
monatlichen Beiträge sowie e<strong>in</strong> Verspätungszuschlag<br />
von 0,05 Prozent pro Tag<br />
auf die zu zahlen<strong>den</strong> Beiträge erhoben.<br />
Ferner behalten sich die Sozialversicherungsbehör<strong>den</strong><br />
das Recht vor, die Berechnungsgrundlage<br />
für die Beiträge zu erhöhen,<br />
wenn Sozialversicherungsbeiträge<br />
verspätet gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Mehrkosten für Unternehmen<br />
Die Mehrbelastungen durch die Sozialversicherungspflicht<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a variieren je<br />
nach Region. Für <strong>in</strong> Pek<strong>in</strong>g tätige Arbeitnehmer,<br />
die über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
von 12.600 CNY (circa 1.550<br />
EUR/1.875 CHF) verdienen, müssen pro<br />
Monat 4.323 CNY (circa 530 EUR/circa 640<br />
CHF) Arbeitgeberbeiträge und 1.326 CNY<br />
(circa 163 EUR/circa 197 CHF) Arbeitnehmerbeiträge<br />
abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Da auch Regionen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en die Sozialversicherungspflicht<br />
noch nicht umgesetzt<br />
wurde, die Beiträge rückwirkend zum 15.<br />
Oktober 2011 verlangen könnten, empfiehlt<br />
es sich für Unternehmen, bereits<br />
jetzt Rückstellungen zu bil<strong>den</strong>, auch wenn<br />
sie für ihre ausländischen Arbeitnehmer<br />
derzeit noch ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge<br />
leisten müssen.<br />
Sozialversicherungsabkommen<br />
Derzeit bestehen nur zwischen Ch<strong>in</strong>a und<br />
Deutschland beziehungsweise Südkorea<br />
Sozialversicherungsabkommen. Wenn der<br />
entsprechende Nachweis <strong>in</strong>nerhalb von<br />
drei Monaten nach Erhalt der Arbeitsbe-<br />
CCTV Tower – Pek<strong>in</strong>g<br />
52<br />
Personal.Manager 4/2012
Länder<br />
willigung vorliegt, können Mitarbeiter aus<br />
Deutschland <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a von Beiträgen zur<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
befreit wer<strong>den</strong>.<br />
Ch<strong>in</strong>a bef<strong>in</strong>det sich mit sieben weiteren<br />
Ländern über Verhandlungen zu Sozialversicherungsabkommen,<br />
darunter bef<strong>in</strong><strong>den</strong><br />
sich unter anderem Belgien, Frankreich,<br />
Schwe<strong>den</strong> und Japan.<br />
Kritiken<br />
Die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur Sozialversicherungspflicht“<br />
s<strong>in</strong>d noch nicht<br />
ausgereift. Es fehlt vor allem an Umsetzungsdetails<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Sozialversicherungsleistungen<br />
und an ausreichender<br />
Umsetzung auf lokaler Ebene. Arbeitgeber,<br />
die <strong>in</strong> mehreren Regionen ausländische<br />
Mitarbeiter e<strong>in</strong>gesetzt haben,<br />
müssen für jede Region separat prüfen,<br />
<strong>in</strong>wiefern die „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen<br />
zur Sozialversicherungspflicht“ bereits<br />
umgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />
Auch können die ausländischen Arbeitnehmer<br />
nicht von allen Sozialversicherungsleistungen<br />
profitieren, da sie bei<br />
Arbeitslosigkeit sofort das Land verlassen<br />
müssen und schon alle<strong>in</strong> aufgrund unzureichender<br />
Sprachkenntnisse kaum lokale<br />
Krankenhäuser nutzen können.<br />
Aus ch<strong>in</strong>esischer Sicht war bei der E<strong>in</strong>führung<br />
der „E<strong>in</strong>stweiligen Maßnahmen zur<br />
Sozialversicherungspflicht“ nicht die Erhöhung<br />
der Beitragse<strong>in</strong>nahmen das Hauptaugenmerk,<br />
die im Verhältnis zu <strong>den</strong> Sozialversicherungsbeiträgen<br />
von Ch<strong>in</strong>esen<br />
ohneh<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>en Bruchteil ausmachen.<br />
Es soll h<strong>in</strong>sichtlich der Sozialversicherung<br />
vielmehr e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung zwischen<br />
Ch<strong>in</strong>esen und Ausländern stattf<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />
wie sie <strong>in</strong> westlichen Ländern längst<br />
üblich ist. Außerdem soll mit der E<strong>in</strong>führung<br />
der Sozialversicherungspflicht für<br />
ausländische Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der<br />
Abschluss von weiteren Sozialversicherungsabkommen<br />
forciert wer<strong>den</strong>.<br />
Steuern<br />
Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer,<br />
die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a leben und arbeiten, die ch<strong>in</strong>esische<br />
Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten. Dabei<br />
spielt es <strong>in</strong> Bezug auf die Steuerpflicht<br />
ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Gehalt über die ausländische<br />
Gesellschaft auf e<strong>in</strong> Konto <strong>in</strong> beispielsweise<br />
Deutschland, Österreich oder<br />
der Schweiz überwiesen wird oder ob das<br />
Shanghai<br />
Gehalt direkt auf e<strong>in</strong> ch<strong>in</strong>esisches Konto<br />
ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeitet, ist das Gehalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
grundsätzlich auch steuerpflichtig.<br />
Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als<br />
183 Tage im Kalenderjahr <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhält,<br />
ke<strong>in</strong>e Gehaltszahlungen aus Ch<strong>in</strong>a erfolgen<br />
und auch ke<strong>in</strong>e Kosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a getragen<br />
wer<strong>den</strong>, ist die Vergütung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
gemäß Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen der Schweiz und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise<br />
Deutschland und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise<br />
Österreich und Ch<strong>in</strong>a nicht<br />
steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht<br />
dann im Ursprungsland (Schweiz beziehungsweise<br />
Deutschland beziehungsweise<br />
Österreich).<br />
Die Besteuerung des Erwerbse<strong>in</strong>kommens<br />
erfolgt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />
Steuersatz, der je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe<br />
zwischen 3 und 45 Prozent des E<strong>in</strong>kommens<br />
beträgt. Ch<strong>in</strong>esische Mitarbeiter<br />
können monatlich vom E<strong>in</strong>kommen<br />
pauschal 3.500 CNY (circa 430 EUR/520<br />
CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren<br />
Personal.Manager 4/2012 53
Länder<br />
Shanghai<br />
E<strong>in</strong>kommens abziehen. Für ausländische<br />
Mitarbeiter gilt e<strong>in</strong>e erhöhte Pauschale<br />
von 4.800 CNY (circa 590 EUR/710 CHF).<br />
Es müssen alle Lohnbestandteile zusammengerechnet<br />
wer<strong>den</strong> und unterliegen<br />
damit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der E<strong>in</strong>kommensteuer.<br />
E<strong>in</strong>e separate Besteuerung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gehaltsleistungen zu festen Steuerraten<br />
ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Entsendung ausländischer<br />
Arbeitskräfte nach Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d jedoch folgende<br />
Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />
zulässig (siehe Tabelle).<br />
Besteht e<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, so<br />
muss die Steuer monatlich abgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Sofern von der kompletten Vergütung<br />
bereits über die ch<strong>in</strong>esische Gehaltsabrechnung<br />
die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>gehalten<br />
wird, muss ke<strong>in</strong>e weitere Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>. Sollte aber<br />
e<strong>in</strong> Teil des Lohnes im Ausland ausgezahlt<br />
wer<strong>den</strong> und die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer<br />
davon nicht je<strong>den</strong> Monat direkt e<strong>in</strong>behalten<br />
wer<strong>den</strong>, muss monatlich e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong> und gleichzeitig<br />
auch die ch<strong>in</strong>esische Steuer entsprechend<br />
bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Im letzten Teil (VI) dieser Fortsetzungsserie<br />
„Internationaler Mitarbeitere<strong>in</strong>satz <strong>in</strong><br />
<strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-<strong>Staaten</strong>“, welcher <strong>in</strong> der Ausgabe<br />
des Personal.Manager Expat- und<br />
Impat-Guide 2013 im Juli 2013 ersche<strong>in</strong>en<br />
wird, wer<strong>den</strong> wir Ihnen die aktuelle<br />
Gesetzgebung sowie Besonderheiten<br />
beziehungsweise Herausforderungen <strong>in</strong><br />
Südafrika zu <strong>den</strong> Themen Arbeitsrecht<br />
sowie Sozialversicherung und Steuern aufzeigen.<br />
Sem<strong>in</strong>artipp:<br />
Steueroptimierungsmöglichkeiten für nach Ch<strong>in</strong>a entsandte<br />
Arbeitnehmer<br />
Steuerfreie Zahlung<br />
• „Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong> Allowance“ oder „Relocation Allowance“<br />
• Übernahme/Erstattung der Wohnungskosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, sofern es<br />
sich nur um die effektiven Kosten handelt<br />
• Erstattungen für Fahrtkosten<br />
• Mahlzeiten- und Wäschezulagen (sofern sie nicht <strong>in</strong> Geldmitteln ausgezahlt<br />
wer<strong>den</strong>) beziehungsweise Erstattungen für Mahlzeiten- und<br />
Wäschekosten<br />
• „Home Leaves“ (mit E<strong>in</strong>schränkungen)<br />
• Erstattung der Umzugskosten<br />
• Erstattung von Ausgaben für <strong>den</strong> Arzt oder Zahnarzt<br />
• Recht auf Nutzung e<strong>in</strong>es Autos (anstatt Zuweisung e<strong>in</strong>es konkreten<br />
Autos)<br />
Spezielle Steuersätze (eventuell abweichende lokale Regelungen)<br />
• Telekommunikationszulagen s<strong>in</strong>d mit 20 Prozent zu versteuern<br />
• Transportzulagen müssen mit 30 Prozent versteuert wer<strong>den</strong><br />
EXPATRIATES – INPATRIATES<br />
Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />
erfolgreich vorbereiten, gestalten<br />
und durchführen<br />
27.–28. Februar 2013, Zürich<br />
Informationen:<br />
CONVINUS<br />
International Employment Solutions<br />
Talstrasse 70, CH-8001 Zürich<br />
Tel.: +41 (0)44 250 20 20<br />
Fax: +41 (0)44 250 20 22<br />
E-Mail: sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Weitere Informationen zu dem Sem<strong>in</strong>ar<br />
f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
CONVINUS<br />
Basel · Genf · Zug · Zürich (HQ)<br />
54<br />
Personal.Manager 4/2012
» Entsendung <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
<strong>BRICS</strong>-Staat Südafrika<br />
(Teil VI)<br />
Mit diesem Teil VI über <strong>den</strong> <strong>BRICS</strong>-Staat Südafrika<br />
schließen wir die sechsteilige Serie ab<br />
und hoffen, dass dieser Beitrag, aber auch die<br />
vorherigen Beiträge über Brasilien, Russland,<br />
Indien und Ch<strong>in</strong>a für Ihre tägliche Arbeit im<br />
<strong>in</strong>ternationalen Personalbereich <strong>in</strong>teressant<br />
und hilfreich waren.<br />
Als weltweit drittgrößter Exporteur von Agrarprodukten<br />
und aufgrund se<strong>in</strong>er reichhaltigen<br />
Bo<strong>den</strong>schätze gehört Südafrika zu <strong>den</strong> wirtschaftlich<br />
bedeutendsten Ländern Afrikas.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist Südafrika von starken Kontrasten<br />
geprägt und hat neben der verhältnismäßig<br />
starken Wirtschaft auch mit e<strong>in</strong>er hohen<br />
Arbeitslosenrate und anhaltender Krim<strong>in</strong>alität<br />
zu kämpfen.<br />
Der nachfolgende Artikel vermittelt e<strong>in</strong>en ersten<br />
Überblick über die Besonderheiten des<br />
südafrikanischen Arbeitsrechts mit dem starken<br />
E<strong>in</strong>fluss der Gewerkschaften, des noch<br />
nicht weit entwickelten Sozialversicherungssystems<br />
sowie der E<strong>in</strong>kommenssteuern und<br />
über die damit verbun<strong>den</strong>en Steueroptimierungsmöglichkeiten<br />
für ausländische Fachkräfte.<br />
Arbeitsrecht<br />
Die Schattenwirtschaft Südafrikas ist mit circa sechs<br />
Millionen Arbeitsverhältnissen beträchtlich. Aufgrund<br />
der Arbeitslosenquote von über 21 Prozent haben die <strong>in</strong><br />
der Schattenwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer wenig<br />
Verhandlungsspielraum, ihre Anstellung <strong>in</strong> reguläre<br />
Arbeitsverhältnisse umwandeln zu können. Damit entgeht<br />
ihnen nicht nur der Schutz durch das südafrikanische<br />
Arbeitsrecht, sondern auch die M<strong>in</strong>imalabsicherung durch<br />
das südafrikanische Sozialversicherungssystem.<br />
Das auf mehreren Gesetzen basierende südafrikanische<br />
Arbeitsrecht wurde <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren revidiert und<br />
durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt. Die nachfolgen<strong>den</strong><br />
Gesetze prägen das südafrikanische Arbeitsrecht<br />
maßgeblich.<br />
Gesetz über grundlegende<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen („Basic<br />
Conditions of Employment Act“)<br />
In diesem Gesetz s<strong>in</strong>d die Grundlagen des Arbeitsrechts<br />
verankert. Es enthält allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen zu <strong>den</strong><br />
Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen wie beispielsweise Arbeitszeiten,<br />
Vergütung, Krankheit, Urlaub und Kündigung.<br />
Arbeitsverträge<br />
Arbeitsverträge müssen grundsätzlich schriftlich abgeschlossen<br />
wer<strong>den</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs führt e<strong>in</strong> nur mündlich abgeschlossener<br />
Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit<br />
des Arbeitsverhältnisses. Die Verträge können<br />
befristeter oder unbefristeter Natur se<strong>in</strong>. Falls e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />
jedoch über das Vertragsende e<strong>in</strong>es befristeten<br />
Vertrages h<strong>in</strong>aus arbeitet und weiterh<strong>in</strong> vom Arbeitgeber<br />
entlohnt wird, so gehen der Arbeitnehmer und -geber automatisch<br />
e<strong>in</strong>en unbefristeten Vertrag e<strong>in</strong>, ohne dass es<br />
hierzu e<strong>in</strong>er schriftlichen Verlängerung bedarf.<br />
Personal.Manager 2013 61
Gehaltsauszahlung<br />
Der Arbeitgeber muss die im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>barte<br />
Vergütung täglich, wöchentlich, vierzehntägig oder monatlich<br />
<strong>in</strong> südafrikanischen Rand auszahlen. Auf der Gehaltsabrechnung<br />
müssen die Grund- und Überstun<strong>den</strong>vergütungen<br />
separat ausgewiesen wer<strong>den</strong>. Außerdem muss<br />
die Gehaltsabrechnung Angaben zur Adresse des Arbeitnehmers<br />
und -gebers enthalten sowie die Abzüge und die<br />
tatsächliche Auszahlungssumme ausweisen.<br />
Lohnfortzahlung bei Krankheit<br />
Im Krankheitsfall wird das volle Gehalt bis zu sechs Wochen<br />
<strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren weitergezahlt. Während<br />
der ersten sechs Anstellungsmonate erfolgt die Gehaltsfortzahlung<br />
jedoch nur für e<strong>in</strong>en Krankheitstag.<br />
E<strong>in</strong> ärztliches Attest muss bereits vorgelegt wer<strong>den</strong>, wenn<br />
die Krankheit zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgende Tage andauert<br />
oder der Arbeitnehmer <strong>den</strong> zweiten Tag <strong>in</strong>nerhalb von acht<br />
Wochen erkrankt ist. Falls der Arbeitnehmer ke<strong>in</strong> Attest<br />
vorlegen kann, ist der Arbeitgeber nicht zu e<strong>in</strong>er Lohnfortzahlung<br />
verpflichtet.<br />
Gesetz über arbeitsrechtliche<br />
Beziehungen („Labour Relations<br />
Act“)<br />
Gewerkschaften haben <strong>in</strong> Südafrika e<strong>in</strong>en starken E<strong>in</strong>fluss<br />
und wirken erheblich auf die Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>. Sie<br />
können zum Beispiel Tarifverträge als allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich<br />
gültig erklären und Betriebe zu e<strong>in</strong>em „Closed Shop“<br />
ernennen lassen. In e<strong>in</strong>em Closed Shop können dann<br />
nur noch Gewerkschaftsmitglieder e<strong>in</strong>gestellt wer<strong>den</strong>.<br />
Grundsätzlich können die Gewerkschaften auch Mitgliedsbeiträge<br />
von nicht-gewerkschaftlich organisierten<br />
Arbeitnehmern verlangen. Diese Gewerkschaftsbeiträge<br />
müssen dann vom Arbeitgeber direkt vom Lohn e<strong>in</strong>behalten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Der Labour Relations Act bezieht sich hauptsächlich auf<br />
die Stellung von Gewerkschaften und darauf, welche E<strong>in</strong>flussmöglichkeiten<br />
sie im Unternehmen haben. So ist dort<br />
ausführlich geregelt, welche Rechte die Gewerkschaften<br />
h<strong>in</strong>sichtlich Tarifverträgen, Schlichtungsverfahren oder<br />
Streiks haben. Auch f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich im Labor Relations Act<br />
Regelungen zur Probezeit und zur Kündigung.<br />
Probezeit<br />
Die Dauer der Probezeit ist von der Schwierigkeit der Arbeitsaufgaben<br />
abhängig und muss im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> festgelegt<br />
wer<strong>den</strong>. Grundsätzlich sollte sie jedoch nicht mehr als drei<br />
Monate betragen. E<strong>in</strong>e Kündigung während der Probezeit<br />
setzt <strong>in</strong> Südafrika e<strong>in</strong>en wahren und triftigen Kündigungsgrund<br />
voraus. Auch muss dem Arbeitnehmer genügend<br />
Gelegenheit gegeben wer<strong>den</strong>, se<strong>in</strong>e Leistungen zu verbessern,<br />
und der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn dabei<br />
ausreichend zu unterstützen.<br />
E<strong>in</strong>e Kündigung während der Probezeit ist für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />
daher nicht e<strong>in</strong>facher als e<strong>in</strong>e reguläre Kündigung<br />
von fest angestellten Mitarbeitern mit unbefristeten<br />
Arbeitsverträgen.<br />
Kündigung<br />
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers ist <strong>in</strong> Südafrika<br />
an strenge Formvorschriften gebun<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>e rechtskräftige<br />
Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und unter<br />
Angabe e<strong>in</strong>es wahren und triftigen Kündigungsgrundes<br />
ausgesprochen wer<strong>den</strong>. Es obliegt dem Arbeitgeber,<br />
nachzuweisen, dass die Kündigungsgründe personen-,<br />
verhaltens- oder betriebsbed<strong>in</strong>gt s<strong>in</strong>d und die Kündigung<br />
im Zuge e<strong>in</strong>es fairen Verfahrens ausgesprochen wurde.<br />
Grundsätzlich muss bei e<strong>in</strong>er verhaltensbed<strong>in</strong>gten Kündigung<br />
e<strong>in</strong> Diszipl<strong>in</strong>arverfahren e<strong>in</strong>gehalten wer<strong>den</strong>, bevor<br />
die Kündigung ausgesprochen wer<strong>den</strong> kann. Das Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />
umfasst die folgen<strong>den</strong> Schritte:<br />
1. Gespräch mit dem Mitarbeiter<br />
2. Mündliche Abmahnung<br />
3. Erste schriftliche Abmahnung<br />
4. Zweite schriftliche Abmahnung<br />
5. Dritte Abmahnung und gleichzeitige Kündigung.<br />
Bei schweren Verstößen kann auch gleich e<strong>in</strong>e schriftliche<br />
Abmahnung erfolgen oder die sofortige Kündigung ausgesprochen<br />
wer<strong>den</strong>. Bei mangelhaften Arbeitsleistungen<br />
muss der Arbeitgeber allerd<strong>in</strong>gs dem Arbeitnehmer die<br />
62<br />
Personal.Manager 2013
Möglichkeit zur Verbesserung geben und ihm gegebenenfalls<br />
e<strong>in</strong>en alternativen Arbeitsplatz anbieten.<br />
Gesetz zur Herstellung von<br />
Gleichheit am Arbeitsplatz<br />
(„Employment Equity Act“)<br />
Dieses Gesetz soll jegliche Diskrim<strong>in</strong>ierung von Arbeitnehmern<br />
verh<strong>in</strong>dern und dazu beitragen, dass bisher<br />
unterrepräsentierte oder benachteiligte Gruppen erleichterten<br />
Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In diesem Zusammenhang<br />
müssen auch die Vorschriften des „Black<br />
Economic Empowerment“ beachtet wer<strong>den</strong>, die gezielt<br />
dazu erlassen wur<strong>den</strong>, um schwarze Arbeitskräfte zu fördern<br />
und das Ungleichgewicht von schwarzen und weißen<br />
Arbeitnehmern <strong>in</strong> Management- und Kontrollfunktionen<br />
zu reduzieren.<br />
Obwohl Unternehmen aus der Privatwirtschaft nicht<br />
zw<strong>in</strong>gend die Vorschriften des „Black Economic Empowerment“<br />
e<strong>in</strong>halten müssen, birgt die Nichte<strong>in</strong>haltung doch<br />
große Nachteile, da Unternehmen ansonsten nicht mehr<br />
die notwendigen Lizenzen erwerben können und bei Ausschreibungen<br />
nicht berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />
Sozialversicherungen<br />
Die Absicherung durch die Sozialversicherung gibt es<br />
<strong>in</strong> Südafrika bereits seit 1910. Allerd<strong>in</strong>gs hatte nur e<strong>in</strong><br />
sehr e<strong>in</strong>geschränkter Bevölkerungskreis Zugang zu <strong>den</strong><br />
Sozialversicherungen. Zudem ist die Absicherung durch<br />
das südafrikanische Sozialversicherungssystem bis heute<br />
nicht ausreichend und genügt aus europäischer Sicht<br />
nicht e<strong>in</strong>mal <strong>den</strong> essenziellen M<strong>in</strong>destanforderungen. Die<br />
Leistungen aus der südafrikanischen Sozialversicherung<br />
decken grundsätzlich nur die m<strong>in</strong>imalen Lebenshaltungskosten,<br />
und damit s<strong>in</strong>d nach südafrikanischer Auffassung<br />
nur die Lebensmittel geme<strong>in</strong>t.<br />
Die Absicherung basiert auf <strong>den</strong> drei Säulen der gesetzlichen<br />
Sozialhilfe (1) für alle Südafrikaner, der Sozialversicherung<br />
(2) für Arbeitnehmer und der privaten Vorsorge<br />
(3). Die gesetzliche Sozialhilfe gewährt m<strong>in</strong>imale Unterstützung<br />
für bedürftige Alte, Kranke und K<strong>in</strong>der.<br />
Die Sozialversicherung für Arbeitnehmer bezieht sich<br />
hauptsächlich auf die Arbeitslosen- und Unfallversicherung.<br />
Auch sie gewährt nur e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong>imalen Versicherungsschutz.<br />
Dabei ist weiter zu beachten, dass<br />
Leistungen aus der südafrikanischen Sozialversicherung<br />
grundsätzlich nur an südafrikanische Bürger entrichtet<br />
wer<strong>den</strong> und Ausländer somit <strong>in</strong> der Regel zwar Beiträge<br />
leisten müssen, aber ke<strong>in</strong>e Leistungen erhalten. Das Gros<br />
der Risiken wird daher über die dritte Säule, das heißt, die<br />
private Vorsorge abgedeckt.<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Der Arbeitnehmer und -geber zahlen bis zur jährlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze von 149.736 ZAR (circa<br />
10.900 EUR/13.450 CHF) je e<strong>in</strong> Prozent des Gehaltes für<br />
die Arbeitslosenversicherung. Es liegt <strong>in</strong> der Pflicht des<br />
Arbeitgebers, die Beiträge direkt vom Lohn e<strong>in</strong>zubehalten<br />
und an die südafrikanische Arbeitslosenversicherung<br />
abzuführen. Da die jährlichen Beiträge maximal 109 EUR<br />
(circa 138 CHF) betragen, lässt es sich für die meisten<br />
entsandten Arbeitnehmer verschmerzen, dass sie zwar<br />
Beiträge an die südafrikanische Arbeitslosenversicherung<br />
leisten müssen, aber <strong>den</strong>noch kaum Leistungen aus dieser<br />
erwarten dürfen.<br />
Krankenversicherung<br />
E<strong>in</strong>e gesetzliche Krankenversicherung gibt es <strong>in</strong> Südafrika<br />
grundsätzlich nicht. Allerd<strong>in</strong>gs sehen die staatlichen<br />
Regelungen e<strong>in</strong>e kostenlose Grundversorgung für alle<br />
Bewohner Südafrikas vor. Diese Grundversorgung ist jedoch<br />
ke<strong>in</strong>esfalls ausreichend, so dass sich diejenigen, die<br />
es sich leisten können, über e<strong>in</strong>e private Krankenversicherung<br />
absichern. Die privaten Krankenversicherungen<br />
genießen e<strong>in</strong>en guten Ruf und bieten e<strong>in</strong>e umfassende<br />
Absicherung im Krankheitsfall an.<br />
Es ist üblich, dass der Arbeitgeber 50 Prozent der Krankenkassenprämien<br />
übernimmt. Da der Arbeitgeberbeitrag<br />
zur Krankenkasse e<strong>in</strong>e wesentliche Gehaltsnebenleistung<br />
darstellt, sollte dieser bei <strong>den</strong> Gehaltsverhandlungen berücksichtigt<br />
wer<strong>den</strong> und auch im Arbeitsvertrag festgehalten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Die Regierung plant die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Krankenversicherung bis 2025 und hat hierzu auch die<br />
ersten Pilotprogramme <strong>in</strong>s Leben gerufen. Wie der Kran-<br />
Personal.Manager 2013 63
Da die staatliche Sozialhilfe für die F<strong>in</strong>anzierung des Lebensunterhaltes<br />
nicht ausreichend ist, gibt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />
Branchen Pensionsvere<strong>in</strong>e, die an ihre Mitglieder nach<br />
dem Rentene<strong>in</strong>tritt oder bei frühzeitiger Arbeitsunfähigkeit<br />
e<strong>in</strong>e Rente entrichten. Oft ist es auch üblich, dass<br />
der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis e<strong>in</strong>en Zuschuss zur<br />
privaten Lebensversicherung des Arbeitnehmers zahlt und<br />
somit die Absicherung im Alter fördert.<br />
Unfallversicherung<br />
kenversicherungsschutz durch die gesetzliche Versicherung<br />
gestaltet wird und wie die Beiträge erhoben wer<strong>den</strong><br />
sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.<br />
Rentenversicherung<br />
Es gibt <strong>in</strong> Südafrika ke<strong>in</strong>e gesetzliche Rentenversicherung.<br />
Im Alter wird <strong>in</strong> Südafrika ansässigen Bedürftigen,<br />
die jährlich nicht mehr als 47.400 ZAR (circa 3.460 EUR/<br />
4.230 CHF) verdienen und die nicht mehr als 792.000 ZAR<br />
(circa 57.800 EUR/70.740 CHF) besitzen, e<strong>in</strong>e Sozialhilfe<br />
gewährt. Die monatliche Sozialhilfe beträgt dabei für berechtigte<br />
Personen ab 60 Jahren 1.220 ZAR (circa 89 EUR/<br />
109 CHF) und ab 75 Jahren zusätzlich 20 ZAR.<br />
Die Unfallversicherung ist für <strong>den</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e<br />
Pflichtversicherung und gehört damit zur zweiten Säule<br />
des südafrikanischen Sozialversicherungssystems. Die<br />
Beiträge wer<strong>den</strong> alle<strong>in</strong> vom Arbeitgeber getragen und<br />
s<strong>in</strong>d vom Risiko der Tätigkeit sowie von der Gehaltshöhe<br />
abhängig. Im Fall e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit durch Unfall<br />
erhalten die Arbeitnehmer im ersten Jahr e<strong>in</strong>e Leistung<br />
von 75 Prozent des versicherten Gehaltes. Die monatliche<br />
Versicherungsleistung beträgt jedoch maximal 17.366<br />
ZAR (circa 1.270 EUR/1.550 CHF).<br />
Steuern<br />
Die zuständige Behörde für die Erhebung der E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />
<strong>in</strong> Südafrika ist der South African Revenue<br />
Service (SARS). Sie erhebt E<strong>in</strong>kommenssteuern auf das<br />
weltweite E<strong>in</strong>kommen von Personen, die <strong>in</strong> Südafrika ansässig<br />
s<strong>in</strong>d, und auf das südafrikanische E<strong>in</strong>kommen für<br />
nicht <strong>in</strong> Südafrika ansässige Personen.<br />
Das Steuerjahr läuft jeweils vom 1. März e<strong>in</strong>es Jahres<br />
bis zum 28./29. Februar des Folgejahres. Der Arbeitgeber<br />
ist verpflichtet, die E<strong>in</strong>kommenssteuern direkt vom Lohn<br />
e<strong>in</strong>zubehalten (PAYE: pay-as-you-earn) und an die südafrikanischen<br />
Steuerbehör<strong>den</strong> zu überweisen. E<strong>in</strong>kommen,<br />
das nicht dem direkten Lohnsteuerabzug unterliegt, muss<br />
eigenständig deklariert und versteuert wer<strong>den</strong>. Die daraus<br />
resultierende Steuer wird halbjährlich erhoben.<br />
Für das Steuerjahr 2013/2014 s<strong>in</strong>d die progressiven E<strong>in</strong>kommenssteuern<br />
wie folgt gestaffelt:<br />
Steuerbares<br />
Steuerbelastung<br />
E<strong>in</strong>kommen<br />
0 – 165.600 ZAR 18 %<br />
165.601 – 258.750 ZAR 25 % + 29.808 ZAR<br />
258.751 – 358.110 ZAR 30 % + 53.096 ZAR<br />
358.111 – 500.940 ZAR 35 % + 82.904 ZAR<br />
500.941 – 638.600 ZAR 38 % + 132.894 ZAR<br />
über 638.601 ZAR 40 % + 185.205 ZAR<br />
Gehaltsnebenleistungen<br />
Gehaltsnebenleistungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich steuerpflichtiges<br />
E<strong>in</strong>kommen. Allerd<strong>in</strong>gs sehen die südafrikanischen<br />
64<br />
Personal.Manager 2013
Steuerrichtl<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>ige Sonderregelungen vor, die zu<br />
Zwecken der steueroptimierten Gehaltszahlung genutzt<br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
Umzugskosten<br />
Wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer für die Arbeitsaufnahme im Interesse<br />
des Arbeitgebers umziehen muss, dann können die<br />
damit verbun<strong>den</strong>en Kosten dem Arbeitnehmer steuerfrei<br />
erstattet wer<strong>den</strong> oder der Arbeitgeber kann diese direkt<br />
begleichen, ohne dass diese als Gehaltsnebenleistungen<br />
zu versteuern s<strong>in</strong>d.<br />
Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere die Umzugskosten und die<br />
Mietübernahme e<strong>in</strong>er temporären Unterkunft von bis zu<br />
183 Tagen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf<br />
der vorherigen Unterkunft entstehen, können ebenfalls<br />
steuerfrei erstattet wer<strong>den</strong>. Falls durch <strong>den</strong> Verkauf<br />
der bisherigen Unterkunft e<strong>in</strong> Verlust entstehen sollte,<br />
ist der etwaige Ausgleich seitens des Arbeitgebers allerd<strong>in</strong>gs<br />
e<strong>in</strong> steuerpflichtiger Gehaltbestandteil.<br />
Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Kosten<br />
Im Rahmen des Umzuges kann dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>e<br />
Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Zulage bis zur Höhe e<strong>in</strong>es Monatsgehalts steuerfrei<br />
ausgezahlt wer<strong>den</strong>. Alternativ können dem Arbeitnehmer<br />
die tatsächlich entstan<strong>den</strong>en Kosten steuerfrei<br />
erstattet wer<strong>den</strong>. Zu <strong>den</strong> Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>-Kosten gehören nach<br />
Auslegung des South African Revenue Service (SARS)<br />
Aufwendungen für beispielsweise neue Schuluniformen,<br />
Gard<strong>in</strong>en, die Registrierung von Fahrzeugen sowie die<br />
Anmeldung von Wasser, Telefon- und Stromverb<strong>in</strong>dungen.<br />
Miete<br />
Wenn ausländische Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen<br />
Wohnort außerhalb Südafrikas haben, kann der Arbeit-<br />
geber die Mietkosten bis zu 25.000 ZAR (circa 1.820<br />
EUR/2.230 CHF) pro Monat steuerfrei übernehmen. Die<br />
steuerfreie Mietübernahme ist allerd<strong>in</strong>gs auf zwei Jahre<br />
beschränkt und kann nur von Arbeitnehmern <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen wer<strong>den</strong>, die sich im Steuerjahr vor der Wohnsitznahme<br />
<strong>in</strong> Südafrika nicht länger als 90 Tage im Land<br />
aufgehalten haben.<br />
Falls die Mietübernahme seitens des Arbeitgebers <strong>den</strong><br />
Wert von 25.000 ZAR überschreitet, unterliegen die<br />
Mehrkosten grundsätzlich der Steuerpflicht. Der genaue<br />
steuerpflichtige Gehaltsbestandteil wird dabei nach e<strong>in</strong>er<br />
speziellen Formel ermittelt.<br />
Anmerkung<br />
* Stand des Wechselkurses ZAR – EUR/CHF: August<br />
2013<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>,<br />
International Employment<br />
& Tax Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions, Zürich (Schweiz)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com, www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Norma Möller,<br />
MBA<br />
International Assignment<br />
Manager<br />
Personal.Manager 2013 65
hr <strong>in</strong>ternational<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Marco Daugalies<br />
Diplom-Betriebswirt<br />
Manag<strong>in</strong>g Partner<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions<br />
Zürich (Schweiz)<br />
<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
Mitarbeiter<br />
Mitarbeiterentsendung nach<br />
Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />
+++ Bei e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen Mitarbeitere<strong>in</strong>satz gilt es im Gegensatz zu e<strong>in</strong>er lokalen Anstellung e<strong>in</strong>e Reihe<br />
von Zusatzaspekten zu beachten. Hierzu zählen vor allem die folgen<strong>den</strong> Punkte: Personalmanagement, kulturelle<br />
Unterschiede, Bewilligung, Steuern, Sozialversicherung, Entlöhnung / Vergütung und Arbeitsvertrag /<br />
Arbeitsrecht. +++<br />
In dem nachfolgen<strong>den</strong> Beitrag zeigen wir auf,<br />
was bei Entsendungen nach Ch<strong>in</strong>a und Indien<br />
bezüglich Steuern und Sozialversicherung<br />
besonders zu beachten ist:<br />
1. STEUERN<br />
Bei der Beurteilung <strong>in</strong> welchem Staat die Besteuerung<br />
der Erwerbse<strong>in</strong>künfte gegeben ist,<br />
gilt grundsätzlich das Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip.<br />
Dies bedeutet, dass die Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />
grundsätzlich <strong>in</strong> dem Staat steuerpflichtig<br />
s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit auch<br />
ausgeübt wird. Von diesem Pr<strong>in</strong>zip kann nur<br />
auf Grund von nationalen Vorschriften im Erwerbsstaat<br />
abgewichen wer<strong>den</strong> oder auf<br />
Grund von <strong>in</strong>ternationalen Vorschriften (gemäss<br />
Doppelbesteuerungsabkommen). Aufgrund<br />
der vorhan<strong>den</strong>en Doppelbesteuerungsabkommen<br />
wird von der Besteuerung im Erwerbsortstaat<br />
über die 183-Tage-Regel abgewichen.<br />
Dies bedeutet, wenn e<strong>in</strong>e Person sich<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a weniger als 183 Tage im Kalenderjahr<br />
aufhält, die Vergütung nicht von e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschaft <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ausbezahlt wird und die<br />
Vergütungskosten auch nicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a von e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschaft oder Betriebsstätte getragen<br />
wer<strong>den</strong>, besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall die<br />
Möglichkeit der Befreiung von der ch<strong>in</strong>esischen<br />
Besteuerung auf <strong>den</strong> Erwerbse<strong>in</strong>künften<br />
und die Besteuerung wird im Wohnsitzstaat<br />
vollzogen.<br />
Doppelbesteuerungsabkommen Ch<strong>in</strong>a Indien<br />
Deutschland vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />
Österreich vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />
Schweiz vorhan<strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a<br />
Grundsätzlich gilt jedoch, dass natürliche<br />
Personen, welche sich mehr als e<strong>in</strong> Steuerjahr<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufhalten als <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ansässig zu<br />
betrachten s<strong>in</strong>d und demzufolge auf dem<br />
weltweiten E<strong>in</strong>kommen zu besteuern s<strong>in</strong>d.<br />
Abwesenheiten von weniger als 30 ohne<br />
Unterbrechung aufe<strong>in</strong>ander folgen<strong>den</strong> Tagen<br />
oder 90 Tage während e<strong>in</strong>es Steuerjahres<br />
bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt<br />
und s<strong>in</strong>d „unschädlich“ für die Begründung<br />
e<strong>in</strong>es steuerlichen Wohnsitzes <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a. Sofern<br />
e<strong>in</strong>e Person als „Nicht-Ansässig“ <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
betrachtet wird, ist diese lediglich auf dem<br />
E<strong>in</strong>kommen, welches aus ch<strong>in</strong>esischen Quellen<br />
resultiert, <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a steuerpflichtig.<br />
In der Regel behält der Arbeitgeber die monatliche<br />
Steuer vom Gehalt e<strong>in</strong> und führt diese<br />
direkt an die Steuerbehörde ab. Die Steuern<br />
müssen bis spätestens zum 7. Tag des folgen<strong>den</strong><br />
Monats an die Steuerbehörde abgeführt<br />
se<strong>in</strong>. Sofern e<strong>in</strong>e natürliche Person<br />
lediglich Erwerbse<strong>in</strong>kommen aus e<strong>in</strong>er Quelle<br />
erzielt, ist dies auch ihre def<strong>in</strong>itive Steuerbelastung.<br />
Sofern e<strong>in</strong>e Person allerd<strong>in</strong>gs noch<br />
weitere E<strong>in</strong>künfte hat oder bspw. Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
aus mehreren Quellen erzielt, so<br />
muss e<strong>in</strong>e Steuererklärung monatlich e<strong>in</strong>gereicht<br />
wer<strong>den</strong>. Des Weiteren muss e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>, sofern vom<br />
E<strong>in</strong>kommen nicht die E<strong>in</strong>kommenssteuer bereits<br />
durch <strong>den</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>behalten wird.<br />
Dies ist bspw. der Fall bei Entsandten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a,<br />
deren Erwerbse<strong>in</strong>kommen teilweise oder<br />
vollständig noch weiter aus dem Heimatland<br />
ausbezahlt wird. Sofern e<strong>in</strong>e Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong> muss, ist diese monatlich<br />
e<strong>in</strong>zureichen und die Steuer für das ch<strong>in</strong>esische<br />
E<strong>in</strong>kommen muss <strong>in</strong>nerhalb von 7 Tagen<br />
und für ausländisches E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong>nerhalb<br />
von 30 Tagen bezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Besteuerung der E<strong>in</strong>künfte<br />
aus Löhnen und Gehältern <strong>in</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a erfolgt mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />
Steuersatz bei welchem<br />
e<strong>in</strong> monatlicher Freibetrag<br />
berücksichtigt wird. Jede<br />
Person wird getrennt von e<strong>in</strong>ander besteuert<br />
und veranlagt; e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Veranlagung<br />
bzw. Besteuerung von verheirateten Personen<br />
ist nicht möglich. Alle natürlichen Personen,<br />
welche über <strong>den</strong> monatlichen Freibetrag h<strong>in</strong>aus<br />
E<strong>in</strong>kommen erhalten, müssen sich bei der<br />
örtlichen Steuerbehörde registrieren. Ausländische<br />
Staatsangehörige, welche e<strong>in</strong>e Aufenthaltbewilligung<br />
für Ch<strong>in</strong>a besitzen, müssen<br />
sich nach der E<strong>in</strong>reise bei der Steuerbehörde<br />
registrieren lassen.<br />
In der Regel erhalten Entsandte, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
24<br />
Personal.Manager 2/2007
E<strong>in</strong>e Person wird grundsätzlich als „Resi<strong>den</strong>t“<br />
und somit als ansässig betrachtet, wenn<br />
sie sich länger als 182 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalenderjahr<br />
<strong>in</strong> Indien aufhält oder sich bereits länger<br />
als 60 Tage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalenderjahr aufhält,<br />
sofern sich die Person während der 4<br />
vorangegangenen Jahre <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens<br />
365 Tage <strong>in</strong> Indien aufgehalten hat. Die<br />
Zeitgrenze von 60 Tage erhöht sich auf 182<br />
Tage, wenn es sich um Personen handelt, welche<br />
zu e<strong>in</strong>er Crew e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>dischen Schiffs gehören<br />
oder wenn es sich um <strong>in</strong>dische Staatsangehörige<br />
handelt, welche sich ausserhalb<br />
von Indien aufhalten und <strong>in</strong> <strong>den</strong> vorangegangenen<br />
Jahren immer besuchsweise nach Indien<br />
gekommen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Person gilt als<br />
„Non-Resi<strong>den</strong>t“, wenn sie die Bed<strong>in</strong>gungen<br />
zum Erhalt des Status „Resi<strong>den</strong>t“ nicht erfüllt.<br />
Als „Resi<strong>den</strong>t but Not Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“<br />
gilt e<strong>in</strong>e Person, wenn diese e<strong>in</strong>e der<br />
nachfolgen<strong>den</strong> Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt: E<strong>in</strong>e<br />
Person erfüllt nicht die Bed<strong>in</strong>gungen für „Resi<strong>den</strong>t“<br />
<strong>in</strong> Indien, wenn diese sich nicht m<strong>in</strong>destens<br />
<strong>in</strong> 9 der vorangegangenen 10 Jahre<br />
oder während der letzten 7 Jahre nicht länger<br />
als 730 Tage <strong>in</strong> Indien aufgehalten hat. Basierend<br />
auf dem Wohnsitz-Status bestimmt sich,<br />
welche E<strong>in</strong>künfte zur Besteuerung <strong>in</strong> Indien<br />
herangezogen wer<strong>den</strong>. Mit dem Status „Resi<strong>den</strong>t“<br />
ist das weltweite E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Indien<br />
steuerpflichtig; mit dem Status „Non-Resihr<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
arbeiten, zusätzlich zu ihrem Grundgehalt<br />
verschie<strong>den</strong>artige Zulagen. Gemäss <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuerbestimmungen<br />
s<strong>in</strong>d Nebenleistungen <strong>in</strong> Geldform an ausländische<br />
Angestellte e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig.<br />
Dem h<strong>in</strong>gegen existiert für gewisse Sachleistungen,<br />
die bargeldlos oder als Rückerstattung<br />
erfolgen, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuerbefreiung.<br />
Je nach Art des E<strong>in</strong>kommens kommen unterschiedliche<br />
Steuersätze zur Anwendung:<br />
Indien<br />
Wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten <strong>Staaten</strong> hängt auch die<br />
Steuerpflicht <strong>in</strong> Indien mit dem Wohnsitzbzw.<br />
Ansässigkeitsstatus e<strong>in</strong>er Person zusammen.<br />
Das <strong>in</strong>dische E<strong>in</strong>kommensteuergesetz<br />
kennt 3 verschie<strong>den</strong>e Wohnsitzkategorien mit<br />
unterschiedlichen Besteuerungsformen: „Resi<strong>den</strong>t“,<br />
„Non-Resi<strong>den</strong>t“ und „Resi<strong>den</strong>t but<br />
Not Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“.<br />
<strong>den</strong>t“ ist nur das E<strong>in</strong>kommen steuerpflichtig,<br />
welches <strong>in</strong> Indien erwirtschaftet bzw. erhalten<br />
wird. Im Fall des Status „Resi<strong>den</strong>t but Not<br />
Ord<strong>in</strong>arily Resi<strong>den</strong>t“ ist ebenfalls nur das<br />
E<strong>in</strong>kommen steuerpflichtig, welches <strong>in</strong> Indien<br />
erwirtschaftet bzw. erhalten wird. Wird<br />
allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Teil des Erwerbse<strong>in</strong>kommens<br />
oder das gesamte Erwerbse<strong>in</strong>kommen für die<br />
Tätigkeit <strong>in</strong> Indien aus dem Ausland bezahlt,<br />
so zählt dies zu <strong>den</strong> steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften<br />
<strong>in</strong> Indien h<strong>in</strong>zu.<br />
Neben dem Grundgehalt s<strong>in</strong>d auch die zusätzlichen<br />
Zulagen<br />
steuerpflichtig.<br />
Das <strong>in</strong>dische<br />
Steuerrecht<br />
kennt allerd<strong>in</strong>gs<br />
für e<strong>in</strong>ige Zulagen nicht die Besteuerung der<br />
vollen Zulage, sondern nur von e<strong>in</strong>er reduzierten<br />
Bemessungsgrundlage. Zudem wer<strong>den</strong><br />
bestimmte Sachleistungen mit e<strong>in</strong>er<br />
„Fr<strong>in</strong>ge Benefit Tax“ besteuert, welche vom<br />
Arbeitgeber direkt versteuert wer<strong>den</strong> und<br />
nicht als geldwerter Vorteil dem E<strong>in</strong>kommen<br />
des Arbeitnehmers h<strong>in</strong>zugerechnet wer<strong>den</strong>.<br />
Die Besteuerung erfolgt mit 33.66 % der Bemessungsgrundlage.<br />
Die Bemessungsgrundlage<br />
beträgt zwischen 20 % und 100 % des<br />
Wertes der Sachleistung / Zulage. So beträgt<br />
bspw. die Bemessungsgrundlage für die bezahlten<br />
Kosten e<strong>in</strong>es Sprachkurses für <strong>den</strong><br />
Arbeitnehmer 20 %.<br />
Progressiver Satz für Erwerbse<strong>in</strong>kommen 5 % - 45 %<br />
Progressiver Satz für Selbständiges Erwerbse<strong>in</strong>kommen 5 % - 35 %<br />
Progressiver Satz für Vergütung für persönliche Dienstleistungen 20 % - 40 %<br />
E<strong>in</strong>heitstarif für anderes E<strong>in</strong>kommen 20 %<br />
Progressiver Satz für Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />
10.2 % - 33.66 %<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
Personal.Manager 2/2007 25
hr <strong>in</strong>ternational<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
SEMINARTIPP:<br />
EXPATRIATES – INPATRIATES<br />
Internationale Mitarbeitere<strong>in</strong>sätze<br />
erfolgreich vorbereiten, gestalten<br />
und durchführen<br />
19./20. September 2007, Zürich<br />
Informationen:<br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions, Zürich<br />
Tel.: +41 44 250 20 20<br />
Fax: +41 44 250 20 22<br />
sem<strong>in</strong>are@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.sem<strong>in</strong>are.com<br />
Weitere Informationen zu dem<br />
Sem<strong>in</strong>ar f<strong>in</strong><strong>den</strong> Sie unter<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
2. SOZIALVERSICHERUNG<br />
Auch im Bereich der Sozialversicherungsunterstellung<br />
gilt das Erwerbsortspr<strong>in</strong>zip. Dies<br />
bedeutet, dass die Sozialversicherungspflicht<br />
<strong>in</strong> dem Staat gegeben ist, <strong>in</strong> welchem die Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt wird. Von dieser Sozialversicherungsunterstellung<br />
im nationalen<br />
Recht des E<strong>in</strong>satzlands kann nur durch nationale<br />
Regelungen, welche e<strong>in</strong>er Sozialversicherungsunterstellung<br />
entgegenstehen, abgewichen<br />
wer<strong>den</strong><br />
oder sofern e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
vorhan<strong>den</strong><br />
ist.<br />
Wenn e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
vorhan<strong>den</strong> ist, besteht die Möglichkeit, dass<br />
für e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum die Sozialversicherungsunterstellung<br />
im Heimatland für<br />
e<strong>in</strong>en maximalen Zeitraum (<strong>in</strong> der Regel) von<br />
6 Jahren bestehen bleiben kann und die Befreiung<br />
von der Sozialversicherungsunterstellung<br />
im E<strong>in</strong>satzland für diesen Zeitraum<br />
möglich ist.<br />
Sofern ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen dem Heimatland und dem E<strong>in</strong>satzland<br />
vorhan<strong>den</strong> ist, und der Entsandte auch<br />
nicht im E<strong>in</strong>satzland der Sozialversicherungspflicht<br />
unterstellt ist, muss e<strong>in</strong>e alternative<br />
Lösung gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Die meisten<br />
Länder kennen die Möglichkeit e<strong>in</strong>en Entsandten<br />
auf freiwilliger Basis, unter Voraussetzung<br />
der Erfüllung von e<strong>in</strong>igen Bed<strong>in</strong>gungen,<br />
weiter <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Heimatlandsystem<br />
unterstellt zu belassen. Wichtig ist hier, dass<br />
der Arbeitgeber <strong>den</strong> Mitarbeiter gegen die Risiken<br />
Alter, Invalidität / Erwerbsunfähigkeit,<br />
Unfall, Krankheit und Tod auch während se<strong>in</strong>es<br />
Aufenthaltes im E<strong>in</strong>satzland genügend<br />
absichert. In <strong>den</strong> Fällen <strong>in</strong> <strong>den</strong>en der Mitarbeiter<br />
nicht im Heimatlandsystem versichert<br />
bleiben kann, s<strong>in</strong>d alternative Versicherungen<br />
gerade im Leistungsbereich zu überprüfen.<br />
Sozialversicherungsabkommen Ch<strong>in</strong>a Indien<br />
Deutschland vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />
Österreich nicht vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />
Schweiz nicht vorhan<strong>den</strong> nicht vorhan<strong>den</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a<br />
Ausländer s<strong>in</strong>d heute <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich<br />
nicht verpflichtet, Beiträge zur ch<strong>in</strong>esischen<br />
Sozialversicherung zu leisten. Dies soll jedoch<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gross angelegten Reform der<br />
ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungswerke geändert<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Indien<br />
Für ausländische Arbeitnehmer, welche nach<br />
Indien entsandt wer<strong>den</strong>, müssen <strong>in</strong> Indien<br />
derzeit ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungsbeiträge gezahlt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Friederike V. Ruch<br />
Marco Daugalies<br />
26<br />
Personal.Manager 2/2007
<strong>in</strong>ter national<br />
+++ Für die Besetzung von Führungspositionen <strong>in</strong> russischen Tochterunternehmen bzw. Repräsentanzen <strong>in</strong> Russland<br />
von <strong>in</strong>ternationalen Unternehmen bevorzugen diese vor allem Mitarbeiter, die bereits für das Unternehmen arbeiten.<br />
Der wichtigste Grund hierfür ist, dass für diese Vertrauenspositionen e<strong>in</strong> möglichst hoher Grad an Loyalität gegenüber<br />
dem Unternehmen vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong> soll. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass die Geschäftsführer dieser<br />
Unternehmen zu ca. 80 % Entsandte s<strong>in</strong>d. In der zweiten Führungsebene wer<strong>den</strong> allerd<strong>in</strong>gs vermehrt hoch qualifizierte<br />
Deutsch und Englisch sprechende russische Manager e<strong>in</strong>gesetzt. +++<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
Friederike V. Ruch,<br />
Steuerberater<strong>in</strong>, Partner<strong>in</strong><br />
CONVINUS International<br />
Employment Solutions,<br />
Zürich (Schweiz)<br />
www.conv<strong>in</strong>us.ch<br />
Mitarbeiterentsendung nach Russalnd Russland<br />
Bei Entsendungen von Mitarbeitern zur Ausübung<br />
e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Russland spielen<br />
vor allem die folgen<strong>den</strong> Bereiche e<strong>in</strong>e zentrale<br />
Rolle:<br />
• Bewilligungen<br />
• Steuern<br />
• Sozialversicherung<br />
• Personalfragen<br />
• Arbeitsrecht<br />
Bewilligungen<br />
Per 1. November 2002 ist <strong>in</strong> Russland bezüglich<br />
des Bewilligungsrechtes für ausländische<br />
Mitarbeiter e<strong>in</strong> neues Bundesrecht <strong>in</strong> Kraft getreten.<br />
Heute benötigen alle Unternehmen,<br />
welche e<strong>in</strong>en ausländischen Mitarbeiter e<strong>in</strong>stellen<br />
möchten e<strong>in</strong>e generelle Bewilligung.<br />
Nach Erhalt dieser generellen Bewilligung<br />
kann das Unternehmen anschliessend die <strong>in</strong>dividuelle<br />
Bewilligung für <strong>den</strong> ausländischen<br />
Mitarbeiter e<strong>in</strong>holen. Erfahrungsgemäss dauert<br />
dieser Bewilligungsprozess <strong>in</strong> der Regel bis<br />
zur Bewilligungserteilung ca. 5 Monate.<br />
Je nach Status des ausländischen Mitarbeiters<br />
wird e<strong>in</strong>e unterschiedliche Bewilligungsart<br />
bzw. e<strong>in</strong> Visum benötigt: Temporärer Aufenthalt<br />
(Visum und Arbeitsbewilligung benötigt),<br />
Temporäre Niederlassung (Visum benötigt,<br />
Restriktionen der Bewegungen; ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />
benötigt), Permanente Niederlassung<br />
(ke<strong>in</strong> Visum und ke<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung<br />
benötigt). Sofern die Aufenthaltsdauer <strong>in</strong><br />
Russland mehr als 3 Arbeitstage beträgt, ist e<strong>in</strong>e<br />
Registrierung <strong>in</strong> Russland notwendig.<br />
Die E<strong>in</strong>reise nach Russland kann durch die russischen<br />
Behör<strong>den</strong> verh<strong>in</strong>dert wer<strong>den</strong>, wenn<br />
bspw. Steuern h<strong>in</strong>terzogen, falsche Dokumente<br />
vorgezeigt, Strafen gegen die Person verhängt<br />
wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d usw..<br />
Seit Ende des Jahres 2004 wer<strong>den</strong> Bewilligungen<br />
für ausländische Entsandte, welche ke<strong>in</strong>en<br />
lokalen Arbeitsvertrag für Russland vorlegen<br />
können und auch nicht von der russischen Gesellschaft<br />
entlöhnt wer<strong>den</strong>, nicht mehr ausgestellt.<br />
Es muss e<strong>in</strong> lokaler Arbeitsvertrag vorgelegt<br />
wer<strong>den</strong> und das Gehalt muss von dem<br />
russischen Unternehmen ausbezahlt wer<strong>den</strong>.<br />
Steuern<br />
Sofern e<strong>in</strong>e Person ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Russland<br />
hat, ist diese mit ihrem weltweiten E<strong>in</strong>kommen<br />
<strong>in</strong> Russland steuerpflichtig. Hat e<strong>in</strong>e Person<br />
ke<strong>in</strong>en steuerlichen Wohnsitz <strong>in</strong> Russland, so<br />
ist diese nur mit dem E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Russland<br />
steuerpflichtig, welches aus russischen Quellen<br />
stammt. In Russland wird der steuerliche<br />
Wohnsitz als gegeben angesehen, wenn sich e<strong>in</strong>e<br />
Person länger als 185 Tage (183 Tage plus<br />
E<strong>in</strong>reise- und Abreisetag) im Kalenderjahr <strong>in</strong><br />
Russland aufhält. E<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />
hat Russland u.a. mit Deutschland,<br />
Österreich und mit der Schweiz abgeschlossen.<br />
Erwerbse<strong>in</strong>kommen von <strong>in</strong> Russland ansässigen<br />
Personen wer<strong>den</strong> mit 13 % besteuert, die<br />
E<strong>in</strong>kommen von Personen, die ke<strong>in</strong>en steuerlichen<br />
Wohnsitz <strong>in</strong> Russland haben wer<strong>den</strong><br />
h<strong>in</strong>gegen mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von 30 % besteuert.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom<br />
Erwerbse<strong>in</strong>kommen des Mitarbeiters monatlich<br />
die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />
<strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen.<br />
Entsandte<br />
Das steuerpflichtige Erwerbse<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>es<br />
Entsandten umfasst das Basisgehalt, Bonuszahlungen,<br />
verschie<strong>den</strong>e Arten von Rückerstattungen<br />
und Zulagen sowohl aus russischen<br />
Quellen als auch aus ausländischen Quellen.<br />
Nicht steuerpflichtig h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d für Entsandte:<br />
• Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge<br />
an staatlichen und russischen Fonds<br />
sowie ausländische Sozialversicherungs- und<br />
Pensionskassenbeiträge<br />
• Rückerstattung von russischen Mietausgaben<br />
und Umzugskosten<br />
• Rückerstattung von Ausgaben vom persönlichen<br />
Auto für Geschäftszwecke<br />
• Rückerstattung von Geschäftsausgaben.<br />
Steuererklärung<br />
Die <strong>in</strong>dividuelle E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />
kann vom Entsandten oder von e<strong>in</strong>em Bevollmächtigten<br />
bei <strong>den</strong> lokalen Steuerbehör<strong>den</strong><br />
e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>. Sobald der Entsandte sich<br />
voraussichtlich länger als 185 Tage (183 Tage<br />
plus An- und Abreisetag) <strong>in</strong> Russland aufhält,<br />
26<br />
Personal.Manager 2/2006
<strong>in</strong>ter national<br />
sollte dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach dem<br />
Zuzug nach Russland e<strong>in</strong>e provisorische Steuererklärung<br />
e<strong>in</strong>reichen, <strong>in</strong> welcher das zu erwartende<br />
E<strong>in</strong>kommen deklariert wer<strong>den</strong> muss.<br />
E<strong>in</strong>e endgültige Steuererklärung ist nach Ablauf<br />
des Steuerjahres bis spätestens 30. April<br />
des nachfolgen<strong>den</strong> Jahres e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Aufgrund der provisorischen Steuererklärung<br />
mit dem zu erwarten<strong>den</strong> E<strong>in</strong>kommen, berechnet<br />
die Steuerbehörde die voraussichtliche<br />
Steuerbelastung und stellt diese <strong>in</strong> 3 gleichen<br />
Raten <strong>in</strong> Rechnung, welche zum 15. Mai, 15.<br />
August sowie 15. November fällig s<strong>in</strong>d.<br />
Sozialversicherung<br />
Die Vergütungen, welche an e<strong>in</strong>en Arbeitnehmer<br />
ausbezahlt wer<strong>den</strong>, unterliegen <strong>in</strong> Russland<br />
der Sozialversicherungspflicht. Die Sozialversicherungsabgaben<br />
(Unified Social Tax<br />
„UST“) s<strong>in</strong>d degressiv und wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> vollem<br />
Umfang vom Arbeitgeber bezahlt. Die Bezahlung<br />
muss bis zum 15ten e<strong>in</strong>es Monats, <strong>in</strong> dem<br />
Monat welcher der Zahlungsperiode folgt, bei<br />
<strong>den</strong> Steuerbehör<strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen. Je höher die<br />
Vergütungen s<strong>in</strong>d, desto ger<strong>in</strong>ger ist der Prozentsatz<br />
zur Berechnung der Sozialsteuer (zwischen<br />
26 % und 2 %) bis zu e<strong>in</strong>em Jahresbruttoe<strong>in</strong>kommen<br />
von bis zu 280'000 RUB (Wechselkurs<br />
vom 1.3.2006: 8'401 EUR / 13’156<br />
CHF) ist der Beitragssatz 26 % und ab e<strong>in</strong>em<br />
Jahresbruttoe<strong>in</strong>kommen von 600'000 RUB<br />
(Wechselkurs vom 1.3.2006: 18’003 EUR /<br />
28’191 CHF) beläuft sich der Beitragssatz auf<br />
2 %. Die Beitragssätze be<strong>in</strong>halten 20 % Pensionsbeiträge,<br />
3.2 % Sozialversicherungsfondsbeiträge<br />
und 2.8 % Krankenversicherungsfondsbeiträge.<br />
Zusätzlich müssen Unfallversicherungsbeiträge<br />
für Arbeitsunfälle<br />
und Berufskrankheiten für die Arbeitnehmer<br />
abgeschlossen wer<strong>den</strong>. Die von dem Arbeitgeber<br />
zu begleichen<strong>den</strong> Beitragssätze belaufen<br />
sich auf 0.2 % bis zu 8.5 %. Die Beitragssatzhöhe<br />
hängt von dem jeweiligen Berufsrisiko<br />
ab. Seit dem 1. Januar 2003 s<strong>in</strong>d auch die russischen<br />
Sozialversicherungsbeiträge für ausländische<br />
Arbeitnehmer zu bezahlen.<br />
Zwischen Russland und Deutschland, zwischen<br />
Russland und Österreich sowie der<br />
Schweiz besteht ke<strong>in</strong> Abkommen über die Soziale<br />
Sicherheit.<br />
Personalfragen<br />
Bei Gehaltsverhandlungen von russischen<br />
Mitarbeitern <strong>in</strong> ausländischen Unternehmen<br />
wird <strong>in</strong> der Regel von e<strong>in</strong>em Nettogehalt ausgegangen,<br />
zu welchem die E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />
addiert wird. Die bei<strong>den</strong> Werte ergeben dann<br />
die Gehaltssumme für <strong>den</strong> Arbeitsvertrag. Je<br />
nach Unternehmensgrösse und Branche variieren<br />
die Gehälter. Ergänzt wer<strong>den</strong> die monatlichen<br />
Gehälter durch verschie<strong>den</strong>e Vergünstigungen<br />
wie bspw. zusätzlichen Versicherungsschutz,<br />
Mobiltelefone, Erstattung von Fahrkosten<br />
und f<strong>in</strong>anzielle Zuschüsse für das<br />
Mittagessen.<br />
Arbeitsrecht<br />
Am 1. Februar 2002 trat das neue Arbeitsgesetzbuch<br />
der Russischen Föderation <strong>in</strong> Kraft.<br />
Das russische Arbeitsrecht ist stark auf <strong>den</strong><br />
Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet. Aus<br />
diesem Grund s<strong>in</strong>d Kündigungen <strong>in</strong> Russland<br />
relativ kompliziert, wobei das Arbeitsrecht<br />
verschie<strong>den</strong>e Kündigungsmöglichkeiten zulässt.<br />
Aufgrund dessen s<strong>in</strong>d die im Arbeitsvertrag<br />
getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen als umso<br />
wichtiger zu betrachten.<br />
Der Arbeitgeber hat nur <strong>in</strong> <strong>den</strong> gesetzlich bestimmten<br />
Fällen das Recht das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Arbeitnehmer zu kündigen. Zulässig<br />
ist die Kündigung <strong>in</strong>sbesondere bei der Liquidation<br />
des Unternehmens, bei der<br />
Durchführung e<strong>in</strong>es Personalabbaues und bei<br />
weiteren bestimmten, <strong>in</strong> der Person des Arbeitnehmers<br />
liegen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> (bspw. nicht<br />
ausreichende Qualifikation für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Position, dauernde und von e<strong>in</strong>em Arzt bestätigte<br />
gesundheitliche Mängel, Alkoholmissbrauch<br />
oder Diebstahl). Gemäss dem neuen<br />
Arbeitsgesetzbuch ist jetzt auch die Kündigung<br />
des Arbeitnehmers möglich, wenn dieser se<strong>in</strong>e<br />
Verschwiegenheitspflicht verletzt hat oder<br />
wenn er bei der E<strong>in</strong>stellung falsche Unterlagen<br />
vorgelegt oder falsche Angaben gemacht hat.<br />
Es besteht aber auch die Möglichkeit, im<br />
gegenseitigen E<strong>in</strong>vernehmen <strong>den</strong> Arbeitsvertrag<br />
zu lösen. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer<br />
nach wie vor jederzeit unter E<strong>in</strong>haltung<br />
e<strong>in</strong>er 2-wöchigen Kündigungsfrist<br />
kündigen. Im Falle e<strong>in</strong>er unberechtigten Kündigung<br />
kann der Arbeitgeber von e<strong>in</strong>em Gericht,<br />
unter Zahlung der seit der unberechtigten<br />
Entlassung angefallenen Arbeitsvergütung,<br />
zur Wiedere<strong>in</strong>stellung verurteilt wer<strong>den</strong>.<br />
Befristete Arbeitsverträge dürfen nur <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
gesetzlich bestimmten Fällen geschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
Diese Möglichkeit ist durch das neue Arbeitsgesetzbuch<br />
erweitert wer<strong>den</strong>. Befristete<br />
Arbeitsverträge s<strong>in</strong>d jetzt auch bei leiten<strong>den</strong><br />
Angestellten und deren Stellvertretern, bei<br />
Hauptbuchhaltern sowie bei Entsendungen <strong>in</strong>s<br />
Ausland zulässig.<br />
Friederike V. Ruch<br />
<strong>in</strong>ternational<br />
Personal.Manager 2/2006 27
40 WERTSCHÖPFUNG<br />
Ch<strong>in</strong>a – Zuverlässigkeit und Höflichkeit<br />
bei vertrauensvoller Mitarbeiterführung<br />
Wer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a erfolgreich Mitarbeitende führen will, muss sich der grossen kulturellen<br />
Unterschiede bewusst se<strong>in</strong> und sich anpassen. Dann kann er mit Leuten rechnen, auf<br />
deren Loyalität er sich oft stärker verlassen kann als bei westlichen Mitarbeiten<strong>den</strong>.<br />
Von Marco Daugalies<br />
__In <strong>den</strong> letzten Jahren haben westliche Unternehmen<br />
ihre Präsenz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a aufgebaut und <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong><br />
jüngster Zeit weiter ausgebaut. Hier kam und kommt es<br />
weiterh<strong>in</strong> aufgrund der stark unterschiedlichen Mentalitäten<br />
und stark unterschiedlichen Kulturh<strong>in</strong>tergründe sehr<br />
häufig zu offen sichtbaren – und oft zu von <strong>den</strong> westlichen<br />
Mitarbeiten<strong>den</strong> nicht erkannten – Problemen bei der Führung<br />
von ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeiten<strong>den</strong>. Die Unternehmen<br />
sehen sich mit e<strong>in</strong>er Fluktuationsrate von über 20 Prozent<br />
konfrontiert. Besonders Führungskräfte, die wenig Erfahrung<br />
mit von der ch<strong>in</strong>esischen Kultur haben, und kaum<br />
um die vorhan<strong>den</strong>en Besonderheiten bei der Mitarbeiterführung<br />
wissen, haben grosse Schwierigkeiten, die Loyalität<br />
ihrer Mitarbeiten<strong>den</strong> für das Unternehmen zu erhöhen<br />
und auf diese Weise die Fluktuation zu reduzieren. Zu erwähnen<br />
ist, dass die Mitarbeiterloyalität <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich<br />
relativ ger<strong>in</strong>g ist und dass häufig durchaus ganze<br />
Teams abgeworben wer<strong>den</strong>.<br />
Aufbauende Kritik fördert Loyalität<br />
Zu <strong>den</strong> grössten Herausforderungen, die ausländische<br />
Arbeitskräfte und die sie begleiten<strong>den</strong> Familien überw<strong>in</strong><strong>den</strong><br />
müssen, gehören die grossen Unterschiede <strong>in</strong> der<br />
Kultur. Ch<strong>in</strong>esen haben <strong>in</strong> der langen Entwicklung ihrer<br />
Kultur gelernt, mit Widersprüchen und sche<strong>in</strong>baren Gegensätzen<br />
zu leben – e<strong>in</strong>e Haltung, die <strong>in</strong> Asien allgeme<strong>in</strong><br />
verbreitet ist. Hierbei ist zu erwähnen, dass die ch<strong>in</strong>esische<br />
Wahrnehmung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nere und e<strong>in</strong>e äussere unterteilt ist.<br />
Die äussere Wahrnehmung be<strong>in</strong>haltet das Fremde<br />
beziehungsweise Unbekannte, <strong>den</strong> Alltag auf der Strasse,<br />
die unbekannten Menschen, zu <strong>den</strong>en ke<strong>in</strong>e enge Verb<strong>in</strong>dung<br />
besteht. Die <strong>in</strong>nere Wahrnehmung be<strong>in</strong>haltet<br />
Vertrautes, beispielsweise die Familie, Freunde, Verwandte<br />
und gute Kollegen. Hier zeigen sich Ch<strong>in</strong>esen als<br />
freundliche und zuverlässige Menschen, mit Höflichkeit<br />
und Verb<strong>in</strong>dlichkeit.<br />
Um Vertrauen und Loyalität der lokalen Mitarbeiten<strong>den</strong><br />
zu gew<strong>in</strong>nen, muss e<strong>in</strong> Manager se<strong>in</strong> Unternehmen,<br />
beziehungsweise se<strong>in</strong> Team, wie e<strong>in</strong> Vater führen. Es muss<br />
e<strong>in</strong>e absolute Vertrauensbasis aufgebaut wer<strong>den</strong>, Distanz<br />
darf nicht vorhan<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. Insbesondere muss e<strong>in</strong>e geäusserte<br />
Kritik immer so vermittelt wer<strong>den</strong>, dass sie als<br />
sachlich und aufbauend empfun<strong>den</strong> wird und nicht als<br />
persönliche Kritik gewertet wer<strong>den</strong> kann. Denn dadurch<br />
könnte der Mitarbeitende se<strong>in</strong> Gesicht verlieren.<br />
Wenn westliche Manager diese Unterschiede beachten<br />
und die kulturelle Kluft überw<strong>in</strong><strong>den</strong>, können sie mit sehr<br />
loyalen Mitarbeiten<strong>den</strong> rechnen, deren Loyalitätsgrad sogar<br />
über dem von westlichen Mitarbeiten<strong>den</strong> liegen kann.<br />
Die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a be<strong>in</strong>haltet<br />
auch die Berücksichtigung von zahlreichen rechtlichen<br />
Aspekten. Allerd<strong>in</strong>gs ist hierbei grundsätzlich zu<br />
bemerken, dass gesetzliche Regelungen nicht e<strong>in</strong>heitlich<br />
angewendet wer<strong>den</strong> und die meisten Regelungen und<br />
<strong>in</strong>sbesondere auch Gerichtsurteile der unterschiedlichen<br />
Prov<strong>in</strong>zen nicht veröffentlicht wer<strong>den</strong>.<br />
www.psp<strong>in</strong>dex.ch
WERTSCHÖPFUNG 41<br />
Das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht wurde 1995 e<strong>in</strong>geführt.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs besteht weit verbreitet der E<strong>in</strong>druck, dass <strong>in</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a ke<strong>in</strong> «echtes» Arbeitsrecht besteht. Dieser E<strong>in</strong>druck<br />
entstand und wurde verstärkt durch die zahlreichen Veröffentlichungen<br />
<strong>in</strong> der Presse über die katastrophalen<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> vielen ch<strong>in</strong>esischen Fabriken. Auch<br />
die Tatsache, dass die zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Vorschriften oft umgangen<br />
wer<strong>den</strong>, obwohl das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht im<br />
Rahmen se<strong>in</strong>es Anwendungsgebietes als verb<strong>in</strong>dlich gilt<br />
sowie zum überwiegen<strong>den</strong> Teil zw<strong>in</strong>gendes Recht darstellt,<br />
verstärkt diesen E<strong>in</strong>druck.<br />
Tatsächlich ist aber das ch<strong>in</strong>esische Arbeitsrecht<br />
durchaus sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene<br />
umfangreich normiert, und per 1. Januar 2008 wird auch<br />
e<strong>in</strong> neues Arbeitsvertragsrecht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> Kraft treten, das<br />
<strong>den</strong> Arbeitnehmerschutz weiter verstärken soll.<br />
Das ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungsrecht, das <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
letzten Jahren e<strong>in</strong>igen Reformen unterzogen wurde, kennt<br />
bisher für ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich<br />
ke<strong>in</strong>e Sozialversicherungspflicht. Auch hat Ch<strong>in</strong>a bisher<br />
nur mit wenigen ausländischen <strong>Staaten</strong> e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
abgeschlossen; so besteht beispielsweise<br />
mit der Schweiz ke<strong>in</strong> Abkommen. Es ist daher nicht<br />
immer e<strong>in</strong>fach, die ausländischen Arbeitkräfte und die sie<br />
begleiten<strong>den</strong> Familienmitglieder ausreichend gegen die<br />
Risiken Unfall, Krankheit, Tod, Invalidität und Alter zu<br />
versichern. Nicht immer lässt sich während des E<strong>in</strong>satzes<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a die Versicherung im Heimatland weiterführen.<br />
Häufig müssen Unternehmen deshalb noch zusätzlich e<strong>in</strong>e<br />
<strong>in</strong>ternationale Krankenversicherung oder <strong>in</strong>ternationale<br />
Vorsorge abschliessen, damit die Risiken versichert s<strong>in</strong>d.<br />
Hohe Strafen für Steuerh<strong>in</strong>terziehung<br />
In der Vergangenheit (auch heute noch) haben e<strong>in</strong>ige<br />
ausländische Arbeitskräfte für ihre Tätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ke<strong>in</strong>e<br />
Arbeitsgenehmigungen beantragt, sondern haben Touristenvisa<br />
zur E<strong>in</strong>reise benutzt und dann anschliessend vor<br />
Ort ohne entsprechende Arbeitsgenehmigung gearbeitet.<br />
Die Rechtsvorschriften sagen dagegen klar aus, dass alle<br />
Ausländer e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>reise-, Ausreise- beziehungsweise<br />
Durchreisegenehmigung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a benötigen und Ausländer,<br />
die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten möchten, e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung<br />
beim zuständigen örtlichen Arbeitsamt<br />
beantragen müssen.<br />
Die ch<strong>in</strong>esischen Behör<strong>den</strong> haben aufgrund der<br />
hohen Anzahl an Missbrauchsfällen <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Jahren<br />
ihre Bemühungen sehr verstärkt, solche Fälle aufzudecken<br />
und die Arbeitskräfte sowie deren Unternehmen zu sanktionieren.<br />
Auch die Bemühungen zur Aufdeckung von zu<br />
niedrig deklarierten E<strong>in</strong>kommen wur<strong>den</strong> <strong>in</strong>tensiviert und<br />
die immer öfter entdeckten Vergehen mit hohen Strafen<br />
belegt. Bis zum fünffachen des fälligen Betrages, zusätzlich<br />
zu der ohneh<strong>in</strong> zu zahlen<strong>den</strong> Steuer, müssen die überführten<br />
Steuerh<strong>in</strong>terzieher abliefern. Die Behör<strong>den</strong> schrecken<br />
auch nicht davor zurück, Unternehmens<strong>in</strong>habern die<br />
Erlaubnis zu entziehen oder die Aufenthaltserlaubnis für<br />
ungültig zu erklären.<br />
Alle <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a tätigen Privatpersonen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
sich beim örtlichen Steuerbüro zu mel<strong>den</strong> und monatlich<br />
e<strong>in</strong>e Steuererklärung e<strong>in</strong>zureichen sowie die Steuerverpflichtungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb der ersten sieben Tage des<br />
Folgemonats zu begleichen. Üblicherweise behält der<br />
Arbeitgeber die monatliche Steuer vom Salär e<strong>in</strong> und führt<br />
diese direkt an die Steuerbehörde ab. Der maximale<br />
Steuersatz für das E<strong>in</strong>kommen beträgt 45 Prozent, und der<br />
Steuertarif verläuft progressiv.<br />
Kulturelle Herausforderungen<br />
In der Regel erhalten Ausländer, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten,<br />
zusätzlich zu ihrem Grundgehalt verschie<strong>den</strong>artige Zulagen.<br />
Gemäss <strong>den</strong> ch<strong>in</strong>esischen E<strong>in</strong>kommenssteuerbestimmungen<br />
s<strong>in</strong>d an ausländische Angestellte <strong>in</strong> Geldform<br />
ausbezahlte Nebenleistungen e<strong>in</strong>kommenssteuerpflichtig.<br />
H<strong>in</strong>gegen existiert für gewisse Sachleistungen,<br />
die bargeldlos oder als Rückerstattung erfolgen, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuerbefreiung<br />
– zum<strong>in</strong>dest für e<strong>in</strong>en befristeten<br />
Zeitraum, beispielsweise für die ersten fünf Jahre.<br />
Wie erkennbar ist, s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em Arbeitse<strong>in</strong>satz<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zahlreiche kulturelle Herausforderungen zu<br />
meistern, und die bestehen<strong>den</strong> Regelungen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bereichen<br />
Arbeitsrecht, Steuern, Sozialversicherung und<br />
Bewilligungen s<strong>in</strong>d schon im Vorfeld und während des Aufenthaltes<br />
zu beachten, damit der Aufenthalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a für<br />
<strong>den</strong> Entsandten und die begleiten<strong>den</strong> Familienmitglieder<br />
erfolgreich verläuft.<br />
Marco Daugalies,<br />
Diplom-Betriebswirt, ist Manag<strong>in</strong>g Partner<br />
und Vorsitzender der GL von CONVINUS.<br />
<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com, www.conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.psp<strong>in</strong>dex.ch
Neben <strong>den</strong> steuerlichen Aspekten ist bei der Entsendung von Mitarbeitern<br />
nach Indien auch das <strong>in</strong>dische Arbeitsrecht zu berücksichtigen.<br />
Je nach vertraglicher Struktur kann bei Entsendungen immer zusätzlich<br />
zu e<strong>in</strong>em Entsendungsvertrag auch e<strong>in</strong> lokaler Arbeitsvertrag<br />
für das E<strong>in</strong>satzland erstellt wer<strong>den</strong>. In e<strong>in</strong>igen Ländern ist dies auch<br />
zw<strong>in</strong>gend notwendig, <strong>in</strong> der Regel basierend auf bewilligungrechtlichen<br />
Regelungen, so ist dies auch <strong>in</strong> Indien der Fall.<br />
Für die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung <strong>in</strong> Indien<br />
muss <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> e<strong>in</strong> <strong>in</strong>discher Arbeitsvertrag vorgelegt wer<strong>den</strong>.<br />
Ausländer, die <strong>in</strong> Indien arbeiten und sich aufhalten möchten, benötigen<br />
e<strong>in</strong> «Employment E visa» und e<strong>in</strong>e Niederlassungsbewilligung<br />
für Indien, welche <strong>in</strong> der Regel für 1 Jahr ausgestellt wer<strong>den</strong>. Es besteht<br />
anschliessend die Möglichkeit der Verlängerung. Die Beantragung<br />
hierfür ist bei der <strong>in</strong>dischen Botschaft im Heimatland des Mitarbeiters<br />
e<strong>in</strong>zureichen. Bei dieser Beantragung ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>discher Arbeitsvertrag<br />
beizulegen.<br />
Ausländer, welche e<strong>in</strong> Visum besitzen, welches für e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />
von mehr als 180 Tagen gültig ist, müssen sich <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen<br />
nach Ankunft <strong>in</strong> Indien beim «District Foreigners Registration Office»<br />
mel<strong>den</strong>.<br />
soll. Wird er <strong>in</strong> leitender Funktion e<strong>in</strong>gestellt, müssen im Arbeitsvertrag<br />
die Befugnisse genau festgelegt wer<strong>den</strong>.<br />
• Wird der neue Mitarbeiter als e<strong>in</strong>facher Arbeiter / Angestellter<br />
e<strong>in</strong>gestellt, muss der Arbeitsvertrag alle auf diesen<br />
Arbeitsvertrag anwendbaren Aspekte des Arbeitsrechts<br />
enthalten.<br />
• Dem Mitarbeiter müssen alle Rechte gewährt wer<strong>den</strong>, die<br />
ihm arbeitsrechtlich oder nach <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en Richtl<strong>in</strong>ien<br />
des Unternehmens zustehen.<br />
• Ist das Unternehmen nicht sicher, ob der Arbeitnehmer<br />
se<strong>in</strong>e Arbeit zur Zufrie<strong>den</strong>heit ausführen wird, ist es empfehlenswert<br />
e<strong>in</strong> zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>zugehen.<br />
Das Recht e<strong>in</strong>e Gewerkschaft zu grün<strong>den</strong> ist <strong>in</strong> der <strong>in</strong>dischen Verfassung<br />
verankert. Für die Gründung e<strong>in</strong>er Gewerkschaft wer<strong>den</strong> m<strong>in</strong>destens<br />
10% oder 100 Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Betriebes benötigt. Gewerkschaften<br />
haben das Recht Tarifverhandlungen zu führen und im Falle<br />
e<strong>in</strong>es Arbeitskampfes Streiks auszurufen. Das Recht Streiks auszurufen<br />
ist jedoch ke<strong>in</strong> Grundrecht und unterliegt «<strong>in</strong>dustiral legislation».<br />
Bisher gibt es <strong>in</strong> Indien noch ke<strong>in</strong> Gesetz bezüglich sexueller Nötigung.<br />
Daher wird <strong>in</strong> diesem Bereich auf <strong>in</strong>ternationale Konventionen, Normen<br />
und Gesetze zurückgegriffen, soweit sie mit der Verfassung im<br />
E<strong>in</strong>klang stehen.<br />
Zurzeit gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzlichen Regelungen bezüglich Datenschutz<br />
und dem Transfer von Daten.<br />
Für das Arbeitsverhältnis ist neben dem Arbeitsrecht e<strong>in</strong>e Reihe von<br />
weiteren Bestimmungen massgebend. In Indien beschäftigte Ausländer<br />
s<strong>in</strong>d <strong>den</strong> <strong>in</strong>dischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Bei der Anstellung<br />
e<strong>in</strong>es Mitarbeiters sollte der Arbeitgeber <strong>in</strong> Indien folgendes beachten:<br />
• Der Arbeitgeber muss entschei<strong>den</strong>, ob der neue Mitarbeiter<br />
als e<strong>in</strong>facher Arbeiter, Angestellter oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er leiten<strong>den</strong><br />
Funktion (workman oder executive) e<strong>in</strong>gestellt wer<strong>den</strong><br />
Der Inhalt e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages be<strong>in</strong>haltet: Name des Arbeitgebers,<br />
Bezeichnung und Art der Arbeit, Probezeit und Zeitraum, Vertraulichkeit<br />
und Wettbewerbsklausel, Urlaubsregelung und Arbeitszeit sowie<br />
Kündigungsvorschriften.<br />
Arbeitsverträge können zeitlich befristet oder unbefristet abgeschlossen<br />
wer<strong>den</strong> und dies entweder schriftlich oder mündlich. In der Regel<br />
wird e<strong>in</strong> «appo<strong>in</strong>tment letter» erstellt <strong>in</strong> welchem die Rechte und
Pflichten sowie die Bed<strong>in</strong>gungen der Anstellung festgehalten s<strong>in</strong>d. Innerhalb<br />
von 30 Tagen nach der Rekrutierung wird dann e<strong>in</strong> «Letter of<br />
confirmation» erstellt und an <strong>den</strong> Arbeitnehmer gesandt.<br />
Grundsätzlich gilt e<strong>in</strong>e Wochenarbeitszeit von 48 Stun<strong>den</strong>, wobei die<br />
Arbeitszeit pro Wochentag 9 Arbeitsstun<strong>den</strong> nicht übersteigen darf.<br />
Das Erbr<strong>in</strong>gen von Überstun<strong>den</strong> ist möglich, allerd<strong>in</strong>gs grundsätzlich<br />
begrenzt auf 2 Stun<strong>den</strong> pro Tag und 50 Stun<strong>den</strong> pro Quartal.<br />
Das Arbeitsgesetz def<strong>in</strong>iert das gewöhnliche Gehalt als Basisgehalt<br />
zuzüglich e<strong>in</strong>es Zuschlages für Lebenshaltungskosten und notwendige<br />
Güter. Arbeitnehmer haben für erbrachte Überstun<strong>den</strong> und für Arbeitstätigkeiten<br />
an Feiertagen e<strong>in</strong>en Anspruch auf das Zweifache des<br />
Basisgehaltes.<br />
In e<strong>in</strong>igen <strong>in</strong>dischen <strong>Staaten</strong> s<strong>in</strong>d Arbeitgeber verpflichtet auf Grund<br />
gesetzlicher Vorschriften e<strong>in</strong>e «dearness allowance» zu bezahlen,<br />
welche zu m<strong>in</strong>dest ansatzweise die erhöhten Lebenshaltungskosten<br />
ausgleicht. In anderen <strong>Staaten</strong> besteht diese Verpflichtung nicht, sondern<br />
wird freiwillig bezahlt, allerd<strong>in</strong>gs dann nur an Mitarbeiter, welche<br />
Mitglied e<strong>in</strong>er Gewerkschaft und ke<strong>in</strong>e Manager s<strong>in</strong>d. Es gibt für<br />
die Berechnung der «dearness allowance» ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> gültige Berechnungsart.<br />
Zum Teil wird die Zulage auf Grund von e<strong>in</strong>er Veränderung<br />
der Konsumentenpreise, auf Grund von Jo-Klassen oder al Pauschale<br />
ausbezahlt.<br />
Für Unternehmen, welche mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, gilt<br />
der «Payment of Bonus Act». Arbeitnehmer, welche e<strong>in</strong> Monatsgehalt<br />
von bis zu INR 3'500 erhalten, s<strong>in</strong>d berechtigt e<strong>in</strong>en Bonus für jedes<br />
Geschäftsjahr, <strong>in</strong> dem sie m<strong>in</strong>destens 30 Tage gearbeitet haben,<br />
zu erhalten. Der zu bezahlende M<strong>in</strong>destbonus beträgt 8.33% des Basisgehaltes<br />
zuzüglich der Lebenshaltungskostenzulage oder «dearness<br />
allowance». Der maximale Bonus, der zu bezahlen ist, beträgt<br />
20% des Basisgehalts zuzüglich der Lebenshaltungskostenzulage oder<br />
«dearness allowance» bis max. INR 2'500 pro Monat. Arbeitnehmern,<br />
welche weniger als 1 Dienstjahr beschäftigt s<strong>in</strong>d, wird der Bonus anteilsmässig<br />
ausbezahlt.<br />
In <strong>den</strong> ersten 5 Jahren des Bestehens e<strong>in</strong>es Unternehmens müssen<br />
ke<strong>in</strong>e Bonuszahlungen vorgenommen wer<strong>den</strong>, ausser wenn e<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n<br />
erwirtschaftet wird.<br />
Es gibt verschie<strong>den</strong>e Arten der Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses.<br />
Der «Industrial Disputes Act» (IDA) regelt lediglich die Entlassung<br />
von «workman». Arbeitnehmer <strong>in</strong> Manager- oder höheren Positionen<br />
s<strong>in</strong>d nicht vom IDA erfasst. Das Arbeitsverhältnis mit «workman»<br />
kann beendet wer<strong>den</strong> auf Grund von Fehlverhalten oder aus wirtschaftlichen<br />
Grün<strong>den</strong>. Workman oder andere Arbeitnehmer, welche<br />
<strong>in</strong> der Probezeit s<strong>in</strong>d, können ohne Angabe e<strong>in</strong>es Grundes entlassen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Daneben gibt es e<strong>in</strong>e weitere Art wie e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis beendet<br />
wer<strong>den</strong> kann – «Retrenchment*. Diese Beendigung basiert auf irgende<strong>in</strong>em<br />
anderen Grund. Zu diesen anderen Grün<strong>den</strong> zählen allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht die Folgen<strong>den</strong>: die Frührente, die Nichterneuerung von<br />
befristeten Verträgen ohne Verlängerung oder Krankheit. Arbeitnehmer,<br />
die ohne Unterbrechung an 240 aufe<strong>in</strong>anderfolgen<strong>den</strong> Tagen <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Jahr beschäftigt waren, s<strong>in</strong>d berechtigt e<strong>in</strong>e Kündigungs- und<br />
Abf<strong>in</strong>dungszahlung zu erhalten. Die Kündigungsfrist ist abhängig von<br />
der Grösse des Unternehmens. In Unternehmen mit 50 bis 99 Arbeitnehmer<br />
beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat, bei Unternehmen mit<br />
mehr als 99 Arbeitnehmern beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.<br />
Neben der schriftlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem noch<br />
die Behör<strong>den</strong> vor dem «Retrenchment» <strong>in</strong>formieren. Die Abf<strong>in</strong>dung<br />
beträgt 15 Durchschnittsgehälter für jedes beendete Dienstjahr unabhängig<br />
von der Grösse des Unternehmens.<br />
Gemäss dem «Payment of Gratuity Act” müssen Unternehmen mit 10<br />
oder mehr Arbeitsnehmern e<strong>in</strong>e Beendigungsentschädigung bezahlen<br />
sofern der Arbeitnehmer m<strong>in</strong>destens 5 zusammenhängende<br />
Dienstjahre <strong>in</strong> diesem Unternehmen gearbeitet hat. Die Entschädigung<br />
muss bezahlt wer<strong>den</strong>, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong> Rente geht o-<br />
der ihm gekündigt wird, oder dieser <strong>in</strong>valid wird oder stirbt. Die Entschädigung<br />
entspricht ½ des letzten Monatsgehalts für jedes Dienstjahr.<br />
Des Gehalt ist def<strong>in</strong>iert als Basisgehalt zuzüglich «dearness allowance».<br />
Die maximale Betragshöhe beträgt INR 350'000.<br />
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 10 Ferientage pro Jahr. Jedes Jahr<br />
veröffentlicht die Regierung e<strong>in</strong>e Liste von 25 bis zu 30 Feiertagen von<br />
welchen die Unternehmen dann aussuchen können, welche Feiertage<br />
sie gewähren. Die meisten Unternehmen gewähren grundsätzlich 10<br />
bis 12 Feiertage pro Jahr.<br />
Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d berechtigt frei zu nehmen bei Krankheit. Wenn e<strong>in</strong><br />
Arbeitnehmer mehr als 2 Tage krank ist, muss dem Arbeitgeber e<strong>in</strong><br />
Arztzeugnis vorgelegt wer<strong>den</strong>. Die staatliche Regierung ist frei die<br />
Länge von krankheitsbed<strong>in</strong>gten Abwesenheiten zu regeln sowie von<br />
der Tatsache, ob der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Gehaltsfortzahlung <strong>in</strong> diesen<br />
Tagen erhält. Gemäss dem «Factories Act» kann e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />
se<strong>in</strong>en Jahresurlaub für die Krankheitsabwesenheiten verwen<strong>den</strong>.<br />
Gemäss dem «Maternity Benefit Act» dürfen weibliche Arbeitnehmer,<br />
die <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten 12 Monaten vor dem Geburtsterm<strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens<br />
80 Tage gearbeitet haben, Mutterschaftsurlaub <strong>in</strong> Höhe von 12<br />
Wochen <strong>in</strong> Anspruch nehmen, wobei 6 Wochen nach der Geburt genommen<br />
wer<strong>den</strong> müssen.
Sofern e<strong>in</strong>e Person <strong>in</strong> Indien sozialversicherungspflichtig ist, gelten<br />
die folgen Sozialversicherungsbeitragssätze:<br />
Provi<strong>den</strong>t<br />
fund und Pension<br />
Scheme*<br />
Deposit-L<strong>in</strong>ked<br />
Insurance<br />
State Insurance**<br />
12% 12% INR 6’500<br />
0.5% - INR 6’500<br />
4.75% 1.75% INR 6’500<br />
*Die Arbeitgeberbeiträge betragen nur 10% bei Unternehmen mit<br />
weniger als 20 Mitarbeitern oder Unternehmen, die überschuldet<br />
s<strong>in</strong>d. Zu <strong>den</strong> oben genannten Beiträgen bezahlt der Staat pro Person<br />
noch 1.16%.<br />
** Arbeitnehmer, welche weniger als INR 50 pro Tag verdienen, s<strong>in</strong>d<br />
von diesem Beitrag befreit, der Arbeitgeber jedoch nicht.<br />
Seit dem 1. April 2005 wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen <strong>in</strong>dischen <strong>Staaten</strong> Arbeitslosenleitungen<br />
ausbezahlt.<br />
Arbeitnehmer, deren Erwerbse<strong>in</strong>künften gewisse E<strong>in</strong>kommensgrenzen<br />
überschreiten, s<strong>in</strong>d nicht der <strong>in</strong>dischen Sozialversicherung unterstellt.<br />
Daher gibt es auch für Entsandte ke<strong>in</strong>e Unterstellungspflicht <strong>in</strong><br />
das <strong>in</strong>dische Sozialversicherungssystem, da Entsandte diese E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />
üblicherweise überschreiten.<br />
Indien hat heute lediglich e<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen mit Belgien,<br />
steht allerd<strong>in</strong>gs bezüglich e<strong>in</strong>es Abkommens mit <strong>den</strong> USA <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />
HINWEIS:<br />
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />
jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />
welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />
angebotenen Informationen.<br />
Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />
CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />
der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />
durch CONVINUS.
Autor<strong>in</strong>:<br />
Seit der E<strong>in</strong>führung der ersten brasilianischen Arbeitsgesetze im Jahr<br />
1943 hat sich das brasilianische Arbeitsrecht zu e<strong>in</strong>em komplizierten<br />
Konstrukt mit über 900 verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Regelunge entwickelt,<br />
die zum Teil <strong>in</strong> der Verfassung verankert s<strong>in</strong>d. Das brasilianische<br />
Arbeitsrecht ist aufgrund se<strong>in</strong>er Komplexität, Detailliertheit und<br />
Widersprüchlichkeit nur noch von Arbeitsrechtsexperten zu durchschauen,<br />
für die Arbeitsrechtsangelegenheiten e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>trägliches Geschäft<br />
darstellen. So betragen alle<strong>in</strong> die Kosten für <strong>den</strong> Unterhalt der<br />
Arbeitsgerichte pro Jahr BRL 10‘000‘000‘000 (ca. CHF<br />
5‘000‘000‘000.).<br />
Verträge bedürfen <strong>in</strong> Brasilien nicht der Schriftform. Schriftliche Arbeitsverträge<br />
s<strong>in</strong>d aufgrund der Komplexität des brasilianischen Arbeitsrechts<br />
und der restriktiven Auslegung der Arbeitsgesetze vor allem<br />
<strong>in</strong> unteren und mittleren Gehaltskategorien unüblich. Im Arbeitsbuch<br />
des Mitarbeiters, das vom brasilianischen Arbeitsm<strong>in</strong>isterium<br />
für je<strong>den</strong> Arbeitnehmer ausgestellt wird, wer<strong>den</strong> jedoch die wesentlichen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen des Anstellungsverhältnisses (Gehalt, Funktion,<br />
E<strong>in</strong>stellungsdatum) festgehalten.<br />
Der monatliche M<strong>in</strong>destlohn beträgt <strong>in</strong> Brasilien seit März 2011 BRL<br />
545 (ca. CHF 270) und wird im nächsten Jahr auf BRL 616 (ca. CHF 307)<br />
erhöht. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Arbeitgeber verpflichtet, <strong>in</strong> zwei Raten<br />
im November und Dezember Weihnachtsgeld zu zahlen, das e<strong>in</strong>em<br />
vollen Monatsgehalt entspricht. Unabhängig von der Höhe des gezahlten<br />
Gehaltes darf <strong>in</strong> Brasilien grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Lohnreduktion<br />
vorgenommen wer<strong>den</strong>. Das kann bei entsandten Mitarbeitern, die<br />
weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil im Ausland beziehen, aufgrund der<br />
Wechselkursschwankungen zu erheblichen adm<strong>in</strong>istrativen Schwierigkeiten<br />
führen. Wenn ausländische Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Gehaltsanteil<br />
weiterh<strong>in</strong> im Ausland beziehen wollen, muss dieser Wunsch bereits<br />
im Visumsantrag angegeben wer<strong>den</strong>. Im Ausland ausgezahlte<br />
Gehaltsbestandteile s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aber <strong>den</strong>noch steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet, Fahrsche<strong>in</strong>e für die H<strong>in</strong>- und<br />
Rückfahrt <strong>in</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.<br />
Da diese Leistung ke<strong>in</strong>en Gehaltsbestandteil darstellt, darf die Auszahlung<br />
<strong>in</strong> Geldmitteln strenggenommen nicht erfolgen, obwohl gerade<br />
das teilweise von Gewerkschaften verlangt wird. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />
erhalten Arbeitnehmer pro Arbeitstag e<strong>in</strong>e Mahlzeit bzw. e<strong>in</strong>en Mahlzeitenzuschuss.<br />
In Brasilien übliche Sachzuwendungen s<strong>in</strong>d ferner<br />
vom Arbeitgeber gezahlte Krankenversicherungen, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
Lebensversicherungen und gesponserte Lebensmittel, wobei letztere<br />
<strong>in</strong> jüngster Zeit aber immer mehr von direkten Geldzuwendungen ersetzt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Die Anpassung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ab<br />
dem 1. Juli 2011 brachte ke<strong>in</strong>e signifikanten Änderungen mit sich. Die<br />
Arbeitnehmerbeiträge belaufen sich auf 8-11% bis zu e<strong>in</strong>er monatlichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze von BRL 3‘681.74 (ca. CHF 1‘860).<br />
Für <strong>den</strong> Arbeitgeber gibt es jedoch ke<strong>in</strong>e Beitragsbemessungsgrenzen,<br />
so dass er auf das gesamte Gehalt ca. 29% Sozialversicherungsabgaben<br />
leisten muss. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 8% des monatlichen<br />
Bruttoe<strong>in</strong>kommens auf e<strong>in</strong> spezielles Konto e<strong>in</strong>, dass z. B.<br />
bei Erwerb von Wohneigentum, Krankheit, E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ruhestand<br />
ausgeschüttet wird. Diese zusätzlich gezahlten 8% stellen also während<br />
der Entsendung nach Brasilien e<strong>in</strong>en weiteren Benefit für <strong>den</strong><br />
Mitarbeiter dar.<br />
Nach brasilianischem Arbeitsrecht beträgt e<strong>in</strong>e Arbeitswoche 44<br />
Stun<strong>den</strong> und sollte auf 6 Tage verteilt wer<strong>den</strong>, wobei der Sonntag<br />
möglichst als freier Tag zu gewähren ist. Mittlerweile s<strong>in</strong>d die Unternehmen<br />
aber dazu übergegangen, die Arbeitsstun<strong>den</strong> montags bis<br />
freitags zu leisten, um damit <strong>in</strong>direkte Kosten wie Fahrtkosten und<br />
Verpflegung zu reduzieren. In <strong>den</strong> Wirtschaftszentren setzt sich bei<br />
Bürotätigkeiten auch immer mehr die 40-Stun<strong>den</strong>-Woche durch. Jeder<br />
Arbeitnehmer hat <strong>in</strong> Brasilien nach 12 Monaten Arbeit das Anrecht<br />
auf 30 Urlaubstage. Der Arbeitgeber bestimmt jedoch, wann<br />
der Urlaub genommen wer<strong>den</strong> darf.
Auch wenn <strong>in</strong> Tarifverträgen unter Umstän<strong>den</strong> längere Kündigungsfristen<br />
festgehalten se<strong>in</strong> können, beträgt die Kündigungsfrist meistens<br />
e<strong>in</strong>en Monat. Falls z.B. <strong>in</strong> Entsendungsverträgen längere Kündigungsfristen<br />
vere<strong>in</strong>bart wur<strong>den</strong>, s<strong>in</strong>d diese nur für <strong>den</strong> Arbeitgeber<br />
b<strong>in</strong><strong>den</strong>d. Der Arbeitnehmer kann sich auf die gesetzliche bzw. durch<br />
Tarifvertrag vere<strong>in</strong>barte Kündigungsfrist berufen, da für ihn grundsätzlich<br />
die günstigeren Regelungen gelten. Fristlose Kündigungen<br />
und Auflösungsverträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Brasilien aufgrund der e<strong>in</strong>fach zu<br />
handhaben<strong>den</strong> or<strong>den</strong>tlichen Kündigungen nur selten zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Fristlose<br />
Kündigungen s<strong>in</strong>d vor Arbeitsgerichten schwer durchsetzbar, so<br />
dass eher e<strong>in</strong>e or<strong>den</strong>tliche Kündigung mit sofortiger Freistellung ausgesprochen<br />
wird. Bei Aufhebungsverträgen besteht das Risiko, dass<br />
der Mitarbeiter trotz gezahlter Abf<strong>in</strong>dungen Ansprüche gerichtlich<br />
geltend macht und bereits geleistete Zahlungen nicht anerkannt wer<strong>den</strong>.<br />
Lokale Arbeitgeber dürfen ausländische Arbeitskräfte nur e<strong>in</strong>stellen,<br />
wenn sie nachweisen können, dass die Arbeitskräfte über besondere<br />
Fähigkeiten verfügen, die auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt<br />
schwer zu f<strong>in</strong><strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Ferner darf der brasilianische Arbeitgeber <strong>den</strong><br />
ausländischen Arbeitnehmer nur für maximal zwei Jahre e<strong>in</strong>stellen,<br />
wobei es e<strong>in</strong>e Verlängerungsoption für weitere zwei Jahre gibt. Nachdem<br />
das Visum abgelaufen ist, muss der Arbeitgeber für die Rückführungskosten<br />
des ausländischen Arbeitnehmers aufkommen. Bei der<br />
Anstellung von ausländischen Arbeitskräften ist grundsätzlich darauf<br />
zu achten, dass die Belegschaft zu 2/3 aus brasilianischen Arbeitskräften<br />
bestehen muss und 2/3 der gesamten Gehaltszahlungen e<strong>in</strong>es<br />
Unternehmens an Brasilianer fliessen müssen.<br />
Wenn arbeitsrechtliche Forderungen nicht erfüllt wer<strong>den</strong>, veranlassen<br />
brasilianische Gerichte bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
Vollstreckungen <strong>in</strong> das Privatvermögen von Gesellschaftern und<br />
Geschäftsführern, auch wenn es dafür eigentlich ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Regelung gibt. Um e<strong>in</strong>e Pfändung des Privatvermögens zu veranlassen,<br />
reicht es bereits, dass die Vermögensgegenstände <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />
nur mit Schwierigkeiten auff<strong>in</strong>dbar s<strong>in</strong>d.<br />
HINWEIS:<br />
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />
jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />
welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />
angebotenen Informationen.<br />
Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />
CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />
der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />
durch CONVINUS.
Autor<strong>in</strong>: Friederike V. Ruch<br />
Bis vor dem 15. Oktober 2011 waren ausländische Arbeitnehmer bei<br />
dem Arbeitse<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a nicht sozialversicherungspflichtig. Somit<br />
waren Entsandte, sofern das Heimatlandsystem e<strong>in</strong>e freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit<br />
angeboten hat, weiterh<strong>in</strong> im Heimatland<br />
weiterversichert wor<strong>den</strong>. Mit der nachfolgen<strong>den</strong> Neuerung entstehen<br />
nun für <strong>den</strong> Arbeitgeber auf je<strong>den</strong> Fall doppelte Kosten, so<br />
dass der Arbeitnehmer <strong>in</strong> der Regel im Heimatland nach wie vor versichert<br />
bleiben wird und zusätzlich noch Beiträge <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a bezahlt<br />
wer<strong>den</strong> müssen. Nur auf die Absicherung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu bauen, würde<br />
dem e<strong>in</strong>gesetzten Arbeitnehmer <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e ungenügende<br />
Versicherungsdeckung im Versicherungsfall bieten. Zu beachten<br />
gilt es zudem, dass die ausländischen Arbeitgeberversicherungsbeiträge<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a steuerpflichtig s<strong>in</strong>d.<br />
Am 1. Juli 2011 trat Art. 97 des Sozialversicherungsgesetzes <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
<strong>in</strong> Kraft. Dies hat e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schnei<strong>den</strong>de Auswirkung auf jegliche Entsendungen<br />
nach Ch<strong>in</strong>a. Damit trat e<strong>in</strong>e Regelung <strong>in</strong> Kraft, welche die<br />
Möglichkeit bot, dass ausländische Arbeitnehmer dem ch<strong>in</strong>esischen<br />
Sozialversicherungssystem beitreten können. Am 6. September 2011<br />
wurde von der Sozialversicherungsbehörde festgelegt, dass zum 15.<br />
Oktober 2011ausländische Arbeitnehmer sich im ch<strong>in</strong>esischen Sozialversicherungssystem<br />
versichern müssen.<br />
Seit dem 15. Oktober 2011 müssen ausländische Arbeitnehmer, welche<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten, Beiträge <strong>in</strong> das ch<strong>in</strong>esische Sozialversicherungssystem<br />
e<strong>in</strong>bezahlen, sofern ke<strong>in</strong>e Befreiung von der ch<strong>in</strong>esischen<br />
Sozialversicherung aufgrund e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsabkommens<br />
vorhan<strong>den</strong> ist. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle nicht ch<strong>in</strong>esischen<br />
Arbeitnehmer, welche <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a arbeiten und entweder<br />
e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung für Ausländer, e<strong>in</strong>e Bewilligung als ausländischer<br />
Spezialist, e<strong>in</strong>e ausländische Journalistenkarte oder e<strong>in</strong>e Daueraufenthaltsbewilligung<br />
als Ausländer besitzen. Die Versicherungspflicht<br />
betrifft nicht nur Expatriates, welche lokal <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ch<strong>in</strong>esischen<br />
Tochtergesellschaft angestellt s<strong>in</strong>d, sondern auch Expatriates,<br />
welche im Ausland angestellt s<strong>in</strong>d und nach Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Niederlassung<br />
oder e<strong>in</strong> Representative Office entsandt wur<strong>den</strong>. Des Weiteren<br />
gilt diese Pflicht auch für ausländische Spezialisten, welche bei e<strong>in</strong>er<br />
ch<strong>in</strong>esischen Regierungsorganisation oder e<strong>in</strong>er Regierungs<strong>in</strong>stitution<br />
e<strong>in</strong>gela<strong>den</strong> wur<strong>den</strong>, um <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zu arbeiten sowie ausländische<br />
Journalisten, welche für e<strong>in</strong>e ausländische Medienorganisation <strong>in</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a arbeiten.<br />
Die Versicherungspflicht umfasst die Basis-Pensions-, die Basis-Kranken-,<br />
Arbeitsunfall-, Arbeitslosigkeit- und Mutterschaftsversicherung.<br />
Es ist die gleiche Beitragspflicht wie für ch<strong>in</strong>esische Arbeitnehmer. Arbeitnehmer,<br />
welche per 15. Oktober 2011 <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a beschäftigt s<strong>in</strong>d,<br />
müssen <strong>in</strong> diesen Versicherungszweigen von dem ch<strong>in</strong>esischen Unternehmen<br />
angemeldet wer<strong>den</strong> und versichert wer<strong>den</strong>. Für neue Arbeitnehmer<br />
gilt e<strong>in</strong> Zeitraum von 30 Tagen <strong>in</strong> <strong>den</strong>en diese angemeldet<br />
wer<strong>den</strong> müssen. Alle ausländischen Arbeitnehmer erhalten e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Sozialversicherungskarte.<br />
Die Beitragssätze s<strong>in</strong>d dieselben, welche für ch<strong>in</strong>esische Arbeitnehmer<br />
gelten. Die Beitragssätze wer<strong>den</strong> von der lokalen Regierung fixiert<br />
und s<strong>in</strong>d daher von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In Shanghai<br />
bspw. Belaufen sich die Arbeitgeberbeiträge auf 37% (2011) der Total-Lohnsumme,<br />
während der Arbeitnehmerbeitrag sich lediglich auf<br />
11% (2011) beläuft und zudem nach oben h<strong>in</strong> begrenzt ist. In Pek<strong>in</strong>g<br />
beträgt der Arbeitgeberbeitragssatz 32% (2011) und der Arbeitnehmerbeitragssatz<br />
10.2% (2011). Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
ist drei Mal der ch<strong>in</strong>esische Durchschnittslohn. Die Beitragsbemessungsgrenze<br />
beläuft sich <strong>in</strong> Shanghai bspw. auf RMB 11‘688<br />
(2011). Dies bedeutet, dass für e<strong>in</strong> Expatriate <strong>in</strong> Shanghai mit e<strong>in</strong>em<br />
Lohn über dieser Beitragsbemessungsgrenze mit zusätzlichen Kosten<br />
für <strong>den</strong> Arbeitgeber von RMB 51‘895 und für <strong>den</strong> Arbeitnehmer mit<br />
RMB 15‘428 gerechnet wer<strong>den</strong> muss.<br />
Ausländische Arbeitnehmer erwirken damit ebenfalls e<strong>in</strong>en Rentenanspruch<br />
im gesetzlichen Rentenalter, welches zurzeit bei Männern<br />
bei 60 Jahren und bei Frauen bei 55 Jahren liegt, sofern sie m<strong>in</strong>destens<br />
15 Beitragsjahre vorweisen können. Für <strong>den</strong> Rentenanspruch ist<br />
es nicht notwendig, dass e<strong>in</strong> Wohnsitz <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a im Zeitpunkt der Rentenbeantragung<br />
vorhan<strong>den</strong> ist. Ausländische Arbeitnehmer, die<br />
Ch<strong>in</strong>a vor dem Erreichen des Rentenalters verlassen, können die Beitragszahlung<br />
<strong>in</strong> die Sozialversicherung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a been<strong>den</strong> und die
Auszahlung der e<strong>in</strong>bezahlten Sparbeiträge beantragen oder die e<strong>in</strong>bezahlten<br />
Sparbeiträge stehen lassen, so dass diese bei e<strong>in</strong>er späteren<br />
neuen Tätigkeit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a dazugezählt wer<strong>den</strong>.<br />
Von der Beitragspflicht befreit wer<strong>den</strong> können <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a lediglich ausländische<br />
Arbeitnehmer, welche sich auf e<strong>in</strong> abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen<br />
berufen können. Heute bestehen mit Ch<strong>in</strong>a<br />
lediglich Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland und Korea.<br />
Zu beachten gilt der Umfang der entsprechen<strong>den</strong> Sozialversicherungsabkommen,<br />
bei bei<strong>den</strong> umfasst der Umfang nicht alle Versicherungszweige.<br />
Dies bedeutet auch wenn der ausländische Arbeitnehmer<br />
sich auf das Sozialversicherungsabkommen berufen kann, wird<br />
er sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> abgedeckten Versicherungszweigen befreien können,<br />
aber <strong>in</strong> <strong>den</strong> anderen Versicherungszweigen muss er sich absichern.<br />
Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der ausländische<br />
Arbeitnehmer, nach dem er dem Sozialversicherungssystem beigetreten<br />
ist, auch se<strong>in</strong>e Versicherungskarriere und -ansprüche <strong>in</strong>nerhalb<br />
von Ch<strong>in</strong>a bei e<strong>in</strong>em Umzug <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Stadt mitnehmen<br />
kann und diese ebenfalls bei der Berechnung von Ansprüchen mitberücksichtigt<br />
wird.<br />
Sollte e<strong>in</strong> Arbeitgeber nicht der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
nachkommen, so wird e<strong>in</strong> Verspätungszuschlag von 0.05%<br />
pro Tag des ausstehen<strong>den</strong> Betrages erhoben. Sollte der Zahlung <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Frist nicht nachgekommen wer<strong>den</strong>, so kann dies mit e<strong>in</strong>er<br />
Strafe von 100% bis 300% verhängt wer<strong>den</strong>.<br />
Das neue Gesetz gibt der Sozialversicherungsbehörde umfassendere<br />
Möglichkeiten, um fehlende Beiträge e<strong>in</strong>zufordern.<br />
E<strong>in</strong> Arbeitnehmer kann sich nicht auf Grund der Tatsache von der Beitragspflicht<br />
befreien lassen, dass bspw. im Entsendungsvertrag der<br />
Arbeitnehmer auf die ch<strong>in</strong>esische Unterstellung und Bezahlung der<br />
Beiträge schriftlich verzichtet. Selbst wenn dies der Wunsch des Arbeitnehmers<br />
ist, kann der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen und<br />
dann auf die Bezahlung der Beiträge verzichten. Auch wenn diese Regel<br />
per 15. Oktober 2011 <strong>in</strong> Kraft gesetzt wurde, ist es zurzeit noch<br />
unklar, ob die lokalen Behör<strong>den</strong> überhaupt <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, die daraus<br />
resultierende Adm<strong>in</strong>istration zu bewältigen.<br />
HINWEIS:<br />
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />
jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />
welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />
angebotenen Informationen.<br />
Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />
CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />
der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />
durch CONVINUS.
Der Arbeitgeber muss für Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a leben und arbeiten,<br />
die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten. Dabei spielt es <strong>in</strong> Bezug<br />
auf die Steuerpflicht ke<strong>in</strong>e Rolle, ob das Gehalt über die ausländische<br />
Gesellschaft auf e<strong>in</strong> Konto <strong>in</strong> beispielsweise Deutschland, Österreich<br />
oder der Schweiz überwiesen wird oder ob das Gehalt direkt auf e<strong>in</strong><br />
ch<strong>in</strong>esisches Konto ausbezahlt wird. Sofern der Arbeitnehmer <strong>in</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a arbeitet, ist das Gehalt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a grundsätzlich auch steuerpflichtig.<br />
Wenn der Arbeitnehmer sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr <strong>in</strong><br />
Ch<strong>in</strong>a aufhält, ke<strong>in</strong>e Gehaltszahlungen aus Ch<strong>in</strong>a erfolgen und auch<br />
ke<strong>in</strong>e Kosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a getragen wer<strong>den</strong>, ist die Vergütung <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a gemäss<br />
<strong>den</strong> Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und<br />
Ch<strong>in</strong>a, Deutschland und Ch<strong>in</strong>a beziehungsweise zwischen Österreich<br />
und Ch<strong>in</strong>a nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht besteht dann im Ursprungsland<br />
(entsprechend <strong>in</strong> der Schweiz, Deutschland oder Österreich).<br />
Es müssen alle Lohnbestandteile zusammengerechnet wer<strong>den</strong>.<br />
Diese unterliegen damit <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a der E<strong>in</strong>kommenssteuer. Die Besteuerung<br />
des Erwerbse<strong>in</strong>kommens erfolgt <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a mit e<strong>in</strong>em progressiven<br />
Steuersatz, der je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe zwischen 3% und<br />
45% des E<strong>in</strong>kommens beträgt. Ch<strong>in</strong>esische Mitarbeiter können monatlich<br />
vom E<strong>in</strong>kommen pauschal 3‘500 CNY (circa 430 EUR / 520<br />
CHF) zur Bestimmung ihres steuerbaren E<strong>in</strong>kommens abziehen. Für<br />
ausländische Mitarbeiter gilt e<strong>in</strong>e erhöhte Pauschale von 4‘800 CNY<br />
(circa 590 EUR / 710 CHF).<br />
E<strong>in</strong>e separate Besteuerung der e<strong>in</strong>zelnen Gehaltsleistungen zu festen<br />
Steuerraten ist bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich. Bei e<strong>in</strong>er<br />
Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d jedoch folgende<br />
Steueroptimierungsmöglichkeiten zulässig:<br />
Steuerfreie Zahlung<br />
•„Settl<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>“ oder Relocation Allowance<br />
•Übernahme/ Erstattung der Wohnungskosten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, sofern es<br />
sich nur um die effektiven Kosten handelt<br />
•Erstattungen für Fahrtkosten<br />
•Mahlzeiten- und Wäschezulagen (sofern sie nicht <strong>in</strong> Geldmitteln<br />
ausgezahlt wer<strong>den</strong>) bzw. Erstattungen für Mahlzeiten- und Wäschekosten<br />
•„Home Leaves“ (mit E<strong>in</strong>schränkungen)<br />
•Erstattung der Umzugskosten<br />
•Erstattung von Ausgaben für <strong>den</strong> Arzt oder Zahnarzt<br />
•Recht auf Nutzung e<strong>in</strong>es Autos (anstatt Zuweisung e<strong>in</strong>es konkreten<br />
Autos)<br />
Spezielle Steuersätze (eventuell abweichende lokale Regelungen)<br />
•Telekommunkationszulagen s<strong>in</strong>d mit 20% zu versteuern<br />
•Transportzulagen müssen mit 30% versteuert wer<strong>den</strong><br />
Besteht e<strong>in</strong>e Steuerpflicht <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a, so muss die Steuer monatlich abgeführt<br />
wer<strong>den</strong>. Sofern von der kompletten Vergütung bereits über<br />
die ch<strong>in</strong>esische Gehaltsabrechnung die ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer e<strong>in</strong>gehalten<br />
wird, muss ke<strong>in</strong>e weitere Steuererklärung e<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong>.<br />
Sollte aber e<strong>in</strong> Teil des Lohnes im Ausland ausgezahlt wer<strong>den</strong> und die<br />
ch<strong>in</strong>esische Lohnsteuer davon nicht je<strong>den</strong> Monat direkt e<strong>in</strong>behalten<br />
wer<strong>den</strong>, muss monatlich e<strong>in</strong>e Steuererklärunge<strong>in</strong>gereicht wer<strong>den</strong><br />
und gleichzeitig auch die ch<strong>in</strong>esische Steuer entsprechend bezahlt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
HINWEIS:<br />
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />
jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />
welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />
angebotenen Informationen.<br />
Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />
CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />
der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />
durch CONVINUS.
Ausländische Arbeitskräfte müssen seit dem 1. November 2008 dem<br />
<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungssystem beitreten, sofern es ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen Indien und dem betreffen<strong>den</strong> Heimatstaat<br />
gibt. Hierbei ist zu beachten, dass die Beiträge, wenn überhaupt,<br />
nur e<strong>in</strong>en unzureichen<strong>den</strong> Versicherungsschutz bieten.<br />
Nach Indien entsandte Arbeitnehmer, die nicht aufgrund e<strong>in</strong>es Sozialversicherungsabkommens<br />
von der <strong>in</strong>dischen Sozialversicherungspflicht<br />
befreit s<strong>in</strong>d, müssen auf dem gesamten Gehalt Beiträge zum<br />
<strong>in</strong>dischen Provi<strong>den</strong>t Fund von 12% zahlen. Für <strong>in</strong>dische Arbeitskräfte<br />
gilt h<strong>in</strong>gegen weiterh<strong>in</strong> die monatliche Beitragsbemessungsgrenze<br />
von 6‘500 INR (circa 73 EUR/ 90 CHF). Das bedeutet oftmals auch für<br />
<strong>den</strong> Arbeitgeber erhebliche Mehrbelastungen, da bei der Weiterführung<br />
der heimatlichen Sozialversicherungsbeiträge üblicherweise die<br />
ausländischen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Wenn ke<strong>in</strong> Sozialversicherungsabkommen vorliegt, können sich Expatriates<br />
nicht mehr bei Verlassen des Landes die geleisteten <strong>in</strong>dischen<br />
Sozialversicherungsbeiträge auszahlen lassen, sondern erhalten<br />
diese nur noch unter besonderen Bed<strong>in</strong>gungen (bzw. teilweise<br />
gar nicht mehr) zurückerstattet. Mit dieser Verschärfung der Beitragszahlung<br />
bzw. -rückerstattung forciert Indien <strong>den</strong> Abschluss von weiteren<br />
Sozialversicherungsabkommen. Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien<br />
und Belgien, Dänemark,<br />
Derzeit s<strong>in</strong>d zwischen Indien und Belgien, Dänemark, Deutschland,<br />
Frankreich, Luxemburg, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>, der Schweiz, Südkorea<br />
und Ungarn jeweils Abkommen zur Sozialversicherung <strong>in</strong> Kraft. Mit<br />
Australien, Bulgarien, F<strong>in</strong>nland, Grossbritannien, Japan, Kanada, Norwegen,<br />
Österreich, Norwegen, Schwe<strong>den</strong>, Tschechien und <strong>den</strong> USA<br />
hat Indien entweder bereits weitere Abkommen unterzeichnet oder<br />
bef<strong>in</strong>det sich derzeit noch <strong>in</strong> Verhandlungen.<br />
Sozialversicherungsabkommen Indien-Schweiz Das Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen Indien und der Schweiz trat am 29. Januar<br />
2011 <strong>in</strong> Kraft. Es stellt sicher, dass entsandte Mitarbeiter für e<strong>in</strong>en<br />
befristeten Zeitraum weiterh<strong>in</strong> im Sozialversicherungssystem ihres<br />
Heimatstaates unterstellt bleiben und von Sozialversicherungsbeiträgen<br />
im Gastland befreit wer<strong>den</strong> können. Damit wer<strong>den</strong> unnötige<br />
Doppelversicherungen vermie<strong>den</strong> und Entsendungen s<strong>in</strong>d somit <strong>in</strong><br />
Bezug auf die Sozialversicherungen kostengünstiger als zuvor. Das Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen der Schweiz und Indien erstreckt<br />
sich auf die Schweizer AHV/IV, Unfallversicherung und Krankenversicherung<br />
sowie auf die <strong>in</strong>dische Alters- und H<strong>in</strong>terlassenenrenten,<br />
Renten für Voll<strong>in</strong>validität und die Krankenversicherung.<br />
Entsandte Arbeitnehmer können mit der Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung<br />
für maximal 72 Monate von <strong>den</strong> Sozialversicherungen des Gastlandes<br />
befreit wer<strong>den</strong>. Für bereits bestehende Entsendungen empfiehlt sich<br />
ebenfalls das E<strong>in</strong>holen e<strong>in</strong>er Entsendungsbesche<strong>in</strong>igung, um doppelte<br />
Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermei<strong>den</strong> und<br />
Entsendungen somit kosteneffizienter zu gestalten.<br />
Arbeitnehmer, die nicht entsandt wur<strong>den</strong>, können sich aufgrund des<br />
Sozialversicherungsabkommens die Beiträge bei def<strong>in</strong>itivem Verlassen<br />
der Schweiz zurückerstatten lassen. In Indien ist es aufgrund des<br />
Sozialversicherungsabkommen möglich, sich die Beiträge erstatten zu<br />
lassen, sofern nicht mehr als 10 Jahre Beiträge geleistet wur<strong>den</strong>. Falls<br />
mehr als 10 Beitragsjahre vorliegen, besteht grundsätzlich e<strong>in</strong> Rentenanspruch<br />
<strong>in</strong> Indien und die Beiträge können nicht mehr zurückerstattet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Sozialversicherungsabkommen Indien-Deutschland Das Sozialversicherungsabkommen<br />
zwischen Indien und Deutschland bezieht sich<br />
auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. H<strong>in</strong>sichtlich der Kranken-,<br />
Pflege- und Unfallversicherung existiert jedoch ke<strong>in</strong>e länderübergreifende<br />
Koord<strong>in</strong>ation, so dass es zu e<strong>in</strong>er Doppelversicherung<br />
<strong>in</strong> Deutschland und Indien kommen kann. Ferner empfiehlt es sich<br />
hier auch, die Zustimmung zum Verbleib <strong>in</strong> der jeweiligen Versicherung<br />
während der Entsendung durch die e<strong>in</strong>zelnen Versicherungsträger<br />
bestätigen zu lassen.<br />
Von Deutschland nach Indien entsandte Arbeitnehmer können unabhängig<br />
von ihrer Staatsbürgerschaft die ersten 48 Kalendermonate<br />
dem deutschen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben. Die<br />
maximale Entsendungsdauer beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Bei besonderen<br />
Umstän<strong>den</strong>, die detailliert im E<strong>in</strong>zelfall nachzuweisen s<strong>in</strong>d,<br />
kann die Entsendung auch darüber h<strong>in</strong>aus verlängert wer<strong>den</strong>.
Die Prüfung wird von der deutschen Krankenversicherung des Arbeitnehmers<br />
vorgenommen. Falls der Mitarbeiter nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
deutschen Krankenversicherung versichert ist, nimmt die Prüfung<br />
die „Deutsche Rentenversicherung Bund, Berl<strong>in</strong>“ vor. Wenn die<br />
Prüfung ergibt, dass der nach Indien entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />
der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung unterliegt, so<br />
s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften auch für die Arbeitslosenversicherung anwendbar.<br />
Das Sozialversicherungsabkommen birgt vor allem auch für diejenigen<br />
Personengruppen Vorteile, die nicht unter das Entsendeabkommen<br />
fallen und deshalb im jeweils anderen Land rentenversicherungspflichtig<br />
beschäftig s<strong>in</strong>d. Mit dem deutsch-<strong>in</strong>dischen Sozialversicherungsabkommen<br />
wer<strong>den</strong> die zurückgelegten Versicherungszeiten<br />
<strong>in</strong> Deutschland und <strong>in</strong> Indien zusammengerechnet und darauf basierend<br />
die anteiligen Rentenansprüche berechnet. Diese Rentenansprüche<br />
wer<strong>den</strong> dann zukünftig jeweils ungekürzt <strong>in</strong> das andere Land<br />
ausgezahlt.<br />
HINWEIS:<br />
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e<br />
Information dar und ersetzen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung. Die Inhalte wur<strong>den</strong> mit grosser Sorgfalt ausgewählt,<br />
jedoch übernimmt CONVINUS ke<strong>in</strong>e Haftung für Schä<strong>den</strong>,<br />
welcher Art auch immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />
angebotenen Informationen.<br />
Der gesamte Inhalt des Artikels ist geistiges Eigentum von<br />
CONVINUS und steht unter Urheberrecht. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung,<br />
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe des Inhaltes o-<br />
der Teilen hiervon bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung<br />
durch CONVINUS.
CONVINUS <strong>Global</strong> <strong>Mobility</strong> Solutions<br />
Talstrasse 70<br />
8001 Zürich / Schweiz<br />
Tel.: +41 (0) 44 250 20 20<br />
<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />
www.conv<strong>in</strong>us.com