Markisen Überblick - Immobilien Dittmann KG
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IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert ....<br />
<strong>Markisen</strong><br />
<strong>Überblick</strong><br />
Nicht selten sieht sich ein Wohnungseigentümer vor die Frage gestellt, ob er<br />
eine Markise anbringen darf, hierfür die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
benötigt wird und die Markise zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum<br />
zählt.<br />
<strong>Markisen</strong> bergen ein erhebliches Streitpotenzial in vielen<br />
Wohnungseigentümergemeinschaften. Aber auch innerhalb der Rechtsprechung führt<br />
der Grundsatz "Geschmäcker sind verschieden" nicht unbedingt zu einer verlässlichen<br />
und einheitlichen Linie, was die Zulässigkeit von <strong>Markisen</strong> sowie deren Eigentumszuordnung<br />
anbelangt.<br />
1 Regelung in der Gemeinschaftsordnung?<br />
Was die Zulässigkeit des Anbringens von <strong>Markisen</strong> angeht, sind selbstverständlich zunächst die<br />
Bestimmungen in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung zu beachten. Hier<br />
können bestimmte Vorgaben im Hinblick auf Größe, Art und farbliche Gestaltung enthalten sein.<br />
Grundsätzliches <strong>Markisen</strong>verbot?<br />
Denkbar ist auch ein grundsätzliches Verbot des Anbringens von <strong>Markisen</strong>. Dies dürfte aber im<br />
Einzelfall dann nicht gelten und einen Anspruch auf Genehmigung zum Anbringen einer Markise<br />
begründen, wenn die Nutzung eines Balkons oder einer Terrasse aufgrund der jeweiligen Lage bei<br />
starker Sonneneinstrahlung nicht mehr möglich wäre.<br />
2 Die Rechtsprechung<br />
Grundsätzlich und in aller Regel stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung im<br />
Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Hierin besteht noch Einigkeit, da das optische Erscheinungsbild<br />
der Wohnanlage verändert wird.<br />
Zustimmungsbedürfnis: Unterschiedliche Rechtsprechung<br />
Was nun aber das Zustimmungsbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer betrifft, muss jeweils<br />
im Einzelfall genau abgewogen werden, ob sich diese Veränderung nun nachteilig auswirkt oder<br />
nicht.<br />
U. a. hat das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass jegliche Veränderung der Außenfassade<br />
der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, unabhängig ob diese sich nachteilig<br />
auswirkt oder nicht. Jedoch auch hier wird entsprechend der konkreten Lage des Einzelfalls<br />
geprüft, ob überhaupt eine Veränderung der Außenfassade gegeben ist. Dies wurde beispielsweise<br />
in dem Fall verneint, in dem eine Markise in Farbe und Größe so gehalten war, dass diese sich un-<br />
<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> - Hausverwaltungen -* Maximilianstr. 16 * 53111 Bonn * 0228/969570 * Fax 0228/9695720<br />
eMail: dittmann@wohnungsverwalter.de<br />
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IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 2<br />
auffällig in das Fassadenbild einpasste und die Fassade somit kaum veränderte (OLG Düsseldorf,<br />
Beschluss v. 6.9.1989, 3 Wx 191/89).<br />
Für eine grundsätzliche Zustimmungspflicht sprechen sich u. a. auch das OLG Frankfurt, Beschluss<br />
v. 11.9.1985, 20 W 370/84 sowie das <strong>KG</strong> Berlin aus. In dem vom <strong>KG</strong> Berlin entschiedenen<br />
Rechtsstreit ging es jedoch nicht um die Installation einer Markise generell, sondern um die<br />
Frage, ob in der Anbringung einer farblich von anderen abweichenden Markise eine zustimmungspflichtige<br />
bauliche Veränderung zu sehen ist.<br />
Insbesondere aber das OLG Hamm, Beschluss v. 15.2.1980, 15 W 131/79 und das BayObLG,<br />
Beschluss v. 26.10.1983, 2 Z 106/83 sehen nicht in jeder Veränderung des optischen Gesamteindrucks<br />
eine zustimmungsbedürftige nachteilige bauliche Veränderung und überlassen eine<br />
derartige Feststellung dem Tatrichter. Die Beurteilung, ob eine Markise im konkreten Einzelfall<br />
eine nachteilige bauliche Veränderung darstellt, obliegt also erstinstanzlich dem Amtsrichter.<br />
3 Keine "Gleichheit im Unrecht"<br />
Auch ein bereits als uneinheitlich empfundener Gesamteindruck einer Fassade begründet keine<br />
Duldungspflicht der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Montage von <strong>Markisen</strong>. Denn bei<br />
einem bereits als uneinheitlich empfundenen optisch ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer<br />
Wohnanlage kann sich eine nachteilige Veränderung aus einer Verstärkung und Intensivierung<br />
dieses Eindrucks ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2000, 3 Wx 318/00). Selbst<br />
wenn also von anderen Wohnungseigentümern durch die Eigentümergemeinschaft nicht genehmigte<br />
bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, würde dies nicht zu einer Gleichheit im<br />
Unrecht dergestalt führen, dass sich einzelne Wohnungseigentümer auf diesen Umstand zur<br />
Rechtfertigung ihrer baulichen Maßnahme – also der Montage einer Markise – berufen könnten<br />
(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.9.2000, 14 Wx 45/00).<br />
4 Eigentumszuordnung<br />
Ähnlich uneinheitlich sind die Rechtsmeinungen auch dahingehend, ob <strong>Markisen</strong> dem<br />
Sondereigentum oder dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind. Eine<br />
Literaturmeinung ist der Auffassung, dass diese dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind,<br />
wenn die Wohnanlage bereits bauträgerseits mit <strong>Markisen</strong> ausgestattet ist bzw. die <strong>Markisen</strong> im<br />
Rahmen der Herstellung des Gebäudes angebracht worden sind. Andere differenzieren danach, ob<br />
Balkone, Loggien oder Terrassen, an denen <strong>Markisen</strong> angebracht sind, im Sondereigentum<br />
stehen. Ist dies der Fall, stehen auch die <strong>Markisen</strong> im Sondereigentum. Ist den<br />
Wohnungseigentümern an Balkonen, Loggien oder Terrassen hingegen lediglich ein<br />
Sondernutzungsrecht eingeräumt, so stehen die <strong>Markisen</strong> im Gemeinschaftseigentum. Eine<br />
weitere Literaturmeinung sowie das LG Berlin, Beschluss v. 17.3.1989, 65 S 115/88 ordnen<br />
<strong>Markisen</strong> als fassadengestaltende Elemente grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zu, und<br />
zwar unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage bauseitig errichtet<br />
EinKommentar oder erst später angebracht von Rechtsanwalt wurden. Alexander C. Blankenstein, Köln – HAUFW Wohnungseigentum Office<br />
<strong>Markisen</strong> sind grundsätzlich als fassadengestaltende<br />
Elemente dem Gemeinschaftseigentum<br />
zuzuordnen, unabhängig davon, ob<br />
sie im Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage<br />
bauseitig errichtet oder erst später angebracht<br />
wurden (vgl. hierzu LG Berlin,<br />
Urt. v. 17.3.1989, 65 5 115/88; wie hier De-<br />
Weitere Kommentare:<br />
ckert, a.a.O.‘ Gruppe 3, S.40; Müller, a.a.O.,<br />
differenzierend danach, ob Balkon/Loggia<br />
im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum<br />
stehen).<br />
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Sondereigentumsfähigkeit von<br />
<strong>Markisen</strong>:<br />
<strong>Markisen</strong> sind dann Sondereigentum, wenn<br />
der einzelne Wohnungseigentümer eine solche<br />
anbringt. Wenn die Markise nicht an einem<br />
Balkon oder einer Loggia/Terrasse im<br />
Sondereigentumsbereich angebracht ist, sondern<br />
an einem im gemeinschaftlichen<br />
Eigentum stehenden Balkon/Loggia/Terrasse,<br />
so ist auch die Markise<br />
gemeinschaftliches Eigentum.<br />
Allgemeines:<br />
Die äußere Gestaltung einer Eigentumswohnanlage<br />
darf nur mit Zustimmung aller<br />
Miteigentümer geändert werden (§ 22<br />
WEG).<br />
Jeder Änderung z.B. durch nachträglich<br />
montierte Rolläden, <strong>Markisen</strong>, Balkonverglasung,<br />
Rankhilfen etc. muss die Eigentümerversammlung<br />
zustimmen. Andernfalls<br />
besteht für den Verursacher jederzeit die<br />
Gefahr, dass er auf eigene Kosten alles wieder<br />
abbauen und den alten Zustand wieder<br />
herstellen muss.<br />
Spätestens bei Fassaden- oder Fenstersanierungen<br />
kommt der Ärger bei der Frage, wer<br />
die Kosten für die Demontage und Anpassungsarbeiten<br />
trägt. Das WEG kennt kein<br />
"Gewohnheitsrecht". Die Gemeinschaft und<br />
der Verwalter scheiden hier als Kostenträger<br />
aus.<br />
Mit dem Kauf der Wohnung haben sich alle<br />
Miteigentümer mit den Bestimmungen des<br />
WEG und der Gemeinschaftsordnung einverstanden<br />
erklärt.<br />
Zweckmäßigerweise sollte, wenn dennoch<br />
ein Versammlungsbeschluß (im Gegensatz<br />
zum sog. Umlaufbeschluß - siehe Beschluß)<br />
über die Duldung von Veränderungen gefaßt<br />
wird, bereits im Beschlußtext eine Haftungsund<br />
Kostenfreistellung der Gemeinschaft<br />
vereinbart werden.<br />
IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 3<br />
Quelle: Volker Bielefeld „Der Wohnungseigentümer<br />
und Haufe-Verlag Wohnungseigentum<br />
Office<br />
Ein Kommentar von Horst Müller –<br />
Praktische Fragen des Wohnungseigentums<br />
- Verlag C.H.Beck:<br />
<strong>Markisen</strong> sind dann Gemeinschaftseigentum,<br />
wenn sie den Balkon-/Loggien-<br />
/Terrassenraum nach oben hin begrenzen-<br />
und der/die dazugehörige Balkon / Loggia /<br />
Terrasse nicht Sondereigentum sind, sondern<br />
hinsichtlich ihrer Nutzung den Wohnungseigentümern<br />
nur ein Sondernutzungsrecht<br />
eingeräumt ist. Sind Balkon/Loggia/Terrasse<br />
als solche<br />
Sondereigentum, ist auch die Markise<br />
Sondereigentum * .<br />
In jedem Falle ist, wie bei Rolläden auch, in<br />
der Gemeinschaftsordnung zu regeln, unter<br />
welchen Voraussetzungen <strong>Markisen</strong> vom<br />
einzelnen Wohnungseigentümer angebracht<br />
werden dürfen (z. B. via Verwalterzustimmung),<br />
wann und wie der Wohnungseigentümer<br />
seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen<br />
hat (Einheitlichkeit der Außenfassade).<br />
* Bielefeld a. a.0. und Bärmann-Pick, § 5 Rz. 52<br />
ordnen die Markise ohne Differenzierung dem Sondereigentum<br />
zu; Deckert, Die Eigentumswohnung,<br />
Gruppe 3, S. 40 ordnet <strong>Markisen</strong> ohne Differenzierung<br />
dem Gemeinschaftseigentum zu; Weitnauer, § 5<br />
Rz. 9 ordnet die <strong>Markisen</strong> dem Gemeinschaftseigentum<br />
zu, „wenn ihre Anbringung nicht den Einzelnen<br />
überlassen ist"<br />
<strong>Markisen</strong>anbringung als bauliche<br />
Veränderung<br />
Bauliche Veränderungen sind nicht mehrheitsfähig,<br />
d. h. sie müssen von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
einstimmig<br />
vereinbart werden. Daher kann ein Wohnungseigentümer<br />
ohne Zustimmung aller<br />
anderen Wohnungseigentümer <strong>Markisen</strong> nur<br />
dann anbringen, wenn es sich nicht um eine<br />
bauliche Veränderung handelt. Hierzu ist<br />
von Bedeutung, dass bauliche Veränderungen<br />
insbesondere solche sind, die die äußere<br />
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Gestalt des Gebäudes architektonisch, ästhetisch<br />
oder farblich beeinträchtigen (grundlegend:<br />
OLG Köln, NJW 1981, 690). Ob<br />
eine Veränderung des (architektonischen)<br />
Gesamteindrucks vorliegt, ist eine vom Tat-<br />
RA Dr. Deckert: Auf Anfechtung hin<br />
ungültiger Mehrheitsbeschluss, der eine<br />
rechtskräftige Entscheidung auf Beseitigung<br />
einer baulichen Veränderung<br />
(hier: <strong>Markisen</strong>-Anbringung) außer<br />
Kraft setzen will/soll<br />
1. Wurde einem Eigentümer bereits rechtskräftig<br />
ein Beseitigungsanspruch gegen einen<br />
Miteigentümer zuerkannt und entscheidet<br />
sich im Nachhinein die Gemeinschaft<br />
mehrheitlich auf "Zustimmung"<br />
zum Anbringen der Markise, ist dieser Beschluss<br />
auf Anfechtung hin für ungültig zu<br />
erklären (vgl. bereits OLG Köln vom<br />
29.4.1997, Az.: 16 Wx 76/97). Selbst<br />
wenn man dem Beschluss den Inhalt geben<br />
wollte, dass die bereits angebrachte Markise<br />
"nicht wieder rückgängig gemacht werden<br />
solle", ginge es der Sache um nichts<br />
anderes, als um eine Zustimmung zu einer<br />
(nachteiligen) baulichen Veränderung. Die<br />
Mehrheitsentscheidung entspricht hier<br />
nicht Grundsätzen des § 21 Abs. 3 WEG,<br />
da zustimmungsbedürftige Maßnahmen<br />
nicht nach dieser Norm beschlossen werden<br />
können ( § 22 Abs. 1 Satz 1, letzter<br />
Halbs. WEG). Im Übrigen würde eine<br />
Maßnahme nur dann ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 2<br />
WEG entsprechen, wenn sie im Interesse<br />
der Gesamtheit der Wohnungseigentümer<br />
erfolgte (Merle in Bärmann/Pick/Merle, §<br />
45 Rz 60). Dies ist dann nicht der Fall,<br />
wenn die Gemeinschaft zu einer bereits gerichtlich<br />
entschiedenen Streitigkeit zwischen<br />
zwei Eigentümern nachträglich Partei<br />
ergreift und versucht, bei unveränderter<br />
tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage<br />
durch Mehrheitsentscheidung einen<br />
IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 4<br />
Entscheidungen:<br />
richter zu entscheidende Frage (BayObLG,<br />
WE 1995, 377).<br />
rechtskräftigen Titel der einen gegen die<br />
andere "ins Leere laufen zu lassen".<br />
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung<br />
bei Geschäftswert von DM 8.000,-.<br />
( OLG Köln, Beschluss vom 7.4.2000,<br />
Az.: 16 Wx 35/00= ZWE 12/2000, 591)<br />
RA Dr. Deckert: Beseitigungspflicht einer<br />
eigenmächtig im Terrassenbereich<br />
angebrachten Vertikalmarkise<br />
1. Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse<br />
und eine Terrassenüberdachung berechtigen<br />
einen Wohnungseigentümer<br />
nicht dazu, den Terrassenraum mit einer<br />
Vertikalmarkise eigenmächtig zu schließen,<br />
und zwar auch dann nicht, wenn der<br />
Gesamteindruck der Wohnanlage bereits<br />
uneinheitlich ist.<br />
Vorliegend handle es sich nicht um eine<br />
nur unwesentliche Beeinträchtigung im<br />
Sinne des § 14 Nr. 1 WEG und der Rechtsprechung<br />
(insbesondere BGH Z 116,<br />
392). Nach allgemeiner Auffassung stellten<br />
Horizontalmarkisen, aber auch Rolläden<br />
und Außenjalousien unzulässige bauliche<br />
Veränderungen dar, die grundsätzlich<br />
von den anderen Eigentümern nicht hinzunehmen<br />
seien; das gleiche müsse für Vertikal-<strong>Markisen</strong><br />
gelten, zumal diese Außenjalousien<br />
ähnlich seien. Auch bei unterschiedlich<br />
gestalteten Terrassen lasse sich<br />
die Bemerkbarkeit der <strong>Markisen</strong> nicht<br />
leugnen; selbst ein bereits inhomogenes<br />
Bild einer Wohnanlage gestatte noch nicht<br />
weitere eigenmächtige bauliche<br />
Veränderungen.<br />
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2. Hälftige Gerichtskostentragung samtverbindlich<br />
zu Lasten der Antragsteller<br />
und Antragsgegner für alle drei Instanzen<br />
(Teilobsiegen und Teilunterliegen auch in<br />
weiteren Antragspunkten) bei Geschäftswertansatz<br />
für die Rechtsbeschwerdeinstanz<br />
von DM 5.000,-.<br />
§ 14 Nr. 1 WEG , § 22 Abs. 1 WEG<br />
( <strong>KG</strong> Berlin, Beschluss v. 3. 12. 1993,<br />
Az.: 24 W 6483/93).<br />
RA Dr. Deckert: Bauliche Veränderung:<br />
Abdingbarkeit des Zustimmungserfordernisses<br />
aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel<br />
1. <strong>Markisen</strong> -Außenrollläden (bauliche<br />
Veränderung)<br />
2. Abdingbarkeit des Zustimmungserfordernisses<br />
bei baulichen Veränderungen gemäß<br />
vereinbarter Öffnungsklausel<br />
1. Der hier gefasste Beschluss (über die<br />
Gestattung der Anbringung<br />
von <strong>Markisen</strong> - und Außenrolllädenkästen<br />
über sondergenutzten Terrassen) entsprach<br />
der gemäß Vereinbarung erforderlichen<br />
2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen<br />
Stimmen (Öffnungsklausel). Die Regelung<br />
des § 22 WEG wurde im vorliegenden<br />
Fall auch rechtswirksam abbedungen.<br />
Die fehlerhafte Feststellung des Verwalters,<br />
dass der qualifizierte Mehrheitsbeschluss<br />
wegen fehlender, aber erforderlicher<br />
Einstimmigkeit nicht gültig sei, wurde<br />
deshalb im Beschlussanfechtungsverfahren<br />
von den beiden vorausgegangenen Tatsacheninstanzen<br />
zu Recht korrigiert.<br />
2. Auch wenn weiterhin in der Gemeinschaftsordnung<br />
eine einheitliche Gestaltung<br />
der (Terrassen-) Sondernutzungsbereiche<br />
vorgeschrieben ist und Änderungsmaßnahmen<br />
in Abstimmung mit dem Verwalter<br />
zu erfolgen haben, bedeutet dies nicht,<br />
dass insoweit Beschlüsse nur einstimmig<br />
erfolgen könnten.<br />
3. Dem Gebot der Einheitlichkeit ist auch<br />
genügt, wenn für die Installation<br />
der <strong>Markisen</strong>- und Außenrolllädenkästen<br />
festgelegt wurde, dass hier nur bestimmte<br />
IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 5<br />
Gehäuse installiert und die Rollläden nicht<br />
über die Außenfassade herausragen dürfen,<br />
wobei die Eigentümer in der Wahl des<br />
<strong>Markisen</strong>stoffes (d.h. der Farbe) frei seien.<br />
Zur konkreten Durchführung der Maßnahmen<br />
ist vereinbarungsgemäß noch die<br />
schriftliche Zustimmung des Verwalters<br />
einzuholen, der auch zu prüfen hat, ob der<br />
ästhetische oder einheitliche Eindruck der<br />
Wohnanlage gestört wird.<br />
§ 14 WEG , § 22 WEG<br />
OLG Celle, Urteil v. 31.5.2001, Az.: 4 W<br />
134/01, ZMR 10/2001, 834 - mitgeteilt<br />
von RAin P. Tutschke, Hannover<br />
Das Anbringen einer Markise ist<br />
eine bauliche Veränderung<br />
(OLG Düsseldorf 10.07.1995, Az.: 3 Wx<br />
99/95, WuM 1996, 111; <strong>KG</strong> Berlin<br />
03.12.1993, Az.: 24 W 6483/93, ZMR<br />
1994, 426).<br />
Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise<br />
stellt eine unzulässige bauliche<br />
Veränderung dar, die ein Wohnungseigentümer<br />
nicht hinzunehmen braucht, zumal<br />
wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der<br />
Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert<br />
wird.<br />
<strong>KG</strong> Berlin, Beschluß 11.01.95, 24 W<br />
7039/94<br />
Die Errichtung einer Markise ist eine einstimmig<br />
zu beschließende bauliche Veränderung.<br />
Der Nachteil für die Wohnungseigentümer<br />
kann auch in der Veränderung des optischen<br />
Gesamteindrucks der Wohnanlage<br />
liegen.<br />
OLG Frankfurt, Beschluß, 14.05.85, 20 W<br />
370/84<br />
WEG §§ 14, 22<br />
Wohnungseigentum, bauliche Veränderung,<br />
Markise, Duldung<br />
Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise<br />
stellt eine unzulässige bauliche<br />
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Veränderung dar, die ein Wohnungseigentümer<br />
nicht hinzunehmen braucht, zumal<br />
wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der<br />
Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert<br />
wird.<br />
<strong>KG</strong>, Beschluß vom 11.Januar 1995,<br />
24W7039/94<br />
GE 1995/625 = ZMR 1995/169 = WM<br />
1995/226<br />
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