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Markisen Überblick - Immobilien Dittmann KG

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IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert ....<br />

<strong>Markisen</strong><br />

<strong>Überblick</strong><br />

Nicht selten sieht sich ein Wohnungseigentümer vor die Frage gestellt, ob er<br />

eine Markise anbringen darf, hierfür die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

benötigt wird und die Markise zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum<br />

zählt.<br />

<strong>Markisen</strong> bergen ein erhebliches Streitpotenzial in vielen<br />

Wohnungseigentümergemeinschaften. Aber auch innerhalb der Rechtsprechung führt<br />

der Grundsatz "Geschmäcker sind verschieden" nicht unbedingt zu einer verlässlichen<br />

und einheitlichen Linie, was die Zulässigkeit von <strong>Markisen</strong> sowie deren Eigentumszuordnung<br />

anbelangt.<br />

1 Regelung in der Gemeinschaftsordnung?<br />

Was die Zulässigkeit des Anbringens von <strong>Markisen</strong> angeht, sind selbstverständlich zunächst die<br />

Bestimmungen in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung zu beachten. Hier<br />

können bestimmte Vorgaben im Hinblick auf Größe, Art und farbliche Gestaltung enthalten sein.<br />

Grundsätzliches <strong>Markisen</strong>verbot?<br />

Denkbar ist auch ein grundsätzliches Verbot des Anbringens von <strong>Markisen</strong>. Dies dürfte aber im<br />

Einzelfall dann nicht gelten und einen Anspruch auf Genehmigung zum Anbringen einer Markise<br />

begründen, wenn die Nutzung eines Balkons oder einer Terrasse aufgrund der jeweiligen Lage bei<br />

starker Sonneneinstrahlung nicht mehr möglich wäre.<br />

2 Die Rechtsprechung<br />

Grundsätzlich und in aller Regel stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung im<br />

Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Hierin besteht noch Einigkeit, da das optische Erscheinungsbild<br />

der Wohnanlage verändert wird.<br />

Zustimmungsbedürfnis: Unterschiedliche Rechtsprechung<br />

Was nun aber das Zustimmungsbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer betrifft, muss jeweils<br />

im Einzelfall genau abgewogen werden, ob sich diese Veränderung nun nachteilig auswirkt oder<br />

nicht.<br />

U. a. hat das OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass jegliche Veränderung der Außenfassade<br />

der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, unabhängig ob diese sich nachteilig<br />

auswirkt oder nicht. Jedoch auch hier wird entsprechend der konkreten Lage des Einzelfalls<br />

geprüft, ob überhaupt eine Veränderung der Außenfassade gegeben ist. Dies wurde beispielsweise<br />

in dem Fall verneint, in dem eine Markise in Farbe und Größe so gehalten war, dass diese sich un-<br />

<strong>Immobilien</strong>-<strong>Dittmann</strong> <strong>KG</strong> - Hausverwaltungen -* Maximilianstr. 16 * 53111 Bonn * 0228/969570 * Fax 0228/9695720<br />

eMail: dittmann@wohnungsverwalter.de<br />

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IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 2<br />

auffällig in das Fassadenbild einpasste und die Fassade somit kaum veränderte (OLG Düsseldorf,<br />

Beschluss v. 6.9.1989, 3 Wx 191/89).<br />

Für eine grundsätzliche Zustimmungspflicht sprechen sich u. a. auch das OLG Frankfurt, Beschluss<br />

v. 11.9.1985, 20 W 370/84 sowie das <strong>KG</strong> Berlin aus. In dem vom <strong>KG</strong> Berlin entschiedenen<br />

Rechtsstreit ging es jedoch nicht um die Installation einer Markise generell, sondern um die<br />

Frage, ob in der Anbringung einer farblich von anderen abweichenden Markise eine zustimmungspflichtige<br />

bauliche Veränderung zu sehen ist.<br />

Insbesondere aber das OLG Hamm, Beschluss v. 15.2.1980, 15 W 131/79 und das BayObLG,<br />

Beschluss v. 26.10.1983, 2 Z 106/83 sehen nicht in jeder Veränderung des optischen Gesamteindrucks<br />

eine zustimmungsbedürftige nachteilige bauliche Veränderung und überlassen eine<br />

derartige Feststellung dem Tatrichter. Die Beurteilung, ob eine Markise im konkreten Einzelfall<br />

eine nachteilige bauliche Veränderung darstellt, obliegt also erstinstanzlich dem Amtsrichter.<br />

3 Keine "Gleichheit im Unrecht"<br />

Auch ein bereits als uneinheitlich empfundener Gesamteindruck einer Fassade begründet keine<br />

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Montage von <strong>Markisen</strong>. Denn bei<br />

einem bereits als uneinheitlich empfundenen optisch ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer<br />

Wohnanlage kann sich eine nachteilige Veränderung aus einer Verstärkung und Intensivierung<br />

dieses Eindrucks ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2000, 3 Wx 318/00). Selbst<br />

wenn also von anderen Wohnungseigentümern durch die Eigentümergemeinschaft nicht genehmigte<br />

bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, würde dies nicht zu einer Gleichheit im<br />

Unrecht dergestalt führen, dass sich einzelne Wohnungseigentümer auf diesen Umstand zur<br />

Rechtfertigung ihrer baulichen Maßnahme – also der Montage einer Markise – berufen könnten<br />

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.9.2000, 14 Wx 45/00).<br />

4 Eigentumszuordnung<br />

Ähnlich uneinheitlich sind die Rechtsmeinungen auch dahingehend, ob <strong>Markisen</strong> dem<br />

Sondereigentum oder dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind. Eine<br />

Literaturmeinung ist der Auffassung, dass diese dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind,<br />

wenn die Wohnanlage bereits bauträgerseits mit <strong>Markisen</strong> ausgestattet ist bzw. die <strong>Markisen</strong> im<br />

Rahmen der Herstellung des Gebäudes angebracht worden sind. Andere differenzieren danach, ob<br />

Balkone, Loggien oder Terrassen, an denen <strong>Markisen</strong> angebracht sind, im Sondereigentum<br />

stehen. Ist dies der Fall, stehen auch die <strong>Markisen</strong> im Sondereigentum. Ist den<br />

Wohnungseigentümern an Balkonen, Loggien oder Terrassen hingegen lediglich ein<br />

Sondernutzungsrecht eingeräumt, so stehen die <strong>Markisen</strong> im Gemeinschaftseigentum. Eine<br />

weitere Literaturmeinung sowie das LG Berlin, Beschluss v. 17.3.1989, 65 S 115/88 ordnen<br />

<strong>Markisen</strong> als fassadengestaltende Elemente grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zu, und<br />

zwar unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage bauseitig errichtet<br />

EinKommentar oder erst später angebracht von Rechtsanwalt wurden. Alexander C. Blankenstein, Köln – HAUFW Wohnungseigentum Office<br />

<strong>Markisen</strong> sind grundsätzlich als fassadengestaltende<br />

Elemente dem Gemeinschaftseigentum<br />

zuzuordnen, unabhängig davon, ob<br />

sie im Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage<br />

bauseitig errichtet oder erst später angebracht<br />

wurden (vgl. hierzu LG Berlin,<br />

Urt. v. 17.3.1989, 65 5 115/88; wie hier De-<br />

Weitere Kommentare:<br />

ckert, a.a.O.‘ Gruppe 3, S.40; Müller, a.a.O.,<br />

differenzierend danach, ob Balkon/Loggia<br />

im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum<br />

stehen).<br />

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Sondereigentumsfähigkeit von<br />

<strong>Markisen</strong>:<br />

<strong>Markisen</strong> sind dann Sondereigentum, wenn<br />

der einzelne Wohnungseigentümer eine solche<br />

anbringt. Wenn die Markise nicht an einem<br />

Balkon oder einer Loggia/Terrasse im<br />

Sondereigentumsbereich angebracht ist, sondern<br />

an einem im gemeinschaftlichen<br />

Eigentum stehenden Balkon/Loggia/Terrasse,<br />

so ist auch die Markise<br />

gemeinschaftliches Eigentum.<br />

Allgemeines:<br />

Die äußere Gestaltung einer Eigentumswohnanlage<br />

darf nur mit Zustimmung aller<br />

Miteigentümer geändert werden (§ 22<br />

WEG).<br />

Jeder Änderung z.B. durch nachträglich<br />

montierte Rolläden, <strong>Markisen</strong>, Balkonverglasung,<br />

Rankhilfen etc. muss die Eigentümerversammlung<br />

zustimmen. Andernfalls<br />

besteht für den Verursacher jederzeit die<br />

Gefahr, dass er auf eigene Kosten alles wieder<br />

abbauen und den alten Zustand wieder<br />

herstellen muss.<br />

Spätestens bei Fassaden- oder Fenstersanierungen<br />

kommt der Ärger bei der Frage, wer<br />

die Kosten für die Demontage und Anpassungsarbeiten<br />

trägt. Das WEG kennt kein<br />

"Gewohnheitsrecht". Die Gemeinschaft und<br />

der Verwalter scheiden hier als Kostenträger<br />

aus.<br />

Mit dem Kauf der Wohnung haben sich alle<br />

Miteigentümer mit den Bestimmungen des<br />

WEG und der Gemeinschaftsordnung einverstanden<br />

erklärt.<br />

Zweckmäßigerweise sollte, wenn dennoch<br />

ein Versammlungsbeschluß (im Gegensatz<br />

zum sog. Umlaufbeschluß - siehe Beschluß)<br />

über die Duldung von Veränderungen gefaßt<br />

wird, bereits im Beschlußtext eine Haftungsund<br />

Kostenfreistellung der Gemeinschaft<br />

vereinbart werden.<br />

IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 3<br />

Quelle: Volker Bielefeld „Der Wohnungseigentümer<br />

und Haufe-Verlag Wohnungseigentum<br />

Office<br />

Ein Kommentar von Horst Müller –<br />

Praktische Fragen des Wohnungseigentums<br />

- Verlag C.H.Beck:<br />

<strong>Markisen</strong> sind dann Gemeinschaftseigentum,<br />

wenn sie den Balkon-/Loggien-<br />

/Terrassenraum nach oben hin begrenzen-<br />

und der/die dazugehörige Balkon / Loggia /<br />

Terrasse nicht Sondereigentum sind, sondern<br />

hinsichtlich ihrer Nutzung den Wohnungseigentümern<br />

nur ein Sondernutzungsrecht<br />

eingeräumt ist. Sind Balkon/Loggia/Terrasse<br />

als solche<br />

Sondereigentum, ist auch die Markise<br />

Sondereigentum * .<br />

In jedem Falle ist, wie bei Rolläden auch, in<br />

der Gemeinschaftsordnung zu regeln, unter<br />

welchen Voraussetzungen <strong>Markisen</strong> vom<br />

einzelnen Wohnungseigentümer angebracht<br />

werden dürfen (z. B. via Verwalterzustimmung),<br />

wann und wie der Wohnungseigentümer<br />

seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen<br />

hat (Einheitlichkeit der Außenfassade).<br />

* Bielefeld a. a.0. und Bärmann-Pick, § 5 Rz. 52<br />

ordnen die Markise ohne Differenzierung dem Sondereigentum<br />

zu; Deckert, Die Eigentumswohnung,<br />

Gruppe 3, S. 40 ordnet <strong>Markisen</strong> ohne Differenzierung<br />

dem Gemeinschaftseigentum zu; Weitnauer, § 5<br />

Rz. 9 ordnet die <strong>Markisen</strong> dem Gemeinschaftseigentum<br />

zu, „wenn ihre Anbringung nicht den Einzelnen<br />

überlassen ist"<br />

<strong>Markisen</strong>anbringung als bauliche<br />

Veränderung<br />

Bauliche Veränderungen sind nicht mehrheitsfähig,<br />

d. h. sie müssen von der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

einstimmig<br />

vereinbart werden. Daher kann ein Wohnungseigentümer<br />

ohne Zustimmung aller<br />

anderen Wohnungseigentümer <strong>Markisen</strong> nur<br />

dann anbringen, wenn es sich nicht um eine<br />

bauliche Veränderung handelt. Hierzu ist<br />

von Bedeutung, dass bauliche Veränderungen<br />

insbesondere solche sind, die die äußere<br />

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Gestalt des Gebäudes architektonisch, ästhetisch<br />

oder farblich beeinträchtigen (grundlegend:<br />

OLG Köln, NJW 1981, 690). Ob<br />

eine Veränderung des (architektonischen)<br />

Gesamteindrucks vorliegt, ist eine vom Tat-<br />

RA Dr. Deckert: Auf Anfechtung hin<br />

ungültiger Mehrheitsbeschluss, der eine<br />

rechtskräftige Entscheidung auf Beseitigung<br />

einer baulichen Veränderung<br />

(hier: <strong>Markisen</strong>-Anbringung) außer<br />

Kraft setzen will/soll<br />

1. Wurde einem Eigentümer bereits rechtskräftig<br />

ein Beseitigungsanspruch gegen einen<br />

Miteigentümer zuerkannt und entscheidet<br />

sich im Nachhinein die Gemeinschaft<br />

mehrheitlich auf "Zustimmung"<br />

zum Anbringen der Markise, ist dieser Beschluss<br />

auf Anfechtung hin für ungültig zu<br />

erklären (vgl. bereits OLG Köln vom<br />

29.4.1997, Az.: 16 Wx 76/97). Selbst<br />

wenn man dem Beschluss den Inhalt geben<br />

wollte, dass die bereits angebrachte Markise<br />

"nicht wieder rückgängig gemacht werden<br />

solle", ginge es der Sache um nichts<br />

anderes, als um eine Zustimmung zu einer<br />

(nachteiligen) baulichen Veränderung. Die<br />

Mehrheitsentscheidung entspricht hier<br />

nicht Grundsätzen des § 21 Abs. 3 WEG,<br />

da zustimmungsbedürftige Maßnahmen<br />

nicht nach dieser Norm beschlossen werden<br />

können ( § 22 Abs. 1 Satz 1, letzter<br />

Halbs. WEG). Im Übrigen würde eine<br />

Maßnahme nur dann ordnungsgemäßer<br />

Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 2<br />

WEG entsprechen, wenn sie im Interesse<br />

der Gesamtheit der Wohnungseigentümer<br />

erfolgte (Merle in Bärmann/Pick/Merle, §<br />

45 Rz 60). Dies ist dann nicht der Fall,<br />

wenn die Gemeinschaft zu einer bereits gerichtlich<br />

entschiedenen Streitigkeit zwischen<br />

zwei Eigentümern nachträglich Partei<br />

ergreift und versucht, bei unveränderter<br />

tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage<br />

durch Mehrheitsentscheidung einen<br />

IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 4<br />

Entscheidungen:<br />

richter zu entscheidende Frage (BayObLG,<br />

WE 1995, 377).<br />

rechtskräftigen Titel der einen gegen die<br />

andere "ins Leere laufen zu lassen".<br />

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung<br />

bei Geschäftswert von DM 8.000,-.<br />

( OLG Köln, Beschluss vom 7.4.2000,<br />

Az.: 16 Wx 35/00= ZWE 12/2000, 591)<br />

RA Dr. Deckert: Beseitigungspflicht einer<br />

eigenmächtig im Terrassenbereich<br />

angebrachten Vertikalmarkise<br />

1. Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse<br />

und eine Terrassenüberdachung berechtigen<br />

einen Wohnungseigentümer<br />

nicht dazu, den Terrassenraum mit einer<br />

Vertikalmarkise eigenmächtig zu schließen,<br />

und zwar auch dann nicht, wenn der<br />

Gesamteindruck der Wohnanlage bereits<br />

uneinheitlich ist.<br />

Vorliegend handle es sich nicht um eine<br />

nur unwesentliche Beeinträchtigung im<br />

Sinne des § 14 Nr. 1 WEG und der Rechtsprechung<br />

(insbesondere BGH Z 116,<br />

392). Nach allgemeiner Auffassung stellten<br />

Horizontalmarkisen, aber auch Rolläden<br />

und Außenjalousien unzulässige bauliche<br />

Veränderungen dar, die grundsätzlich<br />

von den anderen Eigentümern nicht hinzunehmen<br />

seien; das gleiche müsse für Vertikal-<strong>Markisen</strong><br />

gelten, zumal diese Außenjalousien<br />

ähnlich seien. Auch bei unterschiedlich<br />

gestalteten Terrassen lasse sich<br />

die Bemerkbarkeit der <strong>Markisen</strong> nicht<br />

leugnen; selbst ein bereits inhomogenes<br />

Bild einer Wohnanlage gestatte noch nicht<br />

weitere eigenmächtige bauliche<br />

Veränderungen.<br />

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2. Hälftige Gerichtskostentragung samtverbindlich<br />

zu Lasten der Antragsteller<br />

und Antragsgegner für alle drei Instanzen<br />

(Teilobsiegen und Teilunterliegen auch in<br />

weiteren Antragspunkten) bei Geschäftswertansatz<br />

für die Rechtsbeschwerdeinstanz<br />

von DM 5.000,-.<br />

§ 14 Nr. 1 WEG , § 22 Abs. 1 WEG<br />

( <strong>KG</strong> Berlin, Beschluss v. 3. 12. 1993,<br />

Az.: 24 W 6483/93).<br />

RA Dr. Deckert: Bauliche Veränderung:<br />

Abdingbarkeit des Zustimmungserfordernisses<br />

aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel<br />

1. <strong>Markisen</strong> -Außenrollläden (bauliche<br />

Veränderung)<br />

2. Abdingbarkeit des Zustimmungserfordernisses<br />

bei baulichen Veränderungen gemäß<br />

vereinbarter Öffnungsklausel<br />

1. Der hier gefasste Beschluss (über die<br />

Gestattung der Anbringung<br />

von <strong>Markisen</strong> - und Außenrolllädenkästen<br />

über sondergenutzten Terrassen) entsprach<br />

der gemäß Vereinbarung erforderlichen<br />

2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen<br />

Stimmen (Öffnungsklausel). Die Regelung<br />

des § 22 WEG wurde im vorliegenden<br />

Fall auch rechtswirksam abbedungen.<br />

Die fehlerhafte Feststellung des Verwalters,<br />

dass der qualifizierte Mehrheitsbeschluss<br />

wegen fehlender, aber erforderlicher<br />

Einstimmigkeit nicht gültig sei, wurde<br />

deshalb im Beschlussanfechtungsverfahren<br />

von den beiden vorausgegangenen Tatsacheninstanzen<br />

zu Recht korrigiert.<br />

2. Auch wenn weiterhin in der Gemeinschaftsordnung<br />

eine einheitliche Gestaltung<br />

der (Terrassen-) Sondernutzungsbereiche<br />

vorgeschrieben ist und Änderungsmaßnahmen<br />

in Abstimmung mit dem Verwalter<br />

zu erfolgen haben, bedeutet dies nicht,<br />

dass insoweit Beschlüsse nur einstimmig<br />

erfolgen könnten.<br />

3. Dem Gebot der Einheitlichkeit ist auch<br />

genügt, wenn für die Installation<br />

der <strong>Markisen</strong>- und Außenrolllädenkästen<br />

festgelegt wurde, dass hier nur bestimmte<br />

IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 5<br />

Gehäuse installiert und die Rollläden nicht<br />

über die Außenfassade herausragen dürfen,<br />

wobei die Eigentümer in der Wahl des<br />

<strong>Markisen</strong>stoffes (d.h. der Farbe) frei seien.<br />

Zur konkreten Durchführung der Maßnahmen<br />

ist vereinbarungsgemäß noch die<br />

schriftliche Zustimmung des Verwalters<br />

einzuholen, der auch zu prüfen hat, ob der<br />

ästhetische oder einheitliche Eindruck der<br />

Wohnanlage gestört wird.<br />

§ 14 WEG , § 22 WEG<br />

OLG Celle, Urteil v. 31.5.2001, Az.: 4 W<br />

134/01, ZMR 10/2001, 834 - mitgeteilt<br />

von RAin P. Tutschke, Hannover<br />

Das Anbringen einer Markise ist<br />

eine bauliche Veränderung<br />

(OLG Düsseldorf 10.07.1995, Az.: 3 Wx<br />

99/95, WuM 1996, 111; <strong>KG</strong> Berlin<br />

03.12.1993, Az.: 24 W 6483/93, ZMR<br />

1994, 426).<br />

Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise<br />

stellt eine unzulässige bauliche<br />

Veränderung dar, die ein Wohnungseigentümer<br />

nicht hinzunehmen braucht, zumal<br />

wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der<br />

Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert<br />

wird.<br />

<strong>KG</strong> Berlin, Beschluß 11.01.95, 24 W<br />

7039/94<br />

Die Errichtung einer Markise ist eine einstimmig<br />

zu beschließende bauliche Veränderung.<br />

Der Nachteil für die Wohnungseigentümer<br />

kann auch in der Veränderung des optischen<br />

Gesamteindrucks der Wohnanlage<br />

liegen.<br />

OLG Frankfurt, Beschluß, 14.05.85, 20 W<br />

370/84<br />

WEG §§ 14, 22<br />

Wohnungseigentum, bauliche Veränderung,<br />

Markise, Duldung<br />

Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise<br />

stellt eine unzulässige bauliche<br />

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Veränderung dar, die ein Wohnungseigentümer<br />

nicht hinzunehmen braucht, zumal<br />

wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der<br />

Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert<br />

wird.<br />

<strong>KG</strong>, Beschluß vom 11.Januar 1995,<br />

24W7039/94<br />

GE 1995/625 = ZMR 1995/169 = WM<br />

1995/226<br />

IMMOBILIEN-DITTMANN <strong>KG</strong> informiert... Seite 6<br />

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