HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020
INHALTSVERZEICHNIS S. 2Haftpflichtversicherung 3Vertragserfüllung, reine VermögensschädenVerweigerung schadenmindernder Behandlungen 4Feuerversicherung 6Stichworte: Folgeschaden SchimmelGesundheitstipps für Sesselkleber 7Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle 8Erfahrung ist das beste Kapital 9Feuerversicherung 10Explosion, Grobe FahrlässigkeitPrivathaftpflichtversicherung 11Raufhandel.Versicherungscheck 12Kfz-Haftpflichtversicherung 14GeisterfahrerHeiteres 15Liebe Leserinnen, liebe Leser,Österreich läuft im Krisenmodus. Die gegenwärtigeSituation führt uns auf drastische Weise vor Augen,wie „verletzlich“ unsere vermeintlich unverwundbareGesellschaft eigentlich ist. Und dass wir alle nicht davorgefeit sind, dass uns eine Krisensituation mitten ins Marktrifft.Im besten Fall sind wir dank eines adäquatenRisikomanagements bestmöglich darauf vorbereitet. Imschlechtesten Fall erleben wir andernfalls unangenehme,schmerzliche und unter Umständen auch vermeidbareÜberraschungen. Der passende Versicherungsschutzist und bleibt eine tragende Säule eines angemessenenRisikomanagements.Deshalb finden Sie auf Seite 12 und 13 eine übersichtlicheCheckliste zu deckungsrelevanten Themen bei dengängigsten Versicherungsverträgen. Damit sie einfach undschnell überprüfen können, ob Ihre Polizzen Sie optimalschützen. Des Weiteren greifen wir in dieser Ausgabe auchden „Dauerbrenner“ Cyberkriminalität auf, die gerade jetztwieder eine wahre „Hochzeit“ erlebt. Und natürlich habenwir auch eine kleine Portion Humoriges nicht vergessen.In diesem Sinne: Bleiben sie optimistisch und vor allemgesund! Und lassen Sie uns zum Abschluss noch betonen:Wir, die Hypo Tirol Versicherungsmakler, sind immergerne für Sie da. Lassen Sie uns wissen, wenn wir in dieserherausfordernden Zeit etwas für Sie tun können.Thomas Gfrei und Reinhard LöfflerGeschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3HaftpflichtversicherungVertragserfüllung, reine VermögensschädenSachverhaltDer Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einenmineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einerfehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dannnicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischenMängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Bodenletztendlich von einem anderen Unternehmen demontiertund wieder eingebaut.Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmeraufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehengewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sichmit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass derBodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieserSanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhabenum ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen(Bauaufsicht etc.).Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vomVersicherungsnehmer die Übernahme sämtlicherMehrkosten.Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmerslehnte die Deckung ab und begründete, dass keinegedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sichnur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie umErfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllungtretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel fürreine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungenwürde diese Deckung nicht bereitstellen.Rechtliche Beurteilung des OGHDer OGH schloss sich der Meinung des Versicherers anund bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherungkeine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie aufErfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllungtretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlichnicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistungversichert.Auch in der besonderen Bedingung für dieDeckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschädenaufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nichtdargestellt.
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HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3
Haftpflichtversicherung
Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einen
mineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einer
fehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dann
nicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischen
Mängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,
Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Boden
letztendlich von einem anderen Unternehmen demontiert
und wieder eingebaut.
Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmer
aufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehen
gewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sich
mit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass der
Bodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieser
Sanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhaben
um ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen
(Bauaufsicht etc.).
Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vom
Versicherungsnehmer die Übernahme sämtlicher
Mehrkosten.
Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers
lehnte die Deckung ab und begründete, dass keine
gedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sich
nur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie um
Erfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllung
tretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel für
reine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungen
würde diese Deckung nicht bereitstellen.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH schloss sich der Meinung des Versicherers an
und bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherung
keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie auf
Erfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllung
tretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlich
nicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistung
versichert.
Auch in der besonderen Bedingung für die
Deckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschäden
aufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nicht
dargestellt.