HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020

hypotirolversicherungsmakler
von hypotirolversicherungsmakler Mehr von diesem Publisher
29.06.2020 Aufrufe

INHALTSVERZEICHNIS S. 2Haftpflichtversicherung 3Vertragserfüllung, reine VermögensschädenVerweigerung schadenmindernder Behandlungen 4Feuerversicherung 6Stichworte: Folgeschaden SchimmelGesundheitstipps für Sesselkleber 7Tappen Sie nicht in die Phishing-Falle 8Erfahrung ist das beste Kapital 9Feuerversicherung 10Explosion, Grobe FahrlässigkeitPrivathaftpflichtversicherung 11Raufhandel.Versicherungscheck 12Kfz-Haftpflichtversicherung 14GeisterfahrerHeiteres 15Liebe Leserinnen, liebe Leser,Österreich läuft im Krisenmodus. Die gegenwärtigeSituation führt uns auf drastische Weise vor Augen,wie „verletzlich“ unsere vermeintlich unverwundbareGesellschaft eigentlich ist. Und dass wir alle nicht davorgefeit sind, dass uns eine Krisensituation mitten ins Marktrifft.Im besten Fall sind wir dank eines adäquatenRisikomanagements bestmöglich darauf vorbereitet. Imschlechtesten Fall erleben wir andernfalls unangenehme,schmerzliche und unter Umständen auch vermeidbareÜberraschungen. Der passende Versicherungsschutzist und bleibt eine tragende Säule eines angemessenenRisikomanagements.Deshalb finden Sie auf Seite 12 und 13 eine übersichtlicheCheckliste zu deckungsrelevanten Themen bei dengängigsten Versicherungsverträgen. Damit sie einfach undschnell überprüfen können, ob Ihre Polizzen Sie optimalschützen. Des Weiteren greifen wir in dieser Ausgabe auchden „Dauerbrenner“ Cyberkriminalität auf, die gerade jetztwieder eine wahre „Hochzeit“ erlebt. Und natürlich habenwir auch eine kleine Portion Humoriges nicht vergessen.In diesem Sinne: Bleiben sie optimistisch und vor allemgesund! Und lassen Sie uns zum Abschluss noch betonen:Wir, die Hypo Tirol Versicherungsmakler, sind immergerne für Sie da. Lassen Sie uns wissen, wenn wir in dieserherausfordernden Zeit etwas für Sie tun können.Thomas Gfrei und Reinhard LöfflerGeschäftsführer Hypo Tirol Versicherungsmakler

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3HaftpflichtversicherungVertragserfüllung, reine VermögensschädenSachverhaltDer Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einenmineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einerfehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dannnicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischenMängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Bodenletztendlich von einem anderen Unternehmen demontiertund wieder eingebaut.Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmeraufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehengewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sichmit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass derBodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieserSanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhabenum ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen(Bauaufsicht etc.).Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vomVersicherungsnehmer die Übernahme sämtlicherMehrkosten.Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmerslehnte die Deckung ab und begründete, dass keinegedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sichnur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie umErfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllungtretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel fürreine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungenwürde diese Deckung nicht bereitstellen.Rechtliche Beurteilung des OGHDer OGH schloss sich der Meinung des Versicherers anund bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherungkeine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie aufErfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllungtretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlichnicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistungversichert.Auch in der besonderen Bedingung für dieDeckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschädenaufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nichtdargestellt.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 3

Haftpflichtversicherung

Vertragserfüllung, reine Vermögensschäden

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hatte den Auftrag, einen

mineralischen Bodenbelag aufzubringen. Aufgrund einer

fehlerhaften Anmischung war der Bodenbelag aber dann

nicht wie vereinbart glatt, sondern von mehreren optischen

Mängeln behaftet. Der Versicherungsnehmer versuchte,

Verbesserungen durchzuführen, jedoch wurde der Boden

letztendlich von einem anderen Unternehmen demontiert

und wieder eingebaut.

Es ging nun darum, ob der vom Versicherungsnehmer

aufgebrachte Bodenbelag als mangelhaft anzusehen

gewesen sei oder nicht. Ein Gutachter befasste sich

mit dieser Frage und kam zum Ergebnis, dass der

Bodenbelag tatsächlich mangelhaft war. Aufgrund dieser

Sanierungsarbeiten verzögerte sich das Bauvorhaben

um ein Jahr, weshalb auch dafür weitere Kosten anfielen

(Bauaufsicht etc.).

Die geschädigten Hauseigentümer forderten nun vom

Versicherungsnehmer die Übernahme sämtlicher

Mehrkosten.

Der Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers

lehnte die Deckung ab und begründete, dass keine

gedeckten Folgeschäden angefallen seien und es sich

nur um Ansprüche aus Vertragserfüllung sowie um

Erfüllungssurrogate (d.s. die anstelle der Erfüllung

tretenden Ersatzleistungen) handle. Auch die Klausel für

reine Vermögensschäden aufgrund von Behinderungen

würde diese Deckung nicht bereitstellen.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH schloss sich der Meinung des Versicherers an

und bestätigte, dass die Betriebshaftpflichtversicherung

keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel sowie auf

Erfüllung von Verträgen sowie an die Stelle der Erfüllung

tretende Ersatzleistungen umfasse. Es sei grundsätzlich

nicht die Ausführung einer zu erbringenden Leistung

versichert.

Auch in der besonderen Bedingung für die

Deckungserweiterung bezüglich reiner Vermögensschäden

aufgrund von Behinderungen ist ein solcher Fall nicht

dargestellt.

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