HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020

hypotirolversicherungsmakler
von hypotirolversicherungsmakler Mehr von diesem Publisher
29.06.2020 Aufrufe

FEUERVERSICHERUNG S. 10FeuerversicherungExplosion, Grobe FahrlässigkeitSachverhaltDer Versicherungsnehmer hantierte bei derReparatur seines Motorrades in seiner Werkstattmit hochentzündlichen Flüssigkeiten, wie Benzin,Bremsenreiniger und einem Starthilfespray. DerBremsenreiniger stand über mehrere Stunden offen in einerWanne, ohne dass der Versicherungsnehmer dabei für eineausreichende Lüftung des Raumes sorgte. Beim Einsatz desStarthilfesprays kam es aufgrund der entstandenen Dämpfezu einer Explosion.Der Feuerversicherer lehnte die Versicherungsleistung unterHinweis auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit gemäߧ 61 VersVG ab.Rechtliche Beurteilung des OGHDer OGH bestätigte die Ansicht des Versicherers. Obwohlder Versicherungsnehmer zwei Fenster gekippt hatte, seidiese Maßnahme viel zu wenig gewesen. Für den Klägerals gelernten Schlosser sei die hohe Entzündlichkeit derFlüssigkeiten jedenfalls erkennbar gewesen und er hättesämtliche Lüftungsmöglichkeiten ausnützen müssen.Der Versicherer war somit leistungsfrei.

PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 11PrivathaftpflichtversicherungRaufhandelSachverhaltDer Versicherungsnehmer befand sich auf einerAusflugsbusfahrt und hatte in alkoholisiertem Zustandmitreisende Frauen belästigt. Beim Aussteigen kames mit dem Ehemann einer anderen Frau zum Streit,wiederum andere Mitreisenden wollten schlichten. DerVersicherungsnehmer drückte eine Frau gegen einen Zaun,beide fielen auf einen Randstein, wodurch die Frau schwerverletzt wurde.Der Versicherungsnehmer machte die Meldung bei seinerPrivathaftpflichtversicherung. Diese lehnte aber ab, da essich um keine Gefahr des täglichen Lebens handle.Rechtliche Beurteilung des OGHAuch der OGH war der Meinung des Versicherers. DerVersicherungsnehmer habe eine außergewöhnlicheGefahrensituation geschaffen und sich zu einemgefährlichen Verhalten hinreißen lassen, wo nicht bloß einefalsche Einschätzung zum Schaden führte.So war bisher ebenso keine Gefahr des täglichen Lebens:■■■■Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einemanderen in einer Diskothek, wobei ein unbeteiligtesMädchen verletzt wurde;aktives Eingreifen in einen Raufhandel;eine bedrängte Frau wehrt sich gegen denVersicherungsnehmer und wird dabei verletzt;Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zustandder vollen Berauschung.Die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung wardaher zu versagen.

PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG S. 11

Privathaftpflichtversicherung

Raufhandel

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer befand sich auf einer

Ausflugsbusfahrt und hatte in alkoholisiertem Zustand

mitreisende Frauen belästigt. Beim Aussteigen kam

es mit dem Ehemann einer anderen Frau zum Streit,

wiederum andere Mitreisenden wollten schlichten. Der

Versicherungsnehmer drückte eine Frau gegen einen Zaun,

beide fielen auf einen Randstein, wodurch die Frau schwer

verletzt wurde.

Der Versicherungsnehmer machte die Meldung bei seiner

Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte aber ab, da es

sich um keine Gefahr des täglichen Lebens handle.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Auch der OGH war der Meinung des Versicherers. Der

Versicherungsnehmer habe eine außergewöhnliche

Gefahrensituation geschaffen und sich zu einem

gefährlichen Verhalten hinreißen lassen, wo nicht bloß eine

falsche Einschätzung zum Schaden führte.

So war bisher ebenso keine Gefahr des täglichen Lebens:

Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem

anderen in einer Diskothek, wobei ein unbeteiligtes

Mädchen verletzt wurde;

aktives Eingreifen in einen Raufhandel;

eine bedrängte Frau wehrt sich gegen den

Versicherungsnehmer und wird dabei verletzt;

Zufügung einer schweren Körperverletzung im Zustand

der vollen Berauschung.

Die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung war

daher zu versagen.

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