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HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020

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FEUERVERSICHERUNG S. 10

Feuerversicherung

Explosion, Grobe Fahrlässigkeit

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer hantierte bei der

Reparatur seines Motorrades in seiner Werkstatt

mit hochentzündlichen Flüssigkeiten, wie Benzin,

Bremsenreiniger und einem Starthilfespray. Der

Bremsenreiniger stand über mehrere Stunden offen in einer

Wanne, ohne dass der Versicherungsnehmer dabei für eine

ausreichende Lüftung des Raumes sorgte. Beim Einsatz des

Starthilfesprays kam es aufgrund der entstandenen Dämpfe

zu einer Explosion.

Der Feuerversicherer lehnte die Versicherungsleistung unter

Hinweis auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit gemäß

§ 61 VersVG ab.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH bestätigte die Ansicht des Versicherers. Obwohl

der Versicherungsnehmer zwei Fenster gekippt hatte, sei

diese Maßnahme viel zu wenig gewesen. Für den Kläger

als gelernten Schlosser sei die hohe Entzündlichkeit der

Flüssigkeiten jedenfalls erkennbar gewesen und er hätte

sämtliche Lüftungsmöglichkeiten ausnützen müssen.

Der Versicherer war somit leistungsfrei.

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