HYPO TIROL VERSICHERT - Ausgabe Frühling/Sommer 2020
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FEUERVERSICHERUNG S. 10
Feuerversicherung
Explosion, Grobe Fahrlässigkeit
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer hantierte bei der
Reparatur seines Motorrades in seiner Werkstatt
mit hochentzündlichen Flüssigkeiten, wie Benzin,
Bremsenreiniger und einem Starthilfespray. Der
Bremsenreiniger stand über mehrere Stunden offen in einer
Wanne, ohne dass der Versicherungsnehmer dabei für eine
ausreichende Lüftung des Raumes sorgte. Beim Einsatz des
Starthilfesprays kam es aufgrund der entstandenen Dämpfe
zu einer Explosion.
Der Feuerversicherer lehnte die Versicherungsleistung unter
Hinweis auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit gemäß
§ 61 VersVG ab.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH bestätigte die Ansicht des Versicherers. Obwohl
der Versicherungsnehmer zwei Fenster gekippt hatte, sei
diese Maßnahme viel zu wenig gewesen. Für den Kläger
als gelernten Schlosser sei die hohe Entzündlichkeit der
Flüssigkeiten jedenfalls erkennbar gewesen und er hätte
sämtliche Lüftungsmöglichkeiten ausnützen müssen.
Der Versicherer war somit leistungsfrei.