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Landesrundfunkgesetz vom 22. Mai 2002: § 53 Abs. 2, § 73 Abs. 2<br />

336. Die ULR unterstützt mit erheblichen Mitteln ein Projekt, mit dem die dänische<br />

Min<strong>der</strong>heit bei <strong>der</strong> Selbstproduktion von Fernseh- und Hörfunksendungen aktiv un-<br />

terstützt wird. Mit einem privaten Medienbüro wurde hierzu im Dezember 2002 ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Vertrag geschlossen. Der Auftrag besteht darin, eine Strategie zur<br />

Aktivierung <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit in Bezug auf Fernsehen zu entwickeln, um Bei-<br />

träge für die Bürgermedien zu gestalten und zu produzieren. Es ist beabsichtigt, die<br />

Sendungen im Offenen Kanal Flensburg und Westküste auszustrahlen. Zwischener-<br />

gebnisse liegen noch nicht vor (vgl. hierzu Rdn 158 des Monitoringberichts).<br />

Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendungen und freie Meinungsäußerung<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer Sprache zu gewährleisten, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von<br />

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer solchen Sprache nicht zu behin<strong>der</strong>n.<br />

Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit <strong>der</strong> Meinungsäußerung und die freie<br />

Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen<br />

werden. Da die Ausübung <strong>der</strong> erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit<br />

sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen<br />

o<strong>der</strong> Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft<br />

im Interesse <strong>der</strong> nationalen Sicherheit, <strong>der</strong> territorialen Unversehrtheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit, <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung und <strong>der</strong> Verbrechensverhütung, des Schutzes <strong>der</strong><br />

Gesundheit und <strong>der</strong> Moral, des Schutzes des guten Rufes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er unentbehrlich<br />

sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das Ansehen und die<br />

Unparteilichkeit <strong>der</strong> Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

337. Die Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ist<br />

im Landesrundfunkgesetz geregelt. Zum Beispiel besteht in Kabelanlagen für die Offenen<br />

Kanäle und für die Einspeisung ortsüblich vorhandener Programme im Rahmen<br />

<strong>der</strong> technischen Kapazität Vorrang. Darüber hinaus entscheidet die ULR über<br />

Fensterprogramme unter Vielfaltgesichtspunkten. Min<strong>der</strong>heitenprogramme sind somit<br />

hier gleichgestellt.<br />

Die o. g. Einzelverpflichtung findet sich in den §§ 50 Abs. 3 und 50a Abs. 2 des Landesrundfunkgesetzes<br />

wie<strong>der</strong>. Dadurch sind die Regelungen <strong>der</strong> EU-Fernsehrichtlinie<br />

umgesetzt worden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> § 50 Abs. 1 Satz 2 stellt die Gleichbehandlung heraus. Im Gebiet<br />

<strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit im Landesteil Schleswig ist es möglich, Rundfunk- und<br />

Fernsehprogramme aus dem Nachbarland Dänemark zu empfangen.

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