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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe e) ii - Zeitungsartikel -<br />

iii) zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in den Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

321. Die Einwirkungsmöglichkeiten sind wegen <strong>der</strong> verfassungsgemäß garantierten<br />

Pressefreiheit gering (hierzu wird auf die Erläuterungen in Teil D unter Rdn 226-<br />

239 verwiesen).<br />

322. Die dänische Min<strong>der</strong>heit im Landesteil Schleswig gibt die zweisprachige<br />

(deutsch/ dänisch) Tageszeitung „Flensborg Avis“ (Auflage rd. 6.600 Exemplare) heraus.<br />

Nach einer wissenschaftlichen Analyse wird die Zeitung täglich von 15.000 Menschen<br />

im Landesteil Schleswig gelesen. Dem Südschleswigschen Verein (SSV) angeglie<strong>der</strong>t<br />

ist ein Pressedienst, <strong>der</strong> Medien in <strong>Deutschland</strong> und Dänemark mit Informationen<br />

über die dänische Min<strong>der</strong>heit in deutscher und dänischer Sprache versorgt.<br />

323. Die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein hat 1999 und 2003<br />

u.a. an den Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e.V. schriftlich dazu ermutigt,<br />

„sprachliche Beson<strong>der</strong>heiten, die unser Land prägen“ in Druckerzeugnisse zu<br />

integrieren. Eine Verstärkung bereits bestehen<strong>der</strong> Ansätze würde sie begrüßen.<br />

Artikel 11 Abs.1 Buchstabe f) ii - finanzielle Hilfe für audiovisuelle Produkte -<br />

ii) die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in<br />

Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen zu erstrecken;<br />

333. Eine direkte staatliche För<strong>der</strong>ung ist wegen <strong>der</strong> verfassungsmäßig garantierten<br />

Rundfunkfreiheit problematisch (hierzu wird auf die Erläuterungen in Teil D unter<br />

Rdn 226-239 verwiesen).<br />

334. Im Einzelnen bestehen folgende För<strong>der</strong>möglichkeiten:<br />

Die ULR ist zur finanziellen För<strong>der</strong>ung von gemeinnützigen Organisationen mit kultureller<br />

Ausrichtung, insbeson<strong>der</strong>e im audiovisuellen Bereich, berechtigt.<br />

Eine weitere För<strong>der</strong>ung erfolgt durch MSH. Gel<strong>der</strong> erhält die MSH vom Norddeutschen<br />

Rundfunk und von <strong>der</strong> ULR. Verwendet werden die Mittel u.a. zur För<strong>der</strong>ung<br />

von Auftrags- und Koproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk,<br />

die von schleswig-holsteinischen Produzenten o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en Produzenten in<br />

Schleswig-Holstein durchgeführt werden.<br />

335. Rechtliche Grundlagen:

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